1373
Bundesgesetzblatt
Teil I Z 1997 A
1972 Ausgegeben zu Bonn am 9. August 1972 1 Nr. 81
Tag In h a It Seite
7. 8. 72 DriUes Gesetz zur .Änderung des Textilkennzeichnungsgesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1373
77:( .. j
7. 8. 72 Gesetz zur .i\ndenmg des Gesetzes über die Zusammenarbeit des Bundes und der Länder
in AngelegenheHen cles Verfassungsschutzes (VerfSchutzÄndG) ....................... . 1382
12-1
7. 8. 72 Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Entlastung des Bundesgerichtshofes in Zivilsachen 1383
302-3
Drittes Gesetz
zur Änderung des Textilkennzeichnungsgesetzes
Vom 7. August 1972
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- (2) Der Bundesminister für Wirtschaft und
sen: Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverord-
Artikel 1 nung mit Zustimmung des Bundesrates Bezeich-
nungen für Fasern in Anlage 1 neu aufzuneh-
Das Textilkennzeichnungsgesetz vom 1. April 1969 men oder zu streichen, wenn dies zur Erfüllung
(Bundesgesetzbl. I S. 279). zuletzt geändert durch von Richtlinien der Europäischen Wirtschafts-
das Gesetz zur Änderung des Textilkennzeichnungs- gemeinschaft erforderlich ist und der Anpas-
gesetzes vom 10. August 1971 (Bundesgesetzbl. I sung an die technische Entwicklung oder dem
S. 1265), wird wie folgt geändert: Schutz des Verbrauchers dient.
1. § 1 wird wie folgt geändert: (3) Die in Absatz 1 und nach Absatz 2 vorge-
In den Absätzen 1 und 2 wird die Verweisung schriebenen Bezeichnungen dürfen, auch in
,, §§ 3 bis 9" durch die Verweisung ,, §§ 3 bis 9 a" Wortverbindungen oder als Eigenschaftswort,
für andere Fasern nicht verwendet werden. Ins-
ersetzt.
besondere darf, die Bezeichnung „Seide" nicht
zur Angabe der Form oder besonderen Auf-
2. § 2 wird wie folgt geändert: machung von textilen Rohstoffen als Endlos-
a) In Absatz 1 Nr. 1 werden nach Buchstabe b fasern verwendet werden."
folgende Buchstaben c und d angefügt:
4. § 4 erhält folgende Fassung:
,,c) Teih~ von Matratzen und Campingarti-
keln; ,,§ 4
d) der Wärmehaltung dienende Futterstoffe (1) Für ein Wollerzeugnis darf die Bezeich-
von Schuhen und Handschuhen;". nung „Schurwolle" verwendet werden, wenn es
ausschließlich aus einer Faser besteht, die nie-
b) Nach Absatz 1 Nr. 2 wird folgende Num- mals in einem Fertigerzeugnis enthalten war
mer 3 eingefügt: und die weder einem anderen als dem zur Her-
„3. in andere Waren eingearbeitete, aus stellung des Erzeugnisses erforderlichen Spinn-
textilen Rohstoffen bestehende Teile, die oder Filzprozeß unterlegen hat noch einer faser-
mit Angaben über die Art der verwen- schädigenden Behandlung oder Benutzung aus-
deten textilen Rohstoffe versehen sind." gesetzt wurde.
(2) Die Bezeichnung „Schurwolle" darf für
3. § 3 erhält folgende Fassung: die in einem Fasergemisch enthaltene Wolle
,,§ 3 verwendet werden, wenn
(1) In der Rohsl:offgehaltsangabe sind die in 1. die gesamte in dem Gemisch enthaltene
Anlage 1 festgelegten Bezeichnungen zu ver- Wolle den Voraussetzungen des Absatzes 1
wenden. Für Fasern, die in Anlage 1 nicht auf- entspricht,
geführt sind, ist eine Bezeichnung entsprechend 2. der Anteil dieser Wolle am Gewicht des
dem Rohstoff, aus dem sie sich zusammenset- Gemisches mindestens fünfundzwanzig vom
zen, zu verwenden. Hundert beträgt und
13'74 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I
J. die Wolle im Falle eines mechanisch nicht Falle des § 8 Abs. 1 der einzelnen Teile, ver•·
lrennburen Gcmisdws mit einer einzigen an- wendeten textilen Rohstoffe, vermindert um das
deren Fasc~r gemischt ist. darin enthaltene Gewicht von
ln diesem Fell le sind die! Gewichtsanteile aller 1. ausschließlich der Verzierung dienenden
verwendeten textilen Rohstoffe in Vom-Hun- sichtbaren und mechanisch trennbaren Fa-
dert-Sätzen anzugehen." sern, sofern deren Anteil am Gesamtgewicht
5. § 5 C'rhd!t folqcndc Fc1sstrnq: der textilen Rohstoffe sieben vom Hundert
nicht übersteigt,
,,§ 5
2. Versteifungen, Verstärkungen, Einlage- und
(1) DiE~ Cewichlsc.mleile der verwendete:u tex- Füllstoffen, Verbindungsfäden, Nähmitteln,
tilen Rohstoffe sind in Vom-Hundert-Sätzen des Webkanten, Etiketten, Marken, Bordüren so-
Nettotextilgewichts anzugeben, und zwar bei wie Verzierungen, die nicht Bestandteile des
Textilerzeugnissen aus mehreren Fasern in ab- Erzeugnisses sind; ferner Bezügen und ähn-
steigender Reihenfolge ihres Gewichtsanteils. lichen Teilen von Knöpfen, Schnallen,
(2) Statt der Angabe aller Gewichtsanteile in Schmuckbesatz und sonstigem Zubehör, ein-
Vom-Hundert-Sätzen genügt bei einem Textil- gearbeiteten Gummifäden und Bändern und,
erzeugnis, das aus mehreren Fasern besteht, von vorbehaltlich des § 8 Abs. 1 Satz 2, Futter-
denen stoffen,
1. eine fünfundachtzig vom Hundert des Ge- 3. Bindeketten und -schüssen für Decken, Binde-
wichts erreicht, die Bezeichnung dieser Faser und Füllketten und Binde- und Füllschüssen
unter der Angabe ihres Gewichtsanteils in für Fußbodenbeläge und Möbelbezugsstoffe
vom Hundert oder unter der Angabe sowie für handgefertigte Teppiche,
,,85 °/o Mindestgehalt";
4. Grundschichten von Samten und Plüschen
2. keine fünfundachtzig vom Hundert des Ge-• und mehrschichtigen Fußbodenbelägen, so-
wichts erreicht, neben jeder vorherrschen- fern sie nicht den gleichen Textilfasergehalt
den Faser, deren Gewichtsanteil in vom Hun- wie der Flor haben,
dert anzugeben ist, die Aufzählung der wei-
teren Fasern in absteigender Reihenfolge 5. Fettstoffen, Bindemitteln, Beschwerungen und
ihres Gewichtsanteils ohne Angabe der Vom- sonstigen Mitteln textiler Ausrüstung sowie
Hundert-Sätze. Färbe- und Druckhilfsmitteln.
(3) Als „sonstige Fasern" dürfen textile Roh- (2) Das Nettotextilgewicht ist unter Anwen-
stoffe bezeichnet werden, deren jeweilige Ge- dung der in Anlage 2 vorgesehenen Feuchtig-
wichtsanteil<~ unter zehn vom Hundert liegen; keitszuschläge auf die Trockenmasse einer Fa-
der Gesamtgewichtsanteil der als „sonstige Fa- ser zu berechnen. Das gleiche gilt sinngemäß
sern" bezeichneten Rohstoffe ist anzugeben. für die Berechnung des Gewichts nach § 2 Abs. 1
Falls die BE~zeichnung eines textilen Rohstoffs und § 8 Abs. 1 Satz 2. Der Bundesminister für
angegeben wird, dessen Anteil unter zehn vom Wirtschaft und Finanzen wird ermächtigt, durch
Hundert liegl, sind die Gewichtsanteile aller Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundes-
verwendeten textilen Rohstoffe in Vom-Hun- rates Feuchtigkeitszuschläge zur Berechnung des
dert-Sätzen anzugeben. Nettotextilgewichts in Anlage 2 neu aufzuneh-
men oder zu streichen, wenn dies zur Erfüllung
(4) Statt der Angabe des Gewichtsanteils mit von Richtlinien der Europäischen Wirtschafts-
hundert vom Hundert kann der Bezeichnung des gemeinschaft erforderlich ist und der Anpas-
Rohstoffes der Zusatz „rein" oder „ganz" hin- sung an die technische Entwicklung oder der
zugefügt werden; die Verwendung ähnlicher Vereinheitlichung und Verbesserung der Mes-
Zusätze ist ausgeschlossen. sung dient."
(5) Erzeugnisse mit einer Kette aus reiner
Baumwolle und einem Schuß aus reinem Leinen, 7. § 7 erhält folgende Fassung:
bei denen der Anteil des Leinens nicht weniger ,,§ 7
als vierzig vom Hundert des Gesamtgewichts
des entschlichteten Gewebes ausmacht, können (1) Bei Angabe der Gewichtsanteile sind die
als „Halbleinen" bezeichnet werden, wobei die im Verlauf des Herstellungsprozesses eintreten-
Angabe „Kette reine Baumwolle - Schuß rei- den Veränderungen im Gewicht der verwende-
nes Leinen" hinzugefügt werden muß. ten textilen Rohstoffe im Rahmen der hierfür
bekannten Erfahrungswerte zu berücksichtigen.
(6) Die Bezeichnungen „Textilreste" oder „Er- Bei einem zur Abgabe an den letzten Verbrau-
zeugnis unbestimmter Zusammensetzung" dür- cher bestimmten Textilerzeugnis ist eine aus-
fen für Textilerzeugnisse verwendet werden, reichende Berücksichtigung im Sinne des Sat-
deren Rohstoffgehalt nur mit Schwierigkeiten zes 1 anzunehmen, wenn die Abweichungen der
bestimmt werden kann." angegebenen von den tatsächlichen Gewichts-
6. § 6 erhält folgende FassunrJ: anteHen nicht mehr als drei vom Hundert betra-
gen.
,,§ 6
(2) Der Bundesminister für Wirtschaft und
(l) Nettotextilgewicht ist das Gesamtgewicht Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverord-
der zur Herstellung eines Textilerzeugnisses, im nung mit Zustimmung des Bundesrates unter
Nr. 81 Tctg der Ausgabe: Bonn, den 9. August 1972 1375
Angabe <'.irres Vom-Hundert-Satzes zu bestim- 10. Nach§ 9 wird folgender§ 9 a eingefügt:
men, in welchen Fällen über Absatz 1 Satz 2 ,,§ 9 a
hinaus eine uusreichende Berücksichtigung im
Sinne des Absatzes 1 Satz l anzunehmen ist, (1) Die Rohstoffgehaltsangabe muß im Falle
sofern dies zur Erfüllung von Richtlinien der des § 1 Abs. 1 in deutlich erkennbarer Weise
Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft erforder- eingewebt oder an dem Textilerzeugnis ange-
lich ist sowie dem Schutz des Verbrauchers oder bracht sein. Bei Textilerzeugnissen, die in für
der Vereint achung oder sonstigen Verbesserung die Abgabe an Verbraucher bestimmten Ver-
der Messung dient. packungen letzten Verbrauchern gegenüber feil-
gehalten werden, kann die Rohstoffgehaltsan-
(3) Ein Anteil bis zu zwei vom Hundert an gabe auf der Verpackung angebracht werden.
Fasern, die in der Rohstoffgehaltsangabe nicht
(2) Bei Textilerzeugnissen, die zum Zwecke
genannt sind, ist zulässig, wenn dies herstel-
ihrer gewerbsmäßigen Bearbeitung, Verarbei-
lungstechnisch bedingt und nicht Ergebnis einer
tung oder Weiterveräußerung in den Verkehr
systematischen l linzufügung ist. Bei im Streich-
gebracht, zur Erfüllung eines Auftrags des Bun-
verfahren hergestellten Textilerzeugnissen be-
des, eines Landes oder einer sonstigen juristi-
trägt dieser Sc:11:z fünf vom Hundert. Bei Erzeug-
schen Person des öffentlichen Rechts geliefert,
nissen, deren Rohstoffgehaltsangabe die Be-
eingeführt oder sonst in den Geltungsbereich
zeichnung „SchurwoIJe" enthält, beträgt dieser
dieses Gesetzes verbracht werden, können Art
Satz 0,3 vom Hundert, auch wenn sie im Streich-
und Gewichtsanteil der verwendeten textilen
verfahren hergestellt worden sind."
Rohstoffe im Lieferschein, in der Rechnung oder
in anderen Handelsdokumenten angegeben wer-
8. In § 8 Abs. 1 Satz 2 wird der Punkt durch ein den. Die Verwendung von Abkürzungen ist nicht
Semikolon ersetzt und folgender Halbsatz ange- zulässig. Verschlüsselungen dürfen verwendet
fügt: werden, wenn ihre Bedeutung in demselben
,,jedoch ist der Rohstoffgehalt von Hauptfutter- Dokument erläutert wird."
stoffen auch anzugeben, wenn deren Anteil am
11. a) In § 10 Abs. 1 Nr. 2 wird Buchstabe e ge-
Gesamtgewicht des Textilerzeugnisses weniger
strichen.
als dreißig vom Hundert beirügl."
b) In § 10 werden die Absätze 2 und 3 durch
folgende Absätze 2 bis 4 ersetzt:
9. § 9 erhüH folgende Fassung:
,, (2) Die in Anlage 3 aufgeführten Textil-
,,§ 9 erzeugnisse brauchen nicht mit einer Roh-
(1) Die Rohsl:offgehaltsangabe muß leicht les- stoffgehaltsangabe versehen zu werden;
bar sein und ein einheitliches Schriftbild auf- auch bei den zu ihrer Herstellung bestimm·-
weisen. Die nach Absatz 3 oder nach den §§ 3 ten Vorerzeugnissen brauchen Art und Ge-
bis 5 und 8 vorgeschriebenen oder zugelassenen wichtsanteil der verwendeten textilen Roh-
Angaben dürfen auch in andE!ren Sprachen hin- stoffe nicht angegeben zu werden. Wird bei
zugefügt werden. diesen Erzeugnissen jedoch eine Angabe
über die Art der verwendeten textilen Roh-
(2) Andere als nach Absatz 3 oder nach den stoffe gemacht oder werden Marken oder
§§ 3 bis 5 und 8 vorgeschriebene oder zugelas- Unternehmensbezeichnungen verwendet, die
sene Angaben müssen von der Rohstoffgehalts- eine der durch § 3 Abs. 1 oder nach § 3 Abs. 2
angabe deu.tlich abgesetzt sein. Die Verwendung vorgeschriebenen oder nach § 4 oder § 5
von Marken und Unternehmensbezeichnungen zugelassenen Bezeichnungen oder Angaben,
ist auch unmittellJar bei der Rohstoffgehaltsan- auch in Wortverbindungen oder als Eigen-
gabe zulüssig. Enthält die Marke oder die Unter- schaftswort, oder damit verwechselbare Be-
nehmensbezeichnung eine der durch § 3 Abs. 1 zeichnungen enthalten, so müssen die Er-
oder nach § 3 Abs. 2 vorgeschriebenen oder zeugnisse nach den Bestimmungen dieses
nach § 4 oder § 5 zugelassenen Bezeichnungen Gesetzes gekennzeichnet werden.
oder AngabE~n, auch in Wortverbindungen oder
als Eigenschaftswort, oder damit verwechselbare (3) Die in Anlage 4 aufgeführten Textil-
Bezeichnungfm, so darf dieses Zeichen nur un- erzeugnisse dürfen zur Abgabe an letzte Ver-
mittelbar bei der Rohstoffgehaltsangabe mitver- braucher feilgehalten werden, ohne mit einer
wendet wenlEm. Die Rohstoffgehaltsangabe muß Rohstoffgehaltsangabe versehen zu sein,
auch neben den in den Sätzen 2 und 3 zugelasse- wenn der Rohstoffgehalt bei der Abgabe auf
nen Zeichen leicht lesbar und deutlich sichtbar andere Weise kenntlich gemacht wird. Wer-
sein. Die Vorschriften des Rechts gegen den un- den diese Erzeugnisse an letzte Verbraucher
lauteren Wettbewerb und des Warenzeichen- gesandt, so genügt es, wenn Muster, Proben,
rechts bleiben unberührt. Abbildungen oder Beschreibungen von Tex-
tilerzeugnissen sowie Kataloge oder Pro-
(3) Bei Samten, Plüschen und mehrschichtigen spekte mit derartigen Abbildungen oder Be-
Fußbodenbelägen ist anzugeben, daß sich die schreibungen, die zur Entgegennahme oder
Rohstoffgehaltsangabe nur auf die Nutzschicht beim Aufsuchen von Bestellungen gezeigt
bezieht, es sei denn, daß alle Schichten den werden, mit einer Rohstoffgehaltsangabe
gleichen Rohstoffgehalt haben." versehen sind.
1376 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I
(4) Der Bundesminister für Wirtschaft und Abschnitt X Nr. 11 ihres Anhangs I und Ab-
Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsver- schnitt VIII Nr. 1 ihres Anhangs II erforder-
ordnung mit Zustimmung des Bundesrates lich werden."
in den Anlagen 3 und 4 Arten und Gruppen
von Textilerzeugnissen aufzunehmen oder 13. In § 12 Abs. 1 wird in Nummer 2 das letzte
zu streichen, sofern dies zur Erfüllung von Wort durch ein Komma ersetzt und dahinter
Richtlinien der Europäischen Wirtschaftsge- folgende Nummer 3 angefügt:
meinschaft erforderlich ist sowie dem Schutze „ 3. entgegen § 3 Abs. 3 eine der durch § 3 Abs. 1
des Verbrauchers und der Vereinfachung des oder durch Rechtsverordnung nach § 3 Abs. 2
Warenverkehrs entspricht."
vorgeschriebenen Bezeichnungen, auch in
Wortverbindungen oder als Eigenschafts-
12. Nach § 11 wird folgender § 11 a eingefügt: wort, für eine andere Faser verwendet
,,§ 11 a oder".
Der Bundesminister für Wirtschaft und Finan- Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 4.
zen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
mit Zustimmung des Bundesrates
Artikel 2
1. Verfahren der Probeentnahme und der quan-
Der Bundesminister für Wirtschaft und Finanzen
titativen Analyse von Textilfasergemischen
- wird ermächtigt, das Textilkennzeichnungsgesetz in
festzulegen, sofern dies zur Erfüllung von
der durch Artikel 1 geänderten Fassung mit neuer
Richtlinien der Europäischen Wirtschaftsge-
Paragraphenfolge neu bekanntzumachen. Er kann
meinschaft erforderlich ist und der Verein-
dabei Unstimmigkeiten des Wortlauts bereinigen.
fachung oder der sonstigen Verbesserung
der Nachprüfung der Rohstoffgehaltsangaben
dient; Artikel 3
2. zu bestimmen, in welchem Umfange Fett- Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
stoffe, Bindemittel, Beschwerungen und son- des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952
stige Mittel textiler Ausrüstung sowie Färbe- (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.
und Druckhilfsmittel in Textilerzeugnissen
enthalten sein dürfen, sofern dies zur Er- Artikel 4
füllung von Richtlinien der Europäischen (1) Dieses Gesetz tritt am 1. September 1972 in
Wirtschaftsgemeinschaft erforderlich ist und Kraft, jedoch tritt Artikel 2 am Tage nach der Ver-
dem Schutz des Verbrauchers dient; kündung in Kraft.
3. die Anpassungen dieses Gesetzes vorzuneh- (2) Textilerzeugnisse, die den Bestimmungen des
men, die bei Inkrafttreten des Vertrages Gesetzes nicht entsprechen, dürfen noch bis zum
über den Beitritt des Königreichs Dänemark, 31. August 1974
Irlands, des Königreichs Norwegen und des
Vereinigten Königreichs Großbritannien und 1. in den Verkehr gebracht oder zur Abgabe an
Nordirlands zur Europäischen Wirtschafts- letzte Verbraucher feilgehalten,
gemeinschafl und zur Europäischen Atom- 2. eingeführt (§ 4 Abs. 2 Nr. 4 des Außenwirtschafts-
gemeinschaft auf Grund der Artikel 29 und 30 gesetzes) oder sonst in den Geltungsbereich die-
der diesem Vertrag beigefügten Akte nach ses Gesetzes verbracht werden.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 7. August 1972
Der Bundespräsident
Heinemann
Für den Bundeskanzler
Der Bundesminister
für besondere Aufgaben
Horst Ehmke
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Finanzen
Schmidt
Nr. 81 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. August 1972 1377
Anlage 1
Bezeichnungen der Textilfasern
1. ,,Wolle" 12. ,,Kokos"
für Fc1sern vorn Fell des Schafes (Ovis für Fasern aus der Frucht der Cocos
aries) nucifera
2. ,,Alpaka", ,,Lama", ,,Kamel", ,,Kaschmir", 13. ,,Ginster"
,,Mohair", ,,Angora(-kanin) ", ,, Vikunja", ,,Yak",
für Bastfasern aus den Stengeln des
,,Guanako", mit oder ohne zusätzliche Bezeich-
Cytisus scoparius oder des Spartium
nung „ Wolle" oder „Haar"
junceum
für Haare nachstehender Tiere:
14. ,,Kenaf"
Alpaka, Lama, Kamel, Kaschmirziege,
Mohair, Angorakanin, Vikunja, Yak, für Bastfasern aus den Stengeln des
Guanako Hibiscus cannabinus
3. ,,Haar" mit oder ohne Angabe der Tiergattung 15. ,,Ramie"
(z.B. ,,Rinderhaar", ,,Hausziegenhaar", ,,Roß- für Fasern aus dem Bast der Boehmeria
haar") nivea und der Boe-hmeria tenacissima
für Haare von verschiedenen Tieren,
soweit diese nicht unter den Num- 16. ,,Sisal"
mern 1 und 2 qenannt sind für Fasern aus den Blättern der Agave
sisalana
4. ,,Seide"
für Fasern, die ausschließlich aus Ko- 17. ,,Acetat"
kons seidenspinnender Insekten ge- für Fasern aus Zellulose-Acetat mit
wonnen werden weniger als 92 v. H. jedoch mindestens
74 v. H. acetylierter Hydroxylgruppen
5. ,,Baumwolle"
18. ,,Alginat"
für Fasern aus den Samen der Baum-
wollpflanze (Gossypium) für Fasern aus den Metallsalzen der
Alginsäure
6. ,,Kapok"
19. ,,Cupro"
für Fasern aus dem Fruchtinneren des
Kapok (Ceiba pentandra) für regenerierte Zellulosefasern nach
dem Kupfer-Ammoniak-Verfahren
7. ,,Flachs" oder „Leinen"
20. ,,Modal"
für Bastfasern aus den Stengeln des
Flachses (Linum usitatissimum) für regenerierte Zellulosefasern, herge-
stellt durch Verfahren, die eine hohe
8. ,,Hanf" Festigkeit und einen hohen Elastizi-
tätsmodul in nassem Zustand verlei-
für Bastfasern aus den Stengeln des
hen. Diese Fasern müssen in feuchtem
Hanfes (Cannabis sativa)
Zustand eine Zugfestigkeit von 22,5 g/
tex aufweisen, wobei unter dieser Be-
9. ,,Jute"
lastung die Dehnung nicht höher als
für Bastfasern aus den Stengeln des 15 v. H. sein darf
Corchorus olitorius und Corchorus cap-
sularis 21. ,,Regenerierte Proteinfaser"
10. ,,Manila" für Fasern aus regeneriertem und durch
chemische Agenzien stabilisiertem Ei-
für Fasern aus den Blattscheiden der weiß
Musa textilis
22. ,, Triacetat"
11. ,,Alfa"
für aus Zellulose-Acetat hergestellte
für Fasern aus den Blättern der Stipa Fasern, bei denen mindestens 92 v. H.
tenacissima der Hydroxylgruppen acetyliert sind
1378 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I
n. ,,Viskose" 32. ,,Polyharnstoff"
für bei Endlostc1scrn und Spinnfasern für Fasern aus linearen Makromole-
nach dem Viskoseverfahren herge- külen, deren Kette eine Wiederkehr
stellte regen<~ri erte Zellulosefasern. Bis der funktionellen Harnstoffgruppen
zum 29. Juli 1976 kann diese Faser bei aufweist
Endlosfasern auch als „Reyon" und bei
Spinnfasern als „Reyonfaser" bezeich- 33. ,, Polyurethan"
net werden, und zwar auch mit dem
für Fasern aus linearen Makromole-
Zusatz „Viskose"
külen, deren Kette eine Wiederkehr
der funktionellen Urethangruppen auf-
24. ,,Polyacryl"
weist
für Fasern aus linearen Makromole-
külen, deren Kette aus mindestens 34. ,, Vinylal"
85 Gewichtsprozen1 Acrylnitril aufge-
für Fasern aus linearen Makromole-
baut wird
külen, deren Kette aus Polyvinylalko-
hol mit variablem Acetalisierungsgrad
25. ,,Polychlorid"
aufgebaut wird
für Fasern aus linearen Makromole-
külen, deren Kette aus mehr als 50 Ge- 35. ,, Trivinyl"
wichtsprozent chloriertem Olefin (z.B.
für Fasern aus drei verschiedenen
Vinylchlorid, Vinylidenchlorid) aufge-
Vinylmonomeren, die sich aus Acryl-
baut wird
nitril, aus einem chlorierten Vinyl-
monomer und aus einem dritten Vinyl-
26. ,, FluorJaser"
monomer zusammensetzt, von denen
für Fasern aus linearen Makromole- keines 50 v. H. der Gewichtsanteile
külen, die aus aliphatischen Fluor-Koh- ausweist
lenslofl-Monomeren gewonnen werden
36. ,,Elaslodien"
27. ,,Modacryl"
für elastische Fasern, die aus natür-
für Fasern aus linearen Makromole-• lichem oder synthetischem Polyisopren
külen, deren Kette aus mehr als 50 und bestehen, entweder aus einem oder
weniger als 85 Gewichtsprozent Acryl- mehreren polymerisierten Dienen, mit
nitril aufgeba 11 t wird oder ohne einem oder mehreren Vinyl-
monomeren, und die, unter Einwirkupg
28. ,,Polyamid" einer Zugkraft um die dreifache ur-
für Fasern aus linearen Makromole- sprüngliche Länge gedehnt, nach Ent-
külen, deren Kette eine Wiederholung lastung sofort wieder nahezu in ihre
der funktionellen Amidgruppe aufweist Ausgangslage zurückkehren
29. ,,PolyEster" 37. ,,Elasthan"
für Fasern aus Linearen Makromole- für elastische Fasern, die aus minde-
külen, deren Kette zu mindestens stens 85 Gewichtsprozent von segmen-
85 Gewichtsprozent aus dem Ester tiertem Polyurethan bestehen, und die,
eines Diols mit Terephtalsäure besteht unter Einwirkung einer Zugkraft um
die dreifache ursprüngliche Länge ge-
30. ,,Polyäthylen" dehnt, nach Entlastung sofort wieder
nahezu in ihre Ausgangslage zurück-
für Fasern aus gesättigten linearen kehren
Makromolekülen nicht substituierter
aliphatischer Kohlenwasserstoffe 38. ,,Glasfaser"
für Fasern aus Glas
31. ,, Polypropylen"
für Fasern aus linearen gesättigten ali- 39. ,,Metall" (,,metallisch", ,,metallisiert"), ,,Asbest",
phatischen Kohlenwasserstoffen, in de- „Papier" mit oder ohne Zusatz „Faser" oder
nen jeder zweite Kohlenstoff eine Me- ,,Garn" als Beispiel für Fasern aus verschiede-
thylgruppe in isolaktischer Anordnung nen und neuartigen Stoffen, die vorstehend nicht
trägt, ohne weitere Substitution auf geführt sind.
Nr. 81 Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. August 1972 1379
Anlage 2
Feuchtigkeitszuschläge,
die zur Berechnung des Gewichts der in einem Textilerzeugnis
enthaltenen Fasern verwendet werden müssen
Nummer Vom- Nummer Vom-
der Faser Paserarl Hundert- der Faser Faserart Hundert-
in Anl. 1 Satz in Anl. 1 Satz
1 -2 W oJle und Haare: 25 Polychlorid 2,00
gekämmte Fasern 18,25 26 Fluorfaser 0,00
gekrempelte Fasern 17,00
27 Modacryl 2,00
1 Haare:
28 Polyamid (6.6):
gekämmte Fasern 18,25
gekrempelte Fasern 17,00 Spinnfaser 6,25
Endlosfaser 5,75
Schweif- und Mähnenhaare:
Polyamid 6:
gekämmte Fasern 16,00
gekrempelte Fasern 15,00 Spinnfaser 6,25
Endlosfaser 5,75
4 Seide 11,00
Polyamid 11:
5 Baumwolle: Spinnfaser 3,50
übliche Fasern 8,50 Endlosfaser 3,50
merzerisierte Fasern 10,50
29 Polyester:
6 Kapok 10,90 Spinnfaser 1,50
7 Flachs oder Leinen 12,00 Endlosfaser 3,00
8 Hanf 12,00 30 Polyäthylen 1,50
9 Jute 17,00 31 Polypropylen 2,00
10 Manild 14,00 32 Polyharnstoff 2,00
11 Alfa 14,00 33 Polyurethan:
13,00 Spinnfaser 3,50
12 Kokos
Endlosfaser 3,00
13 Ginster 14,00
34 Vinylal 5,00
14 Kenaf 17,00
35 Trivinyl 3,00
15 Ramie (entfell.ete Fc1sern) 8,50
36 Elastodien 1,00
16 Sisal 14,00
37 El-asthan 1,50
17 Acetal. 9,00
38 Glasfaser:
18 Alginat 20,00
(Endlosfaser von mehr als
19 Cupro 13,00 5 Mikrometer Durchmesser) 2,00
20 Modal 13,00 (Endlosfaser von höchstens
5 Mikrometer Durchmesser) 3,00
21 Regenerierte Proteinfaser 17,00
39 Metallfaser 2,00
22 Triacetat 7,00
Metallisierte Faser 2,00
23 Viskose 13,00 Asbestfaser 2,00
24 Polyacry1 2,00 Papiergarn 13,75
1380 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I
Anlage 3
Erzeugnisse, die nicht mit einer Rohstoffgehaltsangabe versehen werden müssen
l. Hemdsärmelhalter 15. Gamaschen
2. Uhrenarmbänder aus Spinnstoffen 16. Waren für den technischen Bedarf
3. Etiketten und Wappenschilder 17. Verpackungsmaterial, nicht neu und als solches
4. Polstergriffe aus Spinnstoffen verkauft
5. Kaffeewärmer 18. Hüte aus Filz
6. Teewärmer 19. Täschner- und Sattlerwaren aus Spinnstoffen
7. Schutzärmel 20. Reiseartikel aus Spinnstoffen
8. Muffe, nicht aus Plüsch 21. Handgestickte Tapisserien
9. Künstliche Blumen 22. Reißverschlüsse
10. Nadelkissen 23. Mit Spinnstoffen überzogene Knöpfe und
Schnallen
1 l. Bemalte Leinwand
24. Buchhüllen aus Spinnstoffen
12. Stoffe für Verstärkungen und Versteifungen
25. Spielzeug
13. Filz 26. Textile Teile von Schuhwaren, ausgenommen
14. Gebrauchte, konfektionierte Textilerzeugnisse, wärmendes Futter
sofern sie ausdrücklich als solche bezeichnet 27. Deckehen aus mehreren Bestandteilen mit einer
sind Oberfläche von weniger als 500 cm2
Nr. 81 Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. August 1972 1381
Anlage 4
Erzeugnisse,
die nicht mit einer Rohstoffgehaltsangabe versehen werden müssen,
wenn der Rohstoffgehalt bei der Abgabe an den letzten Verbraucher
auf andere Weise kenntlich gemacht wird
1. Scheuertücher
2. Putztücher
3. Bordüren und Besatz
4. Borten
5. Gürtel
6. Hosenträger
7. Strumpf- und Sockenhalter
8. Schnürsenkel
9. Bänder
10. Gummielastische Bänder
11. Verpackungsmaterial, neu und als solches
verkauft
12. Schnüre für Verpackungen
13. Deckehen
14. Taschentücher
1382 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil 1
Gesetz
zur Änderung des Gesetzes über die Zusammenarbeit
des Bundes und der Länder
in Angelegenheiten des Verfassungsschutzes
(VerfSchutzÄndG)
Vom 7. August 1972
Der Bundesf.aq ht11 das lol~Jende Ct!setz beschlos- Tatsachen, Gegenstände oder Erkenntnisse an-
sen: vertraut werden, die Zugang dazu erhalten sol-
Artikel 1 len oder ihn sich verschaffen können,
2. bei der Uberprüfung von Personen, die an sicher-
§ 3 des Gesetzes über die Zusammenarbeit des
heitsempfindlichen Stellen von lebens- und
Bundes und der Länder in Angelegenheiten des Ver- verteidigungswichtigen Einrichtungen beschäftigt
fassungsschutzes vom 27. Septemher 1950 (Bundes- sind oder werden sollen,
gesetzbl. S. 682) erhält folgende Fassung:
3. bei technischen Sicherheitsmaßnahmen zum Schutz
,,§ 3 von im öffentlichen Interesse geheimhaltungs-
(1) Aufgabe des Bundesamtes für Verfassungs- bedürftigen Tatsachen, Gegenständen oder Er-
schutz und der nach § 2 Abs. 2 bestimmten Behörden kenntnissen gegen die Kenntnisnahme durch
ist die Sammlung und Auswertung von Auskünften, Unbefugte.
Nachrichten und sonstigen Unterlagen über
(3) Polizeiliche Befugnisse oder Kontrollbefug-
1. Bestrebungen, die gegen dit~ freiheitliche demo- nisse stehen dem Bundesamt für Verfassungsschutz
kratische Grundordnung, den Bestand und die nicht zu. Zur Wahrnehmung seiner Aufgaben nach
Sicherheit des Bundes oder eines Landes ge- Absatz 1 und Absatz 2 ist es befugt, nachrichten-
richtet sind oder eine ungesetzliche Beeinträch- dienstliche Mittel anzuwenden. Das Amt darf einer
tigung der Amtsführung von Mitgliedern ver- polizeilichen Dienststelle nicht angegliedert werden.
fassungsmäßiger Organe des Bundes oder eines
Landes zum Ziele haben, (4) Die Gerichte und Behörden und das Bundes-
amt für Verfassungsschutz leisten sich gegenseitig
2. sicherheitsgefährdende oder geheimdienstliche
Rechts- und Amtshilfe (Artikel 35 GG)."
Tätigkeiten im Geltungsbereich dieses Gesetzes
für eine fremde Macht,
3. Bestrebungen im Geltungsbereich dieses Geset- Artikel 2
zes, die durch Anwendung von Gewalt oder dar-
auf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswär- Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
tige Belange der Bundesrepublik Deutschland des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952
gefährden. (Bundesgesetzbl. I S. l) auch im Land Berlin.
(2) Ferner wirken das Bundesamt für Verfas-
sungsschutz und die nach § 2 Abs. 2 bestimmten
Behörden mit Artikel 3
l. bei der Uberprüfung von Personen, denen im Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung
öffentlichen Interesse geheimhaltungsbedürftige in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 7. August 1972
Der Bundespräsident
Heinemann
Für den Bundeskanzler
Der Bundesminister der Verteidigung
Georg Leber
Der Bundesminister des Innern
Genscher
Nr. 81 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. August 1972 1383
Gesetz
zur Änderung des Gesetzes zur Entlastung des Bundesgerichtshofes
in Zivilsachen
Vom 7. August 1972
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-
sen:
Artikel 1
Das Gesetz zur Entlastung des Bundesgerichts-
hofes in Zivilsachen vom 15. August 1969 (Bundes-
gesetzbl. I S. 1141) wird wie folgt geändert:
In Artikel 1 Satz 1 und Artikel 4 Nr. 2 wird die
Jahreszahl .1972" durch die Jahreszahl „1975" er-
setzt.
Artikel 2
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952
(Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.
Artikel 3
Dieses Gesetz tritt am 15. September 1972 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 1. August 1912
Der Bundespräsident
Heinem·ann
Für den Bundeskanzler
Der Bundesminister
für besondere Aufgaben
Horst Ehmke
Der Bundesminister der Justiz
Gerhard Jahn
1384 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I
Einbanddecken 1971
Teil 1: 6,- DM (2 Einbanddecken) einschl Porto und Verpackung
Teil II: 6,- DM (2 Einbanddecken) einschl. Porto und Verpackung
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vergangenen Jahren.
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Im 'fril III wird chis als fortqcll.end feslgcstcllte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über Sammlung des Bundesrechts vom 10. Juli 1958 (BGB!. I
S. 437) nach Sachqebicl.en qcordnet veröffenllicht. Der Teil III kann nur als Verlagsabonnement bezogen werden.
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