1361
Bundesgesetzblatt
Teil I Z 1997 A
1972 Ausgegeben zu Bonn am 8. August 1972 Nr. 80
Tag Inhalt Seite
7. 8. 72 Gesetz zur Änderung der Strafprozeßordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1361
312-2
7. 8. 72 Gesetz zur A:.nderung des Viehseuchengesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1363
1a:11-1, 1n:H-t-3
2. 8. 72 Zweite Vcrorclnunq zur Änderung der Dritten Verordnung zur Durchführung des Wein-
wirtsch<1ftsgcsctzcs . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1368
7845-1-3
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Rcclitsvorschriflcn der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1370
Gesetz
zur Änderung der Strafprozeßordnung
Vom 7. August 1972
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- c) andere zu solchem Verhalten veran-
sen: lassen,
und wenn deshalb die Gefahr droht, daß
Artikel 1 die Ermittlung der Wahrheit erschwert
Änderung der Strafprozeßordnung werde (Verdunkelungsgefahr)."
Die Strafprozeßordnung wird wie folgt geändert: d) Absatz 3 wird gestrichen.
1. § 112 wird wie folgt geändert: e) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 3 und
erhält folgende Fassung:
a) In Absatz 1 werden die Worte ,, (Absätze 2
,, (3) Gegen den Beschuldigten, der eines
und 3)" gestrichen.
Verbrechens nach den §§ 211, 212, 220 a
b) Absatz 2 Nr. 2 erhält folgende Fassung: Abs. 1 Nr. 1 des Strafgesetzbuches oder, so-
,,2. bei Würdigung der Umstände des Einzel- weit durch die Tat Leib oder Leben eines
falles die Gefahr besteht, daß der Beschul- anderen gefährdet worden ist, nach § 311
digte sich dem Strafverfahren entziehen Abs. 1 bis 3 des Strafgesetzbuches dringend
werde (Fluchtgefahr), oder". verdächtig ist, darf die Untersuchungshaft
auch angeordnet werden, wenn ein Haftgrund
c) Absatz 2 Nr. 3 erhält folgende Fassung:
nach Absatz 2 nicht besteht."
,,3. das Verhalten des Beschuldigten den drin-
genden V f~rdacht begründet, er werde 2. Nach § 112 wird folgender § 112 a eingefügt:
a) Beweismittel vernichten, verändern, ,,§ 112 a
beiseite sdwffen, unterdrücken oder
fälschen oder (1) Ein Haftgrund besteht auch, wenn der Be-
schuldigte dringend verdächtig ist,
b) auf Mitbeschuldigte, Zeugen oder Sach-
verständige in unlauterer vVeise ein- 1. eine Straftat nach § 173 Abs. 1, §§ 174, 175
wirken oder Abs. 1 Nr. 2, 3, § 176 oder § 177 oder
1362 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I
2. wiederholt oder fortgesetzt eine die Rechts- Haftbefehls nach § 116 Abs. 1, 2 nicht gegeben
ordnung schwerwieqcnd beeinträchtigende sind."
Strafläl nach den §§ 223 a bis 226, nach den
§§ 243, 244, 249 bis 255, 260, nach § 263, nach 3. § 116 Abs. 3 erhält folgende Fassung:
den §§ 306 bis 308, 316 a des Strafgesetzbuches ,, (3) Der Richter kann den Vollzug eines Haft-
oder nach § 11 Abs. l Nr. 1, 2, 3, 6 Buchstabe a, befehls, der nach § 112 a erlassen worden ist,
Nr. 8 oder Abs. 4 des Betliubungsmittelgesetzes aussetzen, wenn die Erwartung hinreichend be-
in der Fassung der Bekanntmachung vom gründet ist, daß der Beschuldigte bestimmte An-
10. Januar 1972 (Bundesgesetzbl. I S. 2) weisungen befolgen und daß dadurch der Zweck
der Haft erreicht wird."
begangen zu haben, und bestimmte Tatsachen die
Gefahr begründen, daß er vor rechtskräftiger Ab- 4. Nach § 122 wird folgender § 122 a eingefügt:
urteilung weitere erhebliche Straftaten gleicher ,,§ 122 a
Art begehen oder die Straftat fortsetzen werde,
In den Fällen des § 121 Abs. 1 darf der Vollzug
die Haft zur Abwendung der drohenden Gefahr der Haft nicht länger als ein Jahr aufrechterhalten
erforderlich und in den Fällen der Nummer 2 werden, wenn sie auf den Haftgrund des § 112 a
eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr zu gestützt ist."
erwarten ist. In den Fällen der Nummer 2 setzt
Artikel 2
die Annahme einer solchen Gefahr in der Regel
Berlin-Klausel
voraus, daß der Beschuldigte innerhalb der letz-
ten fünf Jahre wegen einer Straftat gleicher Art Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
rechtskräftig zu Freiheitsstrafe verurteilt worden des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952
ist. (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.
(2) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn
Artikel 3
die Voraussetzungen für den Erlaß eines Haft-
befehls nach § 112 vorliegen und die Vorausset- Inkrafttreten
zungen für die Aussetzung des Vollzugs des Dieses Gesetz tritt am 1. September 1972 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 7. August 1972
Der Bundespräsident
Heinemann
Für den Bundeskanzler
Der Bundesminister der Verteidigung
Georg Leber
Der Bundesminister der Justiz
Gerhard Jahn
Nr. 80 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. August 1972 1363
Gesetz
zur Änderung des Viehseuchengesetzes
Vom 7. August 1972
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- kann nur mit Zustimmung des Bundesrates ver-
rates das folgende Gesetz beschlossen: längert werden."
8. In § 14 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte „der
Artikel 1
Hühnerpest" durch die Worte „der Geflügel-
Das Viehseuchengesetz in der Fassung der Be- pest, der Newcastle-Krankheit" ersetzt.
kanntmachung vom 27. Februar 1969 (Bundesge-
setzbl. I S. 158) wird wie folgt geändert: 9. In § 16 Abs. 1 werden nach den Worten „öffent-
lichen Schlachthäuser" die Worte „sowie alle
l. In § 6 Abs. 2 werden folgende Sätze angefügt: gewerblichen Schlachtstätten" eingefügt.
,,Bei Gefahr im Verzuge kann der Bundesmini-
10. § 16 Abs. 3 erhält folgende Fassung:
ster für ErnJhrung, Landwirtschaft und Forsten
Rechtsverordnungen nach Satz 2 ohne Zustim- ,, (3) Die Beaufsichtigung kann auf die zu
mung des Bundcsrntes erlassen; sie treten spä- Handelszwecken oder zum Verkauf zusammen-
testens sechs Monate nach ihrem Inkrafttre- gebrachten Viehbestände, auf Tierschauen, auf
ten außer Kraft. Ihre Geltungsdauer kann nur die durch behördliche Anordnung veranlaßte
mit Zustimmung des Bundesrates verlängert Zusammenziehung von Vieh, auf die zu Zucht-
werden." zwecken aufgestellten männlichen Tiere, auf
Ställe und Betriebe von Tierhändlern, auf
2. In § 6 Abs. 4 werden die Worte „aus dem Wäh- Viehmästereien, auf Massentierhaltungen, auf
rungsgebiet DM-Ost" durch die Worte „aus den Schlachtstätten, die nicht unter Absatz 1 fal-
Währungsgebieten der Mark der Deutschen De- len, und auf sonstige Betriebe und Einrichtungen,
mokratischen Republik" ersetzt. von denen eine Seuchengefahr ausgehen kann,
3. In § 7 wird Absatz 4 durch folgende Absätze 4 ausgedehnt werden."
und 5 ersetzt:
11. Nach § 17 b wird folgender § 17 c eingefügt:
,, (4) Die Absätze 1 und 2 finden auch auf das
Verbringen aus den Währungsgebieten der ,,§ 17 C
Mark der Deutschen Demokratischen Republik (1) Sera, Impfstoffe und Antigene, die unter
Anwendung. Verwendung von Krankheitserregern herge-
(5) Absatz 1 findet auf die Ausfuhr sowie auf stellt werden und zur Verhütung, Erkennung
das Verbringen in die Währungsgebiete der oder Heilung von Viehseuchen bestimmt sind,
Mark der Deutschen Demokratischen Republik dürfen nur abgegeben oder angewendet werden,
sinngemäß Anwendung." wenn sie von der Bundesforschungsanstalt für
Viruskrankheiten der Tiere, vom Bundesgesund-
4. In § 7 a ist folgender Absatz 3 anzufügen: heitsamt oder vom Paul-Ehrlich-Institut zugelas-
,, (3) Ausfuhr im Sinne des Abschnittes I die- sen worden sind. Dies gilt nicht für solche Mittel
ses Gesetzes ist das Verbringen aus dem Wirt- nach Satz 1, die unter Verwendung von in
schaftsgebiet nach fremden Wirtschaftsgebie- einem bestimmten Bestand eines Betriebes iso-
ten." lierten Krankheitserregern hergestellt worden
5. In § 9 Abs. 3 werden nach den Worten „Tier- sind und nur in diesem Bestand angewendet
ärzte und" die Worte „Leiter tierärztlicher und werden.
sonstiger öffentlicher oder privater Untersu- (2) Der Bundesminister für Ernährung, Land-
chungsstellen sowie" eingefügt. wirtschaft und Forsten wird ermächtigt, durch
6. In§ 10 Abs. 1 werden Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundes-
rates das Nähere über die Prüfung und Zulas-
a) in Nummer 9 das Wort „Schweinelähme"
sung der in Absatz 1 genannten Mittel sowie
durch das Wort „Schweinelähmung",
über die Abgrenzung der sachlichen Zuständig-
b) in Nummer 11 die Worte „und Hühnerpest keit der in Absatz 1 genannten Stellen zu be-
(einschließlich der Newcastle-Krankheit)" stimmen.
durch ein Komma und die Worte „Geflügel-
pest und Newcastle-Krankheit" (3) Bei Gefahr im Verzuge kann der Bundes-
minister für Ernährung, Landwirtschaft und
ersetzt.
Forsten durch Rechtsverordnung ohne Zustim-
7. In§ 10 wird folgender Absatz 3 eingefügt: mung des Bundesrates bestimmen, daß abwei-
,, (3) Bei Gefahr im Verzuge kann der Bun- chend von Absatz 1 Satz 1 von der Zulassung
desminister für Ernährung, Landwirtschaft und abgesehen wird. Die Rechtsverordnung tritt spä-
Forsten Rechtsverordnungen nach Absatz 2 Nr. 1 testens sechs Monate nach ihrem Inkrafttreten
ohne Zustimmung des Bundesrates erlassen; sie außer Kraft. Ihre Geltungsdauer kann nur mit
treten spätestens sechs Monate nach ihrem In- Zustimmung des Bundesrates verlängert wer-
krafttreten außer Kraft. Ihre Geltungsdauer den.
1364 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I
(4) Die zusUindige oberste Landesbehörde zungen nach Satz 2 nicht mehr vorliegen.
kann Ausni:Jhrnen von Absatz 1 Satz 1 für die Züchter und Händler haben die Tiere mit
Durchlührung wissenschaftlicher Versuche Fußringen zu kennzeichnen sowie über Auf-
außerrldlb wissenschaftlicher Institute zulassen, nahme oder Erwerb und Abgabe der Tiere,
wenn dies zur Erprobung der in Absatz l Satz 1 über Beginn und Dauer einer Behandlung
genannten Mi llcl erfonforlich und die für die gegen Psittakose und die dabei verwende-
Zulassung jeweils zuständige Stelle vorher an- ten Arzneimittel Buch zu führen.";
gehört worden ist.
b) folgender neuer Absatz 2 wird eingefügt:
(5) Für die Entscheidung über die Zulassung
11 (2) Der Bundesminister für Ernährung,
von Sem, lrnpfsloffen und Antigenen nach Ab-
Landwirtschaft und Forsten wird ermächtigt,
satz 1 Satz 1 sowil~ die Freigabe einer Charge
durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des
erhebt die Bundesforschungsanstalt für Virus-
Bundesrates die näheren Vorschriften über
krankheiten der Tiere Kosten (Gebühren und
die Beschaffenheit und Abgabe der Fußringe,
Auslagen). Der Bundesminister für Ernährung,
über die auf ihnen zu machenden Angaben
Landwirtschaft und Forsten wird ermächtigt, im
sowie über Art und Umfang der Buchfüh-
Einvernehmen mit dem Bundesminister für
rung zu erlassen.";
Wirtschaft und Finanzen durch Rechtsverord-
nung mit Zustimmung des Bundesrates die ge- c) der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3, der
bührenpflichtigen Tatbestände näher zu bestim- bisherige Absatz 3 wird gestrichen.
men. Die Gebühren dürfen im Einzelfall fol-
18. Abschnitt II Nr. 4 erhält folgende Fassung:
gende Höchstsätze nicht übersteigen:
„4. Entschädigung für Tierverluste
1. bei der Entscheidung über die Zulassung von
a) Sera 6 000 DM § 66
b) Impfstoffen 120 000 DM Vorbehaltlich der in diesem Gesetz bezeich-
2. bei der Entscheidung über die neten Ausnahmen wird eine Entschädigung in
Freigabe einer Charge 2 000 DM Geld geleistet
1. für Tiere, die auf behördliche Anordnung
3. bei anderen Prüfungen und
Untersuchungen 600 DM. getötet worden oder nach Anordnung der
Tötung verendet sind;
Ist im Einzelfall ein außergewöhnlich hoher
2. für Tiere, bei denen eine anzeigepflichtige
Aufwand erforderlich, kann die Gebühr für
Seuche nach dem Tode festgestellt worden
1. die Zulassung auf das Doppelte, ist, sofern die Voraussetzungen gegeben wa-
2. die Freigabe einer Charge bis zu den in ren, unter denen die Tiere auf behördliche
Satz 3 Nr. 1 genannten Sätzen Anordnung hätten getötet werden müssen;
3. für Tiere, bei denen Milzbrand oder Rausch-
erhöht werden. Der Gebührenschuldner ist zu
brand nach dem Tode festgestellt worden ist;
hören, wenn mit einer Erhöhung der Gebühr zu
rechnen ist." 4. für Tiere, von denen anzunehmen ist, daß
sie auf Grund einer viehseuchenrechtlich
12. In § 20 Abs. 2 wird der Punkt gestrichen und vorgeschriebenen oder behördlich angeord-
folgender Satzteil angefügt:
neten Impfung, Behandlung oder Maßnahme
,, , sowie der von diesen Tieren stammenden diagnostischer Art oder im Zusammenhang
Erzeugnisse."
mit deren Durchführung getötet werden muß-
13. In § 23 werden die Worte „der erkrankten und ten oder verendet sind;
der verdä.chtigen Tiere sowie" durch die Worte 5. für Rinder, Schweine und Schafe, die Vieh-
,, von Tieren sowie Verbot oder" ersetzt. höfen, Schlachthöfen einschließlich der öf-
14. In § 28 werden in Satz 1 das Wort „öffentlichen" fentlichen Schlachthäuser oder sonstigen
sowie Satz 2 gestrichen. Schlachtstätten zugeführt und bei der amts-
tierärztlichen Auftriebsuntersuchung oder
15. In § 41 Abs. 1 wird das Wort „sofort" durch bei der Schlachttieruntersuchung als nicht
das Wort unverzüglich" ersetzt.
II
seuchenkrank oder seuchenverdächtig befun-
16. § 61 a wird aufgehoben. den worden sind, sofern deren Fleisch nach
der Schlachtung auf Grund einer viehseuchen-
17. § 61 d wird wie folgt geändert: rechtlichen Vorschrift oder einer auf eine
a) In Absatz 1 werden die Sätze 2 und 3 durch solche Vorschrift gestützten behördlichen
folgende Sätze ersetzt: Anordnung gemaßregelt worden ist.
„Die Genehmigung wird erteilt, wenn der
Antragstellm die für die Haltung und § 67
Pflege der Tiere erforderliche Zuverlässig- (1) Der Entschädigung wird der gemeine
keit und Sachkunde besitzt und wenn die Wert des Tieres zugrunde gelegt. Der gemeine
erforderlichen Räumlichkeiten vorhanden Wert wird ohne Rücksicht auf die Wertminde-
sind, in denen im Falle des Auftretens der rung, die das Tier infolge der Seuche oder
Psittakose eine wirksame Seuchenbekämp- einer viehseuchenrechtlich vorgeschriebenen
fung möglich ist. Die Genehmigung kann oder behördlich angeordneten Maßnahme erlit-
widerrufen werden, wenn die Vorausset- ten hat, ermittelt.
Nr. 80 ---- Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. August 1972 1365
(2) Die Entschädigung nach Absatz 1 darf fol- 7. Schlachtvieh, das Viehhöfen, Schlachthöfen
gende I löchst.sdtze je Tier nicht überschreiten: einschließlich der öffentlichen Schlachthäu-
1. Pferde 10 000 DM ser oder sonstigen Schlachtstätten zugeführt
worden ist; § 66 Nr. 5 bleibt unberührt;
2. Rinder 6 000 DM
3. Schweine 2 500 DM 8. Wild oder gefangen gehaltene Wildtiere;
4. Schafe 1 500 DM 9. Tiere, die zu Tierversuchen verwendet wer-
den;
5. Ziegen 600 DM
10. Hunde und Katzen sowie Tiere, die nicht
6. Geflügel 100 DM
Vieh im Sinne des § 1 Abs. 2 sind.
7. Bienen, je Volk 200 DM.
Die Nummern 2 bis 6 gelten entsprechend auch
Der Bundesminister für Ernährung, Landwirt- für Tiere, die aus den Währungsgebieten der
schaft und Forsten wird ermächtigt, durch Mark der Deutschen Demokratischen Republik
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundes- verbracht worden sind, soweit die §§ 6 und 7
rates die in Satz 1 festgesetzten Höchstsätze auf diese Tiere angewandt werden.
bis zu 50 vom Hundert zu ändern, um ihr Ver-
hältnis zum gemeinen Wert der Tiere bei der (2) Der Bundesminister für Ernährung, Land-
jeweiligen Tierart zu wahren. wirtschaft und Forsten wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bun-
(3) Die Entschädigung nach den Absätzen 1 desrates für bestimmte Seuchen die in Absatz 1
und 2 mindert sich Nr. 5 bezeichnete Frist unter Berücksichtigung
1. um 50 vom Hundert der Inkubationszeit zu bestimmen.
a) für Tiere, die vor Erstattung der Anzeige § 69
nachweislich an der Seuche verendet
sind, (1) Der Anspruch auf Entschädigung entfällt,
wenn der Besitzer der Tiere oder sein Vertreter
b) im Falle des § 66 Nr. 5;
im Zusammenhang mit dem die Entschädigung
2. um 20 vom Hundert auslösenden Seuchenfall
für Tiere, die in Anlagen gehalten werden, 1. eine Vorschrift dieses Gesetzes oder einer
die nach § 1 Nr. 47 der Verordnung über nach diesem Gesetz erlassenen Rechtsverord-
genehmigungsbedürftige Anlagen nach § 16 nung oder eine behördliche Anordnung
der Gewerbeordnung in der Fassung der Be- schuldhaft nicht befolgt,
kanntmachung vom 7. Juli 1971 (Bundes- 2. die nach § 9 vorgeschriebene Anzeige schuld-
gesetzbl. I S. 888) genehmigungspflichtig sind. haft nicht oder nicht unverzüglich erstattet
(4) Auf eine Entschädigung wird der Wert der hat, es sei denn, daß die Anzeige von einem
nach Maßgabe einer viehseuchenrechtlichen anderen nach § 9 Verpflichteten unverzüg-
Vorschrift oder behördlichen Anordnung ver- lich erstattet worden ist, oder
wertbaren Tene des Tieres unter Abzug der dem 3. ein mit der Seuche behaftetes Tier erwor-
Besitzer infolge der behördlichen Anordnung ben hat und beim Erwerb Kenntnis von der
bei der Verwertung entstehenden Kosten ange- Seuche hatte oder den Umständen nach hätte
rechnet. haben müssen.
§ 68
(2) Der Anspruch entfällt ferner für Tiere, die
(1) Keine Entschädigung wird gewährt für vom Besitzer auf eigenen Wunsch mit Genehmi-
1. Tiere, die dem Bund oder einem Land ge- gung der zuständigen Behörde in einen auf
hören; Grund einer viehseuchenrechtlichen Vorschrift
gesperrten Bestand verbracht werden, wenn
2. Tiere, die entgegen § 6 eingeführt worden
diese Tiere aus veterinärpolizeilichen Gründen
sind;
während der Sperre und wegen der Seuche, die
3. Tiere, die mit einer Erklärung nach § 6 zur Sperre geführt hat, getötet werden.
Abs. 3 eingeführt worden sind;
(3) Sofern auf Grund landesrechtlicher Vor-
4. Tiere, die entgegen einer Vorschrift einer
schriften vom Tierbesitzer Beiträge zur Gewäh-
nach § 7 Abs. 1 oder 2 erlassenen Rechts-
rung von Entschädigungen erhoben werden, ent-
verordnung eingeführt worden sind;
fällt der Anspruch außerdem, wenn der Tier-
5. Tiere, die innerhalb einer nach Absatz 2 besitzer schuldhaft
bestimmten Frist vor der Feststellung der
1. bei den hierzu vorgeschriebenen Erhebun-
Seuche eingeführt worden sind, wenn nicht
gen eine zu geringe Tierzahl angibt oder
der Nachweis erbracht wird, daß ihre An-
steckung erst nach der Einfuhr erfolgt ist; 2. seine Beitragspflicht nicht erfüllt.
6. Tiere, die nach der Einfuhr auf Grund einer
§ 70
im Zusammenhang mit der Einfuhr vieh-
seuchenrechtlich vorgeschriebenen oder be- Die Entschädigung kann in den Fällen des
hördlich angeordneten Maßnahme oder im § 69 Abs. 1 und 3 teilweise gewährt werden,
Zusammenhung mit einer solchen Maß- wenn die Schuld gering ist oder die Versagung
nahme gelötet werden mußten oder veren- der Entschädigung für den Besitzer eine unbil-
det sind; lige Härte bedeuten würde.
1364 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I
(4) Die zusttindi~Je oberste Landesbehörde zungen nach Satz 2 nicht mehr vorliegen.
kann Ausnahmen von Absatz 1 Satz 1 für die Züchter und Händler haben die Tiere mit
Durchführun~J wissenschaftlicher Versuche Fußringen zu kennzeichnen sowie über Auf-
außcrha lb w isscnsdwfll icher ]nstitute zulassen, nahme oder Erwerb und Abgabe der Tiere,
WE-~nn dies zur Erprobunu der in Absatz l Satz 1 über Beginn und Dauer einer Behandlung
genannten Mittel erforderlich und die für die gegen Psittakose und die dabei verwende-
11
Zulassung jeweils zusUindige Stelle vorher an- ten Arzneimittel Buch zu führen. ;
gehört worden ist.
b) folgender neuer Absatz 2 wird eingefügt:
1366 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I
§ 71 2. erhält Nummer 4 folgende Fassung:
(1) Die Länder regeln, wer die Entschädigung 114, entgegen § 34 Abs. 1 Satz 1 oder
gewährt und wie sie aufzubringen ist. Die Ent- Abs. 3 oder § 45 Abs. 1 Satz 1 einen
schtidigung ist, Kadaver nicht sofort oder entgegen
1. soweit von Tierbesitzern für bestimmte Tier- § 41 Abs. 1 nicht unverzüglich un-
11
arten zur Gewährung von Entschädigungen schädlich beseitigt, ;
Beiträge erhoben werden, zur Hälfte, 3. wird Nummer 11 gestrichen;
2. in den übrigen Fällen in voller Höhe 4. erhält die Nummer 11 b folgende Fas-
aus Staatsrnitlcln zu bestreiten. Beiträge sind sung:
mindestens für Pferde, Rinder, Schweine und ,, 11 b. entgegen § 61 d Abs. 1 Satz 4 Papa-
Schafe zu erheben; sie sind nach Tierarten ge- geien oder Sittiche nicht oder nicht
sondert zu erheben und nach der Größe der Be- richtig kennzeichnet oder über Auf-
stände zu slalJcln. nahme, Erwerb oder Abgabe der
(2) Werden von Tierbesitzern zur Gewährung Tiere oder über Beginn oder Dauer
von Entschtidigungcn Beiträge erhoben, dürfen einer Behandlung gegen Psittakose
für Tiere, die dem Bund oder einem Land ge- oder die dabei verwendeten Arz-
hören, oder für das Viehhöfen, Schlachthöfen neimittel nicht, nicht richtig oder
einschließlich der öffentlichen Schlachthäuser unvollständig Buch führt, 11
;
sowie sonstigen Schlachtstätten zugeführte
5. erhält Nummer 12 folgende Fassung:
Schlachtvieh keine Beiträge erhoben werden.
11 12. entgegen § 61 d Abs. 1 Satz 5 die
§ 72 Vorlage von Büchern verweigert
oder entgegen § 61 d Abs. 3 den Zu-
{l) Die Entschädi9ung wird, sofern ein ande- tritt zu Grundstücken oder Räumen
rer Berechtigter nicht bekannt ist, demjenigen oder die Besichtigung oder Unter-
gezahlt, in dessen Gewahrsam oder Obhut sich suchung von Tieren nicht duldet
das Tjer zur Zeit des Todes befand. oder die zur Untersuchung erforder-
(2) Mit der Zahlung ist jeder Entschädigungs- lichen Tiere nicht überläßt, 11
;
anspruch Dritter erloschen. b) in Absatz 2 Nr. 2 wird hinter dem Zitat
,,§§ 17 b das Zitat 61 d Abs. 2, §§ einge-
11
11
11
§ 72 a
fügt.
(1) Steht dem Entschädigungs berechtigten ein
Anspruch auf Ersatz des Schadens gegen einen Artikel 2
Dritten zu, so geht der Anspruch auf den zur Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft
Entschädigung Verpflichteten über, soweit die- und Forsten wird ermächtigt, den Wortlaut des Vieh-
ser die Entschädigung nach diesem Gesetz ge- seuchengesetzes in der neuen Fassung bekanntzu-
währt. Der Ubergang kann nicht zum Nachteil machen und dabei Unstimmigkeiten des Wortlautes
des Entschädigungsberechtigten geltend gemacht zu beseitigen.
werden. Gibt der Entschädigungsberechtigte sei-
Artikel 3
nen Anspruch gegen den Dritten oder ein zur
Sicherung des Anspruches dienendes Recht auf, Für Sera, Impfstoffe und Antigene nach § 17 c
so wird der zur Entschädigung Verpflichtete in- Abs. 1 Satz 1 des Viehseuchengesetzes, für die beim
soweit frei, als er aus dem Anspruch oder dem Inkrafttreten dieses Gesetzes auf Grund viehseu-
Recht hätte Ersatz erlangen können. chenrechtlicher Vorschriften eine Herstellungsgeneh-
(2) Richtet sich der Ersatzanspruch des Ent- migung vorliegt, gilt die Zulassung nach § 17 c Abs. 1
schädigungsbcrechtigten gegen einen mit ihm Satz 1 des Viehseuchengesetzes als erteilt. Sie sind
in häuslicher Gemeinschaft lebenden Familien- jedoch innerhalb einer Frist von drei Jahren nach
angehörigen, so ist der Ubergang ausgeschlos- Inkrafttreten des § 17 c Abs. 1 Satz 1 des Viehseu-
sen; der Anspruch geht jedoch über, wenn der chengesetzes bei der durch Rechtsverordnung nach
Angehörige den Schaden vorsätzlich verursacht § 17 c Abs. 2 des Viehseuchengesetzes bestimmten
hat. Stelle zur Prüfung anzumelden. Die Mittel dürfen
§ 72 b weiter abgegeben oder angewendet werden, es sei
denn, daß die Anmeldung zur Prüfung nicht frist-
Für Streitigkeiten über Ansprüche auf Ent-
gerecht vorgenommen wird oder die zuständige
schädigung ist der Rechtsweg vor den Verwal-
Stelle auf Grund des Prüfungsergebnisses die wei-
tungsgerichten gegeben. 11
tere Abgabe oder Anwendung untersagt.
Nr. 80 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. August 1972 1367
Artikel 5 ten § 17 c Abs. 1, 3 und 4, des Artikels 1 Nr. 18 und
Dieses Gesetz gilt nach Müß~Jabe des § 13 Abs. 1 20 Buchstabe a Nr. 1 am Tage nach der Verkündung
des Dritten Uberleil.ungsgcse:1zt!S vom 4. Januar 1952 in Kraft. Der Artikel 1 Nr. 11 und 20 Buchstabe a
(Bundesgesetzbl. l S. 1) auch im Land Berlin. Rechts- Nr. 1 tritt am 1. Januar 1973, Artikel 1 Nr. 18 ein
verordnunqcn, dic! dttf Grund dieses Cesetzes erlas- Jahr nach der Verkündung in Kraft.
sen wercfon, qelt.en im Lrnd Berlin nach § 14 des
(2) Am Tage nach der Verkündung tritt die Ver-
Dritten Uberleilungsgesclzes.
ordnung über die in den Seegrenzschlachthäusern
zu erhebenden Gebühren vom 3. Oktober 1929
Artikel 6 (Reichsministerialblatt S. 630), geändert durch Ver-
(1) Dieses Gesetz tritt mit AusnaJnne des durch ordnung vom 23. September 1960 (Bundesanzeiger
Artikel 1 Nr. 11 in das Viehseuchengesetz eingefüg- Nr. 186 vom 27. September 1960), außer Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 7. August 1972
Der Bundespräsident
Heinemann
Für den Bundeskanzler
Der Bundesminister der Verteidigung
Georg Leber
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
J. Ertl
1368 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I
Zweite Verordnung
zur Änderung der Dritten Verordnung zur Durchführung des Weinwirtschaftsgesetzes
Vom 2. August 1972
Auf Grund der §§ 3 und 4 des Weinwirtschafts- § 2
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
Mit den nach § 1 zu erstattenden Bestands-
9. Mai 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 471), zuletzt ge-
meldungen ist gleichzeitig der für Traubenmost
ändert durch das Finanzanpassungsgesetz vom
und Wein vorhandene Lagerraum getrennt nach
30. August 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 1426), wird
Faß- und Tankraum zu melden."
vom Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft
und Forsten im Einvernehmen mit dem Bundes- 2. § 4 wird wie folgt geändert:
minister für Wirtschaft und Finanzen mit Zustim- a) Absatz 3 erhält folgende Fassung:
mung des Bundesrates sowie auf Grund des § 16
,, (3) Der Abgabeschuldner hat dem Stabili-
Abs. 3 des Weinwirtschaftsgesetzes vom Bundes-
sierungsfonds für Wein die für die Berechnung
minister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
der Abgabeschuld maßgeblichen Mengen
verordnet:
innerhalb eines Monats nach Ablauf jedes
Kalendervierteljahres zu melden. Zusammen
mit der Meldung nach Satz 1 hat der Abgabe-
Artikel 1 schuldner eine Errechnung der für das Kalen-
dervierteljahr geschuldeten Abgabe mitzu-
Die Dritte Verordnung zur Durchführung des
teilen. Die Meldung nach Satz 1 und die
Weinwirtschaftsgesetzes vom 2. Mai 1968 (Bundes-
Errechnung nach Satz 2 haben nach einem
gesetzbl. I S. 343), geändert durch die Änderungs-
Muster zu erfolgen, das der Bundesminister
verordnung vom 3. April 1969 (Bundesgesetzbl. I
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten im
S. 295), wird wie folgt geändert:
Bundesanzeiger veröffentlicht."
1. Die § § 1 und 2 erhalten folgende Fassung: b) Hinter Absatz 3 werden die folgenden neuen
Absätze 4 bis 6 eingefügt:
,,§ 1 ,, (4) Die Mitteilung über die Abgabe nach
Die Meldungen über die Erzeugung und die Absatz 3 gilt als Abgabebescheid, wenn der
Bestände von Trauben, Traubenmost und Wein Betrag der Abgabe darin zutreffend ange-
nach der Verordnung Nr. 134 der Kommission geben worden ist. Ist dies nicht der Fall oder
der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft vom ist die Mitteilung nach Absatz 3 bis zum vor-
25. Oktober 1962 (Amtsblatt der Europäischen geschriebenen Zeitpunkt unterblieben, so
Gemeinschaften S. 2604) in der jeweils geltenden kann der Stabilisierungsfonds für Wein auf
Fassung sind schriftlich mit Angabe der jeweili- Grund eigener Ermittlung oder Schätzung der
gen Betriebsart der für den Ort des Betriebes für die Abgabeschuld maßgeblichen Mengen
nach Landesrecht zuständigen Behörde zu er- einen Abgabebescheid erteilen.
statten; dabei sind bis zum 15. Dezember die (5) Die Abgabe wird sechs Wochen nach
jeweils ab 1. September des gleichen Jahres er- Ablauf des Kalendervierteljahres fällig, in
zeugten Mengen sowie bis zum 7. September die dem die Abgabeschuld entstanden ist. Ist je-
jeweils am 31. August desselben Jahres vor- doch die in dem vom Stabilisierungsfonds für
handen gewesenen Bestände anzugeben. Wein erteilten Bescheid festgesetzte Abgabe
Nr. 80 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. August 1972 1369
höher als die vom AhrJabcschuldner mitge- 3. § 5 erhält folgende Fassung:
teilte Ahgdbe, so wird der Unterschiedsbetrag
,,§ 5
zwei Wochen nach Zugang des Bescheides
fällirJ. Dies ~Jilt entsprechend für den Fall der Der Abgabeschuldner ist verpflichtet, die Ein-
Sd1ülzung nach Absillz 4 Satz 2. kaufs- und Ubernahmebelege vollständig zu sam-
meln und bis zum Ende des fünften Jahres nach
(6) Ildt die Abqabcsdmld in einem Kc1len- Ablauf des Jahres aufzuheben, in dem die
derjahr nicht mehr als zehn Deutsche Mark Zahlung fällig geworden ist."
betragen, so entsteht die Schuld für das dar-
auffolgende Kalenderjahr erst mit Ablauf des Artikel 2
Kalenderjahres. Absulz 2 Satz 2 sowie die
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
Absätze 3 bis 5 gellen entsprechend."
leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
c) Die bisherigen Absütze 4 und 5 werden Ab- blatt I S. 1) in Verbindung mit § 19 des Weinwirt-
sätze 7 und 8. schaftsgesetzes auch im Land Berlin.
Bonn, den 2. August 1972
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
In Vertretung des Staatssekretärs
Dr. B aa th
1370 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
D,.llum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
12. 7. 72 VE!rordnung (EWG) Nr. 1482/72 der Kommission zur Festset-
zunu der Ersl,Jlt.ungen bei der Ausfuhr auf dem Geflügel-
f l e i s c h sek l o r für den Zeitraum vom 1. August 1972 an 13. 7. 72 L 157/13
12. 7. 72 Verordnung (EWG) Nr. 1483/72 der Kommission zur Festset-
zung der Drslallungen bei der Ausfuhr auf dem Eiersektor
Jür den Zeitraum vom 1. August 1972 an 13. 7. 72 L 157/16
12. 7. 72 Verordnung (EWG) Nr. 1484/72 der Kommission zur Festset-
zung der Referenzpreise für Ta f e 1 trau b e n 13. 7. 72 L 157/18
12. 7. 72 Verordnung (EWG) Nr. 1485/72 der Kommission zur Festset-
zung der Referenzpreise für Birnen für den Zeitraum vom
1. •Juni 1972 bis zum 31. Januar 1973 13. 7. 72 L 157 /20
12. 7. 72 Verordnung (EWC) Nr. 1486/72 der Kommission über die bei
der Einfuhr von Pfirsichen anzuwendenden Maßnahmen 13. 7. 72 L 157 /22
12. 7. 72 Verordnung (EWG) Nr. 1487/72 der Kommission zur Änderung
der Vc~rordnungen (EWG) Nrn. 1046/72 und 1142/72 hinsichtlich
der Bestimmungsländer für die Lieferung von Magermilch-
p u 1 ver als Gemeinschaftshilfe zugunsten des Welternährungs-
programms 13. 7. 72 L 157/23
12. 7. 72 Verordnung (EWG) Nr. 1488/72 der Kommission zur Festset-
zung des Grundbetrags der Abschöpfung bei der Einfuhr von
Sirup und bestimmten anderen Erzeugnissen des Zucker -
sektors 13. 7. 72 L 157/24
13. 7. 72 Verordnung (EWG) Nr. 1489/72 der Kommission zur Festset-
zung der auf Getreide, Mehle, Grobgrieß und Feingrieß von
Weiz c n oder Roggen anwendbaren Abschöpfungen 14. 7. 72 L 158/1
13. 7. 72 Verordnung (EWG) Nr. 1490/72 der Kommission über die Fest-
setzung der Prürnien, die den Abschöpfungen für Getreide
und M a 1 z hinzugefügt werden 14. 7. 72 L 158/3
13. 7. 72 Verordnung (EWG) Nr. 1491/72 der Kommission zur Festset-
zung der bei der Erstattung für Getreide anzuwendenden
Berichtigung 14. 7. 72 L 158/5
13. 7. 72 Verordnung (EWG) Nr. 1492/72 der Kommission zur Festset-
:;ung der für Getreide, Mehle, Grobgrieß und Fein-
grieß von Weizen oder Roggen anzuwendenden Erstattungen 14. 7. 72 L 158/7
13. 7. 72 Verordnung (EWG) Nr. 1493/72 der Kommission zur Festset-
zung der bei Reis und Bruchreis anzuwendenden Ab-
schöpfungen 14. 7. 72 L 158/ 10
13. 7. 72 Verordnung ("EWG) Nr. 1494/72 der Kommission zur Festset-
zung der Priimien als Zuschlag zu den Abschöpfungen für
Re i s und B r u c h r e i s 14. 7. 72 L 158/12
13. 7. 72 Verordnung (EWG) Nr. 1495/72 der Kommission zur Festset-
zung der ErstuHungen bei der Ausfuhr für Reis und Bruch-
reis 14. 7. 72 L 158/14
13. 7. 72 Verordnung (EWG) Nr. 1496/72 der Kommission zur Festset-
zung der bei der Erstattung für Reis und Bruchreis anzu-
wendemlen Berichljgung 14. 7. 72 L 158/16
13. 7. 72 Verordnung (EWG) Nr. 1497/72 der Kommission über die Fest-
setzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weißzucker
und Rohzucker 14. 7. 72 L 158/18
13. 7. 72 Verordnung (EWG) Nr. 1498/72 der Kommission zur Festset-
zung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von K ä 1b er n und
ausgewachsenen Rindern sowie von Rindfleisch, ausgenom-
men gefrorenes Rind f 1 e i s c h 14. 7. 72 L 158/19
Nr. 80 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. August 1972 1371
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
13. 7. 72 Verordnung (EWG) Nr. 1499/72 der Kommission zur Änderung
der Verordnung Nr. 467/67/EWG hinsichtlich der Bearbeitungs-
kosten für die verschiedenen Verarbeitungsstufen von Reis 14. 7. 72 L 158/22
13. 7. 72 Verordnung (EWG) Nr. 1500/72 der Kommission zur Festset-
zung der für die Gemeinschaftsproduktion repräsentativen
langkörnigen Reissorte, des Wertunterschieds zwischen dieser
Sorte und der der Standardqualität entsprechenden rundkörni-
gen Reissorte, des Schwellenpreises für geschälten langkörni-
gen Reis und der Schwellenpreise für vollständig geschliffe-
nen Reis für das Wirtschaftsjahr 1972/1973 14. 7. 72 L 158/23
13. 7. 72 Verordnung (EWG) Nr. 1501/72 der Kommission zur Festset-
zung der Höhe der berichtigten beweglichen Teilbeträge, die ab
15. Juli 1972 bei der Einfuhr der unter die Verordnung (EWG)
Nr. 1059/69 des Rates fallenden, aus Reis hergestellten Waren
gelten 14. 7. 72 L 158/25
1372 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I
Fundstellennachweis B
Völkerrechtliche Vereinbarungen
Abgeschlossen am 31. Dezember 1971 - Format DIN A 4 - Umfang 320 Seiten
Der Fundstellennachweis B enthält die von der Bundesrepublik Deutschland und ihren
Rechtsvorgängern abgeschlossenen völkerrechtlichen Vereinbarungen, die im Bundesgesetz-
blatt, Bundesanzeiger und ihren Vorgängern veröffentlicht wurden und die - soweit ersicht-
lich - noch in Kraft sind oder sonst noch praktische Bedeutung haben können.
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packungsspesen gegen Voreinsendung des Betrages auf Postscheckkonto „Bundes-
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