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Bundesgeset blatt
Teil I Z1997 A
1972 A usgcgeben zu Bonn am 3. Februar 1972 Nr.8
Tag Inhalt Seite
28. 1. 72 Neuiassung des Gesetzes zur Sicherung der Zweckbestimmung von Sozialwohnungen
(Wohnungsbindungsgesetz 1965 - WoBindG 1965) ................................... . 93
2330-14 {/\rtihl II)
Bekanntmachung
der Neufassung des Gesetzes
zur Sicherung der Zweckbestimmung von Sozialwohnungen
(Wohnungsbindungsgesetz 1965 - WoBindG 1965)
Vom 28. Januar 1972
Auf Grund des Artikels IV § 3 des Gesetzes zur
Durchführung des langfristigen Wohnungsbaupro-
gramms (Wohnungsbauänderungsgesetz 1971) vom
17. Dezember 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 1993) wird
nachstehend die ab 1. Januar 1972 geltende Fassung
des Gesetzes zur Sicherung der Zweckbestimmung
von Sozialwohnungen (Wohnungsbindungsgesetz
l 965) bekanntgemacht, wie sie sich aus
a) der Bekanntmachung des Wohnungsbindungsge-
setzes 1965 vom 1. August 1968 (Bundesgesetz-
blatt I S. 889),
b) Artikel 150 Abs. 2 Nr. 5 in Verbindung mit Arti-
kel 167 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Ge-
setz über Ordnungswidrigkeiten vom 24. Mai
1968 (Bundesgesetzbl. I S. 503),
c) Artikel 3 des Gesetzes zur Änderung mietpreis-
rechtlicher und wohnungsrechtlicher Vorschriften
in der Freien und Hansestadt Hamburg sowie in
der kreisfreien Stadt München und im Landkreis
München vom 18. Juni 1970 (Bundesgesetzbl. I
S. 786),
d) Artikel 5 Nr. 2 des Gesetzes zur Verbesserung
des Mietrechts und zur Begrenzung des Mietan-
stiegs sowie zur Regelung von Ingenieur- und
Architektenleistungen vom 4. November 1971
(Bundesgesetzbl. I S. 1745) und
e) Artikel III des oben angeführten Wohnungsbau-
änderungsgesetzes 1971
ergibt.
Bonn, den 28. Januar 1972
Der Bundesminister
für Städtebau und Wohnungswesen
Lauritzen
94 Rnndesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil 1
Gesetz
zur Sicherung der Zweckbestimmung von Sozialwohnungen
(Wohnungsbindungsgesetz 1965 -- WoBindG 1965)
Erster Abschnitt ren, soweit dies zur Sicherung der Zweckbestimmung
Allgemeine Vorschriften der Wohnungen nach diesem Gesetz erforderlich ist
und die nach den Absätzen 1 und 2 beschafften Un-
§ 1 terlagen und Auskünfte nicht ausreichen.
Anwendungsbereich
§ 3
(l) Dieses Gesc-~1:z gilt für neugeschaffene öffent-
lich geförderte Wohnungen. Zuständige Stelle
(2) Neugeschaffen sind Wohnungen, wenn sie Zuständige Stelle im Sinne dieses Gesetzes ist die
durch Neubau, durch Wiederaufbau zerstörter oder Stelle, die von der Landesregierung bestimmt wird
Wiederherstellung beschädigter Gebäude oder durch oder die nach Landesrecht zuständig ist.
Ausbau oder Erweiterung bestehender Gebäude
geschaffen worden sind und nach dem 20. Juni 1948
bezugsfertig geworden sind oder bezugsfertig wer- Zweiter Abschnitt
den. Bindungen des Verfügungsberechtigten
(3) Offent.lich gefördert sind Wohnungen,
§ 4
a) auf die das Zweit1c1 Wohnungsbaugesetz nicht an-
Oberlassung an Wohnberechtigte
wendbar ist, wenn öffentliche Mittel im Sinne
des § 3 des Ersten Wohnungsbaugesetzes als (l) Sobald voraussehbar ist, daß eine Wohnung
Darlehen oder Zuschüsse zur Deckung der Ge- bezugsfertig oder frei wird, hat der Verfügungsbe-
samtkosten des Bauvorhabens oder der Kapital- rechtigte dies der zuständigen Stelle unverzüglich
kosten eingesetzt sind, schriftlich anzuzeigen und den voraussichtlichen
Zeitpunkt der Bezugsfertigkeit oder des Freiwer-
b) auf die das Zweite Wohnungsbaugesetz anwend-
dens mitzuteilen.
bar ist, wenn öfJentliche Mittel im Sinne des § 6
des Zwc~iten Wohnungsbaugesetzes als Darlehen (2) Der Verfügungsberechtigte darf die Wohnung
oder Zuschüsse zur Deckung der für den Bau die- einem Wohnungsuchenden nur zum Gebrauch über-
ser Wohnungen entstehenden Gesamtkosten oder lassen, wenn dieser ihm vor der Uberlassung eine
zur Deckun~J der laufenden Aufwendungen oder Bescheinigung über die Wohnberechtigung im
zur Deckung der für Finanzierungsmittel zu ent- öffentlich geförderten sozialen Wohnungsbau (§ 5)
richtenden Zinsen oder Tilgungen eingesetzt übergibt, und wenn die in der Bescheinigung ange-
sind. gebene Wohnungsgröße nicht überschritten wird.
Eine Wohnung, für die die öffentlichen Mittel
§ 2 erstmalig vor dem 1. Januar 1964 bewilligt worden
Erfassung der öffentlich geförderten Wohnungen sind, darf einem Wohnungsuchenden nur überlassen
werden, wenn sich aus der Bescheinigung auch er-
(l) Zur Sicherung der Zweckbestimmung der gibt, daß er für Wohnungen dieser Art bezugsbe-
öffentlich geförderten Wohnungen nach diesem Ge-
rechtigt ist; ist ein bezugsberechtigter Wohnung-
setz hat die zuständige Stelle alle öffentlich geför-
suchender für diese Wohnung weder durch den Ver-
derten Wohnungen zu erfassen, soweit nicht bereits
fügungsberechtigten noch durch die zuständige
Unterlagen vorhanden sind oder nach Aufhebung·
Stelle zu ermitteln, so hat diese die Uberlassung an
der Wohnraumbewirtschaftung von der Wohnungs-
einen anderen wohnberechtigten Wohnungsuchen-
behörde übernommen werden können. Die Unter-
den zu genehmigen. Auf Antrag des Verfügungs-
lagen sind auf dem laufenden zu halten.
berechtigten kann die zuständige Stelle die Uberlas-
(2) Ist die BewilligungsstE~lle nicht die zuständige sung einer Wohnung, die die angegebene Woh-
Stelle, so ist sie verpflichtet, der zuständigen Stelle nungsgröße geringfügig überschreitet, genehmigen,
auf Verlangen ihre Unterlagen zur Verfügung zu wenn dies nach den wohnungswirtschaftlichen Ver-
stellen und Auskünfte zu erteilen, soweit dies zur hältnissen vertretbar erscheint.
Durchführung dieses Gesetzes erforderlich ist; das (3) Ist die Wohnung bei der Bewilligung der
gleiche gilt für die darfohnsverwaltende Stelle.
öffentlichen Mittel für Angehörige eines bestimm-
(3) Der Verfügungsberechtigte ist verpflichtet, der ten Personenkreises vorbehalten worden, so darf
zuständigen Stelle auf Verlangen Auskunft zu er- der Verfügungsberechtigte sie für die Dauer des
teilen und Einsicht in seine Unterlagen zu gewäh- Vorbehalts einem Wohnberechtigten nur zum Ge-
Nr. 8 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. Februar 1972 95
brauch üb(:r!dssen, wenn sieb aus der Bescheinigung c) wenn die Versagung der Bescheinigung für den
außerdem ergibt, daß er diesem Personenkreis an- Wohnungsuchenden aus sonstigen Gründen eine
gehört. besondere Härte bedeuten würde.
(4) Sind für den Bau der Wohnung Mittel einer Für die Ermittlung des Jahreseinkommens ist § 25
Gemeinde oder eines Gemeindeverbandes mit der Abs. 2 und 3 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes
Auflage gewährt, daß die Wohnung einem von der anzuwenden; zugrunde zu legen ist in der Regel das
zuständigen Stelle benannten Wohnungsuchenden Jahreseinkommen des Kalenderjahres, das der
zu überlassen ist, so hat die zuständige Stelle dem Antragstellung vorangegangen ist. Zur Familie des
Verfügungsberechtigten bis zur Bezugsfertigkeit Wohnungsuchenden rechnen die in § 8 Abs. 1 und 2
oder bis zum Freiwerden der Wohnung mindestens des Zweiten Wohnungsbaugesetzes bezeichneten
drei Wohnungsuchende zur Auswahl zu benennen, An9ehörigen.
bei denen die Voraussetzungen erfüllt sind, die zur (2) In der Bescheinigung ist die für den Wohnbe-
Erlan9ung einer Bescheinigung nach § 5 erforderlich rechtigten angemessene Wohnungsgröße anzugeben;
wfüen. Der Verfügungsberechtigte darf die Woh- sie kann der Raumzahl oder der Wohnfläche nach
nung nur einem der benannten Wohnungsuchenden bestimmt werden. Die Wohnungsgröße ist in der
überlassen; der Vorlage einer Bescheinigung nach Regel angemessen, wenn sie es ermöglicht, daß auf
§ 5 bedarf es insoweit nicht. Hatte der Verfügungs- jedes Familienmitglied ein Wohnraum ausreichen-
berechtigte oder sein Rechtsvorgänger sich gegen- der Größe entfällt; darüber hinaus sind auch beson-
über der Wohnungsbehörde im Sinne des § 1 Abs. 2 dere persönliche und berufliche Bedürfnisse des
des Wohnraumbewirtschaft.ungsgesetzes verpflich- Wohnberechtigten und seiner Angehörigen sowie
tet., die Wohnung nur einem von ihr benannten der nach der Lebenserfahrung in absehbarer Zeit zu
Wohnungsuchenden zu überlassen, so gelten die erwartende zusätzliche Raumbedarf zu berücksichti-
Sätze 1 und 2 sinngemäß mit der Maßgabe, daß die gen. Hat der Wohnberechtigte für den Bau der Woh-
Wohnungsuchenden von der zuständigen Stelle be- nung in zulässiger Weise einen angemessenen
nannt werden. Finanzierungsbeitrag geleistet, so ist ihm bei der
(5) Besteht ein Besetzungsrecht zugunsten einer Bestimmung der angemessenen Wohnungsgröße ei.n
Stelle, die für den Bau der Wohnung Wohnungsfür- zusätzlicher Raum zuzubilligen.
sorgemittel für Angehörige des öffentlichen Dien- (3) Unterschreitet das Jahreseinkommen des
stes gewährt hat, so bedarf es der Vorlage einer Wohnberechtigten die sich aus § 25 Abs. 1 des Zwei-
Bescheinigung nach § 5 nicht, wenn diese Stelle das ten Wohnungsbaugesetzes ergebende Einkommens-
Besetzungsrecht ausübt. Die in Satz 1 bezeichnete grenze mindestens um 20 vom Hundert, so ist in der
Stelle darf das Besetzungsrecht zugunsten eines Bescheinigung anzugeben, daß er auch zum Bezug
Wohnungsuchenden nur ausüben, wenn bei ihm die einer Wohnung berechtigt ist, für die die öffent-
Voraussetzungen erfüllt sind, die zur Erlangung lichen Mittel erstmalig vor dem 1. Januar 1964 be-
einer Bescheinigung nach § 5 erforderlich wären. willigt worden sind. In anderen Fällen ist in der
(6) Der Verfügungsberechtigte hat binnen 2 Wo- Bescheinigung anzugeben, daß der Wohnberechtigte
chen, nachdem er die Wohnung einem vVohnung- nur zum Bezug einer Wohnung, für die die öffent-
suchenden überlassen hat, der zuständigen Stelle lichen Mittel erstmalig nach dem 31. Dezember 1963
den Namen des Wohnungsuchenden mitzuteilen bewilligt worden sind, berechtigt ist. Gehört der
und ihr in den Fällen der Absätze 2 und 3 die ihm W ohnberecht.igt.e zu einem Personenkreis, für den
übergebene Bescheinigung vorzulegen. Wohnungen bei der Bewilligung öffentlicher Mittel
vorbehalten worden sind, so ist auch dies auf seinen
Antrag in der Bescheinigung anzugeben.
§ 5
(4) Die Bescheinigung gilt für die Dauer eines
Ausstellung der Bescheinigung Jahres; die Frist beginnt am Ersten des auf die Aus-
über die Wohnberechtigung stellung der Bescheinigung folgenden Monats. Die
(l) Die Bescheinigung über die Wohnberechti- Bc~scheinigung gilt im Geltungsbereich dieses Geset-
gung ist einem Wohnungsuchenden auf Antrag von zes, in der Freien und Hansestadt Hamburg, in der
der zuständigen Stelle zu erteilen, wenn das Jahres- kreisfreien Stadt München und im Landkreis Mün-
einkommen des Haushaltsvorstands die sich aus chen jedoch nur dann, wenn sie von der dort zustän-
§ 25 Abs. 1 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes er- digen Stelle ausgestellt ist. Ist die Bescheinigung im
gebende Einkommensgrenze nicht übersteigt. Die Land Berlin unter Berücksichtigung des § 116 Nr. 1
Bescheinigung kann erteilt werden, des Zweiten Wohnungsbaugesetzes ausgestellt wor-
den, so gilt sie nur im Land Berlin.
a) wenn das Jahreseinkommen die Einkommens-
grenze nicht wesentlich übersteigt,
§ 5a
b) wenn der Wohnungsuchende durch den Bezug
Sondervorschriften
der Wohnung eine andere öffentlich geförderte
für Hamburg und München
Wohnung freimacht, deren Miete niedriger oder
deren Wohnfläche für ihn nicht mehr angemessen Der Senat der Freien und Hansestadt Hamburg
ist, und durch den Wohnungswechsel im Hinblick und die Bayerische Staatsregierung werden ermäch-
auf die örtlichen wohnungswirtschaftlichen Ver- tigt, für die Freie und Hansestadt Hamburg und für
hältnisse eine bessere Verteilung der Wohnun- die kreisfreie Stadt München und den Landkreis
gen erreicht wird oder München Rechtsverordnungen zu erlassen, die be-
96 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I
fristet oder unbdrist.ct bestimmen, daß der Verfü- § 7
gungsberechti~Jle eine frei oder bezugsfertig wer- Uberlassung an nichtwohnberechtigte Personen
dende Wohnung nur einem von der zuständigen
Stelle benannten Wohnun~Jsuchenden zum Gebrauch (1) Soweit nach den wohnungswirtschaftlichen
überlassen darf. Die zusUindige Stelle hat dem Ver- Verhältnissen ein öffentliches Interesse an den Bin-
fügungsberech lig ten rnindeslens drei wohnberech- dungen nach § 4 oder § 6 nicht mehr besteht, kann
tigte Wohnungsuchende zur Auswahl zu benennen. die zuständige Stelle den Verfügungsberechtigten
In der Rechtsverordnung können nähere Bestimmun- hiervon freistellen. Die Freistellung kann für ein-
gen darüber getroffen werden, nach welchen Ge- zelne Wohnungen, für Wohnungen bestimmter Art
sichtspunkten die Benennunu erfolgen soll. oder für bestimmte Gebiete ausgesprochen werden;
die Freistellung kann auch befristet werden. Bei
Wohnungen, die für Angehörige eines bestimmten
§ 6 Personenkreises vorbehalten sind, soll eine Freistel-
Selbstbenutzung, Nichtvermietung lung von dem Vorbehalt ausgesprochen werden, so-
weit ein besonderer Wohnungsbedarf für diesen
(1) Der Verfügungsberechtigte darf eine ihm ge- Personenkreis nicht mehr besteht.
hörige Wohnung nur mit Genehmigung der zustän-
digen Stelle selbst benutzen. Eine Genehmigung ist (2) Will der Verfügungsberechtigte eine Woh-
nicht erforderlich, wenn der Bauherr eines Eigen- nung einem Angehörigen zum Gebrauch überlassen,
heims, einer Eigensiedlung oder einer eigengenutz- dessen Jahreseinkommen die Einkommensgrenze
ten Eigentumswohnung oder seine wohnberechtig- um nicht mehr als ein Drittel übersteigt, so soll die
ten Angehörigen die von ihm bei der Bewilligung zuständige Stelle den Verfügungsberechtigten von
der öffentlichen Mittel ausgewählte Wohnung be- den Bindungen nach § 4 Abs. 2 Satz 1 freistellen,
nutzen wollen; das gleiche gilt sinngemäß für den- wenn die angemessene Wohnungsgröße nicht über-
jenigen, der Anspruch auf Ubereignung eines Kauf- schritten wird und der Verfügungsberechtigte sich
eigenheims, einer Trägerkleinsiedlung oder einer verpflichtet, eine höhere Verzinsung für das öffent-
Kaufeigentumswohnung hat. liche Baudarlehen oder eine sonstige Ausgleichs-
zahlung in angemessener Höhe zu entrichten.
(2) Die Genehmigung nach Absatz 1 Satz 1 ist zu
erteilen, wenn bezüglich des Einkommens des Ver- (3) Die Freistellung ist dem Verfügungsberech-
fügungsberechtigten und der Wohnungsgröße die tigten schriftlich mitzuteilen; bei einer Freistellung
Voraussetzungen erfüllt sind, die zur Erlangung für Wohnungen bestimmter Art oder für bestimmte
einer Bescheinigung nach § 5 Abs. 1 und 2 erforder- Gebiete kann die Mitteilung durch eine Veröffent-
lich wären; dabei ist dem Verfügungsberechtigten lichung in einem amtlichen Verkündungsblatt er-
bei der Bestimmung der angemessenen Wohnungs- setzt werden.
größe ein zusätzlicher Raum zuzubilligen. Hat der
Verfügungsberechtigte mindestens vier öffentlich § 8
geförderte Wohnungen geschaffen, von denen er
Kostenmiete
eine selbst benutzen will, so ist die Genehmigung
auch zu erteilen, wenn das Jahreseinkommen die (1) Der Verfügungsberechtigte darf die Wohnung
Einkommensgrenze übersteigt. nicht gegen ein höheres Entgelt zum Gebrauch über-
lassen, als zur Deckung der laufenden Aufwendun-
(3) Will der Verfügungsberechtigte in seinem Fa- gen erforderlich ist (Kostenmiete). Die Kostenmiete
milienheim zur angemessenen Unterbringung seines ist nach den §§ 8 a und 8 b zu ermitteln.
Familienhaushalts auch die freigewordene zweite
Wohnung selbst benutzen, so ist die Genehmigung (2) Soweit das vereinbarte Entgelt die Kosten-
~u er~eilen, wenn die Größe der Hauptwohnung für miete übersteigt, ist die Vereinbarung unwirksam.
ihn mcht mehr angemessen im Sinne des § 5 Abs. 2 Soweit die Vereinbarung unwirksam ist, ist die
ist; dabei ist ihm bei der Bestimmung der angemes- Leistung zurückzuerstatten und vom Empfang an zu
senen Wohnungsgröße ein zusätzlicher Raum zuzu- verzinsen. Der Anspruch auf Rückerstattung ver-
billigen. Satz 1 ist entsprechend anzuwenden, wenn jährt nach Ablauf von vier Jahren nach der jeweili-
die Hauptwohnung einem Angehörigen des Ver- gen Leistung, jedoch spätestens nach Ablauf eines
fügungsberechtigten überlassen ist. Jahres von der Beendigung des Mietverhältnisses
an.
(4) Eine Genehmigung nach den Absätzen 2 und 3
darf nicht erteilt werden, soweit der Benutzung der (3) Sind für eine Wohnung in einem Eigenheim
Wohnung durch den Verfügungsberechtigten ein oder einer Kleinsiedlung oder für eine sonstige
Vorbehalt zugunsten von Angehörigen eines be- Wohnung die öffentlichen Mittel ohne Vorlage einer
stimmten Personenkreises oder eine sonstige Ver- Wirtschaftlichkeitsberechnung oder auf Grund einer
pflichtung des Verfügungsberechtigten zugunsten vereinfachten Wirtschaftlichkeitsberechnung bewil-
Dritter, die im Hinblick auf die Gewährung von ligt worden, so darf der Verfügungsberechtigte die
Mitteln eines öffentlichen Haushalts begründet wor- Wohnung höchstens gegen ein Entgelt bis zur Höhe
den ist, entgegensteht. der Kostenmiete für vergleichbare öffentlich geför-
derte Wohnungen (Vergleichsmiete) überlassen. Die
(5) Der Verfügungsberechtigte darf eine von ihm zuständige Stelle kann genehmigen, daß der Ver-
nicht benutzte Wohnung nur mit Genehmigung der fügungsberechtigte von der Vergleichsmiete zur
zuständigen Stelle leerstehen lassen, wenn eine Ver- Kostenmiete übergeht. Absatz 2 ist entsprechend an-
mietung möglich wäre. zuwenden.
Nr. 8 Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. Februar 1972 97
(4) Der Vcrmi<:ter ht1I dem Mieter auf Verlangen (5) Auf der Grundlage der Durchschnittsmiete hat
Auskunft über die Ermittlung und Zusammensetzung der Vermieter die Miete für die einzelnen Wohnun-
der Miete zu geben und, sow<!it der Miete eine Ge- gen unter angemessener Berücksichtigung ihres un-
nehmigtmg der Bewilligungsstelle zugrunde liegt, terschiedlichen Wohnwertes, insbesondere ihrer
die zuletzl erteilte Genehmiriung vorzulegen. Wird Größe, Lage und Ausstattung zu berechnen (Einzel-
eine Gcnchmignng nicht voqJele~Jt oder ist die Aus- miete). Der Durchschnitt der Einzelmieten muß der
kunft über die Ermittlung und Zusammensetzung Durchschnittsmiete entsprechen.
der Miete unzureichend, so hat die zuständige Stelle
dem Mieter auf Verlangen die lfohe der nach Ab- (6) Andern sich in den Fällen der Vergleichsmiele
(§ 8 Abs. 3) nach der Bewilligung der öffentlichen
satz l oder 3 zulässinen Miete mitzuteilen, soweit
Mittel die laufenden Aufwendungen, so ändert sich
diese sich aus ihren Unterlagen ergibt. .
die Vergleichsmiete um den Betrag, der anteilig auf
(5) Die diesem Gesetz tml.erliegenden Wohnun- die Wohnung entfällt. Absatz 3 Satz 2 gilt ent-
gen sind pn~is~Jebundener Wohnraum. sprechend.
(7) Die nach den Absätzen 1 bis 6 sich ergebende
§ 8 a Einzelmiete oder Vergleichsmiete zuzüglich zulässi-
ger Umlag-en, Zuschläge und Vergütungen ist das
Ermittlung der Kostenmiete zulässige Entgelt im Sinne des § 8 Abs. 1 oder 3.
und der Vergleichsmiete
(1) Bei der Ermittlung der Kostenmiete ist von (8) Das Nähere über die Ermittlung des zulässi-
dem Mietbetrag auszugehen, der sich für die öffent- gen Entgelts bestimmt die Rechtsverordnung nach
§ 28.
lich geförderten Wohnungen des Gebäudes oder der
Wirtschaftseinheit auf Grund der Wirtschaftlich- § 8b
keitsberechnung für den Quadratmeter der Wohn-
fläche durchschnittlich ergibt (Durchschnittsmiete). In Ermittlung der Kostenmiete in besonderen Fällen
der Wirtschaftlichkeitsberechnung darf für den Wert (1) Bei Wohnungen, für welche die öffentlichen
der Eigenleistung, soweit er 15 vom Hundert der Mittel erstmalig vor dem 1. Januar 1957 bewilligt
Gesamtkosten des Bauvorhabens nicht übersteigt, worden sind, dürfen bei der Aufstellung der Wirt-
eine Verzinsung von 4 vom Hundert, für den dar- schaftlichkeitsberechnung zur Ermittlung der Kosten-
über hinausgehenden Betrag eine Verzinsung in miete laufende Aufwendungen, insbesondere Zinsen
Höhe des marktüblichen Zinssatzes für erststellige für die Eigenleistungen, auch dann angesetzt werden,
Hypotheken angesetzt werden. wenn sie in einer früheren Wirtschaftlichkeits-
(2) Bei Wohnungen, die nach den Vorschriften des berechnung nicht oder nur in geringerer Höhe in
Zweiten Wohnungsbaugesetzes gefördert worden Anspruch genommen oder anerkannt worden sind
sind, ist bei der Ermittlung der Kostenmiete von der oder wenn auf ihren Ansatz ganz oder teilweise
Durchschnittsmiete auszugehen, die von der Be- verzichtet worden ist.
willigungsstelle nach § 72 des Zweiten Wohnungs- (2) Bei Wohnungen, für welche die öffentlichen
baugesetzes genehmigt worden ist. Mittel erstmalig in der Zeit vom 1. Januar 1957
bis zum 31. Juli 1968, jedoch vor der Mietpreisfrei-
(3) Andern sich nach der erstmaligen Berechnung gabe bewilligt worden sind, dürfen nach der Miet-
der Durchschnittsmiete oder nach der Genehmigung
preisfreigabe bei der Ermittlung der Kostenmiete
der Durchschnittsmiete nach § 72 des Zweiten Woh-
laufende Aufwendungen, insbesondere Zinsen für
nungsbaugesetzes die laufenden Aufwendungen
die Eigenleistungen, in der in Absatz 1 bezeichneten
(Kapita]kosten, Bewirtschaftungskosten), so tritt je-
Weise angesetzt werden; dies gilt vom 1. Januar
weils eine entsprechend geänderte Durchschnitts-
1972 an auch dann, wenn die Mietpreisfreigabe noch
miete an die Stelle der bisherigen Durchschnitts- nicht erfolgt ist und die Kostenmiete nach Ablauf
miete. Bei einer Erhöhung der laufenden Aufwen- von sechs Jahren seit Bezugsfertigkeit der Wohnun-
dungen gilt Satz 1 nur, soweit sie auf Umständen
gen ermittelt wird.
beruht, die der Vermieter nicht zu vertreten hat; als
Erhöhung der Aufwendungen gilt auch eine durch (3) Bei Wohnungen, für welche die öffentlichen
Gesetz oder Rechtsverordnung zugelassene Erhö- Mittel erstmalig nach dem 31. Juli 1968 bewilligt
hung eines Ansatzes in der Wirtschaftlichkeitsbe- worden sind, dürfen, wenn die Kostenmiete nach
rechnung. Ablauf von sechs Jahren seit Bezugsfertigkeit der
Wohnungen ermittelt wird, laufende Aufwendungen,
(4) Bei einer Erhöhung der laufenden Aufwendun- insbesondere Zinsen für die Eigenleistungen, in der
gen, die bis zur Anerkennung der Schlußabrechnung, in Absatz 1 bezeichneten Weise angesetzt werden.
spätestens jedoch bis zu zwei Jahren nach der Das gleiche gilt für Wohnungen, für welche öffent-
Bezugsfertigkeit eintritt, bedarf die Erhöhung der liche Mittel erstmalig vor dem 1. August 1968, je-
Durchschnittsmiete nach Absatz 3 der Genehmigung doch nach der Mietpreisfreigabe bewilligt worden
der Bewilligungsstelle. Die Genehmigung wirkt auf
sind.
den Zeitpunkt der Erhöhung der laufenden Aufwen-
dungen zurück, sofern nicht die Bewilligungsstelle (4) Bei Wohnungen, auf die auf Grund einer
aus Gründen der Billigkeit etwas anderes bestimmt; Rechtsverordnung der Landesregierung nach § 108
der Vermieter kann jedoch eine rückwirkende Miet- Abs. 2 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes dessen
erhöhung nur verlangen, wenn dies bei der Verein- § 72 anzuwenden ist, sind anstelle des Absatzes 1
barung der Miete vorbehalten worden ist. die Vorschriften des Absatzes 2 anzuwenden.
98 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil 1
(5) ln den in den J\ hsätzcn 1 bis 4 bezeichneten gelts verpflichtet, so kann der Vermieter dem Mie-
Fällc~n ist § 27 nicht anzuwenden. ter gegenüber schriftlich erklären, daß das Entgelt
(6) Der Zeitpunkt der Miclpreisfreigabe im Sinne um einen bestimmten Betrag, bei Umlagen um
dieses Gesetzes bestimmt sich nach den §§ 15 und 18 einen bestimmbaren Betrag, bis zur Höhe des zuläs-
des Zweiten Bundesrnietengesetzes. sigen Entgelts erhöht werden soll. Die Erklärung ist
nur wirksam, wenn in ihr die Erhöhung berechnet
§ 9 und erläutert ist. Der Berechnung der Kostenmiete
ist eine Wirtschaftlichkeitsber.echnung oder ein Aus-
Einmalige Leistungen
zug daraus, der die Höhe der laufenden Aufwendun-
(1) Eine Vereinbarung, nach der der Mieter oder gen erkennen läßt, beizufügen. Anstelle einer Wirt-
für ihn ein Dritter mit Rücksicht auf die Uberlassung schaftlichkeitsberechnung kann auch eine Zusatzbe-
der Wohnung eine einmalige Leistung zu erbringen rechnung zu der letzten Wirtschaftlichkeitsberech-
hat, ist, vorbehaltlich der Absätze 2 bis 4, unwirk- nung oder, wenn das zulässige Entgelt von der
sam. Bewilligungsstelle auf Grund einer Wirtschaftlich-
(2) Die Vereinbarung einer Mietvorauszahlung keitsberechnung genehmigt worden ist, eine Ab-
oder eines Mieterdarlehens als Finanzierungsbeitrag schrift der Genehmigung beigefügt werden. Hat der
zum Bau der Wohnung ist nur insoweit unwirksam, Vermieter seine Erklärung mit Hilfe automatischer
als die Annahme des Finanzierungsbeitrages nach Einrichtungen gefertigt, so bedarf es nicht seiner
§ 28 des Ersten Wohnungsbaugesetzes oder nach eigenhändigen Unterschrift.
§ 50 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes ausge-
(2) Die Erklärung des Vermieters hat die Wir-
schlossen ist.
kung, daß von dem Ersten des auf die Erklärung fol-
(3) Die Vereinbarung einer Mietvorauszahlung genden Monats an das erhöhte Entgelt an die Stelle
oder eines Mieterdarlehens zur Deckung der Kosten des bisher zu entrichtenden Entgelts tritt; wird die
für eine Wertverbesserung, der die zuständige Stelle Erklärung erst nach dem Fünfzehnten eines Monats
zugestimmt hat oder die auf Grund einer öffentlich- abgegeben, so tritt diese Wirkung von dem Ersten
rechtlichen Verpflichtung durchgeführt worden ist, des übernächsten Monats an ein. Wird die Erklä-
ist nur unwirksam, soweit die Leistung das Vier- rung bereits vor dem Zeitpunkt abgegeben, von dem
fache des nach § 8 zulässigen jährlichen Entgelts an das erhöhte Entgelt nach den dafür maßgebenden
überschreitet. Vorschriften zulässig ist, so wird sie frühestens von
(4) Ist ein von einem Mieter oder einem Dritten diesem Zeitpunkt an wirksam.
nach § 28 des Ersten Wohnungsbaugesetzes oder
(3) Ist der Erklärung ein Auszug aus der Wirt-
§ 50 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes zulässiger-
schaftlichkeitsberechnung oder die Genehmigung der
weise geleisteter Finanzierungsbeitrag oder eine
Bewilligungsstelle beigefügt, so hat der Vermieter
nach Absatz 3 zulässige Leistung wegen einer vor-
dem Mieter auf Verlangen Einsicht in die Wirt-
zeitigen Beendigung des Mietverhältnisses dem Lei-
schaftlichkeitsberechnung zu gewähren.
stenden ganz oder teilweise zurückerstattet worden,
so ist eine Vereinbarung, wonach der Mietnachfol- (4) Dem Vermieter steht das Recht zur einseitigen
ger oder für ihn ein Dritter die Leistung unter den Mieterhöhung nicht zu, soweit und s-0lange eine
gleichen Bedingungen bis zur Höhe des zurück.:. Erhöhung der Miete durch ausdrückliche Verein-
erstatteten Betrages zu erbringen hat, zulässig. barung mit dem Mieter oder einem Dritten aus-
geschlossen ist oder der Ausschluß sich aus den Um-
(5) Soweit eine Vereinbarung nach den Absätzen 1
ständen ergibt.
bis 4 unwirksam ist, ist die Leistung zurückzuer-
statten und vom Empfang an zu verzinsen. Der An•-
§ 11
spruch auf Rückerstattung verjährt nach Ablauf
eines Jahres von der Beendigung des Mietverhält- Kündigungsrecht des Mieters
nisses an. (1) Der Mieter ist im Falle einer Erklärung des
(6) Für Vereinbarungen, die vor dem 1. August. Vermieters nach § 10 berechtigt, das Mietverhältnis
1968 in denjenigen kreisfreien Städten, Landkreisen spätestens am dritten Werktag des Kalendermonats,
oder Gemeinden eines Landkreises, in denen zu von dem an die Miete erhöht werden soll, für den
diesem Zeitpunkt die Mietpreisfreigabe noch nicht Ablauf des nächsten Kalendermonats zu kündigen.
erfolgt war, getroffen worden sind, gelten die Vor- (2) Kündigt der Mieter gemäß Absatz 1, so tritt
schriften des Absatzes 5 entsprechend, soweit die die Mieterhöhung nach § 10 nicht ein.
Vereinbarungen nach den bis zu diesem Zeitpunkt
geltenden Vorschriften unzulässig waren. Das (3) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende
gleiche gilt für Vereinbarungen, die vor dem 1. Sep- Vereinbarung ist unwirksam.
tember 1965 in denjenigen kreisfreien Städten,
Landkreisen oder Gemeinden eines Landkreises ge-
§ 12
troffen worden sind, in denen zu diesem Zeitpunkt
die Mietpreisfreigabe bereits erfolgt war. Zweckentfremdung, bauliche Veränderung
§ 10 (1) Die Wohnung darf ohne Genehmigung der zu-
ständigen Stelle nicht zu Zwecken einer dauernden
Einseitige Mieterhöhung
Fremdenbeherbergung, insbesondere einer gewerb-
(l) Ist der Mieter nur zur Entrichtung eines nied- lichen Zimmervermietung, verwendet oder anderen
rigeren als des nach diesem Gesetz zulässigen Ent- als Wohnzwecken zugeführt werden.
Nr. 8 Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. Februar 1972 99
(2) Die Woh111mq dcirl ohne Genehmigung der zu- § 14
st~ind i~J(~n Stcl lc) nicht. durch bauliche Maßnahmen
Einbeziehung von Zubehörräumen,
derml. vcründerl werden, daß sie für Wohnzwecke
Wohnungsvergrößenmg
nichl mehr geci~Jncl ist.
(1) Werden die Zubehörräume einer öffentlich
(3) Die Gcnd1rniDung k,_mn befristet, bedingt oder
geförderten Wohnung, die gemäß § 40 Abs. 1 des
unter Auflagen erteilt werden. Tm Falle des Ab-
Zweiten Wohnungsbaugesetzes zur Mindestausstat-
satzes 2 ist cJ ic Ccmehrnigung zu erteilen, wenn der
tung gehören, ohne Genehmigung der Bewilligungs-
Verfügungsbcn!chlir1t.c ein der Anderung ein über-
stelle zu Wohnräumen oder Wohnungen ausgebaut,
wiegendes bcrcchti~Jtcs Interesse hat.
so gelten auch diese als öffentlich gefördert.
(4) Wer der Vorschrift des Absatzes 2 zuwider-
handelt, ha.t üllf Verlün~ien der zusttindigen Stelle (2) Wird eine öffentlich geförderte Wohnung um
die Eignung für Wohnzwecke auf seine Kosten weitere Wohnräume vergrößert, so gelten auch
wiederherzustellen. Kommt er dem Verlangen nicht diese als öffentlich gefördert.
nach, so künn die zuständige SteJJe die ArbeitEm auf
Kosten des Verpflichteten crnsführcn lassen.
§ 15
(5) Die Absätze l bis 4 gelten entsprechend für Ende der Eigenschaft „öffentlich gefördert"
Teile einer Wohnung.
(1) Eine Wohnung gilt, soweit sich aus § 16 oder
§ 17 nichts anderes ergibt, als öffentlich gefördert
bis zum Ablauf des Kalenderjahres, in dem die für
sie als Darlehen bewilligten öffentlichen Mittel nach
Maßgabe der Tilgungsbedingungen vollständig zu-
Dritter Abschnitt rückgezahlt werden. Sind neben den Darlehen Zu-
Beginn und Ende der Eigenschaft schüsse zur Deckung der laufenden Aufwendungen
,,öffentlich gefördert" oder Zinszuschüsse aus öffentlichen Mitteln bewil-
ligt worden, so gilt die Wohnung jedoch mindestens
§ 13
bis zum Ablauf des Kalenderjahres, in dem diese
Zuschüsse letztmalig gezahlt werden, als öffentlich
Beginn der Eigenschaft „öffentlich gefördert" gefördert. Werden die als Darlehen bewilligten
(1) Eine Wohnung, für die die öffentlichen Mittel öffentlichen Mittel auf Grund einer Kündigung
vor der BE~zugslert:igkeit bewilligt worden sind, gilt wegen Verstoßes gegen Bestimmungen des Be-
von dem Zeitpunkt an als öffentlich gefördert, in willigungsbescheides oder des Darlehnsvertrages
dem der Bescheid über die Bewilligung der öffent- zurückgezahlt, so gilt die Wohnung als öffentlich
lichen Mittel (Bewilligungsbescheid) dem Bauherrn gefördert bis zum Ablauf des Kalenderjahres, in
zugegangen ist. Sind die öffentlichen Mittel erst- dem die Darlehen nach Maßgabe der Tilgungsbedin-
malig nach der Bezugsferligkeit der Wohnung be- gungen vollständig zurückgezahlt worden wären,
willigt worden, so gilt die Wohnung, wenn der längstens jedoch bis zum Ablauf des zehnten Kaien·•
Bauherr die Bewilligung der öffentlichen Mittel vor derjahres nach dem Jahr der Rückzahlung.
der Bezugsfertigkeit beantragt hat, von der Bezugs-
(2) Sind die öffentlichen Mittel für eine Wohnung
fertigkeit an als öffentlich gefördert, im übrigen von
lediglich als Zuschüsse der in Absatz 1 Satz 2 be-
dem Zugang des Bewilligungsbescheides an.
zeichneten Art bewilligt worden, so gilt die Woh-
(2) Wird die Bewilligung der öffentlichen Mittel nung, soweit sich aus § 17 nichts anderes ergibt,
vor der Bezugsfertigkeit der Wohnung widerrufen, als öffentlich gefördert bis zum Ablauf des dritten
so gilt die Wohnung als von Anfang an nicht öffent- Kalenderjahres nach dem Kalenderjahr, in dem die
lich gefördert. Das gleiche gilt, wenn die Bewilli- Zuschüsse letztmalig gezahlt werden.
gung nach der Bezugsfertigkeit der Wohnung, jedoch (3) Sind die öffentlichen Mittel für eine Wohnung
vor der erstmaligen Auszahlung der öffentlichen lediglich als Zuschuß zur Deckung der für den Bau
Mittel widerrufen wird. der Wohnung entstandenen Gesamtkosten bewilligt
(3) Für die Anwendung der Vorschriften der Ab- worden, so gilt die Wohnung als öffentlich gefördert
sätze 1 und 2 ist es unerheblich, in welcher Höhe, bis zum Ablauf des zehnten Kalenderjahres nach
zu welchen Bedingungen, für welche Zeitdauer und dem Jahr der Bezugsfertigkeit.
für welchen Finanzierungsraum die öffentlichen Mit-
tel bewilligt worden sind. (4) Sind die öffentlichen Mittel einheitlich für
mehrere Wohnungen eines Gebäudes oder für
(4) Eine Wohnung gilt als bezugsfertig, wenn sie Wohnungen mehrerer Gebäude bewilligt worden,
so weit fertiggestellt ist, daß den zukünftigen Be- so gelten die Absätze 1 und 2 nur, wenn die für
wohnern zugemutet werden kann, sie zu beziehen; sämtliche Wohnungen eines Gebäudes als Darlehen
die Genehmigung der Bauaufsichtsbehörde zum Be- bewilligten öffentlichen Mittel zurückgezahlt wer-
ziehen ist nicht entscheidend. Im Falle des Wieder- den und die für sie als Zuschüsse bewilligten öff ent-
aufbaues ist für die Bezugsfertigkeit der Zeitpunkt lichen Mittel nicht mehr gezahlt werden. Der Anteil
maßgebend, in dem die durch den Wiederaufbau der auf ein einzelnes Gebäude entfallenden öffent-
geschaffene Wohnung bezu9sfertig geworden ist; 1ichen Mittel errechnet sich nach dem Verhältnis der
Entsprechendes gilt im Falle der Wiederherstellung, Wohnfläche der Wohnungen des Gebäudes zur
des Ausbaues oder der Erweiterung. Wohnfläche der Wohnungen aller Gebäude.
100 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I
(5) Sind di<' iillcnllid1cn Mil.tel in der in Absatz 1 Mittel als Darlehen bewilligt worden sind, bis zum
Salz 3 IH!Z(iid1ncit!n Weise nach dem 31. August 1965, Ablauf des dritten Kalenderjahres nach dem Ka-
jedoch vor dem l .. Jc1nt1ur 1972 zurückgezahlt wor- lenderjahr, in dem der Zuschlag erteilt worden ist,
den, so ~Jill die Wolrnun~J <1bwcichcnd von Absatz l als öffentlich gefördert, sofern die wegen der öffent-
Satz 3 l~in~r,l.c!n~; bis zum /\blmlf des fünften Kalen- lichen Mittel begründeten Grundpfandrechte mit
derjdhrcs nilch dc!m .lc1hr dc•r J<.iickzahlung als öffent- dem Zuschlag erlöschen. Sind die öffentlichen Mit-
lich ~Jefördcrt. tel lediglich als Zuschüsse bewilligt worden, so
§ IG
gelten die Wohnungen bis zum Zuschlag als öffent-
lich gefördert. Soweit nach den Vorschriften des § 15
Ende der HgenschaH „öHentlich gefördert" oder § 16 die Wohnungen nur bis zu einem früheren
bei freiwHliger vorzeitiger Rückzahlung Zeitpunkt als öffentlich gefördert gelten, ist dieser
(l) Werden die öffentlichen Mittel, die für eine Zeitpunkt maßgebend.
Wolmun~J als Darlehen bewilligt worden sind, ohne (2) Sind die wegen der öffentlichen Mittel be-
rechtliche Verpflichtung vorzeitig vollständig zu- gründeten Grundpfandrechte mit dem Zuschlag nicht
rückgezahlt oder nach § 69 des Zweiten Wohnungs- erloschen, so gelten die Wohnungen bis zu dem sich
baugesetzes abgelöst, so gilt die Wohnung als aus § 15 oder § 16 ergebenden Zeitpunkt als öffent-
öffentlich gefördert bis zum Ablauf des zehnten lich gefördert.
Kalenderjahres nach dem Kalenderjahr, in dem die
§ 18
Darlehen zurückgezahlt worden sind, höchstens je-
doch bis zum Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Bestätigung
Darlehen nach Maßgabe der Tilgungsbedingungen Die zuständige Stelle hat in den Fällen des § 15
vollständig zurückgezahlt worden wären. § 15 Abs. l Abs. 2 bis 4 und der §§ 16 und 17 schriftlich zu
Satz 2 gilt entsprechend. bestätigen, von welchem Zeitpunkt an die Wohnung
(2) Sind die öffent.lichen Mittel einheitlich für nicht mehr als öffentlich gefördert gilt.
mehrere Wohnungen eines Gebäudes oder für Woh-
nungen mehrerer Gebäude bewilligt worden, so gilt
Absatz 1 entsprechend, wenn die für sämtliche
Wohnungen eines Gebäudes als Darlehen bewillig-
ten öffentlichen Mittel zurückgezahlt werden und
die für sie als Zuschüsse bewilligten öffentlichen Vierter Abschni.tt
Mittel nicht mehr gezahlt werden; § 15 Abs. 4 Satz 2 Einschränkung von Zinsvergünstigungen
gilt entsprechend. bei öffentlich geförderten Wohnungen
(3) Sind die öffentlichen Mittel einheitlich für
§ 18 a
zwei Wohnungen eines Eigenheims, eines Kauf-
eigenheims oder einer Kleinsiedlung bewilligt wor- Höhere Verzinsung der öffentlichen Baudarlehen
den, so gilt Absatz l auch für die einzelne Wohnung, (1) Offentliche Mittel im Sinne des § 3 des Ersten
wenn der auf sie entfallende Anteil der als Darlehen Wohnungsbaugesetzes, die vor dem 1. Januar 1957
gewährten Mittel zurückgezahlt oder abgelöst wird als öffentliche Baudarlehen bewilligt worden sind,
und der anteilige Zuschußbetrag nicht mehr gezahlt sind auf Verlangen der darlehnsverwaltenden Stelle
wird; der Anteil errechnet sich nach dem Verhältnis mit einem Zinssatz bis höchstens 4 vom Hundert
der Wohnflächen der einzelnen Wohnungen zuein- jährlich zu verzinsen, soweit nicht eine Zinser-
ander, sofern nicht der Bewilligung ein anderer Be- höhung vertraglich ausdrücklich ausgeschlossen ist.
rechnungsmaßstab zugrunde gelegen hat. Würde infolge der höheren Verzinsung die für die
(4) Absatz 3 gilt entsprechend für Rückzahlungen Wohnungen des Gebäudes oder der Wirtschafts-
bei eigengenutzten Eigentumswohnungen, wenn die einheit zulässige Durchschnittsmiete um mehr als
öffentlichen Mittel einheitlich für mehrere Eigen- 0,35 Deutsche Mark je Quadratmeter Wohnfläche
tumswohnungen eines Gebäudes oder mehrerer Ge- monatlich erhöht werden, so wird die höhere Ver-
bäude bewilligt worden sind. zinsung nur insoweit geschuldet, als dieser Betrag
nicht überschritten wird.
(5) Sind die öffentlichen Mittel in der in Absatz 1
Satz 1 bezeichneten Weise nach dem 31. August 1965, (2) Dffentliche Mittel im Sinne des § 6 des Zwei-
jedoch vor dem l. Januar 1972 zurückgezahlt oder ten Wohnungsbaugesetzes, die nach dem 31. Dezem-
abgelöst worden, so gilt die Wohnung abweichend ber 1956, jedoch vor dem 1. Januar 1960 als öffent-
von Absatz 1 Satz 1 bis zum Ablauf des fünften liche Baudarlehen bewilligt worden sind, sind auf
Kalenderjahres nach dem Jahr der Rückzahlung als Verlangen der darlehnsverwaltenden Stelle mit
öffentlich gefördert, höchstens jedoch bis zum Ab- einem Zinssatz bis höchstens 4 vom Hundert jähr-
lauf des Kalenderjahres, in dem die Darlehen nach lich zu verzinsen, soweit nicht eine Zinserhöhung
Maßgabe d(~r Tilgungsbedingungen vollständig vertraglich ausdrücklich ausgeschlossen ist. Würde
zurückgezahlt worden wären. infolge der höheren Verzinsung die für die Woh-
nungen des Gebäudes oder der Wirtschaftseinheit
§ 17 zulässige Durchschnittsmiete um mehr als 0,30 Deut-
sche Mark je Quadratmeter Wohnfläche monatlich
Ende der Eigenschaft bei Zwangsversteigerung erhöht werden, so wird die höhere Verzinsung nur
(1) Bei einer Zwangsversteigerung des Grund- insoweit geschuldet, als dieser Betrag nicht über-
stücks 9elten die Wohnungen, für die öffentliche schritten wird.
Nr. B -•~ Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. Februar 1972 101
(3) Der Bundesminister für Städtebau und Woh- (3) Die darlehnsverwaltende Stelle hat dem Dar-
nungswesen wird ermüchtigt, durch Rechtsverord- lehnsschuldner die Erhöhung des Zinssatzes, die
nung mit Zusl.irnrnung des Bundesrates zu bestim- Höhe der neuen Jahresleistung sowie den Zahlungs-
men, daß die VorschriJten des Absatzes 2 von einem abschnitt, für den die höhere Leistung erstmalig
bestimmten Zeilpunkl an auch für öffentliche Mittel entrichtet werden soll, schriftlich mitzuteilen. In der
gelten, die in der Zeit vom 1. Januar 1960 an als Mitteilung ist darauf hinzuweisen, daß die neue
öffentliche Baudarlehen bewilligt worden sind, wenn Jahresleistung nur insoweit geschuldet wird, als
die Mieten der damit geförderten Wohnungen er- durch sie die für die Wohnungen des Gebäudes oder
heblich niedriger als die durchschnittlichen Mieten der Wirtschaftseinheit zulässige Durchschnittsmiete
derjenigen Wohnungen sind, die jeweils in der Zeit nicht um mehr als 0,35 Deutsche Mark, in den Fällen
vor dem Erlaß der Rechtsverordnung gefördert wor- des § 1B a Abs. 2 nicht um mehr als 0,30 Deutsche
den sind. Mark je Quadratmeter Wohnfläche monatlich er-
(4) Die Absätze l bis 3 sind auf öffentliche Mittel, höht wird.
die als öffentliche Baudarlehen zum Bau von Eigen- (4) Die höhere Leistung ist erstmalig für denjeni-
heimen, Kleinsiedlungen, Kaufeigenheimen, Eigen- gen nach dem Darlehnsvertrag maßgeblichen Zah-
tumswohnungen oder Kaufeigentumswohnungen lungsabschnitt zu entrichten, der frühestens nach
gewährt worden sind, nur anzuwenden, wenn und Ablauf von zwei Monaten nach dem Zugang der in
solange diese Gebäude oder Wohnungen nicht be- Absatz 3 bezeichneten Mitteilung beginnt. Der Zeit-
stimmungsgemäß vom Eigentümer selbst oder einem punkt der Fälligkeit bestimmt sich nach dem Dar-
Angehörigen benutzt werden oder wenn sie ent- lehnsvertrag.
gegen einer vertraglich oder auf sonstige Weise be-
gründeten Verpflichtung veräußert worden sind.
§ 18 C
(5) Läßt der Darlehnsvertrag eine höhere Ver-
zinsung der öffentlichen Baudarlehen zu, als sie tHfentliche Baudarlehen verschiedener Gläubiger
nach den Absätzen 1 bis 4 zulässig ist, so darf sie (1) Sind für die Wohnungen des Gebäudes oder
nur verlangt werden, der Wirtschaftseinheit öffentliche Baudarlehen von
1. nach der Ti1gung anderer Finanzierungsmittel, verschiedenen Gläubigern gewährt worden und
jedoch nur bis zur Höhe der Kapitalkosten der wird für diese Baudarlehen eine höhere Verzinsung
getilgten Finimzienmgsrnittel, oder nach § 18 a verlangt, so haben die Gläubiger mög-
2. wenn der Durlehnsschu]dner gegen die aus der lichst einheitliche Zinssätze festzusetzen und diese
Bewilligung der öffentlichen Mittel entstandenen so zu bemessen, daß sich die zulässige Durchschnitts-
Rechtspflichten schuldhaft verstößt. miete nicht um mehr, als nach § 18 a Abs. 1 oder 2
zulässig ist, erhöht. Werden die Zinssätze für diese
Im übrigen darf auch für die in Absatz 3 bezeich-·
öffentlichen Baudarlehen nacheinander erhöht und
neten öffentlichen Mittel bis zum Erlaß der Rechts-
würde durch die spätere Erhöhung des Zinssatzes
verordnung eine höhere Verzinsung nicht verlangt
für eines dieser Darlehen die Durchschnittsmiete
werden. Die Vorschriften des § 44 Abs. 2 und 3 des
über den nach § 18 a Abs. 1 oder 2 zulässigen Um-
Zweiten Wohnungsbaugesetzes in der Fassung des
fang hinaus erhöht werden, so ist auf Verlangen
WohnungsbauJnderungsgesetzes 1968 vom 17. Juli
des Gläubigers dieses Darlehens der vorher erhöhte
1968 (Bundesgesetzbl. I S. 821) bleiben unberührt.
Zinssatz für die anderen Darlehen so weit herabzu-
setzen, daß bei möglichst einheitlichem Zinssatz der
§ 18 b öffentlichen Baudarlehen der nach § 18 a Abs. 1 oder
Berechnung der neuen Jahresleistung 2 zulässige Erhöhungsbetrag nicht überschritten
wird; die Herabsetzung darf frühestens von dem
(1) Die für das Wohnungs- und Siedlungswesen
Zeitpunkt an verlangt werden, von dem an die
zuständigen obersten Landesbehörden treffen
spätere Zinserhöhung wirksam werden soll.
nähere Bestimmungen über die Durchführung der
höheren Verzinsung, insbesondere über die Höhe des (2) Die für das Wohnungs- und Siedlungswesen
neuen Zinssatzes und über den Zeitpunkt, von dem zuständigen obersten Landesbehörden treffen die
an die höhere Verzinsung verlangt werden soll. Sie näheren Bestimmungen über die Festsetzung der
können dabei bestimmen, daß der nach § 18 a Abs. 1 Zinssätze gemäß Absatz 1. Im übrigen gelten die
Satz 2 oder Abs. 2 Satz 2 sich ergebende Zinssatz Vorschriften des § 18 b sinngemäß.
nach unten abgerundet wird, höchstens jedoch auf
das nüchstniedrige Viertelprozent.
(2) Die darlehnsverwaltende Stelle hat bei der § 18 d
Erhöhung des Zinssatzes die neue Jahresleistung
Zins- und Tilgungshilf en
für das öffentliche Baudarlehen in der Weise zu
berechnen, daß der erhöhte Zinssatz und der Til- (1) Sind vor dem 1. Januar 1960 neben oder an-
gungssatz auf den ursprünglichen Durlehnsbetrag stelle eines öffentlichen Baudarlehens Zins- und Til-
bezogen werden; ein Verwaltungskostenbeitrag bis gungshilfen aus öffentlichen Mitteln im Sinne des
zu 0,5 vom Hundert ist auf den Zinssatz nicht anzu- § 3 des Ersten Wohnungsbaugesetzes oder des § 6
rechnen. Die Zinsleistungen sind nach der Darlehns- des Zweiten Wohnungsbaugesetzes für ein zur
restschuld zu berechnen und die durch die fort- Deckung der Gesamtkosten aufgenommenes Dar-
schreitende Darlehnstilgung ersparten Zinsen zur lehen bewilligt worden, so kann die Bewilligungs-
erhöhten Tilgung zu verwenden. stelle die Zins- und Tilgungshilfe so weit herab-
102 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I
setzen, daß der Darlehnsschuldner für das Darlehen Fünfter Abschnitt
eine Verzinsung bis höchstens 4 vom Hundert jähr- Schlußvorschriften
lich auf den ursprün~Jlichen Darlehnsbetrag selbst
zu erbringen hat. Die Herabsetzung nach Satz 1 § 19
kann nicht vorgenommen werden, soweit eine Her-
Gleichstellungen
absetzung vertraglich ausdrücklich ausgeschlossen
ist. Würde infolge der Herabsetzung die für die (l) Die Vorschriften dieses Gesetzes für Woh-
Wohnungen des Gebäudes oder der Wirtschaftsein- nungen gelten für einzelne öffentlich geförderte
heit zulässige Durchschnittsmiete um mehr als 0,35 Wohnräume entsprechend, soweit sich nicht aus
Deutsche Mark, bei Zins- und Tilgungshilfen, die Inhalt oder Zweck der Vorschriften etwas anderes
nach dem 31. Dezember 1956 bewilligt worden sind, ergibt.
um mehr als 0,30 Deutsche Mark je Quadratmeter (2) Dem Vermieter einer öffentlich geförderten
Wohnfläche monatlich überschritten werden, so ist Wohnung steht derjenige gleich, der die Wohnung
die Herabsetzung insoweit unwirksam, als dieser einem Wohnungsuchenden auf Grund eines anderen
Betrag überschritten wird. Die Vorschriften des Schuldverhältnisses, insbesondere eines genossen-
§ 18 a Abs. 3 und 5 gelten entsprechend. schaftlichen Nutzungsverhältnisses, zum Gebrauch
überläßt. Dem Mieter einer öffentlich geförderten
(2) Für die Durchführung des Absatzes 1 gelten
Wohnung steht derjenige gleich, der die Wohnung
die Vorschriften des § 18 b sinngemäß.
auf Grund eines anderen Schuldverhältnisses, ins-
(3) Sind von verschiedenen Gläubigern aus öffent- besondere eines genossenschaftlichen Nutzungsver-
lichen Mitteln Zins- und Tilgungshilfen nebenein- hältnisses, bewohnt.
ander oder Zins- und Tilgungshilfen neben öffent- § 20
lichen Baudarlehen gewährt worden, so ist auch
Wohnheime
§ 18 c sinngemäß anzuwenden.
Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten nicht für
öffentlich geförderte Wohnheime.
§ 18 e § 21
Entsprechende Anwendung für öffentliche Mittel Untermietverhältnisse
im Bereich des Bergarbeiterwohnungsbaues Die Vorschriften des § 4 Abs. 2, 3 und 6 sowie der
Die Vorschriften der §§ 18 a bis 18 d gelten ent- §§ 5, 7 bis 12 gelten sinngemäß, wenn mehr als die
sprechend für öffentliche Baudarlehen und Zins- und Hälfte der Wohnfläche einer öffentlich geförderten
Tilgungshilf en, die nach dem Gesetz zur Förderung Wohnung untervermietet wird. Einer Untervermie-
des Bergarbeiterwohnungsbaues im Kohlenbergbau tung steht es gleich, wenn der Verfügungsberech-
aus Mitteln des Treuhandvermögens des Bundes tigte von der von ihm benutzten Wohnung mehr
bewilligt worden sind. Die in § 18 b Abs. 1 bezeich- als die Hälfte der Wohnfläche vermietet.
neten Aufgaben obliegen dem Bundesminister für
Städtebau und Wohnungswesen im Benehmen mit § 22
den für das Wohnungs- und Siedlungswesen zu- Bergarbeiterwohnungen
ständigen obersten Landesbehörden.
Die Vorschriften der §§ 4 bis 6 sind auf Woh-
nungen, die nach dem Gesetz zur Förderung des
Bergarbeiterwohnungsbaues im Kohlenbergbau vom
23. Oktober 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 865), zuletzt
§ 18 f
geändert durch das Dritte Gesetz zur Anderung des
Mieterhöhung Gesetzes zur Förderung des Bergarbeiterwohnungs-
(1) Für die Durchführung einer Mieterhöhung auf baues im Kohlenbergbau vom 24. August 1965 (Bun-
Grund der höheren Verzinsung oder der Herab- desgesetzbl. I S. 909), gefördert worden sind, mit
setzung der Zins- und Tilgungshilfen nach den der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle der
§§ 18 a bis 18 e finden die Vorschriften des § lO Wohnberechtigung im öffentlich geförderten sozialen
Abs. 1, 2 und 4 Anwendung. Soweit sich eine Miet- Wohnungsbau im Sinne des § 5 Abs. 1 und 3 dieses
erhöhung nur auf Grund der §§ 18 a bis 18 e ergibt, Gesetzes die Wohnberechtigung nach § 4 Abs. 1
braucht der Vermieter jedoch abweichend von § lO Buchstaben a, b oder c des Gesetzes zur Förderung
Abs. 1 der Erklärung eine Wirtschaftlichkeitsberech- des Bergarbeiterwohnungsbaues im Kohlenbergbau
nung oder einen Auszug daraus oder eine Zusatz- tritt; die übrigen Vorschriften dieses Gesetzes fin-
berechnung nicht beizufügen; er hat dem Mieter auf den Anwendung.
Verlangen Einsicht in die Mitteilung der darlehns- § 23
verwaltenden Stelle nach § 18 b Abs. 3 und, soweit Erweiterter Anwendungsbereich
eine Wirtschaftlichkeitsberechnung aufzustellen ist,
auch in diese zu gewähren. Die Vorschriften der §§ 13 bis 17 über den Beginn
und das Ende der Eigenschaft „öffentlich gefördert"
(2) Für Mieterhöhungen auf Grund der §§ 18 a gelten auch für die Anwendung von Rechtsvorschrif-
bis 18 e ist eine vertragliche Vereinbarung, wonach ten außerhalb dieses Gesetzes, sofern nicht in jenen
eine höhere Miete für eine zurückliegende Zeit ver- Rechtsvorschriften ausdrücklich etwas anderes be-
langt werden kann, unwirksam. stimmt ist.
Nr. 8 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. Februar 1972 103
§ 24 Verpflichtungen aus diesem Gesetz hinausgehen;
andersartige vertragliche Verpflichtungen bleiben
Verwaltungszwang
unberührt.
Verw,1 ltun~JSil k te der zuständigen Stelle können
§ 28
im Wege des Vcrwdlltm~Jszwcmges vollzogen wer-
den. Ermächtigungen
§ 25 (1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, zur
Durchführung der §§ 8 bis 8 b und des § 18 f durch
Maßnahmen bei Gesetzesverstößen
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
(1) Für die Zeil., während der der Verfügungs-- Vorschriften über die Ermittlung der Kostenmiete
berechtigte schuldhaft gegen die Vorschriften der und der Vergleichsmiete zu erlassen, insbesondere
§§ 4, 6, 8 Abs. 1 und 3, §§ 8 a, 8 b, 9, 12 oder 21 über
Satz 2 oder gegen die nach § 5 a erlassenen Vor-
a) die Berechnung der Wirtschaftlichkeit, nament-
schriften verstößt, kmrn der Gläubigfl des öffent-
lich auch über die Ermittlung und Anerkennung
lichen Baudarlehens verlangen, daß neben der Zins-
der Gesamtkosten, der Finanzierungsmittel, der
verpflichtung aus dem Darlehen zusätzliche Leistun-
laufenden Aufwendungen (Kapitalkosten und
gen bis zur Höhe von jährlich 5 vom Hundert des
Bewirtschaftungskosten) und der Erträge, die
ursprünglichen DcJrlchnsbetrnges entrichtet werden.
Ermittlung und Anerkennung von Änderungen
(2) Bei einem schuldhaften Verstoß des Ver- der Kosten und Finanzierungsmittel, die Begren-
fügungsberechtigten ge9cn die in Absatz 1 be- zung der Ansätze und Ausweise sowie die Be-
zeichneten Vorschriften kann der Gläubiger die als wertung der Eigenleistung,
Darlehen bewilligten öHentlichen Mittel fristlos
b) die Zulässigkeit und Berechnung von Umlagen,
kündigen; er soll sie bei einem Verstoß gegc?-n § 12
Vergütungen und Zuschlägen,
kündigen. Zuschüsse zur Deckung der laufenden
Aufwendungen und Zinszuschüsse können iür die c) die Berechnung von Wohnflächen.
in Absatz 1 bezeichnete Zeit zurückgefordert wer- In der Rechtsverordnung ist vorzusehen, daß in
den. Soweit Darlehen oder Zuschüsse bewilligt, Fällen, in denen die als Darlehen gewährten öffent-
aber noch nicht ausgezahlt sind, kann die fü~willi- lichen Mittel nach § 16 vorzeitig zurückgezahlt und
gung widerrufen werden. durch andere Finanzierungsmittel ersetzt worden
(3) Die Befugnisse nach den Absätzen 1 und 2 sind, die Ersetzung nicht als ein vom Bauherrn zu
sollen nicht geltend gemacht werden, wenn die vertretender Umstand anzusehen ist und für die
Geltendmachung unter Berücksichtigung der Ver- neuen Finanzierungsmittel keine höhere Verzinsung
hältnisse des EinzeHalles, namentlich der Bedeutung als 4 vom Hundert angesetzt werden darf, solange
des Verstoßes, unbillig sein würde. die Wohnung als öffentlich gefördert gilt.
(2) (entfällt)
§ 26 (3) (entfällt)
Ordnungswidrigkeiten (4) Im Rahmen der Ermächtigung nach Absatz 1
(1) Ordnungswidrig handelt, wer kann die Zweite Berechnungsverordnung ,~ntspre-
chend geändert und ergänzt werden.
1. eine Wohnung entgegen § 4 Abs. 2 bis 5 oder
entgegen den nach § 5 a erlassenen Vorschrif-
§ 29
ten zum Gebrauch überläßt,
(aufgehoben)
2. eine Wohnung entgegen § 6 selbst benutzt oder
leerstehen läßt,
§ 30
3. für die Uberlassung einer Wohnung ein höheres
Entgelt fordert, sich versprechen läßt oder an- Dberleitungsvorschrift bei Mietpreisfreigaben
nimmt, als nach den §§ 8 bis 8 b zulässig ist, oder nach Inkrafttreten des Gesetzes
4. eine Wohnung entgegen § 12 Abs. 1 verwendet (1) In denjenigen kreisfreien Städten, Landkreisen
oder anderen als Wohnzwecken zuführt. oder Gemeinden eines Landkreises, in denen am
1. September 1965 die Mietpreisfreigabe noch nicht
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen erfolgt ist, sind die Vorschriften der §§ 15 bis 17
der Nummern 1 bis 3 mit einer Geldbuße bis zu mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Wohnungen
3 000 Deutsche Mark, im Falle der Nummer 4 mit mindestens bis zum Zeitpunkt der Mietpreisfreigabe
einer Geldbuße bis zu 5 000 Deutsche Mark qeahn- als öffentlich gefördert gelten.
det werden.
(2) Sind in den in. Absatz 1 bezeichneten kreis-
§ 27 freien Städten, Landkreisen oder Gemeinden eines
Landkreises die für eine Wohnung bewilligten
Weitergehende Verpflichtungen öffentlichen Mittel vor dem 1. September 1965 zu-
Weitergehende .vertragliche Verpflichtungen der rückgezahlt oder letztmalig in Anspruch genommen
in diesem Gesetz bestimmten Art, die im Zusam- worden, so gilt die Wohnung bis zur Mietpreis-
menhang mit der Gewährung öffentlicher Mittel freigabe als öffentlich gefördert; die Vorschriften
vertraglich begründet worden sind oder begründet der §§ 15 und 16 sind nicht anzuwenden. In den
werden, bleiben wirksam, soweit sie über die Fällen des Satzes 1 finden im übrigen bis zur Miet-
104 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I
prcisln!igt1 hl~ (1 iP Vorsch ri ltcn des § 41 Abs. 1 bis 4 § 34
des IJrsl<~n Wohnun~Jsbi!U~J<~sctzcs und des § 71 Inkrafttreten*)
Abs. l bis 4 d(~~; Zweiten Wohnungsbaugesetzes in
den bis zum :31. J\ ugust 19b5 geltenden Fassungen (1) Dieses Gesetz tritt, soweit sich nicht aus den
weiter J\nwcndung. Absätzen 2 bis 5 etwas anderes ergibt, am 1. Sep-
tember 1965 in Kraft.
§ 31 (2) Die Vorschriften der §§ 4 bis 7 und 12 sowie
die Vorschriften der § § 21, 22, 25 bis 27, soweit
DberleitungsvorschriH bei Mietpreisfreigaben
diese in Verbindung mit den §§ 4 bis 7 und 12
vor Inkrafttreten dieses Gesetzes
anzuwenden sind, treten in denjenigen kreisfreien
Sind für Wohnungen in denjenigen kreisfreien Städten, Landkreisen oder Gemeinden eines Land-
Slädten, Lcmdk reisen oder Gemeinden eines Land- kreises, in denen am 1. September 1965 die Wohn-
kreises, in denen am 1. September 1965 die Miet- raumbewirtschaftung nach dem Wohnraumbewirt-
preise bereits freigegeben sind, die Verpflichtungen schaftungsgesetz noch nicht aufgehoben ist, erst von
nach dem Gesetz über Bindungen für öffentlich ge- dem Zeitpunkt an in Kraft, in dem die Wohnraum-
förderte Wohnungen vom 23. Juni 1960 (Bundes- bewirtschaftung aufgehoben wird.
gesetzbl. J S. 389, 402) nicht entstanden oder nach
(3) Die Vorschriften der §§ 8, 9 bis 11 sowie die
dessen § 1 Abs. 2 bereits erloschen, so gelten diese
Vorschriften der §§ 21, 22, 25 bis 28, soweit diese
Wohnungen nicht mehr als öffentlich gefördert.
in Verbindung mit den §§ 8, 9 bis 11 anzuwenden
sind, treten in Kraft
§ 32
a) in denjenigen kreisfreien Städten, Landkreisen
Sondervorschrift für Berlin oder Gemeinden eines Landkreises, in denen die
Mietpreisfreigabe vor dem 1. September 1965
§ 1 Abs. 2 gilt im Land Berlin mit der Maßgabe,
erfolgt ist, am 1. September 1965,
daß das Datum „20. Juni 1948" durch das Datum
,,24. Juni 1948" ersetzt wird. b) in denjenigen kreisfreien Städten, Landkreisen
oder Gemeinden eines Landkreises, in denen
die Mietpreisfreigabe nach dem 31. August 1965
§ 33 erfolgt ist oder erfolgt, mit dem Zeitpunkt der
(aufgehoben) Mietpreisfreigabe, spätestens jedoch am 1. Au-
gust 1968.
§ 33a (4) Die Vorschriften der §§ 18 a bis 18 e treten
am 21. Juli 1968 in Kraft; die Vorschriften der §§ 8 a,
Berlin-Klausel 8 b und 18 f treten am 1. August 1968 in Kraft.
Dieses Gesetz gilt nach Maßgube des § 13 Abs. 1 (5) Die Vorschriften der §§ 5, 8, 9, 10, 26, 28 und 30
des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 sind vom 1. August 1968 an in der Fassung anzu-
(Bundesgesetzbl. I S. 1) auc;h i.m Land Berlin. Rechts- wenden, die sie durch das Gesetz zur Fortführung
verordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes er- des sozialen Wohnungsbaues (Wohnungsbauände-
lassen werden, gellen im Land Berlin nach § 14 des rungsgesetz 1968) vom 17. Juli 1968 (Bundesgesetz-
Dritten Uberleilungsgesetzes. blatt I S. 821) erhalten haben.
*) Diese Vorschrift betrifft das Inkrafttreten des Gesetzes in der
§ 33b ursprünglichen Fassung vom 24. August 1965 (Bundesgesetzbl. I
S. 945) und der Fassung des \,Vohnungsbauänderungsgesetzes 1968
Geltung im Saarland vom 17. Juli 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 821). Der Zeitpunkt des
Inkrafttretens der späteren Änderungen ergibt sich aus den in
der vorangestellten Bekanntmachung näher bezeichneten Ge-
Dieses Gesetz gilt nicht im Saarland. se1zen.
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Das Bundesqesclzbliill. ersdwint in diei Teilen. In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolge nach ihrer Aus-
fcrtiqung verkiindel. Li111lt!11der Beniq nu, im Postabonnement. Abbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10 beim Verlag vorliegen.
Im Teil III wird das ,lls lorlqelter,d fesl<J<,slellte Bundesrecht au! Grund des Gesetzes über Sammlung des Bundesrechts vom 10. Juli 1958 (BGB!. I
S. 4:l7) 11i1ch S<1chqciJi<'i<,11 ,1co1d11cl vcröflentlicht. Der Teil III kann nur als Verlagsdbonnement bezogen werden.
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