1337
Bundesgesetzblatt
Teil I Z 1997 A
1972 Ausgegeben zu Bonn am 4. August 1972 Nr. 78
Tag I n h a lt Seite
31. 7. 72 Gesetz zur Änderung des Spar-Prämiengesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1337
71i!I0-1
1. 8. 72 Gesetz über die Veranlagung von Brennereien zum Brennrecht im Betriebsjahr 1972/73 . 1339
(i1 :1-7-2, (il2-7
31. 7. 72 Fünfzehnte Verordnung zur Änderung der' Durchführungsbestimmungen zum Tabak-
steuergesetz ...................................................................... . 1342
612-1-1
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Verkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1350
Reditsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1351
Gesetz
zur Änderung des Spar-Prämiengesetzes
Vom 31. Juli 1972
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- Die Aufwendungen können erbracht wer-
rates das folgende Gesetz beschlossen: den
a) nach der Art von allgemeinen Spar-
Artikel 1 verträgen oder
Das Spar-Prämiengesetz in der Fassung der Be- b) nach der Art von Sparverträgen über
kanntmachung vom 5. August 1970 (Bundesgesetz- vermögenswirksame Leistungen."
blatt I S. 1213) wird wie folgt geändert:
b) Absatz 3 erhält die folgende Fassung:
1. § 1 wird wie folgt geändert: ,, (3) Die in Absatz 2 Nr. 1 bis 3 bezeichneten
a) In Absatz 2 wird die folgende Nummer 6 ein- Sparbeiträge müssen bei ihrer Einzahlung, die
gefügt: in Absatz 2 Nr. 4 und 5 bezeichneten Wert-
papiere, Anleiheforderungen, Anteilscheine
,,6. Aufwendungen zur Begründung von Dar-
und Schuldbuchforderungen unverzüglich nach
lehensforderungen gegen den Arbeitgeber,
ihrem Erwerb, die in Absatz 2 Nr. 6 bezeich-
wenn
neten Sparbeiträge bei der Begründung der
a) die Aufwendungen vermögenswirk- Darlehensforderung festgelegt werden. In den
same Leistungen im Sinne des § 3 Fällen des Absatzes 2 Nr. 1, 4 Buchstabe a,
des Dritten Vermögensbildurigsges_etzes Nr. 5 und 6 Satz 2 Buchstabe a beträgt die
sind, die über den geschuldeten Ar- Festlegungsfrist sechs Jahre. Die in Absatz 2
beitslohn hinaus erbracht werden und Nr. 2, 3, 4 Buchstaben b und c und Nr. 6 Satz 2
den für die Arbeitnehmer-Sparzulage Buchstabe b bezeichneten Sp'arraten müssen
geltenden Höchstbetrag (§ 12 des Drit- sechs Jahre lang geleistet werden; dabei
ten Vermögensbildungsgesetzes) nicht endet die Festlegungsfrist für alle auf Grund
überschreiten, eines Vertrages geleisteten Sparbeiträge oder
b) das Darlehen mit mindestens 4 vom erworbenen Wertpapiere, Anleiheforderungen
Hundert zu verzinsen und oder Anteilscheine gleichzeitig nach Ablauf
c) der Darlehensvertrag durch ein Kredit- von sieben Jahren. Die Festlegungsfrist be-
institut auf Kosten des Arbeitgebers ginnt am 1. Januar, wenn der Vertrag vor
verbürgt ist. dem 1. Juli, und am 1. Juli, wenn der Vertrag
1338 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I
nach dem 30. Juni des betreffenden Kalender- b) Der bisherige Satz 3 wird Satz 4.
jahres abgeschlossen worden ist. Als Zeit-
punkt des Vertrngsabschlusses im Sinne die- 3. § 8 wird wie folgt geändert:
ses Gesetzes gilt
a) Absatz 4 erhält die folgende Fassung:
1. bei Sparbeiträgen im Sinne des Absatzes 2
,, (4) Die Vorschrift des § 1 Abs. 2 Nr. 6 ist
Nr. l und 4 Buchslabc a der Tag der Ein-
erstmals auf Sparbeiträge anzuwenden, die
zahlung und bei Sparbeiträgen im Sinne
auf Grund vnn nach dem 4. August 1972 ab-
des Absatzes 2 Nr. 6 Satz 2 Buchstabe a
der Ti:lg der Begründung der Darlehens- geschlossenen Verträgen geleistet werden."
forderung, b) Die bisherigen Absätze 4 bis 9 werden Ab-
2. bei Spmbci trägen im Sinne des Absatzes 2 sätze 5 bis 10.
Nr. 2, 3 und 4 Buchstaben b und c der Tag
der ersten Einzahlung und bei Sparbeiträ- Artikel 2
gen im Sinne des Absatzes 2 Nr. 6 Satz 2
Buchstabe b der Tag der Begründung der Dieses Gesetz gilt nach § 12 Abs. 1 des Dritten
ersten Darlehensforderung, Dberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-
gesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechtsverord-
3. bei Sparbeiträgen im Sinne des Absatzes 2 nungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen
Nr. 5 der Tag des Erwerbs." werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten
2. § 3 Abs. 2 wird wie folgt geündert: Dberleitungsgesetzes.
a) Satz 3 erhült die folgende Fassung:
Artikel 3
„Im Falle des § 1 Abs. 2 Nr. 6 ist der Antrag
an das Kreditinstitut zu richten, das den Dar- Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-
lehensvertrng verbürgt hat." dung in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 31. Juli 1972
Der Bundespräsident
Heinemann
Für den Bundeskanzler
Der Bundesminister der Verteidigung
Georg Leber
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Finanzen
Schmidt
Nr. 78 Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. August 1972 1339
Gesetz
über die Veranlagung von Brennereien zum Brennrecht
im Betriebsjahr 1972/73
Vom 1. August 1972
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- für die Errichtung dieser Brennereien vorliegt. Die
sen: Summe der Brennrechte darf insgesamt 30 000 Hekto-
liter Weingeist nicht überschreiten. Der Bundesmini-
Artikel 1
ster für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten stellt
(1) Abweichend von den Bestimmungen der§§ 32, nach dem 30. September 1972 unter Beachtung die-
33 und 33 a des Gesetzes über das Branntweinmono- ser Weingeistmenge durch besonderen Anerken-
pol vom 8. April 1922 (Reichsgesetzbl. I S. 335, 405), nungsbescheid fest, welche Kartoffelgemeinschafts-
zuletzt geändert durch das Gesetz zur Änderung des brennereien nach Maßgabe des agrarwirtschaftlichen
Gesetzes über das Branntweinmonopol vom 23. De- Bedürfnisses ihrer Mitgliedsbetriebe für eine Ver-
zember 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 2137), in Verbin- anlagung zum Brennrecht in Betracht kommen.
dung mit § 39 Abs. 1 der Anlage 1 der Grundbestim-
mungen vom 12. Septernber 1922 (Zentralblatt für
das Deutsche Reich S. 707) der Brennereiord- Artikel 2
nung zuletzt gc~indc~rt durch die Verordnung zur Das Gesetz zur Änderung des Gesetzes über das
Änderung der Brnnnereiordnung vom 6. Juni 1967 Branntweinmonopol vom 12. Januar 1967 (Bundes-
(Bundesgesetzbl. l S. 572), werden im Betriebsjahr gesetzbl. I S. 129) wird wie folgt geändert:
1972/73 nur landwirtschaftliche Brennereien zum
Brennrecht veranlagt, Kartoffelgemeinschaftsbrenne- 1. Artikel 3 wird wie folgt geändert:
reien jedoch nur, wenn sie bis zum 30. September a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Zahl „ 1 500"
1972 betriebsfähig hergerichtet sind. Die Gültigkeit durch die Zahl „3 000" und die Zahl „ 1 200"
der Brennrechte für die nach diesem Gesetz sowie durch die Zahl „2 000" ersetzt.
nach § 33 Abs. 3 und § 33 a Abs. 2 des Gesetzes über
b) In Absatz 3 wird die Jahreszahl „ 1972" ge-
das Branntweinmonopol zur Veranlagung gelangen-
ändert in „ 1974".
den landwirtschaftlichen Brennereien wird auf den
1. Oktober 1972 festgesetzt.
2. Artikel 4 erhält folgende Fassung:
(2) Die Veranlagung nach § 33 Abs. 3 des Geset-
zes über das Branntweinmonopol (Nachveranlagung) „Artikel 4
wird auf landwirtschaftliche Brennereien beschränkt. (1) Brennrechte betriebsfähiger Brennereien
(3) Hat die landwirtschaftliche Nutzfläche der können von dem für die Finanzen zuständigen
Brennereigüter von Brennereien, die nach Absatz 1 Bundesminister oder der von ihm bestimmten
zum Brennrecht veranlagt werden können, zuvor Stelle auf Antrag mit Beginn des folgenden Be-
ganz oder teilweise zu einem Brennereigut einer trie};)sj ahres auf andere Brennereien gleicher
Kartoffelgemeinschaftsbrennerei (§ 25 a Abs. 1 des Brennereiklasse (§ 24 des Gesetzes über das
Gesetzes über das Branntweinmonopol) gehört, so Branntweinmonopol) übertragen werden. Anträge
ist diese Nutzfläche bei der Bemessung des Brenn- können nur bis zum 30. September 1974 gestellt
rechts insoweit nicht zu berücksichtigen. werden.
(4) Der für die Finanzen zuständige Bundesmini- (2) Brennrechte landwirtschaftlicher Einzelbren-
ster wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung für nereien dürfen durch Ubertragung auf nicht mehr
die Veranlagung von landwirtschaftlichen Brenne- als 1 200 Hektoliter Weingeist, Brennrechte von
reien (§ 25 des Gesetzes über das Branntweinmono- Gemeinschaftsbrennereien, die unter den beson-
pol) nach den Absätzen 1 und 2 im Betriebsjahr deren Bedingungen des § 25 a Abs. 1 des Gesetzes
19721'73 Vereinfachungen zuzulassen, die den für über das Branntweinmonopol betrieben werden,
KartoffeJgemeinschaftsbrnnnereien geltenden Be- auf nicht mehr als 3 000 Hektoliter Weingeist,
messungsmaßstäben und dem Festsetzungsverfahren Brennrechte anderer landwirtschaftlicher Gemein-
(§ 33 a Abs. 1 Satz 2 bis 5 des Gesetzes über das schaftsbrennereien auf nicht mehr als 2 000 Hekto-
Branntweinmonopol) entsprechen. liter Weingeist und Brennrechte gewerblicher
Kornbrennereien auf nicht mehr als 4 000 Hekto-
(5) In Ausnahmefällen können Kartoffelgemein- liter Weingeist erhöht werden.
schaftsbrennerc~ien, die in der Zeit vom 1. Oktober
1972 bis 30. September 1973 be:~triebsfähig hergerich- (3) Die abgebende Brennerei erlischt im Zeit-
tet werden, noch zum Brennrecht veranlagt werden, punkt der Ubertragung. Mit ihrer Betriebseinrich-
wenn ein besonderes agrarwirtschaftliches Bedürfnis tung darf auf dem bisherigen Brennereigrund-
1340 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I
stück eine Brennen\i nichl mehr betrieben wer- 6. In § 60 wird in Satz 1 das Wort „Reichsmonopol-
den. Die landwirtschaftliche Nutzfläche der ab- verwaltung" durch „Bundesmonopolverwaltung"
gehenden Brennerei darf nicht mehr Gegenstand ersetzt. Satz 2 erhält folgende Fassung:
einer Veranlagung zum Brennrecht werden oder „Die Bundesmonopolverwaltung stellt kostenlos
an die Stelle eines aus einer Kartoffelgemein- die Versandgefäße."
schaftsbrennerei ausscheidenden Brennereigutes
(§ 39 a Abs. 2 des Gesetzes über das Branntwein- 7. § 61 wird wie folgt gefaßt:
monopol) trelen."
,,§ 61
Artikel 3 (1) Der ßrennereibesitzer hat den abgenom-
menen Branntwein aufzubewahren und ihn un-
Das Gesetz über das Brannl weinmonopo] vom verzüglich auf Kosten der Bundesmonopolverwal-
8. April 1922 (Reichsgesetzbl. I S. 335, 405), zuletzt tung an den ihm bezeichneten Monopolbetrieb
geändert durch das Gesetz zur Änderung des Geset- mit der Eisenbahn zu versenden. Es kann ihm
zes über das Branntweinmonopol vom 23. Dezember auch aufgegeben oder gestattet werden, den
1971 (Bundesgesetzbl. I S. 2137), wird wie folgt ge- Branntwein gegen Beförderungsentgelt anzulie-
ändert und ergänzt: fern.
Auf Verlangen hat der Brennereibesitzer den
1. Es wird folgender § 26 a eingefügt:
Branntwein auf der Güterstelle in Eisenbahnkes-
,,§ 26 a selwagen umzufüllen und die dafür erforderlichen
Um die Durchführung der gemeinsamen Markt- Einrichtungen zu stellen.
organisationen für Wein und für Obst und Ge- (2) Die zur Beförderung des abgenommenen
müse zu erleichtern, kann der für die Finanzen Branntweins bestimmten Versandgefäße werden
zuständige Bundesminister durch Rechtsverord- dem Brennereibesitzer frachtfrei zugesandt. In
nung zulassen, daß landwirtschaftliche Brenne- den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 hat der Brenne-
reien Stoffe verarbeiten dürfen, die Gegenstand reibesitzer die Versandgefäße gegen Beförde-
einer Interventionsmaßnahme nach den Vorschrif- rungsentgelt beim Monopolbetrieb abzuholen.
ten dieser Marktorganisationen waren."
(3) Der Brennereibesitzer haftet während der
2. § ]2 Abs. 3 wird gestrichen. Dauer der Aufbewahrung für den Schaden, der
durch Verlust oder Beschädigung des Branntweins
3. Es wird folgender § 37 a eingefügt: eintritt. Befördert er den Branntwein selbst, so
endet seine Haftung mit der Ubernahme des
,,§ 37 a Branntweins durch den neuen Warenführer oder
Um die Durchführung der gemeinsamen Markt- den Empfänger. Er wird von der Haftung frei,
organisationen für Wein und für Obst und Ge- wenn durch von ihm nicht verschuldete Vorgänge
müse zu erleichtern, kann der für die Finanzen Branntwein vernichtet worden oder unbrauchbar
zuständige Bundesminister durch Rechtsverord- geworden ist.
nung zulassen, daß Obstgemeinschaftsbrenne- (4) Soweit der Brennereibesitzer Beförderungs-
reien Stoffe verarbeiten dürfen, die Gegenstand leistungen erbringt, kann der für die Finanzen
einer Interventionsmaßnahme nach den Vorschrif- zuständige Bundesminister durch Rechtsverord-
ten dieser Marktorganisationen waren." nung in Anlehnung an die geltenden Frachttarife,
insbesondere den Deutschen Eisenbahn-Güter-
4. Im Vierten Abschnitt wird die Uberschrift „Uber- tarif, den Reichskraftwagentarif und den Güter-
tragung des Brennrechts" gestrichen.
nahtarif, ein angemessenes Beförderungsentgelt
festsetzen."
5. Es wird folgender § 42 eingefügt:
,,§ 42 8. § 117 erhält folgende Fassung:
Um die Durchführung der gemeinsamen Markt- ,,§ 117
organisationen für Wein und für Obst und Ge- (1) Besitzern von Verschlußkleinbrennereien,
müse zu erleichtern, kann der für die Finanzen Abfindungsbrennereien und landwirtschaftlichen
zuständige Bundesminister durch Rechtsverord- Brennereien mit Brennrecht, ausgenommen Kar-
nung bestimmen, daß die Herstellung von Brannt- toffelgemeinschaftsbrennereien, zahlt die Bundes-
wein aus Stoffen, die Gegenstand einer Interven- monopolverwaltung nach Abmeldung ihrer Bren-
tionsmaßnahme nach den Vorschriften dieser nerei und Entfernung der Brenngeräte auf Antrag
Marktorganisationen waren, nicht auf das Jahres- eine Beihilfe. Sie bemißt sich nach der Weingeist-
brennrecht (§ 40), die Abschnittsweingeistmenge menge, die der Brennereibesitzer in den letzten
(§ 41) oder die monopolbegünstigte Erzeugungs- zehn Betriebsjahren oder im Falle einer kürzeren
grenze bei Obstgemeinschaftsbrennereien (§ 37 Betriebsdauer seit Betriebsbeginn bis zur Abmel-
Abs. 2) angerechnet wird, wenn der Branntwein dung auf eigene Rechnung im Jahresdurchschnitt
an die Bundesmonopolverwaltung abgeliefert erzeugt hat. Sie beträgt 40 Deutsche Mark je
wird. Diese Maßnahme ist nur dann zulässig, Liter Weingeist, bei Brennereien mit einer Er-
wenn monopolwirtschaftliche Gründe, insbeson- zeugungsgrenze von 50 Litern Weingeist
dere die Branntweinabsatz- und -bestandslage bei 80 Deutsche Mark je Liter Weingeist, mindestens
der Bundesmonopolverwaltung, nicht entgegen- aber 1 000 Deutsche Mark und höchstens 10 000
stehen." Deutsche Mark.
Nr. 7H Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. August 1972 1341
(2) Die /-\bnwldung c:iner Brennerei nach Uber- b) Absatz 2 wird gestrichE-m.
1.ri.lqung ihrer monopolbegünstigten Erzeugungs-
c) Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden /\b-
urenze oder ihres Brennrechts begründet keinen sätze 2 und 3.
!\nspruch nach Absutz 1. Anstelle von Brenne-
reien, für die nach Absatz 1 eine Beihilfe gezahlt
worden ist, dürfen andere Brennereien nicht er- Artikel 4
richtet werden. Ferner darf die landwirtschaftliche Berlin-Klausel
Nutzfläche der abgemeldeten Brennerei nicht
mehr Gegenstand einer Veranlagung zum Brenn- Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. l
recht werden oder un die Stelle eines aus einer des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar
Karf.offelgerneinschc1ftsbrennerei ausscheidenden 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.
ßrennereigutes (§ 39 a Abs. 2) treten. Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes
erlassen werden, gelten auch im Land Berlin nach
(3) Anträge auf Beihilfe können nur bis zum § 14 des Dritten Uberleitungsgesetzes.
30. Se.ptember 1974 gestellt werden."
9. § 154 wird wie folgt geJndert: Artikel 5
a) In Absatz 1 wird Satz 3 gestrichen. Der bis- Inkrafttreten
herige Satz 4 wird Satz 3, am Ende des Satzes
werden die Worte „ab Entstehung der Mono- Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung
polausr,Ieichschuld" angefügt. in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 1. August 1972
Der Bundespräsident
Beinemann
Für den Bu·ndeskanzler
Der Bundesminister der Verteidigung
Georg Leber
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Finanzen
Schmidt
1342 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I
Fünfzehnte Verordnung
zur Änderung der Durchführungsbestimmungen zum Tabaksteuergesetz
Vom 31. Juli 1972
Auf Grund des § 96 des Tabaksteuergesetzes vom stellungsbetrieb gehören, wenn die Steuerbe-
6. Mai 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 169), zuletzt ge- lange dadurch nicht beeinträchtigt werden. Die
ändert durch das Elfte Gesetz zur Änderung des Verfügung kann widerrufen werden."
Tabaksteuergesetzes vom 3. März 1972 {Bundes- 3. Die Dberschrift zu § 11 und § 11 werden wie
gesetzbl. I S. 261), und des § 14 der Reichsabgaben- folgt geändert:
ordnung vom 22. Mai 1931 (Reichsgesetzbl. I S. 161),
zuletzt geändert durch das Finanzanpassungsgesetz a) Die Dberschrift erhält die folgende Fassung:
vom 30. August 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 1426), .,Beschränkungen für den Versand".
wird verordnet:
b) Absatz 1 erhält die folgende Fassung:
.,(1) Aus einem Herstellungsbetrieb dürfen
Artikel 1 Tabakerzeugnisse unversteuert an einen Her-
Die Durchführungsbestimmungen zum Tabak- stellungsbetrieb eines anderen Unternehmers
steuergesetz vom 5. Juni 1953 (Bundesgesetzbl. I nur versandt werden, wenn sie in einem Be-
S. 281). zuletzt geändert durch die Verordnung zur trieb dieses Unternehmers hergestellt wor-
Änderung von Durchführungsbestimmungen zu den sind oder wenn das für den Empfangs-
Verbrauchsteuergesetzen vom 26. Juni 1972 (Bun- betrieb zuständige Hauptzollamt den Ver-
desgesetzbl. I S. 989), werden wie folgt geändert: sand genehmigt hat. Die Genehmigung wird
nur erteilt, wenn der Inhaber des Empfangs-
1. Die Dberschrift vor § 7 und § 7 werden ge- betriebs dem Hauptzollamt gegenüber un-
strichen. widerruflich schriftlich auf Steuererleichte-
rung nach § 81 des Gesetzes für alle Erzeug-
2. § 9 erhält die folgende Fassung: nisse verzichtet hat, die er unversteuert
.. § 9 hinzubezieht oder aus unversteuert hinzu-
-,.,_ Herstellungsbetrieb bezogenen Erzeugnissen herstellt. Sie kann
widerrufen werden."
(1) Herstellungsbetrieb ist jede Betriebstätte
(§ 16 Abs. 1 des Steueranpassungsgesetzes), in c) Absatz 2 wird Absatz 3. Der folgende Ab-
der sich Einrichtungen befinden, die dem Her- satz 2 wird eingefügt:
stellen von Tabakerzeugnissen dienen. Als Her- "(2) An einen Herstellungsbetrieb im Land
stellungsbetriebe sind steuerlich auch die Be- Berlin dürfen unversteuerte Tabakerzeug-
triebstätten des Inhabers eines Herstellungsbe- nisse nur versandt werden, wenn sie nicht
triebs anzusehen, im übrigen Erhebungsgebiet hergestellt,
ausgerüstet oder verpackt worden sind.•
1. in denen sich die Geschäftsleitung oder ein
Teil der Geschäftsleitung befindet, wenn von 4. Die §§ 12 und 13 erhalten die folgende Fassung:
dort aus Rohtabak eingekauft wird,
.. § 12
2. in denen Tabakerzeugnisse ausgerüstet oder Empfangscheinverfahren
verpackt werden,
Nimmt der Hersteller unversteuerte Tabak-
3. in denen nur Tabakerzeugnisse lagern, die erzeugnisse in seinen Betrieb auf, so muß er
unversteuert aus dem Erhebungsgebiet aus- spätestens am darauf folgenden dritten Arbeits-
geführt werden sollen. tage einen Empfangschein nach vorgeschriebe-
(2) Der Herstellungsbetrieb umfaßt die Ge- nem Muster ausfertigen und zur Prüfung bereit-
samtheit der baulich zueinandergehörenden halten. Das Hauptzollamt kann eine einfachere
Räume der Betriebstätte, in denen Tabakerzeug- Dberwachung des Versands zulassen, wenn die
nisse hergestellt, ausgerüstet, verpackt, Tabak- Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt wer-
erzeugnisse und Rohstoffe gelagert, Betriebsein- den. Die Zulassung kann widerrufen werden.
richtungen instandgesetzt und von denen aus
der Betrieb oder das Unternehmen geleitet wer- § 13
den. Räume und Flächen, die diese Räume ver- Ausfuhrverfahren .-
binden, gehören zum Herstellungsbetrieb. Nicht (1) Will der Hersteller Tabakerzeugnisse un-
dazu gehören Lagerstätten eines Zollagers. · versteuert aus dem Erhebungsgebiet ausführen,
(3) Das Hauptzollamt kann bestimmen, · daß so muß er eins der folgenden Verfahren anwen-
einzelne der Räume und Flächen nicht zum Her- den
Nr. 7B Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. August 1972 1343
1. das w?nwinsdwfl.lichc Versandverfahren nach (4) Den Packungen mit Zigarren dürfen
der Verordnung (EWC;) Nr. 542/69 des Rates Zigarrenspitzen von geringem Wert beige-
vom lB. Miirz 19G9 über das gemeinschaftliche packt sein.
Vcrsandv(~rfahrnn (Amtsblatt der Europäi- (5) Auf den Packungen müssen die Menge
schen Gemeinsclrnfl.en Nr. L 77 S. 1); und, wenn sich die Gattung nicht schon aus
2. das innersl.irntliche tabaksteuerrechtliche Ver- der Gestaltung der Packung ergibt, auch die
sandverfahren nach Absatz 2; Gattung der Erzeugnisse deutlich lesbar an-
3. das TIR-Verfahren 1rnch dem Zol1übereinkom- gegeben sein.
men über den internationalen Warentransport
(6) Tabakerzeugnisse, für die die Steuer-
mit Camets-TIR vom 15. Januar 1959 (Bun- schuld nur bedingt entsteht, und Strangtabak
desgesetzbl. 1961 JI S. 649); sind vom Verpackungszwang befreit. In ein-
4. das Verfahren für die Ausfuhr im Postverkehr zelnen besonders gelagerten Fällen kann das
in andc~re Gebiete als die Freihäfen (§ 86 des Hauptzollamt Ausnahmen vom Verpackungs-
Zollgesetzes) nach Absatz 4. zwang zulassen."
Für die Ausfuhr im Eisenbahnverkehr gelten
die ergänzenden Verfahrensvorschriften des Ab- 6. Die §§ 16 bis 18 werden gestrichen.
satzes 3. Abgangszollstelle ist für alle Verfahren 7. Hinter § 15 wird eingefügt:
das für den Herstellungsbetrieb zuständige
Zollamt. „Zu § 9 des Gesetzes
(2) Im innerstaatlichen tabaksteuerrechtlichen § 16
Versandverfahren muß der Hersteller die Tabak- Begrenzung der Zigarettenlänge
erzeugnisse der Abgangszollstelle außer im Für die Bemessung der Steuer ist die Länge
Eisenbahnverkehr gestellen und noch vorge- des Tabakstrangs der Zigaretten auf 85 mm
schriebenem Muster anmelden. Für das weitere begrenzt."
Verfahren in den Fällen, in denen die Abgangs-
zollstel1 e die Ausfuhr nicht selbst überwacht, 8. Die Uberschrift vor § 21 erhält die Fassung „Zu
gelten die Vorschriften des Zollrechts über den § 10 des Gesetzes".
innerstaatlichen Zollgutversand sinngemäß. Das
Hauptzollamt kann dem Hersteller Verfahrens- 9. § 21 erhält die folgende Fassung:
erleichterungen einräumen und ihn vom Ver- ,,§ 21
fahren freistellen, wenn die Steuerbelange da- Steuerzeichen
durch nicht beeinträchtigt werden. Die Vergün-
stigungen können widerrufen werden. Die Steuerzeichen sind Wertzeichen zum Ent-
richten der Tabaksteuer. Sie haben die Form
(3) Im Eisenbahnverkehr kennzeichnet der von Marken oder Streifen und sind in Felder
Hersteller den Inhalt der Sendung durch An- eingeteilt. Die Felder mit dem Bundesadler, mit
bringen der Kurzbezeichnung „VSt" auf dem Angaben über Gattung, Menge, Kleinverkaufs-
Beförderungspapier als verbrauchsteuerpflich- preis oder Packungspreis der Erzeugnisse sowie
tige Ware. Er trägt die Sendung in ein Eisen- das für die Entwertung bestimmte Feld (Haupt-
bahnausgangsbuch nach vorgeschriebenem Mu- felder) müssen beim Verwenden der Steuerzei-
ster ein und legt das Buch dem Versandbahnhof chen erhalten bleiben. In dem für die Entwer-
mit der Sendung zur Bestätigung der Dbernahme tung bestimmten Feld dürfen außer dem Ent-
vor. wertungsvermerk andere Angaben des Herstel-
(4) Im Postverkehr kennzeichnet der Herstel- lers angebracht werden."
ler den Inhalt der Sendung durch Aufkleben
eines Zettels nach vorgeschriebenem Muster - 10. Die Uberschrift zu § 22 und § 22 werden wie
bei Paketen auch auf der Paketkarte - als ver- folgt geändert:
bra.uchsteuerpfüchtige Ware. Er trägt die Sen- a) Die Uberschrift erhält die folgende Fassung:
dung in ein Postausgangsbuch nach vorgeschrie- ,, Steuerwert der Steuerzeichen".
benem Muster ejn und legt das Buch dem Post-
amt mit der Sendung zu.r Bestätigung der b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
Dbernahme vor." aa) In Satz 1 werden die Worte „für 1 000 Zi-
garetten, 1 000 Zigarren" durch die
5. § 15 wird wie folgt geändert: Worte „für eine Zigarette, eine Zigarre"
a) Absatz 1 wird gestrichen. Die Absätze 2 und 3 ersetzt.
werden Absätze 1 und 2. bb) In Satz 2 werden die Worte „bis auf
zwei, für Zigarren und" durch die Worte
b) Satz 2 des neuen Absatzes 1 wird gestrichen. „bis auf fünf, für Zigarren bis auf vier
c) Die Absätze 4 und 5 werden durch die fol- Dezimalstellen und für" ersetzt.
genden Absätze ersetzt:
11. § 23 wird wie folgt geändert:
,, (3) Für Rauchtabak sind Packungen mit
einem Inhalt von 50, 100, 200, 250, 500 und a) Die Sätze 1 und 2 werden Absatz 1, die
1 000 g zugelassen, für Rauchtabak zu Klein- Sätze 3 und 4 werden Absatz 2.
verkaufspreisen über 40 DM außerdem b) In dem neuen Absatz 1 werden in Satz 2
Packungen mit einem Inhalt von 25 g. die Worte „jedoch" und „nur" gestrichen.
1344 ßundesgesetzblcltt, Jahrgang 1972, Teil 1
l:L ~'.2 1~ wird w1(1 lolql.q(•Ünd<)JI.: d) Der neue Absatz 3 wird wie folgt geändert:
d) /\bsiÜI". 1 wird Wi(! folg! rwünderL: aa) In Satz 1 werden die Worte „in zwei-
facher Ausfertigung" durch die Worte
dd) In Scllz 3 wc!rdc11 die Worte „zweifacher
„in zwei Ausfertigungen" und die Worte
Ausfertigung" durch die Worte „zwei
„in dreifacher Ausfertigung" durch die
Ausfcrl.igunq<)11" ersetzt.
Worte „in drei Ausfertigungen" ersetzt.
bb) Sc1tz 5 wird gc)sl richcn.
bb) ln Satz 2 werden die Worte „nach unten
b) In Absdtz 2 Satz 2 wc,rdcn die Worte „nach gerundet" durch das Wort „abgerundet"
unlcn gcrurn]c,1" durch das Wort „abgerun- ersetzt.
detll ersetz!.
e) In dem neuen Absatz 4 werden die Angabe
,,Absatz 4" durch die Angabe „Absatz 3"
13. § 27 wird wie tol~JL ~iedndcrl: ersetzt und der Klammerhinweis ,, (§ 24)" ge-
a) Absatz 1 wird gestrichen. Die Absdtze 2 und 3 strichen.
werden J\bsfüzc 1 und 2.
18. Vor § 35 wird die Uberschrift „Zu § 11 des Ge-
b) In dem neuen Absalz I werden die Worte „Es setzes" eingefügt.
ist das Steuerzeichen zu verwenden" durch
die Worte „Der Hersteller muß das Steuer- 19. Die §§ 35 und 36 werden durch die folgende
zeichen verw<-mdcn" und die Worte „mehrere Vorschrift ersetzt:
Steuerzeichen dürfen verwandt werden" ,,§ 35
durch die Worte „ er darf mehrere Steuer-
Gebühr für den Ersatz von Steuerzeichen
zeichen verwenden" ersetzt.
(1) Für den Ersatz von Steuerzeichen wird
c) In dem neuen Absatz 2 Satz 1 wird die An-
eine Gebühr von 20 Pf für jeden vollen Bogen
gabe „nach ~ 15 Abs. 5" gestrichen.
oder die entsprechende Anzahl gleicher Steuer-
zeichen und für jede Teilmenge eines Bogens
14. § 28 erhält dies~ folgende Fassung: erhoben. Die Mindestgebühr für jeden Ersatz-
,,§ 28 antrag beträgt 1 DM. Weitere Gebühren werden
Anbringen der Steuerzeichen nicht erhoben.
Der Hersteller muß die Steuerzeichen so an- (2) Steuerzeichen werden gebührenfrei ersetzt,
bringen, daß die Hauptfelder sichtbar sind und wenn sie
die Packung an den zum Offnen bestimmten
1. technisch mangelhaft sind,
Stellen nur geöffnet werden kann, wenn min-
destens ein Hauptfeld durchtrennt oder deut- 2. nicht der Bestellung entsprechend ausgeliefert
lich sichtbar eingerissen wird." worden sind,
3. bei amtlichen Prüfungen beschädigt oder ver-
15. § 29 Abs. 1 Satz 1 erhält die folgende Fassung: nichtet worden sind oder
„Der Hersteller muß die Steuerzeichen durch 4. infolge einer Änderung des Tabaksteuer-
einen Vermerk in dem für die Entwertung be- rechts unverwendbar geworden sind."
stimmten Feld entwerten."
20. Die Uberschrift vor § 37 erhält die Fassung „Zu
16. In § 31 Abs. 1 Satz 2 werden die Worte „be- § 14 des Gesetzes".
stimmungsgemäß bezogen und entweder" ge-
strichen. 21. § 37 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden hinter den Wor-
17. § 34 wird wie folgt g eänderl: ten „unter denen sie" die Worte „bei einer
a) Absatz 1 erhält die folgende Fassung: Einfuhr in das Zollgebiet" eingefügt und die
,,(1) Steuerzeichen werden -- soweit Ab- Worte „zollfrei sind" durch die Worte „zoll-
satz 2 nicht etwas anderes bestimmt - er- frei wären" ersetzt.
setzt b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
l. durch Steuerzeichen im gleichen Steuer- aa) In Satz 1 werden hinter dem Wort „sol-
II
wert oder len ein Beistrich gesetzt und der Klam-
2. durch Verrechnung ihres Steuerwerts mit merhinweis ,, (§ 14 Abs. 2 des Gesetzes)"
Steuerzeichenschulden und, soweit keine durch die Worte „wenn sie von der
II
Steuerzeichenschulden bestehen, durch Steuer befreit sind ersetzt.
Zahlung eines dem Steuerwert entspre- bb) Satz 2 wird gestrichen.
chenden Betrages."
22. § 38 erhält die folgende Fassung:
b) Absatz 2 wird gestrichen. Die Absätze 3 bis 5
werden Absätze 2 bis 4. ,,§ 38
Steuerverfahren bei der Einfuhr
c) In Satz 2 des neuen Absatzes 2 werden die
Worte „der Steuc)rwert der Steuerzeichen" (1) Tabakerzeugnisse, die in das Erhebungs-
durch die Worte „die für die Steuerzeichen gebiet eingeführt werden, sind zu gesteJlen. Das
entstandene Sl(~uerzeichen·schuld" ersetzt. gilt nicht, wenn sie nach den Vorschriften des
Nr. 7H Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. August 1972 1345
Zoll redll,c, n ich L ~wsL<!lll werden müssen oder und desselben Abgabenbescheides zu er
nacb § G /\ f>s. 5 des Zol lqcselws von der Gestel- heben sind, im Reiseverkehr weniger als
lung befreit wordc)n sind oder wenn sie aus den 30 Pf, sonst weniger als l DM beträgt."
Währunqsiwbiden der Mürk der Deutschen De-
mokralisclwn Republik PingeJührt werden und 2b. Die Uberschrift vor § 42 erhält die Fassung „Zu
die Vorausse:tzun~Jcn vorlie9en, unter denen sie § 19 des Gesetzes".
bei einer Einfuhr in dc1s ZoJlgebiet nicht gestellt
werden müßten. PostS('.lldLm9en, die an den Ab- 27. Die §§ 42 und 43 werden durch die folgende Vor-
sender zurück~Jehen und deren Inhalt als ver- schrift ersetzt:
brauchsteuNpllichl.i~JP Wcire gekennzeichnet ist, ,,§ 42
sind stets zu gestellen. Zigarettenhüllen
(2) Für das Verfahren bei der Gestellung und (l) Zigarettenblättchen dürfen höchstens
für das weitere SleuerverJahren gelten die Vor- 38 mm breit und 85 mm lang sein. Zigaretten-
schriften der Alluemeinen Zollordnung sinnge- hülsen dürfen ohne Filter und Mundstück höch-
mäß. Ist. für die Tabclkerzeugnisse Tabaksteuer stens 85 mm lang sein. Die Kleinverkaufspackun-
zu erheben, so sind sie zur Steuerfestsetzung nur gen dürfen nur 50 oder 100 Zigarettenhüllen ent-
anzumelden, wenn Steuerzeichen nicht verwandt halten.
werden müssen. (2) Für Zigarettenhüllen gelten die §§ 8 und 9,
(3) Sollen Tabakerzeugnisse nach der Einfuhr § 11 Abs. 1 und 2, die §§ 12, 13, 15, 21, 23, 24, 27
unversteuert im zollrechtlich freien Verkehr in bis 29, 31, 34, 35 und 37 bis 39 sinngemäß."
einen Herstellungsbetrieb aufgenommen wer-
den, so ist die Anschrift dieses Betriebs dem Ein- 28. Die Uberschrift vor § 47 a erhält die Fassung „Zu
gangszoUamt oder der Gnmzkontrollstelle anzu- § 28 des Gesetzes".
zeigen. Die §§ 11 und 12 gelten sinngemäß."
29. § 47 a erhält die folgende Fassung·
23. In § 39 werden in Satz 3 der Klammerhinweis
,,§ 47 a.
,, (§ 24 Abs. l Satz 2)" und in Satz 4 der Klam-
merhinweis ,, (§ 29 Abs. 1)" gestrichen. Zugaben an Verbraucher
Der Händler darf dem Verbraucher bei der
24. Die Uberschrift vor§ 40 wird gestrichen. Abgabe von Zigarren Zigarrenspitzen von ge-
ringem Wert und bei der Abgabe von Kau-Fein-
25. § 40 wird wie folgt geändert: schnitt kleine Dosen von geringem Wert zu-
geben."
a) In Absatz 1 werden die Nummern 1 bis 5 wie
folgt ersetzt:
30. In § 52 werden die Worte „im Entwertungsfeld"
"1. für Zigaretten je Stück 8 Pf durch die Worte „in dem für die Entwertung be-
2. für Zigarren mit einem Gewicht stimmten Feld" ersetzt.
bis zu 3 g je Stück 4 Pf
3. für Zigarren mil einem Gewicht 31. Die Uberschrift vor § 61 erhält die Fassung „Zu
von mehr als 3 g je Stück 8 Pf § 47 des Gesetzes".
4. für Rauchtabak je kg 14 DM.
Auf Antrag des Reisenden wird die Tabak- 32. Die §§ 61 bis 63 werden durch den folgenden § 61
steuer nach den Sätzen des § 3 des Gesetzes ersetzt:
erhoben." ,,§ 61
Uberwachen des Rohtabaks
b) In Absatz 2 erhalten die Nummern l bis 5 die
(1) Rohtabak darf nur in Räumen gelagert, be-
folgende Fassung:
handelt, bearbeitet, verarbeitet und verwendet
II 1. für Zigaretten je Stück 12 Pf werden, die der Zollstelle angemeldet sind.
2. für Zigarren mit einem Gewicht
(2) Für den Bezug von Rohtabak gilt § 12 sinn-
bis zu 3 g je Stück 30 Pf
gemäß. Veräußert ein Rohtabakhändler Roh-
3. für Zigarren mit einem Gewicht tabak, den er nicht in seine Lagerräume aufge-
von mehr als 3 g je Stück 50 Pf nommen hat, so muß er einen Empfangschein
4. für Rauchtabak je kg 53 DM." ausfertigen, sobald er den Empfangschein des
Empfängers erhalten hat.
c) Absatz 3 erhält die folgende Fassung:
(3) Für die Ausfuhr von Rohtabak gilt § 13
,, (3) Der Betrag der Eingangsabgaben nach
den Absätzen l und 2, der auf Grund eines sinngemäß.
und desselben Abgabenbescheides zu er- (4) Rohtabakhändler und Personen, die Han-
heben ist, wird auf 10 Pf abgerundet. Das gilt delsgeschäfte mit Rohtabak vermitteln, dürfen
nicht, wenn das Abrunden eine maschinelle Proben und Muster von Rohtabak im Rahmen
Abgabenberechnung erschwert. Der Betrag ihrer geschäftlichen Tätigkeit aus den angemel-
der Eingangsabgaben nach den Absätzen 1 deten Räumen entfernen. Das Hauptzollamt kann
und 2 wird nicht erhoben, wenn die Summe in einzelnen besonders gelagerten Fällen aus
alJer Eingangsabgaben, die auf Grund eines wirtschaftlichen Gründen weitere Ausnahmen
1346 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I
von Absalz 1 zuldssen, wenn die Steuerbelange gen Entgelt strafbar!" deutlich zu kennzeich-
dadurch nicht beeinträchtigt werden. Die Zulas- nen. Außerdem müssen Name und Sitz des
sung kann widerrufen werden." Herstellers angegeben werden. Zigarren dür-
fen als Deputat auch unverpackt abgegeben
33. Hinter§ 61 wird eingefügt: werden."
„Zu§ 51 des Gesetzes
§ 62 37. § 79 wird gestrichen.
Zigarettenpapier
38. § 80 wird durch die folgende Vorschrift ersetzt:
(1) Zigarettenpapier darf nur in Räumen ge-
lagert, verarbeitet oder verwendet werden, die .,§ 80
der Zollstelle angemeldet sind. Das Hauptzoll- Versand bei unversteuerter Verwendung
amt kann in einzelnen besonders gelagerten Fäl-
In den Fällen des § 78 Abs. 2 des Gesetzes
len aus wirtschaftlichen Gründen Ausnahmen
gelten für den Versand § 12 und für die Ausfuhr
zulassen, wenn die Steuerbelange dadurch nicht 11
§ 13 sinngemäß.
beeinträchtigt werden. Die Zulassung kann wi-
derrufen werden.
39. § 84 erhält die folgende Fassung:
(2) Für den Bezug von Zigarettenpapier gilt
§ 12 sinngemäß. 11 .,§ 84
Steuererstattung
34. § 72 wird gestrichen.
Für die Steuererstattung gelten § 31 Abs. 2,
35. Die §§ 77 a, 77 c und 77 d werden durch die fol- § 34 und§ 35 Abs. 1 sinngemäß. Für die Ausfuhr
gende Vorschrift ersetzt: der Tabakerzeugnisse und Zigarettenhüllen,
deren Steuerzeichen vernichtet oder ungültig ge-
„Zu § 54 des Gesetzes macht worden sind, gilt§ 13 sinngemäß."
§ 77 a
Rohtabaksteuer für Kau- und Schnupftabak 40. Die §§ 87, 88 und 93 werden durch die folgende
Vorschrift ersetzt:
(1) Für die räumliche Abgrenzung der Herstel-
lungsbetriebe für Kautabak und für Schnupf- ,,§ 87
tabak gilt § 9 sinngemäß. Steuererleichterung
(2) Für nicht verarbeitungsreifen Rohtabak (1) Der Antrag auf Steuererleichterung muß
wird die Rohtabaksteuer nach dem um 20 vom nach vorgeschriebenem Muster in drei Ausferti-
Hundert, für Mangotes nach dem um 45 vom gungen gestellt werden.
Hundert gekürzten Eigengewicht berechnet.
(2) Der Betrag, nach dem die Steuererleich-
(3) Der Steuerschuldner hat den Rohtabak, für terung bemessen wird, und der Betrag der
den innerhalb eines Kalendervierteljahres eine Steuererleichterung werden auf volle Deutsche
Steuerschuld entstanden ist, der Zollstelle spä- Mark abgerundet. Steuererleichterungsbeträge
testens am 10. Tage des auf das Kal.enderviertel- unter 20 DM werden weder verrechnet noch aus-
jahr folgenden Monats nach vorgeschriebenem gezahlt.
Muster in zwei Ausfertigungen zur Steuerfest-
(3) Die Steuererleichterungsbeträge werden
setzung anzumelden und in der Anmeldung den
mit Steuerzeichenschulden verrechnet und, so-
Steuerbetrag selbst zu berechnen."
weit keine Steuerzeichenschulden bestehen, aus-
gezahlt."
36. § 78 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nr. 4 werden die Worte „als Her- 41. Die §§ 94, 96, 97, 104, 105, 111 und 114 werden
stellungsbetrieb gelten" durch die Worte durch die folgenden Vorschriften ersetzt:
.,steuerlich als Herstellungsbetrieb anzu-
sehen sind" ersetzt. .,§ 94
Anmeldepflichten
b) Absatz 2 erhält die folgende Fassung:
., (2) Die Steuerfreiheit ist auf die Gattung (1) Wer Tabakerzeugnisse, Zigarettenhüllen,
und Menge der Tabakerzeugnisse beschränkt, Kautabak, Schnupftabak oder Zigarettenpapier
die herstellen oder damit handeln will oder Roh-
tabak fermentieren, Zwischenerzeugnisse aus
1. nach Tarifverträgen oder in herkömmlicher Rohtabak (§ 46 Abs. 2 des Gesetzes) herstellen,
Weise als Deputat gewährt werden und mit Rohtabak handeln oder Handelsgeschäfte mit
2. in einem angemessenen Verhältnis zu Rohtabak vermitteln will, muß das vorher der
den von dem Hersteller hergestellten und für die gewerbliche Niederlassung zuständigen
versteuerten Mengen an Tabakerzeugnis- Zollstelle in zwei Ausfertigungen schriftlich an-
sen gleicher Gattung stehen. 11
melden. Einzelhändler mit Tabakerzeugnissen
c) Der folgende neue Absatz 3 wird angefügt: geben die Anmeldung nach vorgeschriebenem
., (3) Packungen mit Tabakerzeugnissen, die Muster ab .
als Deputat abgegeben werden, sind durch (2) Hersteller von Tabakerzeugnissen müssen
die Worte „Unverkäuflich! Weitergabe ge- jeder Ausfertigung der Anmeldung beifügen
Nr. 78 Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. August 1972 1347
1. einen L:19eplan des Herstellungsbetriebs (§ 9 jeweils eine Woche vorher unter Angabe des
Abs. 1) mit lkzeichnung der Betriebs- und Zeitpunkts, des Ortes und der Menge der Dienst-
Lagerräume, stelle des Hauptzollamts angemeldet werden, die
2. eine Darstellung des Herstellungsverfahrens, die Steueraufsicht über den Betrieb ausübt. Sie
kann auf die Voranmeldung der Menge und das
3. ein Verzeichnis der Tabakerzeugnisse, geglie-
Uberwachen des Aufreißens verzichten und kür-
dert nach CaUungen der Erzeugnisse, nach
zere Anmeldefristen oder eine andere Form der
Herstcllunqsnummern, Herstellungskennzei-
zollamtlichen Uberwachung zulassen, wenn die
chen, Mmken oder entsprechenden Bezeich-
Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt wer-
nungen und ni:lch Klf~inverkaufspreisen (Sor-
den. Die Vergünstigungen können widerrufen
tenverzeichnis),
werden.
4. eine Erklänmg über die Rohtabakmengen und
die Arten und Mengen anderer Rohstoffe, die § 97
zum Herstellen von l 000 Stück oder einem Bücher und Anschreibungen
Kilogramm jeder Sorte der Erzeugnisse ver- (1) Wer Tabakerzeugnisse, Zigarettenhüllen,
wandt werden sollen, Kautabak oder Schnupftabak herstellt, Rohtabak
5. ein Verzeichnis der Lagerstätten für Roh- lagert oder mit Rohtabak handelt, muß darüber
tabak, die sich außerhalb des Herstellungs- Bücher nach vorgeschriebenem Muster führen.
betriebs bi:-~finden, mit Lageplänen. Das Hauptzollamt kann Ausnahmen zulassen,
Herste11er mit mehreren Herstellungsbetrieben wenn die Steuerbelange dadurch nicht beein-
nach § 9 Abs. l Satz 1 legen das Verzeichnis nach trächtigt werden. Die Zulassung kann widerrufen
Nummer 5 dem für den Sitz der Geschäftsleitung werden. Die Dienststelle des Hauptzollamts, die
zuständigen Hauptzollamt vor. die Steueraufsicht ausübt, kann anordnen, daß
von den vorgeschriebenen Mustern der Bücher
(3) Andere Anmeldepflichtige als Hersteller
abgewichen wird und daß über Vorgänge, die
von Tabakerzeugnissen müssen jeder Ausferti-
für die Steueraufsicht von Bedeutung sind, er-
gung der Anmeldung beifügen
gänzende Anschreibungen geführt werden.
1. Hersteller von Zigarettenhüllen, Kautabak,
Schnupftabak oder Zwischenerzeugnissen aus (2) Das Hauptzollamt kann anordnen, daß Be-
Rohtabak (§ 46 Abs. 2 des Gesetzes) einen arbeiter, Verarbeiter und Verwender von Roh-
Lageplan mit Bezeichnung der Betriebs- und tabak oder von unversteuerten Tabakerzeugnis-
Lagerräume~ und eine Darstellung des Herstel- sen oder Zigarettenhüllen (§ 78 Abs. 2 des Ge-
lungsverfahrens, setzes), Hersteller und Verwender von Zigaret-
tenpapier und Händler mit Zigarettenpapier für
2. Hersteller von Zigarettenpapier einen Lage-
die Zwecke der Steueraufsicht besondere An-
plan mit Bezeichnung der Lagerräume für das
schreibungen führen.
Zigarettenpapier,
3. Rohtabakhändler und Fermenteure einen (3) Die Vorgänge müssen spätestens am dar-
Lageplan mit Bezeichnung der Lagerräume für auf folgenden dritten Arbeitstage in die Bücher
Rohtabak, Fermenteure außerdem mit Be- oder Anschreibungen eingetragen werden. Die
zeichnung der Fermentationsräume. Dienststelle des Hauptzollamts, die die Steuer-
aufsicht ausübt, kann zulassen, daß sie zusam-
(4) Das Hauptzollamt kann auf Angaben ver- mengefaßt für Zeitabschnitte bis zu 35 Tagen
zichten, wenn die Steuerbelange dadurch nicht eingetragen werden. Die Zulassung kann wider-
beeinträchtigt werden. Es kann weitere An- rufen werden.
gaben, die für die Steueraufsicht erforderlich
sind, und die Vorlage von Auszügen aus dem § 98
Handels- oder Genossenschaftsregister verlan- Entnahme von Proben
gen. (1) Die mit der Steueraufsicht betrauten Amts-
(5) Die Arbeitsstätte eines Heimarbeiters gilt träger dürfen in den Betriebstätten, die der
als angemeldet, wenn der Heimarbeiter in die Steueraufsicht unterliegen, Proben von Tabak-
Liste aufgenommen ist, die der Auftraggeber erzeugnissen, Zigarettenhüllen und von Stoffen,
nach § 6 des Heimarbeitsgesetzes vom 14. März die zum Herstellen dieser Erzeugnisse bestimmt
1951 (Bundesgesetzbl. I S. 191) zu führen hat. sind, zur Untersuchung für steuerliche Zwecke
unentgeltlich entnehmen. Der Inhaber des Be-
§ 95 triebs, zu dem die Betriebstätte gehört, erhält
Anzeige von Anderungen eine Empfangsbestätigung über die Probe und
Wer nach § 94 zur Anmeldung verpflichtet ist, auf Verlangen eine amtlich verschlossene Ge-
muß der Zollstelle jede Anderung der angemel- genprobe.
deten Verhältnisse unverzüglich schriftlich in (2) Absatz 1 gilt nicht für versteuerte Tabak-
zwei Ausfertigungen anzeigen. Den Wechsel des erzeugnisse und Zigarettenhüllen, die sich im
Betriebsinhabers muß der neue Inhaber anzeigen. Handel befinden.
§ 96 § 99
Vernichten, Vergällen, Aufreißen Bestandsaufnahmen
In den Fällen des § 90 Abs. 2 des Gesetzes (1) Wer Tabakerzeugnisse, Zigarettenhüllen,
muß das Vernichten, Vergällen oder Aufreißen Kautabak oder Schnupftabak herstellt, Rohtabak
1348 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil l
lermenti('.rl., Zwisdwnerz<!U~Jnisse aus Rohtabak c) von unversteuerten Zigarettenhüllen
(§ 46 Abs. 2 des CE:setzes) herst€::llt oder mit Roh- (§ 42 Abs. 2),
tabak oder Zigarettenpapier handelt, muß jähr- d) von unversteuerten Zigarren, die in ein
lich einmal seine BestJnde aufnehmen. Er muß Zigarrensteuerlager aufgenommen wor-
den Zeitpunkt der Bestandsaufnahme spätestens den sind (§ 53 Abs. 9),
drei Wochen vorher und das Ergebnis späte-
stens einen Monat nachher der Dienststelle des e) von Rohtabak (§ 61 Abs. 2) oder
Hauptzollamts, die die Steueraufsicht ausübt, f) von Zigarettenpapier (§ 62 Abs. 2)
schriftlich anmelden. Sie kann anordnen, daß
er das Ergebnis der Bestandsaufnahme nach vor- zuwiderhandelt,
qeschriebenem Muster anmeldet. 2. einer Vorschrift des § 13 Abs. 2 Satz 1 über
(2) Die Bestände können anstelle oder zusätz- die Gestellung oder Anmeldung als Versen-
lich zu der Bestandsaufnahme nach Absatz 1 der
auch amtlich aufgenommen werden." a) von Tabakerzeugnissen, die unversteuert
ausgeführt werden sollen,
42. Die folqende Vorschrift wird eingefügt: b) von Zigarettenhüllen, die unversteuert
„ Ubergangsvorschrift ausgeführt werden sollen(§ 42 Abs. 2),
§ 116 c) von Zigarren, die unversteuert aus einem
Zigarrensteuerlager ausgeführt werden
(1) Für die Bemessung der Steuer sind bis zum
sollen (§ 53 Abs. 9),
31. Dezember 1975 begrenzt
d) von Rohtabak, der ausgeführt werden soll
1. die Länge des Tabakstrangs der Zigaretten
(§ 61 Abs. 3), oder
mit einem Kleinverkaufspreis unter 12 Pf auf
80mm, · e) von Tabakerzeugnissen oder Zigaretten-
hüllen, die unter Erstattung der Tabak-
2. das Stückgewicht der Zigarren
steuer ausgeführt werden sollen (§ 84
a) mit einem Kleinverkaufspreis Satz 2)
unter 17 Pf auf 4,2 g,
zuwiderhandelt,
b) mit einem Kleinverkaufspreis
von 17 Pf bis unter 22 Pf auf 5 g, 3. entgegen § 53 Abs. 3 Satz 2 die Rechtsnach-
c) mit einem Kleinverkaufspreis folge nicht unverzüglich schriftlich anzeigt,
von 22 Pf bis unter 25 Pf auf 5,8 g, 4. einer Vorschrift des § 94 Abs. 1, 2 oder 3
d) mit einem Kleinverkaufspreis über die Anmeldung einer gewerblichen
von 25 Pf bis unter 35 Pf auf 7 g, Tätigkeit zuwiderhandelt,
e) mit einem Kleinverkaufspreis 5. einer vollziehbaren Anordnung nach § 94
von 35 Pf bis 45 Pf auf 8 g. Abs. 4 Satz 2 über weitere Angaben oder
über die Vorlage von Auszügen zuwider-
(2) Steuerzeichen für Zigaretten, für die handelt,
Steuervergünstigungen nach Artikel 6 des Zehn-
ten Gesetzes zur Änderung des Tabaksteuer- 6. einer Vorschrift des § 95 über die Anzeige
gesetzes vom 23. Juli 1971 (Bundesgesetzbl. I einer Änderung zuwiderhandelt,
S. 105 l) zustehen, werden abweichend von § 34 7-. einer Vorschrift des § 96 Satz 1 über die An-
Abs. l nur durch Steuerzeichen für die begün- meldung des Vernichtens, Vergällens oder
stigten Zigaretten oder durch Verrechnung des Aufreißens zuwiderhandelt,
um 3 DM für jeweils 1 000 Zigaretten gekürzten
8, einer Vorschrift des § 97 Abs. 1 Satz 1 oder
Steuerwerts oder durch Zahlung eines entspre-
Abs. 3 über die Führung von Bü'chern zu-
chenden Betrags ersetzt."
widerhandelt,
9. einer vollziehbaren Anordnung nach § 97
43. § 116 a erhält die folgende Fassung:
Abs. 1 Satz 4 oder Abs. 2 über die Führung
,, Ordnungswidrigkeiten von Anschreibungen zuwiderhandelt,
§ 116 a 10. entgegen § 99 Abs. 1 Satz 1 oder 2 seine Be-
Ordnungswidrigkeiten stände nicht jährlich aufnimmt oder den Zeit-
punkt der Bestandsaufnahme oder ihr Ergeb-
(l) Ordnungswidrig im Sinne des § 407 Abs.
nis nicht rechtzeitig anmeldet.
Nr. 1 der Reichsabgabenordnung handelt, wer
vorsätzlich oder leichtfertig
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 407 Abs. 1
1. einer Vorschrift des § 12 Satz l über die Nr. 2 der Reichsabgabenordnung handelt, wer
Ausfertigung eines Empfangscheins als Emp- vorsätzlich oder leichtfertig
fänger
l. entgegen § 15 Abs. l oder 2 Tabakerzeug-
a) von unversteuerten Tabakerzeugnissen, nisse oder entgegen § 42 Abs. 2, § 15 Abs. 1
b) von eingeführten unversteuerten Tabak- Zigarettenhüllen nicht vorschriftsmäßig ver-
erzeugnissen (§ 38 Abs. J Satz 2), packt,
Nr. 78 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. August 1972 1349
2. einer Vorschrift des § 15 Abs. 3 oder des § 42 Artikel 2
Abs. 1 Satz 3 über den Inhalt der Packungen Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Dber-
zuwiderhandelt, leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
3. entgegen § 15 Abs. 5 eine Packung mit Tabak- blatt I S. 1) in Verbindung mit § 107 des Tabak-
erzeugnissen oder entgegen § 42 Abs. 2, § 15 steuergesetzes auch im Land Berlin.
Abs. 5 eine Packung mit Zigarettenhüllen Artikel 3
nicht vorschriftsmäßig bezeichnet,
Artikel 1 Nr. 25 Buchstaben a und b dieser Verord-
4. entgegen § 78 Abs. 3 Satz 1 oder 2 eine De- nung tritt am 1. September 1972 in Kraft. Im übrigen
putatpackung nicht vorschriftsmäßig kenn- tritt die Verordnung am Tage nach der Verkündung
zeichnet." in Kraft.
Bonn, den 31. Juli 1972
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Finanzen
In Vertretung
Dr. Emde
1350 Bur1Jesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I
Verkiindungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen vom 30. Januar 1950
(Bundesgesetzbl. S. 23) wird auf folgende im Bundes1mzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich
hingewiesen:
Verkündet im Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung Bundesanzeiger Inkraft-
Nr. vom tretens
25. 7. 72 Verordnung Ausfuhrerstattung Malz 1972 139 28. 7. 72 29. 7. 72
7817-G-2
27. 7. 72 Fünfundzwanzigste Verordnung zur Änderung der
Ausfuhrliste -- Anlage AL zur Außenwirtschafts-
verordnung - 142 2.8. 72 3.8. 72
7400-1-1
24. 7. 72 Verordnung Nr. 12/72 über die Festsetzung von
Entgelten für Verkehrsleistungen der Binnen-
schiffahrt 143 3.8. 72 10.8. 72
20. 7. 72 Vierunddreißigste Verordnung der Bundesanstalt
für Flugsicherung zur Änderung der Ersten Durch-
führungsverordnung zur Luftverkehrs-Ordnung
(Festlegung der Funkfrequenzen) 143 3,8, 72 19. 8. 72
96-1-2-1
Nr. 78 Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. August 1972 1351
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
lmmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
10. 7. 72 Verordnung (EWC) Nr. 1464/72 des Rates über die Eröffnung,
Aufteilung und Verwaltung des Gemeinschaftszollkontingents
rnr 20 000 Stück F ii r s e n und Kühe bestimmter Höhenrassen,
nicht zum Schlachten, der Tarifstelle ex 01.02 A II b) 2 des Ge-
nwinsarnen Zolll.mifs 12. 7. 72 L 156/2
10. 7. 72 Verordnung (EWG) Nr. 1465/72 des Rates über die Eröffnung,
Aullcilung und Verwaltung des Gemeinschaftszollkontingents
für 5000 SLiick Stiere, Kühe und Färsen bestimmter Höhen-
rassen, nicht zum Schlachten, der Tarifstelle ex 01.02 A II b) 2
cks Gemeinsamen Zolltcirifs 12. 7. 72 L 156/5
10. 7. 72 Verordnung (EWG) Nr. 1466/72 des Rates zur Anderung der
Verordnung (EWG) Nr. 656/71 über die Regelung für Mais
mit. Ursprun9 in der Vereinigten Republik Tansania, der Repu-
blik U9cmda und der Republik Kenia 12. 7. 72 L 156/8
11. 7. 72 Verordnun9 (EWC~) Nr. 1467/72 der Kommission zur Festset-
zun9 dPr auf Getreide, M eh 1 e, Grobgrieß und Fein -
g r i e ß von Weizen oder Roggen anwendbaren Abschöpfungen 12. 7. 72 L 156/9
11. 7. 72 Verordnung (EWG) Nr. 1468/72 der Kommission über die Fest-
setzrrng der Prämien, die den Abschöpfungen für Getreide
und Malz hinzugefügt werden 12. 7. 72 L 156/11
11. 7. 72 Verordnung (EWG) Nr. 1469/72 der Kommission zur Anderung
der bei df!r Erstattung für Getreide anzuwendenden Berich-
tigung 12. 7. 72 L 156/ 13
11. 7. 72 Verordnung (EWG) Nr. 1470/72 der Kommission über die Fest-
setzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weißzucker
und R o h z u c k e r 12. 7. 72 L 156/ 14
11. 7. 72 Verordnung (EWG) Nr. 1471/72 der Kommission zur Festset-
zung der durchschnittlichen Erzeugerpreise für Wein 12. 7. 72 L 156/ 15
11. 7. 72 Verordnung (EWG) Nr. 1472/72 der Kommission zur Änderung
der bei Weichweizen anzuwendenden Abschöpfungen 12. 7. 72 L 156/17
10. 7. 72 Verordnung (EWG) Nr. 1474/72 des Rates über Abschöpfungen
bei der Einfuhr von ausgewachsenen Rindern und F 1 e i s c h
ausgewachsener Rinder mit Herkunft aus Jugoslawien 13. 7. 72 L 157/1
10. 7. 72 Verordnung (EWG) Nr. 1475/72 des Rates über die Lieferung
von Zucker an das UNRWA im Rahmen der Nahrungsmittel-
hilfe 13. 7. 72 L 157/3
12. 7. 72 Verordnung (EWG) Nr. 1476/72 der Kommission zur Festset-
zun9 der auf Getreide, Mehle, Grobgrieß und Fein-
grieß von Weizen oder Roggen anwendbaren Abschöpfungen 13. 7. 72 L 157/ 4
12. 7. 72 Verordnung (EWG) Nr. 1477/72 der Kommission über die Fest-
setzung der Prämien, die den Abschöpfungen für Getreide
und M a 1z hinzugefügt werden 13. 7. 72 L 157/6
12. 7. 72 Verordnung (EWG) Nr. 1478/72 der Kommission zur Änderung
der bei der Erstattung für Getreide anzuwendenden Berich-
tigung 13. 7. 72 L 157/8
12. 7. 72 Verordnung (EWG) Nr. 1479/72 der Kommission über die Fest-
setzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weißzucker
und R oh zu c k e r 13. 7. 72 L 157/9
12. 7. 72 Verordnung (EWG) Nr. 1480/72 der Kommission über die Fest-
s0l.zunu dm Abschöpfung bei der Einfuhr von M e 1 a s s e 13. 7. 72 L 157/10
11. 7. 72 Verordnung (EWG) Nr. 1481/72 der Kommission über die Fest-
setzung von Mittelwerten für die Bewertung von eingeführten
Zitrusfrüchten 13. 7. 72 L 157/11
1352 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I
Fundstellennachweis B
Völkerrechtliche Vereinbarungen
Abgeschlossen am 31. Dezember 1971 - Format DIN A 4 - Umfang 320 Seiten
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