1321
Bundesgesetzblatt
Teil I Z 1997 A
1972 Ausgegeben zu Bonn am 3. August 1972 Nr. 77
Tag Inhalt Seite
29. 7. 72 Gesetz zur Änderung wehrrechtlicher, ersatzdienstrechtlicher und anderer Vorschriften 1321
so-1, 55-2, 2032-1, s:1-1, 53-4, 2030-6, 2032-11-1
29. 7. 72 Gesetz zur Ausführung des Ubereinkommens vom 27. September 1968 über die gerichtliche
Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handels-
sachen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1328
360-1, 302-2
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Bundesgesetzblatt Teil II Nr. 47 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1335
Gesetz
zur Änderung wehrrechtlicher, ersatzdienstrechtlicher und
anderer Vorschriften
Vom 29. Juli 1972
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- ,,(1) Grundwehrdienst leisten Wehrpflich-
rates das folgende Gesetz beschlossen: tige, die das achtundzwanzigste Lebensjahr
noch nicht vollendet haben, Wehrpflichtige,
Artikel 1 die wegen ihrer beruflichen Ausbildung wäh-
rend dieser Zeit vorwiegend militärfachlich
Änderung des Wehrpflichtgesetzes (§ 40) verwendet werden, jedoch bis zur Voll-
Das Wehrpflichtgesetz in der Fassung der Be- endung des zweiunddreißigsten Lebensjah-
kanntmachung vom 28. September 1969 (Bundesge- res. Der Grundwehrdienst dauert fünfzehn
setzbl. I S. 1773, 2043), zuletzt geändert durch das Monate und beginnt in der Regel in dem Ka-
Achte Gesetz zur Anderung des Wehrpflichtgeset- lenderjahr, in dem der Wehrpflichtige das
zes vom 22. Dezember 1971 (Bundesgesetzbl. I neunzehnte Lebensjahr vollendet. Einern An-
S. 2084), wird wie folgt geändert: trag des Wehrpflichtigen, schon vor Muste-
rung seines Geburtsjahrganges zum Grund-
1. In § 3 Abs. 1 wird Satz 2 wie folgt gefaßt: wehrdienst herangezogen zu werden, soll ent-
,,Sie umfaßt die Pflicht, sich zu melden, vorzu- sprochen werden, jedoch nicht vor Voll-
stellen, nach Maßgabe dieses Gesetzes Aus- endung des achtzehnten Lebensjahres.
künfte zu erteilen und sich auf die geistige und (2) Zum Grundwehrdienst können Wehr-
körperliche Tauglichkeit untersuchen und auf die pflichtige in zeitlich getrennten Abschnitten
Eignung für bestimmte Verwendungen prüfen zu herangezogen werden, wenn sie sonst nach
lassen, den Wehrpaß in Empfang zu nehmen und § 12 Abs. 4 über den in § 12 Abs. 6 Satz 1 be-
auf Verlangen den zuständigen Dienststellen stimmten Zeitpunkt hinaus vom Grundwehr-
vorzulegen sowie bei der Entlassung oder später dienst zurückgestellt werden müßten."
zum Gebrauch im Wehrdienst bestimmte Beklei-
dungs- und Ausrüstungsstücke zu übernehmen b) Die Absätze 3 und 4 werden gestrichen.
und aufzubewahren." c) Absatz 5 wird Absatz 3.
2. § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 erhält folgende Fassung: 4. § 6 wird wie folgt geändert:
,,2. Wehrübungen (§ 6) einschließlich des Wehr- a) Absatz 1 Satz 2 wird gestrichen.
dienstes während der Verfügungsbereit- b) Die Absätze 3 und 4 erhalten folgende Fas-
schaft (§ 6 a),". sung:
,, (3) Die Gesamtdauer der Wehrübungen
3. § 5 wird wie folgt geändert: verlängert sich bei Wehrpflichtigen, die aus
a) Die Absätze 1 und 2 erhalten folgende Fas- dem Grundwehrdienst vorzeitig entlassen
sung: wurden, um die Zeit, um die sie vorzeitig
1322 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I
entlassen worden sind, soweit sie nicht für verwendungsfähig mit Einschränkung in der
diese Zeit erneut zum Grundwehrdienst ein- Grundausbildung und für bestimmte Tätig-
berufen werden. keiten. Im Rahmen ihrer Verwendungsfähig-
(4) Wehrpflichtige, die nach dem Muste- keit stehen sie für den Wehrdienst zur Ver-
rungsergebnis für den Wehrdienst zur Ver- fügung, soweit dieses Gesetz nichts anderes
fügung stehen, können zu Wehrübungen ein- bestimmt."
berufen werden, wenn sie auf Grund der Ein-
7. § 9 erhält folgende Fassung:
berufungsanordnunrJen des Bundesministers
der Verteidigung nicht zum Grundwehrdienst ,,§ 9
herangezogen werden. In diesem Falle ver- W ehrdienstunf ähigkei t
längert sich die Gesamtdauer der Wehr- Zum Wehrdienst wird nicht herangezogen,
übungen um die Zeit des Grundwehrdienstes.
1. wer nicht wehrdienstfähig ist,
Die Gesamtdauer der Wehrübungen beträgt
2. wer entmündigt ist."
1. bei Mannschaften höchstens vierundzwan-
zig, 8. § 12 wird wie folgt geändert:
bei Unteroffizieren höchstens dreißig, a) Absatz 1 Nr. 1 erhält folgende Fassung:
bei Offizieren höchstens dreiunddreißig „ 1. wer vorübergehend nicht wehrdienstfähig
Monate, ist, II•
2. sofern die Wehrpflichtigen das achtund- b) Absatz 6 Satz 1 erhält folgende Fassung:
zwanzigste Lebensjahr vollendet haben, ,,In den Fällen des Absatzes 4 Nr. 1 Buch-
bei Mannschaften höchstens einundzwan- stabe a, Nr. 2 und 3 darf der Wehrpflichtige
zig, vom Grundwehrdienst höchstens so lange
bei Unteroffizieren höchstens siebenund- zurückgestellt werden, daß er noch vor Voll-
zwanzig, endung des achtundzwanzigsten, im Falle des
bei Offizieren höchstens dreißig Monate." § 5 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 noch vor Voll-
endung des zweiunddreißigsten Lebensjah-
5. Folgender § 6 a wird eingefügt: res einberufen werden kann."
,,§ 6 a 9. § 13 wird wie folgt geändert:
Wehrdienst während der Verfügungsbereitschaft a) Absatz 3 wird gestrichen.
(1) Wehrpflichtige, die aus dem Grundwehr- b) Absatz 4 wird Absatz 3.
dienst entlassen worden sind, unterliegen für die
Dauer der anschließenden drei Monate der Ver- 10. § 16 Abs. 2 Satz 2 erhält folgende Fassung:
fügungsbereitschaft. Wehrpflichtige in der Ver- „Festgestellt wird ferner die Verfügbarkeit für
fügungsbereitschaft können im vereinfachten den Grundwehrdienst in zeitlich getrennten Ab-
11
V erfahren nach § 21 Abs. 2 zum Wehrdienst her- schnitten im Falle des § 5 Abs. 2.
angezogen werden; sie haben für deren Dauer
11. § 18 Abs. 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:
1. sich für eine kurzfristige Heranziehung zum „Bei Wehrpflichtigen, die nach § 5 Abs. 1 Satz 3
Wehrdienst bereitzuhalten, vorzeitig zum Grundwehrdienst herangezogen
2. jede Änderung ihres ständigen Aufenthalts werden sollen, entscheiden die Kreiswehrersatz-
oder ihrer Anschrift unverzüglich der Einheit ämter; das gleiche gilt für Zurückstellungen nach
oder Dienststelle, bei der sie zuletzt gedient § 12 Abs. 5 oder wenn nach der Musterung
haben, zu melden, Wehrdienstausnahmen oder die Voraussetzun-
3. Vorsorge zu treffen, daß die Mitteilungen gen einer Heranziehung zum Grundwehrdienst
nach § 21 Abs. 2 Halbsatz 2 sie unverzüglich in zeitlich getrennten Abschnitten (§ 5 Abs. 2)
erreichen. eintreten oder wegfallen oder der Eintritt oder
Wegfall bekannt wird. 11
§ 24 bleibt unberührt.
12. In § 20 a Abs. 1 Satz 1 wird das Wort „ tauglich"
(2) Wehrdienst während der Verfügungsbereit-
durch das Wort „ wehrdienstfähig" ersetzt.
schaft wird auf die Gesamtdauer der Wehrübun-
gen nach § 6 Abs. 2 bis 5 angerechnet." 13. § 21 wird wie folgt geändert:
6. § 8 a wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 3 wird Absatz 3.
a) Absatz 1 Satz 1 erhält folgende Fassung: b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
,,Folgende Tauglichkeitsgrade werden fest- ,,(2) Die Einberufung zum Wehrdienst wäh-
gesetzt: rend der Verfügungsbereitschaft wird zusam-
wehrdienstfähig, men mit der Einberufung zum Grundwehr-
vorübergehend nicht wehrdienstfähig, dienst ausgesprochen; sie wird wirksam,
nicht wehrdienstfähig." wenn dem Wehrpflichtigen die Heranziehung
auf Grund einer Anordnung des Bundesmini-
b) Absatz 2 erhält folgende Fassung: sters der Verteidigung formlos durch seine
,, (2) Wehrdienstfähige Wehrpflichtige sind letzte Einheit oder Dienststelle mitgeteilt
nach Maßgabe des ärztlichen Urteils voll ver- wird."
wendungsfähig, verwendungsfähig mit Ein-
schränkung für bestimmte Tätigkeiten oder 14. § 21 a wird gestrichen.
Nr. 77 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. August 1972 1323
15. § 24 wird wie folgt geändert: zieren höchstens sechs Monate, bei Offizieren
a) In Absatz 3 Nr. l werden die Worte „für den höchstens achtzehn Monate beträgt, herangezo-
Wehrdienst dauernd untauglich" durch die gen."
Worte „nicht wehrdienstfähig" ersetzt.
19. In § 43 Abs. 2 Satz 1 werden die Worte „und
b) In Absatz 6 wird die bisherige Nummer 5 § 47 Abs. 1" gestrichen.
Nummer 6; folgende Nummer 5 wird einge-
fügt: 20. § 44 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
,,5. die Pflicht, den ausgehändigten Wehr- ,, (1) Die in diesem Gesetz vorgesehenen Be-
paß sorgfältig aufzubewahren, ihn nicht scheide sind zuzustellen. Für das Zustellungsver-
mißbrJuchlich zu verwenden und ihn auf fahren gilt das Verwaltungszustellungsgesetz
Aufforderung der zuständigen Dienst- vom 3. Juli 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 379), ge-
stelle vorzulegen oder zurückzugeben,". ändert durch die Finanzgerichtsordnung vom
c) In Absatz 7 wird in Nummer 3 Halbsatz 1 das 6. Oktober 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 1477). Bei
Wort „Dienstuntauglichkeit" durch das Wort der Heranziehung zu Wehrübungen, die von der
„Wehrdienstunfähigkeit" ersetzt; Nummer 4 Bundesregierung als Bereitschaftsdienst ange-
erhält folgende Fassung: ordnet worden sind (§ 6 Abs. 6) oder nicht länger
„4. den Wegfall der Voraussetzungen für als drei Tage dauern, kann die Zustellung auch
eine Heranziehung zum Grundwehrdienst in entsprechender Anwendung des § 5 des Ver-
in zeitlich getrennten Abschnitten (§ 5 waltungszustellungsgesetzes unmittelbar durch
Abs. 2) und den vorzeitigen Wegfall der die Truppe oder in entsprechender Anwendung
Voraussetzungen für eine Zurückstel- des § 4 des Verwaltungszustellungsgesetzes
lung,". durch Eilbrief erfolgen. Für das Zustellungsver-
fahren bei der Erfassung gelten die Zustellungs-
16. § 29 wird wie folgt geändert: vorschriften der Länder. Bei minderjährigen
Wehrpflichtigen ist an diese zuzustellen; § 7
a) Absatz 1 Nr. 1 erhält folgende Fassung: Abs. 1 des Verwaltungszustellungsgesetzes und
,, l. mit Ablauf der für den Wehrdienst fest- die entsprechenden landesrechtlichen Vorschrif-
gesetzten Zeit, es sei denn, daß er an- ten gelten insoweit nicht."
schließend Wehrdienst während der Ver-
fügungsbereitschaft zu leisten hat oder 21. § 45 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
der Bereitschaftsdienst angeordnet oder
,, (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich
der Verteidigungsf all eingetreten ist,".
oder fahrlässig
b) Absatz 5 Satz 2 erhält folgende Fassung:
1. entgegen § 3 Abs. 1 Satz 2
„Die Entlassung nach Absatz 1 Nr. 6 und 8
a) sich nicht nach Maßgabe dieses Gesetzes
sowie nach Abschluß einer Wehrübung ver-
(§ 17 Abs. 4, 6 und 7, § 23 Abs. 1 Satz 2
fügt der nächste Disziplinarvorgesetzte; das
und 3) auf die geistige oder körperliche
gleiche gilt, wenn bei der Einstellungsunter-
Tauglichkeit untersuchen oder auf die
suchung die vorübergehende Wehrdienst-
Eignung für bestimmte Verwendungen
unfähigkeit oder die Wehrdienstunfähigkeit
(§ 20 a Abs. 1 Satz 1 und 2) prüfen läßt,
des Soldaten fest.gestellt wird."
b) seinen Wehrpaß nicht in Empfang nimmt
c) In Absatz 6 Satz 2 werden die Worte „Abs. 5" oder auf Verlangen nicht der zuständigen
durch die Worte „Abs. 3" ersetzt. Dienststelle vorlegt oder
17. § 33 wird wie folgt geändert: c) bei der Entlassung oder später zum Ge-
brauch im Wehrdienst bestimmte Beklei-
a) Absatz 5 Satz 1 erhält folgende Fassung: dungs- oder Ausrüstungsstücke nicht über-
,, Uber den Widerspruch gegen den Einberu- nimmt,
fungsbescheid (§ 21 und § 23 Abs. 1) entschei-
2. entgegen § 3 Abs. 2 nicht die für einen Auf-
det die Wehrbereichsverwaltung."
enthalt außerhalb des Geltungsbereichs die-
b) In Absatz 5 Satz 2 werden die Worte „und ses Gesetzes erforderliche Genehmigung ein-
den Bereitstellungsbescheid" gestrichen. holt,
c) Absatz 8 erhält folgende Fassung: 3. einer ihm in der Verfügungsbereitschaft nach
,, (8) Ist der Musterungs bescheid unanfecht- § 6 a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 oder 3 obliegenden
bar geworden, so ist ein Rechtsbehelf gegen Pflicht zuwiderhandelt,
den Einberufungsbescheid nur insoweit zu- 4. gegen eine Vorschrift des § 15 Abs. 2 oder 6
lässig, als eine Rechtsverletzung durch den über die Erteilung von Auskünften oder die
Einberufungsbescheid selbst geltend gemacht persönliche Meldung zur Erfassung verstößt,
wird."
5. eine Aufforderung zur Vorstellung nach § 17
18. § 36 Abs. 4 erhält folgende Fassung: Abs. 3 oder § 23 Abs. 1 Satz 4 nicht befolgt
,, (4) Ungediente Wehrpflichtige, die vor dem oder
1. Juli 1937 geboren sind, werden im Frieden nur 6. eine ihm nach § 24 Abs. 6 oder 7 während der
zu Wehrübungen, deren Gesamtdauer bei Mann- Wehrüberwachung obliegende Pflicht ver-
schaften höchstens drei Monate, bei Unteroffi- letzt."
1324 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I
22. § 47 wird gestrichen. sten. Der im Vollzugsdienst des Bundesgrenz-
schutzes zwischen einem Jahr und zwei ·Jahren
23. § 50 Abs. 1 wird wie folgt geändert: und im sonstigen Vollzugsdienst der Polizei zwi-
a) Nummer 3 wird gestrichen. schen achtzehn Monaten und drei Jahren gelei-
b) Die Nummern 4 bis 8 werden Nummern 3 stete Dienst kann auf den Ersatzdienst angerech-
bis 7. net werden."
Artikel 2
7. § 23 wird wie folgt geändert:
Änderung des Gesetzes
über den zivilen Ersatzdienst a) Absatz 2 Satz 1 Nr. 4 erhält folgende Fas-
sung:
Das Gesetz über den zivilen Ersatzdienst in der „4. den Wegfall der Voraussetzungen einer
Fassung der Bekanntmachung vom 16. Juli 1965 Heranziehung zum Ersatzdienst in zeit-
(Bundesgcsetzbl. I S. 983), zuletzt geändert durch lich getrennten Abschnitten (§ 24 Abs. 2)
das Achte Gesetz zur Änderung des Wehrpflicht- und den vorzeitigen Wegfall der Voraus-
gesetzes vom 22. Dezember 1971 (Bundesgesetzbl. I setzungen einer Zurückstellung."
S. 2084), wird wie folgt geändert:
b) In Absatz 4 werden die Worte „Dauer des
1. § 7 erhält folgende Fassung: vollen Grundwehrdienstes durch die Worte
II
,,§ 7 ,,in § 24 Abs. 1 Satz 3 bezeichneten Dauer"
Ta.uglichkeit ersetzt.
Die Tauglichkeit für den Ersatzdienst bestimmt c) In Absatz 5 Satz 1 Nr. 1 werden die Worte
sich nach der Tauglichkeit für den Wehrdienst. „dauernd untauglich" durch die Worte „nicht
Wehrdiensllähige gelten als ersatzdienstfähig, ersatzdienstfähig ersetzt.
11
vorübergehend nicht Wehrdienstfähige als vor-
8. § 24 wird.wie folgt geändert:
übergehend nicht ersatzdienstfähig und nicht
WehrdienstJähige als nicht ersatzdienstfähig. a) Die Absätze 1 und 2 erhalten folgende Fas-
Die nach § 8 a Abs. 2 des Wehrpflichtgesetzes sung:
nach Ma.ßgabe des ärztlichen Urteils festgestellte ,, (1) Ersatzdienst leisten Dienstpflichtige, die
Verwendungsfähigkeit ist bei der Zuweisung das achtundzwanzigste Lebensjahr noch nicht
von Tätigkeiten an die Ersatzdienstpflichtigen vollendet haben. Dienstpflichtige, die mit
zu berücksichtigen." ihrem Einverständnis dafür vorgesehen sind,
nach Abschluß ihrer beruflichen Ausbildung
2. § 8 erhält folgende Fassung: besondere Aufgaben im Ersatzdienst zu er-
,,§ 8 füllen, leisten Ersatzdienst bis zur Vollendung
Ersatzdienstunfähigkeit des zweiunddreißigsten Lebensjahres. Der
Zum Ersatzdienst wird nicht herangezogen, Ersatzdienst dauert sechzehn Monate. Ist die
Dauer der durchschnittlichen tatsächlichen In-
1. wer nicht ersatzdienstfähig ist,
anspruchnahme wehrdienstleistender Wehr-
2. wer entmündigt ist." pflichtiger durch Wehrübungen länger als
3. In § 11 Abs. 1 Nr. 1 wird das Wort „untauglich" ein Monat, jedoch nicht länger als zwei Mo-
durch die Worte „nicht ersatzdienstfähig" er- nate, so dauert der Ersatzdienst siebzehn
setzt. Monate. Ist die Dauer der durchschnittlichen
tatsächlichen Inanspruchnahme wehrdienst-
4. § 13 Abs. 1 Satz 2 erhält folgende Fassung: leistender Wehrpflichtiger durch Wehrübun-
,,In den Fällen des § 11 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 Buch- gen länger als zwei Monate, so dauert der
stabe a, Nr. 2 und 3 darf der anerkannte Kriegs- Ersatzdienst achtzehn Monate. § 79 Nr. 1
dienstverweiqerer vom Ersatzdienst höchstens bleibt unberührt."
so lange zurückqestellt werden, daß er noch vor (2) Dienstpflichtige können zum Ersatz-
Vollendung des achtundzwanzigsten, im Falle dienst in zeitlich getrennten Abschnitten her-
des § 24 Abs. 1 Satz 2 noch vor Vollendung des angezogen werden, wenn sie sonst nach § 11
zweiunddreißigsten Lebensjahres einberufen Abs. 4 über den in § 13 Abs. 1 Satz 2 be-
werden kann." stimmten Zeitpunkt hinaus vom Ersatzdienst
zurückgestellt werden müßten."
5. In § 14 a Abs. 3 werden nach dem Wort „Ersatz-
dienst" das Komma gestrichen und die Worte b) Absatz 3 wird gestrichen.
„der dem Grundwehrdienst entspricht, durch 11
c) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 3.
die Worte „von der in § 24 Abs. 1 Satz 3 be-
zeichneten Dauer" ersetzt.
9. § 39 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
6. In § 15 Abs. 1 wird Satz 2 durch folgende neue a) Nummer 1 erhält folgende Fassung:
Sätze 2 und 3 ersetzt: ,, 1. vor der Einberufung, wenn sich Anhalts-
„Haben anerkannte Kriegsdienstverweigerer im punkte dafür ergeben, daß er nicht er-
Vollzugsdienst des Bundesgrenzschutzes minde- satzdienstfähig oder vorübergehend nicht
stens zwei Jahre, im sonstigen Vollzugsdienst ersatzdienstfähig ist; dies ist anzuneh-
der Polizei mindestens drei Jahre Dienst gelei- men, wenn er wegen vorübergehender
stet, so erlischt ihre Pflicht, Ersatzdienst von der Ersatzdienstunfähigkeit vom Ersatzdienst
in § 24 Abs. 1 Satz 3 uezeichneten Dauer zu lei- zurückgestellt war;".
Nr. 77 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. August 1972 1325
b) Nummer 3 Buchstabe a erhält folgende Fas- 3. bei Weiterverpflichtung vor Beginn des fünf-
sung: ten Dienstjahres auf mindestens
,,a) nichl ersutzdienst.fi:ihig oder vorüber- acht Jahre 2 000 Deutsche Mark,
gehend nicht ersatzdienstfähig geworden zwölf Jahre 4 000 Deutsche Mark,
ist oder".
4. bei Weiterverpflichtung vor Beginn des neun-
10. § 43 Abs. 1 Nr. 12 erhält folgende Fassung: ten Dienstjahres auf mindestens
„ 12. er vorühergeliend nicht ersatzdienstfähig zwölf Jahre 2 000 Deutsche Mark.
wird, die Wiederherstellung seiner Ersatz- Die Verpflichtungsprämie darf bei mehreren auf-
dienstfähigkeit innerhalb der für den Er- einanderfolgenden Verpflichtungen insgesamt
satzdienst festgesetzten Zeit nicht zu erwar- nicht mehr betragen als bei einer Erstverpflich-
ten ist und er seine Entlassung beantragt tung vor Beginn des zweiten Dienstjahres auf
oder ihr zustimmt." den zuletzt erreichten Verpflichtungszeitraum. Bei
einem Wiedereintritt wird die Verpflichtung wie
11. In § 44 Abs. 2 wird die Zahl „4" durch die Zahl eine Weiterverpflichtung im Anschluß an die frü-
,, 3" ersetzt. here Dienstzeit behandelt.
12. § 79 wird wie folgt geändert: (4) Die Verpflichtungsprämie ist zurückzuzah-
len, wenn das Dienstverhältnis vor Ablauf des für
a) Folgende neue Nummern 1 und 2 werden
eingefügt: den Anspruch auf die Prämie maßgebenden Zeit-
raumes nach § 54 Abs. 2 Nr. 2 oder 3 oder § 55
„ 1. § 4 Abs. 1 Nr. 3 des Wehrpflichtgesetzes Abs. 1, 3 oder 5 des Soldatengesetzes oder durch
findet entsprechende Anwendung. Entlassung wegen Dienstunfähigkeit endet, die
2. § 24 Abs. 2 und § 43 Abs. 1 Nr. 1 finden der Soldat absichtlich herbeigeführt hat. Hat der
keine Anwendung." Soldat bereits eine Dienstzeit abgeleistet, die nach
b) Die bisherige Nummer 1 wird gestrichen. Absatz 2 bei entsprechender Verpflichtung einen
Anspruch auf eine Verpflichtungsprämie begrün-
c) Die bisherigen Nummern 2 bis 5 werden det hätte, so ist ihm der Betrag zu belassen, der
Nummern 3 bis 6. ihm bei einer solchen Verpflichtung als Prämie
gewährt worden wäre."
Artikel 3
3. § 47 c wird wie folgt geändert:
Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes
a) Die Absätze 1 bis 3 erhalten folgende Fassung:
Das Bundesbesoldungsgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 5. August 1971 (Bundesgesetz- ,, (1) Polizeivollzugsbeamte auf Widerruf der
blatt I S. 1281), geändert durch das Gesetz zur Ande- Grenzjäger- und Unterführerlaufbahn, die seit
rung der Bezeichnungen der Richter und ehrenamt- dem 1. Oktober 1971 eingestellt worden sind
lichen Richter und der Pri:isidialverfassung der Ge- oder bis zum 31. Dezember 1974 eingestellt
richte vom 26. Mai 1972 (Bundesgesetzbl. I S. 841), werden oder deren Dienstzeit gemäß § 8 Abs. 4
wird wie folgt geändert: Satz 2, Abs. 3 Satz 2 oder Abs. 1 Satz 2 des
Bundespolizeibeamtengesetzes seit dem 1. Ja-
1. In § 47 werd€m die Worte „zwei Jahren" ersetzt nuar 1972 verlängert worden ist oder bis zum
durch die Worte „einundzwanzig Monaten". 31. Dezember 1974 verlängert wird, erhalten
eine Dienstzeitprämie.
2. In § 47 a erhalten die Absätze 1, 2 und 4 folgende
Fassung: (2) Die Dienstzeitprämie beträgt:
,, (1) Unteroffiziere und Mannschaften (ausge- 1. bei einer Dienstzeit von acht Jahren (§ 8
nommen Offizieranwärter), die sich in der Zeit Abs. 1 Satz 1 des Bundespolizeibeamtenge-
vom l. ,Tünuar 1972 bis zum 31. Dezember 1974 setzes) 7 000 Deutsche Mark,
verpflichten und deren Dienstzeit auf mindestens 2. bei einer Dienstzeit von vier Jahren (§ 8
zwei, vier, acht oder zwölf Jahre festgesetzt wird, Abs. 3 Satz 1 des Bundespolizeibeamtenge-
erhalten eine Verpflichtungsprämie. setzes) 5 000 Deutsche Mark,
(2) Die Verpflichtungsprämie beträgt: 3. bei einer Dienstzeit von zwei Jahren (§ 8
Abs. 4 Satz 1 des Bundespolizeibeamtenge-
1. bei erstmaliger Verpflichtung oder Weiterver- setzes) 1 000 Deutsche Mark,
pflichtung vor Beginn des zweiten Dienstjah-
res auf mindestens 4. bei einer Verlängerung der Dienstzeit von
zwei Jahren auf vier Jahre (§ 8 Abs. 4 Satz 2
zwei Jahre 1 000 Deutsche Mark, des Bundespolizeibeamtengesetzes)
vier Jahre 5 000 Deutsche Mark, 4 000 Deutsche Mark,
acht Jahre 7 000 Deutsche Mark,
zwölf Jahre 5. bei einer Verlängerung der Dienstzeit von
9 000 Deutsche Mark,
zwei Jahren auf acht Jahre (§ 8 Abs. 4
2. bei erstmaliger Verpflichtung oder Weiterver- Satz 2 des Bundespolizeibeamtengesetzes)
pflichtung vor Be9inn des dritten Dienstjahres 6 000 Deutsche Mark,
auf mindestens 6. bei einer Verlängerung der Dienstzeit von
vier Jahre 4 000 Deutsche Mark, · vier Jahren auf acht Jahre (§ 8 Abs. 3 Satz 2
acht Jahre 6 000 Deutsche Mark, des Bundespolizeibeamtengesetzes)
zwölf Jahre 8 000 Deutsche Mark, 2 000 Deutsche Mark
1326 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I
und Artikel 7
7. bei einer Verlängerung der Dienstzeit von Erstes Gesetz zur Vereinheitlichung
acht Jahren auf zwölf Jahre (§ 8 Abs. 1 und Neuregelung des Besoldungsrechts
Satz 2 des Bundcspolizeibeamtengesetzes) in Bund und Ländern
2 000 Deutsche Mark.
Das Erste Gesetz zur Vereinheitlichung und Neu-
(3) Der Anspruch auf die Dienstzeitprämie regelung des Besoldungsrechts in Bund und Ländern
entsteht frühestens nach einer Dienstzeit von vom 18. März 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 208) wird
zwölf Monaten. Die Dienstzeitprämie darf bei wie folgt geändert:
mehreren aufeinanderfolgenden Verlängerun-
In Artikel II Abschnitt 1 § 7 Abs . .2 und § 8 Abs. 2
gen der Dienstzc~it nicht mehr betragen, als
wird die Zahl „ 19" durch die Zahl „ 16" ersetzt.
sich bei einer Dienstzeit von acht Jahren er-
gc~ben würde. Die Dienstzeitprämie bei einer
Verltingerung der Dienstzeit von acht Jahren Artikel 8
auf zwölf Jahre (Absatz 2 Nr. 7) bleibt unbe- Neufassung des Wehrpflichtgesetzes
rührt. Bei einem Wiedereintritt wird die neue
Dienstzeit wie eine VE~rlängerung der früher Der Bundesminister der Verteidigung wird er-
abgeleisteten Dienstzeit behandelt." mächtigt, das Wehrpflichtgesetz in der nunmehr gel-
tenden Fassung mit neuer Parapraphenfolge be-
b) Absatz 4 Satz 2 erhält folgende Fassung: kanntzumachen und dabei Unstimmigkeiten des
,,Hat der Beamte bereits eine Dienstzeit zu- Wortlautes zu beseitigen.
rückgelegt, die nach Absatz 2 einen Anspruch
auf eine niedrigere Dienstzeitprämie begrün- Artikel 9
det hätte, so ist ihm der Betrag zu belassen, Neufassung des Gesetzes
der ihm als Dienstzeitprämie gewährt worden über den zivilen Ersatzdienst
wäre, wenn er nach § 8 des Bundespolizei-
beamtengesetzes erklärt hätte, die für die nie- (1) Der Bundesminister für Arbeit und Sozialord-
drigere Dienstzeitprämie maßgebende Dienst- nung wird ermächtigt, das Gesetz über den zivilen
zeit ableisten zu wollen." Ersatzdienst in der nunmehr geltenden Fassung mit
neuer Paragraphenfolge bekanntzumachen und da-
bei Unstimmigkeiten des Wortlautes zu beseitigen.
Artikel 4 (2) Sofern in diesem Gesetz mit Bezug auf den
Änderung des W ehrsoldgesetzes zivilen Ersatzdienst verwendete Bezeichnungen vor
dem Inkrafttreten dieses Gesetzes durch ein anderes
Das Wehrso]dgesetz in der Fassung der Bekannt- Gesetz geändert werden, treten die entsprechenden
machung vom 8. März 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 171) neuen Bezeichnungen an ihre Stelle.
wird wie folgt geändert:
In § 9 Abs. 2 werden das Wort „fünfzig" durch das Artikel 10
Wort „sechzig", das Wort „fünfundfünfzig" durch
Ubergangsvorschrift
das Wort „fünfundsechzig" und das Wort „achtzehn"
durch das Wort „fünfzehn" ersetzt. (1) Taugliche Wehrpflichtige gelten als wehr-
dienstfähig, vorübergehend untaugliche als vorüber-
gehend nicht wehrdienstfähig, dauernd untaugliche
Artikel 5 als nicht wehrdienstfähig.
Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes (2) Wehrpflichtige, die auf Grund eines vor dem
Inkrafttreten des Artikels 1 dieses Gesetzes nach
Das Soldatenversorgungsgesetz in der Fassung
dem Wehrpflichtgesetz ergangenen Bescheides ge-
der Bekanntmachung vom 1. September 1971 (Bun-
mäß § 5 Abs. 3 für den verkürzten Grundwehrdienst
desgesetzbl. I S. 1481) wird wie folgt geändert:
zur Verfügung stehen, gemäß § 8 a Abs. 2 Satz 2
In § 12 Abs. 1 Satz 1, Abs. 7 Satz 1 und § 13 Satz 1 im Frieden nicht zum Grundwehrdienst herange-
werden jeweils die Worte „sechs Monaten" durch zogen werden oder gemäß § 12 Abs. 4 über den in
die Worte „drei Monaten" ersetzt. § 12 Abs. 6 Satz 1 bestimmten Zeitpunkt hinaus vom
vollen Grundwehrdienst zurückgestellt sind, erhal-
ten einen Bescheid des Kreiswehrersatzamtes über
Artikel 6 ihre Verfügbarkeit nach Maßgabe dieses Gesetzes,
Änderung des Bundespolizeibeamtengesetzes sofern sie zum Wehr dienst herangezogen werden
sollen.
Das Bundespo]izeibeamtengesetz in der Fassung (3) Wehrpflichtige, die zum vollen Grundwehr-
der Bekanntmachung vom 10. Juli 1967 (Bundesge-
dienst einberufen sind, werden entlassen, nachdem
setzbl. I S. 701), zuletzt geändert durch das Zweite
sie fünfzehn Monate Grundwehrdienst geleistet
Gesetz zur Änderung des Bundespolizeibeamten- haben. § 6 a des Wehrpflichtgesetzes findet auf sie
gesetzes vom 22. Dezember 1971 (Bundesgesetzbl. I mit der Maßgabe Anwendung, daß sie zum Wehr-
S. 2080), wird wie folgt geändert: dienst während der Verfügungsbereitschaft durch
In § 18 Abs. 1 Satz l, Abs. 2 und 6 werden jeweils besonderen Bescheid in entsprechender Anwendung
die Worte „sechs Monaten" durch die Worte „drei des § 21 Abs. 2 des Wehrpflichtgesetzes einberufen
Monaten" ersetzt. werden.
Nr. 77 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. August 1972 1327
(4) Für Ersatzdicnstpflichtige gilt Absatz 2 ent- Verpflichtungsprämie auf 21 Monate herabgesetzt.
sprechend; Absatz 3 Sulz 1 gilt mit der Maßgabe, Gleiches gilt ohne Rücksicht auf den Zeitpunkt der
daß Ersalzdicnstpflichtige, die zum zivilen Ersatz- Verpflichtung für Soldaten, die nach dem 30. Sep-
dienst, der dem Crnnclweh rdienst entspricht, einbe- tember 1971 eingetreten sind.
rufen worden sind, nc1ch einer Dienstleistung von der
in § 24 Abs. l Salz 3 bis 5 vorgesehenen Dauer ent- (7) Für Polizeivollzugsbeamte auf Widerruf, die
lassen werden. vor dem 1. Oktober 1971 eingestellt worden sind, ist
für die Gewährung der Dienstzeitprämie § 47 c des
(5) § 47 a Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes Bundesbesoldungsgesetzes in der bis zum 30. Sep-
gilt ohne Rücksicht auf den Zeitpunkt der Verpflich- tember 1971 geltenden Fassung maßgebend.
tung auch für Unteroffiziere und Mannschaften (aus-
genommen Offizicranwärter), die nach dem 30. Sep-
tember 1971 eingetreten sind. Artikel 11
Inkrafttreten
(6) Für Soldaten auf Zeit, die sich zwischen dem
1. Januar 1972 und einem Monat nach Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1973 in Kraft,
dieses Gesetzes auf zwei Jahre verpflichten, wird Artikel 3 Nr. 2 und 3 sowie Artikel 10 Abs. 5 bis 7
auf ihren Antrag ihre Dienstzeit unter Verlust der jedoch mit Wirkung vom 1. Januar 1972.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 29. Juli 1972
Für den Bundespräsidenten
Der Präsident des Bundesrates
Heinz Kühn
Für den Bundeskanzler
Der Bundesminister der Verteidigung
Georg Leber
Der Bundesminister der Verteidigung
Georg Leber
Für den Bundesminister des Innern
Der Bundesminister der Justiz
Gerhard Jahn
Für den Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Der Bundesminister
für innerdeutsche Beziehungen
Egon Franke
1328 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I
Gesetz
zur Ausführung des Ubereinkommens vom 27. September 1968
über die gerichtliche Zuständigkeit
und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen
in Zivil- und Handelssachen
Vom 29. Juli 1972
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- (2) Der Antragsteller hat in dem Antrag (Artikel 31
sen: des Ubereinkommens, § 3) den Zustellungsbevoll-
mächtigten zu benennen. Geschieht dies nicht, so
Erster Abschnitt können alle Zustellungen an den Antragsteller bis
zur nachträglichen Benennung eines Zustellungsbe-
Zulassung der Zwangsvollstreckung vollmächtigten durch Aufgabe zur Post (§§ 175, 192,
aus Entscheidungen, öffentlichen Urkunden 213 der Zivilprozeßordnung) bewirkt werden.
und Prozeßvergleichen
(3) Der Benennung eines Zustellungsbevollmäch-
1. Allgemeine Vorschriften tigten bedarf es nicht, wenn der Antragsteller einen
bei einem deutschen Gericht zugelassenen Rechts-
§ 1
anwalt oder eine andere Person zu seinem Bevoll-
Die sachliche und die örtliche Zuständigkeit des mächtigten für das Verfahren bestellt hat. Der Be-
Landgerichts, die Artikel 32 des Ubereinkommens vollmächtigte, der nicht ein bei einem deutschen Ge-
vorsieht, sind ausschließliche Zuständigkeiten. richt zugelassener Rechtsanwalt ist, muß im Bezirk
des angerufenen Gerichts wohnen; der Vorsitzende
§ 2 kann von diesem Erfordernis absehen, wenn der Be-
vollmächtigte einen anderen inländischen Wohnsitz
Die Verfahren, in denen die Zwangsvollstreckung
hat.
aus Entscheidungen, öffentlichen Urkunden und Pro-
zeßvergleichen aus einem anderen Vertragsstaat zu- § 5
gelassen wird (Artikel 31, 50, 51 des Ubereinkom-
(1) Uber den Antrag entscheidet der Vorsitzende
mens), sind Feriensachen.
(Artikel 32 Abs. 1 des Ubereinkommens) ohne münd-
liche Verhandlung. Jedoch kann eine mündliche Er-
2. Erteilung der Vollstreckungsklausel örterung mit dem Antragsteller oder seinem Bevoll-
§ 3 mächtigten für das Verfahren erfolgen, wenn der
Antragsteller oder der Bevollmächtigte mit einer
(1) Der Antrag, den Schuldtitel mit der Vollstrek-
solchen Erörterung ,einverstanden ist und diese der
kungsklausel zu versehen (Artikel 31, 50, 51 des
Beschleunigung dient.
Ubereinkommens), kann bei dem Landgericht (Arti-
kel 32 des Ubereinkommens) schriftlich eingereicht (2) In dem Verfahren vor dem Vorsitzenden muß
oder mündlich zu Protokoll der Geschäftsstelle ge- sich der Antragsteller nicht durch einen Rechts-
stellt werden. anwalt als Bevollmächtigten vertreten lassen.
(2) Ist der Antrag entgegen § 184 des Gerichts-
verfassungsgesetzes nicht in deutscher Sprache ab- § 6
gefaßt, so kann das Gericht dem Antragsteller auf-
(1) Hängt die Zwangsvollstreckung nach dem In-
geben, eine Ubersetzung des Antrags beizubringen,
halt des Schuldtitels von einer dem Gläubiger oblie-
die von einer hierzu in einem der Vertragsstaaten
genden Sicherheitsleistung, dem Ablauf einer Frist
befugten Person be~Jlaubigt ist.
oder dem Eintritt einer anderen Tatsache ab oder
(3) Der Ausfertigung des Schuldtitels, die mit der wird die Vollstreckungsklausel zugunsten eines an-
Vollstreckungsklausel versehen werden soll, und deren als des in dem Schuldtitel bezeichneten Gläu-
seiner Ubersetzung, falls eine solche vorgelegt wird bigers oder gegen einen anderen als den darin be-
(Artikel 48 Abs. 2, Artikel 50, 51 des Ubereinkom- zeichneten Schuldner beantragt, so ist die Frage, in-
mens), sollen zwei Abschriften beigefügt werden. wieweit die Zulassung der Zwangsvollstreckung von
dem Nachweis besonderer Voraussetzungen abhän-
§ 4 gig oder ob der Schuldtitel für oder gegen den ande-
ren vollstreckbar ist, nach dem Recht des Staates zu
(1) Zum Zustellungsbevollmächtigten (Artikel 33 entscheiden, in dem der Schuldtitel errichtet ist. Der
Abs. 2 Satz 2 des Ubereinkommens) ist eine Person Nachweis ist durch Urkunden zu führen, es sei denn,
zu bestellen, die im Bezirk des angerufenen Gerichts daß die Tatsachen bei dem Gericht offenkundig sind.
wohnt. Der Vorsitzende kann die Bestellung einer
Person mit einem anderen inländischen Wohnsitz (2) Kann der Nachweis durch Urkunden nicht ge-
zulassen. führt werden, so ist auf Antrag des Gläubigers der
Nr. 77 Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. August 1972 1329
Schuldner zu hören. Jn diesem Fcllle sind alle Be- weder auf die Ausfertigung des Schuldtitels (Arti-
weismiU.el zulJssiq. Ikr Vorsitzende kann auch kel 46 Nr. 1, Artikel 50, 51 des Ubereinkommens)
mündliche Vertwndlung anordnen. oder auf ein damit zu verbindendes Blatt zu setzen.
Liegt eine Ubersetzung des Schuldtitels vor (Arti-
§ 7
kel 48 Abs. 2, Artikel 50, 51 des Ubereinkommens),
ist sie mit der Ausfertigung zu verbinden.
Ist die Zwi:m~Jsvollsln-!dnmg aus dem Schuldtitel
zuzulassen, ordnet der Vorsitzende an, daß der (4) Auf die Kosten des Verfahrens vor dem Vor-
Schuldtitel rnil. der VoJlstreckungsklausel zu ver- sitzenden sind die Vorschriften des § 788 der Zivil-
sehen ist. Jn der Anordmmg ist die zu vollstreckende prozeßordnung entsprechend anzuwenden.
Verurteiltmrr oder Vcrpfl ichtung in deutscher Spra-
che wiederzugeben. § g
§ 8
(1) Eine beglaubigte Abschrift des nach § 8 mit
der Vollstreckungsklausel versehenen Schuldtitels
(1) Auf Grund der Anordnung des Vorsitzenden und gegebenenfalls seiner Ubersetzung ist dem
(§ 7) erteilt der UrkundslH,~amte der Geschäftsstelle Schuldner von Amts wegen zuzustellen.
die Vollslreckungsklausel .in folgender Form:
(2) Muß die Zustellung an den Schuldner in einem
„Vo]]streckungsklause1 nach Artikel 31 des Staat, der nicht Vertragsstaat ist, oder durch öffent-
Ubereinkommens vom 27. September 1968 über liche Bekanntmachung erfolgen und. hält der Vorsit-
die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstrek- zende die Frist zur Einlegung der Beschwerde von
kung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und einem Monat (Artikel 36 Abs. 1 des Ubereinkom-
Handelssadien (Bundesgcsetzbl. 1972 II S. 773). mens) nicht für ausreichend, so bestimmt er eine
GemJß der Anordnung des usw. (Bezeichnung längere Beschwerdefrist. Die Frist ist in der Anord-
des Vorsitzenden, des Gerichts und der Anord- nung, daß der Schuldtitel mit der Vollstreckungs-
nung) ist die Zwm1r1svollstreckung aus usw. klausel zu versehen ist (§ 7) oder nachträglich durch
(Bezeichnunq des Schuldtitels) zugunsten des besonderen Beschluß, der ohne mündliche Verhand-
usw. (Bezeichnun~J des Gläubigers) gegen den lung erlassen wird, zu bestimmen. Die festgesetzte
usw. (Bezcichnun~J des Schuldners) zulässig. Frist beginnt mit der Zustellung des mit der Voll-
Die zu vol lstrcckcnde Verurteilung/Verpflich- streckungsklausel versehenen Schuldtitels.
tung lautet: (Anqabe der Urteilsformel oder des (3) Dem Antragsteller sind die mit der Vollstrek-
Ausspruchs des Gerichts oder der dem Schuld- kungsklausel versehene Ausfertigung des Schuld-
ner aus dem Prozeßvergleich oder der öffent- titels und eine Bescheinigung über die bewirkte Zu-
lichen Urkunde obliegenden Verpflichtung in stellung zu übersenden. In den Fällen des Absat-
deutscher Sprach(~, aus der Anordnung des Vor- zes 2 ist die festgesetzte Frist für die Einlegung der
sitzenden zu übernehmen). Beschwerde auf der Bescheinigung über die bewirkte
Die ZwangsvolJstreckung darf über Maßregeln Zustellung zu vermerken.
zur Sicherung nicht hinausgehen, bis der Gläu-
biger ein Zeugnis vorlegt, daß die Zwangsvoll- § 10
streckung unbeschränkt stattfinden darf."
Ist der Antrag nicht begründet, lehnt ihn der Vor-
Lautet der Schuldtitel auf Leistung von Geld, so ist sitzende durch Beschluß ab. Der Beschluß ist mit
der VollstreckungskL:n1sel folgender Zusatz anzu- Gründen zu versehen. Die Kosten sind dem Antrag-
fügen: steller aufzuerlegen.
,,Solange die Zwangsvollstreckung über Maß-
regeln zur Sicherung nicht hinausgehen darf,
kann der Schuldner die Zwangsvollstreckung 3. Beschwerde
durch Leistung einer Sicherheit in Höhe von § 11
. . . . . . (Angabe des Betrags, wegen dessen
der Gli:iubiger vollstrecken darf) abwenden." (1) Die Frist, innerhalb deren der Schuldner die
Beschwerde gegen die Zulassung der Zwangsvoll-
(2) Wird die Zwangsvollstreckung nur für einen streckung einlegen kann (Artikel 36 des Uberein-
oder mehrere der durch die ausländische Entschei- kommens, § 9 Abs. 2), ist eine Notfrist.
dung zuerkannten oder in einem anderen Schuldtitel
(2) Dem Schuldner ist die Wiedereinsetzung in
niecler9elcgten Ansprüche oder nur für einen Teil des
den vorigen Stand auch dann zu erteilen, wenn er
Gegenstands der Verurteilung oder der Verpflich-
von der Zustellung des mit der Vollstreckungsklau-
tung zugelassen (Artikel 42, 50, 51 des Ubereinkom-
sel versehenen Schuldtitels ohne sein Verschulden
mens), so ist die VollstreckunrJsklausel als „Teil-
keine Kenntnis erlangt hat.
Vollstreckungsldausel nach den Artikeln 31, 42 des
Ubereinkommens vom 27. September 1968 über die
gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung § 12
gerichtlicher EntscheidunfJen in Zivil- und Handels- (1) Die Beschwerde des Schuldners gegen die Zu-
sachen (BundesgesetzbI. 1972 II S. 773)" zu bezeich- lassung der Zwangsvollstreckung (Artikel 36, 37 des
nen. Ubereinkommens) wird durch Einreichen einer Be-
(3) Die Vollstreckungsklausel ist von dem Ur- schwerdeschrift bei dem Oberlandesgericht einge-
kundsbeamten der Geschäftsstelle zu unterschreiben legt. Der Beschwerdeschrift sollen die für ihre Zu-
und mit dem Gerichtssiegel zu versehen. Sie ist ent- stellung erforderliche Zahl von Abschriften beige-
1330 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I
fügt werden. Die Beschwerde kann auch durch Erklä- § 16
rung zum Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt (1) Für die Beschwerde, die der Antragsteller
werden. gegen den ablehnenden Beschluß des Vorsitzenden
(2) Die Zulässigkeit der Beschwerde wird nicht da- (§ 10) einlegen kann (Artikel 40 des Ubereinkom-
durch berührt, daß sie statt bei dem Oberlandesge- mens), gelten die Vorschriften der §§ 12 und 13 ent-
richt bei dem Landgericht ein~Jelegt wird, das die sprechend.
Zwangsvollstreckung zugelassen hat (Artikel 32 (2) Auf Grund des Beschlusses, durch den die
Abs. l des Utwreinkommcns, § 5); die Beschwerde Zwangsvollstreckung aus dem Schuldtitel zugelassen
ist unverzüglich von Amts wegen an das Oberlan- wird, erteilt der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle
desgericht abzugeben. des Oberlandesgerichts die Vollstreckungsklausel.
(3) Die Beschwerde ist dem Gläubiger von Amts Die Vorschriften des § 7 Satz 2 und des § 8 Abs. 1
wegen zuzustellen. bis 3 gelten entsprechend. Ein Zusatz, daß die
Zwangsvollstreckung über Maßregeln zur Sicherung
§ 13
nicht hinausgehen darf, ist nur aufzunehmen, wenn
(1) Uber die Beschwerde entscheidet das Ober- das Oberlandesgericht eine Anordnung nach § 25
landesgericht durch Beschluß, der mit Gründen zu Abs. 2 erlassen hat.
versehen ist. Der Beschluß kann ohne mündliche
Verhandlung ergehen.
4. Rechtsbeschwerde
(2) Solange eine mündliche Verhandlung nicht an-
geordnet ist, können auch zum Protokoll der Ge- § 17
schäftsstelle Anträge gestellt und Erklärungen ab-
gegeben werden. Wird die mündliche Verhandlung Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des
angeordnet, muß die Ladung zur mündlichen Ver- Oberlandesgerichts (Artikel 37 Abs. 2, Artikel 41
handlung die Aufforderung gemäß § 215 der Zivil- des Ubereinkommens) findet statt, wenn gegen die
prozeßordnung enthalten. Entscheidung, wäre sie durch Endurteil ergangen,
die Revision gegeben wäre. Das Oberlandesgericht
(3) Eine vollständige Ausfertigung des Beschlus- hat die Rechtsbeschwerde auch dann zuzulassen,
ses ist dem Gläubiger und dem Schuldner auch dann wenn es von einer Entscheidung des Gerichtshofs
von Amts wegen zuzustellen, wenn der Beschluß der Europäischen Gemeinschaften abweicht.
verkündet worden ist.
§ 14 § 18
(1) Der Schuldner kann mit der Beschwerde, die Die Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde be-
sich gegen die Zulassung der Zwangsvollstreckung . trägt einen Monat; sie ist eine Notfrist und beginnt
aus einer Entscheidung richtet, auch Einwendungen mit der Zustellung des Beschlusses (§ 13 Abs. 3,
gegen den Anspruch selbst insoweit geltend machen, § 16 Abs. 1).
als die Gründe, auf denen sie beruhen, erst nach § 19
dem Erlaß der Entscheidung entstanden sind. (1) Die Rechtsbeschwerde wird durch Einreichen
(2) Mit der Beschwerde, die sich gegen die Zulas- der Beschwerdeschrift bei dem Bundesgerichtshof
sung der Zwangsvollstreckung aus einem Prozeßver- eingelegt.
gleich oder einer öffentlichen Urkunde richtet, kann (2) Die Rechtsbeschwerde ist zu begründen. Die
der Schuldner die Einwendungen gegen den An- Vorschriften des § 554 der Zivilprozeßordnung sind
spruch selbst ungeachtet der in Absatz 1 enthaltenen entsprechend anzuwenden.
Beschränkung geltend machen.
(3) Mit der Beschwerdeschrift soll eine Ausferti-
§ 15 gung oder beglaubigte Abschrift des Beschlusses,
gegen den die Rechtsbeschwerde sich richtet, vorge-
(1) Ist die Zwangsvollstreckung aus einem Schuld-
titel zugelassen, kann der Schuldner Einwendungen legt werden.
gegen den Anspruch selbst in einem Verfahren nach (4) Die Beschwerdeschrift ist dem Beschwerde-
§ 767 der Zivilprozeßordnung nur geltend machen, gegner von Amts wegen zuzustellen. Der Beschwer-
wenn die Gründe, auf denen seine Einwendungen deschrift und ihrer Begründung sollen die für ihre
beruhen, erst Zustellung erforderliche Zahl von Abschriften bei-
1. nach Ablauf der Frist, innerhalb deren er die Be- gefügt werden.
schwerde nach Artikel 36 des Ubereinkommens § 20
und § 9 Abs. 2 hätte einlegen können, oder,
(1) Der Bundesgerichtshof kann nur prüfen, ob der
2. falls die Beschwerde nach Artikel 36 oder nach Beschluß auf einer Verletzung des Ubereinkommens
Artikel 40 des Dbereinkommens eingelegt wor- oder eines anderen Gesetzes beruht. Die Vorschrif-
den ist, nach Beendigung dieses Verfahrens ten der §§ 550 und 551 der Zivilprozeßordnung sind
entstanden sind. entsprechend anzuwenden. Der Bundesgerichtshof
(2) Die Klage nach § 767 der Zivilprozeßordnung darf nicht prüfen, ob das Gericht seine örtliche Zu-
ist bei dem Landgericht zu erheben, das über den ständigkeit mit Unrecht angenommen hat.
Antrag, den Schuldtitel mit der Vollstreckungsklau- (2) Der Bundesgerichtshof ist an die in dem ange-
sel zu versehen (Artikel 32 des Dbereinkommens), fochtenen Beschluß getroffenen tatsächlichen Fest-
entschieden hat. stellungen gebunden, es sei denn, daß in bezug auf
Nr. 77 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. August 1972 1331
diese Feststellungen zuWssige und begründete der Gefahr einer beträchtlichen Wertverringerung
Rechtsbeschwerdegründe vorgebracht sind. ausgesetzt ist oder wenn ihre Aufbewahrung unver-
(3) Auf das Verfc·ihrcn über die Rechtsbeschwerde hältnismäßige Kosten verursachen würde.
sind die Vorschriften der §§ 556, 558, 559, 563, 573
A.bs. 1 und der §§ 574 und 575 der Zivilprozeßord- § 25
nung sinngemäß anzuwenden. (1) Weist das Oberlandesgericht die Beschwerde
(4) Wird die Zwangsvollstreckung aus dem Schuld- des Schuldners gegen die Zulassung der Zwangs-
titel erstmals durch den Bundesgerichtshof zugelas- vollstreckung (Artikel 36, 37 des Dbereinkommens,
sen, so erlei I t der Urkundsbeamte der Geschäfts- § 12) zurück, kann die Zwangsvollstreckung über
stelle dieses Gc~richls die Vollstreckungsklausel. Die Maßregeln zur Sicherung hinaus fortgesetzt werden.
Vorschri flen des § 7 Satz 2 und des § 8 Abs. 1 bis 3 (2) Das Oberlandesgericht kann auf Antrag des
gellen entsprechend; ein Zusatz über die Beschrän- Schuldners in seinem Beschluß, mit dem es die Be-
kung der Zwan~Jsvoilslreckung entfällt. schwerde des Schuldners gegen die Zulassung der
Zwangsvollstreckung (Artikel 36, 37 des Dberein-
kommens, § 12) zurückweist oder auf die Beschwerde
5. Beschränkung der Zwangsvollstreckung des Gläubigers (Artikel 40 des Dbereinkommens,
auf Sicherungsmaßregeln und Fortsetzung § 16) die Zwangsvollstreckung aus dem Schuldtitel
der ZwangsvoHstreckung zuläßt, anordnen, daß die Zwangsvollstreckung bis
zum Ablauf der Frist zur Einlegung der Rechtsbe-
§ 21 schwerde (§ 18) oder bis zur Entscheidung über diese
Die Beschränkunq nach Artikel 39 Abs. 1 des Dber- Beschwerde nicht oder nur gegen Sicherheitsleistung
einkommens ist auch einzuhalten, solange die Frist über Maßregeln zur Sicherung hinausgehen dürfe.
zur Einlequng der BPschwerde, die nach § 9 Abs. 2 Die Anordnung darf nur erlassen werden, wenn
festgesetzt ist, noch 1ä uft. glaubhaft gemacht wird, daß die weitergehende Voll-
streckung dem Schuldner einen nicht zu ersetzenden
§ 22 Nachteil bringen würde. Die Vorschrift des § 713 a
der Zivilprozeßordnung gilt entsprechend.
Einwendungen, daß bei der Zwangsvollstreckung
die Beschränkunq nach Artikel 39 Abs. 1 des Dber- (3) Wird die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß
einkommens oder auf Grund einer Anordnung nach des Oberlandesgerichts eingelegt (Artikel 37 Abs. 2,
§ 25 Abs. 2 nicht eingehalten werde oder daß eine Artikel 41 des Dbereinkommens, § 17), kann der
bestimmte Maßnahme dE:~r Zwangsvollstreckung mit Bundesgerichtshof auf Antrag des Schuldners eine
dieser Beschränkung vereinbar sei, sind im Wege Anordnung nach Absatz 2 erlassen. Der Bundesge-
der Erinnerung nach § 766 der Zivilprozeßordnung richtshof kann auf Antrag des Gläubigers eine An-
bei dem Vollstreckungsgericht (§ 764 der Zivilpro- ordnung des Oberlandesgerichts nach Absatz 2 auf-
zeßordnung) gc~ltend zu machen. Soweit jedoch heben.
gegen die Maßnahme oder die Entscheidung ein an- § 26
derer Rechtsbehelf gegeben ist, sind die Einwendun-
gen mit diesem RechtsbE~helf geltend zu machen. (1) Die Zwangsvollstreckung aus dem Schuldtitel,
den der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle des
Landgerichts mit der Vollstreckungsklausel ver-
§ 23
sehen hat (§ 8), ist auf Antrag des Gläubigers über
(1) Solange die Zwangsvollstreckung aus einem Maßregeln zur Sicherung hinaus fortzusetzen, wenn
Schuldtitel, der auf Leistung von Geld lautet, nach das Zeugnis des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle
Artikel 39 Abs. l des Ubercinkommens oder auf dieses Gerichts vorgelegt wird, daß die Zwangsvoll-
Grund einer Anordnung nach § 25 Abs. 2 nicht über streckung unbeschränkt stattfinden darf.
Maßregeln der Sicherung hinausgehen darf, ist der
Schuldner befugt, die Zwangsvollstreckung durch (2) Das Zeugnis ist dem Gläubiger auf seinen An-
Leistung einer Sicherheit in Höhe des Betrags, we- trag zu erteilen,
gen dessen der Gläubiger vollstrecken darf, abzu- 1. wenn der Schuldner bis zum Ablauf der Be-
wenden. schwerdefrist (Artikel 36 des Dbereinkommens,
§ 9 Abs. 2) eine Beschwerdeschrift nicht einge-
(2) Die ZwangsvolJstreckung ist einzustellen und
reicht hat;
bereits getroffene Vollstreckungsmaßregeln sind
aufzuheben, W(~nn der Schuldner durch eine öffent- 2. wenn das Oberlandesgericht die Beschwerde des
liche Urkunde die zur Abwendung der Zwangsvoll- Schuldners (Artikel 36, 37 des Ubereinkommens,
streckung erforderliche Sicherheitsleistung nach- § 12) zurückgewiesen und eine Anordnung nach
weist. § 25 Abs. 2 nicht erlassen hat;
§ 24 3. wenn der Bundesgerichtshof die Anordnung des
Oberlandesgerichts nach § 25 Abs. 2 aufgehoben
Ist eine bewegliche körperliche Sache gepfändet hat (§ 25 Abs. 3 Satz 2);
und darf dfo Zwangsvollstreckung nach Artikel 39
4. wenn der Bundesgerichtshof den Schuldtitel zur
Abs. 1 des Dbcreinkommens oder auf Grund einer
Zwangsvollstreckung zugelassen hat.
Anordnung nach § 25 Abs. 2 nicht über Maßregeln
zur Sicherung hinausgehen, kann das Vollstrek- (3) Aus dem Schuldtitel darf die Zwangsvollstrek-
kungsgericht auf Antrag anordnen, daß die Sache kung, selbst wenn sie auf Maßregeln der Sicherung
versteigert und der Erlös hinterlegt werde, wenn sie beschränkt ist, nicht mehr stattfinden, sobald ein
1332 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I
Beschluß des Oberlandesgerichts, daß der Schuldtitel (2) Für die Entscheidung über den Antrag ist das
zur Zwangsvollslreckung nicht zugelassen wird, ver- Landgericht ausschließlich zuständig, das über den
kündet oder zugestellt ist. Antrag, den Schuldtitel mit der Vollstreckungsklau-
sel zu versehen, entschieden hat.
§ 27 (3) Der Antrag kann bei dem Gericht schriftlich
(1) Die Zwangsvollstreckung aus dem Schuldtitel, oder durch Erklärung zum Protokoll der Geschäfts-
zu dem der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle des stelle gestellt werden. Uber den Antrag kann ohne
Oberlandesgerichts die Vollslreckungsklausel mit mündliche Verhandlung entschieden werden. Vor
dem Zusatz erteilt hat, daß die Zwangsvollstreckung der Entscheidung ist der Gläubiger zu hören. Die
auf Grund der Anordnun9 des Gerichts nicht über Vorschrift des § 13 Abs. 2 gilt entsprechend. Die
Maßregeln zur Sicherunu hinausgehen darf (§ 16 Entscheidung ergeht durch Beschluß, der dem Gläu-
Abs. 2 Satz 3), ist auf Antrag des Gläubigers fortzu-- biger und dem Schuldner von Amts wegen zuzustel-
setzen, wenn das Zeugnis des Urkundsbeamten der len ist.
Geschäftsstelle dieses Gerichts vorgelegt wird, daß (4) Der Beschluß unterliegt der sofortigen Be-
die Zwangsvollstreckung unbeschränkt stattfinden schwerde. Die Frist, innerhalb deren die Beschwerde
darf. einzulegen ist, beträgt einen Monat; sie ist eine
(2) Das Zeugnis ist dem Gläubiger auf seinen An- Notfrist und beginnt mit der Zustellung des Be-
trag zu erteilen, schlusses.
1. wenn der Schuldner bis zum Ablauf der Frist zur (5) Für die Einstellung der Zwangsvollstreckung
Einlegung der Rechtsbc~schwerde (§ 18) eine Be- und die Aufhebung bereits getroffener Vollstrek-
schwerdeschrift nicht eingereicht hat; kungsmaßregeln gelten die Vorschriften der §§ 769
2. wenn der Bundesgerichtshof die Anordnung des und 770 der Zivilprozeßordnung entsprechend. Die
Oberlandesgerichts nach § 25 Abs. 2 aufgehoben Aufhebung einer Vollstreckungsmaßregel ist auch
hat (§ 25 Abs. 3 Satz 2); ohne Sicherheitsleistung zulässig.
3. wenn der Bundesgerichtshof die Rechtsbeschwer-
de des Schuldners (Artikel 41 des Ubereinkom- § 30
mens, § 17) zurückgewiesen hat. (1) Wird die Zulassung der Zwangsvollstreckung
auf die Beschwerde (Artikel 36, 37 des Ubereinkom-
mens, § 12) oder die Rechtsbeschwerde· (Artikel 37
Zweiter Abschnitt Abs. 2, Artikel 41 des Ubereinkommens, § 17) auf-
Feststellung der Anerkennung gehoben oder abgeändert, so ist der Gläubiger zum
einer Entscheidung Ersatz des Schadens verpflichtet, der dem Schuldner
durch die Vollstreckung des Schuldtitels oder durch
§ 28 eine zur Abwendung der Vollstreckung gemachte
Leistung entstanden ist. Das gleiche gilt, wenn die
(1) Auf das Verfahren, das die Feststellung, ob die Zulassung der Zwangsvollstreckung aus einer Ent-
Entscheidung anzuerkennen ist, zum Gegenstand hat scheidung, die zum Zeitpunkt der Zulassung nach
(Artikel 26 Abs. 2 des Ubereinkommens), sind die dem Recht des Urteilsstaats noch mit einem ordent-
Vorschriften der § § 1 bis 6, 9 bis 13 und 16 bis 20 lichen Rechtsbehelf angefochten werden konnte,
entsprechend anzuwenden.
nach§ 29 aufgehoben oder abgeändert wird.
(2) Ist der Antrag auf Feststellung begründet, so (2) Für die Geltendmachung des Anspruchs ist das
spricht der Vorsitzende durch Beschluß aus, daß die Landgericht ausschließlich zuständig, das über den
Entscheidung anzuerkennen ist; die Kosten sind dem Antrag, den Schuldtitel mit der Vollstreckungsklau-
Antragsgegner aufzuerlegen. Dieser kann die Be- sel zu versehen, entschieden hat.
schwerde (§ 11) auf die Entscheidung über den Ko-
stenpunkt beschränken. In diesem Falle sind die
§ 31
Kosten dem Antragsteller aufzuerlegen, wenn der
Antragsgegner nicht durch sein Verhalten zu dem Die Vorschriften des § 29 gelten sinngemäß, wenn
Antrag auf Feststellung Veranlassung gegeben hat. die Entscheidung in dem Vertragsstaat, in dem sie
ergangen ist, aufgehoben oder abgeändert wird und
die Partei, gegen welche die Anerkennung geltend
Dritter Abschnitt gemacht wird, diese Tatsache nicht mehr in dem Ver-
fahren über den Antrag auf Feststellung, daß die
Aufhebung oder Änderung
Entscheidung anzuerkennen ist, geltend machen
der Zulassung der Zwangsvollstreckung kann.
oder der Feststellung der Anerkennung
§ 29 Vierter Abschnitt
(1) Wird der Schuldtitel in dem Vertragsstaat, in Besondere Vorschriften
dem er errichtet wurde, aufgehoben oder geändert für Entscheidungen deutscher Gerichte
und kann der Schuldner diese Tatsache in dem Ver-
fahren der Zulassung der Zw,mgsvollstreckung nicht § 32
mehr geltend machen, so kann er die Aufhebung Ist zu erwarten, daß ein Versäumnis- oder An-
oder Änderung der Zulassunu in einem besonderen erkenntnisurteil in einem anderen Vertragsstaat gel-
Verfahren beantragen. tend gemacht werden soll, so darf das Urteil nicht in
Nr. 77 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. August 1972 1333
ab9ekürzlcr Form (§ 313 Abs. 3 der Zivilprozeßord- (3) Die Widerspruchsfrist (§ 692 der Zivilprozeß-
nung) hergestellt werden. ordnung) beträgt einen Monat. In dem Zahlungs-
befehl ist der Schuldner darauf hinzuweisen, daß er
§ 33 einen Zustellungsbevollmächtigten zu benennen hat
(§ 174 der Zivilprozeßordnung).
(1) Will eine Partc·i ein Versäumnis- oder An-
erkenntnisurteil, das nach § 313 Abs. 3 der Zivilpro-
zeßordnung in abgekürzter Form hergestellt ist, in
einem anderen VertrngssU:wt geltend machen, so ist Sechster Abschnitt
das Urteil auf ihren Antrag zu vervollständigen. Der
Schlußbestimmungen
Antrag kann bei dem Ccricht schriftlich oder durch
Erklünmg zum Protokoll der Ceschäftsstelle gestellt
§ 37
werden. Ober den Antrag wird ohne mündliche Ver-
handlung cntscJJieclcn. Die Vorschrift des § 13 Abs. 2 § 37 a des Gerichtskostengesetzes wird wie folgt
Satz l gilt entspwd1end. geändert:
(2) Zur VervorJsUindigung des Urteils sind der 1. Als Absatz 3 wird eingefügt:
Tatbestand und die Entscheidungsgründe nachträg- ,, (3) Im Verfahren auf Zulassung der Zwangs-
lich anzufertigen, von den Richtern besonders zu un- vollstreckung aus Schuldtiteln und im Verfahren
terschreiben und der Cesd1i:iftsstelle zu übergeben; auf Feststellung der Anerkennung einer Entschei-
der Tatbestand und die Entscheidungsgründe kön- dung nach dem Gesetz zur Ausführung des Uber-
nen auch von Richtern unterschrieben werden, die einkommens vom 27. September 1968 über die ge-
bei dem Urteil nicht mitgewirkt haben. richtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung
gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Han-
(3) Für die Berichtigung des nachträglich angefer- delssachen vom 29. Juli 1972 (Bundesgesetzbl. I
tigten Tatbestandes gellen die Vorschriften des § 320 S. 1328) werden erhoben
der Zivilprozeßordnun~J entsprechend. Jedoch kön-
a) für das Verfahren über den Antrag, den Schuld-
nen bei der Entscheidung über einen Antrag auf Be-
titel mit der Vollstreckungsklausel zu ver-
richtigung auch solche Richter mitwirken, die bei
sehen oder festzustellen, ob die Entscheidung
dem Urteil oder der nachträglichen Anfertigung des
anzuerkennen ist, eine Gebühr von 100 Deut-
Tatbestandes nicht mitgewirkt haben.
sche Mark,
(4) Für die Vervollsldndigung des Urteils werden b) für das Verfahren über die Beschwerde gegen
Gerichtsgebühren nicht erhoben. die Zulassung der Zwangsvollstreckung, die
Feststellung der Anerkennung oder die Ab-
§ 34
lehnung des Antrags eine Gebühr von 150
Deutsche Mark,
Arrestbefehlen, einstweiligen Anordnungen oder
c) für das Verfahren über die Rechtsbeschwerde
Verfügungen, die in einem anderen Vertragsstaat eine Gebühr von 200 Deutsche Mark."
geltend gemacht werden sollen, ist eine Begründung
beizufügen. Die Vorschriften des § 33 gelten ent- 2. Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.
sprechend.
§ 35 § 38
Vollstreckunusbefehle, Arrestbefehle und einst- (1) § 20 des Rechtspflegergesetzes vom 5. Novem-
weilige Verfügungen, auf Grund deren ein Clä.ubi- ber 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 2065), zuletzt geändert
ger die Zwangsvollstreckung in einem anderen Ver- durch die Seerechtliche Verteilungsordnung vom
tragsstaat betreiben will, sind auch dann mit der 21. Juni 1972 (Bundesgesetzbl. I S. 953), wird wie
Vollstreckunusklausel zu versehen, wenn dies für folgt geändert:
eine Zwangsvollstreckung im Inland nach den Vor- 1. Nummer 12 erhält folgende Fassung:
schri.ftc'!n des § 796 Abs. 1, des § 929 Abs. 1 und des
,, 12. die Erteilung der vollstreckbaren Ausferti-
§ 936 der Zivilprozeßordnung nicht erforderlich wäre.
gungen in den Fällen des § 726 Abs. 1, der
§§ 727 bis 729, 733, 738, 742, 744, 745 Abs. 2
sowie des § 749 der Zivilprozeßordnung, des
Fünfter Abschnitt § 16 des Mieterschutzgesetzes und der §§ 8,
16 Abs. 2 und des § 20 Abs. 4 des Gesetzes
Mahnverfahren zur Ausführung des Ubereinkommens vom
27. September 1968 über die gerichtliche Zu-
§ 36 ständigkeit und die Vollstreckung gericht-
(1) Das Mahnvcrrahren findet auch statt, wenn die licher Entscheidungen in Zivil- und Handels-
Zustellung des Zahlungsbelehls in einem anderen sachen vom 29. Juli 1972 (Bundesgesetzbl. I
Vertragsstaat (~rfo]gen muß. S. 1328)."
(2) Macht der Gläubiger geltend, daß das Gericht 2. Hinter Nummer 16 wird folgende neue Num-
auf Grund einer Vereinbarung zuständig sei, hat er mer 16 a eingefügt:
dem Mahngesuch die nach Artikel 17 Abs. 1 des „ 16.-a. die Anordnung, daß die Sache versteigert
Dbereinkommens erforderlichen Schriftstücke über und der Erlös hinterlegt werde, nach § 24
die Vereinbarung beizufügen. des Gesetzes zur Ausführung des Uber-
1334 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I
einkommens vom 27. September 1968 über § 39
die gerichtliche Zuständigkeit und die Die Ermächtigung nach § 21 des Gesetzes zur
Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen Ausführung des Vertrages vom 30. August 1962
in Zivil- und Handelssachen vom 29. Juli zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem
1972 (Bundcsgcsctzbl. I S. 1328);". Königreich der Niederlande über die gegenseitige
Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Ent-
(2) § 26 des Rcchtspflcgergesetzes erhält fol- scheidungen und anderer Schuldtitel in Zivil- und
gende Fassung: Handelssachen (Bundesgesetzbl. 1965 I S. 17) gilt
,,§ 26 auch für das Verfahren auf Feststellung der Aner-
kennung (Artikel 26 Abs. 2 des Ubereinkommens,
Verhältnis des Rechtspflegers zum Urkunds-
§ 28).
beamten der Geschäftsstelle
§ 40
Die Zuständiqkeit des Urkundsbeamten der Ge- Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
schäftsstelle nach Maßgabe der gesetzlichen Vor- des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar
schriften bleibt unberührt, soweit sich nicht aus 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.
§ 20 Nr. 1 (zu § 699 der Zivilprozeßordnung), § 20
Nr. 12 (zu den §§ 726 ff. der Zivilprozeßordnung
§ 41
und den §§ 8, 16 Abs. 2, § 20 Abs. 4 des Gesetzes
zur Ausführung des Ubcreinkommens vom (1) Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Uber-
27. September 1968 über die gerichtliche Zustän- einkommen vom 27. September 1968 über die ge-
digkeit und die~ Vollstreckung gerichtlicher Ent- richtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung ge-
scheidungen in Zivil- und Handelssachen vom richtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handels-
29. Juli 1972 [Bundcsgesetzbl. I S. 1328]), § 21 sachen in Kraft.
Nr. 1 und 2 (Fcstsetzungsvcrfahren) und § 24 (Auf- (2) Der Tag, an dem dieses Gesetz in Kraft tritt,
nahme von Erklärungen) etwas anderes ergibt." ist im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 29. Juli 1972
Für den Bundespräsidenten
Der Präsident des Bundesrates
Heinz Kühn
Für den Bundeskanzler
Der Bundesminister der Verteidigung
Georg Leber
Der Bundesminister der Justiz
Gerhard Jahn
Nr. 77 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. August 1972 1335
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr. 47, ausgegeben am 2. August 1972
Tag Inhalt Seite
27.6. 72 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
lünd und der Kaiserlich Iranischen Regierung über Kapitalhilfe ....................... . 821
4. 7. 72 Bekmrnt1m1chung des Dritten Protokolls zum Langfristigen Abkommen zwischen der
Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Volksrepublik Bulga-
rien über den Warenverkehr, über die Zusammenarbeit auf wirtschaftlichem und techni-
schem Gebiet und über die Handelsvertretungen ..................................... . 823
13. 7. 72 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Birmanischen Union über Kapitalhilfe .................... . 834
19. 7. 72 Bekanntmachung über das Inkrafttreten der Verordnung und der Vereinbarung über die
Zusammenlegung der deutschen und der niederländischen Grenzabfertigung am Grenz-
übergang Neurhede-Boertange ..................................................... . 836
1336 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I
Fundstellennachweis B
Völkerrechtliche Vereinbarungen
Abgeschlossen am 31. Dezember 1971 - Format DIN A 4 - Umfang 320 Seiten
Der Fundstellennachweis B enthält die von der Bundesrepublik Deutschland und ihren
Rechtsvorgängern abgeschlossenen völkerrechtlichen Vereinbarungen, die im Bundesgesetz-
blatt, Bundesanzeiger und ihren Vorgängern veröffentlicht wurden und die - soweit ersicht-
lich - noch in Kraft sind oder sonst noch praktische Bedeutung haben können.
Einzelstücke können zum Preise von je DM 7,- zuzüglich je DM 0,90 Porto und Ver-
packungsspesen gegen Voreinsendung des Betrages auf Postscheckkonto „Bundes-
gesetzblatt" Köln 399 bezogen werden.
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Ilerausuebcr: D<!r Hunrlt>sminisler der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlagsges. m. b. H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn
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Das Bundcsgcsclzbli!U cn;chcinl in drd Teilen. ln Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolge nach ihrer Aus-
fer l.iqur1g verkündet. Lirnlcrrd<)r Bezuq nur im Postabonnement. Abbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. beim Verlag vorliegen.
Im Teil III wird ·das als fortqelt.end festqcslcllte Bundesrecht auf Grund d,~s Gesetzes über Sammlung des Bundesrechts vom 10. Juli 1958 (BGB!. I
S. 437) nuch St1chqcbiet.cn geordnet veröffentlicht. Der Teil III kann nur als Verlagsabonnement bezogen werden.
Bczu9spreis lür. T<)il 1 und Teil lI hitlbjiihrlich je 31,- DM. Einzelstücke je angefangene 16 Seiten 0,85 DM. Dieser Preis gilt auch für die Bundes-
gesetzhliiller, drc vor dem 1. Juli 1972 ausqeuebcn worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postscheckkonto Bundes-
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Im Bezugspreis ist Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz behägt 5,5 ¼.