1305
Bundesgesetzblatt
Teil I Z 1997 A
1972 Ausgegeben zu Bonn am 2. August 1972 Nr. 76
Tag Inhalt Seite
28. 7. 72 Einunddreißigstes Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes 1305
100-1
26. 7. 72 Verordnung über die Ausfuhr lebender Rinder und Schweine nach Mitgliedstaaten der
I:uropäischen Wirtschaflsgemeinschaft (Ausfuhrverordnung Rinder und Schweine [EWG]) 1306
7831-1-42-3
EinunddreifUgstes Gesetz
zur Änderung des Grundgesetzes
Vom 28. Juli 1972
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- 3. In Artikel 74 wird als neue Nummer 4 a eingefügt:
rates das folgende Gesetz beschlossen; Artikel 79 „4 a. das Waffenrecht;".
Abs. 2 des Grundgesetzes ist eingehalten:
4. Artikel 87 Abs. 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:
Artikel I ,,Durch Bundesgesetz können Bundesgrenzschutz-
Das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutsch- behörden, Zentralstellen für das polizeiliche Aus-
land vom 23. Mai 1949 (Bundesgesetzbl. S. 1) wird kunfts- und Nachrichtenwesen, für die Kriminal-
wie folgt geändert: polizei und zur Sammlung von Unterlagen für
Zwecke des Verfassungsschutzes und des Schut-
1. Artikel 35 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
zes gegen Bestrebungen im Bundesgebiet, die
,, (2) Zur Aufrechterhaltung oder Wiederherstel- durch Anwendung von Gewalt oder darauf ge-
lung der öUentlichen Sicherheit oder Ordnung richtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Be-
kann ein Land in Fällen von besonderer Bedeu- lange der Bundesrepublik Deutschland gefährden,
tung Kräfte und Einrichtungen des Bundesgrenz- eingerichtet werden."
schutzes zur Unterstützung seiner Polizei anfor-
dern, wenn die Polizei ohne diese Unterstützung
Artikel II
eine Aufgabe nicht oder nur unter erheblichen
Schwierigkeiten erfüllen könnte. Zur Hilfe bei Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-
einer Naturkatastrophe oder bei einem besonders dung in Kraft.
schweren Unglücksfall kann ein Land Polizei-
kräfte anderer Länder, Kräfte und Einrichtungen
anderer Verwaltungen sowie des Bundesgrenz-
schutzes und der Streitkräfte anfordern." Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
2. Artikel 73 Nr. 10 erhält folgende Fassung: Bonn, den 28. Juli 1972
„ 10. die Zusammenarbeit des Bundes und der
Länder Für den Bundespräsidenten
a) in der Kriminalpolizei, Der Präsident des Bundesrates
b) zum Schutze der freiheitlichen demokra- Heinz Kühn
tischen Grundordnung, des Bestandes
und der Sicherheit des Bundes oder eines Für deri Bundeskanzler
Landes (Verfassungsschutz) und Der Bundesminister der Verteidigung
c) zum Schutze gegen Bestrebungen im Bun- Georg Leber
gesgebiet, die durch Anwendung von
Gewalt oder darauf gerichtete Vorberei-
tungshandlungen auswärtige Belange der Der Bundesminister des Innern
Bundesrepublik Deutschland gefährden, Genscher
sowie die Einrichtung eines Bundeskriminalpoli-
zeiamtes und die internationale Verbrechens- Der Bundesminister der Justiz
bekämpfung;". Gerhard Jahn
1306 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teill
Verordnung
über die Ausfuhr lebender Rinder und Schweine
nach Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft
(Ausfuhrverordnung Rinder und Schweine [EWG])
Vom 26. Juli 1972
Auf Grund des § 8 des Viehseuchengesetzes in 9. Betrieb, der einer veterinärpolizeilichen Sperre
der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Februar unterliegt:
1969 (Bundesgesetzbl. I S. 158) wird mit Zustimmung Betrieb, der wegen des Auftretens von Maul-
des Bundesrates verordnet: und Klauenseuche, Schweinepest, ansteckender
Schweinelähmung (Teschener Krankheit), Brucel-
§ 1 lose der Rinder, Brucellose der Schweine oder
Milzbrand veterinärpolizeilich gesperrt ist;
Im Sinne dieser Verordnung sind:
10. Zone, die einer veterinärpolizeilichen Sperre
1. Zucht- und Nutztiere:
unterliegt:
Zucht- und Nutzrinder sowie Zucht- und Nutz- Sperrbezirk, der auf Grund der Verordnung über
schweine;
Sperrbezirke bei Maul- und Klauenseuche und
2. Zucht- und Nutzrinder: Schweinepest vom 10. Juni 1972 (Bundesgesetz-
Hausrinder, insbesondere zur Zucht, zur Erzeu- blatt I S. 886) gebildet ist;
gung von Milch, zur Mast oder zur Verwendung 11. Seuchenfreie Zone:
als Zugtiere bestimmte Rinder, mit Ausnahme
der Schlachtrinder; Gebiet innerhalb eines Umkreises mit einem
Durchmesser von 20 Kilometern, in dem nach
3. Zucht- und Nutzschweine: amtlicher Feststellung seit mindestens 30 Tagen
Hausschweine, insbesondere zur Zucht oder zur vor der Verladung
Mast bestimmte Schweine, mit Ausnahme der a) von Rindern kein Fall von Maul- und
Schlachtschweine; Klauenseuche,
4. Schlachtrinder und Schlachtschweine: b) von Schweinen kein Fall von Maul- und
Hausrinder und Hausschweine, die dazu be- Klauenseuche, Schweinepest oder anstecken-
stimmt sind, sofort nach ihrer Ankunft im Be- der Schweinelähmung (Teschener Krankheit)
stimmungsland unmittelbar zu einem Schlacht- auf getreten ist;
hof oder auf einen Markt für Schlachttiere ge- 12. Bestimmungsland:
bracht zu werden;
Mitgliedstaat der Europäischen Wirtschaftsge-
5. Betrieb: meinschaft, in den Rinder oder Schweine aus
Betrieb, in dem Rinder oder Schweine üblicher- dem Geltungsbereich dieser Verordnung ver-
weise gehalten oder aufgezogen werden, oder sandt werden;
amtlich überwachter Händlerstall;
13. Anzeigepflichtige Krankheiten:
6. Amtlich anerkannter tuberkulosefreier Rinder- die in Anlage I bezeichneten Krankheiten.
bestand:
Rinderbestand, der anerkannter Bestand im
§ 2
Sinne des § 1 Abs. 2 der Tuberkulose-Verord-
nung vom 16. Juni 1972 (Bundesgesetzbl. I S. 915) (1) Rinder und Schweine dürfen nach Mitglied-
ist; staaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft
nur ausgeführt werden, wenn sie von einer amts-
7. Amtlich anerkannter brucellosefreier Rinder-
tierärztlichen Gesundheitsbescheinigung begleitet
bestand:
sind, die dem für die betreff ende Tierart und den
Rinderbestand, der anerkannter Bestand im jeweiligen Verwendungszweck vorgeschriebenen
Sinne des § 1 Abs. 2 der Brucellose-Verordnung Muster der Anlage II entspricht.
vom 26. Juni 1972 (Bundesgesetzbl. I S. 1046) ist;
(2) Die Gesundheitsbescheinigung darf nur ausge-
8. Brucellosefreier Schweinebestand: stellt werden, wenn alle darin für die betreff enden
Schweinebestand, der dem § 22 der Brucellose- Tiere vorgesehenen Anforderungen erfüllt sind. So-
Verordnung vom 26. Juni 1972 (Bundesgesetzbl. I weit die Gesundheitsbescheinigung Alternativen
S. 1046) entspricht; vorsieht, muß jeweils das Vorliegen mindestens
Nr. 76 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. August 1972 1307
einer der Alternativen bescheinigt sein. Streichun- (4) Auf einen zugelassenen Markt dürfen - vor-
gen sind nur zulüssig, wenn es sich handelt um behaltlich des Absatzes 5 - Rinder und Schweine
1. nicht zutreffende Alternativen, nur verbracht werden, wenn sie den für sie in der
Gesundheitsbescheinigung vorgesehenen Anforde-
2. Nachweise, die für bestimmte Altersgruppen nicht
rungen entsprechen. Es dürfen insbesondere dorthin
gefordert werden, oder
nur Rinder und Schweine verbracht werden, die
3. die Anwendung einer Ausnahme, die von der
zuständigen Behörde des Bestimmungslandes und 1. nicht aus einem Betrieb oder aus einer Zone, die
erforderlichenfalls auch des Transitlandes zuge- einer veterinärpolizeilichen Sperre unterliegen,
lassen ist. stammen,
Eintragungen und Streichungen in der Gesundheits- 2. nicht im Rahmen eines Seuchentilgungsverfahrens
bescheinigung darf nur der beamtete Tierarzt vor- ausgemerzt werden sollen und
nehmen. 3. seit ihrer Geburt oder im Falle von
(3) Der Verfügungsberechtigte hat dem beamteten a) Zucht- oder Nutztieren seit mindestens sechs
Tierarzt gegenüber Monaten,
b) Schlachttieren seit mindestens drei Monaten
1. alle für die Ausfüllung der Gesundheitsbescheini-
gung notwendigen Angaben zu machen und vor dem Versandtag im Geltungsbereich dieser
Verordnung gehalten worden sind.
2. eine Erklärung darüber abzugeben, daß die zur
Ausfuhr bestimmten Tiere entweder seit ihrer (5) Zucht- und Nutzrinder dürfen auf einen zuge-
Geburt oder im Falle von lassenen Markt auch aufgetrieben werden, wenn die
a) Zucht- und Nutztieren seit mindestens sechs intradermale Tuberkulinprobe und die Blutserum-
Monaten, agglutination nach Anlage II Muster 1 Abschnitt V
b) Schlachttieren seit mindestens drei Monaten Buchstaben c und d noch nicht durchgeführt worden
sind. In diesem Falle darf durch die Untersuchung
vor dem Versandtag im Geltungsbereich dieser
bei Tieren, die nach Absatz 1 ausgeführt werden
Verordnung gehalten worden sind; die Erklärung
sollen und die festgesetzten Altersgrenzen über-
ist auf Verlangen schriftlich abzugeben.
schritten haben, die Frist, während der sich die Tiere
(4) Die Gesundheitsbescheinigung muß minde- nach § 5 Abs. 2 außerhalb des Betriebes befinden
stens in der Sprache des Bestimmungslandes sowie dürfen, nicht überschritten werden.
in deutscher Sprache ausgestellt sein und darf nur
aus einem einzigen Blatt bestehen. (6) Werden Rinder oder Schweine zur Ausfuhr
nach Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschafts-
gemeinschaft auf einem Markt nach Absatz 1 erwor-
§ 3
ben, so ist die Bezeichnung des Marktes in die Ge-
(1) Zur Ausfuhr nach Mitgliedstaaten der Euro- sundheitsbescheinigung einzutragen.
päischen Wirtschaftsgemeinschaft bestimmte Rinder
und Schweine müssen entweder unmittelbar in
einem Betrieb oder auf einem von der zuständigen § 4
Behörde für die Ausfuhr in diese Länder zugelasse- Rinder und Schweine dürfen, bevor sie vom Be-
nen und vom Bundesminister für Ernährung, Land- trieb oder von einem zugelassenen Markt zur Ver-
wirtschaft und Forsten im Bundesanzeiger bekannt- ladestelle befördert werden, auf eine Sammelstelle
gegebenen Markt für Zucht- und Nutzrinder, Zucht- verbracht werden. Für die Sammelstelle müssen die
und Nutzschweine, Schlachtrinder oder Schlacht- Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 zutref-
schweine erworben worden sein. fen; § 3 Abs. 3 bis 5 gilt entsprechend.
(2) Ein Markt darf nach Absatz 1 nur zugelassen
werden, wenn § 5
1. er amtstierärztlich überwacht wird,
(1) Rinder und Schweine müssen der vorgesehe-
2. er an demselben Tag nur für Zucht- und Nutz- nen Grenzübergangsstelle von dem Betrieb, dem
rinder sowie Zucht- und Nutzschweine oder nur Markt oder der Sammelstelle unmittelbar zugeleitet
für Schlachtrinder und Schlachtschweine abgehal- werden. Die Transportmittel oder Behältnisse müs-
ten wird, sen so beschaffen sein, daß tierische Abgänge, Ein-
3. nur der Auftrieb von Rindern und Schweinen streu oder Futter während der Beförderung nicht
erlaubt ist, die - vorbehaltlich des Absatzes 5 - heraussickern oder herausfallen können.
den für sie in der Gesundheitsbescheinigung vor-
gesehenen Anforderungen entsprechen und (2) Die in den Gesundheitsbescheinigungen für
Zucht- und Nutzrinder sowie Zucht- und Nutz-
4. er im Mittelpunkt einer seuchenfreien Zone liegt.
schweine vorgesehene Frist von 30 Tagen, während
(3) Wenn und solange für einen zugelassenen der die Tiere vor der Verladung in dem Betrieb
Markt eine der Voraussetzungen nach Absatz 2 vor- gehalten sein müssen, gilt auch dann als eingehal-
übergehend nicht gegeben ist, dürfen für die auf ten, wenn sich die Tiere während der letzten sechs
diesen Markt aufgetriebenen Rinder und Schweine Tage dieser Frist außerhalb des Betriebes auf dem
Gesundheitsbescheinigungen nach § 2 nicht ausge- Transport, dem Markt, der Sammelstelle oder der
stellt werden. Verladestelle befunden haben.
1308 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I
'§ 6 Landwirtschaft und Forsten dies den für das Veteri-
närwesen zuständigen obersten Landesbehörden mit.
Soweit in den Gesundheitsbescheinigungen Imp-
In diesen Fällen dürfen Gesundheitsbescheinigungen
fungen zum Schutz gegen die Maul- und Klauen-
nach § 2 nicht oder nur unter Beachtung der mitge-
seuche vorgesehen sind, dürfen hierfür nur Impf-
teilten Beschränkung ausgestellt werden.
stoffe verwendet werden, die zur Verwendung im
Geltungsbereich dieser Verordnung zugelassen sind.
§ 10
§ 7
Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 2
Die in der Gesundheitsbescheinigung vorgesehene des Viehseuchengesetzes handelt, wer vorsätzlich
Milchanalyse für milchgebende Zucht- und Nutz- oder fahrlässig
rinder muß nach Anlage III durchgeführt sein. 1. entgegen § 2 Abs. 2 Satz 4 in einer Gesundheits-
bescheinigung Eintragungen oder Streichungen
§ 8 vornimmt, ohne beamteter Tierarzt zu sein,
(1) Wenn und soweit ein Mitgliedstaat der Euro- 2. entgegen § 2 Abs. 3 Nr. 1 Angaben nicht oder
päischen Wirtschaftsgemeinschaft die Einfuhr von nicht richtig macht oder entgegen § 2 Abs. 3 Nr. 2
Rindern in Anwendung des Artikels 7 der Richtlinie eine Erklärung nicht, nicht richtig oder auf Ver-
des Rates vom 26. Juni 1964 zur Regelung vieh- langen nicht schriftlich abgibt.
seuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaft-
3. entgegen § 3 Abs. 4 Satz 2 ein Rind oder ein
lichen Handelsverkehr mit Rindern und Schweinen
Schwein auf einen zugelassenen Markt verbringt,
(Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. 121
vom 29. Juli 1964 S. 1977) - Richtlinie - in der 4. entgegen § 5 Abs. 1 Satz 1 ein Rind oder ein
jeweils geltenden Fassung genehmigt, teilt der Bun- Schwein nicht unmittelbar der Grenzübergangs-
desminister für Ernährung, Landwirtschaft und stelle zuleitet oder
Forsten dies den für das Veterinärwesen zuständi- 5. entgegen § 6 Impfstoffe verwendet, die im Gel-
gen obersten Landesbehörden mit. Diese können in tungsbereich dieser Verordnung nicht zugelassen
dem mitgeteilten Umfang Ausnahmen von § 2 Abs. 1 sind.
und 2 zulassen.
§ 11
(2) Absatz 1 findet entsprechende Anwendung,
wenn und soweit ein Mitgliedstaat der Europäischen Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten
Wirtschaftsgemeinschaft für die Einfuhr von Rindern Dberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-
und Schweinen andere Ausnahmen zuläßt. gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit Artikel 3 des
Gesetzes zur .Änderung des Viehseuchengesetzes
§ 9 vom 26. Juli 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 627) auch im
Land Berlin.
(1) Fordert ein Mitgliedstaat der Europäischen
Wirtschaftsgemeinschaft für die Einfuhr von Rindern § 12
und Schweinen aus dem Geltungsbereich dieser Ver- Diese Verordnung tritt am 10. August 1972 in
ordnung in Anwendung des Artikels 8 der Richtlinie Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die
zusätzliche Gesundheitsnachweise, so sind diese ge- Ausfuhr von lebenden Rindern und Schweinen aus
sondert zu bescheinigen. der Bundesrepublik Deutschland nach Mitgliedstaa-
(2) Wenn und soweit ein Mitgliedstaat der Euro- ten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft -
päischen Wirtschaftsgemeinschaft die Einfuhr von Ausfuhr-Verordnung Rinder und Schweine (EWG)
Rindern und Schweinen in Anwendung der Arti- - vom 3. August 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 715),
kel 8 oder 9 der Richtlinie verbietet oder be- geändert durch die Verordnung vom 10. Juli 1967
schränkt, teilt der Bundesminister für Ernährung, (Bundesgesetzbl. I S. 714), außer Kraft.
Bonn, den 26. Juli 1972
Der Bundesminister für Ernährung,
Landwirtschaft und Forsten
In Vertretung des Staatssekretärs
Prof. Dr. Pi e 1e n
Nr. 76 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. August 1972 1309
Anlage I
(zu § 1 Nr. 13)
Anzeigepflich tige Krankheiten
im Sinne dieser Verordnung sind:
a) Rind erkrankheiten:
- Tollwut
- Tuberkulose
- Brucellosen
- Maul- und Klauenseuche
- Milzbrand
- Rinderpest
- Lungenseuche
b) Schweinekrankheiten:
- Tollwut
- Brucellosen
- Milzbrand
- Maul- und Klauenseuche
- Schweinepest (klassische und afrikanische)
- ansteckende Schweinelähmung (Teschener
Krankheit)
1310 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I
Anlage II
Muster 1
(zu § 2 Abs. 1)
Gesundheitsbescheinigung 1)
für den Handelsverkehr zwischen den Mitgliedstaaten der EWG
- Zucht- und Nutzrinder -
Nr ........................ .
Versandland: Bundesrepublik Deutschland
Zuständiges Ministerium: .................................................................................................................................................. .
Ausstellende Behörde: .......................................................................................................................................................... ..
I. Zahl der Tiere:
II. Angaben zur Identifizierung der Tiere:
Amtliche Marke und sonstige
Zahl der Tiere Kuh, Stier, Ochse,
Rasse Alter Kennzeichen oder Beschreibungen
Färse, Kalb
(Nr. und Anbringungsort)
III. Herkunft der Tiere:
Die Tiere sind seit mindestens 6 Monaten vor dem Versandtag oder seit ihrer Geburt im
Hoheitsgebiet des versendenden Mitgliedstaats gehalten worden.
IV. Bestimmung der Tiere:
Die Tiere werden versandt
von ...................................................................................................................................................................................... .
(Versandort)
nach .................................................................................................................................................................................. ..
(Bestimmungsort und -land)
2
mit ) - Eisenbahnwagen 3 ) - Lastkraftwagen 3 ) - Flugzeug 3 ) - Schiff
Name und Anschrift des Absenders: ................................................................................................................... ..
Name und Anschrift des ersten Empfängers: .................................................................................................. .
Nr. 76 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. August 1972 1311
V. Angaben über den Gesundheitszustand:
Der Unterzeichnete bescheinigt, daß die oben bezeichneten Tiere den folgenden Bedingungen
entsprechen:
a) Sie sind heute untersucht worden und weisen keine klinischen Anzeichen einer Krankheit
auf;
b) fi) - sie sind innerhalb der vorgeschriebenen Frist von mindestens 15 Tagen und höchstens
4 Monaten") gegen die Virustypen A, 0 und C der Maul- und Klauenseuche mit
einem amtlich zugelassenen lind geprüften inaktivierten Impfstoff schutzgeimpft
worden 2);
sie sind innerhalb der letzten 12 Monate 5 } gegen die Virustypen A, 0 und C der
Maul- und Klauenseuche mit einem amtlich zugelassenen und geprüften inaktivierten
Impfstoff wiedergeimpft worden 2 };
sie sind nicht gegen Maul- und Klauenseuche schutzgeimpft worden 2);
c) sie stammen aus einem amtlich anerkannten tuberkulosefreien Rinderbestand;
sie haben bei einer innerhalb der vorgeschriebenen Frist von 30 Tagen 5) durchge-
führten intradermalen Tuberkulin probe negativ reagiert 2 } 7};
d) sie stammen aus einem amtlich anerkannten brucellosefreien Rinderbestand 2);
- sie stammen aus einem brucellosefreien Rinderbestand 2);
- sie stammen weder aus einem amtlich anerkannten brucellosefreien noch aus einem
brucellosefreien Rinderbestand 2 ) 10 );
die innerhalb der vorgeschriebenen Frist von 30 Tagen 5) durchgeführte Blutserum-
agglutination hat einen Brucellosetiter von weniger als 30 IE/ml ergeben 2 ) 8 );
e} sie sind frei von klinischen Anzeichen einer Euterentzündung; die innerhalb der vorge-
schriebenen Frist von 30 Tagen 5 ) durchgeführte Analyse - zweite Analyse - 2} der Milch
hat weder zur Feststellung von Anzeichen eines charakteristischen Entzündungszustandes
noch zur Feststellung spezifisch pathogener Keime - noch, im Fall einer zweiten Analyse,
darüber hinaus zur Feststellung von Antibiotika - geführt 2 } 9 );
f) es handelt sich nicht um Tiere, die im Rahmen eines nationalen Seuchentilgungsverfahrens
ausgemerzt werden sollen;
g) sie sind während der letzten 30 Tage 5) in einem im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik
Deutschland liegenden Betrieb gehalten worden, in dem während dieser Zeit amtlich keine
Krankheiten festgestellt worden sind, die als auf Rinder übertragbare Krankheiten im
Sinne der für den innergemeinschaftlichen Handelsverkehr geltenden Regelung der An-
zeigepflicht unterliegen;
der Betrieb liegt darüber hinaus im Mittelpunkt einer seuchenfreien Zone und ist nach
amtlicher Feststellung während der letzten 3 Monate 5) frei von Maul- und Klauenseuche
und Rinderbrucellose gewesen;
h) sie sind erworben worden
- in einem Betrieb 2 )
auf einem für den Versand in einen anderen Mitgliedstaat amtlich zugelassenen Markt
für Zucht- und Nutztiere ......................................................................................................................... 2);
(Bezeichnung des Marktes)
i) sie sind unmittelbar
- vom Betrieb 2 ),
- vom Betrieb zum Markt und von dort 2),
- über eine Sammelstelle 2 ),
abgesondert von allen anderen Klauentieren, mit Ausnahme der Zucht- oder Nutzrinder
und Zucht- oder Nutzschweine, die den im innergemeinschaftlichen Handelsverkehr gefor-
derten Bedingungen genügen, in vorher gereinigten und mit einem amtlich zugelassenen
Mittel desinfizierten Transportmitteln sowie gegebenenfalls unter Verwendung ebenso
behandelter Anbindevorrichtungen zur Verladestelle befördert worden.
Die Verladestelle liegt im Mittelpunkt einer seuchenfreien Zone.
1312 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I
VI. Die notwendige Genehmigung zu
Ziffer V Buchslabe b 2. Alternative 2),
Ziffer V Buchstabe b 3. Alternative 2 ),
Ziffer V Buchstabe d 2. Alternative 2),
Ziffer V Buchstabe d 3. Alternative 2 ),
des Bestimmungslandes und des (der) Transitlandes(-länder) 2 )
ist erteilt worden.
VII. Diese Bescheinigung ist, vom Tag der Verladung an gerechnet, 10 Tage gültig.
Ausgefertigt in .. am ................................................................................ .
(Tag der Verladung)
Siegel (Unterschrift)
(Name in Druckbuchstaben und Qualifikation
des Unterzeichneten) 4)
1) Eine Gesundheitsbescheinigung darf nur für die Tiere, die in einem Eisenbahnwagen, Lastkraftwagen, Flugzeug oder Schiff ge•
meinsam befördert werden, von demselben Betrieb kommen und für denselben Empfänger bestimmt sind, ausgestellt werden.
2) Streichen, falls unzutreffend oder falls Ausnahmeregelung besteht.
3) Bei Versnnd mit Eisenbahn- oder Lastkraftwagen sind die jeweiligen Kennzeichen oder Nummern, bei Versand mit einem Flug-
zeug die Plugnummcr einzutragen.
4) In Deutschland: ,,Beamteter Tierarzt": in Belgien: ,,Inspecteur veterinaire" bzw. ,,Inspecteur Dierenarts"; in Frankreich: ,,Directeur
des scrvices V<!l<'!rinaires du düpa rtcment"; in Italien: ,,Veterinario provinciale"; in Luxemburg: ,,Inspecteur veterinaire"; in den
Niederlanden: ,,Inspectcur Dislrictshoofd".
5) Diese Frist bezieht sich auf den Tag der Verladung.
8) Diese Angabe ist nur für mehr als 4 Monate alte Rinder erforderlich.
7) Diese Angabe ist nur für mehr als 6 Wochen alte Rinder erforderlich.
8) Diese Angabe ist nur für mehr als 12 Monate alte Rinder erforderlich, sofern es sich nicht um Rinder handelt, die in Fußnote 10
genannt sind.
9) Diese Angabe ist nur für milchgebende Rinder erforderlich.
10) Diese Ausnahme ist nur möglich für weniger als 30 Monate alte Rinder, sofern diese Tiere besonders gekennzeichnet sind und im
Bestimmungsland einer besonderen Kontrolle unterliegen.
Nr. 76 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. August 1972 1313
Muster 2
(zu § 2 Abs. 1)
Gesundheitsbescheinigung 1)
für den Handelsverkehr zwischen den Mitgliedstaaten der EWG
- Schlachtrinder 2) -
Nr ....
Versandland: Bundesrepublik Deutschland
Zuständiges Ministerium:
Ausstellende Behörde: .
1. Zahl der Tiere: ..
II. Angaben zur Identifizierung der Tiere:
Amtliche Marke und sonstige Kennzeichen
Zahl der Tiere Kuh, Stier, Ochse, Färse, Kalb oder Beschreibungen
(Nr. und Anbringungsort)
III. Herkunft der Tiere:
Die Tiere sind seit mindestens 3 Monaten vor dem Versandtag oder seit ihrer Geburt im
Hoheitsgebiet des versendenden Mitgliedstaats gehalten worden.
IV. Bestimmung der Tiere:
Die Tiere werden versandt
von.
(Versandort)
nach
(Bestimmungsort und -land)
3
mit ) - Eisenbahnwagen 4) - Lastkraftwagen 4) - Flugzeug 4) - Schiff
Name und Anschrift des Absenders: ................ .
Name und Anschrift des ersten Empfängers: .
V. Angaben über den Gesundheitszustand:
Der Unterzeichnete bescheinigt, daß die oben bezeichneten Tiere den folgenden Bedingungen
entsprechen:
a) Sie sind heute untersucht worden und weisen keine klinischen Anzeichen einer Krankheit
auf;
6
b) ) - sie sind innerhalb der vorgeschriebenen Frist von mindestens 15 Tagen oder höch-
stens 7 )
- · 12 Monaten 3 ),
- 4 Monaten 3),
gegen die Virustypen A, 0 und C der Maul- und Klauenseuche mit einem amtlich
zugelassenen und geprüften inaktivierten Impfstoff schutzgeimpft worden 3);
sie sind nicht gegen Maul- und Klauenseuche schutzgeimpft worden 3 );
1314 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I
c) 1;) - sie stammen aus einem amtlich anerkannten tuberkulosefreien Rinderbestand 3 );
sie stammen nicht aus einem amtlich anerkannten tuberkulosefreien Rinderbestand
und haben bei einer innerhalb der vorgeschriebenen Frist von 30 Tagen 7) durchge-
führten intradermalen Tuberkulinprobe negativ reagiert 3);
d) 1;) - - sie stammen aus einem amtlich anerkannten brucellosefreien Rinderbestand oder
brucellosefreien Rinderbestand 3);
sie stammen weder aus einem amtlich anerkannten brucellosefreien noch aus einem
brucellosfreien Rinderbestand und haben bei einer innerhalb der vorgeschriebenen
Frist von 30 Tagen 7) durchgeführten Blutserumagglutination einen Brucellosetiter von
weniger als 30 IE/ml 3 )
- 30 IE/ml oder mehr 3)
aufgewiesen 3);
e) es handelt sich nicht um Tiere, die im Rahmen eines nationalen Seuchentilgungsverfahrens
ausgemerzt werden sollen;
f) sie stammen aus einem im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland liegenden
Betrieb und einer Zone, für die keine viehseuchenrechtlichen Sperrmaßnahmen für Rinder
gemäß der Richtlinie des Rates zur Regelung viehseuchenrechtlicher Fragen beim inner-
gemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Rindern und Schweinen gelten;
g) sie sind erworben worden
- in einem Betrieb 3 )
- auf einem für den V,ersand in einen anderen Mitgliedstaat amtlich zugelassenen Markt
für Schlachttiere ....................................... ................................................ '. ....... 3);
(Bezeichnung des Marktes)
h) sie sind unmittelbar vom
Betrieb 3 ),
- Betrieb zum Markt und von dort 3),
- über eine Sammelstelle 3 ),
abgesondert von allen anderen Klauentieren mit Ausnahme der Schlachtrinder und
-schweine, die den im innergemeinschaftlichen Handelsverkehr geforderten Bedingungen
genügen, in vorher gereinigten und mit einem amtlich zugelassenen Mittel desinfizierten
Transportmitteln sowie gegebenenfalls unter Verwendung ebenso behandelter Anbinde-
vorrichtungen zur Verladestelle befördert worden.
Die Verladestelle liegt im Mittelpunkt einer seuchenfreien Zone.
VI. 6) Gegebenenfalls ist die erforderliche Genehmigung zu
Ziffer V Buchstabe b zweiter Gedankenstrich 3 ),
Ziffer V Buchstabe d (Brucellosetiter von 30 IE/ml oder mehr) 3 ),
des Bestimmungslandes 3),
des Bestimmungslandes und des Transitlandes 3 )
erteilt worden.
VII. Diese Bescheinigung ist, vom Tag der Verladung an gerechnet, 10 Tage gültig.
Ausgefertigt in ... .............................................................................. am ................................................................................ .
(Tag der Verladung)
Siegel (Unterschrift)
(Name in Druckbuchstaben und Qualifikation
des Unterzeichneten) 5)
1) Eine Gesundheitsbescheinigung darf nur für die Tiere, die in einem Eisenbahnwagen, Lastkraftwagen, Flugzeug oder Schiff ge-
meinsam befördert werden, von demselben Absender kommen und für denselben Empfänger bestimmt sind, ausgestellt werden.
2) Schlachtrinder: Rinder, die dazu bestimmt sind, sofort nach ihrer Ankunft im Bestimmungsland unmittelbar zu einem Schlachthof
oder auf einen Markt gebracht zu werden.
3) Streichen, falls unzutreffend oder falls Ausnahmeregelung besteht.
4) Bei Versand mit Eisenbahn- oder Lastkraftwagen sind die jeweiligen Kennzeichen oder Nummern, bei Versand mit einem Flugzeug
die Flugnummer einzutragen.
li) In Deutschland: .,Beamteter Tierarzt"; in Belgien: .,Inspecteur veterinaire" bzw . .,Inspecteur Dierenarts"; in Frankreich: .,Directeur
des services veterinaires du departement"; in Italien: .,Veterinario provinciale"; in Luxemburg: .,Inspecteur veterinaire"; in den
Niederlanden: .,Inspecteur Dislrictshoofd".
11 ) Bei Kälbern unter 4 Monaten entfallen die Angaben zu Ziffer V Buchstaben b, c und d dieser Bescheinigung.
7) Diese Frist bezieht sich auf den Tag der Verladung.
Nr. 76 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. August 1972 1315
Muster 3
(zu § 2 Abs. 1)
Gesundheitsbescheinigung 1 )
für den Handelsverkehr zwischen den Mitgliedstaaten der EWG
- Zucht- und Nutzschweine -
Nr ........................ .
Versandland: Bundesrepublik Deutschland
Zuständiges Ministerium: ................................................................................................................................................... .
Ausstellende Behörde: ......................................... .,................................................................................................................. .
I. Zahl der Tiere: .............................................................................................................................................................. .
II. Angaben zur Identifizierung der Tiere:
Amtliche Marke und sonstige Kennzeichen
Zahl der Tiere Geschlecht Rasse Alter oder Beschreibungen
(Nr. und Anbringungsort)
III. Herkunft der Tiere:
Die Tiere sind seit mindestens 6 Monaten vor dem Versandtag oder seit ihrer Geburt im
Hoheitsgebiet des versendenden Mitgliedstaats gehalten worden.
IV. Bestimmung der Tiere:
Die Tiere werden versandt
von.
(Versandort)
nach
(Bestimmungsort und -land)
mit2) - Eisenbahnwagen 3) - Lastkraftwagen 3) - Flugzeug 3) - Schiff
Name und Anschrift des Absenders: .................................................................................................................... .
Name und Anschrift des ersten Empfängers: .................................................................................................. .
V. Angaben über den Gesundheitszustand:
Der Unterzeichnete bescheinigt, daß die oben bezeichneten Tiere den folgenden Bedingun-
gen entsprechen:
a) Sie sind heute untersucht worden und weisen keine klinischen Anzeichen einer Krankheit
auf;
b) sie stammen aus einem brucellosefreien Schweinebestand;
- sie haben bei einer innerhalb der vorgeschriebenen Frist von 30 Tagen 4) durchge-
führten Blutserumagglutination einen Titer von weniger als 30 IE/ml aufgewiesen
sowie bei einer Komplementbindungsreaktion ein negatives Ergebnis gezeigt 2) 5);
1316 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I
c) es hcrndelt sich nicht um Tiere, die im Rahmen eines nationalen Seuchentilgungsverfah-
rens ausgemerzt werden sollen;
d) sie sind wührend der letzten 30 Tage 4) in einem im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik
Deutschland l ie~Jenden Betrieb gehalten worden, in dem während dieser Zeit amtlich
keine Krankheiten festgestellt worden sind, die als auf Schweine übertragbare Krank-
heiten im Sinne der für den innergemeinschaftlichen Handelsverkehr geltenden Rege-
lung der Anzeigepflicht unterliegen.
Der Betrieb liegt darüber hinaus im Mittelpunkt einer seuchenfreien Zone und ist nach
amtlicher Feststellung während der letzten 3 Monate 4 ) frei von Maul- und Klauenseuche,
Rinderbrucellosc, Schweinebrucellose, Schweinepest und ansteckender Schweinelähmung
(Teschener Krankheit) gewesen;
e) sie sind erworben worden
in einem Betrieb 2 )
auf einem für den Versand in einen anderen Mitgliedstaat amtlich zugelassenen Markt
für Zucht- und Nutztiere
(Bezeichnung des Marktes)
f) sie sind unmittelbar vom
Betrieb 2 ),
Betrieb zum Markt und von dort 2 ),
über eine Sammelstelle 2 ),
abgesondert von allen anderen Klauentieren, mit Ausnahme der Zucht- und Nutzrinder •
und Zucht- und Nutzschweine, die den im innergemeinschaftlichen Handelsverkehr ge-
forderten Bedingungen genügen, in vorher gereinigten und mit einem amtlich zugelas-
senen Mittel desinfizierten Transportmitteln sowie gegebenenfalls Behältern zur Verlade-
stelle befördert worden.
Die Verladestelle liegt im Mittelpunkt einer seuchenfreien Zone.
VI. Diese Bescheinigung ist, vom Tag der Verladung an gerechnet, 10 Tage gültig.
Ausgefertigt in ...... am.
(Tag der Verladung)
Siegel (Unterschrift)
(Name in Druckbuchstaben und Qualifikation
des Unterzeichneten) 6)
1) Eine Gesundheitsbescheinigung darf nur für die Tiere ausgestellt werden, die in einem Eisenbahnwagen, Lastkraftwagen, Flugzeug
oder Schiff gemeinsam befördert werden, von demselben Betrieb kommen und für denselben Empfänger bestimmt sind.
2) Streichen, falls unzutreffend oder falls Ausnahmeregelung besteht.
3) Bei Versand mil Eisenbahn- oder Lastkraftwagen sind die jeweiligen Kennzeichen oder Nummern, bei Versand mit einem Flug-
zeug die Fluqnummer einzutragen.
4) Diese Frist bezieht sich auf den Tag der Verladung.
5) Die Blutserumagglutinalion und die Komplementbindungsreaktion werden nur bei Schweinen durchgeführt, die mehr als 25 Kilo-
gramm wiegen.
6) In Deutschland: .,Beamteter Tierarzt"; in Belgien: .,lnspecteur veterinaire". bzw . .,Inspecteur Dierenarts"; in Frankreich: .,Directeur
des scrvicPs vcterinaires du dcpartement"; in Italien: ,, Veterinario provinciale"; in Luxemburg: ,,lnspecteur veterinaire"; in den
Niederlanden: .,lnspecteur Dislrictshoofd".
Nr. 76 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. August 1972 1317
Muster 4
(zu § 2 Abs. 1)
Gesundheitsbescheinigung 1)
für den Handel~verkehr zwischen den Mitgliedstaaten der EWG
- Schlachtschweine 2) -
Nr ....................... ..
Versandland: Bundesrepublik Deutschland
Zuständiges Ministerium: .
Ausstellende Behörde: .......................................................................................................................................................... .
I. Zahl der Tiere: .
IL Angaben zur Identifizierung der Tiere:
Amtliche Marke und sonstige Kennzeichen
Zahl <lPr Tiere Schwein oder Ferkel oder Beschreibungen
(Nr. und Anbringungsort)
III. Herkunft der Tiere:
Die Tiere sind seit mindestens 3 Monaten vor dem Versandtag oder seit ihrer Geburt im
Hoheitsgebiet des versendenden Mitgliedstaats gehalten worden.
IV. Bestimmung der Tiere:
Die Tiere werden versandt
von.
(Versandort)
nach
(Bestimmungsort und -land)
mit a) - Eisenbahnwagen 4 ) -- Lastkraftwagen 4 ) - Flugzeug 4) - Schiff
Name und Anschrift des Absenders: ................................................................................................................. ..
Name und Anschrift des ersten Empfängers: ................................................................................................ ..
V. Angaben über den Gesundheitszustand:
Der Unterzeichnete bescheinigt, daß die oben bezeichneten Tiere den folgenden Bedingungen
entsprechen:
a) Sie sind heute untersucht worden und weisen keine klinischen Anzeichen einer Krankheit
auf;
b) es handelt sich nicht um Tiere, die im Rahmen eines nationalen Seuchentilgungsver-
fahrens ausgemerzt werden sollen;
1318 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I
c) sie stammen aus einem im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland liegenden
Betrieb und einer Zone, für die keine viehseuchenrechtlichen Sperrmaßnahmen für
Schweine gemäß der Richtlinie des Rates zur Regelung viehseuchenrechtlicher Fragen
beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Rindern und Schweinen gelten;
d) sie sind erworben worden
in einem Betrieb 3)
auf einem für den Versand in einen anderen Mitgliedstaat amtlich zugelassenen Markt
für SchlachUiere ___ _____________________ ---------········ ...... ........... .................. 3);
(Bezeichnung des Marktes)
e) sie sind unmittelbar vom
Betrieb 3 ),
Betrieb zum Markt und von dort 3 ),
über eine Sammelstelle 3 ),
abgesondert von allen anderen Klauentieren, mit Ausnahme der Schlachtrinder und
-schweine, die den im innergemeinschaftlichen Handelsverkehr geforderten Bedingungen
genügen, in vorher gereinigten und mit einem amtlich zugelassenen Mittel desinfizierten
Transportmitteln sowie gegebenenfalls ebenso behandelten Behältern zur Verladestelle
befördert worden.
Die Verladestelle liegt im Mittelpunkt einer seuchenfreien Zone.
VI. Diese Bescheinigung ist, vom Tag der Verladung an gerechnet, 10 Tage gültig.
Ausgefertigt in . ··-·····-···········································-······················ am ....................................................... .
(Tag der Verladung)
Siegel (Unterschrift)
(Name in Druckbuchstaben und Qualifikation
des Unterzeichneten) 5)
1) Eine Gesundheitsbescheinigung darf nur für die Tiere, die in einem Eisenbahnwagen, Lastkraftwagen, Flugzeug oder Schiff ge-
meinsam befördert werden, von demselben Absender kommen und für denselben Empfänger bestimmt sind, ausgestellt werden.
2) Schlachtschweine: Schweine, die dazu bestimmt sind, sofort nach ihrer Ankunft im Bestimmungsland unmittelbar zu einem Schlacht-
hof oder auf einen Markt gebracht zu werden.
S) Streichen, falls unzutreffend oder falls Ausnahmeregelung besteht.
4) Bei Versand mit Eisenbahn- oder Lastkraftwagen sind die jeweiligen Kennzeichen oder Nummern, bei Versand mit einem Flugzeug
die Flugnummer einzutragen.
5) In Deutschland: ,,Beamteter Tierarzt"; in Belgien: ,,Inspecteur veterinaire" bzw. ,,Inspecteur Dierenarts"; in Frankreich: ,,Directeur
des services vctcrinaircs du dcpartement"; in Italien: ,,Veterinario provinciale"; in Luxemburg: ,,lnspecteur veterinaire"; in den
Niederlanden: ,,Inspecteur Dislrictshoofd".
Nr. 76 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. August 1972 1319
Anlage III
(zu § 7)
Milchanalyse
1. Die Milchanalyse ist in einer von der zuständigen Behörde bestimmten amtlichen tierärzt-
lichen Untersuchungsstelle vorzunehmen.
2. Die Milchproben sind unter Beachtung folgender Bedingungen zu entnehmen:
a) die Zitzen sind vorher mit 70 °/oigem Alkohol zu desinfizieren;
b) die Reagenzgläser sind während des Einfüllens sdiräg zu halten;
c) die Proben sind vom Anfangsgemelk, jedoch nicht von den ersten Milchstrahlen jeder Zitze
zu entnehmen;
d) jedem Euterviertel ist eine Probe zu entnehmen, die nicht mit denen der anderen Viertel
vermischt werden darf;
e) jede Probe muß aus mindestens 10 Millilitern (ml) Milch bestehen;
f) ist ein Konservierungsmittel erforderlich, so ist 0,5 0/oige Borsäure zu verwenden;
g) jedes Reagenzglas ist mit einem Etikett zu versehen, das folgende Angaben enthalten
muß:
Nummer der Ohrmarke,
- Bezeichnung des Euterviertels,
- Tag und Uhrzeit der Entnahme;
h) den Proben ist ein Begleitschein beizufügen, der folgende Angaben enthalten muß:
Name und Anschrift des amtlichen Tierarztes,
- N arne und Anschrift des Eigentümers,
- Kennzeichen des Tieres,
- Laktationsstadium.
3. Die Milchanalyse darf frühestens 30 Tage vor der Verladung durchgeführt werden und muß
stets eine bakteriologische Untersuchung sowie einen Whiteside-Test (WST) oder einen
California-Mastitis-Test (CMT) umfassen. Beide Untersuchungen müssen vorbehaltlich nach-
stehender Bestimmungen zu einem negativen Ergebnis führen:
a) Ist das Ergebnis der bakteriologischen Untersuchung, obwohl kein charakteristischer Ent-
zündungszustand vorliegt, positiv, das Ergebnis des WST (oder des CMT) jedoch negativ,
so muß eine zweite bakteriologische Untersuchung frühestens nach 10 Tagen innerhalb der
vorgenannten 30-Tage-Frist durchgeführt werden. Diese zweite Untersuchung muß fol-
gendes ergeben:
aa) Verschwinden der pathogenen Keime,
bb) Nichtvorhandensein von Antibiotika.
Darüber hinaus muß das Fehlen einer Entzündung durch die erneute Vornahme eines WST
(oder CMT), der zu einem negativen Ergebnis führen muß, festgestellt werden.
b) Fällt die bakteriologische Untersuchung negativ, der WST (oder CMT) jedoch positiv aus,
so ist eine vollständige cytologische Untersuchung durchzuführen, die ein negatives Er-
gebnis zeigen muß.
4. Die bakteriologische Untersuchung muß umfassen:
a) die Uberimpfung der Milch in der Petrischale auf Blutagar mit Ochsen- oder Hammelblut;
b) die Uberimpfung der Milch auf T.K.T.-Nährboden (Thallium-Kristallviolett-Toxin-Blutagar)
oder Edwards-Nährboden.
Die bakteriologische Untersuchung muß auf die Feststellung aller Krankheitskeime ausge-
richtet sein; sie darf sich nicht auf den Nachweis spezifisch-pathogener Streptokokken und
Staphylokokken beschränken. Zu diesem Zweck ist die Identifizierung der verdächtigen auf
den vorgenannten durch Dberimpfung erzielten Kulturen mit den klassischen Unterscheidungs-
verfahren der Bakteriologie durchzuführen, wie z.B. durch Verwendung des Shapman-Nähr-
bodens zur Identifizierung der Staphylokokken sowie der verschiedenen Auswahlnährböden
zum Nachweis von Darmbakterien.
5. Zweck der vollständigen cytologischen Untersuchung ist der Nachweis eines etwa vorliegen-
den charakteristischen Entzündungszustandes, unabhängig von jedem klinischen Symptom.
Dieser Entzündungszustand ist dann erwiesen, wenn die Leukozytenzählung nach dem Breed-
Verf ahren 1 Million Leukozyten pro ml erreicht und das Verhältnis von Mononuklearen zu
Polynuklearen unter 0,5 liegt.
1320 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I
Einbanddecken 1971
Teil 1: 6,- DM (2 Einbanddecken) einschl. Porto und Verpackung
Teil II: 6,- DM (2 Einbanddecken) einschl. Porto und Verpackung
In diesem Betrag sind 5,5 0/o Mehrwertsteuer enthalten.
Die Titelblätter und die zeitliche Übersicht für Teil I lagen der
Nt. 5/72 und für Teil II der Nr. 3/72 bei.
Ausführung: Halbleinen, Rücken mit Goldschrift, wie in den
vergangenen Jahren.
Lieferung erfolgt · gegen Voreinsendung des erforderlichen Be-
trages auf Postscheckkonto „ Bundesgesetzblatt" Köln 3 99 oder
gegen Vorausrechnung zuzüglich Portokosten für die Voraus-
rechnung.
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Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlagsges. m. b. H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn
Postanschrift für Abonnementsbestellungen sowie für Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:
Bundesgesetzblatt, 53 Bonn 1, Postfach 624, Telefon 22 40 86 - 88.
Das Bundesgesetzblatt ers(heint in drei Teilen. In Teil I und II werden di0 Gesetze und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolge nach ihrer Aus-
fertigung verkündet. Laufender Bezug nur im Postubonnement. Abbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. beim Verlag vorliegen.
Im Teil III wird diis als forlcJcllcnd fcstqcstellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über Sammlung des Bundesrechts vom 10. Juli 1958 (BGB!. I
S. 437) nach Sacl111chietcn 9cordncl vcriillentlicht. Der Teil 111 kann nur als Verlagsabonnement bezogen werden.
Bezugspreis lür Teil I und Teil II halbjiihrlich je 31,- DM. Einzelstücke je angefangene 16 Seiten 0,85 DM. Dieser Preis gilt auch für die Bundes-
gesel.zbliitler, die vor dem 1. Juli 1972 ausqcgeben worden sind. Liefen ng gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postscheckkonto Bundes-
gesclzblat.t, Köln 3 99 oder 9egen V0nrnsrechnung bzw. gegen Nachnahme.
Preis dieser Ausgctbe 0,85 DM zuzüqlich Versand9cbühr 0,15 DM, bei Lieferung gegen Vorausrechnung zuzüglich Portokosten für die Vorausrechnung.
Im Bezugspreis ist Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 5,5 1/u.