1293
Bundesgesetzblatt
Teil I Z 1997 A
1972 Ausgegeben zu Bonn am 1. August 1972 Nr. 75
Tag In h alt Seite
26. 7. 72 Sechstes Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Gesetzes über eine Altershilfe für
Landwirte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1293
8251-1
1. 8. 72 Bekanntmachung über die Ausprägung von Bundesmünzen im Nennwert von 10 Deutschen
Mark (Olympiamünze - 5. Motiv) .......•........................................... 1299
24. 7. 72 Berichtigung des Seerechtsänderungsgesetzes 1300
4100-1
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Bundesgesetzblatt Teil II Nr. 45 und Nr. 46 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1300
Verkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1301
Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1302
Dieser Ausgabe ist für die Abonnenten ein Nachtrag zum Fundstellennachweis A, Bundes-
recht ohne völkerrechtliche Vereinbarungen, abgeschlossen am 30. Juni 1972, beigefügt.
Sechstes Gesetz
zur Änderung und Ergänzung des Gesetzes
über eine Altershilfe für Landwirte
Vom 26. Juli 1972
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- weder nach der Zahl der Arbeitstage oder der
rates das folgende Gesetz beschlossen: Flächengröße festgesetzt werden."
c) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4 a
Artikel 1 eingefügt:
Das Gesetz über eine Altershilfe für Landwirte in ,, (4 a) Als Einheitswert nach Absatz 4 ist der
der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Septem- für die Erhebung der Grundsteuer maßgeben-
ber 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 1448), zuletzt geändert de Einheitswert zugrunde zu legen. Dabei
durch das Agrarsoziale Ergänzungsgesetz vom bleföt der Wert für die Wohngebäude (Woh-
21. Dezember 1970 (Bundesgesetzbl. I S. 1774), wird nungswert) außer Ansatz, wenn er im Ein-
wie folgt geändert und ergänzt: heitswertbescheid ausgewiesen ist. In den
Fällen der Mindestbewertung nach § 33 des
Bewertungsgesetzes vom 16. Oktober 1934
1. § 1 wird wie folgt geändert und ergänzt:
(Reichsgesetzbl. I S. 1035), zuletzt geändert
a) In Absatz 1 werden die Worte „ und früheren durch das Zweite Steueränderungsgesetz
Ehegatten" angefügt. vom 10. August 1971 (Bundesgesetzbl. I
S. 1266), ist der ungekürzte Hektarsatz maß-
b) Absatz 4 erhält folgende Fassung: gebend. Zugepachtete Flächen sind mit ihrem
,, (4) Eine Existenzgrundlage ist insbeson- Hektarsatz (Hektarwert) dem Einheitswert
dere gegeben, wenn der Einheitswert oder der Eigentumsflächen hinzuzurechnen; ver-
der Arbeitsbedarf des Unternehmens eine pachtete Flächen sind mit ihrem Hektarsatz
von der landwirtschaftlichen Alterskasse im (Hektarwert) von dem Einheitswert der
Einvernehmen mit dem Gesamtverband der Eigentumsflächen abzuziehen. Ist der Ein-
landwirtschaftlichen Alterskassen nach billi- heitswert des Gesamtunternehmens oder von
gem Ermessen auf Grund der örtlichen oder Teilen des Unternehmens nicht zu ermitteln,
bezirklichen Gegebenheiten festzusetzende so ist hierfür von der genutzten Fläche und
Mindesthöhe erreicht. Die Mindesthöhe nach dem der Nutzungsart entsprechenden durch-
dem Arbeitsbedarf ist unter Berücksichtigung schnittlichen Hektarsatz (Hektarwert) in der
der Kulturarten zu bemessen und kann ent- Gemeinde auszugehen."
1294 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I
2. § 2 wird wie folgt geändert: men des verstorbenen landwirtschaftlichen
Unternehmers von der Witwe oder dem Wit-
a) Absatz 1 Buchstabe b erhält folgende Fas-
wer weitergeführt wird."
sung:
11 b) mindestens bis zur Vollendung des
5. § 4 wird wie folgt geändert und ergänzt:
60. Lebensjahres und für mindestens 180
Kalendermonate Beiträge an die land- a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
11
wirtschaftliche Alterskasse gezahlt und ,
,, (1) Das Altersgeld und das vorzeitige Al-
b) Absatz 2 Buchstabe b erhält folgende Fas- tersgeld betragen für den verheirateten Be-
sung: rechtigten 240 Deutsche Mark, für den unver-
heirateten Berechtigten 160 Deutsche Mark
„b) mindestens bis zur Vollendung des
60. Lebensjahres oder bis zum Eintritt
monatlich."
der Erwerbsunfähigkeit und für minde- b) In Absatz 5 wird Satz 2 durch folgende Sätze
stens 60 Kalendermonate Beiträge an die ersetzt:
landwirtschaftliche Alterskasse gezahlt 11 Vollendet der Empfänger eines vorzeitigen
und". Altersgeldes das 65. Lebensjahr und hat er
für mindestens 180 Kalendermonate Beiträge
3. Nach§ 2 wird folgender§ 2 a eingefügt: zur landwirtschaftlichen Alterskasse gezahlt,
ist das vorzeitige Altersgeld von Amts we-
,,§ 2a
gen in ein Altersgeld umzuwandeln. Voll-
Der Abgabe im Sinne des § 2 Abs. 3 steht endet die Empfängerin eines vorzeitigen Al-
gleich, wenn das Unternehmen ganz oder teil- tersgeldes nach § 3 Abs. 2 das 60. Lebensjahr
weise erstmals auf geforstet worden ist und und liegen die Voraussetzungen des § 3 Abs. 3
1. die Größe der auf geforsteten Fläche und die vor, gilt Satz 2 entsprechend."
Dichte der Bepflanzung eine ordnungsmäßige c) Nach Absatz 6 werden folgende Absätze 7
forstwirtschaftliche Nutzung als Hochwald zu- bis 9 angefügt:
läßt,
,, (7) Als Altersgeld an einen früheren Ehe-
2. durch die Erstaufforstung die Bewirtschaftung gatten wird der Teil des Betrages nach Ab-
oder sonstige Nutzung der anliegenden Flä- satz 1 gewährt, der dem Verhältnis der in die
chen nicht eingeschränkt wird, Zeit der Ehe fallenden Zahl der Beiträge zur
3. die Erstaufforstung mit anderen agrar- oder landwirtschaftlichen Alterskasse und der Mo-
infrastrukturellen Maßnahmen in Einklang nate, für die der landwirtschaftliche Unter-
steht und landeskulturell unbedenklich ist nehmer Altersgeld bezogen hat, zu der Zahl
und der Monate, für die der landwirtschaftliche
Unternehmer insgesamt Beiträge zur land-
4. die Erstaufforstung nicht gegen ein in bundes-
wirtschaftlichen Alterskasse gezahlt und Al-
oder landesrechtlichen Vorschriften enthalte-
tersgeld bezogen hat, entspricht; die Monate
nes Verbot verstößt.
der Eheschließung und der Scheidung, der
Der Nachweis zu Satz 1 wird durch eine Beschei- Nichtigerklärung oder der Aufhebung der
nigung der von der Landesregierung bestimmten Ehe gelten als in die Ehe fallende Zeit. Bei
Stelle geführt. Nach der Erstaufforstung darf der der Feststellung des Verhältnisses nach Satz 1
Einheitswert oder der Arbeitsbedarf des Unter- sind sowohl der in die Zeit der Ehe fallenden
nehmens einschließlich der etwa zurückbehalte- Zahl der Beiträge als auch der Zahl der von
nen nichtforstwirtschaftlich genutzten Fläche dem landwirtschaftlichen Unternehmer ins-
25 vom Hundert der nach § 1 Abs. 4 festgesetz- gesamt gezahlten Beiträge die Beiträge hin-
ten Mindesthöhe nicht überschreiten." zuzurechnen, die der frühere Ehegatte nach
dem Tode des landwirtschaftlichen Unterneh-
4. § 3 wird wie folgt geändert und ergänzt: mers gezahlt hat.
a) In Absatz 1 und Absatz 2 werden die Worte (8) Sind mehrere Berechtigte nach § 3
„wenn sie selbst nicht landwirtschaftliche Abs. 1, 2 und 5 · vorhanden, so erhält jeder
Unternehmer im Sinne des § 1 sind durch die
II Berechtigte nur den Teil des Altersgeldes
Worte „wenn das Unternehmen im Sinne des nach Absatz 1, der im Verhältnis zu den an-
§ 2 Abs. 3 abgegeben wurde und sie selbst . deren Berechtigten der Dauer seiner Ehe mit
nicht landwirtschaftliche Unternehmer im dem landwirtschaftlichen Unternehmer ent-
Sinne des § 1 sind" ersetzt. spricht, die Berechtigten nach § 3 Abs. 5 aber
höchstens den Betrag, der sich nach Absatz 7
b) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 an- ergibt, und die Berechtigten nach § 3 Abs. 1
gefügt: und 2 mindestens den Betrag, der sich nach
,, (5) Die Absätze 1 bis 4 gelten auch für frü- Kürzung des Altersgeldes nach Absatz 1 um
here Ehegatten eines landwirtschaftlichen Un- das nach Absatz 7 berechnete Altersgeld des
ternehmers, deren Ehe mit ihm geschieden, Berechtigten nach § 3 Abs. 5 ergibt. Ist nach
für nichtig erklärt oder aufgehoben ist, wenn Feststellung eines Altersgeldes nach § 3 ein
in die Ehe Zeiten der Beitragszahlung an die weiterer Berechtigter zu berücksichtigen, so
landwirtschaftliche Alterskasse fallen. Der sind die Altersgelder nach Satz 1 neu festzu-
Anspruch besteht auch, wenn das Unterneh- stellen mit Wirkung vom Ablauf des Monats,
Nr. 75 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. August 1972 1295
der dem Monat folgt, in dem der neue Fest- bes im Falle des Todes des landwirtschaftlichen
stellungsbescheid zugestellt wird. Unternehmers oder seines Ehegatten oder zur
(9) Auf die nach den Absätzen 7 und 8 Hebung der gesundheitlichen Verhältnisse der
festgestellten Beträge finden die Absätze 5 landwirtschaftlichen Bevölkerung zu fördern
und 6 entsprechende Anwendung." oder durchzuführen. Entstehen den landwirt-
schaftlichen Alterskassen besondere Aufwen-
6. § 6 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
dungen dadurch, daß sie Betriebshelfer anderen
Einrichtungen zur Verfügung stellen, so sind
,, (2) Absatz 1 gilt entsprechend für Ehegatten, ihnen diese Aufwendungen zu erstatten. § 7
Witwen und Witwer der nach § 14 Beitragspflich- Abs. 5 findet entsprechende Anwendung.
tigen sowie für Empfänger von vorzeitigem Al-
tersgeld nach § 2 Abs. 2 und § 3 Abs. 2 in Ver- (2) Beschlüsse der landwirtschaftlichen Alters-
bindung mit § 3 Abs. 5." kassen über allgemeine Maßnahmen auf Grund
des Absatzes 1 bedürfen der Genehmigung der
Aufsichtsbehörde."
7. § 7 erhält folgende Fassung:
,,§ 7 9. § 10 wird wie folgt geändert und ergänzt:
(1) Die Maßnahmen nach § 6 Abs. 1 erstrecken a) In Absatz 3 wird vor „ 1288" eingefügt „ 1271,
sich auf stationäre Heilbehandlung und die Ge- 1277, 1281, ".
währung von Betriebs- und Haushaltshilfe. Zum
Zwecke der Durchführung dieser Maßnahmen ar- b) Absatz 4 erhält folgende Fassung:
beiten die landwirtschaftlichen Alterskassen und ,, (4) Das Altersgeld der Witwe, des Witwers
der Gesamtverband der landwirtschaftlichen Al- oder des früheren Ehegatten (§ 3) fällt mit
terskassen zusammen. Ablauf des Monats weg, in dem die Witwe,
der Witwer oder der frühere Ehegatte wieder
(2) Die stationäre Heilbehandlung umfaßt
heiratet."
Maßnahmen in bestehenden Einrichtungen wie
Krankenanstalten, Heilstätten, Kureinrichtungen c) In Absatz 5 werden die Worte „die Witwe
und Spezialanstalten sowie Behandlung in Kur- oder der Witwer" durch die Worte „die
und Badeorten. Im übrigen gilt § 1237 der Reichs- Witwe, der Witwer oder der frühere Ehe-
II
versicherungsordnung entsprechend. gatte ersetzt.
(3) Während der stationären Heilbehandlung d) In Absatz 7 wird folgender Satz 3 angefügt:
eines landwirtschaftlichen Unternehmers oder „Nach Durchführung von Maßnahmen zur
seines mitarbeitenden Ehegatten gewährt die Besserung oder Wiederherstellung der Er-
landwirtschaftliche Alterskasse Betriebs- und werbsfähigkeit (§§ 6 bis 9) wird das vorzei-
Haushaltshilfe in der Regel bis zur Dauer von tige Altersgeld jedoch mindestens bis zum
höchstens drei Monaten, wenn in dem Unterneh- Ablauf des sechsten Kalendermonats nach
men keine Arbeitnehmer und keine mitarbeiten- Beendigung der Maßnahmen gewährt."
den Familienangehörigen ständig beschäftigt
werden. e) Nach Absatz 7 wird folgender Absatz 8 an-
gefügt:
(4) Als Betriebs- oder Haushaltshilfe ist eine
,, (8) Entzieht sich der Empfänger eines vor-
Ersatzkraft zu stellen. Kann eine Ersatzkraft
zeitigen Altersgeldes ohne triftigen Grund
nicht gestellt werden oder besteht Grund, von
einer Nachuntersuchung oder Beobachtung,
der Gestellung einer Ersatzkraft abzusehen, so
so kann ihm das vorzeitige Altersgeld ganz
sind die Kosten für eine selbstbeschaffte be-
oder teilweise auf Zeit versagt werden, wenn
triebsfremde Ersatzkraft in angemessener Höhe
er auf diese Folge vorher schriftlich hinge-
zu erstatten.
wiesen worden ist."
(5) Die zur Durchführung der Absätze 2 bis 4
erforderlichen allgemeinen Richtlinien erläßt die 10. § 12 wird wie folgt geändert:
landwirtschaftliche Alterskasse im Einverneh-
men mit dem Gesamtverband der landwirtschaft- a) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
lichen Alterskassen. Die Richtlinien können mit ,, (2) Der Beitrag ist für alle Beitragspflich-
Genehmigung der Aufsichtsbehörde die Betriebs- tigen gleich. Er beträgt für 1972 monatlich
und Haushaltshilfe auf Unternehmen erstrecken, 30 Deutsche Mark und für 1973 monatlich
in denen Arbeitnehmer oder mitarbeitende Fa- 36 Deutsche Mark."
milienangehörige ständig beschäftigt werden. 11
b) Absatz 5 Satz 4 erhält folgende Fassung:
,,Die §§ 1418, 1420, 1424 der Reichsversiche-
8. § 9 erhält folgende Fassung:
rungsordnung gelten entsprechend."
,,§ 9
(1) Die landwirtschaftlichen Alterskassen kön- 11. § 13 a Abs. 1 erhält folgende Fassung:
nen weitere Mittel aufwenden, um allgemeine ,, (1) Die nach § 13 zu leistenden Bundesmittel
Maßnahmen oder Einzelmaßnahmen zur Erhal- betragen für das Kalenderjahr 1972 höchstens
tung oder zur Erlangung der Erwerbsfähigkeit 790 000 000 Deutsche Mark und für das Kalen-
der landwirtschaftlichen Unternehmer und ihrer derjahr 1973 höchstens 1 035 000 000 Deutsche
Angehörigen, zur Aufrechterhaltung des Betrie- 1',1ark."
1296 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I
12. In § 22 J\bs. 3 wjrd ,,(§ 13 und § 45)" durch worden, so sind nur die Beiträge zu erstatten,
,, (§§ 13, 45, 47 Abs. 4)" ersetzt. die für die Zeit nach dem Monat entrichtet
wurden, in dem der Bescheid über die Be-
13. Der Fünfte Abschnitt wird wie folgt geändert: willigung der zuletzt gewährten Leistung er-
lassen worden ist. § 29 der Reichsversiche-
a) T)je Uberschrjft erlüilt folgende Fassung:
rungsordnung gilt nicht.
„Weitc~rversicherung, Erstattung
(2) Zuständig für die Beitragserstattung
und Nuchentrichtung von Beiträgen".
nach Absatz 1 ist die landwirtschaftliche Al-
b) § 27 erh<llt folgende Passung: terskasse, an die der Berechtigte zuletzt Bei-
,,§ 27
träge gezahlt hat."
(l) Personen, die nach diesem Gesetz min- 14. In § 38 Abs. 2 werden die Worte „und zu den
destens 3G Kalendermonate beitragspflichtig Kosten ihres Unterhalts nicht unerheblich bei-
waren sowie deren Witwen oder Witwer trägt" sowie uneheliche Kinder" gestrichen.
II
können innerhalb von zwei Jahren nach dem
Ende der Beitragspflicht oder nach Zustellung
15. § 41 wird wie folgt geändert und ergänzt:
des Beschejdes über die Aufnahme in das
Mitgliedcrverzeichnjs gegenüber der land- a) In Absatz 1 werden nach dem Wort „wenn"
wirtschaftlichen Alterskasse erklären, daß sie die Worte „bis zum 31. Dezember 1975" ein-
die Entrichtung von Beiträgen fortsetzen wol- gefügt und die Buchstaben d und e erhalten
len. Die Erklärung kann bei Vorliegen der folgende Fassung:
übrigenVoraussetzun~1en auch nach Ablauf ,,d) er während der fünf Jahre, die der Ab-
der in Satz 1 genannten Frist abgegeben wer- gabe vorausgegangen sind, überwiegend
den, wenn im Anschluß an die Beitragspflicht hauptberuflicher landwirtschaftlicher Un-
Beiträge tatsächlich regelmäßig gezahlt wor- ternehmer gewesen ist und
den sind. Im Falle des Satzes 2 kann die land- e) der Einheitswert oder der Arbeitsbedarf
wirtschaftliche Alterskasse den Berechtigten der von ihm in den fünf Jahren, die der
zur Abgabe der Erklärung auffordern. Wird Abgabe vorausgegangen sind, bewirt-
daraufhin die Erklärung nicht innerhalb von schafteten Unternehmen das Fünffache
drei Monaten abgegeben, erlischt das Recht der nach § 1 Abs. 4 festgesetzten Min-
zur Abgabe der Erklärung nach Satz 2. Die desthöhe nicht überschritten hat."
Erklärung begründet Beitragspflicht vom Be-
ginn des Monats an, der auf das Ende der Bei- b) Absatz 2 Satz 2 erhält folgende Fassung:
tragspflicht nach Satz 1 folgt, mindestens bis „Für die Feststellung einer Landabgaberente
zur Vollendung des 60. Lebensjahres oder bis ailt die Voraussetzung des § 2 Abs. 3 Satz 2
zum Beginn der Zahlung des vorzeitigen Al- ;ls erfüllt, wenn die Abgabe für einen Zeit-
tersgeldes oder der Landabgaberente. raum von mindestens zwölf Jahren unbe-
(2) Eine nach Absatz 1 zulässige Weiterent- schadet weitergehender gesetzlicher Form-
richtung kann nach Beginn eines vorzeitigen vorschriften schriftlich vereinbart wird."
Altersgeldes nach § 2 Abs. 2 oder eines vor-
zeitigen Altersgeldes nach § 3 Abs. 2 nur zur 16. § 42 wird wie folgt geändert:
Anrechnung für das Altersgeld nach§ 2 Abs. 1 a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
oder des Altersgeldes nach § 3 Abs. 1 erfol- ,, (1) Eine Abgabe zum Zwecke der Struktur-
gen. Neben dem Bezug eines Altersgeldes verbesserung gemäß § 41 Abs. 1 Buchstabe c
nach § 2 Abs. 1, § 33 Abs. 1, § 34 Abs. 1 oder liegt vor, wenn das Unternehmen in der Zeit
eines Altersgeldes nach § 3 Abs. 1, § 33 nach dem 31. Juli i969 abgegeben worden ist
Abs. 10, § 34 Abs. 5 ist die Weiterentrichtung und
von Beiträgen nicht zulässig."
a) die abgegebenen Grundstücke an ein an-
deres landwirtschaftliches Unternehmen
c) Nach § 27 wird folgender § 27 a eingefügt:
abgegeben werden, das
,,§ 27 a aa) seit mindestens einem Jahr besteht,
(l) Personen, die bb) in dieser Zeit mindestens das Dop-
a) nach diesem Gesetz für 180 Kalender- pelte der nach § 1 Abs. 4 f estgesetz-
mona.1e Beiträge an die landwirtschaft- ten Mindesthöhe erreicht hat oder
liche Alterskasse gezahlt haben, durch die Landaufnahme mindestens
das Dreifache der nach § 1 Abs. 4
b) nicht nach § 14 beitragspflichtig sind,
festgesetzten Mindesthöhe erreichen
c) mit den gezahlten Beiträgen bei Vollen- wird und
dung des 65. Lebensjahres einen Anspruch cc) in der Zeit nach dem 31. Juli 1969
auf Altersgeld nicht haben werden und nicht ganz oder zu wesentlichen Tei-
d) nicht die Berechtigung zur Weiterentrich- len dem abgebenden Unternehmer
tung von Beiträgen nach § 27 erlangt gehörte
haben, oder
werden auf Antrag die Beiträge erstattet. b) eine juristische Person des privaten oder
Sind Leistungen nach diesem Gesetz gewährt öffentlichen Rechts, die sich satzungsge-
Nr. 75 Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. August 1972 1297
müß mil Aufgaben der Strukturverbesse- auf Grund von § 26 des Gesetzes über eine Alters-
rung bdciJH, oder eine Teilnehmergemein- hilfe für Landwirte vom 27. Juli 1957 (Bundesgesetz-
scliilft nilc:h dem Flurbereinigungsgesetz blatt I S. 1063) oder auf Grund von § 28 des Gesetzes
oder eine Cebidskörperschaft, ein Ge- über eine Altershilfe für Landwirte in der Fassung
meindeverband oder ein kommunaler des Gesetzes zur Neuregelung der Altershilfe für
Zweckvc1bancl die abgegebenen Grund- Landwirte vom 3. Juli 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 845)
sU.icke erwirbt oder pachtet." von der Beitragspflicht befreit worden sind, können
b) Nuch Absatz 1 wird folgender Absatz l a ein- gegenüber der landwirtschaftlichen Alterskasse
gefügt: schriftlich bis zum 31. Dezember 1973 auf die Befrei-
ung verzichten. Die Verzichtserklärung bewirkt Ver-
,, (1 c:1) Bei ei1wr A b~Jabe an einen anderen als
sicherungspflicht für die gesamte Zeit, in der der Er-
in Abscüz l genannten Erwerber, die zu Be-
klärende seit dem 1. Oktober 1957 landwirtschaft-
dingung(!n erfolgt ist, die nicht um mehr als
licher Unternehmer im Sinne des § 1 des Gesetzes
20 vom J hmdcrt günstiger sind, als sie bei
über eine Altershilfe für Landwirte war. Die Bei-
einer Ab9abe zu landwirtschaftlicher Nut-
träge für die zurückliegende Zeit sind für jeden Mo-
zung ortsüblich zu erzielen sind, kann eine
nat in der Höhe des für 1973 geltenden Monatsbei-
nach Landesrecht znsti.indige Stelle die Ab-
gabe als strukturverbesscrnd anerkennen."
trags zu zahlen. Zuständig für die Entgegennahme
der Verzichtserklärung und zum Beitragseinzug für
c) Absatz 3 erhält: folgende Fassung: die zurückliegende Zeit ist die landwirtschaftliche
,, (3) Die Voraussetzung des § 41 Abs. 1 Buch- Alterskasse, an die in dem Monat der Abgabe der
stabe c gilt als erfüllt, wenn das Unterneh- Verzichtserklärung Beiträge zu zahlen sind. Die
men nach dem 3l. Juli 1969 erstmals ganz landwirtschaftliche Alterskasse kann für die Bei-
oder teilwl'~ise aufgeforstet worden ist. Im tragszahlung für die zurückliegende Zeit Ratenzah-
übrigen gilt § 2 a entsprechend." lungen bis längstens zum 31. Dezember 1974 zu-
lassen.
17. § 44 Abs. 1 erhält folgende Fassung: § 3
,, (1) Die Landabgaberente beträgt für den ver- (1) Soweit bei
heirateten Berechtigten 415 Deutsche Mark, für Versorgungsbezügen nach dem Bundesversorgungs-
den unverheirateten Berechtigten 275 Deutsche gesetz, den Leistungen der Kriegsopferfürsorge und
Mark monatlich. § 4 Abs. 2 bis 4 gilt entspre- den Gesetzen, die das Bundesversorgungsgesetz für
chend. " anwendbar erklären,
der Kriegsschadenrente und den laufenden Beihilfen
18. § 48 Abs. 2 erhält folgende Fassung: zum Lebensunterhalt nach dem Lastenausgleichs-
,, (2) Personen, die nach Absatz 1 aus der land- gesetz,
wirtschaftlichen Alterskasse ausgeschieden sind, den laufenden Beihilfen zum Lebensunterhalt nach
werden die Beiträge von Amts wegen erstattet. dem Flüchtlingshilfegesetz,
Sind Leistungen nach diesem Gesetz gewährt den Leistungen nach dem Reparationsschädengesetz,
worden, so sind nur die Beiträge zu erstatten,
den Leistungen nach dem Bundesentschädigungs-
die für die Zeit nach dem Monat entrichtet wur-
gesetz, dem Bundessozialhilfegesetz und dem Gesetz
den, in dem der Bescheid über die Bewilligung
für Jugendwohlfahrt,
der zuletzt gewährten Leistung erlassen worden
ist. § 29 der Reichsversicherungsordnung gilt dem Woh~geld (Miet- und Lastenzuschüsse) nach
nicht." dem Zweiten Wohngeldgesetz
und
19. In § 50 wird folgender Absatz 4 angefügt: den Bundesbeihilfen zum Ausgleich von Härten im
,, (4) § 4 Abs. 6 gilt entsprechend." Rahmen der betrieblichen Altersfürsorge nach den
Richtlinien vom 17. Oktober 1951 (Bundesanzeiger
Nr. 204 vom 20. Oktober 1951)
Artikel 2 die Gewährung oder die Höhe der Leistungen von
anderem Einkommen abhängig ist, bleiben die Er-
Ubergangs- und Schlußvorschriften höhungsbeträge, die für das Jahr 1972 auf Grund der
§ 1 Vorschriften dieses Gesetzes zu leisten sind, für den
genannten Zeitraum bei den Ermittlungen des Ein-
Für Personen, die bis zum Inkrafttreten dieses Ge- kommens unberücksichtigt. Die Erhöhungsbeträge für
setzes mindestens für 60 Kalendermonate Beiträge den in Satz 1 genannten Zeitraum sind ferner bei der
an die landwirtschaftliche Alterskasse gezahlt haben Gewährung von Ubergangsgeld während der Durch-
und deren Beitragspflicht nach § 14 des Gesetzes führung von Maßnahmen zur Erhaltung, Besserung
über eine Altershilfe für Landwirte bis zum Inkraft- oder vViederherstellung der Erwerbsfähigkeit durch
treten dieses Gesetzes geendet hat, gilt § 2 Abs. 2 einen Rentenversicherungsträger und bei der Ge-
Buchstabe b des Gesetzes über eine Altershilfe für währung von Leistungen aus der Arbeitslosenhilfe
Landwirte in der vor Inkrafttreten dieses Gesetzes nicht zu berücksichtigen.
geltenden Fassung.
(2) Absatz 1 gilt im Saarland mit der Maßgabe,
§ 2 daß das Bundesentschädigungsgesetz unter Berück-
Landwirtschaftliche Unternehmer im Sinne des § sichtigung der im Saarland geltenden Fassung anzu-
des Gesetzes über eine Altershilfe für Landwirte, die wenden ist.
1298 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I
§ 4 sen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des
Dritten Uberleitungsgesetzes.
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952
§ 5
(Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechts-
verordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlas- Dieses Gesetz tritt am 1. Oktober 1972 in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 26. Juli 1972
Für den Bundespräsidenten
Der Präsident des Bundesrates
Heinz Kühn
Für den Bundeskanzler
Der Bundesminister der Verteidigung
Georg Leber
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Walter Arendt
Für den Bundesminister
für Wirtschaft und Finanzen
Der Bundesminister des Innern
Genscher
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
J. Ertl
Nr. 75 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. August 1972 1299
Bekanntmachung
über die Ausprägung von Bundesmünzen im Nennwert von 10 DeutsdJ.en Mark
(5. Motiv der Olympiamünze)
Vom 1. August 1972
Auf Grund des Gesetzes über die Ausprägung Ringen (im unteren Feld der Münze). Die Umschrift
einer Olympiamünze vom 18. April 1969 (Bundes- lautet:
gesetzbl. I S. 305) wird aus Anlaß der Spiele der SPIELE DER XX. OLYMPIADE MUNCHEN.
XX. Olympiade 1972 in München eine Bundesmünze
im Nennwert von 10 Deutschen Mark (Olympia- Die getrennte Jahreszahl 1972 ist beiderseits der
münze) geprägt. Olympischen Ringe angebracht.
Das 5. Motiv wird, wie auch die anderen Motive, Die Wertseite mit der Umschrift:
von allen 4 Münzämtern zu gleichen Teilen geprägt. BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND
Die Auflage beträgt 20 Millionen Stück; die Aus- DEUTSCHE MARK
gabe beginnt am 22. August 1972.
zeigt in der Mitte den Bundesadler und unterhalb
Die Legierung besteht aus 625 Tausendteilen Fein- der Krallen des Adlers die Wertziffer 10. Das je-
silber und aus 375 Tausendteilen Kupfer. Der Durch- weilige Münzzeichen befindet sich oberhalb der lin-
messer beträgt 32,5 mm, das Gewicht 15,5 Gramm. ken Kralle.
Der Entwurf für das 5. Motiv stammt von dem Der glatte Münzrand ist mit der vertieften Inschrift
Bildhauer Siegmund Schütz, Berlin.
CITIUS AL TIUS FORTIUS
Die Bildseite zeigt eine Komposition aus dem und mit Ornamenten zwischen den Worten versehen.
Emblem der Spiele der XX. Olympiade München
1972 (Strahlenspirale - im oberen Feld der Münze), Dies wird namens der Bundesregierung bekannt-
dem Olympischen Feuer und den fünf Olympischen gegeben.
Bonn, den 1. August 1972
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Finanzen
Schmidt
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,
••
1300 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I
Berichtigung
des Seerechtsänderungsgesetzes
Vom 24. Juli 1972
Das Seerechtsänderungsgesetz vom 21. Juni 1972
(Bundcsgesetzbl. I S. 966) ist wie folgt zu berich-
tigen:
In Artikel 1 Nr. 22 muß es statt ,,§ 529 Abs. 2"
richtig ,, § 528 Abs. 2" heißen.
In Artikel 1 Nr. 30 muß es in der vorletzten Zeile
statt „ Wertminderung" richtig „ Wertverringerung"
heißen.
Bonn, den 24. Juli 1972
Der Bundesminister der Justiz
Im Auftrag
Ganten
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr. 45, ausgegeben am 28. Juli 1972
Tag Inhalt Seite
24. 7. 72 Zweite Verordnung über Ausnahmen von den Vorschriften der Anlagen A und B zum
Europäischen Ubereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf
der Straße (2. ADR-AusnahmeV) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 761
9241-15
28. 6. 72 Bek<1nntmachung zu den Artikeln 25 und 46 der Konvention zum Schutze der Menschen-
rechte und Grundfreiheiten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 766
6. 7. 72 Bek<1nntmachung der geltenden Fassung der Anlage III sowie einer neugefaßten Uber-
selzung der Anlage IV zum Protokoll Nr. III zum revidierten Brüsseler Vertrag . . . . . . . . . . 767
1300 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I
Berichtigung
des Seerechtsänderungsgesetzes
Vom 24. Juli 1972
Das Seerechtsänderungsgesetz vom 21. Juni 1972
(Bundcsgesetzbl. I S. 966) ist wie folgt zu berich-
tigen:
In Artikel 1 Nr. 22 muß es statt ,,§ 529 Abs. 2"
richtig ,, § 528 Abs. 2" heißen.
In Artikel 1 Nr. 30 muß es in der vorletzten Zeile
statt „ Wertminderung" richtig „ Wertverringerung"
heißen.
Bonn, den 24. Juli 1972
Der Bundesminister der Justiz
Im Auftrag
Ganten
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr. 45, ausgegeben am 28. Juli 1972
Tag Inhalt Seite
24. 7. 72 Zweite Verordnung über Ausnahmen von den Vorschriften der Anlagen A und B zum
Europäischen Ubereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf
der Straße (2. ADR-AusnahmeV) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 761
9241-15
28. 6. 72 Bek<1nntmachung zu den Artikeln 25 und 46 der Konvention zum Schutze der Menschen-
rechte und Grundfreiheiten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 766
6. 7. 72 Bek<1nntmachung der geltenden Fassung der Anlage III sowie einer neugefaßten Uber-
selzung der Anlage IV zum Protokoll Nr. III zum revidierten Brüsseler Vertrag . . . . . . . . . . 767
Nr. 75 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. August 1972 1301
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr. 46, ausgegeben am 29. Juli 1972
Tag Inhalt Seite
24. 7. 72 Gesetz zu dem Uhereinkommen vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständig-
keit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen .... 773
26. 7. 72 Verordnun~r über die Cewährung von Vorrechten und Befreiungen an die Europäische
Organisalion zur Sicherung der Luftfahrt „EUROCONTROL" in Brüssel ............... . 814
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen vom 30. Januar 1950
(Bundesgesetzbl. S. 23) wird auf folgende im Bundesc1nzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich
hingewiesen:
Verkündet im Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung Bundesanzeiger lnkraft-
Nr. vom tretens
19. 5. 72 Erste Verordnung der Bundesanstalt für Flug-
sicherung zur Änderung der Dreizehnten Durch-
führungsverordnung zur Luftverkehrs-Ordnung
(Festlegung von Flugverfahren für An- und Ab-
flüge nach Sichtflugregeln zum und vom Flug-
hafen Stuttgart) 133 20. 7. 72 31. 7. 72
96-1-2-13
11. 7. 72 Sechste Verordnung zur Änderung der Verord-
nung über den Frachtenausgleich bei der Beförde-
rung _von Steinkohlen, Steinkohlenbriketts oder
Steinkohlenkoks nach Plätzen an den westdeut-
schen Kanülen und im Stromgebiet der Weser 134 21. 7. 72 1. 1. 72
20. 7. 72 Verordnung zur i\nderung der Verordnung Dber-
gangsvergülung Cetreide und Reis 137 26. 7. 72 27. 7. 72
7847-6-19
1302 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
S. 1. 12 Verordnung (EWG) Nr. 1423/72 der Kommission zur Festset-
zung der auf G e t r e i d e , M e h I e , G r o b g r i e ß und
Feingrieß von Weizen oder Roggen anwendbaren Ab-
schöpfungen 6. 7. 72 L 152/1
5. 1. 12 Verordnung (EWG) Nr. 1424/72 der Kommission über die Fest-
setzung der Prämien, die den Abschöpfungen für G e t r e i d e
und M a I z hinzugefügt werden 6. 7. 72 L 152/3
5. 1. 72 Verordnung (EWG) Nr. 1425/72 der Kommission zur Änderung
der bei der Erstattung für G e t r e i d e anzuwendenden Be-
richtigung 6. 7. 72 L 152/5
5. 1. 12 Verordnung (EWG) Nr. 1,426/72 der Kommission über die Fest-
setzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von W e i ß -
z u c k e r und R o h z u c k e r 6. 7. 72 L 152/6
5. 1. 72 Verordnung (EWG) Nr. 1427/72 der Kommission über die Fest-
setzung der Abschöpfung bei der Einfuhr von M e I a s s e 6. 7. 72 L 152/7
5. 1. 72 Verordnung (EWG) Nr. 1428/72 der Kommission zur Festset-
zung der Erstattung bei der Ausfuhr in unverändertem Zu-
stand für W e i ß z u c k e r und R o h z u c k e r 6. 7. 72 L 152/8
5. 7. 72 Verordnung (EWG) Nr. 1429/72 der Kommission zur Festset-
zung der Abschöpfungen für O 1 i v e n ö I 6. 7. 72 L 152/10
5. 7. 72 Verordnung (EWG) Nr. 1430/72 der Kommission zur Festset-
zung des Betrages der Beihilfe für O I s a a t e n 6. 7. 72 L 152/12
6. 1. 72 Verordnung (EWG) Nr. 1431/72 der Kommission zur Festset-
zung der auf G e t r e i d e , M e h 1 e , G r o b g r i e ß und
Feingrieß von Weizen oder Roggen anwendbaren Ab-
schöpfungen 7. 7. 72 L 153/1
6. 7. 72 Verordnung (EWG) Nr. 1432/72 der Kommission über die Fest-
setzung der Prämien, die den Abschöpfungen für G e t r e i d e
und M a I z hinzugefügt werden 7. 7. 72 L 153/3
6. 7. 72 Verordnung (EWG) Nr. 1433/72 der Kommission zur Festset-
zung der ,bei der Erstattung für G e t r e i d e anzuwendenden
Berichtigung 7. 7. 72 L 153/5
6. 7. 72 Verordnung (EWG) Nr. 1434/72 der Kommission zur Festset-
zung der für G e t r e i d e , M e h 1 e , G r o b g r i e ß und
Feingrieß von Weizen oder Roggen anzuwendenden Er-
stattungen 7. 7. 72 L 153/7
6. 1. 72 Verordnung (EWG) Nr. 143,5/72 der Kommission zur Festset-
zung der bei R e i s und B r u c h r e i s anzuwendenden Ab-
schöpfungen 7. 7. 72 L 153/10
6. 7. 72 Verordnung (EWG) Nr. 1436/72 der Kommission zur Festset-
zung der Prämien als Zuschlag zu den Abschöpfungen für
R e i s und B r u c h r e i s 7. 7. 72 L 153/12
6. 7. 72 Verordnung (EWG) Nr. 1437/72 der Kommission zur Festset-
zung der Erstattungen bei der Ausfuhr für R e i s und
Bruchreis 7. 7. 72 L 153/14
6. 7. 72 Verordnung (EWG) Nr. 1438/72 der Kommission zur Festset-
zung der bei der Erstattung für Reis und B r u c h reis an-
zuwendenden Berichtigung 7. 7. 72 L 153/16
-
;~
Nr. 75 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. August 1972 1303
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
6. 7. 72 Verordnung (EWG) Nr. 1439/72 der Kommission über die Fest-
selzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weiß -
z u c k e r und R o h z u c k e r 7. 7. 72 L 153/18
6. 7. 72 Verordnung (EWG) Nr. 1440/72 der Kommission zur Festset-
zung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von K ä 1 b er n und
ausgewachsenen Rindern sowie von Rind f 1 e i s c h,
ausgenommen gefrorenes Rindfleisch 7. 7. 72 L 153/19
6. 7. 72 Verordnung (EWG) Nr. 1441/72 der Kommission zur Festset-
zung der Anpassungskoeffizienten für den Ankaufspreis für
Ta f e 1 trau b e n nach Verordnung (EWG) Nr. 1404/72 des
Rates 7. 7. 72 L 153/22
6. 7. 72 Verordnung (EWG) Nr. 1442/72 der Kommission zur Änderung
der Verordnung (EWG) Nr. 2496/71 und zur Verlängerung des
Zei tpunkls für die Ablieferung des aus der vorgeschriebenen
Destillierung von Nebenerzeugnissen der Wein b er e i -
tun g gewonnenen A 1 k oho 1 s bis 31. August 1972 7. 7. 72 L 153/24
6. 7. 72 Verordnung (EWG) Nr. 1443/72 der Kommission zur Einfüh-
rung einer Ausgleichsabgabe auf die Einfuhr von Pf i r -
s i c h e n aus Griechenland 7. 7. 72 L 153/25
6. 7. 72 Verordnung (EWG) Nr. 1444/72 der Kommission zur Änderung
der bei der Einfuhr von G e t r e i d e - und R e i s v e r a r -
b e i tun g s e r z e u g n i s s e n zu erhebenden Abschöpfun-
gen 7. 7. 72 L 153/26
7. 7. 72 Verordnung (EWG) Nr. 1446/72 der Kommission zur Festset-
zung der auf Getreide, M eh 1 e, Grobgrieß und
F e i n g r i e ß von Weizen oder Roggen anwendbaren Ab-
schöpfungen 8. 7. 72 L 154/1
7. 7. 72 Verordnung (EWG) Nr. 1447/72 der Kommission über die Fest-
setzung der Prämien, die den Abschöpfungen für Getreide
und M a 1 z hinzugefügt werden 8. 7. 72 L 154/3
7. 7. 72 Verordnung (EWG) Nr. 1448/72 der Kommission zur Änderung
der bei der Erstattung für G e t r e i d e anzuwendenden Be-
richtigung 8. 7. 72 L 154/5
7. 7. 72 Verordnung (EWG) Nr. 1449/72 der Kommission über die Fest-
setzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von W e i ß -
z u c k e r und R o h z u c k e r 8. 7. 72 L 154/6
7. 7. 72 Verordnung (EWG) Nr. 1450/72 der Kommission zur Festset-
zung der Abschöpfungen für O 1 i v e n ö 1 8. 7. 72 L 154/7
7. 7. 72 Verordnung (EWG) Nr.1451/72 der Kommission zur Festset-
zung der für bestimmte Mi 1 c herze u g n iss e anzuwen-
denden Erstattungen 8. 7. 72 L 154/9
7. 7. 72 Verordnung (EWG) Nr. 1452/72 der Kommission zur Wieder-
einführung der autonomen Zollsätze des Gemeinsamen Zoll-
tarifs und der Abschöpfungen für R in d f 1 e i s c h 8. 7. 72 L 154/11
7. 7. 72 Verordnung (EWG) Nr. 1453/72 der Kommission zur Festset-
zung des Betrages der Beihilfe für O 1 s a a t e n 8. 7. 72 L154/12
6. 7. 72 Verordnung (EWG) Nr. 1454/72 der Kommission zur Festset-
zung bestimmter Handelsplätze für Getreide und der für
sie gellenden abgeleiteten Interventionspreise für das Wirt-
schaftsjahr 1972/ 1973 11.7.72 L 1.55/1
10. 7. 72 Verordnung (EWG) Nr. 1455/72 der Kommission zur Festset-
zung der auf Getreide, M eh 1 e, Grobgrieß und
Fe i n g r i e ß von Weizen oder Roggen anwendbaren Ab-
schöpfungen 11.7.72 L 155/26
10. 7. 72 Verordnung (EWG) Nr. 1456/72 der Kommission über die Fest-
selzung der Prämien, die den Abschöpfungen für Getreide
und Malz hinzugefügt werden 1.1. 7. 72 L 155/28
10. 7. 72 Verordnung (EWG) Nr. 1457/72 der Kommission zur Änderung
der bei der Erstattung für G et r e i d e anzuwendenden Be-
richtigung 11. 7. 72 L 155/30
10. 7. 72 Verordnung (EWG) Nr. M58/72 der Kommission über die Fest-
setzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weiß -
z u c k e r und R o h z u c k e r 11.7.72 L 155/31
10. 7. 72 Verordnung (EWG) Nr. 1459/72 der Kommission zur Festset-
zung der Ausfuhrerstattungen bei O b s t und G e m ü s e 11.7.72 L 155/32
1304 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Dell.um und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
10. 7. 72 Verordnung (EWC) Nr. 1460/72 der Kommission zur Änderung
der Verordnung (EWG) Nr. 1493/71 bezüglich der Berechnung
der bei der Intervention auf den Preis von Hartweizen
und M a i s anzuwendenden Zu- und Abschläge 11.7.72 L 155/34
10. 7. 72 Verordnung (EWG) Nr. 1461 /72 der Kommission zur Änderung
der V «::~rordnung Nr. 633/67 /EWG über die Vorausfestsetzung
der Erstattung bei der Ausfuhr von G et r e i de 11.7.72 L lSS/35
10. 7. 72 Verordnung (EWG) Nr. 1462/72 der Kommission zur Festset-
zung des Grundbelrags der Abschöpfung bei der Einfuhr von
Sir u p und bestimmten anderen Erzeugnisses des Zucker -
sektors 11. 7. 72 L 155/3'6
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlagsges. m. b. H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn
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Das Bundesgesetzblatt erscheint in drei Teilen. In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolge nach ihrer Aus-
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Im Teil III wird das als fortgeltend fcslgestellle Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über Sammlung des Bundesrechts vom 10. Juli 1958 (BGB!. I
S. 437) nach SachgclJieten fjeordnet vcriiffenllicht. Der Teil III kann nur als Verlagsabonnement bezogen werden.
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geselzblätler, die vor dem 1. Juli 19'12 aus9egeben worden sind. Liefen ng gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postscheckkonto Bundes-
gesetzblatt, Köln 3 99 oder 9egen Vornusrechnung bzw. gegen Nachnahme.
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