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Bundesgesetzblatt
Teil I Z 1997 A
1972 A usgegehen zu Bonn am 29. Juli 1972 Nr. 7 4
Tag Inhalt Seite
24. 7. 72 Tierschutzgesetz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1277
78:J:l-l, 73:n-J-l, 7113:l-l-2, 7H:l3-1<l
24. 7. 72 Viertes Gesetz über die Anpassung der Leistungen des Bundesversorgungsgesetzes
(Viertes Anpassungsgesetz-KOV - 4. AnpG-KOV) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1284
11:rn-2, 2126-1, 11:n-2
2B. 7. 72 Zweites Gesetz zur Änderung des Bundesbeamtengesetzes 1288
20:rn-2, 20:J0-6, 20:io-0-14, 2030-1, 301-1, 53-4
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Bundesgeselzblrill Teil II Nr. 44 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1291
Tierschutzgesetz
Vom 24. Juli 1972
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- (2) Die zuständige Behörde ist befugt, im Einzel-
rates das folgende Gesetz beschlossen: fall Maßnahmen anzuordnen, die zur Erfüllung der
in Absatz 1 genannten Anforderungen erforderlich
Erster Abschnitt sind.
Grundsatz (3) Tiere, die nach dem Gutachten des beamteten
Tierarztes in Haltung, Pflege oder Unterbringung
§ 1 erheblich vernachlässigt sind, können von der zu-
Dieses Gesetz dient dem Schutz des Lebens und ständigen Behörde dem Halter fortgenommen und
so lange auf dessen Kosten anderweitig pfleglich
Wohlbefindens des Tieres. Niemand darf einem Tier
ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder untergebracht werden, bis eine ordnungsgemäße
Schäden zufügen. Haltung, Pflege und Unterbringung der Tiere durch
den Halter gewährleistet ist.
zweiter Abschnitt
§ 3
Tierhaltung Es ist verboten,
§ 2 1. einem Tier außer in Notfällen Leistungen abzu-
verlangen, denen es wegen seines Zustandes
(1) Wer ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat,
offensichtlich nicht gewachsen ist oder die offen-
l. muß dem Tier angemessene artgemäße Nahrung sichtlich seine Kräfte übersteigen,
und Pflege sowie eine verhaltensgerechte Unter-
2. ein gebrechliches, krankes, abgetriebenes oder
bringung gewähren, altes, im Haus, Betrieb oder sonst in Obhut des
2. darf das artgemäße Bewegungsbedürfnis eines Menschen gehaltenes Tier, für das ein Weiter-
Tieres nicht dauernd und nicht so einschränken, leben mit nicht behebbaren Schmerzen oder Lei-
daß dem Tier vermeidbare Schmerzen, Leiden den verbunden ist, zu einem anderen Zweck als
oder Schäden zugefügt werden. zur unverzüglichen schmerzlosen Tötung zu ver-
1278 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I
äußern oder zu erwerben; dies gilt nicht für die Ausnahmegenehmigung nach Satz 3 mit der Ver-
unmittelbare Abgabe von Tieren an Personen schreibung des Betäubungsmittels durch einen Tier-
oder Einrichtungen, denen eine Genehmigung arzt als erteilt.
nach § 8 erteilt worden ist,
(2) Eine Betäubung ist nicht erforderlich,
3. ein im Haus, Betrieb oder sonst in Obhut des
1. wenn bei vergleichbaren Eingriffen am Menschen
Menschen gehaltenes Tier auszusetzen oder es
eine Betäubung in der Regel unterbleibt,
zurückzulassen, um sich seiner zu entledigen,
2. wenn die Betäubung im Einzelfall nach tierärzt-
4. ein Tier zu einer Ausb_ildung, Filmaufnahme, lichem Urteil nicht durchführbar erscheint.
Schaustellung, Werbung oder zu einer ähnlichen
Veranstaltung heranzuziehen, sofern damit offen- (3) Eine Betäubung ist ferner nicht erforderlich
sichtlich erhebliche Schmerzen, Leiden oder Schä- 1. für das Kastrieren von unter zwei Monaten alten
den für das Tier verbunden sind, männlichen Rindern und Schweinen und von
5. ein Tier an einem anderen lebenden Tier auf nicht geschlechtsreifen männlichen Ziegen, Scha-
Schärfe abzurichten oder zu prüfen, fen und Kaninchen, sofern kein von der nor-
malen anatomischen Beschaffenheit abweichender
6. ein Tier auf ein anderes Tier zu hetzen, soweit
Befund vorliegt,
dies nicht die Grundsätze weidgerechter Jagd-
ausübung erfordern, 2. für das Enthornen von unter vier Monaten alten
Rindern sowie für das Enthornen von Rindern
7. einem Tier durch Anwendung von Zwang Futter bis zu einem Alter von zwei Jahren mittels ela-
einzuverleiben, sofern dies nicht aus gesundheit- stischer Ringe,
lichen Gründen erforderlich ist,
3. für das Kürzen des Schwanzes von unter vier
8. einem Tier Futter darzureichen, das dem Tier Tagen alten Ferkeln sowie von unter acht Tagen
offensichtlich erhebliche Schmerzen, Leiden oder alten Lämmern,
Schäden bereitet, 4. für das Kürzen des Schwanzes von Lämmern bis
9. ein Tier mit Nachnahme zu versenden. zu einem Alter von drei Monaten mittels elasti-
scher Ringe,
Dritter Abschnitt 5. für das Kürzen der Rute von unter acht Tagen
alten Welpen,
Töten von Tieren
6. für das Kürzen von Hornteilen des Schnabels
beim Geflügel,
§ 4
7. für das Absetzen des krallentragenden letzten
(1) Ein Wirbeltier darf nur unter Betäubung Zehengliedes bei Masthahnenküken, die als
oder sonst, soweit nach den gegebenen Umständen Zuchthähne Verwendung finden sollen, während
zumutbar, nur unter Vermeidung von Schmerzen des ersten Lebenstages mittels Elektrokauter.
getötet werden. Ist die Tötung eines Wirbeltieres
ohne Betäubung im Rahmen weidgerechter Aus- (4) Der Bundesminister wird ermächtigt, durch
übung der Jagd oder auf Grund anderer Rechtsvor- Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
schriften zugelassen oder erfolgt sie im Rahmen Verfahren und Methoden zur Durchführung von
zulässiger Schädlingsbekämpfungsmaßnahmen, so Maßnahmen nach Absatz 3 vorzuschreiben, zuzulas-
darf die Tötung nur vorgenommen werden, wenn sen oder zu verbieten, soweit dies zum Schutz der
hierbei nicht mehr als unvermeidbare Schmerzen Tiere erforderlich ist.
entstehen. Ein Wirbeltier töten darf nur, wer die
dazu notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten hat. § 6
(2) Der Bundesminister für Ernährung, Landwirt- Verboten ist die vollständige oder teilweise Am-
schaft und Forsten (Bundesminister) wird ermäch- putation von Körperteilen eines Wirbeltieres, so-
tigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des weit diese nicht nach anderen Rechtsvorschriften
Bundesrates bestimmte Tötungsarten zu verbieten, vorgeschrieben ist. Das Verbot gilt nicht,
zuzulassen oder vorzuschreiben, um sicherzustellen, 1. wenn der Eingriff im Einzelfall nach tierärztlicher
daß den Tieren nicht mehr als unvermeidbare Indikation geboten ist,
Schmerzen zugefügt werden. 2. wenn der Nutzungszweck des Tieres den Eingriff
erforderlich macht und dem Eingriff tierärztliche
Vierter Abschnitt Bedenken im Einzelfall nicht entgegenstehen
oder ein Fall des § 5 Abs. 3 vorliegt,
Eingriffe an Tieren
3. bei Tierversuchen im Rahmen eines nach diesem
§ 5 Gesetz genehmigten Versuchsvorhabens oder
(1) An einem Wirbeltier darf ohne Betäubung ein 4. für das Kupieren der Ohren bei Hunden, wenn
mit Schmerzen verbundener Eingriff nicht vorgenom- der Eingriff vor dem dritten Lebensmonat
men werden. Die Betäubung eines warmblütigen schmerzlos vorgenommen wird.
Wirbeltieres ist von einem Tierarzt vorzunehmen. Eingriffe nach Satz 2 sind durch einen Tierarzt vor-
Für die Betäubung mit Betäubungspatronen kann zunehmen; in den Fällen der Nummer 3 und des § 5
die zuständige Behörde Ausnahmen von Satz 2 zu- Abs. 3 können sie auch von anderen Personen vor-
lassen, sofern ein berechtigter Grund nachgewiesen genommen werden, die die dazu notwendigen
wird. Bei landwirtschaftlichen Nutztieren gilt die Kenntnisse und Fähigkeiten haben.
Nr. 74 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juli 1972 1279
Fünfter Absdmitt 2. keine Tatsachen vorliegen, aus denen sich Be-
denken gegen die Zuverlässigkeit des verant-
Tierversuche
wortlichen Leiters des Versuchsvorhabens oder
seines Stellvertreters, insbesondere hinsichtlich
§ 7 der Uberwachung der Tierversuche ergeben,
Wer zu Versuchszwecken Tiere für Eingriffe oder 3. die erforderlichen Anlagen, Geräte und anderen
Behandlungen, die mit Schmerzen, Leiden oder Schä- sachlichen Mittel sowie die personellen Voraus-
den verbunden sein können, verwenden will, hat setzungen für die Durchführung der Tierversuche
dies vor Beginn der Versuche der zuständigen Be- vorhanden sind und ·
hörde anzuzeigen.
4. die ordnungsgemäße Unterbringung und War-
§ 8 tung der Tiere sowie ihre medizinische Versor-
(1) Wer zu Versuchszwecken Wirbeltiere für gung gewährleistet sind.
Eingriffe oder Behandlungen verwenden will, die
(5) Die Genehmigung kann inhaltlich beschränkt
mit Schmerzen, Leiden oder Schäden verbunden
befristet, unter Bedingungen erteilt und mit Auf-
sein können, bedarf der Genehmigung des Ver-
lagen verbunden werden. Die Genehmigung ist zu-
suchsvorhabens durch die zuständige Behörde. Die
rückzunehmen, wenn bei der Erteilung die Voraus-
Genehmigung darf nur Hochschulen sowie anderen
setzungen nach Absatz 4 nicht gegeben waren. Sie
Einrichtungen und Personen, die Forschung betrei-
ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen nach
ben, erteilt werden. In der Genehmigung sind der
Absatz 4 nicht mehr gegeben sind und dem Mangel
Leiter des Versuchsvorhabens und sein Stellvertre-
ter zu benennen. nicht innerhalb einer von der zuständigen Behörde
gesetzten Frist abgeholfen wird; sie kann wider-
(2) Tierversuche mit operativen Eingriffen dürfen rufen werden, wenn ihre Beschränkungen nicht ein-
nur von Personen mit abgeschlossener Hochschul- gehalten oder eine der mit ihr verbundenen Auf-
bildung der Veterinärmedizin oder der Medizin, die lagen nicht erfüllt werden oder den Vorschriften des
die erforderlichen Fachkenntnisse haben, sowie von § 9 wiederholt oder grob zuwidergehandelt worden
Personen mit abgeschlossener Hochschulbildung der ist.
Biologie an Hochschulen oder staatlichen wissen-
(6) Der Genehmigung bedürfen nicht
schaftlidJ.en EinridJ.tungen, soweit diese Personen
die erforderlichen Fachkenntnisse haben, durchge- 1. Tierversuche, die auf Grund gesetzlicher Vor-
führt werden. Sonstige Tierversuche dürfen auch schriften oder richterlicher Anordnungen durch-
von anderen Personen mit abgeschlossener natur- zuführen sind oder
wissenschaftlicher Hochschulbildung, die die erfor- 2. Impfungen, Blutentnahmen und sonstige Maß-
derlichen Fachkenntnisse haben, durchgeführt wer- nahmen diagnostischer Art an lebenden Tieren,
den. Die zuständige Behörde kann in besonders wenn sie nach bereits erprobten oder staatlich
begründeten Fällen für Tierversuche mit operativen anerkannten Verfahren vorgenommen werden
Eingriffen Ausnahmen von Satz 1 mit der Maßgabe und der Verhütung, Erkennung, Heilung oder
zulassen, daß Personen, die diese Eingriffe vorneh- Linderung von Krankheiten, Leiden, Körperschä-
men, die erforderlichen Fachkenntnisse haben und den oder körperlichen Beschwerden der Men-
daß die Eingriffe nur unter Aufsicht eines in Satz 1 schen oder Tiere, der Erkennung der Schwanger-
bezeichneten Tierarztes, Arztes oder Biologen durch- schaft oder Trächtigkeit oder der Gewinnung
geführt werden. Die Personen, die die Versuche oder Prüfung von Seren oder Impfstoffen dienen.
durchführen, müssen, wenn die Genehmigung einer
Einrichtung erteilt ist, bei der Einrichtung beschäf-
§ 9
tigt oder mit Zustimmung des verantwortlichen Lei-
ters zur Benutzung der Einrichtung befugt sein. (1) Für die Durchführung von Tierversuchen gilt
folgendes:
(3) Wechselt der Leiter eines Versuchsvorhabens
oder sein Stellvertreter, so ist dies von dem Inhaber 1. Die Versuche sind auf das unerläßliche Maß zu
der Genehmigung der zuständigen Behörde anzu- beschränken.
zeigen. In diesem Falle gilt die Genehmigung wei- 2. Versuche an Wirbeltieren, die nach zoologischer
ter, wenn die zuständige Behörde sie nicht innerhalb Systematik den höheren Tieren zugerechnet wer-
eines Monats nach Eingang der Anzeige widerruft. den, sind nur dann erlaubt, wenn Versuche an
niederen Wirbeltieren für den verfolgten Zweck
(4) Die Genehmigung darf nur erteilt werden, nicht ausreichen. Warmblütige Tiere sollen nur
wenn dann Verwendung finden, wenn Versuche an
1. dargelegt wird, daß die angestrebten Versuchs- kaltblütigen Tieren für den verfolgten Zweck
ergebnisse nicht durch andere zumutbare Metho- nicht ausreichen.
den oder Verfahren als den Tierversuch zu er- 3. Schmerzen, Leiden oder Schäden dürfen einem
reichen sind und Tier nur zugefügt werden, soweit sie für den ver-
a) die Versuche zur Vorbeuge, zum Erkennen folgten Zweck unvermeidlich sind.
oder Heilen von Krankheiten bei Mensch oder 4. Versuche an Wirbeltieren dürfen nur unter Be-
Tier erforderlich sind oder täubung vorgenommen werden, es sei denn, der
b) die Versuche sonst wissenschaftlichen Zwek- Zweck des Versuchs schließt nach dem Urteil des
ken dienen, Leiters des Versuchsvorhabens eine Betäubung
.
1280 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I
aus oder cl<~r 1nil d<:!111 Eingriff verbundene Sechster Abschnitt
Schmerz ist 9c)ringlü~Jigcr als die mit einer Betäu- Eingriffe zu Ausbildungszwecken
bung vcrbundc!nc Bcein l.rächtigung des Befin-
dens des Vcrsuchstif~res. Abweichend von § 5
§ 10
Abs. 1 Satz 2 kann die Betäubung auch von den
in § 8 Abs. 2 Satz 1 bezeichneten Personen oder (1) § 5 Abs. 1 Satz 2 und die §§ 6 und 8 sind nicht
unter ihrer Aufsicht vorgenommen werden. An ·anzuwenden bei Eingriffen oder Behandlungen, die
einem unbctüubten Tier darf nur einmal ein mit Schmerzen, Leiden oder Schäden verbunden sind
schmerzhafter Eingriff oder eine schmerzhafte und an Tieren im Rahmen
unblutige Behandlung durchgeführt werden, es 1. einer Ausbildung oder Fortbildung an einer
sei denn, daß der Zweck des Versuchs mit einem Hochschule oder einer staatlichen wissenschaft-
einmaligen schmerzhaften Eingriff oder einer ein- lichen Einrichtung oder
maligen schmerzhaften unblutigen Behandlung
nicht erreicht werden kann. 2. einer Ausbildung für Heilhilfsberufe oder für
naturwissenschaftliche Hilfsberufe
5. Wird bei einem betäubten Wirbeltier ein schwe-
rer operativer Eingriff vorgenommen, so darf vorgenommen werden. In diesen Fällen gilt § 7 ent-
sprechend.
dieses Tier für ein anderes Versuchsvorhaben
nur dann verwendet werden, wenn dies nicht mit
(2) Eingriffe oder Behandlungen nach Absatz l
Schmerzen, Leiden oder Schäden verbunden ist.
müssen unter Aufsicht eines verantwortlichen Lei-
6. Nach Abschluß eines Versuchs ist jeder hierbei ters durchgeführt werden. Dieser muß die erforder-
verwendete und überlebende Einhufer, Paar- lichen FachkeJ!ntnisse haben und bei operativen Ein-
hufer, Affe, Halbaffe, Hund sowie jede ver- griffen an Wirbeltieren über eine abgeschlossene
wendete und überlebende Katze und jedes ver- Hochschulbildung der Veterinärmedizin, der Me-
wendete und überlebende Kaninchen unverzüg- dizin oder der Biologie verfügen; sonstige Eingriffe
lich einem Tierarzt zur Untersuchung vorzustel- oder Behandlungen können auch unter der Leitung
len. Ist nach dem Urteil des Tierarztes ein Weiter- anderer Personen durchgeführt werden, die über
leben des Tieres nur unter Leiden möglich, muß eine abgeschlossene naturwissenschaftliche Hoch-
das Tier unverzüglich schmerzlos getötet werden. schulbildung verfügen und die erforderlichen Fach-
Andere als in Satz l bezeichnete Tiere sind gleich- kenntnisse haben. Soweit die Eingriffe oder Behand-
falls zu töten, wenn dies nach dem Urteil der Per- lungen nicht Versuche sind, gilt § 9 entsprechend.
son, die den Versuch durchgeführt hat, erforder-
lich ist.
Siebenter Abschnitt
Für die Einhaltung der Vorschriften nach den Num-
Tierhandel
mern 1 bis 6 ist der Leiter des Versuchsvorhabens
oder sein Stellvertreter verantwortlich. Die zustän-
dige Behörde hat die Einhaltung dieser Vorschriften § 11
zu überwachen.
(1) Wer gewerbsmäßig mit Tieren handelt, hat
dies bei Beginn der Tätigkeit der zuständigen Be-
(2) Uber Versuche an Tieren sind Aufzeichnungen
hörde anzuzeigen. Dies gilt nicht für Personen, die
zu machen. Die Aufzeichnungen müssen für jedes
mit landwirtschaftlichen Nutztieren aus dem eigenen
Versuchsvorhaben den mit diesem verfolgten Zweck,
Betrieb handeln, sowie für Züchter, die eingetra-
insbesondere die Gründe für nach Absatz l Nr. 2
genen Züchtervereinen angehören und ausschließ-
erlaubte Versuche an höheren Tieren, sowie die
lich im Rahmen der Zweckbestimmung des Vereins
Zahl und Bezeichnung der verwendeten Tiere und
Tiere halten, züchten und handeln.
die Art und Ausführung der Versuche angeben. Die
Aufzeichnungen sind von den Personen, die die Ver- (2) Absatz 1 Satz 1 gilt auch für natürliche und
suche durchgeführt haben, und von dem Leiter des juristische Personen, die gewerbsmäßig
Versuchsvorhabens zu unterzeichnen; die Aufzeich-
nungen sind drei Jahre lang nach Abschluß des Ver- 1. einen Reit- oder Fahrbetrieb unterhalten,
suchsvorhabens aufzubewahren und der zuständigen 2. Tiere zur Schau stellen. Uben diese Personen die
Behörde auf Verlangen zur Einsichtnahme auszu- Tätigkeit als Reisegewerbe aus, so ist die An-
händigen, sofern die zustündige Behörde sich nicht zeige der für den jeweiligen Ort der Gewerbe-
mit einer kürzeren Aufbewahrungsfrist einverstan- ausübung zuständigen Behörde zu erstatten.
den erklärt hat.
(3) Wer bei Inkrafttreten dieses Gesetzes ge-
(3) Werden Hunde oder Katzen zu Versuchs- werbsmäßig
zwecken erworben, so sind in den Aufzeichnungen
1. mit Tieren handelt, ausgenommen in den Fällen
nach Absatz 2 zusätzlich Nume und Anschrift des
Vorbesitzers anzugeben. des Absatzes 1 Satz 2,
2. einen Reit- oder Fahrbetrieb unterhält oder
(4) Für Tierversuche nach § 8 Abs. 6 gelten die
Absätze 1 bis 3 entsprechend. Darüber hinaus dürfen 3. Tiere zur Schau stellt,
die Maßnahmen nur von Personen vorgenommen hat dies innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten
werden, die die dazu not wendigen Kenntnisse und dieses Gesetzes der zuständigen Behörde anzuzei-
Fähigkeiten haben. gen.
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(4.) Ohne Ein w i 11 iqun9 der Erziehungsberechtig- Bundesminister für Wirtschaft und Finanzen diese
ien dürfen Tiere an Kinder bis zum vollendeten Aufgabe durch Vereinbarung mit dem Senat der
14. Lebensjdhr nicht verkauft werden. Freien und Hansestadt Hamburg dem Freihafenamt
übertragen. § 14 Abs. 2 des Finanzverwaltungsgeset-
zes in der Fassung des Finanzanpassungsgesetzes
Achter Abschnitt vom 30. August 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 1426) gilt
Verbringungs-, Verkehrs- und Haltungsverbot entsprechend. Die genannten Behörden können
§ 12
1. Tiere sowie deren Beförderungsmittel, Behälter,
Lade- und Verpackungsmittel bei dem Verbrin-
Wirbeltiere, dn dc~nen Schäden feststellbar sind, gen in den Geltungsbereich dieses Gesetzes zur
von denen anzunehmen ist, daß sie den Tieren durch Uberwachung anhalten,
tierschutzwidrige Handlungen zugefügt worden sind, 2. den Verdacht von Verstößen gegen Verbote und
dürfen nicht in den Geltungsbereich dieses Gesetzes Beschränkungen dieses Gesetzes oder der nach
verbracht oder im Geltungsbereich dieses Gesetzes diesem Gesetz erlassenen Rechtsverordnungen,
gewerbsmäßig in den Verkehr gebracht oder ge- der sich bei der Abfertigung ergibt, den zustän-
werbsmäßig gehalten werden, wenn das Weiter- digen Behörden mitteilen,
leben der Tiere infolge der Schäden nur unter Lei-
den möglich ist. Dieses Verbot steht der zollamt- 3. in den Fällen der Nummer 2 anordnen, daß die
lichen Abfertigung nicht entgegen. Tiere auf Kosten und Gefahr des Verfügungs-
berechtigten der zuständigen Behörde vorgeführt
werden.
Neunter Abschnitt
(2) Der Bundesminister für Wirtschaft und Finan-
Ermächtigungen, Mitwirkung von Zolldienststellen zen regelt im Einvernehmen mit dem Bundes-
minister durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung
§ 13 des Bundesrates die Einzelheiten des Verfahrens
(1) Der Bundesminister wird ermächtigt, durch nach Absatz 1. Er kann dabei insbesondere Pflichten
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, zu Anzeigen, Anmeldungen, Auskünften und zur
soweit dies zum Schutz der Tiere erforderlich ist, Leistung von Hilfsdiensten sowie zur Duldung der
Vorschriften über deren Haltung, Pflege und Unter- Einsichtnahme in Geschäftspapiere und sonstige
bringung zu erlassen. Die Rechtsverordnung kann Unterlagen und zur Duldung von Besichtigungen
insbesondere Vorschriften enthalten über vorsehen.
1. Art und Umfang einer Beschränkung der natür-
Zehnter Abschnitt
lichen Bewegungs- oder Gemeinschaftsbedürf-
nisse von Tieren, Durchführung des Gesetzes
2. Anforderungen an Räume, Käfige, andere Behält-
§ 15
nisse oder sonstige Einrichtungen zur Unterbrin-
gung von Tieren sowie an die Beschaffenheit (1) Die Durchführung dieses Gesetzes und der
von Anbinde- und Fütterungsvorrichtungen, auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverord-
3. Anforderungen an Lichtverhältnisse, Lufttempe- nungen obliegt den nach Landesrecht zuständigen
ratur, Luftfeuchte, Luftbewegung sowie Frisch- Behörden.
luftzufuhr bei der Unterbringung von Tieren, (2} Die zuständigen Behörden sollen im Rahmen
4. Wartung und Pflege sowie Uberwachung von der Durchführung dieses Gesetzes oder der auf
Tieren durch den Tierhalter oder Betreuer. Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnun-
gen den beamteten Tierarzt als Sachverständigen
(2) Der Bundesminister wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates beteiligen.
zum Schutz des Wildes Maßnahmen anzuordnen, die (3) Die Durchführung dieses Gesetzes obliegt für
das Wild vor vermeidbaren Schmerzen oder Schäden Tiere, die sich im Besitz der Bundeswehr befinden,
durch land- oder forstwirtschaftliche Arbeiten schüt- den zuständigen Dienststellen der Bundeswehr.
zen.
§ 16
(3) Der Bundesminister wird ermächtigt, im Ein-
vernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr (1) Einrichtungen, in denen an Versuchstieren
durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bun- Eingriffe oder Behandlungen durchgeführt werden,
desrates Vorschriften zum Schutz der Tiere bei der ferner Betriebe im Sinne des § 11 Abs. 1 Satz 1 und
Beförderung im Straßen-, Schienen-, Schiffs- und Abs. 2, Nutztierhaltungen in neuzeitlichen Hal-
Luftverkehr zu erlassen, insbesondere Vorschriften tungssystemen, Zoofachhandlungen und ähnliche
über die Verladung, Entladung, Unterbringung, Ver- Einrichtungen, in denen Tiere feilgehalten werden,
sorgung und Betreuung der Tiere. sowie Versuchstierhaltungen sind durch die zustän-
dige Behörde zu beaufsichtigen.
§ 14
(2) Die zuständigen Behörden können zur Durch-
(l) Der Bundesminister für Wirtschaft und Finan- führung der ihnen durch dieses Gesetz oder auf
zen und die von ihm bestimmten Zolldienststellen Grund dieses Gesetzes übertragenen Aufgaben von
wirken bei der Uberprüfung des Verbringens von natürlichen und juristischen Personen und nicht
Tieren in den Geltungsbereich dieses Gesetzes mit. rechtsfähigen Personenvereinigungen die erforder-
Für das Gebiet des Freihafens Hamburg kann der lichen Auskünfte verlangen.
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(3) Personen, d i<) von der zuständigen Behörde oder entgegen § 5 Abs. 1 Satz 3 eine Betäubung
beauftrngt sind, diirfen im Rahmen des Absatzes 1 ohne Erlaubnis vornimmt,
Grundstücke, Cc!sd1~i ftsräume, Wirtschaftsgebäude, 6. dem Verbot der Amputation nach § 6 Satz 1
Transportmittel und zur Verhütung dringender Ge- zuwiderhandelt oder eine zulässige Amputation
fahren für die ciffenlliche Sicherheit und Ordnung entgegen § 6 Satz 3 vornimmt,
auch Wohnräume~ des Auskunftspflichtigen, in denen
Tiere gehalten wc1den, betreten und, soweit es zur 7. entgegen § 7 oder § 21 Satz 1 einen Versuch
Durchführung dieses Gesetzes erforderlich ist, die nicht anzeigt oder entgegen § 8 Abs. 1 ein Ver-
geschäftlichen Unterlagen einsehen. Der Auskunfts- suchsvorhaben an einem Wirbeltier ohne Ge-
pflichtige hat die Maßnahmen nach Satz 1 zu ge- nehmigung vornimmt,
statten. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der 8. entgegen § 8 Abs. 2 Satz 1 oder 2 Tierversuche
Wohnung (Artfäc!l 13 des Grundgesetzes) wird inso- ohne die geforderte Vorbildung oder Fachkennt-
weit eingeschränkt. nis durchführt oder von Personen durchführen
(4) Der zur Auskunft Verpflichtete kann die Aus- läßt, die die nach § 8 Abs. 2 Satz 3 geforderte
kunft auf solche Fragen verweigern, deren Beant- Vorbildung oder Fachkenntnis nicht haben,
wortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 9. entgegen § 9 Abs. 1 als Leiter eines Versuchs-
Nr. 1 bis 3 der Zivilprozeßordnung bezeichneten An- vorhabens oder als sein Stellvertreter nicht für
gehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung die Einhaltung der Vorschriften des § 9 Abs. 1
oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ord- Nr. 1 bis 6 sorgt,
nungswidrigkeiten aussetzen würde.
10. entgegen § 9 Abs. 2 Aufzeichnungen nicht, nicht
richtig oder nicht vollständig vornimmt, nicht
Elfter Abschnitt unterzeichnet, nicht aufbewahrt oder nicht aus-
händigt,
Straf- und Bußgeldvorschriften
11. entgegen § 9 Abs. 3 Name oder Anschrift des
§ 17 Vorbesitzers nicht angibt,
Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit 12. entgegen § 10 Abs. 2 Satz 1 als verantwortlicher
Geldstrafe wird bestraft, wer Leiter die Aufsicht bei Eingriffen oder Behand-
lungen führt, ohne die in Absatz 2 Satz 2 gefor-
1. ein Wirbeltier ohne vernünftigen Grund tötet derte Vorbildung oder Fachkenntnis zu haben
oder
13. entgegen § 10 Abs. 1 Satz 2 die obliegende An-
2. einem Wirbeltier zeige nicht erstattet,
a) aus Roheit erhebliche Schmerzen oder Leiden
14. entgegen § 12 ein Wirbeltier in den Geltungs-
oder
bereich dieses Gesetzes verbringt oder im Gel-
b) länger anhaltende oder sich wiederholende tungsbereich dieses Gesetzes in den Verkehr
erhebliche Schmerzen oder Leiden bringt oder hält,
zufügt. 15. entgegen § 16 Abs. 2 eine Auskunft nicht, nicht
§ 18 rechtzeitig, nicht vollständig oder nicht richtig
erteilt oder entgegen § 16 Abs. 3 den Zutritt
(1) Ordnungswidrig handelt, wer zu Grundstücken, Geschäftsräumen, Wirtschafts-
1. entgegen § 8 Abs. 3 Satz 1 einen Wechsel in der gebäuden, Transportmitteln oder Wohnräumen
Person nicht anzeigt, oder die Einsichtnahme in geschäftliche Unter-
lagen nicht gestattet,
2. einer nach § 8 Abs. 5 Satz 1 für einen Versuch
an einem Wirbeltier festgesetzten Beschränkung 16. einer nach § 4 Abs. 2, § 5 Abs. 4, § 13 oder § 14
oder Auflage zuwiderhandelt oder Abs. 2 erlassenen Rechtsverordnung zuwider-
handelt, soweit sie für einen bestimmten Tat-
3. die Anzeige nach § 11 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2
bestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,
oder 3 nicht oder nicht rechtzeitig erstattet.
17. einer Vorschrift der §§ 1 bis 5 der Verordnung
(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder über das Schlachten und Aufbewahren von
fahrlässig lebenden Fischen und anderen kaltblütigen Tie-
1. einem Wirbeltier, das er hält, betreut oder zu ren vom 14. Januar 1936 (Reichsgesetzbl. I S. 13)
betreuen hat, bei der Haltung, Pflege, Unter- zuwiderhandelt oder
bringung oder Beförderung ohne vernünftigen 18. entgegen § 11 Abs. 4 ein Tier ohne Einwilligung
Grund offensichtlich erhebliche Schmerzen, Lei- der Erziehungsberechtigten an Kinder bis zum
den oder Schäden zufügt, vollendeten 14. Lebensjahr verkauft.
2. entgegen § 4 Abs. 1 ein Wirbeltier tötet,
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geld-
3. einer vollziehbaren Anordnung nach § 2 Abs. 2 buße bis zu zehntausend Deutsche Mark geahndet
zuwiderhandelt, werden.
4. einem Verbot nach§ 3 zuwiderhandelt, § 19
5. an einem Wirbeltier entgegen § 5 Abs. 1 Satz 1 Tiere, auf die sich eine Straftat nach § 17 oder eine
einen Eingriff oder entgegen § 5 Abs. 1 Satz 2 Ordnungswidrigkeit nach § 18 bezieht, können ein-
einc~ Betäubuny vornimmt, ohne Tierarzt zu sein gezogen werden.
Nr. 74 ~- Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juli 1972 1283
§ 20 § 22
(1) Wird jemand wegen einer nach § 17 rechts- Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
widrigen Tal verurteilt odE-~r nur deshalb nicht ver- des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952
urteilt, weil seine Schuldunfähigkeit erwiesen oder (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechts-
nicht auszuschließen ist, so kann ihm das Gericht das verordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes er-
Hallen von Tieren jeder oder einer bestimmten Art lassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des
für die Dauer von einem Jahr bis zu fünf Jahren Dritten Dberleitungsgesetzes.
oder für immer verbieten, wenn die Gefahr besteht,
daß er weiterhin eine nach § 17 rechtswidrige Tat
begehen wird. § 23
(2) Das Verbot wird mit Rechtskraft des Urteils Dieses Gesetz tritt am 1. Oktober 1972 in Kraft.
wirksam. In die Verbotsfrist wird die Zeit, in wel- Gleichzeitig treten außer Kraft:
cher der Täter in einer Anstalt verwahrt wird, nicht 1. das Tierschutzgesetz vom 24. November 1933
eingerechnet. Ergibt sich nach der Anordnung des (Reichsgesetzbl. I S. 987), zuletzt geändert durch
Verbots Grund zu der Annahme, daß die Gefahr, der das Einführungsgesetz zum Gesetz über Ord-
Täter werde nach § 17 rechtswidrige Taten begehen, nungswidrigkeiten vom 24. Mai 1968 (Bundes-
nicht mehr besteht, so kann das Gericht das Verbot gesetzbl. I S. 503);
aufheben, wenn es mindestens sechs Monate ge-
dauert hat. 2. die Erste Verordnung zur Ausführung des Tier-
schutzgesetzes vom 20. Juni 1934 (Reichsgesetz-
(3) Wer ein Tier hält, obwohl ihm dies straf- blatt I S. 516);
gerichtlich verboten ist, wird mit Freiheitsstrafe bis
zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. 3. die Zweite Verordnung zur Ausführung des Tier-
schutzgesetzes vom 27. Juni 1936 (Reichsgesetz-
Zwölfter Abschnitt blatt I S. 539);
Obergangs- und Schlußvorschriften 4. die Fünfte Verordnung zur Ausführung des Tier-
schutzgesetzes (Tierschutzvereine) vom 11. August
§ 21 1938 (Reichsgesetzbl. I S. 1004);
Wer bei Inkrafttreten dieses Gesetzes an Tieren 5. § 6 der Verordnung über das Schlachten und Auf-
zu Versuchszwecken Eingriffe oder Behandlungen bewahren von lebenden Fischen und anderen
vornimmt oder vornehmen läßt, die mit Schmerzen, kaltblütigen Tieren vom 14. Januar 1936 (Reichs-
Leiden oder Schäden verbunden sein können und für gesetzbl. I S. 13);
die ihm eine Erlaubnis zur Vornahme wissenschaft-
licher Versuche an lebenden Tieren auf Grund bis- Nordrhein-Westfalen
heriger geltender Rechtsvorschriften erteilt war, hat 6. das Gesetz zur Änderung des Tierschutzgesetzes
die Anzeige nach § 7 innerhalb von drei Monaten vom 16. Juni 1970 (Gesetz- und Verordnungsblatt
nach Inkrafttreten dieses Gesetzes zu erstatten. Uber für das Land Nordrhein-Westfalen S. 437), mit
die Weitergeltung einer bisher erteilten Erlaubnis Ausnahme der durch Artikel I Nr. 1 in das Tier-
als Genehmigung nach § 8 Abs. 1 entscheidet die schutzgesetz eingefügten §§ 4 a, 4 b und 12 b
zuständige Behörde. Abs. 1, 2, 3 und 5.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 24. Juli 1972
Für den Bundespräsidenten
Der Präsident des Bundesrates
Heinz Kühn
Für den Bundeskanzler
Der Bundesminister der Verteidigung
Georg Leber
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
J. Ertl
1284 13undesgt"setzblatt, Jahrgang 1972, Teil J
Viertes Gesetz
über die Anpassung der Leistungen des Bundesversorgungsgesetzes
(Viertes Anpassungsgesetz - KOV - 4. AnpG-KOV)
Vom 24. Juli 1972
Der Bunclesld!J hcJI. mit Zustimmunq des Bundes- durch eine anerkannte Schädigungsfolge ver-
11
rates das folgend() Gesetz beschlossen: ursacht worden ist.
5. In § 25 a Abs. 3 Satz 1 wird der Punkt durch
Artikel 1 ein Semikolon ersetzt und folgender Halbsatz
Änderung von Vorschriften angefügt:
des Bundesversorgungsgesetzes 11 bei Hinterbliebenen, die Elternrente erhalten,
wird der Zusammenhang stets angenommen."
Das Bundesversorgungsgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 20. Januar 1967 (Bundesge- 6. § 30 wird wie folgt geä11.dert:
setzbl. I S. 141, 180), zuletzt geändert durch das a) In Absatz 3 wird die Zahl „650" durch die
Dritte Gesetz über die Anpassung der Leistungen Zahl 11 712" ersetzt.
des Bundesversorgungsgesc:1tzes vom 16. Dezember 11
b) In Absatz 5 Satz 1 werden die Zahl 149 11
1971 (Bundesgesetzbl. T S. 1985), wird wie folgt ge- durch die Zahl 11163", die Zahl „234" durch
ändert: die Zahl „256" und die Zahl „351" durch die
1. In § 14 wird die Zahl „79" durch die Zahl „87" Zahl „384" ersetzt.
ersetzt. 7. § 31 wird wie folgt geändert:
2. In § 15 werden in Satz 1 die Worte „10 bis 65" a) Absatz l erhält folgende Fassung:
durch die Worte „ 11 bis 71" und in Satz 2 die II (1) Beschädigte erhalten eine monatliche
Worte „einer Deutschen Mark" durch di.e Worte Grundrente bei einer Minderung der Er-
,, 1,095 Deutsche Mark" ersetzt. werbsfähigkeit
3. § 18 a wird wie folgt geändert: um 30 vom Hundert von 74 Deutsche Mark,
a) In Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort um 40 vom Hundert von 99 Deutsche Mark,
„Heilbehandlungsmaßnahmen" die Worte um 50 vom Hundert von 135 Deutsche Mark,
„oder nach dem Wegfall des Anspruchs auf um 60 vom Hundert von 171 Deutsche Mark,
Fortzahlung des Lohnes oder des Gehalts" um 70 vom Hundert von 235 Deutsche Mark,
eingefügt.
um 80 vom Hundert von 285 Deutsche Mark,
b) Absatz 7 erhält folgende Fassung:
um 90 vom Hundert von 341 Deutsche Mark,
(7) Einkommensausgleich und Beihilfe
11
bei Erwerbsunfähigkeit
nach § 17 a werden bis zu dem Tag gewährt,
von 384 Deutsche Mark.
an dem die Voraussetzungen für ihre Ge-
währung entfallen. Als Wegfall der Voraus- Die Grundrente erhöht sich für Schwerbe-
setzungen gelten auch der Ubergang der schädigte, die das 65. Lebensjahr vollendet
Arbeitsunfähigkeit in einen Zustand, der in haben, um 15 Deutsche Mark."
den nächsten 78 Wochen voraussichtlich nicht b) Absatz 5 Satz 1 erhält folgende Fassung:
zu beseitigen ist (Dauerzustand), sowie die
11 (5) Erwerbsunfähige Beschädigte, die durch
Bewilligung einer Rente wegen Erwerbsun-
die anerkannten Schädigungsfolgen gesund-
fähigkeit oder eines Altersruhegeldes aus
heitlich außergewöhnlich betroffen sind, er-
den gesetzlichf~n Rentenversicherungen. Sind
halten eine monatliche Schwerstbeschädig-
die in Satz l genannten Leistungen laufend
tenzulage, die in folgenden Stufen gewährt
gewährt worden, so tritt der Wegfall bei
wird:
Eintritt eines Dauerzustandes mit Ablauf von
zwei Wochen nach Feststellung, bei Renten- Stufe I 45 Deutsche Mark,
bewilligung mit dem Tag ein, an dem der Be- Stufe II 91 Deutsche Mark,
rechtigte von der Bewilligung Kenntnis er- Stufe III 136 Deutsche Mark,
halten hat. Badekuren und Heilstättenbe- Stufe IV 182 Deutsche Mark,
handlungen enden mit Ablauf der für die
Stufe V 227 Deutsche Mark,
Behandlung vor~Jesehenen Frist. Leistungen,
die in Jahresbeträgen zuerkannt werden, Stufe VI 273 Deutsche Mark."
enden mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem 8. § 32 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
die Voraussetzungen für ihre Gewährung 11 (2) Die volle Ausgleichsrente beträgt monat-
11
entfallen sind. lich bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit
4. § 19 Abs. 2 erhält folgende Fassung: um 50 vom Hundert 171 Deutsche Mark,
,, (2) Krankengeld wird erstattet, wenn die um 60 vom Hundert 171 Deutsche Mark,
Arbeitsunfähigkeit oder die Krankenhauspflege um70 vom Hundert 235 Deutsche Mark,
Nr. 74 Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juli 1972 1285
um 80 vom 1lurn]Prl 285 Deutsche Mark, 16. § 40 a wird wie folgt geändert:
um 90 vom I funderl 341 Deutsche Mark, a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Zahl „325" durch
bei Erwerbsunlühiqkei 1 :184 Deutsche Mark. 11
die Zahl „356" ersetzt.
b) In Absatz 3 Satz l werden die Worte „und
9. § 33 a erhält fol~Jcnde Fassun~J:
Ortsklasse A" gestrichen.
,,§ 33 d
17. In § 41 Abs. 2 wird die Zahl „210" durch die
(1) Schwerbeschädigte erhalten für den Ehe- Zahl „ 230" ersetzt.
gatten einen Zuschlag von 43 Deutsche Mark
18. In § 45 Abs. 3 wird nach Satz 1 folgender Satz
monatlich. Den Zuschlag erhalten auch Schwer-
eingefügt:
beschädigte, deren EhP aufgelöst oder für nich-
tig erklärt worden ist, wenn sie im eigenen „Hatte eine Waise, die bei Vollendung des
Haushalt für ein Kind im Sinne des § 33 b siebenundzwanzigsten Lebensjahres körperlich
Abs. 2 bis 4 sorgen. Steht keine Ausgleichsrente oder geistig gebrechlich war, nach diesem Zeit-
zu, so gilt § 33 entsprechend mit folgender Maß- punkt eine Erwerbstätigkeit ausgeübt, so ist die
gabe: Waisenrente erneut zu gewähren, wenn und
solange ~;ie wegen desselben körperlichen oder
a) Das anzurechnende Einkommen ist nur inso-
geistigen Gebrechens erneut außerstande ist,
weit zu berücksichtigen, als es nicht bereits
sich selbst zu unterhalten."
zum Wegfall der Ausgleichsrente geführt
hat. 19. In § 46 werden die Zahl „58" durch die Zahl
b) § 33 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe b ist nicht anzu- ,,64" und die Zahl „ 111" durch die Zahl „ 122"
wenden. ersetzt.
(2) Alle Empfänger einer Pflegezulage erhal- 20. In § 47 Abs. 1 werden die Zahl „ 104" durch die
ten den vollen Zuschlag, auch wenn die Pflege- Zahl „ 114" und die Zahl „ 144" durch die Zahl
zulage nach § 35 Abs. 3 nicht gezahlt wird oder ,, 158" ersetzt.
nach § 65 Abs. l ruht. 11
21. § 48 wird wie folgt geändert:
10. § 33 b wird wie folgt geändert.: a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
a) In Absatz 4 wird nach Satz 2 folgender Satz ,, (1) Ist ein Beschädigter nicht an den Fol-
eingefügt: gen einer Schädigung gestorben, so erhalten
„Hatte ein Kind, das bei Vollendung des die Witwe und die Waisen (§ 45) nach Maß-
siebenundzwanzigsten Lebensjahres körper- gabe der folgenden Vorschriften Witwen-
lich oder geistig gebrechlich war, nach diesem und Waisenbeihilfe. Die Witwen- und Wai-
Zeitpunkt eine Erwerbstätigkeit ausgeübt, so senbeihilfe ist zu gewähren, wenn der
ist der Kinderzuschlag erneut zu gewähren, Beschädigte im Zeitpunkt seines Todes An-
wenn und solange es wegen desselben kör- spruch auf die Rente eines Erwerbsunfähi-
perlichen oder geistigen Gebrechens erneut gen oder wegen nicht nur vorübergehender
außerstande ist, sich selbst zu unterhalten." Hilflosigkeit Anspruch auf eine Pflegezulage
b) Absatz 5 Buchstabe c wird gestrichen. hatte. § 40 a Abs. 3 Satz 2 gilt. Die Witwen-
c) Folgender neuer Absatz 6 wird eingefügt: und Waisenbeihilfe kann gewährt werden,
wenn der Beschädigte im Zeitpunkt. seines
,, (6) Alle Empfänger einer Pflegezulage er-
Todes einen Anspruch auf eine Rente nach
halten den vollen Zuschlag, auch wenn die
einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um
Pflegezulage nach § 35 Abs. 3 nicht gezahlt
wenigstens 70 vom Hundert hatte; darüber
wird oder nach § 65 Abs. 1 ruht."
hinaus kann sie auch gewährt werden, wenn
d) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 7. ein Schwerbeschädigter durch die Folgen der
11. In § 34 Abs. 2 Satz 2 wird die Zahl „ 100" durch Schädigung gehindert war, eine entspre-
die Zahl „ 150" ersetzt. chende Erwerbstätigkeit in vollem Umfang
auszuüben, und dadurch die Versorgung sei-
12. § 35 wird wie folgt geändert: ner Hinterbliebenen erheblich beeinträchtigt
a) In Absatz 1 werden in Satz 1 die Zahl „ 149" worden ist. Die Sätze 2 bis 4 gelten entspre-
durch die Zahl „ 163" und in Satz 2 die Worte chend, wenn der Beschädigte im Zeitpunkt
,,253, 3.58, 462 oder 598 Deut.sehe Mark" seines Todes Anspruch auf Versorgungs-
durch die Worte „277, 392, 506 oder 655 bezüge nach früheren versorgungsrechtlichen
Deutsche Mark" ersetzt. Vorschriften hatte."
b) In Absatz 2 Satz 2 wird die Zahl „65" durch b) In Absatz 2 Satz 2 werden die Worte „des
die Zahl „71" ersetzt. Absatzes 1 Satz 2" durch die Worte „des
13. In § 36 Abs. 2 Satz 3 werden nach dem Wort Absatzes 1 Satz 4" ersetzt.
„Pflegeeltern" das Wort „und" gestrichen und
22. § 51 wird wie folgt geändert:
die Worte ,, , die Enkel" eingefügt.
a) In Absatz 1 werden die Zahl „260" durch
14. In § 37 Abs. 2 Satz 1 wPrden nach dem Wort die Zahl „285" und die Zahl „ 176" durch die
,,PflegePltern" die Worte ,, , die Enkel" einge- Zahl „ 193" ersetzt.
fügt.
b) In Absatz 2 werden die Zahl „52" durch die
15. In § 40 wird die Zahl „210 11
durch die Zahl „230" Zahl „57" und die Zahl „39" durch die Zahl
ersetzt. ,, 43" ersetzt.
1286 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I
c) In A bsc:llz J werden die Zahl „ 163" durch die 2. Deutsche im Sinne des Artikels 116 des
Zahl „ 178" und die Zahl „ 117" durch die Grundgesetzes, die in der Zeit vom 18. Juli
Zahl „ 128" ersetzt. 1936 bis 31. März 1939 in Spanien auf repu-
blikanischer Seite gekämpft und dabei durch
23. § 55 Abs. 1 wird wie folgt geändert: Unfall oder Kampfmitteleinwirkung eine ge-
a) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt: sundheitliche Schädigung erlitten haben,
,,Ist nach Satz 1 Buchstabe a die Witwen- sowie deren Hinterbliebenen, wenn der Be-
ausgleichsrente zu gewähren, zählt bei der schädigte oder seine Hinterbliebenen ihren
Feststellung des Berufsschadensausgleichs Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im
die Ausgleichsrente nur mit dem Betrag, der Geltungsbereich dieses Gesetzes haben."
ohne das Zusammentreffen als Beschädigten-
26. Folgender neuer § 90 wird eingefügt:
ausgleichsrente zu zahlen wäre, zum der-
zeitigen Bruttoeinkommen." ,,§ 90
b) Der bisherige Satz 2 wird Satz 3; in ihm wer- (1) Führt ein Gesetz, das das Bundesversor-
den die Worte „Satz l" durch die Worte „den gungsgesetz ändert, zu einer Änderung laufend
Sätzen 1 und 2" ersetzt. gewährter Versorgungsbezüge und Einkom-
24. § 64 c wird wie folgt geändert: mensausgleiche, so sind diese von Amts wegen
neu festzustellen.
a) In Absatz 2 Satz l werden die Worte „zu-
züglich der Ausgleichsrente dem höheren (2) Im übrigen werden neue Ansprüche, die
Durchschnittseinkommen" durch die Worte sich aus einem solchen Änderungsgesetz erge-
,,dem Vergleichseinkommen" ersetzt. ben, nur auf Antrag festgestellt. Wird der An-
trag binnen eines Jahres nach Verkündung des
b) Absatz 2 Satz 2 erhält folgende Fassung:
Änderungsgesetzes gestellt, so beginnt die Zah-
„Als allgemeine Grundlage zur Ermittlung lung mit dem Wirksamwerden der entsprechen-
des Vergleichseinkommens werden die dem den Änderung des Bundesversorgungsgesetzes,
Statistischen Bundesamt zur Verfügung ste- frühestens mit dem Jahr, Monat oder Tag, in
henden amtlichen Statistiken des Aufent- dem oder an dem die Voraussetzungen erfüllt
haltsstaates zugrunde gelegt." sind. Sie beginnt mit demselben Zeitpunkt,
c) In Absatz 2 Satz 3 wird das Wort „Erhebun- wenn die neuen Ansprüche erst auf Grund einer
gen" durch das Wort „Statistiken" ersetzt. noch zu erlassenden Rechtsverordnung festge-
d) In Absatz 2 Satz 4 erster Halbsatz werden stellt werden können und der Antrag binnen
hinter dem Wort „diesem" die Worte „als eines Jahres nach Verkündung der Rechtsver-
Vergleichseinkommen" eingefügt._ ordnung gestellt wird.
e) In Absatz 2 Satz 5 wird das Wort „Durch- (3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend,
schnittseinkommen" durch das Wort „Ver- wenn Versorgung als Kannleistung oder im
gleichseinkommen" ersetzt. Wege des Härteausgleichs gewährt wird."
f) In Absatz 5 Satz 2 wird der Punkt durch ein 27. Der bisherige § 90 wird § 91.
Semikolon ersetzt und folgender Halbsatz
angefügt: 28. Der bisherige § 91 wird § 92.
„er kann im Benehmen mit der zuständigen
obersten Landesbehörde auch festlegen, wie
die Versorgungsbezüge auszuzahlen sind." Artikel 2
Änderung von Vorschriften
25. § 82 Abs. 1 erhält folgende Fassung: des Bundes-Seuchengesetzes
,, (1) Dieses Gesetz ist entsprechend anzuwen-
Das Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung über-
den auf
tragbarer Krankheiten beim Menschen (Bundes-
1. Personen, denen für Schäden an Leib und Seuchengesetz) vom 18. Juli 1961 (Bundesgesetzbl. I
Leben Leistungen zuerkannt worden waren S. 1012, 1300), zuletzt geändert durch das Zweite Ge-
a) auf Grund des § 18 des Gesetzes über setz zur Änderung des Bundes-Seuchengesetzes vom
den Ersatz der durch den Krieg ver- 25. August 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 1401), wird wie
ursachten Personenschäden (Kriegsperso- folgt geändert:
nenschädengesetz) vom 15. Juli 1922
§ 55 erhält folgende Fassung:
(Reichsgesetzbl. I S. 620) in der Fassung
der Bekanntmachung vom 22. Dezember ,,§ 55
1927 (Reichsgesetzbl. I S. 515, 533)
oder (1) Die Versorgung nach den §§ 51 bis 54 Abs. 1
wird von den für die Durchführung des Bundes-
b) auf Grund des § 1 Nr. 2 des Gesetzes über
versorgungsgesetzes zuständigen Behörden durch-
den Ersatz der durch die Besetzung deut-
geführt. Die örtliche Zuständigkeit der Behörden
schen Reichsgebiets verursachten Perso-
bestimmt die Regierung des Landes, das die Versor-
nenschäden (Besatzungspersonenschäden-
gung zu gewähren hat (§ 59 Abs. 2), durch Rechts-
gesetz) vom 17. Juli 1922 (Reichsgesetzbl. I
verordnung.
S. 624) in der Fassung der Bekannt-
machung vom 12. April 1927 (Reichsgesetz- (2) Das Gesetz über das Verwaltungsverfahren
blatt I S. 103); der Kriegsopferversorgung mit Ausnahme der §§ 3
Nr. 74 -~- Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juli 1972 1287
bis 5 und die Vorschriften des Sozialgerichtsgesetzes Artikel 4
über das Vorverfahren sind anzuwenden. Obergangs- und Schlußvorschriften
(3) Absatz 2 gilt nicht, soweit die Versorgung in
der Gewährung von Leistungen besteht, die den Lei- § 1
stungen der Kriegsopferfürsorge nach den §§ 25 (1) Soweit die Leistungen der Kriegsopferfür-
bis 27 e des Bundesversorgungsgesetzes entspre- sorge, die Leistungen nach dem Bundesentschädi-
chen." gungsgesetz, dem Bundessozialhilfegesetz und dem
Gesetz für Jugendwohlfahrt,
Artikel 3 die Leistungen aus der Arbeitslosenhilfe,
Änderung des Gesetzes über die Errichtung der das Wohngeld (Miet- und Lastenzuschüsse) nach dem
Verwaltungsbehörden der Kriegsopferversorgung Zweiten Wohngeldgesetz vom 14. Dezember 1970
(Bundesgesetzbl. I S. 1637) und
Das Gesetz über die Errichtung der Verwaltungs-
behörden der Kriegsopferversorgung vom 12. März die Bundesbeihilfen zum Ausgleich von Härten im
1951 (Bundesgcsetzbl. I S. 169), geändert durch das Rahmen der betrieblichen Altersfürsorge nach den
Vierte Uberleitungsgesetz vom 27. April 1955 (Bun- Richtlinien vom 17. Oktober 1951 (Bundesanzeiger
desgesetzbl. I S. 189), wird wie folgt geändert: Nr. 204 vom 20. Oktober 1951)
Folgender nem~r § 7 a wird eingefügt: dem Grunde oder der Höhe nach durch Rentenlei-
stungen des Bundesversorgungsgesetzes beeinflußt
,,§ 7 a
;werden, bleiben die Erhöhungsbeträge, die für die
(1) Den Regierungen der Länder, in denen nur Monate Januar bis einschließlich Mai 1973 auf Grund
ein Versorgungsamt vorhanden ist, bleibt es über- der Vorschriften dieses Gesetzes zu leisten sind,
lassen, von der Errichtung von Landesversorgungs- für den genannten Zeitraum bei den Ermittlungen
ämtern als besonderen Verwaltungsbehörden abzu- des Einkommens unberücksichtigt.
sehen, wenn dadurch die Rechte des zu betreuenden
Personenkreises und die Durchführung des Bundes- (2) Absatz 1 gilt im Saarland mit der Maßgabe,
versorgungsgesetzes nicht beeinträchtigt werden. daß das Bundesentschädigungsgesetz unter Berück-
sichtigung der im Saarland geltenden Fassung an-
(2) Macht eine Landesregierung von der Möglich-
zuwenden ist.
keit, ein Landesversorgungsamt nicht zu errichten,
Gebrauch, regelt sie durch Rechtsverordnung, welche
§ 2
Behörden die dem Landesversorgungsamt durch
Bestimmungen des Bundes zugewiesenen Aufgaben Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
wahrzunehmen haben; dabei kann sie auch die für des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar
die Kriegsopferversorgung zuständige oberste Lan- 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.
desbehörde mit diesen Aufgaben betrauen.
(3) Die Bundesregierung hat den gesetzgebenden
§ 3
Körperschaften des Bundes spätestens bis zum
31. Januar 1976 über die Auswirkungen zu berich- Artikel 1 tritt am 1. Januar 1973, die Artikel 2 und
ten, die sich aus der Nichterrichtung eines Landes- 3 treten am Tag nach der Verkündung dieses Ge-
versorgungsamts ergeben haben." setzes in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 24. Juli 1972
Für den Bundespräsidenten
Der Präsident des Bundesrates
Heinz Kühn
Für den Bundeskanzler
Der Bundesminister der Verteidigung
Georg Leber
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Walter Arendt
Für den Bundesminister
für Jugend, Familie und Gesundheit
Der Bundesminister
für Bildung und Wissenschaft
Klaus Dohnanyi
1288 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I
Zweites Gesetz
zur Änderung des Bundesbeamtengesetzes
Vom 28. Juli 1972
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- § 141 a Abs. 1 oder 2 bezeichneten Art erleidet,
rates das folgende Gesetz beschlossen: erhält neben einer beamtenrechtlichen Versor-
gung bei Beendigung des Dienstverhältnisses
Artikel 1 eine einmalige Entschädigung von vierzigtausend
Deutsche Mark, wenn er infolge des Unfalles in
Jlnderung ·des Bundesbeamtengesetzes
seiner Erwerbsfähigkeit in diesem Zeitpunkt um
Das Bundesbeamtengesetz in der Fassung der Be- mehr als neunzig vom Hundert beeinträchtigt ist.
kanntmachung vom 17. Juli 1971 (Bundesgesetzbl. I
S. 1181), zuletzt geändert durch das Zweite Gesetz (2) Ist ein Beamter im Sinne des Absatzes 1
zur Änderung des Bundespolizeibeamtengesetzes an den Folgen eines Dienstunfalles der in § 141 a
vom 22. Dezember 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 2080), Abs. 1 oder 2 bezeichneten Art verstorben, wird
wird wie folgt geändert: seinen Hinterbliebenen eine einmalige Entschä-
digung nach Maßgabe der folgenden Bestim-
1. In der Inhaltsübersicht werden unter Abschnitt V mungen gewährt:
Nr. 5 Buchstabe b die Worte .136 bis 148" durch
l. Die Witwe sowie die versorgungsberechtig-
die Worte • 136 bis 148 a • ersetzt.
ten leiblichen oder an Kindes Statt angenom-
2. In§ 134 Abs. 2 wird der Punkt durch ein Komma menen Kinder erhalten eine Entschädigung
ersetzt und folgende Nummer 6 angefügt: in Höhe von insgesamt zwanzigtausend Deut-
,,6. einmalige Entschädigung (§ 148 a)." sche Mark.
2. Sind Anspruchsberechtigte im Sinne der
3. § 141 a wird wie folgt geändert: Nummer 1 nicht vorhanden, so erhalten die
a) In Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: Eltern und die in Nummer 1 bezeichneten,
.Satz 1 gilt mit der Maßgabe, daß sich für nicht versorgungsberechtigten Kinder eine
Beamte der Laufbahngruppe des einfachen Entschädigung in Höhe von insgesamt zehn-
Dienstes die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge tausend Deutsche Mark.
mindestens nach der Besoldungsgruppe A 5, 3. Sind Anspruchsberechtigte im Sinne der
für Beamte der Laufbahngruppe des mittleren Nummern 1 und 2 nicht ·vorhanden, so erhal-
Dienstes mindestens nach der Besoldungs- ten die Großeltern und Enkel eine Entschädi-
gruppe A 9, für Beamte der Laufbahngruppe gung in · Höhe von insgesamt fünftausend
des gehobenen Dienstes mindestens nach der Deutsche Mark.
Besoldungsgruppe A 12 und für Beamte der
Laufbahngruppe des höheren Dienstes min- (3) Besteht auf Grund derselben Ursache auch
destens nach der Besoldungsgruppe A 16 be- ein Anspruch auf Unfallentschädigung nach § 26
messen.• • des Bundespolizeibeamtengesetzes oder nach
b) In Absatz 2 Nr. 1 und 2 wird das Wort § 63 des Soldatenversorgungsgesetzes, so finden
,, vorsätzlichen• gestrichen. die Absätze 1 und 2 keine Anwendung."
c) Absatz 3 erhält folgende Fassung: 6. In § 151 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte .134
.(3) Besteht auf Grund derselben Ursache bis 148" durch die Worte „134 bis 148 a• ersetzt.
auch ein Anspruch auf eine einmalige Ent-
schädigung nach § 148 a oder auf Unfallent- 7. In§ 181 a Abs. 5 werden die Worte .148 bis 151"
schädigung nach § 26 des Bundespolizeibeam- durch die Worte „148, 149 bis 151" ersetzt.
tengesetzes oder nach § 63 des Soldatenver-
sorgungsgesetzes, so finden die Absätze 1
Artikel 2
und 2 nur Anwendung, wenn auf die Entschä-
digung verzichtet wird." Jlnderung des Bundespollzeibeamtengesetzes
-Das Bundespolizeibeamtengesetz in der Fassung
4. § 144 Abs. 3 und § 145 Satz 3 werden gestrichen.
der Bekanntmachung vom 12. Februar 1972 (Bundes-
gesetzbl. I S. 165) wird wie folgt geändert:
5. Nach § 148 wird folgende Vorschrift eingefügt:
,,§ 148 a 1. In der Inhaltsübersicht wird unter Abschnitt II,
3. Titel, folgende Zeile angefügt:
(1) Ein Beamter auf Lebenszeit, auf Probe
oder auf Widerruf, der einen Dienstunfall der in .,Erhöhtes Unfallruhegehalt ... 24 a".
Nr. 74 Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juli 1972 1289
2. § 20 wird wiP folgt gcJndcrt: § 141 a Abs. 3 des Bundesbeamtengesetzes und der
d) Absatz l Satz 2 erhült folgendE~ Fassung: Änderungen der §§ 144 und 145 des Bundesbe-
amtengesetzes durch das Zweite Gesetz zur
„Liegen im übrigen die Voraussetzungen des Änderung des Bundesbeamtengesetzes vom
§ 141 a Abs. 1 oder 2 des Bundesbeamtenge-
28. Juli 1972 (Bundesgesetzbl. I S. 1288) gewährt
setzes vor, treten an die Stelle des Mindest- wird."
unfallruhegehaltes fünfundsiebzig vom Hun-
dert der jeweils ruhegehaltfähigen Dienst- (3) § 63 Abs. 3, § 70 Abs. 1 Satz 2, § 72 Satz 3,
bezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe § 75 Abs. 1 Satz 3, der Klammerhinweis in § 77
A 5 und, wenn der Polizeivollzugsbeamte in Abs. 1 Satz 2, § 80 Abs. 2 und 3, §§ 103 a und 104
ein Beamtenverhältnis nach § 8 Abs. 1 berufen Abs. 2 des Beamtenrechtsrahmengesetzes in der
war, der Besoldungsgruppe A 7; § 141 a Abs. 3 Fassung der Bekanntmachung vom 17. Juli 1971
des Bundesbeamtengesetzes gilt entsprechend." (Bundesgesetzbl. I S. 1025), zuletzt geändert durch
b) In Absatz 3 Salz 2 werden nach der Zahl 2" das Zweite Gesetz zur Änderung des Bundespolizei-
die Worte „erster Halbsatz" eingefügt. beamtengesetzes vom 22. Dezember 1971 (Bundes-
gesetzbl. I S. 2080), werden gestrichen.
3. Nach § 24 wird folgende Vorschrift eingefügt: (4) Nach § 71 des Deutschen Richtergesetzes in
der Fassung der Bekanntmachung vom 19. April 1972
,,§ 24 a (Bundesgesetzbl. I S. 713), zuletzt geändert durch
Erhöhtes Unfallruhegehalt das Gesetz zur Änderung der Bezeichnungen der
Richter und ehrenamtlichen Richter und der Präsi-
ln den Fällen des § 141 a Abs. 1 oder 2 des
dialverfassung der Gerichte vom 26. Mai 1972 (Bun-
Bundesbeamtengesetzes bemißt sich das Unfall-
desgesetzbl. I S. 841), wird folgender § 71 a einge-
ruhegehalt für Unterführer, Fähnriche und Ober-
fügt:
fähnriche im Bundesgrenzschutz mindestens nach
,,§ 71 a
der Besoldungsgruppe A 9, für Grenzschutzoffi-
ziere mindestens nach der Besoldungsgruppe A 12, Unmittelbar geltende Vorschriften
jedoch für Stabsoffiziere und Sanitätsoffiziere Die unmittelbar für den Bereich der Länder gel-
mindestens nach der Besoldungsgruppe A 16." tenden Vorschriften des Versorgungsrechts der
Bundesbeamten gelten auch für die Richter im
Landesdienst, soweit dieses Gesetz nichts anderes
Artikel 3 bestimmt."
Vorschriften für den Bereich der Länder
(1 J Die Vorschriften des Bundesbeamtengesetzes Artikel 4
über das erhöhte Unfallruhegehalt (§ 141 a) und die Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes
einmalige Entschädigung (§ 148 a) sowie die Uber-
gangsvorschrift des Artikels 6 Satz 2 dieses Ge- (1) Das Soldatenversorgungsgesetz in der Fas-
setzes gelten unmittelbar für den Bereich der Länder; sung der Bekanntmachung vom 1. September 1971
soweit in den genannten Vorschriften auf nicht un- (Bundesgesetzbl. I S. 1481) wird wie folgt geändert:
mittelbar geltende Vorschriflen verwiesen wird,
tritt an deren Stelle das entsprechende Landesrecht. 1. In der Inhaltsübersicht wird unter Abschnitt V
Bei der unmittelbaren Anwendung des § 141 a folgende Zeile angefügt:
Abs. 1 Satz 2 des Bundesbeamtengesetzes gilt die ,,3. Einmalige Entschädigung ............. 63 a".
Einteilung in Laufbahngruppen für die Polizeivoll-
zugsbeamten, die sonstigen Beamten des Vollzugs- 2. In § 27 Abs. 1 werden folgende Sätze 2 und 3
dienstes und die Beamten des Einsatzdienstes der eingefügt:
Berufsfeuerwehr entsprechend. Durch Landesgesetz
„In den Fällen des § 141 a Abs. 1 oder 2 des
ist das Landesrecht an Artikel 1 Nr. 2, 4, 6 und 7
Bundesbeamtengesetzes bemißt sich das Unfall-
dieses Gesetzes anzupassen; bis zum Inkrafttreten
ruhegehalt für Berufssoldaten in der Laufbahn-
der Anpassungsvorschriften gelten die genannten gruppe der Unteroffiziere und für Berufssoldaten
Vorschriften des Bundesrechts mit unmittelbarer
mit dem Dienstgrad Fähnrich oder Oberfähnrich
Wirkung für den Bereich der Länder entsprechend. mindestens nach der Besoldungsgruppe A 9, für
Ansprüche, die auf Grund bisherigen günstigeren Berufsoffiziere mindestens nach der Besoldungs-
Landesrechts entstanden sind, bleiben unberührt. gruppe A 12, jedoch für Stabsoffiziere und Sani-
(2) Artikel 4 des Zweiten Gesetzes zur Änderung tätsoffiziere mindestens nach der Besoldungs-
des Bundespolizeibeamtengesetzes vorn 22. Dezem- gruppe A 16. Besteht auf Grund derselben
ber 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 2080) erhält folgende Ursache auch ein Anspruch auf eine einmalige
Fassung: Entschädigung nach § 63 a Abs. 1 oder 2, so findet
„Artikel 4 § 141 a Abs. 1. und 2 des Bundesbeamtengesetzes
nur Anwendung, wenn auf die Entschädigung
Vorschrift für den Bereich der Länder
verzichtet wird."
Durch Landesgesetz ist zu bestimmen, daß eine
Unfallentschädigung für den dem § 26 des Bundes- 3. In § 41 Abs. 2 Satz 2 werden nach der Zahl „63"
polizeibeamtengesetzes entsprechenden Personen- die Worte „oder eine einmalige Entschädigung
kreis nach Maßgabe der genannten Vorschrift, des nach § 63 a" eingefügt.
1290 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I
4. Nach § 63 wird folgende Vorschrift eingefügt: 3. die Großeltern und Enkel in Höhe von ins-
gesamt fünftausend Deutsche Mark, wenn
„3. Einmalige Entschädigung Hinterbliebene der in den Nummern 1 und 2
§ 63 a bezeichneten Art nicht vorhanden sind.
(1) Setzt ein Soldat bei Ausübung einer Dienst- (4) Die Absätze 1 bis 3 finden keine Anwen-
handlung, mit der für ihn eine besondere Lebens- dung, wenn auf Grund derselben Ursache ein
gefahr verbunden ist, sein Leben ein und erleidet Anspruch auf einmalige Unfallentschädigung
er infolge dieser Gefährdung einen Unfall, so nach § 63 besteht.
erhält er neben einer Versorgung nach diesem
(5) § 46 gilt entsprechend."
Gesetz bei Beendigung des Dienstverhältnisses
eine einmalige Entschädigung in Höhe von vier-
zigtausend Deutsche Mark, wenn er infolge des (2) Absatz 1 gilt nicht im Land Berlin.
Unfalles in seiner Erwerbsfähigkeit in diesem
Zeitpunkt um mehr als neunzig vom Hundert be-
einträchtigt ist. Artikel 5
(2) Die einmalige Entschädigung nach Absatz 1 Berlin-Klausel
wird auch gewährt, wenn der Soldat
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
1. in Ausübung des Dienstes durch einen rechts- des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952
widrigen Angriff oder (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.
2. außerhalb seines Dienstes durch einen Angriff
im Sinne des § 27 Abs. 5
Artikel 6
einen Unfall mit den in Absatz 1 genannten
Folgen erleidet. Inkrafttreten
(3) Ist ein Soldat an den Folgen eines Unfalles Dieses Gesetz tritt am Ersten des auf seine Ver-
der in Absatz 1 oder 2 bezeichneten Art verstor- kündung folgenden Monats in Kraft. Ist ein Unfall
ben, so erhalten eine einmalige Entschädigung der in § 141 a des Bundesbeamtengesetzes bezeich-
neten Art vor diesem Zeitpunkt eingetreten, so
1. die Witwe sowie die nach diesem Gesetz
finden § 148 a des Bundesbeamtengesetzes und
versorgungsberechtigten leiblichen oder an
§ 63 a des Soldatenversorgungsgesetzes Anwen-
Kindes Statt angenommenen Kinder in Höhe
dung, wenn der Unfalltatbestand des § 141 a des
von insgesamt zwanzigtausend Deutsche Mark,
Bundesbeamtengesetzes in der zur Zeit des Unfall-
2. die Eltern sowie die nicht nach diesem Gesetz ereignisses geltenden Fassung erfüllt war; auf die
versorgungsberechtigten leiblichen oder an einmalige Entschädigung ist der Unterschiedsbetrag
Kindes Statt angenommenen Kinder in Höhe zwischen dem nach § 141 a des Bundesbeamten-
von insgesamt zehntausend Deutsche Mark, gesetzes gewährten Ruhegehalt und dem Ruhe-
wenn Hinterbliebene der in Nummer 1 be- gehalt anzurechnen, das ohne Anwendung dieser
zeichneten Art nicht vorhanden sind, Vorschrift zugestanden hätte.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 28. Juli 1972
Für den Bundespräsidenten
Der Präsident des Bundesrates
Heinz Kühn
Für den Bundeskanzler
Der Bundesminister der Verteidigung
Georg Leber
Der Bundesminister des Innern
Genscher
Nr. 74 ~- Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juli 1972 1291
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr. 44, ausgegeben am 26. Juli 1972
Tag Inhalt Seite
27. 6. 72 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Republik Zypern über Kapitalhilfe ....................... . 749
27. 6. 72 Bekanntmachung des Abkommens vom 21. April 1964 zwischen der Regierung der Bundes-
republik Deutschland und der Regierung des Kaiserreichs Äthiopien über Finanzielle Hilfe 751
27. 6. 72 Bekanntmachung des Abkommens vom 7. Februar 1968 zwischen der Regierung der Bun-
desrepublik Deutschland und der Regierung des Kaiserreichs Äthiopien über Finanzielle
lfilfe ............................. · ·,, · · · · · · · · · · · · · · · · · · · · · · · · · · · · · · · · · · · · · · · · · · · · ·. 753
27. 6. 72 Bekannlmachung des Notenwechsels vom 19. November/22. November 1968 zwischen der
Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung des Kaiserreichs Äthiopien
ü bcr Finanzielle Hilfe .............................................................. . 755
27. 6. 72 Bekanntmachung des Abkommens vom 17. Dezember 1970 zwischen der Regierung der
Bundesrepublik Deutschland und der Regierung des Kaiserreichs Äthiopien über Kapital-
hilfe .............................................................................. . 757
27. 6. 72 Bekanntmachung des Abkommens vom 19. November 1971 zwischen der Regierung der
Bundesrepublik Deutschland und der Regierung des Kaiserreichs Äthiopien über Kapital-
hilfe ............................................................ , . · · · · · · · · · · · · · · · · · 759
1292 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I
Fundstellennachweis B
Völkerrechtliche Vereinbarungen
Abgeschlossen am 31. Dezember 1971 - Format DIN A 4 - Umfang 320 Seiten
Der Fundstellennachweis B enthält die von der Bundesrepublik Deutschland und ihren
Rechtsvorgangern abgeschlossenen völkerrechtlichen Vereinbarungen, die im Bundesgesetz-
blatt, Bundesanzeiger und ihren Vorgängern veröffentlicht wurden und die - soweit ersicht-
lich - noch in Kraft sind oder sonst noch praktische Bedeutung haben können.
Einzelstücke können zum Preise von je DM 7,- zuzüglich je DM 0,90 Porto und Ver-
packungsspesen gegen Voreinsendung des Betrages auf Postscheckkonto „ Bundes-
gesetzblatt" Köln 399 bezogen werden.
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Hcrausgcbe1: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlagsges. m. b. H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn
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Das Bundcsgesetzhlc1U erscheint in drei Teilen. In Teil I und II werden clie Gesetze und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolge nach ihrer Aus-
fertigung verkündet. Lautender Bezug nur im Postabonnement. Abbestellut1gen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. beim Verlag vorliegen.
Im Teil III wird das ills fort.gellend festgestellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über Sammlung des Bundesrechts vom 10. Juli 1958 (BGB!. I
S. 437) nach Sachgebieten geordnet veroffentlicht. Der Teil III kann nur als Verlagsabonnement bezogen werden.
Bezugspreis für Teil I uucl Teil II halb1äh!lich je 31,- DM. Einzelstücke je angefangene 16 Seiten 0,85 DM. Dieser Preis gilt auch für die Bundes-
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