1257
Bundesgesetzblatt
Teil I Z 1997 A
1972 Ausgegeben zu Bonn am 27. Juli 1972 Nr. 72
Tag Inhalt Seite
19. 7. 72 Verordnung über die Bel.riebe des Baugewerbes, in denen die ganzjährige Beschäftigung
zu fördern ist (Baubetriebe-Verordnung) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1257
19. 7. 72 Zwc!ile Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Vergütung des Konkurs-
verwcilters, des Vergleichsverwalters, der Mitglieder des Gläubigerausschusses und der
Mil~Jlicder des Glüubigerbeirats . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1260
311-6
24. 7. 72 Zweite Verordnung zur Änderung der Kaugummi-Verordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1262
2125-4-36
Verordnung
über die Betriebe des Baugewerbes,
in denen die ganzjährige Beschäftigung zu fördern ist
(Baubetriebe-Verordnung)
Vom 19. Juli 1972
Auf Grund des § 76 Abs. 2 des Arbeitsförderungs- d) Beton- und Stahlbetonarbeiten, Schalungs-
gesetzes vom 25. Juni 1969 (Bundesgesetzbl. I arbeiten, ferner Herstellen von Beton-
S. 582), zuletzt geändert durch das Zweite Gesetz zur mischungen, soweit es überwiegend für den
Änderung und Ergänzung des Arbeitsförderungs- eigenen Bedarf erfolgt, sowie Stahlbiege-
gesetzes vom 19. Mai 1972 (Bundesgesetzbl. I S. 791), und -flechtarbeiten, soweit sie in unmittel-
wird verordnet: barem Zusammenhang mit anderen Bau-
leistungen ausgeführt werden; dies gilt auch
für Arbeiten in selbständiger Teiltätigkeit;
§ 1 nicht erfaßt werden Spezialbetriebe, die Be-
tonmischungen oder Fertigmörtel gewerbs-
Zugelassene Betriebe
mäßig herstellen und vertreiben, ferner Spe-
(1) Die ganzjährige Beschäftigung in der Bauwirt- zialbetriebe, die Stähle nur biegen und flech-
schaft ist durch die Leistungen der Produktiven ten, um sie an verarbeitende Betriebe als
Winterbauförderung und das Schlechtwettergeld in Baustoff zu liefern;
folgenden Betrieben des Baugewerbes zu fördern: e) Brunnenbau-, Wasserhaltungs-, Bohr-, Rohr-
1. Betriebe des Baugewerbes, die nicht unter die leitungsbau- und Wasserwerksbauarbeiten;
Nummern 2 oder 3 fallen und in denen insbeson- nicht erfaßt werden Spezialbetriebe für Brun-
dere folgende Arbeiten verrichtet werden: nenbau-, Wasserhaltungs-, Bohr-, Rohrlei-
tungsbau- und Wasserwerksbauarbeiten, die
a) Abdichtungsarbeiten gegen Feuchtigkeit;
nicht gewerblich Bauleistungen erbringen;
b) Aufstellen von Bauaufzügen und Bau-
gerüsten; f) chemische Bodenverfestigungsarbeiten, die
bei der Erbringung von Bauleistungen anfal-
c) Bautrocknungsarbeiten, d. h. Arbeiten, die len;
unter Einwirkung auf das Gefüge des Mauer-
werkes der Entfeuchtung dienen, auch unter g) Estricharbeiten unter Verwendung von Ze-
Verwendung von Kunststoffen oder chemi- ment, Asphalt, Anhydrit, Magnesit, Gips,
schen Mitteln sowie durch Einbau von Kon- Kunststoffen und ähnlichen Stoffen;
densatoren; nicht erfaßt werden Spezialbe- h) Fertigbauarbeiten: Herstellen, Zusammen-
triebe, die das Mauerwerk durch Aufstellen fügen oder Einbauen von Fertigbauteilen;
von Ofen oder durch Infrarot-Bestrahlung nicht erfaßt wird das Herstellen von Beton-
austrocknen oder durch Aufsprühen von fertigteilen in massiven, ortsfesten und auf
Chemikalien ohne Einwirkung auf das Ge- Dauer eingerichteten Arbeitsstätten nach Art
füge entfeuchten; stationärer Betriebe;
1258 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I
i) Feuerungs- und Ofenbauurbeiten; ee) Taucharbeiten, die im Zusammenhang mit
j) Fl ic~scn-, Plc1 tl<!n- und Mosaik-Ansetz- und Bauleistungen von Betrieben des Baugewer-
Verlegcarbeilen; bes durchgeführt werden;
k) Glasstahlbctonilfbcit.en sowie Vermauern und ff) Terrazzoarbeiten;
Verlegen von Glasbausteinen; gg) Tief-, Erd- und Wasserbauarbeiten sowie
1) Gleisbauarbeiten; Landeskulturbauarbeiten, insbesondere Wild-
bach- und Lawinenverbauungen, Wegebau
m) Hochbauarbeiten; sowie Meliorations-, Landgewinnungs- und
n) Holzschutzarbeiten an Bauteilen, soweit sie Deicharbeiten;
in unmittelbarem Zusammenhang mit der Er- hh) Verlegen von Bodenbelägen, das von Betrie-
bringung von Bauleistungen durchgeführt ben des Baugewerbes ausgeführt wird;
werden;
ii) Vermieten von Baumaschinen mit Bedie-
o) Isolier- und Dämmungsarbeiten, insbesondere nungspersonal, wenn der vermietende Be-
Wärme-, Kälte-, Schallschutz-, Schallschluck-, trieb die Baumaschinen mit Bedienungsperso-
Schallverbesserungs-, Schallveredelungsarbei- nal zur Erbringung von Bauleistungen ein-
ten, auch in Fabriken, Kesselräumen sowie setzt;
auf Land-, Luft- und Wasserfahrzeugen aller
Art; jj) Zimmerarbeiten und Holzbauarbeiten, die im
Rahmen des Zimmergewerbes ausgeführt
p) Kanalbau- und Sielbauurbeiten;
werden;
q) Maurerarbeiten;
2. Betriebe des Garten- und Landschaftsbaues, in
r) Meliora lionsarbeiten: Aptierungs-, Drainie-
denen fortgesetzt und ausschließlich oder über--
rungs- und Bodenkulturarbeiten aller Art,
wiegend folgende Arbeiten verrichtet werden:
einschließlich Grabenrliumung, wie das Ent-
wässern von Grundstücken und größeren a) Erstellung von Garten-, Park- und Grünanla-
urbar zu machenden Bodenflächen, einschließ- gen, Sport- und Spielplätzen sowie Friedhofs-
lich der Faschinierungsarbeiten und des Ver- anlagen;
legens von Drainagerohrleitungen, Herstellen b) Erstellung der gesamten Außenanlagen im
von Vorflutanlagen, Schleusenanlagen; Wohnungsbau, bei öffentlichen Bauvorhaben
s) Mörtelmischarbeiten, auch Herstellen von wie an Schulen, Krankenhäusern, Schwimm-
Fertigmörtel, soweit es überwiegend für den bädern, Straßen-, Autobahn-, Eisenbahn-An-
eigenen Bedarf erfolgt; lagen, Flugplätzen, Kasernen;
t) Montagebauarbeiten, die der Erstellung von c) Deich-, Hang-, Halden- und Böschungsverbau
Bauten aller Art oder der Ausführung sonsti- einschließlich Faschinenbau;
ger Bauleistungen dienen; nicht erfaßt wer- d) ingenieurbiologische Arbeiten aller Art, Land-
den reine Stahl-, Eisen-, Metall- und Leicht- schaftsbauarbeiten im Rahmen des Umwelt-
metallbauarbeiten sowie der Fahrleitungs-, schutzes;
Freileitungs-, Ortsnetz- und Kabelbau; e) Schutzpflanzungen aller Art;
u) Rammarbeiten; f) Drainierungsarbeiten;
v) Rohrleitungstiefbau-Arbeiten; nicht erfaßt g) Meliorationsarbeiten;
werden Installationsbetriebe, die im Zusam- h) Landgewinnungs- und Rekultivierungsarbei-
menhang mit ihrer Haupttätigkeit Erdaus- ten;
hebungen vornehmen;
3. Betriebe des Dachdeckerhandwerks.
w) Schacht- und Tunnelbauarbeiten;
x) Schornsteinbauarbeiten; (2) Die ganzjährige Beschäftigung ist in Betrieben
nach Absatz 1 nur zu fördern, wenn diese nach ihrer
y) Spreng-, Abbruch- und Entlrümmerungsarbei-
Zweckbestimmung und betrieblichen Einrichtung ge-
ten; nicht erfaßt werden Abbruch- und Ab-
werblich Bauleistungen im Sinne des § 75 Abs. 1
wrackbetriebe, deren Hauptzweck der Gewin-
Nr. 3 des Arbeitsförderungsgesetzes erbringen.
nung von Rohmaterialien dient;
z) Stakerarbeiten; § 2
aa) Steinmetzarbeiten auf dem Bau, die von Be- Ausgeschlossene Betriebe
trieben des Baugewerbes ausgeführt werden;
Die ganzjährige Beschäftigung in der Bauwirt-
bb) Straßenbauarbeiten, insbesondere Stein-, As- schaft ist nicht zu fördern insbesondere in Betrieben
phalt-, Beton-, Schwarzstraßenbauarbeiten,
a) des Bauten- und Eisenschutzgewerbes;
Holzpflasterarbeiten, Fahrbahnmarkierungs-
arbeiten, ferner Herstellen und Aufbereiten b) des Betonwaren und Terrazzowaren herstellen-
des Mischgutes, soweit es überwiegend für den Gewerbes, soweit nicht in Betriebsabteilun-
den eigenen Bedarf erfolgt; gen nach deren Zweckbestimmung überwiegend
Bauleistungen im Sinne des § 1 ausgeführt wer-
cc) Straßenwalzarbeiten;
den;
dd) Stuck-, Putz-, Gips- und Rabitzarbeiten ein-
schließlich Verarbeitung von Gips-, Gips- c) der Fassadenreinigung;
karton-, Kunststoff- und sonstiger Platten und d) der Fußboden- und Parkettlegerei;
Anbringung von Putzträgern aller Art; e} des Glaserhandwerks;
Nr. 72 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Juli 1972 1259
f) des Installationsgewerbes, insbesondere der § 3
Klempnerei, der Gas-, Wasser-, Heizungs-, Lüf- Berlin-Klausel
tungs- und Elektroinstallation;
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
g) des Malerhanclwcrks, soweit nicht überwiegend
leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
Putz-, Stuck- od(-~r dazugehörige Hilfsarbeiten
blatt I S. 1) in Verbindung mit § 250 Satz 2 des
ausgeführt werden;
Arbeitsförderungsgesetzes auch im Land Berlin.
h) des Natur- und Kunststein be- und verarbeiten-
den Gewerbes;
i) der Naßbagqcrei;
j) der Ofen- und Hcrdselzcrci; § 4
k) der Sand- und Kiesgruben; Inkrafttreten
1) des Säurcbmws; (1) Diese Verordnung tritt mit Ausnahme des §
m) des Schreinerhandwerks sowie der holzbe- und Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe h zweiter Halbsatz am ersten
-verarbeitenden Industrie; einschließlich der Tage des auf die Verkündung folgenden Kalender-
Rohrgewebeindustrie; monats in Kraft.
n) der Tapelenkleberei; (2) § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe h zweiter Halbsatz
o) der Ziegeleien. tritt mit Wirkung vom 1. Mai 1972 in Kraft.
Bonn, den 19. Juli 1972
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
In Vertretung
Dr. Ehrenberg
1260 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I
Zweite Verordnung
zur Änderung der Verordnung über die Vergütung des Konkursverwalters,
des Vergleichsverwalters, der Mitglieder des Gläubigerausschusses
und der Mitglieder des Gläubigerbeirats
Vom 19. Juli 1972
Auf Grund des § 85 Abs. 2 und des § 91 Abs. 2 (3) Ein Zurückbleiben hinter dem Regelsatz
der Konkursordnung sowie~ des § 43 Abs. 5 und des kann insbesondere gerechtfertigt sein, wenn
§ 45 Abs. 2 der Vergleichsordnung in Verbindung a) der Konkursverwalter in einem früheren Ver-
mit Artikel 129 Abs. 1 des Grundges(~tzes wird ver- gleichsverfahren als Vergleichsverwalter er-
ordnet: hebliche Vorarbeiten für das Konkursverfah-
Artikel 1 ren geleistet und dafür eine entsprechende
Vergütung erhalten hat oder
Die Verordnung über die Vergütung des Konkurs-
verwalters, des Vergleichsverwalters, der Mitglieder b) die Masse bereits zu einem wesentlichen Teil
des Gläubigerausschusses und der Mitglieder des verwertet war, als der Konkursverwalter das
Gläubigerbeirats vom 25. Mai 1960 (Bundesgesetzbl. I Amt übernahm, oder
S. 329), geändert durch die Verordnung vom 22. De- c) das Konkursverfahren vorzeitig beendet wird
zember 1967 (Bundesgesetzbl. I S. 1366), wird wie (etwa durch Aufhebung des Eröffnungsbe-
folgt geändert: schlusses oder durch Einstellung des Verfah-
rens) oder
1. In § 3 erhalten die Absätze 1 und 2 folgende d) die Teilungsmasse groß war und die Geschäfts-
Fassung: führung verhältnismäßig geringe Anforderun-
,, (1) Der Konkursverwalter erhält in der Regel gen an den Konkursverwalter stellte."
von den ersten
10 000 DM der Teilungsmasse 15 v. H., 3. In § 7 Satz 2 werden das Wort „nur" und die
Klammer ,,(z.B. mehrere Jahre)" gestrichen.
von dem Mehrbetrag bis zu
50 000 DM der Teilungsmasse 12 v. H.,
4. § 9 erhält folgende Fassung:
von dem Mehrbetrag bis zu
100 000 DM der Teilungsmasse 6 v. H., ,,§ 9
von dem Mehrbetrag bis zu Der Vergleichsverwalter erhält als Vergütung
500 000 DM der Teilungsmasse 2 v. H., in der Regel ½ der in § 3 Abs. 1 für den Kon-
von dem Mehrbetrag bis zu kursverwalter bestimmten Sätze, in der Regel
1 000 000 DM der Teilungsmasse 1 v. H., jedoch mindestens 300 DM."
von dem darüber hinausgehenden Betrag½ v. H.
5. In § 10 erhalten die Absätze 2 und 3 folgende
(2) Die Vergütung soJl in der Regel mindestens Fassung:
400 DM belragen."
,, (2) Eine den Regelsatz übersteigende Vergü-
2. In § 4 erhall.en die Absi:itze 1 bis 3 folgende tung ist insbesondere festzusetzen, wenn
Fassung: a) die Prüfung von Aus- und Absonderungs-
,, (1) Die Vergütung ist abweichend vom Regel- rechten einen erheblichen Teil der Verwalter-
satz (§§ 1 bis 3) festzusetzen, wenn Besonder- tätigkeit ausgemacht hat oder
heiten der Geschäftsführung dt)S Konkursverwal- b) durch die Ausübung des Mitwirkungsrechts
ters es erfordern. bei Rechtsgeschäften des Schuldners nach § 57
VerglO oder durch Maßnahmen mit Rücksicht
(2) Eine den Regelsatz übersteigende Vergütung
auf Verfügungsbeschränkungen des Schuldners
ist insbesondere festzusetzen, wenn
nach §§ 58 ft. VergIO oder infolge anderer
a) die Bearbeitung von Aus- und Absonderungs- durch das Verfahren bedingter Umstände die
rechten einen erheblichen Teil der Verwalter- Verwaltertätigkeit besonders umfangreich war.
tätigkeit ausgemacht hat, ohne daß die Tei-
lungsmasse entsprechend größer geworden ist, (3) Ein Zurückbleiben hinter dem Regelsatz
oder kann insbesondere gerechtfertigt sein, wenn
b) der Verwalter zur Vermeidung von Nachteilen a) das Vergleichsverfahren durch Einstellung
für die Konkursmasse das Geschäft weiterge- vorzeitig beendet wurde oder
führt oder er Hüuser verwaltet hat und die b) das Aktivvermögen des Schuldners groß war
Teilungsmasse nicht entsprechend größer ge- und das Verfahren verhältnismäßig geringe
worden ist. Anforderungen an den Verwalter stellte oder
Nr. 72 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Juli 1972 1261
c) der Verwalter crnsnahmsweise zum Vergleichs- Artikel 3
verwalter besteJlt wurde, obwohl er vor der (l) Diese Verordnung tritt am 1. August 1972 in
Stellung des Antrags auf Eröffnung des Ver-
Kraft.
gleichsverfahrens zur Vorbereitung des Ver-
gleichsant.rarJs Uitig war und für die vorberei- (2) Soweit die Vergütung oder der Ersatz für
tende Ti.ili~Jkeit ein Entgelt erhalten hat." Zeitversäumnis jeweils noch nicht festgesetzt ist,
gelten die §§ 1 bis 13 der Verordnung vom 25. Mai
6. In§ 12 J\bs. 3 werden die Worte „ganz besonders 1960, zuletzt geändert durch diese Verordnung, auch
geJugerlen" gestrichen. a) für Konkursverfahren, die im Zeitpunkt des
Inkrafttretens dieser Verordnung anhängig sind,
7. In § 13 Abs. 1 Satz 3 werden das Wort „minde-
stens" ~Jestridwn und die Zc1hl „5" durch die Zahl b) für Vergleichsverfahren, die im Zeitpunkt des
"15" ersetzt. Inkrafttretens dieser Verordnung anhängig sind;
ist der Vergleich im Zeitpunkt des Inkrafttretens
Artikel 2
dieser Verordnung bestätigt, das Verfahren aber
Diese Verordnung gilt auch im Land Berlin, so- noch nicht beendet, so gelten sie nur für das
fern sie im Lmd Berlin in Kraft gesetzt wird. Nach verfahren.
Bonn, den 19. Juli 1972
Der Bundesminister der Justiz
Gerhard Jahn
1262 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I
Zweite Verordnung
zur Änderung der Kaugummi-Verordnung
Vom 24. Juli 1972
Auf Grund des § 5 a Abs. l Nr. 1 und 2 des gramm Jod in 100 Milliliter wäßriger Kalium-
Lebensmittelgesetzes in der Fassung der Bekannt- jodidlösung) nicht überschreiten.
machung vom 17.Januar 1936 (Reichsgesetzbl.I Der Gehalt an monomeren Ausgangsstoffen
S. 17), zuletzt geändert durch dus Gesetz zur Ände- darf höchstens 0,05 Vomhundertteile betragen.
rung des Lebensmittelgesetzes vorn 8. September
Der Aschegehalt darf 0, 1 Vomhundertteile
1969 (Bundesgeselzbl. 1 S. 1590), wird im Einverneh-
nicht überschreiten.
men mit den Bundesministern für Ernährung, Land-
wirtschaft und Forsten und für Wirtschaft und Polyolefinharze dürfen fluoreszenzlöschende
Finanzen mit Zustimmung des Bundesrates verord- Stoffe nicht enthalten."
net: b) Die Reinheitsanforderungen zu den Nummern
6 und 7 werden gestrichen.
Artikel 1 c) Bei den Reinheitsanforderungen zu Nummer 6
Die Anlage zu § l der Kaugummi-Verordnung wird das Wort „ Ultraviolett-Analysenquarz-
vom 19. Dezember 1959 (Bundesgesetzbl. I S. 754), lampe" durch die , Worte „ Ultraviolett-Nie-
geändert durch die Verordnung zur Änderung der derdruck-Analysenquarzlampe (Wellenlänge
Kaugummi-Verordnung vom 21. August 1964 (Bun- 254 nm)" ersetzt. Außerdem wird folgender
desgesetzbl. I S. 703), wird wie folgt geändert: neuer Absatz angefügt:
,,Dick- und dünnflüssiges Paraffin dürfen fluo-
1. In Nummer 5 Buchstaben b und c wird jeweils reszenzlöschende Stoffe nicht enthalten."
das Wort „Kondensationsgrad" durch das Wort d) Die Reinheitsanforderungen zu Nummer 7 er-
,,Polymerisationsgrad" ersetzt. halten folgende Fassung:
,,Zu Nummer 7 a:
2. Nach Nummer 5 Buchstabe g wird das Semikolon
durch ein Komma ersetzt und folgender Buch- Die Viskosität darf bei 100° Celsius 5,8 Cen-
stabe h angefügt: tistokes nicht überschreiten.
,,h) Polyolefinharze;". Die am rotierenden Thermometer nach DIN
51 556 gemessene Erstarrungstemperatur darf
3. Nummer 7 erhält folgende Fassung: nicht unter 43° Celsius und nicht über 75°
,, 7. a) Hartparaffine natürlicher Herkunft, Celsius liegen.
b) Synthetische Hartparaffine, Die nach DIN 53 403 bestimmte Lichtdurch-
c) Mikrokristalline Wachse;". lässigkeit des geschmolzenen Hartparaffins
darf die Jodfarbzahl 1 (= 1 Milligramm Jod
4. In Nummer 18 wird das Semikolon durch ein in 100 Milliliter wäßriger Kaliumjodidlösung)
Komma ersetzt und die Worte „Gummi arabi- nicht überschreiten.
cum;" als neue Zeile angefügt. Die Prüfung auf alkalisch oder sauer reagie-
rende Verunreinigungen ist nach der Vor-
5. Nach Nummer 19 wird der Punkt durch ein Semi- schrift des Deutschen Arzneibuches vorzuneh-
kolon ersetzt und folgende Nummer 20 angefügt: men.
,,20. Cellulose als Füll- oder Trennmittel." Bei Hartparaffinen mit einer Erstarrungs-
temperatur bis zu 62° Celsius ist die Prüfung
6. Die Vorschriften über die Reinheitsanforderungen auf das Verhalten gegen Schwefelsäure nach
werden wie folgt geändert: den Vorschriften des Deutschen Arzneibuches
a) Nach den Reinheitsanforderungen zu Num- für die Prüfung von Hartparaffin vorzuneh-
mer 5 g werden folgende Reinheitsanforderun- men. Bei Hartparaffinen, deren Erstarrungs-
gen zu Nummer 5 h eingefügt: temperatur 62° Celsius überschreitet, ist das
Verhalten gegen Schwefelsäure unter sonst
,,Zu Nummer 5 h:
gleichen Prüfbedingungen bei einer Tempera-
Die Viskosität muß bei 140° Celsius minde- tur zu bestimmen, die 8° Celsius über der Er-
stens 11 000 Centistokes betragen. starrungstemperatur des Paraffins liegt.
Der Erweichungspunkt (Ring- und Kugel- Die schwefelsaure Schicht darf in keinem Fall
methode DIN 1995 U 4) darf nicht unter 95° im durchfallenden Licht stärker gefärbt sein
Celsius liegen. als die für die Prüfung von Hartparaffin nach
Die nach DIN 53 403 bestimmte Lichtdurch- dem Deutschen Arzneibuch vorgeschriebene
lässigkeit des geschmolzenen Polyolefin- Farbvergleichslösung. Erfolgt in der vorge-
harzes darf die J odfarbzahl 40 ( = 40 Milli- schriebenen Zeit von höchstens 5 Minuten
Nr. 72 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Juli 1972 1263
nach Bcendiqung des Erhitzens keine so weit- Beurteilung erfolgt wie bei den Hartparaffinen
gehende Trennung der Paraffin- und Schwefel- natürlicher Herkunft.
säurcschicht, daß ein Farbvergleich durchge- Zu Nummer 7 c:
führt werden kann, so ist wie folgt zu verfah-
Die Viskosität darf bei 100° Celsius 5,8 Centi-
ren:
stokes nicht unterschreiten und 35 Centistokes
5 Milliliter der nach der Prüfvorschrift des nicht überschreiten.
Deutschen Arzneibuches vorgeschriebenen
Farbvergleichslösung werden mit 5 Milliliter Die am rotierenden Thermometer nach DIN
dickflüssigem Paraffin überschichtet, dem 51 556 gemessene Erstarrungstemperatur darf
0, 1 °/o eines Emulgators zugesetzt ist. Die un- nicht unter 50° Celsius und nicht über 90°
mittelbar nach dem Erhitzen noch emulgierte Celsius liegen.
Probe wird sofort mit der durch Schütteln Die nach DIN 53 403 bestimmte Lichtdurch-
emul~Jierlen Farbvergleichslösung verglichen. lässigkeit des geschmolzenen mikrokristal-
Die Parnffin-Schwefelsäureemulsion darf nicht linen Wachses darf die J odfarbzahl 60 ( = 60
dunkler gefi:irbt sein als die Farbvergleichs- Milligramm Jod in 100 Milliliter wäßriger
emulsion. Kaliumjodidlösung) nicht überschreiten.
Die Hartparaffine dürfen fluoreszenzlöschende Die Prüfung auf alkalisch oder sauer reagie-
Stoffe nicht enthalten. rende Verunreinigungen ist bei mikrokristal-
Sie dürfen in geschmolzenem Zustand bei der linen Wachsen mit einer 80° Celsius nicht
Betrachtung unter der Ultraviolett-Nie- überschreitenden Erstarrungstemperatur in
derdruck-Anal ysenquarzlampe (Wellenlänge gleicher Weise wie bei Hartparaffinen natür-
254 nm) keine sti.irkere Fluoreszenz zeigen als licher Herkunft und bei mikrokristallinen
eine Lösung von Chininsulfat in 0,1 normaler Wachsen mit einer Erstarrungstemperatur
Schwefelsäure, die in 1 Milliliter 0, 1 ,ug Chinin- über 80° Celsius in gleicher Weise wie bei
sulfat (bezogen auf das 8-Hydrat) enthält. synthetischen Hartparaffinen vorzunehmen.
Bei der papierchromatographischen Unter- Die abgetrennte wäßrige Schicht darf in allen
suchunq im ultravioletten Licht dürfen im Rf- Fällen mit 0,10 Milliliter Phenolphthalein-
Bereich der polyzyklischen aromatischen Koh- lösung nicht rot gefärbt werden und höchstens
lenwasserstoffe 3.4-Benzpyren, 1.2.5.6-Dibenz- 0,10 Milliliter 0,1-normale Natronlauge bis
anthrazen und 20-Methylcholanthren keine zum Farbumschlag nacq. Rot verbrauchen.
blaufluoreszierenden Zonen auftreten, die Mikrokristalline Wachse sind auf das Ver-
stärker fluoreszieren, als einem Gehalt von halten gegen Schwefelsäure in gleicher Weise
je 0,01 Milligramm der drei genannten poly- wie Hartparaffine natürlicher Herkunft zu
zyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffe prüfen, jedoch mit dem Unterschied, daß
in einem Kilogramm Hartparaffin entspricht. a) an Stelle von 950/oiger Schwefelsäure eine
Zu Nummer 7 b: solche von 90 ± 0,5 0/o verwendet wird,
Die Viskosität darf bei 120° Celsius 9 Centi- b) folgende Erhitzungstemperaturen eingehal-
stokes nicht unterschreiten und 30 Centistokes ten werden:
nicht überschreiten.
bei Wachsen mit einer Erstarrungstempe-
Die am rotierenden Thermometer nach DIN ratur bis zu 72° Celsius:
51 556 gemessene Erstarrungstemperatur darf 80° Celsius,
nicht unter 92° Celsius und nicht über 105°
bei Wachsen mit einer Erstarrungstempe-
Celsius liegen.
ratur über 72° Celsius:
Zur Prüfung auf alkalisch oder sauer reagie- 8° Celsius
rende Verunreinigungen sind 5 Milliliter der über deren Erstarrungstemperatur.
im Wasserbad oder in einem höchstens auf
115° Celsius erwärmten Glyzerinbad ge- Die schwefelsaure Schicht darf in keinem Fall
schmolzenen Substanz mit 5 Milliliter einer im durchfallenden Licht stärker gefärbt sein
bis kurz unter den Siedepunkt erhitzten ge- als die für die Prüfung von Hartparaffinen
sättigten wäßrigen Lösung von Natrium- nach dem Deutschen Arzneibuch vorgeschrie-
chlorid p. a. 1 Minute lang zu schütteln. Nach bene Farbvergleichslösung.
dem Erkalten ist die wäßrige Schicht abzu- Die mikrokristallinen Wachse dürfen fluores-
trennen. Die abgetrennte wäßrige Schicht darf zenzlöschende Stoffe nicht enthalten.
mit 0,10 Milliliter Phenolphthaleinlösung nicht Bei der papierchromatographischen Unter-
rot gefärbt werden und höchstens 0,10 Milli- suchung im ultravioletten Licht dürfen im Rf-
liter 0,1-normale Natronlauge bis zum Farb- Bereich der polyzyklischen aromatischen Koh-
umschlag nach Rot verbrauchen. lenwasserstoffe 3.4-Benzpyren, 1.2.5.6-Dibenz-
Die Prüfung auf das Verhalten gegen Schwe- anthrazen und 20-Methylcholanthren keine
felsäure ist in gleicher Weise wie bei Hart- blaufluoreszierenden Zonen auftreten, die
paraffinen natürlicher Herkunft, deren Erstar- stärker fluoreszieren als einem Gehalt von
rungstemperatur 62° Celsius überschreitet, je 0, 1 Milligramm der drei genannten poly-
vorzunehmen, jedoch mit dem Unterschied, zyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffe
daß an Stelle von 95°/oiger Schwefelsäure eine in einem Kilogramm mikrokristallinem Wachs
solche von 90 ± 0,5 °/o verwendet wird. Die entspricht."
1264 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I
e) Nach den Reinheils,rnforderungen zu Num- enthalten sein; ferner dürfen die Stoffe
mer 10 werden folgende Reinheitsanforderun- Kadmium (Cd),
gen zu Nummer 20 eingefügt: Quecksilber (Hg),
,,Zu Nummer 20: Selen (Se),
TeilchenrJYöße über 250 ;1 Tellur (Te),
Durchschni IJspol ymerisa l.ions- Thallium (Tl),
grad nach Jaymf)-WPJlm 620-680 U ranium (U),
Gehalt an u-Cellulose 80-90 °/o Chromate und
Gehalt an Lignin 0,05--0,08 0/o lösliche Bariumverbindungen
pH-Wert in 5°/oiger in nachweisbaren Mengen nicht enthalten
Suspension 4,9-5,3 sein."
Gehalt an Mineralstoffen
(Asche) 0,1-0,2 0/o
Schwefeldioxid Artikel 2
(Methode Reith-Willerns) unter 5 ppm".
Der Bundesminister für Jugend, Familie und Ge-
f) Die Reinheitsanforderungen „Zu Nummern 1
sundheit wird den Wortlaut der Kaugummi-Verord-
bis 19" werden durch folrJende Reinheitsanfor-
nung in der geltenden Fassung bekanntmachen und
derungen „Zu Nummern 1 bis 20" ersetzt:
dabei Unstimmigkeiten des Wortlautes beseitigen.
,,Zu Nummern 1 bis 20:
In einem Kilogramm der Stoffe mit Aus-
nahme von Obstpektin und Pektinsäure dür-
fen nicht mehr als Artikel 3
3 mg Arsen (As) Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
10 mg Blei (Pb) leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
40 mg Schwermetalle (insgesamt) blatt I S. 1) in Verbindung mit Artikel 8 des Geset-
und in einem Kilogramm Obstpektin und zes zur Änderung und Ergänzung des Lebensmittel-
Pektinsäure (Trockenmasse ca. 90 °/o) nicht gesetzes vom 21. Dezember 1958 (Bundesgesetzbl. I
mehr als S. 950) auch im Land Berlin.
3 mg Arsen (As)
10 mg Blei (Pb)
60 mg Kupfer (Cu)
Artikel 4
50 mg Schweflige Säure (SO2)
(ME!1:hode nach Reith-Willems) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Ver-
10 mg Alkohol (Methyl-, Äthyl-, Isopropyl-) kündung in Kraft.
Bonn, den 24. Juli 1972
Der Bundesminister
für Jugend, Familie und Gesundheit
In Vertretung
Heinz Westphal
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Da_s_ Bundesges.'.)lzblc1lt erscheint in drei Teilen. In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolge nach ihrer Aus-
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Im !eil III wird dus als fortgeltend fesl9eslellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über Sammlung des Bundesrechts vom 10. Juli 1958 (BGB!. I
S. 437) na~h S_ach9cbieten geordnet vcröllcmtlicht. Der Teil III kann nur als Verlagsabonnement bezogen werden.
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