1241
Bundesgesetzblatt
Teil I Z 1997 A
1972 Ausgegeben zu Bonn am 20. Juli 1972 1 Nr. 70
Tag Inhalt Seite
12. 7. 72 Verordnung über die Beitriige nach dem Absatzfondsgesetz 1241
780-5-1
13. 7. 72 Verordnung über Betriebsbeihilfen für den öffentlichen Personennahverkehr (Gasöl-
Bclriebsbejhilfe-V-Personennahverkehr) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1244
Verordnung
über die Beiträge nach dem Absatzfondsgesetz
Vom 12. Juli 1972
Auf Grund des § 10 Abs. 7 und 9 und des § 11 § 3
Abs. 1 Satz 2 des Absalzfondsgesetzes in der Fas- (1) Auf den Beitrag von den Molkereien, Milch-
sung der Bekanntmachung vom 12. Juni 1972 (Bun- sammelstellen und Rahmstationen sind die Vor-
desgesetzbl. I S. 1021), hinsichtlich§ 10 Abs. 9 im Ein- schriften über das Erhebungsverfahren und die Fäl-
vernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft ligkeit für die Umlage nach § 22 des Milch- und
und Finanzen, sowie uuf Grund des § 36 Abs. 3 des Fettgesetzes entsprechend anzuwenden. § 9 bleibt
Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten wird mit Zu- unberührt.
stimmung des Bundesrates verordnet:
(2) In den Ländern, die keine Umlage nach § 22
des Milch- und Fettgesetzes erheben, gilt § 4 mit
§ 1
der Maßgabe entsprechend, daß der Beitrag monat-
Die BeiträgE! nach § 10 Abs. 4 und 5 des Absatz- lich erhoben wird.
fondsgesetzes werden erhoben
§ 4
1. von den Mühlenbetrieben (§ 10 Abs. 4 Nr. 2 des
Absalzfondsgesetzes) durch die Mühlenstelle, (1) Der Beitrag nach § 10 Abs. 4 Nr. 1, 3 bis 5,
7, 8 und 10 des Absatzfondsgesetzes wird halbjähr-
2. von den Molkereien, Milchsammelstellen und lich erhoben.
Rahmstationen (§ 10 Abs. 4 Nr. 6 des Absatz-
fondsgesetzes) in den Ländern, die die Umlage (2) Der Betriebsinhaber hat dem Bundesamt die
nach § 22 des Milch- und Fettgesetzes erheben, für die halbjährliche Beitragsschuld maßgeblichen
durch die dafür zuständige Behörde, im übrigen Mengen oder Werte innerhalb eines Monats nach
durch das Bundesamt für Ernährung und Forst- Ablauf des Kalenderhalbjahres zusammen mit einer
wirtschaft (Bundesamt), Errechnung des geschuldeten Beitrages mitzuteilen.
Die Mitteilung hat nach einem Muster zu erfolgen,
3. von den übrigen in § 10 Abs. 4 und 5 des Ab- das das Bundesamt im Bundesanzeiger bekanntgibt.
satzfondsgesetzes genannten Betrieben durch das
Bundesamt. (3) Die Beitragsmitteilung nach Absatz 2 gilt als
Beitragsbescheid, wenn der Beitragsbetrag darin zu-
§ 2
treffend angegeben worden ist. Ist dies nicht der
Auf den Beitrug von den Mühlenbetrieben sind Fall oder ist die Mitteilung nach Absatz 2 bis zum
die Vorschriften über das Erhebungsverfahren und vorgeschriebenen Zeitpunkt unterblieben, so kann
die Fälligkeit für die Abgabe nach § 15 des Getreide- das Bundesamt auf Grund eigener Ermittlung oder
gesetzes entsprechend anzuwenden. § 9 bleibt un- Schätzung der für die Beitragsschuld maßgeblichen
berührt. Mengen oder Werte einen Beitragsbescheid erteilen.
1242 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I
(4) Der Beitrag wird sechs Wochen nach Ablauf (3) Das Bundesamt erteilt auf Grund der Mittei-
des Kalenderhi:llbjahrcs fällig und ist an das Bundes- lung nach Absatz 2 einen Beitragsbescheid. Das
amt zu zahlen. Bundesamt kann die Flächeneinheiten des Betriebs-
inhabers ermitteln oder schätzen, wenn oder soweit
(5) Soweit die~ für die Beitrngsschuld maßgeb-
die Mitteilung nach Absatz 2 unrichtig oder unvoll-
lichen Men~Jen oder Werte (Absatz 2 Satz 1) nur
ständig oder bis zum vorgeschriebenen Zeitpunkt
mit einem unverhältnisrnJßig hohen Aufwand zu
unterblieben ist.
ermitteln sind, kann das Bundesamt dem Betriebs-
inhaber auf /\ntrng deren Schätzung gestatten, (4) Der Beitrag wird zwei Wochen nach Zugang
wenn dieser die Grundlagen und Methoden der des Beitragsbescheides fällig.
Schätzung angibt.
(6) Beträgt der fü~itrag im Kalenderjahr voraus- § 8
sichtlich weniger als einhundert Deutsche Mark, so
(1) Soweit Beitragsbescheide zugestellt werden
kann das Bundesamt auf Antrag des Betriebs-
sollen, gilt § 17 des Verwaltungszustellungsgesetzes
inhabers den Beitrag jährlich erheben. Die Absätze 2
sinngemäß.
bis 5 gelten entsprechend.
(2) Bei den Beitragszahlungen nach § 3 Abs. 2,
§ 5 §§ 4, 6 und 7 sind die dem Betrieb erteilte Registrier-
nummer und der jeweilige Erhebungszeitraum an-
Der für die Beitragshöhe rn1ch § 10 Abs. 4 Nr. 4, zugeben.
5 und lO des A bsatzfondsgesetzes maßgebende
Warenwert isl der umsal.zsteuerrechtlich als Be- (3) Beiträge, die im Erhebungszeitraum nicht
messungsgrundlüge dienende Betrag oder, falls mehr als fünf Deut.sehe Mark betragen, werden
eigene Ware aufgenommen wird, der Betrag, der nicht erhoben. Ist diese Voraussetzung bei einem
beim Erwerb von einem Dritten zum marktüblichen in § 4 Abs. 1 genannten Beitrag erfüllt, so hat der
Preis als umsi:ltzsleuerrechtliches Entgelt anzusehen Betriebsinhaber dies dem Bundesamt innerhalb
wäre. Der Beitrag selbst sowie ein Skonto oder eines Monats nach Ablauf des Erhebungszeitraums
Bonus bleiben unberücksichtigt. schriftlich mitzuteilen.
§ 6 § 9
(1) Der Beitrag nach § 10 Abs. 4 Nr. 9 des Ab- Wird der Beitrag nicht rechtzeitig gezahlt, so ist
satzfondsgesetzes wird jeweils für vier Monate er- er vom Fälligkeitstag an für jeden angefangenen
hoben. Monat mit 0,5 vom Hundert zu verzinsen. Für die
Berechnung der Zinsen wird der rückständige Bei••
(2) Die nach Landesrecht für die Durchführung
trag auf volle hundert Deutsche Mark nach unten
der Schlachttier- und Fleischbeschau zuständigen
abgerundet; Zinsen unter einer Deutschen Mark
Stellen oder die sonst von den Ländern bestimmten
werden nicht erhoben.
Stellen teilen dem Bundesamt die Betriebe mit, die
für gewerbliche Zwecke geschlachtetes Vieh der
Fleischbeschau zuführen, sowie die Anzahl der von § 10
jedem dieser Betriebe für gewerbliche Zwecke der Die Auskünfte gemäß § 11 des Absatzfondsgeset-
Fleischbeschau zugeführten Rinder, Schweine und zes sind auch gegenüber den nach § 1 zuständigen
Schafe. Die Mitteilungen erfolgen für jeweils vier Behörden zu erteilen.
Monate bis spätestens zum Ende des folgenden Mo-
nats.
§ 11
(3) Das Bundesamt erteilt auf Grund der Mittei-
lung nach Absatz 2 einen Beitragsbescheid. Der Bei- (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 13 Abs. 1
trag wird zwei Wochen nach Zugang des Bescheides Nr. 1 des Absatzfondsgesetzes handelt, wer ent-
fällig. gegen § 4 Abs. 2 oder 6, § 7 Abs. 2 oder § 8 Abs. 3
Satz 2 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht voll-
(4) Die in Absatz 2 bestimmten Stellen erhalten
ständig, nicht ordnungsgemäß oder nicht rechtzeitig
vom Bundesamt drei Deutsche Pfennig für jedes
abgibt.
nach dieser Vorschrift mitgeteilte Stück Vieh.
(2) Die Zuständigkeit für die Verfolgung und
§ 7 Ahndung von Ordnungswidrigkeiten wird über-
tragen:
(1) Der Beitrag nach § 10 Abs. 5 des Absatzfonds-
gesetzes wird jährlich erhoben. 1. für Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 auf das
Bundesamt,
(2) Der Betriebsinhaber hat dem Bundesamt die
Größe der im Kalenderjahr mit Blumen, Zier- 2. für Ordnungswidrigkeiten nach § 13 Abs. 1 Nr. 2
pflanzen, Ziergehölzen, Gehölzen für den Straßen- und 3 des Absatzfondsgesetzes
und Landschaftsbau oder deren Pflanzgut genutzten a) auf die Mühlenstelle, soweit ihr nach § 1 Nr. 1
Grundfläche, gegliedert nach Freiland, Frühbeet und in Verbindung mit § 10 Auskünfte zu erteilen
Gewächshaus, im Laufe des Monats Oktober eines sind, und
jeden Jahres mitzuteilen. Die Mitteilung hat nach b) auf das Bundesamt, soweit ihm nach § 1 Nr. 2
emem Muster zu erfolgen, das das Bundesamt im und 3 in Verbindung mit § 10 Auskünfte zu
Bundesanzeiger bekanntgibt. erteilen sind.
Nr. 70 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Juli 1972 1243
§ 12 (2) Es treten außer Kraft
Diese Verordnung gilt nuch § 14 des Dritten Uber- 1. § 4 der Verordnung über die Beiträge nach § 10
leitungs~Jesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz- Abs. 8 des Absatzfondsgesetzes vom 29. April
blatt I S. 1) in V()rbindung mit § 16 des Absatz- 1970 (Bundesgesetzbl. I S. 445) hinsichtlich des
fondsgeselzes irnch im Land Berlin. Beitrages nach § 10 Abs. 8 Buchstabe f des Ab-
satzfondsgesetzes in der bis zum 31. Dezember
1971 geltenden Fassung mit Ablauf des 31. De-
§ 13
zember 1971,
(1) Es treten in Kraft 2. § 5 der genannten Verordnung mit Ablauf des
1. § 7 mit Wirkung vom 1. Januar 1972, 30. April 1972,
3. die übrigen Vorschriften der genannten Verord-
2. § 6 mit Wirkung vom l. Mai 1972,
nung mit Ablauf des 31. März 1972.
3. § 11 am Tage nach der Verkündung,
Die Anwendbarkeit der genannten Verordnungs-
4. die übrigen Vorschriften dieser Verordnung mit vorschriften auf vor ihrem Außerkrafttreten ent-
Wirkung vom 1. April 1972. standene Beitragsschulden bleibt unberührt.
Bonn, den 12. Juli 1972
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
J. Ertl
1244 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I
Verordnung
über Betriebsbeihilfen für den öffentlichen Personennahverkehr
(Gasöl-Betriebsbeihilfe-V-Personennahverkehr)
Vom 13. Juli 1972
Auf Grund des Artikels 2 Abs. 5 des Verkehrs- {4) Offentlicher Personennahverkehr mit schie-
finanzgesetzes 1971 vom 28. Februar 1972 (Bundes- nengebundenen Fahrzeugen nach Absatz 1 Nr. 2 ist
gesetzbl. I S. 201) verordnet die Bundesregierung mit die Beförderung auf Eisenbahnen im Sinne des § 2
Zustimmung des Bundesrates: Abs. 1 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes vom
29. März 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 225), zuletzt ge-
ändert durch Artikel 141 des Einführungsgesetzes
§ 1 zum Gesetz über Ordnungswidrigkeiten vom
Begünstigte Betriebe 24. Mai 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 503), mit Zügen,
bei denen die Mehrzahl der Beförderungen eine
(1) Inhabern von Verkehrsbetrieben wird nach Strecke von 50 Kilometern nicht übersteigt.
Maßgabe des Artikels 2 Abs. 1 bis 4 und 6 des
Verkehrsfinanzgesetzes 1971 und der Vorschriften (5) Verkehrsbetriebe mit Geschäftssitz im Aus-
dieser Verordnung eine Betriebsbeihilfe für ver- land, die Personen im grenzüberschreitenden Linien-
steuertes Gasöl gewährt, das im öffentlichen Per- verkehr nach § 52 des Personenbeförderungsgeset-
sonennahverkehr zes befördern, erhalten Betriebsbeihilfe für den im
Geltungsbereich dieser Verordnung durchgeführten
1. mit Kraftfahrzeugen oder
Verkehr.
2. mit schienengebundenen Fahrzeugen
§ 2
verbraucht worden ist.
Höhe und Voraussetzungen der Betriebsbeihilfe
(2) Verkehrsbetriebe im Sinne des Absatzes 1
sind Betriebe, die entgeltlich oder geschäftsmäßig (1) Die Betriebsbeihilfe beträgt für Beförderungen
Personen mit Kraftfahrzeugen oder schienengebun- 1. mit Kraftfahrzeugen 36,15 Deutsche Mark,
denen Fahrzeugen im öffentlichen Personennahver-
kehr befördern. Betriebe, die diese Tätigkeit nur in 2. mit schienengebundenen Fahrzeugen 17,30 Deut-
einem Teil ihres Betriebs, im Nebenbetrieb oder sche Mark
für Dritte ausüben, gelten insoweit als Verkehrs- für 100 Liter Gasöl.
betriebe.
(2) Die Betriebsbeihilfe wird nur für den Ver-
(3) Offentlicher Personennahverkehr mit Kraft-
brauch von Gasöl gewährt, das zu dem Steuersatz
fahrzeugen im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 ist die
des § 2 Abs. 1 Nr. 2 des Mineralölsteuergesetzes
Beförderung von Personen
1964 in der Fassung des Artikels 1 § 1 Nr. 1 des
1. im genehmigten Linienverkehr nach den §§ 42, 43 Verkehrsfinanzgesetzes 1971 versteuert worden ist.
des Personenbeförderungsgesetzes und
(3) Gasöl im Sinne des Absatzes 1 sind die Mine-
2. im Schülerverkehr nach § 1 Nr. 4 Buchstabe d der
ralöle, die der Zusätzlichen Vorschrift Nr. 1 Buch-
Freistellungs-Verordnung
stabe G zu Kapitel 27 des Gemeinsamen Zolltarifs
auf Linien, auf denen die Mehrzahl der Beförderun- der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft in der
gen eine Strecke von 50 Kilometern nicht übersteigt. Fassung des Anhangs zur Verordnung (EWG)
Eingeschlossen sind die damit zusammenhängenden Nr. 1/71 des Rates vom 17. Dezember 1970 (Amts-
notwendigen Betriebsfahrten (z.B. An- und Abfahr- blatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 1/1) zur
ten, Werkstattfahrten). Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 950/68 vom
Nr. 70 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Juli 1972 1247
3. die Erklürun~J, daß das Gasöl, für das Betriebs- 4. Verzeichnis der vom Auftragnehmer bedienten
beihilfe lwanl.rt1gt wird, ausschließlich für begün- Linien oder Schülerverkehrsstrecken,
stigte Beförderungen verhrm1cht worden ist; 5. Verzeichnis der vom Auftragnehmer eingesetzten
4. die Erkliiru n~J, dilß im öffentlichen Personennah- Kraftfahrzeuge, unter Angabe des amtlichen
verkehr auf den einzelnen Linien oder Strecken, Kennzeichens, des Herstellers, des Motortyps
für die Beihilfe bcanlra~JI. wird, im Abrechnungs- und des DIN-Verbrauchs je 100 Kilometer,
zeitraum die Mc~hrzahl der Beförderungen eine 6. die in Absatz 1 Nr. 2 bezeichnete Verpflichtungs-
Strecke von 50 Kilometern nicht überstiegen hat. erklärung.
Erhebliche Abweichungen der nach Nummer 2 er-
(3) Der Antrag auf Bewilligung der Betriebsbei-
rechneten Belriebsbeihilfe 9(~genüber der für den
hilfe muß die in § 9 Abs. 2 genannten Angaben ent-
vorangegangenen Abrechn un~Jszeitraum bewilligten
Betriebsbeihilfe sind kurz zu erli:iutern. halten.
(4) § 4 Abs. 4 und § 9 Abs. 3 Satz 2 gelten ent-
(3) § 4 Abs. 4 gilt entsprechend. Der Beihilfe- sprechend.
anspruch entfällt jedoch, wenn der Antrag später § 13
als ein Jahr nach Ablauf der in Absatz 1 genannten
Prüfung
Fristen gestellt wird.
(1) Das zuständige Hauptzollamt oder die von
§ 10 ihm bestimmte Stelle kann im Betrieb die Voraus-
setzungen für die Beihilfeberechtigung (§ 4) und
Bewilligung der Betriebsbeihilfe
für die Bewilligung der Betriebsbeihilfe (§ 9) prüfen.
(1) Die fü~triebsbcihilfo wird durch schriftlichen Dabei ist der Beihilfeberechtigte verpflichtet, die für
Bescheid bewilligt. die Prüfung erforderlichen Unterlagen vorzulegen
(2) Eine Belriebsbeib ilfe wird nicht gewährt, und auf Verlangen Auskunft zu erteilen.
wenn (2) Bei juristischen Personen und Personengesell-
1. der Nachweis nach § 8 nicht geführt worden ist, schaften obliegen den nach Gesetz, Gesellschafts-
vertrag oder Satzung zur Vertretung berechtigten
2. die Erklärungen nach § 9 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 sich Personen die Pflichten nach Absatz 1 Satz 2.
als unrichtig erweisen,
(3) Die dem Antrag auf Bewilligung der Betriebs-
3. der Beihilfeberechtigte die Prüfung nach § 13 beihilfe zugrundeliegenden betrieblichen Aufzeich-
nicht duldet. nungen sind jeweils drei Jahre aufzubewahren. Die
Frist beginnt mit dem Schluß des Kalenderhalbjah-
§ 11 res, für das die Beihilfe gewährt worden ist.
Rücknahme der Bewilligung (4) Schwerwiegende Beanstandungen, die bei der
Die Bewilligung wird zurückgenommen, wenn Prüfung eines Verkehrsbetriebes mit Fahrleistun-
ihre Voraussetzungen bei der Erteilung nicht vor- gen im öffentlichen Personennahverkehr mit Kraft-
gelegen haben. fahrzeugen festgestellt werden, teilt das Hauptzoll-
amt der nach § 11 des Personenbeförderungsgesetzes
§ 12 zuständigen Stelle mit.
Abtretung des Beihilfeanspruchs § 14
(1) Inhaber von Verkehrsbetrieben (§ 1), die im Vordrucke
Auftrage von nach § 5 anerkannten Verkehrsbetrie- Für die Anträge auf Anerkennung (§ 4) und auf
ben oder im Auftrage der Deutschen Bundesbahn Bewilligung der Betriebsbeihilfe (§ 9) sind die Vor-
oder der Deutschen Bundespost öffentlichen Per-• drucke der Zollverwaltung zu verwenden.
sonennahverkehr betreiben, können ihre Ansprüche
auf Anerkennung (§§ 4, 5) und Bewilligung von § 15
Betriebsbeihilfen (§ 9) an den Auftraggeber mit der
Maßgabe abtreten, daß dieser Verkehrsbetriebe mit Geschäftssitz im Ausland
1. die Anträge auf Anerkennung (§ 4) und auf Be- (1) Verkehrsbetriebe mit Geschäftssitz im Aus-
willigung (§ 9) für den Auftragnehmer stellt und land, die für die im Geltungsbereich dieser Ver-
ordnung durchgeführten Fahrten im öffentlichen
2. sich dem nach § 3 zuständigen Hauptzollamt Personennahverkehr eine Betriebsbeihilfe bean-
gegenüber verpflichtet, die in dieser Verordnung spruchen, haben dem zuständigen Hauptzollamt mit
dem Beihilfeberechtigten auferlegten Verpflich- dem Antrag auf Anerkennung (§ 4) darzulegen, in
tungen zu übernehmen. welchem Umfang sie auf den im Geltungsbereich
(2) In den Fctllen des Absatzes 1 genügen für dieser Verordnung gefahrenen Teilstrecken ver-
den Antrag auf Anerkennung die folgenden An- steuertes Gasöl im Sinne des § 2 Abs. 3 verwenden.
gaben und Unterlagen: (2) Verkehrsbetrieben im Sinne des Absatzes 1
1. Namen des Auftraggebers und des Auftragneh- wird eine Betriebsbeihilfe nach § 9 nur gewährt,
mers, wenn nachgewiesen ist, daß für die begünstigten
Beförderungen auf den inländischen Teilstrecken
2. die Abtretungserklärung, eine entsprechende Menge Gasöl aus dem freien
3. Nachweis des Auftragsverhältnisses, Verkehr des Geltungsbereichs dieser Verordnung
1246 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I
beihiHe beünspruchl wird, unter Angabe der Änderung spätestens bis zum Ende des Kalender-
Betriebsbezeichnung (Kennzeichen-Nummer), des halbjahres, in dem die Änderung eingetreten ist,
Herstellers, dc~s Motortyps und des durchschnitt- in zweifacher Ausfertigung mitzuteilen.
lichen Gasölverbrauchs je 100 Kilometer (Be-
standsliste I),
§ 7
6. Verzeichnis der im Betrieb vorhandenen Fahr- Rücknahme oder Widerruf der Anerkennung
zeuge, Maschinen unq sonstigen Anlagen, für
deren Verbrauch an Gc1söl die Betriebsbeihilfe Die Anerkennung wird zurückgenommen, wenn
nicht beansprucht werden kann, mit folgenden ihre Voraussetzungen bei der Erteilung nicht vor-
Merkmalen für gelegen haben. Die Anerkennung wird widerrufen,
wenn ihre Voraussetzungen später weggefallen
a) Fahrzeuge: sind.
amtliches oder betriebliches Kennzeichen, Her-
steller, Typ, Verwendungszweck, § 8
b) Maschinen und sonsti~Je Anlagen: Buchmäßiger Nachweis für die im öffentlichen
Hersteller, Typ, Motornummer, Verwen- Personennahverkehr eingesetzten Fahrzeuge
dungszweck, Der Beihilfeberechtigte hat für jedes Fahrzeug,
(Bestandsliste ll), für das er eine Betriebsbeihilfe beansprucht, einen
buchmäßigen Nachweis mit folgenden Angaben zu
7. Gesc1mt-Gc1sölverbrnuch des Betriebs im letzten führen:
Geschäftsjahr vor der Antragstellung. 1. amtliches Kennzeichen oder Betriebsbezeichnung
(Kennzeichen-Nummer) des Fahrzeuges,
(4) \,Verden Anträge unverschuldet verspätet ge-
stellt, ist Nc1chsicht zu gewähren. 2. Tag des Einsatzes,
3. Zahl der arbeitstäglich gefahrenen Kilometer, auf-
geteilt nach begünstigten und nicht begünstigten
§ 5
Beförderungen,
4. Raummenge des arbeitstäglich getankten Gasöls.
Anerkennung
Die Aufzeichnungen sind monatlich abzuschließen.
Die Beihilfeberechtigung wird durch schriftlichen Werden betriebliche Aufzeichnungen geführt, die
Bescheid anerkannt. Dabei ist der Beihilfeberech- den Nachweis des begünstigten Gasölverbrauchs für
tigte dc1rauf hinzuweisen, daß er jeden Monat auf andere Weise sicherstellen, so
1. den buchmäßigen Nachweis nach § 8 führen muß, können diese auf Antrag vom Hauptzollamt als
buchmäßiger Nachweis zugelassen werden.
2. die in § 6 bestimmten Mt~ldepflichten beachten
muß,
3. gemäß Artikel 2 Abs. 6 des Verkehrsfinanzgeset- § 9
zes 1971 Antrag auf Bewilligung der Betriebsbeihilfe
a) zu Unrecht gezahlte Betriebsbeihilfe zurück- (1) Der Antrag auf Bewilligung ist in der Zeit
zahlen und von der Gewährung an mit 4 vom vom 1. Januar bis 31. März und in der Zeit vom
Hundert über dem jeweiligen Diskontsatz der 1. Juli bis 30. September für das vorausgegangene
Deutschen Bundesbank verzinsen muß, Kalenderhalbjahr (Abrechnungszeitraum) in drei-
b) den Anspruch auf Betriebsbeihilfe für das auf facher Ausfertigung zu stellen.
die Antragstellung folgende Jahr verliert, (2) Der Antrag muß folgende Angaben enthalten:
wenn Betriebsbeihilfe vorsätzlich oder leicht-
fertig zu Unrecht beantragt worden ist. 1. Für jeden Monat
a) die insgesamt von den anerkannten Fahr-
zeugen gefahrenen Kilometer, aufgeteilt nach
begünstigten und nicht begünstigten Beförde-
§ 6
rungen,
Änderung der Betriebsverhältnisse b) die Literzahl des von diesen Fahrzeugen ge-
(1) Der Beihilfeberechtigte muß dem Hauptzoll- tankten Gasöls,
amt unverzüghch den Wegfall der Voraussetzungen c) den Durchschnittsverbrauch je 100 Kilometer
für die Beihilfeberechtigung des Verkehrsbetriebes Fahrleistung, der sich aus den Buchstaben a
anzeigen. und b ergibt,
(2) Neu hinzukommende Fahrzeuge, die im öffent- d) den Verbrauch bei den begünstigten Beförde-
lichen Personennahverkehr eingesetzt werden, sind rungen, errechnet aus dem Durchschnittsver-
dem Hauptzollamt spätestens bei Inbetriebnahme brauch gemäß Buchstabe c und der begünstig-
anzumelden. Die Anerkennung nach § 5 gilt dann ten Kilometerleistung gemäß Buchstabe a;
vom Tage der Inbetriebnahme des Fahrzeuges im
2. die vom Antragsteller auf Grund der Angaben
öffentlichen Personennahverkehr als erteilt.
zu Nummer 1 errechnete Betriebsbeihilfe für den
(3) Sonstige Änderungen der angegebenen Tat- Abrechnungszeitraum (Gesamtgasölverbrauch für
sachen (§ 4 Abs. 2 oder 3 und § 12 Abs. 2) sind die begünstigten Beförderungen im Abrechnungs-
dem Hc1uptzollamt unter Angabe des Zeitpunkts der zeitraum mal Beihilfesatz, geteilt durch 100);
Nr. 70 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Juli 1972 1247
3. die Erk lü runq, daß das Cc1söl, für das Betriebs- 4. Verzeichnis der vom Auftragnehmer bedienten
beihi lfc lwi111tr,19t wird, ausschließlich für begün- Linien oder Schülerverkehrsstrecken,
sti9l.e Beförderungen vcrbrmicht worden ist; 5. Verzeichnis der vom Auftragnehmer eingesetzten
4. die Erk lünHJ~J, ddß im öff(:ntl ichen Personennah- Kraftfahrzeuge, unter Angabe des amtlichen
verkehr auf cü'.n einzcdnen Linien oder Strecken, Kennzeichens, des Herstellers, des Motortyps
für die Bc\ihilfo bc!c.mtragt wird, im Abrechnungs- und des DIN-Verbrauchs je 100 Kilometer,
zeilnrnm die Mehrzahl der Beförderungen eine 6. die in Absatz 1 Nr. 2 bezeichnete Verpflichtungs-
Strecke von 50 K ilornet<!rn nicht überstiegen hat. erklärung.
Erhebli.d1e A hweichunrJen der nach Nummer 2 er-
(3) Der Antrag auf Bewilligung der Betriebsbei-
rechneten Betriebsbeihilfe qetJenüber der für den
hilfe muß die in § 9 Abs. 2 genannten Angaben ent-
vorangegangenen Abrechnungszeitraum bewilligten
halten.
Betriebsbeihilfe sind kurz zu erläutern.
(4) § 4 Abs. 4 und § 9 Abs. 3 Satz 2 gelten ent-
(3) § 4 Abs. 4 qilt entsprechend. Der Beihilfe- sprechend.
anspruch entfällt jedoch, wenn der Antrag später § 13
als ein ,Jdhr nach Ablauf der in Absatz 1 genannten
Prüfung
Fristen gestellt wird.
(1) Das zuständige Hauptzollamt oder die von
§ 10 ihm bestimmte Stelle kann im Betrieb die Voraus-
Bewilligung der Betriebsbeihilfe setzungen für die Beihilfeberechtigung (§ 4) und
für die Bewilligung der Betriebsbeihilfe (§ 9) prüfen.
(1) Die Betriebsbeihilfe wird durch schriftlichen Dabei ist der Beihilfeberechtigte verpflichtet, die für
Bescheid bewilli9t. die Prüfung erforderlichen Unterlagen vorzulegen
(2) Eine Betriebsbeihilfe wird nicht gewährt, und auf Verlangen Auskunft zu erteilen.
wenn (2) Bei juristischen Personen und Personengesell-
1. der Nachweis nach § 8 nicht geführt worden ist, schaften obliegen den nach Gesetz, Gesellschafts-
vertrag oder Satzung zur Vertretung berechtigten
2. die Erklärungen nach § 9 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 sich Personen die Pflichten nach Absatz 1 Satz 2.
als unrichtig erweisen,
(3) Die dem Antrag auf Bewilligung der Betriebs-
3. der Beihilfebe.rnchtigl:e die Prüfung nach § 13 beihilfe zugrundeliegenden betrieblichen Aufzeich-
nicht duldet. nungen sind jeweils drei Jahre aufzubewahren. Die
Frist beginnt mit dem Schluß des Kalenderhalbjah-
§ 11 res, für das die Beihilfe gewährt worden ist.
Rücknahme der Bewilligung (4) Schwerwiegende Beanstandungen, die bei der
Die Bewilligung wird zurückgenommen, wenn Prüfung eines Verkehrsbetriebes mit Fahrleistun-
ihre Voraussetzungen bei der Erteilung nicht vor- gen im öffentlichen Personennahverkehr mit Kraft-
gelegen haben. fahrzeugen festgestellt werden, teilt das Hauptzoll-
amt der nach § 11 des Personenbeförderungsgesetzes
§ 12 zuständigen Stelle mit.
Abtretung des Beihilfeanspruchs § 14
(1) Inhaber von Verkehrsbetrieben (§ 1), die im Vordrucke
Auftrage von nach § 5 anerkannten Verkehrsbetrie- Für die Anträge auf Anerkennung (§ 4) und auf
ben oder im Auftrage der Deutschen Bundesbahn Bewilligung der Betriebsbeihilfe (§ 9) sind die Vor-
oder der Deutschen Bundespost öffentlichen Per-· drucke der Zollverwaltung zu verwenden.
sonennahverkehr betreiben, können ihre Ansprüche
auf Anerkennung (§§ 4, 5) und Bewilligung von § 15
Betriebsbeihilfen (§ 9) an den Auftraggeber mit der
Maßgabe abtreten, daß dieser Verkehrsbetriebe mit Geschäftssitz im Ausland
1. die Anträge auf Anerkennung (§ 4) und auf Be- (1) Verkehrsbetriebe mit Geschäftssitz im Aus-
willigung (§ 9) für den Auftragnehmer stellt und land, die für die im Geltungsbereich dieser Ver-
ordnung durchgeführten Fahrten im öffentlichen
2. sich dem nach § 3 zuständigen Hauptzollamt Personennahverkehr eine Betriebsbeihilfe bean-
gegenüber verpflichtet, die in dieser Verordnung spruchen, haben dem zuständigen Hauptzollamt mit
dem Beihilfeberechtigten auferlegten Verpflich- dem Antrag auf Anerkennung (§ 4) darzulegen, in
tungen zu übernehmen. welchem Umfang sie auf den im Geltungsbereich
(2) In den Fällen des Absatzes 1 genügen für dieser Verordnung gefahrenen Teilstrecken ver-
den Antrag auf Anerkennung die folgenden An- steuertes Gasöl im Sinne des § 2 Abs. 3 verwenden.
gaben und Unterlagen: (2) Verkehrsbetrieben im Sinne des Absatzes 1
1. Namen des Auftrnggebers und des Auftragneh- wird eine Betriebsbeihilfe nach § 9 nur gewährt,
mers, wenn nachgewiesen ist, daß für die begünstigten
Beförderungen auf den inländischen Teilstrecken
2. die Abtretungserklärung, eine entsprechende Menge Gasöl aus dem freien
3. Nachweis des Auftragsverhältnisses, Verkehr des Geltungsbereichs dieser Verordnung
1248 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I
bezogen wurde. Der Nachweis kann durch Zahlungs- § 17
bele~Jc oder Lieferbeschcinigun~Jen erbracht werden, Berlin-Klausel
in denen der Tug der Lieferung, die gelieferte
Menge, der Empf~in~Jer und die Anschrift des Liefe- Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
rers angegPben sind. Das Hauptzollamt kann wei- leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
tere Nachweise fordern. blatt I S. 1) in Verbindung mit Artikel 9 des Ver-
kehrsfinanzgesetzes 1971 auch im Land Berlin.
§ 16
§ 18
Ubergangsbestirnrnung
Der begünstigte Verbrauch für die Zeit vom Inkrafttreten
1. März 1972 bis zum 30. September 1972 kann in an- Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. März
derer als der in den §§ 8, 9 und 14 bestimmten 1972 in Kraft. § 4 Abs. 1, 6, 8 und § 14 treten erst
Weise nachgewiesen werden. am 1. Oktober 1972 in Kraft.
Bonn, den 13. Juli 1972
Für den Bundeskanzler
Der Bundesminister für Verkehr und für das Post- und Fernmeldewesen
und Bundesminister für Städtebau und Wohnungswesen
Lauritzen
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Finanzen
Schmidt
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