85
Bundesgesetzblatt
Teil I Z1997 A
1972 Ausgegeben zu Bonn am 1. Februar 1972 Nr. 7
Tag Inhalt Seite
25. 1. 72 Neufassung der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung 85
2125-4-10
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Verkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 89
Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 89
Bekanntmachung
der Neufassung der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung
Vom 25. Januar 1972
Auf Grund des Artikels 3 der Verordnung zur
Änderung der Lebensmittel-Kennzeichnungsverord-
nung vom 25. Februar 1970 (Bundesgesetzbl. I S. 225)
wird nachstehend der Wortlaut der Lebensmittel-
Kennzeichnungsverordnung vom 8. Mai 1935 (Reichs-
gesetzbl. I S. 590) in der ab 1. Januar 1972 geltenden
Fassung bekanntgegeben, wie er sich aus der oben
angeführten Änderungsverordnung und den Ände-
rungsverordnungen vom 16. April 1937 (Reichs-
gesetzbl. I S. 456), vom 20. Dezember 1937 (Reichs-
gesetzbl. I S. 1391), vom 16. März 1940 (Reichsgesetz-
blatt I S. 517), vom 19. Dezember 1959 (Bundes-
gesetzbl. I S. 747) und vom 9. September 1966 (Bun-
desgesetzbl. I S. 590) ergibt.
Die Rechtsvorschriften sind auf Grund des § 5
Nr. 4 des Lebensmittelgesetzes, zuletzt geändert
durch das Gesetz zur Änderung des Lebensmittel-
gesetzes vom 8. September 1969 (Bundesgesetzbl. I
S. 1590), in Verbindung mit Artikel 129 des Grund-
gesetzes erlassen worden.
Bonn, den 25. Januar 1972
Der Bundesminister
für Jugend, Familie und Gesundheit
Käte Strobel
86 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I
Verordnung
über die äußere Kennzeichnung von Lebensmitteln
(Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung)
§ 1 15. Zuckerwaren sowie aus Mandeln, Nüssen und
sonstigen Olsamen hergestellte Erzeugnisse ein-
(1) Der Kennzeichnungspflicht unterliegen fol-
gende Lebensmittel, sofern sie in Packungen oder schließlich Rohmassen;
Bchällnissen c1n den Verbraucher abgegeben wer- 16. Kaffee, Kaffee-Ersatzstoffe und Kaffee-Zusatz-
den: stoffe, Tee und teeähnliche Erzeugnisse sowie
Mate einschließlich der Extrakte aus diesen Er-
1. Fleisch, Fleischerzeugnisse sowie Erzeugnisse zeugnissen;
mit einem Zusatz von Fleisch oder Fleisch-
erzeugnissen, soweit der Zusatz nicht nur der 17. Getreidekörner, auch angemalzt, back- und
Garnierung dient; kuchenf ertige Getreidemahlerzeugnisse sowie
Walz-, Quetsch- und Schälerzeugnisse aus Ge-
2. Fische und sonstige wechselwarme Tiere, Erzeug- treide; Teigwaren, Suppeneinlagen, zum Backen
nisse aus diesen Tieren sowie Erzeugnisse mit oder für andere Lebensmittelzubereitungen be-
einem Zusatz von diesen Tieren oder von Er- stimmte Teigmassen aus Getreideerzeugnissen;
zeugnissen aus diesen Tieren, soweit der Zusatz Paniermehl;
nicht nur der Garnierung dient;
18. Kartoffelerzeugnisse einschließlich Kartoffel-
3. Krusten-, Schalen- und Weichtiere, Erzeugnisse teigmassen;
aus diesen Tieren sowie Erzeugnisse mit einem 19. Dauerbackwaren und Feinbackwaren;
Zusatz von diesen Tieren oder von Erzeugnissen
aus diesen Tieren, soweit der Zusatz nicht nur 20. Speiseöle, Speisefette - auch in Mischungen - ,
der Garnierung dient; ausgenommen Butter, Margarine und Kunst-
speisefette;
4. Milch- und Sahnedauerwaren (Dauermilch nnd
21. kochfertig oder tafelfertig zubereitete Gerichte
Dauersahne);
und Speisen einschließlich in Packungen von mehr
5. Gemüse, Gemüsedauerwaren, einschließlich Hül- als 150 Kubikzentimetern abgefülltes Speiseeis,
senfrüchte, Gemüseerzeugnisse, Pilze, Pilzdauer- soweit diese Erzeugnisse nicht in den Num-
waren und Pilzerzeugnisse sowie Zubereitungen mern 1 bis 3 und 10 aufgeführt sind.
aus diesen Erzeugnissen;
(2) Ohne die vorgeschriebene Kennzeichnung dür-
6. Obst einschließlich Schalenobst, Obstdauerwa- fen diese Lebensmittel in den Packungen oder Be-
ren und Obsterzeugnisse sowie Zubereitungen hältnissen nicht feilgehalten, verkauft oder sonst in
aus diesen Erzeugnissen; den Verkehr gebracht werden.
7. Honig, Kunsthonig, Rübenkraut (Rübensaft), (3) Die Kennzeichnung hat der Hersteller oder
Speisesirup; Rohr- oder Rübenzucker (Saccha- derjenige anzubringen, der das Lebensmittel aus
rose), Stärkezucker, Traubenzucker (Glukose, dem Zoll-Ausland einführt. Falls ein anderer das
Dextrose), Fruchtzucker (Fruktose), Milchzucker Lebensmittel unter seinem Namen oder seiner Firma
(Laktose), Malzzucker (Maltose) in allen han- in den Verkehr bringen will, hat dieser andere die
delsüblichen Kristall- und Körnungsformen; Kennzeichnung anzubringen; in diesem Falle findet
die Vorschrift in Absatz 2 auf den Hersteller und
8. diätetische Lebensmittel;
den Einführenden keine Anwendung. Dem Herstel-
9. alkoholfreie Erfrischungsgetränke, ausgenom- ler oder Einführer steht derjenige gleich, der das
men Tafelwässer; von einem anderen hergestellte Lebensmittel zum
Zwecke der Abgabe an den Verbraucher in seinem
10. Extrakte aus eiweißhaltigen Stoffen tierischer
Betrieb in Packungen oder Behältnisse abpackt oder
oder pflanzlicher Herkunft; Suppen, Brühen,
abfüllt.
Würzen, Braten- und Würzsoßen sowie Erzeug-
nisse aus diesen Lebensmitteln, soweit sie nicht
§ 2
in den Nummern 1 bis 3 aufgeführt sind; ferner
aus Erzeugnissen pflanzlicher Herkunft gewon- (1) Auf den Packungen oder Behältnissen müssen
nene eiweißreiche Stoffe; Mayonnaisen, mayon- an einer in die Augen fallenden Stelle in deutscher
naisenähnliche Erzeugnisse und sonstige emul- Sprache und in deutlich sichtbarer, leicht lesbarer
gierte Soßen; Schrift angegeben sein:
11. Eiprodukte und ihre Ersatzmittel; 1. der Name oder die Firma und der Ort der ge-
12. Puddingpulver und verwandte Erzeugnisse; werblichen Hauptniederlassung dessen, der das
Stärke; Backtriebmittel und Backmittel; Lebensmittel hergestellt hat; befindet sich die ge-
werbliche Hauptniederlassung des Herstellers im
13. Gewürze, Ersatzgewürze, Würzmittel, Gewürz- Ausland, ist aber das Lebensmittel im Inland her-
zubereitungen sowie Zubereitungen aus Meer- gestellt, so muß außerdem der Ort der Herstel-
rettich oder Senf; Essig; lung in folgender Form angegeben werden: ,,Her-
14. Kakao und Kakaoerzeugnisse sowie pulverför- gestellt in ...... "; bringt ein anderer als der Her-
mige kakaohaltige Mischungen; steller das Lebensmittel in der Packung oder dem
Nr. 7 --· Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. Februar 1972 87
Behältnis unter seinem Namen oder seiner Firma deutlich erkennbaren Anteil an Knochen oder
in den Verkehr, so ist anstatt des Herstellers wird es nach Abpackung oder Abfüllung einer
dieser andere anzugeben; Behandlung unterworfen, durch die das Fleisch
2. der Inhalt nach handelsüblicher Bezeichnung; bei oder das Fleischbrät an Gewicht verliert, ein
Hinweis hierauf; bei Erzeugnissen, die andere
Speisefett ist die Fettart und bei Mischfett auch
das Mischungsverhältnis anzugeben; bei den in Bestandteile als Fleisch oder Fleischbrät enthal-
ten, außerdem das Gewicht des Gesamtinhaltes;
§ 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 bezeichneten Lebensmitteln
außerdem die Tierart, soweit sich diese nicht aus bei Sülzen, Corned Beef und Deutschem Corned
Beef ist nur das Gesamtgewicht einschließlich
der handelsüblichen Bezeichnung ergibt; bei
Rohr- oder Rübenzuck€~r außerdem die Bezeich- des Geleeanteils anzugeben; bei Suppen, Brü-
hen und Soßen mit einem Zusatz von Fleisch
nung der Sorte;
oder Fleischerzeugnissen nach § 1 Abs. 1 Nr. 1
3. die Menge des Inhalts der allgemeinen Verkehrs- ist an Stelle des Gewichts des Gesamtinhaltes
auffassung entsprechend nach deutschem Maß das Volumen der genußfertigen Zubereitung
oder Gewicht zur Zeit der Füllung, vorbehaltlich nach Litern oder Literteilen anzugeben; soweit
der Vorschriften in den Absätzen 2 bis 5; bei Suppen und Brühen mit zusätzlichen Angaben
alkoholfreien Erfrischungsgetränken, die in Fla- über die Anzahl der Teller oder Tassen gekenn-
schen abgefüllt sind, auf deren Boden oder auf zeichnet werden, gelten die Vorschriften der
deren Zylindermantel in der Nähe des Bodens Nummer 5;
außen die Bezeichnung des Rauminhalts leicht er- 2. bei Erzeugnissen nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 und 3 das
kennbar angebracht ist, bedarf es keiner weiteren Gewicht der verwendeten Menge der Tiere oder
Inhaltsangabe, wenn die Füllmenge der ange- Tiererzeugnisse zur Zeit der Abpackung oder
brachten Bezeichnung des Rauminhalts entspricht; Abfüllung; wird ein Erzeugnis nach Abpackung
4. bei den in § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 bezeichneten Le- oder Abfüllung einer Behandlung unterworfen,
bensmitteln unverschlüsselt nach Tag, Monat und durch die die in§ 1 Abs. 1 Nr. 2 und 3 genannten
Jahr der Zeitpunkt der Herstellung des Lebens- Tiere oder Tiererzeugnisse an Gewicht verlie-
mittels oder, sofern das Lebensmittel nicht bei ren, ein Hinweis hierauf; bei Erzeugnissen, die
oder unmittelbar nach der Herstellung zum andere Bestandteile als die in § 1 Abs. 1 Nr. 2
Zwecke der Abgabe an den Verbraucher abge- und 3 genannten Tiere oder Tiererzeugnisse ent-
packt oder abgefüllt wird, an Stelle der Herstel- halten, außerdem das Gewicht des Gesamtinhal-
lungszeit der Zeitpunkt der Abpackung oder Ab- tes; bei Suppen, Brühen und Soßen mit einem
füllung; diese Angaben können entfallen, wenn Zusatz der in § 1 Abs. 1 Nr. 2 und 3 genannten
der Zeitpunkt, bis zu dem das Lebensmittel min- Tiere oder Tiererzeugnisse ist an Stelle des Ge-
destens haltbar ist, unverschlüsselt nach Tag, Mo- wichts des Gesamtinhaltes das Volumen der
nat und Jahr angegeben wird; bei Erzeugnissen genußfertigen Zubereitung nach Litern oder Li-
nach § 3 Abs. 2 Nr. 2 und 3 und bei sterilisierter terteilen anzugeben; soweit Suppen und Brühen
Milch, sterilisierter Sahne, sterilisierter Schlag- mit zusätzlichen Angaben über die Anzahl der
sahne, Milchpulver und Sahnepulver kann die An- Teller oder Tassen gekennzeichnet werden, gel-
gabe des Tages, bei Erzeugnissen nach § 3 Abs. 2 ten die Vorschriften der Nummer 5;
Nr. 4, eingedickter Milch, gezuckerter Kondens- 3. bei eingedickter Milch der Inhalt nach Gewicht
magermilch und Magermilchpulver die Angabe zur Zeit der Füllung sowie der Gehalt an Fett
von Tag und Monat entfallen. und fettfreier Milchtrockenmasse in Hunderttei-
len des Gewichts, bei sterilisierter Sahne, steri-
(1 a) Bei der Kennzeichnung nach Absatz 1 Nr. 4
lisierter Schlagsahne, Milchpulver und Sahne-
muß für den Verbraucher erkennbar sein, worauf
pulver der Inhalt nach Gewicht zur Zeit der
sich die Zeitangabe bezieht. Wird die Haltbarkeits-
Füllung sowie der Gehalt an Fett in Hundert-
dauer nach Absatz 1 Nr. 4 angegeben und ist sie nur
teilen des Gewichts, bei Magermilchpulver der
bei Einhaltung bestimmter Temperaturen oder son- Inhalt nach Gewicht zur Zeit der Füllung;
stiger Bedingungen erreichbar, so ist ein entspre-
chender Hinweis in Verbindung mit der Angabe der 4. bei Gemüsedauerwaren und Obstdauerwaren
Haltbarkeitsdauer anzubringen. Abweichend von das Gewicht des Gemüses oder Obstes zur Zeit
Absatz 1 dürfen die Angaben nach Absatz 1 Nr. 4 der Füllung ohne die zugesetzte Flüssigkeit.
auch an einer nicht in die Augen fallenden Stelle Hiervon ausgenommen sind Trockengemüse so-
der Packungen oder Behältnisse angebracht werden. wie Trockenobst, Obstmus, Obstkraut, Obstkon-
fitüren, Marmelade, Obstsaft, Obstgelee, Obst-
(2) An Stelle der in Absatz 1 Nr. 3 vorgeschriebe- sirup, Obstsüßmost, Obstdicksaft sowie Verdün-
nen Angaben ist folgendes anzugeben: nungen aus Obstsüßmost oder Obstdicksaft, fer-
ner Traubensüßmost, Traubendicksaft sowie Ver-
1. bei Erzeugnissen nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 das Ge-
dünnungen aus Traubensüßmost oder Trauben-
wicht des Fleisches oder des Fleischbrätes oder
dicksaft; bei diesen Erzeugnissen finden die
das Gewicht des Fleischanteils einschließlich des
Vorschriften des Absatzes 1 Nr. 3 Anwendung;
Fleischbrätes zur Zeit der Abpackung oder Ab-
füllung; bei Dosenwürstchen das Gewicht zur 5. bei Suppen, Brühen und Braten- und Würzsoßen
Zeit der Einfüllung des Wurstbrätes in die nach § 1 Abs. 1 Nr. 10 das Volumen der genuß-
Wursthülle; enthält ein Erzeugnis einen für den fertigen Zubereitung nach Litern oder Litertei-
Verbraucher durch die handelsübliche Bezeich- len; wird bei Suppen und Brühen das Volumen
nung oder durch die Art der Verpackung nicht zusätzlich als Anzahl Teller oder Tassen ange-
88 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I
geben, so muß die Einheit „Teller" einem Min- zahl entfallen, wenn das Erzeugnis und die Stück-
destinhalt von 250 Millilitern, die Einheit zahl leicht erkennbar sind.
„Tasse" einem Mindestinhalt von 150 Millilitern (5) An Stelle der in Absatz 1 Nr. 3 vorgeschriebe-
und die Einheit „ kleine Tasse" einem Mindest- nen Gewichtsangabe kann bei Obst- und Gemüse-
inhalt von 100 MiUilitern enlsprechen; arten und bei Gewürzen, die der allgemeinen Ver-
6. bei Backpulver die Gewichtsmenge Mehl, zu de- kehrsauffassung entsprechend nur nach Stückzahl
ren Verarbeitung der Inhalt der Packung auch gehandelt werden, sowie bei Backoblaten die Stück-
noch nach der im Verkehr vorauszusehenden zahl angegeben werden. Absatz 4 Satz 2 gilt ent-
Lagerzeit ausreicht; sprechend.
7. bei Puddingpulver und verwandten Erzeugnis- § 3
sen die Menge Flüssigkeit, die zur Zubereitung (1) Bei Erzeugnissen nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3
des Inhalts der Packung erforderlich ist; ist auf den Packungen oder Behältnissen außer <len
8. bei Volleipulver der Inhalt nach Gewicht zur Angaben nach § 2 der Hinweis „Auch bei Kühlung
Zeit der Füllung sowie wieviel Eiern im Gewicht nur begrenzt haltbar" in der in § 2 Abs. 1 vorge-
von je 45 Gramm, bei Eidotterpulver, wieviel schriebenen Weise anzubringen.
Eidottern im Gewicht von je 16 Gramm der In- (2) Eines Hinweises nach Absatz 1 bedürfen nicht
halt der Packung entspricht;
1. Erzeugnisse, deren Haltbarkeitsdauer nach § 2
9. bei Schokolade und Schokoladenpulver der In- Abs. 1 Nr. 4 angegeben ist,
halt nach Gewicht zur Zeit der Füllung sowie
2. Erzeugnisse, die tiefgefroren und als solche ge-
die Menge der Kakaobestandteile in Hundert-
kennzeichnet sind,
teilen des Gewichts;
3. Dauerwürste, Rohschinken, Rauchfleisch und ähn-
10. bei Kaffee-Ersatzstoffen und Kaffee-Zusatzstof-
liche Erzeugnisse, sofern sie nicht in Scheiben
fen der Inhalt nach Gewicht zu dem Zeitpunkt,
geschnitten sind, und
zu dem die Ware in den Verkehr gebracht
wird. 4. sonstige Erzeugnisse, soweit sie durch Erhitzen
oder anderweitig haltbar gemacht sind und deren
(3) Absatz 1 Nr. 3 und Absatz 2 sind nicht anzu- Haltbarkeit mindestens ein Jahr beträgt.
wenden auf:
§ 3a
1. Erzeugnisse nach § 1 Abs. 1 Nr. 13 in Packungen
oder Behältnissen unter 25 Gramm; Werden tafelfertig zubereitete, portionierte Ge-
richte vom Hersteller unmittelbar an Einrichtungen
2. Erzeugnisse nach § 1 Abs. 1 Nr. 14 und 15, Dauer-
zur Gemeinschaftsverpflegung zum Verzehr an Ort
backwaren und verzehrsfertige Kartoffeltrocken-
und Stelle abgegeben, so genügt es, wenn die nach
erzeugnisse in Packungen oder Behältnissen unter
den §§ 2 und 3 erforderlichen Angaben auf einer
50 Gramm; die Verpflichtung zur Angabe der
Sammelpackung angebracht oder in einem den Er-
Menge der Kakaobestandteile nach Maßgabe
zeugnissen beigefügten Begleitpapier enthalten
des Absatzes 2 Nr. 9 bleibt unberührt;
sind.
3. Feinbackwaren in Packungen oder Dehältnissen
§ 4
unter 100 Gramm;
4. Gratisproben, die als solche bezeichnet sind. Unberührt bleiben sonstige Rechtsvorschriften
über die Kennzeichnung von Lebensmitteln.
(4) An Stelle der in Absatz 1 Nr. 3 vorgeschriebe-
nen Gewichtsangabe kann bei folgenden Erzeug-
nissen die Stückzahl angegeben werden, sofern die Anmerkung:
Erzeugnisse in Packungen oder Behältnissen mit Für das Außerkrafttrcten von Ubergangsvorschriften ist Artikel 1
der Verordnung zur Neufestsetzung der in der Verordnung zur
mehr als einem Stück an den Verbraucher abgege- Änderung der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung vom 25. Fe-
ben werden und das Gesamtgewicht des Inhalts der bruar 1970 getroffenen Ubergangsregelungen vom 15. Dezember 1971
(Bundesgesetzbl. I S. 2029) maßgebend.
Packung oder des Behältnisses zur Zeit der Füllung
Artikel 1 hat folgenden Wortlaut:
weniger als 100 Gramm beträgt:
„ Artikel 1
1. bei figürlichen Schokoladenwaren, Schokoladen- Artikel 5 Abs. 2 der Verordnung zur Änderung der Lebensmittel-
Kennzeichnungsverordnung vom 25. Februar 1970 (Bundesgesetzbl. I
pasteten und figürlichen Zuckerwaren, ausgenom- S. 225) erhält folgende Fassung:
men Pralinen und Marzipanwaren, mit einem (2) Lebensmittel, die bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung
Einzelgewicht von mehr als 10 Gramm; oder in den Fällen des Satzes 2 bis zum 30. Juni 1972 vom Herstel-
ler oder Einführer in den Verkehr gebracht worden sind, dürfen
2. bei großstückigen gleichförmigen Dauerbackwa- noch bis zum 31. Dezember 1972 mit einer Kennzeichnung nach den
bisher geltenden Vorschriften in den Verkehr gebracht werden.
ren mit einem Einzelgewicht von mehr als Obst- und Gemüsedauerwaren in DIN-Packungen sowie Lebens-
mittel nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 der Lebensmittel-Kennzeichnungs-
5 Gramm; verordnung dürfen auch vom Hersteller oder Einführer noch bis
zum 30. Juni 1972 mit einer Kennzeichnung nach den bisher gelten-
3. bei Kaugummi, Kaubonbons und Schaumzucker- den Vorschriften in den Verkehr gebracht werden. Lebensmittel nach
waren. § 1 Abs. 1 Nr. 2 und 3 der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung,
soweit es sich um Erzeugnisse nach § 3 Abs. 2 Nr. 4 der Lebens-
mittel-Kennzeichnungsverordnung handelt, sowie Süßstofftabletten
Auf Packungen oder Behältnissen, die nicht mehr als als diätetische Lebensmittel dürfen noch bis zum 30. Juni 1973 mit
einer Kennzeichnung nach den bisher geltenden Vorschriften in den
fünf Stück enthalten, kann die Angabe der Stück- Verkehr gebracht werden."
Nr. 7 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. Februar 1972 89
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen vom 30. Januar 19.'l0
(Bundesgesetzbl. S. 23) wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nad1rich1 lieh
hingewiesen:
Verkündet im Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung Bundesanzeiger Inkraft-
Nr. vom tretens
21 1. 72 Verordnung zur Änderung der Zwanzigsten Ver-
ordnung über Umlagen und Meldebeiträge zur
Deckung der Kosten der Bundesanstalt für den
Güterfernverkehr 20 29. 1. 72 1. 1. 72
<J:!!10-6-20
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom N r./Seite
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
30. 12. 71 Verordnung (EWG) Nr. 2!'72 des Rates zur Änderung der Ver-
ordnungen Nrn. 134i67/EWG und 137/67/EWG über die Ein-
schleusungspreise und über das sogenannte „System von Leit-
und Folgeerzeugnissen" auf dem Schweinefleischsektor 5. 1. 72 L2 l
3. 1. 72 Verordnung (EWG) Nr. 3/72 der Kommission zur Festsetzung
der auf Getreide, M eh 1e, Grobgrieß und Feingrieß
von Weizen oder Roggen anwendbaren Abschöpfungen 5. 1. 72 L 2/10
3. 1. 72 Verordnung {EWG) Nr. 4/72 der Kommission über die Fest-
setzung der Prämien, die den Abschöpfungen für Getreide
und M a 1 z hinzugefügt werden 5. 1. 72 L 212
3. 1. 72 Verordnung {EWG) Nr. 5/72 der Kommission zur Änderung
der bei der Erstattung für Getreide anzuwendenden Berich-
tigung 5. 1. 72 L 2i14
Nr. 7 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. Februar 1972 89
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen vom 30. Januar 19.'l0
(Bundesgesetzbl. S. 23) wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nad1rich1 lieh
hingewiesen:
Verkündet im Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung Bundesanzeiger Inkraft-
Nr. vom tretens
21 1. 72 Verordnung zur Änderung der Zwanzigsten Ver-
ordnung über Umlagen und Meldebeiträge zur
Deckung der Kosten der Bundesanstalt für den
Güterfernverkehr 20 29. 1. 72 1. 1. 72
<J:!!10-6-20
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom N r./Seite
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
30. 12. 71 Verordnung (EWG) Nr. 2!'72 des Rates zur Änderung der Ver-
ordnungen Nrn. 134i67/EWG und 137/67/EWG über die Ein-
schleusungspreise und über das sogenannte „System von Leit-
und Folgeerzeugnissen" auf dem Schweinefleischsektor 5. 1. 72 L2 l
3. 1. 72 Verordnung (EWG) Nr. 3/72 der Kommission zur Festsetzung
der auf Getreide, M eh 1e, Grobgrieß und Feingrieß
von Weizen oder Roggen anwendbaren Abschöpfungen 5. 1. 72 L 2/10
3. 1. 72 Verordnung {EWG) Nr. 4/72 der Kommission über die Fest-
setzung der Prämien, die den Abschöpfungen für Getreide
und M a 1 z hinzugefügt werden 5. 1. 72 L 212
3. 1. 72 Verordnung {EWG) Nr. 5/72 der Kommission zur Änderung
der bei der Erstattung für Getreide anzuwendenden Berich-
tigung 5. 1. 72 L 2i14
90 Bunde-sgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Dt1lum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
3. 1. 72 Verordnung (EWG) Nr. 6/72 der Kommission über die Fest-
setzung der A bschöp!ungen bei der Einfuhr von Weißzucker
und Roh zuck er 5. 1. 72 L 2/15
3. 1. 72 Verordnung (EWG) Nr. 7/72 der Kommission zur Festsetzung
des Grundbetrngs der Abschöpfung bei der Einfuhr von Sirup
und bestimm l.en ,rnderen Erzeugnissen des Zuckersektors 5. 1. 72 L 2/16
3. 1. 72 Verordnung (EWG) Nr. 8/72 der Kommission zur Anderung
der Ersla Llungen bei der Ausfuhr in unverändertem Zustand
Jür Melasse, Sirupe und bestimmte andere Erzeugnisse
auf dem Zuckersektor 5. 1. 72 L 2/17
3. 1. 72 Verordnung (EWG) Nr. 9/72 der Kommission zur Anderung
der Erslatt.ung bei der Ausfuhr in unverändertem Zustand für
Weißzucker und Rohzucker 5. 1. 72 L 2/19
3. 1. 72 Verordnung (EWG) Nr. 10/72 der Kommission zur Anderung
der Erstdtlungssälzc für die Ausfuhr von Zucker und von
Sirupen aus Zuckerrüben oder Zuckerrohr in Form von nicht
unl.c!r Anhang 11 des Vertrages fallenden Waren 5. 1. 72 L 2/20
4. 1. 72 Verordnung (EWG) Nr. 11/72 der Kommission zur Festsetzung
der auf Getreide, Mehle, Grobgrieß und Feingrieß
von Weizen oder Roggen anwendbaren Abschöpfungen 5. 1. 72 L 3/1
4. 1. 72 Verordnung (EWG) Nr. 12/72 der Kommission über die Fest-
setzung der Prämien, die den Abschöpfungen für Getreide
und M a ~ z hinzugefügt werden 5. 1. 72 L 3/3
4. 1. 72 Verordnung (EWG) Nr. 13/72 der Kommission zur Änderung
der bei der Erstattung für Getreide anzuwendenden Berichti-
gung 5. 1. 72 L 3/5
4. l. 72 Verordnung (EWG) Nr. 14/72 der Kommission über die Fest-
setzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weißzucker
und R o h zu c k e r 5. 1. 72 L 3/6
4. 1. 72 Verordnung (EWG) Nr. 15/72 der Kommission zur Festsetzung
der durchschnittlichen Erzeugerpreise für Wein 5. 1. 72 L 3/7
4. 1. 72 Verordnung (EWG) Nr. 16/72 der Kommission zur Festsetzung
des Grundbetrags der Abschöpfung bei der Einfuhr von Sirup
und bestimmten anderen Erzeugnissen des Zuckersektors 5. 1. 72 L 3/9
5. 1. 72 Verordnung (EWG) Nr. 19/72 der Kommission zur Festsetzung
der auf Getreide, Mehle, Grobgrieß und Feingrieß
von Weizen oder Roggen anwendbaren Abschöpfungen 6. 1. 72 L 4/3
5. 1. 72 Verordnung (EWG) Nr. 20/72 der Kommission über die Fest-
setzung der Prämien, die den Abschöpfungen für Getreide
und M a 1 z hinzugefügt werden 6. 1. 72 L 4/5
5. 1. 72 Verordnung (EWG) Nr. 21/72 der Kommission zur Änderung
der bei der Erstattung für Getreide anzuwendenden Berich-
tigung 6. 1. 72 L 4/7
5. 1. 72 Verordnung (EWG) Nr. 22/72 der Kommission über die Fest-
setzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weißzucker
und Rohzucker 6. 1. 72 L 4/8
5. 1. 72 Verordnung (EWG) Nr. 23/72 der Kommission über die Fest-
setzung der Abschöpfung bei der Einfuhr von M e 1 a s s e 6. 1. 72 L 4/9
5. 1. 72 Verordnung (EWG) Nr. 24/72 der Kommission zur Festsetzung
der Erstattung bei der Ausfuhr in unverändertem Zustand für
W e i ß z u c k e r und R o h z u c k er 6. 1. 72 L 4/10
5. 1. 72 Verordnung (EWG) Nr. 25/72 der Kommission zur Aufhebung
der Ausgleichsabgabe auf die Einfuhr von Mandarinen,
S a t s um a s , C 1 e m e n t in e n , Tanger in e n und andern
ähnlichen Kreuzungen von Zitrusfrüchten aus der Türkei 6. 1. 72 L 4/12
5. 1. 72 Verordnung (EWG) Nr. 26/72 der Kommission zur Anderung
der Erstattung bei der Ausfuhr von O 1 s a a t e n 6. 1. 72 L 4/13
5. 1. 72 Verordnung (EWG) Nr. 27/72 der Kommission zur Festsetzung
der Abschöpfungen für O 1i v e n ö 1 6. 1. 72 L 4/14
5. 1. 72 Verordnung (EWG) Nr. 28/72 der Kommission zur Festsetzung
des Betrages der Beihilfe für D 1 s a a t e n 6. 1. 72 L 4/16
Nr. 7 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. Februar 1972 91
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Dalum und Bczt!ichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vorn Nr./Seite
5. 1. 72 Verordnung (EWG) Nr. 29/72 der Kommission zur Änderung
der Ersli1 ll.ungen bei der A usluhr in unverändertem Zustand
für M c l d s s c, Sirup und bestimmte andere Erzeugnisse auf
dem Zuckersektor 6. 1. 72 L 4/17
5. 1. 72 Verordnung (IJWG) Nr. 30/72 der Kommission zur Änderung
der Erslc1Hut1~F;s/Hze für die Ausfuhr von Zucker und von
Sirupen ,ms Zuckerrüben oder Zuckerrohr in Form von nicht
unter AnJ1,rn9 H des Vertrages fallenden Waren 6. 1. 72 L 4/19
Andere Vorschriften
20. 12. 71 Verordnung (IJWG) Nr. 1/72 des Rates zur Änderung der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 950/68 über den Gemeinsamen Zolltarif 1. 1. 72 L 1/1
31. 12. 71 Verordnung (EWG) Nr. 17/72 der Kommission zur Festsetzung
der ab 3. Jt1nu,u 1972 geltenden Ausgleichsbeträge in der Land-
wirtschaft im Anschluß an die vorübergehende Erweiterung
der Bündbreilen der Währungen einiger Mitgliedstaaten, aus-
genommen die Beträge für die unter die Verordnung (EWG)
Nr. 1059/69 fallenden Waren 6. 1. 72 L 5/1
23. 12. 71 Entscheidung Nr. 18/72/EGKS der Kommission über die Ver-
längenmg der Entscheidung Nr. 1/64 der Hohen Behörde be-
treffend dc1s Verbot der Angleichung an Angebote von Stahl-
erzeugnissen und Roheisen aus Staatshandelsländern und
Staatshandelsgebieten 6. 1. 72 L 4/1
92 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I
Fundstellennachweis B
VölkerrechUiche Vereinbarungen
Abgeschlossen am 31. Dezember 1971 - Format DIN A 4 - Umfang 320 Seiten
Der Fundstellennachweis B enthält die von der Bundesrepublik Deutschland und ihren
Rechtsvorgängern abgeschlossenen völkerrechtlichen Vereinbarungen, die im Bundesgesetz-
blatt, Bundesanzeiger und ihren Vorgängern veröffentlicht wurden und die - soweit ersicht-
lich - noch in Kraft sind oder sonst noch praktische Bedeutung haben können.
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Das Bund<~sqesctzbliJII erscheint in d,ei Teilen. In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnunqen in zeitlicher Reihenfolge nach ihrer Aus-
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Im Teil III wird dcJs <1ls fortq<·lter,d feslq<'Sl<!llle Bu11d,•srecht auf (;ru11d des Gesetzes über Sammlunq des Bundesrechts vom 10. Juli 1958 (BGB!. I
S 4:J'l) 11c1,·h Sc1c·hqt'llll'l<•n qeord11<'1 v,,röffentlicht Der Teil III kann nu1 als Verlaqsabonnement bezoqen werden.
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