1201
Bundesgesetzblatt
Teil I Z1997 A
1972 Ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 1972 1 Nr.68
Inhalt Seite
n 7. n Verordnun9 über die Umlage zur Aufbringung der Mittel für die Produktive Winterbau-
lördcrunq (Winl:erbc1u-Umlageverordnung) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1201
18. 5. 72 ßekc1rml.machung zu § 4 des Warenzeichengesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1203
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Red1l.svorschriftcn der Europäischen Gemeinschaften ..................... . 1208
Verordnung
über die Umlage zur Aufüringung der Mittel für die ProdukUve Winterbauförderung
(Winterbau-Umlageverordnung)
Vom 13. Juli 1972
Auf Grund des § l 86 d Abs. 3 des Arbeitsförde- rung ist der Bundesanstalt spätestens drei Monate
rungsgesetzes vom 25. Juni 1969 (Bundesgesetzbl. I vorher zu melden. Das gleiche gilt, wenn ein Arbeit-
S. 582), zuletzt geändert durch das Zweite Gesetz geber, der die Umlagebeträge nicht über eine
zur Änderung und Ergänzung des Arbeitsförde- gemeinsame Einrichtung abführt, die Umlage über
rungsgesetzes vom 19. Mcti 1972 (Bundesgesetzbl. I eine gemeinsame Einrichtung abführen will.
S. 791), wird verordnet:
§ 3
§ 1 Zahlung
Höhe der Umlage (1) Die Umlagebeträge sind am 15. des Monats
Die Umlage zur Aufbringung der Mittel für die fällig, der dem Monat folgt, für den der Lohn zu
Produktive Winterbauförderung beträgt vier vom zahlen ist. Umlagebeträge, die über eine gemein-
Hundert der lohnsteuerpflichtigen Bruttoarbeitslöhne same Einrichtung abgeführt werden, sind rechtzeitig
der Arbeiter in Betrieben und Betriebsabteilungen, gezahlt, wenn sie bis zu dem in Satz 1 genannten
in denen die ganzjährige Beschäftigung durch die Zeitpunkt an die gemeinsame Einrichtung gezahlt
Leistungen der Produktiven Winterbauförderung zu und von der gemeinsamen Einrichtung entweder bis
fördern ist. zum 20. des Monats oder entsprechend dem zwi-
schen der Bundesanstalt und der gemeinsamen
§ 2 Einrichtung vereinbarten vereinfachten Abrech-
Gemeinsame Einrichtung nungsverfahren an die Bundesanstalt abgeführt
werden.
(l) Die Bundesanstalt für Arbeit (Bundesanstalt)
gibt im Bundesanzeiger bekannt, über welche (2) Im übrigen gelten § 179 Satz 1 und § 186
gemeinsamen Einrichtungen der Arbeitgeber die Abs. 1 und 2 des Arbeitsförderungsgesetzes ent-
Umlagebeträge abführen kann und mit welchen sprechend, soweit die Besonderheiten der Umlage
gemeinsamen Einrichtungen die Bundesanstalt ein nicht entgegenstehen.
vereinfachtes Abrechnungsverfahren vereinbart hat
(§ 186 a Abs. 2 des Arbeitsförderungsgesetzes). § 4
(2) Führt der Arbeitgeber die Umlagebeträge Melde- und Auskunftspflicht
über eine gemeinsame Einrichtung ab, so kann er (1) Der Arbeitgeber hat Beginn und Ende der
diesen Zahlungsweg nur mit Wirkung vom 1. Mai Umlagepflicht der Bundesanstalt unverzüglich zu
oder 1. November ändern; die Absicht der Ande- melden. Die Meldepflicht besteht nicht, wenn der
1202 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I
Arbeitgeber die Umlagebeträge über eine gemein- § 6
same Einrichtung abführt und die Bundesanstalt mit Erstattung von Mehraufwendungen
der gemeinsamen Einrichtung ein vereinfachtes Ab-
rechnungsverfahren vereinbart hat. Das Pauschale nach § 186 a Abs. 2 Satz 3 des
Arbeitsförderungsgesetzes beträgt zehn vom Hun-
(2) Die Bundesanstalt kann verlangen, daß der
dert der Umlagebeträge, die nicht über eine gemein-
Arbeitgeber die Höhe der lohnsteuerpflichtigen
same Einrichtung abgeführt werden. Für die Zah-
Bruttoarbeitslöhne seiner Arbeiter und die Höhe
lung und Einziehung des Pauschales gelten § 3
der fälligen Umlagebeträge monatlich unter Ver-
Abs. l Satz 1 und Abs. 2, § 4 Abs. 2 und 3 sowie § 5
wendung des von der Bundesanstalt vorgesehenen
entsprechend.
Vordruckes meldet.
(3) Der Arbeitgeber und die gemeinsame Ein- § 7
richtung haben der Bundesanstalt über alle Tat- Ubergangsvorschrift
sachen Auskunft zu geben, die für die Einziehung
der Umlage erheblich sind; § 144 Abs. 1 Satz 2 des Die Umlagebeträge und das Pauschale für die
Arbeitsförderungsgesetzes gilt entsprechend. Monate Mai und Juni 1972 sind am 15. August 1972
fällig. Der Arbeitgeber kann diese Beträge in zehn
gleichen Teilbeträgen jeweils am 15. der Monate
§ 5 August 1972 bis Mai 1973 zahlen; § 3 Abs. 1 Satz 2
Zuständigkeit gilt entsprechend.
(1) Die Umlagebeträge sind an das Landesarbeits- § 8
amt abzuführen, in dessen Bezirk die Lohnabrech-
Berlin-Klausel
nungsstelle des Unternehmens liegt; hat das Unter-
nehmen seinen Sitz nicht im Geltungsbereich des Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
Arbeitsförderungsgesetzes, so sind die Umlage- leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
beträge an das Landesarbeitsamt Hessen abzufüh- blatt I S. 1) in Verbindung mit § 250 Satz 2 des
ren. Die Bundesanstalt kann zur Vereinfachung des Arbeitsförderungsgesetzes auch im Land Berlin.
Einziehungsverfahrens bestimmen, daß die Umlage-
beträge an eine andere Dienststelle abgeführt wer-
§ 9
den; die Bestimmung ist im Bundesanzeiger bekannt-
zumachen. Inkrafttreten
(2) Für die Meldungen nach § 2 Abs. 2 und § 4 Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1.
Abs. 1 und 2 gilt Absatz 1 entsprechend. Mai 1972 in Kraft.
Bonn, den 13. Juli 1972
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Walter Arendt
Nr. 68 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Juli 1972 1203
BekanntmadJ.ung
zu§ 4 des WarenzeidJ.engesetzes
Vom 18. Mai 1972
Auf Grund des§ 4 Abs. 2 Nr. 3 des Warenzeichen-
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
2. Januar 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 1, 29), zuletzt
geändert durch Gesetz vom 23. Juni 1970 (Bundes-
gesetzbl. I S. 805), werden in der Anlage amtliche
Prüf- und Gewährzeichen bekanntgemacht, die im
Königreich der Niederlande für Käse eingeführt sind.
Diese Bekanntmachung tritt an die Stelle der Be-
kanntmachung vom 17. Mai 1967 (Bundesgesetzbl. I
S. 574). Sie ergeht im Anschluß an die Bekannt-
machung vom 9. März 1972 (Bundesgesetzbl. I S. 455).
Bonn, den 18. Mai 1972
Der Bundesminister der Justiz
Gerhard Jahn
1204 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I
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A: bestimmt für Gouda-Bauernkäse nach Artikel 12 C: bestimmt für Gouda-Käse nach Artikel 22 und
der Käsekontrollverordnung 1970 Gouda-Käse ohne Rinde nach Artikel 23 der
Käsekontrollverordnung 1970
D
B
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D: bestimmt für Baby-Gouda-Käse nach Artikel 24
der Käsekontrollverordnung 1970
E
B: bestimmt für Baby-Gouda-Bauernkäse nach Ar-
tikel l] der Käsekontrollverordnung 1970
E: bestimmt für Amsterdamer Käse nach Artikel 25
der Käsekontrollverordnung 1970
Nr. 68 Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Juli 1972 1205
F H
F: bestimmt für: H: bestimmt für: Leidener Käse 20 + nach Artikel 36
Edamer Käse nach Artikel 26 und Gewürznelken- und Kanterkäse 20 + nach
Block-Edamer Käse nach Artikel 27 Artikel 37 der Käsekontrollverordnung 1970
Edamer Käse ohne Rinde nach Artikel 28
der Käsekontroll-
verordnung 1970
G
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HOLLAND
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I: bestimmt für großen Rahmkäse nach Artikel 38
G: bestimmt für: der Käsekontrollverordnung 1970
Edamer Käse
in kleiner Brotform nach Artikel 29
Edamer Käse
J
in großer Brotform nach Artikel 30
Baby-Edamerkäse nach Artikel 31
Doppelkugelkäse
(
11
Commissiekaas 11
) nach Artikel 32
großen Kugelkäse
("Middelbare kaas") nach Artikel 33
Leidener Käse 40 + nach Artikel 34
Gewürznelken-
und Kanterkäse 40- 1
nach Artikel 35
der Käsekontroll-
verordnung 1970
J: bestimmt für kleinen Rahmkäse nach Artikel 39
der Käsekontrollverordnung 1970
1206 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I
K M
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HOLLAND
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HOLLAND
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K: bestimmt für Cheddarkäse nach Artikel 40 der M: bestimmt für Käse nach Artikel 43 und Meshan-
Käsekontrollverordnung 1970 ger Käse nach Artikel 44 der Käsekontrollver-
ordnung 1970
L N
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HOLLAND
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HOLLAND
c::) 0 c::> 0
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L: bestimmt für Käse nach Artikel 41 Abs. 2 und N: bestimmt für Käse nach Artikel 41 Abs. 1 und
einen blauen Schimmelkäse nach Artikel 42 der Tilsiter Käse nach Artikel 45 der Käsekontroll-
Käsekontrollverordnung 1970 verordnung 1970
Nr. 68 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Juli 1972 1207
0 p
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HOLLAND
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HOLLAND
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0: bestimmt für nassen „rabbinalen" Käse oder P: bestimmt für Mager-Käse nach Artikel 47 der
weißen Maikäse nach Artikel 14 und 46 der Käsekontrollverordnung 1970
Käsekontrollverordnung 1970
Q
Q: bestimmt für Diätkäse nach Artikel 13 und 48
der Käsekontrollverordnung 1970 mit der Maß-
gabe, daß das abgebildete Zeichen ausschließlich
für Diätkäse mit einem Fettgehalt von minde-
stens 40 0/o in der Trockenmasse bestimmt ist
und daß für Diätkäse mit einem Fettgehalt von
höchstens 4 0/o, mindestens 20 0/o oder mindestens
48 °/o jeweils an Stelle der Bezeichnung „40 +"
die Bezeichnungen „mager", ,,20 +" oder „48 +"
verwendet werden müssen.
1208 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift -·- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
27. 6. 72 Verordnung (EWG) Nr. 1323/72 der Kommission zur Festset-
zung der auf Getreide, M eh 1 e, Grobgrieß und Fein -
g r i e ß von Weizen oder Roggen anwendbaren Abschöpfungen 28.6. 72 L 146/14
27. 6. 72 Verordnung (EWG) Nr. 1324/72 der Kommission über die Fest-
setzung der Prämien, die den Abschöpfungen für Getreide
und M a 1z hinzugefügt werden 28. 6. 72 L 146/16
27. 6. 72 Verordnung (EWG) Nr. 1325/72 der Kommission zur Änderung
der bei der Erstattung für Getreide anzuwendenden Be-
richtigung 28.6. 72 L 146/18
27. 6. 72 Verordnung (EWG) Nr. 1326/72 der Kommission über die Fest-
setzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weiß
zu c k e r und R o h z u c k e r 28. 6. 72 L 146/19
27. 6. 72 Verordnung (EWG) Nr. 1327/72 der Kommission zur Festset-
zung der durchschnittlichen Erzeugerpreise für Wein 28.6. 72 L 146/20
27. 6. 72 Verordnung (EWG) Nr. 1328/72 der Kommission über die Lie-
ferung von butt er o i 1 an die Arabische Republik Ägypten als
Genwinschaftshilfe zugunsten des Welternährungsprogramms 28. 6. 72 L 146/22
27. 6. 72 Verordnung (EWG) Nr. 1329/72 der Kommission über die Lie-
Jenmg von Mager m i 1c h p u 1ver nach Indien als Gemein-·
schaft.shilfe zugunsten des Welternährungsprogramms 28. 6. 72 L 146/24
27. 6. 72 Verordnung (EWG) Nr. 1330/72 der Kommission zur Festset-
zung des Grundbetrags der Abschöpfungen bei der Einfuhr von
Si r u p und bestimmten anderen Erzeugnissen des Zucker -
sektors 28. 6. 72 L 146/25
27. 6. 72 Verordnung (EWG) Nr. 1331/72 des Rates zur Festsetzung der
Richtpreise und der Interventionsgrundpreise für O 1 s a a t e n
für das Wirtschaftsjahr 1972/1973 29. 6. 72 L 147/1
27. 6. 72 Verordnung (EWG) Nr. 1332/72 des Rates zur Festsetzung der
l [auptinterventionsorte für O 1s a a t e n und der dort geltenden
abgeleileten Intervenlionspreise für das Wirtschaftsjahr 1972/
1973 29. 6. 72 L 147/2
27. 6. 72 Verordnung (EWG) Nr. 1333/72 des Rates zur Festsetzung der
monallichen Zuschläge zum Richtpreis und zum Interventions-
preis für O 1 s a a t e n für das Wirtschaftsjahr 1972/1973 29. 6. 72 L 147/4
27. 6. 72 Verordnung (EWG) Nr. 1334/72 des Rates zur Festlegung der
Grundregeln für die Gewährung einer Beihilfe für Baum -
wollsaat 29.6. 72 L 147/5
27. 6. 72 Verordnung (EWG) Nr. 1335/72 des Rates zur Änderung der
Verordnung Nr. 114/67/EWG hinsichtlich des Wirtschaftsjahres
lür Sonnenblumenkerne 29. 6. 72 L 147/6
Hernusgebe,: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlagsges. m. b. H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn
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Das Bundesgesetzblatt erscheint in drei Teilen. In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolge nach ihrer Aus-
fertigung verkündet. La,ulender Bezug nur im Postabonnement. Abbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. beim Verlag vorliegen.
Jm Teil III wird das als fortucltend festgestellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über Sammlung des Bundesrechts vom 10. Juli 1958 (BGB!. I
S. 437) nach Sachgebieten geordnet veröffentlicht. Der Teil III kann nur als Verlagsabonnement bezogen werden.
Bezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich je 31,- DM. Einzelstücke je angefangene 16 Seiten 0,85 DM. Dieser Preis gilt auch für die Bundes-
gesetzblätter, die vor dem 1. Juli 1972 ausgegeben worden sind Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postscheckkonto Bundes-
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