1185
Bundesgesetzblatt
Teil I Z 1997 A
1972 Ausgegeben zu Bonn am 15. Juli 1972 Nr. 67
Tag Inhalt Seite
12. 7. 72 Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Einfuhr und die Durchfuhr von
Klauentiercn, Teilen, Erzeugnissen und Rohstoffen von Klauentieren, von tierischem
Dünger sowie Rauhfutter und Stroh . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1185
7!331-1-43-1
Verordnung
zur Änderung der Verordnung
über die Einfuhr und die Durchfuhr von Klauentieren,
Teilen, Erzeugnissen und Rohstoffen von Klauentieren,
von tierischem Dünger sowie Rauhfutter und Stroh
Vom 12. Juli 1972
Auf Grund des § 7 Abs. 1 und des § 8 des Vieh- kunftsbestand während der letzten drei
seuchengesetzes in der Fassung der Bekanntma- Jahre schließen lassen, und der Besitzer
chung vom 27. Februar 1969 (Bundesgesetzbl. I des Bestandes dem amtlichen Tierarzt
S. 158) wird mit Zustimmung des Bundesrates ver- versichert hat, daß ihm solche Tatsachen
ordnet: nicht bekanntgeworden sind, und
Artikel 1 2. im Herkunftsbestand innerhalb der letzten
12 Monate eine Blutuntersuchung aller
Die Verordnung über die Einfuhr und die Durch-
fuhr von Klauentieren, Teilen, Erzeugnissen und über zwei Jahre alten Rinder auf Leukose
Rohstoffen von Klauentieren, von tierischem Dünger durchgeführt worden ist und diese Blut-
untersuchung keine stark erhöhten Lym-
sowie Rauhfutter und Stroh vom 3. August 1965
(Bundesgesetzbl. I S. 692), zuletzt geändert durch phozytenwerte ergeben hat.
die Anderungsverordnung vom 28. April 1970 (Bun- Für die Beurteilung d_er Lymphozytenwerte
11
desgesetzbl. I S. 449), wird wie folgt geändert: gilt Anlage I a. ;
b) Absatz 3 erhält folgende Fassung:
1. Der Uberschrift .wird die Kurzbezeichnung
11
,, (Klauentiere-Einfuhrverordnung) angefügt. ,, (3) Der Genehmigung nach Absatz 1 be-
darf ferner nicht die Durchfuhr von lebenden
2. Dem§ 2 wird folgender Satz 2 angefügt: Hausrindern und Hausschweinen aus Mit-
„Gesundheitsbescheinigungen dürfen nur aus gliedstaaten der Europäischen Wirtschafts-
einem einzigen Blatt bestehen. 11 gemeinschaft, wenn die Tiere
1. a) von einer Gesundheitsbescheinigung
3. § 3 wird wie folgt geändert: begleitet sind, die dem für die betref-
a) In Absatz 2 werden der Punkt durch ein f ende Tierart vorgeschriebenen Muster
Komma ersetzt und folgende Worte ange- der Anlage II entspricht,
fügt: b) von einer Ubernahmeerklärung beglei-
„ und wenn, sofern es sich um Zucht- und tet sind und
Nutzrinder handelt, die in leukoseunverdäch- c) mit der Eisenbahn, dem Schiff oder dem
tige Rinderbestände eingestellt oder unmit- Flugzeug befördert werden oder
telbar auf einen Zuchtviehmarkt verbracht
2. a) von einer Gesundheitsbescheinigung,
werden sollen, die Tiere zusätzlich von einer
die dem für die betreff ende Tierart
am Tage der Verladung ausgestellten Be-
vorgeschriebenen Muster der Anlage I
scheinigung des zuständigen amtlichen Tier-
entspricht, und
arztes begleitet sind, aus der hervorgeht, daß
b) von einer Ubernahmeerklärung
1. keine Tatsachen zur amtlichen Kenntnis
11
gelangt sind, die auf Leukose in dem Her- begleitet sind.
1186 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I
4. § 4 wird wie folgt geändert: a) wenn es sich um Wildwiederkäuer -
einschließlich Rentiere - handelt,
a) A bsc1tz l Satz 2 erhält folgende Fassung: kein Fall von Maul- und Klauenseuche
„Der Untersuchung bedarf es nicht im Falle und
der Durch fuhr b) wenn es sich um Wildschweine han-
a) bei Anlc1ndung im Seeschiffsverkehr, wenn delt, kein Fall von Maul- und Klauen-
die Tiere zwischenzeitlich das Schiff nicht seuche, Schweinepest oder anstecken-
verlassen, und der Schweinelähmung
b) bei Zwischenlandung im Luftve~kehr, zur amtlichen Kenntnis gelangt ist;";
wenn die Tiere zwischenzeitlich das Flug- c) in Absatz 2 Nr. 3 werden nach dem Wort
zeug nicht verlassen."; ,,Ländern" das Semikolon gestrichen und fol-
gende Worte angefügt:
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
,,sowie aus Bulgarien, Jugoslawien, Polen,
aa) Nach dem Wort „Einfuhr" werden die
Rumänien, der Tschechoslowakei und Un-
Worte „oder Durchfuhr" eingefügt;
garn;";
bb) in Nummer 2 Buchstabe a wird nach dem
Wort „sind" das Wort „oder" durch ein d) Absatz 3 Nr. 1 wird wie folgt geändert:
Komma ersetzt; aa) Das Wort „Behältern" wird durch das
Wort „Behältnissen" ersetzt;
cc) in Nummer 2 Buchstabe b wird der Punkt
durch das Wort „oder" ersetzt; bb) das letzte Komma wird durch ein Semi-
kolon ersetzt, und folgender Halbsatz
dd) nach Nummer 2 wird folgende Nummer 3
wird angefügt:
angefügt:
„einer solchen Bescheinigung bedarf es
„3. im Falle der Durchfuhr die nach § 3
nicht für Fleisch, das durchgeführt
Abs. 3 vorgeschriebene Ubernahme-
wird,";
erklärung nicht vorgelegt wird.";
e) Absatz 3 Nr. 3 erhält folgende Fassung:
c) Absatz 3 wird gestrichen.
„3. vollkommen trockene oder vollkommen
durchgesalzene Därme, Harnblasen und
5. § 5 Abs. 5 wird wie folgt geändert:
seröse Häute, ausgenommen Schweine-
a) In Satz 1 werden nach dem Wort „Bestim- därme, Schweineblasen und seröse Häute
mungsortes" die Worte „fernmündlich, fern- von Schweinen aus Afrika, Portugal und
schriftlich oder telegrafisch" eingefügt; Spanien sowie";
b) Satz 2 erhält folgende Fassung: f) Absatz 3 Nr. 4 wird wie folgt geändert:
,,Der Verfügungsberechtigte hat das Eintref- aa) In Buchstabe a wird die Zahl „5" durch
II
fen der Tiere am Bestimmungsort der für den das Wort „drei ersetzt;
Bestimmungsort zuständigen Behörde unver- bb) Buchstabe b erhält folgende Fassung:
züglich anzuzeigen; hierbei sind im Falle des
„b) zur Verpflegung der Reisenden oder
§ 3 Abs. 2 die Gesundheitsbescheinigung und
Beschäftigten auf Schiffen, in Flug-
gegebenenfalls die Bescheinigung des amt-
zeugen, auf der Eisenbahn oder in
lichen Tierarztes über die Leukoseunverdäch-
Reiseomnibussen mitgeführt wird
tigkeit vorzulegen.".
oder";
6. In § 6 Abs. 2 Nr. 1 werden die Worte „die von cc) es wird folgender Buchstabe c angefügt:
der zuständigen Behörde besonders genehmigt ,,c) als Ubersiedlungsgut von Personen,
sind," gestrichen. die ihren Wohnsitz in das Wirt-
schaftsgebiet verlegen, in einer
7. § 7 wird wie folgt geändert: Menge, die ausschließlich dem eige-
nen Bedarf dient, mitgeführt wird.";
a) In Absatz 2 Nr. 1 werden das Wort „Groß-
britannien" gestrichen und nach den Worten g) in Absatz 4 werden die Worte „in Flugzeu-
„der Schweiz," die Worte „dem Vereinigten gen oder auf der Eisenbahn" durch die Worte
Königreich," eingefügt; „in Flugzeugen, auf der Eisenbahn oder in
Reiseomnibussen" ersetzt.
b) Absatz 2 Nr. 2 wird wie folgt geändert:
aa) Die Worte „amtlichen Bescheinigung" 8. § 12 wird wie folgt geändert:
werden durch die Worte „amtstierärzt-
a) In Absatz 1 Nr. 1 werden die Worte ,,, aus-
lichen Gesundheitsbescheinigung" er- 11
genommen Milch und Milcherzeugnissen,
setzt;
gestrichen;
bb) der Satzteil nach dem letzten Komma
erhält folgende Fassung: b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
„an dem und in dessen Umgebung bis zu ,, (2) Der Genehmigung nach Absatz 1 be-
einer Entfernung von 20 Kilometern am dürfen nicht die Einfuhr und die Durchfuhr
Tage der Erlegung oder Schlachtung und von
während der letzten 40 Tage, 1. Milch und Milcherzeugnissen und
Nr. 67 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Juli 1972 1187
2. vollkommen trockenen oder vollkommen auf andere Weise, insbesondere durch Auf-
durchgesa lzenen Dlirmen und Harnblasen, lagen, sichergestellt ist, daß eine Verschlep-
die nicht Fleisch im Sinne des § 1 Nr. 2 pung von Tierseuchen nicht zu befürchten ist
sind, ausgenommen Schweinedärme und und
Schwnineblasen aus Afrika, Portugal und
2. abweichend von § 7 Abs. 4 genehmigen, daß
Spanien.
Fleisch von einem internationalen Verkehrs-
Jn den Ftillen des Absatzes 1 Nr. 1 bedarf es mittel auf ein anderes internationales Ver-
ferner der Genehmigung nicht, wenn der kehrsmittel umgeladen wird."
Zolldienststelle durch Vorlage einer amt-
lichen Bescheinigung nachgewiesen wird, daß 11. Die Anlagen I und II werden durch die An-
die Teile, Erzeugnisse und Rohstoffe einem lagen 1 bis 3 dieser Verordnung ersetzt.
Behandlungsverfahren unterworfen worden
sind, durch das Krankheitserreger sicher ab-
getötet werden. 11
;
Artikel 2
c) in Absatz 3 werden das Wort „sowie" durch § 14 Abs. 2 Nr. 1 der Klauentiere-Einfuhrverord-
ein Komma ersetzt und nach den Worten nung in der sich aus Artikel 1 Nr. 9 dieser Verord-
„tierischer Herkunft" die Worte „sowie für nung ergebenden Fassung gilt bis zum 31. Dezember
Milch und Milcherzeugnisse" eingefügt. 1972 auch für die Einfuhr und die Durchfuhr von
Rauhfutter und Stroh aus Dänemark, Irland, Nor-
9. § 14 Abs. 2 erhält folgende Fassung: wegen und dem Vereinigten Königreich.
,, (2) Der Genehmigung nach Absatz 1 bedürfen
nicht die Einfuhr und die Durchfuhr von Artikel 3
1. Rauhfutter und Stroh aus den Mitgliedstaaten Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
aus Finnland, Osterreich, Schweden und der blatt I S. 1) in Verbindung mit Artikel 3 des Ge-
Schweiz, setzes zur Änderung des Viehseuchengesetzes vom
26. Juli 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 627) auch im Land
2. Rauhfutter und Stroh, ausgenommen aus Berlin.
Afrika, Asien, Portugal, Spanien, der Türkei
und der Union der Sozialistischen Sowjet- Artikel 4
republiken, Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft
a) sofern es nur zur Verpackung anderer und Forsten wird den Wortlaut der Klauentiere-
Waren verwendet wird oder Einfuhrverordnung in der sich aus Artikel 1 dieser
b) sofern es als Einstreu oder Futter für Tier- Verordnung ergebenden Fassung im Bundesgesetz-
transporte in der bis zur Entladung not- blatt bekanntmachen und dabei Unstimmigkeiten
wendigen Menge mitgeführt wird." des Wortlauts beseitigen.
10. § 15 Abs. 3 erhält folgende Fassung: Artikel 5
,, (3) Die zuständigen obersten Landesbehörden
Diese Verordnung tritt, mit Ausnahme des Ar-
können
tikels 1 Nr. 3 Buchstabe a, am 10. August 1972 in
1. bei der Einfuhr einzelner Zuchttiere sowie Kraft. Gleichzeitig tritt die Viehseuchenpolizeiliche
von Tieren für Zoologische Gärten abwei- Anordnung vom 4. Dezember 1936 (Hessisches Ge-
chend von § 5 Abs. 1 die Abfertigung bei setz- und Verordnungsblatt II 356-15) außer Kraft.
einer nicht im Bundesanzeiger bekanntge- Artikel 1 Nr. 3 Buchstabe a tritt am 1. Januar 1973
gebenen Zolldienststelle genehmigen, wenn in Kraft.
Bonn, den 12. Juli 1972
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
J. Ertl
1188 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I
Anlage 1
Anlage I
Muster 1
(zu § 3 Abs. 2)
Gesundheitsbescheinigung 1)
für den Handelsverkehr zwischen den Mitgliedstaaten der EWG
- Zucht- und Nutzrinder -
Nr........................ .
Versandland: ............................................................................................................................................................................. .
Zuständiges Ministerium: ................................................................................................................................................ .
Ausstellende Behörde: ........................................................................................................................................................... .
I. Zahl der Tiere: ........................................................................................................................................................... .
II. Angaben zur Identifizierung der Tiere:
Kuh, Stier, Ochse, Amtliche Marke und sonstige Kennzeichen
Zahl der Tiere Färse, Kalb Rasse Alter oder Beschreibungen
(Nr. und Anbringungsort)
III. Herkunft der Tiere:
Die Tiere sind seit mindestens 6 Monaten vor dem Versandtag oder seit ihrer Geburt im
Hoheitsgebiet des versendenden Mitgliedstaats gehalten worden.
IV. Bestimmung der Tiere:
Die Tiere werden versandt
von ...................................................................................................................................................................................... .
(Versandort)
nach ................................................................................................................................................................................... .
(Bestimmungsort und -land)
mit 2) - Eisenbahnwagen 3) - Lastkraftwagen 3) - Flugzeug 3) - Schiff
.......................................................................······· ............................... ··········· .......... --~--- ........................................................
Name und Anschrift des Absenders: .................................................................................................................... .
Name und Anschrift des ersten Empfängers: .................................................................................................. .
V. Angaben über den Gesundheitszustand:
Der Unterzeichnete bescheinigt, daß die oben bezeichneten Tiere den folgenden Bedingungen
entsprechen:
a) Sie sind heute untersucht worden und weisen keine klinischen Anzeichen einer Krankheit
auf;
b) 6) - sie sind innerhalb der vorgeschriebenen Frist von mindestens 15 Tagen und höchstens
4 Monaten 5) gegen die Virustypen A, 0 und C der Maul- und Klauenseuche mit
einem amtlich zugelassenen und geprüften inaktivierten Impfstoff schutzgeimpft
worden 2);
- sie sind innerhalb der letzten 12 Monate 5) gegen die Virustypen A, 0 und C der
Maul- und Klauenseuche mit einem amtlich zugelassenen und geprüften inaktivierten
Impfstoff wiedergeimpft worden 2);
- sie sind nicht gegen Maul- und Klauenseuche schutzgeimpft worden 2);
<
_;"·,-··"
.,.- .,
....
Nr. 67 Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Juli 1972 1189
c) sie stammen uus einem amtlich anerkannten tuberkulosefreien Rinderbestand;
--- sie haben bei einer innerhalb der vorgeschriebenen Frist von 30 Tagen 5 ) durchge-
führten intra.dermalen Tuberkulinprobe negativ reagiert 2 ) 7 );
d) sie stammen aus einem amtlich anerkannten brucellosefreien Rinderbestand;
die innerhalb der vorgeschriebenen Frist von 30 Tagen 5 ) durchgeführte Blutserum-
a~rnlu tination hat einen Brucellosetiter von weniger als 30 IE/ml ergeben 2 ) 8 );
e) sie sind frei von klinischen Anzeichen einer Euterentzündung; die innerhalb der vorge-
schriebenen Frist von 30 Tagen 5) durchgeführte Analyse - zweite Analyse - 2 ) der
Milch hat weder zur Feststellung von Anzeichen eines charakteristischen Entzündungs-
stands noch zur Feststellung spezifisch pathogener Keime - noch, im Fall einer zweiten
Analyse, darüber hinaus zur Feststellung von Antibiotika - geführt 2) 9 );
f) es handelt sich nicht um Tiere, die im Rahmen eines nationalen Seuchentilgungsverfah-
rens ausgemerzt werden sollen;
g) sie sind während der letzten 30 Tage 5) in einem im Hoheitsgebiet des versendenden
Mit~Jliedstaats liegenden Betrieb gehalten worden, in dem während dieser Zeit amtlich
keine Krankheiten festgestellt worden sind, die als auf Rinder übertragbare Krankheiten
im Sinne der für den innergemeinschaftlichen Handelsverkehr geltenden Regelung der
Anzeigepflicht unterliegen;
der Betrieb liegt darüber hinaus im Mittelpunkt einer seuchenfreien Zone und ist nach
amtlicher Feststellung während der letzten 3 Monate 5) frei von Maul- und Klauenseuche
und Rinderbrucellose gewesen;
h) sie sind erworben worden
in einem Betrieb 2 )
auf einem für den Versand in einen anderen Mitgliedstaat amtlich zugelassenen Markt
für Zucht- und Nutztiere . .... ........ ....... .. ....... 2-);
(Bezeichnung des Marktes)
i) sie sind unmittelbar
vom Betrieb 2),
- vom Betrieb zum Markt und von dort 2 ),
- über eine Sammelstelle 2),
abgesondert von allen anderen Klauentieren, mit Ausnahme der Zucht- oder Nutzrinder
und Zucht- oder Nutzschweine, die den im innergemeinschaftlichen Handelsverkehr gefor-
derten Bedingungen genügen, in vorher gereinigten und mit einem amtlich zugelassenen
Mittel desinfizierten Transportmitteln sowie gegebenenfalls unter Verwendung ebenso
behandelter Anbindevorrichtungen zur Verladestelle befördert worden.
Die Verladestelle liegt im Mittelpunkt einer seuchenfreien Zone.
VI. Die notwendige Genehmigung zu:
Ziffer V Buchstabe b 2. Alternative 2),
Ziffer V Buchstabe b 3. Alternative 2),
des Bestimmungslandes 2 ),
des Bestimmungslandes und des (der) Transitlandes (-länder) 2)
ist erteilt worden.
VII. Diese Bescheinigung ist, vom Tag der Verladung an gerechnet, 10 Tage gültig.
Ausgefertigt in am .............. .
(Tag der Verladung)
Siegel
(Unterschrift)
(Name in Druckbuchstaben und Qualifikation
des Unterzeichneten) 4)
1) Eine Gesundheitsbescheinigun9 dörf nur für die Tiere, die in einem Eisenbahnwagen, Lastkraftwagen, Flugzeug oder Schiff ge-
meinsilm befördert werden, von demselben Betrieb kommen und für denselben Empfänger bestimmt sind, ausgestellt werden.
2) Streichen, falls unzutreffend oder falls Ausnahmeregelung besteht.
3) Bei Versand mit Eisenbahn- oder Lastkraftwagen sind die jeweiligen Kennzeichen oder Nummern, bei Versand mit einem Flug-
zeug die Flugnummer einzulrag(~n.
4) In Deutschland: ,,Beamteter Tierarzt"; in Belgien: ,,Inspecteur veterinaire" bzw. ,,Inspecteur Dierenarts"; in Frankreich: ,,Directeur
des services velerinaires du di')partement"; in Italien: ,, Veterinario provinciale"; in Luxemburg: ,,Inspecteur veterinaire", in den
Niederlanden: ,,Inspecleur Districtshoofd".
5) Diese Frist bezieht sich auf den Tag der Verladung.
6) Diese Angabe ist nur für mehr als 4 Monate alte Rinder erforderlich.
7) Diese Angöbe ist nur für mehr als 6 Wochen alte Rinder erforderlich.
8) Diese Angabe ist nur für mehr als 12 Monate alte Rinder erforderlich.
9) Diese Angabe ist nur für milchgebende Rinder erforderlich.
1190 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I
Muster 2
(zu § 3 Abs. 2)
Gesundheitsbescheinigung 1 )
für den Handelsverkehr zwischen den Mitgliedstaaten der EWG
- Schlachtrinder 2) -
Nr ........................ .
Versandland:
Zuständiges Ministerium:
Ausstellende Behörde: ........................................................................................................................................................... .
1. Zahl der Tiere:
II. Angaben zur Identifizierung der Tiere:
Amtliche Marke und sonstige Kennzeichen
Zahl der Tiere Kuh, Stier, Ochse, Färse, Kalb oder Beschreibungen
(Nr. und Anbringungsort)
III. Herkunft der Tiere:
Die Tiere sind seit mindestens 3 Monaten vor dem Versandtag oder seit ihrer Geburt im
Hoheitsgebiet des versendenden Mitgliedstaats gehalten worden.
IV. Bestimmung der Tiere:
Die Tiere werden versandt
von.
(Versandort)
nach ....
(Bestimmungsort und -land)
mit 3 ) - Eisenbahnwagen 4 ) - Lastkraftwagen 4 ) - Flugzeug 4 } - Schiff
Name und Anschrift des Absenders:
Name und Anschrift des ersten Empfängers:
V. Angaben über den Gesundheitszustand:
Der Unterzeichnete bescheinigt, daß die oben bezeichneten Tiere den folgenden Bedingungen
entsprechen:
a) Sie sind heute untersucht worden und weisen keine klinischen Anzeichen einer Krankheit
auf;
b) 'i) - sie sind innerhalb der vorgeschriebenen Frist von mindestens 15 Tagen oder höch-
stens 7 )
- 12 Monaten 3 ),
- 4 Monaten:1),
gegen die Virustypen A, 0 und C der Maul- und Klauenseuche mit einem amtlich
zugelassenen und geprüften inaktivierten Impfstoff schutzgeimpft worden 3);
sie sind nicht gegen Maul- und Klauenseuche schutzgeimpft worden 3 );
Nr. 67 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Juli 1972 1191
c) r.) -- sie stammen aus einem amtlich anerkannten tuberkulosefreien Rinderbestand 3);
sie stc1mmcn nicht aus einem amtlich anerkannten tuberkulosefreien Rinderbestand
und lw bcn bei einer innerhalb der vorgeschriebenen Frist von 30 Tagen 7 ) durchge-
fü hrlen in l.radermalen Tuberkulinprobe negativ reagiert 3);
sie sLunmcn aus einem amtlich anerkannten brucellosefreien Rinderbestand oder
bruccl loscfreien Rinderbestand 3);
sie st.amrncm weder aus einem amtlich anerkannten brucellosefreien noch aus einem
bruc:cllosdrcicn Rinderbestand und haben bei einer innerhalb der vorgeschriebenen
Frist von 30 Tagen 7) durchgeführten Blutserumagglutination einen Brucellosetiter
von weniger als 30 IE/ml aufgewiesen 3);
e) es handelt sich nicht um Tiere, die im Rahmen eines nationalen Seuchentilgungsverfahrens
ausgemerzt werden sollen;
f) sie stammen aus einem im Hoheitsgebiet des versendenden Mitgliedstaats liegenden
Betrieb und einer Zone, für die keine viehseuchenrechtlichen Sperrmaßnahmen für Rinder
gemdß der R i chllinie des Rates zur Regelung viehseuchenrechtlicher Fragen beim inner-
gemeinschaJllichen Handelsverkehr mit Rindern und Schweinen gelten;
g) sie sind erworben worden
in einem Betrieb :i)
auf einem für den Versand in einen anderen Mitgliedstaat amtlich zugelassenen Markt
für Schlachttiere ..................................................................................................................................... ll);
(Bezeichnung des Marktes)
h) sie sind unmittelbar vom
Betrieb :1),
-- Betrieb zum Markt und von dort 3 ),
- über eine Sammelstelle 3),
abgesondert von allen anderen Klauentieren mit Ausnahme der Schlachtrinder und
-schweine, die den im innergemeinschaftlichen Handelsverkehr geforderten Bedingungen
genügen, in vorher gereinigten und mit einem amtlich zugelassenen Mittel desinfizierten
Transportmitteln sowie gegebenenfalls unter Verwendung ebenso behandelter Anbinde-
vorrichtungen zur Verladestelle befördert worden.
Die Verladestelle liegt im Mittelpunkt einer seuchenfreien Zone.
VI. 6) Gegebenenfalls ist die erforderliche Genehmigung zu
Ziffer V Buchstabe b zweiter Gedankenstrich 3 ),
- des Bestimmungslandes 3),
- des Bestimmungslandes und des Transitlandes 3 )
erteilt worden.
VII. Diese Bescheinigung ist, vom Tag der Verladung an gerechnet, 10 Tage gültig.
Ausgefertigt in am ........................ .
(Tag der Verladung)
Siegel
(Unterschrift)
(Name in Druckbuchstaben und Qualifikation
des Unterzeichneten) 5)
1) Eine Cesunrlhcitsbcsd1einigung darf nur für die Tiere, die in einem Eisenbahnwagen, Lastkraftwagen, Flugzeug oder Schiff ge-
In<!insilm lwliinlc!rl W<'rd<in, von d<!mselben Absender kommen und für denselben Empfänger bestimmt sind, ausgestellt werden.
2) Schl,1chtrindc!r: Rimlc,r, die dazu bestimmt sind, sofort nach ihrer Ankunft im Bestimmungsland unmittelbar zu einem Schlachthof
ocl<!r auf ei11c!n Milrkl gPhrnchl zu werden.
3) Strciclwn, falls 1111z11lrelfond oder falls Ausnahmeregelung besteht.
4) Bei Versand mit Eisc!nhahn- oder Lastkraftwagen sind die jeweiligen Kennzeichen oder Nummern, bei Versand mit einem Flugzeug
die Flugnummer einzulragcn.
5) In Deutschland: .,lfomnlcter Ticrnrzl"; in Belgien: .,Inspecteur veterinaire" bzw . .,Inspecteur Dierenarts"; in Frankreich: .,Directeur
des servicc!s vdc,rinilires du tlc!p,irtement"; in· Italien: .,VeteriniJrio provinciale"; in Luxemburg: .,Inspecteur veterinaire"; in den
Niederlanden: .,Insrwcteur Districtshoofd".
6) Bei Kälbern unter 4 Monaten entfallen die Angaben zu Ziffer V Buchstaben b), c) und d) dieser Bescheinigung.
7) Diese Frist bezieht sich auf den Tag der Verladung.
1192 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I
Muster 3
{zu § 3 Abs. 2)
Gesundheitsbescheinigung 1)
für den Handelsverkehr zwischen den Mitgliedstaaten der EWG
- Zucht- und Nutzschweine -
Nr ... ,. ................... .
Versandland:
Zuständiges Ministerium:
Ausstellende Behörde:
I. Zahl der Tiere:
II. Angaben zur Identifizierung der Tiere:
Amtliche Marke und sonstige Kennzeichen
Zahl der Tiere Geschlecht Rasse Alter oder Beschreibungen
(Nr. und Anbringungsort)
III. Herkunft der Tiere:
Die Tiere sind seit mindestens 6 Monaten vor dem Versandtag oder seit ihrer Geburt im
Hoheitsgebiet des versendenden Mitgliedstaats gehalten worden.
IV. Bestimmung der Tiere:
Die Tiere werden versandt
von
(Versandort)
nach
(Bestimmungsort und -land)
2
mit ) - Eisenbahnwagen 3 ) - Lastkraftwagen 3 ) - Flugzeug 3} - Schiff
Name und Anschrift des Absenders: ................ ..
Name und Anschrift des ersten Empfängers:
V. Angaben über den Gesundheitszustand:
Der Unterzeichnete bescheinigt, daß die oben bezeichneten Tiere den folgenden Bedingungen
entsprechen:
a} Sie sind heute untersucht worden und weisen keine klinischen Anzeichen einer Krankheit
auf;
b) sie stammen aus einem brucellosefreien Schweinebestand;
sie haben bei einer innerhalb der vorgeschriebenen Frist von 30 Tagen 4) durchgeführ-
ten Blutscrumagglutination einen Titer von weniger als 30 IE/ml aufgewiesen sowie
bei einer Komplementbindungsreaktion ein negatives Ergebnis gezeigt 2 } 5 };
c) es handelt sich nicht um Tiere, die im Rahmen eines nationalen Seuchentilgungsverfahrens
ausgemerzt werden sollen;
d) sie sind während der letzten 30 Tage 4) in einem im Hoheitsgebiet des versendenden
Mitgliedstaats liegenden Betrieb gehalten worden, in dem während dieser Zeit amtlich
keine Krankheiten festgestellt worden sind, die als auf Schweine übertragbare Krank-
heiten im Sinne der für den innergemeinschaftlichen Handelsverkehr geltenden Regelung
der Anzeigepflicht unterliegen.
Nr. 67 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Juli 1972 1193
Der Betrieb liegt darüber hinaus im Mittelpunkt einer seuchenfreien Zone und ist nach
mntl icher reststelJung während der letzten 3 Monate 4) frei von Maul- und Klauenseuche,
RinderbruccllosP, Schweinebrucellose, Schweinepest und ansteckender Schweinelähmung
(Teschener Krankheit) gewesen;
e) sie sind erworben worden
in einem Betrieb 2 ),
auf einem für den Versand in einen anderen Mitgliedstaat amtlich zugelassenen Markt
für Zucht- und Nutztiere .. 2);
(Bezeichnung des Marktes)
f) sie sind unmittelbar vom
Betrieb 2 ),
-- Betrieb zum Markt und von dort 2),
- über eine Sammelstelle 2 ),
abgesondert von allen anderen Klauentieren, mit Ausnahme der Zucht- und Nutzrinder
und Zucht- und Nutzschweine, die den im innergemeinschaftlichen Handelsverkehr gefor-
derten Bedingungen genügen, in vorher gereinigten und mit einem amtlich zugelassenen
Mittel desinfizierten Transportmitteln sowie gegebenenfalls Behältern zur Verladestelle
befördert worden.
Die Verladestelle liegt im Mittelpunkt einer seuchenfreien Zone.
VI. Diese Bescheinigung ist, vom Tag der Verladung an gerechnet, 10 Tage gültig.
Ausgefertigt in ... am ..
(Tag der Verladung)
(Unterschrift)
(Name in Druckbuchstaben und Qualifikation
des Unterzeichneten) 6)
1) Einc1 Cesundheitsbescheinigung darf nur für die Tiere ausgestellt werden, die in einem Eisenbahnwagen, Lastkraftwagen, Flugzeug
oder Schiff 9emcinsam befördert werden, von demselben Betrieb kommen und für denselben Empfänger bestimmt sind.
2) Streichen, falls unzutreffend oder falls Ausnahmeregelung besteht.
3) Bei Versand mit Eisenbahn- oder Lastkraftwagen sind die jeweiligen Kennzeichen oder Nummern, bei Versand mit einem Flugzeug
die Flugnummer einzutragen.
4) Diese Frist bezieht sich auf den T,1g der Verladung.
5) Die Blulscrumagglutiualion 11nd die Komplementbindungsreaktion werden nur bei Schweinen durchgeführt, die mehr als 25 Kilo-
gramm wiegen.
11) In Belgien: ,,Inspecteur vetcrinaire" oder „Inspecteur Dierenarts"; in Deutschland: ,,Beamteter Tierarzt"; in Frankreich: ,,Directeur
des services vötc!rin,1ires dn d(!partement"; in Italien: ,,Veterinario provinciale"; in Luxemburg: ,.Inspecteur veterinaire"; in den
Niederlanden: ,,Inspecleur Districtshoofd".
1194 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I
Muster 4
(zu § 3 Abs. 2)
Gesundheitsbescheinigung 1)
für den Handelsverkehr zwischen den Mitgliedstaaten der EWG
- Schlachtschweine 2) -
Nr....................... ..
Versandland:
Zuständiges Ministerium: ................................................................................................................................................. ..
Ausstellende Behörde: ...........................................................................................................................................................
I. Zahl der Tiere: ......................................................................................................................................................... ..
II. Angaben zur Identifizierung dm Tiere:
AmtlidJ.e Marke und sonstige KennzeidJ.en
Zahl der Tiere SdJ.wein oder Ferkel oder BesdJ.reibungen
(Nr. und Anbringungsort)
.................................. ········································································ ·················································································
'
III. Herkunft der Tiere:
Die Tiere sind seit mindestens 3 Monaten vor dem Versandtag oder seit ihrer Geburt im
Hoheitsgebiet des versendenden Mitgliedstaats gehalten worden.
IV. Bestimmung der Tiere:
Die Tiere werden versandt
von ...................................................................................................................................................................................... .
(Versandort)
nach ................................................................... .
(Bestimmungsort und -land)
mit 3) - Eisenbahnwagen 4) - Lastkraftwagen 4) - Flugzeug 4) - Schiff
Name und Anschrift des Absenders: .....................................................................................................................
Name und Anschrift des ersten Empfängers: ................................................................................................. ..
V. Angaben über den Gesundheitszustand:
Der Unterzeichnete bescheinigt, daß die oben bezeichneten Tiere den folgenden Bedingungen
entsprechen:
a) Sie sind heute untersucht worden und weisen keine klinischen Anzeichen einer Krankheit
auf;
b) es handelt sich nicht um Tiere, die im Rahmen eines nationalen Seuchentilgungsverfahrens
ausgemerzt werden sollen;
c) sie stammen aus einem im Hoheitsgebiet des versendenden Mitgliedstaats liegenden
Betrieb und einer Zone, für die keine viehseuchenrechtlichen Sperrmaßnahmen für
Schweine gemäß der Richtlinie des Rates zur Regelung viehsel!-chenrechtlicher Fragen beim
innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Rindern und Schweinen gelten;
d) sie sind erworben worden
- in einem Betrieb 3 ),
- auf einem für den Versand in einen anderen Mitgliedstaat amtlich zugelassenen Markt
für Schlachttiere ............ ..... .. ... ................ . . ·················· ················································ 3);
(Bezeichnung des Marktes)
Nr. 67 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Juli 1972 1195
e) sie sind unmittelbar vom
Betrieb a),
- Betrieb zum Markt und von dort 3),
- über eine Silmmelstelle:i),
abqesondert von allen anderen Klauentieren, mit Ausnahme der Schlachtrinder und
-sd1 weine, die den im innergE!meinschaftlichen Handelsverkehr geforderten Bedingungen
genügen, in vorher gereinigten und mit einem amtlich zugelassenen Mittel desinfizierten
Trnnsportmitteln sowie gegebenenfalls ebenso behandelten Behältern zur Verladestelle
befördert worden.
Die Verladestelle liegt im Mittelpunkt einer seuchenfreien Zone.
VI. Diese Bescheinigung ist, vom Tag der Verladung an gerechnet, 10 Tage gültig.
Ausgefertigt in. ................................................. am ................................................................................... .
(Tag der Verladung)
Siegel
(Unterschrift)
(Name in Druckbuchstaben und Qualifikation
des Unterzeichneten) 5)
1) Eine Gesundheitsbescheinigung darf nur für die Tiere, die in einem Eisenbahnwagen, Lastkraftwagen, Flugzeug oder Schiff ge-
meinsam befördert werden, von demselben Absender kommen und für denselben Empfänger bestimmt sind, ausgestellt werden.
2) Schlachtschweine: Schweine, die dazu bestimmt sind, sofort nach ihrer Ankunft im Bestimmungsland unmittelbar zu einem Schlacht-
hof oder auf einen Markt gebracht zu werden.
3) Streichen, falls unzutreffend oder falls Ausnahmeregelung besteht.
4) Bei Versand mit Eisenbahn- oder Lastkraftwagen sind die jeweiligen Kennzeichen oder Nummern, bei Versand mit einem Flugzeug
die Flugnummer einzutragen.
li) In Deutschland: ,.Beilmleler Tierarzt"; in Belgien: ,.Inspecteur veteri1rnire" bzw. ,.Inspecteur Dierenarts"; in Frankreich: ,.Directeur
des services vetcrinüires du d6p,utemcnt"; in Italien: .,Veterindrio provinciale"; in Luxemburg: .,Inspecteur veterinaire"; in den
Niederlilnden: .,Inspecteur Dislrictshoufd",
Anlage 2
Anlage Ia
(zu § 3 Abs. 2)
Beurteilung
der Blutbefunde bei der Untersuchung auf Rinderleukose
Für die Beurteilung der Blutproben sind die absolute Zahl der Leukozyten und der Anteil der
Lymphozyten zu berücksichtigen. Maßgebend für die Beurteilung ist die Gesamtlymphozytenzahl
je mm 3 ; diese ist nach folgender Formel zu errechnen:
Gesamtleukozyten/mm3 X Lymphozyten in °/o
100
Folgende hämatologischen Befunde sind als stark erhöhte Lymphozytenwerte zu beurteilen:
bei Rindern im Alter von Lymphozyten/mm 3 :
über 2 bis 3 Jahren: über 10 000
über 3 bis 6 Jahren: über 9 000
über 6 Jahren: über 7 500
1196 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I
Anlage 3
Anlage II
Muster 1
(zu § 3 Abs. 3)
Gesundheitsbescheinigung
für die Durchfuhr von Hausrindern 1 )
Versandland:
Zuständiges Ministerium:
Ausstellende Behörde:
Weitere Transitländer, durch die der Transport geleitet wird 2)
a) vor dem Eintritt in die Bundesrepublik Deutschland:
b) nach dem Austritt aus der Bundesrepublik Deutschland: ..
I. Zahl der Tiere:
II. Angaben zur Identifizierung der Tiere:
Amtliche Marke und sonstige Kennzeichen
Zahl der Tiere Kuh, Bulle, Ochse, Färse, Kalb oder Beschreibungen
(Nr. und Anbringungsort)
III. Herkunft und Bestimmung der Tiere:
Die Tiere werden versandt von
(Versandort)
nach __ _
(Bestimmungsort und -land)
mit - Eisenbahn 2 ) - Lastkraftwagen 2 ) - Flugzeug 2 ) - Schiff2)
Nummer des Eisenbahnwagens 2)/Lastkraftwagens 2 ) . _
Name des Schiff es 2 ) .
Flugnummer 2)
Name und Anschrift des Absenders: .
IV. Angaben über den Gesundheitszustand:
Der Unterzeichnete bescheinigt, daß die oben bezeichneten Tiere den folgenden Bedingungen
entsprechen:
a) Sie sind heute untersucht worden und weisen keine klinischen Anzeichen einer übertrag-
baren Viehseuche auf;
3) - 4
b) sie sind innerhalb einer Frist von spätestens 15 Tagen und frühestens 12 Monaten )
gegen die Virustypen A, 0 und C der Maul- und Klauenseuche mit einem amtlich
zugelassenen und geprüften inaktivierten Impfstoff schutzgeimpft worden 2);
Nr. 67 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Juli 1972 1197
sie sind innerhalb der Frist von 10 Tagen 4) mit einem im Versandland amtlich zuge-
lassenen und geprüften Serum gegen Maul- und Klauenseuche geimpft worden (siehe
Ziffer V)2);
sie sind weder mit einem inaktivierten Impfstoff noch mit einem Serum gegen Maul-
und Klauenseuche geimpft worden (siehe Ziffer V) 2);
c) sie stammen aus einem im Hoheitsgebiet des Versandlandes liegenden Betrieb und einer
Zone, für die keine viehseuchenrechtlichen Sperrmaßnahmen für Rinder gemäß der Richt-
linie zur Regelung viehseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handels-
verkehr mit Rindern und Schweinen gelten;
d) sie sind
unmittelbar vom Betrieb 2 ),
vom Betrieb zu einem Markt und von dort 2 ),
über eine Sammelstelle 2),
in vorher gereinigten und mit einem amtlich zugelassenen Mittel desinfizierten Transport-
mitteln sowie gegebenenfalls unter Verwendung ebenso behandelter Anbindevorrichtun-
gen zur Verladestelle befördert worden;
e) an der Verladestelle und gegebenenfalls auf dem Markt und der Sammelstelle sowie in
deren Umkreis von 10 km ist während der letzten 30 Tage 4) kein Fall von Maul- und
Klauenseuche amtlich festgestellt worden.
V. Die notwendige Genehmigung der zuständigen deutschen Behörde zu Ziffer IV Buchstabe b
2. oder 3. Unterabsatz ist gegebenenfalls erteilt worden.
VI. Diese Bescheinigung ist, vom Tage der Verladung an gerechnet, 10 Tage gültig.
Ausgefertigt in am ................................................................................... .
(Tag der Verladung)
Siegel
(Unterschrift)
(Name in Druckbuchstaben und Qualifikation
des Unterzeichneten) 5)
1) Die Gesundheitsbescheinigung darf nur für die Tiere, die in einem Eisenbahnwagen, Lastkraftwagen, Flugzeug oder Schiff ge•
meinsam befördert werden, von demselben Absender stammen und für dasselbe Empfangsland bestimmt sind, einheitlich aus·
gestellt werden.
2) Streichen, falls unzutreffend oder falls Ausnahmeregelung besteht.
3) Bei Kälbern, sofern sie jünger sind als 4 Monate, entfällt diese Angabe.
4) Diese Frist bezieht sich auf den Tag der Verladung.
5) In Deutschland: ,,Beamteter Tierarzt"; in Belgien: ,,lnspecteur veterinaire" bzw. ,,Inspecteur Dierenarts"; in Frankreich: ,,Directeur
des services vet6rina ires du d6parlement"; in Italien: ,,Veterinario provinciale"; in Luxemburg: ,,Inspecteur veterinaire"; in den
Niederlanden: ,,Inspecteur Districtshoofd".
1198 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I
Muster 2
(zu § 3 Abs. 3)
Gesundheitsbescheinigung
für die Durchfuhr von Hausschweinen 1)
Versandland:
Zuständiges Ministerium:
Ausstellende Behörde:
Weitere Transitländer, durch die der Transport geleitet wird 2)
a) vor dem Eintritt in die Bundesrepublik Deutschland:
b) nach dem Austritt aus der Bundesrepublik Deutschland: ............................................................................... .
I. Zahl der Tiere:
II. Angaben zur Identifizierung der Tiere:
Amtliche Marke und sonstige Kennzeichen
Zahl der Tiere Schwein oder Ferkel oder Beschreibungen
(Nr. und Anbringungsort)
III. Herkunft und Bestimmung der Tiere:
Die Tiere werden versandt von .
(Versandort)
nach.
(Bestimmungsort und -land)
mit - Eisenbahn 2 ) - Lastkraftwagen 2 ) - Flugzeug 2 ) - Schiff2)
Nummer des Eisenbahnwagens 2)/Lastkraftwagens 2) .
Name des Schiffes 2)
Flugnummer 2)
Name und Anschrift des Absenders: .
IV. Angaben über den Gesundheitszustand:
Der Unterzeichnete bescheinigt, daß die oben bezeichneten Tiere den folgenden Bedingungen
entsprechen:
a) Sie sind heute untersucht worden und weisen keine klinischen Anzeichen einer übertrag-
baren Viehseuche auf;
b) sie stammen aus einem im Hoheitsgebiet des Versandlandes liegenden Betrieb und einer
Zone, für die keine viehseuchenrechtlichen Sperrmaßnahmen für Schweine gemäß der
Richtlinie zur Regelung viehseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen
Handelsverkehr mit Rindern und Schweinen gelten;
Nr. 67 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Juli 1972 1199
c) sie sind
unmittelbar vom Betrieb 2),
vom Betrieb zu einem Markt und von dort 2),
über eine Sammelstelle 2),
in vorher gcreini~Jlen und mit einem amtlich zugelassenen Mittel desinfizierten Transport-
mitteln sowie gegc!benenfolls ebenso behandelten Behältern zur Verladestelle befördert
worden;
d) an der Vcrladcstcllc und gegebenenfalls auf dem Markt und der Sammelstelle sowie in
deren Umkreis von lO km ist während der letzten 30 Tage 3) kein Fall von Maul- und
Klauenseuche, Schweinepest oder ansteckender Schweinelähmung (Teschener Krankheit)
amtlich festgestellt worden.
V. Diese Bescheinigung ist, vom Tage der Verladung an gerechnet, 10 Tage gültig.
Ausgefertigt in ...... am .................................................................................. .
(Tag der Verladung)
Siegel
(Unterschrift)
(Name in Druckbuchstaben und Qualifikation
des Unterzeichneten) 4)
1) Die Gesundheitsbescheinigung darf nur für die Tiere, die in einem Eisenbahnwagen, Lastkraftwagen, Flugzeug oder Schiff gemein-
sam befördert werden, von demselben Absender stammen und für dasselbe Empfangsland bestimmt sind, einheitlich ausgestellt
werden.
2) Nichtzutreffendes streichen.
3) Diese Frist bezieht sich auf den Tag der Verladung.
4) In Deutschland: .,Beamteter Tierarzt"; in Belgien: .,Inspecteur veterinaire" bzw . .,Inspecteur Dierenarts"; in Frankreich: .,Directeur
des scrvices vcterinaires du döpartement"; in Italien: .,Veterinario provinciale"; in Luxemburg: .,Inspecteur veterinaire"; in den
Niederlanden: .,Inspecteur Districtshoofd".
1200 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I
Einbanddecken 1971
Teil 1: 6,- DM (2 Einbanddecken) einschl. Porto und Verpackung
Teil II: 6,- DM (2 Einbanddecken) einschl. Porto und Verpackung
In diesem Betrag sind 5,5 °;o Mehrwertsteuer enthalten.
Die Titelblätter und die zeitliche Übersicht für Teil I lagen der
Nr. 5/72 und für Teil II der Nr. 3/72 bei.
Ausführung: Halbleinen, Rücken mit Goldschrift, wie in den
vergangenen Jahren.
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trages auf Postscheckkonto „Bundesgesetzblatt" Köln 3 99 oder
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Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlagsges. m. b. H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn
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Das Bundesgesetzblatt erscheint in drei Teilen. In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolge nach ihrer Aus-
fertigung verkündet. Lautender Bezug nur im Postabonnement. Abbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. beim Verlag vorliegen.
Im Teil III wird das als forl.qcltend fostgestellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über Sammlung des Bundesrechts vom 10. Juli 1958 (BGB!. I
S. 437) mich Sachgebieten geordnet veröffentlicht. Der Teil III kann nur als Verlagsabonnement bezogen werden.
Bezugspreis für Teil I und Teil II halbjiihrlich je 31,- DM. Einzelstücke je angefangene 16 Seiten 0,85 DM. Dieser Preis gilt auch für die Bundes-
gesetzblätter, die vor dem 1. Juli 1972 ausgegeben worden sind. Liefen ng gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postscheckkonto Bundes-
gesetzblatt, Köln 3 99 oder gegen Vorausrechnung bzw. gegen Nachnahme.
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