1177
Bundesgesetzblatt
Teil I Z 1997 A
1972 A usgegehen zu Bonn am 14. Juli 1972 1 Nr. 66
Inhalt Seite
11. 7. 72 \/r!H>rdnunq iiber die Berufsausbildung zur Hauswirtschafterin . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1177
7. 7. 72 Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (zu § 39 Abs. 2 Satz 1 und 2 des Einkommen-
steuergesetzes in der Fassung vom 27. Februar 1968 - EStG 1967 --) . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1182
lill-1
7. 7. 72 Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (zu § 32 Abs. 2 Nr. 2a und zu § 39 Abs. 2
Sal·1. 1 des Einkommensteuergesetzes in der Fassung vom 27. Februar 1968- EStG 1967 -) 1182
611-1
7. 7. 72 Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (zu § 32 Abs. 2 Nr. 1 und zu § 39 Abs. 2
Satz 2 des Einkommensteuergesetzes vom 10. Dezember 1965 -·- EStG 1965 - und vom
27. Februar 1968 ESt(~ 1%7 -) ................................................... . 1182
611-1
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Rechtsvorschrillen der Europäischen Gemeinschaften 1183
Verordnung
über die Berufsausbildung zur Hauswirtschafterin
Vom 11. Juli 1972
A uJ Crund des § 25 Abs. 1 des Berufsbildungsge- § 4
setzes vorn 14. August 1969 (Bundesgesetzbl. I Ausbildungsberufsbild
S. 1112), geändert durch das Gesetz zur Änderung
des Berufsbildungsgesetzes vom 12. März 1971 (Bun- Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens
desgesetzbl. I S. 185), wird im Einvernehmen mit die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
dem Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung 1. Kenntnisse über die Ausbildungsstätte;
verordnet:
2. Kenntnisse über Bedürfnisse und Bedarf;
§ 1
3. Güterbeschaffung, Geldwirtschaft und Geschäfts-
Sachlicher Geltungsbereich verkehr im Haushalt;
Diese Verordnung gilt für die Berufsausbildung in 4. Arbeitsgestaltung und Arbeitsorganisation;
der ländlichen Htrnswirtschaft.
5. Arbeitsschutz und Unfallverhütung in der Aus-
bildungsstätte;
§ 2
6. Ernährung, Nahrungszubereitung und Lebens-
Anerkennung des Ausbildungsberufes
mittelbevorratung;
Der Ausbildun9sheruf „Hc.rnswirtschafterin" wird 7. Einrichtung und Pflege der Wohnung;
staatlich anerkannt.
8. Pflegen und Instandhalten von Textilien;
§ 3
9. Bewirtschaftung des Wohn- und Nutzgartens;
Ausbildungsdauer 10. Soziale und erzieherische Aufgaben in der Fa-
Di(~ Ausbildun~J dduert zwei Jahre. milie;
1178 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I
11. Sozialkunde, Arbeitsrecht, Jugendschutz und f) Aufstellen von Zeitplänen unter Berücksich-
Vcrsichenmgen; tigung von Arbeitsschwerpunkten sowie von
12. Kenntnisse der wirl.sclrnft.lichen Verflechtung Ansprüchen der Familienangehörigen, auch
zwischen Jlilushall und lcmdwirtschaftlichem Be- für Bildung und Freizeit;
trieb; 5. Arbeitsschutz und Unfallverhütung in der Aus-
13. A ufbereitcn und V t:rmcuklen landwirtschaft- bildungsstätte:
licher Erzeu~Jnisse; a) Kenntnisse über Arbeitsschutzvorschriften in
Gesetzen und Verordnungen,
14. Kenntnisse der landwirtschaftlichen Interessen-
Vt:rtretungen und Zusammenschlüsse. b) Kenntnisse über Vorschriften der Träger der
gesetzlichen Unfallversicherung, insbeson-
dere Unfallverhütungsvorschriften, Richt-
§ 5
linien und Merk;blätter,
Ausbildungsrahmenplan c) Kenntnisse über das Verhalten bei Unfällen,
(l) Die Vermittlung der Fertigkeiten und Kennt- Erste Hilfe,
nisse nach § 4 soll nach folgender Anleitung sachlich d) Kenntnisse über unfallsichere Arbeits-
gegliedert werden: kleidung;
l. Kenntnisse über die Ausbildungsstätte: 6. Ernährung, Nahrungszubereitung und Lebens-
a) Struktur und Standort des Haushalts, mittelbevorratung:
b) Familienstruktur, a) Kenntnisse über eine gesunde Ernährung, ins-
c) Grundlagen des Wirtschaftens, insbesondere besondere über Gehalt und Bedarf an Nähr-
Haushaltseinkommen, Arbeitskraft, Sach- stoffen und Kalorien sowie nähr- und wirk-
güterausstattung; stoffschonende Zubereitung,
b) Kenntnisse über die Qualität der Lebensmit-
2. Kenntnisse über Bedürfnisse und Bedarf:
tel, insbesondere über Handelsklassen,
a) Arten, Ermittlung und Auswahl der Bedürf-
c) Kenntnisse über Lebensmittelrecht,
nisse,
d) Kenntnisse über küchentechnische Verfahren,
b) Feststellung des Bedarfs,
e) Anwenden und Abwandeln von Grundrezep-
c) Deckung des Bedarfs unter Berücksichtigung
ten in der Nahrungszubereitung unter Be-
der Eigenleislung und des Marktangebotes;
rücksichtigung der Familienstruktur,
3. Güterbeschaffung, Geldwirtschaft und Geschäfts- f) Verwenden kochfertiger und tischfertiger Le-
verkehr im Haushalt: bensmittel der Industrie,
a) Kenntnisse über Oualitätsanforderungen an g) Herstellen und Verwenden von tiefgefrore-
Gebrauchs- und Verbrauchsgüter, nen, tischfertigen Speisen und Gerichten,
b) verbraucherbewußtes Einkaufen, h) Herstellen von Mahlzeiten und Backwerk für
c) Kenntnisse über das Verhalten im Geschäfts- besondere Anlässe,
verkehr, i) Zubereiten von Schonkost,
d) A ufzeichnunqen der Einnahmen und Aus- k) Aufstellen von Speiseplänen und Berechnen
gaben, einfacher Schriftverkehr, von Tagesverpflegungen,
e) Kenntnisse über Rechtsverhältnisse beim 1) Kenntnisse über die Haltbarkeit der Lebens-
Kauf, mittelvorräte,
f) Inanspruchnahme von Dienstleistungen, m) Anwenden verschiedener Verfahren für das
g) einfache Haushaltsbuchführung, Haltbarmachen, Warten der Lebensmittelvor-
h) Kenntnisse über Grundsätze für das Aufstel- räte;
len eines Geldvoranschlages für einen Haus- 7. Einrichtung und Pflege der Wohnung:
halt, a) Kenntnisse über die Zuordnung der Raum~
i) Kenntnisse über Möglichkeiten der Ver- gruppen und die Einrichtung der Räume,
mögensbildung; b) Kenntnisse über die Versorgung der Räwne
4. Arbeitsgestaltung und Arbeitsorganisation: mit Wasser, ·wärme, Licht und Kraft,
a) Kenntnisse über Arbeitsmittel, Arbeitsplatz, c) Entsorgung der Wohnung, insbesondere Ab~
Körperhaltung, Arbeitshygiene und Arbeits- fallbeseitigung, Entlüftung, Abwässer,
ablauf, d) Kenntnisse über Ordnungseinrichtungen, Ar-
b) Herrichten von Arbeitsplätzen, Ordnung am beitshilfsmittel und Reinigungsverfahren,
Arbeitsplatz, e) Reinigen und Pflegen der Wohn- und Wirt-
c) Fertigkeiten in Arbeitstechniken unter An- schaftsräume und ihrer Einrichtung,
wendung verschiedem~r Energien, f) Pflegen von Zimmer- und Balkonpflanzen,
d) Einsetzen, Hcmclhaben und Pflegen von Ge- g) Verwenden und Pflegen von Schnittblumen,
räten und Maschinen, h) besondere Pflege- und Reinigungsarbeiten,
e) Vergleichen von Arbeitsverfahren nach Zeit-, insbesondere an Metallen, Hölzern, Kunst-
Kraft- und Materialbedarf, Auswählen von stoffen und empfindlichen Einrichtungsgegen-
Arbeitsverfahren, ständen;
Nr. 66 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Juli 1972 1179
8. Pflegen und lnslc1ndhc1Hen von Textilien: g) Kenntnisse über Organisationen und sonstige
a) Kenntnisse über EigC'nschaften und Behand- Einrichtungen für die Hauswirtschaft und für
lung von Textilien, den Verbraucher;
b) Kenntnisse über Waschverfahren, 12. Kenntnisse der wirtschaftlichen Verflechtung
c) Waschen, Plfogen und Ausbessern von zwischen Haushalt und landwirtschaftlichem
Wäsche, Betrieb:
d) Kenntnisse über die wirtschaftliche Anwen- a) Betriebsdaten und Arbeitsabläufe zum Ken-
dung der Wasch- und Pflegemittel sowie über nenlernen des landwirtschaftlichen Betriebes,
Kosten- und Vergleichsrechnung, b) Einsatz und Einteilung der weiblichen Ar-
e) Anwtmdc-m zeitspanmder Nähtechniken, beitskräfte in Haushalt und Betrieb,
c) Abhängigkeit des Haushalts von der wirt-
f) Kenntnisse über Hilfsmittel und Grundregeln
schaftlichen und arbeitswirtschaftlichen Situa-
für Pflege und Reinigung von Oberbeklei-
tion im Betrieb,
dung,
d) Umfang der Entnahme von Naturalien für
g) Waschen, Pflegen und Ausbessern der Ober-
den Haushalt;
bekleidung;
13. Aufbereiten und Vermarkten landwirtschaft-
9. Bewirtschaftung des Wohn- und Nutzgartens: licher Erzeugnisse:
a) Kenntnisse ü bcr Ansprüche der Pflanzen an a) Aufbereiten landwirtschaftlicher Erzeugnisse
Klima, Boden, Düngung und Pflege, für den Verkauf, wahlweise für ein Erzeug-
b) Kenntnisse über die Kultur üblicher Gemüse- nis,
und Blumenarten, b) Beobachten des Marktgeschehens, Absatz-
wege;
c) zweckmäßiges Bearbeiten und Düngen des
Bodens im Wohn- und Nutzgarten, 14. Kenntnisse der landwirtschaftlichen Interessen-
d) Kenntnisse über die Kultur einiger Beeren- vertretungen und Zusammenschlüsse:
obstarten und Ziergehölze, a) Organisationen und sonstige Einrichtungen
e) Grundkenntnisse über den Pflanzenschutz, für die Landwirtschaft,
f) Bestellungs-, Pflege- und Erntearbeiten im b) wirtschaftliche Zusammenschlüsse.
Nutzgarten, (2) Die Vermittlung der Fertigkeiten und Kennt-
g) Pflegen des Wohngartens, nisse nach Absatz 1 soll nach folgender Anleitung
zeitlich gegliedert werden:
h) Grundkenntnisse über die Planung des Nutz-
und Wohngartens; 1. Erst.es Ausbildungsjahr
a) Unter Beachtung nachstehender zeitlicher
10. Soziale und erzieherische Aufgaben in der Fa- Richtwerte sollen vermittelt werden:
milie:
aa) Kenntnisse über die Ausbildungsstätte
a) Versorgung und Betreuung von Kindern, nach Absatz 1 Nr. 1 Buchstaben a und b.
b) Kenntnisse über die Versorgung und Betreu- Güterbeschaffung, Geldwirtschaft und Ge-
ung von pflegebedürftigen, insbesondere schäftsverkehr im Haushalt nach Absatz 1
alten Menschen, Nr. 3 Buchstaben a bis e in einem Monat,
c) Fertigkeiten in der Hauskrankenpflege, bb) Ernährung, Nahrungszubereitung und Le-
bensmittelbevorratung nach Absatz 1
d) Kenntnisse über Formen der Freizeitgestal-
Nr. 6 Buchstaben a, b, d bis f und m in
tung,
fünf Monaten,
e) Umgangsformen in der Haus- und Arbeits- cc) Einrichtung und Pflege der Wohnung nach
gemeinschaft, auch gegenüber Gästen; Absatz 1 Nr. 7 Buchstaben a bis g in ein-
einhalb Monaten,
11. Sozialkunde, Arbeitsrecht, Jugendschutz
und Versicherungen: dd) Pflegen und Instandhalten von Textilien
nach Absatz 1 Nr. 8 Buchstaben a bis c in
a) Grundkenntnisse über Arbeitsrecht, insbe- einem fvfonat,
sondere Arbeitsvertrag und Ausbildungsver-
hältnis, ee) Bewirtschaftung des Wohn- und Nutzgar-
tens nach Absatz 1 Nr. 9 Buchstaben a
b) Kenntnisse über Jugendschutz, insbesondere bis c in einem Monat,
über den Schutz der Jugend in der Offentlich-
ff) soziale und erzieherische Aufgaben in der
keit,
Familie nach Absatz 1 Nr. 10 in einem
c) Kenntnisse über Sozialversicherung, Monat,
d) Kenntnisse über privatrechtliche Kranken- gg) Sozialkunde, Arbeitsrecht, Jugendschutz
und Unfallversicherung, · und Versicherungen nach Absatz 1 Nr. 11
e) Grundkenntnisse über Haftpflichtversiche- Buchstaben a bis c in einem halben Monat.
rung, b) Außerdem hat sich die Berufsausbildung wäh-
f) Kenntnisse über Sachversicherung, insbeson- rend des ganzen ersten Ausbildungsjahres auf
dere Hausratversicherung, die in Absatz 1 Nr. 4 Buchstaben a bis d und
1180 13undesgesetzblaU, Jahrgang 1972, Teil I
Nr. 5 ge11d11ntt)ll I:c,rtiqkciten und Kenntnisse § 8
zu erstrecken. Berichtsheft
2. Zweites AusbildunqsjcdH Die Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form
eines Ausbildungsnachweises zu führen. Die Aus-
a) Unter ßt\dchl.ung ndchslehender zeitlicher
bildende hat die Führung des Berichtsheftes regel-
Richl.werl.e sollen verrnitlelt werden:
mäßig zu überprüfen.
c1c1) Kenntnisse tiber die' Ausbildungsstätte
na eh A bsd l:1. 1 Nr. l Buchstabe c sowie
Kenntnisse über Bedürfnisse und Bedarf § 9
nuch i\bsuLz ·1 Nr. '2 in f\inem halben Mo- Zwlschenprüfung
nat,
(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes soll
bb) Gülcrheschaffunq, Geldwirtschaft und Ge- nach dem ersten Ausbildungsjahr eine Zwischenprü-
schüflsvcrkehr im liausha lt nach Absatz l fung durchgeführt werden.
Nr. 3 Buchstaben I bis i in eineinhalb Mo-
nc1 len, (2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in
§ 5 Abs. 2 Nr. 1 für das erste Ausbildungsjahr auf-
cc) Ernühnmg, J'\/ah run~Jszubereitung und Le-
bensrnittcllwvorralung nach Absatz 1 geführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf die
Nr. 6 Bud1slaben c und g bis l in vier Mo-
im Berufsschulunterricht zusätzlich vermittelten
Kenntnisse, soweit diese für die Berufsausbildung
naten,
wesentlich sind.
cld) Einrichtung und Pfle~re der Wohnung nach
Absatz 1 Nr. 7 Buchstabe h in einem Mo- § 10
nat,
Abschlußprüfung
ee) Pflegen und Jnst.andhalt:en von Textilien
nach A bsdtz 1 Nr. 8 Buchstaben d bis g in (1) Die Abschlußprüfung erstreckt sich auf die im
einem Monat, Ausbildungsrahmenplan aufgeführten Fertigkeiten
und Kenntnisse sowie auf die im Berufsschulunter-
lJ) Bewirtschaftung des Wohn- und Nutzgar-
richt zusätzlich vermittelten Kenntnisse, soweit
tens nach Absc:itz 1 Nr. 9 Buchstaben d
diese für die Berufsausbildung wesentlich sind.
bis h in einem Monat,
gq) SoziaJkunclE-), Arbeitsrecht, Jugendschutz (2) Zur Prüfung der Fertigkeiten sollen minde-
und Versicherungen nach Absatz 1 Nr. 11 stens vier Aufgaben vorwiegend aus den nach-
Buchstaben d bis g in einem halben Mo- stehend aufgeführten Arbeitsgebieten gestellt wer-
nat, den:
hh) Kenntnisse der wirtschaftlichen Verflech-· 1. Nahrungszubereitung und Lebensmittelbevor-
tung zwischen Haushalt und landwirt- ratung;
schaftlichem Betrieb, Aufbereiten und 2. Pflegen von Wohn- und Wirtschaftsräumen und
Vermarkten landwirtschaftlicher Erzeug- ihrer Einrichtung;
nisse sowie Kenntnisse der landwirtschaft-
lichen Interessenvertretungen und Zusam~ 3. Pflegen und Instandhalten von Textilien;
menschlüsse nach Absatz 1 Nr. 12 bis 14 4. Bestellen, Pflegen und Ernten im Nutzgarten,
in eineinhalb Monaten. Pflegen des Wohngartens;
b) Außerdem hat die Berufsausbildung während 5. Aufbereiten landwirtschaftlicher Erzeugnisse für
des ganzen zweiten Ausbildungsjahres die in den Verkauf.
Absatz 1 Nr. 4 Buchstaben e und f genannten
Fertigkeiten und Kenntnisse zu vermitteln so- (3) In der Prüfung der Kenntnisse soll der Prüfling
wie die in Nummer 1 genannten Fertigkeiten schriftlich und mündlich in folgenden Gebieten ge-
und Kenntnisse zu wiederholen und zu ver- prüft werden:
tiefen. 1. Arbeitsgestaltung und Arbeitsorganisation;
§ 6 2. Arbeitsschutz und Unfallverhütung;
Berufsausbildung außerhalb der Ausbildungsstätte 3. Ernährung und Lebensmittelbevorratung;
Sofern die erforderlichen Fertigkeiten und Kennt- 4. Einrichtung und Pflege der Wohnung;
nisse nicht in vollem Umfang in der Ausbildungs- 5. Textilien und ihre Pflege;
stätte vermittelt werden können, soll die zusätzlich
zu vermittelnde Berufsausbildung in geeigneten Ein- 6. Bewirtschaftung des Wohn- und Nutzgartens;
richtungen außerhalb der Ausbildungsstätte durch- 7. soziale und erzieherische Aufgaben in der Fami-
geführt werden. lie;
§ 7 8. Sozialkunde, Arbeitsrecht und Jugendschutz;
IndividueHer Ausbildungsplan 9. wirtschaftliche Verflechtung zwischen Haushalt
und landwirtschaftlichem Betrieb.
Die Ausbildende hat unter Zugrundelegung des
Ausbildungsrahmenplanes für die Auszubildende (4) Bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses der
einen individuellen Ausbildungsplan zu erstellen. Abschlußprüfung haben die Leistungen nach Ab-
Nr. (i(j TcJ~J der Ausgabe: Bonn, den 14. Juii 1972 1181
s<1tz 'l. d<.1s vi(~rl<1dw und die L(!isltmgcn nach Ab- bestehen, kann die zuständige Stelle zur Vermei·
satz 3 das sechs! ,1clw Cc:w icht. Bei den Leistungen dung unbilliger Härten genehmigen, daß die bis-
nach Absctl'/. ] l1cilien der schril11iche und der münd- herigen Vorschriften weiter angewendet werden.
! ichc· Teil der PridL111~J das q lcidw Cewicht.
§ 12
§ 1] Berlin-Klausel
Ubergangsrege]ung Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
(1) Für lfornlsilusbildttnqsverhältnisse, die bei In- leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
krafLlrclen dieser Verordnung länger als ein Jahr blatt I S. 1) in Verbindung mit § 112 des Berufsbil-
bestehc~n, sind die bisheriqen Vorschriften weiter dungsgesetzes auch im Land Berlin,
anzuwenden, es sei denn, d i<) Vertragsparteien ver-
einbMen die ;\nw<:ndunq ch:r Vorschriften dieser § 13
Verordnung. Inkrafttreten
(2) Für fü-'!rufsdusbildtm~Jsverhi:iltnisse, die bei In- Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkün-
krafttreten d icser Verordmmg noch nicht ein Jahr dung in Kraft.
lfonn, den 11. Juli 1972
Der Bundesminister
Jü r Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
J. Ertl
1182 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts
vom 25. April 1972 - 1 BvL 14/71 - , ergangen auf
Vorla~:re des Hessischen Finanzgerichts, wird nach-
folgender Entscheidungssatz veröffentlicht:
Es ist mit dem Grundgesetz vereinbar, daß § 39
Absatz 2 Satz 1 und Satz 2 des Einkommensteuer-
gesetzes in der Fassung vom 27. Februar 1968 -
EStG 1967 - (Bundesgesetzbl. 1968 I S. 145) für die
Eintragung von Kindern in die Lohnsteuerkarte
verschiedene Regelungen enthielt.
Der vorstehende Entscheidungssatz hat gemäß
§ 31 Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverfas-
sungsgericht Gesetzeskraft.
Bonn, den 7. Juli 1972
Der Bundesminister der Justiz
Gerhard Jahn
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts
vom 25. April 1972 --- 1 BvL 30/70 --, ergangen auf vom 25. April 1972 - 1 BvL 38/69, 1 BvL 25/70,
Vorlage des Finanzgerichts Münster, wird nachfol- 1 BvL 20/71 - , ergangen auf Vorlagen des Finanz-
gender Entscheidungssatz veröffentlicht: gerichts Düsseldorf und des Finanzgerichts München,
Es war mit Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes wird nachfolgender Entscheidungssatz veröffentlicht:
unvereinbar, daß § 32 Absatz 2 Nummer 2 a und Es war mit Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes
§ 39 Absatz 2 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes unvereinbar, daß § 32 Absatz 2 Nummer 1 und § 39
in der Fassung vom 27. Februar 1968 - EStG 1967 Absatz 2 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes vom
- (Bundesgesetzbl. 1968 I S. 145) die Gewährung 10. Dezember 1965 - EStG 1965 - (Bundesgesetz-
von Freibeträgen für Kinder, die im Besteuerungs- blatt I S. 1901) und vom 27. Februar 1968 - EStG
zeitraum das 27. Lebensjahr vollendeten, bei sonst 1967 - (Bundesgesetzbl. 1968 I S. 145) die Gewäh-
gleichen Gegebenheiten für veranlagte Einkom- rung von Freibeträgen für Kinder, die nach dem
mensteuerpflichtige und Lohnsteuerpflichtige ver- 31. August des Kalenderjahres geboren wurden,
schieden regelten. für veranlagte Einkommensteuerpflichtige und für
Der vorstehende Entscheidungssatz hat gemäß Lohnsteuerpflichtige verschieden regelten.
§ 31 Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverfas- Der vorstehende Entscheidungssatz hat gemäß
sungsgericht Gesetzeskraft. § 31 Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverfas-
sungsgericht Gesetzeskraft.
Bonn, den 7. Juli 1972 Bonn, den 7. Juli 1972
Der Bundesminister der Justiz Der Bundesminister der Justiz
Gerhard Jahn Gerhard Jahn
1182 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts
vom 25. April 1972 - 1 BvL 14/71 - , ergangen auf
Vorla~:re des Hessischen Finanzgerichts, wird nach-
folgender Entscheidungssatz veröffentlicht:
Es ist mit dem Grundgesetz vereinbar, daß § 39
Absatz 2 Satz 1 und Satz 2 des Einkommensteuer-
gesetzes in der Fassung vom 27. Februar 1968 -
EStG 1967 - (Bundesgesetzbl. 1968 I S. 145) für die
Eintragung von Kindern in die Lohnsteuerkarte
verschiedene Regelungen enthielt.
Der vorstehende Entscheidungssatz hat gemäß
§ 31 Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverfas-
sungsgericht Gesetzeskraft.
Bonn, den 7. Juli 1972
Der Bundesminister der Justiz
Gerhard Jahn
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts
vom 25. April 1972 --- 1 BvL 30/70 --, ergangen auf vom 25. April 1972 - 1 BvL 38/69, 1 BvL 25/70,
Vorlage des Finanzgerichts Münster, wird nachfol- 1 BvL 20/71 - , ergangen auf Vorlagen des Finanz-
gender Entscheidungssatz veröffentlicht: gerichts Düsseldorf und des Finanzgerichts München,
Es war mit Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes wird nachfolgender Entscheidungssatz veröffentlicht:
unvereinbar, daß § 32 Absatz 2 Nummer 2 a und Es war mit Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes
§ 39 Absatz 2 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes unvereinbar, daß § 32 Absatz 2 Nummer 1 und § 39
in der Fassung vom 27. Februar 1968 - EStG 1967 Absatz 2 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes vom
- (Bundesgesetzbl. 1968 I S. 145) die Gewährung 10. Dezember 1965 - EStG 1965 - (Bundesgesetz-
von Freibeträgen für Kinder, die im Besteuerungs- blatt I S. 1901) und vom 27. Februar 1968 - EStG
zeitraum das 27. Lebensjahr vollendeten, bei sonst 1967 - (Bundesgesetzbl. 1968 I S. 145) die Gewäh-
gleichen Gegebenheiten für veranlagte Einkom- rung von Freibeträgen für Kinder, die nach dem
mensteuerpflichtige und Lohnsteuerpflichtige ver- 31. August des Kalenderjahres geboren wurden,
schieden regelten. für veranlagte Einkommensteuerpflichtige und für
Der vorstehende Entscheidungssatz hat gemäß Lohnsteuerpflichtige verschieden regelten.
§ 31 Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverfas- Der vorstehende Entscheidungssatz hat gemäß
sungsgericht Gesetzeskraft. § 31 Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverfas-
sungsgericht Gesetzeskraft.
Bonn, den 7. Juli 1972 Bonn, den 7. Juli 1972
Der Bundesminister der Justiz Der Bundesminister der Justiz
Gerhard Jahn Gerhard Jahn
1182 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts
vom 25. April 1972 - 1 BvL 14/71 - , ergangen auf
Vorla~:re des Hessischen Finanzgerichts, wird nach-
folgender Entscheidungssatz veröffentlicht:
Es ist mit dem Grundgesetz vereinbar, daß § 39
Absatz 2 Satz 1 und Satz 2 des Einkommensteuer-
gesetzes in der Fassung vom 27. Februar 1968 -
EStG 1967 - (Bundesgesetzbl. 1968 I S. 145) für die
Eintragung von Kindern in die Lohnsteuerkarte
verschiedene Regelungen enthielt.
Der vorstehende Entscheidungssatz hat gemäß
§ 31 Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverfas-
sungsgericht Gesetzeskraft.
Bonn, den 7. Juli 1972
Der Bundesminister der Justiz
Gerhard Jahn
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts
vom 25. April 1972 --- 1 BvL 30/70 --, ergangen auf vom 25. April 1972 - 1 BvL 38/69, 1 BvL 25/70,
Vorlage des Finanzgerichts Münster, wird nachfol- 1 BvL 20/71 - , ergangen auf Vorlagen des Finanz-
gender Entscheidungssatz veröffentlicht: gerichts Düsseldorf und des Finanzgerichts München,
Es war mit Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes wird nachfolgender Entscheidungssatz veröffentlicht:
unvereinbar, daß § 32 Absatz 2 Nummer 2 a und Es war mit Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes
§ 39 Absatz 2 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes unvereinbar, daß § 32 Absatz 2 Nummer 1 und § 39
in der Fassung vom 27. Februar 1968 - EStG 1967 Absatz 2 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes vom
- (Bundesgesetzbl. 1968 I S. 145) die Gewährung 10. Dezember 1965 - EStG 1965 - (Bundesgesetz-
von Freibeträgen für Kinder, die im Besteuerungs- blatt I S. 1901) und vom 27. Februar 1968 - EStG
zeitraum das 27. Lebensjahr vollendeten, bei sonst 1967 - (Bundesgesetzbl. 1968 I S. 145) die Gewäh-
gleichen Gegebenheiten für veranlagte Einkom- rung von Freibeträgen für Kinder, die nach dem
mensteuerpflichtige und Lohnsteuerpflichtige ver- 31. August des Kalenderjahres geboren wurden,
schieden regelten. für veranlagte Einkommensteuerpflichtige und für
Der vorstehende Entscheidungssatz hat gemäß Lohnsteuerpflichtige verschieden regelten.
§ 31 Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverfas- Der vorstehende Entscheidungssatz hat gemäß
sungsgericht Gesetzeskraft. § 31 Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverfas-
sungsgericht Gesetzeskraft.
Bonn, den 7. Juli 1972 Bonn, den 7. Juli 1972
Der Bundesminister der Justiz Der Bundesminister der Justiz
Gerhard Jahn Gerhard Jahn
Nr. 66 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Juli 1972 1183
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmil.l.ellwre Recl1lswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
23. 6. 72 Verordnung (EWG) Nr. 1305/72 der Kommission zur Fest-
setzung der fastaLtungen für Milch und Milcherzeug-
nis s c, die in unveründerlem Zustand ausgeführt werden 24. 6. 72 L 144/7
23. 6. 72 Verordnung (EWG) Nr. 1306/72 der Kommission zur Fest-
setzung der Erstallungen bei der Ausfuhr auf dem Rind-
fleischs c k l o r für den am 1. Juli 1972 beginnenden Zeit-
raum 24.6. 72 L 144/ 18
23. 6. 72 Verordnung (EWG) Nr. 1307/72 der Kommission zur Fest-
setzung der Abschöpfungc~n bei der Einfuhr von gefrorenem
Rindfleisch 24. 6. 72 L 144/20
23. 6. 72 Verordnung (EWG) Nr. 1313/72 der Kommission zur Fest-
setzung des bei der Berechnung der Abschöpfung für Ver-
arbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse zu berücksich-
tigenden Unterschieds zwischen verschiedenen Weißzucker-
preisen 24. 6. 72 L 144/28
23. 6. 72 Verordnung (EWG) Nr. 1314/72 der Kommission zur Fest-
setzung der Ausfuhrerstattungen bei Obst und Gemüse 24.6. 72 L 144/29
23. 6. 72 V(!ronJnung (UWG) Nr. 1315/72 der Kommission zur Fest-
setzung der Abschöpfungen für O 1 i v e n ö 1 24. 6. 72 L 144/31
23. 6. 72 Verordnung (EWG) Nr. 1316/72 der Kommission zur Fest-
setzung des Betrc1ges der Beihilfe für O 1s a a t e n 24. 6. 72 L 144/33
26.6.72 Verordnung (EWG) Nr. 1317/72 der Kommission zur Fest-
sc~lzun~J der ,rnf Getreide, Mehle,·Grobgrieß und Fein-
g r i c ß von Weizen oder Roggen anwendbaren Abschöpfungen 27. 6. 72 L 145/1
26. 6. 72 Verordnung (EWG) Nr. 1318/72 der Kommission über die Fest-
selzung der Prämien, die den Abschöpfungen für Getreide
und M c1 J z hinzugefügt werden 27. 6. 72 L 145/3
26. 6. 72 Verordnung (EWG) Nr. 1319/72 der Kommission zur Änderung
der bei der Erstaltung für Getreide anzuwendenden Berich-
tigung 27. 6. 72 L 145/5
26. 6. 72 Verordnung (EWG) Nr. 1320/72 der Kommission über die Fest-
setzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weißzucker
und R o h z u c k e r 27. 6. 72 L 145/6
26. 6. 72 Verordnung (EWG) Nr. 1321/72 der Kommission zur Fest-
setzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Zucker -
rüben und Zuckerrohr für das Zuckerwirtschaftsjahr 1972/
1973 27. 6. 72 L 145/7
Andere Vorschriften
23. 6. 72 Verordnung (EWG) Nr. 1308/72 der Kommission zur Wieder-
einführung des Zollsalzes des Gemeinsamen Zolltarifs für Leder
aus Häuten oder Fellen von anderen Tieren, der Tarifstelle
41.05 B IJ, mil Ursprung in Jugoslawien, dem die in der Ver-
ordnung (EWC) Nr. 2795/71 des Rates vom 20. Dezember 1971
vorgc:sehenen Zollpräferenzen gewährt werden 24. 6. 72 L 144/23
23. 6. 72 Vc:rordnung (EWG) Nr. 1309/72 der Kommission zur Wieder-
ein liihrung des Zolls,it.zes des Gemeinsamen Zolltarifs für Bau-
pl,ülen aus Pilpic!rlwlhstoff, aus Fasern von Holz oder von
anderen pllan'I.Jichen Stoffen, auch mit natürlichen oder künst-
lichen llarzen oder ähnlichen Bindemitteln hergestellt, der
Tarifnummer 4B.09, mit Ursprung in Brasilien, dem die in der
Verordnung (EWC) Nr. 2795/71 des Rates vom 20. Dezember
1971 vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt werden 24.6. 72 L 144/24
1184 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
D,Jlurn und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
---- Ausgabe in deutscher Sprache --
vom Nr./Seite
23. 6. 72 Verordnung (EWG) Nr. 1310/72 der Kommission über die
Wiedereinführung des Zollsatzes des Gemeinsamen Zolltarifs
für Oberkleidung für Männer und Knaben, der Tarifnummer
Gl.01, mit Ursprung in Entwicklungsländern, denen die in der
Verordnung (EWG) Nr. 2797/71 des Rates vom 20. Dezember
1971 vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt werden 24.6. 72 L 144/25
2'.l 6. 72 Verordnung (EWG) Nr. 1311172 der Kommission über die
Wiedereinführung des Zollsatzes des Gemeinsamen Zolltarifs
[ür Oberkleidung für Frauen, Mädchen und Kleinkinder, aus
Baumwolle, der Tarifnummer ex 61.02, mit Ursprung in Ent-
wicklungsländern, denen die in der Verordnung (EWG) Nr.
'2797 /71 des Rates vom 20. Dezember 1971 vorgesehenen Zoll-
präferenzen gewährt werden 24. 6. 72 L 144/26
23. 6. 72 Verordnung (EWG) Nr. 1312/72 der Kommission über die
Wiedereinführung des Zollsatzes des Gemeinsamen Zolltarifs
für Unterkleidung (Leibwäsche) für Männer und Knaben, auch
Kragen, Vorhemden und Manschetten, andere als aus Baum-
wolle, der Tarifnummer ex 61.03, mit Ursprung in Entwicklungs-
Uinclern, denen die~ in der Verordnung (EWG) Nr. 2797/71 des
Rates vom 20. Dezember 1971 vorgesehenen Zollpräferenzen
24.6. 72 L 144/27
Berichtigung
der Verordnung (EWG) Nr. 2795/71 des Rates vom 20. De-
zember 1971 zur Eröffnung von Zollpräferenzen für be-
stimmte Erzeugnisse mit Ursprung in Entwicklungsländern
der Verordnung (EWG) Nr. 2796/71 des Rates vom 20. De-
zember 1971 über die Eröffnung, Aufteilung und Verwaltung
von Gemeinschaftszollkontingenten betreffend bestimmte
Textilwaren mit Ursprung in Entwicklungsländern
der Verordnung (EWG) Nr. 2800/71 des Rates vom 20. De-
zember 1971 über die Einführung eines allgemeinen Präfe-
renzsystems für bestimmte Erzeugnisse der Kapitel 1 bis 24
des Gemeinsamen Zolltarifs zugunsten von Entwicklungs-
hindern (ABI. Nr. L 287 vom 30. 12. 1971) 22. 6. 72 L 142/21
der Verordnung (EWG) Nr. 1076/72 der Kommission vom
25. Mai 1972 über Durchführungsvorschriften betreffend Ab-
schöpfungen bei der Ausfuhr von Zucker und zur Änderung
der Verordnung (EWG) Nr. 2637/70 (ABI. Nr. L 121 vom
26 . .'5. 1972) 24. 6. 72 L 144/34
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