1161
Bundesgesetzblatt
Teil I Z 1997 A
1972 Ausgegeben zu Bonn am 1 t. Juli 1972 Nr. 64
Tag I n h a lt Seite
7. 7. 72 Viertes Gesetz zur Anpassung der Unterhaltshilfe nach dem Lastenausgleichsgesetz (4. Un-
terhaltshilfe-Anpassungsgesetz - 4. UAG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1161
621-1
7. 7. 72 Gesetz über die Errichtung eines Bundesamtes für Sera und Impfstoffe . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1163
2121-50-1
7. 7. 72 Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Einfuhr und den Vertrieb
von Saatgut nicht in der Sortenliste eingetragener Sorten ............................. . 1167
7822-3-2-2
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Bundesgesetzblatt Teil II Nr. 40 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1168
Viertes Gesetz
zur Anpassung der Unterhaltshilfe nach dem Lastenausgleichsgesetz
(4. Unterhaltshilfe-Anpassungsgesetz - 4. UAG)
Vom 7. Juli 1972
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- 3. Na,ch § 270 wird folgende Vorschrift eingefügt:
sen: 11§ 270 a
Sozialzuschlag
§ 1
(1) Zu dem nach § 270 sich ergebenden Aus-
Änderung des Lastenausgleichsgesetzes zahlungsbetrag der Unterhaltshilfe wird ein So-
zialzuschlag gewährt.
Das Lastenausgleichsgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 1. Oktober 1969 (Bundes- (2) Der Sozialzuschlag beträgt für den Berech-
gesetzbl. I S. 1909), zuletzt geändert durch das Vier- tigten 30 Deutsche Mark monatlich. Er erhöht
undzwanzigste Gesetz zur Änderung des Lasten- sich
ausgleichsgesetzes vom 22. Februar 1972 (Bundes- 1. für den nicht dauernd von dem Berechtigten
gesetzbl. I S. 189), wird wie folgt geändert: getrennt lebenden Ehegatten um 45 Deutsche
Mark monatlich,
1. In § 267 Abs. 1 wird ersetzt 2. für jedes Kind im Sinne des § 265 Abs. 2,
a) in Satz 1 die Zahl 11235" sofern es von dem Berechtigten überwiegend
durch die Zahl 11255", unterhalten wird und das siebente Lebens-
jahr vollendet hat, um 55 Deutsche Mark
b) in Satz 2 die Zahl II 155" monatlich.
durch die Zahl 11170"
und die Zahl 1180" (3) Der Sozialzuschlag wird nur gewährt, so-
durch die Zahl 1187", weit er die Summe
1. der nach § 267 Abs. 2 Nr. 2 Buchstaben a bis d,
c) in Satz 6 die Zahl 1140" Nr. 3, 4, 6, 7 und 8 anrechnungsfreien Einkünfte
durch die Zahl 1155". mit Ausnahme der Grundrente nach dem
Bundesversorgungsgesetz für Kriegsbeschä-
2. In § 269 wird ersetzt
digte, Kriegerwitwen und Kriegerwitwer so-
a) in Absatz 1 die Zahl 11235" wie der Schwerstbeschädigtenzulage und
durch die Zahl „ 255", 2. des Selbständigenzuschlags nach § 269 a
b) in Absatz 2 die Zahl 11 155" übersteigt. Der Sozialzuschlag für Kinder nach
Absatz 2 Nr. 2 vermindert sich ferner um die
durch die Zahl 11 170 „
nach § 267 Abs. 2 Nr. 5 anrechnungsfreien Ein-
und die Zahl „80" künfte mit Ausnahme der Grundrente nach dem
durch die Zahl 11 87". Bundesversorgungsgesetz für Waisen."
1162 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I
4. In § 274 Abs. 2 Satz 1 erster Halbsatz wird die haben, erhöhen sich die für sie in den Sätzen
Zahl 210" ersetzt durch die Zahl 240".
11 11 2 bis 4 bestimmten Beträge um den Sozial-
zuschlag nach § 270 a Abs. 2 Nr. 2 oder § 275
5. § 275 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
Abs. 1 Satz 3".
11 (1) Unmittelbar geschädigte Vollwaisen im
Sinne des § 265 Abs. 2 erhalten Unterhaltshilfe 9. § 292 wird wie folgt geändert:
auf Zeit nach den Vorschriften dieses Abschnitts.
An die Stelle des in § 267 Abs. 1 und in § 269 a) In Absatz 2 Nr. 1, Absatz 3 Satz 2 und Ab-
Abs. 1 bestimmten Betrags tritt ein Satz von satz 4 Nr. 1 wird jeweils die Zahl „93" durch
monatlich 141 Deutsche Mark. § 270 a ist nur auf die Zahl „ 102" ersetzt.
Vollwaisen anzuwendE~n, die das 15. Lebensjahr b) In Absatz 4 Nr. 1 werden eingefügt:
vollendet haben; als Sozialzuschlag ist ein Be-
trag von 20 Deutsche Mark monatlich anzu- aa) nach den Worten „Satzes der Unterhalts-
setzen." hilfe" die Worte „zuzüglich Sozialzu-
schlag",
6. In § 276 Abs. 4 wird ersetzt
bb) nach den Worten „Zuschlagsbetrag nach
a) in Satz 1 die Zahl „75" § 269 Abs. 2" die Worte „und als Sozial-
durch die Zahl 11 81 ", zuschlag der in § 270 a Abs. 2 Nr. 1 be-
die Zahl 55"
11 stimmte Betrag."
durch die Zahl „59"
und die Zahl 35" c) Im vorletzten Satz des Absatzes 4 werden
11
ersetzt
durch die Zahl 11 37",
b) in Satz 5 die Zahl 11 93" die Zahl „35" durch die Zahl „38",
durch die Zahl 102".
11 die Zahl „60" durch die Zahl „66" und
die Zahl „ 12" durch die Zahl „ 13".
7. In § 278 a Abs. 1 Nr. 5 werden nach dem Wort
,,Zahlungen" die Worte „einschließlich des So-
zialzuschlags (§ 270 a)" eingefügt.
8. § 279 Abs. 1 wird wie folgt geändert: § 2
a) Es werden ersetzt Berlin-Klausel
die Zahl „520" durch die Zahl „570",
die Zahl „230" durch die Zahl „290", Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
die Zahl „88" durch die Zahl „95", des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952
(Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.
die Zahl „ 195" durch die Zahl „206",
die.Zahl „750" durch die Zahl „800",
die Zahl „310" durch die Zahl „321 ",
die Zahl „285" durch die Zahl „345" und
die Zahl „ 139" durch die Zahl „ 146". § 3
b) Folgender Satz wird angefügt:
Inkrafttreten
,,Für Kinder, die das siebente· und für Voll- Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar
waisen, die das 15. Lebensjahr vollendet 1972 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Die Bundesregierung hat dem vorstehenden Ge-
setz die nach Artikel 113 des Grundgesetzes erfor-
derliche Zustimmung erteilt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 7. Juli 1972
Der Bundespräsident
Heinemann
Der Bundeskanzler
Brandt
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Finanzen
Schiller
Der Bundesminister des Innern
Genscher
Nr. 64 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Juli 1972 1163
Gesetz
über die Errichtung ei.nes Bundesamtes für Sera und Impfstoffe
Vom 7. Juli 1972
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- Arzneimittel nach Absatz 2 Nr. 3 handelt, mit dem
rates das folgende Gesetz beschlossen: Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und
Forsten durch Rechtsverordnung mit Zustimmung
Artikel 1 des Bundesrates die gebührenpflichtigen Tatbestände
näher zu bestimmen und dabei feste Sätze oder Rah-
(1) Unter der Bezeichnung „Paul-Ehrlich-Institut" mensätze vorzusehen. Die Höhe der Gebühren für
wird ein Bundesamt für Sera und Impfstoffe als die Entscheidung über die Zulassung bestimmt sich
selbständige Bundesoberbehörde errichtet. Es unter- nach dem Personal- und Sachaufwand, zu dem ins-
steht dem Bundesminister für Jugend, Familie und besondere der Aufwand für das Zulassungsverfah-
Gesundheit. ren, für die Prüfungen und für die Entwicklung ge-
(2) Das Bundesamt für Sera und Impfstoffe hat eigneter Prüfungsverfahren gehört. Die Höhe der
folgende Aufgaben: Gebühren für die Entscheidung über die Freigabe
1. Sera und Impfstoffe, die zur Anwendung am oder
einer Charge bestimmt sich nach dem durch~chnitt-
im menschlichen Körper bestimmt sind, nach Maß- lichen Personal- und Sachaufwand, wobei der Auf-
gabe der arzneimittelrechtlichen Vorschriften zu wand für vorangegangene Prüfungen unberücksich-
prüfen und über die Zulassung sowie über die tigt bleibt. Daneben ist die Bedeutung, der wirt-
Freigabe einer Charge zu entscheiden, schaftliche Wert oder der sonstige Nutzen der Frei-
gabe für den Gebührenschuldner angemessen zu be-
2. Arzneimittel im Sinne des § 19 d des Arzneimit- rücksichtigen. Die Gebühren dürfen im Einzelfall
telgesetzes nach Maßgabe der arzneimittelrecht- folgende Höchstsätze nicht übersteigen:
lichen Vorschriften zu prüfen und über die Zulas-
sung sowie über die Freigabe einer Charge zu 1. bei der Entscheidung über die Zulassung von
entscheiden, a) Sera im Sinne des Absatzes 2
3. Arzneimittel, die unter Verwendung von Krank- Nr. 1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 30 000 DM
heitserregern hergestellt werden und zur Ver- b) Impfstoffen im Sinne des Absat-
hütung, Erkennung oder Heilung von Viehseu- zes 2 Nr. 1 .................... 120 000 DM
chen bestimmt sind, nach Maßgabe der viehseu-
chenrechtlichen Vorschriften zu prüfen und über c) Arzneimitteln im Sinne des Ab-
die Zulassung sowie über die Freigabe einer satzes 2 Nr. 2 . . . . . . . . . . . . . . . . . 12 000 DM
Charge zu entscheiden,
2. bei der Entscheidung über die Frei-
4. bei der Erteilung der Erlaubnisse für die Herstel- gabe einer Charge von Arzneimitteln
lung der in den Nummern 1 bis 3 genannten Sera, im Sinne des Absatzes 2 Nr. 1 und 2 2 000 DM
Impfstoffe und Arzneimittel nach § 19 Abs. 1
Satz 3 des Arzneimittelgesetzes und nach vieh- 3. bei anderen Amtshandlungen . . . . . . 600 DM;
seuchenrechtlichen Vorschriften mitzuwirken,
für Arzneimittel im Sinne des Absatzes 2 Nr. 3 gel-
5. bei der Uberwachung des Verkehrs mit den in ten diese Höchstsätze entsprechend. Hat die Zulas-
den Nummern 1 bis 3 genannten Sera, Impfstof- sung im Einzelfall einen außergewöhnlich hohen
fen und Arzneimitteln nach § 40 Abs. 1 Satz 2 des Aufwand erfordert, kann die Gebühr bis auf das
Arzneimittelgesetzes und nach viehseuchenrecht- Dappelte erhöht werden. Hat die Entscheidung über
lichen Vorschriften mitzuwirken, die Freigabe einer Charge einen außergewöhnlich
6. auf dem Gebiet der in den Nummern 1 bis 3 ge- hohen Aufwand erfordert, kann die Gebühr bis auf
nannten Sera, Impfstoffe und Arzneimittel, insbe- die in Satz 6 Nr. 1 genannten Höchstsätze erhöht
sondere auf dem Gebiet der Prüfungsverfahren werden; bei der Beurteilung der Frage, in welchen
zu forschen und Fällen ein außergewöhnlich hoher Aufwand vor-
liegt, bleibt der Aufwand, den die Prüfung des
7. Standardwerte für die in den Nummern 1 bis 3 Serums oder Impfstoffes üblicherweise verursacht,
genannten Sera, Impfstoffe und Arzneimittel fest- unberücksichtigt. Der Gebührenschuldner ist zu
zulegen sowie Standardpräparate zu entwickeln. hören, wenn mit einer Erhöhung der Gebühr nach
(3) Für die Entscheidungen über die Zulassung den Sätzen 7 und 8 zu rechnen ist.
von Arzneimitteln im Sinne des Absatzes 2 Nr. 1
~is 3 und über die Freigabe von Chargen dieser Arz-
neimittel sowie für andere Amtshandlungen nach
Artikel 2
diesem Gesetz erhebt das Paul-Ehrlich-Institut
Kosten (Gebühren und Auslagen). Der Bundesmini- Das Arzneimittelgesetz vom 16. Mai 1961 (Bun-
ster für Jugend, Familie und Gesundheit wird er- desgesetzbl. I S. 533), zuletzt geändert durch das
mächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister Gesetz zur Änderung von Kostenermächtigungen,
für Wirtschaft und Finanzen und, soweit es sich um sozialversicherungsrechtlichen und anderen Vor-
1164 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I
schritten (Kostenermächtigungs-Änderungsgesetz) 4. keine schädlichen Wirkungen im Sinne des
vom 23. Juni 1970 (Bundesgesetzbl. I S. 805), wird § 6 hat,
wie folgt geändert: 5. einen dem jeweiligen Stand der wissenschaft-
1. In § 12 Abs. 4 werden die Worte ,,, die Halbanti- lichen Erkenntnisse entsprechenden Reinheits-
gene enthalten" durch die Worte „im Sinne des grad aufweist.
§ 19 d" ersetzt.
(3) Unbeschadet der nach Absatz 2 erteilten Zu-
2. § 19 wird durch die folgenden §§ 19 bis 19 d er- lassung darf eine in einem Herstellungsgang her-
setzt: ·gestellte Menge eines Serums oder Impfstoffes
(Charge) nur in den Verkehr gebracht werden,
.§ 19
wenn das Paul-Ehrlich-Institut sie freigegeben
(1) Wer Sera, Impfstoffe, Blut-, Plasma-, Serum- hat. Die Charge ist freizugeben, wenn eine Prü-
konserven, Blutbestandteile oder Zubereitungen fung (staatliche Chargenprüfung) ergeben hat,
aus Blutbestandteilen zum Zwecke der Abgabe an daß die Voraussetzungen nach Absatz 2 Nr. 1
andere herstellen will, bedarf einer Erlaubnis. und 3 bis 5 erfüllt sind. Einer ausdrücklichen Frei-
Eine Abgabe in diesem Sinne liegt vor, wenn die gabe bedarf es nicht, wenn das Paul-Ehrlich-Insti-
Person, die das Arzneimittel herstellt, eine andere tut das Serum oder den Impfstoff davon freige-
ist als die, die es anwendet. Bei Sera und Impf- stellt hat. Das Paul-Ehrlich-Institut soll die Frei-
stoffen ergeht die Entscheidung über die Erlaub- stellung anordnen, wenn das Herstellungsverfah-
nis im Benehmen mit dem Paul-Ehrlich-Institut. ren und das Prüfungsverfahren des Herstellers
Einer Erlaubnis bedürfen nicht die Impfinstitute, einen Entwicklungsstand erreicht haben, bei dem
die von den Ländern zur Beschaffung und Erzeu- die Wirksamkeit, Unschädlichkeit und Reinheit
gung von Schutzpockenlymphe eingerichtet sind. eines Serums oder eines Impfstoffes gewährlei-
stet sind.
(2) § 12 Abs. 2, §§ 13 und 15 bis 17 gelten ent-
sprechend. Die erforderliche Sachkenntnis besitzt, (4) Entscheidungen nach Absatz 2 oder 3 kön-
wer eine der Voraussetzungen des § 14 Abs. 1 nen unter Auflagen erteilt werden. Auflagen kön-
erfüllt und eine mindestens dreijährige Tätigkeit nen auch nachträglich angeordnet werden.
auf dem Gebiete der Serologie oder medizini- (5) Lag eine der Voraussetzungen für eine Ent-
schen Mikrobiologie nachweist; für das Abpak- scheidung nach Absatz 2 oder 3 nicht vor, so ist
ken verbleibt es bei den Voraussetzungen des diese zurückzunehmen. Sie ist zu widerrufen,
§ 14 Abs. 1. wenn eine der Voraussetzungen nachträglich
(3) Die Absätze 1 und 2 finden auf Arzneimittel, wegfällt. Ist eine Auflage nicht eingehalten und
die unter Verwendung von Krankheitserregern diesem Mangel nicht innerhalb einer vom Paul-
hergestellt werden und zur Verhütung, Erken- Ehrlich-Institut zu setzenden angemessenen Frist
nung oder Heilung von Tierseuchen bestimmt abgeholfen worden, ist die Entscheidung zu
sind, keine Anwendung. widerrufen.
(6) Beauftragte des Paul-Ehrlich-Instituts sind
bei der Durchführung der staatlichen Prüfung und
§ 19 a
der staatlichen Chargenprüfung befugt, Betriebs-
und Geschäftsräume zu betreten und in diesen
(1) Sera und Impfstoffe, die zur Anwendung am sowie in den dem Betrieb dienenden Beförde-
oder im menschlichen Körper bestimmt sind, dür- rungsmitteln Besichtigungen vorzunehmen.
fen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn
sie vom Paul-Ehrlich-Institut zugelassen worden § 19b ·
sind, es sei denn, daß sie zur klinischen oder son- Der Bundesminister für Jugend, Familie und
stigen ärztlichen Erprobung abgegeben werden Gesundheit regelt dµrch Rechtsverordnung im Ein-
oder daß sie von Ärzten oder Zahnärzten in Aus- vernehmen mit dem Bundesminister für Wirt-
übung der Heilkunde oder Zahnheilkunde von schaft und Finanzen mit Zustimmung des Bundes-
einer von ihnen behandelten Person zur Anwen- rates für Sera und Impfstoffe, die zur Anwendung
dung bei dieser Person gewonnen worden sind. am oder im menschlichen Körper bestimmt sind,
Wer Sera und Impfstoffe zur klinischen oder son-
stigen ärztlichen Erprobung abgibt, hat dies dem 1. das Nähere über die staatliche Prüfung, die
Paul-Ehrlich-Institut anzuzeigen. Zulassung, die staatliche Chargenprüfung und
die Freigabe der Charge und
(2) Das Paul-Ehrlich-Institut hat die Zulassung 2. die Herstellung, die Prüfung durch den Her-
zu erteilen, wenn eine Prüfung (staatliche Prü- steller oder denjenigen, der sie sonst in den
fung) ergeben hat, daß das Serum oder der Impf- Verkehr bringt, die Aufbewahrung, das Inver-
stoff kehrbringen und die staatliche Uberwachung
1. vom Hersteller oder demjenigen, der sie sonst des Verkehrs, soweit es zum Schutze des ein-
in den Verkehr bringt, nach dem jeweiligen zelnen und der Allgemeinheit oder zur Sicher.-
Stand der wissenschaftlichen Erkenntnis aus- stellung einer einwandfreien Beschaffenheit
reichend geprüft worden ist, des Serums oder Impfstoffes erforderlich ist.
2. ausreichend klinisch oder sonst ärztlich erprobt
worden ist, § 19 C
3. die vom Hersteller angegebene Wirksamkeit Für Blut-, Plasma-, Serumkonserven, Blutbe-
hat, standteile und Zubereitungen aus Blutbestand-
,__.
1
Nr. 64 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Juli 1972 1165
teilen rJilt § 19 h Nr. 2 entsprechend. Die Rechts- 7. In § 45 Abs. 1
verordnung ergeht im Einvernehmen mit dem
a) werden in der Nummer 3 die Worte ,,§ 19
Bundesminister für Ernühnmg, Landwirtschaft
Abs. 4" durch die Worte ,, § 19 d" ersetzt,
und Forstern, soweit es sich um Arzneimittel han-
delt, die zur Anwendung beim Tier bestimmt sind. b) erhält die Nummer 4 folgende Fassung:
„4. entgegen § 19 a Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 3
Satz 1 Sera, Impfstoffe oder Arzneimittel
§ 19 d im Sinne des § 19 d Abs. 1 oder 2 Satz 1,
(l) Die §§ 19 bis 19 b gelten entsprechend für die nicht zugelassen, nicht freigegeben
Arzneimitlcl, die /\nligenc oder Halbantigene oder nicht freigestellt sind, in den Ver-
enthalten und die cldzu bestimmt sind, bei Men- kehr bringt."
schen zur Erkennung von spezifischen Abwehr-
8. In § 47 Abs. 1 Nr. 5 werden die Worte ,,§§ 38,
oder Schutzstoffen ~Jcgcn übertragbare Krankhei-
38 a oder 39 durch die Worte ,,§§ 19 b, 19 c, 19 d,
11
ten im Sinne des Bund(-~s-Scuchcngesetzes ange-
38, 38 a oder 39" ersetzt.
wandt zu werden.
(2) § 19, § 19 a Abs. 1 und 2 sowie Abs. 3 Satz 1 9. § 59 erhält folgende Fassung:
und 2 und § 19 b gelten fc~rner entsprechend, so- ,,§ 59
weit sie nicht schon unmittelbar anzuwenden sind, Unberührt bleiben
für
1. die Vorschriften des Betäubungsmittelrechts,
1. Sera,
2. das Impfgesetz vom 8. April 1874 (Reichsge-
2. Arzneimittel, die Antigene oder Halbantigene setzbl. S. 31) und die Verordnung zur Ausfüh-
enthalten, rung des Impfgesetzes vom 22. Januar 1940
wenn sie dazu bestimmt sind, ohne am oder im (Reichsgesetzbl. I S. 214) und
menschlichen }(örper angewendet zu werden, die 3. die Vorschriften des Viehseuchenrechts über
Beschaffenlwit, den Zustand oder die Funktion Arzneimittel, die unter Verwendung von
des menschlichen Körpers erkennen zu lassen Krankheitserregern hergestellt werden und zur
oder der Erkennung von Krankheitserregern beim Verhütung, Erkennung oder Heilung von Vieh-
Menschen zu dienen. Der Zulassung oder der aus- seuchen bestimmt sind. 11
drücklichen Freigabe der Charge bedarf es nicht,
wenn das Paul-Ehrlich-Institut sie davon freistellt. Artikel 3
Lag eine der Voraussetzungen für die Zulassung,
(1) Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes werden die
für die Freigc1be der Charge oder für eine Frei-
Beamten der hessischen „Staatliche Anstalt für ex-
stellung nicht vor, so ist diese zurückzunehmen;
perimentelle Therapie - Paul-Ehrlich-Institut -"
sie ist zu widerrufen, wenn eine der Vorausset-
Bundesbeamte.
zungen nachträglich wegfällt. 11
(2) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Ge-
setzes im Dienst der hessischen „Staatliche Anstalt
3. Der bisherige § 19 a wird § 19 e.
für experimentelle Therapie - Paul-Ehrlich-Insti-
11
tut - stehenden Angestellten und Arbeiter sind in
4. In § 24 Satz 1 werden der Punkt durch ein Komma den Dienst des Bundesamtes für Sera und Impfstoffe
ersetzt und danach die Worte „soweit sie nicht zu übernehmen.
nach § 19 a oder § 19 d vom Paul-Ehrlich-Institut
zugelassen worden sind." angefügt. (3) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes werden
die Ruhestandsbeamten, Witwen, Waisen und son-
stige Versorgungsempfänger der hessischen „Staat-
5. In § 34 Abs. 1 wird folgende Nummer 2 a einge- liche Anstalt für experimentelle Therapie - Paul-
fügt: Ehrlich-Institut -" Versorgungsempfänger des Bun-
„2. a) an Krankenanstalten, Gesundheitsämter des. § 180 des Bundesbeamtengesetzes ist entspre-
und Arzte, soweit es sich um Impfstoffe chend anzuwenden; dabei tritt an die Stelle des In-
handelt, die dazu bestimmt sind, bei einer krafttretens des Bundesbeamtengesetzes das Inkraft-
unentgeltlichen Schutzimpfung im Sinne treten dieses Gesetzes. Für frühere Beamte der hes-
des § 14 des Bundes-Seuchengesetzes an- sischen „Staatliche Anstalt für experimentelle Thera-
gewendet zu werden oder soweit eine Ab- pie - Paul-Ehrlich-Institut -" und ihre Hinterblie-
gabe von Impfstoffen zur Abwendung einer benen gilt § 180 Abs. 4 des Bundesbeamtengesetzes.
Seuchen- oder Lebensgefahr erforderlich (4) Die Anlage I des Bundesbesoldungsgesetzes
ist, II,
vom 27. Juli 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 993) in der
Fassung der Bekanntmachung vom 5. August 1971
6. In § 40 Abs. l wird hinter Satz 1 folgender Satz (Bundesgesetzbl. I S. 1281), geändert durch das
eingefügt: Gesetz zur Änderung der Bezeichnungen der Rich-
ter und ehrenamtlichen Richter und der Präsidial-
,,Soweit es sich um Sera, Impfstoffe und Arznei-
verfassung der Gerichte vom 26. Mai 1972 (Bun-
mittel im Sinne des Artikels 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 3
desgesetzbl. I S. 841). wird wie folgt geändert:
des Gesetzes über die Errichtung eines Bundes-
amtes für Sera und Impfstoffe handelt, sollen die a) In die Vorbemerkungen Nr. 7 wird eingefügt:
zuständigen Behörden Angehörige des Paul-Ehr- „Paul-Ehrlich-Institut - Bundesamt für Sera und
lich-Instituts als Sc1chverst.ändige beteiligen." Impfstoffe".
1166 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I
b) Im Anhang zur Besoldungsordnung A - künftig krafttreten dieses Gesetzes im Verkehr befindet und
wegfallende Amter und Amtsbezeichnungen - nach landesrechtlichen Vorschriften nicht der Prü-
wird eingefügt: fung durch das Paul-Ehrlich-Institut unterliegt, muß
bei Besoldungsgruppe 14 (Unmittelbarer Bundes- innerhalb einer vom Paul-Ehrlich-Institut im Bun-
dienst): desanzeiger bekanntzumachenden Frist, die minde-
„Professor und wissenschaftliches Mitglied des stens drei Jahre vom Inkrafttreten des Gesetzes an
Paul-Ehrlich-Instituts", gerechnet betragen muß, ein Antrag auf Zulassung
gestellt werden. Das Arzneimittel darf weiter ohne
hinter der Besoldungsgruppe 14: Zulassung und Freigabe der Charge in den Verkehr
„Besoldungsgruppe 15 gebracht werden, es sei denn, daß der Antrag auf
Unmittelbarer Bundesdienst Zulassung nicht fristgerecht gestellt oder die Zu-
lassung abgelehnt wird. Nach der Zulassung bedarf
Professor und wissenschaftliches Mitglied als
es der Freigabe jeder einzelnen Charge, es sei denn,
ständiger Vertreter des Direktors des Paul-Ehr-
daß das Paul-Ehrlich-Institut das Arzneimittel da-
lich-Instituts 11
•
von freistellt.
c) In die Besoldungsgruppe B - feste Gehälter -
wird unter Besoldungsgruppe 4 (Unmittelbarer
Artikel 5
Bundesdienst) eingefügt:
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
,,Präsident und Professor des Paul-Ehrlich-Insti-
tuts". des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952
(Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechts-
Artikel 4 verordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlas-
sen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des
(1) Für Arzneimittel nach § 19 a Abs. 1 und § 19 d Dritten Uberleitungsgesetzes.
des Arzneimittelgesetzes, die sich beim Inkrafttreten
dieses Gesetzes im Verkehr befinden und nach lan-
desrechtlichen Vorschriften vom Paul-Ehrlich-Institut
geprüft werden, gilt die Zulassung nach § 19 a Abs. 1 Artikel 6
des Arzneimittelgesetzes als erteilt.
Das Gesetz tritt am 1. November 1972 in Kraft.
(2) Für ein Arzneimittel nach § 19 a Abs. 1 oder Gleichzeitig tritt § 63 Abs. 6 des Arzneimittelgeset-
§ 19 d des Arzneimittelgesetzes, das sich beim In- zes außer Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 7. Juli 1972
Der Bundespräsident
Heinemann
Der Bundeskanzler
Brandt
Der Bundesminister
für Jugend, Familie und Gesundheit
Käte Strobel
Nr. 64 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Juli 1972 1167
Zweite Verordnung
zur Änderung der Verordnung
über die Einfuhr und den Vertrieb von Saatgut
nicht in der Sortenliste eingetragener Sorten
Vom 7. Juli 1972
Auf Grund des § 83 des Saatgutverkehrsgesetzes werden, auch wenn die Sorte nicht in der Sor-
vom 20. Mai 19G8 (Bundcsgesetzbl. I S. 444) wird mit tenliste eingetragen ist.";
Zustimmung des Bundesra.tes verordnet: b) dem Absatz 1 wird folgender Satz 5 ange-
fügt:
Artikel 1 „Für Saatgut von Sorten der in der Anlage 1
Die Verordnung über die Einfuhr und den Ver- unter den laufenden Nummern 23 bis 42 auf-
trieb von Saatgut nicht in der Sortenliste einge- geführten Arten ist eine Einfuhr und ein
tragener Sorten vom 10. Juni 1968 (Bundesgesetzbl. I Vertrieb nur bis zum 30. Juni 1973 unter der
S. 617), zuletzt geändert durch die Vierte Verord- dort aufgeführten Bezeichnung zulässig.";
nung zur Änderung von Rechtsvorschriften zum c) in Absatz 2 Satz 1 werden die Worte „auf
Saatgutverkehrsgesetz vom 13. Juli 1971 (Bundes- weiteres" durch die Worte „zum 30. Juni 1973"
gesetzbl. I S. 990), wird wie folgt geändert: ersetzt.
1. § 1 wird wie folgt geändert: 2. In § 2 Satz 1 wird die Jahreszahl „ 1972" durch
die Jahreszahl „ 1973" ersetzt.
a) Absatz 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:
,,Saatgut von Sorten der in Anlage 1 aufge- Artikel 2
führten Arten darf mit Ausnahme der unter
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
den laufenden Nummern 5, 6, 10, 11, 13, 14,
leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
16, 18 und 23 bis 42 aufgeführten Arten bis
blatt I S. 1) in Verbindung mit § 87 des Saatgutver-
zum 30. Juni 1973 entgegen § 28 Abs. 1 Nr. 1
kehrsgesetzes auch im Land Berlin.
und 2 Buchstabe a des Saatgutverkehrsge-
setzes unter der in Anlage 1 aufgeführten
Artikel 3
Bezeichnung oder einer der dort aufgeführten
synonymen Bezeichnungen der Sorte einge- Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Juli
führt und bis zum 30. Juni 1974 vertrieben 1972 in Kraft.
Bonn, den 7. Juli 1972
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
J. Ertl
1168 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr. 40, ausgegeben am 8. Juli 1972
Tag Inhalt Seite
9. 6. 72 Bekanntmachung des Verwaltungsabkommens zwischen der Regierung der Bundesrepu-
blik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über die
Rechl::;slellung des „Big Bend Community College" in der Bundesrepublik Deutschland 701
15. 6. 72 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Zusatzübereinkommens über die Abschaf-
fung der Sklaverei, des Sklavenhandels und sklavereiähnlicher Einrichtungen und Prak-
tiken ................................................................... • • • • • • • • • • • • 704
23. 6. 72 Bekanntmachung des Protokolls vom 15. Oktober 1971 über den Beitritt Rumäniens zum
Al !gemeinen Zoll- und Handelsabkommen ........................................... . 704
Dieser Ausgabe ist für alle Abonnenten die zeitliche Ubersicht über die Veröffentlichungen
im ersten Halbjahr 1972 beigefügt.
Hernusgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlagsges. m. b. H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn
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Dc1s Bundesgcsetzbliltt erscheint in drei Teilen. In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolge nach ihrer Aus-
fertigung verkündet. Laulencler Bezug nur im Postabonnement. Abbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. beim Verlag vorliegen.
Im Teil III wird das als forlgellend festgestellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über Sammlung des Bundesrechts vom 10. Juli 1958 (BGB!. I
S. 437) nuch Sachgebieten geordnet veröffentlicht. Der Teil III kann nur als Verlagsabonnement bezogen werden.
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