1149
Bundesgesetzblatt
Teil I Z 1997 A
1972 Ausgegeben zu, Bonn am 8. Juli 1972 Nr. 63
Tag Inhalt Seite
28. 6. 72 Verordnung über die Bemessung der Beiträge zur Krankenversidlerung der Rentner für
1970 (KVdR-Beitragsbemessungsverordnung 1970) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1149
4. 7. 72 Verordnung über die Anredlnung auf die Ausb~ldungszeit in Ausbildungsberufen der
gewerblidlen Wirtsdlaft und der wirtsdlafts- und steuerberatenden Berufe - Anredlnung
eines sdlulisdlen Berufsgrundbildungsjahres und des Besudls einer einjährigen Berufs-
fadlsdlule (Berufsgrundbildungsjahr-Anredlnungs-Verordnung) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1151
4. 1. 72 Verordnung über die Anredlnung auf die Ausbildungszeit in Ausbildungsberufen der
gewerblidlen Wirtsdlaft und der wirtsdlafts- und steuerberatenden Berufe - Anredl-
nung des Besudls einer zwei- oder mehrjährigen Berufsfadlsdlule mit einem dem Real-
sdlulabsdlluß gleidlwertigen Absdlluß (Berufsfadlsdlul-Anredlnungs-Verordnung) . . . . . . 1155
23. 6. 72 Entsdleidung des Bundesverfassungsgeridlts (zu § 101 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 3 der Bau-
ordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmadlung vom
27. Januar 1970) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1159
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Bundesgesetzblatt Teil II Nr. 39 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1159
Verkündungen im Bundesanzeiger 1160
Verordnung
über die Bemessung der Beiträge zur Krankenversicherung der Rentner für 1970
(KVdR-Beitragsbemessungsverordnung 1970)
Vom 28. Juni 19'12
Auf' Grund des § 393 a Abs. 1 Satz 3 und des § 515 gestellten leisten eine Nachzahlung an die Träger
Abs. 2 der Reichsversicherungsordnung wird mit der Krankenversicherung in Höhe von 3,24248 vom
Zustimmung des Bundesrates verordnet: Hundert der für 1970 nach § 381 Abs. 2 der Reichs-
versicherungsordnung geleisteten Beiträge.
§ 1 (2) Für die Feststellung der Beitragsleistung nach
§ 381 Abs. 2 der Reichsversicherungsordnung sind
J\nderung der Beitragsbemessung die in der Jahresrechnung 1970 ausgewiesenen Bei-
Die für 1970 der Bemessung der Beiträge nach tragseinnahmen der Träger der Krankenversiche-
§ 385 Abs. 2 letzter Satz der Reichsversicherungs- rung zugrunde zu legen.
ordnung zugrunde liegenden Beitragssätze sind für (3) Die Nachforderung des Trägers der Kranken-
die Nachzahlung nach § 2 um 3,24248 vom Hundert versicherung ist auf den Träger der Rentenversiche-
zu erhöhen. rung der Arbeiter und den Träger der Rentenver-
sicherung der Angestellten im Verhältnis der Bei-
§ 2
tragsforderung für die versicherungspflichtigen
Nachzahlung Rentner der Rentenversicherung der Arbeiter zur
(1) Die Träger der Rentenversicherung der Arbei- Beitragsforderung für die versicherungspflichtigen
ter und der Träger der Rentenversicherung der An- Rentner der Rentenversicherung der Angestellten
{~
.-.1
1150 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I
im Abrechnungsmonat Oktober 1970 aufzuteilen; § 3
dabei sind die in d<~n Dcil.rc1gsabrechnungen für ver- Berlin-Klausel
sicherungspJlichti~Jc RPntncr (§ 3 Abs. 1 der KVdR-
BeitragsvorschrifL) ousgewiesenen Gesamtbeträge Diese Verordnung gilt nach Maßgabe des § 14
zugrunde zu legen. Konnten für Oktober 1970 keine des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar
Beiträge gefordert werden, so ist die Nachforderung 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.
im Verhältnis der Zahl der versicherungspflichtigen
Rentner der Rentenversicherung der Arbeiter zur
Zahl der versichcrungspflichtiqen Rentner der Ren-
tenversicherung der Angestellten am 1. Oktober § 4
1970 aufzuteilen.
Inkrafttreten
(4) Die Träger der Krankenversicherung haben
die Nachforderungen den Triigern der Rentenver- Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-
sicherung nachzuweisen. kündung in Kraft.
Bonn, den 28. Juni 1972
Der Bundesminister
, für Arbeit und Sozialordnung
Walter Arendt
Nr. 63 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Juli 1972 1151
Verordnung
über die Anrechnung aui die Ausbildungszeit in Ausbildungsberufen
der gewerblichen Wirtschaft und der wirtschafts- und steuerberatenden Berufe -
Anrechnung eines schulischen Beruisgrundbildungsjahres
und des Besuchs einer einjährigen Berufsfachschule
(Berufsgrundbildungsjahr-Anrechnungs-Verordnung)
Vom 4. Juli 1972
Auf Crund des § 29 Abs. 1 des Berufsbildungs- § 3
gesetzes vorn l 4. Augusl l 969 (Bundesgesetzbl. I Einjährige Berufsfachschule
S. 1112), qeündcrt durch das Gesetz zur Anderung
des Berulsbildtmgsgesetzcs vom l 2. März 1971 (Bun- (1) Der erfolgreiche Besuch einer öffentlichen oder
des~resctzbl. I S. 185), und des § 27 a Abs. 1 der nach Landesrecht als gleichwertig geltenden priva-
I-fondwerksordnung in der Fassung der Bekannt- ten einjährigen Berufsfachschule, die auf einen oder
machung vom 28. Dezember 1965 (Bundesgesetzbl. mehrere Ausbildungsberufe vorbereitet, wird auf
1966 J S. 1), zuletzt geändert durch das Berufs- die Ausbildungszeit in Ausbildungsberufen der ge-
bildungsgesetz, wird im Einvernehmen mit dem werblichen Wirtschaft entsprechender Fachrichtung
Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung· mit als erstes Jahr der Berufsausbildung angerechnet,
Zustimmung des Bundesrates verordnet: wenn der Lehrplan der besuchten Schule mindestens
24 Wochenstunden Unterricht, bezogen auf ein
Schuljahr von 40 Wochen, in fachbezogenen Fächern
§ 1
mit der Möglichkeit der Verstärkung des Unterrichts
Geltungsbereich in fachbezogenen Fächern im Bereich der Wahlfächer
Diese Verordnung gilt für Ausbildungsberufe der vorsieht.
gewerblichen Wirtschaft und der wirtschafts- und (2) § 2 Abs. 2 gilt entsprechend.
steuerberatenden Berufe.
§ 4
§ 2
Fachbezogene Fächer
Schulisches Berufsgrundbildungsjahr
Als fachbezogene Fächer im Sinne der §§ 2 und 3
(1) Der erfolgreiche Besuch einer öffentlichen oder gelten die fachtheoretischen und fachpraktischen
nach Landesrecht als gleichwertig geltenden priva- Fächer.
ten berufsbildenden Schule, in der eine einjährige
§ 5
berufliche Grundbildung als erstes Jahr der Berufs-
ausbildung in Vollzeitform (schulisches Berufsgrund- Dbergangsvorschrift
bildungsjahr) in einem in der Anlage bezeichneten Berufsausbildungsverträge, die bei Inkrafttreten
Berufsfeld durchgeführt wird, ist auf die Ausbil- dieser Verordnung bestehen, bleiben unberührt.
dungszeit in einem der in der Anlage diesem Berufs-
feld zugeordneten Ausbildungsberufe als erstes Jahr
§ 6
der Berufsausbildung anzurechnen, wenn der Lehr-
plan der besuchten Schule mindestens 24 Wochen- Berlin-Klausel
stunden Unterricht, bezogen auf ein Schuljahr von Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten
40 Wochen, in fuchbezogenen Fächern mit der Mög- Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-
lichkeit der Verstärkung des Unterrichts in fach- gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 112 des Berufs-
bezogenen Fächern im Bereich der Wahlfächer vor- bildungsgesetzes und § 128 der Handwerksordnung
sieht. auch im Land Berlin.
(2) Für Ausbildungsberufe in der Form der Stu- § 7
fenausbildung gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, daß
Inkrafttreten
nur auf die Ausbildungszeit der ersten Stufe ange-
rechnet und eine weitere Ausbildungsdauer von Diese Verordnung tritt am Tage nach der Ver-
einem Jahr nicht unterschritten wird. kündung in Kraft.
Bonn, den 4. Juli 1972
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Finanzen
In Vertretung
Dr. R oh w e d de r
1152 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I
Anlage
zur Berufsgrundbildungsjahr-Anrechnungs-Verordnung
(§ 2 Abs. 1)
Zuordnung der Ausbildungsberufe zu einem Berufsfeld
I. ßerufsield: Wirtschaft und Verwaltung 17. Flugzeugmechaniker
1. Bankkaufmi.lnn 18. Former
2. Buchhi.indler 19. Fräser
3. Bürogehilfin 20. Gas- und Wasserinstallateur
4. ßürokm1fnrnnn 21. Graveur
5. Dalenverarbeitungskaufmann 22. Hobler
6. Drogist 23. Hochdruckrohrschlosser
7. Einzelliandelskaufmann 24. Hüttenfacharbeiter
8. Florist*) 25. Kachelofen- und Luftheizungsbauer*)
9. Gehilfe in wirtschafts- und steuerberaten- 26. Karosseriebauer
den Berufen 27. Kessel- und Behälterbauer
10. Gehilfe für Buchführung und Steuer- 28. Klempner (Kühlerhersteller, Kühlerrepara-
beratung teure)
11. Industriekaufmann 29. Knappe (Erzbergbau)
12. Kaufmann im Groß- und Außenhandel 30. Knappe (Stein- und Pechkohlenbergbau)
13. Kaufmann im Reederei- und Schiffsmakler- 31. Kraftfahrzeugmechaniker
gewerbe 32. Kraftfahrzeugschlosser (Instandsetzung)
14. Kaufmann im Zeitungs- und Zeitschriften- 33. Kunststoffschlosser
verlag 34. Kupferschmied
15. Kaufmann in der Grundstücks- und Woh- 35. Landmaschinenmechaniker
nungswirtschaft 36. Maschinenbauer (Mühlenbauer)
16. Kaufmannsgehilfe im Hotel- und Gast- 37. Maschinenschlosser
sUitten~Jcwerbe *) 38. Mechaniker
17. Lufl.verkehrskaufrnann 39. Mechaniker (Nähmaschinen-, Zweirad- und
18. Musikal ienhündlcr Kältemechaniker)
19. Reiscbürokaufmann 40. Meß- und Regelmechaniker*)
20. Spedi lionskaulmann 41. Metallflugzeugbauer
21. Verküufer(in) 42. Metallformer und -gießer
22. Verkäuferin im Nahrungsmittelhandwerk *) 43. Modellbauer*)
23. Versicherungskaufnwnn 44. Modellschlosser
24. Werbekaufmann 45. Pr ägew alzengra veur
46. Revolverdreher
II. Berufsfeld: Metall 47. Rohrinstallateur
1. Aufbereiler im Bergbau 48. Rohrnetzbauer
2. Automateneinrichter 49. Schmelzschweißer
3. Bauschlosser 50. Schlosser (Blitzableiterbauer)
4. Betriebsschlosser 51. Schmied
5. Blechschlosser 52. Stahlbauschlosser
6. Bohrer 53. Stahlformenbauer
7. Bohrwerkdreher 54. Stahlgraveur
8. Büchsenmacher 55. Systemmacher (Gewehr)
9. Büromaschinenmechaniker*) 56. Technischer Zeichner
10. Dreher 57. Uhrmacher
l l. Dreher (Eisen und Metall) 58. Universalfräser
12. Elektromaschinenbauer*) 59. Universalhobler
13. Elektromechaniker*) 60. Uni versalschleif er
14. Feinbledmer 61. Verpackungsmittelmechaniker
15. Feinmechc1niker 62. Vv alzendreher
16. Flugtriebwerkmechaniker 63. Wärmestellengehilfe*)
•) bezeichnet 13ernfe in zwl:i lktufsfc!ldern
Nr. 63 Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Juli 1972 1153
G1. WerkzeugmMher V. Berufsfeld: Textil und Bekleidung
G,S. Zenlr,illH~izunus- und Lüftungsbuuer 1. Appretur-Textilveredler
2. Bandweber
III. Berufsfeld: Elektrotechnik 3. Bekleidungsfertiger
l. ßürorncisch incnrnechanikcr *) 4. Bekleidungsschneider
2. Elek lroinslallaLcur 5. Damenschneider
3. Elck tromaschinenbaucr *) 6. Druckerei-Textilveredler
4. Elektromechaniker*) 7. Färber und Chemischreiniger
5. Elektrowickler 8. Färberei-Textilveredler
6. Fcrnmeldemech,:mikcr 9. Herrenschneider
7. Pernmcldcmontcur 10. Modistin
8. Krnftfahrzeuqelekl.rikcr 11. Musterzeichner und Patroneur
9. Meß- und Regelmechaniker*) 12. Musterzeichner für die Stickerei
10. Radio- und Fernsehtechniker 13. Musterzeichner(in) in der Stoffdruckerei
11. Sturkstromelektriker 14. Segelmacher
12. Wärmestellengehilfe*) 15. Sticker
16. Stricker
IV. Berufsfeld: Bau und Holz 17. Textilmaschinenführer - Maschen-
1, Bau- und Gcrlitetischler
industrie
2. Baustoffprüfer (Chemie)*) 18. Textilmechaniker - Strickerei und
3. Bauzeichner Wirkerei
4. Betonbauer 19. Textilmechaniker - Strumpf- und Fein-
5. Betonstein- und Terrazzohersteller strumpfrundstrickerei
6. Beton- und Stahlbetonbauer 20. Textilmechaniker - Ketten- und Raschel-
7. Betonwerkcr
wirkerei
8. Böttcher 21. Textilmaschinenführer - Spinnerei
9. Bootsbauer 22. Textilmechaniker - Spinnerei
10. Brunnenbauer 23. Textilmaschinenführer - Weberei
11. Dachdecker 24. Textilmechaniker - Weberei
12. Estrichlegcr 25. Textilveredler Maschinenführung
13. Fliesen-, Platten- und Mosaikleger
26. Wäscher und Plätter
14. Gebäudereiniger
27. Wäscheschneider
15. Glaser
28. Weber
16. Holzbildhauer
17. Isolierer VI. Berufsfeld: Chemie, Physik und Biologie
18. Kachelofen- und Luftheizungsbauer*) 1. Baustoffprüfer (Chemie)*)
19. Kanalbauer 2. Biologielaborant*)
20. Klebeabdichter 3. Brauer und Mälzer*)
21. Maurer 4. Chemiefacharbeiter
22. Möbellischler 5. Chemielaborant(in)
23. Modellbauer*) 6. Chemielaborjungwerker
24. Modelltischler 7. Destillatbrenner
25. Parkettleger 8. Destillateur
26. Pflasterer (Steinsetzer) 9. Edelmetallprüfer
27. Rolladen- und Jalousiebauer 10. Fotograf
28. Sägewerker 11. Fotolaborant(in)
29. Schiffszimmerer 12. Galvaniseur
30. Schornsteinfeger 13. Galvaniseur und Metallschleifer
31. Steinmetz- und Steinbildhauer 14. Lacklaborant
32. Straßenbauer 15. Physiklaborant
33. Stukkateur 16. Stoffprüfer (Chemie) (Glas-, Keramische
34. Tischler Industrie sowie Steine und Erden)
35. Wärme-, Külte- und Schallschutzisolierer 17. Textillaborant (chemisch-technisch)
36. Zimmerer 18. Textillaborant (mechanisch-technologisch)
"') bezeichnet Berufe in ZW<'.i Berufsfeldern
1154 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I
19. Vulkaniseur VIII. Berufsfeld: Farb- und Raumgestaltung
20. Weinhandelsküfer*) 1. Fahrzeugpolsterer
21. Weinküfer*) 2. Lackierer {Holz und Metall)
22. Werkslolfprüfer (Physik) 3. Maler und Lackierer
4. Polsterer
VII. Berufsfeld: Druck und Papier 5. Raumausstatter
1. Buchbinder 6. Schaufenstergestalter
2. Buchdrucker 7. Schilder- und Lichtreklamehersteller
3. Buchdrucker: Schriftsetzer; Drucker
4. Chemigraf IX. Berufsfeld: Gesundheits- und Körperpflege
5. Farbenlithograph 1. Friseur
6. Flachdrucker
X. Berufsfeld: Ernährung und Hauswirtschaft
7. Flexograf
1. Bäcker
8. Graphischer Zeichner
2. Brauer und Mälzer*)
9. Kartograph
3. Fleischer
10. Klischeeätzer
4. Hotel- und Gaststättengehilfin
11. Nachschneider
5. Kaufmannsgehilfe im Hotel- und Gast-
12. Offsetvervielfältiger
stättengewerbe*)
13. Positivretuscheur
6. Kellner(in)
14. Reproduk lionsfotograf
7. Koch (Köchin)
15. Reprograf
8. Konditor
16. Schrifllilhograph
9. Müller
17. Schriftsetzer
10. Verkäuferin im Nahrungsmittelhandwerk *)
18. Siebdrucker
11. Weinhandelsküfer*)
19. Stempelmacher
12. Weinküfer*)
20. Stereotyp(mr
21. Tief druck Li tzer XI. Berufsfeld: Landwirtschaft
22. Tiefdrucker 1. Biologielaborant*)
23. Tiefdruck retuscheur 2. Florist*)
•) bezeichnet Berufe in zwei Berufsfeldern
Nr. 63 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Juli 1972 1155
Verordnung
über die Anrechnung auf die Ausbildungszeit in Ausbildungsberufen
der gewerblichen Wirtschaft und der wirtschafts- und steuerberatenden Berufe -
Anrechnung des Besuchs einer zwei- oder mehrjährigen Berufsfachschule
mit einem dem Realschulabschluß gleichwertigen Abschluß
(Berufsfachschul-Anrechnungs-Verordnung)
Vom 4. Juli 1972
Auf Grund des § 29 Abs. 1 des Berufsbildungs- (3) Der erfolgreiche Besuch einer Berufsfachschule
gesetzes vom l 4. August 1969 (Bundesgesetzbl. I im Sinne der Absätze 1 und 2 wird auf das zweite
S. 1112), geändert durch das Gesetz zur Änderung Jahr der Berufsausbildung in einem Ausbildungs-
des Berufsbildungsgesetzes vom 12. März 1971 (Bun- beruf im Sinne des Absatzes 1 oder 2 mit einem
desgesetzbl. I S. 185), und des § 27 a Abs. 1 der halben Jahr angerechnet, wenn über die berufliche
Handwerksordnung in der Fassung der Bekannt- Grundbildung hinaus der Lehrplan der besuchten
machung vom 28. Dezember 1965 (Bundesgesetzbl. Schule für die auf das erste Jahr folgende Schulzeit
1966 I S. 1), zuletzt geJndcrt durch das Berufsbil- eine berufliche Fachbildung vorsieht, deren Umfang
dungsgesetz, wird im Einvernehmen mit dem Bun- mindestens zwei Drittel der in Absatz 1 oder 2 vor-
desminister für Arbeit und Sozialordnung mit Zu- gesehenen Unterrichtszeit in fachbezogenen Fächern
stimmung des Bundesrates verordnet: beträgt.
(4) Für Ausbildungsberufe in der Form der
§ 1 Stufenausbildung gelten
Geltungsbereich 1. die Absätze 1 und 2 mit der Maßgabe, daß nur
auf die Ausbildungszeit der ersten Stufe ange-
Diese Verordnung gilt für Ausbildungsberufe der rechnet und eine weitere Ausbildungsdauer von
gewerblichen Wirtschaft und der wirtschafts- und einem Jahr nicht unterschritten wird,
steuerberatende Berufe.
2. Absatz 3 mit der Maßgabe, daß eine weitere
Ausbildungsdauer von einem Jahr nicht unter-
§ 2
schritten wird.
Anrechnung § 3
(l) Der erfolgreiche Besuch einer öffentlichen oder Fachbezogene Fächer
nach Landesrecht als gleichwertig geltenden priva-
ten mindestens zweijährigen Berufsfachschule der in Als fachbezogene Fächer im Sinne des § 2 gelten
der Anlage aufgeführten Richtung, die zu einem dem die fach theoretischen und fach praktischen Fächer.
Realschulabschluß gleichwertigen Abschluß führt,
wird auf die Ausbildungszeit in einem dieser Rich- § 4
tung in der Anlage zugeordneten Ausbildungsberuf Ubergangsvorschrift
als erstes Jahr der Berufsausbildung angerechnet,
wenn der Lehrplan der besuchten Schule mindestens Berufsausbildungsverträge, die bei Inkrafttreten
20 Wochenstunden Unterricht, bezogen auf ein dieser Verordnung bestehen, bleiben unberührt.
Schuljahr von 40 Wochen, in fachbezogenen Fächern
vorsieht. § 5
(2) Der erfolgreiche Besuch einer öffentlichen oder Berlin-Klausel
nach Landesrecht als gleichwertig geltenden priva- Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten
ten mindestens zweijährigen Berufsfachschule, die Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-
auf einen Ausbildungsberuf vorbereitet und zu · gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 112 des Berufs-
einem dem Realschulabschluß gleichwertigen Ab- bildungsgesetzes und § 128 der Handwerksordnung
schluß führt, wird auf die Ausbildungszeit in diesem auch im Land Berlin.
Ausbildungsberuf als erstes Jahr der Berufsausbil- § 6
dung angerechnet, wenn der Lehrplan der besuchten
Schule mindestens 20 Wochenstunden Unterricht, Inkrafttreten
bezogen auf ein Schuljahr von 40 Wochen, in fach- Diese Verordnung tritt am Tage nach der Ver-
bezogenen Fächern vorsieht. kündung in Kraft.
Bonn, den 4. Juli 1972
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Finanzen
In Vertretung
Dr. R o h w e d de r
L156 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I
/\uJaye zur Beru.fsfochschu.l-Anrechnungs-Verordnung
(§ 2 Abs. 1)
Zuordnung der Ausbildungsberufe zu einer Berufsfachschulrichtung
I. Richtung: Wirtschaft 19. Fräser
1. Bank kdufmunn 20. Gas- und Wasserinstallateur
2. Buchhündler 21. Graveur
3. Bürogehilfin 22. Hobler
4. Bürokaufmann 23. Hochdruckrohrschlosser
5. Datenverarbeilungskaufmann 24. Hüttenfacharbeiter
6. Drogist 25. Kachelofen- und Luftheizungsbauer*)
7. Einzelhandelskaufmann 26. Karosseriebauer*)
8. Florist 27. Kessel- und Behälterbauer
9. Gehilfe in wirtschafts- und steuerberaten- 28. Klempner (Kühlerhersteller, Kühlerrepara-
den Berufen teure)
10. Gehilfe für Buchführung und Steuerberatung 29. Knappe (Erzbergbau)
11. Industriekaufmann 30. Knappe (Stein- und Pechkohlenbergbau)
12. Kaufmann im Groß- und Außenhandel 31. Kraftfahrzeugmechaniker
13. Kaufmann im Reederei- und Schiffsmakler- 32. Kraftfahrzeugschlosser (Instandsetzung) *)
gewerbe Kunststoffschlosser
33.
14. Kaufmann im Zeitungs- und Zeitschriften-
34. Kupferschmied
verlag
35. Landmaschinenmechaniker
15. Kaufmann in der Grundstücks- und Woh-
nungswirtschaft 36. Maschinenbauer (Mühlenbauer)
16. Kaufmannsgehilfe im Hotel- und Gast- 37. Maschinenschlosser
stättengewerbe*) 38. Mechaniker
39. Mechaniker (Nähmaschinen-, Zweirad- und
17. Luftverkehrskaufmann
18. Musikalienhündler Kältemechaniker)
19. Reisebürokaufmann 40. Meß- und Regelmechaniker*)
26. Speditionskaufmann 41. Metallflugzeugbauer
21. Verkäufer(in) 42. Metallformer und -gießer
22. Verkäuferin im Nahrungsmittelhandwerk *) 43. Modellbauer*)
23. Versicherungskaufmann 44. Modellschlosser
24. \,Verbckaufmann 45. Prägewalzengraveur
46. Revolverdreher
II. Richtung: Metall 47. Rohrinstallateur
1. Aufbcreiter im Bergbau 48. Rohrnetzbauer
2. Automateneinrichter 49. Schmelzschweißer
3. Bauschlosser 50. Schlosser (Blitzableiterbauer)
4. Betriebsschlosser 51. Schmied
5. Blechschlosser 52. Stahlbauschlosser
6. Bohrer 53. Stahlformenbauer
7. Bohrwerkdreher 54. Stahlgraveur
8. Büchsenmacher 55. Systemmacher (Gewehr)
9. Büromaschinenmechaniker*) 56. Technischer Zeichner*)
10. Dreher 57. Uhrmacher
11. Dreher (Eisen und Metall) 58. Uni versalfr äser
12. Elektromaschinenbauer*) 59. Universalhobler
13. Elektromechaniker*) 60. U niversalschleifer
14. Feinblechner 61. Verpackungsmittelmechaniker
15. Feinmechaniker 62. Walzendreher
16. Fluglriebwerkmechaniker 63. Wärmestellengehilfe*)
17. Flugzeugmechaniker 64. Werkzeugmacher
18. Former 65. Zentralheizungs- und Lüftungsbauer
•) bezeichnet Berufe in mehrcrc,n Bcrnfslucl1schulrichlu119en
Nr. 63 Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Juli 1972 1157
III. Richtung: Elektrotechnik 29. Schiffszimmerer
l. Düromdsc:hinenrrwchiJnikcr *) 30. Schornsteinfeger
2. EI <~k I ro ins lci ll ,1lc~m 31. Steinmetz und Steinbildhauer
3. Eld<lrornc1schincnbdtier*) 32. Straßenbauer
4. El(~k tromcch,rnikcr *) 33. Stukkateur
5. Elek lrowick !er 34. Tischler
6. Fermnclderncdlilniker 35. Wärme-, Kälte- und Schallschutzisolierer
7. Pcrnmcldcmonl.cur 36. Zimmerer
8. Krnfi.[dhrzcuqclck triker *)
9. Mcß- und Rcuclmcdwnikcr *) VII. Richtung: Textil und Bekleidung
10. Radio- und Fernseh lechniker 1. Appretur-Textilveredler
11. Starkstromelek triker
2. Bandweber
12. Würmestellcngehilfe *) 3. Bekleidungsfertiger
4. Bekleidungsschneider
IV. Richtung: Kraftfahrzeugtechnik 5. Damenschneider
1. Karosseriebauer*) 6. Druckerei-Textilveredler
2. Kruftfahrzeugmechaniker *) 7. Färber und Chemischreiniger
3. Kraflfohrzeugschlosser (Instandsetzung)*) 8. Färberei-Textilveredler
4. Kraftfahrzeugelektriker*) 9. Herrenschneider
10. Kürschner*)
V. Richtung: Technisches Zeichnen 11. Modistin
1. Bauzeichner'~) 12. Musterzeichner und Patroneur
2. Technischer Zeichner*) 13. Musterzeichner für die Stickerei
3. Teilzeichner-in 14. Musterzeichner(in) in der Stoffdruckerei
15. Pelznäherin*)
VI. Richtung: ßau und Holz
16. Segelmacher
1. Bau- und Gerületischler
17. Sticker
2. Baustoffprüfer (Chemie)*)
18. Stricker
3. Bauzeichner*)
19. Textilmaschinenführer -Maschenindustrie
4. Betonbauer
20. Textilmechaniker - Strickerei und
5. Betonstein- und Terrazzohersteller
Wirkerei
6. Beton- und Stahlbetonbauer
21. Textilmechaniker - Strumpf- und
7. Betonwerker
Feinstrumpfrundstrickerei
8. Böttd1er
22. Textilmechaniker - Ketten- und Raschel-
9. Bootsbauer wirkerei
10. Brunnenbauer
23. Textilmaschinenführer - Spinnerei
11. Dachdecker
24. Textilmechaniker - Spinnerei
12. Ustricbleger
25. Textilmaschinenführer - Weberei
13. Fliesen-, Platten- und Mosaikleger
26. Textilmechaniker - Weberei
14. Gebiiudereiniger
27. Textilveredler Maschinenführung
15. Glaser
28. Wäscher und Plätter
16. Holzbildhauer
29. Wäscheschneider
17. Isolierer
30. Weber
18. Kachelofen- und Luftheizungsbauer*)
19. Kanalbauer VIII. Richtung: Leder
20. Klebeabdichter 1. Bandagist
21. Maurer 2. Feinsattler
22. Möbeltischler 3. Feintäschner
23. Modellbauer*) 4. Gerber
24. Modelltischler 5. Kürschner*)
25. Parketlleger 6. Oberlederzuschneider
26. Pflasterer (Steinsetzer) 7. Orthopädieschuhmacher
27. Rolladen- und Jalousiebauer 8. Pelznäherin*)
28. Sägcwcrker 9. Sattler
*) bezeiclmcl Berufe in mehreren Bcrufsfachschultichlungen
1158 BundesgesetzLlatt, Jahrgang 1972, Teil I
10. Schuhmacher 15. Reprograf
11. Schuh- und Lederwarenslepperin 16. Schriftlithograph
12. Tiisdmer 17. Schriftsetzer
18. Siebdrucker
IX. Richtung: Chemie, Physik und Biologie 19. Stempelmacher
1. Bausloflprüfcr (Chemie)*) 20. Stereotypeur
2. Biologielaborant 21. Tiefdruckätzer
3. Chcmiefachurbciter 22. Tiefdrucker
4. Chemiclaborant(in) 23. Tiefdruckretuscheur
5. Chemielaborjungwerker
6. Edelmetallprüfer XI. Richtung: Graphik und Fotografie
7. Fotolaborant(in) l. Graphischer Zeichner*)
8. Lacklaborant
2. Fotograf
9. Physiklaborant
10. Stoffprüfer (Chemie) (Glas-, Keramische
Industrie sowie Steine und Erden) XII. Richtung: Hotel und Gaststätten
1. Hotel- und Gaststättengehilfin*)
11. Textillaborant (chemisch-technisch)
2. Kaufmannsgehilfe im Hotel- und Gast-
12. Tcxlillaborant (medwnisch-technologisch)
13. Vulkaniseur stättengewerbe*)
14. Werkstoffprüfer (Physik) 3. Kellner(in) *)
4. Koch (Köchin) *)
X. Richtung: Druck und Papier
1. Buchbinder XIII. Richtung: Nahrung und Gaststätten
2. Buchdrucker 1. Bäcker
3. Buchdrucker: Schriftsetzer; Drucker 2. Brauer und Mälzer*)
4. Chemigraf 3. Fleischer
5. Farbenlithograph 4. Hotel- und Gaststättengehilfin*)
6. Flachdrucker 5. Kaufmannsgehilfe im Hotel- und Gast-
7. Flexograf stättengewerbe*)
8. Graphischer Zeichner*) 6. Kellner(in) *)
9. Kartograph 7. Koch (Köchin) *)
10. Kl ischeeä tzer 8. Konditor
11. N achschneider 9. Müller
12. Off setvcrvielf äl tiger 10. Verkäuferin im Nahrungsmittelhandwerk *)
13. Posi ti vretuscheur 11. Weinhandelsküfer
14. Reproduktionsfotograf 12. Weinküfer
•) bezeichnet Berufe in mehrcrt!n Berufsfachschulrichtungen
Nr. 63 ---- Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Juli 1972 1159
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts
vom 30. Mai 1972 - 2 BvL 41/71 - , ergangen auf
Vorlage des Amtsgerichts Bielefeld, wird nachfol-
gender Entscheidungssatz veröffentlicht:
§ 101 Absatz 1 Nummer 3 und Absatz 3 der Bau-
ordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der
Fassung der Bekanntmachung vom 27. Januar 1970
(Gesetz- und Verordnungsbl. S. 96) ist mit dem
Grundgesetz und sonstigem Bundesrecht verein-
bar.
Der vorstehende EntscheidunQ"ssatz hat gemäß
§ 31 Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverfas-
sungsgericht Gesetzeskraft.
Bonn, den 23. Juni 1972
Der Bundesminister der Justiz
Gerhard Jahn
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr. 39, ausgegeben am 5. Juli 1972
Tag Inhalt Seite
8.6. 72 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Abkommens über den
Schutz der ausübenden Künstler, der Hersteller von Tonträgern und der Sendeunter-
nehn1en .................................................... • • • • • • • • · · · · · · · · · · · · · · · · 693
9.6. 72 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Stockholmer Fassung des Madrider Ab-
kommens über die internationale Registrierung von Marken .......................... . 694
14. 6. 72 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens und Statuts über die
Freiheit des Durchgangsverkehrs ................................................... . 694
15.6. 72 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Europäischen Ubereinkommens über die
obligatorische Haftpflichtversicherung für Kraftfahrzeuge ............................. . 694
15. 6. 72 Bekanntmachung über die Fortgeltung des deutsch-britischen Abkommens über den
Rechtsverkehr im Verhältnis zu Mauritius ........................................... . 695
15.6. 72 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens zur Errichtung der
Weltorganisation für geistiges Eigentum ............................................. . 695
16.6. 72 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Abkommens über das
Verbot der Nachtarbeit der gewerblichen Arbeiterinnen .............................. . 696
16.6. 72 Bekanntmachung der ergänzenden Vereinbarungen zum Kulturabkommen zwischen der
Bundesrepublik Deutschland und der Türkischen Republik ............................ . 696
Nr. 63 ---- Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Juli 1972 1159
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts
vom 30. Mai 1972 - 2 BvL 41/71 - , ergangen auf
Vorlage des Amtsgerichts Bielefeld, wird nachfol-
gender Entscheidungssatz veröffentlicht:
§ 101 Absatz 1 Nummer 3 und Absatz 3 der Bau-
ordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der
Fassung der Bekanntmachung vom 27. Januar 1970
(Gesetz- und Verordnungsbl. S. 96) ist mit dem
Grundgesetz und sonstigem Bundesrecht verein-
bar.
Der vorstehende EntscheidunQ"ssatz hat gemäß
§ 31 Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverfas-
sungsgericht Gesetzeskraft.
Bonn, den 23. Juni 1972
Der Bundesminister der Justiz
Gerhard Jahn
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr. 39, ausgegeben am 5. Juli 1972
Tag Inhalt Seite
8.6. 72 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Abkommens über den
Schutz der ausübenden Künstler, der Hersteller von Tonträgern und der Sendeunter-
nehn1en .................................................... • • • • • • • • · · · · · · · · · · · · · · · · 693
9.6. 72 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Stockholmer Fassung des Madrider Ab-
kommens über die internationale Registrierung von Marken .......................... . 694
14. 6. 72 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens und Statuts über die
Freiheit des Durchgangsverkehrs ................................................... . 694
15.6. 72 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Europäischen Ubereinkommens über die
obligatorische Haftpflichtversicherung für Kraftfahrzeuge ............................. . 694
15. 6. 72 Bekanntmachung über die Fortgeltung des deutsch-britischen Abkommens über den
Rechtsverkehr im Verhältnis zu Mauritius ........................................... . 695
15.6. 72 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens zur Errichtung der
Weltorganisation für geistiges Eigentum ............................................. . 695
16.6. 72 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Abkommens über das
Verbot der Nachtarbeit der gewerblichen Arbeiterinnen .............................. . 696
16.6. 72 Bekanntmachung der ergänzenden Vereinbarungen zum Kulturabkommen zwischen der
Bundesrepublik Deutschland und der Türkischen Republik ............................ . 696
1160 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen vom 30. Januar 1950
(Bundesgese!.zbl. S. 23) wird auf folgende im Bundescmzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich
hingewiesen:
Verkündet im Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung Bundesanzeiger lnkraft-
Nr. vom tretens
19. 6. 72 Zweite Verordnung zur Anderung der Verord-
nung über den Vertrieb von Behelfssaatgut bei
Zuckermais 114 23. 6. 72 24. 6. 72
7822-3-5-1
22. 6. 72 Verordnung PR Nr. S/72 zur Anderung der Ver-
ordmmg PR Nr. 9/G(j über Vergütungen im Spedi-
teursamrncl~rutvcrkehr mit Eisc~nbahn und Kraft-
Wd~Jen (Kundensatzverordnung 1966). Vom
22. Juni 1972 111 28.6. 72 29. 6. 72
720-12-4
26. 6. 72 Verordnung TSF Nr. 7/72 über Tarife für den
Güterfernverkehr mit Kraftfahrzeugen. Vom
26. Juni 1972 119 30. 6. 72 1.8. 72
23. 6. 72 Verorclnunq z,1r Anderung der Verordnung über
die Crundsätzc für die V0rteilung des Gemein-
schaflszollkonlingenls 1972 für gefrorenes Rind-
fleisch 120 1. 7. 72 2. 7. 72
613-4-HH,
IIernusgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlagsges. m. b. H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn
Po~tanschriit für Abonnementsbestellungen sowie für Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:
Bundesgesetzblatt, 53 Bonn 1, Postfach 624, Telefon 22 40 86 - 88.
Dns Buncl<!S(Jcsetzblatt erscheint in drei Teilen. In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolge nach ihrer Aus-
ferli9ung V<!r kündd. L,mf<'nder Bezuq nur im Postnbonnement. Abbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. beim Verlag vorliegen.
Im Teil III wird diis nls forlCJ<!ltcnd fesl\Jestelltc Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über Sammlung des Burtdesrechts vom 10. Juli 1958 (BGB!. I
S. 437) nach St1Ch\JChielen 9cordnet veröffentlicht. Der Teil III kann nur als Verlagsabonnement bezogen werden.
Bezu9spreis lür Teil I und Teil II halbjiihrlich je 31,--- DM. Einzelstücke je angefangene 16 Seiten 0,85 DM. Dieser Preis gilt auch für die Bundes-
gesetzbliittcr, die vor dem 1. Juli 1972 ausqcgcbcn worden· sind. Liefer, ng gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postscheckkonto Bundes-
ges<!lzblatt, Köln 3 99 oder gegen Vorausrechnung bzw. gegen Nachnahme.
Preis dieser Ausgabe 0,85 DM zuzü9lich Versandgebühr 0,15 DM, bei Lieferung gegen Vorausrechnung zuzüglich Portokosten für die Vorausrechnung.
Im Bezugspreis ist Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 5,5 0/o.