1021
Bundesgesetzblatt
Teil I Z 1997 A
1972 Ausgegeben zu Bonn am 4. Juli 1972 Nr. 61
Tag Inhalt Seite
12. 6. 72 Neufassung des Gesetzes über die ErrldJ.tung eines zentralen Fonds zur Absatzförderung
der deutsdJ.en Land-, Forst- und EmährungswirtsdJ.aft (Absatzfondsgesetz) . . . . . . . . . . . . . . 1021
780-5
26. 6. 12 Verordnung über die Berufsbildung im Gartenbau . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1027
26. 6. 12 Verordnung zum Schutz gegen die Brucellose der Rinder, Schweine, Schafe und Ziegen
(Brucellose-Verordnung) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1046
7831-1-42·2
30. 6. 12 Berichtigung der Zweiundzwanzigsten Verordnung zur Änderung der Außenwirtschafts-
verordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1060
Bekanntmachung
der Neufassung des Gesetzes
über die Errichtung eines zentralen Fonds
zur Absatzförderung der deutschen Land-, Forst- und Ernährungswirtschaft
(Absatzfondsgesetz)
Vom 12. Juni 1972
Auf Grund des Artikels 2 des Zweiten Gesetzes
zur Änderung des Absatzfondsgesetzes vom 23. März
1972 (Bundesgesetzbl. I S. 477) wird nachstehend der
Wortlaut des Absatzfondsgesetzes vom 26. Juni 1969
(Bundesgesetzbl. I S. 635) unter Berücksichtigung
1. der Artikel 4 und 5 des Ersten Gesetzes zur Re-
form des Strafrechts vom 25. Juni 1969 (Bundes-
gesetzbl. I S. 645),
2. des Gesetzes zur Änderung des Absatzfondsgeset-
zes vom 5. August 1970 (Bundesgesetzbl. I S. 1177),
3. des Artikels 2 des Finanzanpassungsgesetzes vom
30. August 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 1426)
und
4. des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Absatz-
fondsgesetzes
in der nunmehr geltenden Fassung bekanntgemacht.
Bonn, den 12. Juni 1972
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
J. Ertl
1022 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I
Gesetz
über die Errichtung eines zentralen Fonds
zur Absatzförderung der deutschen Land-, Forst- und Ernährungswirtschaft
(Absatzfondsgesetz)
§ 1 (2) Rechte und Pflichten der Organe regelt im ein-
Redltsform zelnen, soweit sie nicht in diesem Gesetz bestimmt
sind, die Satzung des Absatzfonds.
Es wird ein Absatzförderungsfonds der deutschen
Land-, Forst- und Ernährungswirtschaft (Absatz- (3) Der Verwaltungsrat kann Ausschüsse bilden
fonds) als Anstalt des öffentlichen Rechts mit Sitz in und diesen besondere Aufgaben übertragen.
Bonn errichtet.
§ 4
§ 2 Vorstand
Aufgaben (1) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden
und zwei Stellvertretern. Der Vorstandsvorsitzende,
(1) Der Absatzfonds hat den Absatz und die Ver-
im Verhinderungsfalle einer seiner Stellvertreter,
wertung von Erzeugnissen der deutschen Land-,
vertritt den Absatzfonds gerichtlich und außer-
Forst- und Ernährungswirtschaft durch Erschließung gerichtlich.
und Pflege von Märkten im In- und Ausland mit
modernen Mitteln und Methoden zentral zu fördern. (2) Die Mitglieder des Vorstandes werden vom
Verwaltungsrat auf die Dauer von fünf Jahren ge-
(2) Zur Durchführung seiner Aufgaben bedient wählt und vom Vorsitzenden des Verwaltungsrates
sich der Absatzfonds, vorbehaltlich der Absätze 3 bestellt. Die Bestellung bedarf der Genehmigung des
und 5, einer zentralen Einrichtung der Wirtschaft, Bundesministers.
die den Absatz und die Verwertung von Erzeugnis-
sen der deutschen Land-, Forst- und Ernährungswirt- (3) Die Bestellung eines Vorstandsmitgliedes kann
schaft zu fördern hat und kein eigenes erwerbswirt- mit Zustimmung des Bundesministers widerrufen
schaftliches Warengeschäft betreiben darf. In dem werden, wenn der Verwaltungsrat dies mit zwei
Aufsichtsorgan dieser Einrichtung muß der Absatz- Dritteln seiner stimmberechtigten Mitglieder be-
fonds durch mindestens drei Mitglieder vertreten schließt.
sein, die den Organen des Absatzfonds angehören. (4) Der Vorstand führt die Geschäfte des Absatz-
fonds in eigener Verantwortung nach Maßgabe der
(3) Zur Durchführung seiner Aufgaben, soweit sie Beschlüsse des Verwaltungsrates. Die Satzung regelt
die Marktberichterstattung betreffen, bedient sich die Zuständigkeit des Vorstandes im einzelnen.
der Absatzfonds einer besonderen zentralen Einrich-
tung der Wirtschaft. Diese soll die Markttransparenz
verbessern, wobei sie dem Interesse aller am Markt § 5
Beteiligten zu dienen hat. Verwaltungsrat
(4) Der Absatzfonds stellt den Einrichtungen nach (1) Der Verwaltungsrat des Absatzfonds besteht
den Absätzen 2 und 3 zur Durchführung seiner Auf- aus 22 Mitgliedern, die vom Bundesminister auf die
gaben Mittel zur Verfügung. Die Satzungen oder die Dauer von fünf Jahren berufen werden. Er setzt sich
Gesellschaftsverträge dieser Einrichtungen und ihre wie folgt zusammen:
Änderungen bedürfen der Genehmigung des Bun- 5 Vertreter auf Vorschlag der im Bundestag vertre~
desministers für Ernährung, Landwirtschaft und For- tenen Parteien,
sten (Bundesminister) im Einvernehmen mit dem 7 Vertreter auf Vorschlag des Zentralausschusses
Bundesminister der Finanzen und dem Bundesmini- der Deutschen Landwirtschaft,
ster für Wirtschaft. 1 Vertreter auf Vorschlag des Deutschen Forstwirt-
(5) Die bankmäßige Durchführung der Aufgaben schaftsrates,
des ·Absatzfonds obliegt der Landwirtschaftlichen 1 Vertreter auf Vorschlag der Bundesvereinigung
Rentenbank nach Maßgabe der Richtlinien und Be- der Deutschen Ernährungsindustrie,
schlüsse des Verwaltungsrates und der Weisung des 1 Vertreter auf Vorschlag des Zentralverbandes des
Vorstandes. Deutschen Handwerks,
1 Vertreter auf Vorschlag des Bundesverbandes des
§ 3 Deutschen Groß- und Außenhandels,
Organe 1 Vertreter auf Vorschlag des Hauptverbandes des
Deutschen Lebensmitteleinzelhandels,
(1) Organe des Absatzfonds sind
1 Vertreter auf Vorschlag des Verbraucherausschus-
1. der Vorstand, ses beim Bundesminister für Ernährung, Landwirt-
2. der Verwaltungsrat. schaft und Forsten,
Nr. 61 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. Juli 1972 1023
Vertreter auf Vorschl<1g des Verbraucherausschus- (4) Kommt der Absatzfonds den ihm obliegenden
ses beim BurHlcsministc1r für Wirtschaft, Verpflichtungen nicht nach, so ist die Bundesregie-
3 Vertreter aus dem Mitgliederkreis und auf Vor- rung befugt, die Aufgaben durch einen besonderen
schlag des .Aufsichtsorgans der Einrichtung nach Beauftragten durchführen zu lassen oder sie selbst
§ 2 Abs. 2. durchzuführen.
(2) Der VerwaHungsrnt erläßt eine Satzung für (5) Soweit die Einrichtungen nach § 2 Abs. 2 und 3
den Absatzfonds. Diese bedarf der Genehmigung des den ihnen bei der Durchführung der Aufgaben des
Bundesministers im Einvcrndnnen mit dem Bundes- Absatzfonds obliegenden Verpflichtungen nicht
minister der Finanzen und dem Bundesminister für nachkommen, kann der Absatzfonds mit Zustimmung
Wirtschaft. des Bundesministers seine Aufgaben selbst durch-
(3) Der Verwaltungsrat gibt sich eine Geschäfts- führen oder durch ein besonders beauftragtes Wirt-
ordnung. Diese bedarl der Genehmigung des Bun- schaftsunternehmen durchführen lassen.
desministers.
(4) Der Verwaltunqsral wählt alle drei Jahre aus § 8
seiner Mitte den Vorsitzenden und den stellvertre- Haushalt
tenden Vorsitzenden.
(1) Das Haushaltsjahr des Absatzfonds ist das
(5) Der Verwaltungsrat beaufsichtigt den Vor- Kalenderjahr.
stand. Er beschließt nach Maßgabe der Satzung über
alle grundsätzlichen Fragen, die zum Aufgabenbe- (2) Uber die voraussichtlichen Einnahmen und
reich des Absatzfonds ~Jehören. Er stellt insbeson- Ausgaben eines Haushaltsjahres ist vom Vorstand
dere Richtlinien für die Durchführung von Maßnah- ein Haushaltsplan aufzustellen, der nach Beschluß-
men auf Grund dieses Gesetzes auf, die so zu gestal- fassung des Verwaltungsrates dem Bundesminister
ten sind, daß ein wettbewerbsneutraler Einsatz der zur Genehmigung vorzulegen ist.
in § 2 Abs. 4 genanntem Mittel gewährleistet ist.
(3) Innerhalb der ersten drei Monate nach Ablauf
Diese Richtlinien bedürfen der Genehmigung des
des Haushaltsjahres hat der Vorstand dem Verwal-
Bundesministers im Einvernehmen mit dem Bundes-
tungsrat den Jahresabschluß, der nach Richtlinien
minister der Finanzen und dem Bundesminister für
des Bundesministers aufzustellen ist, sowie einen
Wirtschaft.
Tätigkeitsbericht vorzulegen.
(6) Der Verwaltungsrat beschließt in den ersten
fünf Monaten eines jeden Kalenderjahres über die § 9
Entlastung des Vorstandes.
Prüfung
(7) Der Verwaltungsrat schließt die Dienstverträge
Der Absatzfonds unterliegt der Prüfung durch den
mit den Mitgliedern des Vorstandes ab; die Dienst-
Bundesrechnungshof.
verträge bedürfen der Genehmigung des Bundes-
ministers. § 10
§ 6 Finanzierung
Mitglieder der Organe (1) Dem Absatzfonds fließen als Zuschuß des Bun-
(1) Die Mitglieder des Vorstandes und des Ver- des die Zinseinkünfte aus dem. Zweckvermögen zu,
waltungsrates müssen die Voraussetzungen für die das von der Landwirtschaftlichen Rentenbank nach
Wählbarkeit zum Deutschen Bundestag erfüllen. § 10 Abs. 3 des Gesetzes zur Abwicklung der land-
wirtschaftlichen Entschuldung vom 25. März 1952
(2) Die Mitglieder des Verwaltungsrates verwal- (Bundesgesetzbl. I S. 203), geändert durch das .Ände-
ten ihr Amt ehrenamtlich. Die Satzung bestimmt im rungsgesetz vom 25. Juli 1968 (Bundesgesetzbl. I
einzelnen den Ersatz ihrer notwendigen Auslagen. S. 859), verwaltet wird. Dem Absatzfonds werden
weitere Mittel gemäß den nachstehenden Absätzen
§ 7 zugeführt durch Beiträge sowie durch Bundesmittel
nach Maßgabe der verfügbaren Haushaltsmittel.
Aufsicht
(2) Soweit bisher Zuschüsse des Bundes gewährt
(1) Der Absatzfonds untersteht der Aufsicht des
wurden an Einrichtungen, die den Absatz land-,
Bundesministers. Maßnahmen des Absatzfonds sind
forst- und ernährungswirtschaftlicher Erzeugnisse
auf Verlangen des Bundesministers aufzuheben,
fördern, und diese Einrichtungen in die Abhängig-
wenn sie gegen Rechtsvorschriften oder die Satzung
keit des Absatzfonds übergehen, sollen die Mittel
verstoßen oder das öffentliche Wohl verletzen.
unter Berücksichtigung des künftig erforderlichen
(2) Der Absatzfonds ist verpflichtet, dem Bundes- Aufwandes dem Absatzfonds zur Verfügung gestellt
minister und seinem Beauftragten jederzeit Aus- werden; die Mittel für die Marktberichterstattung
kunft über seine Tätigkeit zu erteilen. sollen dem Absatzfonds gesondert zugewiesen wer-
den. Darüber hinaus werden dem Absatzfonds Haus-
(3) Der Bundesminister, der Bundesminister der haltsmittel in abnehmenden Jahresraten gewährt.
Finanzen, der Bundesminister für Wirtschaft bestel-
len je einen Beauftragten. Sie sind zu jeder Sitzung (3) Die Beiträge werden von den Betrieben der
des Verwaltungsrates einzuladen. Ihnen ist jederzeit Land-, Forst- und Ernährungswirtschaft nach Maß-
Gehör zu gewähren. gabe der Absätze 4 bis 9 erhoben.
1024 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I
(4) Der Beitrag beträgt für 10. Betriebe, die Stammholz handeln, bearbeiten
oder verarbeiten, 0,30 Deutsche Mark je 100
1. Zuckerfabriken 0,25 Deutsche Mark je 1 000 Kilo-
Deutsche Mark von inländischen Erzeugern auf-
gramm aufgenommene Zuckerrüben,
genommenes, zum Sägen, Messern oder Schälen
2. Mühlenbetriebe 1,05 Deutsche Mark je 1 000 Ki- bestimmtes Stammholz.
logramm in der Handclsmüllerei vermahlenes
Brotgetreide, (5) Der Beitrag beträgt für Betriebe, die Blumen,
Zierpflanzen, Ziergehölze, Gehölze für den Straßen-
3. Brauereibetriebe 0,75 Deutsche Mark je 1 000 Ki- und Landschaftsbau oder deren Pflanzgut auf einer
logramm verwendetes Malz, Mindestgrundfläche von 150 Flächeneinheiten bei
4. Erzeugerzusammenschlüsse sowie Betriebe, die den Gehölzen und deren Pflanzgut, von 400 Flächen-
und soweit sie mit Kern-, Stein- oder Beeren- einheiten bei den übrigen Pflanzen und deren Pflanz-
obst, Tafeltrauben, Gemüse, Küchenkräutern, gut erzeugen oder kultivieren, jährlich 0,09 Deut-
Hülsenfrüchten oder Kartoffeln Großhandel trei- sche Mark je genutzte Flächeneinheit. Als Flächen-
ben, 0,30 Deutsche Mark je 100 Deutsche Mark einheit gelten
von inländischen Erzeugern oder Sammlern an 1. bei Blumen und Zierpflanzen:
sie oder unter ihrer Mitwirkung abgesetzte Wa- 5,0 Quadratmeter Freiland,
ren dieser Art; wirkt bei dem Absatz ein Erzeu- 1,0 Quadratmeter Frühbeet,
gerzusammenschluß oder ein Großhandelsbe-
0,5 Quadratmeter Gewächshaus;
trieb mit, so ist dieser und nicht der Erzeuger-
zusammenschluß oder Großhandelsbetrieb bei- 2. bei Ziergehölzen und Gehölzen für den Straßen-
tragspflichtig, an den die Ware abgesetzt wor- und Landschaftsbau:
den ist, 20,0 Quadratmeter Freiland.
5. Betriebe, die Waren der unter Nummer 4 ge- Werden die unter den Nummern 1 und 2 genannten
nannten Art, soweit es sich um frische, gekühlte Pflanzen miteinander im zeitlichen Wechsel oder ge-
oder lediglich zur vorläufigen Haltbarmachung mischt angebaut, gelten als Flächeneinheit die Qua-
entweder gefrorene oder vorbearbeitete Waren dratmetersätze derjenigen Pflanzen, deren Anbau
oder um Hülsenfrüchte handelt, industriell bear- überwiegt. Werden die unter den Nummern 1 und 2
beiten oder zu Erzeugnissen verarbeiten, deren genannten Pflanzen mit anderen Pflanzen im zeit-
Charakter überwiegend von diesen Waren be- lichen Wechsel oder gemischt in der Weise ange-
stimmt wird, 0,30 Deutsche Mark je 100 Deutsche baut, daß mehr als die Hälfte des Kalenderjahres
Mark zu diesem Zweck aufgenommene Waren oder der Grundfläche mit den anderen Pflanzen ge-
dieser Art, nutzt wird, gilt als Flächeneinheit das Doppelte der
6. Molkereien, Milchsammelstellen und Rahmsta- nach Nummer 1 oder 2 jeweils maßgebenden Qua-
tionen 1 Deulsche Mark je 1 000 Kilogramm an- dratmetersätze; Satz 3 gilt entsprechend.
gelieferte Milch, (6) Ein Beitrag wird nicht erhoben in den Fällen
7. Brütereien, deren Brutanlagen ausschließlich 1. des Absatzes 4 Nr. 1, 5 und 6 für Ware, für die ein
Schlupfraum mindestens 1 000 Eier fassen, 5,90 anderer Betrieb bereits beitragspflichtig ist,
Deutsche Mark je 100 geschlüpfte, zur Erzeugung 2. des Absatzes 4 Nr. 4 und 5 für Ware, die zur Her-
von Konsumeiern bestimmte Hennenküken der
stellung von Stärke, Essenzen, Alkohol, Brannt-
Legerassen; die Brüterei hat gegen ihren Ab- wein oder Spirituosen oder die nicht zum mensch-
nehmer einen Anspruch auf Ausgleichszahlung
lichen Verzehr bestimmt ist,
in Höhe ihrer Beitragsschuld für die entgeltlich
oder unentgeltlich gelieferten Tiere; erfolgt die 3. des Absatzes 4 Nr. 5 für Ware, die ihrer Gattung
Lieferung an den Letztabnehmer über einen oder nach im Geltungsbereich dieses Gesetzes unter
mehrere Zwischenabnehmer, so hat jeder von natürlichen Klimabedingungen nicht wächst und
ihnen einen Ausgleichsanspruch gegen seinen unter künstlichen Klimabedingungen nicht zu Er-
Abnehmer für die diesem gelieferten Tiere bis werbszwecken erzeugt wird.
zur Höhe des von ihm gegenüber seinem Liefe- (7) Der Bundesminister wird ermächtigt, durch
ranten für jedes dieser Tiere gezahlten Aus- Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des
gleichs, Bundesrates bedarf, soweit erforderlich, die Berech-
8. Geflügelschlachtereien, deren monatliche nung des nach Absatz 4 Nr. 4, 5 und 10 für die Bei-
Schlachtkapazität mindestens 500 Tiere beträgt, tragshöhe maßgebenden Warenwertes näher zu be-
0,90 Deutsche Mark je 100 Kilogramm Lebend- stimmen, insbesondere die Zugehörigkeit von öffent-
gewicht des geschlachteten, zur Vermarktung be- lichen Abgaben und von Kosten der Beförderung
stimmten Mastgeflügels, und Verpackung zum Warenwert zu regeln.
9. Betriebe, die für gewerbliche Zwecke geschlach- (8) In den Fällen des Absatzes 4 richtet sich eine
tetes Vieh der Fleischbeschau zuführen, Erstattung des Beitrages nach einer zwischen dem
2,80 Deutsche Mark je Rind, Lieferanten und dem Betriebsinhaber getroffenen
1,00 Deutsche Mark je Schwein, Vereinbarung. Satz 1 gilt entsprechend, wenn die
0,30 Deutsche Mark je Schaf, Lieferung über einen oder mehrere Händler erfolgt.
es sei denn der ganze Tierkörper wird bei der (9) Der Bundesminister wird ermächtigt, im Ein-
fleischbeschaurechtlichen Beurteilung beanstan- vernehmen mit dem Bundesminister der Finanzen
det, und mit Zustimmung des Bundesrates die Zuständig-
Nr. 61 Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. Juli 1972 1025
keü und das Verfahren bei der Erhebung, die Bei- (2) Handelt der Täter gegen Entgelt ode.r in der
treibung und die PJlligkeit der Beiträge durch Absicht, sich oder einen anderen zu bereichern oder
Rechtsverordnung zu regeln. Die Rechtsverordnung einen anderen zu schädigen, so ist die Strafe Frei-
kann bestimmen, daß für die :Erhebung der Beiträge heitsstrafe bis zu zwei Jahren; daneben kann auf
das Bundesamt für Ernlihrung und Forstwirtschaft, Geldstrafe erkannt werden. Ebenso wird bestraft,
dje Einfuhr- und VorratsslelJen für Schlachtvieh, wer ein fremdes Geheimnis, namentlich ein Be-
Fleisch und Fleischerzeugnisse, für Fette, für Zucker triebs- oder Geschäftsgeheimnis, das ihm unter den
oder für Getreide und Futtermittel oder die Mühlen- Voraussetzungen des Absatzes 1 bekanntgeworden
stelle zusti:indig sind. Die landwirtschaftlichen ist, unbefugt verwertet.
Alterskassen sind berechtigt und verpflichtet, die (3) Die Tat wird nur auf Antrag des Verletzten
für die Beitragspflicht nach Absatz 5 in Betracht verfolgt.
kommenden Betriebe der für die Beitragserhebung
zuständigen Behörde mitzuteilen. § 13
Ordnungswidrigkeiten
(10) Soweit Mittel aus den Beiträgen sowie Er-
trägnissen des Absa lzfonds innerhalb eines Haus- (1) Ordnungswidrig handelt, wer
haltsjahres nicht zur Bestreitung von Ausgaben 1. einer durch Rechtsverordnung nach § 10 Abs. 9
verwendet werden, verbleiben sie ihm für die Er- Satz 1 begründeten Mitteilungspflicht hinsichtlich
füllung seiner Aufgaben. der Beitragsbemessungsgrundlagen oder der Bei-
tragsschuld zuwiderhandelt, soweit die Rechts-
§ 11 verordnung für einen bestimmten Tatbestand auf
Auskunftspflicht diese Bußgeldvorschrift verweist,
(1) Personen und nicht rechtsfähige Personenver- 2. entgegen § 11 Abs. 1 eine Auskunft nicht richtig,
einigungen haben dem Bundesminister und den nach nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt oder
Landesrecht zuständigen obersten Landesbehörden 3. entgegen § 11 Abs. 2 die Prüfung oder Besich-
auf Verlangen unverzüglich die Auskünfte zu er- tigung oder die Einsichtnahme in geschäftliche
teilen, die zur Durchführung der durch dieses Gesetz Unterlagen nicht duldet.
oder auf Grund dieses Gesetzes übertragenen Auf-
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geld-
gaben erforderlich sind. Der Bundesminister mit
buße geahndet werden.
Zustimmung des Bundesrates sowie die Landesre-
gierungen können durch Rechtsverordnung bestim- § 14
men, daß diese Auskünfte auch anderen Behörden Steuerfreiheit
zu erteilen sind.
Der Absatzfonds ist von den Steuern vom Ein-
(2) Die von den zuständigen Behörden mit der kommen, von der Vermögensteuer und von der Ge-
Einholung von Auskünften beauftragten Personen werbesteuer befreit
sind befugt, Grundstücke und Geschäftsräume des § 15
Auskunftspflichtigen zu betreten, dort Prüfungen
und Besichtigungen vorzunehmen und in die ge- Änderung anderer Gesetze
schäftlichen Unterlagen des Auskunftspflichtigen (1) § 22 des Milch- und Fettgesetzes wird wie
Einsicht zu nehmen. Bei juristischen Personen und folgt geändert:
nicht rechtsfähigen Personenvereinigungen haben
1. Absatz 1 wird wie folgt geändert:
die nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag
zur Vertretung berufenen Personen die verlangten a) In Satz 1 wird der Betrag „0,25 Pf" durch den
Auskünfte zu erteilen und Maßnahmen nach Satz 1 Betrag „0,20 Pf" ersetzt.
zu dulden. b) In Satz 2 wird der Betrag „0,5 Pf" durch den
Betrag „0,4 Pf" ersetzt.
(3) Der zur Erteilung einer Auskunft Verpflichtete
kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, 2. In Absatz 2 Nr. 5 wird der Punkt durch ein Semi-
deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in kolon ersetzt und Satz 2 gestrichen.
§ 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozeßordnung 3. In Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:
bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgericht- „Die Befugnis nach Satz 1 gilt nicht für Beiträge
licher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem nach dem Absatzfondsgesetz vom 26. Juni 1969
Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen (Bundesgesetzbl. I S. 635)."
würde.
(2) § 6 des Fischgesetzes erhält folgende Fassung:
§ 12
,,§ 6
Geheimhaltungspflicht
Beiträge zur Förderung des Fischabsatzes
(1) Wer ein fremdes Geheimnis, namentlich ein
(1) Zur Förderung des Fischabsatzes durch Er-
Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, das ihm in sei-
schließung und Pflege des Marktes mit modernen
ner Eigenschaft als Angehöriger oder Beauftragter
Mitteln und Methoden werden Beiträge erhoben
einer mit Aufgaben auf Grund dieses Gesetzes be-
trauten Verwaltungsbehörde bekanntgeworden ist, 1. von Betrieben der Seefischerei, die in deutschen
unbefugt offenbart, wird mit Freiheitsstrafe bis zu Häfen Fische oder Fischwaren anlanden, soweit
einem Jahr und mit Geldstrafe oder mit einer dieser diese zum menschlichen Verzehr veräußert wer-
Strafen bestraft. den,
1026 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I
2. von Betrieben, die zum menschlichen Verzehr dung mit § 4 Abs. 2 Satz 2 zur Höhe des Beitrages
Fische und Fischwaren als erste Abnehmer oder und zu seiner Erhebung zu hören.
als Einführer gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 4 des Außen-
(5) Uber die Verwendung der Mittel bestimmt
wirtschaftsgeselzes erwerben. der Bundesminister im Benehmen mit den obersten
(2) Der Beitnig wird nach dem Gewicht der Fische Landesbehörden. Besteht ein Marktverband, so be-
und Fischwaren bemessen, ruft der Bundesminister auf Vorschlag dieses Ver-
a) bei Betrieben der Seefischerei nach dem Frisch- bandes einen Beirat, der ihn über die Verwendung
fischanlandegewicht, der Mittel berät."
b) bei ersten Abnehmern und Einführern nach dem § 16
Produktgewicht.
Berlin-Klausel
Der Beitrag darf 0,50 Deutsche Mark je 100 Kilo-
gramm Fische und Fischwaren nicht übersteigen. Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar
(3) Im übrigen gelten die Bestimmungen des § 4 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.
Abs. 2 Satz 2 und 3 und Abs. 4 und 5 sinngemäß. Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes
(4) Besteht ein Marktverband, so ist er vor Erlaß erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14
einer Rechtsverordnung gemäß Absatz 3 in Verbin- des Dritten Uberleitungsgesetzes.
Nr. 61 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. Juli 1972 1027
Verordnung
über die Berufsbildung im Gartenbau
Vom 26. Juni 1972
Auf Grund der §§ 21, 25 Abs. 1, des § 81 Abs. 4 c) Bodenverbesserung, Entwässerung,
und des § 82 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes vom d) Aufbereiten, Herrichten von Erden und Sub-
14. August 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 1112), geändert straten;
durch das Gesetz zur Änderung des Berufsbildungs-
gesetzes vom 12. März 1971 (Bundesgesetzbl. I 4. Pflanzen:
S. 185), wird im Einvernehmen mit dem Bundes- a) Pflanzenkenntnisse,
minister für Arbeit und Sozialordnung verordnet: b) Aufbau und Lebenserscheinungen,
c) Vermehrung,
d) Verwendung;
Erster Teil
Anerkennung des Ausbildungsberufes 5. Kultur- und Pflegemaßnahmen:
und Ausbildungsordnung a) Pflege des Standortes,
b) Düngung,
Erster Abschnitt c) Bewässerung,
d) Arbeiten an der Pflanze,
Allgemeine Vorschriften
e) Pflanzenschutz,
§ 1 f) Wachstumsregulatoren;
Anerkennung des Ausbildungsberufes 6. Maschinen und Geräte:
a) Einsatz,
Der Ausbildungsberuf .Gärtner" wird staatlich
anerkannt. b) Wartung;
§ 2 7. Werkstoffe und Hilfsmittel:
Ausbildungsdauer a) Materialkunde,
b) Verwendung,
Die Ausbildung dauert drei Jahre. Sie dauert
zwei Jahre, wenn der Auszubildende c) Be- und Verarbeitung;
1. eine Abschlußprüfung in einem anderen Ausbil- 8. Aufbereitung und Markt:
dungsberuf bestanden hat oder a) Ernte,
b) Aufbereitung,
2. den erfolgreichen Besuch der zehnten Klasse
einer weiterführenden Schule oder einen gleich- c) Lagerung,
wertigen Bildungsabschluß nachweist. d) Absatz,
e) Gärtnerisches Gesamtwerk;
Zweiter Abschnitt 9. Wirtschafts- und Sozialkunde:
a) Betriebswirtschaft,
Inhalt der Berufsausbildung
b) Arbeits- und Materialbedarf,
§ 3 c) Stellung des Gartenbaues in der Gesamtwirt-
schaft,
Ausbildungsberufsbild
d) Behörden, Organisationen und sonstige Ein-
Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens richtungen für den Gartenbau,
die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse: e) Arbeitsrecht und Versicherungswesen.
1. Ausbildungsstätte:
a) Standort, § 4
b) Einrichtung, Ausbildungsrahmenplan
c) Organisation, - Sadtlidle Gliederung der allgemeinen Fertig-
d) Arbeitsschutz und Unfallverhütung; keiten und Kenntnisse -
Die Vermittlung der allgemeinen Fertigkeiten und
2. Vorbereitende Arbeiten:
Kenntnisse nach § 3 soll nach folgender Anleitung
a) Flächenaufteilung und Vermessung, sachlich gegliedert werden:
b} Herrichten des Arbeitsplatzes;
1. Ausbildungsstätte:
3. Böden, Erden, Substrate: a) Standort:
a) Bodenkunde, aa) Kenntnisse über die Wirtschafts- und
b) Bodenbearbeitung, V er kehrslage,
1028 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I
bb) Kenntnisse über die Klima-, Boden- und bb) Kenntnisse über die Wirkung der dafür
Wasscrverhültnisse; erforderlichen Geräte, Maschinen und
Mittel,
b) Einrichtung:
cc) Kenntnisse über Entwässerungsverfahren;
aa) Kennlnisse . über die Produktions- und
WirtschaJtsräume, d) Aufbereitung und Herrichten von Erden und
bb) Kenntnisse über sonstige Kulturräume, Substraten:
cc) Kennlnisse über die Heizung, aa) Kenntnisse über die Eignung von Erden
dd) Kennlnisse übe:~r die Energie- und Wasser- und Substraten für die verschiedenen
versor~J1mg; Pflanzen,
bb) Fertigkeiten im Herstellen, Mischen und
c) Organisation: Lagern von Erden und Substraten;
aa) Kenntnisse über die allgemeine Gliede-
rung des Betriebes, 4. Pflanzen:
bb) Kenntnisse über die Arbeitskräfte,
a) Pflanzenkenntnisse:
cc) Kenntnisse über die Schwerpunkte,
aa) Kenntnisse über die Systematik der
dd) Kenntnisse über die Besonderheiten des Pflanzen,
Betriebes;
bb) Kenntnisse über Pflanzennamen und
d) Arbeitsschutz und Unfallverhütung: Pflanzensorten,
aa) Kenntnisse über Arbeitsschutzvorschriften cc) Kenntnisse über geschützte Pflanzen,
in Gesetzen und Verordnungen, dd) Kenntnisse über den Sortenschutz;
bb) Kenntnisse über Vorschriften der Träger
b) Aufbau und Lebenserscheinungen:
der gesetzlichen Unfallversicherung, ins-
besondere Unfallverhütungsvorschriften, aa) Kenntnisse über äußeren und inneren
Richllinien und Merkblätter, Aufbau,
cc) Kenntnisse über das Verhalten bei Un- bb) Kenntnisse über Lebenserscheinungen,
fällen und die Erste Hilfe; Wachstumsvorgänge und Umweltein-
flüsse;
2. Vorbereitende Arbeiten: c) Verwendung:
a) Flächenaufteilung und Vermessung: Kenntnisse über die Eignung der gebräuch-
lichsten Arten und Sorten für die spätere Ver-
aa) Fertigkeiten im Einteilen von Flächen,
wendung;
bb) Kenntnisse über Flächennutzung und
Pflanzenabstände; d) Düngung:
aa) Fertigkeiten im Ausbringen von Düngern,
b) Herrichten des Arbeitsplatzes:
bb) Fertigkeiten im Ansetzen von Dünger-
aa) Fertigkeiten im fanrichten des Arbeits-
lösungen,
platzes,
cc) Fertigkeiten im Mischen von Düngemit-
bb) Kenntnisse über Arbeitsverfahren, Planen
teln,
der Arbeitsvorgänge;
dd) Kenntnisse über die gebräuchlichsten
3. Böden, Erden, Substrate: Düngerarten, deren Zusammensetzung,
Eigenschaften und Wirkung,
a) Bodenkunde:
ee) Kenntnisse über die Berechnung von
aa) Kenntnisse über die Entstehung der Bö- Düngermengen,
den,
ff) Kenntnisse über Lagerung,
bb) Kenntnisse über Zusammensetzung und
gg) Kenntnisse über Gründüngung,
Eigenschaften der Bodenarten,
hh) Kenntnisse über typische Mangelerschei-
cc) Kenntnisse über die Eignung der Boden-
nungen;
arten für die verschiedenen Pflanzen;
b) Bodenbearbeitung: e) Bewässerung:
aa) Fertigkeiten im Bedienen der Bewässe-
aa) Fertigkeiten in den Techniken der Boden-
rungseinrichtungen,
bearbeitung, insbesondere im Graben,
Harken, Fräsen, Pflügen und Eggen, bb) Kenntnisse über die Bedeutung der Was-
serqualität,
bb) Fertigkeiten mit Handgeräten und Ma-
schinen, cc) Kenntnisse über Wasserbedarf,
cc) Kenntnisse über Ziel und Zeitpunkt der dd) Kenntnisse über Bewässerungsverfahren;
einzelnen Arbeiten;
f) Pflanzenschutz:
c) Bodenverbesserung, Entwässerung: aa) Fertigkeiten im Ansetzen von Spritz-
aa) Fertigkeiten in der Verbesserung der brühen,
Bodenstruktur mit mechanischen, chemi- bb) Fertigkeiten im Dosieren und Ausbringen
schen und organischen Mitteln, der Mittel,
Nr. 61 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. Juli 1972 1029
cc) Kc!rinlniss(' ühcr MciiJlichkeit.en des vor- Gartenbaues entsprechend den Unterschieden in
b<~L1qcndcn PlliJn:-~i:nsdiutzcs, insbesondere ihrer Zielsetzung und den dort anfallenden Arbeiten
die SorlcnwcJhl ndch Standort und Lage, die in den Absätzen 2 bis 8 aufgeführten besonde-
dd) Kennl.niss<! ülwr wjchtige Schadorganis- ren Fertigkeiten und Kenntnisse vermittelt und die
men und Pllan,~cnkrankheitcn, Vermittlung nach der Anleitung dieser Absätze
sachlich gegliedert werden.
ee) K(mnLni~;se ülwr die gebräuchlichsten
PJhmzcnschu Lzrn i Ll.cl t1nd ihre Wirkung, (2) In Ausbildungsstätten des Zierpflanzenbaues
ff) Kennlnisse über das Pflanzenschutzrecht; einschließlich der Staudengärtnerei soll die Ver-
mittlung der besonderen Fertigkeiten und Kennt-
5. Grundkenntnisse über Aufbereitung und Markt: nisse nach folgender Anleitung sachlich gegliedert
a) Ernte, werden:
b) Aufbereitung,
1. Pflanzen:
c) Lagerung,
a) Pflanzenkenntnisse:
d) Absatz,
Kenntnisse über Arten und Sorten;
e) Gärtnerisches Gesamtwerk;
b) Vermehrung:
6. Wirtschafts- und Sozialkunde: aa) Fertigkeiten in verschiedenen Arten der
a) Betriebswirtschaft: generativen und vegetativen Vermeh-
aa) Grundkenntnisse der betriebswirtschaft- rung, insbesondere Aussäen, Teilen sowie
lichen Zusammenhünge und Funktionen, Gewinnen und Stecken von Stecklingen,
bb) Grundkenntnisse des Kosten- und Kalku- bb) Kenntnisse über Grundlagen der Pflan-
lationswesens; zenzüchtung und -vermehrung,
cc) Kenntnisse über die Behandlung des
b) Arbeits- und Materialbedarf:
Saat- und Pflanzgutes sowie der Mutter-
aa) Grundkenntnisse des Arbeitsbedarfs bei pflanzen,
wichtigen Arbeitsvorgängen,
dd) Kenntnisse über Vermehrungsmethoden
bb) Grundkennlnisse des Materialbedarfs bei
und Vermehrungszeitpunkte,
wichtigen Arbeitsvorgängen;
ee) Kenntnisse über das Saatgutverkehrs-
c) Stellung des Gartenbaues in der Gesamtwirt- recht;
schaft:
aa) Grundkenntnisse über die wirtschaftliche c) Verwendung:
Bedeutung des Gartenbaues, Grundkenntnisse über die Binderei;
bb) Grundkenntnisse über den Beitrag des
2. Kultur- und Pflegemaßnahmen:
Gartenbaues für die Volkswirtschaft, ins-
besondere zur optimalen Gestaltung der a) Pflege des Standortes:
Umwelt; aa) Fertigkeiten in der Wartung der Anzucht-
d) Behörden, Organisationen und sonstige Ein- einrichtungen,
richtungen für den Gartenbau: bb) Fertigkeiten in der Bodenlockerung,
c1a) Grundkenntnisse über Art und Aufgabe cc) Fertigkeiten in der Unkrautbekämpfung,
der für den Gartenbau zuständigen staat- dd) Kenntnisse über die Wirkung der Geräte,
lichen Stellen und der berufsständischen Maschinen und Mittel;
Organisationen,
b) Arbeiten an der Pflanze:
bb) Grundkenntnisse über die Möglichkeiten
der beruflichen Aus- und Fortbildung so- aa) Fertigkeiten im Pikieren, Topfen und
wie über die Ausbildungsstätten; Pflanzen,
bb) Fertigkeiten im Rücken, Schneiden, Stut-
e) Arbeitsrecht und Versicherungswesen:
zen, Formen, Ausbrechen, Stäbeln und
aa) Grundkenntnisse des Arbeitsrechts, ins- Aufbinden,
besondere über das Tarifvertragsrecht und
cc) Kenntnisse über die Auswirkungen der
den Arbeitsschutz,
Methoden und des Zeitpunktes der ein-
bb) Grundkenntnisse des Versicherungswe- zelnen Maßnahmen;
sens, insbesondere über die wichtigsten
Zweige der Sozialversicherung und der c) Wachstumsregulatoren:
Schadensversicherung. aa) Fertigkeiten im Umgang mit Einrichtun-
gen zum Heizen, Lüften, Schattieren, Be-
lichten, Verdunkeln, Spritzen und Kühlen,
§ 5
bb) Fertigkeiten im Anwenden von Wuchs-
Ausbildungsrahmenplan
- Sachliche Gliederung der besonderen und Hemmstoffen,
Fertigkeiten und Kenntnisse - cc) Kenntnisse über optimale Wachstums-
bedingungen für die einzelnen Kulturen,
(1) Uber die nach § 4 zu vermittelnden allgemei-
nen Fertigkeilen und Kenntnisse hinaus sollen in dd) Kenntnisse über wichtige Wachstumsregu-
den einzelnen Arten von Ausbildungsstätten des latoren und ihre Wirkung;
1030 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I
3. Maschinen und Geräte: bb) Kenntnisse über Lagerungs- und Kühl-
methoden,
a) Einsatz:
cc) Kenntnisse über Lagerfähigkeit und La-
aa) Fertigkeiten im Arbeiten mit und an den
gerschäden;
Maschinen und Geräten, insbesondere für
Bodenbearbeitung, Erdaufbereitung, Dün- d) Absatz:
gung, Bewässerung, Pflanzenschutz, Trans- aa) Kenntnisse über Absatzformen,
port, Sortierung und Verpackung, bb) Kenntnisse über Vermarktungseinrichtun-
bb) Fertigkeiten im Bedienen der Heizungs- gen;
und Regeleinrichtungen der Belichtungs-
e) Gärtnerisches Gesamtwerk:
und Verdunkelungseinrichtungen sowie
sonstiger technischer Einrichtungen, Grundkenntnisse über Beschaffung und Erle-
digung von Aufträgen.
cc) Kenntnisse über Aufbau, Zweck und Ar-
beitsweise der Maschinen, Geräte und (3) In Ausbildungsstätten des Gemüsebaues, ein-
Einrichtungen, schließlich des Pilzanbaues, soll die Vermittlung der
dd) Kenntnisse über das Erkennen von Stö- besonderen Fertigkeiten und Kenntnisse nach fol-
rungen; gender Anleitung sachlich gegliedert werden:
b) Wartung: 1. Pflanzen:
aa) Fertigkeiten im Pflegen der Maschinen, a) Pflanzenkenntnisse:
Geräte und Einrichtungen, Kenntnisse über Arten und Sorten;
. bb) Fertigkeiten in betriebsüblichen kleine- b) Vermehrung:
ren Reparaturen,
aa) Fertigkeiten in verschiedenen Arten der
cc) Kenntnisse über Bedienungsanleitungen generativen und vegetativen Vermeh-
und Wartungsvorschriften; rung, . insbesondere Aussäen und Teilen,
4. Werkstoffe und Hilfsmittel: bb) Kenntnisse über Grundlagen der Pflan-
zenzüchtung und -vermehrung,
a) Materialkunde:
cc) Kenntnisse über die Behandlung des
Kenntnisse über die im Gartenbau gebräuch- Saat- und Pflanzgutes,
lichen Materialien, insbesondere Kunststoffe,
dd) Kenntnisse über Vermehrungsmethoden
Holz, Metall, Glas und Brennstoffe;
und Vermehrungszeitpunkte,
b) Verwendung: ee) Kenntnisse über das Saatgutverkehrs-
aa) Fertigkeiten im Ausführen üblicher Ar- recht;
beiten bei Bau, Umbau oder Reparatur 2. Kultur- und Pflegemaßnahmen:
von Kulturräumen und -einrichtungen,
a) Pflege des Standortes:
Wirtschafts- und Lagerräumen,
aa) Fertigkeiten in der Wartung der Anzucht-
bb) Kenntnisse über die Eignung der Werk-
einrichtungen,
stoffe und Hilfsmittel für die verschiede-
nen Arten ihrer Verwendung; bb) Fertigkeiten in der Bodenlockerung,
cc) Fertigkeiten in der Unkrautbekämpfung,
5. Aufbereitung und Markt: dd) Kenntnisse über die Wirkung der Ge-
a) Ernte: räte, Maschinen und Mittel;
aa) Fertigkeiten in den Erntearbeiten, ins- b) Arbeiten an der Pflanze:
besondere im Schneiden, Pflücken und aa) Fertigkeiten im Pikieren, Topfen und
Räumen, Pflanzen,
bb) Kenntnisse über Erntezeitpunkte und bb) Fertigkeiten im Rücken, Schneiden, Stut-
-methoden; zen, Formen, Ausbrechen, Stäbeln und
Aufbinden,
b) Aufbereitung:
cc) Kenntnisse über die Auswirkungen dßr
aa) Fertigkeiten im Reinigen,
Methoden und des Zeitpunktes der ein-
bb) Fertigkeiten im Handsortieren und ma- zelnen Maßnahmen;
schinellen Sortieren,
c) Wachstumsregulatoren:
cc) Fertigkeiten im Verpacken und Kennzeich-
nen, aa) Fertigkeiten im Umgang mit Einrichtun-
gen, insbesondere zum Heizen, Lüften,
dd) Kenntnisse über Reinigungs- und Sortier-
Schattieren, Belichten, Spritzen und Küh-
verfahren, len,
ee) Kenntnisse über Sortierungsvorschriften bb) Fertigkeiten im Anwenden von Wuchs-
und Qualitätsnormen; und Hemmstoffen,
c) Lagerung: cc) Kenntnisse über optimale Wachstums-
aa) Fertigkeiten im Vorbereiten der Erzeug- bedingungen für die einzelnen Kulturen,
nisse und im Einbringen in Lager- und dd) Kenntnisse über wichtige Wachstumsregu-
Kühlräume, latoren und ihre Wirkung;
Nr. 61 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. Juli 1972 1031
3. Maschinen und Cerülc: bb) Kenntnisse über Lagerungs- und Kühl-
methoden,
a) Einsatz:
cc) Kenntnisse über Lagerfähigkeit und La-
aa) Fc1rt.igkeiten im Arbeiten mit und an den
gerschäden;
Maschinen und Geräten, insbesondere für
Bodenbearbeitung, Erdaufbereitung, Dün- d) Absatz:
~Jtmg, Pflanzung, Bl~wässerung, Pflanzen- aa) Kenntnisse über Absatzformen,
schutz, Ernte, Trnnsport, Sortierung und
bb) Kenntnisse über Vermarktungseinrich-
Verpackung,
tungen;
bb) Fertigkeiten im Bedienen der Heizungs-
und Regeleinrich\ungcm, der Belichtungs- e) Gärtnerisches Gesamtwerk:
einrichtungen sowie sonstiger technischer Grundkenntnisse über Beschaffung und Erledi-
Einrichtungen, gung von Aufträgen.
cc) Kenntnisse über Aufbau, Zweck und Ar-
beit weise der Maschinen, Geräte und Ein- (4) In den Baumschulen als Ausbildungsstätten
richtungen, soll die Vermittlung der besonderen Fertigkeiten
dd) Kenntnisse über das Erkennen -von Stö- und Kenntnisse nach folgender Anleitung sachlich
gegliedert werden:
rungen;
b) Wartung: 1. Pflanzen:
aa) Fertigkeiten im Pflegen der Maschinen, a) Pflanzenkenntnisse:
Geräte und .Einrichtungen, Kenntnisse über Arten und Sorten;
bb) Fertigkeiten in bclricbsüblichen kleine-
b) Vermehrung:
ren Reparaturen,
aa) Fertigkeiten in verschiedenen Arten der
cc) Kenntnisse über Bedienungsanleitungen generativen und vegetativen Vermeh-
und Wartungsvorschriften; rung, insbesondere Gewinnen und Wei-
terbehandeln von Stecklingen, Steckholz,
4. Werkstoffe und Hilfsmittel:
Abrissen, Ablegern und Absenkern sowie
a) Materialkunde: Veredeln,
Kenntnisse über die im Gartenbau gebräuch- bb) Kenntnisse über Grundlagen der Pflanzen-
lichen Materialien, insbesondere Kunststoffe, züchtung und -vermehrung,
Holz, Metall, Glas und Brennstoffe; cc) Kenntnisse über die Behandlung des Saat-
b) Verwendung: und Pflanzgutes sowie der Mutterpflan-
zen und Veredelungsunterlagen,
aa) Fertigkeiten im Ausführen üblicher Ar-
beiten bei Bau, Umbau oder Reparatur dd) Kenntnisse über Vermehrungsmethoden
von Kulturrüumen und -einrichtungen, und Vermehrungszeitpunkte;
Wirtschafts- und Lagerräumen, 2. Kultur- und Pflegemaßnahmen:
bb) Kenntnisse über die Eignung der Werk-
stoffe und I Iilfsmittcl für spezielle Arten a) Pflege des Standortes:
der Verwendung; aa) Fertigkeiten im Warten der Anzuchtein-
richtungen,
5. Aufbereitung und Markt: bb) Fertigkeiten in der Bodenlockerung,
a) Ernte: cc) Fertigkeiten im An- und Abhäufeln,
aa) Fertigkeikn in Erntearbeiten, insbeson- dd) Fertigkeiten in der Unkrautbekämpfung,
dere im Schneiden, Pflücken und Räumen, ee) Kenntnisse über die Wirkung der Geräte,
bb) Kenntnisse über Erntezeitpunkte. und Maschinen und Mittel;
-methodcn;
b) Arbeiten an der Pflanze:
b) Aufbereitung: aa) Fertigkeiten im Pikieren, Topfen, Pflan-
aa) Fertigkeiten im Reinigen, zen und Aufschulen,
bb) Fertigkeiten im Handsortieren und ma- bb) Fertigkeiten im Schneiden, Stutzen, For-
schinellen Sortieren, men, Stäbeln und Aufbinden,
cc) Fertigkeiten im Verpacken und Kenn- cc) Fertigkeiten im Einschlagen,
zeichnen, dd) Kenntnisse über die Auswirkungen der
dd) Kenntnisse über Reinigungs- und Sortie- Methoden und des Zeitpunktes der ein-
rungsvcrfahren, zelnen Maßnahmen;
ee) Kenntnisse über Sortierungsvorschriften c) Wachstumsregulatoren:
und Qualitätsnormen;
aa) Fertigkeiten im Umgang mit Einrichtun-
c) Lagerung: gen zum Heizen, Lüften, Schattieren, Be-
aa) Fertigkeiten im Vorbereiten der Erzeug- lichten, Spritzen und Kühlen,
nisse und im Einbringen in Lager- und bb) Fertigkeiten im Anwenden von Wuchs-
Kühlräume, und Hemmstoffen,
1032 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I
cc) Kenntnisse über die optimalen Wachs- c) Lagerung:
tumslwdingungen der einzelnen Kulturen, aa) Fertigkeiten im Vorbereiten der Erzeug-
dd) Kenntnisse über wichtige Wachstumsregu- nisse und im Einbringen in Lager- und
latoren und ihre Wirkung; Kühlräume,
bb) Kenntnisse über Lagerungs- und Kühl-
3. Maschinen und Geräte:
methoden,
a) Einsatz: cc) Kenntnisse über Lagerfähigkeit und La-
aa) Fertigkeiten im Arbeiten mit und an den gerschäden;
Maschinen und Geräten, insbesondere für
Bodenbearbeitung, Erdaufbereitung, Pflan- d) Absatz:
zung, Schnitt, Düngung, Bewässerung, aa) Fertigkeiten im Beladen von Transport-
Pflanzenschutz, Rodung, Transport, Sor- fahrzeugen,
tierung und Verpackung, bb) Kenntnisse über Absatzformen und Ver-
bb) Fertigkeiten im Bedienen der Heizungs- sandarten,
und Regeleinrichtungen, der Belichtungs- cc) Kenntnisse übe.r Vermarktungseinrichtun-
einrichtungen sowie sonstiger technischer gen;
Einrichtungen,
e) Gärtnerisches Gesamtwerk:
cc) Kenntnisse über Aufbau, Zweck und Ar-
beitsweise der Maschinen, Geräte und Grundkenntnisse über Beschaffung und Erle-
Einrichtungen, digung von Aufträgen.
dd) Kenntnisse über das Erkennen von Stö- (5) In Ausbildungsstätten des Obstbaues soll die
rungen; Vermittlung der besonderen Fertigkeiten und
b) Wartung: Kenntnisse nach folgender Anleitung sachlich ge-
gliedert werden:
aa) Fertigkeiten im Pflegen der Maschinen,
Geräte und Einrichtungen, 1. Pflanzen:
bb) Fertigkeiten in bctriebsüblichen kleine- a) Pflanzenkenntnisse:
ren Reparaturen, aa) Kenntnisse über Arten und Sorten,
cc) Kenn lnisse über Bedienungsanleitungen bb) Kenntnisse über Baumformen und Unter-
und Wartungsvorschriften; lagen;
4. Werkstoffe und Hilfsmittel: b) Vermehrung:
a) Materialkunde: aa) Kenntnisse über Grundlagen der Pflan-
zenzüchtung und -vermehrung,
Kenntnisse über im Gartenbau gebräuchliche
Materialien, insbesondere Kunststoffe, Holz, bb) Kenntnisse über die Behandlung des
Metall, Glas und Brennstoffe; Pflanzgutes,
cc) Kenntnisse über Vermehrungsmethoden;
b) Verwendung:
aa) Fertigkeiten im Ausführen üblicher Ar- 2. Kultur- und Pflegemaßnahmen:
beiten bei Bau, Umbau oder Reparaturen a) Pflege des Standortes:
von Kulturräumen und -einrichtungen,
aa) Fertigkeiten in der Bodenlockerung,
Wirtschafts- und Lagerräumen,
bb) Fertigkeiten im Mulchen,
bb) Kenntnisse über die Eignung der Werk-
stoffe und Hilfsmittel für die verschiede- cc) Fertigkeiten in der Unkrautbekämpfung,
nen Arten ihrer Verwendung; dd) Kenntnisse über Wirkung der Geräte,
Maschinen und Mittel,
5. Aufbereitung und Markt: ee) Kenntnisse über Wind- und Frostschutz;
a) Ernte: b) Arbeiten an der Pflanze:
aa) Fertigkeiten im Roden von Hand und mit aa) Fertigkeiten im Pflanzen und Schneiden,
Maschinen, insbesondere im Pflanz-, Erziehungs-, Er-
bb) Fertigkeiten im Ballieren, haltungs- und Verjüngtmgsschnitt,
bb) Fertigkeiten im Formen und Binden,
cc) Kenntnisse über Rodetermine und -metho-
den; cc) Fertigkeiten im Umveredeln,
dd) Kenntnisse über die Auswirkungen der
b) Aufbereitung: Methoden und des Zeitpunktes für die
aa) Fertigkeiten im Handsortieren und ma- einzelnen Maßnahmen;
schinellen Sortieren,
c) Pflanzenschutz:
bb) Fertigkeiten im Verpacken und Kenn- Kenntnisse über den Warndienst;
zeichnen,
d) Wachstumsregulatoren:
cc) Kenntnisse über Sortierverfahren,
aa) Fertigkeiten im Anwenden von Wuchs-
dd) Kenntnisse über Sortierungsvorschriften und Hemmstoffen sowie von mechani-
und Qualitätsnormen; schen Verfahren,
Nr. 61 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. Juli 1972 1033
bb) Kcmnlnisse über optimale Wachstums- bb) Kenntnisse über Lagerungs- und Kühl-
bedingungen für die einzelnen Kulturen, methoden,
cc) Kenntnisse über wichtige Wachstumsregu- cc) Kenntnisse über Lagerfähigkeit und La-
latoren und ihre Wirkung; gerschäden;
3. Maschinen und Geräte: d) Absatz:
a) Einsatz: aa) Kenntnisse über Absatzformen,
aa) Fertigkeiten im Arbeiten mit und an den bb) Kenntnisse über Vermarktungseinrichtun-
Maschinen und Gerüten, insbesondere für gen;
Bodenbearbeitung, Pflanzung, Schnitt, e) Gärtnerisches Gesamtwerk:
Düngung, Bewässerung, Pflanzenschutz, Grundkenntnisse über Beschaffung und Erle-
Rodung, Transport, Ernte, Sortierung und digung von Aufträgen.
Verpackung,
bb) Fertigkeiten im Bedienen sonstiger tech- (6) In Ausbildungsstätten der Pflanzenzüchtung
nischer Einrichtungen, und des Samenbaues soll die Vermittlung der be-
sonderen Fertigkeiten und Kenntnisse nach folgen-
cc) Kenntnisse über Aufbau, Zweck und Ar-
der Anleitung sachlich gegliedert werden:
beitsweise der Maschinen, Geräte und Ein-
richtungen, 1. Pflanzen:
dd) Kenntnisse über das Erkennen von Stö- a) Pflanzenkenntnisse:
rungen; aa) Kenntnisse über Arten und Sorten, ein-
b) Wartung: schließlich der Unterscheidung der ge-
aa) Fertigkeiten im Pflegen der Maschinen, bräuchlichsten Samen,
Geräte und Einrichtungen, bb) Kenntnisse über Züchtungsmethoden,
bb) Fertigkeiten in betriebsüblichen kleineren cc) Kenntnisse über das Saatgutverkehrs-
Rcpmaturen, gesetz;
cc) Kenntnisse über Bedienungsanleitungen b) Aufbau und Lebenserscheinungen der Pflanze:
und Wartungsvorschriften;
Kenntnisse über Grundlagen der Vererbung;
4. Werkstoffe und Hilfsmittel:
c) Vermehrung:
a) Materialkunde: aa) Fertigkeiten in verschiedenen Arten der
Kenntnisse über im Gartenbau gebräuchliche generativen und vegetativen Vermeh-
Materialien, insbesondere Kunststoffe, Holz rung, insbesondere Aussäen und Teilen,
und Metall;
bb) Fertigkeiten im Gewinnen und Stecken
b) Verwendung: von Stecklingen,
aa) Fertigkeiten im Ausführen üblicher Ar- cc) Kenntnisse über botanische Grundlagen
beiten bei Bau, Umbau oder Reparatur der Pflanzenzüchtung und -vermehrung,
von Wirtschafts- und Lagerräumen sowie
anderen Betriebseinrichtungen, dd) Kenntnisse über die- Behandlung des
Saat- und Pflanzgutes sowie der Eltern-
bb) Kenntnisse über die Eignung der Werk-
pflanzen,
stoffe und Hilfsmittel für die verschiede-
nen Arten ihrer Verwendung; ee) Kenntnisse über Vermehrungsmethoden
und Vermehrungszeitpunkte;
5. Aufbereitung und Markt:
a) Ernte: 2. Kultur- und Pflegemaßnahmen:
aa) Fertigkeiten in Erntearbeiten von Hand a) Pflege des Standortes:
und mit Geräten,
aa) Fertigkeiten in der Wartung der Anzucht-
bb) Kenntnisse über Erntezeitpunkte und einrichtungen,
-methoden,
bb) Fertigkeiten in der Bodenlockerung,
cc) Kenntnisse über Erntegefäße;
cc) Fertigkeiten in der Unkrautbekämpfung,
b) Aufbereitung:
aa) Fertigkeiten im Handsortieren und ma- dd) Kenntnisse über die Wirkung der Geräte,
schinellen Sortieren, Maschinen und Mittel;
bb) Fertigkeiten im Verpacken und Kenn- b) Arbeiten an der Pflanze:
zeichnen, aa) Fertigkeiten im Pikieren, Topfen und
cc) Kenntnisse über Sortierverfahren, Pflanzen,
dd) Kenntnisse über Sortierungsvorschriften bb) Fertigkeiten im Bonitieren und Selektie•
und Qualitätsnormen; ren,
c) Lagerung: cc) Fertigkeiten im Isolieren und Bestäuben,
aa) Fertigkeiten im Vorbereiten der Erzeug- dd) Kenntnisse über die Auswirkungen der
nisse und im Einbringen in Lager- und Methoden und des Zeitpunktes für die
Kühlräume, einzelnen Maßnahmen;
1034 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I
c) Wachstumsregulatoren: b) Aufbereitung:
aa) Fertigkeiten im Umgang mit Einrichtun- aa) Fertigkeiten im Trocknen, Dreschen, Rei-
gen, insbesondere zum Heizen, Lüften, nigen und Verlesen,
Schattieren, Belichten, Verdunkeln, Sprit- bb) Fertigkeiten im Verpacken und Kennzeich-
zen und Kühlen, nen,
bb) Fertigkeiten im Anwenden von Wuchs- cc) Kenntnisse über Sortier- und Reinigungs-
und Hemmstoffen, verfahren,
cc) Kenntnisse über optimale Wachstums- dd) Kenntnisse über Reinheits- und Keim-
bedingungen für die einzelnen Kulturen, fähigkeitsprüfung,
dd) Kenntnisse über wichtige Wachstumsregu- ee) Kenntnisse über Saatgutbehandlung, ins-
latoren und ihre Wirkung; besondere Pilieren;
3. Maschinen und Geräte: c) Lagerung:
a) Einsatz: aa) Fertigkeiten im Vorbereiten der Erzeug-
aa) Fertigkeiten im Arbeiten mit und an den nisse und im Einbringen in Lager- und
Maschinen und Geräten insbesondere für Kühlräume,
Bodenbearbeitung, Erdaufbereitung, Dün- bb) Kenntnisse über Lagerungs- und Kühl-
gung, Pflanzung, Bewässerung, Pflanzen- methoden,
schutz, Ernte, Saatgutaufbereitung, Trans- cc) Kenntnisse über Lagerfähigkeit und Lager-
port, Sortierung und Verpackung, schäden;
bb) Fertigkeiten im Bedienen der Heizungs- d) Absatz:
und Regeleinrichtungen, der Belichtungs-
und Verdunkelungseinrichtungen sowie Kenntnisse über Absatzformen;
sonstiger technischer Einrichtungen, e) Gärtnerisches Gesamtwerk:
cc) Kenntnisse über Zweck und Arbeitsweise Grundkenntnisse über Beschaffung und Erledi-
der angeführten Maschinen, Geräte und gung von Aufträgen.
Einrichtungen,
dd) Kenntnisse über das Erkennen von Stö- (7) In Ausbildungsstätten des Garten- und Land-
rungen; schaftsbaues soll die Vermittlung der besonderen
Fertigkeiten und Kenntnisse nach folgender Anlei-
b) Wartung: tung sachlich gegliedert werden:
aa) Fertigkeiten im Pflegen der Maschinen,
Geräte und Einrichtungen, 1. Vorbereitende Arbeiten:
bb) Fertigkeiten in betriebsüblichen kleineren a) Flächenaufteilung und Vermessung:
Reparaturen, aa) Fertigkeiten im Ubertragen von Ausfüh-
cc) Kenntnisse über Bedienungsanleitungen rungsplänen auf. der Baustelle,
und Wartungsvorschriften; bb) Fertigkeiten im Arbeiten mit Meßgeräten,
4. Werkstoffe und Hilfsmittel:
insbesondere Fluchtstäben, Meßlatten,
Bandmaß, Winkelspiegel, Prismen, Nivel-
a) Materialkunde: liergeräten, Wasserwaage, Richtscheit und
Kenntnisse über die im Gartenbau gebräuch- Setzlatte,
lichen Materialien, insbesondere Kunststoffe, cc) Fertigkeiten im Planlesen,
Holz, Metall, Glas und Brennstoffe;
dd) Kenntnisse über elementare Formeln zur
b) Verwendung: Flächen- und Massenberechnung;
aa) Fertigkeiten im Ausführen üblicher Ar-
b) Herrichten des Arbeitsplatzes, insbesondere
beiten bei Bau, Umbau oder Reparaturen
der Baustelle:
von Kultur-, Wirtschafts- und Lagerräu-
men sowie anderen Betriebseinrichtungen, aa) Fertigkeiten im Ausgraben, Ballieren und
bb) Kenntnisse über die Eignung der Werk- Einschlagen von Gehölzen und Stauden,
stoffe und Hilfsmittel für spezielle Arten bb) Fertigkeiten im Bau von Schutzvorrichtun-
der Verwendung; gen,
5. Aufbereitung und Markt: cc) Fertigkeiten im Schälen und Lagern von
Grassoden,
a) Ernte:
dd) Fertigkeiten im Fällen von Bäumen und
aa) Fertigkeiten im Abnehmen von Samen
im Roden,
und Früchten,
bb) Fertigkeiten im Aufziehen samenreifer ee) Fertigkeiten im Bau von Anfahrteinrich-
Pflanzen, tungen,
cc) Fertigkeiten im Kennzeichnen des Ernte- ff) Fertigkeiten in der Sicherung des Mutter-
gutes, bodens,
dd) Kenntnisse über Erntezeitpunkte und gg) Kenntnisse über Arbeitsverfahren, Planen
-methoden; der Arbeitsvorgänge,
Nr. 61 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. Juli 1972 1035
hh) Kenntnisse über Möglichkeiten zum Ver- c) Wachstumsregulatoren:
pflanzen vorhandener Gehölze und über aa) Fertigkeiten im Anwenden von Wuchs-
die duzu not wendigen Geräte und Maschi- und Hemmstoffen,
nen; bb) Kenntnisse über Wirkung und optimalen
2. Böden, Erden, Substrate: Einsatz der Wachstumsregulatoren;
a) Bodenbearbeitung: 5. Maschinen und Geräte:
aa) Fertigkeiten im Abtragen, Auftragen, a) Einsatz:
Trans portieren, Formen, Lockern und
aa) Fertigkeiten im Arbeiten mit und an den
Verdichten,
Maschinen und Geräten für Fällen, Roden,
bb) Fertigkeiten im Lagern und Pflegen des Bodenbearbeitung, Dränen, Planieren,
Mutterbodens, Transport, Wegebau, Rasenbau, Rasen-
cc) Ferti~Jk eiten im Umgang mit Geräten und pflege, Düngung, Pflanzenschutz, Steinbe-
Maschinen; arbeitung und Betonherstellung,
b) Bodenverbesserung und Entwässerung: bb) Kenntnisse über Aufbau, Zweck und Ar-
aa) Kenntnisse über das Herstellen von Ab- beitsweise der Maschinen und Geräte,
zugsgräben und Dränungen, cc) Kenntnisse über das Erkennen von Stö-
bb) Kenntnisse über das Setzen und Anschlie- rungen;
ßen von Oberflächeneinläufen; b) Wartung:
3. Pflanzen: aa) Fertigkeiten im Pflegen der Maschinen
und Geräte,
a) Pflanzenkenntnisse:
bb) Fertigkeiten in betriebsüblichen kleine-
Kenntnisse über Arten und Sorten; ren Reparaturen,
b) Vermehrung: cc) Kenntnisse über Bedienungsanleitungen
aa) Kenntnisse über Grundlagen der Pflanzen- und Wartungsvorschriften;
züchtung und -vermehrung,
6. Werkstoffe und Hilfsmittel:
bb) Kenntnisse über verschiedene Möglich-
keiten zur Vermehrung der hauptsächlich a) Materialkunde:
verwendeten Pflanzen; Kenntnisse über Materialien für \!\lege- und
c) Verwendung: Platzbau, Mauern, Treppen, Fundierungen,
Zäune, Verankerungen und Spielgeräte;
aa) Fertigkeiten im Pflanzen von Großgehöl-
zen, sonstigen Gehölzen, Rosen, Stauden, b) Verwendung:
Blumenzwiebeln und Gruppenpflanzen, aa) Fertigkeiten im Herstellen von Weg-
bb) Fertigkeiten in der Raseneinsaat, und Platzbefestigungen innerhalb von
cc) Kenntnisse über Lebendverbau und In- Grün- und Sportanlagen einschließlich
genieurbiologie unter Beachtung der Unterbau mit wassergebundenen Decken,
Standort- und Klimaansprüche; Platten, Pflaster, Bitumen und Kunststof-
fen,
4. Kultur- und Pflegemaßnahmen: bb) Fertigkeiten im Mauer- und Treppenbau
a) Pflege des Standortes: aus Natur- und Kunststein einschließlich
Fundierung,
aa) Fertigkeiten im Sichern der Pflanzen durch
Verankerung, cc) Fertigkeiten im Aufstellen von Schutz-
bb) Fertigkeiten im Frost- und Verdunstungs- zäunen und Spielgeräten,
schutz, dd) Kenntnisse über die Einwirkung von
cc) Fertigkeiten in Maßnahmen gegen Schä- Frost, Wind- und Erddruck,
den durch Wild und Weidevieh, ee) Kenntnisse über Wege- und Platzprofilie-
dd) Fertigkeiten im Ausbringen von Schutz- rung,
und Deckansaaten,
ff) Kenntnisse über Stufen- und Treppenab-
ee) Fertigkeiten in der Bodenlockerung, messungen,
ff) Fertigkeiten in der Unkrautbekämpfung,
gg) Kenntnisse über Gefälle und Dossierung;
gg) Kenntnisse über die Wirkung der Geräte,
Maschinen und Mittel; c) Be- und Verarbeitung:
b) Arbeiten an der Pflanze: aa) Fertigkeiten im Be- und Verarbeiten von
aa) Fertigkeiten im Lagern und Einschlagen, Natur- und Kunststein, insbesondere
Trennen und Bossieren,
bb) Fertigkeiten im Schneiden, Formen und
Binden von Gehölzen und Stauden, bb) Fertigkeiten im Herstellen von Beton,
cc) Fertigkeiten im Rasenschnitt, einschließlich Waschbeton und Sichtbeton,
dd) Kenntnisse über die Auswirkungen der cc) Kenntnisse über Möglichkeiten der Be-
Methoden und des Zeitpunktes für die und Verarbeitung von Hand und mit Ma-
einzelnen Maßnahmen; schinen, Betongüteklassen;
1036 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I
7. Aufbereitung und Markt: cc) Kenntnisse über Grundlagen der Grab-
a) Ernte: gestaltung und Trauerbinderei;
Grundkenntnisse über Erntezeitpunkte und 4. Kultur- und Pflegemaßnahmen:
-methoden; a) Pflege des Standortes:
b) Aufbereitung: aa) Fertigkeiten in der Wartung der Anzucht-
Grundkenntnisse über Sortierungsvorschriften einrichtungen,
und QualiU.itsnormen; bb) Fertigkeiten in der Bodenlockerung,
c) Lagerung: cc) Fertigkeiten in der Unkrautbekämpfung,
Grundkenntnisse über Lagerungs- und Kühl- dd) Fertigkeiten in der Instandhaltung der
methoden; Grabstätten und sonstiger Friedhofsanla-
d) Absatz: gen,
Grundkenntnisse über Absatzformen und Ver- ee) Kenntnisse über die Wirkung der Geräte,
marktungseinrichtungen; Maschinen und Mittel;
e) Gärtnerisches Gesamtwerk: b) Arbeiten an der Pflanze:
aa) Fertigkeiten im Pikieren, Topfen und
aa) Fertigkeiten in der vollständigen Herstel-
Pflanzen,
lung von Gärten, Grün- und Sportflächen
und deren Unterhaltung, bb) Fertigkeiten im Rücken, Schneiden, Stut-
zen, Formen, Ausbrechen, Stäbeln und
bb) Grundkenntnisse über Auftragsbeschaf-
Aufbinden,
fung.
cc) Fertigkeiten im Aufschulen,
(8) In AusbildungssUittcn der Friedhofsgärtnerei dd) Fertigkeiten im Einschlagen,
soll die Vermilllung der besonderen Fertigkeiten
ee) Kenntnisse über die Auswirkungen der
und Kenntnisse nach folgender Anleitung sachlich
Methoden und des Zeitpunktes der einzel-
gegliedert werden:
nen Maßnahmen;
1. Ausbildungsstätte:
c) Wachstumsregulatoren:
a) Einrichtung: aa) Fertigkeiten im Umgang mit Einrichtun-
Kenntnisse über Aufteilen nach Grabfeldern gen, insbesondere zum Heizen, Lüften,
und Belegungsarten, Schattieren, Belichten, Verdunkeln, Sprit-
b) Organisation: zen und Kühlen,
Kenntnisse über die Friedhofsordnung; bb) Fertigkeiten im Anwenden von Wuchs-
und Hemmstoffen,
2. Vorbereitende Arbeiten: cc) Kenntnisse über optimale Wachstums-
a) Flächenaufteilung und Vermessungsarbeiten: bedingungen der einzelnen Kulturen,
aa) Fertigkeiten im Umgang mit Meßgeräten, dd) Kenntnisse über wichtige Wachstumsregu-
bb) Fertigkeiten im Planlesen, latoren und ihre Wirkung;
cc) Kenntnisse über Arten und Größe der 5. Maschinen und Geräte:
Grabstätten, a) Einsatz:
b) Herrichten des Arbeitsplatzes; aa) Fertigkeiten im Arbeiten mit und an den
3. Pflanzen: Maschinen und Geräten, insbesondere für
Bodenbearbeitung, Erdaufbereitung, Dün-
a) Pflanzenkenntnisse: gung, Bewässerung, Pflanzenschutz, Trans-
Kenntnisse über Arten und Sorten; port, Rasenpflege und die Anlage von
b) Vermehrung: Grabstätten,
bb) Fertigkeiten im Bedienen der Heizungs-
aa) Fertigkeiten in verschiedenen Arten der
und Regeleinrichtungen, der Belichtungs-
generativen und vegetativen Vermeh-
und Verdunkelungseinrichtungen sowie
rung, insbesondere Aussäen, Teilen sowie
sonstiger technischer Einrichtungen,
Gewinnen und Stecken von Stecklingen,
cc) Kenntnisse über Aufbau, Zweck und Ar-
bb) Kenntnisse über Grundlagen der Pflanzen-
beitsweise der Maschinen, Geräte und
züchtung und -vermehrung,
Einrichtungen,
cc) Kenntnisse über die Behandlung des Saat-
dd) Kenntnisse über das Erkennen von Stö-
und Pflanzgutes sowie der Mutterpflanzen,
rungen;
dd) Kenntnisse über Vermehrungsmethoden
und Vermehrungszeitpunkte; b) Wartung:
aa) Fertigkeiten im Pflegen der Maschinen,
c) Verwendung:
Geräte und Einrichtungen,
aa) Fertigkeiten im Bepflanzen der Grabstät- bb) Fertigkeiten in betriebsüblichen kleineren
ten und sonstiger Friedhofsanlagen, Reparaturen,
bb) Fertigkeiten in der Schalenbepflanzung, cc) Kenntnisse über Bedienungsanleitungen
Dekoration und Trauerbinderei, und Wartungsvorschriften;
Nr. Gl Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. Juli 1972 1037
b. WerksloflP und llillsn1il.lc:l: Erwerb von Fertigkeiten und Kenntnissen über
i:l) Mal.cric11 k unde: a) Einrichtung der Ausbildungsstätte,
Kenntnisse über im Cc!1"1.cnbau gebräuchliche b) Arbeitsverfahren,
Ma1erialicn, inslH'sondcre Natur- und Kunst- c) Bodenbearbeitung mit einfachen Maschinen,
stein, Holz, Metall, (3las und Brennstoffe; d) Verbesserung der Bodenstruktur mit mechani-
b) Verwendung: schen und organischen Mitteln,
da) Fertigkeiten in der räumlichen Verteilung e) Eignung von Erden und Substraten,
der Gestaltungselemente auf der Grab- f) Pflanzen, insbesondere Pflanzennamen und
stätte, Pflanzensorten,
l>b) Kenntnisse über Eignung und Wirkung g) Einführung in die Verwendung der Pflanzen,
der Gestaltungselemente;
h) gebräuchlichste Düngerarten,
7. Aufbereitung und Markt:
i) Bewässerungsverfahren,
a) Ernte:
k) Durchführung von Pflanzenschutzmaßnahmen
Grundk enn tn isse über Erntezeitpunkte und unter Aufsicht, Einführung in den Pflanzen-
-methoden; schutz,
b) Aufbereitung: 1) Zeitleistungen und Materialbedarf,
Grundkenntnisse über Sortierungsvorschriften m) Grundlagen des Arbeitsrechts und der Sozial-
und Qualitätsnormen; versicherung;
c) Lagerung:
3. Drittes Ausbildungsjahr:
aa) Grundkenntnisse über Lagerungs- und
Kühlmethoden, Erweiterung der Fertigkeiten bis zur einwand-
bb) Grundkenntnisse übt:r Lagerfähigkeit und freien Ausführung, Vertiefung und Erweiterung
Lagerschä den; der bisher erworbenen Kenntnisse, Erfassung von
Kultur- und Arbeitsabläufen; Erwerb von Fertig-
d) Absatz: keiten und Kenntnissen über
Grundkenntnisse über J\bsatzformen und Ver-
a) Organisation der Ausbildungsstätte,
marktungseinrichtungen;
b) Flächenaufteilung und Vermessung,
e) Gärtnerisches Gesamtwerk:
aa) Fertigkeiten in der Anlage, Bepflanzung c) Planen der Arbeitsvorgänge,
und Pflege von Gräbern, d) Bodenkunde,
bb) Grund kenn lnisse über Auftragsbeschaf- e) Bodenbearbeitung mit Maschinen, Ziel und
fung. Zeitpunkt der einzelnen Arbeiten,
f) Bodenverbesserung, Entwässerung,
§ (i
g) Pflanzen, ihr Aufbau und ihre Lebenserschei-
Ausbildungsrahmenplan nungen,
- Zeitliche Gliederung
h) Verwendung der Pflanzen,
der allgemeinen Fertigkeiten und Kenntnisse -
i) Düngung,
Die Vermittlung der allgemeinen Fertigkeiten und
Kenntnisse nach § 3 so] 1 nach folgender Anleitung k) Bedeutung der Wasserqualität und Wasser-
zeitlich gegliedert werden: bedarf,
1. Erstes Ausbildungsjahr: 1) Pflanzenschutz,
Einführung; Erwerb der Grundfertigkeiten und m) wirtschaftliche Zusammenhänge.
einfacher Kenntnisse über
a) Standort der Ausbildungsstätte, § 7
b) Arbeitsschutz und Unfallverhütung, Ausbildungsrahmenplan
c) Einrichten des Arbeitsplatzes, - Zeitliche Gliederung
d) Bodenbearbeitung mit Handgeräten, der besonderen Fertigkeiten und Kenntnisse -
e) Herstellen, Mischen und Lagern von Erden (1) Uber die nach § 4 zu vermittelnden allgemei-
und Substraten nach Anweisung, nen Fertigkeiten und Kenntnisse hinaus sollen in
f) Pflanzen, insbesondere Pflanzennamen und den einzelnen Arten von Ausbildungsstätten des
Pflanzensorten, Gartenbaues entsprechend den Unterschieden in
g) Bedienung der Bewässerungseinrichtungen, ihrer Zielsetzung und den dort anfallenden Arbeiten
die in den Absätzen 2 bis 8 aufgeführten besonde-
h) Arbeits- und Materialbedarf,
ren Fertigkeiten und Kenntnisse vermittelt und die
i) Grundkenntnisse des Arbeitsrechts; Vermittlung nach der Anleitung dieser Absätze
2. Zweites Ausbildungsjahr: zeitlich gegliedert werden.
Erweiterung der bisher erworbenen Fertigkeiten (2) In den Ausbildungsstätten des Zierpflanzen-
und Kenntnisse; baues, einschließlich der Staudengärtnerei, soll die
1038 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I
Vermittlung der besonderen Fertigkeiten und Kennt- a) Pflanzen, insbesondere Arten und Sorten,
nisse nach folgc~nder Anleitung zeitlich gegliedert b) Vermehrungsarbeiten,
werden:
c) Bodenlockerung, mechanische Unkrautbekämp-
1. Erstes Ausbildungsjahr: fung,
Einführung; Erwerb der Grundfertigkeiten und d) Pikieren, Topfen und Pflanzen,
einfacher Kenntnisse über e) Bedienung technischer Wachstumsregulatoren,
a) Pflanzen, insbesondere Arten und Sorten, f) Arbeiten mit Handgeräten und deren Wartung,
b) Vermehrungsarbeiten, insbesondere Teilen so- g) gebräuchliche Materialien,
wie Gewinnen und Stecken von Stecklingen, h) Erntearbeiten,
c) Bodenlockerun~J und mechanische Unkrautbe- i) Handsortieren, maschinelles Sortieren;
kämpfung,
d) Pikieren, Topfen und Pflanzen, 2. Zweites Ausbildungsjahr:
e) Bedienen technischer Wachstumsregulatoren, Erweiterung der bisher erworbenen Fertigkeiten
f) Arbeiten mit Handgeräten und deren Wartung, und Kenntnisse; Erwerb von Fertigkeiten und
g) Gebräuchliche Materialien; Kenntnissen über
a) Wartung der Anzuchteinrichtungen,
2. Zweites Ausbildungsjahr:
h) Arbeiten an der Pflanze,
Erweiterung der bisher erworbenen Fertigkeiten
und Kenntnisse; Erwerb von Fertigkeiten und c) optimale Wachstumsbedingungen und wichtige
Kenntnissen über W achstumsregula toren,
a) Vermehrungsarbeiten, d) Einsatz und Wartung von Geräten, Maschinen
und sonstigen technischen Einrichtungen,
b) Wartung der Anzuchteinrichtungen,
e) Materialkunde,
c) Arbeiten an der Pflanze,
f) Eignung der Werkstoffe und Hilfsmittel für
d) optimale Wachstumsbedingungen und wichtige
die verschiedenen Arten ihrer Verwendung,
Wachstumsregulatoren,
g) Reinigen, Handsortieren, maschinelles Sortie-
e) Einsatz und Wartung von Geräten, Maschinen
ren, Verpacken und Kennzeichnen;
und sonstigen technischen Einrichtungen,
f) Materialkunde, 3. Drittes Ausbildungsjahr:
g) Eignung der Werkstoffe und Hilfsmittel für die Erweiterung der Fertigkeiten bis zur einwand-
verschiedenen Arten ihrer Verwendung, freien Ausführung; Vertiefung und Erweiterung
h) Erntearbeiten, der bisher erworbenen Kenntnisse; Erfassung von
i) Reinigen, Handsortieren, maschinelles Sortie- Kultn- und Arbeitsabläufen; Erwerb von Fertig-
ren, Verpacken und Kennzeichnen; keiten und Kenntnissen über
a) Vermehrung,
3. Drittes Ausbildungsjahr:
b) Kultur- und Pflegemaßnahmen,
Erweiterung der Fertigkeiten bis zur einwand- c) Erkennen von Störungen an Maschinen und
freien Ausführung; Vertiefung und Erweiterung betriebsübliche kleinere Reparaturen,
der bisher erworbenen Kenntnisse; Erfassen von
Kultur- und Arbeitsabläufen; Erwerb von Fertig- d) Ausführung üblicher Arbeiten unter Verwen-
keiten und Kenntnissen über dung von Werkstoffen und Hilfsmitteln,
a) Vermehrung und Verwendung der Pflanzen, e) Erntezeitpunkte und -methoden,
b) Kultur- und Pflegemaßnahmen, f) Reinigungs- und Sortierverfahren,
c) Erkennen von Störungen an Maschinen und g) Sortierungsvor:::diriften und Qualitätsnormen,
betriebsübliche kleinere Reparaturen, h) Lagerung,
d) Ausführung üblicher Arbeiten unter Verwen- i) Absatz,
dung von Werkstoffen und Hilfsmitteln, k) Beschaffung und Erledigung gärtnerischer Auf-
e) Erntezeitpunkte und -methoden, träge.
f) Reinigungs- und Sortierverfahren, (4) In der Baumschule als Ausbildungsstätte soll
g) Sortierungsvorschriften und Qualitätsnormen, die Vermittlung der besonderen Fertigkeiten und
h) Lagerung, Kenntnisse nach folgender Anleitung zeitlich geglie-
i) Absatz, dert werden:
k) Beschaffung und Erledigung gärtnerischer 1. Erstes Ausbildungsjahr:
Aufträge. Einführung; Erwerb der Grundfertigkeiten und
(3) In den Ausbildungsstätten des Gemüsebaues, einfacher Kenntnisse über
einschließlich des Pilzanbaues, soll die Vermittlung a) Pflanzen, insbesondere Arten und Sorten,
der besonderen Fertigkeiten und Kenntnisse nach b) Vermehrungsarbeiten, insbesondere Gewinnen
folgender Anleitung zeitlich gegliedert werden: und Weiterbehandeln von Stecklingen, Steck-
1. Erstes Ausbildungsjahr: holz, Abrissen, Ablegern und Absenkern,
Einführung; Erwerb der Grundfertigkeiten und c) Bodenlockerung und mechanische Unkraut-
einfacher Kenntnisse über bekämpfung,
Nr. 61 Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. Juli 1972 1039
d) Topfen, Pflanzen und Aufschulen, g) Erntearbeiten,
e) Bedienung technischer Wachstumsregulatoren, h) Handsortieren und maschinelles Sortieren;
f) Arbeiten mit Handgeräten und deren Wartung,
2. Zweites Ausbildungsjahr:
g) gebräuchliche Materialien;
Erweiterung der bisher erworbenen Fertigkeiten
2. Zweites Ausbildungsjahr: und Kenntnisse; Erwerb von Fertigkeiten und
Erweiterung der bisher erworbenen Fertigkeiten Kenntnissen über
und Kenntnisse; Erwerb von Fertigkeiten und a) Mulchen und Frostschutz,
Kenntnissen über b) Arbeiten an der Pflanze,
a) Veredeln, c) optimale Wachstumsbedingungen und wich-
b) Wartung der Anzuchteinrichtungen, An- und tige Wachstumsregulatoren,
Abhäufeln, d) Einsatz und Wartung von Geräten, Maschinen
c) Arbeiten an der Pflanze, und sonstigen technischen Einrichtungen,
d) optimale Wachstumsbedingungen und wichtige e) Materialkunde,
Wachstumsregu latoren, f) Eignung der Werkstoffe und Hilfsmittel für
e) Einsatz und Wartung von Geräten, Maschinen die verschiedenen Arten ihrer Verwendung,
und sonstigen technischen Einrichtungen, g) Handsortieren, maschinelles Sortieren, Ver-
f) Materialkunde, packen und Kennzeichnen;
g) Eignung der Werkstoffe und Hilfsmittel für 3. Drittes Ausbildungsjahr:
die verschiedenen Arten ihrer Verwendung,
Erweiterung der Fertigkeiten bis zur einwand-
h) Roden von I-Iand und mit Maschinen, Ballieren, freien Ausführung; Vertiefung und Erweiterung
i) Handsortieren, maschinelles Sortieren, Ver- der bisher erworbenen Kenntnisse; Erfassung von
packen und Kennzeichnen, Kultur- und Arbeitsabläufen; Erwerb von Fertig-
k) Beladen von Transportfahrzeugen; keiten und Kenntnissen über
a) Behandlung des Pflanzgutes und Vermehrungs-
3. Drittes Ausbildungsjahr:
methoden,
Erweiterung der Fertigkeiten bis zur einwand- b) Kultur- und Pflegemaßnahmen,
freien Ausführung, Vertiefung und Erweiterung
der bisher erworbenen Kenntnisse, Erfassung von c) Erkennen von Störungen an Maschinen und
Kultur- und Arbeitsabläufen; Erwerb von Fertig- betriebsübliche kleinere Reparaturen,
keiten und Kenntnissen über d) Ausführung üblicher Arbeiten unter Verwen-
a) Vermehrung, dung von Werkstoffen und Hilfsmitteln,
b) Kultur- und Pflegemaßnahmen, e) Erntezeitpunkte, Erntemethoden und Ernte-
c) Erkennen von Störungen an Maschinen und gefäße,
betriebsübliche kleinere Reparaturen, f) Sortierverfahren,
d) Ausführung üblicher Arbeiten unter Verwen- g) Sortierungsvorschriften und Qualitätsnormen,
dung von Werkstoffen und Hilfsmitteln,
h) Lagerung,
e) Rodetermine und -methoden,
f) Sortierverfahren, i) Absatz,
g) Sortierungsvorschriften und Qualitätsnormen, k) Beschaffung und Erledigung gärtnerischer Auf-
träge.
h) Lagerung,
i) Absatz, (6) In den Ausbildungsstätten der Pflanzenzüch-
k) Beschaffung und Erledigung gärtnerischer Auf- tung und des Samenbaues soll die Vermittlung der
träge. besonderen Fertigkeiten und Kenntnisse nach fol-
gender Anleitung zeitlich gegliedert werden:
(5) In den Ausbildungsstätten des Obstbaues soll
die Vermittlung der besonderen Fertigkeiten und 1. Erstes Ausbildungsjahr:
Kenntnisse nach folgender Anleitung zeitlich geglie- Einführung; Erwerb der Grundfertigkeiten und
dert werden: eint ach er Kenntnisse über
1. Erstes Ausbildungsjahr: a) Pflanzen, insbesondere Arten und Sorten so-
Einführung; Erwerb der Grundfertigkeiten und wie Grundlagen der Vererbung,
eint ach er Kenntnisse über
b) Vermehrungsarbeiten,
a) Pflanzen, insbesondere Arten und Sorten,
c) Bodenlockerung und mechanische Unkraut-
b) Grundlagen der Pflanzenzüchtung und -Ver-
mehrung, bekämpfung,
c) Bodenlockerung und mechanische Unkraut- d) Pikieren, Topfen, Pflanzen, Selektieren und
bekämpfung, Isolieren,
d) Pflanzen und Schneiden, e) Bedienung technischer Wachstumsregulatoren,
e) Arbeit mit Handgeräten und deren Wartung, f) Arbeiten mit Handgeräten und deren Wartung,
f) gebräuchliche Materialien, g) gebräuchliche Materialien;
1040 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I
2. Zweilcs Aushildtm~Jsjahr: l) Herstellen von Beton, einschließlich Wasch-
Erwei lerung der bisher erworbenen Fertigkeiten beton und Sichtbeton;
und Kenntnisse~; Erwerb von Fertigkeiten und
Kenntnissen über 2. Zweites Ausbildungsjahr:
a) Züchtungsmethoden, Erweiterung der bisher erworbenen Fertigkeiten
b) Wartung der Anzuchleinrichlungen, und Kenntnisse; Erwerb von Fertigkeiten und
c) Arbeiten an der Pflanze, Kenntnissen über
d) optimale Wachstumsbedingungen und wichtige a) Arbeiten mit Vermessungsgeräten zur Flächen-
Wachs tumsregulatoren, messung,
e) Einsatz und Wartung von Geräten, Maschinen b) Ballieren von Gehölzen und Stauden, Bau von
und sonstigen technischen Einrichtungen, Schutzvorrichtungen, Schälen und Lagern von
Grassoden, Arbeitsverfahren,
f) Materialkunde,
c) Verbesserung der Bodenstruktur mit mecha-
g) Eignung der Werkstoffe und Hilfsmittel für nischen und organischen Mitteln, Verlegen
die verschiedenen Arten ihrer Verwendung, von Drän- und Entwässerungsrohren,
h) Erntearbeiten,
d) Herrichten von Pflanzflächen und Pflanz-
i) Aufbereitung von Samen; gruben,
3. Drittes Ausbildungsjahr: e) Pflanzarbeiten,
Erweiterung der Fertigkeiten bis zur einwand- f) Ausbringen von Schutz- und Deckansaaten,
freien Ausführung, Vertiefung und Erweiterung g) Schneiden, Formen und Binden von Gehölzen
der bisher erworbenen Kenntnisse; Erfassung von und Stauden, Rasenschnitt mit Motormäher,
Kultur- und Arbeitsabläufen; Erwerb von Fertig- h) Einsatz und Wartung von Geräten und Ma-
keiten und Kenntnissen über schinen,
a) Saatgutverkehrsrecht, i) Materialkunde,
b) Vermehrung, k) Herstellen von einfachen Mauern und Trep-
c) Kultur-und Pflegemc:1ßnahmen, pen einschließlich Fundierung, Plattenlegen,
d) Erkennen von Störungen an Maschinen und 1) Be- und Verarbeiten von Natur- und Kunst-
betriebsübliche kleinere Reparaturen, stein;
e) Ausführung üblicher Arbeiten unter Verwen-
dung von Werkstoffen und Hilfsmitteln, 3. Drittes Ausbildungsjahr:
f) Erntezeitpunkte und Erntemethoden, Erweiterung der Fertigkeiten bis zur einwand-
g) Lagerung, freien Ausführung; Vertiefung und Erweiterung
h) Absatz, der bisher erworbenen Kenntnisse; Erfassung
von Arbeitsabläufen; Erwerb von Fertigkeiten
i) Beschaffung und Erledigung gärtnerischer Auf-
und Kenntnissen über
träge.
a) Ubertragen von Ausführungsplänen auf der
(7) In den Ausbildungsstätten des Garten- und
Baustelle,
Landschaftsbaues soll die Vermittlung der besonde-
ren Fertigkeiten und Kenntnisse nach folgender An- b) Arbeiten mit Vermessungsgeräten zur Höhen-
leitung zeitlich gegliedert werden: messung, Planlesen, Flächen- und Massen-
berechnung,
1. Erstes Ausbildungsjahr:
c) Fällen von Bäumen, Bau von Anfahrteinrich-
Einführung; Erwerb der Grundfertigkeiten und
einfacher Kenntnisse über tungen, Planen der Arbeitsvorgänge,
a) Pflanzen, insbesondere Arten und Sorten, d) Verpflanzen vorhandener Gehölze, Bodenbe-
b) Arbeiten mit einfachen Meßgeräten, arbeitung, Bodenverbesserung und Entwässe-
rung,
c) Ausgraben und Einschlagen von Gehölzen und
Stauden, Rodungsarbeiten, Sicherung des Mut- e) Vermehrung und Verwendung von Pflanzen,
terbodens, f) Frost- und Verdunstungsschutz, Maßnahmen
d) Herstellen offener Abzugsgräben, gegen Schäden durch Wild und Weidevieh,
e) einfache Pflanzenarbeiten, g) Unkrautbekämpfung,
f) Bodenlockerung, mechanische Unkrautbekämp- h) Zeitpunkte für die Arbeiten an der Pflanze,
fung, Sicherung der Pflanzen durch Veranke-
rung, i) Wachstumsregulatoren,
g) Lagerung und Einschlag von Gehölzen und k) Erkennen von Störungen an Maschinen und
Stauden, Rasenschnitt mit Handmäher, betriebsübliche kleinere Reparaturen,
h) Arbeit mit Handgeräten und deren Wartung, 1) Materialkunde,
i) Materialkunde, m) Verwendung, Be- und Verarbeitung von
k) Herstellen von Weg- und Platzbefestigungen Werkstoffen und Hilfsmitteln,
mit wassergebundenen Decken und Platten, n) Herstellung eines Gärtnerischen Gesamt-
Aufstellen von Schutzzäunen, werkes.
Nr. hl Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. Juli 1972 1041
(8) Jn den J\ 11sbi ldu nysstütlen der Friedhofsgärt- § 8
nerei soll die Vermill.lung der besonderen F€:}rtig- Berufsausbildung außerhalb der Ausbildungsstätte
kciten und Kenntnisse rwch folgender Anleitung
zeillkh gerJliederl. wenhm.: Sofern die erforderlichen Fertigkeiten und Kennt-
nisse nicht in vollem Umfang in der Ausbildungs-
l. Erstes Ausbildungsjahr: stätte vermittelt werden können, soll die zusätzlich
Einführunq; Erwerb dm Cru11df(!rti9keitf~n und zu vermittelnde Berufsausbildung in geeigneten Ein-
einfacher Kenntnisse über richtungen außerhalb der Ausbildungsstätte durch-
a) Pflanzen, insbesondere Arten und Sorten, geführt werden.
b) einfadw Vermehrungscubeiten, insbesondere
§ 9
Teilen sowie Stecken von Stecklingen,
c) Bepflanzen der c;rabsU.itten und sonstiger Ausbildungsplan
FriedhoJsanL:1nen, einfache Trauerbinderei, Der Ausbildende hat unter Zugrundelegun9 des
d) Bodenlockerung, mechanische Unkrautbe- Ausbildungsrahmenplanes für den Auszubildenden
kämpfung, Instandhaltung der Grabstätten einen Ausbildungsplan zu erstellen.
und sonstiger Friedhofsanlagen,
e) Pikieren, Topfen und Pflanzen, § 10
f) Bedienun9 technischer Wachstumsregulatoren, Führung des Berichtsheftes
g) Arbeiten mit Handgerüten und deren War-
tung; Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form
eines Ausbildungsnachweises zu führen. Der Aus-
2. Zweites Ausbildungsjahr: bildende hat das Berichtsheft regelmäßig durchzu-
Erweiterung der bisher erworbenen Fertigkeiten sehen.
und Kenntnisse; Erwerb von Fertigkeiten und
Kenntnissen über
a) Herstellen des Planums, Dritter Abschnitt
b) VermehrungsarbeHen, Prüfungswesen
c) Schalenbepflanzung, Dekoration und Trauer-
binderei, § 11
d) Wartung der Anzuchteinrichtungen, Zwischenprüfung
e) Arbeiten an der Pflanze,
(1) Es ist eine Zwischenprüfung durchzuführen.
f) optimale Wachstumsbedingungen und wichtige Sie soll nach dem ersten Ausbildungsjahr stattfinden.
Wachstumsregu] atoren,
(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in
g) Einsatz und Wc1rtung der Geräte, Maschinen den§§ 4 bis 7 für das erste Ausbildungsjahr aufge-
und sonstigen technischen Einrichtungen, führten Fertigkeiten und Kenntnis5e sowie auf den
h) Materialkunde, im Berufsschulunterricht entsprechend den Rahmen-
i) räumliche Verteilung der Gestaltungselemente lehrplänen zu vermittelnden Lehrstoff, soweit dieser
auf der Grabstätte; für die Berufsausbildung wesentlich ist.
3. Drittes Ausbildungsjahr:
Erweiterung der Fertigkeiten bis zur einwand- § 12
freien Ausführung; Vertiefung und Erweiterung Prüfungsanforderungen für die Abschlußprüfung
der bisher erworbenen Kenntnisse; Erfassung
von Kultur- und Arbeitsabläufen; Erwerb von (1) Die Abschlußprüfung erstreckt sich auf die im
Fertigkeiten und Kenntnissen über Ausbildungsrahmenplan aufgeführten Fertigkeiten
und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunter-
a) Aufteilung nach Grabfeldern und Belegungs- richt vermittelten Lehrstoff, soweit dieser für die
arten, Friedhofsordnung, Berufsausbildung wesentlich ist.
b) Flächenaufteilung und Vermessung, (2) In der Prüfung soll die Art der Ausbildungs-
c) Grundlagen der Pf'lünzenzüchtung und Ver- stätte nach § 5 berücksichtigt werden.
mehrung, Behandlung des Saat- und Pflanz- (3) Zur Prüfung der Fertigkeiten sollen minde-
gutes sowie der Mutterpflanzen, Vermehrungs- stens sechs Aufgaben aus einem der nachstehend
methoden, Vermehrungszeitpunkte, aufgeführten Sachgebiete des Ausbildungsrahmen-
d) Grabgestaltung, plans gestellt werden:
e) Unkrautbekämpfung, 1. Zierpflanzenbau, Gemüsebau, Baumschule, Obst-
f) Anwendung von Wuchs- und Hemmstoffen, bau sowie Pflanzenzüchtung und Samenbau:
a) Vermehrung,
g) Erkennen von Störungen an Maschinen und
betriebsübliche kleinere Reparaturen, b) Arbeiten an der Pflanze,
h) Eignung und Wirkung der Gestaltungsele- c) Pflanzenschutz,
mente, d) Einsatz von Maschinen und Geräten,
i) Herstellung eines Gärtnerischen Gesamt- e) Ernte,
werkes. f) Aufbereitung;
1042 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I
2. Garten- und Landschaftsbclu: tung müssen zeitgemäß und in einwandfreiem Zu-
a) Flächenaufteilung und Vermessung, stand sein und den Unfallverhütungsvorschriften
b) Bodenbearbeitung, entsprechen.
c) Verwendung der Pflanzen, § 14
d) Arbeiten an der Pflanze, Besondere Anforderungen
e) Einsatz von Maschinen und Geräten, (1) Zierpflanzenbaubetriebe müssen über Gewächs-
f) Be- und Verarbeitung der Werkstoffe; häuser mit einer heizbaren Fläche von mindestens
3. Friedhofsgärlnerei: 500 Quadratmetern verfügen. Reicht diese unter Be-
rücksichtigung der angebauten Kulturen und der
a) Flächenaufteilung und Vermessung, Betriebsstruktur für eine ordnungsgemäße Ausbil-
b) Bodenbearbeitung, dung nicht aus, so mussen ergänzende Frühbeetan-
c) Vermehrung, lagen oder Freilandflächen vorhanden sein. Stauden-
d) Verwendung der Pflanzen, gärtnereien müssen als Haupt- oder selbständige
Teilbetriebe geführt werden. Ausreichende Gewächs-
e) Arbeiten an der Pflanze,
hausflächen zur Vermehrung sowie ausreichende
f) Pflanzenschutz. Freilandflächen und ein breites Staudensortiment
(4) In der Prüfung der Kenntnisse soll der Prüfling müssen vorhanden sein.
schriftlich und mündlich in folgenden Gebieten ge-
(2) Gemüsebaubetriebe müssen entsprechend ihrer
prüft werden:
Betriebsstruktur über ausreichende Gewächshäuser
1. Allgemeines Fachwissen: mit heizbaren Flächen für die Jungpflanzenanzucht
a) Botanik, verfügen. Ihre gesamte Gewächshausfläche soll min-
destens 300 Quadratmeter betragen. Sind die in den
b) Bodenkunde,
Sätzen 1 und 2 bestimmten Flächen nicht vorhanden
c) Düngerlehre, oder reichen sie unter Berücksichtigung der dort an-
d) Pflanzenschutz, gebauten Kulturen für eine ordnungsgemäße Aus-
e) Technik; bildung nicht aus, so müssen ergänzende Frühbeet-
anlagen oder Freilandflächen vorhanden sein. Be-
2. Besonderes Fachwissen: triebe des Pilzanbaues müssen mindestens über
a) Pflanzen- und Sortenkunde, sechs Kulturräume mit einer Pilzanbaufläche von
b) Kulturverfahren und Arbeitsvorgänge, insgesamt 700 Quadratmetern verfügen.
c) Materialkunde; (3) Baumschulbetriebe müssen über ausreichende
Sortimente verfügen sowie Fertigkeiten und Kennt-
3. Wirtschaftszusammenhänge:
nisse von der Anzucht bis zur verkaufsfertigen
a) Betriebswirtschaftliche Grundlagen, Pflanze vermitteln können. Uberwinterungsräume
b) Grundlagen des Arbeitsrechts und der Sozial- und ein Anzuchthaus müssen vorhanden sein.
versicherung.
(4) Obstbaubetriebe müssen als Haupt- oder selb-
(5) Bei der Ermittlung des Gesamtergelmisses der ständige Teilbetriebe geführt werden. Die Mindest-
Abschlußprüfung haben die Leistungen nach Ab- größe beträgt 5 Hektar. Mehrere Obstarten und Be-
satz 3 das vierfache und die Leistungen nach Ab- stände unterschiedlichen Alters müssen vorhanden
satz 4 das sechsfache Gewicht. Bei den Leistungen sein.
nach Absatz 4 haben der schriftliche und der münd-
liche Teil der Prüfung das gleiche Gewicht. (5) Pflanzenzucht- und Samenbaubetriebe müssen
eine ordnungsgemäße Arbeit auf ihrem Gebiet in
fachlicher und technischer Hinsicht gewährleisten.
Ausreichende Gewächshausflächen müssen vorhan-
Zweiter Teil den sein.
Eignung der Ausbildungsstätte (6) Garten- und Landschaftsbaubetriebe müssen in
der Lage sein, Garten-, Grün- und Sportanlagen so-
wie Maßnahmen des Landschaftsbaues als land-
§ 13
schaftsgärtnerisches Gesamtwerk in fachlicher und
Allgemeine Anforderungen technischer Hinsicht ordnungsgemäß zu erstellen.
(1) Die Ausbildungsstätte muß die Voraussetzun- Sie müssen die fachliche Pflege und Unterhaltung
gen dafür bieten, daß dem Auszubildenden fach- derartiger Anlagen gewährleisten und die Vermitt-
liches Können und Wissen sowie betriebswirtschaft- lung der notwendigen Pflanzenkenntnisse ermög-
liche Zusammenhänge vermittelt werden. Eine breite lichen.
berufliche Ausbildung sowie eine ganzjährige und (7) Friedhofsgärtnereien müssen die fachlichen
ständige Anleitung müssen gewährleistet sein. und technischen Voraussetzungen für eine ordnungs-
gemäße Arbeit auf dem Friedhof erfüllen. Aus-
(2) Die Ausbildungsstätte muß grundsätzlich nach
reichende Gewächshausflächen oder andere geeig-
betriebswirtschaftlichen Methoden bewirtschaftet
nete Einrichtungen zur Vermehrung sowie aus-
werden. Art, Umfang und Pflege der Kulturen sollen
reichende Freilandflächen müssen vorhanden sein.
neuzeitlichen Erkenntnissen entsprechen und für die
Art der Ausbildungsstätte typisch sein. Bauliche An- (8) Sind die Voraussetzungen der Absätze 1 bis 7
lagen, Betriebseinrichtungen und technische Ausstat- nicht erfüllt, so kann der Betrieb als Ausbildungs-
Nr. 61 ~ Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. Juli 1972 1043
stälte zugelassen werden, wenn dies nach den re- (4) Im Prüfungsfach „Pflanzenschutz" können ge-
gionalen Struk Lu rverhctlt.n i ssen notwendig und wenn prüft werden:
sichergestellt isl, duß der Ausbi ldnngsinhalt trotz- 1. Pflanzenschutzrecht und Pflanzenschutzdienst,
dem oder durch zusä1.zlid1e 1\11sbildunqsmaßnahrnen 2. Schadensursachen,
vermittelt werden kann.
3. Pflanzenschutzmaßnahmen,
4. Unkrautbekämpfung,
5. Kosten des Pflanzenschutzes.
Dritter Teil
(5) Im Prüfungsfach „Planung, Anbau und Aus-
Anforderungen
führung" können geprüft werden:
in der Meisterprüfung
1. bei einer besonderen Ausbildung im Zierpflanzen-
§ 15 bau einschließlich der Staudengärtnerei
Ziel der Meisterprüfung a) besondere Produktions- und Absatzfaktoren,
b) Maßnahmen zur Steuerung der Kulturen,
Durch die Meisterprüfung ist festzustellen, ob der
Prüfling die notwendigen Kenntnisse hat, einen Gar- c) marktwichtige Kulturen bei Schnittblumen,
tenbaubetrieb selbständig zu führen und Auszubil- Topfpflanzen, Gruppenpflanzen, Sonderkultu-
dende ordnungsgemäß auszt1bilden. ren und Stauden;
2. bei einer besonderen Ausbildung im Gemüsebau,
§ 16 einschließlich Pilzanbau
Gliederung der Meisterprüfung a) besondere Produktions- und Absatzfaktoren,
b) marktwichtige Kulturen im Freiland- und
(1) Die Meisterprüfung gliedert sich in einen fach-
Unterglasgemüsebau sowie Sonderkulturen;
theoretischen, einen wirlschaftlichen und rechtlichen
sowie einen berufs- und arbeitspädagogischen Teil. 3. bei einer besonderen Ausbildung in der Baum-
(2) In der Prüfung sind die während der Ausbil- schule
dung nach den §§ 4 und 5 vom Prüfling erworbenen a) besondere Produktions- und Absatzfaktoren,
Fertigkeiten und Kenntnisse zu berücksichtigen. b) marktwichtige Kulturen von Ziergehölzen,
(3) Die Prüfung ist schriftlich und mündlich durch- Obstgehölzen und sonstigen Baumschul-
zuführen. Die schriftliche Prüfung umfaßt je Prü- pflanzen;
fungsteil eine Klausur von drei Stunden Dauer. Die 4. bei einer besonderen Ausbildung im Obstbau
mündliche Prüfung soll bei einem Prüfling je Teil
nicht länger als 90 Minuten dauern. a) besondere Produktions- und Absatzfaktoren,
b) marktwichtige Kulturen von Kernobst, Stein-
(4) Wird die Prüfung programmiert durchgeführt, obst, Beerenobst und sonstigen Obstarten;
so kann auf die mündliche Prüfung ganz oder teil-
weise verzichtet werden. 5. bei einer besonderen Ausbildung in der Pflanzen-
züchtung und im Samenbau
(5) Der Prüfling kann von dem Teil der münd-
lichen Prüfung befreit werden, in welchem er sehr a) besondere Produktions- und Absatzfaktoren,
gute schriftliche Leistungen erbracht hat. b) Methoden der Pflanzenzüchtung bei markt-
wirtschaftlich wichtigen Zierpflanzen- und Ge-
§ 17 müsearten,
Fachtheoretischer Teil c) Grundzüge des Saatgutverkehrsrechts und des
Sortenschutzrechts;
(1) Die Prüfung der fachtheoretischen Kenntnisse
erstreckt sich auf die Prüfungsfächer 6. bei einer besonderen Ausbildung im Garten- und
1. Botanik und Pflanzenkenntnisse, Landschaftsbau
2. Bodenkunde und Pflanzenernährung, a) gesetzliche, technische und spezielle betriebs-
3. Pflanzenschutz, wirtschaftliche Grundlagen,
4. Planung, Anbau und Ausführung, b) Arten von Gartenanlagen,
5. Technik und Materialkunde. c) Arten öffentlicher Grün- und Sportanlagen,
d) Landschaftsgestaltung und Ingenieurbiologie;
(2) Im Prüfungsfach „Botanik und Pflanzenkennt-
nisse" können geprüft werden: 7. bei einer besonderen Ausbildung in der Fried-
1. Bau der Pflanze, hofsgärtnerei
2. Lebensvorgänge und ihre Beeinflussung, a) gesetzliche, technische und spezielle betriebs-
3. Pflanzen- und Sortenkenntnisse. wirtschaftliche Grundlagen,
(3) Im Prüfungsfach „Bodenkunde und Pflanzen- b) Anlage und Wiederherrichtung,
ernährung" können geprüft werden: c) Bepflanzung und Pflege,
1. Chemische und physikalische Grundlagen, d) Trauerbinderei und Dekoration.
2. Böden und Substrate, (6) Im Prüfungsfach „Technik und Materialkunde"
3. Nährstoffe, können geprüft werden:
4. Düngung. 1. Physikalische Grundlagen,
1044 Hundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I
2. Materialkunde, 4. Grundkenntnisse des Steuerrechts, insbesondere
3. Maschinen und Gl!rütc, über die wichtigsten Steuerarten, wie Einkom-
mensteuer, Lohnsteuer, Gewerbesteuer und Um-
4. Wärme-, Energie- und Wc1sserversorgung,
satzsteuer;
5. Kulturräume, insbesondere C~ewächshäuser,
5. Grundkenntnis-se des Versicherungswesens, ins-
6. Bauliche Anlagen,
besondere über die wichtigsten Zweige der So-
7. Gcul.entechnik. zialversicherung, wie Krankenversicherung, Un-
fallversicherung, Rentenversicherung der Arbeiter
§ 18 und Altershilfe für Landwirte sowie der Schadens-
versicherung, wie Feuerversicherung, Hagelver-
Wirtschaftlicher und rechtlicher Teil sicherung und Transportversicherung;
(1) Die Prüfung im wirtschaftlichen und rechtlichen 6. Organisation und sonstige Einrichtungen für den
Teil erstreckt sich auf die Prü[ungsfächer Gartenbau,
1. Wirtschaftslehre,
2. Rechnungswesen, § 19
3. Rechts- und Sozialwesen.
Berufs- und arbeitspädagogischer Teil
(2) Im Prüfungsfach „Wirtschaftslehre" können ge- (1) Die Prüfung im berufs- und arbeitspädagogi-
prüft werden: schen Teil erstreckt sich auf _die Prüfungsfächer
1. Grundfragt~n der Betriebsgründung und -Über- 1. Grundfragen der Berufsbildung,
nahme, 2. Planung und Durchführung der Ausbildung,
2. Finanzierungsfragen, 3. der Jugendliche in der Ausbildung,
3. Betriebsorganisation einschließlich Personal- und 4. Rechtsgrundlagen der Berufsbildung.
Arbeitsorganisation,
(2) Im Prüfungsfach „Grundfragen der Berufsbil-
4. Betriebsplanung, dung" können geprüft werden:
5. betriebswirtschaftliche Funktionen, 1. Aufgaben und Ziele der Berufsbildung im Bil-
6. Betriebserfolg, dungssystem, individueller und gesellschaftlicher
7. Kalkulation, Anspruch auf Chancengleichheit, Mobilität und
8. Der Betrieb im Spannungsfeld der Volkswirt- Aufstieg, individuelle und soziale Bedeutung von
schaft, Arbeitskraft und Arbeitsleistung, Zusammen-
hänge zwischen Berufsbildung und Arbeitsmarkt;
9. Betrieb und Markt unter Berücksichtigung von
Angebot und Nachfrage, 2. Betriebe, überbetriebliche Einrichtungen und be-
10. Qualitätsnormen, Verpackungs-, Lieferungs-, rufliche Schulen als Ausbildungsstätten im System
Versandformen, Vermarktungseinrichtungen und der beruflichen Bildung;
Werbung, 3. Aufgabe, Stellung und Verantwortung des Aus-
11. Wirtschaftsordnung, bilders.
12. Wi rtschaftspolilik, (3) Im Prüfungsfach „Planung und Durchführung
13. Wirtschaftsgemeinschaften. der Ausbildung" können geprüft werden:
(3) Im Prüfungsfach „Rechnungswesen" können 1. Ausbildungsinhalte, Ausbildungsberufsbild, Aus-
geprüft werden: bildungsrahmenplan, Prüfungsanforderungen;
1. Buchführung und Bilanz, 2. Didaktische Aufbereitung der Ausbildungsinhalte:
2. Geldverkehr und Schriftverkehr, a) Festlegen von Lernzielen, Gliederung der Aus-
3. BetriebsverglE~ich durch Kennzahlen, bildung;
4. Kostenrechnung. b) Festlegen der lehrgangs- und produktionsge-
bundenen Ausbildungsabschnitte, Auswahl der
(4) Im Prüfungsfach „Rechts- lmd Sozialwesen"
betrieblichen und überbetrieblichen Ausbil-
können geprüft werden:
dungsplätze, Erstellen des betrieblichen Aus-
1. Grundkenntnisse des bürgerlichen Rechts und des bildungsplans.
Handelsrechts, insbesondere über Rechtsgeschäfte
3. Zusammenarbeit mit der Berufsschule, der Berufs-
und über einzelne besonders wichtige Schuldver-
beratung und dem Ausbildungsberater.
hältnisse, wie Kauf, Pacht, Werkvertrag, über den
Erwerb und Verlust des Eigentums und über den 4. Lehrverfahren und Lernprozesse in der Ausbil-
Handelskauf; dung:
2. Grundkenntnisse des Arbeitsrechts, insbesondere a) Lehrformen, insbesondere Unterweisen und
über das Tarifvertragsrecht und das Betriebsver- Dben am Ausbildungs- und Arbeitsplatz, Lehr-
fassungsrecht; gespräche, Demonstration von Ausbildungs-
vorgängen;
3. Arbeitsschutz und Jugendschutzrecht, staatliche
b) Ausbildungsmittel;
Arbeitsschutzvorschriften, Vorschriften der Träger
der gesetzlichen Unfallversicherung, Verhalten c) Lern- und Führungshilfen;
bei Unfällen; d) Beurteilen und Bewerten.
Nr. 61 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. Juli 1972 1045
(4) Im Prüfungsfach „Der Jugendliche in der Aus- (2) Wird die Meisterprüfung wiederholt, so ist der
bildung" können geprüft werden: Prüfling auf Antrag von den Teilen der vorange-
1. Notwendigkeit und Bedeutung einer jugendge-
gangenen Prüfung freizustellen, in denen seine Lei-
mtißen fü~rnfsausbildung; stungen bereits ausgereicht haben.
2. Leistungsprofil, Fähigkeiten und Eignung;
§ 22
3. typische Entwicklungsersdwinungen und Verhal-
tensweisen im Ju~Jendultcr, Motivation und Ver- Berufsbezeichnung
hallen, ~Jruppcnpsycholo~Jische Verhaltensweisen; Wer die Meisterprüfung bestanden hat, ist berech-
4. betriebliche und außcrbetriebliche Umweltein- tigt, die Berufsbezeichnung „Gärtnermeister" zu füh-
flüsse, soziales und poJilischcs Verhalten Jugend- ren.
licher;
5. Verhalten bei besonderen Erziehungsschwierig-
kci tcn des J u~J endlichen; Vierter Teil
6. gesundheitliche Betreuung des Jugendlichen ein- Schlußvorschriften
schließlich der Vorbeugung gegen Berufskrank-
heiten, Beuchlung der Leistungskurve, Unfallver- § 23
hütung.
Ubergangsregelung
(5) Im Prüfungsfach „Rechtsgrundlagen der Berufs-
bildung" können geprüft werden: (1) Für Berufsausbildungsverhältnisse, die bei In-
krafttreten dieser Verordnung länger als ein Jahr
1. Berufsbildungsgesetz;
bestehen, sind die bisherigen Vorschriften weiter an-.
2. Rechtsverordnungen über die Berufsbildung im zuwenden, es sei denn, die Vertragsparteienverein-
Agrarbereich, insbesondere im Gartenbau; baren die Anwendung der Vorschriften dieser Ver-
3. Arbeitsfördernngs9esetz; ordnung.
4. Bundesausbildungsförderungsgesetz. (2) Für Berufsausbildungsverhältnisse, die bei In-
krafttreten dieser Verordnung noch nicht ein Jahr
§ 20 bestehen, kann die zuständige Stelle zur Vermei-
dung unbilliger Härten genehmigen, daß die bishe-
Gesamtnote rigen Vorschriften weiter angewendet werden.
(1) Bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses der
Meisterprüfung haben die Leistungen nach § 17 das § 24
vierfache und die Leistungen nach den § § 18 und 19
Berlin-Klausel
jeweils das dreifache Gewicht.
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten
(2) Reichen die Leistungen des Prüflings nicht in
Dberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-
allen drei Teilen aus, so ist die Meisterprüfung nicht
gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 112 des Berufs-
bestanden.
bildungsgesetzes auch im Land Berlin.
§ 21
§ 25
Wiederholung der Meisterprüfung
Inkrafttreten
(1) Die Meisterprüfung kann zweimal wiederholt
werden, frühestens jeweils zum nächsten regelmäßi- Diese Verordnung tritt am Tage nach der Ver-
gen Prüfungstermin. kündung in Kraft.
Bonn, den 26. Juni 1972
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
J.Ertl
1046 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I
Verordnung
zum Schutz gegen die Brucellose der Rinder, Schweine, Schafe und Ziegen
(Brucellose-Verordnung)
Vom 26. Juni 1972
Auf Grund des § 17 b Abs. 1 Nr. 1 und 2 und des Untersuchung von Rindern unter zwei Jahren kann
§ 79 Abs. 1 des Viehseuchengesetzes in der Fassung die zuständige Behörde Ausnahmen zulassen.
der Bekanntmachung vom 27. Februar 1969 (Bundes-
geselzbl. I S. 158) wird mit Zustimmung des Bundes- (2) Die Tiere des Rinderbestandes sind dauerhaft
rates verordnet: durch amtliche oder amtlich anerkannte Marken zu
kennzeichnen, soweit sie nicht bereits in dieser
Weise gekennzeichnet sind.
I. Begriffsbestimmungen
§ 1 § 4
(1) Im Sinne dieser Verordnung liegen vor: Bei einem Ausbruch der Brucellose oder einem
1. Brucellose der Rinder, Schweine, Schafe und Zie- Verdacht auf Brucellose in einem Rinder-, Schweine-,
gen, wenn diese durch bakteriologische oder Schaf- oder Ziegenbestand gilt vor der amtstierärzt-
serologische, bei Schweinen, Schafen und Ziegen lichen Untersuchung folgendes:
auch durch allergische Untersuchungsverfahren 1. Veränderungen in dem Bestand dürfen nicht vor-
festgestellt ist; genommen werden.
2. Verdacht auf Brucellose, wenn das Ergebnis der 2. Abgestoßene Früchte oder Nachgeburten sind so
Untersuchung nach Nummer 1 oder der patholo- aufzubewahren, daß Ansteckungsstoff nicht ver-
gisch-anatomischen oder klinischen Untersuchung, schleppt werden kann.
insbesondere bei Frühgeburten, Totgeburten
oder Nachgeburtsverhaltungen, den Ausbruch § 5
der Brucellose befürchten läßt.
Die zuständige Behörde gibt den Ausbruch der
(2) Anerkannter Bestand im Sinne dieser Verord- Brucellose öffentlich bekannt.
nung ist ein Rinderbestand, der nach § 19 amtlich als
brucellosefrei anerkannt ist oder nach § 24 als amt- § 6
lich anerkannt gilt. (1) Der Besitzer hat ansteckungsverdächtige Rin-
der, Schweine, Schafe oder Ziegen, die sich in nicht
II. Schutzmaßregeln gesperrten Gehöften befinden, abzusondern. Die
Tiere sind amtlich zu beobachten, bis der Verdacht
1. Allgemeine Schutzmaßregeln gegen die beseitigt ist.
Brucellose der Rinder, Schweine, Schafe und Ziegen
(2) Ist zu befürchten, daß sich die Brucellose bei
§ 2 Rindern, Schweinen, Schafen oder Ziegen eines Ge-
bietes ausgebreitet hat, so kann die zuständige Be-
Impfungen gegen die Brucellose der Rinder, hörde eine amtstierärztliche Untersuchung auf
Schweine, Schafe und Ziegen und Heilversuche sind Brucellose aller Bestände der betreff enden Tierart
verboten. Die zuständige Behörde kann Ausnahmen des verdächtigen Gebietes anordnen.
zur Durchführung wissenschaftlicher Versuche zu-
lassen, wenn veterinärpolizeiliche Gründe nicht ent- 2. Besondere Schutzmaßregeln gegen
gegenstehen. die Brucellose der Rinder
§ 3 § 7
(1) Der Besitzer von über 12 Monate alten Rin- (1) Ist bei Rindern der Ausbruch der Brucellose
dern ist verpflichtet, die Tiere jährlich nach näherer oder der Verdacht auf Brucellose amtlich festge-
Anweisung der zuständigen Behörde auf Brucellose stellt, so ist von allen über 12 },Conate alten Rindern
untersuchen zu lassen des Bestandes eine Blutprobe zu entnehmen und
nach der Anlage zu untersuchen. Die zuständige
1. durch eine Blutuntersuchung nach der Anlage Behörde kann für Rinder, die ausschließlich zur Mast
oder gehalten werden, Ausnahmen zulassen, wenn
2. in Beständen, von denen regelmäßig Milch ab- veterinärpolizeiliche Gründe nicht entgegenstehen.
gegeben wird, durch zwei im Abstand von sechs (2) Ist bei Rindern der Ausbruch der Brucellose
Monaten vorgenommene Kannenmilch- oder oder der Verdacht auf Brucellose amtlich festge-
Einzelgemelkuntersuchungen nach der Anlage; stellt, so kann die zuständige Behörde die Unter-
männliche Tiere, die zum Decken oder zur in- suchung nach Absatz 1 Satz 1 auch für Pf erde, Hunde
strumentellen Besamung verwendet werden, sind und andere für die Seuche empfängliche Tiere, die
stets gemäß Nummer 1 zu müersuchen. mit Rindern des Bestandes in demselben Stall oder
Die zuständige Behörde ordnet eine frühere Unter- an demselben Standort untergebracht sind oder
suchung an, sofern Anlaß dazu besteht. Für die waren, sowie für unter 12 Monate alte Rinder an-
Nr. 61 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. Juli 1972 1047
ordnen. Sie kann ferner die Einsendung von abge- 1. von Absatz 1 Nr. 2
stoßenen oder abgestorbenen Früchten, totgebore- a) für Rinderbestände, in denen keine klinischen
nen Tieren oder Teilen davon sowie von Nachge- Erscheinungen der Brucellose, insbesondere
burtsteilen zur Untersuchung auf Brucellose anord- Frühgeburten, Totgeburten oder Nachgeburts-
nen. verhaltungen, festgestellt sind,
§ 8 b) für Ochsen und bis zu 12 Monate alte Rinder,
(1) Ist bei Rindern der Ausbruch der Brucellose c) für Rinder, die zur Schlachtung verbracht
amtlich festgestellt, so unterliegen das Gehöft und werden,
der sonstige Standort nach Maßgabe folgender Vor- d) für Rinder, die sich auf einer Gemeinschafts-
schriften der Sperre: weide befinden;
1. Der Besitzer hat an den Eingängen des Gehöftes 2. von Absatz 1 Nr. 6 und 8,
und des Stalles oder des sonstigen Standortes wenn veterinärpolizeiliche Gründe nicht entgegen-
Schilder mit der deutlichen und haltbaren Auf- stehen.
schrift „Rinderbrucellose Unbefugter Zutritt
verboten" gut sichtbar anzubringen. (3) Die zuständige Behörde ordnet die Tötung der
2. Die Rinder des Bestandes sind aufzustallen. Sie seuchenkranken Rinder an; sie kann die Tötung der
dürfen nicht aus dem Gehöft oder von dem son- verdächtigen Rinder anordnen, soweit dies zur Ver-
stigen Standort entfernt werden. hütung der Verbreitung der Brucellose notwendig
ist.
3. Seuchenkranke und seuchenverdächtige Rinder
sind von den übrigen Rindern des Bestandes § 9
sowie von anderen für die Seuche empfänglichen Bei Verdacht auf Brucellose gelten die Maßregeln
Tieren abzusondern. nach § 8 Abs. 1 Nr. 5, 9 und 10; die Maßregeln nach
4. Rinder dürfen nur mit Genehmigung der zu- § 8 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 und 6 bis 8 können von der
ständigen Behörde in den Bestand verbracht zuständigen Behörde angeordnet werden.
werden.
5. Die Milch der Kühe des Bestandes ist vor der 3. Besondere Schutzmaßregeln gegen die
Abgabe oder Verfütterung aufzukochen oder Brucellose der Schweine
in gekennzeichneten Behältern oder getrennt § 10
von der Milch anderer Kühe an eine Sammel-
(1) Ist bei Schweinen der Verdacht auf Brucellose
molkerei zur ausreichenden Erhitzung abzu-
amtlich festgestellt, so ist von allen über vier Mo-
geben.
nate alten Schweinen des Bestandes eine Blutprobe
6. Das Decken und das instrumentelle Besamen der zu entnehmen und nach der Anlage zu untersuchen.
Rinder des Bestandes sind verboten. Die zuständige Behörde kann für Schweine, die aus-
7. Behälter, Gerätschaften und sonstige Gegen- schließlich zur Mast gehalten werden, Ausnahmen
stände, die in Ställen oder an sonstigen Stand- zulassen, wenn veterinärpolizeiliche Gründe nicht
orten des Bestandes benutzt worden sind, sind entgegenstehen. Neben der Blutuntersuchung ist
nach näherer Anweisung des beamteten Tier- auch eine Untersuchung mittels allergischer Probe
arztes zu reinigen und zu desinfizieren. nach der Anlage zulässig.
8. Ställe, Weideflächen und sonstige Standorte, in (2) Ist bei Schweinen der Ausbruch der Brucellose
oder auf denen sich seuchenkranke oder -ver- amtlich festgestellt, so kann die zuständige Behörde
dächtige Rinder befinden, dürfen nur vom Be- die Untersuchung nach Absatz 1 Satz 1
sitzer der Tiere, seinem Vertreter, den mit der
Beaufsichtigung, Wartung und Pflege der Tiere 1. zur Feststellung des Verseuchungsgrades des
betrauten Personen, von Tierärzten und von Schweinebestandes
Personen im amtlichen Auftrag betreten werden; und
nach Verlassen des Stalles haben sich diese Per-
sonen nach näherer Anweisung des beamteten 2. für Pf erde, Hunde und andere für die Seuche
empfängliche Tiere, die mit Schweinen des Be-
Tierarztes zu reinigen und zu desinfizieren.
standes in demselben Stall oder an demselben
9. Abgestoßene oder abgestorbene Früchte, totge- Standort untergebracht sind oder waren,
borene Kälber oder Nachgeburten sind unver- anordnen. Sie kann ferner die Einsendung von ab-
züglich unschädlich zu beseitigen, soweit sie gestoßenen oder abgestorbenen Früchten, totge-
nicht zu Untersuchungen benötigt werden. borenen Tieren oder Teilen davon sowie von Nach-
10. Die mit den abgestoßenen oder abgestorbenen geburtsteilen zur Untersuchung auf Brucellose an-
Früchten, totgeborenen Kälbern oder Nachge- ordnen.
burten in Berührung gekommene Streu ist un-
§ 11
verzüglich unschädlich zu beseitigen, indem sie
verbrannt oder nach Ubergießen mit einem Des- (1) Ist bei Schweinen der Ausbruch der Brucellose
infektionsmittel tief vergraben wird. oder der Verdacht auf Brucellose amtlich festge-
stellt, so unterliegen das Gehöft und der sonstige
(2) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen zu- Standort nach Maßgabe folgender Vorschriften der
lassen Sperre:
1048 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I
1. Der Besitzer hat an den Eingängen des Gehöftes anordnen, soweit dies zur Verhütung der Verbrei-
und des Sta llcs oder sonstigen Standortes Schil- tung der Brucellose notwendig ist.
der mit der deutlichen und haltbaren Aufschrift
,,Schweincbruccllose --- Unbefugter Zutritt ver- (3) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von
boten" gut sichtbar anzubringen. Absatz 1 Nr. 6, 7 und 9 zulassen, wenn veterinär-
polizeiliche Gründe nicht entgegenstehen.
2. Die Schweine des Bestandes sind dauerhaft zu
kennzeichnen.
§ 12
3. Die seuchenkranken und seuchenverdächtigen
Schweine sind von den übrigen Schweinen des Tritt in einem Gebiet die Brucellose der Schweine
Bestandes sowie von anderen für die Seuche in größerem Umfang auf, so verbietet oder be-
empfänglichen Tieren im Stall abzusondern. Sie schränkt die zuständige Behörde für die Dauer der
sind auf Anordnung der zuständigen Behörde und Gefahr
unter deren Aufsicht alsbald zu töten. Bis zum 1. in dem gefährdeten Gebiet
Abtransport zur Tötung dürfen die Tiere aus a) das Decken der Schweine anderer Besitzer,
den Ställen nicht entfernt werden. Zu einer
b) den gemeinschaftlichen Weidegang der
Schlachtstätte dürfen sie nur in Fahrzeugen be-
Schweine aus verschiedenen Beständen,
fördert werden, die so beschaffen sind, daß tie-
rische Abgänge, Streu und Futter weder durch- c) Körungen, Versteigerungen und Märkte von
sickern noch herausfallen können. Schweinen sowie ähnliche Veranstaltungen;
4. Die im Bestand verbleibenden Schweine dürfen 2. das Verbringen von Schweinen aus dem gefähr-
nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde deten Gebiet, außer zur alsbaldigen Tötung,
aus dem Gehöft oder von sonstigen Standorten
soweit dies zur Verhütung der Verbreitung der
entfernt werden.
Brucellose erforderlich ist.
5. Schweine dürfen nur mit Genehmigung der zu-
ständigen Behörde in den Bestand verbracht 4. Besondere Schutzmaßregeln gegen die
werden. Brucellose der Schafe und Ziegen
6. Weiden und Ausläufe, auf denen seuchenkranke § 13
oder seuchenverdächtige Schweine vorüber- (1) Ist bei Schafen oder Ziegen der Verdacht auf
gehend oder dauernd gehalten wurden, dürfen Brucellose amtlich festgestellt, so ist von allen
für die Dauer von vier Monaten mit Klauen- Schafen und Ziegen des betroffenen Bestandes,
tieren nicht beschickt werden. außer Sauglämmern, eine Blutprobe zu entnehmen
7. Das Decken und das instrumentelle Besamen der und nach der Anlage zu untersuchen. Neben der
Schweine des Bestandes sind verboten. Blutuntersuchung ist auch eine Untersuchung mit-
8. Behälter, Gerätschaften und sonstige Gegen- tels allergischer Probe nach der Anlage zulässig.
stände, die in Ställen oder an sonstigen Stand- (2) Ist bei Schafen oder Ziegen der Ausbruch der
orten des verseuchten oder verdächtigen Be- Brucellose amtlich festgestellt, so kann die zustän-
standes benutzt worden sind, sind nach näherer dige Behörde die Untersuchung nach Absatz 1
Anweisung des beamteten Tierarztes zu reini-
gen und zu desinfizieren. 1. zur Feststellung des Verseuchungsgrades des
Schaf- oder Ziegenbestandes und
9. Ställe, Weideflächen und sonstige Standorte, in
oder auf denen sich seuchenkranke oder ver- 2. für Pferde, Hunde und andere für die Seuche
dächtige Schweine befinden, dürfen nur vom empfängliche Tiere, die mit Schafen oder Ziegen
Besitzer der Tiere, seinem Vertreter, den mit des Bestandes in demselben Stall oder an dem-
der Beaufsichtigung, Wartung und Pflege der selben Standort untergebracht sind oder waren,
Tiere betrauten Personen, von Tierärzten und anordnen. Sie kann ferner die Einsendung von ab-
von Personen im amtlichen Auftrag betreten gestoßenen oder abgestorbenen Früchten, totge-
werden; nach Verlassen des Stalles haben sich borenen Lämmern oder Teilen davon sowie von
diese Personen nach näherer Anweisung des be- Nachgeburtsteilen zur Untersuchung auf Brucellose
amteten Tierarztes zu reinigen und zu desinfi- anordnen.
zieren.
10. Abgestoßene oder abgestorbene Früchte, totge- § 14
borene Ferkel oder Nachgeburten sind unver- (1) Ist bei Schafen oder Ziegen der Ausbruch der
züglich unschädlich zu beseitigen, soweit sie nicht Brucellose oder der Verdacht auf Brucellose amtlich
zu Untersuchungen benötigt werden. festgestellt, so unterliegen das Gehöft und der son-
11. Die mit den abgestoßenen oder abgestorbenen stige Standort nach Maßgabe folgender Vorschriften
Früchten, totgeborenen Ferkeln oder Nachge- der Sperre:
burten in Berührung gekommene Streu ist un-
verzüglich unschädlich zu beseitigen, indem sie 1. Der Besitzer hat an den Eingängen des Gehöftes,
verbrannt oder nach Ubergießen mit einem Des•• des Stalles oder sonstigen Standortes Schilder
infektionsmittel tief vergraben wird. mit der deutlichen und haltbaren Aufschrift
,, Schafbrucellose - Unbefugter Zutritt verbo-
(2) Die zuständige Behörde kann die Tötung der ten" oder „Ziegenbrucellose - Unbefugter Zu-
ansteckungsverdächtigen Schweine des Bestandes tritt verboten" gut sichtbar anzubringen.
Nr. 61 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. Juli 1972 1049
2. Die Schafe und Ziegen des Bestandes sind durch verzüglich unschädlich zu beseitigen, indem sie
amtliche oder amtlich anerkurmte Marken oder verbrannt oder nach Ubergießen mit einem Des-
Tätowierungen dauerhaft zu kennzeichnen, so- infektionsmittel tief vergraben wird.
weit sie nicht bereits in dieser Weise gekenn-
zeichnet si.nd. (2) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von
Absatz 1 Nr. 7, 10 und 12 zulassen, wenn veterinär-
3. Die seuchenkrankcn und seuchenverdächtigen polizeiliche Gründe nicht entgegenstehen.
Schafe und Ziegen sind von den übrigen Schafen
und Ziegen des Bestandes sowie von anderen (3) Die zuständige Behörde kann auch die Tötung
für die Seuche empfänglichen Tieren im Stall der ansteckungsverdächtigen Schafe und Ziegen des
oder an sonstigen Standorten abzusondern. Sie Bestandes anordnen, soweit dies zur Verhütung der
sind zusätzlich zu kennzeichnen. Verbreitung der Brucellose notwendig ist.
4. Die scuchenkranken und seuchenverdächtigen
Schafe und Ziegen sind auf Anordnung der zu- 5. Besondere Schutzmaßregeln gegen die
ständigen Behörde und unter deren Aufsicht un- Brucellose bei anderen Haustieren
verzüglich ohne Blutentziehung zu töten. Sie § 15
sind unschildlich zu beseitigen.
Ist der Ausbruch der Brucellose oder der Verdacht
5. Die seuchenkranken und seuchenverdächtigen auf Brucellose bei anderen als den in § 1 Abs. 1
Schafe und Ziegen dürfen nicht geschoren oder bezeichneten Haustieren amtlich festgestellt, so
enthäutet werden. kann die zuständige Behörde für die verseuchten
6. Die seuchenkranken und seuchenverdächtigen und verdächtigen Tiere die gleichen Schutzmaßnah-
Schafe und Ziegen dürfen bis zur Tötung aus men anordnen, die nach dieser Verordnung zum
den Ställen oder sonstigen Standorten nicht ent- Schutz gegen die Brucellose der Rinder, Schweine,
fernt werden. Schafe oder Ziegen vorgesehen sind.
7. Die im Bestand verbleibenden Schafe und Zie- 6. Desinfektion
gen dürfen nur mit Genehmigung der zustän-
digen Behörde und nur zur alsbaldigen Tötung § 16
aus dem Gehöft oder von sonstigen Standorten (1) Behälter, in denen Milch von Kühen, bei
entfernt werden. denen Brucellose oder Verdacht auf Brucellose fest-
8. Schafe und ZierJen dürfen nur mit Genehmigung gestellt worden ist, an eine Sammelmolkerei gelie-
der zuständi~J(m Behörde in den Bestand ver- fert wird, sind von der Sammelmolkerei zu reinigen
bracht werden. und zu desinfizieren.
9. Die Milch von Schafen und Ziegen des Bestan- (2) Nach näherer Anweisung des beamteten Tier-
des ist vor der Abgabe oder Verfütterung auf- arztes sind
zukochen.
1. nach Entfernung der seuchenkranken und ver-
10. Das Decken und das instrumentelle Besamen dächtigen Tiere aus dem Bestand oder von ihren
der Schafe und Ziegen des Bestandes sind ver- sonstigen Standorten sowie nach Geburten, Fehl-
boten. geburten oder Blutentnahmen im Bestand die
11. Behälter, Gerätschaften und sonstige Gegen- Ställe oder sonstigen Standorte der Tiere, Jau-
stände, die in Ställen oder an sonstigen Stand- cherinnen, Futtergänge, verwendete Gerätschaf-
orten des verseuchten oder verdächtigen Bestan- ten und sonstige Gegenstände, die Träger des
des benutzt worden sind, sind nach näherer Ansteckungsstoff es sein können, einschließlich
Anweisung des beamteten Tierarztes zu reini- der Fahrzeuge, die mit diesen Tieren in Berüh-
gen und zu desinfizieren. rung gekommen sind, unverzüglich zu reinigen
und zu desinfizieren,
12. Ställe, Weideflächen und sonstige Standorte, in
oder auf denen sich seuchenkranke oder ver- 2. der Dung aus Ställen oder sonstigen Standorten
dächtige Schafe oder Ziegen befinden, dürfen an einem für Rinder, Schweine, Schafe und Zie-
nur vom Besitzer der Tiere, seinem Vertreter, gen unzugänglichen Platz zu packen, mit dünner
den mit der Beaufsichtigung, Wartung und Chlorkalkmilch zu übergießen und mindestens
Pflege der Tiere betrauten Personen, von Tier- drei Wochen zu lagern; das Ubergießen mit dün-
ärzten und von Personen im amtlichen Auftrag ner Chlorkalkmilch kann unterbleiben, wenn der
betreten werden; nach Verlassen des Stalles Dung mit einer Schicht nicht infizierten Dunges
haben sich diese Personen nach näherer Anwei- oder Erde bedeckt wird,
sung des beamteten Tierarztes zu reinigen und 3. flüssige Abgänge aus den Ställen oder sonstigen
zu desinfizieren. Standorten, soweit sie nicht dem Dung beige-
13. Abgestoßene oder abgestorbene Früchte, totge- geben werden, zu desinfizieren.
borene Lämmer oder Nachgeburten sind unver-
(3) Die mit der Wartung und Pflege der Tiere
züglich unschädlich zu beseitigen, soweit sie
betrauten Personen haben in den Fällen des Ab-
nicht zu Untersuchungen benötigt werden.
satzes 2 Nr. 1 nach Verlassen des Stalles oder son-
14. Die mit den abgestoßenen oder abgestorbenen stigen Standortes Hände und Unterarme sowie
Früchten, totgeborenen Lämmern oder Nachge- Kleidung und Schuhwerk unverzüglich zu reinigen
burten in Berührung gekommene Streu ist un- und zu desinfizieren.
1050 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I
(4) Die zuständige Behörde kann zulassen, daß des § 9 unterliegt, hat bei allen über 12 Monate
die Desinfektion nach Absatz 2 Nr. 1 auf die Stand- alten Rindern des Bestandes
plätze der Tiere und die diesen benachbarten 1. im Abstand von drei Monaten zwei Blutproben
Standplützc oder die S1.allabteilungen, auf oder in oder
denen die Geburt oder Fehlgeburt stattgefunden hat,
oder auf die Plcttze, an denen die Blutentnahmen 2. dreimal im Abstand von drei Monaten Kannen-
durchgeführt worden sind, beschränkt wird. milch- oder Einzelgemelkproben und frühestens
sechs Wochen nach der letzten Milchuntersuchung
eine Blutprobe
7. Aufhebung der Schutzmaßregeln
entnehmen und nach der Anlage untersuchen zu
§ 17 lassen. Bei den zwischen den Untersuchungen über
(1) Angeordnete Schutzmußregeln sind aufzu- 12 Monate alt gewordenen Rindern, die im Bestand
heben, wenn die Brucellose erloschen ist oder sich geboren sind, und den ,:_, ,v 1schen den Untersuchun-
der Verdacht als unbegründet erwiesen hat. gen aus anerkannten Beständen in den Bestand ein-
gestellten Rindern genügt eine Blutuntersuchung
(2) Die Brucellose gilt als erloschen, wenn dieser Rinder.
1. alle Tiere des Rinder-, Schweine-, Schaf- oder (2) Rinder aus diesen Beständen dürfen
Ziegenbestandes verendet sind, getötet oder ent-
fernt worden sind; 1. nicht auf Weiden, Tierschauen oder Körungen
verbracht, an öffentlichen Tränken und offenen
2. bei den im Bestand verbliebenen Gewässern getränkt, auf öffentlichen Wegen oder
a) über 12 Monate alten Rindern zwei im Ab- Plätzen getrieben werden sowie
stand von drei Monaten entnommene Blut-
2. nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde
proben und bei den milchgebenden Rindern
zwei zugleich entnommene Milchproben, und nur zum Schlachten abgegeben werden.
b) über vier Monate alten Schweinen zwei im Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von Num-
Abstand von sechs bis acht Wochen entnom- mer 1 zulassen, wenn veterinärpolizeiliche Gründe
mene Blutproben, nicht entgegenstehen.
c) Schafen und Ziegen, ausgenommen Saugläm-
mern, zwei im Abstand von sechs bi;;; acht IV. Anerkannte Bestände
Wochen entnommene Blutproben und eine
§ 19
allergische Probe
nach der Anlage mit negativem Ergebnis unter- Die zuständige Behörde erkennt einen Rinder-
sucht worden sind und bei diesen Tieren Er- bestand amtlich als brucellosefrei an, wenn
scheinungen, die den Ausbruch der Brucellose 1. die Untersuchungen von Rindern nach § 17 Abs. 2
befürchten lassen, nicht festgestellt sind; dabei Nr. 2 Buchstabe a oder Nr. 3 oder § 18 Abs. 1
darf die erste Blutprobe frühestens drei Wochen einen negativen Befund ergeben haben und seit
nach Entfernung der seuchenkranken und seu- sechs Monaten keine klinischen Erscheinungen
chenverdächtigen Tiere, bei Kühen außerdem der Brucellose im Bestand aufgetreten sind oder
frühestens drei Wochen nach dem Kalben ent-
2. der Bestand nur mit Rindern aus anerkannten
nommen sowie die allergische Probe jeweils
Beständen neu aufgebaut worden ist.
frühestens drei Wochen nach Entfernung der seu-
chenkrankeh und seuchenverdächtigen Tiere
durchgeführt werden; oder § 20
3. bei Verdacht auf Brucellose die seuchenverdäch- (1) In einen anerkannten Bestand dürfen nur Rin-
tigen Tiere des Rinder-, Schweine-, Schaf- oder der verbracht werden, die aus anerkannten Bestän-
Ziegenbestandes entfernt worden sind und bei den stammen.
den verbliebenen Tieren die für die jeweilige
(2) Rinder aus einem anerkannten Bestand dürfen
Tierart nach Nummer 2 vorgeschriebenen Unter-
suchungen mit negativem Ergebnis durchgeführt 1. mit Rindern aus nicht anerkannten Beständen
worden und bei den Tieren Erscheinungen, die nicht gemeinsam verladen, getrieben, geweidet
den Ausbruch der Brucellose befürchten lassen, oder sonst zusammengebracht werden,
nicht festgestellt sind, und 2. zum Decken nur mit Rindern aus anerkannten
4. die Desinfektion nach näherer Anweisung des Beständen zusammengeführt werden sowie nur
beamteten Tierarztes und unter amtlicher Uber- in Deckstände verbracht werden, die ausschließ-
wachung durchgeführt und vom beamteten Tier- lich beim Decken von Rindern aus anerkannten
arzt abgenommen worden ist. Beständen benutzt werden.
Nummer 1 gilt nicht für Rinder, die zur Schlachtung
III. Nicht anerkannte Bestände verbracht werden.
§ 18 § 21
(1) Der Besitzer eines Rinderbestandes, der bei (1) Die Anerkennung ist zurückzunehmen, wenn
Inkrafttreten dieser Verordnung noch nicht aner- eine Voraussetzung für die Anerkennung nach § 19
kannt war und nicht den Vorschriften des § 8 oder nicht vorgelegen hat.
Nr. 61 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. Juli 1972 1051
(2) Die Anerkennung ist zu widerrufen, wenn 6. den Vorschriften des § 8 Abs. 1 Nr. 1 oder § 11
Abs. 1 Nr. 1 oder § 14 Abs. 1 Nr. 1 über das
1. Brucellose oder Verdacht auf Brucellose im Be-
stand festgestellt ist, Anbringen von Schildern zuwiderhandelt,
2. die Untersuchungen nach § 3 Abs. 1 Satz nicht 7. entgegen § 8 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 Tiere nicht
vorgenommen worden sind oder aufstallt oder entgegen § 8 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2
oder § 11 Abs. 1 Nr. 3 Satz 3 oder Nr. 4 oder
3. Rinder aus nicht anerkannten Beständen in den § 14 Abs. 1 Nr. 6 oder 7 Tiere entfernt,
anerkannten Bestand verbracht worden sind.
8. entgegen § 8 Abs. 1 Nr. 4 oder § 11 Abs. 1 Nr. 5
(3) Ist die Anerkennung auf Grund eines Ver- oder § 14 Abs. 1 Nr. 8 Tiere in einen Bestand
dachts auf Brucellose widerrufen worden und er- verbringt,
weist sich der Verdacht bei den Rindern als unbe- 9. einer Vorschrift des § 8 Abs. 1 Nr. 5 oder § 14
gründet, so kann die zuständige Behörde den Abs. 1 Nr. 9 über die Behandlung oder Abgabe
Rinderbestand ohne erneute Untersuchung amtlich von Milch zuwiderhandelt,
als brucellosefrei anerkennen.
10. entgegen § 8 Abs. 1 Nr. 6 oder § 11 Abs. 1 Nr. 7
(4) Sind Rinder, bei denen Verdncht auf Brucel- oder § 14 Abs. 1 Nr. 10 Tiere decken oder be-
lose vorliegt, nach Feststellung des Verdachts un- samen läßt,
verzüglich aus dem Bestand entfernt worden, kann 11. einer Vorschrift des § 8 Abs. 1 Nr. 7, des § 11
an Stelle des Widerrufs das Ruhen der Anerkennung Abs. 1 Nr. 8, des § 14 Abs. 1 Nr. 11 oder des
angeordnet werden. Das Ruhen der Anerkennung § 16 Abs. 2 über die Reinigung oder Desinfek-
kann ferner angeordnet werden, wenn eine der Vor- tion oder des § 8 Abs. 1 Nr. 9 oder 10, des § 11
schriften des § 20 Abs. 2 nicht eingehalten worden Abs. 1 Nr. 10 oder 11 oder des§ 14 Abs. 1 Nr. 13
ist. Die Anordnung ist aufzuheben, wenn die Vor- oder 14 über die unschädliche Beseitigung zu-
aussetzungen des § 17 Abs. 2 Nr. 3 und 4 erfüllt widerhandelt,
sind.
12. entgegen § 8 Abs. 1 Nr. 8 oder § 11 Abs. 1 Nr. 9
oder § 14 Abs. 1 Nr. 12 Ställe, Weideflächen
V. Brucellosefreier Schweinebestand oder sonstige Standorte betritt oder einer die-
ser Vorschriften oder § 16 Abs. 1 oder 3 über das
§ 22
Reinigen oder das Desinfizieren zuwiderhandelt,
Ein Schweinebestand gilt als brucellosefrei, wenn 13. entgegen § 11 Abs. 1 Nr. 3 Satz 4 Schweine in
1. seit mindestens einem Jahr Brucellose der nicht vorschriftsmäßigen Fahrzeugen befördert,
Schweine oder Verdacht auf Brucellose nicht fest- 14. entgegen § 11 Abs. 1 Nr. 6 Weiden oder Aus-
gestellt worden ist oder, sofern ein solcher Ver- läufe mit Klauentieren beschickt,
dacht vorgelegen hat, dieser sich auf Grund einer
klinischen Untersuchung und einer Untersuchung 15. entgegen § 14 Abs. 1 Nr. 4 Tiere nicht unschäd-
nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 als unbegründet erwiesen lich beseitigt,
hat, 16. entgegen § 14 Abs. 1 Nr. 5 Schafe oder Ziegen
2. der Rinderbestand in demselben Gehöft ein an- schert oder enthäutet,
erkannter Bestand ist. 17. der Vorschrift des § 18 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 über
die Haltung von Rindern aus nicht anerkannten
Beständen zuwiderhandelt oder solche Rinder
VI. Ordnungswidrigkeiten entgegen § 18 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 abgibt,
§ 23 18. entgegen § 20 Abs. 1 Rinder in einen anerkann-
ten Bestand verbringt,
Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 2
des Viehseuchengesetzes handelt, wer vorsätzlich 19. entgegen § 20 Abs. 2 Nr. 1 Rinder mit Rindern
oder fahrlässig aus nicht anerkannten Beständen zusammen-
bringt oder
1. entgegen § 2 Satz 1 eine Impfung oder einen
Heilversuch durchführt, 20. der Vorschrift des § 20 Abs. 2 Nr. 2 über das
Decken von Rindern zuwiderhandelt.
2. entgegen § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder 2 oder
§ 18 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder 2 Tiere nicht oder
nicht in dem vorgeschriebenen Abstand unter- VII. Schlußvorschriften
suchen läßt,
§ 24
3. entgegen § 3 Abs. 2 oder § 11 Abs. 1 Nr. 2 oder
Ein Rinderbestand, der vor Inkrafttreten dieser
§ 14 Abs. 1 Nr. 2 oder 3 Satz 2 Tiere nicht kenn-
Verordnung von der zuständigen Behörde amtlich
zeichnet, als brucellosefrei anerkannt worden ist, gilt als an-
4. entgegen § 4 Nr. 1 Veränderungen vornimmt erkannter Bestand im Sinne dieser Verordnung.
oder der Vorschrift des § 4 Nr. 2 über die Auf-
bewahrung zuwiderhandelt, § 25
5. entgegen § 6 Abs. 1 Satz 1 oder § 8 Abs. 1 Nr. 3 Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
oder § 11 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 oder § 14 Abs. 1 leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
Nr. 3 Satz 1 Tiere nicht absondert, blatt I S. 1) in Verbindung mit Artikel 3 des Geset-
1052 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I
zes zur Anderung des Viehseuchengesetzes vom und das Einführungsgesetz zum Gesetz über
26. Juli l9G5 (ßundcsgcselzbl. I S. 627) auch im Land Ordnungswidrigkeiten (EGOWiG) vom 15. Ok-
Berlin. tober 1970 (Gesetz- und Verordnungsblatt für
das Land Hessen I S. 673),
§ 26
Diese V crordnung tri lt drei Monate nach der Ver- Niedersachsen
kündung in Kraft. Gleichzeitig treten entgegen- 7. die Viehseuchenbehördliche Verordnung zum
stehende Vorschriften außer Kraft, insbesondere Schutze gegen die Brucellose der Rinder,
1. die Verordnung zum Schutze gegen die Brucel- Schweine, Schafe und Ziegen vom 26. Januar
lose der Rinder, Schweine, Schafe und Ziegen 1966 (Niedersächsisches Gesetz- und Verord-
vom 3. August 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 679), nungsblatt S. 52), geändert durch die Änderungs-
zuletzt geändert durch das Gesetz zur Änderung verordnung vom 25. Januar 1968 (Niedersächsi-
des Viehseuchengesetzes vom 22. Januar 1969 sches Gesetz- und Verordnungsblatt S. 19),
(Bundesgesetzbl. I S. 77),
N ordrhein-W estf alen
Baden-Württemberg 8. der Abschnitt III Nr. 15 bis 18 (§§ 229 bis 269)
2. die Verordnung zum Schutze gegen die Brucel- der Viehseuchenverordnung zur Ausführung des
lose der Rinder, Schweine, Schafe und Ziegen Viehseuchengesetzes vom 24. November 1964
vom 22. August 1968 . (Gesetzblatt für Baden- (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land
Württemberg S. 421), Nordrhein-Westfalen S. 359), zuletzt geändert
durch die Siebente Änderungsverordnung vom
Bayern 23. September 1971 (Gesetz- und Verordnungs-
blatt für das Land Nordrhein-Westfalen S. 336),
3. §§ 32 und 33 der Verordnung zur Verhütung
und Bekämpfung von Tierseuchen vom 7. De-
Rheinland-Pfalz
zember 1967 (Bayerisches Gesetz- und Verord-
nungsblatt S. 494), zuletzt geändert durch die 9. die Viehseuchenpolizeiliche Anordnung zum
Verordnung zum Schutz gegen die Hühnerpest Schutze gegen die Brucellose der Rinder,
vom 16. April 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 354), Schweine, Schafe und Ziegen vom 31. Oktober
1966 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das
Berlin Land Rheinland-Pfalz S. 305), geändert durch die
4. die Viehseuchenpolizeiliche Anordnung zum Erste Änderungsanordnung vom 16. September
Schutze gegen die Brucellose vom 7. Februar 1968 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das
1967 (Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin Land Rheinland-Pfalz S. 213),
S. 387),
Saarland
Bremen 10. die Verordnung zum Schutze gegen die Brucel-
5. die Verordnung zum Schutz gegen die Brucel- lose der Rinder, Schweine, Schafe und Ziegen
lose der Rinder, Schweine, Schafe und Ziegen vom 4. August 1966 (Amtsblatt des Saarlandes
vom 5. April 1966 (Gesetzblatt der Freien Hanse- S. 612), geändert durch die Änderungsverord-
stadt Bremen S. 70), zuletzt geändert durch die nung vom 13. September 1968 (Amtsblatt des
Verordnung vom 15. April 1969 (Gesetzblatt der Saarlandes S. 726),
Freien Hansestadt Bremen S. 50),
Schleswig-Holstein
Hessen 11. die Verordnung (Viehseuchenpolizeiliche An-
6. die Viehseuchenanordnung zum Schutze gegen ordnung) zum Schutze gegen die Brucellose der
die Brucellose der Rinder, Schweine, Schafe und Rinder, Schweine, Schafe und Ziegen vom
Ziegen vom 22. November 1965 (Gesetz- und 23. Jun. 1966 (Gesetz- und Verordnungsblatt für
Verordnungsblatt für das Land Hessen I S. 310), Schleswig-Holstein S. 135), geändert durch Än-
zuletzt geändert durch die Verordnung zur An- derungsverordnung vom 19. Dezember 1968
passung der Straf- und Bußgeldvorschriften an (Gesetz- und Verordnungsblatt für Schleswig-
das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) Holstein 1969 S. 7).
Bonn, den 26. Juni 1972
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
J. Ertl
Nr. 61 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. Juli 1972 1053
Anlage
Durchführung der serologischen Untersuchung
zur amtlichen Feststellung der Brucellose der Rinder, Schweine, Schafe und Ziegen
Inhaltsübersicht
A. Feststellung der Brucellose bei Rindern III. Untersuchung von Spermaproben
I. Untersuchung von Blulproben a) Ausführung
b) Beurteilung
1. Langsamagglutination
a) Ausführung
b) Beurteilung
B. Feststellung der Brucellose bei Schweinen
2. Komplementbindungsreaktion
a) Ausführung 1. Langsamagglutination
b) Beurteilung 2. Kornplementbindungsreaktion
3. Schneller Coombstest
a) Ausführung
b) Beurteilung C. Feststellung der Brucellose bei Schafen und Ziegen
4. Auswertung der serologischen Reaktionen der I. Untersuchung von Blutproben
Blutproben 1. Langsamagglutination
II. Untersuchung von Milchproben a) Ausführung
b) Beurteilung
1. Abortus-Bang-Ringprobe
a) Ausführung 2. Komplementbindungsreaktion
b) Beurteilung 3. Auswertung der serologischen Reaktionen der
Blutproben
2. Langsamagglutination des Milchserums
a) Ausführung II. Untersuchung mit allergischer Probe
b) Beurteilung (Brucellinisierung)
3. Auswertung der serologischen Reaktionen der a) Ausführung
Milchproben b) Beurteilung
Zur Untersuchung auf Brucellose sind nur ein 1. Langsamagglutination
Antibrucella-Standardserum und ein Antigen zu
verwenden, die vom Bundesgesundheit.samt herge- a) Ausführung
stellt sind.
(1) Aus in lyophil getrockneter Form geliefertem
A. Feststellung der Brucellose bei Rindern Brucella-Testantigen ist entsprechend der Ge-
brauchsanweisung ein Testkonzentrat herzustellen.
Der Feststellung der Brucellose bei Rindern dient Das Testkonzentrat ist bei Kühlschranktemperatur
die serologische Untersuchung von Blut-, Milch- oder von + 4 ° C aufzubewahren (gebrauchsfertige Tropf-
Sperma proben. testflüssigkeit).
I. Untersuchung von Blutproben (2) Zur Ausführung der Langsamagglutination
sind von jedem zu untersuchenden Blutserum min-
Bei der serologischen Untersuchung ist jede Blut- destens die Verdünnungen 1 : 20, 1 : 40, 1 : 80 und
probe mit der Langsamagglutination zu prüfen. In gegebenenfalls noch höhere Verdünnungen anzu-
Zweifelsfällen ist als Ergänzungsreaktion die Kom- setzen. Die Agglutinationsverdünnungen können
plementbindungsreaktion durchzuführen. Bei Ver- nach drei Methoden angesetzt werden:
dacht einer frischen Infektion und zur Sicherung
der serologischen Diagnose in besonderen Fällen 1. In das Röhrchen 1 werden 1,9 ml und in die Röhr-
sollte zusätzlich der schnelle Coombstest angewandt chen 2 und 3 werden je 1 ml einer Karbolkoch-
werden. salzlösung (0,85prozentige Kochsalzlösung mit
1054 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I
einem Zusatz von 0,5 0/o Acidum carbolicum li- entfernt. Den drei Röhrchen werden sodann je
quefactum) gefüllt. In das Röhrchen 1 werden 0,5 ml der oben genannten Testflüssigkeit zuge-
dann 0, 1 ml des zu untersuchenden Serums hin- fügt.
zugefügt, der Inhalt gemischt und je 1 ml der
Mischung fortlaufend in die Röhrchen 2 und 3 1. 2. 3. Röhrchen
übertragen. Aus dem Röhrchen 3 wird von der 0,5ml
nach Ubertragung erhaltenen Mischung 1 ml ent- Test-
y y y
fernt. Den Röhrchen 1, 2 und 3 wird je 1 Tropfen 0,5ml 0,5ml 0,5ml flüssigkeit
Tropftestflüssigkeit aus einer genormten Tropf- 1 y y -,-• weg
pipette (hierzu sind geeichte Tropfpipetten zu 0,1 ml
verwenden, die - senkrecht gehalten - je ml
20 Tropfen Wasser lief em) zugesetzt.
Serum + +
+ 0,5 ml 0,5ml
0,9ml NaCl NaCl
1. 2. 3. Röhrchen NaCl
je 1 Tropfen
Test- 1 : 20 1 : 40 1 : 80
1 ml 1 ml i' 1 ml flüssigkeit
y -1->- (3) Die mit Serum und Testflüssigkeit beschickten
1 weg
1,9 ml Agglutinationsröhrchen werden kräftig geschüttelt,
etwa 18 bis 24 Stunden bei 37° C im Brutschrank
NaCl- + + aufbewahrt und dann abgelesen.
Lösung 1 ml 1 ml
+ NaCl- NaCl- (4) In allen bei der Ablesung unklaren Fällen
0,1 ml Lösung Lösung empfiehlt es sich, die Untersuchung des Serums zu
Serum wiederholen und gleichzeitig eine Serumkontrolle
1 : 20 1 : 40 1 : 80 ohne Testflüssigkeit, lediglich mit Karbolkochsalz-
lösung, in der Verdünnung 1 : 10 anzusetzen.
2. In das Röhrchen 1 gibt man 1,9 ml, in alle fol- b) Beurteilung
genden Röhrchen je 1 ml der 1 : 20 (1 + 19) mit
Karbolkochsalzlösung verdünnten Tropftestflüs- (1) Die Agglutinationsergebnisse sind mit unbe-
sigkeit. Alsdann füllt man in das 1. Röhrchen waffnetem Auge abzulesen. Für die Beurteilung des
0, 1 ml des zu untersuchenden Serums, mischt gut Agglutinationsgrades gelten folgende Richtlinien:
durch und entnimmt aus diesem Röhrchen 1 ml vollständige Agglutination und Sedi-
und gibt es in das Röhrchen 2. Dann wird das mentation mit 100prozentiger Klä-
2. Röhrchen gut durchgemischt, daraus 1 ml ent- rung der überstehenden Flüssigkeit
nommen und in das Röhrchen 3 hineingebracht (beim Aufschütteln starke Klümp-
und durchgemischt. Nach der Durchmischung im chenbildung) = + + ++
letzten Röhrchen wird 1 ml entfernt. nahezu vollständige Agglutination
mit etwa 75prozentiger Klärung der
1. 2. 3. Röhrchen überstehenden Flüssigkeit (beim
1 ml 1 ml 1 ml
Aufschütteln Klümpchenbildung) +++
i' -1-->- weg noch deutliche Agglutination mit
1 y
0,1 ml etwa 50prozentiger Klärung der über-
stehenden Flüssigkeit (beim Auf-
Serum + + schütteln noch Klümpchenbildung) ++
+ 1,0 ml 1,0 ml
1,9 ml verd. verd. · noch Spuren eine' Agglutination
verd. Test Test (beim Aufschüttehi geringe, feine
Test Klümpchen) +
1: 20 1 : 40 1: 80 keine Agglutination sichtbar, knopf-
artiger Bodensatz, der beim Neigen
des Röhrchens ;p1släuft, gleichmäßig
3. Ein Teil der standardisierten Tropftestflüssigkeit getrübte Flüssig,.2it
wird mit neun Teilen 0,Sprozentiger Karbolkoch-
salzlösung verdünnt. In Röhrchen 1 gibt man (2) Als Maßstab für den Grad der Klärung der
0,9 ml, in Röhrchen 2 und 3 je 0,5 ml einer 0,5- überstehenden Flüssigkeit dienen folgende Karbol-
prozentigen Karbolkochsalzlösung. Dann werden kochsalzlösung-Testflüssigkeitsgemische:
in Röhrchen 1 0, 1 ml des zu untersuchenden Se-
rums hinzugefügt, der Inhalt vermischt und Klärung
R"'h h Karbol- der über-
0,5 ml dieser Mischung in Röhrchen 2 übertragen. o rc en Kochsalzlösung Testflüssigkeit stehenden
In Röhrchen 2 werden die übertragene Mischung Flüssigkeit
und die bereits vorhandenen 0,5 ml Karbolkoch-
salzlösung vermischt und 0,5 ml der so entste- 1 4,0ml ++++
henden Mischung in Röhrchen 3 übertragen. Aus 2 4,0ml + 1 Tropfen +++
Röhrchen 3 werden nach Mischung der über- 3 4,0ml + 2 Tropfen ++
tragenen Flüssigkeit mit der bereits vorhande- 4 4,0ml + 3 Tropfen +
nen Karbolkochsalzlösung 0,5 ml des Inhalts 5 4,0ml + 4 Tropfen
Nr. 61 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. Juli 1972 1055
(3) Ein positives Ergebnis liegt vor, wenn die Es sind zwei geometrische Verdünnungsreihen anzu-
Agglutination bei der Serumverdünnung von 1 : 40 setzen. Die Ausgangsverdünnung 1 : 1 000 wird
mit den A~rnlutinationsgraden + +- + +, + + + oder durch Zugabe von 10 rnl Kochsalzlösung zu 0,01 rnl
+ + auftritt. Der diagnostische Titer von 1 : 40 + + Arnbozeptor hergestellt. Hiervon werden nach
entspricht 62,5 Internationalen Agglutinationsein- gründlichem Mischen 4 rnl in die 2 ml betragende
heiten in 1 ml Serum (62,5 IE/ml). Kochsalzvorlage des ersten Röhrchens der zweiten
Titrationsreihe verbracht, was die Verdünnung
(4) Ein zweifelhaftes Ergebnis liegt vor, wenn bei 1 : 1 500 ergibt. Damit liegen die Grundverdünnun-
der Serumverdünnung von 1 : 20 eine Agglutination gen beider Röhrchenreihen vor, aus denen durch
mit den Agglutinationsgraden + + + +, + + +, fortlaufendes Uberpipettieren von jeweils 2 rnl die
+ + oder bei der Scrumverdünnung 1 : 40 noch eine weiteren Verdünnungen gewonnen werden.
Agglutination mit dem Agglutinationsgrad + auf-
tritt (zwischen 31,25 und 62,5 IE/ml). Ambo-
leptor 1 · 1 000 2 000 4 000 8 000 16 000
. 1 500 3 000 6 000 12 000 24 000
(5) Ein negatives Ergebnis liegt vor, wenn das
Serum in keiner der Verdünnungen agglutiniert Kochsalz-
vorlage
oder lediglich bei einer Serumverdünnung von 1 : 20 (ml) 2 2 2 2 2 2 2
eine Agglutination mit dem Agglutinationsgrad +
auftritt (weniger als 30 IE/ml). Von jeder Arnbozeptorverdünnung werden 0,5 ml in
Röhrchen pipettiert, die enthalten:
2. Komplementbindungsreaktion 1,0 ml Kochsalzlösung
a) Ausführung 0,5 rnl Komplement 1 : 20 (5 °/o)
(1) Allgemeines: Die Seren werden 30 Minuten 0,5 ml Schaferythrozyten (2,5 0/o)
bei 56° bis 60° C inaktiviert. Ausgehend von der Kontrollen:
Serumverdünnung 1 : 5 in Kochsalzlösung (0,85pro-
zentige Kochsalzlösung) werden in geometrischer 1. Blutkörperchen- 0,5 ml Schaferythrozyten (2,5 0/o)
Folge die weiteren Verdünnungen hergestellt und kontrolle: 2,0 ml Kochsalzlösung
mit konstant bleibenden Mengen Antigen, Komple- 2. Kornplernent- 0,5 rnl Schaferythrozyten (2,5 °/o)
ment und hämolytischem System angesetzt. Es wird kontrolle: 0,5 rnl Komplement 1 : 20 (5 0/o)
mit ½- Volumendosen (pro Reaktionskomponente 1,5 ml Kochsalzlösung
0,5 ml) gearbeitet, so daß die einzelnen Verdün-
3. Ambozeptor- 0,5 ml Schaferythrozyte~ (2,5 0/o)
nungsreihen auch durch direktes Einfüllen des
kontrolle: 0,5 rnl Ambozeptor 1 : 1 000
unverdünnten Serums, beginnend mit 0,1 ml, ge-
1,5 rnl Kochsalzlösung
wonnen werden können.
Die Verdünnungsflüssigkeit für alle Reagenzien ist Abgelesen wird nach einer Inkubation von 30 Minu-
Kochsalzlösung. ten bei 37° C. Die höchste Ambozeptorverdünnung,
die noch alle Blutzellen zu lösen vermag, gilt als
Die Bindungsphase ist für die Dauer von einer Arnbozeptoreinheit. Die Gebrauchsdosis beträgt
Stunde bei Zimmertemperatur durchzuführen. Nach zwei Einheiten. Die Kontrollen dürfen keine Hämo-
Zugabe des hämolytischen Systems ist der Ansatz lyse zeigen.
weitere 30 Minuten im Wasserbad bei 37° C zu er-
wärmen. (3) Das Antigen: Als Antigen dient das vorn Bun-
Jedes Röhrchen enthält in der Reihenfolge der Zu- desgesundheitsamt auch zur Herstellung der Test-
gabe: flüssigkeit für die Ausführung der Langsamagglu-
(bzw. 0, 1, 0,05, 0,025 ml tination gelieferte, an dem internationalen Anti-
0,5 ml Serumverdünnung Serum ad 0,5 ml Koch- brucella-Standardserurn eingestellte Antigen. Aus
{ salzlösung) dem lyophilisierten Antigen wird zunächst nach Ge-
brauchsanweisung ein Testkonzentrat in der Dichte
0,5 ml Antigen
des Tropftestes hergestellt (siehe Abschnitt AI Nr. 1
0,5 ml Komplement Buchstabe a Abs. 1). Nach Zugabe von 99 Teilen
1,0 ml hämolytisches System. 0,85prozentiger Kochsalzlösung (ohne Phenol) auf
ein Teil Testkonzentrat liegt das gebrauchsfertige
(2) Das hämolytische System: Defibriniertes Blut Antigen für die Kornplernentbindungsreaktion vor.
gesunder Schafe wird dreimal in Kochsalzlösung ge- Dieses verdünnte Antigen ist vor Versuchsbeginn
waschen und jedesmal 10 Minuten bei 3 000 U.p.M. stets frisch anzusetzen. Es entspricht der Antigen-
zentrifugiert. Aus den gewaschenen Erythrozyten konzentration höchster spezifischer Empfindlichkeit
wird eine 2,Sprozentige Aufschwemmung bereitet, und ist frei von antikornplernentären Eigenschaften.
die mit dem gleichen Volumen der Ambozeptor-
lösung (zweifach er Lösungstiter) versetzt wird. Das (4) Das Komplement: Das Komplement wird unter
hämolytische System ist nach einer Sensibilisierung Hauptversuchsbedingungen, d. h. bei Anwesenheit
von 15 Minuten im Wasserbad bei 37° C gebrauchs- eines eingestellten Antibrucellaserums und des
fertig. Antigens ausgewertet, um die Empfindlichkeit des
Zur Nachprüfung des in konservierter Formmonate- diagnostischen Ansatzes im voraus beurteilen zu
lang stabil bleibenden Arnbozeptors ist eine Aus- können. Als Bezugsgröße dient das internationale
wertung des Titers nach folgendem Schema erfor- Antibrucella-Standardserum der Verdünnung 1 : 250,
derlich: welches in 0,5 ml zwei Antikörpereinheiten enthält
1056 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I
(1 ml unverdünntes Standardserum 1 000 IE). Die (5) Durchführung des Hauptversuches: Es werden
Gebrauchsdosis des Komplements entspricht der hitzeinaktivierte Seren in den Abstufungen 0, 1, 0,05,
Menge, die von 2 JE und Antigen zu etwa 100 °/o 0,025, 0,0125 ml ... usw. untersucht. Bei Ansätzen
abgebunden wird. Diese Kornplementdosis liegt im von mehr als vier Röhrchen empfiehlt es sich, das
Bereich von zwei hi..imol ytischen Einheiten der Anti- Serum durch Uberpipettieren in der Vorlage der
genkontrollreihe. Das Antibrucella-Standardserum Kochsalzlösung zu verdünnen. Hierzu geht man von
ist vom Bundesgcsundheitsmnt zu beziehen. der Grundverdünnung 1 : 5 (0,2 ml des Serums
Die Komplementauswertung:
+ 0,8 ml Kochsalzlösung) des ersten Röhrchens aus
und überträgt nach gründlichem Mischen jeweils
Das Komplement wird an jedem Untersuchungstag 0,5 ml in das nächstfolgende Röhrchen, in dem
in 11 Konzentrationsstufen geprüft. 0,5 ml Kochsalzlösung vorgelegt wurden. Entspre-
chend den angewandten ¼-Volumendosen enthält
Komple- das erste Röhrchen 0,1ml Serum und 0,4 ml Koch-
mentver-
1,5 2 2,5 3 3,5 4 4,5 5 5,5 6 salzlösung. ·
dünnung
in¼
Komple- Ansatz der Hauptreaktion:
ment
1: 10 ml 0,2 0,3 0,4 0,5 0,6 0,7 0,8 0,9 1,0 1,1 1,2 0,5 ml Serumverdünnung oder Serum (0, 1, 0,05,
Kochsulz- 0,025 ml usw.) ad 0,5 ml Kochsalzlösung
Iösung ml 1,8 1,7 1,6 1,5 1,4 1,3 1,2 1,1 1,0 0,9 0,8
Antigen 0,5 ml
Von jeder Komplementverdünnung werden je 0,5 ml Komplement 0,5 ml
in Agglutinationsröhrchen pipettiert, die 0,5 ml Stan-
1 Stunde bei Zimmertemperatur
dardserum (Verdünnung 1 : 250) und 0,5 ml Antigen
enthalten. Der Ansatz wird eine Stunde bei Zimmer- 1 ml hämolytisches System
temperatur stehengelassen und danach je 1,0 ml 30 Minuten Wasserbad (37° C).
hämolytisches System zugegeben. Nach einem Auf- Kontrollen:
enthalt von 30 Minuten im Wasserbad (37° C) ist
die Reaktion abzulesen. Für jedes Serum eine Serumkontrolle (0,1 ml Serum,
0,9 ml Kochsalzlösung, 0,5 ml Komplement und
Gleichzeitig wird 0,5 m] jeder Komplementverdün- 1 ml hämolytisches System).
nung mit je 0,5 ml Antigen und 0,5 ml Kochsalz-
lösung angesetzt sowie nach der Bindung je 1 ml Für jeden Ansatz eine Antigenkontrolle (0,5 ml
hämolytisches System zugesetzt. Antigen, 0,5 ml Kochsalzlösung, 0,5 ml Komple-
ment und 1 ml hämolytisches System).
Die serumhaltigen Proben werden 2 bis 3 Minuten
lang (3 000 U.p.M.) zentrifugiert und gegen Tages- Bei den Kontrollen muß eine vollständige Hämolyse
licht abgelesen. Es ist das Röhrchen der höchsten eintreten, andernfalls ist der Versuch nicht verwert-
Komplementkonzentration mit deutlich beginnender bar.
Hämolysetönung des Uberstandes zu bestimmen. Bei der Ablesung wird unterschieden:
Das da vor befindliche Röhrchen gibt die Gebrauchs- 100 0/o Hämolysehemmung = 4 (+ + + +)
dosis an.
75 0/o Hämolysehemmung = 3 ( + + +)
Meerschweinchenseren, die gemäß der Komplement-
auswertung in einer Konzentration von mehr als 50 °/o Hämolysehemmung = 2 ( + +)
5 0/o benutzt werden müßten, sind ungeeignet. 25 0/o Hämolysehemmung = 1 ( +)
Aufbereitung des Standardserums: keine Hämolysehemmung = -
Das Standardserum wird aus der lyophilisierten Für die Bestimmung des Endtiters ist eine 50prozen-
Form wie folgt gewonnen: Die Ampulle ist vorsich- tige Hämolysehemmung entscheidend.
tig zu öffnen und ihr Inhalt in 1 ml Aqua destillata
zur Rekonstitution und in weiteren 4 ml Kochsalz- b) Beurteilung
lösung aufzuschwemmen. Man erhält 5 ml des 1 : 5 Ein Serum ist dann in der Komplementbindungs-
verdünnten Serums und inaktiviert es 30 Minuten reaktion als positiv reagierend zu beurteilen, wenn
bei 58° bis 60° C. Das inaktivierte Serum wird nun- das erste Röhrchen (0, 1 ml Serum) eine 50prozentige
mehr auf die Verdünnung 1 : 25 eingestellt und kon- Hämolysehemmung aufweist.
serviert.
Dies geschieht durch Hinzufügen von 10 ml 3. Schneller Coombstest
frisch gepufferter Kochsalzlösung (Merthiolatgehalt
a) Ausführung
1 : 10 000) und 10 ml Glyzerin.
(1) Als Antigen dient das vom Bundesgesund-
Herstellung der Pufferlösung: In 1 1 physiologi-
heitsamt auch zur Herstellung der Testflüssigkeit
scher Kochsalzlösung werden 0, 1 g Merthiolat so-
für die Ausführung der Langsamagglutination ge-
wie 3,86 g Veronal-Natrium und 5,76 g Veronal
lieferte, an dem internationalen Antibrucella-Stan-
durch ¼stündiges Erhitzen im Dampftopf gelöst.
dardserum eingestellte Antigen. 1,0 ml des nach
Zum Gebrauch wird die Endverdünnung 1 : 250 Gebrauchsanweisung hergestellten Testkonzentrats
durch Zugabe von 9 ml Kochsalzlösung zu 1 ml des wird mit 2,0 ml Kochsalzlösung verdünnt (verdünn-
konservierten und gepufferten, bereits 1 : 25 ver- tes Antigen).
dünnten Serums (Vorratsserum) hergestellt. Das
Vorratsserum ist bei 4 ° C zu lagern und in viertel- (2) 0,1 ml des zu prüfenden Serums wird mit 0,5 ml
jährlichem Turnus auszutauschen. Kochsalzlösung gemischt und 10 Minuten bei genau
Nr. 61 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. Juli 1972 1057
70° C inaktiviert. Nach Zugabe von 0,05 ml ver- Ausfall der Komplementbindungsreaktion bzw. des
dünnten Anti~Jens wird dc1s Gemisch im Wasserbad schnellen Coombstestes, zeigt das Vorliegen einer
bei 37° C für 30 Minuten erwärmt. Brucellose mit ausreichender Sicherheit an.
(3) Nc1ch der Erwärmung im Wasserbad werden Beim Auftreten einer zweifelhaften Reaktion in
der Langsamagglutination ist die Komplementbin-
1,5 ml Kochsalzlösung zugegeben, gut durchgeschüt-
telt und 20 Minuten bei 3 000 U.p.M. zentrifugiert; dungsreaktion anzuschließen. Fällt diese negativ
die überstehende Flüssigkeit wird abgegossen und aus, so kann als weitere Reaktion der schnelle
der Rest davon mit Zellstofftupfer gut abgesaugt. Coombstest herangezogen werden. Fällt die
Nach Zugabe von 1 Tropfen Kochsalzlösung ist der Komplementbindungsreaktion oder der schnelle
Bodensatz kräftig c1ufzuschütteln, 1 ml NaCl-Lösung Coombstest positiv aus, so ist das Rind als infiziert
zuzusetzen und erneut wie oben (zentrifugieren und anzusehen.
absaugen) zu behandeln. Der Vorgang ist noch zwei- Bestehen hinsichtlich der endgültigen Beurteilung
mal zu wiederholen. bei einem Tier Bedenken, so ist das Ergebnis der
serologischen Untersuchung als zweifelhaft zu be-
(4) Auf eine Tüpfelplatte werden 0,01 ml eines werten und eine Blutuntersuchung frühestens nach
1 : 10 verdünnten Antiglobulinserums (Anti-Rind), drei bis vier Wochen zu wiederholen.
das mindestens einen Präzipitationstiter von
1 : 10 000 hat, gegeben und anschließend der dreimal Bei der Auswertung der serologischen Ergebnisse
gewaschene und zuletzt mit einem Tropfen Koch- ist die Seuchenlage des Herkunftsbestandes der be-
salzlösung aufgenommene Bodensatz des Röhrchens treffenden Rinder zu berücksichtigen.
(Absatz 3) zugefügt und durch mäßiges Schwenken In verseuchten Rinderbeständen zeigt das zweifel-
der Tüpfelplatte gut verteilt. hafte Ergebnis der serologischen Untersuchung im
allgemeinen das Vorliegen einer Brucellose an,
(5) Falls bei der Vorprüfung einer neuen Charge während in brucellosefreien Rinderbeständen zwei-
von Antiglobulinserum mit bekannt brucelloseposi- felhafte Reaktionen in der Langsamagglutination
tiven und -negc1 tiven Seren keine befriedigenden bei einzelnen Tieren auftreten können, ohne daß
Ergebnisse gemäß Absatz 4 erzielt werden, so muß eine Brucellose vorliegt.
die Gebrauchsverdünnung des präzipitierten Anti-
Rind-Serums wie folgt ermittelt werden:
Für die Eignungsprüfung ist nicht unbedingt ein II. Untersuchung von Milchproben
Serum erforderlich, das ausschließlich inkomplette
Als Untersuchungsverfahren sind die Abortus-
Antikörper (i. A.) enthält. Es genügt ein in der Lang- Bang-Ringprobe und die Langsamagglutination an-
samagglutination positives Serum, das beim
zuwenden.
Coombstest einen höheren Titer von i. A. aufweist.
Die Auswertung erfolgt nach folgendem Schema,
1. Abortus-Bang-Ringprobe
wenn z.B. das in der Langsamagglutination positive
Serum einen Titer von 1 : 160 + + + + und 1 : 320 + a) Ausführung
aufweist. (1) Die Abortus-Bang-Ringprobe wird in erster
Linie für Reihenuntersuchungen von Kannenpülch-
Verdünnung
Titer der inkompl. Antikörper Titer eines proben angewandt. Sie dient ferner zur Unter-
eines brucellosepositiven brucellosenegaliven
des präzip. suchung von Einzel- und Viertelgemelken. Hierzu
Serums Serums
Serums
1 : 320 1 : 640 1 : 1280 1 : 2560 1 : 10 1 : 20 1 : 40 sind Anfangsgemelke weniger gut geeignet als
+ ++++ ++ Durchschnitts- oder Endgemelke, da Wesen und Ab-
unverdünnt ++++ +
1 · 12,5 + 1-++ +++ + lauf der Reaktionen nicht nur mit dem Agglutinin-
1 : 25 ++++ + gehalt des betreffenden Milchserums, sondern auch
1 : 50 +++
l : 100 + mit der Aufrahmung zusammenhängen.
Im vorliegenden Falle beträgt die Gebrauchsver- (2) Das zur Durchführung der Abortus-Bang-Ring-
dünnung 1 : 50. probe benötigte Antigen ist vom Bundesgesund-
heitsamt zu beziehen.
b) Beurteilung
(3) In einem Röhrchen von etwa 8 bis 10 mm
Alle innerhalb von 10 Minuten auftretenden
Innendurchmesser fügt man mittels geeichter Pipette
Agglutinationen sind als positiv anzusehen; der
Gebrauch einer Lupe ist dabei empfehlenswert. (es sind geeichte Tropfpipetten oder Tropfgeräte mit
entsprechenden Pipetten zu verwenden, die - senk-
recht gehalten - je ml 20 Tropfen Wasser liefern)
zu 1 ml Milch einen Tropfen (0,05 ml) Abortus-Bang-
4. Auswertung der serologischen Reaktionen Ringprobe-Test hinzu, schüttelt gut durch und hält
der Blutproben die Röhrchen 45 Minuten im Brutschrank oder Was-
Mit dem Vorliegen einer Brucellose ist in der serbad bei 37° C.
Regel nicht zu rechnen, wenn die Langsamaggluti-
nation und - soweit durchgeführt - die Ergän- b) Beurteilung
zungsreaktionen negative Ergebnisse haben. (1) Ein positives Ergebnis liegt vor, wenn sich die
Der positive Ausfall der Langsamagglutination, Probe nach frühestens 45 und spätestens 60 Minuten
gegebenenfalls in Verbindung mit dem positiven unter gleichzeitiger Bildung eines dunkelblauviolet-
1058 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I
ten Ringes vi)llig entfärbt oder Milch und Rahm 3. Auswertung der serologischen Reaktionen
gleichartig oder der Rahm stJrker als die Milch ge- der Milchproben
färbt sind.
(1) Zeigt die Kannenmilchprobe in der Abortus-
(2) Ein negatives Ergebnis liegt vor, wenn die Bang-Ringprobe ein positives Ergebnis, so sind Ein-
Probe blaugcfärbl blc~ibt und der Rahm völlig ent- zelgemelke oder Blutproben der betreffenden Kühe
färbt oder eine schwJchcre flirbung als die Milch zu untersuchen. Die Untersuchung der Blutproben
zeigt. Die bei lJngerem Stehen gelegentlich auf- ist nach den im Abschnitt A I angegebenen Ver-
tretende Bildung eines schmalen blauen Ringes an fahren durchzuführen.
der Oberfläche ist nicht von Bedeutung.
(2) Die Einzelgemelkprobe ist als positiv zu be-
(3) In aJlen zweifclhaflen Füllen ist die Probe zu urteilen, wenn sowohl die Abortus-Bang-Ringprobe
wiederholen oder eine andere Untersuchungs- als auch die Langsamagglutination oder lediglich die
methode anzuwenden. Langsamagglutination positive Ergebnisse aufwei-
sen. Wird ein positiver Ausfall der Abortus-Bang-
(4) Das Ergebnis kann durch Milch von Kühen,
Ringprobe durch die Langsamagglutination nicht be-
die in ihrer Zusammensetzung pathologisch oder
stätigt, so ist die Probe als negativ zu beurteilen.
chemisch--physikalisch verändert ist, beeinflußt wer-
den. Solche Proben sind von der Beurteilung aus- (3) In allen zweifelhaft bleibenden Fällen ist die
zuschließen. Untersuchung nach erneuter Probenentnahme zu
wiederholen.
2. Langsamagglutination des Milchserums
a} Ausführung III. Untersuchung von Spermaproben
(1) Die zu untersuchende Milch wird nach vor-
a} Ausführung
herigem Zentrifugieren und vollständiger Entfer-
nung der Rahmschicht mit einem geeigneten Lab- (1) Als Untersuchungsverfahren ist die Langsam-
präparat versetzt, für 30 bis 45 Minuten bei 37° C in agglutination des Spermaplasmas anzuwenden. Zur
einen Brutschrank eingestellt und nach dem Gerin- Gewinnung des Spermaplasmas ist die Samenprobe
nen zentrifugiert. zu zentrifugieren, bis die überstehende Flüssigkeit
klar ist (etwa 10 bis 20 Minuten bei 2 000 bis 3 000
(2) Zur Ausführung der Agglutination sind von U.p.M.}.
jedem zu untersuchenden Milchserum Verdünnun-
gen von 1 : 5, 1 : 10, gegebenenfalls auch noch höher, (2) Zur Ausführung der Agglutination sind von
mit der dazugehörigen Serumkontrolle anzusetzen. dem gewonnenen Spermaplasma Verdünnungen
Die Technik ist den in Abschnitt A I Nr. 1 Buch- 1 : 5, 1 : 10 und 1 : 20 mit den dazugehörigen Plasma-
stabe a Abs. 2 aufgeführten Methoden entsprechend kontrollen anzusetzen. Die Technik und die Test-
auszuführen. flüssigkeit sind die gleichen wie bei der Blutunter-
Zum Beispiel: suchung (Abschnitt AI Nr. 1 Buchstabe a).
1. 2. 3. 4. Röhrchen
b) Beurteilung
Für die Ablesung des Agglutinationsergebnisses
1 ml 1 ml 1 ml gelten die in Abschnitt AI Nr. 1 Buchstabe b auf-
1 y y -,-• weg geführten Richtlinien. Ein positives Ergebnis liegt
0,4 ml 0,8ml vor, wenn bei der Spermaplasma-Verdünnung von
Serum + + NaCl- 1 : 10 eine Agglutination mit den Agglutinations-
+ 1 ml 1 ml Lösung graden + + + +, + + + oder + + auftritt.
1,6 ml verd. verd. + Ein zweifelhaftes Ergebnis liegt vor, wenn bei der
verd. Test Test 0,2 ml Spermaplasma-Verdünnung von 1 : 5 eine Agglutina-
Test Serum tion mit den Agglutinationsgraden + + + +, + + +,
1 :5 1 : 10 1 : 20 1:5 + + oder + oder bei der Spermaplasma-Verdün-
Serum- nung von 1 : 10 noch eine Agglutination mit dem
kontrolle Agglutinationsgrad + auftritt.
Ein negatives Ergebnis liegt vor, wenn das Sperma-
b) Beurteilung
plasma in keiner der Verdünnungen agglutiniert.
Für die Ablesung der Agglutination gelten die in
Abschnitt A I Nr. 1 Buchstabe b aufgeführten Richt-
linien. Ein positives Ergebnis liegt vor, wenn bei
der Milchserumverdünnung von 1 : 5 eine Aggluti- B. Feststellung der Brucellose bei Schweinen
nation mit den Agglutinationsgraden + + + +,
+ + + oder + + auftritt. Zur Feststellung der Brucellose bei Schweinen
dient die serologische Untersuchung von Blutproben
Ein zweifelhaftes Ergebnis liegt vor, wenn bei der und die Brucellinisierung. Bei der Blutuntersuchung
Milchserumverdünnung von 1 : 5 eine Agglutination ist jedes Serum mit der Langsamagglutination und
mit dem Agglutinationsgrad + auftritt. der Komplementbindungsreaktion zu untersuchen.
Ein negatives Ergebnis liegt vor, wenn das Milch- Für die Komplementbindungsreaktion ist das Serum
serum bei dieser Verdünnung nicht agglutiniert. 30 Minuten bei 60° C zu inaktivieren.
Nr. 61 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. Juli 1972 1059
I. Untersuchung von Blutproben gebnisse, so sind auch alle in der Langsamaggluti-
nation negativ ausgefallenen Blutproben der betref-
1. Langsamagglutination fenden Herde mit der Komplementbindungsreaktion
Die Langsamagglutination ist nach den in Ab- zu prüfen, um auch solche Reagenten zu erfassen,
schnitt AI Nr. 1 aufgeführten Richtlinien auszufüh- die nur in der Komplementbindungsreaktion positiv
ren und zu beurteilen. reagieren. In Zweifelsfällen müssen die Unter-
suchungen mit der Langsamagglutination und der
2. Komplementbindungsreaktion Komplementbindungsreaktion, gegebenenfalls auch
die Brucellinisierung, wiederholt werden.
(1) Auf Grund der bisher vorliegenden Erfah-
rungen ist bei einem Teil der Tiere nach der Infek-
1. Langsamagglutination
tion mit eirn~m verhältnismäßig schnellen Schwin-
den der Agglutinine aus dem Blut zu rechnen. Der a) Ausführung
damit verbundene Agglutinationstiterabfall bis zu Die Langsamagglutination ist nach den in Ab-
negativen Werten kann das Nichlvorliegen einer schnitt AI Nr. 1 Buchstabe a aufgeführten Richt-
Brucellose vortäuschen. Zur Erkennung dieser Tiere linien auszuführen mit der Maßgabe, daß die
hat sich die Komplementbindungsreaktion bewährt. Zusammensetzung der zu verwendenden Karbol-
(2) Die Komplemenlbindungsreaktion ist nach den kochsalzlösung in der Weise zu ändern ist, daß die
in Abschnitt AI Nr. 2 aufgeführten Richtlinien aus- Lösung anstatt 0,85 °/o Kochsalz 5 °/o Kochsalz ent-
zuführen und zu beurteilen. hält.
b) Beurteilung
II. Untersuchung mit allergischer Probe (1) Die Langsamagglutination ist nach den in Ab-
(Brucellinisierung) schnitt AI Nr. 1 Buchstabe b aufgeführten Richt-
Die Brucellinprobe ist mit einem Brucellin des linien zu beurteilen.
Bundesgesundheitsamtes durchzuführen.
(2) Bei allen positiven und zweifelhaften Reak-
a) Ausführung tionen in der Langsamagglutination ist die Komple-
mentbindungsreaktion anzuschließen.
(1) Als Injektionsstellen sind Ohrgrund, Ohr-
außenfläche oder die seitlichen Nackenpartien zu
2. Komplementbindungsreaktion
bevorzugen. Mit einer Tuberkulinspritze werden
0,1 ml des Allergens intradermal in der Weise in- Die Komplementbindungsreaktion ist nach den in
jiziert, daß sich an der Injektionsstelle eine weiße Abschnitt A I Nr. 2 aufgeführten Richtlinien auszu-
Quaddel bildet. . führen und zu beurteilen.
(2) Eine Desinfektion der Injektionsstelle hat zur 3. Auswertung der serologischen Reaktionen
Vermeidung von Fehlreaktionen zu unterbleiben. der Blutproben
b) Beurteilung Bei der Beurteilung der Blutproben sind die
Seuchenlage in der Herde sowie das eventuell
(1) Die Reaktion ist 24 Stunden nach der Brucel-
vorliegende Ergebnis und der Zeitpunkt einer Bru-
linisierung abzulesen.
cellinisierung zu berücksichtigen. Langsamaggluti-
(2) Ein positives Ergebnis liegt vor, wenn sich an nations-Titer sind mit Hilfe der Komplementbin-
der Injektionsstelle eine umschriebene hämorrha- dungsreaktion zu klären. Die Langsamagglutina-
gische Entzündung mit blaurotem nekrotischen Zen- tions-Ergebnisse sind nur dann als positiv zu
trum entwickelt hat, die kokardenartig hervortritt. bewerten, wenn einzelne der in Betracht kommen-
(3) Ein negatives Ergebnis liegt vor, wenn die den Seren auch in der Komplementbindungsreaktion
Injektionsstelle unverändert ist. positiv reagieren.
II. Untersuchung mit allergischer Probe
(Brucellinisierung)
C. Feststellung der Brucellose
bei Schafen und Ziegen Die Brucellinprobe ist mit einem Brucellin des
Bundesgesundheitsamtes durchzuführen.
Zur Feststellung der Brucellose bei Schafen und
Ziegen dient die serologische Untersuchung von a) Ausführung
Blutproben und die Brucellinisierung.
(1) Bei der Brucellinisierung wird der Kopf des zu
impfenden Tieres derart erfaßt, daß die Handballen
I. Untersuchung von Blutproben auf der Ganaschengegend liegen und die Finger den
Bei der serologischen Untersuchung ist jedes Unterkieferast des Tieres von unten umfassen. Bei
Serum mittels der Langsamagglutination zu unter- festem Griff spannt sich die Backenhaut etwas an,
suchen. Blutproben, deren Untersuchung ein zweifel- so daß sich das untere Augenlid leicht vom Aug-
haftes Ergebnis erbracht hat, sind auch mit der apfel abhebt. Nun führt man die kurze Kanüle einer
Komplementbindungsreaktion zu untersuchen; für Tuberkulinspritze etwa 2 bis 3 mm unterhalb des
die Komplementbindungsreaktion ist das Serum Lidrandes in die Kutis des unteren Augenlides
30 Minuten bei 60° C zu inaktivieren. Ergibt die intradermopalpebral ein und injiziert 0,2 ml des
Komplementbindungsreaktion hierbei positive Er- Allergens.
1060 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I
(2) Eine Desinfektion der Jnjeklionsstelle hat zur gesamte Ganaschengegend aus. Auch geringgradige
Vermeidung von Fchlreakliuncn zu unterbleiben. Schwellungen, die sich im Vergleich mit dem ande-
ren Augenlid fest.stellen lassen, sind als positiv
b) Beurteilung anzusehen. Es empfiehlt sich deshalb, besonders bei
(1) Der zeitliche Abstand zwischen Brucellinisie- starker Gesichtsbewollung der Schafe, die Injek-
rung und Kontrolluntersuchung richtet sich nach der tionsstelle bei jedem einzelnen Tier abzutasten, da
Anweisung der HerstellerJirma des verwendeten alle Reagenten eine phlegmonöse Konsistenz des
Brucellins. Augenlides aufweisen. Im medialen Augenwinkel
tritt nicht selten eine seröse oder schleimige Flüssig-
(2) Ein positives Ergebnis liegt vor, wenn an keit aus.
dem Augenlid eine ödematöse Schwellung auftritt.
In den meisten Fällen ist das gesamte untere Augen- (3) Ein n e g a t i v e s Ergebnis liegt vor, wenn
lid halbkugelig verdickt, so daß die Lidspalte stark das Augenlid, in das das Allergen injiziert wurde,
verkleinert ist. Das ödematös geschwollene Lid ist unverändert ist. Wenige Stunden nach der Injektion
gerötet, schmerzhaft und von teigiger Konsistenz. auftretende Schwellungen, die sich bald zurückbil-
Die Schwellung dehnt sich gelegentlich über die den, bleiben für die Beurteilung außer Betracht.
Berichtigung
der Zweiundzwanzigsten Verordnung
zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung
Vom 30. Juni 1972
§ 3 der Zweiundzwanzigsten Verordnung zur
Änderung der Außenwirtschaftsverordnung vom
29. Juni 1972 (Bundesgesetzbl. I S. 995) muß richtig
wie folgt lauten:
,,§ 3
Diese Verordnung tritt am Tage ihrer Verkün-
dung in Kraft mit Ausnahme des § 1 Nr. 2 Buch-
stabe a, der am 1. Juli 1972 in Kraft tritt."
Bonn, den 30. Juni 1972
Der Bundesminister
für Wfrtschaft und Finanzen
Im Auftrag
Baase
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlagsges. m. b. H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn.
Postanschrift für Abonnementsbestellungen sowie für Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:
Bundesgesetzblatt, 53 Bonn 1, Postfach 624, Telefon 22 40 86 - 88.
Das Bundesgesetzblatt erscheint in drei Teilen. In Teil I und II werden die Gesetze und Vernrdnungen in zeitlicher Reihenfolge nach ihrer Aus•
fertigung verkündet. Laufender Bezug nur im Postabonnement. Abbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. beim Verlag vorliegen.
Im Teil III wird das als fortgeltend feslgeslellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über Sammlung des Bundesrechts vom 10. Juli 1958 (BGB! I
S. 437) nach Sachqebieten geordnet veröffentlicht Der Teil III kann nur als Verlagsabonnement bezogen werden
Bezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich je 31,- DM. Einzelstücke je angefangene 16 Seiten 0,85 DM. Dieser Preis gilt auch für die Bundes-
gesetzblätter, die vor dem 1. Juli 1970 ausgegeben worden sind. Lieferung gegen Voreinsendu11q des Betraqes auf das Postsdwckkontu Butides
. gesetzblatt, Köln 3 99 oder gegen Vorausrecb11ung bzw. gegen Nachnahme
Preis dieser Ausgabe 2,55 DM zuzüqlich Versandgebühr 0,20 DM, bei Lieferu11g gegen Vorausrechnung zuzüglich Portukosten für die Vorausrec..hnung
Im Bezugspreis ist Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte St.euersatz beträgt 5,5 °/,.