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Bundesgesetzblatt
Teil I Z 1997 A
1972 Ausgegeben zn Bonn am 1.Juli 1972 1 Nr.60
Taq In h a 1 t Seite
W. 6. 72 Gesetz zur wirlschaHlichen Sicherung der Krankenhäuser und zur Regelung der Kranken-
hauspfk9e~;tilze - KHG - ....................................................... 1009
Hinweis auf andere Ve:rkündungsblätter
I3unclcsqcsetzblalt Teil II Nr. 38 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1018
Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1019
Gesetz
zur wirtschaftlichen Sicherung der Krankenhäuser
und zur Regelung der Krankenhauspflegesätze - KHG -
Vom 29. Juni 1972
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- 2. Investitionskosten
rates das folgende Gesetz beschlossen: a) die Kosten der Errichtung (Neubau, Umbau,
Erweiterungsbau) von Krankenhäusern und
der Anschaffung der zum Krankenhaus gehö-
renden Wirtschaftsgüter, ausgenommen der
1. Abschnitt zum Verbrauch bestimmten Güter (Ver-
Allgemeine V orschriHen brauchsgüter),
b) die Kosten der Wiederbeschaffung der Güter
des zum Krankenhaus gehörenden Anlage-
§ 1 vermögens (Anlagegüter);
Grundsatz zu den Investitionskosten gehören nicht die
Kosten des Grundstücks, des Grundstückserwerbs,
Zweck dieses Gesetzes ist die wirtschaftliche
der Grundstückserschließung sowie ihrer Finan-
Sicherung der Krnnkenhäuser, um eine bedarfsge-
zierung,
rechte Versorgung der Bevölkerung mit leistungs-
fähigen Krankenhäusern zu gewährleisten und zu 3. für die Zwecke dieses Gesetzes den Investitions-
sozial tragbaren Pflegesätzen beizutragen. kosten gleichstehende Kosten
a) die Entgelte für die Nutzung der in Nummer 2
bezeichneten Anlagegüter,
§ 2 b) die Zinsen, die Tilgung und die Verwal-
tungskosten von Darlehen, soweit sie zur
Begriffsbestimmungen Finanzierung der in Nummer 2 sowie in Buch-
Im Sinne dieses Gesetzes sind stabe a bezeichneten Kosten aufgewandt wor-
den sind,
1. Krankenhäuser c) die in Nummer 2 sowie in Buchstaben a und b
Einrichtungen, in denen durch ärztliche und bezeichneten Kosten, soweit sie gemeinschaft-
pflegerische Hilfeleistung Krankheiten, Leiden liche Einrichtungen der Krankenhäuser betref-
oder Körperschäden festgestellt, geheilt oder ge- fen,
lindert werden sollen oder Geburtshilfe geleistet d) Kapitalkosten (Abschreibungen und Zinsen)
wird und in denen die zu versorgenden Personen für die in Nummer 2 genannten Wirtschafts-
untergebracht und verpflegt werden können, güter,
1010 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I
4. Pflegesätze 3. Einrichtungen in Krankenhäusern,
die Entgelte der Benutzer oder ihrer Kosten- a) soweit die Voraussetzungen nach § 2 Nr. 1
träger für stationäre und ha lbstationäre Leistun- nicht vorliegen, insbesondere -Einrichtungen
gen des Krnnkcnhauses. für Personen, die als Pflegefälle gelten,
b) für Personen, die im Maßregelvollzug auf
§ 3 Grund strafrechtlicher Bestimmungen unter-
Anwendungsbereich gebracht sind,
Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf 4. Tuberkulosekrankenhäuser,
1. Krankenhäuser, deren Träger der Bund ist, 5. Krankenhäuser, deren Träger ein nicht bereits
2. Krankenhäuser im Straf- oder Maßregelvollzug, in § 3 Nr. 4 genannter Sozialleistungsträger ist,
soweit sie nicht nach der Krankenhausplanung
3. Polizeikrankenhäuser, des Landes der allgemeinen Versorgung der
4. Krankenhäuser der Träger der gesetzlichen Ren- Bevölkerung mit Krankenhäusern dienen,
tenversicherung der Arbeiter oder der Ange- 6. Versorgungskrankenhäuser,
stellten oder der gesetzlichen Unfallversicherung
und ihrer Vereinigungen. 7. Kurkrankenhäuser,
soweit die Anwendung dieses Gesetzes nicht
bereits nach§ 3 Nr. 4 ausgeschlossen ist,
8. die mit den Krankenhäusern verbundenen Ein-
richtungen, die nicht unmittelbar der statio-
2. Abschnitt nären Krankenversorgung dienen, insbesondere
Ausbildungsstätten sowie die nicht für den Be-
Förderung der Krankenhäuser trieb des Krankenhauses unerläßlichen Unter-
kunfts- und Aufenthaltsräume,
§ 4 9. Einrichtungen, die auf Grund bundesrechtlicher
Förderungsgrundsätze Rechtsvorschriften vorgehalten oder unterhal-
ten werden; dies gilt nicht für Einrichtungen,
(1) Die Krankenhäuser werden nach Maßgabe soweit sie auf Grund des § 37 des Bundesseu-
dieses Gesetzes durch Ubernahme von Investitions- chengesetzes vom 18. Juli 1961 (Bundesgesetz-
kosten öffentlich gefördert. Dabei müssen die För- blatt I S. 1012) vorgehalten werden,
derung nach diesem Gesetz und die Erlöse aus den
10. Einrichtungen, soweit sie durch die besonderen
Pflegesätzen zusammen die Selbstkosten eines spar-
Bedürfnisse des Zivilschutzes bedingt sind.
sam wirtschaftenden und leistungsfähigen Kranken-
hauses decken, soweit die nachstehenden Bestim- (4) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch
mungen dieses Gesetzes nichts anderes vorsehen. Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundes-
rates zu bestimmen, daß die Förderung nach diesem
(2) Anlauf- und Umstellungskosten sind in die
Gesetz auch den in Absatz 3 Nr. 2 bis 8 bezeich-
Förderung einzubeziehen, wenn ohne ihre Uber-
neten Krankenhäusern und Einrichtungen gewährt
nahme die Aufnahme oder Fortführung des Betriebs
wird, soweit dies zur Erreichung des in § 1 be-
gefährdet wäre. Unter den in Satz 1 bezeichneten
zeichneten Zweckes notwendig ist,
Voraussetzungen können die Kosten des Erwerbs
von Grundstücken, der Grundstückserschließung
oder ihrer Finanzierung sowie die Miete und Pacht § 5
von Grundstücken in die Förderung einbezogen
werden. Art der Förderung
Zur Förderung nach § 4 Abs. 1 werden den Kran-
(3) Nach diesem Gesetz werden nicht gefördert kenhäusern Zuschüsse gewährt. An Stelle von Zu-
1. Krankenhäuser, die nach dem Hochschulbau- schüssen kann der Schuldendienst (Verzinsung, Til-
förderungsgesetz vom 1. September 1969 (Bun- gung und Verwaltungskosten) von Darlehen, die für
desgesetzbl. I S. 1556) in der Fassung des Ge- Investitionskosten aufgenommen worden sind, oder
setzes zur Änderung des Hochschulbauförde- ein Ausgleich für Kapitalkosten (§ 2 Nr. 3 Buch-
rungsgesetzes vom 3. September 1970 (Bundes- stabe d) gewährt werden.
gesetzbl. I S. 1301) gefördert werden; dies gilt
für Krankenhäuser, die Aufgaben der Ausbil- § 6
dung von Ärzten nach der Approbationsordnung
für Arzte vom 28. Oktober 1970 (Bundesgesetz- Krankenhausbedarisplanung
blatt I S. 1458) erfüllen, nur hinsichtlich der nach (1) Die Länder stellen Krankenhausbedarfspläne
dem Hochschulbauförderungsgesetz förderungs-
sowie für den Zeitraum der mehrjährigen Finanz-
fähigen Maßnahmen,
planung des Bundes auf der Grundlage der Kran-
2. Krankenhäuser, die die in § 10 Abs. 2 oder 3 kenhausbedarfspläne Programme zur Durchführung
der Gemeinnützigkeitsverordnung vom 24. De- des Krankenhausbaus und deren Finanzierung auf.
zember 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 1592) genann- In den Programmen ist der voraussichtliche Bedarf an
ten Voraussetzungen nicht erfüllen, Finanzierungsmitteln für die Errichtung von Kran-
Nr. 60 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. Juli 1972 1011
kenhäusorn und die /\nsch11ffung der zum Kranken- Aufgaben sowie die Abstimmung der allgemeinen
haus gehörenden Wirt.schdft.sgüter anzugeben. Die Grundsätze für ein bedarfsgerecht gegliedertes
mehrjührigen Programme sind jährlich der Entwick- System leistungsfähiger Krankenhäuser. Er kann
lung anzupassen. Die Ziele und Erfordernisse der weiter alle Fragen beraten, die sich im Zusammen-
Raumordnung und Ldndcspldnung sind zu be- hang mit der Pflegesatzregelung nach den §§ 16
achten. Bis zum 1. Okluber eines jeden Jahres wird bis 19 und aus der Durchführung des Gesetzes er-
von den Uindcrn für das darimffolgende Kalender- geben, insbesondere auch mit dem Ziel, die Durch-
jahr ein Krankenhausbauprogrmnm (Jahreskranken- führung des Gesetzes zwischen Bund und Ländern
hausbauprogramrn) aufgestellt. Ferner ist der Bedarf abzustimmen.
an pauschalierten Finanzierungsmitteln für die Wie-
(3) Der Ausschuß gibt sich eine Geschäftsordnung.
derbeschaffung von mittel- und kurzfristigen An-
Der Vorsitz wechselt zwischen dem Bundesminister
lagegütern (§ 9 Abs. 3 Satz 3 und Abs. 4, § 10) an-
für Jugend, Familie und Gesundheit und einem der
zugeben.
Mitglieder aus den zuständigen obersten Landes-
(2) Vor der endgültigen Aufstellung der mehrjäh- behörden.
rigen Progra.mme berät der Ausschuß für Fragen der (4) Der Bundesminister für Jugend, Familie und
wirtschaftlichen Sicherung der Krankenhäuser über Gesundheit bildet durch Rechtsverordnung mit Zu-
die gegenseitige Abstimmung der Programme auf stimmung des Bundesrates einen Beirat, der dem
der Grundlage der Krnnkenhausbedarfspläne mit Ausschuß nach Absatz 1 für Fragen im Zusammen-
dem Ziel, den in § 1 bezeichneten Zweck dieses Ge- hang mit den allgemeinen Grundsätzen für ein be-
setzes zu erreichen. Entsprechendes gilt für die An- darfsgerecht gegliedertes System leistungsfähiger
passung und Durchführung der Programme. Krankenhäuser und mit der Pflegesatzregelung zur
Seite steht. Dem Beirat gehören sieben Vertreter der
(3) Bei der Aufstellung der Krankenhausbedarfs-
pläne und der Progrnmme zur Durchführung des Krankenhausträger, fünf der Sozialleistungsträger,
zwei Vertreter der Ärzteschaft, ein Vertreter der
Krankenhausbaus sind die Krankenhausgesellschaft
sowie die Spitzenverbände der gesetzlichen Kran- Arbeitnehmer und ein Vertreter der Arbeitgeber
an. In der Rechtsverordnung kann das Nähere über
kenkassen und der sonstigen wesentlich Beteiligten
im Lande anzuhören. Die Landesregierungen bestim- das Verfahren des Beirats geregelt und vorgesehen
men, wer als wesentlich Beteiligter im Sinne des werden, daß der Beirat Sachverständige, insbeson-
Satzes 1 anzusehen ist. Die Krankenhausbedarfs- dere aus den Krankenhausberufen, zu beteiligen hat.
pläne sind in geeigneter Form zu veröffentlichen.
(4) Die zuständigen Stellen der Länder teilen dem § 8
Bundesminister des Innern zum frühestmöglichen Voraussetzungen der Förderung
Zeitpunkt diejenigen Krankenhausneubauvorhaben
mit, die für eine Förderung nach diesem Gesetz in (1) Krankenhäuser werden nach diesem Gesetz
Betracht kommen. Innerhalb von drei Monaten nach nur gefördert, soweit und solange sie in den Kran-
Eingang der Mitteilung teilt dieser dem Land und kenhausbedarfsplan eines Landes (§ 6) aufgenom-
dem Träger seine Absicht mit, den Träger des Kran- men sind und wenn die zuständige Landesbehörde
kenhauses aufzufordern, in das Krankenhaus Schutz- ihre Aufnahme in den Krankenhausbedarfsplan und
räume einzubauen, wenn der Bund die f~ntst:ehenden im Falle der Förderung nach § 9 die Aufnahme in
Mehrkosten trägt. Der Bundesminister des Innern ist das J ahreskrankenhausbauprogramm festgestellt
von diesem Zeitpunkt ab insoweit am Planungsver- hat. Allgemeine Krankenhäuser mit weniger als
fahren zu beteiligen. Die endgültige Aufforderung 100 planmäßigen Betten werden nach § 9 Abs. 1 und
muß innerhalb von drei Monaten ausgesprochen 2 nur gefördert, wenn sie in die Krankenhausbe-
werden. Im Land Berlin sind die Sätze 1 bis 4 mit darf splanung ausdrücklich als zur Versorgung der
der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle des Bevölkerung auf Dauer erforderlich aufgenommen
Bundesministers des Innern die zuständige oberste worden sind. Die Feststellung nach Satz 1 kann mit
Landesbehörde für den Zivilschutz tritt. Bedingungen und Auflagen verbunden werden, so-
weit dies zur Erreichung der Ziele der Krankenhaus-
bedarfsplanung des Landes erforderlich ist. Gegen
§ 7 die Feststellung der Aufnahme oder Nichtaufnahme
Ausschuß für Fragen der wirtschaftlichen in die Krankenhausbedarfspläne steht der Verwal-
Sicherung der Krankenhäuser tungsrechtsweg offen.
(1) Beim Bundesminister für Jugend, Familie und
(2) Anderen Krankenhäusern, die bei Inkrafttre-
Gesundheit wird ein Ausschuß für Fragen der wirt- ten dieses Gesetzes betrieben werden, ist ein Aus-
schaftlichen Sicherung der Krankenhäuser gebildet, gleich bis zur Höhe des Betrages, der einem ver-
dem die beteiligten Bundesressorts und die zustän- gleichbaren öffentlich geförderten Krankenhaus auf
digen obersten Landesbehörden angehören. Der Grund des § 9 Abs. 3 und 4 und der §§ 10 bis 12 ge-
Ausschuß hat die durch einzelne Beratungsgegen- währt wird, zur Vermeidung von unzumutbaren
stände Betroffenen zu beteiligen. Härten in dem hierdurch gebotenen Umfang für eine
begrenzte Ubergangszeit, jedoch nicht über einen
(2) Dem Ausschuß obliegen neben der Beratung Zeitraum von 10 Jahren hinaus, zu gewähren, wenn
in allen Angelegenheiten, die der Förderung des in damit die Umstellung auf andere Aufgaben oder
§ 1 genannten Zwecks dienen, insbesondere die die Einstellung des Betriebs erleichtert wird;
sich aus § 6 Abs. 2 und § 23 Abs. 2 ergebenden dies gilt auch für Krankenhäuser, mit deren Bau vor
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dem 1. Januar 1972 begonnen worden ist. Satz 1
Anforderungsstufen
findet keine Anwendung ,:mf die in § 4 Abs. 3 be- Jahr der Inbetriebnahme
zeichneten Krankenhäuser. I II III IV
§ 9
bis 31. 12. 1950 13072 15351 17802 22704
ab 1. 1. 1951 1 15 200 17 850 20 700 26400
Förderung der Errichtung von Krankenhäusern,
der Wiederbeschaffung miUelfristiger Anlagegüter
und des Ergänzungsbedarfs (2) Es gehören Krankenhäuser
(1) Für Krankenhäuser, die nach Inkrafttreten 1. mit bis zu 250 Krankenhausplanbetten
dieses Geselzes errichtet werden, sind auf Antrag zur Anforderungsstufe I
Fördermittel in Höhe der im Zusammenhang mit 2. mit mehr als 250 und bis zu 350 Krankenhaus-
der Errichtung entstehenden und nachzuweisen- planbetten
den förderungsfähigen Investitionskosten zu bewil-
zur Anforderungsstufe II
ligen, wenn die in § 8 Abs. l bezeichneten Voraus-
setzungen und die für die Förderung mit Landes- 3. mit mehr als 350 und bis zu 650 Krankenhaus-
mitteln geltenden Voraussetzungen vor liegen und planbetten
die gesamte Finanzierung entsprechend den Grund"'. zur Anforderungsstufe III
sätzen der Landesförderung gesichert ist. Es sind
4. mit mehr als 650 Krankenhausplanbetten
nur die bei Anwendung der Grundsätze der Spar-
samkeit und Wirtschaftlichkeit gerechtfertigten zur Anforderungsstufe IV.
Kosten zu berücksichtigen. Abweichend von Satz 1 kann eine andere Anfor-
(2) Absatz 1 gilt für Krankenhäuser, die teilweise derungsstufe oder im Ausnahmefall ein anderer Be-
nach Inkrafttreten des Gesetzes errichtet werden, trag festgesetzt werden, soweit dies zur Erhaltung
nur hinsichtlich der nach diesem Zeitpunkt entstan- der Leistungsfähigkeit des Krankenhauses unter Be-
denen Investitionskosten nach Maßgabe der Fest- rücksichtigung seiner im Krankenhausbedarfsplan
stellung im J ahreskrankenhausbauprogramm. bestimmten Aufgaben notwendig oder ausreichend
ist.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für
die Wiederbeschaffung von Anlagegütern, deren Nut- (3) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch
zung sich erfahrungsgemäß auf einen Zeitraum von Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
mehr als fünfzehn Jahren und bis zu dreißig Jahren den in Absatz 1 bezeichneten Vomhundertsatz oder
erstreckt (mittelfristige Anlagegüter) sowie für die die dort bezeichnete Bemessungsgrundlage zu än-
Ergänzung von Anlagegütern, soweit diese über die dern, soweit dies zur Anpassung an eine wesentliche
übliche Anpassung der vorhandenen Anlagegüter Änderung des Verhältnisses der langfristigen, mittel-
an die medizinische und technische Entwicklung we- fristigen und kurzfristigen Anlagegüter zueinander
sentlich hinausgeht. Dies gilt auch für Kranken- oder an eine wesentliche Änderung ihrer Nutzungs-
häuser, die vor Inkrufttreten dieses Gesetzes errich- dauer erforderlich ist.
tet worden sind. Die Landesregierungen werden er-
(4) Zur Anpassung an den tatsächlichen Bedarf
mächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, daß
können die Fördermittel in kürzeren als jährlichen
für die Wiederbeschaffung von mittelfristigen An-
Zeiträumen ausgezahlt werden.
lagegütern und die Ergänzung von Anlagegütern
pauschale Abgeltungen bewilligt werden können; in (5) Der Bundesminister für Jugend, Familie und
diesem Falle bedarf es nicht der Aufnahme in das Gesundheit setzt in Abständen von höchstens zwei
Jahreskrankenhausbauprogramm. Jahren die Bemessungsgrundlage nach Absatz 1
(4) Wiederbeschaffung im Sinne dieses Gesetzes entsprechend der durchschnittlichen Kostenentwick-
ist auch die Ergänzung von Anlagegütern, soweit lung der Investitionen nach Absatz 1 durch Rechts-
diese nicht über die übliche Anpassung der vorhan- verordnung mit Zustimmung des Bundesrates neu
denen Anlagegüter an die medizinische und tech- fest.
nische Entwicklung wesentlich hinausgeht. § 11
Förderung der Nutzung von Anlagegütern
§ 10
(1) An Stelle der Förderung der Anschaffung und
Förderung der Wiederbeschaffung
Wiederbeschaffung von Anlagegütern nach § 9
von kurzfristigen Anlagegütern
können auf Antrag Fördermittel in Höhe der Ent-
(1) Für die Wiederbeschaffung von Anlagegütern, gelte für die Nutzung solcher Anlagegüter bewilligt
deren Nutzung sich erfahrungsgemäß auf einen Zeit- werden, wenn hierdurch eine wirtschaftlichere Ver-
raum von mehr als drei Jahren und bis zu fünfzehn wendung der Fördermittel zu erwarten ist und die
Jahren erstreckt (kurzfristige Anlagegüter). werden für die Bewilligung zuständige Behörde vor Ab-
auf Antrag Fördermittel als pauschale jährliche schluß der Nutzungsvereinbarung ihr Einverständnis
Abgeltung in Höhe von 8,33 vom Hundert der Be- erklärt hat. Die Erklärung kann auch allgemein im
messungsgrundlage nach Satz 2 für jedes Kranken- voraus für die Nutzung bestimmter Güter abgege-
hausplanbett bewilligt. Als Bemessungsgrundlage ben werden. Das Einverständnis kann auch nach-
sind entsprechend dem Jahr der Inbetriebnahme und träglich erklärt werden, wenn die Verweigerung
der Anforderungsstufe die Beträge der nachstehen- eine erhebliche Härte darstellen würde und wirt-
den Tabelle zugrunde zu legen: schaftliche Nachteile nicht zu erwarten sind.
Nr. 60 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. Juli 1972 1013
(2) Die pauschal gewährten Fördermittel nach (3) Ein Ausgleich nach Absatz 1 wird nicht ge-
§ 10 dürfen zu dem in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten währt für Krankenhäuser, die auf Grund des § 8
Zweck verwendet werden, soweit dies einer wirt- Abs. 2 gefördert werden, sowie für Einrichtungen
schaftlichen Betriebsführung entspricht und der mit oder Anlagegüter, die nach diesem Gesetz nicht
der Gewährung der Fördermittel verfolgte Zweck öffentlich gefördert werden können.
nicht beeinträchtigt wird.
§ 14
§ 12 Bedingungen und Auflagen
Förderung bei Aufnahme von Darlehen bei der Bewilligung der Fördermittel
(1) Sind für förderungsfähige Investitionskosten Die Bewilligung der Fördermittel kann mit Be-
von Krankenhäusern, die nach § 10 mit öffentlichen dingungen oder Auflagen nur verbunden werden,
Mitteln gefördert werden, vor Inkrafttreten dieses soweit sie für die Einhaltung der Ziele des Kranken-
Gesetzes Darlehen auf dem Kapitalmarkt aufgenom- hausbedarfsplanes erforderlich sind. Die Bewilligung
men oder für die Alterssicherung bestimmte Mittel der Mittel nach § 8 Abs. 2 kann außerdem mit Be-
eingesetzt worden, so werden auf Antrag in Höhe dingungen oder Auflagen verbunden werden, die
der sich hieraus ergebenden Lasten Fördermittel be- für die Umstellung oder für die Einstellung des Be-
willigt; für nach dem 1. Januar 1970 aufgenommene triebes erforderlich sind.
Darlehen jedoch nur, soweit ein unabweisbarer Be-
darf nachgewiesen wird. Satz 1 gilt entsprechend § 15
für Darlehen der Länder und Gemeinden (Gemein-
deverbände), soweit diese nicht nach Inkrafttreten Sicherung der Zweckbindung
dieses Gesetzes in Zuschüsse umgewandelt werden. (1) Bei der Bewilligung ist sicherzustellen, daß
die nach den §§ 9 bis 12 gewährten Fördermittel
(2) Absatz l gilt nicht für Darlehen, die zur Ab- nicht für Zwecke außerhalb des geförderten Kran-
lösung von Eigenkapital des Krankenhausträgers kenhauses verwendet werden.
nach dem 1. Januar 1970 aufgenommen wurden.
Fördermittel werden nicht gewährt für erhöhte La- (2) Die Fördermittel sind zurückzuerstatten, wenn
sten aus einer Umschuldung, es sei denn, daß diese das Krankenhaus seine Aufgabe nach dem Kranken-
aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unver- hausbedarfsplan nicht mehr erfüllt. Soweit mit den
meidbar war. Fördermitteln Anlagegüter angeschafft oder be-
schafft worden sind, mindert sich die Verpflichtung
(3) Krankenhäuser, die Fördermittel nach Ab- zur Erstattung der Fördermittel entsprechend der
satz 1 in Anspruch nehmen wollen, sind zur Aus- abgelaufenen regelmäßigen Nutzungsdauer der je-
kunft über alle Tatsachen verpflichtet, deren Kennt- weils geförderten Anlagegüter. Die Verpflichtung
nis zur Feststellung der Voraussetzungen nach Ab- zur Erstattung der Fördermittel besteht jedoch nur
satz 1 oder 2 notwendig ist. Werden die Auskünfte bis zur Höhe des Liquidationswertes der Kranken-
nicht, nicht vollständig, nicht fristgemäß oder un- hausanlage, wenn dem Krankenhaus aus einem von
richtig gegeben, so können die Fördermittel versagt ihm nicht zu vertretenden Grund nach Gewährung
oder zurückgefordert werden.
der Fördermittel die Erfüllung seiner Aufgaben un-
möglich wird; bei teilweiser Förderung ist die Ver-
§ 13 pflichtung entsprechend anteilig begrenzt.
Ausgleich für Eigenmittel (3) Die Fördermittel können zurückverlangt wer-
den, wenn sie entgegen festgesetzten Bedingungen
(1) Sind in einem Krankenhaus bei Beginn der oder Auflagen verwendet werden.
Förderung nach diesem Gesetz mit Eigenmitteln des
Krankenhausträgers beschaffte, der Abnutzung un- (4) Absatz 3 gilt entsprechend, wenn nach Beendi-
terliegende Anlagegüter vorhanden, deren regel- gung der Leistungen nach § 8 Abs. 2 die Umstellung
mäßige Nutzungsdauer zu diesem Zeitpunkt noch auf andere Aufgaben oder die Einstellung nicht er-
nicht abgelaufen ist, so ist dem Krankenhausträger folgt.
bei Beendigung der Förderung auf Antrag ein dem
Anteil der Eigenmittel entsprechender Ausgleich
für die Abnutzung während der Zeit der Förderung 3. Abschnitt
aus Fördermitteln zu gewähren. Eigenmittel im
Sinne des Satzes 1 sind nur Mittel aus dem frei ver- Vorschriften über Krankenhauspflegesätze
fügbaren Vermögen des Krankenhausträgers. Sind
für die Wiederbeschaffung des Anlagegutes Förder- § 16
mittel nach § 10 bewilligt worden, entfällt der Aus- Verordnung zur Regelung der Pflegesätze
gleichsanspruch, soweit zu dem nach Satz 1 für die-
Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch
sen Anspruch maßgebenden Zeitpunkt die Mittel
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
oder ihr Gegenwert noch im Vermögen des Kran-
Vorschriften über die Pflegesätze der Kranken-
kenhausträgers vorhanden sind.
häuser, über Rechnungs- und Buchführungspflichten
(2) Für die Berechnung des Ausgleichsanspruchs und das anzuwendende Verfahren nach § 18 zu er-
sind der Wert des Anlagegutes bei Beginn der lassen. Die Ermächtigung kann durch Rechtsverord-
Förderung und die restliche Nutzungsdauer während nung auf die Landesregierungen übertragen werden;
der Zeit der Förderung zugrunde zu legen. dabei kann bestimmt werden, daß die Landesregie-
1014 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I
rungen die Ermächtigung durch Rechtsverordnung § 18
auf oberste Ltmdesbehörden weiter übertragen Festsetzungsverf ahren
können.
(1) Die Pflegesätze werden, soweit sie nicht be-
§ 17 reits durch eine auf Grund des § 16 Satz 2 erlassene
Grundsätze für die Pflegesatzregelung Verordnung bestimmt sind, von der nach Landes-
recht zuständigen Behörde festgesetzt. Soweit Eini-
(1) Die Pflegesätze sind für alle Benutzer nach gungsverhandlungen noch nicht geführt worden
einheitlichen Grundsätzen zu bemessen. Sie müssen
sind, fordert sie vor ihrer Entscheidung die betrof-
auf der Grundlage der Selbstkosten eines sparsam fenen Krankenhausträger und Sozialleistungsträger
wirtschaftenden, leistungsfähigen Krankenhauses
auf, eine Einigung über die Pflegesätze herbeizu-
und einer Kosten- und Leistungsrechnung eine wirt-
führen; das Ergebnis ist bei der Festsetzung zu be-
schaftliche Betriebsführung ermöglichen und die
rücksichtigen. Kommt eine Einigung innerhalb von
medizinisch und wirtschaftlich rationelle Versorgung
sechs Wochen nach der Anzeige über den Beginn
durch die Krankenhäuser sichern.
der Einigungsverhandlungen oder der Aufforderung
(2) Werden Arztkosten oder Nebenkosten ge- nicht zustande, werden die Pflegesätze nach Anhö-
sondert berechnet, so ist dies bei der Bemessung der rung der Beteiligten festgesetzt.
Pflegesätze zu berücksichtigen; durch Rechtsverord-
(2) Für Gruppen gleichartiger Krankenhäuser, die
nung nach § 16 ist zu bestimmen, welche Kosten als
nach einheitlichen Gesichtspunkten bewertet werden
Arzt- oder Nebenkosten anzusehen und in welcher
können, können einheitliche Pflegesätze festgesetzt
Höhe die Erlöse des Krankenh,rnses bei der Ermitt-
werden. Hierbei sind besondere Umstände des Ein-
lung der Selbstkosten zu berücksichtigen sind. Als
zelfalles zu berücksichtigen, wenn diese bei spar-
Nebenkosten im Sinne des Satzes 1 können nur die
samer Wirtschaftsführung nicht nur vorübergehend
Kosten besonders teurer diagnostischer oder thera-
unabweisbare und nachgewiesene höhere Selbst-
peutischer Verfahren oder besonders teurer Medi-
kamente bestimmt werden. kosten als die für die Gruppe maßgebenden Selbst-
kosten zur Folge haben.
(3) Im Pflegesatz sind Kosten für wissenschaft-
liche Forschung und Lehre, die über einen nor-
malen Krankenhausbetrieb hinausgehen, und Kosten § 19
für Leistungen, die weder unmittelbar noch mittel- Ubergangsregelung für Pflegesätze
bar der stationären Krankenhausversorgung dienen,
(1) Die bisher geltenden preisrechtlichen Vor-
nicht zu berücksichtigen.
schriften sind weiterhin anzuwenden, bis sie durch
(4) Bei Krankenhäusern, die nach diesem Gesetz eine Rechtsverordnung nach § 16 außer Kraft ge-
gefördert werden, und bei den in § 4 Abs. 3 Nr. 1 setzt werden. Bei der Ermittlung der Selbstkosten
erster Halbsatz bezeichneten Krankenhäusern sind bleiben bei den nach diesem Gesetz geförderten
außer den in Absatz 3 genannten Kosten im Pflege- Krankenhäusern die Absetzungen für Abnutzung
satz nicht zu berücksichtigen und die Anpassungsrückstellungen unberücksichtigt;
1. Investitionskosten, ausgenommen die Kosten der bei teilweise geförderten Krankenhäusern gilt dies
Wiederbeschaffung von Wirtschaftsgütern mit nur hinsichtlich des geförderten Teils. Zinsen für
einer durchschnittlichen Nutzungsdauer bis zu Fremdkapital sind in der Höhe nicht zu berücksich-
drei Jahren, tigen, als hierfür Fördermittel gewährt werden. Ge-
2. Kosten der Grundstücke, des Grundstückser- nehmigte oder festgesetzte Pflegesätze sind bei der
werbs, der Grundstückserschließung sowie ihrer nächsten Genehmigung oder Festsetzung der Pflege-
Finanzierung, sätze zu ermäßigen, soweit sie die noch verbleiben-
den Selbstkosten zusammen mit den abgezogenen
3. Anlauf- und Umstellungskosten,
herkömmlich geleisteten öffentlichen Betriebszu-
4. Kosten der in § 4 Abs. 3 Nr. 8 bis 10 bezeichneten schüssen übersteigen. Ab 1. Januar 1973 sind bei
Einrichtungen,
den nach diesem Gesetz geförderten Krankenhäu-
5. Kosten, für die eine sonstige öffentliche Förde- sern abweichend von Satz 4 die Pflegesätze in vol-
rung gewährt wird; ler Höhe der noch verbleibenden Selbstkosten ohne
dies gilt bei Krankenhäusern, die teilweise geför- Abzug der herkömmlich geleisteten öffentlichen Be-
dert werden, nur hinsichtlich des geförderten Teils. triebszuschüsse und ohne Berücksichtigung der Lei-
stungsfähigkeit der Sozialversicherungsträger zu ge-
(5) Bei Krankenhäusern, die nach diesem Gesetz
nicht öffentlich gefördert werden, dürfen von Sozial- nehmigen oder festzusetzen.
leistungsträgern keine höheren Pflegesätze gefor- (2) Ubersteigt der nach Absatz 1 für ein nach
dert werden, als sie von diesen für Leistungen diesem Gesetz gefördertes Krankenhaus festgesetzte
vergleichbarer nach diesem Gesetz geförderter Kran- Pflegesatz den nach dem bisher geltenden Recht
kenhäuser zu entrichten sind, es sei denn, daß maßgebenden Pflegesatz um mehr als 10 vom Hun-
das Krankenhaus im Hinblick auf § 330 c des Straf- dert, so sind die übersteigenden Beträge aus För-
gesetzbuches zur Aufnahme des Kranken verpflich- dermitteln abzugelten; bei der Berechnung bleiben
tet ist. Krankenhäuser, die nur deshalb nach diesem Kostenänderungen außer Betracht, die auch nach
Gesetz nicht gefördert werden, weil sie keinen An- dem bisherigen Recht zu berücksichtigen waren. Ab
trag auf Förderung stellen, dürfen auch von einem 1. Januar 1974 ist der in Satz 1 genannte Vomhun-
Krankenhausbenutzer keine höheren als die sich dertsatz jährlich um weitere 10 vom Hundert des
aus Satz 1 ergebenden Pflegesätze fordern. nach dem bisher geltenden Recht maßgebenden
Nr. 60 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. Juli 1972 1015
Pflegesatzes zu erhöhen und der Abgeltungsbetrag § 23
entsprechend zu mindern; seine Zahlung endet spä-
Verteilung der Finanzhilfen
testens am 31. Dezember 1977.
(3) Bei Festsetzung neuer Pflegesätze auf Grund (1) Die Finanzhilfen des Bundes nach § 22 Abs. 1
einer Pflegesatzverordnung nach diesem Gesetz für Satz 1 sind in voller Höhe, die Finanzhilfen nach
§ 22 Abs. 1 Satz 2 in Höhe von 80 vom Hundert den
ein nach diesem Gesetz ~Jefördertes Krankenhaus
ist Absatz 2 entsprechend anzuwenden. Ländern nach ihrer Einwohnerzahl zuzuweisen.
(2) Die übrigen Finanzhilfen des Bundes sind
§ 20 durch den Bundesminister für Jugend, Familie und
Nichtanwendung von Pflegesatzvorschriften Gesundheit nach Schwerpunkten zur Befriedigung
eines überregionalen Bettenbedarfs, zur Berücksich-
Die Vorschriften des Drillen Abschnitts mit Aus- tigung unterschiedlicher gesundheitlicher Verhält-
nahme des § 17 Abs. 5 und des § 19 Abs. 1 finden nisse, zur Beseitigung einer regionalen Unterver-
keine Anwendung c:mf Krankenhäuser, die nach § 4 sorgung oder zur Durchführung von Rationalisie-
Abs. 3 Nr. 2, 4 oder 7 nicht gefördert werden. § 17 rungs- und von Modellmaßnahmen im Benehmen
Abs. 5 ist bei den nach § 4 Abs. 3 Nr. 4 oder 7 nicht mit dem Ausschuß für Fragen der wirtschaftlichen
geförderten Krankenhäusern mit der Maßgabe anzu- Sicherung der Krankenhäuser zu verteilen.
wenden, daß an die Stelle der Pflegesätze vergleich-
barer nach diesem Gesetz geförderter Krankenhäu- (3) Innerhalb des Zeitraums vom Inkrafttreten
ser die Pflegesätze vergleichbarer öffentlicher Kran- des Gesetzes bis zum 31. Dezember 1975 sowie in-
kenhäuser treten. nerhalb jedes darauf folgenden Zeitraums von drei
Jahren dürfen Finanzhilfen nach den Absätzen 1
und 2 einem Land nur bis zu einem Drittel des Be-
trages gewährt werden, den das Land oder die
Gemeinden (Gemeindeverbände) in demselben Zeit-
raum den Krankenhäusern nach § 8 Abs. 2, §§ 9 bis
13 und § 19 Abs. 2 und 3 unmittelbar oder mittelbar
4. Abschnitt
gewährt haben; dabei sind Leistungen nach § 12
Finanzhilfen des Bundes Abs. 1 Satz 2 nicht zu berücksichtigen. Soweit der
Ausgleich nicht innerhalb des jeweiligen Zeitraums
möglich oder zweckmäßig ist, ist er in dem auf den
§ 21 Zeitraum folgenden Haushaltsjahr vorzunehmen.
Die Länder erhalten monatlich Abschlagsleistungen
Finanzhilfen für Investitionen in Krankenhäusern nach Maßgabe von Absatz 1.
Der Bund gewährt den Ländern Finanzhilfen für
(4) Als Leistungen der Länder und Gemeinden
Investitionen in Krankenhäusern. Die Finanzhilfen
(Gemeindeverbände) im Sinne des Absatzes 3 Satz 1
dürfen nur für Investitionen verwendet werden, die
gelten für das Haushaltsjahr 1972 auch die von den
nach diesem Gesetz gefördert werden.
Ländern und Gemeinden (Gemeindeverbänden) in
diesem Jahr den Krankenhäusern für Investitions-
§ 22 kosten gewährten Beträge.
Finanzierungsplaf ond
(1) Der Bund stellt in jedem Haushaltsjahr für § 24
Finanzhilfen nach § 21 ein Drittel des Betrages be- Mitteilung über die Verwendung der Finanzhilfen
reit, der in den Ländern nach § 4 Abs. 2 Satz 1,
§ 8 Abs. 2, §§ 10, 11, 12 Abs. 1 Satz 1, §§ 13 und 19 Uber die Durchführung der Programme (§ 6)
Abs. 2 und 3 aufgewendet wird. Für Aufwendungen übermitteln die Länder dem Bundesminister für
nach § 4 Abs. 2 Satz 2 und § 9 stellt der Bund 1972 Jugend, Familie und Gesundheit jährlich eine Uber-
350 Millionen DM, 1973 360 Millionen DM, 1974 370 sicht, aus der sich für jedes Vorhaben mit förde-
Millionen DM und 1975 385 Millionen DM bereit; rungsfähigen Kosten über 5 Millionen DM ergeben:
in den folgenden Jahren erhöhen sich diese Beträge die Gesamtkosten, die förderungsfähigen Kosten und
entsprechend den jährlichen Steigerungsraten der die Summe der aus den Finanzhilfen in dem betref-
durchschnittlichen Bettenwerte. fenden Jahr gezahlten Fördermittel. Für die übrigen
Vorhaben soll die Ubersicht nur die Zahl der geför-
(2) Der Bund stellt die Finanzhilfen den Ländern
derten Vorhaben, die Summe der förderungsfähigen
in Form von Investitionszuschüssen zur Verfügung.
Kosten und der aus den Finanzhilfen in dem betref-
Der Bund kann sich die Finanzhilfen auch durch die
fenden Jahr gezahlten Fördermittel enthalten.
Ubernahme des Schuldendienstes für Kapitalmarkt-
mittel beschaffen. Soweit das jeweilige Haushalts-
gesetz diese Möglichkeit vorsieht, wird der Bundes- § 25
minister der Finanzen ermächtigt, im Einvernehmen
Vereinfachter Verwendungsnachweis
mit dem Bundesminister für Jugend, Familie und
Gesundheit Kreditinstitute oder sonstige Ei.nrichtun- (1) Die Länder weisen dem Bundesminister für
gen mit der Beschaffung von Kapitalmarktmitteln Jugend, Familie und Gesundheit jeweils für ein
zu beauftragen und hierfür Bürgschaften, Garantien Haushaltsjahr die zweckentsprechende Verwendung
oder sonstige Gewährleistungen zuzusagen. der Finanzhilfen nach durch Mitteilung der Zahl der
1016 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I
geförderten Vorhaben, der Summe der für diese § 28
Vorhaben angefallenen förderungsfähigen Kosten Auskunftspflicht
sowie der Summe der aus den Finanzhilfen ausge-
zahlten Fördermittel. (1) Die Krankenhausträger und die Soziallei-
stungsträger sind verpflichtet, dem Bundesminister
(2) Ein weitergehender Verwendungsnachweis für Jugend, Familie und Gesundheit sowie den zu-
der Länder entfällt. ständigen Behörden der Länder Auskünfte zu ertei-
len, die benötigt werden
§ 26 1. für die Aufstellung allgemeiner Grundsätze eines
bedarfsgerecht gegliederten Systems leistungs-
Förderung der Forschung
fähiger Krankenhäuser,
Von dem nach § 22 Abs. 1 für Finanzhilfen des 2. für die Beurteilung der nach den §§ 16 bis 19 für
Bundes bereitgestellten Betrag kann der Bundes- die Bemessung der Pflegesätze maßgebenden
minister für Jugend, Familie und Gesundheit einen Umstände und der in § 23 Abs. 2 genannten Vor-
Betrag von 0,25 vom Hundert, im Einvernehmen mit aussetzungen,
den Ländern bis zu 0,50 vom Hundert, zur Errei- 3. im Interesse der Forschung nach § 26.
chung und Unterstützung des in § 1 bezeichneten
Zweckes für Forschungszwecke, insbesondere für die (2) Der Bundesminister für Jugend, Familie und
Forschung im Bereich des rationellen Krankenhaus- Gesundheit wird ermächtigt, durch Rechtsverord-
baus, der Krankenhausorganisation und der Wirt- nung mit Zustimmung des Bundesrates die unter die
schaftlichkeit des Krankenhausbetriebs, in Anspruch Auskunftspflicht fallenden Umstände im einzelnen
nehmen. Die Mittel sind im Benehmen mit den Län- festzustellen. Insbesondere kommen in Betracht der
dern für Forschungsvorhaben einzusetzen. Personal- und Sachaufwand der Krankenhäuser, die
Verweildauer der Benutzer, die geleisteten und in
Anspruch genommenen Pflegetage sowie allgemeine
statistische Angaben über die Benutzer, ihre Erkran-
kungen und ihre örtlichen Beziehungen zum Kran-
kenhaus.
5. Abschnitt § 29
Ergänzende und Schlußvorschriften Verletzung der Geheimhaltungspflicht
(1) Wer ein fremdes Geheimnis, namentlich ein
Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, das ihm in sei-
ner Eigenschaft als Angehöriger oder Beauftragter
§ 27 einer mit Aufgaben auf Grund dieses Gesetzes
Ermächtigung zum Erlaß von Rechtsverordnungen betrauten Behörde bekanntgeworden ist, unbefugt
offenbart, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr
Der Bundesminister für Jugend, Familie und und mit Geldstrafe oder mit einer dieser Strafen
Gesundheit wird ermächtigt, durch Rechtsverord- bestraft.
nung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften
zu erlassen, durch die näher bestimmt wird, (2) Handelt der Täter gegen Entgelt oder in der
Absicht, sich oder einen anderen zu bereichern oder
1. welche Kosten im Sinne des § 2 Nr. 2 als Kosten einen anderen zu schädigen, so ist die Strafe Frei-
der Errichtung von Krankenhäusern anzusehen heitsstrafe bis zu zwei Jahren; daneben kann auf
sind und welche Wirtschaftsgüter zum Kranken- Geldstrafe erkannt werden. Ebenso wird bestraft,
haus gehören, wer ein fremdes Geheimnis, namentlich ein Betriebs-
2. unter welchen Voraussetzungen Krankenhäuser oder Geschäftsgeheimnis, das ihm unter den Voraus-
oder Einrichtungen als solche im Sinne des § 4 setzungen des Absatzes 1 bekanntgeworden ist, un-
Abs. 3 Nr. 2 bis 10 anzusehen sind, befugt verwertet.
3. welche Kosten bei der Ermittlung der Betten- (3) Die Tat wird nur auf Antrag des Verletzten
werte (§ 22 Abs. 1) zu berücksichtigen sind, verfolgt.
welche Aufwendungen als zur üblichen Anpas- § 30
sung an die medizinische und technische Entwick- Ubergangsvorschrift
lung notwendig anzusehen sind und welches
(1) Ist bei Inkrafttreten dieses Gesetzes in einem
Verfahren bei Feststellen der Bettenwerte anzu-
Land ein Krankenhausbedarfsplan oder ein Jahres-
wenden ist,
krankenhausbauprogramm nach § 6 noch nicht auf-
4. welche regelmäßige oder durchschnittliche Nut- gestellt, so tritt an deren Stelle für die Anwendung
zungsdauer (§§ 9, 10, 13, 22 Abs. 1) bei Anlage- des § 8 bis zum 31. Dezember 1973 die Feststellung
gütern zugrunde zu legen ist, unter welchen Vor- des Landes, daß die Voraussetzungen für eine Förde-
aussetzungen Mittel des Krankenhausträgers als rung nach diesem Gesetz vorliegen.
frei verfügbar im Sinne des § 13 Abs. 1 anzu-
(2) Sind in den Selbstkosten, die der Festsetzung
sehen sind und welches Verfahren bei der Be-
der bisherigen Pflegesätze zugrunde gelegt waren,
rechnung und Feststellung des Ausgleichsan-
tatsächlich Kosten von Ausbildungsstätten enthal-
spruchs nach § 13 anzuwenden ist,
ten, so findet insoweit § 17 Abs. 4 Nr. 4 auf die mit
5. welche Aufwendungen zu den in § 17 Abs. 4 einem Krankenhaus verbundenen Ausbildungsstät-
bezeichneten Kosten zu rechnen sind. ten bis zum 31. Dezember 1978 keine Anwendung,
Nr. 60 ·- Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. Juli 1972 1017
es sei denn, daß diese in einem e:mtsprechenden Um- § 32
fange ni:lch m1deren Rccbtsvorsd1riften gefördert
Inkrafttreten
werden.
§ ]1 Es treten in Kraft
Berlin-Klausel 1. § 8 Abs. 2, §§ 10 und 11 Abs. 2, §§ 12, 17 Abs. 5
Dieses Gc:sdz gilt nach Mi!ßgabc des § 13 Abs. 1 und § 19 Abs. 1 Satz 2 bis 4 am 1. Oktober 1972,
des Dritten Ub(\rlc:i lungsqc:sdzcs vom 4. Januar 1952
2. §§ 16, 17 Abs. 1 bis 4, §§ 18, 19 Abs. 1 Satz 1 und
(Bundes~Jesdzbl. l S. 1) cllH:h im Land Berlin. Rechts-
5, §§ 20, 27 bis 29 am Tage nach der Verkündung,
verordmmgen, die\ auf Grund dieses Gesetzes er-
lüSS(~n werd()fl, qcltcn im Limd Berlin nach § 14 des 3. die übrigen Bestimmungen dieses Gesetzes am
Dritten l'Jberleitun9s~1csctzcs. 1. Januar 1972.
Die Bundesregierung hat dem vorstehenden Ge-
setz die nach Artikel 113 des Grundgesetzes erfor-
derliche Zustimmung erteilt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 29. Juni 1972
Der Bundespräsident
Heinemann
Der Bundeskanzler
Brandt
Der Bundesminister
für Jugend, Familie und Gesundheit
Käte Strobel
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Finanzen
Schiller
1018 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr. 38, ausgegeben am 29. Juni 1972
Tag Inhalt Seite
27. 6. 72 Zweite Verordnung zur Änderung der Anlagen A und B zum Europäischen Ubereinkom-
rnen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) -
2. AJ)R.-AnderungsV - ............................................................. . 685
9241-15
6.6. 72 Bekanntmachung über eine Änderung des Unterzeichnungsprotokolls zum Zusatzabkom-
men zum NATO-Truppenstatut ..................................................... . 687
8. 6. 72 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens über die Rechtsstellung der
Flüchtlinge ........................................................................ . 688
8.6. 72 Bekanntmachung über die Fortgeltung des deutsch-britischen Auslieferungsvertrages vom
14. Mai 1872 in der Fassung der deutsch-britischen Vereinbarung über die Auslieferung
flüchtiger Verbrecher vom 23. Februar 1960 im Verhältnis zu Jamaika .................. . 689
9. 6. 72 Bekanntmachung des Kulturabkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Republik Zypern ................................. . 689
13. 6. 72 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Fernmeldevertrages .... . 692
14. 6. 72 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Dbereinkommens über die Leistung frei-
williger Beiträge zur Durchführung des Vorhabens zur Rettung der Tempel von Philae 692
Nr. 60 Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. Juli 1972 1019
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
Vorschrift,en für die Agrarwirtschaft
15. 6. 72 Verordnung (EWG) Nr. 1233/72 des Rates über die teilweise
Aussetzung des autonomen Zollsatzes des Gemeinsamen
Zolltarifs für M a k r e 1e n, frisch, gekühlt oder gefroren, ganz,
ohne Kopf oder zerteilt, für die Verarbeitungsindustrie, der
Tarifstelle ex 03.01 B I m) 2 16.6. 72 L 138/ 1
14. 6. 72 Verordnung (E\A/G) Nr. 1234/72 der Kommission zur Fest-
setzung der auf Getreide, Mehle, Grobgrieß und
Feingrieß von Weizen oder Roggen anwendbaren Ab-
schöpfungen 15.6. 72 L 137 /1
14. 6. 72 Verordnung (EWG) Nr. 1235/72 der Kommission über die
Festsetzung der Prämien, die den Abschöpfungen für Ge-
treide und Mal z hinzugefügt werden 15.6. 72 L137/3
14. 6. 72 Verordnung (EWG) Nr. 1236/72 der Kommission zur Änderung
der bei der Erstattung für Getreide anzuwendenden Be-
richtigung 15.6. 72 L 137/5
14. 6. 72 Verordnung (EWG) Nr. 1237/72 der Kommission über die
Festsetzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weiß -
zucker und Rohzucker 15.6. 72 L 137/6
14. 6. 72 Verordnung (EWG) Nr. 1238/72 der Kommission über die
Festsetzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von M e 1 a s s e 15. 6. 72 L 137/7
13. 6. 72 Verordnung (EWG) Nr. 1239/72 der Kommission über die
Festsetzung von Mittelwerten für die Bewertung von einge-
führten Z i t r u s f r ü c h t e n 15.6. 72 L 137/8
14. 6. 72 Verordnung (EWG) Nr. 1240/72 der Kommission zur Fest-
setzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr für Milch und
Milcherzeugnisse 15.6.72 L 137/10
14. 6. 72 Verordnung (EWG) Nr. 1241/72 der Kommission zur Ände-
rung der bei der Einfuhr von Getreide- und Reisver-
a r bei tun g s erze u g n i s se n zu erhebenden Abschöpfun-
gen 15.6. 72 L 137/16
15. 6. 72 Verordnung (EWG) Nr. 1242/72 der Kommission zur Fest-
setzung der auf Getreide, Mehle, Grobgrieß und
Fe i n g r i e ß von Weizen oder Roggen anwendbaren Ab-
schöpfungen 16.6. 72 L 138/2
15. 6. 72 Verordnun~J (EWG) Nr. 1243/72 der Kommission über die
Festsetzung der Prämien, die den Abschöpfungen für Ge-
t r e i de und M a 1z hinzugefügt werden 16.6. 72 L 138/ 4
15. 6. 72 Verordnung (EWG) Nr. 1244/72 der Kommission zur Fest-
setzunq der bei der Erstattung für Getreide anzuwendenden
Berichtiqung 16.6. 72 L 138/6
15. 6. 72 Verordnunq (EWG) Nr. 1245/72 der Kommission zur Fest-
setzung der für Getreide, Mehle, Grobgrieß und
Feingrieß von Weizen oder Roggen anzuwendenden Er-
statlungen 16.6. 72 L 138/8
15. 6. 72 Verordnung (EWG) Nr. 1246/72 der Kommission zur Fest-
setzung der bei Reis und Bruchreis anzuwendenden Ab-
schöpfungen 16.6. 72 L 138/11
15. 6. 72 Verordnung (EWG) Nr. 1247/72 der Kommission zur Fest-
setzung der Prämien als Zuschlag zu den Abschöpfungen für
Re i s und B r u c h r e i s 16. 6. 72 L 138/13
15. 6. 72 Verordnung (EWG) Nr. 1248/72 der Kommission zur Fest-
setzung der Erstattungen bei der Ausfuhr für Reis und
Bruchreis 16. 6. 72 L138/15
1020 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Dc1turn und Bezeichnung der Rechtsvorschrift Ausgabe in deutscher Sprache
vom Nr./Seite
15.6. 72 Verordnung (EWC) Nr. 1249/72 der Kommission zur Fest-
se:tznnq der bc~i der Erst<1tlung ft.i.r Reis und Bruchreis
ü11zuwc1Hkndcn Bcrichligung 16. 6. 72 1138/17
15. 6. 72 Verordnung (EWG) Nr. 1250/72 der Kommission über die
Fcslsclnrn9 der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weiß-
zucker und Rohzucker 16.6. 72 L 138/19
13. 6. 72 Verordnung (UWG) Nr. 1251 /72 der Kommission mit Durch-
fiih rurir1slwslimniunq<!ll zur Verordnung (EWG) Nr. 1577/71
übc~r di<! Lid<!rung von [iprodukten an das Welternäh-
ru11 \Jsprogril ,u rn 16. 6. 72 L 138120
15. 6. 72 Vcrord1iung (f:WC) Nr. 1252/72 der Kommission zur Fest-
sclzu11g d('r /\ lischöplungen bei der Einfuhr von K ä 1 b er n
und aus1iewt1cils<!ll<!n Rindern sowie von Rind f 1 e i s c h,
ausgc,iomrncn gdrorcncs Rind11eisch 16. 6. 72 L 138/24
15. 6. 72 VcrordnunD (EVV(;) Nr. 1253/72 der Kommission zur Fest-
set,:ung des Grundbetrags der Abschöpfung bei der Einfuhr
von Sirup und beslimmten anderen Erzeugnissen des
Zuckersektors 16. 6. 72 L 138/27
Hernusgeber: D(!r ßundesrniriisler der Justiz - Verlag: Bundesanzei9er Verlaqsges. m. b. H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn.
Postanschrift iür Abonnemenlsbeslellungen sowie iür Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:
BundesgPsetzblall, 53 Bonn 1, Postfach 624, Telefon 22 40 86 - 88.
Das Bundesgesetzblatt erscheint in drei Teilen. In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolge nach ihrer Aus•
ferti\Jung verkü11det. Ldul(,rHler flczuq nur im Post11horrnement. Abbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. beim Verlag vorliegen.
Im Teil III wird das als torlqcltc11d fcslqeslellle Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über Sammlung des Bundesrecbts vorn 10. Juli 1958 (B(iBL I
.. S. _4:J7) llil<:h S,1chqPbi(•l(•_r1 qcordnet veriitfentlicht Der TPil III kann nur als Verlagsabonnement bezoqen werden.
Bezugspreis fur Tell I und Teil II h,1lhjültrlic:h je 31,--- DM. Einzelstücke je angefangene 16 Seiten 0,85 DM. Dieser Preis gilt auch für dre Bundes·
gPselzblätter. die vor d(•m 1 Juli 1970 <1usqcqPbcu worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postscbeckkonto Bundes·
qes(,ltblatt, Köln 3 99 oder qeqen Vorausrechnung bzw. gegen Nachnahme.
Preis dieser Ausgabe 0,B5 DM z11ziiqlid1 Vcrsdftdgebühr 0,15 DM, bei Lieferung gegen Vorausrechnung zuzüglich Portokosten fü1 die Vorausrecbnung.
Im BezugsfHPis ist Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 5,5 1/o.