77
Bundesgesetzblatt
Teil I Z1997 A
1972 Ausgegehen zu Bonn am 29. Januar 1972 Nr.6
Tag Inhalt Seite
17. 1. 72 V crordnung zum Ubergang eines Teils der Bundeswasserstraße Saar auf das Saarland 77
20. 1. 72 Verordnung zur Änderung der Verordnung über Beförderungs- und Begleitpapiere, ~u-
sammenfassende Ubersichten und die statistische Erfassung der Beförderungsleistungen 1m
Werkfernverkehr .......................................................... • • • • • • • • • 78
9241-9
7. 1. 72 Berichtigung der Verordnung über gesetzliche Handelsklassen für frisches Obst und
Gemüse . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 81
7849-2-1-5
19. 1. 72 Berichtiuung der Verordnung über die Gewährung einer Denaturierungsprämie für Weich-
weizen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 81
7847-6-20
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Bundesgesetzblatt Teil II Nr. 4 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 82
Verkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 82
Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 83
Verordnung
zum Ubergang eines Teils der Bundeswasserstraße Saar
auf das Saarland
Vom 17. Januar 1972
Auf Grund des § 2 Abs. 1 des Bundeswasser- § 2
straßengesetzes (WaStrG) vom 2. April 1968 (Bun- Die lfd. Nummer 33 der Anlage zu § 1 Abs. 1 Nr. 1
desgesetzbl. II S. 173), geändert durch Artikel 142 des WaStrG wird wie folgt geändert:
des Einführungsgesetzes zum Gesetz über Ordnungs- In Spalte 1 wird hinter dem Wort „Saar" einge-
widrigkeiten vom 24. Mai 1968 (Bundesgesetzbl. I fügt „ohne Altarm zwischen Fechingerbach und
S. 503), wird im Einvernehmen mit dem Bundes- Scheidterbach (km 2,820 bis km 3,115, saarländische
minister für Wirtschaft und Finanzen verordnet: Kilometrierung)."
§ 3
Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Uber-
§ 1 leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
blatt I S. 1) in Verbindung mit § 58 WaStrG auch im
Der Altarm der Bundeswasserstraße Saar zwischen Land Berlin.
Fechingerbach und Scheidterbach (km 2,820 bis km §4
3,115, saarländische Kilometrierung) geht auf das Diese Verordnung tritt am 1. November 1972 in
Saarland über. Kraft.
Bonn, den 17. Januar 1972
Der Bundesminister für Verkehr
In Vertretung
Wittrock
78 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I
Verordnung
zur Änderung der Verordnung
über Beförderungs- und Begleitpapiere, zusammenfassende Ubersichten
und die statistische Erfassung der Beförderungsleistungen im Werkfernverkehr
Vom 20. Januar 1972
Auf Grund des § 52 des Güterkraftverkehrs- Kalendermonats der Außenstelle der Bundes-
gesetzes (GüKG) in der Fassung der Bekannt- anstalt für den Güterfernverkehr einzureichen,
machung vom 22. Dezember 1969 (Bundesgesetzbl. in deren Bereich das Kraftfahrzeug seinen Stand-
1970 I S. 1), zuletzt geändert durch das Gesetz vom ort hat; Fortsetzungsblätter sind an das Haupt-
24. Dezember 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 2149), wird blatt anzuheften. Die Bundesanstalt kann im Ein-
verordnet: vernehmen mit dem Kraftfahrt-Bundesamt in Aus-
Artikel 1 nahmefällen Abweichungen von diesem Form-
blatt zulassen."
Die Verordnung über Beförderungs- und Begleit- 2. Das Formblatt der Anlage 2 wird durch das die-
papiere, zusammenfassende Ubersichten und die ser Verordnung anliegende Formblatt ersetzt.
statistische Erfassung der Beförderungsleistungen
im Werkfernverkehr, zuletzt geändert durch die
Verordnung vom 7. Juli 1969 (Bundesge-setzbl. I Artikel 2
S. 749), wird wie folgt geändert: Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten
Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-
1. § 6 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 105 des GüKG
,, (1) Für jedes im Werkfernverkehr verwendete auch im Land Berlin.
Kraftfahrzeug von mehr als 1 t Nutzlast oder für
jede im Werkfernverkehr verwendete Zug- Artikel 3
maschine ist gesondert eine zusammenfassende
Ubersicht nach Formblatt der Anlage 2 über alle (1) Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer
in einem Kalendermonat begonnenen Beförde- Verkündung in Kraft.
rungen im \Nerkfernverkehr oder, wenn solche (2) Abweichend von Artikel 1 Nr. 2 können die
Beförderungen in einem Kalendermonat nicht vor Inkrafttreten dieser Verordnung zugelassenen
durchgeführt worden sind, eine Fehlanzeige je- Vordrucke bis zum 30. Juni 1972 weiterverwendet
weils bis zum zwanzigsten Tag des folgenden werden.
Bonn, den 20. Januar 1972
Der Bundesminister für Verkehr
In Vertretung
Wittrock
Nr. 6 Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Januar 1972 79
Monatsübersicht
über die Beförderungsleistungen im Werkfernverkehr
Monat 197 _
Name (Firma): -------------------------- ------------------------------------
Gegenstand des Unternehmens: __
(Genaue Bezeichnung des Unternehmens)
i n - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - , Straße _________________ Nr. ____
Ort Kreis
Kraftfahrzeug*) Mit nebenstehendem Kraftfahrzeug
Lastkraftwagen
•
(auch Lastkraftwagen mit
Zugmaschine
•
(auch Sattelzugmaschine)
zusammen im Werkfernverkehr
verwendete Anhänger
Spezialaufbau und Sonder- (auch Sattelanhänger)
kraftfahrzeuge für
Lastenbeförderung) 1 2 3
1 1
Amtliches
Kennzeichen
Nutzlast in kg bei
1
l
1 1 l
LKW und Anhänger
Leistung in PS
1 l
") Zutreffendes bitte ankreuzen
l
bei Zugmaschine
1
a) Ort
Standort des
Kraftfahrzeugs
b) Kreis
Es wird versichert, daß alle in obigem Monat begonnenen Beförderungen im Werkfernverkehr in dieser Zusammen-
stellung vollständig enthalten und die Angaben nach bestem Wissen und Gewissen gemacht sind. Diesem Deckblatt
sind _ _ Fortsetzungsblätter beigefügt.
- - - - - - - - - - - - , den _ _ _ _ 197_
(Firmenstempel und Unterschrift)
Zur Beachtung
Diese Monatsübersicht ist wie folgt auszufüllen und einzureichen:
1. Unternehmen, die Werkfernverkehr betreiben, haben die Monatsübersicht der zuständigen Außenstelle der Bundesanstalt für den
Güterfernverkehr einzureichen.
2. Die Monatsübersicht ist für jedes im Werkfernverkehr eingesetzte Kraftfahrzeug und für jeden Kalendermonat gesondert auszufüllen.
Sie ist der Außenstelle der Bundesanstalt bis zum 20. des dem Beförderungsmonat folgenden Monats einzureichen.
3. Bei Verwendung von Fortsetzungsblättern bitte diese fortlaufend numerieren.
4. Der Gegenstand des Unternehmens ist genau zu bezeichnen. Es muß aus der Bezeichnung hervorgehen, ob es sich
um ein Herstellungs-, Großhandels- oder Einzelhandelsunternehmen handelt.
5. Der Standort eines Kraftfahrzeuges ergibt sich aus §§ 6, 6 a und 51 des Güterkraftverkehrsgesetzes.
6. Erläuterungen zu den Spalten:
zu Spalte 2: Bei Beförderungen nach oder von Orten außerhalb des Bundesgebietes sind der Staat an Stelle des Kreises sowie
der genaue deutsche Grenzübergang anzugeben. . .
zu Spalte 3: Hier ist die Kilometeranzahl der für den gewerblichen Güterfernverkehr vorgeschriebenen Tarifentfernung einzu-
tragen.
zu Spalte 4: Die beförderten Güter sind so genau zu bezeichnen, daß die Zuordnung zu den Gruppen des Güter-
verzeichnisses möglich ist, z. B. Holzfässer, elektrische Kochtöpfe, Nähmaschinenmöbel, Leergut. Sammel-
bezeichnungen wie Nahrungsmittel, Kraft- und Treibstoffe, Getränke, Düngemittel reichen nicht aus. ,,Ge-
brauchte Verpackungen" oder „Leergut" gelten als besondere Güterart und sind als solche zu be-
zeichnen.
zu Spalte 5: In Spalte 5 ist das Rohgewicht für jede Güterart getrennt anzugeben. Unter Rohgewicht ist das Gewicht
des beförderten Gutes einschließlich des Gewichtes der Umschließung für die Aufbewahrung und der besonderen
Umschließung für den Versand zu verstehen.
zu Spalten 3 u. 5: Besonderheiten bei Sammel- und Verteilerfahrten:
Werden viele kleine Sendungen von oder zu verschiedenen Be- oder Entladestellen befördert, können Erleichte-
rungen für die Eintragung derartiger Fahrten beim Kraftfahrt-Bundesamt, 239 Flensburg, Postfach, erfragt werden.
zu Spalte 6: Bei Fahrten ohne Anhänger bitte hier eintragen „o.A." = ohne Anhänger.
Wurden in einem Kalendermonat keine Beförderungen im Werkfernverkehr durchgeführt, so ist für das betreffende Kraft-
fahrzeug an Stelle der Monatsübersicht eine Fehlanzeige einzureichen.
80 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I
Tag Nutzlast d.
a) Beladeort/Kreis b) Entladeort/Kreis Entfer- Rohgewicht
der Art der beförderten Güter mitgeführten
Lfd. Beför- nung je Güterart
Anhängers
(genaue Bezeichnung) in kg
Nr. derung c) Grenzübergang in km in kg
1 2 3 4 5 6
a)
c)
f) ..• - -- ---------
a)
c)
t)
a)
·----·····
c)
a)
t
.1 b)--~ 1
-·--------· ----
c) 1
a)
1b)
--···-- ------··-
c)
a) b)
----- -· ---- --
c)
~
a)
1b)
----·--------~----
c)
a) b)
-----·- - ---··-·----
c)
a)
1 b)
- - - - - - - · • - - - · - -- ----
c)
a)
1 b)
-~~~------ --- - --------------------
c)
a)
1b)
~--------------
c) 1
a)
lb) 1
------- ---------
c) 1
a)
1b)
- ~-----·-----
c)
a)
1b)
-- - ----------------- ----·-
c) 1 1
a) b)
c)
Nr. 6 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Januar 1972 81
Berichtigung
der Verordnung über gesetzliche Handelsklassen für frisches Obst und Gemüse
Vom 7-. Januar 197-2
Der Anhang der Verordnung über gesetzliche 3. 50 mm bei eckig spitzem (kreiselförmigem)
Handelsklassen für frisches Obst und Gemüse vom Paprika,
9. Oktober 1971 (Bundcsgesctzbl. I S. 1640) ist unter 4. 70 mm bei plattem (Tomaten-) Paprika."
dem Abschnitt Qualitätsnormen für Gemüsepaprika,
III. Größensortierung, wie folgt zu berichtigen: Unter Klasse II muß es anstatt
Unter Klasse I muß es anstatt ,, 1,30 mm bei länglichem (spitzem) Paprika,
2,50 mm bei eckig abgestumpftem Paprika,
,, 1,40 mm bei lctnglichcm (spitzem) Paprika,
3,40 mm bei eckig spitzem Paprika,
2,60 mm bei eckig abgestumpftem Paprika,
4,55 mm bei plattem (Tomaten-) Paprika."
3,50 mm bei eckig spitzem (kreiselförmigem) Paprika,
4,70 mm bei plattem (Tomaten-) Paprika." richtig heißen
,, 1. 30 mm bei länglichem (spitzem) Paprika,
richtig heißen
2. 50 mm bei eckig abgestumpftem Paprika,
,, 1. 40 mm bei länglichem (spitzem) Paprika, 3. 40 mm bei eckig spitzem Paprika,
2. 60 mm bei eckig abgestumpftem Paprika, 4. 55 mm bei plattem (Tomaten-) Paprika."
Bonn, den 7. Januar 1972
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
Im Auftrag
Dr. B au m e i s t e r
Berichtigung
der Verordnung über die Gewährung
einer Denaturierungsprämie für Weichweizen
Vom 19. Januar 197-2
Die Verordnung über die Gewährung einer Dena-
turierungsprämie für Weichweizen vom 19. Novem-
ber 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 1831) wird wie folgt
berichtigt:
In § 6 Abs. 2 heißt es statt ,, § 8 Abs. 2" richtig
,,§ 9".
Bonn, den 19. Januar 1972
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
Im Auftrag
Dr. Wilhelmi
Nr. 6 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Januar 1972 81
Berichtigung
der Verordnung über gesetzliche Handelsklassen für frisches Obst und Gemüse
Vom 7-. Januar 197-2
Der Anhang der Verordnung über gesetzliche 3. 50 mm bei eckig spitzem (kreiselförmigem)
Handelsklassen für frisches Obst und Gemüse vom Paprika,
9. Oktober 1971 (Bundcsgesctzbl. I S. 1640) ist unter 4. 70 mm bei plattem (Tomaten-) Paprika."
dem Abschnitt Qualitätsnormen für Gemüsepaprika,
III. Größensortierung, wie folgt zu berichtigen: Unter Klasse II muß es anstatt
Unter Klasse I muß es anstatt ,, 1,30 mm bei länglichem (spitzem) Paprika,
2,50 mm bei eckig abgestumpftem Paprika,
,, 1,40 mm bei lctnglichcm (spitzem) Paprika,
3,40 mm bei eckig spitzem Paprika,
2,60 mm bei eckig abgestumpftem Paprika,
4,55 mm bei plattem (Tomaten-) Paprika."
3,50 mm bei eckig spitzem (kreiselförmigem) Paprika,
4,70 mm bei plattem (Tomaten-) Paprika." richtig heißen
,, 1. 30 mm bei länglichem (spitzem) Paprika,
richtig heißen
2. 50 mm bei eckig abgestumpftem Paprika,
,, 1. 40 mm bei länglichem (spitzem) Paprika, 3. 40 mm bei eckig spitzem Paprika,
2. 60 mm bei eckig abgestumpftem Paprika, 4. 55 mm bei plattem (Tomaten-) Paprika."
Bonn, den 7. Januar 1972
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
Im Auftrag
Dr. B au m e i s t e r
Berichtigung
der Verordnung über die Gewährung
einer Denaturierungsprämie für Weichweizen
Vom 19. Januar 197-2
Die Verordnung über die Gewährung einer Dena-
turierungsprämie für Weichweizen vom 19. Novem-
ber 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 1831) wird wie folgt
berichtigt:
In § 6 Abs. 2 heißt es statt ,, § 8 Abs. 2" richtig
,,§ 9".
Bonn, den 19. Januar 1972
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
Im Auftrag
Dr. Wilhelmi
82 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr. 4, ausgegeben am 28. Januar 1972
Tag Inhalt Seite
20. 1. 72 Verordnung zur Änderung des Deutschen Teil-Zolltarifs (Nr. 6/72 - Gemeinschaftszoll-
kontingente 1972 für Rohblei und Rohzink) ........................................... . 33
25. 1. 72 Zweite Durchführungsverordnung zum Seefischerei-Vertragsgesetz 1971 ............... . 34
17. 12. 71 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Europäischen Niederlassungsabkommens 38
10. 1. 72 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens über die Erklärung des
Ehewillens, das Heiratsmindestalter und die Registrierung von Eheschließungen ....... . 40
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen vom 30. Januar 1950
(Bundesgesetzbl. S. 23) wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich
hingewiesen:
Verkündet im Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung Bundesanzeiger Inkraft-
Nr. vom tretens
7. 1. 72 Verordnung Nr. 35/71 über die Festsetzung von
Entgelten für Verkehrsleistungen der Binnenschiff-
fahrt 14 21. 1. 72 25. 1. 72
7. 1. 72 Verordnung Nr. 36/71 über die Festsetzung von
Entgelten für Verkehrsleistungen der Binnenschiff-
fahrt 14 21. 1. 72 1. 2. 72
17. 1. 72 Verordnung zur Aufhebung der Markenmilch-
verordnung 15 22. 1. 72 1. 4. 72
7842-2-4
82 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr. 4, ausgegeben am 28. Januar 1972
Tag Inhalt Seite
20. 1. 72 Verordnung zur Änderung des Deutschen Teil-Zolltarifs (Nr. 6/72 - Gemeinschaftszoll-
kontingente 1972 für Rohblei und Rohzink) ........................................... . 33
25. 1. 72 Zweite Durchführungsverordnung zum Seefischerei-Vertragsgesetz 1971 ............... . 34
17. 12. 71 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Europäischen Niederlassungsabkommens 38
10. 1. 72 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens über die Erklärung des
Ehewillens, das Heiratsmindestalter und die Registrierung von Eheschließungen ....... . 40
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen vom 30. Januar 1950
(Bundesgesetzbl. S. 23) wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich
hingewiesen:
Verkündet im Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung Bundesanzeiger Inkraft-
Nr. vom tretens
7. 1. 72 Verordnung Nr. 35/71 über die Festsetzung von
Entgelten für Verkehrsleistungen der Binnenschiff-
fahrt 14 21. 1. 72 25. 1. 72
7. 1. 72 Verordnung Nr. 36/71 über die Festsetzung von
Entgelten für Verkehrsleistungen der Binnenschiff-
fahrt 14 21. 1. 72 1. 2. 72
17. 1. 72 Verordnung zur Aufhebung der Markenmilch-
verordnung 15 22. 1. 72 1. 4. 72
7842-2-4
Nr. 6-Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Januar 1972 83
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
29. 12. 71 Verordnung (EWG) Nr. 2884/71 der Kommission über die
Lieferung von Mager m i 1 c h p u 1 ver an Indien als Gemein-
schaftshilfe zugunsten des Welternährungsprogramms 31. 12. 71 L 288/49
29. 12. 71 Verordnung (EWG) Nr. 2885/71 der Kommission über die
Lieferung von Magermilch p u 1 ver an einige Drittländer
als Gemeinschaftshilfe zugunsten des W elternährungspro-
gramms 31. 12. 71 L 288/51
29. 12. 71 Verordnung (EWG) Nr. 2886/71 der Kommission über die
Lieferung von Magermilch p u 1ver an einige Drittländer
als Gemeinschaftshilfe zugunsten des W elternährungspro-
gramms 31. 12, 71 L 288/55
30. 12. 71 Verordnung (EWG) Nr. 2889/71 der Kommission zur Festset-
zung des Betrages der Beihilfe für O 1s a a t e n 31, 12. 71 L 288/61
30. 12. 71 Verordnung (EWG) Nr. 2890/71 der Kommission zur Festset-
zung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Mi 1 c h und
Milcherzeugnissen 31. 12. 71 L 288/62
30. 12. 71 Verordnung (EWG) Nr. 2891/71 der Kommission zur Festset-
zung der auf Getreide, Mehle, Grobgrieß und Fein-
grieß von Weizen oder Roggen anwendbaren Abschöpfungen 31. 12. 71 L 288/70
30. 12. 71 Verordnung (EWG) Nr. 2892/71 der Kommission über die Fest-
setzung der Prämien, die den Abschöpfungen für Getreide
und M a I z hinzugefügt werden 31. 12. 71 L 288/72
30, 12, 71 Verordnung (EWG) Nr. 2893/71 der Kommission zur Anderung
ctm Mi der Erstattung für c; et r e i ct e anzuwenctencten Berichti-
gung 31. 12. 71 L 288/74
Andere Vorschriften
24. 12. 71 Verordnung (EWG) Nr. 2831/71 des Rates zur Erhebung einer
Ausfuhrabgabe für bestimmte Waren, die unter die Verord-
nung (EWG) Nr. 1059/69 fallen 29. 12. 71 L 285/67
28. 12. 71 Verordnung (EWG) Nr. 2850/71 der Kommission zur Festset-
zung der Höhe der im ersten Vierteljahr 1972 bei der Einfuhr
der unter die Verordnung (EWG) Nr. 1059/69 des Rates fal-
lenden Waren in die Gemeinschaft anwendbaren beweglichen
Teilbeträge und Zusatzzölle 30. 12. 71 L 286/26
20. 12. 71 Verordnung (EWG) Nr. 2860/71 des Rates betreffend die Durch-
führung des Beschlusses Nr. 40/71 des Assoziationsrats, der im
Abkommen über die Assoziation zwischen der Europäischen
Wirtschaftsgemeinschaft und den mit dieser Gemeinschaft
assoziierten afrikanischen Staaten und Madagaskar vorge-
sehen ist 31. 12. 71 L 289/1
20. 12. 71 Verordnung (EWG) Nr. 2861/71 des Rates betreffend die Durch-
führung des Beschlusses Nr. 41/71 des Assoziationsrats, der im
Abkommen über die Assoziation zwischen der Europäischen
Wirtschaftsgemeinschaft und den mit dieser Gemeinschaft
assoziierten afrikanischen Staaten und Madagaskar vorge-
sehen ist 31. 12. 71 L 289/9
-- - -----------------------------------------
84 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
22. 12. 71 Verordnung (EWG) Nr. 2862/71 der Kommission über die Be-
griffsbestimmung des Warenursprungs bei der Anwendung
der von der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft für be-
stimmte Waren aus Entwicklungsländern gewährten Zoll-
präferenzen 31. 12. 71 L 289 11
30. 12. 71 Verordnung (EWG) Nr. 2887/71 der Kommission zur dritten
Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1013/71 zur Festlegung
der Durchführungsbestimmungen für die Verordnung (EWG)
Nr. 974./71 über bestimmte konjunkturpolitische Maßnahmen,
die in der Landwirtschaft im Anschluß an die vorübergehende
Erweiterung der Bandbreiten der Währungen einiger Mitglied-
staaten zu treffen sind 31. 12. 71 L 288.'57
30. 12. 71 Verordnung (EWG) Nr. 2888/71 der Kommission über die Fest-
setzung der ab 3. Januar 1972 geltenden Ausgleichsbeträge in
der Landwirtschaft im Anschluß an die vorübergehende Er-
weiterung der Bandbreiten der Währungen der Mitgliedstaaten 31. 12. 71 L 288 59
Herausgeber: De, Bundesm!ntste, der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlagsges. m b H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn.
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Das Bundesqesetzblatt erscheint in drei Teilen. In Teil I und II weiden die Gesetze und Vero1dnu11yen 10 zeillIdle1 Reihentolge nadl ihre1 Aus-
fertigung ve,kür,det Laute11der Bezug nur ,m Postabonnement. Ahbestellur1ye11 mtissen bis spatestens 30 4 bzw. 31. 10 beim Verldg vorl1eye11.
Im Teil III wird das dls lort4Plte1,d fest4estellte ßundes,echt auf Grund des Gesetzes über S"mmluny des Buudes,echts vom 10. Juli 1958 (Bt;B1. I
S 437) nd<ti SMtiqeh1ete11 lJeordnet verolfe11tl1cht De, Teil III ka1111 nur dls Ve1ld~Jsdbu1111emer1t bezoyen weiden.
Bezuqsp,eis für Teil I und Teil II halb1ahrlich Je 25.- OM. E111zelstürke Je auyefauyeue 16 Se1ter1 U,65 OM Dieser Preis 9111 aud1 lür die Buudes-
gesetzblatter, die vor dem t. Juli 1970 ausqe<Jeben wo1de11 sind L1elPrung geyen Vore111se11dur1y des Betrctges auf dds Postscheckkonto Buudes-
gesPtzhldt! Koln '.l 99 ode, qeqen VordUSred1uuuq blW yeye11 Ndchuuhme.
Preis dieser Ausgabe 0,65 DM zu1üql1ch Versandyebüh, 0,15 011-1. bei L1eleruuy yeyen· \101aus1edwu11g zuzüglich Portokosten für die Vorausrechnung
Im Bezugspreis Ist Mehrwertsteuer enlhalten; der angewandte Steuersatz belrägt 5,5 '/,.