993
Bundesgesetzblatt
Teil I Z 1997 A
1972 Ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 1972 Nr. 58
Tag Inhalt Seite
22. 6. 72 Gesetz zur .Änderung des Gesetzes über die Entschädigung der Mitglieder des Bundestages 993
1101-4
29. 6. 72 Zweiundzwanzigste Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung . . . . . . . . 995
29. 6. 72 Zweite Verordnung zur Festsetzung des Depotsatzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 999
Gesetz
zur Änderung des Gesetzes
über die Entschädigung der Mitglieder des Bundestages
Vom 22. Juni 1972
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- (3) Bei der Berechnung des Ruhegeldes nach
sen: Absatz 2 bleiben die Jahre der tatsächlichen
Mitgliedschaft im Bundestag unberücksichtigt,
Artikel I deren Hinzurechnung zu Zeiten der Mitglied-
§ 1 schaft im Parlament eines deutschen Bundes-
landes, für die im Bundesland Ruhegeld gezahlt
Das Gesetz über die Entschädigung der Mitglieder
wird, eine Gesamtzeit von 16 Jahren überschrei-
des Bundestages (Diätengesetz 1968) vom 3. Mai 1968
ten würden."
(Bundesgesetzbl. I S. 334) wird wie folgt geändert:
3. In § 8 Abs. 1 werde.n die Worte „ohne sein Ver-
1. § 2 wird wie folgt geändert: schulden" durch die Worte „ohne sein grobes
a) Es wird folgender Absatz 2 eingefügt: Verschulden" ersetzt.
,, (2) Die Ansprüche nach den §§ 1, 4, 11 4. § 13 erhält folgende Fassung:
und 13 stehen im Falle der Auflösung des
,,§ 13
Bundestages ausscheidenden Mitgliedern bis
zum Ablauf des vierzehnten Tages nach der (1) Entsprechend der Aufwandsentschädigun-
Neuwahl zu; Absatz 1 findet für diesen Zeit- gen nach § 1 erhalten die Mitglieder des Bundes-
raum keine Anwendung." tages monatlich als weitere Aufwandsentschädi-
gungen
b) Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden Ab-
sätze 3 und 4. 1. Kostenpauschalen zur Abgeltung von Büro-
kosten und Kostenersatz für die Beschäftigung
von Mitarheitern,
2. Hinter § 7 wird folgender § 7 a eingefügt:
2. Tagegeldpauschalen zur Abgeltung von Auf-
,,§ 7a wendungen, die mit der Tätigkeit als Mitglied
des Bundestages zusammenhängen und nicht
(1) Zeiten der Mitgliedschaft im Parlament durch das Kostenpauschale nach Nummer 1
eines deutschen Bundeslandes gelten im Sinne oder das Reisekostenpauschale nach Num-
des § 5 Abs. 1 auf Antrag als Zeiten der Mit- mer 3 abgegolten sind,
gliedschaft im Bundestag. Werden dadurch die 3. Reisekostenpauschalen zusätzlich zu den
Voraussetzungen für einen Anspruch nach die-
Rechten nach § 17 Abs. 1.
sem Gesetz erfüllt, so wird Ruhegeld gezahlt.
(2) Das Nähere regelt der Ältestenrat des
(2) Die Höhe des Ruhegeldes beträgt für jedes Bundestages nach Maßgabe des Haushaltsgeset-
Jahr der tatsächlichen Mitgliedschaft im Bundes- zes (Bundeshaushaltsplan)."
tag ein Achtel des Mindestruhegeldes nach § 7
Abs. 1 Satz 1. § 7 Abs. 1 Satz 3 findet ent- 5. In § 14 wird das Wort „Unkostenpauschale"
sprechende Anwendung. durch das Wort „Kostenpauschale" ersetzt.
994 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I
6. § 15 Abs. 1 wird wie folgt geändert: deskosten entschieden haben, können die Todes-
a) Hinter Satz 3 wird folgender Satz 4 einge- fallversicherung umwandeln oder auflösen.
fügt: (2) Im Falle der Umwandlung besteht die
,,Die Einbehaltung kann auf Antrag unter- Möglichkeit der Fortsetzung auf eigene Kosten
bleiben, wenn ein Aufenthalt in einem Kran- oder beitragsfreien Versicherung mit der Maß-
kenhaus oder in einem ärztlich geleiteten gabe, daß das zu zahlende Ruhe- oder Witwen-
Sanatorium nachgewiesen wird." geld entsprechend der Zahl und Höhe der von
der Versicherungsnehmerin in der Zeit vom
b) Die bisherigen Sätze 4 und 5 werden Sätze 5
1. Januar 1968 bis zum Ablauf des Monats der
und 6.
Umwandlung bzw. bis zur Gewährung von
7. Dem § 17 wird folgender Absatz 3 angefügt: Ruhegeld geleisteten monatlichen Beiträge ge-
,, (3) Die Benutzung von Dienstkraftfahrzeugen kürzt wird.
durch Mitglieder des Bundestages wird durch (3) Bei Auflösung der Versicherung wird dem
den Ältestenrat geregelt." Versicherten der auf eigenen Beiträgen be-
ruhende Rückkaufswert erstattet."
8. § 18 erhält folgende Fassung:
11. In § 26 wird das Wort „Vorstand" durch das
,,§ 18 Wort „Ältestenrat" ersetzt.
Mit dem Reisekostenpauschale sind, un-
beschadet der in § 17 Abs. 1 und § 19 ge- § 2
troffenen Regelungen, alle Kosten, die den § 1 Nr. 1 und 2 gilt auch für die vor dem Inkraft-
Mitgliedern des Bundestages für Fahrten im treten aus dem Bundestag ausgeschiedenen Mitglie-
Wahlkreis entstehen, abgegolten." der sowie für ihre Hinterbliebenen.
9. § 19 wird wie folgt geändert:
§ 3
a) In Absatz 3 Satz 2 wird das Wort „Vorstand"
Der Bundesminister des Innern wird ermächtigt,
durch das Wort „Ältestenrat" ersetzt.
das Gesetz über die Entschädigung der Mitglieder
b) Es wird folgender neuer Absatz 4 eingefügt: des Bundestages (Diätengesetz 1968) in der auf
,, (4) Weist ein Mitglied des Bundestages Grund dieses Gesetzes geltenden Fassung mit neuem
anläßlich einer auswärtigen amtlichen Tätig- Datum bekanntzugeben und dabei Unstimmigkeiten
keit einen außergewöhnlichen Aufwand nach, des Wortlautes zu beseitigen.
der aus dem Ubernachtungsgeld nicht gedeckt
werden kann, so wird eine Entschädigung in Artikel II
Höhe des unvermeidbaren Mehrbetrages ge- Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1
währt." und des § 13 Abs. 1 des Dritten Oberleitungsgesetzes
c) Der jetzige Absatz 4 wird Absatz 5. vom 4. Januar 1952 {Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im
Land Berlin.
10. Hinter § 20 wird folgender § 20 a eingefügt:
Artikel III
,,§ 20a Dieses Gesetz tritt mit Ausnahme des Artikels I
(1) Mitglieder und ehemalige Mitglieder des § 1 Nr. 4, Nr. 5 und Nr. 8, die ab 1. Januar 1970 in
Bundestages, die sich nach § 20 des Gesetzes Kraft treten, am Tage nach seiner Verkündung in
für die Fortsetzung der Versicherung auf Bun- Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Die Bundesregierung hat dem vorstehenden Ge-
setz die nach Artikel 113 des Grundgesetzes erfor-
derliche Zustimmung erteilt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 22. Juni 1972
Für den Bundespräsidenten
Der Präsident des Bundesrates
Heinz Kühn
Der Bundeskanzler
Brandt
Der Bundesminister des Innern
Genscher
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Finanzen
Schiller
Nr. 58 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juni 1972 995
zweiundzwanzigste Verordnung
zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung
Vom 29. Juni 1972
Auf Grund des § 27 in Verbindung mit den §§ 2, fehlende Teil des Betrages für die Dauer
6 a, 23, 26, 33 Abs. 4 Nr. 2 des Außenwirtschafts- eines dem Depotmonat entsprechenden Zeit-
gesetzes vom 28. April 1961 (Bundesgesetzbl. I raums gehalten worden ist."
S. 481), zuletzt geändert durch das Gesetz zur .Än-
derung des Außcnw irtschaftsgesetzes vom 23. De- 3. In § 69 b Abs. 1 werden nach Nummer 7 folgende
zember 1971 (Bundcsgcsctzbl. I S. 2141), verordnet Nummern 8 und 9 angefügt:
die Bundesregierung: ,,8. aus der von einem gebietsansässigen Aus-
steller eines Wechsels gegenüber einem ge-
bietsfremden Wechselakzeptanten eingegan-
§ 1
genen Verpflichtung, die Wechselsumme für
Die Außenwirtschaftsverordnung in der Fassung den Akzeptanten bei Verfall zu zahlen;
der Bekanntmachung vom 20. Dezember 1966 (Bun- 9. von Bausparkassen aus Bauspareinlagen der
desgesetzbl. 1967 I S. 1), zuletzt geändert durch die in § 54 bezeichneten Gebietsfremden."
Einundzwanzigste Verordnung zur .Änderung der
Außenwirtschaftsverordnung vom 1. März 1972 (Bun- 4. In § 69c Abs. 1 werden die Worte „zwei Millio-
desgesetzbl. I S. 213), wird wie folgt geändert: nen" durch das Wort „fünfhunderttausend" er-
1. Der Text des § 52 erhält folgende Fassung: setzt.
„Rechtsgeschäfte, die den entgeltlichen Erwerb
5. Nach § 69 c wird folgender § 69 d eingefügt:
1. inländischer, auf Deutsche Mark lautender
,,§ 69d
a) Schatzwechsel,
b) unverzinslicher Schatzanweisungen, Meldungen von Forderungsabtretungen
c) Vorratsstellenwechsel, (1) Gebietsansässige, die in einem Kalender-
d) bankgirierter Wechsel, die auf einen Ge- monat Forderungen aus Darlehen oder sonstigen
bietsansässigen gezogen und im Wirt- Krediten in einem Gesamtbetrag von mehr als
schaftsgebiet zahlbar sind, sowie bank- fünfhunderttausend Deutsche Mark entgeltlich an
girierter eigener Wechsel, die ein Gebiets- Gebietsfremde abtreten, haben die Abtretung bis
ansässiger ausgestellt hat, spätestens zum zwanzigsten Tage des auf den
Monat der Abtretung folgenden Kalendermonats
e) Wechsel, die ein Gebietsansässiger ausge- mit dem Vordruck „Forderungsabtretung an Ge-
stellt und ein gebietsansässiges Kreditinsti- bietsfremde" (Anlage D 2) zu melden.
tut angenommen hat,
durch Gebietsfremde von Gebietsansässigen (2) § 63 Abs. 1 und § 64 finden Anwendung."
zur Geldanlage
6. In § 71 Abs. 2 Nr. 10 wird die Angabe „69 oder
oder 69c" durch die Angabe „69, 69c oder 69d" er-
2. inländischer Inhaber- und Orderschuldver- setzt.
schreibungen durch Gebietsfremde von Ge-
bietsansässigen 7. Die Anlage D 1 zur Außenwirtschaftsverordnung
erhält die Fassung der Anlage 1 zu dieser Ver-
zum Gegenstand haben, bedürfen der Genehmi-
gung." ordnung.
§ 2
2. § 69 a wird wie folgt geändert:
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten
a) Absatz 4 Satz 3 erhält folgende Fassung: Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-
„Der Freibetrag beträgt fünfhunderttausend gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 51 Abs. 4 des
Deutsche Mark." Außenwirtschaftsgesetzes auch im Land Berlin.
b) Absatz 5 erhält folgende Fassung:
§ 3
,, (5) Wird der Depotbetrag nicht rechtzeitig
oder während des Depotmonats nicht in voller Diese Verordnung tritt am Tage ihrer Verkün-
Höhe gehalten, so bleibt die Depotpflicht so dung in Kraft mit Ausnahme des § 1 Nr. 1 Buch-
lange bestehen, bis der Depotbetrag oder der stabe a, der am 1. Juli 1972 in Kraft tritt.
Bonn, den 29. Juni 1972
Der Bundeskanzler
Brandt
Für den Bundesminister
für Wirtschaft und Finanzen
Der Bundesminister des Innern
Genscher
996 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I
Anlage 1
Anlage 01 In vierfacher Ausfertigung Bereichs-Nr.
zur AWV (darunter 1 Ausfertigung für Oberfinanzdirektion)
(Wird von LZB eingesetzt)
Depothaltung für Auslandsverbindlichkeiten
Meldung nach § 69c der Außenwirtschaftsverordnung
für Bezugsmonat _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ 19 _ _
An
Landeszentralbank - Beträge in DM (ohne Pfennig); fremde Währungen sind in DM umzurechnen -
Haup t s t e11 e/Z weIgs
. t e II e
Name/Firma des Meldepflichtigen Sonderkonto Bardepot
Nr.
Gewerbe Anschrift Fernsprecher Hausruf
1. Berechnung des Depotbetrages
Gesamtstand depotpflichtiger Verbindlichkeiten am Ende jedes Kalendertages im Bezugsmonat
Tag Betrag Tag Betrag Tag Betrag Tag Betrag
1. 9. 17. 25.
2. 10. 18. 26.
3. 11. 19. 27.
4. 12. 20. 28.
5. 13. 21. 29.
6. 14. 22. 30.
7. 15. 23. 31.
8. 16. 24. Su
Su Su Su --t 1 1 1
1
,L 1 1 1
1 ., 1 1 1
1 Summe der kalendertäglichen Endstände 1
2 Monatsdurchschnitt der depotpflichtigen Verbindlichkeiten
(Summe Pos. 1 geteilt durch die Zahl der Kalendertage des Bezugsmonats) 2 ---'---''--_ _,.___
3 Freibetrag nach§ 69a (4) AWV 3 ;_.,·_.1-_. . . _s_oo_____._,_o_o_o_
1
4 Abzug nach § 69b (3) AWV (Berechnung siehe Abschnitt II) 4.1 ;_'-...1--~-_.L--
5 Höhe der der Berechnung des Depotbetrages zugrunde liegenden 5 _ - l -_ ___. _ _...,___ _
Verbindlichkeiten (Pos. 2 ./. Pos. 3 und 4)
6 Depotbetrag ""--% von Pos. 5 (im Depotmonat _ _ _ _ _ _ _ _ zu halten) 6
II. Berechnung des Abzugs nach§ 69b (3) AWV {Pos. 4)
7 Stand der Forderungen aus an Gebietsfremde erbrachten Warenlieferungen oder
Dienstleistungen gemäߧ 69b (3) AWV am Beginn des ersten Kalendertages des
Bezugsmonats ( = Ende des dem Bezugsmonat vorausgehenden Monats) 7 --..l.----'-----'---
8 Von Pos. 7 anrechenbarnach § 69b (3) AWV_._%
8_ _ , 1 . . . _ - ' . . . __ _.___ _
9 abzüglich der von der Depotpflicht nach§ 69b (2) AWV ausgenommenen
Altverbindlichkeiten ohne die nach§ 69b (1) Nr.1 und 2 AWV ausgenommenen
Altverbindlichkeiten am Beginn des ersten Kalendertages des Bezugsmonats
[= Ende des dem Bezugsmonat vorangehenden Monats (s. Pos. 150)] 9 ·-'·-~---'-------
10 Abzug (Pos. 8 ./. Pos. 9; einzusetzen bei Pos. 4) 10 _ .......~-------
Nr. 58 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juni 1972 997
III. Berechnung der depotpflichtigen Verbindlichkeiten für den letzten
Kalendertag des Bezugsmonats
11 Verbindlichkeiten aus bei Gebietsfremden aufgenommenen Darlehen oder sonstigen Krediten
nach § 6 a (1) AWG~ei Kreditinstituten ohne diejenigen Verbindlichkeiten, für die bei der
Deutschen Bundesbank Mindestreserven unterhalten werden; § 6 a (2) AWG) 11
abzüglich
12 Verbindlichkeiten aus der Inanspruchnahme handelsüblicher Zahlungsziele
(§ 69 b (1) Nr. 1 a AWV} 12~.1•_1--..i.---1---
13 Verbindlichkeiten aus Krediten, die an bestimmte Warenlieferungen oder
Dienstleistungen gebunden sind (§ 69 b (1) Nr. 1 b AWV) 13.::..:...!·__J_---'--_.__
14 Verbindlichkeiten aus der Entgegennahme handelsüblicher Vorauszahlungen
(§ 69 b (1) Nr. 2 AWV) 14~-~--J..---t--~-
15 Altverbindlichkeiten (ohne solche, die in den Pos. 12-14 enthalten sind),
die nach § 69 b (2) A WV von der Depotpflicht ausgenommen sind.
Nachrichtlich: 150 Stand am Ende des dem Bezugsmonat
vorau.sgehenden Monats
16 Sonstige gemäߧ 69 b (1) AWV von der Depotpflicht ausgenommene
Verbindlichkeiten (ohne Altverbindlichkeiten - Pos. 15)
160 §69b (1) Nr.3 160_..J..__ ____!_ _ ___,__ _ _
161 §69b (1) Nr.4 161_--'---_ __,__ ___,___ _
162 §69b (1) Nr.5 162 _ __!__ _. ! . . __ ___,_ _
163 § 69 b (1) Nr. 6 163_-'----'-----'---
164 § 69 b (1) Nr. 7 (nur für Kreditinstitute) 164 _ __!__ _ . L __ ___,_ _
165 § 69 b (1) Nr. 8 165_-'-----'----'---
166 § 69 b (1) Nr. 9 166_---'-_ _....:....__ _; _ _ 16~.!•c_t--..l.---1---
17 Bardepotpflichtige Verbindlichkeiten (Übereinstimmend mit dem im Abschnitt I für den
letzten Kalendertag des Bezugsmonats eingesetzten Betrag) 17 - • --1---- • - - - - - - -
Ich/Wir versichere(ern), daß die Angaben in dieser Meldung richtig und vollständig sind.
18 Auf den Depotbetrag (Betrag wie Pos. 6) 18_-1-_..l..---L--
habe(n) ich/wir als Vorauszahlungsbeträge gehalten
19 für die Dauer des Bezugsmonats 19 ~./,_i.,._ _.___...L.-_
20 für die Dauer des auf den Bezugsmonat folgenden Monats 20 ~.l·..-1--L---'---
21 Den noch zu haltenden Depotbetrag (Pos. 18 ./. Pos. 19 und 20) in Höhe von 21
werde(n) ich/wir für die Dauer des Depotmonats _ _ _ _ _ _ _ _ _ halten.
Übersteigt das Guthaben auf meinem/unserem Sonderkonto„im Depotmonat _ _ _ _ _ _ _ __
den noch zu haltenden Depotbetrag (s. Pos. 21 ), so soll der Uberschuß
D als Vorauszahlungsbetrag für die beiden folgenden Monate
D 22 in voller Höhe
22 ·'----~'~--'ll!IIIIIB...
(Wird von LZB eingesetzt)
I
D 23 mit einem Teilbetrag von 23 --1-----l'----'--
stehenbleiben
D - soweit er nicht als Vorauszahlungsbetrag stehenbleibt - auf mein/unser Konto Nr, _ _ _ _ _ _ _ __
b e i - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - = - - . ; - . : ; - - :Bankleitzahl -;:-:-------
Name des Kreditinstituts
überwiesen werden.
Ort und Datum Unterschrift des Meldepflichtigen
998 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I
Anlage 2
Anlage D 2 In vierfacher Ausfertigung Bereichs-Nr.
zur AWV (darunter 1 Ausfertigung für Oberfinanzdirektion)
(Wird von LZB eingesetzt)
Forderungsabtretung an Gebietsfremde
Meldung nach § 69d der Außenwirtschaftsverordnung
für Monat _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ 19 _ _
An
Landeszentralbank - Beträge in DM (ohne Pfennig); fremde Währungen sind in DM umzurechnen -
Hauptstelle/Zweigstelle
Name/Firma des Meldepflichtigen
--------- ------- -------------
Gewerbe Anschrift 1Fernsprecher Hausruf
1 Vereinbarter Erlös DM _ _,__-'---~-
2 Name und Anschrift des Erwerbers der Forderung
3 Abgetretene Forderung
31 Betrag DM _ __,__-'---~-
32 Art und Ausstattung der Forderung
Art _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ Laufzeit _ _ _ _ _ __
Zinssatz _ _ _ _ % p. a.
33 Name und Anschrift des Schuldners
34 Datum des Entstehens der Forderung _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ __
• 4 Handelte der Abtretende für eigene oder fremde Rechnung?
D ja D nein
Wenn ja, für wessen Rechnung? _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ __
5 Hat der Abtretende die Haftung für die Zahlung durch den Schuldner übernommen?
D ja D nein
6 Ist der Schuldner über die Abtretung unterrichtet?
D ja D nein
7 Ist der Empfänger der Forderung berechtigt oder verpflichtet, die Forderung zu einem späteren Zeitpunkt an
den Abtretenden zurückzuübertragen?
D ja D nein
Ich/ Wir versichere (ern), daß die Angaben in dieser Meldung richtig und vollständig sind.
N
C Ort und Datum Unterschrift des Meldepflichtigen
1
>N
:s:<( ":(.0
Nr. 58 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juni 1972 999
Zweite Verordnung
zur Festsetzung des Depotsatzes
Vom 29. Juni 1972
Auf Grund des § 27 Abs. 1 Satz 4 in Verbindung
mit den §§ 2 und 6 a Abs. 4 des Außenwirtschafts-
gesetzes vom 28. April 1961 (Bundesgesetzbl. I
S. 481), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Ände-
rung des Außenwirtschaftsgesetzes vom 23. Dezem-
ber 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 2141), und des § 69a
Abs. 2 der Außenwirtschaftsverordnung in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 20. Dezember 1966
(Bundesgesetzbl. 1967 I S. 1), zuletzt geändert durch
die Zweiundzwanzigste Verordnung zur Änderung
der Außenwirtschaftsverordnung vom 29. Juni 1972
(Bundesgesetzbl. I S. 995), wird im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Finan-
zen verordnet:
§ 1
Der in § 6 a Abs. 1 Satz 1 des Außenwirtschafts-
gesetzes genannte Depotsatz beträgt ab Bezugs-
monat Juli 1972 (§ 69 a Abs. 3 Satz 2 der Außen-
wirtschaftsverordnung) fünfzig vom Hundert der
depotpflichtigen Verbindlichkeiten.
§ 2
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten
Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-
gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 51 Abs. 4 des
Außenwirtschaftsgesetzes auch im Land Berlin.
§ 3
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1972 in Kraft.
Frankfurt am Main, den 29. Juni 1972
DEUTSCHE BUNDESBANK
Dr. Emming e r T ü n g e 1e r
1000 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I
Einbanddecken 1971
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S. 437) nach Sachgebieten geordnet veröffentlicht. Der Teil III kann nur als Verlagsabonnement bezogen werden.
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