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Bundesgesetzblatt
Teil I Z 1997 A
1972 Ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 1972 Nr. 57
Tag In h a I t Seite
23.6. 72 Gesetz über die Verplombung im Durchgangsverkehr von zivilen Gütern zwischen der
BundesrepubHk Deutschland und Berlin (West) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 985
21. 6. 72 Verordnung zur Aufhc~bung der Verordnung über Mindestpreise für Trinkmilch . . . . . . . . . 987
7B52-2
26. 6. 72 Vierte Verordnung zur .i\nderung der Verordnung zur Durchführung des Ausländer-
gesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 988
26-1-1
26. 6. 72 Verordnung zur i\ndcnrng von Durchführungsbestimmungen zu Verbrauchsteuergesetzen 989
612--7-1, Anlage 3 zu 1>12-7-1, 612-3-1. 612-5-1, 612-12-1. 612-9-1, 612-2-1, 612-3-1, 612-1-1
Gesetz
über die Verplombung im Durchgangsverkehr von zivilen Gütern
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Berlin (West)
Vom 23. Juni 1972
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- (4) Die Vorschriften über die zollsichere Herrich-
sen: tung von Transportmitteln sind entsprechend anzu-
§ 1 wenden.
(1) Gütertransportmittel (Straßengüterfahrzeuge,
Eisenbahngüterwugen, Binnenfrachtschiffe und Be- § 2
hälter), in denen zivile Güter im Durchgangsverkehr
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Ber- (1) Wer im Durchgangsverkehr Güter befördert
lin (West) befördert werden sollen, sind zu ver- oder befördern läßt oder Transportmittel durchführt
plomben. Das gleiche gilt für leere Transportmittel, oder durchführen läßt, hat die Güter und Transport-
soweit nicht im Einzelfall im Verwaltungsweg Aus- mittel den zuständigen Zolldienststellen vorzufüh-
nahmen zugelassen werden. ren und anzumelden. Die Güter hat er auf Verlangen
auch darzulegen.
(2) Die Bestimmungen des Absatzes 1 finden
keine Anwendung auf Gütertransportmittel, die (2) Transportmittel können einer Dberholung,
Güter einer Beschau unterworfen werden.
1. nach ihrem Bautyp nicht oder nur unter unver-
hältnismäßigem Aufwand verschlußsicher herge-
richtet werden können;
2. im Einzelfall Güter befördern, die sich nach ihrer § 3
Beschaffenheit für einen Transport unter Ver- Für die Durchführung dieses Gesetzes sind die
plombung nicht eignen;
Zollbehörden zuständig.
3. im Einzelfall offen fahren; beim Transport von
Gütern gilt dies nur in Ausnahmefällen;
4. im Schienenverkehr leer oder mit Begleitperso•- § 4
nal fahren.
Der für die Finanzen zuständige Bundesminister
Gütertransportmittel fahren offen im Sinne der kann durch Rechtsverordnung das Verfahren bei der
Nummer 3, wenn ihre Ladefläche nicht allseitig um- Erfassung und Behandlung des Durchgangsverkehrs
schlossen ist.
näher regeln und für die Beteiligten die erforder-
(3) Gütertransportmittel mit Ausnahme von lichen Vorführungs-, Anmeldungs- und Darlegungs-
Eisenbahngüterwagen, die Schrott im Durchgangs- pflichten im einzelnen festlegen. Dabei kann er zur
verkehr befördern, sind stets zu verplomben. Erleichterung des Verkehrs Ausnahmen von den in
986 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I
§ 2 Abs. 1 bezeichneten Pflichten zulassen und auch (3) Verwaltungsbehörden im Sinne des § 36 Abs. 1
bestimmen, daß in einzelnen Fällen Ausnahmen Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind
im Verwaltungswege zugelassen werden können. die Hauptzollämter.
§ 6
§ 5
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
fahrlässig des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952
(Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechts-
1. entgegen § 2 Abs. 1 Güter oder Transportmittel
verordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes er-
nicht vorführt oder nicht:, nicht vollständig oder
lassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des
unrichtig anmeldet oder darlegt;
Dritten Uberleitungsgesetzes.
2. einer nach § 4 erlassenen Rechtsverordnung zu-
widerhandelt, soweit sie für einen bestimmten
Tatbestand· auf diese Bußgeldvorschrift verweist. § 7
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geld- Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-
buße geahndet werden. dung, sein § 1 jedoch erst am 1. Juli 1973 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet
Bonn, den 23. Juni 1972
Der Bundespräsident
Heinemann
Der Bundeskanzler
Brandt
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Finanzen
Schiller
Nr. 57 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juni 1972 987
Verordnung
zur Aufhebung der Verordnung
über Mindestpreise für Trinkmilch
Vom 21. Juni 1972
Auf Grund des § 20 des Milch- und Fettgesetzes
in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. De-
zember 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 811), zuletzt ge-
ändert durch das Absatzfondsgesetz vom 26. Juni
1969 (Bundesgesetzbl. I S. 635), wird im Einver-
nehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und
Finanzen mit Zustimmung des Bundesrates verord-
net:
§ 1
Die Verordnung über Mindestpreise für Trink-
milch vom 14. Januar 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 42)
wird aufgehoben.
§ 2
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
blatt I S. 1) in Verbindung mit § 32 des Milch- und
Fettgesetzes auch im Land Berlin.
§ 3
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Ver-
kündung in Kraft.
Bonn, den 21. Juni 1972
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
J. Ertl
938 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I
Vierte Verordnung
zur Änderung der Verordnung
zur Durchführung des Ausländergesetzes
Vom 26. Juni 1972
Auf Grund des § 3 Abs. 2 Nr. 2 und des § 5 Abs. 2 daß der Inhaber berechtigt ist, entweder in den
des Ausländergesetzes vom 28. April 1965 (Bundes- bisherigen Aufenthaltsstaat zurückzukehren oder
gesctzbl. I S. 353), zuletzt geändert durch das in einen anderen Staat einzureisen."
Kostenermächtigungs-Anderungsgesetz vom 23. Juni
1970 (Bundesgesetzbl. I S. 805), wird mit Zustim-
mung des Bundesrates verordnet: Artikel 2
Die Anlage zu § 1 Abs. 2, 3 und 4, § 4 Abs. 1 Nr. 5,
Artikel 1 § 5 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 4 Buchstaben b und c der
Die Verordnung zur Durchführung des Ausländer- DVAuslG wird wie folgt geändert:
gesetzes (DVAuslG) vom 10. September 1965 in der Nach „Guatemala" wird gestrichen ,,Guinea",
Fassung der Bekanntmachung vom 12. März 1969
nach „Niger" wird gestrichen ,,Nigeria".
(Bundesgesetzbl. I S. 206), geändert durch die Ver-
ordnung vom 27. Februar 1970 (Bundesgesetzbl. I
S. 229), wird wie folgt geändert:
Artikel 3
1. In § 4 Abs. 1 wird nach Nummer 10 folgende Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
Nummer 10 a eingefügt: leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
„ 10 a. Reiseausweise des Rates für Namibia der blatt I S. 1) in Verbindung mit § 53 des Ausländer-
Vereinten Nationen;". gesetzes auch im Land Berlin.
2. In § 4 Abs. 3 wird als Satz 2 angefügt:
Artikel 4
„Ausweise nach Absatz 1 Nr. 10 a werden nur
zugelassen, wenn sie einen Vermerk enthalten, Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1972 in Kraft.
Bonn, den 26. Juni 1972
Der Bundesminister des Innern
Genscher
Nr. 57 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juni 1972 989
Verordnung
zur Änderung von Durchführungsbestimmungen zu Verbrauchsteuergesetzen
Vom 26. Juni 1972
Auf Grund geändert durch das Elfte Gesetz zur Änderung des
Tabaksteuergesetzes vom 3. März 1972 (Bundes-
des § 154 Abs. 3 und des § 161 a Abs. 4 des Geset-
gesetzbl. I S. 261),
zes über das Branntweinmonopol vom 8. April 1922
(Reichsgesetzbl. I S. 335, 405), zuletzt geändert durch wird verordnet:
das Gesetz zur Änderung des Gesetzes über das
Branntweinmonopol vom 23. Dezember 1971 (Bun- Artikel 1
desgesetzbl. I S. 2137),
§ 63 der Ausführungsbestimmungen zum Gesetz
des § 7 Abs. 2 des Schaumweinsteuergesetzes in der über das Branntweinmonopol vom 8. April 1922 -
Fassung der Bekanntmachung vom 26. Oktober 1958 der Grundbestimmungen vom 12. September 1922
(Bundesgesetzbl. I S. 764), zuletzt geändert durch das (Zentralblatt für das Deutsche Reich S. 707) - , zu-
Gesetz zur Änderung des Schaumweinsteuergeset- letzt geändert durch die Verordnung zur Änderung
zes vom 4. Juni 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 745), der Ausführungsbestimmungen zum Gesetz über das
des § 6 Abs. 2 des Salzsteuergesetzes in der Fassung Branntweinmonopol vom 18. September 1962 (Bun-
der Bekanntmachung vom 25. Januar 1960 (Bundes- desgesetzbl. I S. 653), wird wie folgt geändert:
gesetzbl. I S. 50), zuletzt geändert durch das Zweite
1. Satz 1 erhält folgende Fassung:
Gesetz zur Änderung strafrechtlicher Vorschriften
der Reichsab~Jabenordnung und anderer Gesetze ,,Die in § 151 des Gesetzes bezeichneten Erzeug-
vom 12. August 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 953), nisse sind vom Monopolausgleich befreit, wenn
sie unter Voraussetzungen in das Monopolgebiet
des § 6 Abs. 2 des Spielkartensteuergesetzes in der eingeführt werden, unter denen sie bei einer Ein-
Fassung der Bekanntmachung vom 3. Juni 1961 fuhr in das Zollgebiet nach den §§ 35 bis 38, 40
(Bundesgesetzbl. I S. 681), zuletzt geändert durch das bis 42, 44 bis 58, 65 bis 71 und 73 der Allgemei-
Gesetz zur Änderung strafrechtlicher Vorschriften nen Zollordnung zollfrei wären."
der Reichsabgabenordnung und anderer Gesetze
vom 10. August 1967 (Bundesgesetzbl. I S. 877), 2. Nach Satz 2 werden folgende Sätze angefügt:
des § 6 Abs. 2 des Zündwarensteuergesetzes in der „Bei der Einfuhr aus dem freien Verkehr eines
Fassung der Bekanntmachung vom 9. Juni 1961 Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaften
(Bundesgesetzbl. I S. 729), zuletzt geändert durch das im Reiseverkehr treten
Gesetz zur )'\nderung strafrechtlicher Vorschriften 1. an die Stelle der in § 47 Abs. 1 Nr. 2 Buch-
der Reichsabgabenordnung und anderer Gesetze stabe a und Nr. 3 der Allgemeinen Zollord-
vom 10. August 1967 (Bundesgesetzbl. I S. 877), nung vorgesehenen Mengen das Anderthalb-
des § 8 Nr. 1 des Kaffeesteuergesetzes in der Fas- fache dieser Mengen,
sung der Bekanntmachung vom 23. Dezember 1968 2. an die Stelle der Wertgrenzen, die in § 47
(Bundesgesetzbl. 1969 I S. 1), zuletzt geändert durch Abs. 1 Nr. 4 und § 48 Abs. 4 Satz 2 erster Halb-:
das Gesetz zur Anderung des Kaffeesteuergesetzes salz der Allgemeinen Zollordnung vorgesehen
vom 17. Dezember 1971 (Bundcsgesetzbl. I S. 2017), sind, die für die Befreiung von der Einfuhr-
des § 8 Nr. 1 des Teesteuergesetzes in der Fassung umsatzsteuer vorgesehene Wertgrenze,
der Bekanntmachung vom 23. Dezember 1968 (Bun- 3. an die Stelle des Ausschlusses der Abgaben-
desgesetzbl. 1969 I S. 4), zuletzt geändert durch das freiheit für alkoholische Getränke in § 48
Gesetz zur Änderung des Kaffeesteuergesetzes und Abs. 4 der Allgemeinen Zollordnung eine
des Teesteuergesetzes vom 2. Juni 1970 (Bundes- Steuerbefreiung bis zu folgenden Mengen:
gesetzbl. I S. 661), a) 0,25 Liter destillierte Getränke oder Spiri-
des § 96 Nr. 3 Buch~üabe d des Tabaksteuergesetzes tuosen mit einem Weingeistgehalt von
vom 6. Mai 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 169), zuletzt mehr als 22° oder
990 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I
b) 0,5 Liter destillierte Getränke oder Spirituo- 2. an die Stelle des Ausschlusses der Abgabenfrei-
sen oder Aperitifo aus Wein oder Alkohol, heit für alkoholische Getränke in § 48 Abs. 4 der
mit einem Weingeistgehalt von 22° oder Allgemeinen Zollordnung eine Steuerbefreiung
weniger, bis zu 0,5 Liter Schaumwein.
oder
Die Steuerbefreiung im Reiseverkehr nach den Sät-
c) 0,5 Liter Likörwein. zen 1 und 3 Nr. 1 und 2 ist insoweit ausgeschlossen,
Die Steuerbefreiung im Reiseverkehr nach den als die nach den Vorschriften über die Steuerbefrei-
Sätzen 1 und 3 Nr. 1 und 3 isl insoweit ausge- ung von destillierten Getränken, Spirituosen, Aperi-
schlossen, uls die nach den Vorschriften über die tifen aus Wein oder Alkohol sowie Likörwein im
Steuerbefreiung von Schaumwein im Reisever- Reiseverkehr in Betracht kommende Steuerbefrei-
kehr in Betracht kommende Steuerbefreiung für ung für diese Erzeugnisse in Anspruch genommen
Schaumwein in Anspruch genommen wird. Äthyl- wird."
alkohole und Sprite der Nr. 22.08 und 22.09 des
Artikel 4
Zolltarifs sind im Reiseverkehr im Rahmen der
in den Sätzen 1 und 3 Nr. 1 und 3 vorgesehenen § 7 Abs. 3 der Durchführungsbestimmungen zum
Mengengrenzen vom Monopolausgleich befreit. Salzsteuergesetz vom 25. Januar 1960 (Bundesge-
Dabei sind die Mengen an Athylalkoholen und setzbl. I S. 52), geändert durch die Verordnung zur
Spriten auf Trinkbranntwein mit einem Wein- Änderung der Durchführungsbestimmungen zum
geistgelldlt von 50° umzurechnen." Salzsteuergesetz vom 14. Januar 1962 (Bundes-
gesetzbl. I S. 15), wird wie folgt geändert:
Artikel 2
1. Satz 1 erhält folgende Fassung:
§ 67 der Anlage 3 der Grundbestimmungen zum
Gesetz über das Branntweinmonopol vom 12. Sep- „Salz ist von der Steuer befreit, wenn es unter
tember 1922 (Zentralblatt: für das Deutsche Reich Voraussetzungen in das Erhebungsgebiet einge-
S. 707, 865) - der Essigsäureordnung - , zuletzt ge- führt wird, unter denen es bei einer Einfuhr in
ändert durch die Verordnung zur Anderung der Aus- das Zollgebiet nach den §§ 34 bis 38, 40, 41, 44,
führungsbestimmungen zum Gesetz über das Brannt- 45, 47, 48, 51 bis 58 und 65 bis 68 der Allgemei-
weinmonopol vom 1. Juni 1962 (Bundesgesetzbl. I nen Zollordnung zollfrei wäre."
S. 379), wird wie folgt geändert:
2. Nach Satz 2 wird folgender Satz angefügt:
1. Satz 1 erhält folgende Fassung: „Bei der Einfuhr aus dem freien Verkehr eines
„Essigsäure ist von der Steuer befreit, wenn sie Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaften
unter Voraussetzungen in das Monopolgebiet im Reiseverkehr tritt an die Stelle der Wert-
eingeführt wird, unter denen sie bei einer Einfuhr grenzen, die in § 47 Abs. 1 Nr. 4 und § 48 Abs. 4
in das Zoll~Jebiet nach den §§ 35 bis 38, 40, 41, Satz 2 erster Halbsatz der Allgemeinen Zollord-
44, 45, 47, 48, 51 bis 58 und 65 bis 68 der Allge- nung vorgesehen sind, die für die Befreiung von
meinen Zollordnung zollfrei wäre." der Einfuhrumsatzsteuer vorgesehene Wert-
grenze; die in § 48 Abs. 4 Satz 2 zweiter Halbsatz
2. Nach Satz 2 wird folgender Satz angefügt:
der Allgemeinen Zollordnung vorgesehene Be-
„Bei der Einfuhr aus dem freien Verkehr eines schränkung für Lebensmittel des täglichen Be-
Mi tgliedstaalcs der Europäischen Gemeinschaften darfs gilt für diese Einfuhren nicht."
im Reiscverk0~hr tritt an die Stelle der Wert-
grenzen, die in § 47 Abs. 1 Nr. 4 und § 48 Abs. 4
Satz 2 erster IIalbsc1tz der Allgemeinen Zollord- Artikel 5
nung vorgesehen sind, die für die Befreiung von § 6 Abs. 3 der Durchführungsbestimmungen zum
der Einfuhrumsatzsteuer vorgesehene Wert- Spielkartensteuergesetz vom 3. Juni 1961 (Bundes-
grenze; die in § 48 Abs. 4 Satz 2 zweiter Halbsatz gesetzbl. I S. 684), geändert durch die Verordnung
der Allgemeinen Zollordnung vorgesehene Be- zur Änderung der Durchführungsbestimmungen
schränkung für Lebensmittel des täglichen Be- zum Spielkartensteuergesetz vom 14. Januar 1962
darfs gilt für diese Einfuhren nicht." (Bundesgesetzbl. I S. 11), wird wie folgt geändert:
Artikel 3 1. Satz 1 erhält folgende Fassung:
In § 6 Abs. 3 der Durchführungsbestimmungen
„Spielkarten sind von der Steuer befreit, wenn
zum Schaumweinsteuergesetz vom 6. November
sie unter Voraussetzungen in das Erhebungs-
1958 (Bundesgesetzbl. I S. 766), zuletzt geändert
gebiet eingeführt werden, unter denen sie bei
durch die Dritte Verordnung zur Änderung der
einer Einfuhr in das Zollgebiet nach den §§ 34 bis
Durchführungsbestimmungen zum Schaumwein-
38, 40 bis 42, 44 bis 48, 51 bis 58, 67 und 68 der
steuergesetz vom 8. März 1972 (Bundesgesetzbl. I
Allgemeinen Zollordnung zollfrei wären."
S. 426), werden nach Satz 2 folgende Sätze angefügt:
,,Bei der Einfuhr aus dem freien Verkehr eines Mit- 2. Nach Satz 2 wird folgender Satz angefügt:
gliedstaates der Europäischen Gemeinschaften im
„Bei der Einfuhr aus dem freien Verkehr eines
Reiseverkehr treten
Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaften
1. an die Stelle der in § 47 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a im Reiseverkehr tritt an die Stelle der Wert-
der Allgemeinen Zollordnung vorgesehenen grenzen, die in § 47 Abs. 1 Nr. 4 und § 48 Abs. 4
Menge eine solche von 3 Liter, Satz 2 erster Halbsatz der Allgemeinen Zollord-
Nr. 57 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juni 1972 991
nung vor~Jcsehen sind, die Iür die Befreiung von b) bei anderen Einfuhren
der Einfuhrumsatzsteuer vorgesehene Wert- 50 Gramm nicht gerösteter oder geröste-
grenze." ter Kaffee oder
20 Gramm Kaffeeauszüge oder -essenzen.",
Artikel 6 b) nach Satz 1 folgender Satz eingefügt:
§ 5 Abs. 3 der Durchführungsbestimmungen zum „Die Steuerfreiheit gilt auch für kaffeehaltige
Zünd warensteU(!r(Jesel.z vom 3. Au~Just 1961 (Bun- Waren (§ 2 des Gesetzes), soweit ihr Kaffee-
11
desgesctzbl. J S. 1249), geändert durch die Verord- gehalt diese Mengen nicht übersteigt.
nung zur Andcrung der Durchführungsbestimmun-
gen zum Zündwarensteuergcsclz vorn 14. Januar
Artikel 8
19G2 (Bundesgesel.zbl. J S. 5), wird wie folgt geän-
dert: § 1 der Verordnung zur Durchführung des Tee-
steuergesetzes vom 4. Juni 1970 (Bundesgesetzbl. I
1. Satz l crhi.ilt folgende f>assung:
S. 671) wird wie folgt geändert:
„Zündwaren sind von der Steuer befreit, wenn
sie unter Voraussdzungc!n in das Erhebungs- 1. In Absatz 1 erhält Satz 1 folgende Fassung:
gebiet eingeführt werden, unter denen sie bei
„Tee (§ 1 Abs. 2 des Gesetzes), der von Reisenden
einer Dinfuhr in das Zollg(:~biet nach den §§ 34
bis 38, 40 bis 42, 44 bis 48, 51 bis 58, 64, 65, 67 ausschließlich zum persönlichen Gebrauch oder
Verbrauch, für ihren Haushalt oder als Geschenk
und 68 der Allgemeinen Zollordnung zollfrei
wären." in ihrem persönlichen Gepäck in das Erhebungs-
gebiet eingeführt wird, ist bis zu folgenden Men-
2. Nach Satz 2 wird folgender Satz angefügt: gen steuerfrei:
„Bei der Einfuhr aus dem freien Verkehr eines 1. Bei Einfuhr aus dem freien Verkehr eines Mit-
Mitgliedstaates der Europi:iischen Gemeinschaften gliedstaates der Europäischen Gemeinschaften
im Reiseverkehr tritt an die Stelle der Wert-
150 Gramm Tee oder
grenzen, die in § 47 Abs. 1 Nr. 4 und § 48 Abs. 4
Satz 2 erster Halbsatz der Allgemeinen Zollord- 60 Gramm Teeauszüge oder -essenzen,
nung vorgesehen sind, die für die Befreiung von 2. bei anderen Einfuhren
der Einfuhrumsatzsteuer vorgesehene Wert- 100 Gramm Tee oder
grenze."
40 Gramm Teeauszüge oder -essenzen."
Artikel 7 2. In Absatz 2 werden
§ 1 der Verordnung zur Durchführung des Kaffee- a) in Satz l der mit den Worten 20 Gramm"
11
steuergesetzes vom 4. Juni 1970 (Bundesgesetzbl. I beginnende und mit den Worten „nicht über-
S. 669) wird wie folgt geändert: steigt. 11
endende Satzteil durch folgenden
Satzteil ersetzt:
1. In Absatz 1 werden „a) Bei Einfuhr aus dem freien Verkehr eines
a) die Worte „ der von einem Reisenden persön- Mitgliedstaates der Europäischen Ge-
lich oder im mitgeführten Handgepäck in das meinschaften
Erhebungsgebiet eingeführt wird und der 30 Gramm Tee oder
weder zum Handel noch zur gewerblichen Ver-
15 Gramm Teeauszüge oder -essenzen,
wendung bestimmt ist" durch die Worte „der
von Reisenden ausschließlich zum persön- b) bei anderen Einfuhren
lichen Gebrauch oder Verbrauch, für ihren 20 Gramm Tee oder
Haushalt oder als Geschenk in ihrem persön- 10 Gramm Teeauszüge oder -essenzen.",
lichen Gepäck in das Erhebungsgebiet einge-
führt wird", b) nach Satz 1 folgender Satz eingefügt:
b) in Nummer 1 die Zahl „500 durch die Zahl
11 „Die Steuerfreiheit gilt auch für teehaltige
11 11
„750 und die Zahl 200 durch die Zahl „300
11
11 Waren (§ 2 des Gesetzes), soweit ihr Tee-
11
gehalt diese Mengen nicht übersteigt.
ersetzt.
2. In Absatz 2 werden Artikel 9
a) in Satz 1 der mit den Worten „50 Gramm" § 37 der Durchführungsbestimmungen zum Tabak-
beginnende und mit den Worten „nicht über- steuergesetz vom 5. Juni 1953 (Bundesgesetzbl. I
11
steigt. endende Satzteil durch folgenden Satz- S. 281), zuletzt geändert durch das Elfte Gesetz zur
teil ersetzt: Änderung des Tabaksteuergesetzes vom 3. März
„a) Bei Einfuhr aus dem freien Verkehr eines 1972 (Bundesgesetzbl. I S. 261), wird wie folgt ge-
Mitgliedstaates der Europäischen Ge- ändert:
meinschaften
100 Gramm nicht gerösteter oder geröste- 1. Der folgende neue Absatz 2 wird eingefügt:
ter Kaffee oder 11
(2) Bei der Einfuhr aus dem freien Verkehr
40 Gramm Kaffeeauszüge oder -essenzen, eines Mitgliedstaates der Europäischen Wirt-
992 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I
schcdls\JCmPinschaft im Rcisew-)rkehr sind abwei- 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 1323), Artikel 3 des Ge-
chend von § 47 _/\bs. 1 Nr. 1 Buchstabe b der setzes zur Änderung des Kaffeesteuergesetzes und
Allgemeinen Zollordnun~J bis zu 300 Zigaretten des Teesteuergesetzes vom 2. Juni 1970 (Bundes-
oder 150 Zi~Jarillos oder 75 Zigarren oder 400 g gesetzbl. I S. 661), Artikel 4 des Gesetzes zur Än-
Rauchtabak steuerfrei." derung des Schaumweinsteuergesetzes vom 4. Juni
1971 (Bundesgesetzbl. I S. 745) und Artikel 8 des
2. Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3. Zehnten Gesetzes zur Änderung des Tabaksteuer-
gesetzes vom 23. Juli 1971 (Bundesgesetzbl. I
Artikel 10 S. 1051) auch im Land Berlin.
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
blatt I S. 1) in Verbindung mit Artikel 2 des Zweiten Artikel 11
Verbrauchsteueränderungsgesetzes vom 16. August Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1972 in Kraft.
Bonn, den 26. Juni 1972
Der Bundesminister
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. .. S._437) nach Sachqehieten geordnet veröffentlicht. Dei Teil III kann nur als Verlagsabonnement bezogen werden.
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