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Bundesgesetzblatt
Teil I Z 1997 A
1972 Ausgegeben zu Bonn am 27. Juni 1972 Nr. 56
Tag Inhalt Seite
21. 6. 72 Gesetz über das Verfahren bei der Einzahlung und Verteilung der Haftungssumme zur
Beschränkung der Reederhaftung (Seerechtliche Verteilungsordnung) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 953
311-4, 360-1, 368-1, 302-2
21. 6. 72 Gesetz zur Änderung des Handelsgesetzbuchs und anderer Gesetze (Seerechtsänderungs-
gesetz) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 966
4100-t, 4101-1, 9516-1, 310-5, 310-4, 311-4, 310-14, 315-1, 361-1, 4103-1, 9514-1, 27-2, 940-9, 4101-4, 8231-6, 8231-6-1
20. 6. 72 Fünfzehnte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Bestimmung von Stoffen
und Zubereitungen rwch § 35 a des Arzneimittelgesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 978
2121-50-1-6
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Verkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 980
Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 981
Gesetz
über das Verfahren bei der Einzahlung und Verteilung
der Haftungssumme zur Beschränkung der Reederhaftung
(Seerechtliche Verteilungsordnung)
Vom 21. Juni 1972
Inhaltsverzeichnis
Erster Teil § 6 Einzahlung der Haftungssumme
§ 7 Eröffnung des Verfahrens
Verteilungsverfahren
§ 8 Wirkungen der Eröffnung
Erster Abschnitt § 9 Sachwalter
Allgemeine Bestimmungen. Zuständigkeit § 10 Offentliche Aufforderung
§ Einleitung des Verteilungsverfahrens § 11 Bekanntmachung
§ 2 Zuständigkeit § 12 Rechtsmittel
§ 3 Anwendung der Zivilprozeßordnung
Dritter Abschnitt
Zweiter Abschnitt Feststellung der am Verfahren teilnehmenden
Ansprüche. Erlöschen von Sicherungsrechten
Eröffnungsverfahren und öffentliche Aufforderung
§ 13 Anmeldung von Ansprüchen
§ 4 Antrag
§ 5 Festsetzung der Haftungssumme. Zulassung von § 14 Gegenstand der Anmeldung
Sicherheiten § 15 Anmeldung von Ansprüchen durch Schuldner
954 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I
§ 16 Erweiterung des Verfahrens auf Ansprüche wegen Sechster Abschnitt
Personenschiiden
Kosten aus der Bestellung eines Sachwalters
§ 17 Einstellun~J des Verfahrens und aus Rechtsstreitigkeiten
§ 18 Prüfungsverfahren über angemeldete Ansprüche
§ 19 Feststellung der Ansprüche § 31 Kostentragung
§ 20 Erlöschen von Sicherungsrechten § 32 Zahlung der vom Antragsteller zu tragenden Kosten
§ 21 Endgültige Einstellung der Zwangsvollstreckung § 33 Zurückbehaltung bei der Verteilung
§ 22 Erlöschen von Sicherungsrechten und endgültige
Einstellung der Zwangsvollstreckung bei nicht an- zweiter Teil
gemeldeten Ansprüchen
Sonstige verfahrensrechtliche Vorschriften
zur Ausführung des Internationalen
Ubereinkommens vom 10. Oktober 1957
Vierter Abschnitt über die Beschränkung der Haftung
Verteilung der Eigentümer von Seeschiffen
§ 23 Verteilungsgrundsätze § 34 Wirkung der Errichtung eines Haftungsfonds im
§ 24 Erlöschen der persönlichen Haftung Ausland
§ 35 Aufhebung von Arresten
§ 25 Rechtskräftige Feststellung der persönlichen Haftung
§ 26 Verfahren bei der Verteilung
§ 27 Verfahren in besonderen Fällen Dritter Teil
§ 28 Weitere Verteilung Schlußbestimmungen
§ 29 Aufhebung des Verfahrens. Nachtragsverteilung § 36 Änderung der Konkursordnung
§ 37 Änderung des Gerichtskostengesetzes
§ 38 Änderung der Bundesgebührenordnung für Rechts-
Fünfter Abschnitt anwälte
Nachträgliche Erweiterung des Verfahrens § 39 Änderung des Rechtspflegergesetzes
auf Antrag eines Schuldners § 40 Berlin-Klausel
§ 30 § 41 Inkrafttreten
Nr. 56 Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Juni 1972 955
Der Bundestag hat dc1s folgende Gesetz beschlos- (4) Die Länder können vereinbaren, daß die
sen: Verteilungsverfahren eines Landes den Gerichten
eines anderen Landes zugewiesen werden.
Erster Teil
Verteilungsverfahren § 3
Anwendung der Zivilprozeßordnung
Erster Abschnitt
(1) Auf das Verteilungsverfahren finden, soweit
Allgemeine Bestimmungen. Zuständigkeit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vor-
schriften der Zivilprozeßordnung entsprechende An-
§ 1 wendung. Die Entscheidungen können ohne münd-
liche Verhandlung ergehen. Die Zustellungen er-
Einleitung des Verteilungsverfahrens folgen von Amts wegen.
Ein Schuldner, der seine Haftung für Ansprüche (2) Gegen die Entscheidungen im Verteilungsver-
aus einem bestimmten Ereignis nach §§ 486 bis 487 a fahren findet die sofortige Beschwerde statt, soweit
des I-fondelsgesetzbuchs oder nach Artikel 3 §§ 1 bis nicht in §§ 12, 33 etwas anderes bestimmt ist. Die
3 des Seerecht:sänderungsgesetzes vom 21. Juni 1972 Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde be-
(Bundesgesetzbl. I S. 966) beschrünken will, kann trägt einen Monat.
ein gerichtliches Verfahren zur Einzahlung und Ver-
teilung der Haftungssumme (Verteilungsverfahren)
beantragen. Der Antrag ist nur zulässig, wenn der
Gesamtbetrag der aus dem Ereignis entstandenen Zweiter Abschnitt
Ansprüche, für welche die .Haftung beschränkt wer- Eröffnungsverfahren
den soll, die in § 487 a des Handelsgesetzbuchs und öffentliche Aufforderung
bestimmte Haftungssumme voraussichtlich über-
steigt. §4
Antrag
(1) Der Antrag auf Eröffnung des Verteilungsver-
§ 2
fahrens muß enthalten:
Zuständigkeit 1. Angaben über Namen, ständigen Aufenthalt und
(1) Betrifft das Verteilungsverfahren ein Schiff,· gewerbliche Niederlassung des Antragstellers
das in einem Schiffsregister im Geltungsbereich sowie der übrigen dem Antragsteller bekannten
dieses Gesetzes eingetragen ist, so ist das Amts- Schuldner von Ansprüchen, für welche die Haf-
gericht ausschließlich zuständig, bei dem das Schiffs- tung durch die Eröffnung des Verfahrens be-
register geführt wird. schränkt werden soll;
2. Angaben über Namen, Flagge und Registerort
(2) Betrifft das Verteilungsverfahren ein Schiff,
des Schiffes;
das nicht in einem Schiffsregister im Geltungsbereich
dieses Gesetzes eingetragen ist, so ist das Amts- 3. die zur Berechnung der Haftungssumme notwen-
gericht ausschließlich zuständig, in dessen Bezirk digen Angaben über den Raumgehalt des Schif-
der Antragsteller seine gewerbliche Niederlassung fes;
oder in Ermangelung einer solchen seinen gewöhn- 4. die genaue Bezeichnung des Ereignisses, aus
lichen Aufenthalt hat. Hat der Antragsteller weder dem die Ansprüche entstanden sind, für welche
eine gewerbliche Niederlassung noch einen gewöhn- die Haftung beschränkt werden soll;
lichen Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Ge- 5. die Angabe des Betrages und des Grundes der
setzes, so ist das Amtsgericht ausschließlich zu- dem Antragsteller bekannten Ansprüche, für
ständig, in dessen Bezirk ein Gericht seinen Sitz 1
welche die Haftung beschränkt werden soll.
hat, das im ersten Rechtszug für eine Klage gegen
(2) Dem Antrag sind eine beglaubigte Abschrift
den Antragsteller wegen eines Anspruchs, für den
der Eintragung im Schiffsregister sowie eine be-
dieser seine Haftung beschränken kann, zuständig
glaubigte Abschrift der das Ereignis betreffenden
ist, oder in dessen Bezirk die Zwangsvollstreckung
Eintragungen im Schiffstagebuch beizufügen.
gegen den Antragsteller wegen eines solchen An-
spruchs betrieben wird. Sind mehrere Gerichte zu- (3) Der Antragsteller hat glaubhaft zu machen,
ständig, so schließt das Gericht, bei welchem zuerst daß die Voraussetzungen des § 1 Satz 2 vorliegen.
die Eröffnung des Verfahrens beantragt worden ist, (4) Behauptet der Antragsteller, daß aus dem Er-
die übrigen aus. eignis nur Ansprüche wegen Sachschäden geltend
(3) Die Landesregierungen werden ermächtigt, gemacht werden können, so hat er glaubhaft zu
durch Rechtsverordnung die Verteilungsverfahren machen, daß aus dem Ereignis Ansprüche wegen
für die Bezirke mehrerer Amtsgerichte einem von Personenschäden, für welche die Haftung durch die
ihnen zuzuweisen, sofern die Zusammenfassung für Eröffnung des Verfahrens beschränkt werden kann,
eine sachdienliche Förderung oder schnellere Erledi- nicht entstanden sind oder nicht mehr geltend ge-
gung der Verfahren zweckmäßig ist. Die Landes- macht werden können.
regierungen können die Ermächtigung auf die Lan- (5) Der Antrag kann bis zum Beginn des allge-
desjustizverwaltungen übertragen. meinen Prüfungstermins zurückgenommen werden.
956 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I
X r
-:, ,) zugelassen hat, daß die Sicherheit für die fest-
fil~slsetzung der Ilaflungssumme. gesetzte Haftungssumme oder für einen Teil der-
Zulassung von Sicherheiten selben geleistet wird.
(1) Das Gericht setzt durch Beschluß die Haftungs- (4) Die Leistung der zugelassenen Sicherheit steht
summe fest, die zITT Beschdjnkung der Haftung ein- der Einzahlung des dafür festgesetzten Betrags der
zuzahlen ist. Haftungssumme gleich.
(2) Macht der Antragsteller glaubhaft, daß aus (5) Wird die geleistete Sicherheit im Verlaufe des
dem Ereignis Ansprüche wegen Personenschäden, Verfahrens unzureichend, so ordnet das Gericht an,
für welche die Haftung beschränkt werden kann, daß und in welcher Weise sie zu ergänzen oder
gegen ihn nicht geltend gemacht werden können, anderweitige Sicherheit zu leisten ist. Vor der Ent-
so kann die Haftungssumme auch dann unter Be- scheidung ist der Antragsteller zu hören. Das Ge-
rücksichtigung nur der Ansprüche wegen Sach- richt bestimmt eine Frist für die Ergänzung oder
schäden festgesetzt: werden, wenn gegen andere Leistung der Sicherheit.
Schuldner aus dem Ereignis Ansprüche wegen Per- (6) Wird auf die Erinnerung eines Schuldners
sonenschäden geltend gemacht werden können, für eine niedrigere Haftungssumme festgesetzt und ist
welche die Haftung beschränkt werden kann. das Verfahren auf Grund der Einzahlung der ur-
(3) Das Gericht kann zulassen, daß die Einzahlung sprünglich festgesetzten Haftungssumme bereits er-
der festgesetzten Haftungssumme ganz oder teil- öffnet, so ordnet das Gericht an, daß der Mehrbetrag
weise durch Sicherheitsleistung ersetzt wird. Das an den Einzahler zurückgezahlt wird. Die Anord-
Gericht bestimmt nach freiem Ermessen, in welcher nung darf erst nach Rechtskraft vollzogen werden.
Art die Sicherheit zu leisten ist. Bei der Zulassung
einer Sicherheit ist festzusetzen, welchen Betrag der § 7
Haftungssumme die Sicherheit ersetzen soll. Einer Eröffnung des Verfahrens
Beschwerde gegen diese Entscheidungen kann das
Gericht abhelfen. (1) Das Gericht beschließt über die Eröffnung des
Verteilungsverfahrens, sobald die festgesetzte Haf-
(4) Das Gericht kann Zwangsvollstreckungen ge- tungssumme eingezahlt worden ist.
gen einen Schuldner wegen eines Anspruchs, mit
dem der Gläubiger an dem beantragten Verfahren (2) Der Eröffnungsbeschluß enthält insbesondere:
teilnimmt, bis zur Eröffnung des Verteilungsverfah- 1. die genaue Bezeichnung des Ereignisses, aus dem
rens, längstens jedoch auf die Dauer von drei Mona- die Ansprüche entstanden sind, für welche die
ten, einstellen, wenn zu erwarten ist, daß die Haf- Haftung durch die Eröffnung des Verfahrens be-
tungssumme demnächst eingezahlt wird. Die Ein- schränkt werden soll;
stellung der Zwangsvollstreckung kann von einer
Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden. 2. Angaben über Namen, ständigen Aufenthalt und
gewerbliche Niederlassung des Antragstellers
(5) Wird auf eine Erinnerung eine höhere Haf- sowie der i....brigen dem Gericht bekannten
tungssumme festgesetzt und ist das Verfahren auf Schuldner von Ansprüchen, für welche die Haf-
Grund der Einzahlung der ursprünglich festgesetzten tung beschränkt werden soll;
Haftungssumme bereits eröffnet worden, so be- 3. Angaben über Namen, Flagge und Registerort
stimmt das Gericht eine Frist, innerhalb deren der des Schiffes;
Mehrbetrag einzuzahlen ist.
4. die Feststellung, daß die Haftungssumme einge-
zahlt worden ist, oder Angaben über Art und
§ 6 Höhe von etwa anstelle der Einzahlung der Haf-
tungssumme geleisteten Sicherheiten einschließ-
Einzahlung der Haftungssumme
lich der Angabe, welchen Betrag der Haftungs-
(1) Die Einzahlung der Haftungssumme erfolgt summe die Sicherheitsleistung ersetzt;
bei der für das Verteilungsgericht zuständigen Ge- 5. die Su.a1de der Eröffnung; § 108 Abs. 2 der Kon-
richtskasse; § 7 Abs. l, § 8 der Hinterlegungsord- kursordnung gilt entsprechend.
nung sind anzuwenden.
(3) Sind bei der Festsetzung der Haftungssumme
(2) Die Leistung einer vom Gericht nach § 5
nur Ansprüche wegen Sachschäden berücksichtigt
Abs. 3 zugelassenen Sicherheit geschieht in der
worden, so ordnet das Gericht im Eröffnungs-
Weise, daß der Schuldner einen Anspruch der
beschluß an, daß das Verteilungsverfahren nur mit
Staatskasse gegen ihn auf Zahlung des festgesetz-
Wirkung für Ansprüche wegen Sachschäden eröffnet
ten Betrags der Haftungssumme begründet und die
wird.
Sicherheit für diesen Anspruch bestellt.
(4) Der Beschluß über die Eröffnung des Vertei-
(3) Besteht bereits eine Sicherheit für einen An- lungsverfahrens soll mit dem Beschluß über die
spruch, für welchen der Schuldner seine Haftung Festsetzung der Haftungssumme verbunden wer-
durch das Verteilungsverfahren beschränken kann, den, wenn die festzusetzende Haftungssumme be-
so ist der Gläubiger dieses Anspruchs verpflichtet,
reits eing~zahlt worden ist.
auf Kosten des Schuldners die zur Bestellung der
Sicherheit nach Absatz 2 seinerseits erforderlichen (5) Eine Ausfertigung des Eröffnungsbeschlusses
Erklärungen abzugeben und Handlungen vorzuneh- erhält auf Antrag jeder, der glaubhaft macht, daß
men, wenn das Verteilungsgericht nach § 5 Abs. 3 gegen ihn wegen eines Anspruchs, mit dem der
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Gldubiger ctn dem Verfahren teilnimmt, eine Klage (2) Der Sachwalter hat folgende Aufgaben und
anhängig ist oder die Zwangsvollstreckung betrie- Befugnisse:
ben wird. 1. Er kann gegen angemeldete Ansprüche Wider-
spruch erheben und Rechtsstreitigkeiten über die
§ 8 Ansprüche und das Recht ihrer Gläubiger auf
Wirkungen der Eröffnung Teilnahme an dem Verteilungsverfahren führen;
2. er verwertet etwa geleistete Sicherheiten auf An-
(1) An dem Verteilunqsverfahren nehmen alle
ordnung des Gerichts;
Gläubiger von Ansprüchen teil, für welche die Haf-
tung durch die Eröffnung des Verfahrens beschränkt 3. er treibt vom Antragsteller nach § 31 Abs. 1 zu
worden ist. Diese Ansprüche können nur nach den tragende Kosten zur Haftungssumme bei, wenn
Vorschriften dieses Gesetzes verfolgt werden. deren Zahlung vom Gericht angeordnet worden
ist.
(2) Rechtsstreitigkeiten wegen der in Absatz 1 Das Gericht kann den Sachwalter auch mit der Ver-
genannten Ansprüche, die bei der Eröffnung des waltung von Sicherheiten beauftragen.
Verteilungsverfahrens anhängig sind, werdl-'!n mit
dem Erlaß des Eröffnungsbeschlusses unterbrochen, (3) Verbindlichkeiten, die der Sachwalter im Rah-
bis sie nach § 19 aufgenommen werden oder bis das men seiner Befugnisse begründet, sind auf Anord-
Verteilungsverfahren ctufgchobcn oder eingestellt nung des Verteilungsgerichts aus der Haftungs-
wird. summe zu begleichen.
(3) Nach der Eröffnung des Verteilungsverfahrens (4) Der Sachwalter ist für die Erfüllung der ihm
ist die Zwangsvollstreckung wegen der in Absatz 1 obliegenden Pflichten allen Beteiligten verantwort-
genannten Ansprüche unzulässig, bis das Verfah- lich.
ren aufgehoben oder eingestellt wird. Die Unzuläs- (5) Der Sachwalter steht unter der Aufsicht des
sigkeit ist im Wege der Klage bei dem Prozeßgericht Gerichts. Das Gericht kann gegen ihn Zwangsgeld
des ersten Rechtszugs geltend zu machen. Das Ge- festsetzen und ihn von Amts wegen entlassen. Vor
richt kann auf Antrag anordnen, daß die Zwangs- der Entscheidung ist der Sachwalter zu hören.
vollstreckung einstweilen gegen oder ohne Sicher-
(6) Der Sachwalter kann aus der Haftungssumme
heitsleistung eingestellt. oder nur gegen Sicherheits-
eine angemessene Vergütung für seine Geschäfts-
leistung fortgesetzt wird; die tatsächlichen Behaup-
führung und die Erstattung angemessener barer
tungen, die den Antrag begründen, sind glaubhaft Auslagen verlangen. Er hat Anspruch auf einen
zu machen. In dringenden Fällen kann das Vollstrek- Vorschuß auf die Auslagen, soweit dies zur Er-
kungsgericht eine solche Anordnung erlassen; es füllung seiner Aufgaben notwendig ist. Die Höhe
bestimmt in diesem Fall eine Frist, innerhalb deren der Vergütung, der Auslagen und des Vorschusses
die Entscheidung des Prozeßgerichts beizubringen setzt das Gericht fest.
ist und nach deren fruchtlosem Ablauf die Zwangs-
vollstreckung fort.gesetzt wird. Die Entscheidungen (7) Der Sachwalter hat bei der Beendigung seines
nach Satz 3 und 4 können ohne mündliche Verhand- Amtes dem Verteilungsgericht Schlußrechnung zu
lung ergehen. legen. Die Rechnung muß mit den Belegen spä-
testens eine Woche nach der Beendigung auf der
(4) Ist die Zwangsvollstreckung eingestellt, so Geschäftsstelle zur Einsicht der Beteiligten nieder-
kann das Vollstreckungsgericht auf Antrag des gelegt werden. Der Schuldner, jeder an dem Ver-
Schuldners anordnen, daß Vollstreckungsmaßregeln fahren teilnehmende Gläubiger und ein etwa nach-
gegen Sicherheitsleistung aufgehoben werden. So- folgender Sachwalter sind berechtigt, Einwendungen
lange eine Klage nach Absatz 3 Satz 2 anhängig gegen die Rechnung zu erheben. Soweit binnen einer
ist, ist das Prozeßgericht für diese Anordnung zu- Woche nach der Niederlegung Einwendungen nicht
ständig. erhoben werden, gilt die Rechnung als anerk :mnt.
(5) Wird nach der Eröffnung des Verfahrens über
§ 10
das Vermögen eines Schuldners das Konkursverfah-
ren oder das gerichtliche Vergleichsverfahren er- Offentliche Aufforderung
öffnet, so wird der Fortgang des Verteilungsverfah- (1) Zugleich mit dem Eröffnungsbeschluß erläßt
rens dadurch nicht berührt. das Gericht zur Ermittlung der am Verfahren teil-
nehmenden Gläubiger eine öffentliche Aufforderung
(6) Ein Gläubiger, der c1n dem Verfahren teil-
und bestimmt einen Termin zur Prüfung der ange-
nimmt, kann seinen Anspruch gegen einen Anspruch
meldeten Ansprüche (allgemeiner Prüfungstermin).
des Schuldners nach Eröffnung des Verteilungsver-
Die in der öffentlichen Aufforderung zu bestim-
fahrens nicht mehr aufrechnen. Er ist verpflichtet,
mende Frist zur Anmeldung der Ansprüche soll
für den Anspruch bestehende Sicherungsrechte nicht
mindestens zwei Monate betragen. Der Zeitraum
mehr zu verwerten.
zwischen dem Ablauf der Anmeldefrist und dem
allgemeinen Prüfungstermin soll mindestens eine
§ 9 Woche und höchstens zwei Monate betragen.
Sachwalter (2) Die öffentliche Aufforderung enthält:
(1) Bei der Eröffnung des Verteilungsverfahrens 1. die Aufforderung, alle Ansprüche, die aus dem
bestellt das Gericht einen Sachwalter. § 78 Abs. 2, in dem Eröffnungsbeschluß bezeichneten Ereignis
§ 81 Abs. 2 der Konkursordnung gelten entsprechend. entstanden sind und für welche die Haftung des
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Schuldners durch die Eröffnu:::ig des Verfahrens (4) Den ihrer Anschrift nach bfc!kannten Gläubigern
beschränkt worden ist, innerhalb der in der öf- und Schuldnern hat das Gericht den Inhalt der
fentlichen Auflorderung bestimmten Frist bei dem öffentlichen Bekanntmachung besonders mitzuteilen.
Gericht anzumelden, auch sowE~it sie dem Gericht Der Mitteilung ist der volle VVortlaut des Beschlus-
bereils auf cmdere Weise c1ls durch Anmeldung ses über die Festsetzung der Haftungssumme und
des Gläubigers bekannt sind; des Beschlusses über die Eröffnung des Verteilungs-
2. den Hinweis, daß Ansprüche, für welche die verfahrens beizufügen
Haftung des Schuldners d llrch die Eröffn1mg des § 12
Verführens beschränkt worden ist, nur nach Maß-
gabe der Vorschriften für clüs Verteilungsverfah- Rechtsmittel
ren verfolgt werde11 können, und daß die Gläu- (1) Gegen den Beschluß über die Festsetzung der
biger nicht angemclci(~!er Ansprüche nach diesen Haftungssumme kann nur der Antragsteller Be-
Vorschriften an der Verteilung der Haftungs- schwerde einlegen. Nach der Eröffnung des Vertei-
summe nicht tei !nehmen; lungsverfahrens kann Beschwerde nicht mehr ein-
3. die Aufforderung an c1 lle Schuldner, die außer gelegt werden.
dem Antragsteller für einen Anspruch aus dem (2) Nach der Eröffnung des Verteilungsverfahrens
Ereignis haften und deren Haftung durch die können alle Gläubiger angemeldeter Ansprüche und
Eröffnung des V erfahnms beschränkt worden ist, alle Schuldner,. die sich nach § 10 Abs. 2 Nr. 3 ge-
innerhalb der in der öffentlichen Aufforderung meldet haben, gegen den Beschluß über die Fest-
bestimmten Frist dem Gericht ihre ladungsfähige setzung der Haftungssumme Erinnerung einlegen.
Anschrift mitzuteilen, wenn sie von dem Fortgang Dem Antragsteller steht die Erinnerung jedoch nur
des Verfahrens unterrichtet werden wollen; zu, wenn die Frist zur Einlegung der Beschwerde
4. den Hinweis, daß auch die Schuldner, welche gegen den Beschluß bei der Eröffnung des Vertei-
dieser Aufforderung nicht nachkommen, das Ver- lungsverfahrens noch nicht abgelaufen war. Eine
fahren gegen sich gelten lassen müssen. vom Antragsteller vor der Eröffnung des Verfahrens
(3) Ist das Verfahren nur mit Wirkung für An- eingelegte Beschwerde, über die noch nicht rechts-
sprüche wegen Sachschäden eröffnet worden, so kräftig entsdiieden worden ist, ist nach der Eröff-
enthält die öffentliche Aufforderung außerdem die nung des Verfahrens als Erinnerung zu behandeln.
Aufforderung, nach Maßgabe des Absatzes 2 Nr. 1 (3) Die Erinnerung nach Absatz 2 kann innerhalb
alle Ansprüche wegen Personenschäden anzumelden, eines Monats nach Ablauf der in der öffentlichen
die aus dem in dem Eröf fn ungsbeschluß bezeichneten Aufforderung bestimmten Frist zur Anmeldung der
Ereignis entstanden sind und für welche die Haftung Ansprüche eingelegt werden. Uber sämtliche Er-
des Schuldners beschränkt worden wäre, wenn das innerungen ist in einem einheitlichen Verfahren
Verfahren auch mit Wirkung für Ansprüche wegen gleichzeitig zu entscheiden.
Personenschäden eröffnet worden wäre.
(4) Gegen den Beschluß über die Eröffnung des
Verteilungsverfahrens können alle Gläubiger an-
§ 11
gemeldeter Ansprüche und alle Schuldner, die sich
Bekanntmachung nach § 10 Abs. 2 Nr. 3 gemeldet haben, Erinnerung
(1) Nach der Eröffnung desVerteilungsverfahrens einlegen. Absatz 3 gilt entsprechend.
hat das Gericht' den wesenllichen Inhalt des Be- (5) Eine Erinnerung kann nicht darauf gestützt
schlusses über die Festsetzung der Haftungssumme werden, daß der Antragsteller nach § 1 Satz 2 nicht
und des Beschlusses über die Eröffnung des Ver- antragsberechtigt ist.
teilungsverfahrens, die öffentliche Aufforderung und
(6) Solange das Gericht nach Absatz 3 Satz 2 oder
den allgemeinen Prüfungstermin öffentlich bekannt-
nach Absatz 4 Satz 2 gehindert ist, der Erinnerung
zumachen; in der Bekanntmachung sind Name und
eines Gläubigers alsbald stattzugeben, kann es zur
Anschrift des Sachwalters anzugeben. Das Gericht
Abwendung eines schwer zu ersetzenden Nachteils
hat auch besondere Prüfungstermine öffentlich be-
zulassen, daß die Zwangsvollstreckung wegen eines
kanntzumachen.
Anspruchs, mit dem der Gläubiger an dem Vertei-
(2) Die öffentliche Bekanntmachung erfolgt durch lungsverfahren teilnimmt, bis zur Entscheidung über
mindestens einmalige Einrückung in den Bundes- die Erinnerung insoweit betrieben wird, wie dies
anzeiger sowie in wenigstens ein weiteres vom zur Vollziehung eines Arrestes statthaft ist.
Gericht zu bestimmendes Blatt. Die Bekanntmachung
gilt als bewirkt mit dem Ablauf des zweiten Tages
nach der Ausgabe der die erste Einrückung enthal-
tenden Nummer des Bundesanzeigers. Ist nach den Dritter Abschnitt
Umständen anzunehmen, daß in erheblichem Um- Feststellung
fang Gläubiger an dem Verfahren teilnehmen, die der am Verfahren teilnehmenden Ansprüche.
ihren gewöhnlichen Aufenthalt in einem Gebiet Erlöschen von Sicherungsrechten
außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes
haben, so soll die Bekanntmachung auch in wenig-
§ 13
stens ein Blatt eingerückt werden, das in diesem
Gebiet erscheint. Anmeldung von Ansprüchen
(3) Die öffentliche Bekanntmachung gilt als Zu- (1) Die A:c.meldung eines Anspruchs muß die
stellung an alle Beteiligten. Angabe seines Betrags und Grundes enthalten. Sie
Nr. 56 Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Juni 1972 959
kann bei dem Ccrich1 schriftlich eingereicht oder zu fahren geltend machen, soweit er ihn erfüllt hat.
Protokoll der Geschüfl.sstelle erklärt werden; ur- Hatte der Gläubiger den Anspruch bereits im Ver-
kundliche BeweisrniUPl o(for eine Abschrift dersel- teilungsverfahren geltend gemacht, so tritt der
ben sollen beigefügt werden. Schuldner in die Stellung des Gläubigers ein.
(2) Der Urk und~-;bcamlc der Ge~;chäftsstelle trägt
die angemcddcl(~n Ansprüche getrennt nach An- § 16
sprüchen we0c:n Personenschäden und nach An- Erweiterung des Verfahrens auf Ansprüche
sprüchen wegen Sildischüden in eine Tabelle ein.
wegen Personenschäden
Ansprüche, für die mehrere Schuldner als Gesamt-
schuldner hallen, sind kenntlich zu machen. Die (1) Ist das Verfahren nur mit Wirkung für An-
Tabelle ist zm;2mnnen mil den Anmeldungen auf der sprüche wegen Sachschäden eröffnet worden, so
Geschäftsstelle des Gcricb ls zm Einsicht der Betei- ändert das Gericht die Festsetzung der Haftungs-
ligten niederzulegen. summe ab, wenn gegen den Antragsteller oder
gegen einen anderen Schuldner ein Anspruch wegen
(3) Die Anmeldung kann zurücl<genommen werden,
eines aus demselben Ereignis entstandenen Per-
solange nicht der Anspruch und das Recht seines
sonenschadens angemeldet und glaubhaft gemacht
Gläubigers auf Teilnahme an dem Verfahren fest-
wird, daß für diesen Anspruch die Haftung be-
gestellt worden ist. Die Rücknahme kann schriftlich
schränkt werden kann. Von der Abänderung der
oder zu Protokoll der Geschäftsstelle erklärt werden. Haftungssumme kann abgesehen werden, wenn nicht
gegen den Antragsteller, sondern nur gegen einen
§ 14 anderen Schuldner ein Anspruch wegen eines Per-
Gegenstand der Anmeldung sonenschadens, für den die Haftung beschränkt
werden kann, angemeldet und glaubhaft gemacht
(1) Die Ansprüche sind mit dem Wert in Deutscher
wird. Nach dem Beginn des allgemeinen Prüfungs-
Mark geltend zu machen, der ihnen am Tage der termins ist die Erweiterung des Verfahrens aus-
Eröffnung des Verteilungsverfahrens zukommt. An-
geschlossen.
sprüche, die nicht auf einen Geldbetrag gerichtet
sind oder deren Geldbetrag unbestimmt oder un- (2) Das Gericht bestimmt eine Frist für die Ein-
gewiß ist oder nicht in Deutscher Mark feststeht, zahlung des Mehrbetrags.
sind lltl.Ch ihrem Schcitzungswert in Deutscher Mark (3) Für den Beschluß über die Erhöhung der
geltend zu machen. Haftungssumme gilt § 5 Abs. 3 bis 5 entsprechend.
(2) Zinsen können im Verteilungsverfahren nur (4) Sobald der Betrag eingezahlt worden ist, um
insoweit geltend gemacht werden, als sie bis zur den die Haftungssumme nach Absatz 1 erhöht
Eröffnung des Verfahrens aufgelaufen sind. worden ist, beschließt das Gericht, daß das Vertei-
(3) Kosten, die den Gläubigern durch die Teil- lungsverfahren auch mit Wirkung für Ansprüche
nahme an dem Verfahren erwachsen, können im wegen Personenschäden eröffnet wird.
Verteilungsverfahren nicht geltend gemacht werden.
(4) Betagte Ansprüche gelten als fällig. § 17
(5) Soweit für einen Anspruch nach Absatz 1 Einstellung des Verfahrens
Satz 2 ein Schätzungswert wegen außergewöhnlicher (1) Das Verteilungsgericht stellt das Verteilungs-
Umstände des Einzelfalls noch nicht ermittelt werden verfahren durch Beschluß ein, wenn nach der Eröff-
kann, ist der Anspruch ohne Angabe eines Betrags nung des Verfahrens
anzumelden. Bei der Anmeldung ist jedoch der
1. die Haftungssumme rechtskräftig auf einen höhe-
Höchstbetrag anzugeben, mit dem der Anspruch in
ren Betrag festgesetzt, der Mehrbetrag jedoch
dem Verfahren geltend gemacht wird. Der Höchst-
nicht innerhalb der bestimmten Frist eingezahlt
betrag darf den Wert nicht übersteigen, der dem
wird,
Anspruch nach den Umständen voraussichtlich zu-
kommen wird. 2. im Falle des § 6 Abs. 5 die Sicherheit nicht in der
bestimmten Frist ergänzt -oder geleistet wird oder
(6) Haften für einen Anspruch mehrere Personen
3. der Antrag auf Eröffnung des Verfahrens zurück-
als Gesamtschuldner, deren Haftung nicht durch
genommen wird.
dasselbe Verteilungsverfahren beschränkt werden
kann, und hat einer oder haben mehrere von ihnen (2) Die Einstellung des Verfahrens ist öffentlich
nach Maßgabe des § 487 a des Handelsgesetzbuchs bekanntzumachen. § 11. Abs. 2 bis 4 gilt entspre-
die Haftung beschränkt, so kann der Gläubiger bis chend. Erfolgt die Einstellung, nachdem in dem
zu seiner vollen Befriedigung in jedem Verteilungs- Verfahren bereits Ansprüche und das Recht ihrer
verfahren den Betrag in voller Höhe geltend machen, Gläubiger auf Teilnahme an dem Verfahren fest-
den er zur Zeit der Eröffnung des Verfahrens zu i gestellt worden sind, so ist in der Bekanntmachung
fordern hatte. auf die Rechte der Gläubiger dieser Ansprüche nach
§ 20 Abs. 3 und 4 hinzuweisen.
§ 15
(3) Soweit nicht Rechte Dritter nach Absatz 5 und
Anmeldung von Ansprüchen durch Schuldner
§ 20 Abs. 3 und 4 zu berücksichtigen sind, werden
Der Schuldner eines Anspruchs, mit dem der nach Ablauf von einem Monat seit dem Zeitpunkt, in
Gläubiger an dem Verteilungsverfahren hätte teil- dem der Einstellungsbeschluß unanfechtbar gewor-
nehmen können, kann den Anspruch in dem Ver- den ist, die eingezahlte Haftungssumme an den
960 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I
Einzahler zurückgezahlt und geleistete Sicherheiten für die auch bei der Verhandlung im Prüfungstermin
freigegeben. Mit der Freigabe erlöschen die nach ein Schätzungswert noch nicht ermittelt werden
§ 6 Abs. 2 begründeten Ansprüche der Staatskasse. kann, gelten diese Vorschriften mit der Maßgabe,
(4) Das Gericht kann bereits vor der Einstellung daß zunächst nur das Recht der Gläubiger auf Teil-
des Verfahrens nach Absatz 1 die Zwangsvollstrek- nahme an dem Verfahren bis zu dem bei der An-
kung wegen eines Anspruchs, mit dem der Gläubiger meldung angegebenen Höchstbetrag für den Fall
an dem Verfahren teilnimmt, insoweit zulassen, wie festgestellt wird, daß ein Anspruch bis zu dieser
dies zur Vollziehung eines Arrestes statthaft ist, Höhe später feststellbar wird.
wenn begründeter Anlaß für die Annahme besteht, (5) In dem Verfahren über einen nicht vom Schuld-
daß der Schuldner nicht innerhalb der bestimmten ner erhobenen Widerspruch gegen einen Anspruch,
Frist den Mehrbetrag der Haftungssumme einzahlen für welchen ein mit der Vollstreckungsklausel ver-
oder die Sicherheit ergänzen oder leisten wird. Auf sehener Schuldtitel, ein Endurteil oder ein Voll-
Grund einer solchen Anordnung kann nicht mehr streckungsbefehl vorliegt, braucht der Widerspre-
vollstreckt werden, wenn der Mehrbetrag der Haf- chende den Titel nicht gegen sich gelten zu lassen,
tungssumme eingezahlt oder die Sicherheit ergänzt
1. wenn der Schuldner mit dem Gläubiger oder mit
oder geleistet worden ist.
dessen Rechtsvorgänger arglistig zusammenge-
(5) Wird der Anspruch auf Rückzahlung oder auf wirkt hat, um dem Gläubiger im Verteilungs-
Freigabe von Sicherheiten, der dem Antragsteller verfahren einen ungerechtfertigten Vorteil zu
oder einem anderen an dem Verfahren teilnehmen- verschaffen, oder
den Schuldner nach Absatz 3 zusteht, in der Zeit
bis zum Ablauf von einem Monat seit dem Zeit- 2. wenn der Schuldner den Rechtsstreit nachlässig
punkt, in dem der Einstellungsbeschluß unanfechtbar geführt hat.
geworden ist, von mehreren Gläubigem gepfändet, Die Verfolgung des Widerspruchs bleibt auch dann
so sind die Gläubiger nach dem Verhältnis ihrer dem Widersprechenden überlassen, wenn er den
Ansprüche zu befriedigen. Titel nach Satz 1 nicht gegen sich gelten zu lassen
braucht.
§ 18 (6) Ist die Feststellung eines Anspruchs durch die
Prüfungsverfahren Aufnahme eines bereits anhängigen Rechtsstreits
zu verfolgen, so kann der Widersprechende die
Die angemeldeten Ansprüche werden hinsichtlich Einlassung auf den Rechtsstreit verweigern, wenn
ihres Betrags und hinsichtlich des Rechts ihrer die Voraussetzungen des Absatzes 5 Nr. 1 oder des
Gläubiger auf Teilnahme an dem Verteilungsverfah- Absatzes 5 Nr. 2 vorliegen. Wird die Weigerung
ren in einem allgemeinen Prüfungstermin einzeln vom Prozeßgericht für begründet erklärt, so hat der
erörtert. § 141 Abs. 2, §§ 142, 143 der Konkursord- Gläubiger seinen Anspruch gegen den Widerspre-
nung gelten entsprechend. chenden im Wege einer neuen Klage zu verfolgen.
§ 19
§ 20
Feststellung der Ansprüdte
Erlöschen von Sidterungsredtten
( 1) Ein Anspruch unri das Recht seines Gläubigers
(1) Wird ein Anspruch und das Recht seines Gläu-
auf Teilnahme an dem Verteilungsverfahren gelten
bigers auf Teilnahme an dem Verteilungsverfahren
als festgestellt, soweit im Prüfungstermin ein Wider- festgestellt, so treten hinsichtlich aller für diesen
spruch weder von dem Gläubiger eines angemelde- Anspruch bestehenden Schiffshypotheken, Schiffs-
ten Anspruchs noch von dem Schuldner eines solchen
gläubigerrechte und sonstigen Sicherungsrechte die
Anspruchs noch von dem Sachwalter erhoben wird
Rechtsfolgen ein, die das Erlöschen des gesicherten
oder soweit ein erhobener Widerspruch beseitigt ist.
Anspruchs haben würde. Ist die Sicherheit nach ihrer
(2) Das Gericht hat nach der Erörterung eines Bestellung an einen Dritten übertragen worden, so
jeden Anspruchs das Ergebnis in die Tabelle ein- gilt Satz 1 nicht, soweit die Beschränkbarkeit der
zutragen. Die Eintragung gilt hinsichtlich der fest- Haftung dem Dritten nach den Vorschriften zugun-
gestellten Ansprüche ihrem Betrag und ihrer Zu- sten derjenigen, welche Rechte von einem Nichtbe-
gehörigkeit zu den Ansprüchen wegen Personen- rechtigten herleiten, nicht entgegengehalten werden
oder Sachschäden nach sowie hinsichtlich des Rechts kann.
ihrer Gläubiger auf Teilnahme an dem Verfahren (2) Das Gericht hat dem Schuldner zum Nachweis
für das Verfahren wie ein rechtskräftiges Urteil der Feststellung einen Auszug aus der Tabelle in
gegen alle Gläubiger und Schuldner von Ansprü- beglaubigter Form zu erteilen.
chen, die an dem Verfahren teilnehmen, sowie gegen
den Sachwalter. (3) Wird das Verteilungsverfahren später ein-
gestellt und hat für einen Anspruch ein Sicherungs-
(3) Den Gläubigern streitig gebliebener Ansprüche recht bestanden, das der Gläubiger auf Grund der
bleibt es überlassen, die Feststellung derselben Regelung des Absatzes 1 oder des § 6 Abs. 3 ver-
gegen den Bestreitenden zu betreiben. Die Vor- loren hat, so hat der Gläubiger wegen seines An-
schriften des § 146 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 bis 7, der spruchs ein Pfandrecht an dem Anspruch des Ein-
§§ 147, 148 der Konkursordnung gelten sinngemäß. zahlers auf Rückzahlung der Haftungssumme. Soweit
(4) Für Ansprüche, die nach § 14 Abs. 5 ohne die Einzahlung der Haftungssumme durch Sicher-
Angabe eines Betrags angemeldet worden sind und heitsleistung ersetzt worden ist, haben die in Satz 1
Nr. 56 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Juni 1972 961
genannten Gldubiuer ein Recht auf bevorzugte Be- Vierter Abschnitt
friedigung aus der Sicherheit; diese ist auf Anord-
nung des Gerichts in dem erforderlichen Umfang zu
Verteilung
verwerten, der Erlös gilt als vom Sicherungsgeber
eingezahlte Haftungssumme. Mehrere Pfandrechte § 23
an demselben Anspruch haben gleichen Rang; die Verteilungsgrundsätze
Pfandrechte gehen den in § 17 Abs. 5 genannten
(1) Aus der Haftungssumme sind zum Zwecke der
Pfändungspfandrechten im Range vor.
Verteilung zwei Teilsummen zu bilden. Die erste
(4) Das Recht nach Absatz 3 erlischt, wenn es Teilsumme beträgt einundzwanzig Einunddreißigstel,
nicht bis zum Ablauf eines Monats seit dem Zeit- die zweite zehn Einunddreißigstel der festgesetzten
punkt, in dem der Einstellungsbeschluß unanfechtbar Haftungssumme. Aus der ersten Teilsumme werden
geworden ist, beim Verteilungsgericht geltend ge- nur die festgestellten Ansprüche wegen Personen-
macht worden ist. Nach Ablauf dieser Frist befrie- schäden nach dem Verhältnis ihrer Beträge berich-
digt das Verteilungsgericht den Gläubiger; § 26 tigt. An der Verteilung der zweiten Teilsumme
Abs. 4 Nr. 2 gilt entsprechend. Werden mehrere nehmen die Gläubiger der festgestellten Ansprüche
Pfandrechte geltend gemacht, so gelten §§ 873 bis wegen Sachschäden mit deren vollem Betrag sowie
882 der Zivilprozeßordnung entsprechend. Bestreitet die Gläubiger der Ansprüche wegen Personenschä-
der Schuldner, der Einzahler, der Sicherungsgeber den mit dem Betrag, mit dem diese bei der Vertei-
oder ein Pfändungspfandgläubiger, der innerhalb lung der ersten Teilsumme ausgefallen sind, nach
der Frist des § 17 Abs. 5 gepfändet hat, das Be- dem Verhältnis dieser Beträge teil.
stehen des Pfandrechts, so hat der Gläubiger inner- (2) Hat das Verfahren nur Wirkung für Ansprüche
halb einer von dem Verteilungsgericht zu setzenden wegen Sachschäden, so nehmen die Gläubiger der
Frist nachzuweisen, daß er Klage auf Feststellung festgestellten Ansprüche an der Verteilung der ge-
des Pfandrechts erhoben hat; erbringt der Gläubiger samten Haftungssumme nach dem Verhältnis der
diesen Nachweis nicht, so wird das geltend gemachte Beträge ihrer Ansprüche teil.
Pfandrecht nicht berücksichtigt. Die Klage nach
(3) Die nach § 31 Abs. 2 der Haftungssumme zur
Satz 4 ist bei dem Amtsgericht des Verteilungsver-
Last fall enden Kosten werden mit Vorrang vor den
fahrens oder, wenn der Streitgegenstand zur Zu-
festgestellten Ansprüchen berichtigt. Wird die Ver-
ständigkeit der Amtsgerichte nicht gehört, bei dem
teilung nach Absatz 1 vorgenommen, so werden
Landgericht zu erheben, in dessen Bezirk das Ver-
Kosten, die aus einem Rechtsstreit über Ansprüche
teilungsgericht seinen Sitz hat.
wegen Personenschäden entstanden sind, aus der
für Personenschäden bestimmten Teilsumme und
§ 21 Kosten, die aus einem Rechtsstreit über Ansprüche
Endgültige Einstellung der Zwangsvollstreckung wegen Sachschäden entstanden sind, aus der für
Sachschäden bestimmten Teilsumme berichtigt.
Wird ein Anspruch und das Recht seines Gläu-
bigers auf Teilnahme an dem Verteilungsverfahren (4) Ein nach der Verteilung einer der beiden Teil-
festgestellt, so ordnet das Vollstreckungsgericht auf summen oder der gesamten Haftungssum::ne ver-
Antrag des Schuldners die endgültige Einstellung bleibender Uberschuß wird an den Einzahler zurück-
der Zwangsvollstreckung und die Aufhebung von gezahlt, an mehrere Einzahler im Verhältnis der
Zwangsvollstreckungsmaßnahmen wegen des An- Beträge ihrer Einzahlungen.
spruchs an. Die Anordnung darf erst nach Rechtskraft
vollzogen werden. § 24
§ 22 Erlöschen der persönlichen Haftung
Erlöschen von Sicherungsrechten und endgültige Einern Gläubiger, der bei der Verteilung der
Einstellung der Zwangsvollstreckung bei nicht Haftungssumme den auf seinen Anspruch entfallen-
angemeldeten Ansprüchen den Anteil ganz oder teilweise entgegennimmt,
(1) Hat der Gläubiger einen Anspruch, für welchen haftet der Schuldner außerhalb des Verteilungsver-
die Haftung durch die Eröffnung des Verteilungs- fahrens nicht mehr. Das gleiche gilt, wenn der
verfahrens beschränkt worden ist, nicht angemeldet, Gläubiger nicht innerhalb eines Monats nach Fest-
so treten hinsichtlich der für den Anspruch beste- stellung seines Anspruchs im Verteilungsverfahren
henden Sicherungsrechte die in § 20 Abs. 1 für den dem Verteilungsgericht nachweist, daß er den An-
Fall der Feststellung eines angemeldeten Anspruchs spruch gegen den Schuldner gerichtlir::h geltend
bestimmten Rechtsfolgen mit der Beendigung des gemacht und sein Begehren darauf gestützt hat, daß
allgemeinen Prüfungstermins ein. der Schuldner für den Anspruch außerhalb des Ver-
teilungsverfahrens haftet.
(2) Die Zwangsvollstreckung wegen eines solchen
Anspruchs ist nach der Beendigung des allgemeinen
Prüfungstermins endgültig einzustellen; Zwangs- § 25
vollstreckungsmaßnahmen sind aufzuheben. §§ 767, Rechtskräftige Feststellung der
769, 770 der Zivilprozeßordnung sind anzuwenden. persönlichen Haftung
(3) Das Verteilungsgericht hat dem Schuldner Steht zwischen dem Gläubiger und dem Schuld-
eine Bescheinigung über die Beendigung des all- ner eines Anspruchs rechtskräftig fest, daß die Haf-
gemeinen Prüfungstermins zu erteilen. tung des Schuldners für den Anspruch durch das
962 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I
Verteilungsverfahren nicht beschränkt worden ist, (6) Gläubiger, die bei einer Verteilung nicht be-
so kann in dem Verteilungsverfahren nicht geltend rücksichtigt worden sind, kön::ien nachträglich, so-
gemacht wercfon, daß der Gläubiger mit dem An- bald sie die Vorschriften des Absatzes 3 erfüllt
spruch an dem Verfahren teilnimmt. Tritt die Rechts- haben, die bisher festgesetzten Anteile aus dem
kraft erst ein, nachdem der Anspruch in dem Ver- verbliebenen Betrag der Haftungssumme verlangen,
teilungsverfahren festgestellt worden ist, so ist der soweit dieser reicht und nicht infolge des Ablaufs
Anspruch trotz seiner Feststellung bei der Vertei- einer Ausschlußfrist für eine neue Verteilung zu
lung nicht zu berücksichtigen. § 24 Satz 1 bleibt verwenden ist.
unberührt. § 27
Verfahren in besonderen Fällen
§ 26
Soweit ein Anspruch, für den nach § 19 Abs. 4
Verfahren bei der Verteilung zunächst nur das Recht des Gläubigers auf Teil-
(1) Nach der Abhaltung des allgemeinen Prüfungs- nahme an dem Verfahren bis zu dem bei der
termins soll eine Verteilung an die Gläubiger der Anmeldung angegebenen Höchstbetrag festgestellt
festgestellten Ansprüche erfolgen. Die Zahlungen worden ist, auch der Höhe nach feststellbar wird,
auf die festgestellten Ansprüche werden von der kann der Gläubiger einen besonderen Prüfungs-
Gerichtskasse auf Anordnung des Verteilungsgerichts termin zur Erörterung dieses Anspruchs beantragen.
vorgenommen. Das Gericht ordnet die Verwertung Soweit feststeht, daß der Anspruch den festge-
von Sicherheiten an, soweit die Verteilung· dies stellten Höchstbetrag nicht erreichen wird, kann
erfordert. jeder an dem Verfahren teilnehmende Gläubiger
und Schuldner sowie der Sachwalter auf Feststel-
(2) Vor der Vornahme einer Verteilung legt der lung klagen, daß der Anspruch insoweit bei der
Urkundsbeamte der Geschäftsstelle ein Verzeichnis Verteilung nicht zu berücksichtigen ist.
der bei der Verteilung zu berücksichtigenden An-
sprüche, gegliedert nach Ansprüchen wegen Perso-
§ 28
nenschäden und Ansprüchen wegen Sachschäden,
auf der Geschäftsstelle zur Einsicht der Beteiligten Weitere Verteilung
nieder und macht die Summe der Ansprüche öffent- Sobald nach einer ersten Verteilung ein weiterer
lich bekannt; § 11 Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend. hinreichender Betrag der Haftungssumme verfügbar
Für Einwendungen gegen das Verzeichnis gilt § 158 wird, soll eine weitere Verteilung erfolgen.
der Konkursordnung entsprechend.
(3) Gläubiger, deren Ansprüche nicht festgestellt § 29
sind und für deren Ansprüche ein mit der Voll-
Aufhebung des Verfahrens.
streckungsklausel versehener Schuldtitel, ein End-
Nachtragsverteilung
urteil oder ein Vollstreckungsbefehl nicht vorliegt,
haben bis zum Ablauf einer Ausschlußfrist von zwei (1) Das Gericht beschließt die Aufhebung des
Wochen nach der öffentlichen Bekanntmachung den Verteilungsverfahrens, wenn die Haftungssumme
Nachweis zu führen, daß und für welchen Betrag verteilt ist oder wenn nur noch Anteile nach § 26
die Feststellungsklage erhoben oder das Verfahren Abs. 4 Nr. 1 und Nr. 3, § 33 zurückzubehalten sind.
in dem früher anhängigen Prozeß aufgenommen ist. Auf Verlangen hat das Gericht jedem, der ein be-
Wird der Nachweis nicht rechtzeitig geführt, so rechtigtes Interesse nachweist, eine Bescheinigung
werden die Ansprüche bei der vorzunehmenden Ver- über ·die Aufhebung zu erteilen.
teilung nicht berücksichtigt. (2) Wird nach der Aufhebung des Verteilungs-
(4) Bei der Verteilung werden die Anteile zurück- verfahrens für den Gläubiger eines Anspruchs, für
behalten, die auf den ein Anteil nach f 26 Abs. 4 Nr. 1 oder Nr. 3
1. Ansprüche, die infolge eines bei der Prüfung zurückbehalten worden ist, das Recht auf Teilnahme
erhobenen Widerspruchs im Prozeß befangen an dem Verfahren festgestellt oder ergibt sich, daß
sind, ein solcher Anspruch oder eine Zurückbehaltung
wegen der Kosten nach § 33 nicht mehr zu berück-
2. Ansprüche, bei denen nur das Recht ihres Gläubi-
sichtigen ist, so findet eine Nachtragsverteilung
gers auf Teilnahme an dem Verfahren, jedoch
statt.
nicht der Betrag festgestellt ist (§ 19 Abs. 4),
3. Ansprüche, die in dem Verfahren festgestellt
sind, die der Gläubiger jedoch nach § 24 Satz 2
gerichtlich geltend gemacht hat, Fünfter Abschnitt
entfallen. Nachträgliche Erweiterung des Verfahrens
auf Antrag eines Schuldners
(5) Macht der Schuldner eines Anspruchs, für den
die Haftung durch das Verteilungsverfahren be-
schränkt worden ist, glaubhaft, daß wegen dieses § 30
Anspruchs die Zwangsvollstreckung im Ausland (1) Hat das Gericht nach § 5 Abs. 2 die Haftungs-
droht, so kann das Gericht den auf den Anspruch summe unter Berücksichtigung nur der Ansprüche
entfallenden Anteil zurückbehalten. Das Gericht wegen Sachschäden festgesetzt oder. hat es nach
kann die Entscheidung wegen veränderter Umstände § 16 Abs. 1 Satz 2 die Festsetzung nicht a1:>geändert,
abändern. obwohl aus dem Ereignis auch Ansprüche wegen
Nr. 56 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Juni 1972 963
Personenschäden enlsli::mden sind, für welche die messenen Vorschusses auf die von dem Antrag-
Haftung besdntink l werden kann, so kann jeder steller nach § 31 Abs. 1 zu tragenden Kosten ab-
Schuldner eines solchen Anspruchs wegen Personen- hängig machen.
schtiden die Fcsl.setzung des Mehrbetrags der Haf- (3) Kosten, die der Antragsteller nach § 31 Abs. 1
tungssumme lwan Im gen. zu tragen hat, fallen der Haftungssumme endgültig
(2) Für den Beschluß über die Erhöhung der Haf- zur Last, wenn die Zwangsvollstreckung gegen den
tungssumme ~1 ilt § 5 Abs. 3 bis 5 entsprechend. Antragsteller wegen der Kosten ohne Erfolg ver-
sucht worden ist. In diesem Falle ist § 23 Abs. 1 bis
(3) Auch nach der Erhöhung der Haftungssumme
3 nur auf den Betrag anzuwenden, der nach Abzug
wird das Verfahren nur unler Beschränkung auf
dieser Kosten von der festgesetzten Haftungssumme
Ansprüche weg(m Sachschäden durchgeführt, wenn
die Haftungssumme nur insoweit eingezahlt worden verbleibt.
ist. § 33
(4) Wird der nach den Absätzen 1 und 2 festge- Zurückbehaltung bei der Verteilung
setzte Mchrbetru~J der Hallungssumme eingezahlt, Ist bei dem. Beginn der Verteilung ungewiß, ob
fülchdem das Verfahren mit Wirkung für Ansprüche im Verlaufe des Verfahrens noch Kosten entstehen
wegen Süchschi-iden bereits eröffnet worden ist, so werden, welche der Haftungssumme nach § 31
beschließt das Gericht, daß das Verfahren auch mit Abs. 2 oder nach § 32 Abs. 3 zur Last fallen, so soll
Wirkung für Ansprüche wegen Personenschäden das Gericht bei der Verteilung einen angemessenen
eröffnet wird. Nach dem Beginn des allgemeinen Anteil für diese Kosten zurückbehalten. Die Ent-
Prüfungstermins ist die Erweiterung des Verfah- scheidung ist unanfechtbar; das Gericht kann sie
rens ausgeschlossen. jedoch wegen veränderter Um.stände abändern.
(5) Hinsichtlich des Verfahrens wegen des Mehr-
betrags der Haftungssumme gilt derjenige, der die
Erweiterung des Verfahrens nach Absatz 1 bean-
tragt, als Antragsteller im Sinne dieses Gesetzes. Zweiter Teil
Sonstige verfahrensrechtlichen Vorschriften
zur Ausführung des Internationalen Oberein-
kommens vorn 10. Oktober 1957
Sechster Abschnitt über die Beschränkung der Haftung
Kosten aus der Bestellung eines Sachwalters der Eigentümer von Seeschiffen
und aus Rechtsstreitigkeiten
über angemeldete Ansprüche § 34
Wirkungen der Errichtung eines Haftungsfonds
§ 31
im Ausland
Kostentragung Ist in einem anderen Vertragsstaat des Interna-
(1) Der Antragsteller trägt folgende Kosten: tionalen Ubereinkommens vom 10. Oktober 1957
über die Beschränkunq der Haftung der Eigentümer
1. die Vergütung und die Auslagen des Sachwal-
von Seeschiffen entsprechend den Vorschriften
ters;
dieses Ubereinkommens ein Haftungsfonds errichtet
2. die von dem Sachwalter aufgewandten Kosten worden, so gilt für Zwangsvollstreckungen wegen
der Verwaltung und Verwertung von Sicher- der Ansprüche, die aus dem Fonds zu befriedigen
heiten. sind, § 8 Abs. 3 und 4 entsprechend, wenn der Fonds
(2) Der Haftungssumme fallen folgende Kosten den Gläubigern tatsächlich zur Verfügung steht. Für
zur Last: Klagen wegen der Ansprüche, die aus dem Fonds
1. die Kosten von Rechtsstreitigkeiten über im Ver- zu befriedigen sind, gilt § 8 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2
teilungsverfahren angemeldete Ansprüche und entsprechend, sofern das für die Errichtung und
über das Recht ihrer Gläubiger auf Teilnahme Verteilung des Haftungsfonds maßgebende Recht
an dem. Verfahren, welche aus der Prozeßfüh- der Errichtung des Haftungsfonds diese Rechtsfolgen
rung des Sachwalters entstehen; beilegt.
2. die Kosten von Rechtsstreitigkeiten, welche nach § 35
§ 19 Abs. 3 dieses Gesetzes in Verbindung mit
Aufhebung von Arresten
§ 147 Satz 2 der Konkursordnung der Haftungs-
summe zur Last fallen. Ist wegen eines Anspruchs, für den der Schuldner
seine Haftung nach §§ 486 bis 487 a des Handels-
gesetzbuchs oder nach Artikel 3 §§ 1 bis 3 des
§ 32 Seerechtsänderungsgesetzes vom 21. Juni 1972
Zahlung der vorn Antragstell.er zu tragenden Kosten (Bundesgesetzbl. 1 S. 966) beschränken kann, ein
Arrest vollzogen word2n, so wird dieser nach Maß-
(1) Das Gericht ordnet von Amts wegen die Zah- gabe der Vorschriften der Zivilprozeßordnung über
lung der vom Antragsteller nach § 31 Abs. 1 zu das Arrestverfahren aufgehoben, wenn der Schuld-
tragenden Kosten zur Haftungssumme an. ner zugunsten des Gläubigers einen Geldbetrag
(2) Das Geric11t soll die Eröffnung des Vertei- hinterlegt hat, welcher der nach § 487 a Abs. 2, 3
lungsverfahrens von der Einzahlung eines ange- des Handelsgesetzbuchs zu berechnenden Haftungs-
964 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I
sumnw entspridi!.. Dies ~Jill auch dann, wenn die bühr nach dem Betrag der einzelnen Forderungen,
l-Iinterl<!fftrng in einem Verl.raqsstaat des Interna- zu deren Prüfung der Termin bestimmt ist, erho-
ti011c1h!n [Jl>Pr<~inkornrrwns vorn 10. Oktober 1957 ben. Für die Wertberechnung gilt § 148 der Kon-
über dici Beschrünktnl~J der Haftung der Eigentümer kursordnung entsprechend.
von Seeschillcn <!rlol~JI isl und der hinterlegte Be-
(4) Für das Beschwerdeverfahren gilt § 46
trag dem ClüubiqPr n1:1ch Maß~Jabe seiner Rechte
Abs. 2 entsprechend."
tatsüch lieh zur Vcrfünung steht.
4. Nach§ 97 wird folgender§ 97 a eingefügt:
Dritter Teil .,§ 97a
Schlußbestimmungen Kostenschuldner im seerechtlich.en
Verteilungsverfahren
§ 36 Im seerechtlichen Verteilungsverfahren ist
Schuldner der Kosten der Antragsteller."
Änderung der Konkursordnung
Die Konkursordnung wird wie folgt geändert:
5. § 106 erhält folgende Fassung:
In § 15 Satz 2 werden hinter ,,(Reichsgesetzbl. I
S. 1499)" fol~Jende Worte eingefügt: ,,und § 20 Abs. 3 ,,§ 106
der Seerechtlichen Verteilungsordnung vom 21. Juni Fälligkeit der Gebühren
1972 (Bundesgesetzbl. J S. 953)".
In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, im Kon-
kursverfahren, im Vergleichsverfahren zur Ab-
§ 37 wendung des Konkurses und im seerechtlichen
Änderung des Gerichtskostengesetzes Verteilungsverfahren wird die Gebühr mit der
Stellung des Antrags fällig, durch den das Ver-
Das Gerichtskostengesetz wird wie folgt geändert: fahren bedingt ist; soweit die Gebühr eine Ent-
1. Die Uberschrift des Dritten Abschnitts erhält fol- scheidung oder sonstige gerichtliche Handlung
gende Fassung: voraussetzt, wird sie mit dieser fällig."
,,Gebühren im Konkursverfahren, im Vergleichs-
verfahren zur Abwendung des Konkurses und im 6. § 111 wird wie folgt geändert:
seerechtlichen Verteilungsverfahren". a) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 ein-
gefügt:
2. § 48 erhält lol9ende Fassung: ,, (5) Uber den Antrag auf Eröffnung des see-
rechtlichen Verteilungsverfahrens soll erst
,,§ 48
nach Zahlung der in § 59 a Abs. 1 Satz 1 be-
Entsprechend anzuwendende Vorschriften stimmten Gebühr und der Auslagen für öffent-
11
Für die Gebühren im Konkursverfahren, im liche Bekanntmachung entschieden werden.
Vergleichsverfahren zur Abwendung des Konkur- b) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6; die
ses und im seerechtlichen Verteilungsverfahren Worte „Absätze 1 bis 4" werden durch die
gelten §§ 10, 21, 23, 24 dieses Gesetzes und § 3 Worte „ Absätze l bis 5" ersetzt.
der Zivilprozeßordmmg entsprechend. 11
§ 38
3. Nach § 59 wird folgender § 59 a eingefügt:
Änderung der Bundesgebührenordnung für
,,§ 59a Rechtsanwälte
Seerecblli dies Verteilungsverfahren Die Bundes.gebührenordnung für Rechtsanwälte
(1) Für das Verfahren über den Antrag auf wird wie folgt geändert:
Eröffnung des seerechtlichen Verteilungsverfah- 1. An die Uberschrift des Fünften Abschnitts wer-
rens wird die volle Gebühr erhoben. Für die den folgende Worte angefügt:
Durchführung des Verteilungsverfahrens wird das ,, sowie in seerechtlichen Verteilungsverfahren."
Dreifache der vollen Gebühr erhoben; die in
Satz 1 bestimmte Gebühr wird angerechnet.
2. Nach§ 81 wird folgender § 81 a eingefügt:
(2) Die in Absatz 1 bestimmten Gebühren rich-
ten sich nach dem Betrug der festgesetzten Haf- ,,§ 81 a
tungssumm<:~. Ist diese höher als der Gesamt- Seerechtliches Verteilungsverfahren
betrag der Ansprüche, für deren Gläubiger das
Recht auf Teilnahme an dem Verteilungsverfah- (1) Im Verfahren nach der Seerechtlichen Ver-
ren festgestellt wird, so richten sich die Gebühren teilungsordnung vom 21. Juni 1972 (Bundesge-
nach dem Gesamtbetrag der Ansprüche. setzbl. I S. 953) gelten § 72 erster Halbsatz, §§ 73,
75 entsprechend. § 77 gilt entsprechend mit der
(3) Für die Anberaumung eines besonderen Maßgabe, daß an die Stelle der Aktivmasse die
Prüfungstermins wird die Hälfte der vollen Ge- festgesetzte Haftungssumme tritt.
Nr. 56 Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Juni 1972 965
(2) Der Rcd1tsc1nwcill erhält besonders drei 2. die Entscheidung, daß und in welcher Weise
Zehntel der in § 31 bestimmten Gebühren: eine im Verlaufe des Verfahrens unzureichend
1. im Verfohrc~n über eine Beschwerde (§ 3 Abs. 2 gewordene Sicherheit zu ergänzen oder ander-
der Seerechtlichcn Verteilungsordnung) oder weitige Sicherheit zu leisten ist (§ 6 Abs. 5 der
über eine Erinnerung (§ 12 Abs. 2, 4 der See- Seerechtlichen Verteilungsordnung);
rechtlichen Verteilungsordnung);
3. die Entscheidung über die Erweiterung des
2. im Verfahren über Anträge auf Aufhebung von Verfahrens auf Ansprüche wegen Personen-
Vollstreckungsmaßregeln (§ 8 Abs. 4 der See- schäden (§§ 16, 30 der Seerechtlichen Vertei-
rechtlichen Verteilungsordnung); lungsordnung);
3. im Verfahren über Anträge auf Zulassung der
Zwangsvollstreckung, soweit diese auf § 17 4. die Entscheidung über die Zulassung einer
Abs. 4 der Seercchtlichcn Verteilungsordnung Zwangsvollstreckung nach § 17 Abs. 4 der See-
gestützt werden. rechtlichen Verteilungsordnung;
Die Vorschriften der §§ 32, 33 Abs. l und 2 gelten 5. die Anordnung, bei der Verteilung Anteile
nicht." nach § 26 Abs. 5 der Seerechtlichen Vertei-
§ 39 lungsordnung zurückzubehalten.
Änderung des Rechtspflegergesetzes (2) Der Richter kann sich das Verteilungsver-
Das Rechtspflegergesetz wird wie folgt geändert.: fahren ganz oder teilweise vorbehalten, wenn
1. In § 3 Nr. 2 wird die Ziffer 19" durch „ 19 a" er-
11
er dies für geboten erachtet. Hält er den Vorbe-
setzt und nach Buchstab0, f) folgender Buch- halt nicht mehr für erforderlich, kann er das Ver-
stabe g) eingefügt: fahren dem Rechtspfleger übertragen. Auch nach
der Ubertragung kann er das Verfahren wieder
,,g) Verfahren nach der Seerecht.liehen Vertei-
an sich ziehen, wenn und solange er dies für er-
lungsordnung;".
forderlich hält."
2. Die Uberschrift des Zweiten Abschnitts wird wie
folgt gefaßt:
§ 40
„Zweiter Abschnitt
Berlin-Klausel
Dem Richter vorbehaltene Geschäfte auf dem
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
Gebiet der freiwilligen Gerichtsbarkeit sowie
des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952
in Konkursverfahren, Vergleichsverfahren
(Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.
und seerechtlichen Verteilungsverfahren".
3. Nach § 19 wird folgender § 19 a eingefügt: § 41
.,§ 19a Inkrafttreten
Seerechtliches Verteilungsverfahren (1) Dieses Gesetz tritt an dem Tage in Kraft, an
(1) Im Verfahren nach der Seerecht.liehen Ver- welchem das Internationale Ubereinkommen vom
teilungsordnung bleiben dem Richter vorbehal- 10. Oktober 1957 über die Beschränkung der Haf-
ten: tung der Eigentümer von Seeschiffen für die Bun-
desrepublik Deutschland in Kraft tritt.
1. das Verfahren bis zur Entscheidung über den
Eröffnungsantrag unter Einschluß dieser Ent- (2) Der Tag, an dem dieses Gesetz in Kraft tritt,
scheidung und der Ernennung des Sachwalters; ist im Bundesgesetzblatt bekannt.zugeben.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 21. Juni 1972
Für den Bundespräsidenten
Der Präsident des Bundesrates
Heinz Kühn
Der Bundeskanzler
Brandt
Der Bundesminister der Justiz
Gerhard Jahn
966 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I
Gesetz
zur Änderung des Handelsgesetzbuchs und anderer Gesetze
(Seerechtsänderungsgesetz)
Vom 21. Juni 1972
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- (3) Absatz 1 ist ferner nicht anzuwenden
rats das folgende Gesetz beschlossen: 1. auf Ansprüche der zur Schiffsbesatzung ge-
hörenden Personen sowie auf Ansprüche
Artikel 1 Dritter wegen der Tötung oder Verletzung
von zur Schiffsbesatzung gehörenden Perso-
Änderungen des Handelsgesetzbuchs nen, es sei denn, daß das Heuerverhältnis
Das Handelsgesetzbuch wird wie folgt geändert: ausländischem Recht unterliegt und nach die-
sem Recht die Haftung beschränkt werden
1. In § 93 Abs. l werden die Worte „Güterbeför- kann;
derungen, Bodmerei, Schiffsmiete" ersetzt durch
2. auf Ansprüche aus Bergung oder Hilfsleistung
die Worte „Güterbeförderungen, Schiffsmiete".
sowie auf Ansprüche auf Beitragsleistung zur
2. In § 363 Abs. 2 werden die Worte „Bodmerei- großen Haverei;
briefe und" gestrichen. 3. auf Ansprüche wegen nuklearer Schäden.
(4) Der Reeder kann seine Haftung nicht be-
3. § 482 erhüH folgc-mde Fassung: schränken, wenn er die Erfüllung des Anspruchs
,,§ 482 besonders gewährleistet hat. Das gleiche gilt,
wenn den Reeder selbst oder seinen gesetz-
Die Anordnung der Zwangsversteigerung eines lichen Vertreter oder, falls der Reeder eine
Schiffes im Wege der Zwangsvollstreckung so- juristische Person oder eine Personenhandels-
wie die Vollziehung des Arrestes in das Schiff gesellschaft ist, ein Mitglied des zur Vertretung
ist nicht zulässig, wenn sich das Schiff auf der berechtigten Organs oder einen zur Vertretung
Reise befindet und nicht in einem Hafen liegt." berechtigten Gesellschafter an der Entstehung
des Schadens ein Verschulden trifft. Mitreeder
4. An die Stelle der §§ 486, 487 treten folgende können ihre Haftung auch dann nicht beschrän-
§§ 486 bis 487 d:
ken, wenn den Korrespondentreeder an der
,,§ 486
Entstehung des Schadens ein Verschulden trifft.
(1) Der Reeder kann seine Haftung für ver-
(5) Ist der Reeder eine Personenhandelsgesell-
tragliche und außervertragliche Ansprüche Drit-
schaft, so kann auch jeder Gesellschafter seine
ter auf Ersatz des Schadens aus der Tötung oder
persönliche Haftung für Ansprüche beschränken,
Verletzung eines Menschen (Personenschaden)
für welche die Gesellschaft nach den Absätzen
oder auf Ersatz des Schadens aus dem Verlust
1 bis 4 ihre Haftung beschränken kann.
oder der Beschädigung einer Sache oder des son-
stigen Vermögensschadens (Sachschaden) be-
schränken, sofern dit~se Ansprüche aus der Ver- § 487
wendun9 des Schiff es entstanden sind.
(1) Außer dem Reeder können auch die fol-
(2) Absatz 1 ist nicht anzuwenden auf An- genden Personen ihre Haftung für vertragliche
sprüche wegen Schäden, die von einer Person und außervertragliche Ansprüche Dritter auf
verursacht worden sind, die sich nicht an Bord Ersatz von Personen- und Sachschäden beschrän-
des Schiffes befunden hat, es sei denn, daß ken, die im Zusammenhang mit der Verwendung
1. es sich um Ansprüche wegen der Tötung oder des Schiffes entstanden sind:
Verletzung von zum Zwecke der Beförderung 1. der Charterer;
an Bord des Schiffes befindlichen Menschen 2. die Personen der Schiffsbesatzung und die
oder wegen dE~s Verlustes oder der Beschädi- sonstigen Bediensteten des Schiffseigentümers,
gung von an Bord des Schiff es befindlichen Reeders oder Charterers.
Sachen handelt oder
Satz 1 gilt in den Fällen der Nummer 2 nur für
2. das den Schaden verursachende Verhalten im
Ansprüche wegen Schäden, die der Schuldner in
Zusammenhang mit der Führung oder der
Ausübung seines Dienstes verursacht hat.
sonstigen Bedienung des Schiffes, dem Ein-
laden, Befördern oder Ausladen von Gütern (2) § 486 Abs. 2 bis 5 gilt entsprechend. Die
oder dem Einschiffen, Befördern oder Aus- Beschränkung der Haftung einer der in Absatz 1
schiffen von Reisenden steht. Nr. 2 genannten Personen wird jedoch durch ihr
Nr. 56 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Juni 1972 967
Verschulden nicht ausgeschlossen, es sei denn, schiffen (Bundesgesetzbl. 1972 II S. 653~ gleich,
daß sie zugleich Reeder oder Charterer ist und sofern der Fonds entsprechend den Vorschriften
den Schaden in dieser Eigenschaft verursacht dieses Ubereinkommens errichtet ist und dem
hat, oder daß sie den Schaden vorsätzlich her- Gläubiger tatsächlich zur Verfügung steht.
beigeführt h al.
(3) Ferner kann ein an Bord tätiger Seelotse § 487 b
seine Haftung für die in Absatz 1 Satz 1 bezeich- Ist aus dem Ereignis, aus dem ein Anspruch
neten Ansprüche beschrtinkcn, soweit für diese gegen den Reeder oder eine der in § 486 Abs. 5,
Ansprüche auch der Reeder oder eine der in § 487 Abs. 1 und 3 genannten Personen ent-
Absatz 1 Satz 1 genanntPn Personen als Gesamt- standen ist, zugleich ein Gegenanspruch des
schuldner haftet und die Haftung nach § 486 oder Schuldners gegen den Gläubiger entstanden, so
nach Absal.z 1 und 2 beschränken kann. § 486 sind die Vorschriften der §§ 486 bis 487 a über
Abs. 2 und 3, Abs. 4 Salz 1 gilt entsprechend; die Beschränkung der Haftung nur auf den
die Beschränkung der Haftung wird durch ein Betrag des gegen den Reeder oder eine der in
Verschulden des Seelotsen nicht ausgeschlossen, § 486 Abs. 5, § 487 Abs. 1 und 3 genannten
es sei denn, daß er den Schaden vorsätzlich Personen gerichteten Anspruchs anzuwenden,
herbeigeführt hat. der nach Abzug des Gegenanspruchs verbleibt.
§ 487 a
§ 487 C
(1) Die Haftungsbeschränkung wird durch ein
Für Ansprüche auf Ersatz der Kosten der
gerichtliches Verfahren (Verteilungsverfahren)
Rechtsverfolgung kann die Haftung nicht be-
nach den Vorschriften der Seerechtlichen Ver-
schränkt werden.
teilungsordnung vom 21. Juni 1972 (Bundes-
gesetzbl. I S. 953) bewirkt. Durch die Eröffnung § 487 d
des Verteilungsverfahrens beschränkt sich die
Wird die Haftung eines Schuldners für einen
Haftung des Reeders und der in § 486 Abs. 5,
Anspruch durch die Eröffnung eines Verteilungs-
§ 487 Abs. 1 und 3 genannten Personen für alle
verfahrens beschränkt, in dem ein anderer die
aus einem bestimmten Ereignis entstandenen
Haftungssumme eingezahlt hat, so ist bei einer
Ansprüche, für die sie nach §§ 486, 487 ihre
Ausgleichung zwischen dem anderen und dem
Haftung beschränken können, auf den in dem
Schuldner nur der Betrag zugrunde zu legen,
Verfahren cin9ezahlten Geldbetrag (Haftungs-
den der Gläubiger des Anspruchs im Verteilungs-
summe), aus dem die Gli.:iubiger nach Maßgabe
verfahren erhält."
der Vorschriften über das Verteilungsverfahren
befriedigt werden.
5. § 488 erhält folgende Fassung:
(2) Der Betrag der Haftungssumme bestimmt
sich nach dem Raumgehalt des Schiffes. Als ,,§ 488
Raumgehalt des Schiffes ist der Nettoraumgehalt Der Reeder als solcher kann vor dem Gericht
anzusehen, bei Schiffen mit mechanischem An- des Heimathafens (§ 480) verklagt werden. § 738
trieb vermehrt um den Raumgehalt, der zur bleibt unberührt."
Ermittlung des Nettoraumgehalts vom Brutto-
raumgehalt als Maschinenraum abgesetzt wor- 6. § 494 Abs. 2 wird aufgehoben.
den ist. Ergibt sich ein Raumgehalt von weniger
als dreihundert Tonnen, so ist ein Raumgehalt
7. § 501 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
von dreihundert Tonnen anzusetzen.
,,(1) Wenn eine neue Reise oder wenn nach der
(3) Für jede Raumtonne ist das Dreitausend- Beendigung einer Reise die Reparatur des
einhundertfache des Wertes von fünfundsechzig Schiffes oder wenn die volle Befriedigung eines
und einem halben Milligramm Gold von neun- Gläubigers beschlossen worden ist, für dessen
hundert Tausendstel Feingehalt anzusetzen. Sind Anspruch die Reederei ihre Haftung beschränkt
aus dem Ereignis nur Ansprüche wegen Sach- hat oder beschränken könnte, so kann jeder
schäden entstanden oder können außerdem ent- Mitreeder, welcher dem Beschluß nicht zuge-
standene Ansprüche wegen Personenschäden stimmt hat, sich von der Leistung der zur Aus-
nicht mehr geltend gemacht werden, so ist für führung des Beschlusses erforderlichen Einzah-
jede Raumtonne nur das Tausendfache des in lungen dadurch befreien, daß er seine Schiffspart
Satz 1 genannten Wertes anzusetzen. Bei der ohne Anspruch auf Entgelt aufgibt."
Berechnung der Haftungssumme ist von dem
Wert auszugehen, der im Zeitpunkt der Eröff-
8. § 507 wird wie folgt geändert:
nung des Verteilungsverfahrens der Parität der
Deutschen Mark zum Gold zugrunde liegt. a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
(4) Der Eröffnung des Verteilungsverfahrens ,,(1) Die Mitreeder haften für die Verbind-
nach der Seerechtlichen Verteilungsordnung lichkeiten der Reederei persönlich, jedoch nur
steht die Errichtung eines Haftungsfonds in einem nach dem Verhältnis der Größe ihrer Schiffs-
Vertragsstaat des Internationalen Ubereinkom- parten."
mens vom 10. Oktober 1957 über die Beschrän- b) In Absatz 2 werden die Worte „etwa" und
kung der Haftung der Eigentümer von See- ,, persönlichen" gestrichen.
968 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I
9. § 509 wird wiP lolgl geändert: Auswärtigen durch Rechtsverordnung bestimm-
ten Auslandsvertretungen der Bundesrepublik
a) In Absdtz l wird hinter dem Wort „verwen- Deutschland aufgenommen.
den" eingcdügt: ,,(Baureederei)".
b) In A.bsntz 2 tritt c1n die Stelle des Semiko- § 523
lons hinter dem Wort „werden" ein Punkt.
Dus darauf folgende Wort „er" beginnt mit (1) In dem Antrag auf Aufnahme der Verkla-
einem großen Buchsl:<:1ben. rung hat der Kapitän sich selbst zum Zeugnis
zu erbieten und die zur Feststellung des Sach-
<·) Absatz 2 erhält folgenden Satz :3: verhalts sonst dienlichen Beweismittel zu be-
„Zur Vertretung der Baureederei bedarf er zeichnen. Dem Antrag ist eine öffentlich be-
einer besonderen Ermächtigung der Mitree- glaubigte Abschrift der den Unfall betreffenden
der; durch ein im Rahmen einer solchen Er- Eintragungen im Tagebuch und ein Verzeichnis
mächt.igunu geschlossenes Rechtsgeschäft aller Personen der Schiffsbesatzung beizufügen.
wird die Baureederei dem Dritten gegen- (2) Kann die beglaubigte Abschrift aus dem
über auch dann bmechtigt und verpflichtet, Tagebuch nicht beigefügt werden, so ist der
wenn das Geschäft ohne Nennung der ein- Grund dafür anzugeben. Der Antrag muß in die-
zelnen Mitreeder geschlossen wird." sem Fall eine vollständige Beschreibung der
erlittenen Unfälle unter Angabe der zur Abwen-
10. a.) In § 511 werden die Worte ,, (Schiffskapitän, dung oder Verringerung der Nachteile ange-
Schiffer)" ersetzt: durch die Worte ,, (Kapitän, wendeten Mittel enthalten.
Schiff er)". (3) Zur Aufnahme der Verklarung bestimmt
b) Im gesamten Vierten Buch des Handelsge- das Gericht oder der Konsularbeamte einen tun-
setzbuchs wird die Bezeichnung „Schiffer" lichst nahen Termin, zu welchem der Kapitän
ersetzt durch die Bezeichnung „Kapitän". und die sonst bezeichneten Zeugen zu laden
sind. Der Termin ist dem Reeder und den etwa
sonst durch den Unfall Betroffenen mitzuteilen,
11. § 512 wird wie folgt geändert: soweit dies ohne unverhältnismäßige Verzöge-
rung des Verfahrens geschehen kann. Die Mit-
a) Absatz 1 erhält folgende Fassung: teilung kann durch öffentliche Bekanntmachung
,, (1) Diese Haftung des Kapitäns besteht erfolgen.
nicht nur gegenüber dem Reeder, sondern
auch gegenüber dem Befrachter, Ablader und
§ 524
Ladungsempfänger, dem Reisenden und der
Schiffsbesatzung." (1) Die Verklarung geschieht durch eine Be-
weisaufnahme über den tatsächlichen Hergang
b) In Absatz 3 wird das Wort „persönlich" ge-
des Unfalls sowie über den Umfang des einge-
strichen.
tretenen Schadens und über die zur Abwendung
oder Verringerung desselben angewendeten
Mittel.
12. Die §§ 522 bis 525 erhalten folgende Fassung:
(2) Die Beweisaufnahme erfolgt nach den
,,§ 522 Vorschriften der Zivilprozeßordnung. Eine Be-
(1) Der Kapitän ist bei einem Unfall, der sich eidigung des Kapitäns findet nicht statt. Andere
während der Reise ereignet und der das Schiff Zeugen sollen in der Regel unbeeidigt vernom-
oder die Lndung betrifft oder sonst einen Ver- men werden.
mögensnachteil zur Folg<:: haben kann, berech- (3) Der Reeder und die etwa sonst durch den
tigt und auf Verlangen verpflichtet, die Auf- Unfall Betroffenen sind berechtigt, selbst oder
nahme f~iner Verklarung zu beantragen. Das durch Vertreter der Verklarung beizuwohnen.
Verlangen kann von dem Reeder und von den Sie können eine Ausdehnung der Beweisauf-
Personen gestellt werden, für die der Unfall als
nahme auf weitere Beweismittel beantragen.
Inhaber eines Rechts am Schiff, Ladungsbetei-
ligte, Reisende oder Personen der Schiffsbesat- (4) Das Gericht oder der Konsularbeamte ist
zung einen erheblichen Vermögensnachteil zur befugt, eine Ausdehnung der Beweisaufnahme
Folge haben kann. Der Kapitän ist berechtigt auch von Amts wegen anzuordnen, soweit dies
und auf Verlangen einer in Satz 2 genannten zur Aufklärung des Sachverhalts erforderlich er-
Person verpflichtet, die Aufnahme der Verkla- scheint.
rung in dem Hafen, den das Schiff nach dem
Unfall oder nach dem Verlangen zuerst erreicht § 525
und in dem sie ohne eine unverhältnismäßige
(1) Der Reeder und die sonst durch den Unfall
Verzögerung der Reise möglich ist, oder im Falle
Betroffenen können Abschrift der den Unfall be-
des Schiftsverlustes an dem ersten geeigneten
treffenden Eintragungen im Tagebuch oder des
Ort zu beantragen.
in § 523 Abs. 2 Satz 2 genannten Berichts sowie
(2) Die Verklarung wird im Geltungsbereich der Niederschrift über die Beweisaufnahme ver-
des Grundgesetzes durch die Gerichte, außerhalb langen. Die Abschrift ist auf Verlangen zu be-
desselben durch die vom Bundesminister des glaubigen.
Nr. 56 Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Juni 1972 969
(2) 1st clds VE~rlahren <1uf Verlangen einer der c) Die Vorschrift erhält folgenden Absatz 4:
in § 522 Abs. 1 Sdl.z 2 qenannten Personen bean- ,, (4) Der Kapitän ist berechtigt, Ansprüche
tragt., so 11,.ll diese die entstandenen Kosten zu eines Ladungsbeteiligten aus Verlust oder
erst<1Ucn, soweit sie nicht Anspruch auf Ersatz Beschädigung der Ladung im eigenen Namen
des durch den Unfall ihr entstandenen Schadens außergerichtlich oder gerichtlich zu betrei-
hat. Die Verpflid1tunq des Reeders, dem Kapitän ben, soweit der Ladungsbeteiligte selbst hier-
die vcrc1uslc1gten Kosten zu erstatten, wird hier- zu nicht rechtzeitig in der Lage ist."
durch nicht berüh rl.. fn den Fällen der großen
Haverei findd dic! Vorschrift des § 706 Nr. 7 An- 18. § 537 wird aufgehoben.
wendunq."
19. § 538 erhält folgende Fassung:
13. § 528 wird wie Jolgt geündert: ,,§ 538
a) Absül.z l Satz 2 wird aufgehoben. Außer in den Fällen des § 535 ist der Kapitän
zur Verfügung über Ladungsteile durch Ver-
b) Absatz 2 erhält fol~Jencle Fassung:
äußerung, Verpfändung oder Verwendung nur
,, (2) Die Gültigkeit des Geschäfts ist nicht befugt, soweit es zum Zwecke der Fortsetzung
davon abhängig, daß der Kapitän nach Ab- der Reise notwendig ist."
satz 1 zu dem Geschäft befugt war, daß die
von ihm zwischen mehreren Geschäften ge-
troffene Wahl zweckmäßig war und daß die 20. § 540 erhält folgende Fassung:
durch das Geschäft erlangten Mittel oder ,,§ 540
sonstigen Gegenstände tatsächlich zur Erhal-
Liegt der Fall einer großen Haverei nicht vor,
tung des Schiffes oder zur Ausführung der
so ist der Kapitän zur Verfügung über Ladungs-
Reise verwendet werden. Das Geschäft ist
teile durch Veräußerung, Verpfändung oder Ver-
jedoch für den Reeder nicht verbindlich, wenn
wendung nur befugt, wenn er dem Bedürfnis auf
dem Dritten der Mangel der Befugnis des
anderem Wege nicht abhelfen kann oder wenn
Kapitäns oder die Absicht zur anderweitigen
die Wahl eines anderen Mittels einen unver-
Verwendung bekannt oder infolge grober
11 hältnismäßigen Schaden für den ~der zur
Fahrlässigkeit unbekannt war.
Folge haben würde."
c) Die Vorschrift erhält folgenden Absatz 3:
,, (3) Zur Eingehung von Wechselverbind- 21. § 541 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
lichkeiten ist der Kapitän nur befugt, wenn ,,(1) Verfügt der Kapitän auf Grund des § 540
ihm eine besondere Vollmacht hierzu erteilt über Ladungsteile, so ist der Reeder verpflichtet,
worden ist." den betroffenen Ladungsbeteiligten den ihnen
daraus entstehenden Schaden zu ersetzen."
14. Die §§ 529, 530 werden aufgehoben,
22. § 542 erhält folgende Fassung:
15. In § 533 Abs. 1 werden die Worte „die Haftung ,,§ 542
des Reeders mit Schiff und Fracht begründet"
durch das Wort „verpflichtet" ersetzt. Für die Gültigkeit der von dem Kapitän auf
Grund der § 535 Abs. 3, §§ 538 bis 540 vorge-
nommenen Rechtsgeschäfte gilt § 529 Abs. 2
16. § 534 wird wie folgt geändert: sinngemäß."
a) In Absatz 1 wird die Zahl „530" ersetzt durch
die Zahl „528". 23. § 615 erhält folgende Fassung:
b) In Absatz 2 werden die Worte „der §§ 528. ,,§ 615
und 530" ersetzt durch „des § 528". Der Verfrachter ist nicht verpflichtet, die Güter
c) Absatz 4 wird aufgehoben. auszuliefern, bevor die darauf haftenden Bei-
d) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 4. träge zur großen Haverei sowie Bergungs- und
Hilfskosten bezahlt oder sichergestellt sind."
11. § 535 wird wie folgt geändert: Der bisherige Absatz 2 entfällt.
a) In Absatz 2 werden die Worte „als deren
24. § 632 wird wie folgt geändert:
Vertreter" gestrichen.
a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Verweisung auf
b) Absatz 3 erhält folgende Fassung: ,,§§ 535 bis 537" ersetzt durch die Verwei-
,, (3) Der Kapitän ist in solchen Fällen er- sung auf ,,§§ 535 und 536".
mächtigt, die Ladung äußerstenfalls, wenn
ein erheblicher Schaden wegen drohenden b) Absatz 1 Satz 2 wird aufgehoben.
Verderbs oder aus sonstigen Gründen anders c) In Absatz 2 treten an die Stelle der Worte
nicht abzuwenden ist, zu veräußern oder zur ,, Bergungs- und Hilfskosten und Bodmerei-
Beschaffung der Mittel zu ihrer Erhaltung gelder" die Worte „sowie Bergungs- und
oder \tVe Lterbeförderung zu verpfänden." Hilfskosten".
970 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I
d) Absatz 3 erhält folgende Fassung: 32. § 723 Abs. 4 wird aufgehoben.
,, (3) Für die Erfüllung der nach Absatz 1
dem Kapitän obliegenden Pflichten haftet 33. § 724 wird wie folgt geändert:
auch der Verfrachter. 11
a) An Absatz 1 werden folgende Worte ange-
fügt, wobei hinter das Wort „ein" ein Bei-
25. In § 634 Abs. 7 wird die Verweisung auf ,, §§ 535 strich tritt:
bis 537 und 632" ersetzt durch die Verweisung
,,soweit nicht der Verlust oder die Wertver-
auf,,§§ 535, 536 und 632".
ringerung durch eine Schadensersatzforde-
26. Die Vorschriften des Sechsten Abschnitts „Bod- rung (§ 721 a) ausgeglichen wird."
merei" (§§ 679 bis 699) des Vierten Buchs wer- b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
den aufgehoben.
,, (2) Ist der Verlust oder die Wertverringe-
27. In § 702 Abs. 3 werden die Worte „der §§ 485, rung erst nach dem Beginn der Löschung er•
486" ersetzt durch „des § 485". folgt, so hat dies auf die Verteilung des Scha-
dens, welcher die große Haverei bildet, kei-
28. § 704 wird wie folgt geändert: nen Einfluß, II
a) Satz 1 erhält folgende Fassung:
34. An die Stelle der §§ 725, 726 treten folgende
„Die Verpflichtung, von einem geretteten §§ 725 bis 726 a:
Gegenstand beizutragen, wird dadurch, daß ,,§ 725
der Gegenstand später von einer besonderen
Haverei betroffen wird, nur dann vollständig (1) Zur Zahlung des von dem Schiff zu ent-
aufgehoben, wenn der Gegenstand vor dem richtenden Beitrags ist der Schiffseigentümer,
Beginn der Löschung am Ende der Reise ganz zur Zahlung des von der Ladung zu entrichten-
verloren geht. 11 den Beitrags ist der Eigentümer der Ladung ver-
pflichtet. Maßgebend ist das Eigentum im Zeit-
b) Die Vorschrift erhält folgenden Satz 2: punkt des Beginns der Löschung am Ende der
„Die Verpflichtung bleibt auch in diesem Reise.
Fa,J. bestehen, wenn ein Dritter, der den Ver-
(2) Zur Zahlung des von den Fracht: oder
lust durch eine rechtswidrige Handlung ver-
Uberfahrtsgeldern zu entrichtenden Beitrags ist
ursacht hat, hierfür eine Entschädigung zu
der Verfrachter verpflichtet. Ist vereinbart, daß
zahlen hat."
die Fracht auch im Falle des Verlustes der Güter
29. § 706 Nr. 7 Abs. 3 erhält folgende Fassung: zu zahlen ist, so trifft die Verpflichtung zur Zah-
lung des auf die Fracht für die geretteten Güter
,, (3) Dahin werden insbesondere gezählt der Ver- entfallenden Beitrags den Eigentümer der Güter;
lust an den während der Reise veräußerten oder Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
verpfändeten Gütern sowie die Kosten für die
Ermittlung der Schäden und für die Aufmachung (3) Der nach Absatz 1 oder 2 zur Zahlung des
der Rechnung über die große Haverei (Dis- Beitrags Verpflichtete haftet nur bis zur Höhe
pache)." des Wertes der geretteten Gegenstände, mit
denen er beitragspflichtig ist. Maßgebend ist der
30. Folgende Vorschrift wird als§ 721 a eingefügt: Wert der Gegenstände bei Beginn der Löschung
am Ende der Reise; § 717 Abs. 2, § 719 Nr. 1
,,§ 721 a und 2, §§ 721, 721 a und 722 sind anzuwenden.
Geht nach dem I-Iavereifall und bis zum Be-
ginn der Löschung am Ende der Reise ein bei-
§ 726
tragspflichtiger Gegenstand verloren, so trägt
an Stelle des Gegenstands ein wegen des Ver- (1) Wegen der von dem Schiff und der Fracht
lustes gegen einen Dritten bestehender Ersatz- zu entrichtenden Beiträge haben die Vergütungs-
anspruch mit seinem Wert bei. Geht ein bei- berechtigten an dem Schiff die Rechte von
tragspflichtiger Gegenstand teilweise verloren Schiffsgläubigern.
oder wird er im Wert verringert, so ist bei der (2) Auch an den beitragspflichtigen Gütern
Ermittlung des Beitrags dem Wert des Gegen- steht den Vergütungsberechtigten wegen des
stands der Wert eines Ersatzanspruchs hinzu- von den Gütern zu entrichtenden Beitrags ein
zurechnen, der wegen des teilweisen Verlustes Pfandrecht zu.
oder der Wertminderung gegen einen Dritten
besteht." § 726 a
(1) Pfandrechte an den beitragspflichtigen Gü-
31. § 722 erhält folgende Fassung:
tern nach § 726 Abs. 2 haben den Vorrang vor
,,§ 722 allen anderen an den Gütern begründeten Pfand-
Wird nach dem Havereifall und vor dem Be- rechten, auch wenn diese früher entstanden sind.
ginn der Löschung am Ende der Reise die Haf- Sie gehen jedoch Pfandrechten nach § 25 der
tung eines beitragspflichtigen Gegenstands für Strandungsordnung nach.
eine durch einen Notfall entstandene Forderung (2) Bestehen an einer Sache mehrere Pfand-
begründet, so trägt der Gegenstand nur mit sei- rechte nach § 726 Abs. 2, so geht das wegen der
nem Wert nach Abzug dieser Forderung bei. 11
später entstandenen Forderung dem wegen der
Nr. 56 ~- Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Juni 1972 971
früher entstandenen Forderung vor; Pfandrechte Andere Gerichte sind örtlich nicht zuständig;
wegen gleichzeitig entstandener Forderungen §§ 33, 38, 39 der Zivilprozeßordnung bleiben un-
sind gleichberechtigt; § 762 Abs. 3 gilt ent- berührt.
sprechend. Das gleiche gilt im Verhältnis von
(2) Gegen einen Angehörigen eines fremden
Pfandrechten nach § 726 Abs. 2 zu Pfandrechten Staates kann die Klage auch in anderen Gerichts-
nach § 752 Abs. 2. ständen erhoben werden, wenn nach den Ge-
(3) Pfandrechte an den beitragspflichtigen Gü- setzen dieses Staates die Zuständigkeit für die
tern nach § 726 Abs. 2 erlöschen nach einem Jahr Klage eines Deutschen im gleichen Fall nicht
seit der Entstehung des Anspruchs; § 759 Abs. 2 entsprechend Absatz 1 geregelt ist.
gilt entsprechend."
(3) Klagen auf Ersatz des Schadens, der den
Schiften oder den an Bord befindlichen Personen
35. § 731 wird wie folgt geändert:
oder Sachen durch einen Zusammenstoß zuge-
a) Absatz l endet nach dem Wort „ausliefern". fügt worden ist, können in den Gerichtsständen
b) Absatz 2 wird aufgehoben. des Absatzes 1 Satz 1 auch dann erhoben wer-
den, wenn die Ansprüche weder auf die Vor-
c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2. schriften dieses Titels noch auf entsprechende
ausländische Rechtsvorschriften gestützt werden.
36. § 732 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
,, (1) Hat der Kapitän zur Fortsetzung der Reise, § 738 a
jedoch zum Zwecke einer nicht zur großen Ha-
verei gehörenden Aufwendung, über einen Teil (1) Ist eine Klage auf Schadensersatz, die auf
der Ladung durch Veräußerung, Verpfändung die Vorschriften dieses Titels oder auf entspre-
oder Verwendung verfügt, so ist der Verlust, chende ausländische Rechtsvorschriften gestützt
den ein Ladungsbeteiligter dadurch erleidet, daß wird, bei einem ausländischen Gericht anhängig,
er wegen seines Ersatzanspruchs (§§ 540, 541) so hat die Klage die in § 263 Abs. 2 Nr. 1 der
keine Befriedigung finden kann, von sämtlichen Zivilprozeßordnung bestimmte Wirkung der
Ladungsbeteiligten nach den Grundsätzen der Rechtshängigkeit, wenn die Zuständigkeit des
großen Haverei zu tragen." Gerichts auf einer dem § 738 Abs. 1 entsprechen-
den Regelung beruht und wenn das Gericht des
Staates, vor dem die Klage auf Schadensersatz
37. § 737 erhält folgende Fassung:
anhängig ist, im Falle einer vor einem deutschen
,,§ 737 Gericht anhängigen Klage die Wirkungen der
Rechtshängigkeit anerkennen würde.
(1) Unberührt bleiben die Vorschriften über
die Beschränkung der Haftung des Reeders und (2) Hat ein Kläger vor einem ausländischen
über seine Haftung aus Verträgen sowie die Gericht eine Klage gemäß Absatz 1 durchgeführt,
Vorschriften, nach denen die zur Schiffsbesat- so kann er wegen desselben Anspruchs gegen
zung gehörenden Personen verpflichtet sind, für denselben Beklagten bei einem anderen nach
die Folgen ihres Verschuldens aufzukommen. § 738 Abs. 1 zuständigen Gericht nicht erneut
Klage erheben. Dies gilt nicht, soweit das Ver-
(2) Bei der Anwendung der §§ 735, 736 steht
fahren vor dem ausländischen Gericht zu seinen
das Verschulden eines an Bord tätigen Seelotsen
Gunsten durchgeführt worden ist und er auf
dem Verschulden eines Mitgliedes der Schiffs-
seine Rechte aus diesem Verfahren verzichtet.
besatzung gleich."
Satz 1 ist nur anzuwenden, wenn die Gegensei-
tigkeit verbürgt ist.
38. An die Stelle des § 738 treten folgende §§ 738
bis 738 c: § 738 b
,,§ 738
Die Vorschriften der §§ 738 und 738 a gelten
(1) Für Klagen auf Schadensersatz, die auf die nicht, wenn sich der Zusammenstoß auf dem
Vorschriften dieses Titels oder auf entspre- Rhein oder auf der Mosel ereignet hat.
chende ausländische Rechtsvorschriften gestützt
werden, ist das Gericht zuständig,
§ 738 C
1. in dessen Bezirk der Beklagte seinen gewöhn-
lichen Aufenthalt oder eine gewerbliche Nie- Fügt ein Schiff durch Ausführung oder Unter-
derlassung hat; lassung eines Manövers oder durch Nichtbeob-
achtung einer Verordnung einem anderen Schiff
2. in dessen Bezirk sich der Zusammenstoß er-
oder den an Bord der Schiffe befindlichen Per-
eignet hat, wenn er im Gebiet eines Hafens
sonen oder Sachen einen Schaden zu, ohne daß
oder in Binnengewässern stattgefunden hat;
ein Zusammenstoß stattfindet, so finden die Vor-
3. in dessen Bezirk ein Arrest in ein Schiff des schriften dieses Titels entsprechende Anwen-
Beklagten vollzogen oder die Vollziehung dung."
eines Arrestes durch Sicherheitsleistung ge-
hemmt worden ist; 39. § 739 Abs. 2 wird aufgehoben.
4. bei dem bereits eine Klage auf Grund dessel-
ben Zusammenstoßes gegen denselben Be- 40. In § 743 tritt an die Stelle des Wortes „Reeders"
klagten anhängig ist oder war. das Wort „Eigentümers".
972 Bundesgesetzblatt:, Jahrgang 1972, Teil I
41. § 749 wird wie folyt yefü1dert: lohns, hat der Gläubiger an dem geborgenen
oder geretteten Schiff die Rechte eines Schiffs-
a) Absatz 1 erhält folgende Fassung: gläubigers.
,,(1) Wird ein Schiff oder dessen Ladung (2) Auch an den übrigen geborgenen oder
qanz oder teilweise von einem anderen Schiff geretteten Sachen steht dem Gläubiger ein
geborgen oder gc~rettet, so wird der Berge- Pfandrecht zu.
oder Hilfslohn zwischen dem Reeder, dem
Kapitän und der übrigen Besatzung des an- (3) An den geborgenen Sachen hat der Gläu-
deren Schiffes in der Weise verteilt, daß zu- biger bis zur Sicherheitsleistung auch ein Zu-
nächst dem Reeder die Schäden am Schiff und rückbehaltungsrecht.
Betriebsmehrkosten ersetzt werden, welche
durch die Bergung oder Rettung entstanden § 752 a
sind, und daß von dem Rest der Reeder zwei
(1) Pfandrechte an den geborgenen oder ge-
Drittel, der Kapitän und die übrige Besatzung
retteten Sachen nach § 752 Abs. 2 haben den
je ein Sechstel erhalten."
Vorrang vor allen anderen an den Sachen be-
b) In Absatz 3 Satz 2 werden die Worte „end- gründeten Pfandrechten, auch wenn diese früher
gültig, unter Ausschluß des Rechtsweges" entstanden sind. Sie gehen jedoch Pfandrechten
gestrid1en. nach § 25 der Strandungsordnung nach.
(2) Bestehen an einer Sache mehrere Pfand-
42. Die §§ 750 bis 753 erhalt.Ern unter Einfügung eines rechte nach § 752 Abs. 2, so geht das wegen der
§ 752 a folgende Fassung: später entstandenen Forderung dem wegen der
früher entstandenen Forderung vor; Pfandrechte
,,§ 750 wegen gleichzeitig entstandener Forderungen
(1) Zur Zahlung der Bergungs- und Hilfskosten, sind gleichberechtigt; § 762 Abs. 3 gilt entspre-
insbesondere auch des Berge- und Hilfslohns, chend. Das gleiche gilt im Verhältnis von Pfand-
sind die Eigentümer der geborgenen oder geret- rechten nach § 752 Abs. 2 zu Pfandrechten nach
teten Gegenstände als Gesamtschuldner ver- § 726 Abs. 2.
pflichtet. Jeder von ihnen haftet jedoch nur bis (3) Pfandrechte an den geborgenen oder ge-
zur Höhe des Wertes der für ihn geborgenen retteten Sachen nach § 752 Abs. 2 erlöschen nach
oder geretteten Gegenständ<~. einem Jahr seit der Entstehung des Anspruchs;
(2) Die Ausgleichung im Verhältnis mehrerer § 759 Abs. 2 gilt entsprechend.
Verpflichteter untereinander findet nach dem (4) Die Befriedigung des Gläubigers aus den
Verhältnis des Wertes der geborgenen oder ge- geborgenen oder geretteten Sachen wegen des
retteten Gegenstände statt, soweit nicht ein Fall Pfandrechts nach § 752 Abs. 2 erfolgt nach den
der großen Haverei vorht~gt. für die Zwangsvollstreckung geltenden Vor-
schriften. Die Klage ist bei Gütern, die noch
nicht ausgeliefert sind, gegen den Kapitän zu
§ 751 richten; das gegen den Kapitän ergangene Ur-
(1) Wer sich bei Gelegenheit des Unfalls, der teil ist auch gegenüber dem Eigentümer wirksam.
den Anlaß zur Bergung oder Hilfsleistung gibt,
der Rettung von Menschenleben unterzieht,
kann von den Personen, welche das Schiff oder § 753
die an Bord befindlichen Sachen geborgen oder (1) Der Kapitän darf die Güter vor der Befrie-
gerettet haben, einen billigen Anteil an der digung oder Sicherstellung des Gläubigers weder
diesen Personc~n zustehenden Vergütung ver- ganz noch teilweise ausliefern. Verstößt er
langen. schuldhaft gegen dieses Verbot, so haftet er
dem Gläubiger für einen diesem dadurch ent-
(2) Steht den Personen, welche das Schiff oder
die an Bord befindlichen Sachen geborgen oder stehenden Schaden.
gerettet haben, aus den in § 748 genannten (2) Hat der Reeder die Handlung-sweise des
Gründen keine oder nur eine verminderte Ver- Kapitäns angeordnet, so sind die Vorschriften
gütung zu, so haben die Personen, die sich der des§ 512 Abs. 2 und 3 anzuwenden."
Rettung von Menschenleben unterzogen haben,
insoweit, als ihnen infolgedessen der Anteil
nach Absatz 1 entgeht, einen unmittelbaren 43. Der Neunte Abschnitt des Vierten Buchs erhält
Anspruch gegen den Eigentümer der geborgenen folgende Fassung:
oder geretteten Gegenstände. § 750 gilt ent- „Neunter Abschnitt. Schiffsgläubiger
sprechend.
§ 754
(3) Die geretteten Personen haben Berge- oder (1) Folgende Forderungen gewähren die Rech-
Hilfslohn nicht zu entrichten. te eines Schiffsgläubigers:
1. Heuerforderungen des Kapitäns und der übri-
§ 752 gen Personen der Schiffsbesatzung;
(1) Wegen der Bergungs- und Hilfskosten, 2. öffentliche Schiffs-, Schiffahrts- und Hafen.-
insbesondere auch wegen des Berge- und Hilfs- abgaben sowie Lotsgelder;
Nr. 5(j Tüg der Ausgabe: Bonn, den 27. Juni 1972 973
3. Sd1üdcnscrsdlzfordcrungcm wegen der Tötung § 759
od(-•r V<:rlc:tzun~J von Menschen sowie wegen (1) Das Pfandrecht eines Schiffsgläubigers er-
des V(•rlusl(•s odPr der Beschädigung von lischt nach Ablauf eines Jahres seit der Entste-
Sachen, solern diese Forderungen aus der hung der Forderung.
Verwendun~J des Schiffes entstanden sind;
ausgenommen sind jedoch Forderungen we- (2) Das Pfandrecht erlischt nicht, wenn der
gen des Verlustes oder der Beschädigung von Gläubiger innerhalb der Frist des Absatzes 1 die
Sachen, die aus einern Vertrag hergeleitet Beschlagnahme des Schiffes wegen des Pfand-
werden oder auch aus einem Vertrag her- rechts erwirkt, sofern das Schiff später im Wege
geleitet werden können; der Zwangsvollstreckung veräußert wird, ohne
daß das Schiff in der Zwischenzeit von einer
4. Bergungs- und Hilfskosten, auch im Falle des
§ 743; Beiträge des Schiffes und der Fracht
Beschlagnahme zugunsten dieses Gläubigers frei
zur großen Haverei; Forderungen wegen der geworden ist. Das gleiche gilt für das Pfandrecht
Beseitigung des Wracks; eines Gläubigers, der wegen seines Pfandrechts
dem Zwangsvollstreckungsverfahren innerhalb
5. Forderungen der Träger der Sozialversiche- dieser Frist beitritt.
rung einschließlich der Arbeitslosenversiche-
rung gegen den Reeder. (3) Ein Zeitraum, während dessen ein Gläu-
biger rechtlich daran gehindert ist, sich aus dem
(2) Absatz 1 Nr. 3 findet. keine Anwendung Schiff zu befriedigen, wird in die Frist nicht
auf Ansprüche, die auf die radioaktiven Eigen- eingerechnet. Eine Hemmung oder Unterbre-
schaften oder eine Verbindung der radioaktiven chung der Frist aus anderen Gründen findet nicht
Eigenschaften mit giftigen, explosiven oder son- statt.
stigen gefährlichen Eigenschaften von Kern-
brennstoffen oder radioaktiven Erzeugnissen § 760
oder Abfällen zurückzuführen sind. (1) Die Befriedigung des Schiffsgläubigers aus
dem Schiff erfolgt nach den Vorschriften über die
§ 755 Zwangsvollstreckung.
(1) Die Schiffsgläubiger haben für ihre Forde- (2) Die Klage auf Duldung der Zwangsvoll-
rungen ein gesetzliches Pfandrecht an dem Schiff. streckung kann außer gegen den Eigentümer
Das Pfandrecht kann gegen jeden Besitzer des des Schiffes auch gegen den Ausrüster oder
Schiffes verfolgt werden. gegen den Kapitän gerichtet werden. Das gegen
den Ausrüster oder gegen den Kapitän gerichtete
(2) Das Schiff haftet auch für die gesetzlichen
Urteil ist auch gegenüber dem Eigentümer wirk-
Zinsen der Forderungen sowie für die Kosten
sam.
der die Befriedigung ans dem Schiff bezwecken-
den Rechtsverfolgung. (3) Bei der Verfolgung des Pfandrechts des
Schiffsgläubigers gilt zugunsten des Gläubigers
als Eigentümer, wer im Schiffsregister als Eigen-
§ 756 tümer eingetragen ist. Das Recht des nicht ein-
getragenen Eigentümers, die ihm gegen das
(1) Das Pfandrecht der Schiffsgläubiger er-
Pfandrecht zustehenden Einwendungen geltend
streckt sich auf das Zubehör des Schiffes mit
zu machen, bleibt unberührt.
Ausnahme der Zubehörstücke, die nicht in das
Eigentum des Schiffseigentümers gelangt sind.
§ 761
(2) Das Pfandrecht erstreckt sich auch auf
einen Ersatzanspruch, der dem Reeder wegen Die Pfandrechte der Schiffsgläubiger haben
des Verlustes oder der Beschädigung des Schiffes den Vorrang vor allen anderen Pfandrechten am
gegen einen Dritten zusteht. Das gleiche gilt Schiff.
hinsichtlich der Vergütung für Schäden am § 762
Schiff in Fällen der großen Haverei.
(1) Die Rangordnung der Pfandrechte der
(3) Das Pfandrecht erstreckt sich nicht auf Schiffsgläubiger bestimmt sich nach der Reihen-
eine Forderung aus einer Versicherung, die der folge der Nummern, unter denen die Forderun-
Reeder für das Schiff genommen hat. gen in § 754 aufgeführt sind.
(2) Die Pfandrechte für die in § 754 Abs. 1
Nr. 4 aufgeführten Forderungen haben jedoch
§ 757 den Vorrang vor den Pfandrechten aller anderen
Gehört das Schiff einer Reederei, so haftet es Schiffsgläubiger, deren Forderungen früher ent-
den Schiffsgläubigern in gleicher Weise, als standen sind.
wenn es nur einem Reeder gehörte. (3) Beitragsforderungen zur großen Haverei
gelten als im Zeitpunkt des Havereifalles, For-
derungen auf Bergungs- und Hilfskosten als im
§ 758
Zeitpunkt der Beendigung des Bergungs- oder
Erlischt die durch das Pfandrecht eines Schiffs- Hilfsleistungswerks und Forderungen wegen
gläubigers gesicherte Forderung, so erlischt auch der Beseitigung des Wracks als im Zeitpunkt der
das Pfandrecht. Beendigung der Wrackbeseitigung entstanden.
972 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I
4 l. § 749 wird wie lolgt geändert: lohns, hat der Gläubiger an dem geborgenen
oder geretteten Schiff die Rechte eines Schiffs-
a) Absatz 1 erhält folgende Fassung: gläubigers.
,,(1) Wird ein Schiff oder dessen Ladung (2) Auch an den übrigen geborgenen oder
ganz oder teilweise von einem anderen Schiff geretteten Sachen steht dem Gläubiger ein
geborgen oder gerettet, so wird der Berge- Pfandrecht zu.
oder Hilfslohn zwischen dem Reeder, dem
Kapitän und der übrigen Besatzung des an- (3) An den geborgenen Sachen hat der Gläu-
deren Schiffes in der Weise verteilt, daß zu- biger bis zur Sicherheitsleistung auch ein Zu-•
nächst dem Reeder die Schäden am Schiff und rückbehaltungsrecht.
Betriebsmehrkosten ersetzt werden, welche
durch die Bergung oder Rettung entstanden § 752 a
sind, und daß von dem Rest der Reeder zwei
(1) Pfandrechte an den geborgenen oder ge-
Drittel, der Kapitän und die übrige Besatzung
retteten Sachen nach § 752 Abs. 2 haben den
je ein Sechstel erhalten."
Vorrang vor allen anderen an den Sachen be-
b) In Absatz 3 Satz 2 werden die Worte „end- gründeten Pfandrechten, auch wenn diese früher
gültig, unter Ausschluß des Rechtsweges" entstanden sind. Sie gehen jedoch Pfandrechten
gestrichen. nach § 25 der Strandungsordnung nach.
(2) Bestehen an einer Sache mehrere Pfand-
42. Die §§ 750 bis 753 erhalten unter Einfügung eines rechte nach § 752 Abs. 2, so geht das wegen der
§ 752 a folgende Fassung: später entstandenen Forderung dem wegen der
früher entstandenen Forderung vor; Pfandrechte
.. § 750 wegen gleichzeitig entstandener Forderungen
(1) Zur Zahlung der Bergungs- und Hilfskosten, sind gleichberechtigt; § 762 Abs. 3 gilt entspre-
insbesondere auch des Berge- und Hilfslohns, chend. Das gleiche gilt im Verhältnis von Pfand-
sind die Eigentümer der geborgenen oder geret- rechten nach § 752 Abs. 2 zu Pfandrechten nach
teten Gegenstände als Gesamtschuldner ver- § 726 Abs. 2.
pflichtet. Jeder von ihnen haftet jedoch nur bis (3) Pfandrechte an den geborgenen oder ge-
zur Höhe des Wertes der für ihn geborgenen retteten Sachen nach § 752 Abs. 2 erlöschen nach
oder geretteten Gegenstände. einem Jahr seit der Entstehung des Anspruchs;
(2) Die Ausgleichung im Verhältnis mehrerer § 759 Abs. 2 gilt entsprechend.
Verpflichteter untereinander findet nach dem (4) Die Befriedigung des Gläubigers aus den
Verhältnis des Wertes der geborgenen oder ge- geborgenen oder geretteten Sachen wegen des
retteten Gegenstände statt, soweit nicht ein Fall Pfandrechts nach § 752 Abs. 2 erfolgt nach den
der großen Haverei vorliegt. für die Zwangsvollstreckung geltenden Vor-
schriften. Die Klage ist bei Gütern, die noch
nicht ausgeliefert sind, gegen den Kapitän zu
§ 751 richten; das gegen den Kapitän ergangene Ur-
(1) Wer sich bei Gelegenheit des Unfalls, der teil ist auch gegenüber dem Eigentümer wirksam.
den Anlaß zur Bergung oder Hilfsleistung gibt,
der Rettung von Menschenleben unterzieht,
kann von den Personen, welche das Schiff oder § 753
die an Bord befindlichen Sachen geborgen oder (1) Der Kapitän darf die Güter vor der Befrie-
gerettet haben, einen billigen Anteil an der digung oder Sicherstellung des Gläubigers weder
diesen Personen zustehenden Vergütung ver- ganz noch teilweise ausliefern. Verstößt er
langen. schuldhaft gegen dieses Verbot, so haftet er
(2) Steht den Personen, welche das Schiff oder dem Gläubiger für einen diesem dadurch ent-
die an Bord befindlichen Sachen geborgen oder stehenden Schaden.
gerettet haben, aus den in § 748 genannten (2) Hat der Reeder die Handlungsweise des
Gründen keine oder nur eine verminderte Ver- Kapitäns angeordnet, so sind die Vorschriften
gütung zu, so haben die Personen, die sich der des§ 512 Abs. 2 und 3 anzuwenden."
Rettung von Menschenleben unterzogen haben,
insoweit, als ihnen infolgedessen der Anteil
nach Absatz l entgeht, einen unmittelbaren 43. Der Neunte Abschnitt des Vierten Buchs erhält
Anspruch gegen den Eigentümer der geborgenen folgende Fassung:
oder geretteten Gegenstände. § 750 gilt ent- „Neunter Abschnitt. Schiffsgläubiger
sprechend.
§ 754
(3) Die geretteten Personen haben Berge- oder (1) Folgende Forderungen gewähren die Rech-
'Hilfslohn nicht zu entrichten. te eines Schiffsgläubigers:
1. Heuerforderungen des Kapitäns und der übri-
§ 752 gen Personen der Schiffsbesatzung;
(1) Wegen der Bergungs- und Hilfskosten, 2. öffentliche Schiffs-, Schiffahrts- und Hafen-
insbesondere auch wegen des Berge- und Hilfs- abgaben sowie Lotsgelder;
Nr. 56 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Juni 1972 975
fortgeschafft werden. Soweit möglich sind die 3. § 2 des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren
Personen, die nach Absatz 3 die Kosten der in Binnenschiffahrtssachen vom 27. September
Beseitigung zu erstatten haben, unverzüglich 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 641)", zuletzt geändert
zu unterrichten. durch das Gesetz vom 6. Juli 1966 (Bundes-
(3) Diejenigen, welche das Hindernis ver- gesetzbl. II S. 560), wird wie folgt geändert:
ursacht haben, sowie die Eigentümer der be- a} Absatz 1 Satz 1 Buchstabe g wird aufgehoben.
seitigten Gegenstände sind verpflichtet, der
Behörde die Kosten der Beseitigung zu er- b) Absatz 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:
statten. Mehrere Verpflichtete haften als „Dies gilt nicht für Rechtsstreitigkeiten über
Gesamtschuldner. Ansprüche aus einem Vorfall, an dem ein
(4) Wer nach Absatz 3 zur Erstattung von Seeschiff beteiligt ist, wenn
Beseitigungskosten verpflichtet ist, haftet 1. der Vorfall sich auf Binnengewässern, auf
nur bis zur Höhe des Wertes der beseitig- denen die Seeschiff ahrtsstraßenordnung
ten Gegenstände, wegen deren Beseitigung gilt, auf dem Nord-Ostsee-Kanal oder in
seine Erstattungspflicht besteht; maßgebend einem Seehafen ereignet hat,
ist der Wert der beseitigten Gegenstände im
Zeitpunkt der Beendigung der Beseitigung. 2. der Vorfall sich auf anderen Binnengewäs-
Haften mehrere Verpflichtete, deren Haftung sern außer dem Rhein und der Mosel er-
nach Satz 1 beschränkt ist, als Gesamtschuld- eignet hat, sofern der Anspruch auf Ersatz
ner, so kann die Behörde die Zahlung nur des Schadens gerichtet ist, der den Schiffen
einmal bis zur Höhe des Wertes der besei- oder den an Bord befindlichen Personen
tigten Gegenstände fordern. oder Sachen durch einen Schiffszusammen-
stoß oder durch ein unter § 738 c des Han-
(5) An einem beseitigten Schiff hat die delsgesetzbuchs fallendes Ereignis zuge-
Behörde wegen der Forderungen auf Erstat- fügt worden ist. 11
tung der Kosten seiner Beseitigung die Rechte
eines Schiffsgläubigers (§ 754 Abs. 1 Nr. 4 c) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
des Handelsgesetzbuchs). Auch an den son- ,, (2) Binnenschiff ahrtssachen im Sinne dieses
stigen beseitigten Gegenständen steht ihr Gesetzes sind ferner bürgerliche Rechtsstrei-
ein Pfandrecht zu; das Pfandrecht hat den tigkeiten, die mit der Benutzung von Binnen-
Vorrang vor allen anderen an den Gegen- gewässern durch Schiffahrt oder Flößerei
ständen begründeten Pfandrechten; es erlischt zusammenhängen und Ansprüche zum Gegen-
nach einem Jahr seit der Entstehung des stand haben, für deren Verhandlung und Ent-
Anspruchs, § 759 Abs. 2 des Handelsgesetz- scheidung die Parteien die Zuständigkeit
buchs gilt entsprechend. eines Schiff ahrtsgerichts vereinbart haben."
(6) Die Vollstreckung wegen der Erstat- d) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.
tungsforderungen nach Absatz 3 erfolgt im
Wege des Verwaltungszwangsverfahrens.
4. Die Zivilprozeßordnung wird wie folgt geändert:
Beseitigte Gegenstände, die nicht der Zwangs-
vollstreckung in das unbewegliche Vermögen a) § 904 Nr. 3 erhält folgende Fassung:
unterliegen, kann die Vollstreckungsbehörde „3. gegen den Kapitän, die Schiffsmannschaft
auch öffentlich versteigern lassen; die §§ 979 und alle übrigen auf einem Seeschiff an-
und 980 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten gestellten Personen, wenn sich das Schiff
entsprechend; aus dem Erlös sind die Kosten auf der Reise befindet und nicht in einem
der Beseitigung und der Verwertung vorweg Hafen liegt. 11
zu entnehmen.
b) In § 1002 Abs. 1 und § 1024 Abs. 1 werden die
(7} Ein Uberschuß bei der Verwertung der Worte „des § 765 des Handelsgesetzbuchs
beseitigten Gegenstände ist unter Verzicht und" gestrichen.
auf das Recht der Rücknahme zu hinterlegen.
(8} Die Absätze 2 bis 7 gelten nicht für die 5. In § 49 Abs. 2 der Konkursordnung wird der
Habe der Besatzung, für das Reisegut der Punkt am Schluß der Vorschrift durch einen
Reisenden und für die Post. Strichpunkt ersetzt und der Satz wie folgt weiter-
geführt: ,,dies gilt nicht gegenüber den Pfand-
rechten der Schiffsgläubiger (§ 754 des Handels-
§ 25 a
gesetzbuchs}."
Wird durch einen der in § 25 Abs. 1 be-
zeichneten Vorgänge die Gefahr einer Beein-
6. § 163 Abs. 3 des Gesetzes über die Zwangsver-
trächtigung der Schiffahrt herbeigeführt, so
steigerung und die Zwangsverwaltung erhält
ist ein Schiffer, der dies wahrnimmt, ver-
folgende Fassung:
pflichtet, dem nächsten Strandamt unverzüg-
lich Anzeige zu erstatten. 11
,, (3) Die Träger der Sozialversicherung ein-
schließlich der Arbeitslosenversicherung gelten
b) Die Vorschriften des V. Abschnitts „Von der als Beteiligte, auch wenn sie eine Forderung
Festsetzung der Bergungs- und Hilfskosten 11
nicht angemeldet haben. Bei der Zwangsver-
(§§ 36 bis 41) werden aufgehoben. steigerung eines Seeschiffes vertritt die See-
976 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I
bernfsgenossenschd ft, bei der Zwangsversteige- Artikel 3
nrnn einc~s Binnenschi I fes die Binnenschiffahrts-
Ausführungsvorschriften
Berufsg(:nossensdrnft die übrigen Versiche-
zu dem Ubereinkommen vom 10. Oktober 1957
run9slri.igpr q(!q<'nüber dem Vollstreckungsge-
über die Beschränkung der Haftung
richt."
der Eigentümer von Seeschiffen
7. In § 145 Abs. 1, 2 und § 146 Abs. 3 des Gesetzes
§ 1
über die Angelewmheitcn der freiwilligen Ge-
r.ich 1:sharkeit tritt jeweils an die Stelle der Worte (1) Ein Reeder, der Angehöriger eines Vertrags-
,,§ 524 Abs. 1 und 2": ,,§ 522"; die Worte ,,§ 530 staats des Internationalen Ubereinkommens vom
Abs. 1," werden jeweUs gestrichen. 10. Oktober 1957 über die Beschränkung der Haftung
der Eigentümer von Seeschiffen ist, kann unter den
8. § 50 Abs. 2 Satz 1 der Kostenordnung erhält fol- Voraussetzungen dieses Ubereinkommens seine
gende Fassung: Haftung auch für solche Ansprücb.9 beschränken, die
(2) Für die Aufnahme von Verklarungen so- nicht nach den deutschen Gesetzen zu beurteilen
11
wie Beweisaufnahmen nach dem Vierten Buch sind. § 487 a des Handelsgesetzbuchs ist entspre-
des Handelsgesetzbuchs, nach dem Binnenschiff- chend anzuwenden.
fahrtsgesetz und nach dem Flößereigesetz wird (2) Als Angehörige eines Vertragsstaats sind
das Doppelte der vollen Gebühr, mindestens ein natürliche Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt
Betrag von zwanziu Deutsche Mark erhoben." und juristische Personen oder Personenvereinigun-
gen mit Sitz in einem Vertragsstaat anzusehen.
9. Das Gesetz betreffend die privatrechtlichen Ver- Natürliche Personen, welche Deutsche im Sinne des
hältnisse der Binncnschiffohrt vom 15. Juni 1895 Grundgesetzes sind, gelten stets als Angehörige
in der Fassung der Bekanntmachung vom eines Vertragsstaats.
20. Mai 1898 (Reichsgesetzbl. S. 369, 868), zuletzt § 2
geändert durch das Gesetz vom 14. August 1969
(1) § 486 Abs. 3 Nr. 3 des Handelsgesetzbuchs
(BundesrJes<:~tzbl. I S. 1106) wird wie folgt ge- ist auch auf Ansprüche anzuwenden, die nicht nach
ändert:
den deutschen Gesetzen zu beurteilen sind.
a) In § 92 tritt an die Stelle der Verweisung auf
(2) § 486 Abs. 3 Nr. 3 des Handelsgesetzbuchs ist
,, §§ 734 bis 739 des Handelsgesetzbuchs" die
nicht anzuwenden, wenn der Reeder Angehöriger
Verweisung auf ,, §§ 734 bis 737, 738 c des eines a.nderen Vertragsstaats des Internationalen
Handelsgesetzbuchs".
Ubereinkommens vom 10. Oktober 1957 über die
h) § 102 Nr. 6 erhült folgende Fassung: Beschränkung der Haftung der Eigentümer von See-
,,6. die Forderungen der Träger der Sozial- schiffen ist, es sei denn, daß die Haftung für den
versicherung einschließlich der Arbeits- Anspruch auch nach dem Recht dieses Vertragsstaats
losenversiclwrung rJegen den Schiffs- nicht beschränkt werden könnte. § 1 Abs. 2 Satz 1
eigner. 11 gilt sinngemäß.
§ 3
10. § 18 des Flaggcmrechtsgeselzes vom 8. Februar Die §§ 1, 2 gelten außer für den Reeder auch für die
1951 (Bundesgesetzbl. 1 S. 79) wird wie folgt in § 486 Abs. 5, § 487 Abs. 1 und 3 des Handels-
geändert: gesetzbuchs genannten Personen.
a) Absatz 1 wird aufgehoben.
b) Der bisherige Absatz 2 wird einziger Text. Artikel 4
Ubergangsbestimmung
11. Tarif Nr. 20 Buchstabe c des Gebührengesetzes
Für die Rechte von Schiffsgläubigern, die vor
für das A usw ärti ge Amt und die Auslands-
Inkrafttreten dieses Gesetzes entstanden sind, gelten
behörden vom 8. März 1936 (Reichsgesetzbl. I
die bisherigen Vorschriften weiter.
S. 137) erhält folgende Fassung:
11 c) Aufnahme einer Artikel 5
Verklarung .......... 40 Deutsche Mark
Dauert das Geschäft Aufhebung von Verordnungen
länger als eine Stunde, Folgende Vorschriften werden aufgehoben:
für jede weitere 1. die Verordnung zur Vereinfachung des Verfah-
angefangene Stunde . . 20 Deutsche Mark. 11
rens über Verklarungen vom 16. August 1944
(Reichsgesetzbl. I S. 183);
12. § 30 Abs. 11 des Bundeswasserstraßengesetzes 2. Artikel 5 § 8 der Verordnung des Reichspräsi-
vom 2. April 1968 (Bundesgesetzbl. II S. 173), denten über Maßnahmen zur Erhaltung der Ar-
zuletzt geändert durch das Gesetz vom 24. Mai beitslosenhilfe und der Sozialversicherung sowie
1968 (Bundesgesetzbl. I S. 503), erhält folgende zur Erleichterung der Wohlfahrtslasten der Ge-
Fassung: meinden vom 14. Juni 1932 (Reichsgesetzbl. J
,, (11) Die Absätze 1 bis 10 srnd nicht anzu- s. 273);
wenden, soweit §§ 25, 25 a der Strandungsord- 3. Abschnitt 2 Nr. 5 der Verordnung zur Durchfüh-
nung vom 17. Mai 1874 (Reichsgesetzbl. S. 73) rung von Notvorschriften der Sozialversicherung
gelten." vom 9. Januar 1933 (Reichsgesetzbl. I S. 15).
Nr. 56 Tag der Ausgabe: Bonn, den 27-. Juni 1972 977
Artikel 6 Artikel 8
Verweisungen Inkrafttreten
Sowe.it in cmdc:ren Vorschriften auf Bestimmungen (1) Dieses Gesetz tritt an dem Tage in Kraft, an
verwiesen wird, die durch dieses Gesetz aufgehoben dem das Internationale Ubereinkommen vom 10. Ok-
oder geändert werden, treten an ihre Stelle die tober 1957 über die Beschränkung der Haftung der
entsprechendem Bestimm un~ien dieses Gesetzes. Eigentümer von Seeschiffen und das Unterzeich-
nungsprotokoll hierzu sowie das Internationale
Ubereinkommen vom 10. Mai 1952 zur Vereinheit-
Artikel 7 lichung von Regeln über die zivilgerichtliche Zustän-
Berlin-Klausel digkeit bei Schiffszusammenstößen für die Bundes-
republik Deutschland in Kraft sein werden.
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (2) Der Tag, an dem dieses Gesetz in Kraft tritt,
(Bundesgesc~tzhl. f S. 1) aud1 im Lcmd Berlin. ist im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 21. Juni 1972
Für den Bundespräsidenten
Der Präsident des Bundesrates
Heinz Kühn
Der Bundeskanzler
Brandt
Der Bundesminister der Justiz
Gerhard Jahn
Der Bundesminister für Verkehr
Georg Leber
978 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I
Fünfzehnte Verordnung
zur Änderung der Verordnung
über die Bestimmung von Stoffen und Zubereitungen
nach § 35 a des Arzneimittelgesetzes
Vom 20. Juni 1972
Auf Grund des § 35 a Abs. 1 Satz 3 und Abs. 3 des Arzneimittelgesetzes vom
16. Mai 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 533), zuletzt geändert durch das Kosten-
ermächtigungs-Anderungsgesetz vom 23. Juni 1970 (Bundesgesetzbl. I S. 805),
wird verordnet:
§ 1
Die Anlage zu der Verordnung über die Besümmung von Stoffen und 1z·:u-
bereitungen nach§ 35 a des Arzneimittelgesetzes vom 19. Dezember 1968 (Bundes-
geselzbl. I S. 1444), zuletzt geändert durch Verordnung vom 3. März 1972 (Bundes-
gesetzbl. I S. 457), wird wie folgt geändert:
1. Die Position 259 (Fluocinonid) erhält folgenden Zusatz:
die wiederholte Abgabe zum äußeren Gebrauch ist nur zulässig, wenn
dies auf der Verschreibung vermerkt ist-".
2. Die Anlage wird um folgende Stoffe ergänzt:
Ende der
-Verschrei-
Wissenschaftliche Bezeichnung Kurzbezeichnung bungspflicht
nach
§ 35aAMG
279. (8 S, 10 S)-10-[(3-Amino-2,3,6-trideoxy-a- Doxorubicin 1. Juli 1975
L-Jyxo-hexopyranosyl)-oxy]-8-glycoloyl-
5,7,8,9, 10, 12-hexahydro-6,8,11-trihydroxy-
1-methoxy-naphlhacen-5, 12-dion und
seine Salze
280. Butyl-malonsäure-mono-(1,2-diphenyl- Bumadizon 1. Juli 1975
hydrazid) und seine Salze
281. 7-Chlor-1-(cyclopropyl-methyl)-1,3- Prazepam 1. Juli 1975
dihydro-5-phenyl-2H-1,4-benzodiazepin-
2-on und seine Salze
282. 6-[3-(2-Chlor-6-fluor-phenyl)-5-methyl- Flucloxacillin 1. Juli 1975
isoxazol-4-carboxamido ]-penicillansäure
und ihre Salze
- die wiederholte Abgat ~ zum äußeren
Gebrauch ist nur zulässig, wenn dies
auf der Verschreibung vermerkt ist -
283. 0-[ trans-2-Chlor-1-(2,4,5-trichlor-phenyl)- 1. Juli 1975
vinyl]-O,O-dimethyl-phosphat
- die wiederholte Abgabe zum äußeren
Gebrauch ist nur zulässig, wenn dies
auf der Verschreibung vermerkt ist -
Nr. 56 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Juni 1972 979
Ende der
Verschrei-
Wissenschaftliche Bezeichnung Kurzbezeichnung bungspflicht
nach
§ 35a AMG
2B4. 5-(3-Dirneth ylamino-propyl)-6,7,8,9, 10, 11- Iprindol 1. Juli 1975
h ex ah y dro--5Jl-cy clooct[b ]indol und seine
Salze
2B5. 9-Fluor-11ß, 17,21-trihydroxy-16ß-methyl- Betamethason-17- 1. Juli 1975
prcgna-1,4-dien-3,20-dion-17-benzoat benzoat
die wiederholte Abgabe zum äußeren
Gebrauch ist nur zulässig, wenn dies
auf der Verschreibung vermerkt ist -
2B6. 2-Mcrcapto-üthan-sulfonsäure und ihre Mesna (für das 1. Juli 1975
Salze Natrium-Salz)
§ 2
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uberleitungsgesetzes vom
4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 62 des .Arznei-
mittelgesetzes auch im Land Berlin.
§ 3
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Bonn, den 20. Juni 1972
Der Bundesminister
für Jugend, Familie und Gesundheit
Käte Strobel
980 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen vom 30. Januar 1950
(Bundesgesetzbl. S. 23) wird auf folgende im Bundes1mzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich
hingewiesen:
Verkündet im Tag des
Du Lum uud ßewiclrn un~J der Verordnung Bundesanzeiger Inkraft-
Nr. vom tretens
14. 6. 72 Vierte Verordnung zur Änderung der Verordnung
über die von den Krankenkassen den freiberuflich
tätigen Hebammen für Hebammenhilfe zu zahlen-
Gebühren 112 21. f.>. 7-2 1. 1. 72
2124-2-2
6. 6. 72 Dritte Verordnung der Bundesanstalt für Flug-
sicherung zur Anderung der Dreiunddreißigsten
Durchführungsverordnung zur Luftverkehrs-Ord-
nung (Festlegung von Flugverfahren für An- und
Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und
vom Flughafen Stutlgarl) 113 22. 6. 72 20. 6. 72
96-1-2-33
6. f.>. 7-2 Elfte Verordnung der Bundesanstalt für Flugsiche-
rung zur Anderung der Achten Durchführungs-
verordnung zur Luftverkehrs-Ordnung (Fesllegung
von Warteverfahren) 113 22.6. 72 20. 6. 72
96-1-2-8
6. 6. 7-2 Vierte Verordnung der Bundesanstalt für Flug-
sicherung zu Anderung der Zwölften Durchfüh-
rungsverordnung zur Luftverkehrs-Ordnung (Fest-
legung von Flugverfahren für An- und Abflüge
nach Instrumentenflugregeln zum und vom Flug-
hafen München) 113 22. 6. 72 20.6. 72
96-1-2-12
15. fi. 72 Zweiundvierzigste Durchführungsverordnung der
Bundesanstalt für Flugsicherung zur Luftverkehrs-
Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für An-
und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und
vom Flughafen „München" anläßlich der Olympi-
schen Spiele 1972) 113 22.6. 7-2 19.8. 72
96-1-2-12
15. 6. 72 Dreiundvierzigste Durchführungsverordnung der
Bundesanstalt für Flugsicherung zur Luftverkehrs-
Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für An-
und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und
vom Flughafen „Fürstenfeldbruck" anläßlich der
Olympischen Spiele 1972) 113 22. f.>. 7-2 19. 8. 72
15. 6. 72 Vierundvierzigste Durchführungsverordnung der
Bundesanstalt für Flugsicherung zur Luftverkehrs-
Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für An-
und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und
vom Flughafen „Neubiberg" anläßlich der Olym-
pischen Spiele 1972) 113 22.6. 72 19. 8. 72
15. 6. 7-2 Fünfundvierzigste Durchführungsverordnung der
Bundesanstalt für Flugsicherung zur Luftverkehrs-
Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für An-
und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und
vom Verkehrslandeplatz und Fliegerhorst Kiel-
Jfoltenau) 113 22. 6. n 26. 8. 72
Nr. 56 Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Juni 1972 981
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften
die mit iJirer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmill:elbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben
·-·-··-···-····---·-··--···•··--···- ----------------~---------------------
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Diltum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
6. 6. 72 Verordnung (EWG) Nr. 1184/72 der Kommission zur Festset-
zung der Anpassungskoeffizienten für den Ankaufspreis für
Zitronen nach Verordnung (EWG) Nr. 1175/72 des Rates 7. 6. 72 L 130/20
7. 6. 72 Verordnung (EWG) Nr. 1185/72 der Kommission zur Festset-
zung der auf Getreide, Mehle, Grobgrieß und Fein·-
g r i e ß von Weizen oder Roggen anwendbaren Abschöpfun-
gen 8.6, 72 L 131/1
7. 6. 72 Verordnung (EWG) Nr. 1186/72 der Kommission über die Fest-
setzung der Prämien, die den Abschöpfungen für Getreide
und Malz hinzugefügt werden 8. 6. 72 L 131/3
7. 6. 72 Verordnung (EWG) Nr. 1187/72 der Kommission zur Ände-
rung der bei der Erstattung für Getreide anzuwendenden
Berichtigung 8. 6. 72 L 131/5
7. 6. 72 Verordnung (EWG) Nr. 1188/72 der Kommission über die Fest-
setzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weiß -
zu c: k er und Rohzucker 8. 6. 72 L 131/6
7. 6. 72 Verordnung (EWG) Nr. 1189/72 der Kommission über die Fest-
setzung der Abschöpfung bei der Einfuhr von M e 1 a s s e 8. 6. 72 L 131/7
7. 6. 72 Verordnung (EWG) Nr. 1190/72 der Kommission zur Festset-
zung der Erstattung bei der Ausfuhr in unverändertem Zu-
stand für Weißzucker und Rohzucker 8. 6, 72 L 13118
6. 6. 72 Verordnung (EWG) Nr. 1191/72 der Kommission über die Lie-
ferung von Magermilchpulver nach bestimmten Dritt-
ländern als Gemeinschaftshilfe zugunsten des Welternährungs-
progrnmms 8. 6. 72 L 131/10
6. G. 72 Verordnung (EWG) Nr. 11·92/72 der Kommission zur Änderung
der Verordnungen (EWG) Nrn. 178/72 und 290/72 hinsichtlich
der Bestimmungen der Lieferung von butt er o il als Gemein-
sclrnftshilfe zugunsten des Welternährungsprogramms 8. 6. 72 L 131/13
7. 6. 7'2 Verordnung (EWG) Nr. 1193/72 der Kommission zur Festset-
zung des Grundbetrags der Abschöpfung bei der Einfuhr von
Sirup und bestimmten anderen Erzeugnissen des Zucker-
sektors 8.6. 72 L 131114
7. 6. 72 Verordnung (EWG) Nr. 1194/72 der Kommission zur Änderung
der bei der Einfuhr von G et r e i de - und Reis ver a r bei -
tun g s erze u g n iss e n zu erhebenden Abschöpfungen 8. 6. 72 L 131/15
8. 6. 72 Verordnung (EWG) Nr. 1195/72 der Kommission zur Festset-
zung der auf Getreide, Mehle, Grobgrieß und Fein-
grieß von Weizen oder Roggen anwendbaren Abschöpfungen 9. 6. 72 L 132/l
8. 6. 72 Verordnung (EWG) Nr. 1196/72 der Kommission über die Fest-
setzuwJ der Prämien, die den Abschöpfungen für Getreide
und Malz hinzugefü9t werden 9. 6, 72 L 132/3
8. 6. 72 Verordnung (EWG) Nr. 1197/72 der Kommission zur Festset-
zung der bei der Erstattung für Ge t r e i d f) anzuwendenden
Berichtigung 9. 6. 72 L 132/5
8. 6. 72 Verordnung (EWG) Nr. 1198/72 der Kommission zur Festset-
zung der für Getreide, Mehle, Grobgrieß und Fein
g r i e ß von ·weizen oder Roggen anzuwendenden Erstattun-
gen 9. 6. 72 L 132/7
8. 6. 72 Verordnung (EWG) Nr. 1199/72 der Kommissio?'l zur Festset-
zunq der bei Reis und Bruchreis anzuwendenden Ab-
schöpfungen 9. 6. 72 L 132/10
8. 6. 72 Verordnung (EWG) Nr. 1200/72 der Kommission zur Festset-
zun~J der Prämien als Zuschlag zu den Abschöpfungen für
Reis und Bruchreis 9.6. 72 L 132/12
982 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Ddtum und Be,.c'.ichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
8. 6. 72 Verordnunq (EWG) Nr. 1201/72 der Kommission zur Festset-
zunq der Erstattungen bei der Ausfuhr für Reis und Bruch-
reis 9. 6. 72 L 132/14
8. 6. 72 Verordnung (EWG) Nr. 1202/72 der Kommission zur Festset-
zung der bei der Erstattung für Reis und Bruchreis anzu-
wendenden Berichtigung 9.6. 72 L 132/16
8. 6. 72 Vero;clmmg (lJWG) Nr. 1203/72 der Kommission über die Fest-
setzunrJ dc~r Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weiß-
zucker und Rohzucker 9. 6. 72 L 132/18
7. 6. 72 Veronlnunq (EWG) Nr. 1204/72 der Kommission über Durch-
führungsbestimmunqen zur Beihilferegelung für Olsa a t e n 10. 6. 72 L 133/1
9. 6. 72 Verordnung (EWG) Nr. 1206/72 der Kommission zur Festset-
zung der auf Getreide, Mehle, Grobgrieß und Fein-
grieß von W cizen oder Roggen anwendbaren Abschöpfun-
gen 10. 6. 72 L 133/27
9. 6. 72 Verordnun~J (EWG) Nr. 1207/72 der Kommission über die Fest-
setzung dc!r Prämien, die den Abschöpfungen für Getreide
und M a I z hinzugefügt werden 10. 6. 72 L 133/29
9. 6. 72 Verordnung (EWG) Nr. 1208/72 der Kommission zur Änderung
der bei der Erstattung für Getreide anzuwendenden Be-
richtigung 10. 6. 72 L 133/31
9. 6. 72 Verordnung (EW.G) Nr. 1209/72 der Kommission über die Fest-
setzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weiß -
zuck.er und Rohzucker 10. 6. 72 L 133/32
9. 6. 72 VerordnunrJ (EWG) Nr. 1210/72 der Kommission zur Fest-
setzung der Abschöpfungen für O 1i v e n ö 1 10. 6. 72 L 133/34
9. 6. 72 Verordnung (EWG) Nr. 1212/72 der Kommission zur Fest-
setzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von K ä I b er n
und ausgewachsenen Rindern sowie von Rindfleisch,
ausgenommen gefrorenes Rindfleisch 10.6. 72 L 133/36
9. 6. 72 Verordnung (EWG) Nr. 1213/72 der Kommission zur Fest-
setzung der Erstattungen für Mi 1c h und Mi 1 c herze u g -
n iss c, die in unverändertem Zustand ausgeführt werden 10. 6. 72 L 133/39
9. 6. 72 Verordnung (EWG) Nr. 1214/72 der Kommission zur Fest-
setzung der Referenzpreise für Pf 1 au m e n 10.6. 72 L 133/50
9. 6. 72 Verordnun9 (EWG) Nr. 1215/72 der Kommission zur Fest-
setzun9 der Referenzpreise für Pfirsiche 10. 6. 72 L 133/52
12. 6. 72 Verordnung (EWG) Nr. 1219/72 der Kommission zur Fest-
setzung der auf Getreide, Mehle, Grobgrieß und Fein-
g r i c ß von Weizen oder Roggen anwendbaren Abschöpfungen 13.6. 72 L 135/3
12. 6. 72 Verordnung (EWG) Nr. 1220/72 der Kommission über die Fest-
setzung der Prämien, die den Abschöpfungen für Getreide
und M a 1 z hinzugefügt werden 13. 6. 72 L 135/5
12. 6. 72 Verordnung (EWG) Nr. 1221/72 der Kommission zur Änderung
der bei der Erstattung für Getreide anzuwendenden Be-
richtigung 13.6. 72 L 135/7
12. 6. 72 Verordnung (EWG) Nr. 1222/72 der Kommission über die Fest-
setzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weißzucker
und Rohzucker 13. 6. 72 L 135/8
12. 6. 72 Verordnung (EWG) Nr. 1223/72 der Kommission zur Berich-
tigung der Einschleusungspreise und bestimmter Ausgleichs-
beträge für Schweine f 1 e i s c h 13. 6. 72 L 135/9
13. 6. 72 Verordnung (EWG) Nr. 1224/72 der Kommission zur Fest-
setzung der auf Getreide, Mehle, Grobgrieß und Fein-
grieß von Weizen oder Roggen anwendbaren Abschöpfungen 14.6. 72 L 136/1
13. 6. 72 Verordnung (EWG) Nr. 1225/72 der Kommission über die Fest-
setzung der Prämien, die den Abschöpfungen für Getreide
und M a 1 z hinzugefügt werden 14.6. 72 L 136/3
13. 6. 72 Verordnung (EWG) Nr. 1226/72 der Kommission zur Änderung
der bei der Erstattung für Getreide anzuwendenden Be-
richtigung 14.6. 72 L 136/5
13. 6. 72 Verordnung (EWG) Nr. 1227/72 der Kommission über die Fest-
setzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weiß -
zuck er und Rohzucker 14.6. 72 L 136/6
Nr. 56 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Juni 1972 983
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
13. 6. 72 Verordnung (EWG) Nr. 1228/72 der Kommission zur Fest-
setzung der durchschnittlichen Erzeugerpreise für Wein 14. 6. 72 L 136/7
13. 6. 72 Verordnung (EWG) Nr. 1229/72 der Kommission betreffend die
Handelsslufe, auf die sich das arithmetische Mittel der Preise
für gcschlacht.cle Schweine bezieht 14.6. 72 L 136/9
13. 6. 72 Verordnung (EWG) Nr. 1231/72 der Kommission zur Fest-
setzung des Betrages der Beihilfe für O 1 s a a t e n 14.6. 72 L 136/12
13. 6. 72 Verordnung (EWG) Nr. 1232/72 der Kommission zur Änderung
der bei der Einfuhr von Getreide- und Reisverarbei-
t u n g s erze u g n iss e n zu erhebenden Abschöpfungen 14. 6. 72 L 136/13
Andere Vorschriften
26. 5. 72 Verordnung (EWG) Nr. 1172/72 der Kommission zur Fest-
legung der Dokumente gemäß der Verordnung (EWG)
Nr. 517/72 des Rates und der Verordnung (EWG) Nr. 516/72
des Rat.es 12. 6. 72 L 134/ 1
8. 6. 72 Verordnung (:EWG) Nr. 1205/72 der Kommission zur Änderung
des im voraus festgesetzten Ausfuhrerstattungsbetrags für
bestimmte lcmdwirtschaftliche Erzeugnisse, die in Form von
bestimmten Waren ausgeführt werden, die nicht unter An-
hang II des Vertrages fallen 9. 6. 72 L 132/19
12. 6. 72 Verordnung (EWG) Nr. 1211/72 des Rates zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 2794/71 über die Eröffnung, Aufteilung
und V c rwaltung von Gemeinschaftszollkontingenten betref-
fend bestimmte Waren mit Ursprung in Entwicklungsländern 13. 6. 72 L 135/1
8. 6. 72 Verordnung (EWG) Nr. 1216/72 der Kommission zur Wieder-
einführung des Zollsatzes des Gemeinsamen Zolltarifs für
Phosphorsäureanhydrid und Phosphorsäuren (Meta-, Ortho-
und Pyrophosphorsäure), der Tarifnummer 28.10, mit Ursprung
in Entwicklungsländern, denen die in der Verordnung (EWG)
Nr. 2795/71 des Rates vom 20. Dezember 1971 vorgesehenen
Zollpräferenzen gewährt werden 10. 6. 72 L 133/54
8. 6. 72 Verordnung (EWG) Nr. 1217/72 der Kommission zur Wieder-
einführung des Zollsatzes des Gemeinsamen Zolltarifs für
isolierte Drähte, Schnüre, Kabel, für die Elektrotechnik, der
Tarifnummer 85.23, mit Ursprung in Jugoslawien, dem die in
der Verordnung (EWG) Nr. 2795/71 des Rates vom 20. De-
zember 1971 vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt werden 10. 6. 72 L 133/55
8. 6. 72 Verordnung (EWG) Nr. 1218/72 der Kommission zur Wieder-
einführung des Zollsatzes des Gemeinsamen Zolltarifs für
Elfenbein, bearbeitet; Waren aus Elfenbein, der Tarifnummer
95.03 mit Ursprung in Hongkong, dem die in der Verordnung
(EWG) Nr. 2795/71 des Rates vom 20. Dezember 1971 vor-
gesehenen Zollpräferenzen gewährt werden 10. 6. 72 L 133/56
13. 6. 72 Verordnung (EWG) Nr. 1230/72 der Kommission zur Wieder-
einführung des Zollsatzes des Gemeinsamen Zolltarifs für
Anhänger und Sattelanhänger, andere als zur Beförderung von
Waren mit starker Radioaktivität, der Tarifstelle 87.14 B II,
mit Ursprung in Entwicklungsländern, denen die in der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 2795/71 des Rates vom 20. Dezember 1971
vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt werden 14. 6. 72 L 136/11
Berichtigung zur Verordnung (EWG) Nr.618/72 der Kom-
mission vom 29. März 1972 über die Merkmale von Olivenöl
und bestimmten, Olivenöl enthaltenden Erzeugnissen (ABl.
Nr. L 78 vom 31. 3. 1972) 13. 6. 72 L 135/ 14
984 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I
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Die Titelblätter und die zeitliche Übersicht für Teil I lagen der
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vergangenen Jahren.
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fertigung verkündet. Laufender Bezug nm im Postabonnement. Abbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. beim Verlag vorliegen.
Im Teil III wirp das als lortqellend fest9estellle Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über Sammlung des Bundesrechts vom 10. Juli 1958 (BGB!. I
S. 437) nach Sachgebieten geordnet veröffentlicht. Der Teil III kann nur als Verlagsabonnement bezogen werden.
Bezugspreis für Teil l und Teil II lrnlbJiihrlich je 25,- DM. Einzelstücke je angefangene 16 Seiten 0,65 DM. Dieser Preis gilt auch für die Bundes-
gesetzblätter. die vo1 dem 1. Juli 1970 aus9egcben worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postscheckkonto Bundes-
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