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Bundesgesetzblatt
Teil I Z 1997 A
1972 Ausgegeben zu Bonn am 23. Juni 1972 Nr. 54
Tag I n h a 1t Seite
20. 6. 72 Ausbildungs- und Prüfungsordnung für medizinisch-technische Laboratoriumsassistenten,
für medizinisch-technische Radiologieassistenten und für veterinärmedizinisch-technische
Assistenten (Ausbildungs- und Prüfungsordnung für technische Assistenten in der
Medizin - MT.A-APrO) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 929
2124-6-1
Ausbildungs- und Prüfungsordnung
für medizinisch-technische Laboratoriumsassistenten, für medizinisch-technische
Radiologieassistenten und für veterinärmedizinisch-technische Assistenten
(Ausbildungs- und Prüfungsordnung für technische Assistenten in der Medizin -
MTA-APrO)
Vom 20. Juni 1972
Auf Grund des § 8 des Gesetzes über technische 6. einjährigen Lehrgang für die Ausbildung zum
Assistenten in der Medizin vom 8. September 1971 medizinisch-technischen Radiologieassistenten für
(Bundesgesetzbl. I S. 1515) wird mit Zustimmung des veterinärmedizinisch-technische Assistenten nach
Bundesrates verordnet: § 3 Abs. 2 des Gesetzes die Anlage 6,
7. einjährigen Lehrgang für die Ausbildung zum
§ 1 veterinärmedizinisch-technischen Assistenten für
medizinisch-technische Radiologieassistenten nach
Lehrgänge und Ergänzungslehrgänge § 3 Abs. 3 Nr. 1 des Gesetzes die Anlage 7,
(1} Die Lehrgänge und Ergänzungslehrgänge für 8. Ergänzungslehrgang von drei Monaten für die
technische Assistenten in der Medizin umfassen die Ausbildung zum medizinisch-technischen Labora-
in den Anlagen genannten theoretischen und prak- toriumsassistenten für veterinärmedizinisch-tech-
tischen Unterrichtsfächer mit den dort genannten nische Assistenten nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 des Ge-
Stundenzahlen. Die Grundausbildung im ersten setzes die Anlage 8,
Halbjahr der zweijährigen Lehrgänge ist in allen 9. Ergänzungslehrgang von drei Monaten für die
Fachrichtungen einheitlich. Es gelten für den Ausbildung zum veterinärmedizinisch-technischen
1. zweijährigen Lehrgang für die Ausbildung zum Assistenten für medizinisch-technische Laborato-
medizinisch-technischen Laboratoriumsassistenten riumsassistenten nach § 3 Abs. 3 Nr. 2 des Geset-
nach § 2 Nr. 3 des Gesetzes die Anlage 1, zes die Anlage 9.
2. zweijährigen Lehrgang für die Ausbildung zum (2} Die in Absatz 1 Nr. 1, 2, 6 und 8 genannten
medizinisch-technischenRadiologieassistenten nach Lehrgänge umfassen eine sechswöchige praktische
§ 2 Nr. 3 des Gesetzes die Anlage 2, Unterweisung in Krankenanstalten. Während dieser
3. zweijährigen Lehrgang für die Ausbildung zum Zeit -ist der Auszubildende mit solchen Verrichtun-
veterinärmedizinisch-technischen Assistenten nach gen und Fertigkeiten der Krankenpflege, insbeson-
§ 2 Nr. 3 des Gesetzes die Anlage 3, dere Maßnahmen der Ersten Hilfe, vertraut zu ma-
4. einjährigen Lehrgang für die Ausbildung zum chen, die für die Berufstätigkeit von Bedeutung sind.
medizinisch-technischen Laboratoriumsassistenten Er soll den Umgang mit Kranken lernen sowie mit
für medizinisch-technische Radiologieassistenten Betrieb und Organisation einer Krankenanstalt ver-
nach§ 3 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes die Anlage 4, traut gemacht werden.
5. einjährigen Lehrgang für die Ausbildung zum (3} Der Auszubildende weist seine regelmäßige
medizinisch-technischen Radiologieassistenten für und erfolgreiche Teilnahme an dem theoretischen
medizinisch-technische Laboratoriumsassistenten und praktischen Unte_rricht während des Lehrgangs
nach § 3 Abs. 2 des Gesetzes die Anlage 5, oder Ergänzungslehrgangs durch eine Bescheinigung
930 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I
nach dem Muster der Anlage 10 oder 11 nach. Die (2) Bei jeder Lehranstalt, an der Ergänzungslehr-
Teilnahme un der sechswöchigen Unterweisung in gänge durchgeführt werden, ist ein Prüfungsaus-
der Krankenanstalt wird durch eine Bescheinigung schuß für die Ergänzungsprüfung einzurichten, der
nach dem Muster der Anlage 12 nachgewiesen. aus folgenden Mitgliedern besteht:
1. einem Medizinalbeamten, bei der Ergänzungsprü-
fung für veterinärmedizinisch-technische Assisten-
§ 2 ten einem beamteten Tierarzt, als Vorsitzenden
Staatliche Prüfungen und Ergänzungsprüfungen und
2. an der Lehranstalt tätigen Lehrkräften als Fach-
(1) Die Prüfun~Jen und Ergänzungsprüfungen um-
prüfer.
fassen einen schriftlichen, einen praktischen und
einen mündlichen Teil. (3) Untersteht eine Lehranstalt der staatlichen Auf-
(2) Gegenstand dieser Prüfungen und Ergänzungs- sicht nach den Schulgesetzen eines Landes, so soll
prüfungen sind die in den Anlagen genannten Fä- ein Beauftragter der Schulverwaltung zusätzlich dem
cher. Es gelten für die Prüfungsausschuß angehören.
1. Prüfung für medizinisch-technische Laborato- (4) Jedes Mitglied des Prüfungsausschusses hat
riumsassistenüm nach § 2 Nr. 3 und § 3 Abs. 1 einen oder mehrere Stellvertreter. Die zuständige
Nr. 1 des Gesetzes die Anlage 13, Behörde bestellt die Mitglieder des Prüfungsaus-
2. Prüfung für medizinisch-technische Radiologie- schusses sowie deren Stellvertreter und beruft sie
assistenlen nach § 2 Nr. 3 und § 3 Abs. 2 des Ge- ab. Vor der Best 2llung der Fachprüfer nach Absatz 1
setzes die Anlage 14, Nr. 2 Buchstaben a bis c und Absatz 2 Nr. 2 und
deren Stellvertreter ist der Leiter der Lehranstalt zu
3. Prüfung für veterinärmedizinisch-technische Assi- hören. Der Vorsitzende bestimmt die Fachprüfer und
stenten nach§ 2 Nr. 3 und§ 3 Abs. 3 Nr. 1 des Ge- deren Stellvertreter für die einzelnen Fächer.
setzes die Anlage 15,
4. Ergänzungsprüfung für medizinisch-technische La-
boratoriumsassistenten nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 des § 4
Gesetzes die Anlage 16, Zulassung zur Prüfung
5. Ergänzungsprüfung für veterinärmedizinisch-tech- (1) Der Vorsitzende entscheidet auf Antrag über
nische Assistenten nach § 3 Abs. 3 Nr. 2 des Ge- die Zulassung zur Prüfung oder Ergänzungsprüfung
setzes die Anlage 17. und setzt die Prüfungstermine im Benehmen mit dem
(3) Der Prüfling legt die Prüfung vor dem Prü- Leiter der Lehranstalt fest.
fungsausschuß bei der Lehranstalt ab, an der er den
(2) Die Zulassung zur Prüfung wird erteilt, wenn
Lehrgang oder Ergänzungslehrgang abgeschlossen
hat. Die zuständige Behörde, in deren Bereich die 1. bei der Prüfung nach§ 2 Nr. 3 des Gesetzes
Prüfung oder ein Teil der Prüfung abgelegt werden a) ein Geburtsschein oder eine Geburtsurkunde
soll, kann aus wichtigem Grund Ausnahmen zulas- und
sen. Die Vorsitzenden der beteiligten Prüfungsaus-
schüsse sind vorher zu hören. b) die Bescheinigungen nach § 1 Abs. 3 über die
Teilnahme an den vorgeschriebenen Ausbil-
dungsveranstaltungen,
§ 3 2. bei einer Prüfung nach§ 3 Abs. 1 Nr. 1, § 3 Abs. 2
Prüfungsausschüsse oder § 3 Abs. 3 Nr. 1 des Gesetzes oder bei einer
Ergänzungsprüfung
(1) Bei jeder Lehranstalt wird ein Prüfungsaus-
schuß gebildet. Werden an einer Lehranstalt Lehr- a) die Urschrift oder eine beglaubigte Abschrift
gänge mehrerer Fachrichtungen durchgeführt, so oder beglaubigte Kopie der Erlaubnisurkunde
wird für jede Fachrichtung ein Prüfungsausschuß des Bewerbers
gebildet. Der Prüfungsausschuß besteht aus folgen- und
den Mitgliedern: b) die Bescheinigungen nach § 1 Abs. 3 über die
Teilnahme an den vorgeschriebenen Ausbil-
1. einem Medizinalbeamten, bei der Prüfung für ve-
dungsver anstal tun gen
terinärmedizinisch-technische Assistenten einem
beamteten Tierarzt, als Vorsitzenden und vorliegen.
2. folgenden Fachprüfern: (3) Die Zulassung sowie die Prüfungstermine sol-
a) einem an der Lehranstalt unterrichtenden Arzt len dem Prüfling spätestens zwei Wochen vor Prü-
oder, bei der Prüfung für veterinärmedizinisch- fungsbeginn schriftlich mitgeteilt werden.
technische Assistenten, Tierarzt,
b) einem an der Lehranstalt als ständige Lehr-
§ 5
kraft tätigen technischen Assistenten in der
Medizin der Fachrichtung, die die Prüfung be- Schriftlicher Teil der Prüfung
trifft,
(1) Die schriftliche Prüfung erstreckt sich in den
c) sonstigen an der Lehranstalt tätigen Lehrkräf- Prüfungen und Ergänzungsprüfungen auf alle
ten und Fächer, die nach § 2 Abs. 2 Gegenstand der betref-
d) dem Leiter der Lehranstalt. fenden Prüfung sind. Der Prüfling hat in einer Auf-
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sichtsarbeit schriftlich gestellte Fragen zu beantwor- chemische Zubereitung) auszuführen, die Meß-
ten. Die Aufsichtsmbeit dauert bei den Prüfungen ergebnisse auszuwerten und die Auswahl der
fünf Stunden, bei den Ergänzungsprüfungen eine Methode und die zu bestimmenden Schutz-
Stunde und soll an einem Tage erledigt sein. Der maßnahmen zu erklären,
Aufsichtsführende wird vom Vorsitzenden des Prü- d) ,,Radiophysik, Strahlenschutz und Dosimetrie"
fungsausschusses bestellt. je eine Aufgabe auf dem Gebiet der Strahlen-
(2) Die Aufsichtsarbeit wird von dem Vorsitzen- schutzdosimetrie einschließlich der Kontami-
den des Prüfungsausschusses gestellt und von ihm nationsüberwachung und der klinischen Dosi-
im Benehmen mit mindestens zwei Fachprüfern nach metrie auszuführen und auszuwerten;
§ 9 benotet. 3. bei der Prüfung für veterinärmedizinisch-techni-
§ 6
sche Assistenten nach § 2 Nr. 3 und § 3 Abs. 3
Nr. 1 des Gesetzes auf die in Anlage 15 Nr. 8
Praktischer Teil der Prüfung bis 12 genannten Fächer; es sind in
(1) Der praktische Teil der Prüfung erstreckt sich a) ,,Histologie, Histopathologie und Cytologie
einschließlich Spermatologie" je ein Paraffin-
1. bei der Prüfung für medizinisch-technische Labo-
schnitt und ein Gefrierschnitt sowie ein cyto-
ratoriumsassistenten nach § 2 Nr. 3 und § 3 Abs. 1
logisches und ein spermatologisches Präparat
Nr. 1 des Gesetzes auf die in Anlage 13 Nr. 8 bis
herzustellen, zu färben und zu beschreiben,
11 genannten Fächer; es sind in
b) ,, Klinische Chemie" drei verschiedene Bestim-
a) ,,Histologie, Histopathologie und Cytologie"
mungen durchzuführen, davon eine einfache
je ein Paraffinschnitt und ein Gefrierschnitt und eine schwierige quantitative Analyse,
sowie ein cytologisches Präparat herzustellen,
zu färben und zu beschreiben, c) ,,Hämatologie und Immunhämatologie" zwei
verschiedene Bestimmungen, davon eine auf
b) ,,Klinische Chemie" drei verschiedene Bestim- dem Gebiet der Zellmorphologie, und eine im-
mungen durchzuführen, davon eine einfache munhämatologische Untersuchung durchzufüh-
und eine schwierige quantitative Analyse, ren,
c) ,,Hämatologie und Immunhämatologie" drei d) ,,Mikrobiologie (einschließlich Virologie und
verschiedene Bestimmungen, davon eine auf Parasitologie) und Serologie" eine Anzüch-
dem Gebiet der Zellmorphologie, eine auf dem tung und Identifizierung von Mikroorganis-
Gebiet der Gerinnungsanalytik und eine im- men einschließlich Resistenzbestimmung, eine
munhämatologische Untersuchung durchzufüh- virologische, eine parasitologische Unter-
ren, suchung und eine quantitative serologische
d) ,,Mikrobiologie (einschließlich Virologie und Reaktion durchzuführen; die virologische Un-
Parasitologie) und Serologie" eine Anzüch- tersuchung kann sich auch auf das Gebiet der
tung und Identifizierung von Mikroorganis- Gewebezüchtung beziehen,
men einschließlich Resistenzbestimmung, eine e) ,, Untersuchung von Lebensmitteln tierischer
virologische, eine parasitologische Unter- Herkunft" je eine organoleptische, chemische,
suchung und eine quantitative serologische histologische und mikrobiologische Unter-
Reaktion durchzuführen; die virologische Un- suchung durchzuführen;
tersuchung kann sich auch auf das Gebiet der
Gewebezüchtung beziehen; 4. bei der Ergänzungsprüfung für medizinisch-tech-
nische Laboratoriumsassistenten nach § 3 Abs. 1
2. bei der Prüfung für medizinisch-technische Radio- Nr. 2 des Gesetzes auf das in Anlage 16 Nr. 3 ge-
logieassistenten nach § 2 Nr. 3 und § 3 Abs. 2 des nannte Fach „Hämatologie und Immunhämatolo-
Gesetzes auf die in Anlage 14 Nr. 9 bis 12 ge- gie", in dem drei verschiedene Bestimmungen,
nannten Fächer; es sind in davon eine auf dem Gebiet der Zellmorphologie,
a) ,,Röntgendiagnostik einschließlich Röntgen- eine auf dem Gebiet der Gerinnungsanalytik, und
anatomie" eine Einstellung mit Aufnahme in eine immunhämatologische Untersuchung durch-
zwei Ebenen und zwei Spezialeinstellungen zuführen sind;
am Patienten oder am Phantom auszuführen,
5. bei der Ergänzungsprüfung für veterinärmedizi-
zu verarbeiten und die Auswahl der Methode,
nisch-technische Assistenten nach § 3 Abs. 3 Nr. 2
die dargestellten anatomischen Einzelheiten
des Gesetzes auf das in Anlage 17- Nr. 3 genannte
sowie die Verarbeitungsbedingungen ein-
Fach „ Untersuchung von Lebensmitteln tierischer
schließlich der Fehler und die zu beachtenden
Herkunft", in dem je eine organoleptische, che-
Schutzmaßnahmen zu erklären,
mische, histologische und mikrobiologische Unter-
b) ,,Strahlentherapie" je eine Einstellung aus suchung durchzuführen sind.
dem Gebiet der Stehfeld- und Bewegungsbe-
strahlung am Patienten oder am Phantom un- (2) Der praktische Teil der Prüfung wird in dem
ter Berücksichtigung der Apparatetechnik, Do- einzelnen Fach von zwei Fachprüfern abgenommen
simetrie und die erforderlichen Aufzeichnun- und nach § 9 benotet. Aus den Noten der Fachprüfer
gen auszuführen, bildet der Vorsitzende im Benehmen mit den Fach-
prüfern eine Note für das Fach.
c) ,,Nuklearmedizin in Diagnostik und Therapie"
je eine funktions- und szintigraphische Unter- (3) Der praktische Teil der Prüfung soll jeweils
suchung einschließlich der Verarbeitung des innerhalb einer Woche, bei Ergänzungsprüfungen
Radionukleids (Radioaktivitätsbestimmung, innerhalb von zwei Tagen beendet sein. In der Prü-
932 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I
fung ist vom Prüfling in jedem Fach eine kurze Auf- Note für die Aufsichtsarbeit mindestens „ausrei-
zeichnung anzufertigen, in der Arbeitsgang und Er- chend" beträgt. Der praktische und der mündliche
gebnis dargestellt werden. Teil der Prüfung sind bestanden, wenn die Prüfungs-
leistung in jedem Fa& mindestens „ausreichend" ist.
§ 7 (2) Uber die bestandene Prüfung oder Ergänzungs-
Mündlicher Teil der Prüfung prüfung wird ein Zeugnis nach dem Muster der An-
lage 18 erteilt, auf dem die Prüfungsnote für die
(1) Im mündlichen Teil der Prüfungen nach § 2 schriftliche Aufsichtsarbeit und die Gesamtnoten für
Nr. 3 und§ 3 Abs. 1 Nr. 1, § 3 Abs. 2 oder § 3 Abs. 3 den praktischen und für den mündlichen Teil der
Nr. 1 des Gesetzes wird der Prüfling in zwei der Prü- Prüfung einzutragen sind. Die Gesamtnote wird je-
fungsfächer geprüft, die nach § 6 Gegenstand des weils in der Weise ermittelt, daß die Summe der
praktischen Teils der betreffenden Prüfung sind. Die Noten für die Fächer des betreff enden Prüfungsteils
Prüfungsfächer werden vom Vorsitzenden des Prü- durch deren Anzahl geteilt wird. Dabei lautet die
fungsausschusses ausgewählt. In den Ergänzungs- Gesamtnote
prüfungen wird in dem Fach geprüft, in dem prak-
tisch geprüft wird. 1. ,,sehr gut" bei Werten bis unter 1,5,
2. ,,gut" bei Werten von 1,5 bis unter 2,5,
(2) Der mündliche Teil der Prüfung wird in dem
einzelnen Fach von dem Vorsitzenden des Prüfungs- 3. ,,befriedigend" bei Werten von 2,5 bis unter 3,5,
ausschusses und zwei Fachprüfern (Prüfungskom- 4. ,, ausreichend" bei Werten von 3,5 bis 4,0.
mission) abgenommen und nach § 9 benotet. Uber das Nichtbestehen der Prüfung oder Ergän-
(3) Der mündliche Teil der Prüfung soll für den zungsprüfung erhält der Prüfling vom Vorsitzenden
einzelnen Prüfling je Fach etwa zehn Minuten dau- des Prüfungsausschusses eine schriftliche Mitteilung,
ern. Dabei soll in Gruppen von nicht mehr als fünf in der die Noten über die Prüfungsleistungen im
Prüflingen geprüft werden. schriftlichen Teil der Prüfung und in den einzelnen
Fächern des praktischen und des mündlichen Teils
§ 8
anzugeben sind.
Niederschrift (3) Der schriftliche Teil der Prüfung und jedes Prü-
fungsfach des praktischen oder des mündlichen Teils
Uber die Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen, der Prüfung können zweimal wiederholt werden.
aus der Gegenstand, Verlauf und Ergebnis der Prü- Eine weitere Wiederholung ist auch nach einer er-
fung und etwa vorkommende Unregelmäßigkeiten neuten vollständigen Lehrgangsausbildung in der
hervorgehen. betreffenden Fachrichtung nicht möglich.
§ 9
(4) Hat der Prüfling den schriftlichen Teil oder im
Benotung praktischen Teil oder mündlichen Teil mehr als ein
Die schriftliche Aufsichtsarbeit (§ 5 Abs. 2) sowie Prüfungsfach zu wiederholen, so darf er zur Prüfung
die Leistungen in den einzelnen Fächern des prak- nur zugelassen werden, wenn er an einer weiteren
Lehrgangsausbildung teilgenommen hat, deren In-
tischen und des mündlichen Teils der Prüfung (§ 6
Abs. 2 und § 7 Abs. 2) werden wie folgt benotet: halt und Dauer vom Vorsitzenden des Prüfungsaus-
schusses bestimmt werden. Die Dauer darf ein hal-
,,sehr gut" (1), wenn die Leistung den Anforderun- bes Jahr nicht überschreiten. Die Wiederholungsprü-
gen in besonderem Maße entspricht, fungen müssen jeweils spätestens zwölf Monate nach
„gut" (2), wenn die Leistung den Anforderungen der letzten Prüfung abgeschlossen sein. Ausnahmen
voll entspricht, von den Sätzen 2 und 3 kann die zuständige Behörde
,, befriedigend" (3), wenn die Leistung im allge- in begründeten Fällen zulassen. Die Sätze 1 und 2
meinen den Anforderungen entspricht, gelten nicht im Falle der Wiederholung einer Ergän-
zungsprüfung.
„ausreichend" (4), wenn die Leistung zwar Mängel
aufweist,_aber im ganzen den Anforderungen noch
entspricht, § 11
,,mangelhaft" (5), wenn die Leistung den Anforde- Rücktritt von der Prüfung
rungen nicht entspricht, jedoch erkennen läßt, daß
(1) Tritt ein Prüfling nach seiner Zulassung von
die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind der Prüfung oder Ergänzungsprüfung zurück, so hat
und die Mängel in absehbarer Zeit behoben wer-
er die Gründe für seinen Rücktritt unverzüglich dem
den können,
Vorsitzenden des Prüfungsausschusses mitzuteilen.
,,ungenügend" (6), wenn die Leistung den Anfor- Genehmigt der Vorsitzende den Rücktritt, so gilt die
derungen nicht entspricht .und selbst die Grund- Prüfung als nicht unternommen. Die Genehmigung
kenntnisse so lückenhaft sind, daß die Mängel in ist nur zu erteilen, wenn ein wichtiger, vom Prüfling
absehbarer Zeit nicht behoben werden können. nicht zu vertretender Grund vorliegt. Im Falle einer
Krankheit kann die Vorlage einer ärztlichen Be-
§ 10
scheinigung verlangt werden.
Bestehen und Wiederholung der Prüfung
(2) Wird die Genehmigung für den Rücktritt nicht
(1) Die Prüfung oder Ergänzungsprüfung ist be- erteilt, oder unterläßt es der Prüfling, die Gründe
standen, wenn alle Prüfungsteile bestanden sind. für seinen Rücktritt unverzüglich mitzuteilen, so gilt
Der schriftliche Prüfungsteil ist bestanden, wenn die die Prüfung als nicht bestanden.
Nr. 54 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Juni 1972 933
§ 12 § 15
Versäumnisfolgen Anrechenbare Unterbrechungen der Lehrgänge
(1) Versäumt ein Prüfling einen Prüfungstermin (1) Auf die zweijährigen Lehrgänge und die ein-
oder gibt er die Aufsichtsarbeit nicht oder nicht jährigen Lehrgänge werden Unterbrechungen durch
rechtzeitig ab oder unterbricht er die Prüfung, so Ferien angerechnet.
hat er die Gründe unverzüglich dem Vorsitzenden
des Prüfungsausschusses mitzuteilen. Genehmigt (2) Unterbrechungen wegen Krankheit, aus son-
der Vorsitzende die Versäumung des Prüfungster- stigen, vom Auszubildenden nicht zu vertretenden
mins oder die nicht erfolgte oder nicht rechtzeitig Gründen oder wegen Schwangerschaft, werden auf
erfolgte Abgabe der Aufsichtsarbeit oder die Unter- die Dauer des Lehrgangs angerechnet, und zwar bei
brechung der Prüfung, so gilt der Teil der Prüfung 1. zweijährigen Lehrgängen bis zu insgesamt acht
als nicht unternommen. Die Genehmigung ist nur Wochen,
zu erteilen, wenn ein wichtiger, vom Prüfling nicht 2. bei einjährigen ·Lehrgängen bis zu vier Wochen
zu vertretender Grund vorliegt. Im Falle einer und
Krankheit· kann die Vorlage einer ärztlichen Be- 3. bei Ergänzungslehrgängen bis zu einer Woche.
scheinigung verlangt werden.
(3) Auf die sechswöchige praktische Unterweisung
(2) Wird die Genehmigung nach Absatz 1 nicht in der Krankenanstalt können Unterbrechungen aus
erteilt, oder unterläßt es der Prüfling, die Gründ'e den in den Absätzen 1 und 2 genannten Gründen
unverzüglich mitzuteilen, so gilt der betreffende nur bis zur Dauer von einer Woche angerechnet
Teil der Prüfung als nicht bestanden. werden.
§ 13 § 16
Ordnungsverstöße und Täuschungsversuche Berlin-Klausel
Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
bei Prüflingen, die die ordnungsgemäße Durchfüh- leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
rung der Prüfung in erheblichem Maße gestört oder blatt I S. 1) in Verbindung mit § 18 des Gesetzes
sich eines Täuschungsversuches schuldig gemacht über technische Assistenten in der Medizin auch im
haben, den betreffenden Teil der Prüfung für „nicht Land Berlin.
bestanden" erklären. Eine solche Erklärung ist nach
Ablauf von drei Jahren nach Abschluß der Prüfung § 17
nicht mehr zulässig.
Inkrafttreten
§ 14
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1972 in Kraft.
Prüfungsunterlagen Gleichzeitig tritt die Ausbildungs- und Prüfungs-
Auf Antrag ist dem Prüfungsteilnehmer Einsicht ordnung für medizinisch-technische Assistenten vom
in seine Prüfungsunterlagen zu gewähren. Die 7. Dezember 1960 (Bundesgesetzbl. I S. 874, 1961 I
schriftlichen Prüfungsarbeiten sind zwei Jahre, die S. 218) außer Kraft, soweit sie nicht nach § 15 Abs. 1
Anmeldung und Niederschriften zehn Jahre aufzu- des Gesetzes über technische Assistenten in der Me-
bewahren. dizin weiter anzuwenden ist.
Bonn, den 20. Juni 1972
Der Bundesminister
für Jugend, Familie und Gesundheit
Käte Strobel
934 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I
Anlage
(zu§ 1 Abs. l Nr. 1)
Zwei.jähriger Lehrgang
für die Ausbildung zum medizinisch-technischen Laboratoriumsassistenten
nach§ 2 Nr. 3 des Gesetzes
A. Erstes Ausbildungshalbjahr
Theoretischer Unterricht Stunden Praktischer Unterricht Stunden
1. Berufskunde, Staatsbürger- und 1. Physikalisches Praktikum 60
Gesetzeskunde 40 2. Chemisches Praktikum 160
2. Grundlagen der Mathematik und 3. Einführungskursus in die medizinische
Fachrechnen 40 Laboratoriumstechnik (Histologie, Kli-
3. Grundlagen der Physik 60 nische Chemie, Hämatologie, Mikrobio-
4. Grundlagen der allgemeinen und der an- logie) 100
organischen Chemie 60 4. Einführungskursus in die Radiologie 40
5. Allgemeine Hygiene 20
6. Allgemeine Krankheitslehre 20
7. Biologie 40
8. Einführung in die Laboratoriumsmedizin
(Histologie, Klinische Chemie, Hämato-
logi.e, Mikrobiologie) 40
9. Einführung in die Radiologie einschließ-
lich des Strahlenschutzes 20
B. Zweites bis viertes Ausbildungshalbjahr
Theoretischer Unterricht Stunden Praktischer Unterricht Stunden
1. Medizinische Dokumentation und 1. Praktikum der Histologie, der Histo-
Statistik 40 pathologie und der Cytologie 200
2. Grundlagen der organischen und der 2. Praktikum der Klinischen Chemie 400
physiologischen Chemie 80 3. Praktikum der Hämatologie und der
3. Anatomie, Physiologie und Pathologie Immunhämatologie 200
des Menschen 80 4. Praktikum der Mikrobiologie (einschließ-
4. Hygiene 20 lich Virologie und Parasitologie) und der
5. Histologie, Histopathologie und Cyto- Serologie 300
logie 100 5. Zur Verteilung auf die Fächer 1 bis 4 300
6. Klinische Chemie 100
7. Hämatologie und Immunhämatologie 80
8. Mikrobiologie (einschließlich Virologie
und Parasitologie) und Serologie 100
9. Zur Verteilung auf die Fächer 1 bis 8 100
Nr. 54 Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Juni 1972 935
Anlage 2
(zu § 1 Abs. 1 Nr. 2)
Zweijähriger Lehrgang
für die Ausbildung zum medizinisch-technischen Radiologieassistenten
nach § 2 Nr. 3 des Gesetzes
A. Erstes Ausbildungshalbjahr
siehe Anlage 1 zu A.
B. Zweites bis viertes Ausbildungshalbjahr
Theoretischer Unl(\tTicht Stunden Praktischer Unterricht Stunden
1. Medizinische Dokumentation und 1. Praktikum der Klinischen Chemie ein-
Statistik 40 schließlich Radiochemie 120
2. Grundlc1gen dPr or~J<1nischen und der 2. Praktikum der Röntgendiagnostik 400
physiologischen Chemie 80 3. Praktikum der Strahlentherapie 200
3. Anatomie, Ph ysioloqie und Pathologie 4. Praktikum der Nuklearmedizin 180
des Menschen 80
5. Praktikum des Strahlenschutzes und der
4. Hygiene 20 Dosimetrie 120
.5. Klinische Chemie einschließlich Radio- 6. Praktikum der Röntgenfotografie 40
chemie 60
7. Praktikum der Elektrodiagnostik 40
6. Medizinische Strahlenkunde 20
8. Zur Verteilung auf die Fächer 1 bis 7 300
7. Röntgcndiu~:inostische Methoden ein-
schließlich RöntgcH<matomie 120
8. Strahlentherapeutische Methoden 60
9. Nuklearmcdizinische Methoden in
Diagnostik und Therapie 40
10. Radiophysik, Stra.hlenschutz und Dosi-
metrie 40
11. Röntgenfologrnfie 20
12. Elektrodiagnostik 20
13. Zur Verteilunq auf die Fächer 1 bis 12 100
936 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I
Anlage 3
(zu § 1 Abs. 1 Nr. 3)
zweijähriger Lehrgang
für die Ausbildung zum veterinärmedizinisdt-tedmisdten Assistenten
nadt § 2 Nr. 3 des Gesetzes
A. Erstes Ausbildungshalbjahr
siehe Anlage 1 zu A.
B. zweites bis viertes Ausbildungshalbjahr
Theoretischer Unterricht Stunden Praktischer Unterricht Stunden
1. Medizinische Dokumentation und 1. Praktikum der Histologie, der Histopa-
Statistik 40 thologie und der Cytologie einschließlich
2. Grundlagen der organischen und der • der Spermatologie 200
physiologischen Chemie 80 2. Praktikum der Klinischen Chemie 300
3. Anatomie, Physiologie und Pathologie 3. Praktikum der Hämatologie und der
der Tiere 80 Immunhämatologie 160
4. Hygiene 20 4. Praktikum der Mikrobiologie (einschließ-
5. Histologie, Histopathologie und Cyto- lich Virologie und Parasitologie) und der
logie einschließlich Spermatologie 100 Serologie 300
6. Klinische Chemie 60 5. Praktikum der Untersuchung von Lebens-
7. Hämatologie und Immunhämatologie 60 mitteln tierischer Herkunft 140
8. Mikrobiologie_ (einschließlich Virologie 6. Zur Verteilung auf die Fächer 1 bis 5 300
und Parasitologie) und Serologie 100
9. Untersuchung von Lebensmitteln tieri-
scher Herkunft 60
10. Zur Verteilung auf die Fächer 1 bis 9 100
Anlage 4
(zu § 1 Abs. 1 Nr. 4)
Einjähriger Lehrgang
für die Ausbildung zum medizinisdt-tedtnisdten Laboratoriumsassistenten
für medizinisdt-tedmisdte Radiologieassistenten
nadt § 3 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes
Theoretischer Unterricht Stunden Praktischer Unterricht Stunden
1. Histologie, Histopathologie und Cyto- 1. Praktikum der Histologie, der Histo-
logie 100 pathologie und der Cytologie 200
2. Klinische Chemie 60 2. Praktikum der Klinischen Chemie 300
3. Hämatologie und Immunhämatologie 80 3. Praktikum der Hämatologie und der
4. Mikrobiologie (einschließlich Virologie Immunhämatologie 200
und Parasitologie) und Serologie 100 4. Praktikum der Mikrobiologie (einschließ-
lich Virologie und Parasitologie) und der
Serologie 300
Nr. 54 Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Juni 1972 937
Anlage 5
(zu § 1 Abs. 1 Nr. 5)
Einjähriger Lehrgang
für die Ausbildung zum medizinisch-technischen Radiologieassistenten
für medizinisch-technische Laboratoriumsassistenten nach § 3 Abs. 2 des Gesetzes
Theoretischer Unterricht Stunden Praktischer Unterricht Stunden
1. Radiochemie 10 1. Praktikum der Radiochemie 20
2. Medizinische Strahlenkunde 20 2. Praktikum der Röntgendiagnostik 400
3. Röntgendiagnostische Methoden ein- 3. Praktikum der Strahlentherapie 200
schließlich Röntgenanatomie 120 4. Praktikum der Nuklearmedizin 180
4. Strahlentherapeutische Methoden 60 5. Praktikum .des Strahlenschutzes und der
5. Nuklearmedizinische Methoden in Dia- Dosimetrie 120
gnostik und Therapie 40 6. Praktikum der Röntgenfotografie 40
6. Radiophysik, Strahlenschutz und Dosi- 7. Praktikum der Elektrodiagnostik 40
metrie 40
7. Röntgenfotografie 20
8. Elektrodiagnostik 20
Anlage 6
(zu § 1 Abs. 1 Nr. 6)
Einjähriger Lehrgang
für die Ausbildung zum medizinisch-techniscl)en Radiologieassistenten
für veterinärmedizinisch-technische Assistenten nach § 3 Abs. 2 des Gesetzes
Theoretischer Unterricht Stunden Praktischer Unterricht Stunden
1. Anatomie, Physiologie und Pathologie 1. Praktikum der Radiochemie 20
des Menschen 60 2. Praktikum der Röntgendiagnostik 400
2. Radiochemie 10 3. Praktikum der Strahlentherapie 200
3. Medizinische Strahlenkunde 20 4. Praktikum der Nuklearmedizin 180
4. Röntgendiagnostische Methoden ein- 5. Praktikum des Strahlenschutzes und der
schließlich Röntgenanatomie 120 Dosimetrie 120
5. Strahlentherapeutische Methoden 60 6. Praktikum der Röntgenfotografie 40
6. Nuklearmedizinische Methoden in Dia- 7. Praktikum der Elektrodiagnostik 40
gnostik und Therapie 40
7. Radiophysik, Strahlenschutz und Dosi-
metrie 40
8. Röntgenfotografie 20
9. Elektrodiagnostik 20
938 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I
Anlage 7
(zu§ 1 Abs. 1 f'-lr. 7)
Einjähriger Lehrgang
für die Ausbildung zum veterinärmedizinisch-technischen Assistenten
für medizinisch-technische Radiologieassistenten nach§ 3 Abs. 3 Nr. 1 des Gesetzes
Theoretischer Unterricht Stunden Praktischer Unterricht Stunden
1. Anatomie, Physiologie und Pathologie 1. Praktikum der Histologie, der Histo-
der Tiere 60 pathologie und der Cytologie einschließ-
2. Histologie, Histopathologie und Cyto- lich der Spermatologie 200
logie einschließlich Spermatologie 100 2. Praktikum der Klinischen Chemie 200
3. Klinische Chemie 20 3. Praktikum der Hämatologie und der
4. Hämatologie und Immunhämatologie 60 Immunhämatologie 160
5. Mikrobiologie (einschließlich Virologie 4. Praktikum der Mikrobiologie (einschließ-
und Parasitologie) und Serologie 100 lich Virologie und Para?itologie) und der
6. Untersuchung von Lebensmitteln tieri- Serologie 300
scher Herkunft 60 5. Praktikum der Untersuchung von Lebens-
mitteln tierischer Herkunft 140
Anlage 8
(zu § 1 Abs. 1 Nr. 8)
Ergänzungslehrgang
von drei Monaten für die Ausbi.Idung zum medizinisch-technischen
Laboratoriumsassistenten für veterinärmedizinisch-technische Assistenten
nach§ 3 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes
Theoretischer Unterricht Stunden Praktischer Unterricht Stunden
1. Anatomie, Physiologie und Pathologie 1. Praktikum der Klinischen Chemie 60
des Menschen 60 2. Praktikum der Hämatologie und der
2. Klinische Chemie 20 Immunhämatologie 60
3. Hämatologie und Immunhämatologie 20
Anlage 9
(zu § 1 Abs. 1 Nr. 9)
Ergänzungslehrgang
von drei Monaten für die Ausbildung zum veterinärmedizinisch-technischen Assistenten
für medizinisch-technische Laboratoriumsassistenten nach§ 3 Abs. 3 Nr. 2 des Gesetzes
Theoretischer Unterricht Stunden Praktischer Unterricht Stunden
1. Anatomie, Physiologie und Pathologie 1. Praktikum der Spermatologie 20
der Tiere 60 2. Praktikum der Untersuchung von
2. Spermatologie 10 Lebensmitteln tierischer Herkunft 140
3. Untersuchung von Lebensmitteln tieri-
scher Herkunft 60
Nr. 54 Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Juni 1972 939
Anlage 10
(zu§ 1 Abs. 3 Satz 1)
(Bl'Wid111ll1HJ (!Pr LPhr,rnstall}
Bescheinigung
über die Teilnahme am theoretischen und praktischen Unterricht
während des Lehrgangs
(Vor- und Zuname, bei Ehefrauen auch Geburtsname)
geboren am in
hat in der Zeit vom bis
an dem für den zweiji:ihrigen -- einjährigen-*) Lehrgang für die Ausbildung zum
... **) vorgeschriebenen
theoretischen und praktischen Unterricht regelmäßig und mit Erfolg teilgenommen.
Die Ausbildung ist - außer durch Ferien - vom bis
unterbrochen worden. Die Unterbrechung beruht auf Gründen der in § 15 der MTA-APrO ge-
nannten Art.
Die Ausbildung ist nicht unterbrochen worden.*)
.. , den
Stempel
(Unterschrift des Leiters der Lehranstalt}
*) Nichtzutreffendes streichen
**) Berufsbezeichnung der betreffenden Fdchrichtung einsetzen
940 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I
Anlage 11
(zu § l Abs. 3 Satz 1)
Bescheinigung
über die Teilnahme am theoretischen und praktischen Unterricht
während des Ergänzungslehrgangs
(Vor- und Zuname, bei Ehefrauen auch Geburtsname)
geboren am in
hat in der Zeit vom bis
an dem für den *)
Ergänzungslehrgang für die Ausbildung zum
**) vorgeschriebenen
theoretischen und praktischen Unterricht regelmäßig und mit Erfolg teilgenommen.
Die Ausbildung ist -- außer durch Ferien - vom bis
unterbrochen worden. Die Unterbrechung beruht auf Gründen der in § 15 Abs. 2 der MTA-APrO
genannten Art.
Die Ausbildung ist nicht unterbrochen worden.***)
, den
Stempel
(Unterschrift des Leiters der Lehranstalt)
*) Dauer de~ LehrfJilngs einselzC'n
**) Berufsbezeir:hnunq der betrcffell(Jr,11 fo<1chrichlung einsetzen
***) Nichtzutreffendes streichen
Nr. 54 Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Juni 1972 941
Anlage 12
(zu § 1 Abs. 3 Satz 2)
(Bc:zoichnung der Kr,rnkerwnslall)
Bescheinigung
über die Teilnahme an der praktischen Unterweisung in der Krankenanstalt
(Vor- und Zuname, bei Ehefrauen auch Geburtsname)
geboren am
hat vom bis
an der praktischen Unterweisung in der oben genannten Krankenanstalt nach § 1 Abs. 2 der
MTA-APrü regelmäßig teilgenommen.
Die Ausbildung ist vom bis
unterbrochen worden. Die Unterbrechung beruht auf Gründen der in § 15 der MTA-APrü ge-
nannten Art.
Die Ausbildung ist nicht unterbrochen worden.*)
den
Stempel
(Ut,tc,rschrifl des Leiters dei Krankenanstalt) (Unterschrift des Ausbildenden)
*) Nichtzutreffendes streic:hc,n
942 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I
Anlage 13
(zu § 2 Abs. 2 Nr. 1)
Prüfungsfächer
der Prüfung für medizinisch-technische Laboratoriumsassistenten
nach§ 2 Nr. 3 und§ 3 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes
1. Berufskunde, Staatsbürger- und Gesetzeskunde
2. Mathematik, Fachrechnen, medizinische Dokumentation und Statistik
3. Physik
4. Allgemeine, anorganische, organische und physiologische Chemie
5. Hygiene
6. Biologie
7. Anatomie, Physiologie und Pathologie des Menschen
8. Histologie, Histopathologie und Cytologie
9. Klinische Chemie
10. Hämatologie und Imrnunhämatologie
11. Mikrobiologie (einschließlich Virologie und Parasitologie) und Serologie
Anlage 14
(zu § 2 Abs. 2 Nr. 2)
Prüfungsfächer
der Prüfung für medizinisch-technische Radiologieassistenten
nach§ 2 Nr. 3 und§ 3 Abs. 2 des Gesetzes
1. Berufskunde, Staatsbürger- und Gesetzeskunde
2. Mathematik, Fachrechnen, medizinische Dokumentation und Statistik
3. Physik und Röntgenfotografie
4. Allgemeine, anorganische, organische und physiologische Chemie
5. Klinische Chemie einschließlich Radiochemie
6. Hygiene
7. Biologie
8. Anatomie, Physiologie und Pathologie des Menschen
9. Röntgendiagnostik einschließlich Röntgenanatomie
J 0. Strahlentherapie
11. Nuklearmedizin in Diagnostik und Therapie
12. Radiophysik, Strahlenschutz und Dosimetrie
13. Medizinische Strahlenkunde
14. Elektrodiagnostik
Nr. 54 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Juni 1972 943
Anlage 15
(zu § 2 Abs. 2 Nr. 3)
Prüfungsfächer
der Prüfung für veterinärmedizinisch-technische Assistenten
nach § 2 Nr. 3 und § 3 Abs. 3 Nr. 1 des Gesetzes
l. Berufskunde, Staatsbürger- und Gesetzeskunde
2. Mathematik, Fachrechnen, medizinische Dokumentation und Statistik
3. Physik
4. Allgemeine, anorganische, organische und physiologische Chemie
5. Hygiene
G. Biologie
7. Anatomie, Physiologie und Pathologie der Tiere
8. Histologie, Histopathologie und Cytologie einschließlich Spermatologie
9. Klinische Chemie
10. Hämatologie und Immunhämatologie
1 l. Mikrobiologie (einschließlich Virologie und Parasitologie) und Serologie
12. Untersuchung von Lebensmitteln tierischer Herkunft
Anlage 16
(zu § 2 Abs. 2 Nr. 4)
Prüfungsfächer
der Ergänzungsprüfung für medizinisch-technische Laboratoriumsassistenten
nach§ 3 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes
1. Anatomie, Physiologie und Pathologie des Menschen
2. Klinische Chemie
3. Hämatologie und Immunhämatologie
Anlage 17
(zu § 2 Abs. 2 Nr. 5)
Prüfungsfächer
der Ergänzungsprüfung für veterinärmedizinisch-technische Assistenten
nach§ 3 Abs. 3 Nr. 2 des Gesetzes
1. Anatomie, Physiologie und Pathologie der Tiere
2. Spermatologie
3. Untersuchung von Lebensmitteln tierischer Herkunft
944 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I
Anlage 18
(zu§ 10 Abs. 2 St11z 1)
Der Vorsitzende
des Prüf ungsm1sschussPs
Zeugnis
über die staatliche Prüfung für .. ................ ,. ..................... *)
(Vor- und Zuname, bei Ehefrauen auch Geburtsname)
geboren am in
hat am die staatliche Prüfung für
nach § 2 Nr. 3 MTA-G/ § 3 Abs. 1 Nr. 1 MTA-G/ § 3 Abs._2 MTA-G/ § 3 Abs. 3 Nr. 1 MTA-G/ die
staatliche Ergänzungsprüfung für nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 MTA-G,
§ 3 Abs. 3 Nr. 2 MTA-G **) vor dem staatlichen Prüfungsausschuß bei der staatlich anerkannten
Lehranstalt ***}
in bestanden.
Er/Sie hat folgende Prüfungsnoten erhalten:
l. für den schriftlichen Teil:
2. für den praktischen Teil:
3. für den mündlichen Teil:
, den
Siegel
(Unterschrift des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses)
•) Fachrichtung einsetzen
••) Jeweils nicht Zutreffendes streiclwn und Fachrichtung einsetzen
U*) Bezeichnung der Lehrnnstalt cinsclzcn
Herausgeber: Dei Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlagsges. m. b. H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn.
Postanschrift für Abonnementsbestellungen sowie für Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:
Bundesgesetzblatt, 53 Bonn 1, Postfach 624, Telefon 22 40 86 - 88.
Das Bundesgesetzblatt erscheint in d1ei Teilen In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolge nach ihrer Aus-
fertigung verkündet. Laufender Bezug nur im Postilbonnement. Abbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31 10. beim Verlag vorliegen.
Im Teil III wird das als fortqeltend fest~Jestellte Bundes1echt ilUf Grund des Gesetzes über Sammlung des Bundesrechts vom 10. Juli 1958 (BGB!. I
S. 437) nach Sachgebieten geordnet verölfentlicht. Dei Teil III kann nu1 als Verlagsabonnement bezogen· werden.
Bezugspreis für Teil I und Teil II halbJährlich Je 25.- DM. Einzelstücke je angefangene 16 Seiten 0,65 DM. Dieser Preis gilt auch für die Bundes-
gesetzblätter. die vo1 dem 1. Juli 1970 ausgegeben worden sind Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages aut das Postscheckkonto Bundes-
gesetzblatt. Köln 3 99 oder gegen Vorausrechnung bzw. gegen Nachnahme.
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