913
Bundesgesetzblatt
Teil I Z 1997 A
1972 A usgcgeben zu Bonn am 22. Juni 1972 Nr. 53
Tag I n h a It Seite
16.6. 72 Achte Vcrordnun9 zur Änderung der Verordnung nach § 35 des Arzneimittelgesetzes über
verschreibungspflichtige Arzneimittel . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 913
2121-50-1-5, 2121-50-1-11
16. G. 72 Verordnung zum Schutz gegen die Tuberkulose des Rindes (Tuberkulose-Verordnung) 915
7B:Jl-1-42-1
Achte Verordnung
zur Änderung der Verordnung
nach § 35 des Arzneimittelgesetzes über verschreibungspflichtige Arzneimittel
Vom 16. Juni 1972
Auf Grund des § 35 Abs. 2 und 3 des Arzneimittelgesetzes vom 16. Mai 1961
(Bundesgesetzbl. I S. 533), zuletzt geändert durch das Kostenermächtigungs-Ände-
rungsgesetz vom 23. Juni 1970 (Bundesgesetzbl. I S. 805), wird im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Finanzen und dem Bundesminister für
Ernährung, Landwirtschaft und Forsten mit Zustimmung des Bundesrates ver-
ordnet:
§
Die Anlage zu der Verordnung nach § 35 des Arzneimittelgesetzes über ver-
schreibungspflichtige Arzneimittel vom 7. August 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 914),
zuletzt geändert durch die Verordnung vom 15. Dezember 1971 (Bundesgesetzbl. I
S. 1991), wird wie folgt geändert:
1. Die Position „Goldverbindungen, organische" wird durch folgenden Stoff
ergänzt:
,,Natriumaurothiomalat".
2. Folgende Positionen werden angefügt:
„N--Athyl-N-(2-benzhydryl-1-methyl-äthyl)- z.B. Emeproniumbromid
N,N-dimethyl-ammonium-hydroxid und -Salze
1- [o-( All y 1-oxy)-phenoxy]-3-( isopropy 1-amino)- Oxprenolol
propan-2-ol und seine Salze
(--)-2-Amino-1-(m-hydroxy-phenyl)-propan-1-ol z.B. Metaraminolbitartrat
und seine Salze
5-Amino-imidazol-4-carboxamid und seine Salze Orazamid
3/J-(3-Carboxy-propionyl-oxy)-11-oxo-olean-12-en- Carbenoxolon
30-säure und ihre Salze
1- { 4- [2-( 5-Chlor-2-methoxy-benzamido )-äthyl]- Glibenclamid
phenyl-sulfonyl} -3-cyclohexyl-harnstoff
und seine Salze
4-Ch]or-5-sulfamoyl-2' ,6' -salicyloxylidid Xipamid
5,6-Dihydro-2-(2,6-xylidino)-4H-1,3-thiazin Xylazin
und seine Salze
u,a-Dimethyl-phenäthylamin, seine Salze und Phentermin
Resinate
914 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I
2,:-l-!)i rnetb y 1-1-phenyl-4-[(3-methyl-2-phenyl- Morazon
rno r11h o l i no )-methy l]-3-pyrazolin-5-on
und seine Salze
3,7-Dimeth y 1-9-(2,6,6-trimethyl-cyclohex-1-en- Retinol
1-yl)-nona-2,4,6,8-tetraen-1-ol (Vitamin A)
und seine Esler
zur Anwendung am Menschen, sofern nicht auf
lkhJltnissen und Jußeren Umhüllungen eine
Tagesdosis bis zu 50.000 I.E. angegeben ist -
17/J-Hydrox y-2u-methyl-5u-androstan-3-on, Drostanolon
seine~ Esler und deren Salze
Loka lanüsthel.ika zur Anwendung am Auge
2-(u-Methyl--phenäthylamino)-2-phenyl-
acetonitril
µ-Phenylen-bis (isothiocyanat) Bitoscanat
2-Propyl-thioisonicotinsäureamid und seine Protionamid
Salze
l ,4,5,6-Tetrahydro-l-methyl-2-[ trans-2-(2-thienyl)- Pyrantel
vinyl]-pyrimidin und seine Salze
2-(Thiazol-4-yl)-benzimidazol und seine Salze Tiabendazol
ausgenommen zur Anwendung am Tier-".
§ 2
Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar
1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 62 des Arzneimittelgesetzes
auch im Land Berlin.
§ 3
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1972 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verord-
nung nach § 35 des Arzneimittelgesetzes über die Verschreibungspflicht von
Phentermm enthaltenden Arzneimitteln vom 2. Dezember 1971 (Bundesgesetzbl. I
S. 1971) außer Kraft.
Bonn, den 16. Juni 1972
Der Bundesminister
für Jugend, Familie und Gesundheit
Käte Strobel
Nr. 53 -~- Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Juni 1972 915
Verordnung
zum Schutz gegen die Tuberkulose des Rindes
(Tuberkulose-Verordnung)
Vom 16. Juni 1972
Auf Grund des § 17 b Abs. 1 Nr. 1 und 2 und des rinderhaltenden Betriebe des Landes Tuberkulose
§ 79 Abs. l des Viehseuchengesetzes in der Fassung festgestellt ist und die allgemeine Seuchenlage im
der Bekanntmachung vom 27. Februar 1969 (Bundes- Bundesgebiet dies gestattet. Sie kann ferner Aus-
gesetzbl. I S. 158) wird mit Zustimmung des Bundes- nahmen von Absatz 1 zulassen für Rinder unter
rates verordnet: zwei Jahren in Beständen, in denen Rinder aus-
schließlich zur Mast gehalten werden.
1. Begriffsbestimmungen
§ 4
§ 1
(1) Im Sinne dieser Verordnung liegen vor: Ist das Ergebnis der Tuberkulinprobe bei Rindern
zweifelhaft (Anlage 3 § 2 Abs. 2 Nr. 3), so sind
1. Tuberkulose des Rindes, wenn diese durch kli- diese Rinder durch einen beamteten oder amtlich
nische, al lcrgischc, bakteriologische oder patholo- beauftragten Tierarzt nachzuuntersuchen. Bis zum
gisch-anatomische Untersuchungsverfahren fest- Abschluß dieser Untersuchung dürfen die Tiere aus
gestellt ist; als allergisches Untersuchungsver-
dem Gehöft oder von dem sonstigen Standort nur
fahren gilt die intrakutane Tuberkulinprobe;
mit Genehmigung der zuständigen Behörde ent-
2. Verdacht auf Tuberkulose des Rindes, wenn das fernt werden; dies gilt nicht, wenn die Tiere unter
Ergebnis der Untersuchung nach Nummer 1 den amtlicher Kontrolle zur Schlachtung verbracht wer-
Ausbruch der Tuberkulose befürchten läßt. den. Zur Untersuchung dieser Rinder können auch
(2) Anerkannter Bestand im Sinne dieser Verord- andere als die in den Anlagen 1 und 2 bezeichneten
nung ist ein Rinderbestand, der nach § 12 amtlich Tuberkuline verwendet werden.
als tuberkulosefrei anerkannt ist oder nach § 18
als amtlich anerkannt gilt. § 5
Werden in einem Rinderbestand Tuberkulin-
II. Schutzmaßregeln proben durchgeführt, so hat der Besitzer, sofern
nicht eine Untersuchung nach dieser Verordnung
1. Allgemeine Schutzmaßregeln vorliegt, das Ergebnis dem zuständigen beamteten
§ 2 Tierarzt unverzüglich mitzuteilen.
Impfungen gegen die Tuberkulose des Rindes
und Heilversuche sind verboten. Die zuständige Be-
2. Schutzmaßregeln nach amtlicher Feststellung
hörde kann Ausnahmen zur Durchführung wissen-
der Tuberkulose
schaftlicher Versuche zulassen, wenn veterinär-
oder des Verdachts auf Tuberkulose
polizeiliche Gründe nicht entgegenstehen.
§ 6
§ 3
(1) Ist der Ausbruch der Tuberkulose bei Rin-
(1) Der Besitzer von über sechs Wochen alten dern amtlich festgestellt, so unterliegen das Gehöft
Rindern ist verpflichtet, die Tiere im Abstand von und der sonstige Standort nach Maßgabe folgender
je zwei Jahren nach näherer Anweisung der zu- Vorschriften der Sperre:
ständigen Behörde durch einen beamteten oder amt-
lich beauftragten Tierarzt auf Tuberkulose unter- 1. Die Rinder des Bestandes
suchen zu lassen. Sofern Anlaß zu einer früheren
a) sind im Stall oder mit Genehmigung der zu-
Untersuchung besteht, ordnet die zuständige Be-
ständigen Behörde auf der Weide abzuson-
hörde dies an.
dern,
(2) Für die Tuberkulinprobe ist ein Tuberkulin
zu verwenden, das nach Anlage 1 hergestellt und b) dürfen nur mit Genehmigung der zuständigen
nach Anlage 2 geprüft worden ist; die Tuberkulin- Behörde aus dem Gehöft oder von dem sonsti-
proben sind nach Anlage 3 durchzuführen und zu gen Standort entfernt werden.
beurteilen.
2. Die Milch von Kühen, bei denen Tuberkulose fest-
(3) Die Tiere des Rinderbestandes sind dauerhaft gestellt worden ist, ist vor der Abgabe oder
durch amtliche oder amtlich anerkannte Marken zu Verfütterung aufzukochen oder in gekennzeich-
kennzeichnen, soweit sie nicht bereits in dieser neten Behältern oder getrennt von der Milch an-
Weise gekennzeichnet sind. derer Kühe an eine Sammelmolkerei zur aus-
(4) Die zuständige Behörde kann den Abstand reichenden Erhitzung abzugeben; dies gilt nicht,
der Untersuchungen nach Absatz 1 auf drei Jahre sofern die unschädliche Beseitigung nach § 61
festsetzen, wenn in weniger als 0,2 v. H. aller des Viehseuchengesetzes anzuordnen ist.
916 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I
3. Behälter, Gerütschaflen und sonstige Gegen- 4. Aufhebung der Schutzmaßregeln
stände, die in Ställen oder an sonstigen Stand-
orten des Bestandes benutzt worden sind, sind § 9
nach näherer Anweisung des beamteten Tier- (1) Angeordnete Schutzmaßregeln sind aufzu-
arztes zu reinigen und zu desinfizieren. heben, wenn die Tuberkulose erloschen ist oder
4. Die mit der Beaufsichtigung, Wartung und Pflege sich der Verdacht auf Tuberkulose als unbegründet
der Rinder betrauten Personen haben sich nach erwiesen hat.
Verlassen des Stalles nach näherer Anweisung
des beamteten Tierarztes zu reinigen und zu (2) Die Tuberkulose gilt als erloschen, wenn
desinfizieren. 1. a) die Rinder des Bestandes verendet sind, ge-
tötet oder entfernt worden sind,
(2) Bei Verdacht auf Tuberkulose gelten die Maß-
regeln nach Absatz 1 Nr. 1; die Maßregeln nach b) die seuchenkranken und seuchenverdächtigen
Absatz 1 Nr. 2 bis 4 können von der zuständigen Rinder, im Falle der Anordnung nach § 7
Behörde angeordnet werden. Satz 2 auch die ansteckungsverdächtigen Rin-
der, entfernt worden sind und bei den übrigen
Rindern des Bestandes frühestens acht Wo-
§ 7 chen nach der Entfernung eine klinische Unter-
Die zuständige Behörde ordnet die Tötung von suchung in Verbindung mit einer Tuberkulin-
Rindern an, bei denen Tuberkulose festgestellt wor- probe sowie eine weitere, im Abstand von
den ist, sofern nicht die Tötung nach § 61 des Vieh- mindestens acht Wochen durchgeführte Tuber-
seuchengesetzes anzuordnen ist. Sie kann die Tö- kulinprobe einen negativen Befund ergeben
tung verdächtiger Rinder anordnen, soweit dies zur haben oder
Verhütung der Verbreitung der Tuberkulose erfor- c) bei Verdacht auf Tuberkulose die seuchen-
derlich ist. verdächtigen Rinder entfernt worden sind und
frühestens acht Wochen nach der Entfernung
bei den übrigen Rindern eine klinische Unter-
3. Desinfektion suchung in Verbindung mit einer Tuberkulin-
probe einen negativen Befund ergeben hat
§ 8
und
(1) Behälter, in denen Milch von Kühen, bei denen
Tuberkulose oder Verdacht auf Tuberkulose fest- 2. die Desinfektion nach näherer Anweisung des
gestellt worden ist, an eine Sammelmolkerei ge- beamteten Tierarztes unter amtlicher Uber-
liefert wird, sind von der Sammelmolkerei zu rei- wachung durchgeführt und vom beamteten Tier-
nigen und zu desinfizieren. arzt abgenommen worden ist.
(2) Nach Entfernung der Rinder, bei denen
Tuberkulose oder Verdacht auf Tuberkulose fest- III. Nicht anerkannte Bestände
gestellt worden ist, aus dem Bestand oder von ihren
sonstigen Standorten sind nach näherer Anweisung § 10
des beamteten Tierarztes (1) Der Besitzer eines Bestandes, in dem die
1. die Ställe oder sonstigen Standorte dieser Tiere, Seuche nach § 9 Abs. 2 Buchstaben a und b als er-
insbesondere die Stallgänge, J aucherinnen, Fut- loschen gilt, hat alle über sechs Wochen alten Rinder
tergänge, die verwendeten Gerätschaften und durch einen beamteten oder amtlich beauftragten
sonstigen Gegenstände, die Träger des Anstek- Tierarzt zweimal mittels Tuberkulinprobe und, so-
kungsstoffes sein können, unverzüglich zu reini- weit nach dessen Entscheidung erforderlich, auch
gen und zu desinfizieren; klinisch auf Tuberkulose untersuchen zu lassen; der
Abstand zwischen den Untersuchungen muß minde-
2. der Dung aus den Ställen oder sonstigen Stand-
stens sechs Monate betragen. Die erste dieser Unter-
orten an einem für empfängliche Tiere un-
suchungen darf nicht früher als sechs Monate nach
zugänglichen Platz zu packen, mit dünner
Entfernung aller seuchenkranken und seuchenver-
Chlorkalkmilch zu übergießen und mindestens für
dächtigen Rinder des Bestandes durchgeführt wer-
die Dauer von drei Wochen zu lagern; das Uber-
den. Bei den zwischen den Untersuchungen über
gießen mit dünner Chlorkalkmilch kann unter-
sechs Wochen alt gewordenen Rindern, die im Be-
bleiben, wenn der Dung mit einer Schicht nicht
stand geboren sind, und bei den zwischen den Unter-
infizierten Dunges oder Erde bedeckt wird;
suchungen aus anerkannten Beständen in den Be-
3. flüssige Abgänge aus den Ställen oder sonstigen stand eingestellten Rindern genügt eine einmalige
Standorten, soweit sie nicht dem Dung bei- Untersuchung dieser Rinder.
gegeben werden, zu desinfizieren.
(2) Absatz 1 gilt sinngemäß, wenn die Anerken-
(3) Die zuständige Behörde kann zulassen, daß nung eines Bestandes nach § 16 Abs. 2 Nr. 2 oder 3
die Desinfektion nach Absatz 2 Nr. 1 auf die Stand- widerrufen worden ist.
plätze der Tiere und die diesen benachbarten sowie (3) Der Besitzer eines nicht anerkannten Bestan-
gegenüberliegenden Standplätze oder auf die Stall- des, der nach § 3 Abs. 1 mit negativem Ergebnis
abteilungen beschränkt wird, in denen die Tiere untersucht worden ist, hat sechs Monate nach dieser
gestanden haben. Untersuchung alle über sechs Wochen alten Rinder
Nr. 53 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Juni 1972 917
durch einen bemntel.en oder amtlich beauftragten (2) Die zuständige Behörde ordnet die Unter-
Tierarzt einmal mittels Tuberkulinprobe und, so- suchung des Rinderbestandes an, wenn zu befürch-
weit nach dessen Entscheidung erforderlich, auch ten ist, daß die Tuberkulose auf Rinder übertragen
klinisch untersuchen zu lassen. worden ist.
(4) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von
§ 15
Absatz 1 für die Untersuchung von Rindern unter
zwei Jahren in Beständen zulassen, in denen Rinder Der Besitzer eines anerkannten Bestandes hat
ausschließlich zur Mast gehalten wm-dcm. dafür zu sorgen, daß die Rinder seines Bestandes
1. nicht mit Personen, die an ansteckender Tuber-
§ 11 kulose leiden, und
Rinder aus nicht anerkannten Beständen dürfen 2. nicht mit tuberkulosekranken und verdächtigen
1. nicht auf Weiden, Tierschauen oder Körungen Haustieren anderer Besitzer
verbracht, an öffent.lichen Tränken und offenen in Berührung kommen.
Gewässern getränkt, auf öffentlichen Wegen
oder Plätzen getrieben werden, § 16
2. nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde (1) Die Anerkennung ist zurückzunehmen, wenn
und nur zum Schlachten abgegeben werden. eine Voraussetzung für die Anerkennung nach § 12
Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von Num- nicht vorgelegen hat.
mer 1 zulassen, wenn veterinärpolizeiliche Gründe
nicht entgegenstehen. (2) Die Anerkennung ist zu widerrufen, wenn
1. Tuberkulose oder Verdacht auf Tuberkulose im
Bestand festgestellt worden ist,
IV. Anerkannte Bestände
2. die Untersuchung nach § 3 Abs. 1 nicht vorge-
§ 12
nommen worden ist oder
Die zuständige Behörde erkennt einen Rinder-
3. Rinder aus nicht anerkannten Beständen in den
bestand amtlich als tuberkulosefrei an, wenn
anerkannten Bestand verbracht worden sind.
l. die Untersuchungen nach § 10 einen negativen
Befund ergeben haben oder (3) Ist die Anerkennung auf Grund eines Ver-
dachts auf Tuberkulose widerrufen worden und er-
2. der Bestand nur mit Rindern aus anerkannten
weist sich der Verdacht bei den Rindern als unbe-
Beständen neu aufgebaut worden ist.
gründet, so kann die zuständige Behörde den Rin-
derbestand ohne erneute Untersuchung amtlich als
§ 13 tuberkulosefrei anerkennen.
(1) In einen anerkannten Bestand dürfen nur Rin-
der verbracht werden, die aus anerkannten Bestän- (4) Sind Rinder, bei denen Verdacht auf Tuber-
den stammen. kulose festgestellt worden ist, nach Feststellung
des Verdachts unverzüglich aus dem Bestand ent-
(2) Rinder aus einem anerkannten Bestand dürfen fernt worden, so kann anstelle des Widerrufs das
l. mit Rindern aus nicht anerkannten Beständen Ruhen der Anerkennung angeordnet werden. Das
nicht gemeinsam verladen, getrieben, geweidet Ruhen der Anerkennung kann ferner angeordnet
oder sonst zusammengebracht werden, werden, wenn eine der Vorschriften der §§ 5, 13
2. zum Decken nur mit Rindern aus anerkannten Abs. 2 Satz 1, § 14 oder § 15 nicht eingehalten wor-
Beständen zusammengeführt werden sowie nur den ist. Die Anordnung ist aufzuheben, wenn die
in Deckstlinde verbracht werden, die ausschließ- Voraussetzungen des § 9 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe c
lich beim Decken von Rindern aus anerkannten erfüllt sind.
Beständen verwendet werden.
Nummer 1 gilt nicht für Rinder, die zur Schlachtung V. Ordnungswidrigkeiten
verbracht werden. § 17
Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 2
§ 14 des Viehseuchengesetzes handelt, wer vorsätzlich
(1) 1st in einem Gehöft mit einem anerkannten oder fahrlässig
Bestand bei anderen Haustieren Tuberkulose oder 1. entgegen § 2 Satz 1 eine Impfung oder einen
Verdacht auf Tuberkulose festgestellt worden, hat Heilversuch durchführt,
der Besitzer
2. entgegen § 3 Abs. 1 Satz 1 oder § 10 Abs. 1
1. die zuständige Behörde hiervon zu benachrich- Satz 1 oder Abs. 3 Rinder nicht oder nicht in
tigen, dem vorgeschriebenen Abstand untersuchen
2. die seuchenkranken und seuchenverdächtigen läßt,
Tiere abzusondern und vom Rinderbestand fern- 3. entgegen § 3 Abs. 3 Rinder nicht mit den vor-
zuhalten und geschriebenen Marken kennzeichnet,
3. eine von der zuständigen Behörde angeordnete 4. entgegen § 4 Satz 2 Rinder aus dem Gehöft oder
Untersuchung zu dulden. von dem sonstigen Standort entfernt,
918 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I
5. entgegen § 5 das Ergebnis der Tuberkulinprobe Bayern
nicht unverzüglich mitteilt,
3. § 66 der Verordnung zur Verhütung und Be-
6. entgegen § 6 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a Rinder kämpfung von Tierseuchen vom 7. Dezember
nicht absondert oder entgegen § 6 Abs. 1 Nr. 1 1967 (Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt
Buchstabe b Rinder aus dem Gehöft oder von S. 494), zuletzt geändert durch die Verordnung
dem sonstigen Standort entfernt, zum Schutz gegen die Hühnerpest vom 16. April
7. der Vorschrift des § 6 Abs. 1 Nr. 2 über die 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 354),
Behandlung oder Abgabe von Milch zuwider-
handelt, Berlin
8. der Vorschrift des § 6 Abs. 1 Nr. 3 oder 4 oder 4. die Viehseuchenpolizeiliche Anordnung zum
§ 8 Abs. 1 oder 2 über die Reinigung oder Des- Schutze gegen die Tuberkulose des Rindes vom
infektion zuwiderhandelt, 25. Februar 1966 (Gesetz- und Verordnungsblatt
für Berlin S. 571),
9. der Vorschrift des § 11 Satz 1 Nr. 1 über das
Halten von Rindern aus nicht anerkannten Be- Bremen
ständen zuwiderhandelt oder solche Rinder ent-
gegen § 11 Satz 1 Nr. 2 abgibt, 5. die Verordnung zum Schutz gegen die Tuber-
kulose des Rindes vom 5. April 1966 (Gesetz-
10. entgegen § 13 Abs. 1 Rinder in einen anerkann- blatt der Freien Hansestadt Bremen S. 67), zu-
ten Bestand verbringt, letzt geändert durch die Änderungsverordnung
11. entgegen § 13 Abs. 2 Nr. 1 Rinder aus einem vom 15. April 1969 (Gesetzblatt der Freien
anerkannten Bestand mit Rindern aus einem Hansestadt Bremen S. 49),
nicht anerkannten Bestand zu_sammenbringt,
Hessen
12. der Vorschrift des § 13 Abs. 2 Nr. 2 über das
Decken von Rindern aus einem anerkannten 6. die Viehseuchenanordnung zum Schutze gegen
Bestand zuwiderhandelt, die Tuberkulose des Rindes vom 23. November
1965 (Gesetz~ und Verordnungsblatt für das
13. entgegen § 14 Abs. 1 Nr. 1 die zuständige Be- Land Hessen I S. 317), zuletzt geändert durch
hörde nicht benachrichtigt, die Verordnung zur Anpassung der Straf- und
14. entgegen § 14 Abs. 1 Nr. 2 Tiere nicht absondert Bußgeldvorschriften an das Gesetz über Ord-
oder von einem anerkannten Rinderbestand nungswidrigkeiten (OWiG) und das Einfüh-
nicht fernhält. rungsgesetz zum Gesetz über Ordnungswidrig-
keiten (EGOWiG) vom 15. Oktober 1970 (Ge-
setz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen
VI. Schlußvorschriften I S. 673),
§ 18 Niedersachsen
Ein Rinderbestand, der vor Inkrafttreten dieser 7. die Viehseuchenbehördliche Verordnung zum
Verordnung von der zuständigen Behörde amtlich Schutze gegen die Tuberkulose des Rindes vom
als tuberkulosefrei anerkannt worden ist, gilt als 26. Januar 1966 (Niedersächsisches Gesetz- und
anerkannter Bestand im Sinne dieser Verordnung. Verordnungsblatt S. 49), zuletzt geändert durch
die Änderungsverordnung vom 1. Oktober 1969
§ 19 (Niedersächsisches Gesetz- und Verordnungs-
blatt S. 182),
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz- Nordrhein-Westfalen
blatt I S. 1) in Verbindung mit Artikel 3 des Ge-
setzes zur Änderung des Viehseuchengesetzes vom 8. der Abschnitt III Nr. 20 (§§ 303 bis 320) und
26. Juli 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 627) auch im die Anlagen G, K und L der Viehseuchenver-
Land Berlin. ordnung zur Ausführung des Viehseuchengeset-
zes vom 24. November 1964 (Gesetz- und Ver-
ordnungsblatt für das Land Nordrhein-West-
§ 20
falen S. 359), zuletzt geändert durch die Sie-
Diese Verordnung tritt drei Monate nach der Ver- bente Änderungsverordnung vom 23. Septem-
kündung in Kraft. Gleichzeitig treten entgegen- ber 1971 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das
stehende Vorschriften außer Kraft, insbesondere Land Nordrhein-Westfalen S. 336),
1. die Verordnung zum Schutze gegen die Tuber-
kulose des Rindes vom 3. August 1965 (Bundes- Rheinland-Pfalz
gesetzbl.I S. 669), geändert durch die Änderungs- 9. die Viehseuchenpolizeiliche Anordnung zum
verordnung vom 30. November 1967 (Bundes- Schutze gegen die Tuberkulose des Rindes vom
gesetzbl. I S. 1179), 5. April 1968 (Gesetz- und Verordnungsblatt für
das Land Rheinland-Pfalz S. 65),
Baden-Württemberg
2. die Verordnung zum Schutze gegen die Tuber- Saarland
kulose des Rindes vom 22. August 1968 (Gesetz- 10. die Verordnung zum Schutze gegen die Tuber-
blatt für Baden-Württemberg S. 414), kulose des Rindes vom 4. August 1966 (Amts-
Nr. 53 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Juni 1972 919
blal.t des Sc_1arland€~S S. 609), geändert durch die vom 10. Dezember 1963 (Gesetz- und Verord-
Anderungsverordnllng vom 13. September 1968 nungsblatt für Schleswig-Holstein S. 161),
(Amtsblatt des Saarlandes S. 726),
12. die Verordnung (Viehseuchenpolizeiliche An-
Schleswig-Holstein ordnung) zum Schutze gegen die Tuberkulose
11. die Vcrordntm9 (Viehseuchenpolizeiliche Anord- des Rindes vom 6. Juli 1966 (Gesetz- und Ver-
nung) zur Bekämphmq der Rindertuberkulose ordnungsblatt für Schleswig-Holstein S. 166).
Bonn, den 16. Juni 1972
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
J. Ertl
920 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil l
Anlage 1
(zu § 3 Abs. 2)
Herstellung des Tuberkulins
§ 1
Stämme
(1) Zur Herstellung des auf synthetischem Nährboden durch Hitzekonzentration gewonnenen
albumosefreien Tuberkulins darf nur der Tuberkelbakterienstamm Vallee (bovin) verwendet
werden.
(2) Der Stamm ist zu Beginn eines jeden Jahres _vom Paul-Ehrlich-Institut in Frankfurt am Main
zu beziehen und auf festen Nährböden weiterzuzüchten und spätestens alle acht Wochen zu über-
impfen. Der Stamm muß auf flüssigem Nährboden gutes Oberflächenwachstum entwickeln. Durch
aufeinanderfolgende Passagen auf flüssigen Nährböden kann diese Eigenschaft gewonnen und
erhalten werden.
§ 2
Nährböden
(1) Als Nährböden dürfen nur verwendet werden:
L fester Nährboden: Eiernährboden zur Haltung der Stämme;
2. flüssige Nährböden:
a) zur Erreichung des Oberflächenwachstums:
übliche Rindfleischbouillon mit 1 v. H. Pepton und 0,2 v. H. pnmarem Kaliumphosphat
(KH2P04), der 7 v. H. Glycerin (70 g oder 56 ml je Liter) hinzugefügt werden. Nach der
Sterilisation in Autoklaven muß der pH-Wert 7,3 betragen;
b) zur Produktion:
Der fertige Nährboden enthält in 1 Liter:
10,0 g Asparagin
1,8 g Dikaliumphosphat
0,9 g neutrales Natriumcitrat
1,5 g Magnesiumsulfat
0, 1 g Eisenei trat
2,5 g Glucose
50 ml Glycerin DAB 6.
(2) Das Nährsubstrat ist wie folgt herzustellen:
:IO g Asparagin sind in 1 Liter heißem destilliertem Wasser zu lösen. Die übrigen Zusätze sind der
Asparaginlösung in der angegebenen Menge und Reihenfolge hinzuzufügen. Das Gemisch ist
15 Minuten aufzukochen und auf pH 7,0 einzustellen. Sobald die Lösung sich abgesetzt hat oder
durch Seitzfilter filtriert worden ist, ist sie in Kulturgefäße abzufüllen und im Autoklaven 10 Mi-
nuten bei 120° C zu sterilisieren.
(3) Die fertigen Nährsubstrate sind mit Kulturhaut zu beimpfen.
Nr. 5] 'T'dg der Ausgabe: Bonn, den 22. Juni 1972 921
§ 3
Behandlung der Kulturen
Je nctch lnlensi lüt d(~s W dchslums in den Produktionsgefäßen sind die Kulturen 10 bis 12 und
mehr Wochen zu bebrüten. Nach Entfernung der verunreinigten Kulturen sind die Kulturgefäße
zu sc1mnH:~ln und drei Stunden strömendem Dampf zur Abtötung der Organismen auszusetzen. Nach
Abkühlung über Nacht ist der Inhalt der Kulturgefäße grob zu filtrieren. Das Filtrat ist auf ein
Fünftel seines Vollmwns einzudampfen und mit gleicher Menge einer lprozentigen Phenol-
lösung zu verdünnen. Hierauf ist das Tuberkulin in den Kühlschrank zu verbringen und etwa
zwei Wochen ruhig stehenzuJassen, damit sich etwaige Trübungen am Boden absetzen können.
Sobclld die überstehende Flüssigkeit vollkommen klar ist, ist das Tuberkulin vorsichtig abzu-
heben, auf Keimfrnilwit zu prüfen uncl, wenn es keimfrei ist, zur Prüfung einzureichen.
§ 4
Behandlung des Tuberkulins
Nach Absch I ul~ der .Prüfung ist das Tuberkulin in der Form in den Herstellerbetrieben aufzu-
bewahren, in der es zur Prüfung dem Paul-Ehrlich-Institut eingereicht worden ist, bis es für den
Verkauf durch eine Verdünnung auf 50 000 Internationale Einheiten für Tuberkulin je Milliliter
(IE/ml) gebrnuc:hsfertig 9emac:ht und abgefüllt werden muß. Die Verdünnung darf nur in Gegen-
wart des Kontrollb(~amlr'.n des Prüfungsinstituts vorgenommen werden.
922 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I
Anlage 2
(zu § 3 Abs. 2)
Prüfung des Tuberkulins
§ 1
Zur Feststellung der Rindertuberkulose darf nur ein Tuberkulin verwendet werden, das im
Paul-Ehrlich-Institut (Prüfungsinstitut) geprüft worden ist.
Verfahren in der Herstellungsstätte
§ 2
Der Kontrollbeauftragte des Prüfungsinstituts nimmt die Gesamtmenge des zur Prüfung be-
stimmten, mit einer Kontrollnummer versehenen Tuberkulins gegen Quittung in Empfang und
macht darüber in seinem Dienstbuch Eintragungen. Insbesondere hat der Kontrollbeauftragte sich
an Hand der Produktionsprotokolle zu überzeugen, daß das Tuberkulin nach Anlage 1 hergestellt
ist, und in seinem Dienstbuch einen entsprechenden Vermerk zu machen.
§ 3
(1) Wird ein Tuberkulin aus verschiedenen Einzelportionen in der Weise hergestellt, daß in
mehreren Gefäßen gleichartig zusammengesetzte Mischungen bereitet werden, so muß der Kon-
trollbeauftragte die Herstellung der Mischungen überwachen und sich von ihrer völligen Uber-
einstimmung überzeugen, wenn sie die gleiche Kontrollnummer erhalten sollen. Der Kontroll-
beauftragte hat in diesem Falle die Operationsnummer der Einzelportionen in seinem Dienstbuch
zu vermerken und über die Zusammensetzung der in seiner Gegenwart hergestellten Mischungen
Aufzeichnungen zu machen.
(2) Wird eine größere Menge Tuberkulin in verschiedenen Gefäßen verteilt, muß die Vertei-
lung ebenfalls unter Aufsicht des Kontrollbeauftragten erfolgen, falls die abgeteilten Mengen die
gleiche Kontrollnummer erhalten sollen. Der Kontrollbeauftragte hat in seinem Dienstbuch Auf-
zeichnungen über die in seiner Gegenwart vorgenommene Verteilung zu machen.
§ 4
Zur Keimfreihaltung des Tuberkulins ist ausschließlich Phenol in einer Konzentration von
0,5 v. H. zu verwenden. Der Zusatz muß vor der Dbergabe des Tuberkulins an den Kontroll-
beauftragten erfolgen.
Einsendung zur Prüfung
§ 5
Auf Antrag der Herstellungsstätte hat der Kontrollbeauftragte die Prüfung des Tuberkulins
einzuleiten.
§ 6
(1) Für die Prüfung sind von jedem Präparat
7 Proben zu je 5 ml und
3 Proben zu je 10 ml
in Gegenwart des Kontrollbeauftragten zu entnehmen und in sterilisierte Gefäße abzufüllen.
(2) Wurde ein Tuberkulin dem Kontrollbeauftragten in mehreren Gefäßen übergeben (§ 3), so
bestimmt dieser, aus welchem Gefäß die Proben zu entnehmen sind.
(3) Nach Entnahme der Probenmengen sind die Gefäße in Gegenwart des Kontrollbeauftragten
zu plombieren und in einem Raume abzustellen, den der Kontrollbeauftragte unter Mitverschluß
zu halten hat.
m:T r If'TSTr:1mnrrssTcJnP, ocr ,:ienc:in an Kc1mwwngen 1v11ue1n sowie aas trgeon1s aer Prurung
auf Keimfreiheit und Vertr~iglichkeit ersichtlich sind. In dem Begleitschein müssen ferner die Ge-
samtmenge des Tuberkulins und Anzahl, Inhalt und Bezeichnung der Einzelgefäße, in denen es
aufbewahrt wird, sowie die zur Prüfung gestellte Menge angegeben sein. Der Begleitschein ist
von dE~m Konlrolllw,rnftragten auf seine Richtigkeit zu prüfen und gegenzuzeichnen.
Prüfung
§ 9
Die Prüfun!J des Tuberkulins erstreckt sich auf die Feststellung der Keimfreiheit, der Verträg-
lichkeit, des Phenolgehaltes, der Nichtsensibilisierung und des Gehaltes an wirksamer Substanz.
§ 10
(1) Die Prüfung auf Keimfreiheit erfolgt nach folgenden Methoden:
• in Gesarntsticl1probenvolumen von wenigstens 10 ml Tuberkulin ist auf
Thioglykolatmedium,
Traubenzuckerbouillon und
Sabouraudagar
10 Tage lang jeweils zur I-lälfte bei 37° C und bei Zimmertemperatur zu bebrüten. Das Verdün-
nungsverhäll.nis Tuberkulin: Nährmedium muß mindestens 1 : 50 betragen.
(2) Haben sich aus dem Tuberkulin in dieser Zeit Keime entwickelt, so ist es zurückzuweisen.
§ 11
(1) Zur Prüfung auf Verträglichkeit wird zwei weißen Mäusen im Gewicht von 16 bis 18 g
0,5 ml dc• s Tuberkulins unter die Haut gespritzt. Zeigen die Tiere im Verlauf von zwei Stunden
keine oder nur unwesentliche Vergiftungserscheinungen, so darf angenommen werden, daß das
Tuberkulin verträglich ist.
(2) Ferner werden je 1,0 ml des Tuberkulins pro 100 g Lebendgewicht unter die Bauchhaut von
zwei etwa 350 bis 500 g schweren Meerschweinchen gespritzt. Das Tuberkulin kann als verträglich
angesehen werden, wenn die so behandelten Tiere höchstens bis zum zweiten Tage ein starkes
Infiltrat zeigen, das sich, ohne durchzubrechen oder Nekrosen zu erzeugen, am dritten Tage
zurückbildet und am sechsten Tage nicht mehr feststellbar ist. Kommt es zu Durchbrüchen oder
Nekrosen der Bauchhaut oder bilden sich Infiltrate bis zum sechsten Tage nicht zurück, so ist das
Tuberkulin zurückzuweisen.
§ 12
Zur Feststellung des Fehlens von Reizeigenschaften werden zwei Meerschweinchen intrakutan
2 500 IE/ml des zu prüfenden Tuberkulins in einer Menge von 0,1 ml in die vorher depilierte
Flankenhaut injiziert. Nach 40 Stunden darf keine Reaktion auftreten, die über eine durch einen
unbeimpften 0,5 v. H. Phenol enthaltenden Produktionsnährboden verursachte Reaktion hinaus-
geht.
§ 13
Zur Prüfung der genauen Dosierung des Phenolgehalts und auf das etwaige Vorhandensein eines
anderen Konservierungsmittels ist eine chemische Analyse des Tuberkulins durchzuführen.
§ 14
Die Prüfung des Tuberkulins auf Nichtsensibilisierung ist wie folgt durchzuführen:
Drei noch nicht zu Versuchszwecken verwendete Meerschweinchen erhalten dreimal im Abstand
von fünf Tagen eine intrakutane Injektion von 500 IE in einer Lösung von 0,1 ml. 15 Tage später
werden diese Meerschweinchen mit einer intrakutanen Injektion der gleichen Tuberkulindosis
924 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I
(1 500 JE/rnl) qeprüft. Die Reaktion darf sich nicht von der Reaktion der noch nicht zu Versuchs-
:1.wecken verwendeten Meerschweinchen des gleichen Gewichts unterscheiden, die zur Kontrolle
mit der gleichen Dosis Tulwrkulin (1 500 IE/ml) gespritzt worden sind.
§ 1.5
(1) Der Gehalt an spezifisch wirksamer Substanz wird in Internationalen Einheiten für Tuber-
kulin (IE/ml) gemessen. Als Maßstab dient ein Standard-Tuberkulin, das dem vom Staatens
Seruminstitut in Kopenhagen ausgegebenen Internationalen Standard des Alt-Tuberkulins (AT)
Pntspricht und im Paul-Ehrlich-Institut aufbewahrt wird.
(2) Das Tuberknlin muß mindestens 100 000 IE in 1 ml enthalten (vergleiche jedoch § 20 Abs. 2).
§ 16
( 1) Zm Prüfung des Gehaltes an wirksamer Substanz sind weiße Meerschweinchen im Gewicht
von 400 g bis 600 g mit 0,5 mg einer Aufschwemmung virulenter Tuberkelbakterien in physio-
logischer Kochsalzlösung subkutan am Nacken zu infizieren. Für die Infektion ist ein boviner
Tuberkelbakterienstarnm des Paul-Ehrlich-Instituts zu verwenden, der so virulent sein soll, daß
die subkutane Injektion von 0,5 mg nach etwa fünf bis sechs Wochen eine ausgedehnte Tuberku-
lose der Lunge, Leber und Milz erzeugt. Die Tiere sind nach der Infektion so zu füttern und zu
halten, daß sie während dieser Zeit möglichst auf ihrem Ausgangsgewicht bleiben.
(2) Nach Ablauf von fünf Wochen ist ein Vorversuch vorzunehmen. Zu diesem Zwecke werden
1:c~inem der infizierten Meerschweinchen 20 IE (Volumen: 0,1 rnl) intrakutan in eine depilierte Haut-
stelle injiziert. Die Reaktion ist nach 48 Stunden abzulesen.
(3) Ergibt. die Vorprüfung eine deutliche Tuberkulin-Reaktion, so ist die Prüfung auf den Ge-
halt an wirksamer Substanz unverzüglich einzuleiten; andernfalls ist die Vorprobe eine Woche
später zu wiederholen.
§ 17
(1) Mindestens 12 infizierte Tiere werden auf beiden Körperseiten vom Schulterblatt bis zum
Hüfthöcker sorgfältig und unter Vermeidung jeder Verletzung der Haut geschoren, mit einem
Depilatorium schonend depiliert und sofort getrocknet. Auf dem Rücken und in der Mitte des
Bauches bleibt je ein kraniokaudal verlaufender Haarstreifen stehen.
(2) Nach völliger Trocknung der Tiere werden mit Fleischfarbe auf jede Seite sechs Kreise von
je 20 mm Durchmesser auf die enthaarten Hautflächen gestempelt.
(3) Zur Durchführung der Wertbemessung wird. die Stammlösung des Standard-Tuberkulins so
verdünnt, daß sich eine 500 IE in 1 ml enthaltende Lösung ergibt. Das Tuberkulin wird gemäß der
Wertangabe der Herstellungsstätte so verdünnt, daß sich eine gleichwertige Lösung er-
geben müßte. Die Verdünnungen werden mit blutisotonischer Kochsalz-Phosphat-Pufferlösung
(pH 7,3) hergestellt, die mit 1 v. H. eines geeigneten Peptons und 5 v. H. Glycerin zu versetzen
ist.
(4) Die Prüfung des Standard-Tuberkulins und des zu bewertenden Tuberkulins erfolgt jeweils
am gleichen Tier. Von jedem der beiden Präparate werden 0,1 - 0,05 - 0,02 - 0,01 - 0,005 --
0,002 ml intrakutan injiziert, stets in dem Volumen von 0,1 ml.
{5) Die Reaktionen werden nach 24 und 48 Stunden in der Weise abgelesen, daß der Durch-
messer der Reaktionsflächen gemessen und die mit dem zu bewertenden Tuberkulin und dem
Standard-Tuberkulin erzielten Ergebnisse miteinander verglichen werden; das Ergebnis ist in
IE/ml auszudrücken.
(6) Enthält das geprüfte Tuberkulin mindestens 100 000 IE in l ml, so ist es zuzulassen, andern-
falls ist es zurückzuweisen.
§ 18
Nach Abschluß der Wertbemessung nach den §§ 15 bis 17 ist das Tuberkulin am Rind zu prüfen.
Hierzu wird mindestens vier Schlachtrindern eine Dosis von 5 000 IE des Standard-Tuberkulins
an der linken Halsseite, eine Handbreit von der Schulterblattgräte, und eine Dosis von 5 000 IE
des zu prüfenden Tuberkulins an der entsprechenden Stelle der rechten Halsseite intrakutan
injiziert, und zwar jeweils in einem Volumen von 0,1 ml. Das geprüfte Tuberkulin muß an den-
selben Tieren und in etwa gleicher Stärke positive Reaktionen wie das Standard-Tuberkulin oder
keine Reaktionen ergeben. Das Tuberkulin darf nicht zugelassen werden, wenn es bei den gegen-
über dem Standard-Tuberkulin negativen Rindern eine Reaktion erzeugt. Bei der Feststellung des
Prüfungsresultates sind die Ergebnisse von Tieren, die eine zweifel.hafte Reaktion gegenüber dem
Standard-Tuberkulin aufweisen, nur zusätzlich, und zwar ausschließlich auf Grund des Schlacht-
befundes, zu verwerten.
Nr. 53 Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Juni 1972 925
§ 19
Das PrüJungsinstitut macht das Ergebnis der Prüfung dem Hersteller durch Ubersendung des
Befundscheines nach Muster B, der vom Hersteller gleichzeitig mit dem Begleitschein nach
Ivluster A einzusenden ist, unverzüglich bekannt.
§ 20
(1) Die Entnahme der Plomben von den Gefäßen (§ 6 Abs. 3), die Abfüllung in die Versandgefäße
und deren Plombierung dürfen nur unter der Aufsicht des Kontrollbeauftragten erfolgen.
(2) Die Verdünnung des Original-Tuberkulins zur Erstellung der gebrauchsfertigen, 50 000 IE/ml
lmthaltenden Präparate ist unter Aufsicht des Kontrollbeauftragten oder eines unter seiner Ver-
c:mtwortung tätigen Apothekers vorzunehmen. Die Abfüllung erfolgt unter Aufsicht des Kontroll-
beauftragten. Er ist dafür verantwortlich, daß die Versandgefäße mit derjenigen Tuberkulin-
Menge beschickt werden, welche die auf den Etiketten anzugebende Dosierung nach Internatio-
nalen Tuberkulin--Einheiten gewährleistet und macht in seinem Dienstbuche die entsprechenden
Eintragungen. Der Kontrollbeauftragte ist insbesondere dafür verantwortlich, daß das Tuberkulin
nur in Verdünnungen in den Verkehr gebracht wird, die 50 000 IE/ml enthalten.
§ 21
Der Kontrollbeauftragte ist dafür verantwortlich, daß die für den Verkehr bestimmten Abfüllun-
gen einer Sterilitätsprüfung nach dem in § 10 vorgeschriebenen Verfahren unterzogen werden.
Von dem Tuberkulin einer Kontrollnummer sind mindestens 20 Endabfüllungen zu prüfen.
§ 22
\Nird ein Tuberkulin auf Grund der Prüfung als den Anforderungen nicht entsprechend beur-
teilt, so hat der Kontrollbeauftragte den Vorrat dem Hersteller wieder zur Verfügung zu stellen
und in seinem Dienstbuche einen Vermerk darüber zu machen.
§ 23
Die Verwendungsdauer der Tuberkuline, die bei einer Temperatur von etwa + 4° C aufzu-
bewahren sind, beträgt
für unverdünntes Tuberkulin: 5 Jahre,
für verdünntes Tuberkulin: 2 Jahre.
Das Datum, an dem die Verdünnung jeweils vorgenommen wurde, ist dem Paul-Ehrlich-Institut
unter genauer Angabe der dabei verwendeten Verdünnungsflüssigkeit mitzuteilen.
§ 24
Führen Nachprüfungen eines geprüften Tuberkulins zu einem Ergebnis, nach dem gegen seine
weitere Verwendung Bedenken bestehen, so hat das Prüfungsinstitut dies der zuständigen Be-
hörde unverzüglich anzuzeigen.
926 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I
Muster A
Begleitschein
zu dem vom in
dem Paul-Ehrlich-Institut. in Frankfurt am Main zur Prüfung eingesandten Tuberkulin
Kontroll-(Haupt.buch-)Nr.:
(entsprechend der Aufschrift auf den Probefläschchen)
Art des Tuberkulins:
Gesamtmenge:
Zur Prüfung gestellte Menge:
Bezeichnung und Inhalt der Einzelgefäße:
Zusammensetzung:
Art und Menge der Konservierungsmittel:
Ergebnis der Prüfung in der Herstellungsstätte:
1. Keimfreiheit:
2. Verträglichkeit:
3. Wertbestimmung: 1 ml = Internationale Einheiten für Tuberkulin (IE)
Tag der Abfüllung der für das Prüfungsinstitut bestimmten Proben:
Tag der Einsendung an das Prüfungsinstitut:
Bemerkungen:
Der Kontrollbeauftragte: Der Vertreter der Herstellungsstätte:
Nr. 53 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Juni 1972 927
Anlage 3
(zu § 3 Abs. 2)
Durchführung der Tuberkulinprobe
§ 1
Allgemeines
(1) Die Tuberkulinproben sind mit Tuberkulin, das auf synthetischem Nährboden durch Hitze-
konzentration gewonnen ist, durchzuführen. Die Tuberkulinisierung hat durch eine intrakutane
Injektion entweder am Hals oder an der Schulter des Rindes zu erfolgen. In den Fällen des § 4
der Verordnung können mehr als eine Tuberkulinprobe gleichzeitig vorgenommen werden.
(2) Die zu injizierende Tuberkulindosis beträgt 0,1 ml mit einem Gehalt von 5 000 IE an
synthetischem Tuberkulin.
§ 2
Beurteilung
(1) Die Reaktion darf nicht früher als 72 und nicht später als 96 Stunden nach der Injektion
des Tuberkulins abgelesen und beurteilt werden.
(2) Das Ergebnis der Tuberkulinprobe ist
1. als negativ zu beurteilen, wenn außer einer örtlich begrenzten Schwellung der Hautfalte von
höchstens 2 mm keine klinischen Erscheinungen wie Schmerz, teigige Konsistenz, Exsudation,
umschriebene Nekrose oder Mitentzündung der regionalen Lymphgefäße und Lymphknoten
festgestellt werden,
2. als positiv zu beurteilen, wenn klinische Erscheinungen der unter Nummer 1 genannten Art
und eine Schwellung der Hautfalte von mehr als 2 mm festgestellt werden,
3. als zweifelhaft zu beurteilen, wenn eine Schwellung der Hautfalte von mehr als 2 mm ohne
klinische Erscheinungen der unter Nummer 1 genannten Art oder eine solche von weniger als
2 mm mit klinischen Erscheinungen der unter Nummer 1 genannten Art festgestellt wird.
928 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I
Muster B
Befundschein
des Paul-Ehrlich-Instituts in Frankfurt am Main
über das ErfJebnis der Prüfung des von
in
am eingesandten Tuberkulins
Kontroll-(Hauptbuch-)Nr.:
Art des Tuberkulins:
Menge:
eingetroffen am: vorm./nachm.
1. Das Tuberkulin entspricht der Tuberkulose-Verordnung vom 16. Juni 1972 (Bundesgesetzbl. I
s. 915);
es hat den Wert von
2. Das Tuberkulin entspricht nicht der Tuberkulose-Verordnung, weil
Das Paul-Ehrlich-Institut erhebt eine Prüfungsgebühr von
...................... DM
Bemerkungen:
Frankfurt am Main, den
Der Leiter
i/ ~::~:::··...\
stempel
.....· (Unterschrift und Amtsbezeichnung)
Herausgebe,: Dei Bundesministe, der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlagsges. m. b. H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn.
Postanschrift für Abonnementsbestellungen sowie für Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:
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Das Bundesgesetzblatt erscheint in drei Teilen In Teil I und II weiden die Gesetze und Ve1ordnungen in zeitlicher Reihenfolge nach ihrer Aus-
fertigung verkündet. Lautender Bezug nu1 im Postabonnement. AbbP.stellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. beim Verlag vorliegen.
Im Teil III wird das als forlqeltend festqestellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über Sammlung des Bundesrechts vom 10. Juli 1958 (BGBL I
S 437) nach Sachqebieten geo1dnet veröttentlicht De, Teil III kann nur als Verlagsabonnement bezogen werden.
Bezugspreis lü1 Teil I und Teil II halh1ährlich Je 25,- DM. Einzelstürke je angefangene 16 Seiten 0,65 DM. Dieser Preis gilt auch für die Bundes-
geselzhlätter die vor dem 1 Juli 1970 ausgegeben worden sind Lieferung gegen Voreinsendung des Betraqes auf das Postscheckkonto Bundes-
gesetzblatt. Köln 3 99 ode1 gegen Vorausrechnung bzw gegen Nachnahme.
Preis diese, Ausqabe 0,65 DM zuzüqlich Versar,dgebühr 0.15 DM, bei Lreterung gegen Vorausrechnung zuzüglich Portokosten für die Vorausrechnung.
Im Bezugspreis ist Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 5,5 8/e.