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Bundesgesetzblatt
Teil I Z 1997 A
1972 Ausgegeben zu Bonn am 21. Juni 1972 Nr. 52
Tag I n h a lt Seite
14. G. 72 Verordnung zur Änderung der Verordnung über den grenzüberschreitenden Güterkraft-
verkehr ausländischer Unternehmer . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 897
9211-12
16. 6. 72 Dritte Verordnung zur .i\nderung der Verordnung über die Laufbahnen der Polizeivoll-
zugsbeamten im Bundesgrenzschutz und im Bundesministerium des Innern (BGS-LV) .... 899
2030-6-8
16. 6. 72 Neufassung der Verordnung über die Laufbahnen der Polizeivollzugsbeamten im Bundes-
grenzschutz und im Bundesministerium des Innern (BGS-LV) .......................... . 901
2030-6-8
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Bundesgesetzblatt Teil II Nr. 35 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 911
Verkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 911
RechtsvorschriJten der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 912
Veror.dnung
zur Änderung der Verordnung
über den grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr ausländischer Unternehmer
Vom 14. Juni 1972
Auf Grund des § 103 Abs. 3 des Güterkraftver- Güterkraftverkehr mit der Bundesrepublik
kehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung Deutschland ausschließen, wenn Personen, die für
vom 22. Dezember 1969 (Bundesgesetzbl. 1970 I S. 1), die Leitung des Unternehmens verantwortlich
zuletzt geändert durch das Zweite Gesetz zur Ände- sind, oder deren Bevollmächtigte gegen die in der
rung des Güterkraftverkehrsgesetzes vom 24. De- Bundesrepublik Deutschland geltenden Vorschrif-
zember 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 2149), wird mit ten über die Beförderung von Gütern auf der
Zustimmung des Bundesrates verordnet: Straße und den Verkehr mit Kraftfahrzeugen, die
Steuern, die Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung
Artikel 1 oder gegen Bedingungen und Auflagen der Ge-
nehmigung verstoßen und wenn Verwarnungen
Die Verordnung über den grenzüberschreitenden oder Geldbußen wirkungslos geblieben sind.
Güterkraftverkehr ausländischer Unternehmer vom
19. Dezember 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 1364) wird (4) Sind :Maßnahmen nach Absatz 3 erfolglos
wie folgt geändert: geblieben oder handelt es sich um wiederholte
grobe Verstöße, kann der Bundesminister für Ver-
1. In § 1 und§ 6 werden die Worte „oder in den un- kehr den Unternehmer endgültig vom grenzüber-
ter ausländischer Verwaltung stehenden Gebie- schreitenden Güterkraftverkehr mit der Bundes-
ten des Deutschen Reiches nach dem Stand vom republik Deutschland ausschließen. 11
31. Dezember 1937 gestrichen und das Zitat ,,§ 13
11
Abs. 1" ersetzt durch das Zitat ,,§ 13 11
•
4. § 5 wird wie folgt gefaßt:
2. § 2 Abs. 4 erhält folgende Fassung: ,,§ 5
,, (4) Die Genehmigung ist im Fahrzeug mitzu- Keiner Genehmigung nach den in dieser Ver-
führen und auf Verlangen der zuständigen Kon- ordnung genannten Vorschriften bedürfen
trollbeamten zur Prüfung auszuhändigen. 11
1. die nach § 4 Abs. 1 oder Abs. 2 des Güterkraft-
verkehrsgesetzes von den Bestimmungen die-
3. In § 4 werden folgende Absätze 3 und 4 ange-
ses Gesetzes ausgenommenen Beförderungen;
fügt:
2. die Beförderung von Postsendungen;
,, (3) Der Bundesminister für Verkehr kann den
Unternehmer für die Dauer von einer Woche bis 3. die Beförderung von beschädigten Fahrzeugen;
zu sechs Monaten vom grenzüberschreitenden 4. die Uberführung von Leichen;
898 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I
5. die gclegenllichc Befordcnmg von Gegenstän- 2. grenzüberschreitenden Güterfern- oder -nah-
den und Mt1lerial ausschließlich zur Werbung verkehr betreibt, obwohl er nach § 4 Abs. 3
und Unterrichtung; oder 4 davon ausgeschlossen ist;
6. Beförderungen in einem Grenzgebiet mit einer 3. als Unternehmer des Güterfern- oder -nahver-
Ticc:fc von 25 KilomelE!rn in der Luftlinie dies- kehrs oder in dessen Betrieb tätige Person
seits der Grenze, wenn die Beförderung in
einem Grenzgebiet mit einer Tiefe von 25 Kilo- a) den Bedingungen, Auflagen oder verkehrs-
metern in der Luftlinie jenseits der Grenze be- mäßigen Beschränkungen der Genehmigung
ginnt oder endet und die Gesamtentfernung zuwiderhandelt;
der Beförderung nicht mehr als 50 Kilometer b) entgegen § 2 Abs. 1 Satz 2 eine Genehmi-
in der Luftlinie betrdgt." gung für mehr als ein Kraftfahrzeug ver-
5. Nach § 6 wird folgender neuer § 6 a eingefügt: wendet;
,,§ 6 a c) entgegen § 2 Abs. 4 die Genehmigung nicht
im Fahrzeug mitführt oder auf Verlangen
Bei allen grenzüberschreitenden Werkfernver-
der zuständigen Kontrollbeamten nicht zur
kehrsfahrlen, bei dE!nen Laslkraftwagen von mehr
Prüfung aushändigt;
als 1 t Nutzlast oder Zugmaschinen, die außerhalb
des Geltungsbereichs des Güterkraftverkehrsge- 4. im grenzüberschreitenden Werkfernverkehr
setzcs zugelassen sind, verwendet werden, sind entgegen § 6 a die vorgeschriebenen Papiere
die nach § 52 Abs. 1 und 5 des Güterkraftver- nicht im Fahrzeug mitführt oder auf Verlangen
kehrsgesetzes vorgeschriebenen Beförderungs-
der zuständigen Kontrollbeamten nicht zur Prü-
und Begleitpapiere im Kraftfahrzeug mitzuführen
fung aushändigt."
und auf Verlangen der zuständigen Kontroll-
beamten zur Prüfung auszuhändigen. Anstelle
dieser Beförderungs- und Begleitpapiere können
andere Papiere verwendet werden, aus deren An-· Artikel 2
gaben sich ergibt, daß es sich um Werkfernver-
kehr handelt." Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
6. § 7 erhält folgende Fassung:
blatt I S. 1) in Verbindung mit § 105 des Güterkraft-
,,§ 7 verkehrsgesetzes auch im Land Berlin.
Ordnungswidrig im Sinne des § 99 Abs. 1 Nr. 3
des Güterkrnftverkehrsgesetzes handelt, wer vor-
sätzlich oder fahrlässig
Artikel 3
1. grenzüberschreitenden Güterfern- oder -nah-
verkehr ohne die erforderliche Genehmigung Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-
betreibt; kündung in Kraft.
Bonn, den 14. Juni 1972
Der Bundesminister für Verkehr
Georg Leber
Nr. 52 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Juni 1972 899
Dritte Verordnung
zur Änderung der Verordnung
über die Laufbahnen der Polizeivollzugsbeamten im Bundesgrenzschutz
und im Bundesministerium des Innern
(BGS-LV)
Vom 16. Juni 1972
Auf Grund des § 3 Abs. 2 des Bundespolizei- ungenügend (6) eine Leistung, die den
beamtengesetzes in der Fassung der Bekannt- Anforderungen nicht ent-
machung vom 12. Februar 1972 (Bundesgesetzbl. I spricht und bei der selbst
S. 165) verordnet die BundesrerJierung: die Grundkenntnisse so
lückenhaft sind, daß die
Mängel in absehbarer
Artikel 1 Zeit nicht behoben wer-
den könnten."
Die Verordnung über die Laufbahnen der Polizei-
vollzugsbeamten im Bundesgrenzschutz und im Bun- 2. In § 9 Abs. 1 werden die Worte „Ausbildungs-
desministerium des Innern in der Fassung der Be- und Prüfungsbestimmungen" durch die Worte
kanntmachung vom 20. April 1967 (Bundesgesetzbl. I ,,Ausbildungs- und Prüfungsordnungen" ersetzt.
S. 482), geändert durch die Verordnung zur Än- 3. In § 22 Abs. 4 erhält Satz 2 folgende Fassung:
derung der Verordnung über die Laufbahnen der ,,Absatz 2 Nr. 1 findet Anwendung."
Polizeivollzugsbeamten im Bundesgrenzschutz und
im Bundesministerium des Innern vom 20. Juli 1971 4. In § 27 Abs. 3 wird Satz 2 gestrichen.
(Bundesgesetzbl. I S. 1017), wird wie folgt geändert:
5. § 37 wird wie folgt geändert:
1. § 8 wird wie folgt geändert: a) In den Absätzen 1, 2 und 3 wird die Zahl
,, 1971" durch die Zahl „ 1973" ersetzt.
a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Bestim-
mungen" durch das Wort „Vorschriften", in b) In Absatz 2 erhält Nummer 1 folgende Fas-
Satz 2 werden die Worte „Ausbildungs- und sung:
Prüfungsbestimmungen" durch die Worte ,, 1. Bewerber, die für eine technische Fach-
,,Ausbildungs- und Prüfungsordnungen" er- verwendung vorgesehen sind, wenn sie
setzt. die Gesellenprüfung in einem der betref-
fenden Fachrichtung entsprechenden Hand-
b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
werk (§ 31 der Handwerksordnung in der
,, (2) In den Ausbildungs- und Prüfungsord- Fassung der Bekanntmachung vom 28. De-
nungen sind folgende Prüfungsnoten vorzu- zember 1965 - Bundesgesetzbl. 1966 I S. 1
sehen: - zuletzt geändert durch das Beurkun-
dungsgesetz vom 28. August 1969 - Bun-
sehr gut (l) eine Leistung, die den
Anforderungen in beson- desgesetzbl. I S. 1513) oder eine entspre-
chende Abschlußprüfung im Sinne des § 34
derem Maße entspricht;
Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes vom
gut (2) eine Leistung, die den 14. August 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 1112),
Anforderungen voll ent- geändert durch das Gesetz zur Änderung
spricht; des Berufsbildungsgesetzes vom 12. März
befriedigend (3) eine Leistung, die im all- 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 185), bestanden
gemeinen den Anforde- haben und in ihrem Beruf mindestens zwei
rungen entspricht; Jahre tätig waren,".
ausreichend (4) eine Leistung, die zwar c) Die Absätze 4 und 7 werden gestrichen; die
Mängel aufweist, aber Absätze 5 und 6 werden Absätze 4 und 5.
im ganzen den Anforde- d) Absatz 5 erhält folgende Fassung:
rungen noch entspricht; ,, (5) Bis zum 31. Dezember 1973 können Be-
mangelhaft (5) eine Leistung, die den werber nach den §§ 23 bis 27 unter Berufung
Anforderungen nicht ent- in das Beamtenverhältnis auf Widerruf auch
spricht, jedoch erkennen eingestellt werden, wenn sie keine Offizier-
läßt, daß die notwen- prüfung abgelegt haben. Dies gilt entspre-
digen Grundkenntnisse chend für die Eignungsprüfung nach § 23
vorhanden sind und die Abs. 1. Die Beamten haben vor der Berufung
Mängel in absehbarer in das Beamtenverhfütnis auf Lebenszeit ihre
Zeit behoben werden Eignung für den Beruf des Grenzschutzoffi-
könnten; ziers abschließend nachzuweisen. Der Bundes-
900 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I
rninisler des Innern regelt das Verfahren für Leutnant i. BGS befördert werden. Das Amt des
den Nüchweis der EifJntmg unter Mitwirkung Oberfähnrichs i. BGS braucht nicht durchlaufen zu
des ßundespersonülausschusscs. Bei Bewer- werden. Abweichend von § 19 Abs. 2 Satz 1
bern nach § 26 tritt an die Stelle des Eig- schließt die Grundausbildung den Fahnenjunker-
nungsnachweises eine hauptberufliche Tätig- lehrgang ein; die Eignungsprüfung entfällt."
keit von mindestens dreijähriger Dauer nach
Erwerb des Ingenieurzeugnisses, die für die 8. § 40 wird gestrichen.
Verwendung im Bundesgrenzschutz förderlich
ist." 9. § 41 wird wie folgt geändert:
6. In § 38 werden die Absätze 1 bis 3 gestrichen. a) Absatz 6 wird gestrichen; Absatz 7 wird Ab-
Absatz 4 wird einziger Absatz und erhält fol- satz 6.
gende Fassung: b) In Absatz 6 wird die Zahl „ 1971" durch die
,,Bis zum 31. Dezember 1973 kann als Grenz- Zahl „ 1973" ersetzt.
schutzoffizieranwärter für den Bundesgrenzschutz
See eingestellt werden, wer mindestens das Zeug- Artikel 2
nis über den erfolgreichen Besuch einer Real-
Der Bundesminister des Innern wird ermächtigt,
schule oder eine entsprechende Schulbildung so-
die Verordnung über die Laufbahnen der Polizei-
wie das Befähigungszeugnis AGW als Nautischer
vollzugsbeamten im Bundesgrenzschutz und im Bun-
Schiffsoffizier auf Großer Fahrt oder das Ab-
desministerium des Innern unter Berücksichtigung
schlußzeugnis A 5 als Seesteuermann auf Großer
der Änderungen durch diese Verordnung bekannt-
Fahrt besitzt und bei der Einstellung höchstens
zumachen und dabei Unstimmigkeiten des Wort-
27 Jahre alt ist. Für die Ausbildung, Prüfung
lauts zu beseitigen.
und Ernennung gilt § 20, für die Beförderung
§ 22 Abs. 4 entsprechend."
Artikel 3
1. § 39 erhält folgende Fassung: Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
,,§ 39 leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
blatt I S. 1) in Verbindung mit § 29 des Bundes-
Ubergangsregelung für die Ausbildung
polizeibeamtengesetzes auch im Land Berlin.
und Beförderung
der Grenzschutzoffizieranwärter
Artikel 4
Bis zum 31. Dezember 1973 können abweichend
von § 19 Abs. 4 Grenzschutzoffizieranwärter nach Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Ja-
einer Dienstzeit von mindestens 24 Monaten zum nuar 1972 in Kraft.
Bonn, den 16. Juni 1972
Der Bundeskanzler
Brandt
Der Bundesminister des Innern
Genscher
Nr. 52 Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Juni 1972 901
Bekanntmachung
der Neufassung der Verordnung
über die Laufbahnen der Polizeivollzugsbeamten im Bundesgrenzschutz
und im Bundesministerium des Innern
(BGS-LV)
Vom 16. Juni 1972
Auf Grund des Artikels 2 der Dritten Verordnung
zur Änderung der Verordnung über die Laufbahnen
der Polizeivollzugsbeamten im Bundesgrenzschutz
und im Bundesministerium des Innern (BGS-LV)
vom 16 . .Juni 1972 (Bundesgesetzbl. I S. 899) wird
nuchstE~hend der Wortlaut der Verordnung über die
Laufbahnen der Polizeivollzugsbeamten im Bundes-
qrenzschutz und im Bundesministerium des Innern
in der vom 1. Januar 1972 an geltenden Fassung
bekanntgemacht.
Berücksichtigt sind
1. die Bekanntmachung der Neufassung vom
20. April 1967 (Bundesgesetzbl. I S. 482),
2. die Verordnung zur Änderung der Verordnung
über die Laufbahnen der Polizeivollzugsbeamten
im Bundesgrenzschutz und im Bundesministerium
des Innern vom 20. Juli 1971 (Bundesgesetzbl. I
s. 1017),
3. die Dritte Verordnung zur Änderung der Verord-
nung über die Laufbahnen der Polizeivollzugs-
beamten im Bundesgrenzschutz und im Bundes-
ministerium des Innern vom 16. Juni 1972
(Bundesgesetzbl. I S. 899).
Bonn, den 16. Juni 1972
Der Bundesminister des Innern
Genscher
902 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I
Verordnung
über die Laufbahnen der Polizeivollzugsbeamten im Bundesgrenzschutz
und im Bundesministerium des Innern
(BGS-LV}
Abschnitt I entsprechend. Allgemeine Werbemaßnahmen gelten
als Ausschreibung im Sinne dieser Bestimmungen.
Allgemeines
§ 5
§ 1
Anwendungsbereich Einstellung und Anstellung
Diese Verordnung findet auf die Polizeivollzugs- Bei der Begründung des Beamtenverhältnisses
beamten im Bundesgrenzschutz und im Bundesmini- (Einstellung) wird den Bewerbern sogleich ein Amt
sterium des Innern Anwendung. verliehen (Anstellung).
§ 6
§ 2
Leistungsgrundsatz Erwerb der Befähigung
Bei Einstellung, Anstellung und Beförderung der Polizeivollzugsbeamte erwerben als Laufbahnbe-
Polizeivollzugsbeamten ist nach Eignung, Befähi- werber die Befähigung für ihre Laufbahn durch eine
gung und fachlicher Leistung zu entscheiden. erfolgreiche Ausbildung und durch Bestehen der
vorgeschriebenen Prüfungen.
§ 3
§ 7
Gestaltung der Laufbahnen
Beförderung ·
(1) Es bestehen die Laufbahnen
(1) Beförderung ist eine Ernennung, durch die
1. der Grenzjäger und Unterführer,
dem Beamten ein anderes Amt mit höherem End-
2. der Grenzschutzoffiziere. grundgehalt und anderer Amtsbezeichnung verlie-
Beide Laufbahnen beginnen mit einer einheitlichen hen wird. Einer Beförderung steht es gleich, wenn
Grundausbildung in dem Amt des Grenzjägers oder dem Beamten, ohne daß sich die Amtsbezeichnung
des Matrosen. Die Beamten der Laufbahn der Grenz- ändert, ein anderes Amt mit höherem Endgrund-
schutzoffiziere müssen sich im Rahmen der Ausbil- gehalt übertragen wird. Amtszulagen (§ 21 Abs. 1
dung auch in Amtern der Laufbahn der Grenzjäger des Bundesbesoldungsgesetzes) gelten als Bestand-
und Unterführer bewährt haben. Die Sätze 2 und 3 teile des Grundgehaltes.
gelten nicht, soweit in dieser Verordnung etwas an- (2) Amter, die regelmäßig zu durchlaufen sind,
deres bestimmt ist. dürfen nicht übersprungen werden.
(2) Die Amtsbezeichnungen in den Bundesbesol- (3) Soweit diese Verordnung nichts anderes be-
dungsordnungen A und B für Polizeivollzugsbeamte stimmt, ist eine Beförderung unzulässig
im Bundesgrenzschutz werden in dieser Verordnung
1. vor Ablauf eines Jahres nach der Einstellung oder
mit dem abgekürzten Zusatz „i.BGS" verwendet.
der letzten Beförderung in ein Amt, das durch-
Gruppen von Amtern werden unter einer Sammel-
laufen werden muß,
bezeichnung (SB) zusammengefaßt.
2. innerhalb eines Jahres vor der Altersgrenze für
das nächsthöhere Beförderungsamt.
§ 4
(4) Dienstzeiten, die nach dieser Verordnung Vor-
Ausschreibung und Auslese
aussetzung für Beförderungen sind, sind die im Be-
Für die Ausschreibung der Stellen und die Aus- amtenverhältnis oder in der Rechtsstellung eines
lese der Bewerber gilt § 4 der Bundeslaufbahnver- Dienstleistenden im Polizeivollzugsdienst geleiste-
ordnung vom 27. April 1970 (Bundesgesetzbl. I S. 422) ten Dienstzeiten; sie rechnen vom Tage des Beginns
Nr. 52 Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Juni 1972 903
des DienstvcrhL\Hnisscs oder, falls die Dienstzeit in Abschnitt II
einem beslilllmt.en Amt oder mit einer bestimmten Laufbahnbewerber
Dienstbezeichnung iJbrreleistet sein muß, vom Zeit-
punkt des Wirksamwerdens der Ernennung ab. Bei
1. Titel
Anstellunn in einem Beförderungsamt einer Lauf-
bahn nilt die nach dieser Verordnung zur Erreichung Laufbahn der Grenzjäger
dieses Amtes erforderliche Mindestdienstzeit als für und Unterführer
weitere Beförderungen abgeleistete Dienstzeit.
§ 11
§ 8 Ämter der Laufbahn
Einstellung, Ausbildung, Prüfung Die Laufbahn der Grenzjäger und Unterführer
und Beförderung umfaßt folgende Ämter:
(1) Der Bundesminister des Innern erläßt Vor-
schriften über die Einstellung, Ausbildung, Prüfung Amts bezei chn ung Sammelbezeichnung
und Beförderung, die sich im Rahmen dieser Ver-
ordmmg halten müssen. Bei der Vorbereitung der Grenzjäger
Ausbildungs- und Prüfungsordnungen wirkt der Matrose i. BGS
Bundespersonalausschuß mit.
Grenztruppjäger
(2) In den Ausbildungs- und Prüfungsordnungen Vormatrose i. BGS Grenzjäger (SB)
sind folgende Prüfungsnoten vorzusehen: Grenzoberjäger GS-Matrosen (SB)
sehr gut (1) eine Leistung, die den Anforde- Obermatrose i. BGS
rungen in besonderem Maße Grenzhauptjäger
entspricht; Hauptmatrose i. BGS
gut (2) eine Leistung, die den Anforde-
l
Oberwachtmeister i. BGS
rungen voll entspricht; Maat i. BGS GS-Wachtmeister (SB)
befriedigend (3) eine Leistung, die im allgemei- Hauptwachtmeister i. BGS GS-Maate (SB)
nen den Anforderungen ent- Obermaat i. BGS
spricht;
Meister i. BGS
ausreichend (4) eine Leistung, die zwar Mängel
Bootsmann i. BGS
aufweist, aber im ganzen den
Anforderungen noch entspricht; Obermeister i. BGS
Oberbootsmann i. BGS
mangelhaft (5) eine Leistung, die den Anforde-
rungen nicht entspricht, jedoch Hauptmeister i. BGS
GS-Meister (SB)
erkennen läßt, daß die notwen- Hauptbootsmann i. BGS
GS-Bootsmänner (SB)
digen Grundkenntnisse vorhan- Stabsmeister i. BGS
den sind und die Mängel in ab- Stabsbootsmann i. BGS
sehbarer Zeit behoben werden Oberstabsmeister i. BGS
könnten; Oberstabsbootsmann
ungenügend (6) eine Leistung, die den Anforde- i. BGS
rungen nicht entspricht und bei Soweit in den nachfolgenden Vorschriften dieser
der selbst die Grundkenntnisse Verordnung Amts- oder Sammelbezeichnungen der
so lückenhaft sind, daß die Män- Laufbahn der Grenzjäger und Unterführer angege-
gel in absehbarer Zeit nicht be- ben sind, treten an ihre Stelle für die Polizeivoll-
hoben werden könnten. zugsbeamten des Bundesgrenzschutzes See die ver-
gleichbaren Amts- und Sammelbezeichnungen nach
§ 9 Satz 1.
Fachverwendungen § 12
(1) In den Ausbildungs- und Prüfungsordnungen Voraussetzungen für die Einstellung
sind die von den Beamten in Fachverwendungen In die Laufbahn kann eingestellt werden, wer
wahrzunehmenden Aufgaben zu berücksichtigen. 1. bei der Einstellung mindestens 17 und höchstens
(2) Der Bundesminister des Innern bestimmt die 24 Jahre alt ist,
Arten der Fachverwendungen. 2. eine Hauptschule mit Erfolg besucht hat oder eine
entsprechende Schulbildung besitzt.
§ 10
Greuzschutzfachschule § 13
Der Bundesminister des Innern bestimmt, inwie- Grundausbildung
weit Beförderungen in der Grenzjäger- und Unter- (1) Die Grundausbildung dauert ein Jahr. Wäh-
führerlaufbahn und die Zulassung zur Grenzschutz- rend der Grundausbildung sind die Leistungen des
offizierlaufbahn von der erfolgreichen Teilnahme an Beamten nach jedem Ausbildungsabschnitt zu beur-
dem Unterricht einer Grenzschutzfachschule abhän- teilen; am Ende der Grundausbildung wird eine zu-
gig zu machen sind. sammenfassende Beurteilung erstellt.
904 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I
(2) Die Crund,rnsbilclung schließt mit der Prüfung § 16
ab, ob der Beamte f(ir den Polizeivollzugsdienst be- Beamte auf Lebenszeit
fähigt ist. Dabei sind die wlihrend der Grundaus-
bildung c1bgege:bPnc:n Bc:urteilungen zu berücksich- Unterführer in den Ämtern vom Meister i. BGS
tigen. Der Bundcsm in i stt:r des Innern regelt Verfah- an aufwärts können zu Beamten auf Lebenszeit er-
ren und Inhalt der Prüfung unter Mitwirkung des nannt werden, wenn sie die Prüfung für die Ernen-
Bundespersonalausschusses. nung zum Beamten auf Lebenszeit bestanden haben,
und wenn sie die sonstigen beamtenrechtlichen Vor-
(3) Beamte, die sich auch nach einer Verlängerung aussetzungen nach dem Bundespolizeibeamtengesetz
der Grundausbildung um höchstens sechs Monate erfüllen. Zur Prüfung können Unterführer zugelas-
bei Wiederholung der Prüfung als nicht befähigt sen werden, wenn sie eine Dienstzeit von minde-
erweisen, werden entlassen. stens fünf Jahren abgeleistet haben. Die Prüfung
kann einmal wiederholt werden.
§ 14
Ausbildung zum Unterführer
Grenzjäger (SB), deren Befähigung für den Polizei-
2. Titel
vollzugsdienst festgestellt worden ist und die als
Unterführer geeignet erscheinen, können zur Unter- Laufbahn der Grenzschutzoffiziere
führerausbildung zugelassen werden; diese dauert
mindestens sechs Monate. Sie legen nach dem Unter- § 17
führerlehrgang eine Unterführerprüfung ab. Die
Prüfung darf einmal wiederholt werden. Ist der Be- Ämter der Laufbahn
amte erst zwölf Monate nach beendeter Grundaus- (1) Die Laufbahn der Grenzschutzoffiziere umfaßt
bildung zur Ausbildung zugelassen worden, so darf folgende Ämter:
die Ausbildungszeit bis auf drei Monate abgekürzt
werden. Amtsbezeichnung Sammelbezeichnung
§ 15
Beförderung Grenzjäger
(1) Die Beförderung zum Grenztruppjäger ist nach Matrose i. BGS
Abschluß des allgemeinen Teils der Grundausbil- Grenztrupp j äger
dung zulässig. Vormatrose i. BGS
(2) Die Beförderung zum Grenzhauptjäger ist nur Fahnenjunker i. BGS GS-Offizi er an wär ter
zulässig, wenn der Beamte nach Beendigung der Seekadett i. BGS (SB)
Grundausbildung mindestens sechs Monate in einer Fähnrich i. BGS
Dienststellung verwendet worden ist, die eine Spe- Fähnrich zur See i. BGS
zialausbildung erfordert, und wenn er eine einschlä-
Oberfähnrich i. BGS
gige Gehilfen-, Gesellen- oder Facharbeiterprüfung
Oberfähnrich zur See t BGS
l
oder eine entsprechende Prüfung im Bundesgrenz-
schutz bestanden hat. Leutnant i. BGS
Leutnant zur See i. BGS
(3) Die Ämter Grenzoberjäger und Grenzhaupt-
jäger brauchen nicht durchlaufen zu werden. Oberleutnant i. BGS GS-Leutnante (SB)
Oberleutnant zur See
(4) Grenzjäger (SB) können zum Oberwachtmei- i. BGS
ster i. BGS befördert werden, wenn sie die Unter-
führerausbildung erfolgreich abgeschlossen haben. Hauptmann i. BGS
l
Kapitänleutnant i. BGS
(5) Weitere Beförderungen sind erst zulässig:
Major i. BGS
1. zum Meister i. BGS nach einer Dienstzeit von Korvettenkapitän i. BGS
fünf Jahren,
Oberstleutnant i. BGS GS-Stabsolfiziere (SB)
2. zum Obermeister i. BGS, wenn der Polizeivoll- Fregattenkapitän i. BGS
zugsbeamte nach § 21 des Bundespolizeibeamten-
gesetzes zum Beamten auf Lebenszeit ernannt Oberst i. BGS
oder seine Dienstzeit nach § 8 Abs. 1 des Bundes- Brigadegeneral i. BGS
polizeibeamtengesetzes auf zwölf Jahre verlän- } GS-Generale (SB)
Generalmajor i. BGS
gert worden ist.
l
Stabsarzt i. BGS
(6) Vor der Beförderung zum Meister i. BGS soll
Oberstabsarzt i. BGS CS-Sanitätsoffiziere
der Beamte sechs Monate im Grenzschutzeinzel-
Oberfeldarzt i. BGS (SB)
dienst tätig gewesen sein.
(7) Voraussetzung für die Beförderung zum Stabs- Oberstarzt i. BGS
meister i. BGS ist das Bestehen der Stabsme_ister- Soweit in den nachfolgenden Vorschriften dieser
prüfung. Verordnung Amtsbezeichnungen der Laufbahn der
(8) Die Stabsmeisterprüfung darf einmal wieder- Grenzschutzoifiziere angegeben sind, treten an ihre
holt werden. Zum Stabsmeister i. BGS dürfen nur Stelle für die Polizeivollzugsbeamten des Bundes-
Polizeivollzugsbeamte auf Lebenszeit befördert wer- grenzschutzes See die entsprechenden Amtsbezeich-
den. nungen nach Satz 1.
Nr. 52 Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Juni 1972 905
(2) Das Amt des Jnspekleurs der Bereitschafts- Die Beförderung zum Grenztruppjäger ist nach Ab-
polizeien d<!r Linder wird außerhalb der regelmäßi- schluß des allgemeinen Teils der Grundausbildung
gen Lrn!buhn erreicht; die Vorschriften dieser Ver- zulässig.
ordnung über Crenzschutzolfiziere sind auf dieses
(4) Nach Ablauf der vorgeschriebenen Ausbil-
Amt sinngemdß crnzuwenden.
dungszeit kann der Oberfähnrich i. BGS zum Leut-
nant i. BGS befördert werden.
§ 18
Voraussetzungen für die Einstellung § 20
(l) Als Grenzschutzoffizieranwärter kann einge- Ausbildung und Beförderung
stellt werden, wer der Grenzschutzoffizieranwärter
1. das Rf:~i fezeugnis Pin er höheren Schule oder eine mit dem Ingenieurzeugnis
entsprechende Schulbildung besitzt und bei der
Einstellung höchstens 24 Jahre alt ist oder (1) Bewerber mit dem Ingenieurzeugnis (§ 18
Abs. 1 Nr. 2) werden als Fähnrich i. BGS eingestellt.
2. das Ingenieurzeugnis einer vom Bundesminister Die Ausbildung dieser Grenzschutzoffizieranwärter
des Innern anerkannten Ingenieurakademie für dauert mindestens zwei Jahre. ·
das Bau- oder Maschinenwesen besitzt und bei
der Einstellung höchstens 27 Jahre alt ist. (2) Die Anwärter legen nach dem Offizierlehrgang
die Offizierprüfung ab. § 19 Abs. 2 Satz 2 bis 5
(2) Grenzschutzoffizieranwärter, mit Ausnahme gilt entsprechend.
der Fahnenjunker i. BGS, der Fähnriche i. BGS und
der Oberfähnriche i. BGS, führen im Schriftverkehr (3) Der Grenzschutzoffizieranwärter kann nach
ihre Amtsbezeichnung mit dem Zusatz ,, (OA) ". Bestehen der Offizierprüfung zum Oberfähnrich
i. BGS und nach Ablauf der vorgeschriebenen Aus-
bildungszeit zum Leutnant i. BGS beförde~t werden.
§ 19
Ausbildung und Beförderung der Grenzschutz-
§ 21
offizieranwärter
Grenzschutzoifizieranwärter aus der Grenzjäger-
(1) Die Ausbildung der Grenzschutzoffizieranwär-
und Unterführerlaufbahn
ter mit dem Reifezeugnis oder einer entsprechen-
den Schulbildung (§ 18 Abs. 1 Nr. 1) dauert min- (1) Beamte der Grenzjäger- und Unterführerlauf-
destens drei Jahre. bahn, die sich für den Offizierberuf eignen, können
zur Offizierausbildung zugelassen werden, wenn sie
(2) Die Anwärter legen nach der Grundausbildung
die Reifeprüfung nach Besuch der Sonderstufe der
eine Eignungsprüfung, nach dem Fahnenjunkerlehr-
Grenzschutzfachschule bestanden oder auf andere
gang die Fahnenjunkerprüfung und nach dem Of-
Weise die Hochschulreife oder das Ingenieurzeugnis
fizierlehrgang die Offizierprüfung ab. Die Prüfun-
einer vom Bundesminister des Innern anerkannten
gen können einmal wiederholt werden. Anwärter,
Ingenieurakademie für Bau- oder Maschinenwesen
die eine dieser Prüfungen nach einmaliger Wieder-
erlangt haben. Die bisherige Ausbildung kann, mit
holung nicht bestehen oder vorzeitig auf ihre wei-
Ausnahme des Offizierlehrgangs, bis zu zwei Jah-
tere Ausbildung in der Laufbahn der Grenzschutz-
ren auf die Offizierausbildung (§ 19 Abs. 1 und § 20
offiziere verzichten, können auf eigenen Antrag oder
Abs. 1) angerechnet werden. -
mit ihrem Einverständnis in ein entsprechendes Amt
der Laufbahn der Grenzjäger und Unterführer über- (2) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 können ge-
geführt werden. Sie führen nach Uberführung in eignete Unterführer mit einer Dienstzeit von min-
diese Laufbahn die Amtsbezeichnung des entspre- destens zehn Jahren nach erfolgreichem Abschluß
chenden Amtes. Wird die Uberführung in ein ent- des Aufbaulehrgangs der Grenzschutzfachschule zur
sprechendes Amt der Laufbahn der Grenzjäger und Offizierausbildung zugelassen werden. Absatz 1
Unterführer nicht beantragt oder das Einverständnis Satz 2 findet entsprechende Anwendung.
hierzu nicht gegeben oder wird der Antrag wegen
(3) Nach der Zulassung zur Offizierausbildung
mangelnder Eignung der Beamten abgelehnt, so sind
führt der Oberwachtmeister i. BGS die Amtsbezeich-
die Anwärter zu entlassen.
nung „Fahnenjunker i. BGS", der Meister i. BGS die
(3) Während der Ausbildung kann der Grenz .. Amtsbezeichnung „Fähnrich i. BGS". Im übrigen gilt
schutzoffizieranwärter befördert werden: § 18 Abs. 2.
1. zum Fahnenjunker i. BGS nach bestandener (4) Für Beförderungen während der Ausbildung
Fahnenjunkerprüfung; gilt § 19 Abs. 3. Nach Bestehen der Offizierprüfung
2. zum Fähnrich i. BGS nach Bewährung als Unter- wird der Grenzschutzoffiiieranwärter zum Ober-
führer und erfolgreichem Abschluß der weiteren fähnrich i. BGS ernannt,-- soweit er nicht bereits
Ausbildung an den Grenzschutzschulen vor Be- Stabsmeister i. BGS oder Oberstabsmeister i. BGS
ginn des Offizierlehrgangs. Das erfolgreiche ist.
Durchlaufen dieses Ausbildungsabschnitts wird (5) Grenzschutzoffizieranwärter, die sich als un-
durch eine Beurteilung und die Lehrgangsbeschei- geeignet erweisen oder die Offizierprüfung end-
nigungen festgestellt; gültig nicht bestehen, treten in ein entsprechendes
3. zum Oberfähnrich i. BGS nach bestandener Of- Amt der Grenzjäger- und Unterführerlaufbahn zu-
fizierprüfung. rück und führen die Amtsbezeichnung dieses Amtes.
906 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I
§ 22 (3) Die Beförderung zum Oberst i. BGS ist nach
einer Dienstzeit von zehn Jahren seit Ernennung
Beförderung der Grenzschutzoffiziere
zum Major i. BGS zulässig.
(1) Die Beförderung zum Hauptmann i. BGS ist
zulässig nach einer Dienstzeit von sieben Jahren
seit Ernennung zum Leutnant i. BGS. § 25
(2) Die Beförderun~J zum Major i. BGS ist zuläs- Grenzschutzoffiziere für technische Verwendungen
sig nach mit wissenschaftlicher Vorbildung
1. Bestehen der Stabsoffizierprüfung, die einmal (1) Als Grenzschutzoffizier für technische Verwen-
wiederholt werden kann, und dungen, die eine wissenschaftliche Vorbildung er-
2. einer Dienstzeit von zwölf Jahren seit Ernennung fordern, kann eingestellt werden, wer ein der tech-
zum Leutnant i. BGS. nischen Verwendung entsprechendes Studium an
einer wissenschaftlichen Hochschule mit einer ersten
(3) Die Beförderung zum Oberst i. BGS ist zuläs- Staatsprüfung oder mit einer Hochschulprüfung ab-
sig nach einer Dienstzeit von 18 Jahren seit Ernen- geschlossen und eine Offizierprüfung bestanden hat.
nung zum Leutnant i. BGS. Der Bewerber wird in das Beamtenverhältnis auf
(4) Grenzschutzoffiziere mit einer Vorbildung und Widerruf berufen; die Ernennung ist zulässig
Ausbildung nach§ 20 können befördert werden 1. zum Hauptmann i. BGS, wenn nicht Nummer 2
1. zum Hauptmann i. BGS nach einer Dienstzeit von Anwendung findet,
fünf Jahren seit Ernennung zum Leutnant i. BGS,
2. zum Major i. BGS, wenn der Bewerber nach Ab-
2. zum Major i. BGS nach einer Dienstzeit von zehn schluß eines der technischen Verwendung ent-
Jahren seit Ernennung zum Leutnant i. BGS, sprechenden Studiums die zweite Staatsprüfung
3. zum Oberst i. BGS nach einer Dienstzeit von abgelegt hat.
sechzehn Jahren seit Ernennung zum Leutnant
i. BGS. (2) Nach erfolgreicher Beendigung einer Einfüh-
rungszeit von einem Jahr kann der Grenzschutz-
Absatz 2 Nr. 1 findet Anwendung. offizier zum Beamten auf Lebenszeit ernannt wer-
den, wenn er die sonstigen beamtenrechtlichen Vor-
§ 23 aussetzungen nach dem Bundespolizeibeamtengesetz
erfüllt.
Grenzschutzsanitätsoffiziere
(1) Als Grenzschutzsanitätsoffizier kann einge- (3) Grenzschutzoffiziere nach Absatz 1 können be-
stellt werden, wer nach der Approbation als Arzt fördert werden
zwei Jahre im Arztberuf praktisch tätig gewesen 1. zum Major i. BGS nach einer Dienstzeit von vier
ist und eine Offizierprüfung oder eine Eignungsprü- Jahren seit Ernennung zum Hauptmann i. BGS,
fung nach näheren Vorschriften gemäß § 8 Abs. 1
2. zum Oberst i. BGS nach einer Dienstzeit
bestanden hat.
a) im Falle des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1 von zwölf
(2) Der Bewerber wird bei der Einstellung in das Jahren,
Beamtenverhä.ltnis auf Widerruf berufen und zum
b) im Falle des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 2 von zehn
Stabsarzt i. BGS ernannt. Nach erfolgreicher Beendi-
Jahren
gung einer Einführungszeit von einem Jahr kann
der Grenzschutzsanitätsoffizier zum Beamten auf seit Ernennung zum Grenzschutzoffizier.
Lebenszeit ernannt werden, wenn er die sonstigen
beamtenrechtlichen Voraussetzungen nach dem Bun-
§ 26
despolizeibeamtengesetz erfüllt.
Grenzschutzoffiziere für technische Verwendungen
(3) Grenzschutzsanitätsoffiziere können nach
mit dem Ingenieurzeugnis einer Ingenieurakademie
einer Dienstzeit von zehn Jahren seit Ernennung
zum Stabsarzt i. BGS zum Oberstarzt i. BGS beför- für das Bau- oder Maschinenwesen
dert werden. (1) Als Grenzschutzoffizier für technische Ver-
wendungen kann eingestellt werden, wer das Inge-
§ 24
nieurzeugnis einer vom Bundesminister des Innern
Grenzschutzofüziere mit Befähigung zum Richteramt anerkannten Ingenieurakademie für das Bau- oder
(1) Zur Verwendung als Grenzschutzoffizier mit Maschinenwesen besitzt und eine Offizierprüfung
Befähigung zum Richteramt kann eingestellt wer- bestanden hat. Der Bewerber wird in das Beamten-
den, wer außer der zweiten juristischen Staatsprü- verhältnis auf Widerruf berufen und zum Leutnant
fung eine Offizierprüfung bestanden hat. Der Be- i. BGS ernannt.
werber wird in das Beamtenverhältnis auf Widerruf (2) Nach erfolgreicher Beendigung einer Einfüh-
berufen und zum Major i. BGS ernannt. rungszeit von einem Jahr kann der Grenzschutz-
(2) Nach erfolgreicher Beendigung einer Einfüh- offizier zum Beamten auf Lebenszeit ernannt wer-
den, wenn er die sonstigen beamtenrechtlichen Vor-
rungszeit von einem Jahr kann der Grenzschutz-
offizier zum Beamten auf Lebenszeit ernannt wer- aussetzungen nach dem Bundespolizeibeamtengesetz
den, wenn er die sonstigen beamtenrechtlichen Vor- erfüllt.
aussetzungen nach dem Bundespolizeibeamtengesetz (3) Für die Beförderung der Grenzschutzoffiziere
erfüllt. nach Absatz 1 gilt § 22 Abs. 4 entsprechend.
Nr. 52 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Juni 1972 907
§ 27 § 29 b
Grenzschutzoffiziere als Leiter eines Musikkorps Ubernahme von Polizeivollzugsbeamten
und früheren Polizeivollzugsbeamten
(l) Als Grenzschutzoffizier zur Verwendung als
anderer Dienstherren
Leiter eines Musikkorps kann eingestellt werden,
wer ein Studium der Musik an einem öffentlichen (1) Bei der Ubernahme von Polizeivollzugsbeam-
oder staatlich anerkannten Lehrinstitut mit der Ka- ten und früheren Polizeivollzugsbeamten anderer
pellmeisterprü fung abgeschlossen und eine Offizier- Dienstherren ist diese Verordnung anzuwenden;
prüfung bcslanden hat. Der Bewerber wird in das dies gilt nicht, wenn die Beamten kraft Gesetzes
Beamtenverhi:iltnis auf Widerruf berufen und zum oder auf Grund eines Rechtsanspruchs in ihrer bis-
Oberleutnant i. BGS ernannt. herigen Rechtsstellung übernommen werden.
(2) Nach erfolgreicher Beendigung einer Einfüh- (2) Wer bei einem anderen Dienstherrn durch Be-
rungszeit von einem Jahr kann der Grenzschutz- stehen der vorgeschriebenen oder üblichen Prüfung
offizier zum Beamten auf Lebenszeit ernannt wer- die Befähigung für eine Laufbahn im Polizeivoll-
den, wenn er die sonstigen beamtenrechtlichen Vor- zugsdienst erworben hat, besitzt die Befähigung für
aussetzungen nach dem Bundespolizeibeamtengesetz eine vergleichbare Laufbahn im Polizeivollzugs-
erfüllt. dienst nach dieser Verordnung. In Zweifelsfällen
(3) Grenzschutzoffiziere nach Absatz 1 können
stellt der Bundesminister des Innern fest, welche
nach einer Dienstzeit seit Ernennung zum Oberleut- Laufbahnen vergleichbar sind.
nant i. BGS von drei Jahren zum Hauptmann i. BGS (3) In Zweifelsfällen bestimmt der Bundesmini-
befördert werden. ster des Innern, ob bei der Ubernahme ein Amt
übersprungen wird.
§ 28
Offizierprüfung
(1) Offizierprüfung im Sinne der §§ 23 bis 27 ist
auch Abschnitt III
1. die in der Polizei des Reiches, in der früheren
Wehrmacht oder in der Bundeswehr bestandene Andere Bewerber
Prüfung zum Berufsoffizier,
2. die Prüfung zum Polizeioberbeamten im Polizei-
vollzugsdienst der Länder. § 30
(2) An Stelle der Offizierprüfung nach Absatz 1 Besondere Voraussetzungen für die Ernennung
wird auch die Befähigung zum Offizier der Reserve (1) Andere Bewerber müssen durch ihre Lebens-
oder auf Zeit als Einstellungsvoraussetzung im und Berufserfahrung befähigt sein, im Polizeivoll-
Sinne der §§ 23 bis 27 anerkannt. zugsdienst die Aufgaben, die ihnen übertragen wer-
den sollen, wahrzunehmen und auch die sonstigen
Aufgaben der Laufbahn zu erledigen. Ein bestimm-
ter Vorbildungsgang und die für Laufbahnbewerber
3. Titel vorgeschriebene Ausbildung dürfen von ihnen nicht
Gemeinsame Vorschriften gefordert werden.
(2) Für die Wahrnehmung von Aufgaben, für die
§ 29 eine bestimmte Vorbildung, Ausbildung und Prü-
fung zwingend erforderlich sind (§§ 23 bis 27), dür-
Einstellung von früheren Soldaten der Bundeswehr fen andere Bewerber nicht eingestellt werden.
Bewerber, die in der Bundeswehr als Soldat auf (3) Andere Bewerber dürfen nur eingestellt wer-
Zeit oder als Berufssoldat Wehrdienst geleistet den,
haben, können in ein Amt, das dem in der Bundes-
wehr erreichten Dienstgrad entspricht, eingestellt 1. wenn sie mindestens 28, in der Laufbahn der
werden, wenn sie wegen ihrer auf besonderer Vor- Grenzschutzoffiziere mindestens 32 Jahre alt sind,
bildung und Ausbildung beruhenden Fachkenntnisse 2. wenn sie nicht älter als 40 Jahre sind und
für eine Verwendung im Bundesgrenzschutz geeig- 3. wenn ihre Befähigung auf Antrag des Bundes-
net sind. ministers des Innern durch den Bundespersonal-
§ 29 a
ausschuß oder durch einen von ihm zu bestim-
menden unabhängigen Ausschuß festgestel_lt wor-
Einstellung von Dienstleistenden den ist.
Dienstleistende und frühere Dienstleistende kön- (4) Die Bewerber werden
nen in ein Amt, das der im Grenzschutzdienstver-
hältnis erreichten Dienstbezeichnung entspricht, 1. in das Beamtenverhältnis auf Widerruf berufen
eingestellt werden. Die Einstellung ist nur zulässig und
1. bei Berufung in das Beamtenverhältnis auf 2. in ein Amt der entsprechenden Laufbahn einge-
Widerruf bis zum vollendeten 30. Lebensjahr, stellt; bei einer Verwendung als
2. bei Berufung in das Beamtenverhältnis auf Le- a) Grenzjäger (SB) in einem Amt der Besoldungs-
benszeit bis zum vollendeten 35. Lebensjahr. gruppe 1,
908 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I
b) Unterführer in einem Amt der Besoldungs- Abschnitt V
gruppe 5,
Fortbildung
c) Grenzschutzoffizier in einem Amt der Besol-
dungsgruppe 9
§ 35
der Bundesbesoldungsordnung A.
(1) Die Polizeivo1lzugsbeamten sind verpflichtet,
(5) Das Verfahren zur Feststellung der Befähi- sich den Anforderungen ihrer Laufbahn entspre-
gung regelt der Bundespersonalausschuß. chend fortzubilden.
§ 31 (2) Der Bundesminister des Innern fördert und
regelt die dienstliche Fortbildung.
Einführungszeit
(1) Andere Bewerber haben nach der Einstellung
eine Einführungszeit. zu leisten; diese beträgt
1. in der Laufbahn der Grenzjäger und Unterführer
zwei Jahre,
2. in der Laufbahn der Grenzschutzoffiziere drei
Jahre. Abschnitt VI
(2) Nach erfolgreicher Beendigung der Einfüh- Dbergangs- und Schlußvorschriften
rungszeit kann der Beamte zum Beamten auf
Lebenszeit ernannt werden, wenn er die sonstigen
beamtenrechtlichen Voraussetzungen nach dem § 36
Bundespolizeibeamtengesetz erfüllt. (weggefallen)
§ 32
§ 37
Beförderurm Ubergangsregelung für d.ie Einstellung
(1) Für die Beförderung gelten die §§ 7, 15, 22. (1) Bis zum 31. Dezember 1973 dürfen die für
(2) Während der Einführungszeit ist eine Beförde- Bewerber nach § 12 Nr. 1 und § 18 Abs. 1 festge-
rung nicht zulässig. setzten Altersgrenzen mit Zustimmung des Bundes-
ministers des Innern bis zu fünf Jahren überschrit-
ten und die in § 12 Nr. 1 festgesetzte Mindestalters-
grenze unterschritten werden, wenn dies notwendig
ist, um Bewerber in ausreichender Zahl zu gewin-
nen.
Abschnitt IV
(2) Bis zum 31. Dezember 1973 können als Ober-
Dienstliche Beurteilung wachtmeister i. BGS eingestellt werden
1. Bewerber, die für eine technische Fachverwen-
§ 33 dung vorgesehen sind, wenn sie die Gesellen-
Allgemeines prüfung in einem der betreffenden Fachrichtung
entsprechenden Handwerk (§ 31 der Handwerks-
(1) Eignung und Leistung des Polizeivollzugs- ordnung in der Fassung der Bekanntmachung
beamten sind mindestens alle fünf Jahre oder wenn vom 28. Dezember 1965 - Bundesgesetzbl. 1966 I
es die dienstlichen oder persönlichen Verhältnisse S. 1 -- zuletzt geändert durch das Beurkundungs-
erfordern zu beurteilen. Die Beurteilung ist dem gesetz vom 28. August 1969 - Bundesgesetzbl. I
Beamten in ihrem vollen Wortlaut zu eröffnen und S. 1513) oder eine entsprechende Abschlußprüfung
mit ihm zu besprechen. Die Eröffnung ist akten- im Sinne des § 34 Abs. 1 des Berufsbildungsgeset-
kundig zu machen und mit der Beurteilung zu den zes vom 14. August 1969 (Bundesgesetzbl. I
Personalakten zu nehmen. S. 1112), geändert durch das Gesetz zur Änderung
(2) Der Bundesminister des Innern kann Ausnah- des Berufsbildungsgesetzes vom 12. März 1971
men von der regelmäßigen Beurteilung und bei Be- (Bundesgesetzbl. I S. 185), bestanden haben und
amten, die das 50. Lebensjahr vollendet haben, auch in ihrem Beruf mindestens zwei Jahre tätig
von der nicht.regelmäßigen Beurteilung zulassen. waren,
2. Bewerber, die für efüe Verwendung im Musik-
§ 34 dienst vorgesehen sind, wenn sie eine Orchester-
Inhalt der Beurteilun9 schule mit Erfolg besucht haben und ein ent-
sprechendes Abschlußzeugnis oder eine Beschei-
(1) Die Beurteilung soll sich besonders erstrecken nigung über den erfolgreichen Besuch der
auf allgemeine geistige Veranlagung, Charakter,
Orchesterschule besitzen.
Bildungsstand, Arbeitsleistung, soziales Verhalten
und Belastbarkeit. (3) Bis zum 31. Dezember 1973 können als Meister
(2) Die dienstliche Beurteilung ist mit einem Ge•- i. BGS eingestellt werden
samturteil und mit einem Vorschlag für die weitere 1. Bewerber, die für eine technische Fachverwen-
dienstliche Verwendung abzuschließen. dung vorgesehen sind, wenn sie in einem dieser
Nr. 52 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Juni 1972 909
Verwendung entsprechenden Beruf mindestens § 40
die Mejslerprüfung vor einer Handwerks- oder
(weggefallen)
Industrie- und IIandclsJ:.ammer bestanden haben,
2. Bewerber, die für eine Verwendung im Musik-
§ 41
dienst vorgesehen sind, wenn sie die Vorausset-
zungen nach Absatz 2 Nr. 2 erfüllen und minde- Ubergangsregelung für Beförderungen
stens drei Jahre als Berufsmusiker tätig waren. (1) Bei Beamten, die am 8. Mai 1945 angestellt
(4) Bewerber für den Dienst als Grenzschutz- waren und deren Rechtsverhältnisse durch das Ge-
sanitätsoffizier, die ihre Approbation nach der Be- setz zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter
stallungsor<lnung für Arzte vom 15. September 1953 Artikel 131 des Grundgesetzes fall enden Personen
(Bundesgesetzbl. I S. 1334), zuletzt geändert durch geregelt werden, sind auf die Zeiten, die Voraus-
die Verordnung über die Neugliederung der Medi- setzung für Beförderungen sind, anzurechnen
zinalassistentenzeit und über die Approbations- 1. die Zeit vom 8. Mai 1945 bis zum 31. Dezember
urkunde vom 24. Februar 1970 (Bundesgesetzbl. I 1953,
S. 214), erhalten haben, müssen mindestens ein Jahr 2. die Zeit einer Kriegsgefangenschaft nach dem
praktische ärztliche Tätigkeit nach ihrer Approba- 31. Dezember 1953 und bis zu zwei Jahren Zei-
tion nachweisen. ten des Gewahrsams nach § 9 des Häftlingshilf e-
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
(5) Bis zum 3l. Dezember 1973 können Bewerber
vom 29. September 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 1793),
nach den §§ 23 bis 27 unter Berufung in das Be-
amtenverhältnis auf Widerruf auch eingestellt wer- 3. die nach dem 31. Dezember 1953 im öffentlichen
den, wenn sie keine Offizierprüfung abgelegt haben. Dienst zurückgelegten Zeiten, soweit die Tätig-
Dies gilt entsprechend für die Eignungsprüfung keit nach Art und Bedeutung mindestens der
nach § 23 Abs. 1. Die Beamten haben vor der Be- Tätigkeit in einem Amt der betreffenden Lauf-
rufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit ihre bahn entspricht.
Eignung für den Beruf des Grenzschutzoffiziers ab- (2) Wehrmachtsbeamten, die unter Absatz 1 fal-
schließend nachzuweisen. Der Bundesminister des len, kann die vor dem 9. Mai 1945 vom Zeitpunkt
Innern regelt das Verfahren für den Nachweis der der Anstellung ab geleistete Dienstzeit auf die
Eignung unter Mitwirkung des Bundespersonal- Mindestdienstzeiten für Beförderungen angerechnet
ausschusses. Bei Bewerbern nach § 26 tritt an die werden.
Stelle des Eignungsnachweises eine hauptberufliche
Tätigkeit von mindestens dreijähriger Dauer nach (3) Polizeivollzugsbeamten, die vor dem 9. Mai
Erwerb des Ingenieurzeugnisses, die für die Ver- 1945 berufsmäßig oder während des Krieges Wehr-
wendung im Bundesgrenzschutz förderlich ist. dienst geleistet haben, kann die vor dem 9. Mai
1945_ geleistete Dienstzeit auf die Mindestdienstzei-
ten für Beförderungen angerechnet werden.
§ 38
(4) Polizeivollzugsbeamten, die vor dem 9. Mai
Ubergangsregelung
1945 berufsmäßig oder während des Krieges Wehr-
für die Einstellung von Polizeivollzugsbeamten
dienst geleistet haben, kann die Zeit vom 8. Mai
in den Bundesgrenzschutz See
1945 bis zum 31. Dezember 1953 auf die Dienstzei-
Bis zum 31. Dezember 1973 kann als Grenzschutz- ten, die Voraussetzung für Beförderungen sind,
offizieranwärter für den Bundesgrenzschutz See ein- angerechnet werden. Für die Anrechnung von Zei-
gestellt werden, wer mindestens das Zeugnis über ten nach dem 31. Dezember 1953 gilt Absatz 1 Nr. 2
den erfolgreichen Besuch einer Realschule oder eine und 3 entsprechend.
entsprechende Schulbildung sowie das Befähigungs-
(5) Soweit Dienstzeiten, die Voraussetzung für
zeugnis AGW zum Nautischen Schiffsoffizier auf
Beförderungen sind, in einem bestimmten Amt ab-
Großer Fahrt oder das Abschlußzeugnis A 5 zum
geleistet sein müssen, ist bei Anrechnung das ver-
Seesteuermann auf Großer Fahrt besitzt und bei
gleichbare Amt oder der vergleichbare Dienstgrad
der Einstellung höchstens 27 Jahre alt ist. Für die
zugrunde zu legen.
Ausbildung, Prüfung und Ernennung gilt § 20, für
die Beförderung § 22 Abs. 4 entsprechend. (6) Bis zum 31. Dezember 1973 können Grenz-
schutzoffiziere abweichend von der Mindestdienst-
zeit nach § 22 Abs. 1 Nr. 1 nach fünf Dienstjahren
§ 39 seit Ernennung zum Leutnant i. BGS zum Haupt-
Ubergangsregelung mann i. BGS befördert werden.
für die Ausbildung und Beförderung
der Grenzschutzoffizieranwärter § 42
Bis zum 31. Dezember 1973 können abweichend Ausnahmen
von § 19 Abs. 4 Grenzschutzoffizieranwärter nach (1) Der Bundespersonalausschuß kann auf Antrag
einer Dienstzeit von mindestens 24 Monaten zum des Bundesministers des Innern für einzelne Fälle
Leutnant i. BGS befördert werden. Das Amt des oder für Gruppen von Fällen Ausnahmen von fol-
Oberfähnrichs i. BGS braucht nicht durchlaufen zu genden Vorschriften zulassen:
werden. Abweichend von § 19 Abs. 2 Satz 1 schließt
die Grundausbildung den Fahnenjunkerlehrgang 1. Höchstalter für die Einstellung:
ein; die Eignungsprüfung entfällt. § 12 Nr. 1, § 18 Abs. 1 Nr. 1 und 2,
910 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I
2. Mindesteinführungszeit: § 43
§ 23 Abs. 2, § 24 Abs. 2, § 25 Abs. 2, § 26 Abs. 2, Berlin-Klausel
§ 27 Abs. 2, § 31 Abs. 1,
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
3. Uberspringen von Amtern bei der Einstellung leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
oder Beförderung: blatt I S. 1) in Verbindung mit § 29 des Bundes-
§ 7 Abs. 2, § 30 Abs. 4 Nr. 2 in Verbindung mit polizeibeamtengesetzes auch im Land Berlin.
§ 32 Abs. 2,
4. Beförderung innerhalb eines Jahres nach der Ein- § 44 *)
stellung oder der letzten Beförderung: Inkrafttreten
§ 7 Abs. 3 Nr. 1,
(1) Diese Verordnung tritt am 1. September 1962
5. Beförderung innerhalb eines Jahres vor der in Kraft.
Altersgrenze für das nächsthöhere Beförderungs- (2) In diesem Zeitpunkt treten die Reichsgrund-
amt:
sätze über Einstellung, Anstellung und Beförderung
§ 7 Abs. 3 Nr. 2, vom 14. Oktober 1936 und die Verordnung über
6. Mindestdienstzeiten für Beförderungen: die Vorbildung und die Laufbahnen der deutschen
Beamten vom 28. Februar 1939, beide Vorschriften
§ 15 Abs. 5 Nr. l, § 22 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 2
in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Ja-
sowie Absütze 3 und 4, § 23 Abs. 3, § 24 Abs. 3,
§ 25 Abs. 3, § 27 Abs. 3.
nuar 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 87), außer Kraft.
(2) V✓ird einem Polizeivollzugsbeamten nach Zu- *) Die Vorschrift betrifft das Inkrafttreten der Verordnung über die
lassung einer Ausnahme von § 7 Abs. 2 bei der Laufbahnen der Polizeivollzugsbeamten im Bundesgrenzschutz und
im Bundesministerium des Innern in der ursprünglichen Fassung
Einstellung ein Beförderungsamt verliehen, so gilt vom 24. Juli 1962 (Bundesgesetzbl. I S. 516). Der Zeitpunkt des
Inkrnfttretens der späteren Anderungen ergibt sich aus den in der
dies zugleich als Beförderung. vorangestellten Bekanntmachung näher bezeichneten Vorschriften.
Nr. 52 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Juni 1972 911
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr. 35, ausgegeben am 16. Juni 1972
Tag Inhalt Seite
18.5. 72 Bekanntmachung über die Unterwerfung unter die Gerichtsbarkeit des Internationalen
Cerichtshofs für Streitigkeiten aus dem Wiener Ubereinkommen über konsularische Be-
ziehungen und dem Fakultativprotokoll über den Erwerb der Staatsangehörigkeit ...... . 613
19. 5. 72 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Internationalen Gesundheitsvorschriften 615
29.5. 72 Bekanntmachung des Protokolls zum Langfristigen Abkommen zwischen der Regierung
der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Ungarischen Volksrepublik über
den Warenverkehr und die Zusammenarbeit auf wirtschaftlichem und technischem Gebiet 620
30. 5. 72 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Ubereinkommens von 1.960
zum Schutz des menschlichen Lebens auf See ......................................... . 627
Verkiindungen im Bundesanzeiger
Gemtiß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen vom 30. Januar 19S0
(Bundesgesetzbl. S. 23) wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich
hingewiesen:
Verkündet im Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung Bundesanzeiger Inkraft-
Nr. vom tretens
8. 6. 72 Verordnung Nr. 9/72 über die Festsetzung von
EntgPlten für Verkehrsleistungen der Binnen-
schiffahrt 109 15.6. 72 25. 6. 72
25. 5. 72 III. Nachtrag zum Tarif für die Schiffahrtabgaben
auf der Mosel zwischen Thionville (Diedenhofen)
und Koblenz (Coblence) 109 15.6. 72 1. 7. 72
25. 5. 72 1. Nachtrag zu den Ausführungsbestimmungen
zum Tarif für die Schiffahrtabgaben auf der
Mosel zwischen Thionville (Diedenhofen) und
Koblenz (Coblence) 109 15. 6. 72 1. 7. 72
Nr. 52 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Juni 1972 911
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr. 35, ausgegeben am 16. Juni 1972
Tag Inhalt Seite
18.5. 72 Bekanntmachung über die Unterwerfung unter die Gerichtsbarkeit des Internationalen
Cerichtshofs für Streitigkeiten aus dem Wiener Ubereinkommen über konsularische Be-
ziehungen und dem Fakultativprotokoll über den Erwerb der Staatsangehörigkeit ...... . 613
19. 5. 72 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Internationalen Gesundheitsvorschriften 615
29.5. 72 Bekanntmachung des Protokolls zum Langfristigen Abkommen zwischen der Regierung
der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Ungarischen Volksrepublik über
den Warenverkehr und die Zusammenarbeit auf wirtschaftlichem und technischem Gebiet 620
30. 5. 72 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Ubereinkommens von 1.960
zum Schutz des menschlichen Lebens auf See ......................................... . 627
Verkiindungen im Bundesanzeiger
Gemtiß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen vom 30. Januar 19S0
(Bundesgesetzbl. S. 23) wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich
hingewiesen:
Verkündet im Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung Bundesanzeiger Inkraft-
Nr. vom tretens
8. 6. 72 Verordnung Nr. 9/72 über die Festsetzung von
EntgPlten für Verkehrsleistungen der Binnen-
schiffahrt 109 15.6. 72 25. 6. 72
25. 5. 72 III. Nachtrag zum Tarif für die Schiffahrtabgaben
auf der Mosel zwischen Thionville (Diedenhofen)
und Koblenz (Coblence) 109 15.6. 72 1. 7. 72
25. 5. 72 1. Nachtrag zu den Ausführungsbestimmungen
zum Tarif für die Schiffahrtabgaben auf der
Mosel zwischen Thionville (Diedenhofen) und
Koblenz (Coblence) 109 15. 6. 72 1. 7. 72
912 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechlswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
31. 5. 72 Verordnung (EWG) Nr. 1128/72 der Kommission zur Fest-
setzung der Erstattung bei der Ausfuhr in unverändertem
Zustand für M e 1 a s s e, Sirupe und bestimmte andere Er-
zeugnisse auf dem Zuckersektor 1. 6, 72 L 126/44
31. 5. 72 Verordnung (EWG) Nr. 1129/72 der Kommission über die
Festsetzung der Abschöpfung bei der Einfuhr von M e 1 a s s e 1. 6. 72 L 126/46
30. 5. 72 Verordnung (EWG) Nr. 1130/72 der Kommission über die
Festsetzung von Mitlelwerlen für die Bewertung von einge-
führten Z i t r u s f r ü c h t e n 1. 6. 72 L 126/47
31. 5. 72 Verordnung (EWG) Nr. 11,31/72 der Kommission zur Ände-
rung der bei der Einfuhr von Getreide- und Reisver-
a r b e i t u n g s e r z e u g n i s s e n zu erhebenden Abschöp-
fungen 1. 6. 72 L 126/49
Herauswiber: Der Bundesminister der Justiz - Verl<lg: Bu1Jdesanzeiger Verlagsges m. b H. Druck: Bundesdruckerei Bonn.
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