873
Bundesgesetzblatt
Teil I Z 1997 A
1972 Ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 1972 Nr.49
Tag Inhalt Seite
1. 6. 72 Gesetz über die Beseitigung von Abfällen (Abfallbeseitigungsgesetz - AbfG) 873
2126-1, 213-1
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Bundesgesetzblatt Teil II Nr. 30, Nr. 31, Nr. 32 und Nr. 33 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 881
Verkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 882
Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 882
Gesetz
über die Beseitigung von Abfällen
(Abiallbesei tigungsgesetz - AbfG)
Vom 7. Juni 1972
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- 2. Kernbrennstoffe und sonstige radioaktive Stoffe
rates das folgende Gesetz beschlossen: im Sinne des Atomgesetzes vom 23. Dezember
1959 (Bundesgesetzbl. I S. 814), zuletzt geändert
durch das Kostenermächtigungs-Änderungsgesetz
§ 1 vom 23. Juni 1970 (Bundesgesetzbl. I S. 805), und
Begriffsbestimmungen und sachlicher der auf Grund des Atomgesetzes erlassenen
Geltungsbereich Rechtsverordnungen,
(1) Abfälle im Sinne dieses Gesetzes sind be- 3. Abfälle, die beim Aufsuchen, Gewinnen, Aufbe-
wegliche Sachen, deren sich der Besitzer entledigen reiten und Weiterverarbeiten von Bodenschätzen
will oder deren qeordnete Beseitigung zur Wah- in den der Bergaufsicht unterstehenden Betriebe.n
rung des Wohls der Allgemeinheit geboten ist. anfallen,
(2) Die Abfallbeseitigung im Sinne dieses Geset- 4. nichtgefaßte gasförmige Stoffe,
zes umfaßt das Einsammeln, Befördern, Behandeln, 5. Abwasser, soweit es in Gewässer oder Abwas-
Lagern und Ablagern der Abfälle. seranlagen eingeleitet wird,
(3) Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten nicht 6. Altöle, soweit sie nach Maßgabe des § 3 Abs. 1
für des Altölgesetzes vom 23. Dezember 1968 (Bun-
1. die nach dem Tierkörperbeseitigungsgesetz vom desgesetzbl. I S. 1419) abgeholt werden.
1. Februar 1939 (Reichsgesetzbl. I S. 187), nach
dem Fleischbeschaugesetz in der Fassung der § 2
Bekanntmachung vom 29. Oktober 1940 (Reichs-
Grundsatz
gesetzbl. I S. 1463), zuletzt geändert durch
das Gesetz zur Änderung des Durchführungsge- Abfälle sind so zu beseitigen, daß das Wohl der
setzes EWG-Richtlinie Frisches Fleisch vom Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird, insbeson-
14. Dezember 1970 (Bundesgesetzbl. I S. 1711), nach dere dadurch, daß
dem Viehseuchengesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 27. Februar 1969 (Bundes- 1. die Gesundheit der Menschen gefährdet und ihr
gesetzbl. I S. 158), nach dem Pflanzenschutz- Wohlbefinden beeinträchtigt,
gesetz vom 10. Mai 1968 (Bundesgesetzbl. I 2. Nutztiere, Vögel, Wild und Fische gefährdet,
S. 352), zuletzt geändert durch das Gesetz zur
3. Gewässer, Boden und Nutzpflanzen schädlich be-
Änderung des Pflanzenschutzgesetzes vom
einflußt,
27. Juli 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 1161), und nach
den auf Grund dieser Gesetze erlassenen Rechts- 4. schädliche Umwelteinwirkungen durch Luftver·
verordnungen zu beseitigenden Stoffe, unreinigungen oder Lärm herbeigeführt,
874 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I
5. die Behmgc des Nc1turschutzes und der Land- anlagen oder Einrichtungen oder Teile derselben zur
schaftspflege sowie des Städtebaus nicht gewahrt Verfügung zu stellen. Die ihm dadurch entstehenden
oder Kosten hat der Beseitigungspflichtige zu erstatten.
6. die öffentliche Sidwrlwil. und Ordnung sonst ge- Die zuständige Behörde bestimmt den Inhalt dieser
fährdel oder gcsl.örl werden. Verpflichtung. Der Vorrang der Mineralgewinnung
gegenüber der Abfallbeseitigung darf nicht beein-
Die Ziele und Drforclernisse der Raumordnung und trächtigt werden. Für die aus der Abfallbeseitigung
Landesplanung sind zu beachten. entstehenden Schäden haftet der Duldungspflichtige
nicht.
§ 3
§ 4
Verpflichtung zur Beseitigung
(1) Der Besitzer hat Abfälle dem Beseitigungs-
Ordnung der Beseitigung
pflichtigen zu überlassen. (1) Abfälle dürfen nur in den dafür zugelassenen
(2) Die nach Landesrecht zuständigen Körper- Anlagen oder Einrichtungen (Abfallbeseitigungs-
schaften des öffentlichen Rechts haben die in ihrem anlagen) behandelt, gelagert und abgelagert wer-
Gebiet angefallenen Abfälle zu beseitigen. Sie kön- den.
nen sich zur Erfüllung dieser Pflicht Dritter bedie- (2) Soweit Tierkörper, Tierkörperteile oder Er-
nen. zeugnisse tierischer Herkunft nach § 3 Abs. 3 wegen
(3) Die in Absatz 2 genannten Körperschaften ihrer Art und Menge von der Beseitigung ausge-
können mit Zustimmung der zuständigen Behörde schlossen werden, sind sie in Tierkörperbeseiti-
solche Abfälle von der Beseitigung ausschließen, gungsanstalten zu verwerten, wenn sie nach ihrer
die sie nach ihrer Art oder Menge nicht mit den in Beschaffenheit dazu geeignet sind. Das Tierkörper-
Haushaltungen anfall enden Abfällen beseitigen beseitigungsgesetz ist entsprechend anzuwenden.
können. § 1 Abs. 3 Nr. 1 bleibt unberührt.
(4) Im Falle des Absatzes 3 ist der Besitzer zur (3) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall
Beseitigung der Abfälle verpflichtet. Absatz 2 Satz 2 widerruflidl Ausnahmen zulassen, wenn dadurch
gilt entsprechend. das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt
wird.
(5) Der Inhaber einer Abfallbeseitigungsanlage
kann durch die zuständige Behörde verpflichtet wer- (4) Die Landesregierungen können durch Rechts-
den, einem nach Absatz 2 oder 4 zur Abfallbeseiti- verordnung die Beseitigung bestimmter Abfälle
gung Verpflichteten die Mitbenutzung der Abfall- oder bestimmter Mengen dieser Abfälle, sofern ein
beseitigungsanlage gegen angemessenes Entgelt zu Bedürfnis besteht und eine Beeinträchtigung des
gestatten, soweit dieser die Abfälle anders nicht Wohls der Allgemeinheit nicht zu befürchten ist,
zweckmäßig oder nur mit erheblichen Mehrkosten außerhalb von Beseitigungsanlagen zulassen und
beseitigen kann und die Mitbenutzung für den Inha- die Voraussetzungen und die Art und Weise der
ber zumutbar ist. Kommt eine Einigung über das Beseitigung festlegen.
Entgelt nicht zustande, so wird es durch die zustän-
dige Behörde festgesetzt.
§ 5
(6) Die zuständige Behörde kann dem Inhaber
Autowracks und Altreifen
einer Abfallbeseitigungsanlage, der Abfälle wirt-
schaftlicher beseitigen kann als eine in Absatz 2 Auf ortsfeste Anlagen, die der Lagerung und Be-
genannte Körperschaft, die Beseitigung dieser Ab- handlung von Autowracks oder Altreifen dienen,
fälle auf seinen Antrag übertragen, sofern nicht finden die Vorschriften über Abfallbeseitigungsan-
überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen. lagen Anwendung.
Die Ubertragung kann mit der Auflage verbunden
werden, daß der Antragsteller alle in dem Gebiet
§ 6
dieser Körperschaft angefallenen Abfälle gegen Er-
stattung der Kosten beseitigt, wenn die Körper- Abfallbeseitigungspläne
schaft die verbleibenden Abfälle nicht oder nur mit (1) Die Länder stellen für ihren Bereich Pläne
unverhältnismäßigem Aufwand beseitigen kann; das zur Abfallbeseitigung nach überörtlichen Gesichts-
gilt nicht, wenn der Antragsteller darlegt, daß die punkten auf. In diesen Abfallbeseitigungsplänen
Ubernahme der Beseitigung unzumutbar ist. sind geeignete Standorte für die Abfallbeseitigungs-
(7) Der Abbauberechtigte oder Unternehmer eines anlagen festzulegen. Dabei sind die in § 3 Abs. 3
Mineralgewinnungsbetriebes sowie der Eigentümer, genannten Abfälle besonders zu berücksichtigen.
Besitzer oder in sonstiger Weise Verfügungsberech- Ferner kann in den -Plänen bestimmt werden, wel-
tigte eines zur Mineralgewinnung genutzten Grund- cher Träger vorgesehen ist und welcher Abfall-
stücks kann von der zuständigen Behörde im beseitigungsanlage sich die Beseitigungspflichtigen
Rahmen des Zumutbaren verpflichtet werden, die zu bedienen haben. Die Festlegungen in den Ab-
Beseitigung von Abfällen in freigelegten Bauen in fallbeseitigungsplänen können für die Beseitigungs-
seiner Anlage oder innerhalb seines Grundstücks pflichtigen für verbindlich erklärt werden.
zu dulden, den Zugang zu ermöglichen und dabei, (2) Die Länder regeln das Verfahren zur Auf-
soweit dies unumgänglich ist, vorhandene Betriebs- stellung der Pläne.
Nr. 49 Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. Juni 1972 875
§ 7 3. sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften der Er-
Planfeslslellung richtung oder dem Betrieb entgegenstehen.
(1) Die Errich lung und der Betrieb von ortsfesten (4) Absatz 3 Nr. 2 gilt nicht, wenn das Vorhaben
Abfallbcsciti~Junosanlc1gen sowie die wesentliche dem Wohl der Allgemeinheit dient. Wird in diesem
Andcrung einer solcl1en Anluge oder ihres Betriebes Fall die Planfeststellung erteilt, ist der Betroffene
bedürfen d(~r Planfostsl.ellung durch die zuständige für den dadurch eintretenden Vermögensnachteil in
Behörde. Geld zu entschädigen.
(2) Anstelle eines Pianfeststellungsverfahrens
§ 9
kann die zuständige Behörde für die Errichtung und
den Betrieb unbedcrntender Abfallbeseitigungsanla- Bestehende Abfallbeseitigungsanlagen
gen oder für die wesentliche Änderung einer Abfall-
(1) Die Inhaber haben ortsfeste Abfallbeseiti-
besüitigungsanlage ocler ihres Betriebes auf Antrag
gungsanlagen, die sie bei Inkrafttreten dieses Ge-
eine Genehmigung erteilen, wenn mit Einwendun-
setzes betreiben oder mit deren Errichtung sie zu
gen nicht zu rechnen .ist.
diesem Zeitpunkt begonnen haben, der zuständigen
(3) Bei Abfallb€~seitigungsanlagen, die Anlagen Behörde innerhalb von 6 Monaten nach Inkraft-
im Sinne des § 16 der Gewerbeordnung sind, ist treten dieses Gesetzes anzuzeigen.
Planfeststellun9s- und Anhörungsbehörde die Be-
hörde, deren Genehmigung nach § 16 der Gewerbe- (2) .Die zuständige Behörde kann für Abfall-
ordnung durch die Plclnfeststellung ersetzt wird. beseitigungsanlagen nach Absatz 1 oder für ihren
Betrieb Befristungen, Bedingungen und Auflagen
anordnen. Sie kann den Betrieb dieser Anlagen
§ 8 ganz oder teilweise untersagen, wenn eine erheb-
Nebenbestimmungen, Sicherheitsleistung, Versagung liche Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit
durch Auflagen, Bedingungen oder Befristungen
(1) Der Planfeststellungsbeschluß nach § 7 Abs. 1
nicht verhindert werden kann.
und die Genehmigung nach § 7 Abs. 2 können
unter Bedingungen erteilt und mit Auflagen ver-
bunden werden, soweit dies zur Wahrung des Wohls § 10
der Allgemeinheit erforderlich ist. Sie können
Stillegung
befristet werden. Die Aufnahme, .Änderung oder
Ergänzung von Auflagen über Anforderungen an (1) Der Inhaber einer ortsfesten Abfallbeseiti-
die Abfallbeseitigungsanlagen oder ihren Betrieb gungsanlage hat ihre beabsichtigte Stillegung der
ist auch nach dem Ergehen des Planfeststellungs- zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen.
beschlusses oder nach der Erteilung der Genehmi-
gung zulässig; auf Abfallbeseitigungsanlagen, die (2) Die zuständige Behörde soll den Inhaber ver-
Anlagen im Sinne des § 16 der Gewerbeordnung pflichten, auf seine Kosten das Gelände, das für die
sind, ist § 25 Abs. 2 und 3 der Gewerbeordnung an- Abfallbeseitigung verwandt worden ist, zu rekulti-
zuwenden. Läßt sich zur Zeit der Entscheidµng nicht vieren und sonstige Vorkehrungen zu treffen, die
mit genügender Sicherheit feststellen, ob und in erforderlich sind, Beeinträchtigungen des Wohls der
welchem Maße nachteilige Wirkungen eintreten Allgemeinheit zu verhüten.
werden, so kann sich die Behörde den Widerruf des
Planfeststellungsbeschlusses oder der Genehmigung § 11
vorbehalten.
Anzeigepflicht und Uberwachung
(2) Die zuständige Behörde kann in der Plan-
(1) Die Beseitigung von Abfällen unterliegt der
feststellung oder in der Genehmigung verlangen,
Uberwachung durch die zuständige Behörde. Diese
daß der Inhaber einer Abfallbeseitigungsanlage für
kann die Uberwachung auch auf stillgelegte Ab-
die Rekultivierung sowie zur Verhinderung oder
Beseitigung von Beeinträchtigungen des Wohls der fallbeseitigungsanlagen erstrecken, wenn dies zur
Wahrung des Wohls der Allgemeinheit erforderlich
Allgemeinheit nach Stillegung der Anlage Sicher-
heit leistet. ist.
(2) Wer eine Anlage betreibt, die dem § 16 oder
(3) Der Planfeststellungsbeschluß oder die Ge- § 24 der Gewerbeordnung unterliegt, hat der zu-
nehmigung ist zu versagen, wenn die Errichtung ständigen Behörde Art, Beschaffenheit und Menge
einer Abfallbeseitigungsanlage den nach § 6 aufge- der in seiner Anlage anfallenden Abfälle und deren
stellten Abfallbeseitigungsplänen zuwiderläuft. Sie wesentliche Anderung anzuzeigen.
sind ferner zu versagen, wenn
(3) Die zuständige Behörde kann von Besitzern
1. von der Errichtung oder dem Betrieb Beeinträch- solcher Abfälle, die nicht mit den in Haushaltungen
tigungen des Wohls der Allgemeinheit zu er- anfallenden Abfällen beseitigt werden, Nachweis
warten sind, die durch Auflagen und Bedingungen über deren Art, Menge und Beseitigung sowie die
nicht verhindert werden können, oder Führung von Nachweisbüchern, das Einbehalten
2. nachteilige Wirkungen auf das Recht eines ande- von Belegen und deren Aufbewahrung verlangen.
ren zu erwarten sind, die durch Auflagen weder Nachweisbücher und Belege sind der zuständigen
verhütet noch ausgeglichen werden können und Behörde auf Verlangen zur Prüfung vorzulegen. Das
der Betroffene widerspricht, oder Nähere über die Einrichtung, Führung und Vorlage
876 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I
der Nachweisbücher und das Einbehalten von Be- § 13
legen sowie über die Aufbewahrungsfristen regelt
Grenzüberschreitender Verkehr
der Bundesminister des Innern mit Zustimmung
des Bundesrates durch Rechtsverordnung. (1) Wer Abfälle in den Geltungsbereich dieses Ge-
(4) Besitzer von Abfällen sowie Beseitigungs- setzes verbringt, bedarf der Genehmigung der zu-
pflichtige haben den Beauftragten der Uber- ständigen Behörde des Landes, in dem die Abfälle
wachungsbehörde Auskunft über Betrieb, Anlagen, erstmals behandelt, gelagert oder abgelagert werden
Einrichtungen und alle sonstigen der Uberwachung sollen. Eine Genehmigung ist nicht erforderlich,
unterliegenden Gegenstände zu erteilen. Sie haben wenn die Abfälle unter zollamtlicher Uberwachung
zur Prüfung, ob sie ihren Verpflichtungen nach die- durch den Geltungsbereich dieses Gesetzes gebracht
sem Gesetz genügen, das Betreten von Grundstük- werden.
ken und, soweit dies zur Verhütung dringender (2) Auf die Erteilung der Genehmigung besteht
Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ord- kein Anspruch. § 12 Abs. 1 Satz 3 und 4 ist anzu-
nung erforderlich ist, ihrer Wohnung zu gestatten; wenden.
das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung
(Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit ein- (3) Die Genehmigung kann nur erteilt werden,
geschränkt. Beseitigungspflichtige haben ferner die wenn von der Behandlung, Lagerung oder Ablage-
Abfallbeseitigungsanlagen zugänglich zu machen, rung der Abfälle keine Beeinträchtigung des Wohls
die zur Uberwachung erforderlichen Arbeitskräfte, der Allgemeinheit zu besorgen ist, die auch
Werkzeuge und Unterlagen zur Verfügung zu stel- durch Auflagen nicht verhütet oder ausgeglichen
len sowie nach Anordnung der zuständigen Behörde werden kann, und wenn sie einem Abfallbeseiti-
Zustand und Betrieb der Abfallbeseitigungsanlage gungsplan entspricht, soweit dieser nach § 6 Abs. 1
auf ihre Kosten prüfen zu lassen. Satz 5 für verbindlich erklärt ist.
(5) Der zur Erteilung einer AuskunftVerpflichtete (4) Für Amtshandlungen nach Absatz 1 Satz 1 wer-
kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, den Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben. Ko-
deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in stenschuldner ist der Antragsteller.
§ 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozeßordnung be-
zeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher (5) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch
Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde. Vorschriften zu erlassen über
1. die Antragsunterlagen und die Form der Geneh-
§ 12 migung,
Einsammlungs- µnd Beförderungsgenehmigung 2. die Beförderung, soweit dies zur Wahrung des
(1) Abfälle dürfen gewerbsmäßig oder im Rahmen Wohls der Allgemeinheit erforderlich ist,
wirtschaftlicher Unternehmen nur mit Genehmigung
3. die Bestimmung der gebührenpflichtigen Tat-
der zuständigen Behörde eingesammelt oder beför-
bestände im einzelnen, die Gebührensätze sowie
dert werden; das gilt nicht für die in § 3 Abs. 2 ge-
die Auslagenerstattung. Die Gebühr beträgt min-
nannten Körperschaften. Die Genehmigung ist zu er-
destens hundert Deutsche Mark; sie darf im Ein-
teilen, wenn gewährleistet ist, daß eine Beeinträch-
zelfall zehntausend Deutsche Mark nicht über-
tigung des Wohls der Allgemeinheit nicht zu
steigen. Die Vorschriften des Verwaltungskosten-
besorgen, insbesondere die geordnete Beseitigung
gesetzes vom 23. Juni 1970 (Bundesgesetzbl. I
im übrigen sichergestellt ist. Die Genehmigung kann
S. 821) sind anzuwenden.
unter Bedingungen erteilt und mit Auflagen verbun-
den werden, soweit dies zur Wahrung des Wohls
der Allgemeinheit erforderlich ist. Sie kann be-
fristet und unter dem Vorbehalt des Widerrufs er- § 14
teilt werden. Verpackungen und Behältnisse
(2) Zuständig ist die Behörde des Landes, in des- Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch
sen Bereich die Abfälle eingesammelt werden oder Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
die Beförderung beginnt. zu bestimmen, daß solche Verpackungen und Behält-
(3) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch nisse nur mit einer bestimmten Kennzeichnung, nur
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates für bestimmte Zwecke oder nur in bestimmter Menge
Vorschriften zu erlassen über oder gar nicht in Verkehr gebracht werden dürfen,
deren Beseitigung als Abfall wegen ihrer Art, Zu-
1. die Antragsunterlagen und die Form der Geneh- sammensetzung, ihres Volumens oder ihrer Menge
migung, im Verhältnis zur Beseitigung anderer entsprechend
2. die Festlegung der gebührenpflichtigen Tatbe- verwendbarer Verpackungen oder Behältnisse einen
stände im einzelnen, die Gebührensätze sowie zu hohen Aufwand erfordert. Dabei sind ihre Her-
die Auslagenerstattung. Die Gebühr beträgt min- stellungs- und Verwendungskosten zu berücksich-
destens zehn Deutsche Mark; sie darf im Einzel- tigen. Soweit es für die betroffenen Unternehmun-
fall zehntausend Deutsche Mark nicht überstei- gen unter Berücksichtigung des Wohls der Allge-
gen. Die Vorschriften des Verwaltungskostenge- meinheit erforderlich ist, dürfen Beschränkungen
setzes vom 23. Juni 1970 (Bundesgesetzbl. I S. 821) und Verbote erst nach einer angemessenei:i Frist in
sind anzuwenden. Kraft gesetzt werden.
Nr. 49 Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. Juni 1972 877
§ 15 (2) Handelt der Täter gegen Entgelt oder in der
Aufbringen von Abwasser und ähnlichen Stoffen Absicht, sich oder einen anderen zu bereichern oder
auf landwirtschaftlich genutzte Böden einen anderen zu schädigen, so ist die Strafe Frei-
heitsstrafe bis zu zwei Jahren; daneben kann auf
(1) Die §§ 2 und 11 gelten entsprechend, wenn Ab- Geldstrafe erkannt werden. Ebenso wird bestraft,
wasser, Klärschlamm, Fäkalien und ähnliche Stoffe wer ein fremdes Geheimnis, namentlich ein Betriebs-
auch aus anderen als den in § 1 Abs. 1 genannten oder Geschäftsgeheimnis, das ihm unter den Vor-
Gründen auf landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich aussetzungen des Absatzes 1 bekanntgeworden ist,
oder gärtnerisch qenutzte Böden aufgebracht wer- unbefugt verwertet.
den. Für Jauche, Gülle und Stallmist sind die §§ 2
und 11 insoweit anzuwenden, als das übliche Maß (3) Die Tat wird nur auf Antrag des Verletzten
der land wirtsclwfllichen Düngung überschritten verfolgt.
wird. Die Vorschriften des Wasserrechts bleiben un-
berührt.
§ 18
(2) Der Bundesminister des Innern wird ermäch-
tigt, im Einvernehmen mit den Bundesministern für Ordnungswidrigkeiten
Ernährung, Landwirtschaft und Forsten und für Ju- (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder
gend, Familie und Gesundheit durch Rechtsverord- fahrlässig
nung mit Zustimmung des Bundesrates zur Wahrung
des Wohls der Allgemeinheit Vorschriften über 1. entgegen § 4 Abs. 1 und 3 Abfälle außerhalb einer
das Aufbringen der in Absatz 1 genannten Stoffe, Abfallbeseitigungsanlage behandelt, lagert oder
insbesondere bei der Erzeugung von Lebens- oder ablagert oder einer Rechtsverordnung nach § 4
Futtermitteln, zu erlassen. Er kann dabei das Auf- Abs. 4 zuwiderhandelt, soweit sie für einen be-
bringen stimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift
1. bestimmter Stoffe beschränken oder verbieten, verweist,
2. von einer Untersuchung, Desinfektion oder Ent- 2. entgegen § 7 Abs. 1 eine Abfallbeseitigungsanlage
giftung dieser Stoffe oder von einer anderen ge- errichtet oder betreibt oder die Anlage oder den
eigneten Maßnahme abhängig machen. Betrieb wesentlich ändert,
3. eine Auflage nach § 8 Abs. 1 Satz 1 oder § 9
Abs. 2 Satz 1 nicht, nicht rechtzeitig oder unvoll-
§ 16 ständig erfüllt oder einer vollziehbaren Anord-
Straftaten nung nach § 9 Abs. 2 Satz 2 zuwiderhandelt,
4. der Anzeigepflicht nach § 9 Abs. 1, § 10 Abs. 1
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren und mit oder § 11 Abs. 2 zuwiderhandelt,
Geldstrafe oder mit einer dieser Strafen wird be-
straft, wer 5. entgegen § 11 Abs. 3 Satz 1 und 2 Nachweise
über Art, Menge oder Beseitigung von Abfällen
1. entgegen § 4 Abs. 1 Abfälle, die Gifte oder Er- nicht erbringt, Nachweisbücher nicht führt oder
re9er übertragbarer Krankheiten enthalten oder der zuständigen Behörde nicht zur Prüfung vor-
hervorbringen können, behandelt, lagert oder legt oder Belege nicht einbehält, aufbewahrt oder
ablagert, zur Prüfung vorlegt, obwohl die zuständige Be-
2. entgegen § 4 Abs. 1 Abfälle so in der Nähe von hörde dies verlangt,
Lebensmitteln behandelt, lagert oder ablagert, 6. entgegen § 11 Abs. 4 das Betreten eines Grund-
daß diese verunreinigt werden können, oder stücks oder einer Wohnung nicht gestattet, eine
3. entgegen §· 7 eine Abfallbeseitigungsanlage er- Auskunft nicht, nicht rechtzeitig, unvollständig
richtet oder betreibt oder die Anlage oder den oder nicht richtig erteilt, Abfallbeseitigungs-
Betrieb wesentlich ändert anlagen nicht zugänglich macht, Arbeitskräfte
oder Werkzeuge oder Unterlagen nicht zur Ver-
und dadurch das Leben oder die Gesundheit anderer fügung stellt oder eine angeordnete Prüfung
gefährdet. nicht vornehmen läßt,
(2) Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe 7. entgegen § 12 Abs. 1 Abfälle ohne Genehmigung
Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. gewerbsmäßig oder im Rahmen wirtschaftlicher
Unternehmungen einsammelt oder befördert oder
einer Auflage nach § 12 Abs. 1 Satz 3 zuwider-
§ 17 handelt,
Verletzung der Geheimhaltungspflicht 8. entgegen § 13 Abs. 1 Abfälle ohne Genehmigung
(1) Wer ein fremdes Geheimnis, namentlich ein in den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbringt
Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, das ihm in sei- oder einer mit einer solchen Genehmigung ver-
ner Eigenschaft als Angehöriger oder Beauftragter bundenen Auflage nach § 13 Abs. 3 zuwiderhan-
einer mit Aufgaben auf Grund dieses Gesetzes be- delt,
trauten Behörde bekanntgeworden ist, unbefugt of- 9. einer Rechtsverordnung nach § 11 Abs. 3, § 13
fenbart, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr Abs. 5 Nr. 2, § 14 oder § 15 Abs. 2 zuwiderhan-
und mit Geldstrafe oder mit einer dieser Strafen be- delt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand
straft. auf diese Bußgeldvorschrift verweist.
878 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geld- § 22
buße bis hunderttausend Deutsche Mark geahndet Erörterungstermin
werden.
(1) Nach Ablauf der Einwendungsfrist hat die An-
hörungsbehörde die rechtzeitig erhobenen Einwen-
§ 19 dungen gegen den Plan und die Stellungnahme der
Zuständige Behörden Behörden zu dem Plan mit dem Träger des Vor-
habens, den Behörden, den Betroffenen sowie den
Die Landesregierungen oder die von ihnen be- Personen, die Einwendungen erhoben haben, zu er-
stimmten Stellen bestimmen die für die Ausführung örtern; die Anhörungsbehörde kann auch verspätet
dieses Gesetzes zuständigen Behörden, soweit die erhobene Einwendungen erörtern. Der Erörterungs-
Regelung nicht durch Landesgesetz erfolgt. termin ist mindestens eine Woche vorher ortsüblich
bekanntzu.machen. Die Behörden und diejenigen, die
Einwendungen erhoben haben, sind von dem Erörte-
§ 20 rungstermin zu benachrichtigen. Bei der Benachrich-
tigung ist darauf hinzuweisen, daß bei Ausbleiben
Planfeststellungsverfahren
eines Beteiligten auch ohne ihn verhande~t und ent-
Für das Verf ahrc~n bei der Planfeststellung gelten schieden werden kann. Die Behörde kann ohne
die §§ 21 bis 29. mündliche Verhandlung entscheiden, wenn einem
Antrag im Einvernehmen mit allen Beteiligten in
vollem Umfang entsprochen wird oder alle Beteilig-
§ 21
ten auf sie verzichtet haben.
Anhörungsverfahren
(2) Die Behörde soll das Verfahren so fördern, daß
(1) Der Träger des Vorhabens hat den Plan der es möglichst in einem Verhandlungstermin erledigt
nach Landesrecht zuständigen Behörde (Anhörungs- werden kann.
behörde) zur Durchführung des Anhörungsverfah- (3) Die mündliche Verhandlung ist nicht öffentlich.
rens einzureichen. Der Plan besteht aus den Zeich- An ihr können Vertreter der Aufsichtsbehörden und
nungen und Erläuterungen, die das Vorhaben, sei- Personen, die bei der Behörde zur Ausbildung be-
nen Anlaß und die von dem Vorhaben betroffenen schäftigt sind, teilnehmen. Anderen Personen kann
Grundstücke und Anlagen erkennen lassen. der Verhandlungsleiter die Anwesenheit gestatten,
(2) Die Anhörungsbehörde holt die Stellungnah- wenn kein Beteiligter widerspricht.
men der Behörden ein, deren Aufgabenbereich durch (4) Der Verhandlungsleiter hat die Sache mit den
das Vorhaben berührt wird. Beteiligten zu erörtern. Er hat darauf hinzuwirken,
(3) Der Plan ist auf Veranlassung der Anhörungs- daß unklare Anträge erläutert, sachdienliche An-
behörde in den Gemeinden, in denen sich das Vor- träge gestellt, ungenügende Angaben ergänzt sowie
haben voraussichtlich auswirkt, einen Monat zur alle für die Feststellung des Sachverhalts wesent-
Einsicht auszulegen. Auf eine Auslegung kann ver- lichen Erklärungen abgegeben werden.
zichtet werden, wenn der Kreis der Betroffenen be- (5) Der Verhandlungsleiter ist für die Ordnung
kannt ist und ihnen innerhalb angemessener Frist verantwortlich. Er kann Personen, die seine Anord-
Gelegenheit gegeben wird, den Plan einzusehen. nungen nicht befolgen, entfernen lassen. Die Ver-
(4) Jeder, dessen Belange durch das Vorhaben be- handlung kann ohne diese Personen fortgesetzt wer-
rührt werden, kann bis zwei Wochen nach Ablauf den.
der Auslegungsfrist schriftlich oder zur Niederschrift (6) Uber die mündliche Verhandlung ist eine Nie-
bei der Anhörungsbehörde oder bei der Gemeinde derschrift zu fertigen. Die Niederschrift muß An-
Einwendungen gegen den' Plan erheben. Im Falle des gaben enthalten über
Absatzes 3 Satz 2 bestimmt die Anhörungsbehörde
die Einwendungsfrist. 1. den Ort und den Tag der Verhandlung,
2. die Namen des Verhandlungsleiters, der erschie-
(5) Die Gemeinden, in denen der Plan auszulegen
nenen Beteiligten, Zeugen und Sachverständigen,
ist, machen die Auslegung mindestens eine Woche
vorher ortsüblich bekannt. Die Bekanntmachung ent- 3. den behandelten Verfahrensgegenstand und die
hält Angaben über gestellten Anträge,
1. den Ort und die Zeit der Auslegung, 4. den wesentlichen Inhalt der Aussagen der Zeugen
und Sachverständigen,
2. die Einwendungsfrist,
5. das Ergebnis eines Augenscheines.
3. die Behörde, bei der Einwendungen erhoben wer-
den können und Die Niederschrift ist von dem Verhandlungsleiter
und, soweit ein Schriftführer hinzugezogen worden
4. den Hinweis, daß verspätete Einwendungen bei
ist, auch von diesem zu unterzeichnen.
der Erörterung und Entscheidung unberücksich-
tigt bleiben können.
§ 23
Betroffene, deren Person und Aufenthalt bekannt
sind oder sich innerhalb angemessener Frist ermit- Planänderung
teln lassen, sollen auf Veranlassung der Anhörungs- Soll ein ausgelegter Plan geändert werden und
behörde von der Auslegung mit dem Hinweis nach werden dadurch der Aufgabenbereich einer Behörde
Satz 2 benachrichtigt werden. oder Belange Dritter erstmalig oder stärker als bis-
Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. Juni 1972 879
her berührt, so ist diesen die Anderung mitzuteilen § 26
und ihnen Gelegenheit zu Stellungnahmen und Ein-
Rechtswirkungen der Planfeststellung
wendungen innerhalb von zwei Wochen zu geben.
V✓ irkt sich die~ Anderung auf das Gebiet einer ande- (1) Durch die Planfeststellung wird die Zulässig-
ren Gemeinde aus, so ist der geänderte Plan in die- keit des Vorhabens einschließlich der notwendigen
ser Gemeinde auszulegen; § 21 Abs. 3 bis 5 und § 22 Folgemaßnahmen an anderen Anlagen im Hinblick
gelten entsprechend. auf alle von ihm berührten öffentlichen Belange fest-
gestellt; neben der Planfeststellung sind andere be-
hördliche Entscheidungen, insbesondere öffentlich-
§ 24 rechtliche Genehmigungen, Verleihungen, Erlaub-
nisse, Bewilligungen, Zustimmungen und Planfest-
Ergebnis des Anhörungsverfahrens stellungen nicht erforderlich. Durch die Planfeststel-
Die Anhörungsbehörde gibt zum Ergebnis des An- lung werden alle öffentlich-rechtlichen Beziehungen
hörungsverfahrens eine Stellungnahme ab und lei- zwischen dem Träger des Vorhabens und den durch
tet diese möqlichst innerhalb eines Monats nach Ab- den Plan Betroffenen rechtsgestaltend geregelt.
schluß der Erörterung mit dem Plan, den Stellung- (2) Wird mit der Durchführung des Plans nicht
nahmen der Behörden und den nichterledigten Ein- innerhalb von fünf Jahren nach Eintritt der Un-
wendungen der Planf eststellungsbehörde zu. anfechtbarkeit begonnen, so tritt er außer Kraft.
§ 25
§ 27
Planfeststellungsbeschluß
Planänderungen vor Fertigstellung des Vorhabens
(1) Die Planfeststellungsbehörde stellt unter Wür-
digung des Gesamtergebnisses des Verfahrens den (1) Soll vor Fertigstellung des Vorhabens der fest-
Plan fest (Planfeststellungsbeschluß). gestellte Plan geändert werden, bedarf es eines
neuen Planfeststell ungsverfahrens.
(2) Planfeststellungsbeschlüsse, die das förmliche
Verfahren abschließen, sind schriftlich zu erlassen, (2) Bei Planänderungen von unwesentlicher Be-
schriftlich zu begründen und den Beteiligten zuzu- deutung kann die Planfeststellungsbehörde von
stellen; einer Begründung bedarf es nicht, wenn die einem neuen Planfeststellungsverfahren absehen,
Behörde einem Antrag im vollen Umfang entspricht wenn die Belange anderer nicht berührt werden oder
und der Planfeststelhmgsbeschluß nicht in Rechte wenn die Betroffenen der Anderung zugestimmt
eines anderen eingreift. haben.
(3) Wird das förmliche Verwaltungsverfahren auf (3) Führt die Planfeststellungsbehörde in den Fäl-
andere Weise abgeschlossen, so sind die Beteiligten len des Absatzes 2 oder in anderen Fällen einer
hiervon zu benachrichtigen. Planänderung von unwesentlicher Bedeutung ein
Planfeststellungsverfahren durch, so bedarf es kei-
(4) Vor Erhebung einer verwaltungsgerichtlichen nes Anhörungsverfahrens und keiner öffentlichen
Klage, die einen Planfeststellungsbeschluß zum Ge- Bekanntgabe des Planfeststellungsbeschlusses.
genstand hat, bedarf es keiner Nachprüfung in einem
Vorverfahren.
(5) Im Planfeststellungsbeschluß entscheidet die
Planfeststellungsbehörde über die Einwendungen, § 28
über die bei der Erörterung vor der Anhörungs- Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses
behörde keine Einigung erzielt worden ist.
Wird ein Vorhaben, mit dessen Durchführung be-
(6) Ist eine abschließende Entscheidung noch nicht
gonnen worden ist, endgültig aufgegeben, so hat die
möglich, so ist diese im Planfeststellungsbeschluß
Planfeststellungsbehörde den Planfeststellungsbe-
vorzubehalten; den Trägern des Vorhabens ist dabei schluß aufzuheben. In dem Aufhebungsbeschluß sind
aufzugeben, noch fehlende oder von der Planfeststel-
dem Träger des Vorhabens die Wiederherstellung
lungsbehörde bestimmte Unterlagen rechtzeitig vor-
des früheren Zustandes oder geeignete andere Maß-
zulegen.
nahmen aufzuerlegen, soweit dies zum Wohl der
(7) Der Planfeststellungsbeschluß ist dem Träger Allgemeinheit oder zur Vermeidung na.chteiliger
des Vorhabens, den bekannten Betroffenen und den- Wirkungen auf Rechte anderer erforderlich ist. Wer-
jenigen, über deren Einwendungen entschieden wor- den solche Maßnahmen notwendig, weil nach Ab-
den ist, zuzustellen. Eine Ausfertigung des Beschlus- schluß des Planfeststellungsverfahrens auf einem be-
ses ist mit einer Rechtsmittelbelehrung und einer nachbarten Grundstück Veränderungen eingetreten
Ausfertigung des festgestellten Plans in den Ge- sind, so kann der Träger des Vorhabens durch Be-
meinden zwei Wochen zur Einsicht auszulegen; der schluß der Planfeststellungsbehörde zu geeigneten
Ort und die Zeit der Auslegung sind ortsüblich be- Vorkehrungen verpflichtet werden; die hierdurch
kanntzumachen. Mit dem Ende der Auslegungsfrist entstehenden Kosten hat jedoch der Eigentümer des
gilt der Beschluß gegenüber den übrigen Betroffenen benachbarten Grundstücks zu tragen, es sei denn,
als zugestellt; darauf ist in der Bekanntmachung hin- daß die Veränderungen durch natürliche Ereignisse
zuweisen. oder höhere Gewalt verursacht worden sind.
880 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I
§ 29 nicht entstehen. Einrichtungen zur Beseitigung des
in Satz 1 genannten Abwassers unterliegen der
Zusammentreffen mehrerer Vorhaben
Uberwachung durch das Gesundheitsamt."
(1) Trifft ein selbständiges Vorhaben, für dessen
Durchführung ein Planfeststellungsverfahren vorge-
schrieben ist, mit einem Vorhaben nach diesem Ge- § 32
setz, das der Planfestste11ung bedarf, derart zusam- Änderung des Bundesbaugesetzes
men, daß für die Vorhaben oder für Teile von ihnen
nur eine einheitliche Entscheidung möglich ist, so § 38 Satz 1 des Bundesbaugesetzes vom 23. Juni
findet für die Vorhaben oder für deren Teile nur ein 1960 (Bundesgesetzbl. I S. 341), zuletzt geändert
Planfeststellungsverfahren statt. durch das Kostenermächtigungs-Anderungsgesetz
(2) Zuständigkeiten und Verfahren richten sich vom 23. Juni 1970 (Bundesgesetzbl. I S. 805), erhält
nach den Rechtsvorschriften für das Planfeststel- folgende Fassung:
lungsverfahren, das für diejenige Anlage vorge- „Die Vorschriften des Bundesfernstraßengesetzes
schrieben ist, die einen größeren Kreis öffentlich- vom 6. August 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 903), des
rechtlicher Beziehungen berührt. Bundesbahngesetzes vom 13. Dezember 1951 (Bun-
desgesetzbl. I S. 955), des Telegraphenwegegesetzes
§ 30
vom 18. T)ezember 1899 (Reichsgesetzbl. S. 705), des
Luftverkehrsgesetzes in der Fassung vom 4. Novem-
Ubergangsvorschrift ber 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 1113), des Personen-
Die §§ 20 bis 29 treten mit dem Tage des Inkraft- beförderungsgesetzes vom 21. März 1961 (Bundes-
tretens des Verwaltungsverfahrensgesetzes außer gesetzbl. I S. 241) und des Abfallbeseitigungsgeset-
Kraft. Der Bundesminister des Innern gibt diesen zes vom 7. Juni 1972 (Bundesgesetzbl. I S. 873) blei-
Tag im Bundesgesetzblatt bekannt. ben von den Vorschriften des Dritten Teiles unbe-
rührt."
§ 31 § 33
Änderung des Bundes-Seuchengesetzes Berlin-Klausel
§ 12 Abs. 1 Satz 1 und 2 des Gesetzes zur Ver-
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
hütung und Bekämpfung übertragbarer Krankheiten
des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952
beim Menschen (Bundes-Seuchengesetz) vom 18. Juli
(Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechts-
1961 (Bundesgesetzbl. I S. 1012), zuletzt geändert
verordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlas-
durch das Zweite Gesetz zur Änderung des Bundes-
sen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des
Seuchengesetzes vom 25. August 1971 (Bundesge-
Dritten Uberleitungsgesetzes.
setzbl. I S. 1401), erhält folgende Fassung:
,,Die Gemeinden oder Gemeindeverbände haben dar-
auf hinzuwirken, daß Abwasser, soweit es nicht dazu § 34
bestimmt ist, auf landwirtschaftlich, forstwirtschaft- Inkrafttreten
lich oder gärtnerisch genutzte Böden aufgebracht zu
werden, so beseitigt wird, daß Gefahren für die Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-
menschliche Gesundheit durch Krankheitserreger dung in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 7. Juni 1972
Für den Bundespräsidenten
Der Präsident des Bundesrates
Heinz Kühn
Der Bundeskanzler
Brandt
Der Bundesminister des Innern
Genscher
Nr. 49 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. Juni 1972 881
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr. 30, ausgegeben am 30. Mai 1972
Tag Inhalt Seite
19.5. 72 Verordnung über die Inkraftsetzung der Regelungen Nr. 12, 15 und 20 nach dem Dber-
einkommen vom 20. März 1958 über die Annahme einheitlicher Bedingungen für die
Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände und Teile von Kraftfahrzeugen und über die
gegenseitige Anerkennung der Genehmigung (Verordnung zu den Regelungen Nr. 12, 15
und 20) ........................................... , .. , , .... • • •,,. • • • • • • • • • • • • • • •, • · · 445
5.5. 72 Bekanntmachung über die Unterwerfung unter die Gerichtsbarkeit des Internationalen
Gerichtshofes für Streitigkeiten aus dem deutsch-isländischen Fischereiabkommen 551
Nr. 31, ausgegeben am 31. Mai 1972
26.5. 72 Gesetz zu dem Europäischen Ubereinkommen vom 16. September 1968 über die Beschrän-
kung der Verwendung bestimmter Detergentien in Wasch- und Reinigungsmitteln ..... . 553
18.5. 72 Verordnung zur Änderung der Ersten Durchführungsverordnung zum Seefischerei-Ver-
tragsgesetz 1971 ................................................................... . 563
24.5. 72 Verordnung über die Inkraftsetzung einer Änderung der Anlage B des Abkommens vom
16. April 1964 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Griechenland
über den Schutz von Herkunftsangaben, Ursprungsbezeichnungen und anderen geogra-
phischen Bezeichnungen ............................................................ . 564
22.3. 72 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung von Kanada über wissenschaftliche und technologische Zusammen-
arbeit .......................................... • • .. • • • • • • • • • • • • • • • · • • · · · · · · · · · · · · · · 566
29. 5. 72 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Französischen Republik über die Errichtung deutsch-franzö-
sischer Gymnasien und die Schaffung des deutsch-französischen Abiturs sowie die Bedin-
gungen für die Zuerkennung des Abiturzeugnisses ................................... . 569
Nr. 32, ausgegeben am 3. Juni 1972
30.5. 72 Gesetz zu dem Vertrag vom 28. Juni 1971 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und
der Republik Österreich über die Gewährung von Abgabenfreiheit für Fernmeldeanlagen
im Grenzgebiet .................................................................... . 577
8.5. 72 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens über die Anerkennung
und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche ..................................... . 580
9.5. 72 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Abkommens über das
Verbot der Verwendung von weißem (gelbem) Phosphor zur Anfertigung von Zündhölzern 580
15. 5. 72 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Ubereinkommens zur
Verhütung der Verschmutzung der See durch Dl, 1954 ................................ . 581
15. 5. 72 Bekanntmachung über Verwaltungsmaßnahmen gemäß Abschnitt IV der Vereinbarung
über die Zusammenlegung der deutschen und niederländischen Grenzabfertigung im
Rheinschiffsverkehr ................................................................ . 582
16.5. 72 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Republik Nicaragua über Kapitalhilfe ..................... . 587
Nr. 33, ausgegeben am 7. Juni 1972
2.6. 72 Gesetz zur Ergänzung des Gesetzes zu dem Ubereinkommen vom 24. Oktober 1956 über
das auf Unterhaltsverpflichtungen gegenüber Kindern anzuwendende Recht ............ . 589
10.4. 72 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
1,rnd und der Regierung der Republik Indonesien über Kapitalhilfe .................... . 590
26.4. 72 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens über die Zollerleichterungen
im Touristenverkehr, des Zusatzprotokolls hierzu betreffend die Einfuhr von Werbe-
schriften und Werbematerial für den Fremdenverkehr und des Zollabkommens über die
vorübergehende Einfuhr privater Straßenfahrzeuge ................................... . 592
16.5. 72 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Dbereinkommens über die Zwischen-
staatliche Beratende Seeschiffahrts-Organisation ...................................... . 593
17.5. 72 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Vierten Internationalen Zinn-Uberein-
kommens ......................................................................... . 594
18.5. 72 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Dbereinkommens zur Beilegung von
Investitionsstreitigkeiten zwischen Staaten und Angehörigen anderer Staaten .......... . 594
23. 5. 72 Bekanntmachung zu der Vereinbarung über Flüchtlingsseeleute ....................... . 595
25.5. 72 Bekanntmachunr; des Protokolls vom 11. August 1971 über den Beitritt der Republik Zaire
(Demokratische Republik Kongo) zum Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen ....... . 595
882 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I
Verkiindungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen vom 30. Januar 1950
(Bundesgesetzbl. S. 23) wird auf folgende im Bundesfmzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich
hingewiesen:
Verkündet im Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung Bundesanzeiger Inkraft-
Nr. vom tretens
25. 5. 72 Verordnung TSF Nr. 6/72 über Tarife für den
Güterfernverkehr mit Kraftfahrzeugen 100 31. 5. 72 1. 7. 72
18. 5. 72 Verordnung der Bundesanstalt für Flugsicherung
zur Aufhebung der Einundvierzigsten Durchfüh-
rungsverordnung zur Luftverkehrs-Ordnung (Fest-
legung von Flugverfahren für An- und Abflüge
nach Sichlflugregeln zum und vom Flugplatz
Uetersen) 104 8.6. 72 8.6. 72
96-1-2-41
18. 5. 72 Erste Verordnung der Bundesanstalt für Flug-
sicherung zur .Änderung der Achtunddreißigsten
Durchführungsverordnung zur Luftverkehrs-Ord-
nung (Festlegung von Flugverfahren für Anflüge
nach Sichtflugregeln zum Flugplatz Kiel-Holtenau) 104 8. 6. 72 22. 6. 72
96-1-2-38
25. 5. 72 Fünfte Verordnung der Bundesanstalt für Flug-
sicherung zur .Änderung der Fünfunddreißigsten
Durchführungsverordnung zur Luftverkehrs-Ord-
nung (Festlegung von Meldepunkten, Strecken-
führungen und Reiseflughöhen für Flüge nach
Instrumentenflugregeln in den oberen Flugver-
kehrsberatungsbezirken) 104 8. 6. 72 8. 6. 72
96-1-2-35
26. 5. 72 Verordnung der Wasser- und Schiffahrtsdirektion
Mainz über die Entgelte für die Leistungen der
Binnenlotsen auf dem Rhein zwischen Bingen und
St. Goar 104 8.6. 72 9. 6. 72
9503-15-3
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
18. 5. 72 Verordnung (EWG) Nr. 1038/72 des Rates zur .Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 986/68 zur Festlegung der Grund-
regeln für die Gewährung von Beihilfen für Mager m i 1 c h
und M a g e r m i 1c h p u 1 v e r für Futterzwecke 20.5. 72 L 118/21
19. 5. 72 Verordnung (EWG). Nr. 1039/72 der Kommission zur Fest-
setzung der auf Getreide, Mehle, Grobgrieß und Fein-
grieß von Weizen oder Roggen anwendbaren Abschöpfungen 20.5. 72 L 118/22
19. 5. 72 Verordnung (EWG) Nr. 1040/72 der Kommission über die
Festsetzung der Prämien, die den Abschöpfungen für Ge -
t r e i de und M a 1 z hinzugefügt werden 20.5. 72 L 118/24
19. 5. 72 Verordnung (EWG) Nr. 1041/72 der Kommission zur .Ände-
rung der bei der Erstattung für Getreide anzuwendenden
Berichtigung 20.5. 72 L 118/26
882 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I
Verkiindungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen vom 30. Januar 1950
(Bundesgesetzbl. S. 23) wird auf folgende im Bundesfmzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich
hingewiesen:
Verkündet im Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung Bundesanzeiger Inkraft-
Nr. vom tretens
25. 5. 72 Verordnung TSF Nr. 6/72 über Tarife für den
Güterfernverkehr mit Kraftfahrzeugen 100 31. 5. 72 1. 7. 72
18. 5. 72 Verordnung der Bundesanstalt für Flugsicherung
zur Aufhebung der Einundvierzigsten Durchfüh-
rungsverordnung zur Luftverkehrs-Ordnung (Fest-
legung von Flugverfahren für An- und Abflüge
nach Sichlflugregeln zum und vom Flugplatz
Uetersen) 104 8.6. 72 8.6. 72
96-1-2-41
18. 5. 72 Erste Verordnung der Bundesanstalt für Flug-
sicherung zur .Änderung der Achtunddreißigsten
Durchführungsverordnung zur Luftverkehrs-Ord-
nung (Festlegung von Flugverfahren für Anflüge
nach Sichtflugregeln zum Flugplatz Kiel-Holtenau) 104 8. 6. 72 22. 6. 72
96-1-2-38
25. 5. 72 Fünfte Verordnung der Bundesanstalt für Flug-
sicherung zur .Änderung der Fünfunddreißigsten
Durchführungsverordnung zur Luftverkehrs-Ord-
nung (Festlegung von Meldepunkten, Strecken-
führungen und Reiseflughöhen für Flüge nach
Instrumentenflugregeln in den oberen Flugver-
kehrsberatungsbezirken) 104 8. 6. 72 8. 6. 72
96-1-2-35
26. 5. 72 Verordnung der Wasser- und Schiffahrtsdirektion
Mainz über die Entgelte für die Leistungen der
Binnenlotsen auf dem Rhein zwischen Bingen und
St. Goar 104 8.6. 72 9. 6. 72
9503-15-3
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
18. 5. 72 Verordnung (EWG) Nr. 1038/72 des Rates zur .Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 986/68 zur Festlegung der Grund-
regeln für die Gewährung von Beihilfen für Mager m i 1 c h
und M a g e r m i 1c h p u 1 v e r für Futterzwecke 20.5. 72 L 118/21
19. 5. 72 Verordnung (EWG). Nr. 1039/72 der Kommission zur Fest-
setzung der auf Getreide, Mehle, Grobgrieß und Fein-
grieß von Weizen oder Roggen anwendbaren Abschöpfungen 20.5. 72 L 118/22
19. 5. 72 Verordnung (EWG) Nr. 1040/72 der Kommission über die
Festsetzung der Prämien, die den Abschöpfungen für Ge -
t r e i de und M a 1 z hinzugefügt werden 20.5. 72 L 118/24
19. 5. 72 Verordnung (EWG) Nr. 1041/72 der Kommission zur .Ände-
rung der bei der Erstattung für Getreide anzuwendenden
Berichtigung 20.5. 72 L 118/26
Nr. 49 Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. Juni 1972 883
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Dc1 !.um und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
19. 5. 72 V<!rordnung (EWG) Nr. 1042/72 der Kommission über die
h)stsdzu11g der 1\bschöpfun~Jen bei der Einfuhr von Weiß-
zucker und Rohzucker 20. 5. 72 L 118/27
19. 5. 72 Verordnung (EWG) Nr. 1043/72 der Kommission zur Fest-
selzun9 der Abschöpfungen für Olivenöl 20.5. 72 L 118/28
19. 5. 72 Veronlnung (EWG) Nr. 1044/72 der Kommission zur Fest-
setzung des Belrnges der Beihilfe für D 1s a a t e n 20. 5. 72 L 118/32
18. 5. 72 Verordnung (EWG) Nr. 1045/72 der Kommission zur Durch-
führung der Beihilfc9ewührung für Seidenraupen 20. 5. 72 L 118/33
18. 5. 72 Verordnung (EWG) Nr. 1046/72 der Kommission über die Lie-
fenrng von Mager m i 1c h p u 1 ver nach bestimmten Dritt-
liindcrn als Gemeinschaftshilfe zugunsten des Welternährungs-
programms. 20.5. 72 L 118/35
2'3. 5. 72 Verordnung ([WG) Nr. 1047/72 der Kommission zur Fest-
setzung der auf Getreide, M eh 1 e, Grobgrieß und
Feingrieß von Weizen oder Roggen anwendbaren Ab-
schöpfungen 24. 5. 72 L 119/ 1
23. 5. 72
1
Verordnung (EWG) Nr. 1048/72 der Kommission über die
Festsetzunrr der Prämien, die den Abschöpfungen für Ge -
t r e i de und M a I z hinzugefügt werden 24. 5. 72 L 119/ 3
23. 5. 72 Verordnung (EWG) Nr. 1049/72 der Kommission zur Ände-
rung der bei der Erstattung für G et r e i d e anzuwendenden
Berichtigung 24. 5. 72 L 11,9/ 5
23. 5. 72 Verordnunu (EWG) Nr. 1050/72 der Kommission über die
Festsetzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weiß -
z u c k e r und R o h z u c k e r 24. 5. 72 L 119/ 6
2,3. 5. 72 Verordnung (EWG) Nr. 1051/72 der Kommission zur Fest-
setzung der durchschnittlichen Erzeugerpreise für Wein 24. 5. 72 L 119/ 7
23. 5. 72 Verordnung (EWG) Nr. WS2/72 der Kommission über die
Bedingungen zur Gewährung einer Ubergangsvergütung für
die am Ende des Wirtschaftsjahres 1971/1972 vorhandenen
Bestände an W e i c h w e i z e n , zur Brotherstellung geeig-
netem Roggen und Mais 24. 5. 72 L 119/ 9
23. 5. 72 Verordnung (EWG) Nr. 10S3,/72 der Kommission zur Fest-
setzung des Grundbetrags der Abschöpfung bei der Einfuhr
von S i r u p und bestimmten anderen Erzeugnissen des
Zuckersektors 24.5. 72 L 119/13
18. 5. 72 Verordnung (EWG) Nr. 1054/72 des Rates zur Festlegung der
Voraussetzungen für die Anwendung der Schutzmaßnahmen
auf dem Sektor F l a c h s und H a n f 25. 5. 72 L 120/ 1
24. 5. 72 Verordnung (EWG) Nr. 1057/72 der Kommission zur Fest-
setzung der auf G e t r e i de , M eh 1 e , G r ob g r i e ß und
F e i n g r i e ß von Weizen oder Roggen anwendbaren Ab-
schöpfungen 25. 5. 72 L 120/11
24. 5. 72 Verordnung (EWG) Nr. 1058/72 der Kommission über die
Festsetzung der Prämien, die den Abschöpfungen für G e -
t r e i de und M a 1 z hinzugefügt werden 25. 5. 72 L 120/13
24. 5. 72 Verordnung (EWG) Nr. 1059/72 der Kommission zur Ände-
rung der bei der Erstattung für G e t r e i de anzuwendenden
Berichtigung 25. 5. 72 L 120/15
24. 5. 72 Verordnung (EWG) Nr. 1060/72 der Kommission über die
Festsetzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weiß -
z u c k e r und R o h z u c k e r 25.5. 72 L lW/16
24. 5. 72 Verordnung (EWG) Nr. 1061 /72 der Kommission über die
Festsetzung der Abschöpfung bei der Einfuhr von M e 1 a s s e 25. s. 72 L 120/17
24. 5. 72 Verordnung (EWG) Nr. 1062/72 der Kommission zur Fest-
setzung der Erstattung bei der Ausfuhr in unverändertem
Zustand für Weiß z u c k e r und Rohzucker 25.S. 72 L 120/18
24. 5. 72 Verordnung (EWG) Nr. 1063/72 der Kommission zur Fest-
setzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von gefrorenem
Rindfleisch 26. 5. 72 L 120/20
24. 5. 72 Verordnung (EWG) Nr. 1064/72 der Kommission zur Ände-
rung der im voraus festgesetzten Ausfuhrerstattungen und
Einfuhrabschöpfungen im G e t r e i d e s e k t o r 25.5. 72 L 120/23
884 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I
Mitteilung an unsere Bezieher
Zwischen dem 10. und 16. Juni 1972 zieht die Deutsche Bundespost das Zeitungs-
bezugsgeld für das 2. Halbjahr 1972 ein. Sichern Sie sich bitte den ununterbrochenen
Bezug der Zeitung durch pünktliche Zahlung des Zeitungsbezugsgeldes.
Wir wären Ihnen dankbar, wenn Sie das Bezugsgeld zur Abholung durch den Post-
zusteller bereithalten würden. (Bezugspreis: 31,- DM halbjährlich. Im Bezugspreis
ist Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 5,5 0/o.)
Sollten Sie Inhaber eines Postfaches sein, wird das Zeitungsbezugsgeld nicht durch
den Zusteller, sondern am Ausgabeschalter eingezogen.
Bei Nichtzahlung des Zeitungsbezugsgeldes wird die Abonnementslieferung zum
30. Juni 1972 eingestellt.
Auf die Möglichkeit, das Zeitungsbezugsgeld von einem Konto abbuchen zu lassen,
möchten wir besonders hinweisen. Der Antrag auf Teilnahme am Abbuchungsverfah-
ren für Zeitungsbezugsgeld ist an Ihr Postamt zu richten.
Aus gegebener Veranlassung möchten wir ferner darauf aufmerksam machen, daß
etwaige Abonnementsbeanstandungen, Nachforderungen nicht gelieferter Ausgaben
und Umbestellungen unmittelbar an das zuständige Postamt zu richten sind.
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz -- Verlag: Bundesanzeiger Verlagsges. m. b. H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn.
Postanschrift für Abonnementsbestellungen sowie für Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:
Bundesgesetzblatt, 53 Bonn 1, Postfach 624, Telefon 22 40 86- 88.
Das Bundesgesetzblatt erscheint in drei Teilen. In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolge nach ihrer Aus•
fe1tiutrng verkündet. Lautender BeZU\J nur im Postabonnement. Abbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. beim Verlag vorliegen.
Im Teil III wird dc1s als lorlqelterid lcstqestellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über Sammlung des Bundesrechts vom 10. Juli 1958 (BGB!. I
S. 437) nilch Sachqebielcn qeordnet veröffentlicht. Der Teil III kann nlll als Verlagsabonnement bezogen werden.
Bezugspreis für Teil I und Teil II halb1ährlich je 25,- DM. Einzelstücke je anqelangene 16 Seiten 0,65 DM. Dieser Preis gilt auch für die Bundes-
gesetzblätter. die vor dem 1. Juli 1970 ausqeqeben worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postscheckkonto Bundes-
. . _ qesetzblalt, Köln 3 99 oder gegen Vorausrechnung bzw gegen Nachnahme.
Preis dieser Ausgabe 0,f,5 DM zuziiqlich Versandgebühr 0, 15 DM, bei Lieferung gegen Vorausrechnung zuzüglich Portokosten für die Vorausrechnung.
Im Bezugspreis ist Meh1wertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 5,5 °/,.