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Bundesgesetzblatt
Teil I Z 1997 A
1972 Ausgegeben zu Bonn am 3.Juni 1972 Nr. 48
TarJ Inhalt Seite
]I, 5. 72 Gesetz zum Schutz des Olympischen Friedens ....... . 865
:Z9. 5, 72 Verord1nrng über dc1s Verfohren bei der Gewährung von Abfindungen nach dem Mühlen-
sl.ruk turnesetz ..................................................................... . 866
]O . .S. 72 Neunundzwanzigste Durchführungsverordnung über Ausgleichsabgaben nach dem Lasten-
<1usgleichsgesetz (29. AbgabenDV-LA) ............................................... . 868
621-l-ADV 1, li21-I-ADV 4, 621-1-ADV 17, 621-1-ADV 19, 621-1-ADV 24, 621-1-ADV 28
J1. S, 72 Verordnung über die Beauftragung der Bundesanstalt für Arbeit mit der Förderung von
Bernfsbildun9szentren für Datenverarbeitung aus Bundesmitteln (DV-Berufsbildungs-
·1.ent.ren--Verord1n1n9) .... , ..................... , . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . , .. . B72
Gesetz
zum Schutz des Olympischen Friedens
Vom 31. Mai 1972
Der Burnlc!sla~.J lldt das lol~Jcmde Gesetz be- § 3
schlossen: (1) Ordnungswidrig handelt,
1. wer zu einer Versammlung oder einem Aufzug,
§ l
die nach § 1 Abs. 2 verboten sind, auffordert,
(l) Zum Schutz des Olympischen Friedens können 2. wer als Veranstalter oder Leiter eine Versamm-
die Landesregierungen durch Rechtsverordnung für lung oder einen Aufzug, die nach § 1 Abs. 2 ver-
die Dauer der Spiele der XX. Olympiade 1972 oder boten sind, durchführt,
einzelner Veranstaltungen dieser Spiele auf be-
3. wer an einer Versammlung oder einem Aufzug
fristete Zeit ausreichend bemessene befriedete Bann-
teilnimmt, die nach § 1 Abs. 2 verboten sind.
kreise um Anlagen und sonstige tJrtlichkeiten
legen, die unmittelbar den Veranstaltungen der (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geld-
Olympischen Komitees dienen. buße geahndet werden.
(2) Offentliche Versammlungen unter freiem Him- § 4
mel und Aufzüge sind innerhalb der befriedeten
Bannkreise verboten. Die Landesre9ierungen kön- Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
nen durch Rechtsverordnung Ausnahmen von dem des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952
Verbot zulassen. (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.
§ 2 § 5
Das Grundrecht des Artikels 8 des Grundgesetzes Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 1972 in Kraft. Es
wird durch § 1 f~ingeschränkt. tritt am 31. Dezember 1972 außer Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 31. Mai 1972
Der Bundespräsident
Heinemann
Der Bundeskanzler
Brandt
Der Bundesminister des Innern
Genscher
866 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I
Verordnung
über das Verfahren bei der Gewährung
von Abfindungen nach dem Mühlenstrukturgesetz
Vom 29. Mai 1972
Auf Grund des § 6 Abs. 3 des Mühlenstruktur- dem Mühlenstrukturgesetz vom 30. März 1972 (Bun-
gesetzes vom 22. Dezember 1971 (Bundesgesetzbl. I desanzeiger Nr. 69 vom 12. April 1972) von der Be-
S. 2098) wird im Einvernehmen mit dem Bundes- endigung auch eines anderen Arbeitsverhältnisses
minister für Wirtschaft und Finanzen verordnet: abhängt, dieses Arbeitsverhältnis nach dem 31. Ja-
nuar 1973 beendet, so ist der Antrag spätestens am
§ 1 Ende des zweiten Monats zu stellen, der auf den
Monat der Beendigung des jeweiligen Arbeitsver-
Diese Verordnung gilt für das Verfahren bei der hältnisses folgt.
Gewährung von Abfindungen nach § 5 Abs. 1, 2
und 4 Satz 1 des Mühlenstrukturgesetzes. (2) Der Antragsteller hat der Mühlenstelle fol-
gende Unterlagen zu übersenden:
§ 2 1. eine Bescheinigung des Inhabers der Mühle über
Inhaber von Mühlen, die einen Antrag auf Ab- a) die Dauer der Betriebszugehörigkeit und den
findung nach § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des Mühlen- Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhält~
strukturgesetzes gestellt haben, haben der Mühlen- nisses;
stelle folgende Unterlagen zu übersenden: b) im Falle des Abschnitts IV Nr. 2 der in Ab-
satz 1 Satz 2 genannten Richtlinien auch den
1. die Verpflichtungserklärung nach § 4 Abs. 2
Beginn und die Beendigung des dort bezeich-
Satz 1 NL 5 und 10 des Mühlenstrukturgesetzes
neten Arbeitsverhältnisses;
nach vorgeschriebenem Muster, das von der Müh-
lenstelle im Bundesanzeiger veröffentlicht wird, c) den durchschnittlichen Bruttomonatsverdienst
und gegebenenfalls den Geldwert von Sach-
2. sofern sie Arbeitnehmer beschäftigen, bezügen in den letzten sechs Kalendermona-
a) die Verpflicbtungserklärung nach § 4 Abs. 2 ten der Betriebszugehörigkeit oder, sofern in
Satz 1 Nr. 8 des Mühlenstrukturgesetzes über der Mühle bis zur Stillegung nicht mehr voll
die Zahlung von Abfindungen an die Arbeit- gearbeitet worden ist, über den Bruttomonats-
nehmer, verdienst und gegebenenfalls den Geldwert
b) ein Verzeichnis der in der Mühle beschäftigten von Sachbezügen in den sechs Monaten, in
Arbeitnehmer nach vorgeschriebenem Muster, denen noch voll gearbeitet worden ist; im
das von der Mühlenstelle im Bundesanzeiger Falle des Buchstaben b auch den Brutto-
veröffentlicht wird, monatsverdienst und gegebenenfalls den
Geldwert von Sachbezügen aus dem dort be-
3. sofern sie nicht zugleich Eigentümer des Mühlen- zeichneten Arbeitsverhältnis;
grundstücks sind, die Zustimmungserklärung des
Eigentümers zu dem Antrag auf Abfindung nach 2. auf Anforderung die Lohnsteuerkarte, eine Ab-
§ 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des Mühlenstruktur- lichtung der Lohnsteuerkarte oder eine finanz-
gesetzes. amtliche Bescheinigung über die Zahl der Perso-
nen, für die bei der Berechnung der Lohnsteuer
Der Inhaber der Mühle hat ferner innerhalb eines Kinderfreibeträge zu berücksichtigen sind;
Monats nach Ablauf der in dem Bescheid nach § 6
Abs. 2 Satz 1 des Mühlenstrukturgesetzes über die 3. sofern der Antragsteller ein neues Arbeitsver-
Bewilligung der Abfindung festgesetzten Frist hältnis eingegangen ist,
schriftlich zu versichern, daß die Mühle mit Ablauf außerdem eine Bescheinigung des Arbeitgebers
der in dem Bescheid bestimmten Frist stillgelegt ist. über den Zeitpunkt des Beginns und, sofern das
Arbeitsverhältnis nicht länger als drei Monate
§ 3
gedauert hat, über den Zeitpunkt der Beendigung
des Arbeitsverhältnisses sowie über den durch-
(1) Der Antrag auf Auszahlung der Abfindung schnittlichen Bruttomonatsverdienst und gegebe-
nach § 5 Abs. 4 Satz 1 des Mühlenstrukturgesetzes nenfalls den Geldwert von Sachbezügen;
ist von dem Arbeitnehmer spätestens bis zum
31. März 1973 zu stellen. Wird das Arbeitsverhält- 4. bei Arbeitslosigkeit
nis mit dem Inhaber der Mühle oder, soweit die Ge- eine arbeitsamtliche Bescheinigung über den Be-
währung der Abfindung nach Abschnitt I Nr. 1 Buch- ginn und die Dauer der Arbeitslosigkeit sowie
stabe c oder Abschnitt IV Nr. 2 der Richtlinien über darüber, daß dem Antragsteller ein Arbeitsplatz
die Gewährung von Arbeitnehmerabfindungen nach zu für ihn zumutbaren Bedingungen nicht nach-
Nr. 48 Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. Juni 1972 867
gewiesen werden konnte oder daß der Antrag- § 5
steller eine Beschfütigung auf einer ihm nachge-
Sind Abfindungen zu Unrecht gewährt worden,
wiesenen Arbeitsslelh! wegern Vorliegen eines
setzt die Mühlenstelle die zurückzuzahlenden Be-
wichtigen Grundes nicht angenommen hat;
träge durch Bescheid fest. Die Beträge sind späte-
5. sofern der Antragsteller nach der Beendigung des stens eine Woche nach Bekanntgabe des Bescheides
Arbei tsverhültnisses rn il dem Inhaber der Mühle zu zahlen.
an beruflichen Umschulungsmaßnahmen nach
dem Arbeitsförderungsgesetz teilgenommen hat, § 6
eine arbeitsamtliche Bescheinigung hierüber. Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
Die Mühlcnstelle kann andere als die genannten leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
Unterlagen als Beweismitt(~l zulassen. blatt I S. 1) in Verbindung mit § 19 des Mühlen-
strukturgesetzes auch im Land Berlin.
§ 4
Der Bescheid über die Auszahlung der Abfindung § 7
nach § 5 Abs. 4 Satz 1 des Mühlenstrukturgesetzes Diese Verordnung tritt am Tage nach der Ver-
ist dem Inhaber der Mühle nachrichtlich mitzuteilen. kündung in Kraft.
Bonn, den 29. Mai 1972
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft
und Forsten
J. Ertl
868 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I
Neunundzwanzigste Durchführungsverordnung
über Ausgleichsabgaben nach dem Lastenausgleichsgesetz
(29. AbgabenDV-LA)
Vom 30. Mai 1972
Auf (~rund des § 104 /\bs. 4, des § 109 Abs. 4, dadurch errechnet, daß der Betrag nach § 199 c
des § 132 Abs. 3, des § 139 Abs. 1, des § 199 Abs. 4, Abs. 2 Nr. 2 des Gesetzes um das bei der Berech-
des § 199 c Abs. 7, des § 200 Abs. 3 und des § 367 nung des Ablösungsbetrags angesetzte Mittel aus
Abs. l des Lastenausgleichsgesetzes in der Fassung der ersten und der letzten abzulösenden Leistung
der Bekanntmachung vom l. Oktober 1969 (Bundes- vermindert wird.
gesetzbl. I S. 1909), zuletzt ~JCctndert durch das Vier- (2) Bei Abgabeschulden, deren Ablösungsbetrag
undzwanzigste Gesetz zur Anderung des Lasten- sich nach § 5 Abs. 2 Satz 2 der Ablösungsverord-
ausgleichsgesetzes vom 22. Februar 1972 (Bundes- nung aus der Summe der für die Abzahlungsraten
gesetzbl. J S. 189), verordnet die Bundesregierung und für das Mittel der Zinsraten gesondert berech-
mit Zustimmung des Bundesrates: neten Ablösungsbeträge zusammensetzt, wird der
Abkürzungszuschlag, abweichend. von § 199 c Abs. 1
des Gesetzes, zusammen mit den im Abkürzungs-
I. Laufzeitabkürzung
zeitraum fällig werdenden Abzahlungsraten er-
der Hypothekengewinnabgabe
hoben. Der Abkürzungszuschlag wird, abweichend
§ l von § 199 c Abs. 2 des Gesetzes, wie folgt ermittelt:
Begriiisbestimmungen 1. Der Ablösungsbetrag wird unter Anwendung der
maßgebenden Tabelle auf den Zeitpunkt der er-
ln dieser Verordnung werden bezeichnet sten nach dem 30. Juni 1972 fällig werdenden
1. die Erste Durchführungsverordnung über Aus- Abzahlungsrate errechnet;
gleichsabgaben nach dem Lastenausgleichsgesetz 2. der Ablösungsbetrag nach Nummer 1 wird durch
in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. No- den Vervielfältiger der maßgebenden Tabelle ge-
vember 1963 (Bundesgesetzbl. I S. 796) als Ab- teilt, der der Anzahl der im Abkürzungszeitraum
lösungsverordnung, fällig werdenden Abzahlungsraten - gegebenen-
2. die in § 199 c Abs. 1 des Gesetzes bezeichnete falls nach Umrechnung - entspricht;
Zeit vom 1. Juli 1972 bis zum 31. Dezember 1979 3. der Betrag nach Nummer 2 ist um die bei der
als Abkürzungszeitraum, Berechnung des Ablösungsbetrags nach Num-
mer 1 angesetzte Abzahlungsrate und um das
3. die in § 199 c Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes bezeich-
nete Tabelle als maßgebende Tabelle, angesetzte Mittel der Zinsrate - jeweils gegebe-
nenfalls nach Umrechnung - zu vermindern. Der
4. die in § 199 c Abs. 2 Nr. 2 des Gesetzes bezeich- verbleibende Betrag - gegebenenfalls nach
nete Umrechnung in Vierteljahresraten nach § 4 Zurückrechnung entsprechend der Umrechnung
Abs. 3 der Ersten Durchführungsverordnung über der Abzahlungsrate - ist der Abkürzungs-
Ausgleichsabgaben nach dem Lastenausgleichs- zuschlag.
gesetz als Umrechnung und die in derselben Vor-
schrift angeordnete Zurückrechnung der umge- (3) Bei Abgabeschulden, deren Ablösungsbetrag
nach § 5 Abs. 4 der Ablösungsverordnung zu ermit-
rechneten Vierteljahresraten in das Maß der tat-
sächlichen Leistung als Zurückrechnung. teln ist, wird der Abkürzungszuschlag, wenn min-
destens jährliche Abzahlungsraten zu erbringen
sind,· zusammen mit den Abzahlungsraten, andern-
§ 2
falls zusammen mit jeder im Abkürzungszeitraum
Abgabeschulden nach Art einer Tilgungshypothek fällig werdenden Zinsrate erhoben. Der Abkür-
mit feststehenden, aber unterschiedlichen Leistungen zungszuschlag wird, abweichend von § 199 c Abs. 2
Abgabeschulden nach Art einer Tilgungshypo- des Gesetzes, wie folgt ermittelt:
thek, auf die feststehende Zinsen und Tilgungs- 1. Unter Anwendung des § 4 Abs. 2 Nr. 2 Buch-
leistungen zu unterschiedlichen Zeitpunkten oder stabe b der Ablösungsverordnung und der maß-
feststehende Leistungen in unterschiedlicher Höhe gebenden Tabelle wird der Ablösungsbetrag aller
zu erbringen sind, werden bei der Berechnung und am 31. Dezember 1979 noch nicht fälligen Lei-
Erhebung des Abkürzungszuschlags so behandelt, stungen auf den Zeitpunkt ermittelt, an dem nach
wie wenn an jedem Fälligkeitstag von Tilgungs- Satz 1 erstmals ein Abkürzungszuschlag zu er-
leistungen der aus der gesamten Jahresleistung er- heben ist;
rechnete Durchschnittsbetrag zu erbringen wäre.
2. der Betrag nach Nummer 1 wird durch den Ver-
vielfältiger der maßgebenden Tabelle geteilt, der
§ 3
der Anzahl der im Abkürzungszeitraum fällig
Abgabeschulden werdenden, nach Satz 1 maßgebenden Abzah-
nach Art einer Abzahlungshypothek lungsraten oder Zinsraten - gegebenenfalls
(1) Bei Abgabeschulden, deren Ablösungsbetrag nach Umrechnung - entspricht;
nach § 5 Abs. 2 Satz 1 der Ablösungsverordnung 3. der Betrag nach Nummer 2 - gegebenenfalls
zu ermitteln ist, wird der Abkürzungszuschlag, ab- nach Zurückrechnung - ist der Abkürzungs-
weichend von § 199 c Abs. 2 Nr. 3 des Gesetzes, zuschlag.
Nr. 48 Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. Juni 1972 869
§ 4 30. Juni 1972, des vorgeschriebenen Tilgungs-
satzes und eines Zinssatzes bestimmt, der sich aus
Abgabeschulden
dem rechnerischen Mittel der in den Jahren 1966
nach Art einer Fälligkeitshypothek
bis 1971 maßgebend gewesenen Jahreszinssätze
Bei /\ b9cdwschuldcn, d<!rc'n Ablösungsbetrag nach zusammensetzt; der Jahreszinssatz ist auf einen
§ 5 Abs. 3 der AhlösunfJsver·ordnung zu ermitteln vollen oder halben Vomhundertsatz nach unten
ist, wird der Abk ürzunqszuschlag zusammen mit abzurunden.
jeder im Abldirzungszeitnrnrn fällig werdenden 2. Bei Abgabeschulden nach Art einer Abzahlungs-
Zinsrute erhoben. Für di(! Berechnung des Abkür- hypothek wird die Restlaufzeit unter Berücksich-·
zungszuschJa~Js qill § 199 c Abs. 2 des Gesetzes ohne tigung des planmäßigen Schuldkapitals vom
lksonderhei t 30. Juni 1972 durch gleichbleibende Abzahlungs-
X
~
r
,) raten bestimmt, die dem rechnerischen Mittel der
in den Jahren 1966 bis 1971 fällig gewesenen
Abgabeschulden mit unterbrochener Laufzeit
Abzahlungsraten entsprechen. Der sich danach
oder erst in Zukunft einsetzender Leistungspflicht
ergebende fiktive Tilgungsplan ist auch für diE:
(l) Bei /\b9c1besdrnlden, deren Ablösungsbetrag anzusetzenden Zinsen maßgebend.
nach § 4 Abs. 2 Nr. 2 der Ablösungsverordnung zu
(2) Der Abkürzungszuschlag wird unter Berück-
ermitteln ist, weil Abgabeleistungen nicht ununter-
sichtigung des fiktiven Tilgungsplans gemäß Ab-
brochen vorn Beginn des Abkürzungszeitraums an
satz 1 nach den jeweils maßgebenden Vorschriften
bis zum Ende ihrer Laufzeit zu entrichten sind, wird
berechnet.
der Abkürzungszuschlag während der Dauer der
Unterbrechung als selbständige Leistung - erhoben, (3) Sind in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 die
wie wenn eine Unterbrechung nicht vorläge. Für nach dem 30. Juni 1972 ohne Berücksichtigung des
die Berechnung des Abkürzungszuschlags gilt § 3 Abkürzungszuschlags fällig werdenden Abzahlungs-
Abs. 3 Satz 2 sinngemäß. raten geringer oder höher als die fiktiven Abzah-
lungsraten, so erhöht oder vermindert sich der je-
(2) Bei Abgabeschulden, deren Ablösungsbetrag weilige Abkürzungszuschlag um den Unterschieds-
nach § 4 Abs. 2 Nr. 2 der Ablösungsverordnung zu betrag. Die Abgabeschuld gilt schon vor Ablauf des
ermitteln ist, weil die Leistungspflicht erst nach dem Abkürzungszeitraums als getilgt, wenn die Summe
30. Juni 1972 beginnt, wird der Abkürzungszuschlag der im Abkürzungszeitraum nach den Bedingungen
als selbständige Leistung zum Ende jedes Kalender- der Abgabeschuld fälligen Abzahlungsraten und der
halbjahres erhoben. Für die Berechnung des Ab- fälligen Abkürzungszuschläge den Betrag des plan-
kürzungszuschlags gilt § 3 Abs. 3 Satz 2 mit der mäßigen Schuldkapitals vom 30. Juni 1972 erreicht
Maßgabe, daß stets auf halbjährliche Leistungen hat.
zurückzurechm~n ist. § 8
Aufschiebend oder auflösend bedingte
§ 6
Abgabeschulden
Abgabeschulden aus Zusatzforderungen
( 1) Bei Abgabeschulden, bei denen der Beginn der
für den landwirtschaftlichen Realkredit
Leistungspflicht von dem Eintritt eines zukünftigen
Der Ablösungsbetrag der Abgabeschuld, soweit ungewissen Ereignisses abhängig ist, wird eine
diese auf die im Anschluß an die planmäßige Til- Laufzeitabkürzung nur durchgeführt, wenn das Er-
gung der Stammforderung fällige Zusatzforderung eignis vor dem 1. Januar 1980 eintritt und danach
entfällt, wird nach § 5 Abs. 3 der Ablösungsverord- die Voraussetzungen des § 199 c Abs. 1 Satz 1 des
nung ermittelt und dem Ablösungsbetrag der auf Gesetzes erfüllt sind. Die Berechnung und Erhebung
die Stammforderung entfallenden Abgabeschuld hin- des Abkürzungszuschlags richtet sich nach den ein-
zugerechnet; dabei ist jeweils die maßgebende Ta- schlägigen Vorschriften mit der Maßgabe, daß der
belle anzuwenden. Im übrigen richtet sich die Abkürzungszeitraum nicht am 1. Juli 1972, sondern
Berechnung des Abkürzungszuschlags nach den mit dem Eintritt des Ereignisses beginnt.
Vorschriften, die für die auf die Stammforderung
(2) Bei Abgabeschulden, bei denen die Leistungs-
entfallende Abgabeschuld maßgebend sind.
pflicht mit dem Eintritt eines zukünftigen unge-
wissen Ereignisses erlischt, werden Abkürzungs-
§ 7 zuschläge nicht erhoben.
Abgabeschulden (3) Als ungewisses Ereignis im Sinne der Absätze
mit Leistungen in ungewisser Höhe 1 und 2 gilt auch ein Ereignis, bei dem nur der Zeit-
(1) Bei Abgabeschulden, bei denen die Höhe der punkt des Eintritts ungewiß ist.
nach dem 30. Juni 1972 fällig werdenden Leistungen
nicht feststeht, wird für die Berechnung des Abkür- § 9
zungszuschlags nach § 199 c Abs. 2 des Gesetzes Abgabeschulden mit unbegrenzter Laufzeit
ein dem vorgeschriebenen Zahlungsmodus entspre- Bei Abgabeschulden, deren Laufzeit unbegrenzt
chender fiktiver Tilgungsplan nach folgender Maß- ist, wird bei der Berechnung des Abkürzungs-
gabe aufgestellt:
zuschlags nach § 199 c Abs. 2 des Gesetzes davon
1. Bei Abgabeschulden nach Art einer Tilgungs- ausgegangen, daß nach dem 30. Juni 1972 noch 212
hypothek wird die Restlaufzeit unter Berücksich- ViertelJahresraten - gegebenenfalls nach Umrech-
tigung des planmäßigen Schuldkapitals vom nung - zu erbringen sind. Ist die nach § 1199 Abs. 2
870 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I
des Bürgerlichen Gesetzbuches im Grundbuch ver- letzt geändert durch die Vierundzwanzigste Durch-
merkte oder sonst vereinbarte Ab]ösungssumme, führungsverordnung über Ausgleichsabgaben nach
soweit sie der Ab~Jabeschuld entspricht, geringer dem Lastenausgleichsgesetz vom 2. Juli 1959 (Bun-
als der nach Satz 1 zugrunde zu legende Ablösungs- desgesetzbl. I S. 428) wird wie folgt geändert:
betrag, so tritt der der Abgabeschuld entsprechende
1. In § 6 Abs. 1 Satz 2, erster Halbsatz, werden
Teil der Ablösungssumme an die Stelle des Ab- nach dem Wort „Tilgungsbeträge" die Worte
lösungsbetrags. „sowie Abkürzungszuschläge nach § 199 c des
§ 10 Gesetzes" eingefügt.
Monatsbonus 2. § 7 wird wie folgt geändert:
Sofern bei der Berechnung des Abkürzungs- a) Dem Absatz 1 wird der folgende Satz ange-
zuschlags § 4 Abs. 4 der Ablösungsverordnung an- fügt:
zuwenden ist, tritt die Zahl 0,8 an die Stelle der „In den Fällen des § 199 c des Gesetzes ist
dort bezeichneten Zahl 0,5. der planmäßige Stand der Abgabeschuld um
den planmäßigen Schuldstand vom 31. Dezem-
ber 1979 zu vermindern und um die Summe
II. Ä n d e r u n g der noch nicht fälligen Abkürzungszuschläge
von Durchführungsverordnungen zu erhöhen. 11
§ 11 b) Dem Absatz 2 Satz 2 wird nach einem Komma
der folgende Nebensatz angefügt:
Änderung der 1. AbgabenDV-LA
„ wobei in den Fällen des § 199 c des Gesetzes
Nach § 5 der Ersten Durchführungsverordnung der nach Absatz 1 Satz 3 sich ergebende
über Ausgleichsabgaben nach dem Lastenausgleichs- Schuldstand an die Stelle des planmäßigen
gesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom Standes der Abgabeschuld tritt."
15. November 1963 (Bundesgesetzbl. I S. 796) wird
der folgende § 5 a eingefügt: 3. In § 9 wird die Zahl „412" durch die Zahl „400"
ersetzt.
,,§ 5 a
Ablösung nach Laufzeitabkürzung § 13
Für die Ermittlung des Ablösungsbetrags nach Änderung der 17. AbgabenDV-LA
Laufzeitabkürzung der Hypothekengewinnabgabe
gemäß § 199 c des Gesetzes gilt folgendes: In § 20 der Siebzehnten Durchführungsverordnung
über Ausgleichsabgaben nach dem Lastenausgleichs-
1. Bei Anwendung des § 4 Abs. 2 Nr. 1 treten die gesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom
einheitlichen Leistungen an die Stelle der dort 1. Juni 1966 (Bundesgesetzbl. I S. 367) werden
bezeichneten Raten.
1. im Absatz 1 nach dem Wort „ Tilgungsbeträge"
2. Bei Anwendung des § 5 Abs. 2 Satz 1 tritt die die Worte ,,- in den Fällen des § 199 c des Ge-
einheitliche Leistung an die Stelle der dort be- setzes auch des Abkürzungszuschlags-",
zeichneten Leistung.
2. im Absatz 2 nach dem Wort „Tilgungsbeträge"
3. Bei Anwendung des § 5 Abs. 2 Satz 2 treten die die Worte ,,- in den Fällen des § 199 c des Ge-
einheitlichen Leistungen an die Stelle der dort setzes auch der Abkürzungszuschlag-"
bezeichneten Abzahlungsraten.
eingefügt.
4. Bei Anwendung des § 4 Abs. 2 Nr. 2 und des § 5
Abs. 4 ist der Ablösungsbetrag für den Abkür- § 14
zungszuschlag gesondert zu ermitteln. Änderung der 19. AbgabenDV-LA
5. War der Abkürzungszuschlag nach § 2 oder § 7 Nach § 32 der Neunzehnten Durchführungsverord-
der Neunundzwanzigsten Durchführungsverord- nung über Ausgleichsabgaben nach dem Lasten-
nung über Ausgleichsabgaben nach dem Lasten- ausgleichsgesetz vom 31. August 1956 (Bundes-
ausgleichsgesetz vom 30. Mai 1972 (Bundes- gesetzbl. I S. 768), geändert durch die Verordnung
gesetzbl. I S. 868) zu ermitteln, so ist der Ab- zur Anderung der Sechsten, Zehnten, Dreizehnten,
lösungsbetrag für den Abkürzungszuschlag ge- Vierzehnten, Siebzehnten und Neunzehnten Durch-
sondert zu berechnen. Bei der Berechnung des führungsverordnung über Ausgleichsabgaben nach
Ablösungsbetrags für die übrigen im Abkür- dem Lastenausgleichsgesetz vom 21. März 1966
zungszeitraum noch fällig werdenden Leistungen (Bundesgesetzbl. I S. 183), wird der folgende § 32 a
ist § 2 oder § 7 der bezeichneten Verordnung eingefügt:
sinngemäß anzuwenden." ,,§ 32 a
Aufteilung einer Abgabeschuld
§ 12 nach Laufzeitabkürzung
Änderung der 4. AbgabenDV-LA Wird eine Abgabeschuld aufgeteilt, deren Lauf-
Die Vierte Durchführungsverordnung über Aus- zeit nach § 199 c des Gesetzes abgekürzt worden
gleichsabgaben nach dem Lastenausgleichsgesetz ist, so werden der Wert der Abgabeschuld (§ 199 c
vom 8. Oktober 1952. (Bundesgesetzbl. I S. 662), zu- Abs. 4 Satz 1 des Gesetzes), der Abkürzungs-
Nr. 48 Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. Juni 1972 871
zuschlag, die um den J\bkürzungszuschlag vermin- Fällen einer Laufzeitabkürzung die nach
derte einhe.i Uiche Leistung sowie der Nennbetrag § 199 c Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes zu erbringen-
der Abgabeschuld, der sich ohne E~ine Laufzeitabkür- den einheitlichen Leistungen".
zung ergeben hül.t.e, mit demselben Vomhundertsatz
aufgeteilt." § 16
Änderung der 28. AbgabenDV-LA
§ 15
In § 2 Abs. 1 der Achtundzwanzigsten Durchfüh-
Änderung der 24. AbgabenDV-LA
rungsverordnung über Ausgleichsabgaben nach dem
Die Vierundzwanzigste Durchführungsverordnung Lastenausgleichsgesetz vom 13. April 1970 {Bundes-
über Ausgleichsubgaben nach dem Lastenausgleichs- gesetzbl. I S. 332) werden nach den Worten „Beträgt
gesetz vom 2. Juli 1959 (Bnndesgesetzbl. I S. 428) der Ablösungswert einer" die Worte „nicht unter
wird wie folgt: geändert: § 199 c des Gesetzes fall enden" eingefügt.
l. Dem § 3 Abs. 1 wird der folgende Satz angefügt:
„Wird im Falle des Beginns des Wiederaufbaus III. S c h l u ß v o r s c h r i f t e n
(der Wiederherstellung) nach dem 30. Juni 1972
eine Abgabeschuld herabgesetzt, deren Laufzeit § 17
nach § 199 c des Gesetzes abgekürzt worden ist, Berlin-Klausel
so entfällt der nicht aufzubringende Betrag der
Abgabeleistun9en mit demselben Vomhundert- Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Dber-
satz auf die um den Abkürzungszuschlag ver- leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
minderte einheitliche Leistung und auf den Ab- blatt I S. 1) in Verbindung mit § 374 des Lasten-
kürzungszuschlag." ausgleichsgesetzes auch im Land Berlin.
2. In § 4 Abs. 1 Nr. 2 werden nach dem Wort „Ab- § 18
gabeleistungen" die folgenden Worte eingefügt:
„oder bei. Beginn des Wiederaufbaus (der Inkrafttreten
Wiederherslellung) nach dem 30. Juni 1972 in den Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1972 in Kraft.
Bonn, den 30. Mai 1972
Der Bundeskanzler
Brandt
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Finanzen
Schiller
872 Hundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I
Verordnung
über die Beauftragung der Bundesanstalt für Arbeit
mit der Förderung von Berufsbildungszentren für Datenverarbeitung
aus Bundesmitteln
(DY-Berufsbildungszentren-Verordnung)
Vom 31. Mai 1972
A ul Grund des § ] Abs. 5 des Arbeitsförderungs- § 2
gesetzes vom 25. Juni 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 582), Umfang der Förderung
zuletzt geändert durch das Zweite Gesetz zur Ände-
rung und Ergänzung des Arbeitsförderungsgesetzes Der Umfang der Förderung nach § 1 Abs. 1 rich-
vom 19. Mai 1972 {Bundesgesetzbl. I S. 791), ver- tet sich nach der Höhe der vom Bundesminister für
ordnet die Bundesregierung mit Zustimmung des Arbeit und Sozialordnung zugewiesenen Haushalts-
ßundesra tes: mittel.
§ 1 § 3
Beauftragung der Bundesanstalt Berlin-Klausel
(l) Der Bundesanstalt für Arbeit wird die Auf- Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
gabe übertragen, im Rahmen des Zweiten Datenver- leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
arbeitungsprogramms der Bundesregierung Aufbau, blatt I S. 1) in Verbindung mit § 250 Satz 2 des Ar-
Erweiterung und Ausstattung von Berufsbildungs- beitsförderungsgesetzes auch im Land Berlin.
zentren für Datenverarbeitung auch aus Bundesmit-
teln zu fördern. Die Förderung kann sich auch auf
die Miete von notwendigen Datenverarbeitungs-- § 4
anlagen erstrecken. Inkrafttreten
(2) Die Bundesregierung kann für die Förderung Diese Verordnung tritt mit dem Tag der Verkün-
Richtlinien erlassen. dung in Kraft.
Honn, den 31. Mai 1972
Der Bundeskanzler
Brandt
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Walter Arendt
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