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Bundesgesetzblatt
Teil I Z 1997 A
1972 Ausgegeben zu Bonn am 31.Mai 1972 Nr.47
Tag I n h a 1t Seite
26. 5. 72 Gesetz zur Änderung der Bezeichnungen der Richter und ehrenamtlichen Richter und der
Priisidialverfassung der Gerichte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 841
301-1, :IU0-2, :!00-1, :!12-2, 340-1, 350-1, 320-1, 330-1, 2031-1, 420-1, 2032-1, 303-1, 303-8, 300-3, 2032-11-1
24. 5. 72 Verordnung zur Durchführung des Kraftfahrsachverständigengesetzes (KfSachvV) . . . . . . . 854
26.5. 72 Verordnung zur Änderung berechnungsrechtlicher und mietpreisrechtlicher Vorschriften 857
20:rn-2-2, urn-11-1, 402-27-1
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Bundes9esetzblatl Teil II Nr. 29 ..................................................... , 860
Rcchtsvorschrift.en der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 860
Gesetz
zur Änderung der Bezeichnungen
der Richter und ehrenamtlichen Richter
und der Präsidialverfassung der Gerichte
Vom 26. Mai 1972
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- 3. § 29 Satz 2 erhält folgende Fassung:
rates das folgende Gesetz beschlossen: ,,Er muß als solcher in dem Geschäftsverteilungs-
plan kenntlich gemacht werden."
Artikel I
Änderung des Deutschen Richtergesetzes 4. Nach § 45 wird folgender § 45 a eingefügt:
Das Deutsche Richtergesetz wird wie folgt ge- ,,§ 45 a
ändert: Bezeichnung des ehrenamtlichen Richters
1. § 12 Abs. l Satz 2 und§ 14 Abs. 2 fallen weg. Die ehrenamtlichen Richter in der Strafgerichts-
barkeit führen die Bezeichnung ,Schöffe', in der
2. Nach § 19 wird folgender § 19 a eingefügt: Zivil-, Verwaltungs-, Finanz-, Arbeits- und So-
zialgerichtsbarkeit die Bezeichnung ,ehrenamt-
,,§ 19 a licher Richter'."
Amtsbezeichnungen
(1) Amtsbezeichnungen der Richter auf Lebens- 5. In § 54 Abs. 1 Satz 4 wird „Senatspräsident"
zeit und der Richter auf Zeit sind ,Richter', ,Vor- durch „ Vorsitzende Richter" ersetzt.
sitzender Richter' oder ,Präsident' mit einem das
Gericht bezeichnenden Zusatz (,Richter am .... ·,
,Vorsitzender Richter am .. .', ,Präsident des .. .'). 6. Nach§ 120 wird folgender§ 120 a eingefügt:
(2) Richter kraft Auftrags führen im Dienst die ,,§ 120 a
Bezeichnung ,Richter' mit einem das Gericht be- Besondere Vorschriften
zeichnenden Zusatz (,Richter am ... '), über die Amtsbezeichnungen
(3) Richter auf Probe führen die Bezeichnung Die Vorschriften dieses Gesetzes über die Amts-
,Richter', im staatsanwaltschaftlichen Dienst die bezeichnungen gelten nicht für die Richter des
Bezeichnung ,Staatsanwalt'." Bundesverfassungsgerichts."
842 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I
Artikel II (3) Die Wahl ist unmittelbar und geheim. Ge-
wählt ist, wer die meisten Stimmen auf sich ver-
Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes
einigt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das
Das Gerichtsverfossun~Jsgeselz wird wie folgt ge- Los.
ändert: (4) Die Mitglieder werden für vier Jahre ge-
wählt. Alle zwei Jahre scheidet die Hälfte aus.
1. Der erste Titel erhJlt folgende Uberschrift:
Die zum ersten Mal ausscheidenden Mitglieder
werden durch das Los bestimmt.
„Erster Titel
(5) Das Wahlverfahren wird durch eine Rechts-
Gerichtsbarkeit". verordnung geregelt, die von der Bundesregie-
rung mit Zustimmung des Bundesrates erlassen
2. § 10 Abs. 2 füllt weg. wird.
(6) Ist bei der Wahl ein Gesetz verletzt wor-
3. Die Uberschrifl vor§ 12 flillt weg.
den, so kann die Wahl von den in Absatz 1 Satz 1
bezeichneten Richtern angefochten werden. Uber
4. Nach § 21 wird der folgende Titel eingefügt: die Wahlanfechtung entscheidet ein Senat des
zuständigen Oberlandesgerichts, bei dem Bun-
„Zwe.iter Titel desgerichtshof eiri Senat dieses Gerichts. Wird
Allgemeine Vorschriften über das Präsidium die Anfechtung für begründet erklärt, so kann
und die Geschärtsverteilung ein Rechtsmittel gegen eine gerichtliche Entschei-
dung nicht darauf gestützt werden, das Präsi-
§ 21 a dium sei deswegen nicht ordnungsgemäß zusam-
(1) Bei jedem Gericht wird ein Präsidium ge- mengesetzt gewesen. Im übrigen sind auf das
bildet. Verfahren die Vorschriften des Gesetzes über
(2) Das Präsidium besteht aus dem Präsidenten die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichts-
oder aufsichtführenden Richter als Vorsitzenden barkeit sinngemäß anzuwenden.
und
§ 21 C
1. bei Gerichten mit mindestens zwanzig Rich-
(1) Bei einer Verhinderung des Präsidenten
terplanstellen aus acht gewählten Richtern,
oder aufsichtführenden Richters tritt sein Vertre-
2. bei Gerichten mit mindestens acht Richter- ter (§ 21 h) an seine Stelle. Ist der Präsident oder
planstellen aus vier gewählten Richtern, aufsichtführende Richter anwesend, so kann sein
3. bei den anderen Gerichten aus den nach § 21 b Vertreter, wenn er nicht selbst gewählt ist, an
Abs. 1 wählbaren Richtern. den Sitzungen des Präsidiums mit beratender
Die Hälfte der gewählten Richter sind bei den Stimme teilnehmen. Die gewählten Mitglieder
Landgerichten, bei den Oberlandesgerichten und des Präsidiums werden nicht vertreten.
beim Bundesgerichtshof Vorsitzende Richter; (2) Scheidet ein gewähltes Mitglied des Präsi-
sind bei einem Gericht nicht mehr als die hier- diums aus dem Gericht aus, wird es an ein ande-
nach zu wählenden Vorsitzenden Richter vor- res Gericht für mehr als drei Monate oder an
handen, so gelten diese als gewählt. eine Verwaltungsbehörde abgeordnet, wird es
§ 21 b kraft Gesetzes Mitglied des Präsidiums oder
(1) Wahlberechtigt sind die Richter auf Lebens- wird es zum Vorsitzenden Richter ernannt, so
zeit und die Richter auf Zeit, denen bei dem Ge- tritt an seine Stelle der durch die Wahl Nächst-
richt ein Richteramt übertragen ist, sowie die bei berufene.
dem Gericht tätigen Richter auf Probe, die Rich- § 21 d
ter kraft Auftrags und die für eine Dauer von (1) Für die Größe des Präsidiums ist die Zahl
mindestens drei Monaten abgeordneten Richter, der Richterplanstellen am Ablauf des Tages
die Aufgaben der Rechtsprechung wahrnehmen. maßgebend, der dem Tage, an dem das Ge-
Wählbar sind die Richter auf Lebenszeit und die schäftsjahr beginnt, um sechs Monate vorher-
Richter auf Zeit, denen bei dem Gericht ein Rich- geht.
teramt übertragen ist. Nicht wahlberechtigt und
nicht wählbar sind Richter, die an ein anderes (2) Ist die Zahl der Richterplanstellen bei
Gericht für mehr als drei Monate oder an eine einem Gericht mit einem Präsidium nach § 21 a
Verwaltungsbehörde abgeordnet sind. Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 unter zwanzig gefallen, so
sind bei der nächsten Wahl, die 1 1ch § 21 b
(2) Jeder Wahlberechtigte wählt die vorge-
Abs. 4 stattfindet, zwei Richter ...:u wählen; ne-
schriebene Zahl von Richtern, und zwar bei den
ben den nach § 21 b Abs. 4 ausscheidenden Mit-
Landgerichten, bei den Oberlandesgerichten und
gliedern scheiden zwei weitere Mitglieder aus,
beim Bundesgerichtshof jeweils eine gleiche Zahl
die durch das Los bestimmt werden.
von Vorsitzenden Richtern und weiteren Rich-
tern. In den fällen des § 21 a Abs. 2 Satz 2 Halb- (3) Ist die Zahl der Richterplanstellen bei
satz 2 wählt jeder Wahlberechtigte so viele wei- einem Gericht mit einem Präsidium nach § 21 a
tere Richter, bis di.e in § 21 a Abs. 2 Satz 1 be- Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 über neunzehn gestiegen, so
stimmte Zahl von Richtern erreicht ist. sind bei der nächsten Wahl, die nach § 21 b
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Ahs. 4 statllindül, sechs Richter zu wählen; hier- § 21 g
von scheiden zwei Mitglieder, die durch das Los (1) Innerhalb des mit mehreren Richtern be-
bestimmt werden, nach zwei Jahren aus. setzten Spruchkörpers verteilt der Vorsitzende
die Geschäfte auf die Mitglieder.
§ 21 e (2) Der Vorsitzende bestimmt vor Beginn des
Geschäftsjahres für dessen Dauer, nach welchen
(1) Das Pri:isidium bestimmt die Besetzung der Grundsätzen die Mitglieder an den Verfahren
Spruchkörper, bestellt die Untersuchungsrichter mitwirken; diese Anordnung kann nur geändert
und die Ermittlungsrichter, regelt die Vertretung werden, wenn dies wegen Uberlastung, ungenü-
und verteilt die Ceschäfte. Es trifft diese Anord- gender Auslastung, Wechsels oder dauernder
nungen vor dem Beginn des Geschäftsjahres für Verhinderung einzelner Mitglieder des Spruch-
dessen Dauer. Der Präsident bestimmt, welche körpers nötig wird.
richterlichen Aufgaben er wahrnimmt. Jeder
Richter kann mehreren Spruchkörpern angehö- § 21 h
ren.
Der Präsident oder aufsichtführende Richter
(2) Vor der Geschäftsverteilung ist den Vorsit- wird in seinen durch dieses Gesetz bestimmten
zenden Richtern, die nicht Mitglieder des Präsi- Geschäften, die nicht durch das Präsidium zu ver-
diums sind, Celcgenheit zu einer Außerung zu teilen sind, durch seinen ständigen Vertreter,
geben. bei mehreren ständigen Vertretern durch den
(3) Die Anordnungen nach Absatz 1 dürfen im dienstältesten, bei gleichem Dienstalter durch
Laute des Geschäflsjahres nur geändert werden, den lebensältesten von ihnen vertreten. Ist ein
wenn dies wegen Dberlastung oder ungenügen- ständiger Vertreter nicht bestellt oder ist er
der Auslastung eines Richters oder Spruchkör- verhindert, wird der Präsident oder aufsichtfüh-
pers oder infolge Wechsels oder dauernder Ver- rende Richter durch den dienstältesten, bei glei-
hinderung einzelner Richter nötig wird. Vor der chem Dienstalter durch den lebensältesten Rich-
Änderung ist den Vorsitzenden Richtern, deren ter vertreten.
Spruchkörper von der Änderung der Geschäfts-
vertei.lung berührt wird, Gelegenheit zu einer § 21 i
Außerung zu geben. (1) Das Präsidium ist beschlußfähig, wenn min-
(4) Das Präsidium kann anordnen, daß ein destens die Hälfte seiner gewählten Mitglieder
Richter oder Spruchkörper, der in einer Sache anwesend ist.
tätig geworden ist, für diese nach einer Ande- (2) Sofern eine Entscheidung des Präsidiums
rung der Geschäftsverteilung zuständig bleibt. nicht rechtzeitig ergehen kann, werden die in
(5) Soll ein Richter einem anderen Spruchkör- § 21 e bezeichneten Anordnungen von dem Prä-
per zugeteilt oder soll sein Zuständigkeitsbe- sidenten oder aufsichtführenden Richter getrof-
reich geändert werden, so ist ihm, außer in Eil- fen. Die Gründe für die getroffene Anordnung
fällen, vorher Gelegenheit zu einer Äußerung sind schriftlich niederzulegen. Die Anordnung
zu geben. ist dem Präsidium unverzüglich zur Genehmi-
gung vorzulegen. Sie bleibt in Kraft, solange das
(6) Soll ein Richter für Aufgaben der Justiz- Präsidium nicht anderweit beschließt."
verwaltung ganz oder teilweise freigestellt wer-
den, so ist das Präsidium vorher zu hören.
5. § 22 wird wie folgt geändert:
(7) Das Präsidium entscheidet mit Stimmen-
mehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme a) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
des Vorsitzenden den Ausschlag. ,, (2) Einern Richter beim Amtsgericht kann
zugleich ein weiteres Richteramt bei einem
(8) Der Geschäftsverteilungsplan des Gerichts
anderen Amtsgericht oder bei einem Land-
ist in der von dem Präsidenten oder aufsichtfüh-
gericht übertragen werden."
renden Richter bestimmten Geschäftsstelle des
Gerichts zur Einsichtnahme aufzulegen; einer b) Absatz 3 Satz 2 zweiter Halbsatz fällt weg.
Veröffentlichung bedarf es nicht. c) Folgender Absatz 5 wird angefügt:
,, (5) Es können Richter auf Probe und Rich-
ter kraft Auftrags verwendet werden."
§ 21f
(1) Den Vorsitz in den Spruchkörpern bei den 6. In § 22 Abs. 4, §§ 25, 28, 29 Abs. 1 Satz 1, § 30
Landgerichten, bei den Oberlandesgerichten so- Abs. 1 und 2, § 38 Abs. 1 und 2, § 39 Satz 1, § 40
wie bei dem Bundesgerichtshof führen der Prä- Abs. 2, § 45 Abs. 3, § 46 Abs. 1, § 47 Satz 1, § 48
sident und die Vorsitzenden Richter. Abs. 2 Satz 1 und 2, § 52 Abs. 3, § 53 Abs. 2
(2) Bei Verhinderung des Vorsitzenden führt Satz 1, § 54 Abs. 1, § 56 Abs. 2 Satz 1, §§ 57, 77
den Vorsitz das vom Präsidium bestimmte Mit- Abs. 2 Satz 4, § 83 Abs. 2 und § 106 wird das
glied des Spruchkörpers. Ist auch dieser Vertre- Wort „Amtsrichter" durch die Worte „Richter
ter verhindert, führt das dienstälteste, bei glei- beim Amtsgericht" ersetzt;
chem Dienstalter das lebensälteste Mitglied des in § 22 d, § 29 Abs. 2 Satz 1, § 73 Abs. 1, § 74
Spruchkörpers den Vorsitz. Abs. 2, § 76 Abs. 2, § 77 Abs. 3 Satz 1 und 3 so-
844 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I
wie in§ 121 J\hs. 1 Nr. 1 Bwhst. a wird das Wort (2) Den Richtern kann gleichzeitig ein weite-
„Amtsrichters" durch die Worle „Richters beim res Richteramt bei einem Amtsgericht übertra-
Amtsgericht" crsP!zl; gen werden.
in § 78 Abs. 2 Sill.z 1 wird das Wort „Amtsrich- (3) Es können Richter auf Probe und Richter
tern" durch di(• Worte~ ,,Richtern beim Amtsge- kraft Auftrags verwendet werden."
richt" ersetzt.
13. § 60 erhält folgende Fassung:
7. Die bisherigen §§ 22 a bis 22 c fallen weg.
,,§ 60
8. Als nt!ucr § 22 a wird eingefügt: Bei den Landgerichten werden Zivil- und Straf-
kammern gebildet und Untersuchungsrichter be-
,,§ 22 a
stellt."
Bei Amtsgerichten mil einem aus allen wähl-
baren Richtern bestehenden Präsidium (§ 21 a 14. Die §§ 61 bis 69 fallen weg.
Abs. 2 Satz l Nr. ]) gehört der Präsident des
übergeordneten Lcmdgerichts oder, wenn der
15. In § 78 Abs. 2 Satz 2 werden die Worte „nach
Präsident eines anderen Amtsgerichts die Dienst-
§ 63" gestrichen.
aufsicht ausübt, dieser Präsident dem Präsidium
als Vorsitzender an."
16. In § 81 wird das Wort „Geschworenen" durch
das Wort „Schöffen" ersetzt.
9. Als neuer§ 22 b wird eingefügt:
,,§ 22 b
17. § 82 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
(l) Ist ein Amtsgericht nur mit einem Richter
besetzt, so beauftragt das Präsidium des Land- ,, (1) Die Richter und die Schöffen entscheiden
gerichts einen Richter seines Bezirks mit der über die Schuld- und Straffrage gemeinschaftlich;
während der Hauptverhandlung üben die Schöf-
ständigen Vertretun~J dieses Richters.
fen beim Schwurgericht das Richteramt im glei-
(2) Wird an einem Amtsgericht die vorüber- chen Umfang wie die Schöffen beim Schöffen-
gehende Vertretung durch einen Richter eines gericht und bei der Strafkammer aus."
anderen Gerichts nötig, so beauftragt das Präsi-
dium des Landgerichts einen Richter seines Be-
18. In § 84 wird das Wort „Geschworenen" durch
zirks länqslens für zwei Mona le mit der Vertre- die Worte „Schöffen beim Schwurgericht" er-
tung.
setzt.
(3) In Eilfällen kann der Präsident des Land-
gerichts einc~n zeitweiligen Vertreter bestellen. 19. § 85 erhält folgende Fassung:
Die Gründe für die getroffene Anordnung sind
schriftlich niederzulegen. ,,§ 85
Die Zahl der Hauptschöffen ist so zu bestim-
(4) Bei Amtsgerichten, über die der Präsident
men, daß voraussichtlich jeder Hauptschöffe nur
eines anderen Am lsgcrichts die Dienstaufsicht
zu einer Tagung des Schwurgerichts im Ge-
ausübt, ist in den Fällen der Absätze 1 und 2 das
schäftsjahr herangezogen wird."
Präsidium des anderen Amtsgerichts und im
Falle des Absatzes 3 dessen Präsident zuständig."
20. In § 86 wird das Wort „Hauptgeschworenen"
durch das Wort „Hauptschöffen", das Wort
10. § 35 Nr. 2 erhält folrJende Fassung:
,,Landgerichtspräsident" durch die Worte „Prä-
„2. Personen, die im letzten Geschäftsjahr die sident des Landgerichts" und das Wort „Ge-
Verpflichtung eines Schöffen beim Schwur- schworenen" durch das Wort „Schöffen" ersetzt.
gericht oder an wenigstens zehn Sitzungs-
tagen die Verpflichtung eines Schöffen beim 21. In § 87 Satz 1 werden das Wort „Landgerichts-
Schöffengericht oder bei der Strafkammer präsident" durch die Worte „Präsident des Land-
erfüllt haben;".
gerichts" und das Wort „Hauptgeschworenen"
durch das Wort „Hauptschöffen" ersetzt.
11. § 55 erhält folgende Fassung:
,,§ 55 22. In § 89 wird das Wort „Geschworenen" durch
Die Schöffen und Vertrauenspersonen des das Wort „Schöffen" ersetzt.
Ausschusses erhalten eine Entschädigung nach
dem Gesetz über die Entschädigung der ehren- 23. § 90 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
amtlichen Richter."
,, (1) Niemand soll für dasselbe Geschäftsjahr
zum Hauptschöffen oder Hilfsschöffen beim
12. § 59 erhält folgende Fassung:
Schwurgericht und beim Schöffengericht oder bei
,,§ 59 der Strafkammer bestimmt werden."
(1) Die Landgerichte werden mit einem Präsi-
denten sowie mit Vorsitzenden Richtern und 24. In § 91 Abs. 2 wird das Wort „Geschworenen"
weiteren Richtern besetzt. durch das Wort „Schöffen" ersetzt.
Nr. 47 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Mai 1972 845
25. In § 92 Abs. 4 wird dt1s Wort „Hauptgeschwore- eines anderen Oberlandesgerichts, das in dem
nen" durch dc1s Worl „Ifduptschöffen" ersetzt. in § 120 bezeichneten Gebiet seinen Sitz hat, be-
stellt werden."
26. In§ 105 Abs. 1 wird das Wort „Handelsrichtern"
36. § 117 erhält folgende Fassung:
durch die Worl.e „ehrerldmllichen Richtern" er-
setzt. ,, § 117
Die Vorschrift des § 70 Abs. 1 ist entsprechend
27. § 107 wird wie folgt ge[indert:
anzuwenden."
a) Absatz l füllt weg. 37. § 124 erhält folgende Fassung:
b) In Absatz 2, der Absatz 1 wird, wird das Wort ,,§ 124
,,Handelsrichter" durch die Worte „ehrenamt- Der Bundesgerichtshof wird mit einem Präsi-
lichen Richl.er" ersdzt. denten sowie mit Vorsitzenden Richtern und
c) In Absc:1lz 3, der Absatz 2 wird, wird das Wort weiteren Richtern besetzt."
,,HandelsrichtPrn" durch die Worte „Ehren-
amtlich(•n Richlc·rn" ersetzt. 38. § 130 Abs. 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:
d) In Absatz 4 Satz 1, der Absatz 3 Satz 1 wird, „Bei dem Bundesgerichtshof werden Zivil- und
wird dc1s Wort „lfondelsrichtern" durch die Strafsenate gebildet und Ermittlungsrichter be-
Worte „ehrenamtlichen Richtern", in Satz 3 stellt."
das Wort „ILmdclsrichter" durch die Worte
,,ehrenamtliche Richter" ersetzt. 39. § 131 fällt weg.
40. In § 132 Abs. 5 Satz 2 werden das Wort „Präsi-
28. In § 108 wird clc1s Wort „Handelsrichter" durch denten" durch die Worte „Vorsitzenden Richter"
die Worte „ehrenamtlichen Richter" ersetzt. und das Wort „Präsident" durch die Worte „Vor-
sitzende Richter" ersetzt.
29. § 109 wird wie folgt geändert:
41. In § 192 Abs. 3 entfallen die Worte „und Ge-
a) In Absatz 1 und Absatz 2 wird jeweils das schworene".
Wort „Handelsrichter" durch die Worte „eh-
renamtlichen Richter" ersetzt. 42. § 195 erhält folgende Fassung:
b) In Absatz 3 wird das Wort „Handelsrichtern" ,,§ 195
durch die Worte „ehrenamtlichen Richtern"
Kein Richter oder Schöffe darf die Abstimmung
ersetzt.
über eine Frage verweigern, weil er bei der Ab-
stimmung über eine vorhergegangene Frage in
30. In § 110 wird das Wort „Handelsrichter" durch der Minderheit geblieben ist."
die Worte „ehrenamtliche Richter" ersetzt.
43. § 197 Satz 1 und 2 erhält folgende Fassung:
31. In § 111 wird das Wort „Handelsrichter" durch „Die Richter stimmen nach dem Dienstalter, bei
die Worte „ehrenamtlichen Richter" ersetzt. gleichem Dienstalter nach dem Lebensalter, eh-
renamtliche Richter und Schöffen nach dem Le-
bensalter; der jüngere stimmt vor dem älteren.
32. In § 112 wird das Wort „Handelsrichter" durch Die Schöffen stimmen vor den Richtern."
die Worte „ehrenamtlichen Richter" ersetzt.
Artikel III
33. In § 113 Abs. 1 wird das Wort „Handelsrichter"
Änderung des Einführungsgesetzes
durch die Worte „ehrenamtlicher Richter" er-
zum Gerichtsverfassungsgesetz
setzt.
§ 10 Abs. 1 Halbsatz 1 erhält folgende Fassung:
34. § 115 erhält folgende Fassung: ,,Die allgemeinen sowie die in § 116 Abs. 1 Satz 2,
,,§ 115 §§ 124, 130 Abs. 1 und § 181 Abs. 1 enthaltenen be 4
sonderen Vorschriften des Gerichtsverfassungsgeset-
Die Oberlandesgerichte werden mit einem Prä-
zes finden auf die obersten Landesgerichte der or-
sidenten sowie mit Vorsitzenden Richtern und
dentlichen Gerichtsbarkeit entsprechende Anwen-
weiteren Richtern besetzt."
dung;".
35. § 116 Abs. 1 erhält folgende Fassung: Artikel IV
,, (1) Bei den Oberlandesgerichten werden Zivil- Änderung der Strafprozeßordnung
und Strafsenate gebildet. Bei den nach § 120 zu- Die Strafprozeßordnung wird wie folgt geändert:
ständigen Oberlandesgerichten werden Unter-
suchungsrichter und Ermittlungsrichter bestellt; 1. In § 31 Abs. 1 entfallen die Worte „und Ge-
zum Untersuchungsrichter oder zu dessen Ver- schworene".
treter für einen Teil seiner Geschäfte sowie zum 2. In § 168 a fallen die bisherigen Absätze 2 und 3
Ermittlungsrichter kann auch jedes Mitglied weg. Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 2.
846 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I
3. § 185 erhält folgende Fassung: b) In Absatz 3 wird das Wort „Verwaltungs-
,,§ 185 richter" durch das Wort „Richter" ersetzt.
Der Untersuchungsrichter kann die Amtsrich- c) Absatz 4 fällt weg.
ter um die Vornahme einzelner Untersuchungs·
handlungen ersuchen. Dies gilt nicht, wenn der 6. § 10 wird wie folgt geändert:
Amtsrichter mit dem Untersuchungsrichter den- a) In Absatz 1 werden das Wort „Senatspräsi-
selben Amtssitz hat." denten" durch die Worte „Vorsitzenden Rich-
tern" und das Wort „Bundesrichtern" durch
4. § 186 fällt weg. das Wort „Richtern" ersetzt.
b) Absatz 4 fällt weg.
5. In § 240 Abs. 2 Satz 1 entfallen die Worte „den
Geschworenen und". 7. Die Uberschrift des Teils I, 3. Abschnitt wird
wie folgt gefaßt:
6. In § 272 Nr. 2 entfallen das Komma nach dem
Wort „Richter" und das Wort „Geschworenen". .Ehrenamtliche Richter".
7. § 275 wird wie folgt geändert: 8. In § 19 wird das Wort „Verwaltungsrichter"
durch das Wort „Richter" ersetzt.
a) In Absatz 2 Satz 3 entfallen die Worte „und
der Geschworenen". 9. In § 20 Satz 1 wird das Wort „Verwaltungsrich-
b) In Absatz 3 entfallen die Worte „der Ge- ter" durch das Wort „Richter" ersetzt.
schworenen" und das Komma nach dem Wort
,, Geschworenen". 10. In § 21 wird das Wort „Verwaltungsrichters"
durch das Wort „Richters" ersetzt.
8. In § 338 Nr. 2 und 3 entfallen jeweils das Kom-
ma nach dem Wort „Richter" und das Wort „Ge-
schworener". 11. In § 22 wird das Wort „Verwaltungsrichtern"
durch das Wort „Richtern" ersetzt.
9. In § 359 Nr. 3 entfallen das Komma nach dem
Wort „Richter" und das Wort „Geschworener". 12. § 23 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
10. In § 362 Nr. 3 entfallen das Komma nach dem a) In der Einleitung wird das Wort „Verwal-
Wort „Richter" und das Wort „Geschworener". tungsrichters" durch das Wort „Richters" er-
setzt.
b) Nummer 2 erhält folgende Fassung:
Artikel V ,,2. Schöffen und andere ehrenamtliche Rich-
Anderung der Verwaltungsgerichtsordnung ter,".
c) In Nummer 3 wird das Wort „Verwaltungs-
Die Verwaltungsgerichtsordnung wird wie folgt
richter" durch die Worte „Richter bei Gerich·
geändert:
ten der allgemeinen Verwaltungsgerichtsbar-
1. Folgender neuer§ 4 wird eingefügt: keit'' ersetzt.
.§ 4
13. § 24 wird wie folgt geändert:
Für die Gerichte der Ver_waltungsgerichtsbar-
keit gelten die Vorschriften des Zweiten Titels a) In Absatz 1 wird das Wort „Verwaltungs-
des Gerichtsverfassungsgesetzes entsprechend." richter" durch das Wort „Richter" ersetzt.
b) In Absatz 3 Satz 1 und 2 und Absatz 5 wird
2. Der bisherige § 4 wird § 5. jeweils das Wort „Verwaltungsrichters"
durch das Wort „Richters" ersetzt.
3. § 5 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird das Wort „Direktoren" 14. In § 25 wird das Wort „Verwaltungsrichter"
durch die Worte „Vorsitzenden Richtern• er- durch das Wort „Richter" ersetzt.
setzt.
b) In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „Verwal- 15. In § 26 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 3 wird jeweils
tungsrichtern" durch das Wort „Richtern" er- das Wort „Verwaltungsrichter" durch das Wort
setzt. ,,Richter" ersetzt.
c) In Absatz 3 Satz 2 wird das Wort „Verwal-
tungsrichter" durch das Wort „Richter" er- 16. In § 27 wird das Wort • Verwaltungsrichtern"
setzt. durch das Wort „Richtern" ersetzt.
4. Der bisherige § 5 sowie die §§ 6 bis 8 fallen weg.
17. § 28 wird wie folgt geändert:
5. § 9 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 wird das Wort „Verwaltungsrich-
a) In Absatz 1 wird das Wort „Senatspräsiden- ter" durch das Wort „Richter" ersetzt.
ten" durch die Worte „Vorsitzenden Rich- b) In Satz 3 wird das Wort „Verwaltungsrich-
tern" ersetzt. ter" durch das Wort „Richter" ersetzt.
Nr. 47 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Mai 1972 847
18. § 29 wird wi<! folgt gcündcrt: b) In Absatz 1 Satz 2 wird das Wort „Senatsprä-
a) In Absatz 1 wird dc1s Wort „Verwaltungsrich- sidenten" durch die Worte „Vorsitzenden
tern" durch düs Wort „Richtern" ersetzt. Richters" ersetzt.
b) In J\bsi11.'1. 2 wird das Wort „Verwaltungsrich- c) In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „Finanzrich-
ter" durch dc1s Wort „Richter" ersetzt. tern" durch das Wort „Richtern" ersetzt.
d) In Absatz 3 Satz 2 wird das Wort „Finanz-
19. § 30 wird wie folgt geändert: richter" durch das Wort „Richter" ersetzt.
a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Verwal-
tungsrichter" durch das Wort „Richter" er- 4. Der bisherige § 5 sowie die §§ 6 bis 9 fallen weg.
setzt.
5. § 10 wird wie folgt geändert:
b) In Absatz 2 wird das Wort „Verwaltungsrich-
tern" durch das Wort „Richtern" ersetzt. a) In Absatz 1 werden das Wort „Senatspräsi-
denten" durch die Worte „Vorsitzenden Rich-
20. § 31 wird wie folgt geändert: tern" und das Wort „Bundesrichtern" durch
das Wort „Richtern" ersetzt.
a) In Absatz 1 Satz 1, in Absatz 3 und Absatz 5
wird jeweils das Wort „Verwaltungsrichter" b) Absatz 2 Satz 2 erhält folgende Fassung:
durch das Wort „Richter" ersetzt. ,, § 5 Abs. 2 Satz 2 gilt sinngemäß."
b) In Absatz 2 wird das Wort „Verwaltungsrich- c) Absatz 4 fällt weg.
ters" durch das Wort „Richters" ersetzt.
6. Die Dberschrift des Abschnitts III des Ersten
21. § 32 wird wie folgt gefaßt:
Teils wird wie folgt gefaßt:
,,§ 32
,,Ehrenamtliche Richter".
Der ehrenamtliche Richter und der Vertrauens-
mann (§ 26) erhalten eine Entschädigung nach
dem Gesetz über die Entschädigung der ehren- 7. In § 16 wird das Wort „Finanzrichter" durch das
amtlichen Richter." Wort „Richter" ersetzt.
22. In § 33 Abs. 1 wird das Wort „Verwaltungsrich- 8. In § 17 Satz 1 wird das Wort „Finanzrichteru
ter" durch das Wort „Richter" ersetzt. durch das Wort „Richter" ersetzt.
23. In § 34 wird jeweils das Wort „Verwaltungsrich-
ter" durch das Wort „Richter" ersetzt. 9. In § 18 wird das Wort „Finanzrichters" durch
das Wort „Richters" ersetzt.
24. In§ 54 Abs. 2 und 3 wird jeweils das Wort „Ver-
waltungsrichter" durch das Wort „Richter" er-
10. In § 19 wird das Wort „Finanzrichter" durch
setzt.
das Wort „Richter" ersetzt.
25. In § 112 wird das Wort „Verwaltungsrichtern"
durch das Wort „Richtern" ersetzt. 11. § 20 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
26. In § 117 Abs. 1 Satz 4 wird das Wort „Verwal- a) In der Einleitung wird das Wort „Finanzrich-
tungsrichter" durch das Wort „Richter" ersetzt. ters" durch das Wort „Richters" ersetzt.
b) Nummer 2 erhält folgende Fassung:
27. In § 186 wird das Wort „Verwaltungsrichtern" ,,2. Schöffen und andere ehrenamtliche Rich-
durch das Wort „Richtern" ersetzt. ter,".
c) In Nummer 3 wird das Wort „Finanzrichter"
Artikel VI durch das Wort „Richter beim Finanzgericht"
Änderung der Finanzgerichtsordnung ersetzt.
Die Finanzgerichtsordnung wird wie folgt ge-
ändert: 12. § 21 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird das Wort „Finanzrichter"
1. Folgender neuer § 4 wird eingefügt:
durch das Wort „Richter" ersetzt.
,,§ 4 b) In Absatz 3 Satz 1 und 2 und Absatz 5 wird
Für die Gerichte der Finanzgerichtsbarkeit gel- jeweils das Wort „Finanzrichters" durch das
ten die Vorschriften des Zweiten Titels des Ge- Wort „Richters" ersetzt.
richtsverfassungsgesetzes entsprechend."
13. In § 22 wird das Wort „Finanzrichter" durch das
2. Der bisherige § 4 wird § 5.
Wort „Richter" ersetzt.
3. § 5 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Senatsprä- 14. In § 23 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 wird jeweils das
sidenten" durch die Worte „Vorsitzenden Wort „Finanzrichter" durch das Wort „Richter"
Richtern" ersetzt. ersetzt.
848 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I
15. In § 24 wird dus Wort „Finanzrichtern" durch gaben des Präsidiums durch den Präsidenten,
das Wort „Richtern" ersetzt. soweit ein zweiter Vorsitzender vorhanden
ist, im Benehmen mit diesem wahrgenommen.
16. In § 25 Stltz 1 und 3 wird jeweils das Wort
3. Der aufsichtführende Richter bestimmt, wel-
,,Finanzrichler" durch das Wort „Richter" ersetzt.
che richterlichen Aufgaben er wahrnimmt.
17. § 26 wird wie folgt geändert: 4. Jeder ehrenamtliche Richter kann mehreren
a) In Absatz 1 wird dus Wort „Finanzrichtern" Spruchkörpern angehören.
durch dus Wort „Richtern" ersetzt. 5. Den Vorsitz in den Kammern der Arbeitsge-
b) In Absatz 2 wird das Wort „Finanzrichter" richte führen die Berufsrichter."
durch das Wort „Richter" ersetzt.
3. Es werden jeweils ersetzt
18. In § 27 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 wird jeweils
a) in §§ 6, 24 Abs. 1 Nr. 4, § 37 Abs. 1, § 43
das Wort „Finanzrichter" durch das Wort „Rich-
ter" ersetzt. Abs. 2 Satz 1, §§ 88 und 93 Abs. 2 die Worte
,,Beisitzern", ,,Beisitzer" und „Beisitzers"
19. § 28 wird wie folgt gedndert: durch die Worte „ehrenamtlichen Richtern",
„ehrenamtlicher Richter", ,,ehrenamtliche
a) In Absatz 1 Satz l, Absatz 3, Absatz 5 und Richter", ,,ehrenamtlichen Richter" und
Absatz 7 Satz 2 wird jeweils das Wort „Fi- ,,ehrenamtlichen Richters",
nanzrichter" durch das Wort „Richter" er-
setzt. b) in §§ 16, 20 bis 23, § 24 Abs. 1, § 26 Abs. 1,
§§ 27 bis 29, 31, § 53 Abs. 2, § 60 Abs. 3, § 64
b) In Absatz 2 wird das Wort „Finanzrichters"
durch das Wort „Richters" ersetzt. Abs. 3, §§ 65, 72 Abs. 4 und § 80 Abs. 2 so-
wie ihren Uberschriften die Worte „Arbeits-
20. In § 29 wird das Wort „Finanzrichter" durch das richtern", ,,Arbeitsrichter" und „Arbeitsrich-
Wort „Richter" ersetzt. ters" durch die Worte „ehrenamtlichen Rich-
tern", ,,ehrenamtlichen Richter", ,,ehrenamt-
21. In § 30 Abs. 1 wird das Wort „Finanzrichter" liche Richter", ,,ehrenamtlichen Richters" und
durch das Wort „Richter" ersetzt. ,,ehrenamtlicher Richter",
c) in der Uberschrift des § 24 das Wort „Ar-
22. In § 51 Abs. 2 und 3 wird jeweils das Wort „Fi-
beitsrichteramtes" durch die Worte „ehren-
nanzrichter" durch das Wort „Richter" ersetzt.
amtlichen Richteramtes",
23. In § 103 wird das Wort „Finanzrichtern" durch d) in§ 35 Abs. 1 und 2, §§ 37, 38 und ihren Uber-
das Wort „Richtern" ersetzt. schriften sowie § 87 Abs. 2 die Worte „Lan-
24. In § 105 Abs. 1 Satz 4 wird das Wort „Finanz- desarbeitsrichtern" und „Landesarbeitsrich-
richter" durch das Wort „Richter" ersetzt. ter" durch die Worte „ehrenamtlichen Rich-
tern", ,,ehrenamtlichen Richter" und „ehren-
amtliche Richter",
Artikel VII
e) in § 41 Abs. 1 Satz 1 die Worte „Bundes-
Änderung des Arbeitsgerichtsgesetzes arbeitsrichtern als nichtberufsrichterlichen
Beisitzern" durch die Worte „ehrenamtlichen
Das Arbeitsgerichtsgesetz wird wie folgt geändert:
Richtern",
1. § 6 Abs. 2 wird aufgehoben. f) in § 41 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2, § 43 und
seiner Uberschrift, § 45 Abs. 1, § 74 Abs. 2,
2. Nach§ 6 wird der folgende§ 6 a eingefügt:
§ 75 Abs. 1 und § 77 die Worte „Bundes-
,,§ 6 a arbeitsrichter" und „Bundesarbeitsrichtern"
Allgemeine Vorschriften über das Präsidium durch die Worte „ehrenamtlichen Richter",
und die Geschäftsverteilung „ehrenamtliche Richter" und „ehrenamtlichen
Richtern".
Für die Gerichte für Arbeitssachen gelten die
Vorschriften des Zweiten Titels des Gerichtsver- 4. § 18 erhält folgenden Absatz 3:
fassungsgesetzes nach Maßgabe der folgenden
Vorschriften entsprechend: ,, (3) Einern Vorsitzenden kann zugleich ein wei-
teres Richteramt bei einem anderen Arbeitsge-
1. Bei einem Arbeitsgericht mit weniger als drei richt übertragen werden."
Richterplanstellen werden die Aufgaben des
Präsidiums durch den Vorsitzenden oder, 5. Nach§ 18 wird der folgende § 19 eingefügt:
wenn zwei Vorsitzende bestellt sind, im Ein-
vernehmen der Vorsitzenden wahrgenommen. ,,§ 19
Einigen sich die Vorsitzenden nicht, so ent- Ständige Vertretung
scheidet das Präsidium des Landesarbeitsge- (1) Ist ein Arbeitsgericht nur mit einem Vor-
richts oder, soweit ein solches nicht besteht, sitzenden besetzt, so beauftragt das Präsidium
der Präsident dieses Gerichts. des Landesarbeitsgerichts einen Richter seines
2. Bei einem Landesarbeitsgericht mit weniger Bezirks mit der ständigen Vertretung des Vor-
als drei Richterplanstellen werden die Auf- sitzenden.
Nr. 47 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Mai 1972 849
(2) Wird an einem Arbeitsgericht die vorüber- einzelnen Senaten und dem Großen Senat zuge-
gehende Vertretung durch einen Richter eines teilt werden, sind je die beiden lebensältesten
anderen Cerichts nötig, so beauftragt das Präsi- ehrenamtlichen Richter aus den Kreisen der Ar-
dium des Landesarbeitsgerichts einen Richter beitnehmer und der Arbeitgeber zu hören.
seines Bezirks ]Jngstens für zwei Monate mit (2) Der Geschäftsgang wird durch eine Ge-
der Vertretung. ln Eilfällen kann an Stelle des schäftsordnung geregelt, die das Präsidium be-
Präsidiums der Präsidcmt des Landesarbeitsge- schließt; sie bedarf der Bestätigung durch den
richts einen zeitweiligen Vertreter bestellen. Die Bundesrat. Absatz 1 gilt entsprechend."
Cründe für die getroffene Anordnung sind
schriftlich niederzulegen."
12. In § 45 Abs. 1 wird das Wort „Senatspräsiden-
ten" durch die Worte „ Vorsitzenden Richter" er-
6. § 25 fällt weg. setzt.
13. In § 46 Abs. 3 Satz 2 wird der Strichpunkt durch
7. § 30 erhält folgende Fassung:
einen Punkt ersetzt; die Worte ,, § 39 Abs. 3 gilt
,,§ 30 entsprechend" fallen weg.
Besetzung der Fachkammern
Die ehrenamtlichen Richter einer Fachkammer 14. In § 73 Abs. 2 werden die Worte „der Beisitzer
sollen aus den Kreisen der Arbeitnehmer und (§ 6 Abs. 2)" durch die Worte „der ehren-
der Arbeitgeber entnommen werden, für die die amtlichen Richter" ersetzt.
Fachkammer gebildet ist. Werden für Streitig-
keiten der in § 22 Abs. 2 Nr. 2 bezeichneten An- 15. In § 79 Satz 2 werden die Worte „der Beisitzer
gestellten Fachkammern gebildet, so dürfen (§ 6 Abs. 2)" durch die Worte „der ehrenamt-
ihnen diese Angestellten nicht als ehrenamtliche lichen Richter" und die Worte „eines Beisitzers"
Richter aus Kreisen der Arbeitgeber angehören. durch die Worte „eines ehrenamtlichen Richters"
Wird die Zuständigkeit einer Fachkammer ge- ersetzt.
mäß § 17 Abs. 3 erstreckt, so sollen die ehren-
amtlichen Richter dieser Kammer aus den Bezir-
ken derjenigen Arbeitsgerichte berufen werden, Artikel VIII
für deren Bezirke die Fachkammer zuständig ist."
Änderung des Sozialgerichtsgesetzes
Das Sozialgerichtsgesetz wird wie folgt geändert:
8. § 39 erhält folgende Fassung:
,,§ 39 1. In § 3 Abs. 1 wird das Wort „Beisitzern" durch
Heranziehung der ehrenamtlichen Richter das Wort „Richtern" ersetzt. Absatz 2 entfällt.
Die ehrenamtlichen Richter sollen zu den Sit- 2. Nach § 5 wird folgender § 6 eingefügt:
zungen nach der Reihenfolge einer Liste heran-
gezogen werden, die der Vorsitzende vor Beginn ,,§ 6
des Geschäftsjahres oder vor Beginn der Amts- Für die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit gel-
zeit neu berufener ehrenamtlicher Richter gemäß ten die Vorschriften des Zweiten Titels des Ge-
§ 38 Satz 2 aufstellt." richtsverfassungsgesetzes nach Maßgabe der fol-
genden Vorschriften entsprechend:
9. § 41 wird wie folgt geändert: 1. Das Präsidium teilt die ehrenamtlichen Rich-
a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Senatsprä- ter im voraus für jedes Geschäftsjahr, minde-
sidenten" durch die Worte „Vorsitzenden stens für ein Vierteljahr, einem oder mehre-
Richtern" ersetzt. ren Spruchkörpern zu, stellt die Reihenfolge
fest, in der sie zu den Verhandlungen heran-
b) In Absatz 2 wird das Wort „Bundesrichtern" zuziehen sind, und regelt die Vertretung für
durch die Worte „ berufsrichterlichen Beisit- den Fall der Verhinderung. Von der Reihen-
zern" ersetzt. folge darf nur aus besonderen Gründen abge-
wichen werden; die Gründe sind aktenkundig
10. In § 42 Abs. 1 Satz 1 wird das Wort „Senatsprä- zu machen.
sidenten" durch die Worte „ Vorsitzende Richter" 2. Den Vorsitz in den Kammern der Sozialge-
ersetzt. richte führen die Berufsrichter."
11. § 44 erhält folgende Fassung: 3. In § 9 Abs. 1, § 12 Abs. 1 und § 23 Abs. 1 Satz 2
wird das Wort „Sozialrichtern" jeweils durch
,,§ 44
die Worte „ehrenamtlichen Richtern" ersetzt.
Anhörung der ehrenamtlichen Richter,
Geschäftsordnung 4. In § 12 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4,
(1) Bevor zu Beginn des Geschäftsjahres die § 15 Abs. 3, § 16 Abs. 3 und § 18 Abs. 1 wird das
Geschäfte verteilt sowie die berufsrichterlichen Wort „Sozialrichter" jeweils durch die Worte
Beisitzer und die ehrenamtlichen Richter den ,,ehrenamtlicher Richter" ersetzt.
850 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I
5. In§ 12 Abs. 2 St1tz 2, § 13 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1, Richtern", das Wort „Bundesrichtern" durch das
Abs. 3, 4 und 5, § 14 Abs. 1, 2 und 3, § 15 Abs. 1 \1/ort „Berufsrichtern" und das Wort „Bundes-
und 2, § 1(; /\ bs. 2 und G, § 21 Satz 1, § 23 Abs. 1 sozialrichtern" durch die Worte „ ehrenamtlichen
Satz 1 und /\hs. 2 wird dc1s Wort „Sozialrichter" Richtern" ersetzt.
jeweils durch die\ Worte „ehrenamtlichen Rich-
ter" ersetzt. 19. § 40 Satz 1 erhält folgende Fassung:
,,Für die Bildung und Besetzung der Senate gel-
6. In § 12 Abs.] Satz 2, § 13 Abs. 2 Satz 2, § 16 ten § 31 Abs. 1 und § 33 entsprechend."
Abs. 4 und 5, § 17 Abs. 2, 3 und 4, § 18 Abs. 2
und 3, § 20 Abs. 1, § 21 Satz 5 und § 22 wird das 20. § 41 wird wie folgt geändert:
Wort „Sozidlrichter" jeweils durch die Worte a) In Absatz 1 wird das Wort „Bundesrichtern"
,,ehrenamtliche Richter" ersetzt. durch das Wort „Berufsrichtern" und das
Wort „Bundessozialrichtern" durch die
7. In§ 16 Abs. l und § 17 Abs. 1 wird das Wort Worte „ ehrenamtlichen Richtern" ersetzt.
,,Sozialrichters" durch die Worte „ehrenamt- b) In Absatz 2 wird das Wort „Bundesrichter"
lichen Richters am Sozialgericht" ersetzt. durch das Wort „Berufsrichter" ersetzt.
c) In Absatz 3 wird das Wort „Bundessozialrich-
8. § 17 Abs. 5 erhält folgende Fassung: ter" durch die Worte „ehrenamtliche Richter"
,, (5) Ein ehrenamtlicher Richter am Sozialge- ersetzt.
richt kann nicht gleichzei lig ehrenamtlicher Rich- d) In Absatz 4 wird das Wort „Bundesrichter"
ter am Landessozialgericht oder Bundessozial- durch das Wort „Berufsrichter" und das Wort
gericht sein." ,,Bundessozialrichter" durch die Worte „eh-
renamtlichen Richter" ersetzt.
9. In § 18 Abs. 1 Nr. 2 wird das Wort „Beisitzer" e) In Absatz 5 Satz 1 wird das Wort „Senatsprä-
durch das Wort „ehrenamtlicher Richter" ersetzt. sident" durch die Worte „Vorsitzende Rich-
ter" ersetzt.
10. § 19 erhält folgende Fassung: ~) Absatz 5 Satz 2 erhält folgende Fassung:
,,§ 19 ,,In den Fällen des § 42 nehmen die Vorsit-
(1) Der ehrenamtliche Richter übt sein Amt mit zenden Richter der beteiligten Senate, in den
gleichen Rechten wie der Berufsrichter aus. Fällen des § 43 der Vorsitzende Richter des
erkennenden Senats oder ein von ihnen be-
(2) Die ehrenamtlichen Richter erhalten eine stimmtes Mitglied ihres Senats an den Sit-
Entschädigung nach dem Gesetz über die Ent- zungen des Großen Senats mit den Befugnis-
schädigung der ehrenamtlichen Richter." sen eines Mitglieds teil."
11. In § 21 Satz 3 und in § 22 Abs. 2 Satz 1 fällt der 21. In § 41 Abs. 4, § 45 Abs. 1, 2 und 3, § 46 Abs. 1,
Klammerzusatz we~J. 2 und 3, § 50 und in § 169 wird das Wort „Bun-
dessozialrichter" durch die Worte „ehrenamt-
12. Die §§ 24 bis 26 und § 27 Abs. 1 und 2 fallen weg. lichen Richter" ersetzt.
22. a) § 47 Satz 1 erhält folgende Fassung:
13. In § 30 Abs. 1 werden das Wort „Senatspräsi-
denten" durch die Worte „Vorsitzenden Rich- ,,Die ehrenamtlichen Richter am Bundes-
tern" und das Wort „Landessozialrichtern" durch sozialgericht müssen das fünfunddreißigste
die Worte „ehrenamtlichen Richtern" ersetzt. Lebensjahr vollendet haben; sie sollen min-
destens vier Jahre ehrenamtliche Richter an
einem Sozialgericht oder Landessozialgericht
14. In § 33 wird das Wort „Landessozialrichtern"
gewesen sein."
durch die Worte „ehrenamtlichen Richtern" er-
setzt. b) In § 47 Satz 2 füllt der Klammerzusatz weg.
15. § 34 fällt weg. 23. Die §§ 48 und 49 fallen weg.
16. a) § 35 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
Artikel IX
,, (1) Die ehrenamtlichen Richter beim Lan-
Änderung der Bundesdisziplinarordnung
dessozialgericht müssen das dreißigste Le-
bensjahr vollendet haben; sie sollen minde- Die Bundesdisziplinarordnung in der Fassung der
stens vier Jahre ehrenamtliche Richter bei Bekanntmachung vom 20. Juli 1967 (Bundesgesetz-
einem Sozialgericht gewesen sein." blatt I S. 750), zuletzt geändert durch Gesetz zur Än-
b) In § 35 Abs. 2 fällt der Klammerzusatz weg. derung der Justizbeitreibungsordnung vom 20. April
1972 (Bundesgesetzbl. I S. 617), wird wie folgt ge-
17. Die §§ 36 und 37 fallen weg. ändert:
1. In § 42 Abs. 3 Satz 2 werden die Worte „Bundes-
18. In § 38 Abs. 2 Salz 1 werden das Wort „Senats- minister des Innern" durch die Worte „Bundes-
präsidenten" durch die Worte „Vorsitzenden minister der Justiz" ersetzt.
Nr. 47 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Mai 1972 851
2. In § 43 Abs. 1 Sctl.z 2 werden die Worte „Bundes- 2. Uber die Wahlanfechtung (§ 21 b Abs. 6 des
minister dc's Innern" durch die Worte „Bundes- Gerichtsverfassungsgesetzes) entscheidet ein
minister der .Justiz" ersetzt. Senat des Patentgerichts in der Besetzung mit
drei rechtskundigen Richtern.
3. In § 45 J\bs. 1 wird das Wort „Direktoren" durch 3. Den ständigen Vertreter des Präsidenten er-
die Worte „ Vorsitzenden Richtern" ersetzt. nennt der Bundesminister der Justiz."
4. § 47 erhält fol~Jc~nde Fassung: Artikel XI
,,§ 47 Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes
Für das Bundesdisziplinargericht gelten die
Vorschriften des Zweiten Titels des Gerichtsver- Das Bundesbesoldungsgesetz in der Fassung der
fassungsgesetzes cntspnxhend." Bekanntmachung vom 5. August 1971 (Bundesgesetz-
blatt I S. 1281) wird wie folgt geändert:
5. § 48 fällt weg. 1. § 5 wird wie folgt geändert:
In Absatz 4 Satz 1 werden das Wort „Verwal-
6. § 49 wird wie folgt geändert: tungsgerichtsrat" durch die Worte „Richter am
a) In Absatz l Satz 1 und 4 werden die Worte Bundesdisziplinargericht" und das Wort „Ver-
„Bundesminister des Innern" durch die Worte waltungsgerichtsdirektor" durch die Worte „Vor-
,, Bundesmini sler der Justiz" ersetzt. sitzende Richter am Bundesdisziplinargericht" er-
setzt.
b) In Absatz 3 Satz 1 wird ,, § 50 Abs. 4" durch
,, § 50 Abs. 2" ersetzt. 2. § 53 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
a) Die Sätze 2 und 3 werden wie folgt gefaßt:
7. § 50 wird wie folgt geändert: „Bei der Anwendung des § 5 Abs. 4 stehen
a) In Absatz 1 fullen die Sätze 1 bis 3 weg. gleich dem Richter am Bundesdisziplinargericht
der Richter am Amtsgericht,
b) Die Absätze 2 und 3 fallen weg.
arn Arbeitsgericht,
c) Die Absätze 4 bis 6 werden Absätze 2 bis 4.
am Finanzgericht (bis zur drei-
d) In dem neuen Absatz 3 Satz 3 wird „Absatz 4" zehnten Dienstaltersstufe),
durch „Absa'Lz 2" ersetzt. arn Landgericht,
arn Sozialgericht,
8. § 55 wird wie fol~Jl geändert: arn Verwaltungsgericht und
a) In Absatz 1 Salz 2 wird ,,§ 10 Abs. 4" durch der Staatsanwalt;
,, § 4" ersetzt.
dem Vorsitzenden Richter arn Bundesdiszipli-
b) In Absatz 2 Satz 2 wird ,, § 50 Abs. 4 Satz 3 nargericht
und Absatz 6" durch ,, § 50 Abs. 2 Satz 3 und der Richter am Finanzgericht (von der vier-
Absatz 4" ersetzt. zehnten Dienstaltersstufe an),
am Landessozialgericht,
Artikel X arn Oberlandesgericht,
Änderung des Patentgesetzes am Oberverwaltungsgericht,
der Vorsitzende Richter
Das Patentgesetz wird wie folgt geändert: arn Landgericht,
1. In § 36 b Abs. 2 Satz 1 wird das Wort „Senats- am Verwaltungsgericht und
präsidenten" durch die Worte „Vorsitzenden der Oberstaatsanwalt (als Abteilungsleiter
Richtern" ersetzt. bei einer Staatsanwaltschaft bei einem Land-
gericht).
2. § 36 e wird wie folgt gefaßt: Die Vorsitzenden Richter
,,§ 36 e arn Finanzgericht,
Für das Patentgericht gelten die Vorschriften arn Landesarbeitsgericht,
des Zweiten Titels des Gerichtsverfassungsgeset- am Landessozialgericht,
zes nach folgender Maßgabe entsprechend: am Oberlandesgericht und
1. In den Fällen, in denen auf Grund des Wahl- am Oberverwaltungsgericht
ergebnisses ein rechtskundiger Vorsitzender
sind in die Besoldungsgruppe B 3 einzurei-
Richter und ein weiterer rechtskundiger Richter
hen."
dem Präsidium nicht angehören würden, gel-
ten der rechtskundige Vorsitzende Richter und b) Es werden folgende Sätze 4 und 5 angefügt:
der weitere rechtskundige Richter als gewählt, „Abweichend von den Sätzen 2 und 3 kann für
die von den rechtskundigen Mitgliedern die je- Richter, die außer rnit richterlichen Aufgaben
weils höchste Stimmenzahl erreicht haben. ständig rnit Verwaltungsaufgaben betraut
852 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I
sind, die Einstufung in eine andere Besol- b) § 107 Satz 2 erhält folgende Fassung:
dungsgruppe oder die Gewährung einer Amts-
,,Im übrigen gelten die Vorschriften des Zwei-
zulage vorgesehen werden. Eine Amtszulage
ten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes ent-
kann auch neben der Einstufung in eine an-
sprechend."
dere Besoldungsgruppe ausgebracht werden."
3. Die Anlage I zum Bundesbesoldungsgesetz wird 2. Die Bundesrechtsanwaltsordnung vom 1. August
wie folgt geändert: 1959 (Bundesgesetzbl. I S. 565), zuletzt geändert
In der Besoldungsordnung A werden ersetzt durch das Gesetz zur Änderung des Deutschen
in den Besoldungsgruppen A 13, A 14 und A 15 Richtergesetzes vorn 10. C::P-ptember 1971 (Bundes-
das Wort „Verwaltungsgerichtsrat" durch die gesetzbl. I S. 1557), wird v„2 folgt geändert:
Worte „Richter am Bundesdisziplinargericht" a) § 97 erhält folgende Fassung:
und
,,§ 97
in den Besoldungsgruppen A 15 und A 16 die
Für die Gescr '\ftsverteilung bei dem Ehren-
Worte „Senatsrnt beim Bundespatentgericht"
gericht gelten die Vorschriften des Zweiten
durch die Worte „Richter am Bundespatentge-
Titels sowie § 70 Abs. 1 des Gerichtsverfas-
richt" und das Wort „Verwaltungsgerichtsdirek-
sungsgesetzes entsprechend."
tor" durch die Worte „Vorsitzender Richter am
Bundesdisziplinargericht" und „ Vorsitzender b) § 105 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
Richter am Truppendienstgericht". ,, (1) Für die Geschäftsverteilung bei dem
In der Besoldungsordnung B werden ersetzt Ehrengerichtshof gelten die Vorschriften des
Zweiten Titels sowie § 70 Abs. 1 des Gerichts-
in der Besoldungsgruppe B 3 die Worte „Senats-
verfassungsgesetzes entsprechend."
präsident beim Bundespatentgericht" durch die
Worte „Vorsitzender Richter am Bundespatent- c) § 106 Abs. 2 Satz 2 erhält folgende Fassung:
gericht", ,,Den Vorsitz führt der Präsident des Bundes-
in der Besoldungsgruppe B 4 die Worte „Vizeprä- gerichtshofes oder in seiner Vertretung ein
sident des Bundespatentgerichtes" durch die vom Präsidium des Bundesgerichtshofes be-
Worte „Vorsitzender Richter am Bundespatent- stimmter Vorsitzender Richter."
gericht als ständiger Vertreter des Präsidenten",
in der Besoldungsgruppe B 6 die Worte „Bundes- 3. § 3 des Neunten Teils der Verordnung des Reichs-
richter (bei den obersten Gerichtshöfen des Bun- präsidenten zur Sicherung von Wirtschaft und
des)" durch die Worte „Richter am Bundesarbeits- Finanzen vom 1. Dezember 1930 (Reichsgesetzbl. I
gericht", ,,Richter am Bundesfinanzhof", ,,Richter S. 604) wird aufgehoben.
am Bundesgerichtshof", ,,Richter am Bundes-
sozialgericht", ,,Richler am Bundesverwaltungs-
gericht",
Artikel XIII
in der Besoldungsgruppe B 8 die Worte „Senats-
präsident (bei den obersten Gerichtshöfen des Ubergangs- und Schlußvorschriften
Bundes)" durch die Worte „Vorsitzender Richter
am Bundesarbeitsgericht", ,, Vorsitzender Richter
§ 1
am Bundesfinanzhof", ,, Vorsitzender Richter am
Bundesgerichtshof", ,, Vorsitzender Richter am (1) Von dem Inkrafttreten dieses Gesetzes an füh-
Bundessozialgericht", ,, Vorsitzender Richter am ren Richter, die zu diesem Zeitpunkt
Bundesverwaltungsgericht" sowie die Worte a) zu Gerichtspräsidenten ernannt sind, die Amts-
„ Vizepräsident (bei den obersten Gerichtshöfen bezeichnung „Präsident",
des Bundes)" durch die Worte „Vorsitzender Rich-
b) zu Landgerichtsdirektoren, Verwaltungsgerichts-
ter am Bundesarbeitsgericht, Bundesfinanzhof,
direktoren, Landesar bei tsgerichtsdirektoren oder
Bundesgerichtshof, Bundessozialgericht, Bundes-
Senatspräsidenten ernannt sind, die Amtsbezeich-
verwaltungsgericht als ständiger Vertreter des
nung „Vorsitzender Richter",
Präsidenten".
c) zu Vizepräsidenten von Gerichten ernannt sind,
die mit Vorsitzenden Richtern nach Buchstabe b
Artikel XII
besetzt sind, die Amtsbezeichnung „Vorsitzender
Änderung weiterer Vorschriften Richter".
1. Die Bundesnotarordnung vom 24. Februar 1961 (2) Die anderen Richter führen von diesem Zeit-
(Bundesgesetzbl. I S. 98), zuletzt geändert durch punkt an die Amtsbezeichnung „Richter".
das Beurkundungsgesetz vom 28. August 1969
(Bundesgesetzbl. I S. 1513), wird wie folgt geän- (3) Zu den Amtsbezeichnungen nach Absatz 1 und
dert: 2 tritt ein das Gericht bezeichnender Zusatz nach den
Vorschriften in Artikel I Nr. 2.
a) § 102 Satz 2 erhält folgende Fassung:
,,Im übrigen gelten die Vorschriften des Zwei- § 2
ten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes ent- (1) Soweit Gesetze und Verordnungen für Richter
sprechend." Amts- oder Dienstbezeichnungen und für ehrenamt-
Nr. 47 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Mai 1972 853
liehe Richter Bezeichnungen enthalten, die durch die- § 4
ses Gesetz geändert werden, treten an ihre Stelle die Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
neuen Bezeichnungen. des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952
(2) Soweit in Gesetzen und Verordnungen auf die (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechts-
durch dieses Gesetz aufgehobenen oder geänderten verordnungen, die auf Grund des Gerichtsverfas-
Vorschriften verwiesen ist, treten die entsprechen- sungsgesetzes oder dieses Gesetzes erlassen wer-
den Vorschriften dieses Gesetzes an ihre Stelle. den, gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten
Uberleitungsgesetzes.
§ 5
(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Oktober 1972 in Kraft,
§ 3 § 21 b Abs. 5 des Gerichtsverfassungsgesetzes in der
Artikel V § 8 Abs. 1 des Ersten Gesetzes zur Ver- Fassung des Artikels II Nr. 4 jedoch am Tage nach
einheitlichung und Neuregelung des Besoldungs- der Verkündung des Gesetzes.
rechts in Bund und Ländern vom 18. März 1971 (Bun- (2) Für das am Tage des Inkrafttretens dieses Ge-
desgesetzbl. I S. 208) wird durch § 53 Abs. 3 Satz 4 setzes beginnende oder laufende Geschäftsjahr gel-
und 5 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung ten die bisherigen Vorschriften über die Zusammen-
dieses Gesetzes nicht berührt. setzung und die Aufgaben des Präsidiums fort.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 26. Mai 1972
Der Bundespräsident
Heinemann
Der Bundeskanzler
Brandt
Der Bundesminister der Justiz
Gerhard Jahn
Der Bundesminister des Innern
Genscher
Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung
Walter Arendt
854 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I
Verordnung
zur Durchführung des Kraftfahrsachverständigengesetzes
(KfSachvV)
Vom 24. Mai 1972
Auf Grund des § 4 Abs. 4 und des § 18 Abs. 2 § 2
und 3 des KraftfahrsachversUindigengesetzes vom Prüfungsausschuß
22. Dezember 1971 (Bund(-!sgcsclzbl. I S. 2086) wird
mit Zustimmung des Bundesrates verordnet: (1) Die Prüfung ist vor einem Prüfungsausschuß
abzulegen. Der Prüfungsausschuß wird bei der zu-
§ 1
ständigen obersten Landesbehörde oder der von der
Landesregierung bestimmten Stelle für den Bereich
Zweck und Durchführung der Ausbildung dieses Landes gebildet.
(1) Durch die Ausbildung bei einer Technischen (2) Die zuständige oberste Landesbehörde oder
Prüfstelle für den Kraftfahrzeugverkehr soll der Be- die von der Landesregierung bestimmte Stelle be-
werber auf die Wahrnehmung der Aufgaben eines stellt die Mitglieder des Prüfungsausschusses und
amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers bestimmt den Vorsitzenden.
für den Kraflfohrzeugverkehr vorbereitet werden.
(3) Dem Prüfungsausschuß haben mindestens an-
(2) Die Ausbildung ist unter der Leitung eines zugehören:
von der Technischen Prüfstelle eingesetzten Aus- 1. Ein Angehöriger des höheren technischen Ver-
bildungsleiters durchzuführen. Der Ausbildungs- waltungsdienstes der Fachrichtung Maschinenbau
leiter muß amtlich anerkannter Sachverständiger für oder Elektrotechnik, der amtlich anerkannter
den Kraftfahrzeugv«::~rkehr sein; seine Anerkennung Sachverständiger für den Kraftfahrzeugverkehr
darf nicht auf Teilbefugnisse beschränkt sein. ist oder der die Voraussetzungen für die An-
(3) Der Bewerber ist während der Ausbildung in erkennung erfüllt; er braucht jedoch einer Tech-
den folgenden Gebieten zu unterweisen: nischen Prüfstelle nicht anzugehören und seine
1. Bau und Betrieb von Krcülfahrzeugen und ihren fachliche Eignung nicht durch eine Prüfung nach-
Anhängern; gewiesen zu haben;
2. Prüfung von Bewerbern um die Fahrerlaubnis; 2. ein Angehöriger des höheren nichttechnischen
3. Begutachtung von Kraftfahrzeugen und ihren An- Verwaltungsdienstes;
hängern sowie von Fahrzeugteilen, insbesondere 3. der Leiter einer Technischen Prüfstelle für den
zur Erlangung von Betriebserlaubnissen und Bau- Kraftfahrzeugverkehr oder dessen Stellvertreter.
artgenehmigungen; (4) Die Prüfung ist vor dem Prüfungsausschuß
4. Untersuchung der Kraftfahrzeuge und ihrer An-- abzulegen, in dessen Bereich der Bewerber nach § 1
hänger im Rahmen der regelmäßigen technischen dieser Verordnung ausgebildet worden ist. Auf An-
Uberwachung; trag des Bewerbers kann mit Zustimmung der be-
5. Straßenverkehrsrecht sowie die die Sachverstän- teiligten zuständigen obe'rsten Landesbehörden die
digen- und Prüfertfüigkeit berührenden anderen Prüfung auch von einem anderen Prüfungsausschuß
Rechtsgebiete; abgenommen werden.
6. Organisation der Verkehrsverwaltung in Bund § 3
und Ländern.
Zulassung zur Prüfung
Für Bewerber um die amtliche Anerkennung als
Sachverständiger mit Teilbefugnissen, als Prüfer Die Anerkennungsbehörde entscheidet über die
und als Prüfer mit Teilbefugnissen können die Aus- Zulassung zur Prüfung. Sie beauftragt den Prüfungs-
bildungsgebiete nach Maßgabe ihrer künftigen Be- ausschuß mit der Durchführung der Prüfung.
fugnisse eingeschränkt werden.
(4) Der Bewerber hut über seinen Ausbildungs- § 4
gang Wochenberichte anzufertigen, die er. seinem Prüfungstermine
Ausbildungsleiter vorzulegen hat. Der Ausbildungs-
leiter stellt dem Bewerber während der Ausbil- (1) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses be-
dungszeit mindestens zwei schriftliche Hausarbeiten stimmt Ort und Zeit der Prüfung und lädt die Be-
aus dem Bereich seiner künftigen Befugnisse. Diese werber.
Arbeiten sind vom Ausbildungsleiter zu beurteilen (2) Bleibt ein Bewerber der Prüfung oder einzel-
und dem Antrag auf Zulassung zur Prüfung bei- nen Teilen der Prüfung fern oder unterbricht er sie
zufügen. Auf Verlangen der Anerkennungsbehörde ohne ausreichende Entschuldigung, so gilt die Prü-
sind die Wochenberichte beizufügen. fung als nicht bestanden.
Nr. 47 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Mai 1972 855
(3) Der Vorsi1wndc d<'S Prüfungsausschusses kann § 8
Bewerbern, die bereits ihre J\usbildung nach§ 1 ab- Mündlicher Teil der Prüfung
leisten oclcr ahrJclc>.istel haben, die Anwesenheit bei
dr!m rnündlid1c:n Teil der f>r(ifung gestatten, ebenso Der mündliche Teil der Prüfung dient dem zu-
dc'n Ausbildunqslcitcrn der Technischen Prüfstellen. sammenfassenden Nachweis des Fachwissens und
BecJuftragt.e der Anerkennungsbehörden können der Fähigkeit, das Wissen anzuwenden; er soll in
jedcrzci t der Prüfung bei wohnen. der Regel für jeden Bewerber mindestens 30 Minu-
ten dauern und muß alle drei Fachgebiete des
schriftlichen Teils umfassen.
§ 5
Teile der Prüfung
§ 9
Die Prüfung umfaßt einen praktischen, einen Bewertung der Prüfung
schriftlichen und einen mündlichen Teil. Die Reihen-
folge bestimmt der Vorsitzende des Prüfungsaus- (1) Der praktische Teil der Prüfung ist als be-
schusses. standen oder als nicht bestanden zu bewerten.
(2) Im schriftlichen und mündlichen Teil sind die
§ 6
drei Fachgebiete jeweils getrennt zu bewerten. Für
Praktischer Teil der Prüfung jedes Fachgebiet sind aus den Einzelnoten des
(1) Im praktischen Teil der Prüfung hat der Be- schriftlichen und mündlichen Teils Gesamtnoten zu
werber nachzuweisen, daß er Kraftfahrzeuge aller bilden. Es ist nach folgenden Noten zu bewerten:
Klassen für Verbrennungsmaschinen vorschrifts- sehr gut (1) eine besonders hervorragende
mäßig, sicher und gewandt im Straßenverkehr füh- Leistung;
ren kann.
gut (2) eine erheblich über dem Durch-
(2) Der Vorsitzende kann bestimmen, daß der schnitt liegende Leistung;
praktische Teil der Prüfung vor nur zwei Mitglie-
befriedigend (3) eine über dem Durchschnitt
dern des Prüfungsausschusses abgelegt wird.
liegende Leistung;
ausreichend (4) eine Leistung, die durchschnitt-
§ 7 lichen Anforderungen ent-
Schriftlicher Teil der Prüfung spricht;
(1) Im schriftlichen Teil der Prüfung hat der Be- mangelhaft (5) eine Leistung mit erheblichen
werber um die amtliche Anerkennung als Sachver- Mängeln;
ständiger, bei dem die Anerkennung nicht auf ungenügend (6) eine völlig unbrauchbare Lei-
Teilbefugnisse beschränkt werden soll, umfassende stung.
Kenntnisse in folgenden Fachgebieten nachzuwei-
sen:
§ 10
1. Bau und Betrieb von Kraftfahrzeugen und ihren
Anhängern; Bestehen der Prüfung
2. Straßenverkehrsrecht sowie die die Sachverstän- Die Gesamtprüfung ist bestanden, wenn
digentätigkeit berührenden anderen Rechts- 1. der praktische Teil der Prüfung bestanden ist,
gebiete; 2. im schriftlichen und mündlichen Teil die Einzel-
3. Tätigkeit des Sachverständigen. note „ungenügend" nicht erteilt worden ist und
Darin eingeschlossen ist der Nachweis, daß der Be- 3. die Leistungen in jedem der drei Fachgebiete
werber mit den Gefahren des Straßenverkehrs und mindestens mit der Gesamtnote „ausreichend"
den zu ihrer Abwehr erforderlichen Verhaltens- bewertet worden sind.
weisen vertraut ist.
(2) Für den Bewerber um die amtliche Anerken- § 11
nung als Sachverständiger mit Teilbefugnissen oder Entscheidung über die Prüfung
als Prüfer gilt Absatz 1 entsprechend; jedoch ge-
nügen hinreichende Kenntnisse der Kraftfahrzeug- (1) Uber die Bewertung des praktischen Teils, der
technik und der maßgebenden gesetzlichen Vor- Leistungen in den einzelnen Fachgebieten des münd-
schriften. Bei der Anerkennung als Prüfer mit Teil- lichen und schriftlichen Teils und deren Gesamt-
befugnissen genügen die Kenntnisse des für seine noten sowie über das Ergebnis der gesamten Prü-
Befugnisse erforderlichen Wissensstoff es. fung hat der Prüfungsausschuß zu befinden.
(3) Im schriftlichen Teil der Prüfung hat der Be- (2) Der Prüfungsausschuß muß den Bewerber von
werber unter Aufsicht aus den Fachgebieten des der weiteren Prüfung ausschließen, wenn der Be-
Absatzes 1 je eine Aufgabe zu behandeln. Die drei werber einen Täuschungsversuch begangen hat. Die
Aufgaben sind in längstens fünf Stunden Dauer in Prüfung gilt in diesem Fall als nicht bestanden.
übersichtlicher Form zu behandeln. Eine Ergänzung (3) Der Prüfungsausschuß kann den Bewerber von
durch Handskizzen kann verlangt werden. der weiteren Prüfung ausschließen, wenn
(4) Der Vorsitzende kann Gesetzestexte und tech- 1. der Bewerber den praktischen Teil der Prüfung
nische Handbücher als Hilfsmittel zulassen. nicht bestanden hat oder
856 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I
2. die Leistungen des Bewerbers im schriftlichen § 14
oder mündlichen Teil der Prüfung in einem Fach- Wiederholungsprüfungen
gebiet mit der Einzelnote) ,,ungenügend" bewer-
tet worden sind. Hat der Bewerber die Prüfung nicht bestanden,
kann er sie nach erneuter Zulassung, frühestens
Die Prüfung gilt auch in diesen Fällen als nicht
nach drei Monaten, wiederholen. Besteht der Be-
bestanden.
werber auch die Wiederholungsprüfung nicht, kann
(4) Hat der Bewerber die Prüfung nicht bestan- er sie nur noch einmal, und zwar frühestens nach
den, so entscheidet der Prüfungsausschuß, ob der Ablauf von weiteren sechs Monaten, wiederholen.
praktische Teil oder L<~istungen in einzelnen Fach-
gebieten auf die Wiederholungsprüfung angerech-
net werden können. Es dürfen jedoch nur Leistun- § 15
gen in Fachgebieten angerechnet werden, die
Ausbildung und Prüfung der Bewerber
mindestens mit der Gesamtnote „befriedigend" be-
bei Behörden
wertet worden sind. Eine Anrechnung ist nur
möglich, wenn die Wiederholungsprüfung innerhalb Bewerber um die amtliche Anerkennung als Sach-
eines Jahres durchgeführt wird. verständiger oder Prüf er für den Kraftf ahrzeugver-
kehr bei Behörden nach § 16 des Gesetzes sind in
entsprechender Anwendung der Vorschriften dieser
§ 12 Verordnung auszubilden und zu prüfen.
Bekanntgabe der Entscheidung
Der Vorsitzende gibt im Anschluß an die Ent-
scheidung des Prü [ungsausschusses dem Bewerber § 16
bekannt, ob er die Prüfung bestanden hat. Im Falle Berlin-Klausel
des Nichtbestehens der Prüfung hat er dem Bewer-
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
ber die Gründe hierfür anzugeben. Außerdem ist
leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
dem Bewerber mitzuteilen, ob der praktische Teil
blatt I S. 1) in Verbindung mit § 23 des Kraftfahr-
der Prüfung oder Leistungen in den Fachgebieten
sachverständigengesetzes auch im Land Berlin.
bei der Wiederholungsprüfung angerechnet werden
können.
§ 13 § 17
Niederschrift über die Prüfung Inkrafttreten
(1) Uber das Ergebnis der Prüfung, mit Ausnahme (1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Ver-
des schriftlichen Prüfungsteiles, ist eine Nieder- kündung in Kraft.
schrift zu fertigen. Hat der Bewerber die Prüfung
(2) Für Amtshandlungen, Prüfungen und Unter-
nicht bestanden, müssen die Gründe aus der Nieder-
suchungen nach dem Kraftfahrsachverständigen-
schrift ersichtlich sein.
gesetz und nach den auf diesem Gesetz beruhenden
(2) Die Anerkennungsbehörde hat dem· Bewerber Rechtsvorschriften werden Kosten (Gebühren und
nach bestandener Prüfung eine Prüfungsbescheini- Auslagen) nach der Gebührenordnung für Maßnah-
gung auszustellen. men im Straßenverkehr erhoben.
Bonn, den 24. Mai 1972
Der Bundesminister für Verkehr
Georg Leber
Nr. 47 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Mai 1972 85'1
Verordnung
zur .Änderung berechnungsrechtlicher und mietpreisrechtlicher Vorschriften
Vom 26. Mai 1972
Auf Grund des § 105 Abs. 1 des Zweiten Woh- Bezugsfertigkeit anzuwenden, es sei denn,
nungsbaugesetzes (Wohnungsbau-. und Familien- daß eine kürzere Frist bei der Bewilligung
heimgesetz) in der Fassung der Bekanntmachung der öffentlichen Mittel vereinbart worden
vom 1. September 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 1617), ist. II
zuletzt geändert durch das Wohnungsbauänderungs- b) Satz 4 wird gestrichen.
gesetz 1971 vom 17. Dezember 1971 (Bundesgesetz-
blatt I S. 1993), 2. § 4 b wird wie folgt geändert und ergänzt:
des § 48 Abs. 1 und 3 des Ersten Wohnungsbau- a) Die Uberschrift erhält folgende Fassung:
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
,,Berechnung für steuerbegünstigten Wohn-
25. August 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 1047), zuletzt
raum, der mit Aufwendungszuschüssen oder
geändert durch das Wolrnungsbauänderungsgesetz
Aufwendungsdarlehen gefördert ist".
1968 vom 17. Juli 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 821),
b) In Absatz 1 wird das Wort „Annuitäts-
des § 28 Abs. 1 und 4 des Gesetzes zur Sicherung
zuschüssen" durch die Worte „Aufwendungs-
der Zweckbestimmung von Sozialwohnungen (Woh-
zuschüssen oder Aufwendungsdarlehen" und
nungsbindungsgesetz 1965) in der Fassung der Be-
das Wort „Annuitätszuschüsse" durch die
kanntmachung vom 28. Januar 1972 (Bundesgesetz-
Worte „Aufwendungszuschüsse oder Auf-
blatt I S. 93)
wendungsdarlehen11 ersetzt. Die Worte „und
und des § 36 Nr. 2 des Zweiten Wohngeldgesetzes nach dem 31. Dezember 1966 bezugsfertig
vom 14. Dezember 1970 (Bundesgesetzbl. I S. 1637), II
geworden werden gestrichen.
zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. November
1971 (Bundesgesetzbl. I S. 1837), 3. In § 5 Abs. 4 Nr. 4 und in Anlage 1 in II. 3. d) bb)
verordnet die Bundesregierung mit Zustimmung des wird das Wort „Fremdkapitalkosten" durch das
Bundesrates Wort „Kapitalkosten" ersetzt.
sowie auf Grund des § 32 Satz 1 und des § 7 4. Dem § 8 wird folgender Absatz 9 angefügt:
Abs. 2 des Gesetzes über die Gemeinnützigkeit im
Wohnungswesen - Wohnungsgemeinnützigkeits- ,, (9) Auf die Eigenkapitalkosten in der Bauzeit
gesetz - in der Fassung vom 29. Februar 1940 ist § 20 entsprechend anzuwenden. § 6 Abs. 1
(Reichsgesetzbl. I S. 437), zuletzt geändert durch das Satz 3 bleibt unberührt."
Erste Gesetz zur Reform des Strafrechts vom
5. Dem § 18 wird folgender Absatz 3 angefügt:
25. Juni 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 645),
,, (3) Zinsen und Tilgungen, die planmäßig für
verordnet der Bundesminister für Städtebau und
Aufwendungsdarlehen im Sinne des § 42 Abs. 6
Wohnungswesen im Einvernehmen mit dem Bun-
oder § 88 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes
desminister für Wirtschaft und Finanzen sowie mit
zu entrichten sind, erhöhen den Gesamtbetrag
Zustimmung des Bundesrates: 11
der laufenden Aufwendungen.
Artikel 1 6. Dem§ 22 wird folgender Absatz 5 angefügt:
Änderung der Zweiten Berechnungsverordnung ,, (5) Ist vor dem 1. Januar 1971 ein höherer
Die Verordnung über wohnungswirtschaftliche Ansatz für Zinsersatz zugelassen worden oder
Berechnungen (Zweite Berechnungsverordnung - zulässig gewesen, als er nach den Absätzen 1
II. BV) in der Fassung der Bekanntmachung vom bis 4 zulässig ist, darf der höhere Ansatz in
14. Dezember 1970 (Bundesgesetzbl. I S. 1681) wird Härtefällen für die Dauer der erhöhten Tilgun-
wie folgt geändert und ergänzt: gen in eine nach dem 30. Juni 1972 aufge-
stellte Wirtschaftlichkeitsberechnung aufgenom-
1. § 4 a Abs. 1 wird wie folgt geändert und er- men werden, soweit
gänzt:
1. im öffentlich geförderten sozialen Wohnungs-
a) Satz 3 erhält folgende Fassung: bau die Bewilligungsstelle,
„Nummer 3 ist bei Wohnungen, für welche 2. im steuerbegünstigten oder freifinanzierten
die öffentlichen Mittel erstmalig nach dem Wohnungsbau, der mit Wohnungsfürsorge-
31. Dezember 1956 bewilligt worden sind, mitteln gefördert worden ist, der Darlehens-
erst nach dem Ablauf von 6 Jahren seit der oder Zuschußgeber,
858 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I
3. im sonstigen Wohnungsbau von gemein- als Wirtschaftlichkeitsberechnung mit Teilbe-
nützigen Wohnungsunternehmen die An- rechnungen der laufenden Aufwendungen auf-
erkennungsbehörde zustellen, wenn für einen Teil dieses Wohn-
zustimmt. Dem höheren Ansatz soll zugestimmt raums (begünstigter Wohnraum) gegenüber dem
werden, soweit der seit dem 1. Januar 1971 zu- anderen Teil des Wohnraums eine stärkere oder
lässige Ansatz unter Berücksichtigung aller länger dauernde Senkung der laufenden Auf-
Umstände des Einzelfalles für den Vermieter zu wendungen erzielt werden soll
einer unbilligen Härte führen würde. Dem An- 1. durch Gewährung öffentlicher Mittel als Dar-
satz von Zinsersatz für Mietvorauszahlungen lehen oder Zuschüsse zur Deckung von lau-
oder Mieterdarlehen darf nicht zugestimmt wer- fenden Aufwendungen, Fremdkapitalkosten,
den." Annuitäten oder Bewirtschaftungskosten
(§ 18 Abs. 2) oder
7. § 26 wird wie folgt geändert: 2. durch Gewährung von höheren, der nach-
In Absatz 2 werden die Worte „100 Deutsche stelligen Finanzierung dienenden öffentlichen
Mark" durch die Worte „120 Deutsche Mark" Baudarlehen."
ersetzt.
10. § 38 wird wie folgt geändert und ergänzt:
8. § 28 wird wie folgt geändert und ergänzt: a) In Absatz 2 werden die Worte „der laufen-
a) Absatz 2 erhält folgende Fassung: den Aufwendungen, die Zinszuschüsse oder
,, (2) Als Instandhaltungskosten dürfen je die Annuitätsdarlehen" durch die Worte
Quadratmeter Wohnfläche im Jahr angesetzt ,, von laufenden Aufwendungen, Fremdkapi-
werden talkosten, Annuitäten oder Bewirtschaftungs-
1. für Wohnungen, die bis zum 31. Dezember kosten" ersetzt.
1965 bezugsfertig geworden sind, höch- b) In Absatz 4 werden die Worte „Zinszu-
stens 5,20 Deutsche Mark und schüsse oder Annuitätsdarlehen" durch die
2. für Wohnungen, die nach dem 31. Dezem- Worte „Darlehen oder Zuschüsse" ersetzt.
ber 1965 bezugsfertig geworden sind oder 11. In § 41 Abs. 2 werden die Worte „150 Deutsche
bezugsfertig werden, höchstens 4,60 Deut- Mark" durch die Worte .170 Deutsche Mark"
sche Mark. ersetzt.
Diese Sätze verringern sich, wenn in der
Wohnung ein eingerichtetes Bad oder eine Artikel 2
eingerichtete Dusche fehlt, um 0,60 Deutsche Änderung der Neubaumietenverordnung 1970
Mark. Diese Sätze erhöhen sich für Wohnun-
gen, für die eine Sammelheizung vorhanden Die Verordnung über die Ermittlung der zuläs-
ist, um 0,50 Deutsche Mark und für Woh- sigen Miete für preisgebundene Wohnungen (Neu-
nungen, für die ein maschinell betriebener baumietenverordnung 1970 - NMV 1970) vom
Aufzug vorhanden ist, um 0,40 Deutsche 14. Dezember 1970 (Bundesgesetzbl. I S. 1660) wird
Mark. wie folgt geändert:
b) In Absatz 3 werden die Worte „0,30 Deutsche 1. § 17 wird wie folgt geändert:
Mark" durch die Worte „0,50 Deutsche
a) In der Uberschrift und in den Absätzen 1 und 6
Mark" ersetzt.
wird das Wort „Annuitätszuschüssen• jeweils
c) In Absatz 4 erhalten die Sätze 1 bis 4 fol- durch die Worte .Aufwendungszuschüssen
gende Fassung: oder Aufwendungsdarlehen" ersetzt.
„Die Kosten der Schönheitsreparaturen in b) In Absatz 1 werden die Worte „und nach dem
Wohnungen sind in den Sätzen nach Ab- 31. Dezember 1966 bezugsfertig geworden"
satz 2 nicht enthalten. Trägt der Vermieter gestrichen.
die Kosten dieser Schönheitsreparaturen, so
dürfen sie höchstens mit 4,00 Deutsche Mark c) In den Absätzen 1 und 2 wird das Wort
je Quadratmeter Wohnfläche im Jahr an- „Annuitätszuschüsse" jeweils durch das Wort
gesetzt werden. Dieser Satz verringert sich .Mittel" ersetzt.
für Wohnungen, die überwiegend nicht tape- d) Nach Absatz 6 werden folgende Absätze 7
ziert sind, um 0,40 Deutsche Mark. Der Satz und 8 angefügt:
erhöht sich für Wohnungen mit Heizkörpern ,. (7) Für die in Absatz 1 bezeichneten W oh-
um 0,30 Deutsche Mark und für Wohnungen nungen gelten hinsichtlich der Zulässigkeit
mit Doppelfenstern oder Verbundfenstern von Mieterleistungen die Vorschriften des
um 0,35 Deutsche Mark." § 10 entsprechend.
d) In Absatz 5 werden die Worte „30 Deutsche (8) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 6
Mark~' durch die Worte „40 Deutsche Mark" gelten entsprechend für diejenigen steuerbe-
ersetzt. günstigten Wohnungen, die mit Annuitätszu-
schüssen nach § 88 des Zweiten Wohnungs-
9. § 32 Abs. 4 erhält folgende Fassung: baugesetzes in der bis zum 31. Dezember 1971
,. (4) Die Wirtschaftlichkeitsberechnung für öf- geltenden Fassung gefördert worden und nach
fentlich geförderten Wohnraum ist in der Form dem 31. Dezember 1966 bezugsfertig gewor-
von Teilwirtschaftlichkeitsberechnungen oder den sind."
Nr. 47 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Mai 1972 859
2. § 18 wird wie folgt geändert: Artikel 4
a) In der Uberschrift und in Absatz 1 wird das Änderung der Verordnung zur Änderung
Wort „Annuitätszuschüssen" jeweils durch der zweiten Berechnungsverordnung
die Worte „Aufwendungszuschüssen oder vom 14. Dezember 1970
Aufwendungsdarlehen" ersetzt.
Artikel 7 Nr. 2 der Verordnung zur Änderung der
b) In Absatz 1 werden die Worte „und nach dem Zweiten Berechnungsverordnung vom 14. Dezember
31. Dezember 1966 bezugsfertig geworden" 1970 (Bundesgesetzbl. I S. 1672) wird aufgehoben.
gestrichen.
c) In den Absätzen 1 und 2 wird das Wort Artikel 5
„Annuitätszuschüsse" jeweils durch das Wort
,,Mittel" ersetzt. Bekanntmachung
d) Nach Absatz 3 werden folgende Absätze 4 Der Bundesminister für Städtebau und Wohnungs-
und 5 angefügt: wesen wird ermächtigt, die Zweite Berechnungsver-
ordnung in der sich aus Artikel 1 dieser Verordnung
,, (4) Für die in Abscitz 1 bezeichneten Woh-
ergebenden Fassung mit neuem Datum bekanntzu-
nungen gelten hinsichtlich der Zulässigkeit
machen und dabei Unstimmigkeiten des Wortlauts
von Mieterleistungen die Vorschriften des
zu beseitigen.
§ 10 entsprechend.
Artikel 6
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gel-
ten entsprechend für diejenigen steuerbegün- Berlin-Klausel
stigten Wohnungen, die mit Annuitätszu- Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten
schüssen nach § 88 des Zweiten Wohnungs- Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-
baugesetzes in der bis zum 31. Dezember 1971 gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 53 des Ersten
geltenden Fassung gefördert worden und Wohnungsbaugesetzes, § 125 des Zweiten Woh-
nach dem 31. Dezember 1966 bezugsfertig ge- nungsbaugesetzes, § 33 a des Wohnungsbindungs-
worden sind." gesetzes 1965 und § 39 des Zweiten Wohngeldge-
setzes auch im Land Berlin.
3. In der Inhaltsübersicht der Verordnung werden
die Uberschriften der § § 17 und 18 entsprechend
Nummer 1 Buchstabe a und Nummer 2 Buch- Artikel 7
stabe a geändert. Geltung im Saarland
Artikel 3 Die Artikel 1, 2 und 4 gelten nicht im Saarland.
Änderung der Wohngeldverordnung
Artikel 8
In § 14 Abs. 2 Satz 1 der Wohngeldverordnung
Inkrafttreten
vom 21. Dezember 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 2065)
werden die Worte „4,20 Deutsche Mark" durch die Diese Verordnung tritt am Ersten des auf die Ver-
Worte „5,20 Deutsche Mark" ersetzt. kündung folgenden Monats in Kraft.
Bonn, den 26. Mai 1972
Der Bundeskanzler
Brandt
Der Bundesminister
für Städtebau und Wohnungswesen
Lauritzen
Für den Bundesminister
für Wirtschaft und Finanzen
Der Bundesminister des Innern
Genscher
860 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr. 29, ausgegeben am 26. Mai 1972
Tag Inhalt Seite
19. 5. 72 Gesetz zum Zusatzprotokoll für die Ubergangsphase der Assoziation zwischen der Euro-
pJischen WirtschaftsgemeinschaH und der Türkei .................................... . 385
Finanzprotokoll .................................................................. . 433
Internen Abkommen über das Finanzprotokoll ..................................... . 436
Abkommen über die EGKS-Erzeugnisse 438
vom 23. November 1970
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbc1re Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
12. 5. 72 Verordnung (EWG) Nr. 980/72 der Kommission zur Festset-
zung des Datums des Wirksamwerdens der durch die Verord-
nung (EWG) Nr. 979/72 festgesetzten Ausgleichsbeträge in den
Sek Loren VV e i n , R i n d f 1 e i s c h , Verarbeitungserzeugnisse
aus Obst und G e m ü s e sowie Erzeugnisse der Fisch -
wirtschaft 15. 5, 72 L 113/64
15. 5. 72 Verordnung (EWG) Nr. 981172 der Kommission zur Festset-
zung der auf G e t r e i d e , M eh 1 e , G r ob g r i e ß und
F e i n fJ r i e ß von Weizen oder Roggen anwendbaren Ab-
schöpfungen 16.5. 72 L 114/1
15. 5. 72 Verordnung (EWG) Nr. 982/72 der Kommission über die Fest-
setzung der Prämien, die den Abschöpfungen für Getreide
und M a 1 z hinzugefügt werden 16. 5. 72 L 114/3
15. 5. 72 Verordnung (EWG) Nr. 983/72 der Kommission zur Ändernng
der bei der Erstattung für Getreide anzuwendenden Be-
richtigung 16, 5. 72 L 114/5
15. 5. 72 Verordnung (EWG) Nr. 984/72 der Kommission über die Fest-
setzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von W e i ß -
z u c k c r und R o h z u c k e r 16. 5. 72 L 114/6
15. 5. 72 Verordnung (IWG) Nr. 985/72 der Kommission zur Festset-
Zlmg der Abschöpfungen bei der Einfuhr für M i 1 c h und
Milcherzeugnisse 16. 5. 72 L 114/7
15. 5. 72 Verordnung (EWG) Nr. 986/72 der Kommission zur Festset-
zung der Irstaltungen für Mi 1 c h und Mi 1 c herze u g -
n i s s e , die in unverändertem Zustand ausgeführt werden 16. 5, 72 L 114/13
15. 5. 72 Verordnung (EWG) Nr. 987/72 der Kommission zur Änderung
der Erstatlun~Jen bei der Ausfuhr in unverändertem Zustand
für M e l a s s e, Si r u p e und bestimmte andere Erzeugnisse
auf dem Z u c k e r s e k t o r 16. 5. 72 L 114/24
860 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr. 29, ausgegeben am 26. Mai 1972
Tag Inhalt Seite
19. 5. 72 Gesetz zum Zusatzprotokoll für die Ubergangsphase der Assoziation zwischen der Euro-
pJischen WirtschaftsgemeinschaH und der Türkei .................................... . 385
Finanzprotokoll .................................................................. . 433
Internen Abkommen über das Finanzprotokoll ..................................... . 436
Abkommen über die EGKS-Erzeugnisse 438
vom 23. November 1970
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbc1re Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
12. 5. 72 Verordnung (EWG) Nr. 980/72 der Kommission zur Festset-
zung des Datums des Wirksamwerdens der durch die Verord-
nung (EWG) Nr. 979/72 festgesetzten Ausgleichsbeträge in den
Sek Loren VV e i n , R i n d f 1 e i s c h , Verarbeitungserzeugnisse
aus Obst und G e m ü s e sowie Erzeugnisse der Fisch -
wirtschaft 15. 5, 72 L 113/64
15. 5. 72 Verordnung (EWG) Nr. 981172 der Kommission zur Festset-
zung der auf G e t r e i d e , M eh 1 e , G r ob g r i e ß und
F e i n fJ r i e ß von Weizen oder Roggen anwendbaren Ab-
schöpfungen 16.5. 72 L 114/1
15. 5. 72 Verordnung (EWG) Nr. 982/72 der Kommission über die Fest-
setzung der Prämien, die den Abschöpfungen für Getreide
und M a 1 z hinzugefügt werden 16. 5. 72 L 114/3
15. 5. 72 Verordnung (EWG) Nr. 983/72 der Kommission zur Ändernng
der bei der Erstattung für Getreide anzuwendenden Be-
richtigung 16, 5. 72 L 114/5
15. 5. 72 Verordnung (EWG) Nr. 984/72 der Kommission über die Fest-
setzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von W e i ß -
z u c k c r und R o h z u c k e r 16. 5. 72 L 114/6
15. 5. 72 Verordnung (IWG) Nr. 985/72 der Kommission zur Festset-
Zlmg der Abschöpfungen bei der Einfuhr für M i 1 c h und
Milcherzeugnisse 16. 5. 72 L 114/7
15. 5. 72 Verordnung (EWG) Nr. 986/72 der Kommission zur Festset-
zung der Irstaltungen für Mi 1 c h und Mi 1 c herze u g -
n i s s e , die in unverändertem Zustand ausgeführt werden 16. 5, 72 L 114/13
15. 5. 72 Verordnung (EWG) Nr. 987/72 der Kommission zur Änderung
der Erstatlun~Jen bei der Ausfuhr in unverändertem Zustand
für M e l a s s e, Si r u p e und bestimmte andere Erzeugnisse
auf dem Z u c k e r s e k t o r 16. 5. 72 L 114/24
Nr. 47 ---- Tdg der Ausgabe: Bonn, den 31. Mai 1972 861
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Dal.trni und B<•z(:idn11.rnn der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
15. 5. 72 Ve:rnrdn llJHJ (FWC) Nr. 9Bß/72 der Kommission zur Änderung
der Erslil11tlll!J lwi cler Ausfuhr in unverändertem Zustand für
W c i ß z 11 c k c r und Rohzucker 16. 5. 72 L 114/26
15. 5. 72 Vt!rordnung (EWC) Nr. 989/72 der Kommission zur Berichti-
gun~J der /\usgleichsbetri.ige auf dem Sektor Mi 1 c h und
M i 1 c h (! r '/. e u ~J n i s s e 16.5. 72 L 114/27
15. 5. 72 Vermclmrng (EWC) Nr. 990/72 der Kommission über die
Durdlfiilirungsbestimmunge:m zur Gewährung von Beihilfen für
M rt g e r m i l c h p u I v e r für Futterzwecke und zu Misch-
fu Uer verarbeitete Mager m i 1 c h 17.5. 72 L 115/1
15. 5. 72 Verordnung (EWG) Nr. 991/72 der Kommission über bestimm-
te Durchführungsbestimmungen für die Abschöpfungen bei der
Ausfuhr von O 1 i v e n ö l 17.5. 72 L 115/5
15 . .5. 72 Verordmm9 (EWG) Nr. 992/72 der Kommission zur Änderung
der Verordnun9 Nr. 172/66/EWG zur Festsetzung der Aus-
9leichskoeffizje11len für Oliven ö 1 17. 5. 72 L 115/7
16. 5. 72 Verordnung (EW(_:;) Nr. 993/72 der Kommission zur Festset-
zunu der auf Getreide, M eh 1 e, Grobgrieß und
Fein !J r i e ß von Weizen oder Roggen anwendbaren Ab-
schüpfungcu 17. 5. 72 L 115/9
16. 5. 72 Verordnun~J (EWG) Nr. 994/72 der Kommission über die Fest-
setzun~J der Fri-imien, die den Abschöpfungen für Getreide
und Md I z llinzu~JeJü9t werden 17. 5. 72 L 115/11
16. 5. 72 Verordnung (EWC) Nr. 995/72 der Kommission zur Anderung
der bei der fasl.,:Jttung für Getreide anzuwendenden Be-
richtigung 17. 5. 72 L 115/13
16. 5. 72 Verordnung (EWC) Nr. 996/72 der Kommission über die Fest-
setzung der A bschiiplungen bei der Einfuhr von Weiß -
z u c k e r und R o h z u c k e r 17. 5. 72 L 115/14
16. 5. 72 Verordnung (EWC) Nr. 997/72 der Kommission zur Festset-
zunu der durchschnittlichen Erzeugerpreise für Wein 17. 5. 72 L 115/15
16. 5. 72 Verordnung (EWG) Nr. 99B/72 der Kommission zur Festset-
zung des Datums, ab welchem die neuen, durch die Verord-
nun~J (EWC) Nr. ff/9/72 fest.gesetzten Ausgleichsbeträge auf
den S(! k torcn S c h w e i n e f l e 1 s c h , E i e r und G e f l ü g e l -
f 1 ~! .i s c h, Milch und Milcherzeugnisse anzuwenden sind 17. 5. 72 L 115/17
16. 5. 72 Verordnung (EWC) Nr. 999/72 der Kommission zur Änderung
der Einschleusungspreise und Abschöpfungen für Schweine-
f Jc is c h 17.5. 72 L 115/18
16. 5. 72 Verordnung (f'.WG) Nr. 1000/72 der Kommission zur Änderung
der Ersl.a ltungen bei der Ausfuhr auf dem Schweine -
flcischsektor 17 . .5. 72 L 115/22
16. 5. 72 Verordnunu (EWG) Nr. 1001/72 der Kommission zur Änderung
der Einscll1c-\usun9spreise und Abschöpfungen für Ge f 1 ü g e 1 -
fleisch 17. 5. 72 L 115/25
16. 5. 12 Verordnung (EWG) Nr. 1002/72 der Kommission zur Änderung
der Erstattun9en bei der Ausfuhr auf dem Ge f 1 ü g e 1 -
f 1 e i s c h sek t o r für den Zeitraum vom 17. Mai 1972 an 17.5. 72 L 115/28
16. 5. 72 Verordnung (EWG) Nr. 1003/72 der Kommission zur Änderung
der Einschleusungspreise und Abschöpfungen für Eier 17.5. 72 L 115/31
16. 5. 72 Verordnung (EWG) Nr. 1004/72 der Kommission zur Änderung
der I·rstdttungen bei der Ausfuhr auf dem Eiersektor für
den Zeitraum vom 17. Mai. 1972 an 17.5. 72 L 115/33
16 . .5. 72 Verordnun9 (EWG) Nr. 1005/72 der Kommission zur Änderung
der Einschh!usungspreise und der Abgaben bei der Einfuhr für
D i e r a I b u rn i n und M i l c h a I b u min 17. 5. 72 L 115/35
16. 5. 72 Verordnung (EWG) Nr. 1006/72 der Kommission zur Festset-
ztrng der Refenrnzpreise für K i r s c h e n 17.5. 72 L 115/37
16. 5. 72 Verordnung (EWG) Nr. 1008/72 der Kommission über die
AnderunrJ der im voraus festgesetzten Ausfuhrerstattungen
und diE1 Festsetzung des Datums für die Anwendung der in
der Verordnirng (EWC) Nr. 979/72 vorgesehenen Ausgleichs-
betriige für Z u c k er 17. 5. 72 L 115/39
862 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
16. 5. 72 Verordnung (EWG) Nr. 1009/72 der Kommission zur Änderung
der Erstattungen bei der Ausfuhr auf dem Rindfleisch-
sek t o r 17.5. 72 L 115/41
17. 5. 72 Verordnung (EWG) Nr. 1010/72 der Kommission zur Festset-
zung der auf G e t r e i d e , M e h 1 e , G r o b g r i e ß und
Feingrieß von Weizen oder Roggen anwendbaren Ab-
schöpfungen 18.5. 72 L 116/1
17. 5. 72 Verordnung (EWG) Nr. 1011/72 der Kommission über die Fest-
setzung der Prämien, die den Abschöpfungen für G e t r e i d e
und M a 1 z hinzugefügt werden 18. 5. 72 L 116/3
17. 5. 72 Verordnung (EWG) Nr. 1012/72 der Kommission zur Änderung
der bei der Erstattung für G et r e i de anzuwendenden Be-
richtigung 18.5. 72 L 116/5
17. 5. 72 Verordnung (EWG) Nr. 1013/72 der Kommission über die Fest-
setzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von W e i ß •
z u c k e r und R o h z u c k e r 18.5. 72 L 116/6
17. 5. 72 Verordnung (EWG) Nr. 1014/72 der Kommission über die Fest-
setzung der Abschöpfung bei der Einfuhr von M e I a s s e 18.5. 72 L 116/7
16. 5. 72 Verordnung (EWG) Nr. 1015/72 der Kommission über die Fest-
setzung von Mittelwerten für die Bewertung von eingeführten
Zitrusfrüchten 18.5. 72 L 116/8
17. 5. 72 Verordnung (EWG) Nr. 101,6/72 der Kommission zur Berichti-
gung bestimmter Ausgleichsbeträge auf dem Sektor M i 1 c h
und Mi 1 c herze u g n iss e sowie der unter die Verordnung
(EWG) Nr. 1059/69 fallenden Waren 18.5. 72 L 116/10
17. 5. 72 Verordnung (EWG) Nr. 1017/72 der Kommission zur Änderung
der Ausfuhrerstattungen auf dem Sektor M i 1 c h und M i 1 c h •
erzeugnisse 18.5. 72 L 116/17
17. 5. 72 Verordnung (EWG) Nr. 1018/72 der Kommission zur Änderung
der Erstattungsbeträge bei der Ausfuhr von E i e r n und E i •
g e 1 b in Form von nicht unter Anhang II des Vertrages fal-
lenden Waren 18.5. 72 L 116/20
17. 5. 72 Verordnung (EWG) Nr. 1019/72 der Kommission zur Änderung
der Erstattungsbeträge für die Ausfuhr von Zucker und
S i r u p e n aus Zuckerrüben oder Zuckerrohr in Form von
nicht un~r Anhang II des Vertrages fallenden Waren 18.5. 72 L 116/22
18. 5. 72 Verordnung (EWG) Nr. 1020/72 des Rates zur Festsetzung
einer Ubergangsvergütung für die am Ende des Wirtschafts-
jahres 1971/1972 vorhandenen Bestände an Weichweizen,
zur Brotherstellung geeignetem R o g g e n und M a i s 19.5. 72 L 117/1
18. 5. 72 Verordnung (EWG) Nr. 1021/72 der Kommission zur Festset-
zung der auf Getreide , M eh 1e, Grobgrieß und Fein -
g r i e ß von Weizen oder Roggen anwendbaren Abschöpfungen 19.5. 72 L 117/3
18. 5. 72 Verordnung (EWG) Nr. 1022/72 der Kommission über die Fest-
setzung der Prämien, die den Abschöpfungen für G e t r e i d e
und M a 1z hinzugefügt werden 19.5. 72 L 117/5
18. 5. 72 Verordnung (EWG) Nr. 1023/72 der Kommission zur Festset-
zung der bei der Erstattung für G et r e i d e anzuwendenden
Berichtigung 19.5. 72 L 117/7
18. 5. 72 Verordnung (EWG) Nr. 1024/72 der Kommission zur Fest-
setzung der für G e t r e i d e , M eh 1e , G r o b g r i e ß und Fe i n -
g r i e ß von Weizen oder Roggen anzuwendenden Erstattungen 19.5. 72 L 117/9
18. 5. 72 Verordnung (EWG) Nr. 1025/72 der Kommission zur Fest-
setzung der bei Reis und Bruch r e i s anzuwendenden Ab-
schöpfungen 19.5. 72 L 117/12
18. 5. 72 Verordnung (EWG) Nr. 1026/72 der Kommission zur Fest-
setzung der Prämien als Zuschlag zu den Abschöpfungen für
R e i s und B r u c h r e i s 19.5. 72 L 117/14
18. 5. 72 Verordnung (EWG) Nr. 1027/72 der Kommission zur Fest-
setzung der Erstattungen bei der Ausfuhr für Reis und
Bruchreis 19.5. 72 L 117/16
18. 5. 72 Verordnung (EWG) Nr. 1028/72 der Kommission zur Fest-
setzung der bei der Erstattung für Reis und Bruchreis an-
zuwendenden Berichtigung 19.5. 72 L 117/18
Nr. 47 Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Mai 1972 863
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Dal um und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutschei Sprache -
vom Nr ./Seite
1H. 5. 72 Vc)rcmlnunq (EWG) Nr. 1029/72 der Kommission über die
Fcsl.sdz11n~J der J\bsd1öpfungen bei der Einfuhr von Weiß -
zuck er und Rollzucker 19. 5. 72 L 117/20
1B. 5. 72 V(\rcmJnunq (EWC) Nr. 1030/72 der Kommission zur Fest-
setzung dc~r Abschöpfungen bei der Einfuhr von Kälbern
und ausq,~wachsenen Rindern sowie von Rindfleisch,
ausgc:nornme11 ~Jdrorcnes Rindfleisch 19. 5. 72 L 117/21
1B. 5. 72 Verordnung (PWC) Nr. 1031/72 der Kommission zur .Ände-
ITJn\J der IH!i d(\r Einfuhr von Getreide- und Reisver-
a r b e i tun 9 s erze u g n i s s e n zu erhebenden Abschöpfungen 19.5. 72 L 117/24
18. 5. 72 Verordnung (EWG) Nr. 1032/72 der Kommission zur Ände-
run9 der Verordnung (EWG) Nr. 673/72 über die Erhebung
einer Ausfuhrnb~Jabe zur Beschränkung der Ausfuhr von
Magermilchpulver 19. 5. 72 L 117/26
18. 5. 72 Verordnung (EWG) Nr. 1033/72 der Kommission zur Ände-
rnnu der Verordnung (EWG) Nr. 1195/71 zur Durchführung
der BeihiJfe9ewährung für F 1 ach s und Hanf 19. 5. 72 L 117/28
18. 5. 72 Verordnung (EWG) Nr. 1035/72 des Rates über eine gemein-
same Marklor9anisution für Obst und Gemüse 20. 5. 72 L 118/1
18. 5. 72 Verordmmg (EWG) Nr. 1036/72 des Rates zur Änderung -
hinsichtlich d(-:S Zolltarifschemas - der Verordnungen (EWG)
Nr. 522/70 und Nr. 653/71 über die Regelungen für Getreide -
und Reisverarbeitungserzeugnisse mit Ursprung in
den assoziierten afrikanischen Staaten und Madagaskar oder
den überseeischen Ländern und Gebieten und mit Ursprung
in der Vereinigten Republik Tansania, der Republik Uganda
und der Republik Kenia 20. 5. 72 L 118/18
18. 5. 72 Verordnung (EWG) Nr. 1037/72 des Rates zur Festlegung der
Gnmdre~Jeln für die Gewährung und Finanzierung einer Bei-
hilfe für Hopfen erzeuger 20. 5. 72 L 118/19
Andere Vorschriften
12. 5. 72 Verordnung (EWG) Nr. 978/72 der Kommission zur Vierten
Änderun~J der Verordnung (EWG) Nr. 1013/71 zur Festlegung
der Durchführungsbestimmungen für die Verordnung (EWG)
Nr. 974/71 über bestimmte konjunkturpolitische Maßnahmen,
die in der Landwirtschuft im Anschluß an die vorübergehende
Erweiterun~J der Bandbreiten der Währungen einiger Mitglied-
staaten zu treffen sind 15. 5. 72 L 113/1
12. 5. 72 Verordnung (EWG) Nr. 979/72 der Kommission zur Fest-
setzung der in der Verordnung (EWG) Nr. 974/71 über be-
stimmte konjunkturpolitische Maßnahmen, die in der Land-
wirtschaft im Anschluß an die vorübergehende Erweiterung
der Bandbreiten der Währungen einiger Mitgliedstaaten zu
treffen sind, vorgesehenen Ausgleichsbeträge 15. 5. 72 L 113/2
16. 5. 72 Verordn~ng (EWG) Nr. 1007/72 der Kommission zur Wieder-
einführung des Zollsatzes des Gemeinsamen Zolltarifs für
Zelluloseni trate der Tarifstelle 39.03 B II mit Ursprung in
Jugoslawien, dem die in der Verordnung (EWG) Nr. 2795/71
des Rates vorn 20. Dezember 1971 vorgesehenen Zollpräferen-
zen gewährt werden 17. 5. 72 L 115/38
18. 5. 72 Verordnung (EWG) Nr. 1034/72 der Kommission über die Wie-
dereinführung des Zollsatzes des Gemeinsamen Zolltarifs für
Pherbekleidung, Bekleidungszubehör und andere Wirkwaren,
weder gumrnieJastisch noch kautschutiert, der Tarifstellen
60.05 A ex Il und ex B, mit Ursprung in Entwicklungsländern,
denen die in der Verordnung (EWG) Nr. 2797/71 des Rates
vorn 20. Dezember 1971 vorgesehenen Zollpräferenzen ge-
w i.i.hrt werden 19. 5. 72 L 117/29
864 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I
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S. 437) n<1ch S<1chqdJieirH1 qeordnet veröffentlicht. Der Teil III kann nur als Verlagsabonnement bezogen werden.
Bezugspr_eis für Teil I und Teil II lrnlbjiihrlich je 25,-· DM. Einzelstücke je ao9efangeue 16 Seiten 0,65 DM. Dieser Preis gilt auch für die Bundes-
gesetzblalter, die vor dem !. Juli 1970 ausqcgeben worden sind. Lieferunq gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postsd:leckkonto Bundes-
gt,scl1.bl,llt, Köln 3 99 oder gegen Vorausrechnung bzw. gegen Nachnahme.
Preis dieser Ausgabe 1,30 DM zuziiqlicl1 Vcrsandqebühr 0, 15 DM, bei Lieferung gegen Vorausrechnung zuzüglich Portokosten für die Vorausred:lnung.
Im Bezugspreis ist Mehrwertsteuer enthalten; deJ angewandte Steuersatz beträgt 5,5 °/,.