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Bundesgesetzblatt
Teil I Z 1997 A
1972 Ausgegeben zu Bonn am 30. Mai 1972 Nr. 46
Tag I n h a lt Seite
19.5. 72 Vierte Verordmmg zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über
die Statistik des grenzüberschreitenden Warenverkehrs . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 809
7402-1-1
23. 5. 72 Neufassung der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Statistik des grenz-
überschreitenden Warenverkehrs . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 815
7402-1-1
Vierte Verordnung
zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes
über die Statistik des grenzüberschreitenden Warenverkehrs
Vom 19. Mai 1972
Auf Grund des § 13 in Verbindung mit § 4 Abs. 3, 2. für Rechnung einer anderen in den Euro-
§ 5 Abs. 2, § 6 Abs. 3, § 7 Abs. 4 und § 8 des Ge- päischen Gemeinschaften ansässigen Per-
setzes über die Statistik des grenzüberschreitenden son, sofern dieser ein Eigenveredelungs-
Warenverkehrs vom 1. Mai 1957 (Bundesgesetz- verkehr bewilligt wurde.
blatt I S. 413) wird mit Zustimmung des Bundes-
Lohnveredelung ist die Veredelung von aus-
rates verordnet:
ländischen Waren für Rechnung einer außer-
Artikel 1 halb des Erhebungsgebietes ansässigen
Die Verordnung zur Durchführung des Gesetzes Person."
über die Statistik des grenzüberschreitenden Waren- c) Die bisherigen Absätze 2 bis 8 werden neue
verkehrs in der Fassung der Bekanntmachung vom Absätze 3 bis 9.
8. Januar 1970 (Bundesgesetzbl. I S. 41) wird wie
folgt geändert und ergänzt: 3. § 6 wird wie folgt geändert:
a) Folgender neuer Absatz 1 wird eingefügt:
1. § 1 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
,,(1) Unter Benennung der Ware ist die Wa-
a) In Nummer 1 Buchstabe d wird der Klam- renbezeichnung und die Nummer des Wa-
merhinweis ,, (§ 4 Abs. 7)" durch den Klam- renverzeichnisses für die Außenhandelsstati-
merhinweis ,, (§ 4 Abs. 8) ersetzt.
11
stik zu verstehen. 11
b) In Nummer 2 Buchstabe c wird der Klammer- b) Der bisherige Absatz 1 wird neuer Absatz 2
hinweis (§ 4 Abs. 4)" durch den Klammerhin-
11
und erhält folgende Fassung:
weis (§ 4 Abs. 5) ersetzt.11
11
,, (2) Die Ware ist so zu benennen, daß aus
c) In Nummer 2 Buchstabe d wird der Klammer- der Bezeichnung die Nummer des Waren-
hinweis (§ 4 Abs. 6)" durch den Klammer-
11 verzeichnisses für die Außenhandelsstatistik,
hinweis II(§ 4 Abs. 7) ersetzt.
11
bei der Einfuhr von Waren mit Ursprung
außerhalb eines Mitgliedstaates der Europä-
2. § 4 wird wie folgt geändert: ischen Gemeinschaften auch die Tarifstelle
a) In Absatz 1 Nr. 2 werden die Sätze 2 und 3 unq. der Zollsatz oder Abschöpfungssatz des
gestrichen. Zolltarifs (Warenart) eindeutig zu erkennen
sind. Zur Benennung ist im allgemeinen die
b) Folgender neuer Absatz 2 wird eingefügt: handelsübliche oder sprachgebräuchliche Be-
11 (2) Bei der aktiven Veredelung wird un- zeichnung zu verwenden. Soweit sie die Wa-
terschieden zwischen der Eigenveredelung renart nicht erkennen läßt, ist die Bezeich-
und Lohnveredelung. nung durch Angaben über die Art des Mate-
Eigenveredelung ist die Veredelung von rials, die Art der Bearbeitung, den Verwen-
ausländischen Waren im Erhebungsgebiet dungszweck oder andere die Warenart kenn-
zeichnende Merkmale zu ergänzen."
1. für Rechnung des im Erhebungsgebiet an-
sässigen Eigentümers; c) Der bisherige Absatz 2 wird neuer Absatz 3.
810 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I
4. § B wird wie fol~Jl qcündcrl: ren bereits außerhalb des Erhebungsgebie-
tes von der Straße auf die Schiene überge-
a) Absdlz 4 Nr. 1 erh~ill folgende Fassung:
gangen sind. Stellt die Eisenbahnverwaltung
,, 1. bei der Einfuhr von Waren im Mittel- den Anmeldeschein aus, so genügt die An-
werLverla}m)n der für die Bemessung gabe
der Einfuh rumsa lzsteuer festgesetzte
des Versendungslandes, des Verbrauchs-
Wert, bei der Einfuhr von Rohkaffee auf
(Bestimmungs-)landes, der Benennung und
Grund einer besonderen Vereinbarung
des Rohgewichtes der Waren."
nach § 79 Abs. 3 des Zollgesetzes der
feslgeselzlc Normalpreis;". c) Die bisherigen Absätze 5 und 6 werden
neue Absätze 6 und 7.
b) In Absatz 5 erhält Satz 1 folgende Fassung:
„Der Rechnungspreis ist für alle mit einem
h In§ 16 Abs.3 werden die Worte,,§ 17 Abs.2, 3
Anmeldeschein angemeldeten Warenarten in und 5 durch die Worte ,, § 17 Abs. 2 und 3 er-
11 11
einer Summe in der vereinbarten Währung
setzt.
anzugeben."
5. § 15 wird wie folgt geändert: 7. § 17 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Satz 1 erhält folgende Fassung: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
„Ein Anmeldeschein für die Einfuhr darf aa) In Satz 1 werden die Worte „Kohle-
- soweit nach dem Anmeldeschein nichts Versand-Ausfuhrer klärung" gestrichen.
anderes zugelassen ist -- nur Waren für bb) Satz 2 wird gestrichen.
einen Ausstellungspflichtigen nach § 23
Abs. 1 Nr. 1 aus einem Herstellungs-(Ur- b) Absatz 5 wird gestrichen.
sprungs-)land und einem Einkaufsland um-
fassen, die über eine Anmeldestelle in das
8. In § 19 Abs. 3 werden die Worte ,,§ 15 Abs. 6"
Erhebungsgebiet eingegangen und gleich- 11
durch die Worte ,,§ 15 Abs. 7 ersetzt.
zeitig bei einer Anmeldestelle zu einer
Einfuhrart anzumelden sind, bei der Einfuhr
von See außerdem nur Waren, die mit 9. § 22 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
einem Schiff eingegangen sind." a) Nummer 2 Buchstabe a erhält folgende Fas-
b) Folgender neuer Absatz 5 wird eingefügt: sung:
,, (5) Bei der Durchfuhr von Waren, die nach „ a) von Waren, die im gemeinschaftlichen
der Verordnung (EWG) Nr. 304/71 der Kom- Versandverfahren oder ohne Vorlage
mission vom 11. Februar 1971 zur Vereinfa- des Beförderungspapiers bei der Ab-
chung des gemeinschaftlichen Versandver- gangszollstelle im vereinfachten ge-
fahrens im Eisenbahnverkehr (Amtsblatt der meinschaftlichen Versandverfahren aus-
Europäischen Gemeinschaften Nr. L 35 S. 31) geführt werden,
befördert werden (vereinfachtes gemein- der Hauptverpflichtete für das Ver-
schaftliches Versandverfahren), ist Anmelde- sandverfahren;".
schein für die Durchfuhr eine Internationale
b) Nummer 3 Buchstabe a erhält folgende Fas-
Zollcmmcldung. Ein Anmeldeschein darf nur
sung:
Waren umfassen, die aus einem Versen-
dungsland eingegangen und für ein Ver- ,,a) von Waren, die im vereinfachten ge-
brauchs-(Beslimmungs-)land bestimmt sind. meinschaftlichen Versandverfahren be-
In dem Anmeldeschein sind anzugeben fördert werden, wenn die Beförderung
mit einem internationalen Frachtbrief
der Absender und Empfänger, CIM oder einem internationalen Expreß-
Art, Anzahl und Kennzeichen der Pack- gutschein TIEx (internationales Beförde-
stücke und Waggons sowie der Lademittel rungspapier) außerhalb des Erhebungs-
oder der Behälter, gebietes beginnt, sowie von Waren, die
im kombinierten TIR-Verfahren beför-
das Versendungsland, das Verbrauchs- dert werden, wenn sie bereits außerhalb
(Bestimmungs-) land, des Erhebungsgebietes von der Straße
die Benennung und das Rohgewicht der auf die Schiene übergegangen sind,
Waren. der Bahnhof im Erhebungsgebiet,
über den die Waren ausgehen, oder
Die Sätze 1 und 2 gelten auch für die Durch- der deutsche Bahnhof in einem
fuhr von Waren mit Carnet-TIR nach dem Drittland (Ausgangsbahnhof),
Zollübereinkommen über den internationa-
len Warentransport (TIR-Ubereinkommen jedoch bei Beförderungen bis zu einem
vom 15. Januar 1959 (Bundesgesetzbl. 1961 Bahnhof in einem Zollfreigebiet des
II S. 649), die im kombinierten Verkehr Erhebungsgebietes zum unmittelbaren
Straße/Schiene (kombiniertes TIR-Verfahren) Ausgang nach See
11
im Schienenverkehr ausgehen, wenn die Wa- der Bahnhof des Zollfreigebietes; •
Nr. 46 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Mai 1972 811
10. § 24 Abs. 1 wird wie folgt geändert: schaftlichen Versandverfahren, ausge-
a) Nummer 2 wird wie folgt geändert: nommen die Durchfuhr nach Buch-
stabe c," ersetzt.
aa) In Buchstabe a werden die Worte „b
bis e" durch die Worte „b bis g" ersetzt; dd) Folgende neue Buchstaben c und d wer-
den eingefügt:
bb) Buchstabe b crhült folgende Fassung:
,,c) von Waren im vereinfachten ge-
,,b) von Waren, die im gemeinschaft-
meinschaftlichen Versandverfahren,
lichen Versandverfahren ausgeführt
werden, ausgenommc~n die Ausfuhr aa) wenn die Beförderung mit einPm
nach Buchstabe c, internationalen Beförderungs-
papier außerhalb des Erhe-
die Abgangszollstelle;".
bungsgebietes beginnt und auch
endet,
cc) Folgende neue Buchstaben c und d wer-
den eingefügt: die für den Ausgangsbahnhof
zuständige Zollstelle oder
„c) von Waren, die im vereinfachten Grenzkontrollstelle,
gemcinscb an l ichen Versandverfah-
bb) wenn die Beförderung mit einem
ren ausgeführt oder bis zu einem internationalen Beförderungspa-
deutschen Bahnhof in einem Dritt- pier außerhalb des Erhebungs-
land befördert werden sollen, gebietes beginnt und bei einem
aa) wenn das Beförderungspapier Ausgangsbahnhof zum Ausgang
der Abgangszollstelle vorzule- im Eisenbahnverkehr, bei einem
gen ist, deutschen Bahnhof in einem
die Abgangszollstelle, Drittland oder bei einem Bahn-
bb) wenn das Beförderungspapier hof in einem Zollfreigebiet zum
der Abgangszollstelle nicht vor- unmittelbaren Ausgang nach
zulegen ist, See endet,
die den Ausgang überwachen-
die für den Versandbahnhof
de Zollstelle oder Grenzkon-
zuständige Zollstelle,
trollstelle,
jedoch bei Ausfuhrsendungen, die jedoch beim Ausgang über ein
mit einem deutschen Beförderungs- Zollfreigebiet nach See
papier im Erhebungsgebiet nach die Zollstelle des Zollfrei-
einem Ausgangsbahnhof oder nach gebietes,
einem Bahnhof in einem Seehafen im Freihafen Hamburg das
oder Zollfreigebiet befördert wer-
Freihafenamt,
den,
die Ausgangszollstelle oder Grenz- cc) wenn die Beförderung mit einem
kontrollstelle, internationalen Beförderungspa-
pier im Erhebungsgebiet be-
beim Ausgang über ein Zollfrei- ginnt und außerhalb des Erhe-
gebiet nach See bungsgebietes endet oder wenn
die Zollstelle des Zollfreigebietes, die Beförderung mit einem in-
im Freihafen Hamburg das Frei- ternationalen oder deutschen
hafenamt; Beförderungspapier im Erhe-
d) von Waren im kombinierten TIR- bungsgebiet beginnt und bei
einem deutschen Bahnhof in
Verf ahren, die im Schienenverkehr
einem Drittland endet,
ausgehen,
die Abgangszollstelle,
die für den Versandbahnhof, bei
dem die Waren von der Straße dd) wenn die Beförderung im Erhe-
auf die Schiene übergehen, zu- bungsgebiet beginnt und der
ständige Zollstelle;". Abgangszollstelle ein deutsches
Beförderungspapier vorgelegt
dd) Die bisherigen Buchstaben c bis e wer-
wird, ausgenommen im Falle
den neue Buchstaben e bis g.
solcher Durchfuhren nach Buch-
staben cc,
b) Nummer 3 wird wie folgt geändert:
die Bestimmungszollstelle oder
aa) Buchstabe b wird gestrichen. Grenzkontrollstelle,
bb) Der bisherige Buchstabe c wird neuer jedoch beim Ausgang über ein
Buchstabe b. Zollfreigebiet nach See
cc) In dem neuen Buchstaben b werden die die Zollstelle des Zollfrei-
Worte „von Waren, die im gemein- gebietes,
schaftlichen Versandverfahren" durch irn Freihafen Hamburg das
die Worte „von Waren, die im gemein- Freihafenamt;
812 lh1ndesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I
dJ von Wc1ic11 i111 kombinierten TIR- g) von Waren im kombinierten TIR-
Ver!dhren, die im Schienenverkehr Verfahren, d.ie im Schienenverkehr
dnsgehen, ausgehen,
r1c1) wenn sit) bereits außerhalb des aa) wenn die Abgangszollstelle auch
Erlwbtrngs~Jebietes von der die für den Versandbahnhof zu-•
Straße auf die Schiene überge- ständige Zollstelle ist,
gangen sind, zugleich mit der Abfertigung
die für den Ausgangsbahnhof zum TIR-Verfahren,
zuständige Zollstelle oder bb) wenn die Abgangszollstelle nicht
Grenzkontrollstelle, die für den Versandbahnhof zu-
bb) wenn sie ersl im Erhebungsge- ständige Zollstelle ist,
biet von der Straße auf die zugleich mit der Vorlage des
Schiene übergehen, Carnet-TIR bei der für den
die für den Versandbahnhof Versandbahnhof zuständigen
zuständige Zollstelle;". Zollstelle;".
ee) Der bisherige Buchstabe d wird neuer b) Nummer 3 wird wie folgt geändert:
Buchstabe e.
aa) In Buchstabe b werden hinter dem Wort
,, liegt," folgende Worte eingefügt:
11. § 25 Abs. 1 wird wie folgt geändert.: „ausgenommen die Durchfuhr nach den
a) Nummer 2 wird wie folgt geändert: Buchstaben c und d,".
aa) Buchstabe d erhält folgende Fassung: bb) Folgende neue Buchstaben c bis e wer-
,,d) von Waren, die im gemeinschaft- den eingefügt:
lichen Versandverfahren befördert ,,c) von Waren, die im vereinfachten ge-
werden, ausgenommen die Ausfuhr meinschaftlichen Versandverfahren
nach den Buchstaben e und f, ausgehen, wenn die Abgangszoll-
zugleich mit der Abfertigung zum stelle im Erhebungsgebiet liegt,
gemeinschaftlichen Versandver- zugleich mit der Vorlage des Be-
fahren;". förderungspapiers bei der Ab-
bb) Folgende neue Buchstaben e bis g wer- gungszollstelle;
den angefügt: d) von Waren, für die nach den Arti-
,,e) von Waren, die im vereinfachten ge- keln 2 oder 15 Abs. 1 der Verord-
meinschaftlichen Versandverfahren nung (EWG) Nr. 1226/71 Vereinfa-
ausgeführt werden, chungen bewilligt worden sind,
aa) wenn das Beförderungspapier wenn die Abgangszollstelle im Er-
der Abgangszollstelle vorzule- hebungsgebiet liegt,
gen ist, unverzüglich nach Beginn der Be-
zugleich mit der Vorlage förderung zugleich mit der Ab-
dieses Papiers, gabe des Exemplars Nr. 1 der Ver-
sandanmeldung T 1 oder T 2 bei
bb) wenn das Beförderungspapier der Abgangszollstelle;
der Abgangszollstelle nichL vor-
zulegen ist, e) von Waren im kombinierten TIR-
zugleich mit der Vorlage der Verfahren, die im Schienenverkehr
Eisenbahnübernahmebestäti- ausgehen, wenn die Waren erst im
gung; Erhebungsgebiet von der Straße auf
die Schiene übergegangen sind,
J) von Waren, für die nach den Ar- zugleich mit der Vorlage des Car-
tikeln 2 oder 15 Abs. 1 der Verord- net-TIR bei der für den Versand-
nung (EWG) Nr. 1226/71 der Kom- bahnhof zuständigen Zollstelle;".
mission vom 11. Juni 1971 zur Ver-
einfachung der Förmlichkeiten bei cc) Der bisherige Buchstabe c wird neuer
den Abgangs- und Bestimmungszoll- Buchstabe f.
slelJen für die im gemeinschaftlichen
Versandverfahren beförderten Wa-
ren (Amtsblatl der Europäischen Ge- 12. § 26 wird wie folgt geändert:
meinschaften Nr. L 129 S. 1) Verein- a) Absatz 4 erhält folgende Fassung:
fachungen bewilligt worden sind, ,, (4) Werden Waren im Eisenbahnverkehr
unverzüglich nach Beginn der Be- im gemeinschaftlichen Versandverfahren
förderung zugleich mit der Ab- durchgeführt und endet die Beförderung bei
gabe des Exemplars Nr. 1 der einem Ausgangsbahnhof, so vermerkt die
Versandanmeldung T 1 oder T 2 Eisenbahnverwaltung auf einem Exemplar
bei der Abgangszollstelle; der Versandscheine T 1 oder T 2, bei Durch-
Nr. 46 Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Mai 1972 813
fuhren im vereinfachten gemeinschaftlichen 14. § 30 wird wie folgt geändert:
Versandverfahren oder im kombinierten a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
TIR-Verlahren auf dem Exemplar der Inter-
aa} Hinter der Nummer 1 wird folgende neue
r1ul.ionalen Zollanmeldung
Nummer 1 a eingefügt:
den Eingangs- und den Ausgangsbahn- „ l a. Entgeltlich eingeführte Waren, die
hof, nur der Einfuhrumsatzsteuer unter-
jedoch bei Durchfuhrsendungen, deren Be- liegen und für zum Vorsteuerabzug
förderung im vereinfachten gemeinschaft- berechtigte Unternehmen eingeführt
lichen Versandverfahren außerhalb des Er- werden, dürfen bei unmittelbaren
hebungsgebietes begonnen hat und bei Einfuhren in den freien Verkehr
einem Ausgangsbahnhof im Erhebungs- in vereint achten Anmeldescheinen
gebiet zum Ausgang im Eisenbahnverkehr angeschrieben werden, wenn Du.rch-
oder bei einem Bahnhof in einem Zollfrei- schriften dieser Anmeldescheine als
gebiet zum unmittelbaren Ausgang nach Zollanmeldung zugelassen sind.
See endet, nur Voll ausgefüllte Anmeldescheine
sind von dem Ausstellungspflichti-
den Eingangsbahnhof."
gen unverzüglich unmittelbar an
das Statistische Bundesamt einzu-
b) Folgender neuer Absatz 5 wird eingefügt:
senden; der Anmeldeschein mit der
,, (5) Werden Waren, die sich zoll- oder ein- letzten Anschreibung eines Monats
fuhrumsatzsteuerrechtlich nicht im freien Ver- ist jedoch spätestens bis zum
kehr befinden, im vereinfachten gemein- 3. Werktag des auf die Anschrei-
schaftlichen Versandverfahren mit einem bung folgenden Monats der über-
deutschen Beförderungspapier befördert, so wachenden Zollstelle zu überge-
hat der Absender, ausgenommen bei Beför- ben."
derungen nach deulschen Bahnhöfen in einem bb) Nummer 2 erhält folgende Fassung:
Dritlland, für die Bestimmungszollstelle dem
„2. Lebende Pflanzen und Waren des
Beförderungspapier eine Internationale Zoll-
Blumenhandels (Waren des Kapi-
anmeldung beizufügen und in dieser anzu-
geben tels 6 des Zolltarifs), die auf Ein-
fuhrverträge durch mehrere Ein-
den Absender und Empfänger, führer in einer Sammelsendung
Art, Anzahl und Kennzeichen der Pack- eingeführt werden, dürfen vom
stücke und Waggons sowie der Lademittel Zollbeteiligten als gemeinsamen
oder der Behälter, Bevollmächtigten mit einem An-
meldeschein angemeldet werden,
das Versendungsland, das Verbrauchs-(Be- soweit die Waren unmittelbar bei
stimmungs-) land, der ersten Gestellung auf eine Zoll-
die Benennung und das Rohgewicht der anmeldung zum freien Verkehr ab-
Waren." gefertigt und dabei der Einfuhr-
anmeldung Zusammenstellungen
c) Der bisherige~ Absalz 5 wird neuer Absatz 6. angeheftet werden, aus denen die
anteiligen Eigengewkhte und
Grenzübergangswerte der Waren,
unterteilt nach den einzelnen Län-
13. § 29 wird wiE~ folgt geändert:
dern der Bundesrepublik und der
a) Nummer 1 wird wie folgt geändert: Hansestadt Lübeck, in denen die
Einführer ansässig sind, ersichtlich
aa) In Buchstabe d werden die Worte „und sein müssen. Die Anschriften der
bei dem Durchgang" gestrichen. einzelnen Einführer sind in den Zu-
bb) Der folgende neue Buchstabe e wird ein- sammenstellungen nur auf Anfor-
gefügt: dern des Statistischen Bundesamtes
anzugeben.
„e) bei der Durchfuhr von Waren im
Sind an der Sammelcmmeldung nur
kombinierten TIR-Verfahren, die im
Einführer beteiligt, die in demsel-
Schienenverkehr ausgehen, wenn die
ben Land der Bundesrepublik oder
Waren erst im Erhebungsgebiet von
nur in der Hansestadt Lübeck an-
der Straße auf die Schiene überge-
sässig sind, so ist keine Zusammen-
gangen sind,".
stellung erforderlich."
cc) Der bisherige Buchstabe e wird neuer cc) In Nummer 4 wird der auf das Semiko-
Buchstabe f.
lon folgende Halbsatz gestrichen und das
Semikolon durch einen Punkt ersetzt.
b) In Nummer 3 werden die Worte „und bei
dem Durchgang" gestrichen. dd) In Nummer 15 Buchstaben b und c wird
jeweils das Wort „Zolltarifs" durch das
c) Nummer 5 wird gestrichen. Wort „Warenverzeichnisses" ersetzt.
814 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I
ee) In Nummer 17 werden im vorletzten Artikel 2
Satz die Worte „Flugbenzin und leichter
Flugturbinen krc1 ftstoff," durch folgende Der Bundesminister für Wirtschaft und Finanzen
Fassung ersetzt: wird den Wortlaut der Verordnung zur Durchfüh-
rung des Gesetzes über die Statistik des grenzüber-
,, Pl ug benzi n,
schreitenden Warenverkehrs in der jetzt geltenden
leichter Flugturbinenk raftstoff,". Fassung im Bundesgesetzblatt mit neuem Datum
b) In Absatz 2 Satz 2 werden hinter den Worten bekanntmachen und dabei Unstimmigkeiten des
,,Nr. 1," die Worte „1 a," eingefügt. Wortlauts beseitigen.
15. In Abschnitt I der Befreiungsliste wird hinter
der Nummer 12 folgende neue Nummer 12 a ein-
gefügt:
Artikel 3
„ 12 a. Teile zur Ausbesserung von
a) im Ausland zugelassenen Kraftf ahr- Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
zeugen, die während der vorüberge- leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
henden Zollgutverwendung im Erhe- blatt I S. 1) in Verbindung mit § 15 des Gesetzes
bungsgebiet reparaturbedürftig ge- über die Statistik des grenzüberschreitenden Waren-
worden sind E .. verkehrs auch im Land Berlin.
b) im Erhebungsgebiet zugelassenen
Kraftfahrzeugen, die während der vor-
übergehenden Verwendung im Aus-
Artikel 4
land reparaturbedürftig geworden
sind . A. Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1972 in Kraft.
Bonn, den 19. Mai 19 7 2
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Finanzen
In Vertretung
Schöllhorn
Nr. 46 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Mai 1972 815
Bekanntmachung
der Neuiassung der Verordnung
zur Durchführung des Gesetzes
über die Statistik des grenzüberschreitenden Warenverkehrs
Vom 23. Mai 1972
Auf Grund des Artikels 2 der Vierten Verordnung
zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des
Gesetzes über die Statistik des grenzüberschreiten-
den Warenverkehrs vom 19. Mai 1972 (Bundes-
gesetzbl. I S. 809) wird nachstehend der Wortlaut
der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über
die Statistik des grenzüberschreitenden Waren-
verkehrs in der jetzt geltenden Fassung, wie sie sich
aus der oben angeführten Änderungsverordnung er-
gibt, bekanntgemacht.
Bonn, den 23. Mai 1972
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Finanzen
In Vertretung
Schöllhorn
816 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil 1
Verordnung
zur Durchführung des Gesetzes
über die Statistik des grenzüberschreitenden Warenverkehrs
(Außenhandelsstatistik - AHStatDV)
in der Fassung vom 23. Mai 1972
Inhaltsübersicht
§
Ersler Absdmill Zweiter Abschnitt
BegriHslwslimmungen und Anmeldeverfahren Anmeldepflichtiger, Ausstell ungspflichtiger,
Ergänzungs pflichtiger
Verkehrsarten ................................... .
Anmeldepflichtiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 22
Freier Verkehr, auslilndischc Waren, Waren des
freien Verkehrs . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2 Ausstellungspflichtiger, Ergänzungspflichtiger 23
Lager .......................................... . 3 Dritter Abschnitt
Aktive und passive Veredelung, Art der Verede- Anmeldestellen
lungsarbeit .................................... . 4 Anmeldestellen 24
Seeumschlag, Luftumschlag ....................... . 5
Vierter Abschnitt
Benennung der Ware ............................ . 6
Zeitpunkt der Anmeldung
Menge der Ware ................................ . 7
Zeitpunkt der Anmeldung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 25
Wert der Ware . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 8
Fünfter Abschnitt
Wertstellung . . . . . . . . . . . . . . . . . . ................. . 9
Sicherung der Anmeldung
lierstellungs-(U rsprungs-) land, Verbrauchsland, Her-
Sicherung im Zollverkehr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 26
stellungsort, Zielort . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10
Sicherung im Freihafenverkehr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 27
Versendungsland . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 11
Ladungsverzeichnisse, örtliche Schiffsmeldestellen 28
Einkaufsland, Käuferland . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 12
Anlaß der Warenbewegung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 13 Sechster Abschnitt
Erleichterungen und Befreiungen von der Anmeldung
Einführer, Ausführer . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 14
Andere Papiere als Anmeldescheine . . . . . . . . . . . . . . . . 29
Anmeldepapiere, Teilsendungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 15
Vereinfachte Anmeldungen, Sammelanmeldungen . . . 30
Allgemeine Pflichten und Verlretung der Auskunfts-
pflichtigen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 16 Befreiungen von der Anmeldung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 31
Ausfuhr mit Versand-Aus[uhrerkli:i.rungen, Vorprü- Siebenter Abschnitt
fun.g von Anmeldescheinen für die Ausfuhr . . . . . . . 17
Ubergangs- und Schlußvorschriften
Erwerb und Verä.ußerung von Seeschiffen . . . . . . . . . . 18 Ubergangsvorschriften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 32
Lieferung von Schiffs- und Luftfahrzeugbedarf, Natio- Geltung in Berlin . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 33
nalität des Fahrzeuges . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 19
Inkrafttreten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 34
Ausländische Streitkrä.fte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 20
Befreiungsliste . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Anlage
Offshore-Lieferungen ............................ . 21 zu § 31
Erster Abschnitt das Erhebungsgebiet mit Ausnahme der Durch-
Begriiisbestimmungen fuhr und · des Zwischenauslandsverkehrs (Ein-
und Anmeldeverfahren fuhr);
2. das Verbringen von Waren aus dem Erhebungs-
§ 1 gebiet in das Ausland mit Ausnahme der Durch-
fuhr und des Zwischenauslandsverkehrs (Aus-
Verkehrsarten
fuhr);
(1) Verkehrsarten sind 3. die Beförderung von Waren aus dem Ausland
1. das Verbringen von Waren aus einem Gebiet durch das Erhebungsgebiet unmittelbar in das
außerhalb des Erhebungsgebietes und außerhalb Ausland - ohne Anmeldung zu einer Einfuhrart
der Währungsgebiete der DM-Ost (Ausland) in - (Durchfuhr);
Nr. 46 Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Mai 1972 817
4. die Beförderung von Waren aus dem Erhebungs- freien Verkehrs), werden ausländische Waren, wenn
gebiet durch dus Auslund unmittelbar oder sie im Rahmen eines aktiven Veredelungsverkehrs
nach zollrechllich zugelussener vorübergehender als Ersatzgut für ausländische Waren - auch im
Lagerung im Auslc:md --- in das Erhebungsgebiet Vorgriff - gestellt oder wenn sie im Rahmen eines
(Zwischenauslandsverkehr). Freihafen-Veredelungsverkehrs durch ausländische
Waren ersetzt werden; dabei werden die auslän-
(2) Die Verkehrsarten gliedern sich nach dischen Waren ohne besondere Anmeldung Waren
des freien Verkehrs, Nachholgut jedoch erst nach
1. Einfuhrarten: der Anmeldung als Einfuhr zur aktiven Veredelung
a) Einfuhr in den freien Verkehr (§ 2 Abs. 2 (§ 4 Abs. 3).
und 3),
b) Einfuhr auf Lager (§ 3 Abs. 2 und 3), (2) Einfuhr in den freien Verkehr ist
c) Einfuhr zur aktiven Veredelung (§ 4 Abs. 2 1. die Zollabfertigung von ausländischen Waren
und 3) zum freien Verkehr, ausgenommen die Abferti-
aa) zur Eigenveredelung, gung von Waren zur Freigutveredelung, von
Nachholgut und von Waren nach passiver Ver-
bb) zur Lohnveredelung,
edelung (§ 4 Abs. 7);
d) Einfuhr nach passiver Veredelung (§ 4 Abs. 8);
2. das Verbringen oder die Entnahme von auslän-
2. Ausfuhrarten: dischen Waren zum Gebrauch oder Verbrauch
a) Ausfuhr aus dem freien Verkehr (§ 2 Abs. 4), sowie zum Schiffbau in den Zollfreigebieten;
b) Ausfuhr aus Lager (§ 3 Abs. 5), 3. das Verbringen oder die Entnahme von abgaben-
c) Ausfuhr nach aktiver Veredelung (§ 4 Abs. 5) freien oder nur der Einfuhrumsatzsteuer unter-
liegenden ausländischen Waren zur Bearbeitung
aa) nach Eigenveredelung,
oder Verarbeitung in den Zollfreigebieten.
bb) nach Lohnveredelung,
d) Ausfuhr zur passiven Veredelung (§ 4 Abs. 7); (3) Als Einfuhr in den freien Verkehr gilt
1. die Zollabfertigung von ausländischen Waren zu
3. Durchfuhrarten:
einem offenen Zollager;
a) Durchfuhr, ausgenommen Seeumschlag und
Luftumschlag, 2. die Zollabfertigung von ausländischen Waren zu
einem Umwandlungsverkehr;
b) Seeumschlag (§ 5 Abs. 1),
c) Luftumschlag (§ 5 Abs. 2). 3. die Zollabfertigung von ausländischen Waren zu
einer bleibenden Zollgutverwendung;
(3) Die Waren sind, soweit die §§ 19, 20 und 21 4. die Zollabfertigung von ausländischen Umschlie-
nichts anderes bestimmen, jeweils zu der zutreffen- ßungen, Verpackungsmitteln und Etiketten zur
den Einfuhr-, Ausfuhr- oder Durchfuhrart mit den vorübergehenden Zollgutverwendung;
für die statistische Behandlung maßgebenden Merk-
malen und Umständen anzumelden. Bei der Einfuhr 5. die Verwendung von ausländischen Umschließun-
ist sowohl der Eingang von Waren aus dem Aus- gen und Verpackungsmitteln in den Zollfrei-
land in eine Einfuhrart (unmittelbare Einfuhr) als gebieten zum Verpacken von zur Ausfuhr be-
auch ihr Ubergang aus einer Einfuhrart in eine an- stimmten Waren;
dere Einfuhrart anzumelden; hierbei ist zusätzlich 6. die Lieferung von ausländischen Waren als
die vorher angemeldete Einfuhrart anzugeben. So- Schiffs- und Luftfahrzeugbedarf (§ 19)
weit für den Eingang oder den Ubergang von Wa- a) auf deutsche oder fremde Binnenschiffe,
ren in eine Einfuhrart die Art der Zollbehandlung
b) auf deutsche Seeschiffe oder deutsche Luft-
maßgebend ist, steht der Zollabfertigung die An-
fahrzeuge, soweit die Waren noch nicht zu
schreibung nach § 39 des Zollgesetzes vom 14. Juni
einer Einfuhrart angemeldet worden sind;
1961 (Bundesgesetzbl. I S. 737) gleich. Bei der Ein-
fuhr von ausländischen Waren in private Zollager 7. die Abfertigung zum Bevorratungsverkehr (§ 6
ohne Zollmitverschluß (offene Zollager) ist der Ein- des Abschöpfungserhebungsgesetzes vom 25. Juli
fuhrart und bei der Ausfuhr von Waren aus solchen 1962 - Bundesgesetzbl. I S. 453).
Zollagern der Ausfuhrart jeweils der Vermerk
,, OZL" hinzuzufügen. (4) Ausfuhr aus dem freien Verkehr ist die Aus-
fuhr von Waren des freien Verkehrs, ausgenommen
die Ausfuhr von Ersatzgut bei Freigutveredelung,
§ 2 die Ausfuhr von Ersatzgut im Vorgriff und die Aus-
fuhr von Waren zur passiven Veredelung.
Freier Verkehr, ausländische Waren,
Waren des freien Verkehrs
§ 3
(1) Freier Verkehr ist der Warenverkehr im Er-
hebungsgebiet, ausgenommen mit solchen Waren, Lager
die aus dem Ausland in das Erhebungsgebiet ver- (1) Lager sind Zollager - ausgenommen offene
bracht und nicht als Einfuhr in den freien Verkehr Zollager - und Freihafenlager. Freihafenlager sind
angemeldet worden sind (ausländische Waren). Wa- Einrichtungen jeglicher Art in Freihäfen, die zur
ren, die sich im freien Verkehr befinden (Waren des Lagerung von ausländischen Waren dienen, soweit
818 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I
die Waren in der Lc1~1crbuchführung nachgewiesen 2. die besonders zugelassene, über die übliche La-
und auf eigene oder frpmde Rechnung zu Lager- gerbehandlung hinausgehende Bearbeitung oder
bedingungen eingelilgerl werden. Verarbeitung von ausländischen Waren in den
Zollfreigebieten - ausgenommen im Schiffbau-,
(2) Einfuhr auf Lager ist soweit die Waren einem Zoll, einer Abschöpfung
1. die Zollabfcrl.i~Jtmg von ausländischen Waren zu oder einer anderen Verbrauchsteuer als der Ein-
einem öffentlichen Zollagcr unter Zollmitver- fuhrumsatzsteuer unterliegen.
schluß oder Zollverschluß oder zu einem privaten
(2) Bei der aktiven Veredelung wird unterschie-
Zollager unter Zollmitverschluß;
den zwischen der Eigenveredelung und Lohnver-
2. das Verbringen von ausli.indischen Waren auf ein edelung.
Freihafenlc1ger. Eigenveredelung ist die Veredelung von ausländi-
(3) Als Einfuhr auf Lager gilt schen Waren im Erhebungsgebiet
1. die Zollabfertigung von ausländischen Waren zu 1. für Rechnung des im Erhebungsgebiet ansässigen
einer vorübergehenden Zollgutverwendung, aus- Eigentümers;
genommen Umschließungen, Verpackungsmittel
2. für Rechnung einer anderen in den Europäischen
und Etiketten;
Gemeinschaften ansässigen Person, sofern dieser
2. die einfuhrrechthchc Abfertigung von ausländi- ein Eigenveredelungsverkehr bewilligt wurde.
schen Waren nach § 27 oder § 31 der Verordnung
Lohnveredelung ist die Veredelung von ausländi-
zur Durchführung des Außenwirtschaftsgesetzes
schen Waren für Rechnung einer außerhalb des
(Außenwirtschaftsverordnung) vom 22. August
Erhebungsgebietes ansässigen Person.
1961 (Bundesgesetzbl. I S. 1381), wenn sie nicht
bereits zu einer Einfuhrart angemeldet worden (3) Einfuhr zur aktiven Veredelung ist
sind oder nicht gleichzeitig als Einfuhr in den
1. die Zollabfertigung von ausländischen Waren
freien Verkehr (§ 2), als Einfuhr zur aktiven Ver-
zu einem aktiven Veredelungsverkehr (Zollgut-
edelung oder als Einfuhr nach passiver Verede-
lung(§ 4) anzumelden sind. veredelung oder Freigutveredelung);
2. das Verbringen von ausländischen Waren, die
(4) Werden in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1
einem Zoll, einer Abschöpfung oder einer ande-
und des Absatzes 3 Nr. l die ausländischen Waren
ren Verbrauchsteuer als der Einfuhrumsatzsteuer
gleichzeitig einfuhrumsatzstcuerrechtlich zum freien
unterliegen, zur aktiven Veredelung in ein Zoll-
Verkehr abgefertigt, so bleibt die Anmeldung als
Einfuhr auf Lager hiervon unberührt. Dies gilt auch freigebiet.
im Fall des Absatzes 3 Nr. 2, sofern Waren, die Werden wegen des Zolles, der Abschöpfung, der
einem Zoll oder einer Abschöpfung unterliegen, Einfuhrumsatzsteuer oder einer sonstigen Ver-
gleichzeitig mit der einfuhrrechtlichen Abfertigung brauchsteuer verschiedenartige Anträge gestellt, so
nur einfuhrumsatzsteuerrechtlich zum freien Ver- ist für die statistische Anmeldung nur der Antrag
kehr abgefertigt werden. auf Abfertigung zu einem aktiven Veredelungsver-
(5) Ausfuhr aus Lager ist die Ausfuhr von Waren, kehr maßgebend.
die als Einfuhr auf Lager angemeldet worden sind (4) Als Einfuhr zur aktiven Veredelung gilt die
und - ohne in eine andere Einfuhrart übergegangen Zollabfertigung von Nachholgut zum freien Ver-
zu sein - ausgehen. kehr.
(6) Werden in einem Lc1ger Waren des freien Ver- (5) Ausfuhr nach aktiver Veredelung ist die Aus-
kehrs und ausländische Waren miteinander ge- fuhr von Waren, die als Einfuhr zur aktiven Ver-
mischt, so ist das Gemisch bei der Entnahme dem edelung angemeldet oder die im Erhebungsgebiet
Mischungsverhältnis entsprechend aufzuteilen auf ganz oder zum Teil aus solchen Waren hergestellt
Waren des freien Verkehrs und auf au~ländische worden sind und - ohne in den freien Verkehr
Waren. Bei der Entnahme in Teilmengen bleibt es übergegangen zu sein - ausgehen. Die Ausfuhr
dem Verfügungsberechtigten überlassen, die ent- einer Ware, zu deren Herstellung Waren aus Eigen-
nommene Teilmenge als Ware des freien Verkehrs veredelung und aus Lohnveredelung verwendet
oder als ausländische Ware zu behandeln, soweit worden sind, ist als Ausfuhr nach Eigenveredelung
im Zeitpunkt der Entnahme eine entsprechende anzumelden. Die Sätze 1 und 2 gelten auch bei der
Menge hiervon in dem Gemisch enthalten sein kann. Ausfuhr von Ersatzgut nach Freigutveredelung oder
Die Sätze 1 und 2 sind entsprechend anzuwenden im Vorgriff.
auf Gemische ausländischer Waren aus verschiede-
nen Einfuhrarten. (6) Passive Veredelung ist die zollamtlich bewil-
ligte Veredelung von Waren des freien Verkehrs
§ 4 im Ausland.
Aktive und passive Veredelung, Art der (7) Ausfuhr zur passiven Veredelung ist die Aus-
Veredelungsarbeit fuhr von Waren des freien Verkehrs im Rahmen
(1) Aktive Veredelung ist eines passiven Veredelungsverkehrs.
1. die zollamtlich bewilligte Veredelung von aus- (8) Einfuhr nach passiver Veredelung ist die Zoll-
ländischen Waren im Zollgebiet; abfertigung von Waren zum freien Verkehr im Rah-
Nr. 46 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Mai 1972 819
men eines passiven Vercclelungsverkehrs, wenn die § 7
Waren als Ausfuhr zur passiven Veredelung ange-
Menge der Ware
meldet oder im Ausland ganz oder zum Teil aus
solchen WMen hergestellt worden sind. (1) Unter der Menge der Ware sind Angaben
(9) Art der Vcrcdclungsurbeit ist die im Rahmen nach dem Rohgewicht, dem Reingewicht oder Eigen-
einer aktiven oder passiven Veredelung beabsich- gewicht und, falls ein anderer Maßstab handels-
tigte oder durchgeführte Bearbeitung oder Verarbei- üblich ist, auch Angaben nach diesem Maßstab zu
tung von Wi:Jrcn. Die Art der Veredelungsarbeit verstehen.
ist für jede Warenart (§ 6 Abs. 1) anzugeben. Wer- (2) Rohgewicht ist das Gewicht der Ware mit
den bei aktiver Veredelung ausländische Waren mit ihren sämtlichen Umschließungen. Reingewicht ist
Waren des freien Verkehrs oder bei passiver Ver- das Rohgewicht der Ware ohne das Gewicht ihrer
edelun~J Wuren des freien Verkehrs mit auslän- Versandumschließungen. Als Versandumschließun-
dischen W men zusammenrJebaut, so ist bei der gen gelten nicht die Umschließungen, in denen die
Kennzeichnung der Veredelungsarbeit die Art der Ware beim Kleinverkauf oder Einzelverkauf übli-
beim vorangqJ<ingc!nen Cnmzübergang angemelde- cherweise in die Hand des Käufers übergeht. Eigen-
t(m Waren anzuiJeben. Beistellungen sind als solche . gewicht ist das Gewicht der Ware ohne alle Um-
zu kennzeichnen. Aufkrdem sind bei Beistellungen schließungen. Beförderungsmittel und Lademittel
auch die Mcn~J(!n und We:rte der beim vorangegan- sowie Behälter im Sinne des Zollrechts gelten nicht
genen Grcnzüberqan~J angemeldeten Waren anzu- als Umschließungen, auch wenn sie zur Beförderung
geben. Sind die! WMen nicht veredelt worden, so ist von Waren ohne Umschließungen eingerichtet sind.
der beim vornnge~Janqcnen Grenzübergang ange-
meldeten Art der Vcredelungsarbeit der Vermerk (3) Das Rohgewicht ist für alle mit einem An-
,, unveredelt zu rück" hinzuzufügen. meldeschein angemeldeten Warenarten in einer
Summe anzugeben, soweit nicht bei Versand im ge-
§ 5 meinschaftlichen Versandverfahren nach der Ver-
Seeumschlag, Luftumschlag ordnung (EWG) Nr. 542/69 des Rates vom 18. März
1969 über das gemeinschaftliche Versandverfahren
(1) Seeumschlag ist der Umschlag von Waren, die (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 77
von See aus dem 1\usland in einen Seehafen des Er- S. 1) das Rohgewicht für jede Ware anzugeben ist.
hebungsgebietes eingehen, dort umgeladen werden Das Eigengewicht oder - soweit handelsüblich oder
und, ohne duß sie zu einer Einfuhrart angemeldet im Warenverzeichnis für die Außenhandelsstatistik
worden sind, von dort nach See in das Ausland vermerkt - das Reingewicht ist für jede Warenart
ausgehen. anzugeben. Bei Waren, die nicht nach dem Gewicht
(2) Luftumschli:lg ist der Umschlag von Waren, die gehandelt werden, ist außerdem die Menge nach
aus dem Ausland im Luftverkehr auf einem Zollflug- dem handelsüblichen Maßstab anzumelden. Diese
platz des Erhebungsgebietes eingehen, dort umge- Angabe kann entfallen, wenn dieser Maßstab im
laden werden und, ohne daß sie zu einer Einfuhrart Warenverzeichnis für die Außenhandelsstatistik bei
angemeldet worden sind, von dort im Luftverkehr der betreffenden Warenart nicht vermerkt ist. Kann
in das Ausland ausgehen. die Menge im Zeitpunkt der Anmeldung nicht genau
festgestellt werden, so ist sie zu schätzen und als
§ 6 geschätzt zu kennzeichnen.
Benennung der Ware
(1) Unter Benennung der Ware ist die Waren-
bezeichnung und die Nummer des Warenverzeich- § 8
nisses für die Außenhandelsstatistik zu verstehen. Wert der Ware
(2) Die Ware ist so zu benennen, daß aus der (1) Unter dem Wert der Ware sind das in Rech-
Bezeichnung die Nummer des Warenverzeichnisses nung gestellte Entgelt (Rechnungspreis) und der
für die Außenhandelsstatistik, bei der Einfuhr von Grenzübergangswert zu verstehen.
Waren mit Ursprung außerhalb eines Mitglied-
staates der Europäischen Gemeinschaften auch die (2) Grenzübergangswert ist der Preis der Ware,
Tarifstelle und der Zollsatz oder Abschöpfungssatz der unter den Bedingungen des freien Wettbewerbs
des Zolltarifs (Warenart) eindeutig zu erkennen zwischen voneinander unabhängigen Vertragspart-
sind. Zur Benennung ist im allgemeinen die handels- nern im Einfuhrgeschäft oder im Ausfuhrgeschäft
übliche oder sprachgebräuchliche Bezeichnung zu erzielt werden kann und alle Kosten für den Ver-
verwenden. Soweit sie die Warenart nicht erkennen kauf und für die Lieferung der Waren (Vertriebs-
läßt, ist die Bezeichnung durch Angaben über die kosten)
Art des Materials, die Art der Bearbeitung, den im Landverkehr - auch bei Beförderung in Rohr-
Verwendungszweck oder andere die Warenart kenn- leitungen - , Luftverkehr und Binnenschiffsver-
zeichnende Merkmale zu ergänzen. kehr
(3) Bei Umwandlung einer ausländischen Ware frei Grenze des Erhebungsgebietes,
unter zollamtlicher Uberwachung sowie bei Ände-
rung der Beschaffenheit während einer Lagerung im Seeverkehr
sind die Benennungen vor und nach der Umwand- bei der Einfuhr cif deutscher Entladehafen,
lung oder Änderung anzugeben. bei der Ausfuhr tob deutscher Einladehafen,
820 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I
im Postverkcl11 (5) Der Rechnungspreis ist für alle mit einem An-
bei der Einfuhr frei Bestimmungspostanstalt, meldeschein angemeldeten Warenarten in einer
bei der Ausfuhr frei Einlieferungspostanstalt, Summe in der vereinbarten Währung anzugeben.
Der Grenzübergangswert ist für jede Warenart in
bei Lieferung als Schiffs- und Luftfahrzeugbedarf Deutscher Mark anzugeben. Fehlt im Zeitpunkt der
(§ 19) Anmeldung eine Grundlage für die Bildung des
frei an Bord des Fahrzeugs Grenzübergangswerts, so ist er unter Beachtung der
Absätze 2 und 4 zu schätzen und als geschätzt zu
enthi:ill, ohne Rücksicht darauf, ob diese Kosten tat- kennzeichnen.
sächlich entstehen und wer sie trägt. Bei der Ein-
fuhr gehören zum Grenzübergangswert auch die § 9
Kosten, die für die Lagerung und für die Erhaltung
der Waren außerhalb des Erhebungsgebietes ent- Wertstellung
standen sind, und zwar auch dann, wenn der Einfüh- Wertstellung ist die allgemeine Bezeichnung der
rer diese Kosten zu tragen hat. Zum Grenzüber- vereinbarten Lieferbedingung (cif, fob, frei Grenze,
gangswert gehören n i c h t die in einem anderen ab Werk oder dergleichen).
Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften ent-
richteten Zölle oder Abschöpfungen und die bei der § 10
Ausfuhr gewährten Erstattungen sowie die in den
WährungsgebietEm der DM-Ost anfallenden Ver- Herstellungs-(Ursprungs-)land, Verbrauchsland,
triebskosten. Herstellungsort, Zielort
(3) Unter Beachtung des Absatzes 2 sind bei der (1) Für den Begriff des Herstellungs-(Ursprungs-)
Bildung des Grenzübergangswertes die zollrecht- landes gelten die Begriffsbestimmungen der Artikel
lichen Vorschriften über den Zollwert und seine 4 bis 7 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 802/68 des
Feststellung entsprechend anzuwenden. Dabei ist Rates vom 27. Juni 1968 über die gemeinsame Be-
jedoch stets von einem auf den Ausstellungspflich- griffsbestimmung für den Warenursprung (Amts-
tigen (§ 23 Abs. 1) bezogenen Rechnungspreis aus- blatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 148
zugehen; gemeinsame Kosten sind auf die einzelnen S. 1) in der jeweils geltenden Fassung. Sie gelten
Warenarten aufzuteilen. auch, soweit die Waren von der vorgenannten Ver-
ordnung nicht erfaßt werden.
(4) Als Grenzübergangswert gilt
(2) Bei Gemischen von Waren aus verschiedenen
1. bei der Einfuhr von Waren im Mittelwertverfah-
Herstellungs-(Ursprungs-)ländern, die im Ausland
ren der für die Bemessung der Einfuhrumsatz- hergestellt wurden, sind - wenn das Herstellungs-
steuer festgesetzte Wert, bei der Einfuhr von
(Ursprungs-)land nicht nach Absatz 1 festgestellt
Rohkaffee auf Grund einer besonderen Verein-
werden kann - die Waren entsprechend dem
barung nach § 79 Abs. 3 des Zollgesetzes der fest- Mischungsverhältnis auf die einzelnen Herstellungs-
gesetzte Normalpreis;
(Ursprungs-)länder aufzuteilen. Ist der Anteil der
2. bei der Ausfuhr nach Lohnveredelung der bei der einzelnen Herstellungs-(Ursprungs-)länder an dem
Einfuhr angemeldete Grenzübergangswert der Gemisch nicht feststellbar, so ist an Stelle der Her-
unveredelten Waren zuzüglich aller im Erhe- stellungs-(Ursprungs-)länder das Land anzugeben,
bungsgebiet für die Veredelung und für die Be- in dem das Gemisch hergestellt worden ist. Für Ge-
förderung der Waren entstandenen Kosten ein- mische von Waren aus verschiedenen Herstellungs-
schließlich des Wertes der Zutaten und des auf (Ursprungs-)ländern, die im Erhebungsgebiet in
die veredelten Waren entfallenden Wertes ver- einem Lager hergestellt worden sind, findet § 3
wendeter Vorlagen des Auftraggebers sowie der Abs. 6 entsprechend Anwendung.
Kosten des Verpackens und der Umschließungen,
auch wenn diese durch den Auftraggeber zur Ver- (3) An Stelle des Herstellungs-(Ursprungs-)landes
fügung gestellt werden; ist anzugeben
3. bei der Einfuhr nach passiver Veredelung der bei 1. bei Kunstgegenständen, Sammlungsstücken, Brief-
der Ausfuhr angemeldete Grenzübergangswert marken für Sammlerzwecke und Antiquitäten das
der unveredelten Waren zuzüglich aller im Aus- Versendungsland (§ 11);
land für die Veredelung und für die Beförderung 2. bei dem Erwerb von Seescniffen das Land, in
der Waren entstandenen Kosten einschließlich dessen Schiffsregister das Schiff zuletzt eingetra-
des Wertes der Zutaten und des auf die ver- gen war, sonst - mit Ausnahme von Neu-
edelten Waren entfallenden Wertes verwendeter bauten - das Land, dessen Flagge das Schiff vor
Vorlagen des Auftraggebers sowie der Kosten dem Erwerb zuletzt geführt hat;
des Verpackens und der Umschließungen, auch
3. bei Waren, die in ein Land eingeführt, dort in den
wenn diese durch den Auftraggeber zur Verfü-
freien Verkehr getreten und anschließend so ver-
gung gestellt werden;
wendet worden sind, daß sie der Wirtschaft die-
4. bei der Einfuhr oder Ausfuhr von Waren, die im ses Landes zuzurechnen sind, dieses Land;
Zusammenhang mit der vorausgegangenen Aus-
4. bei Waren, deren Herstellungs-(Ursprungs-)land
fuhr oder Einfuhr zurückgesandt werden (zurück-
nicht bekannt ist, das Versendungsland (§ 11).
gesandte Waren), der beim vorangegangenen
Grenzübergang angemeldete Grenzübergangs- (4) Verbrauchs-(Bestimmungs-)land ist das Land,
wert. in dem die Waren gebraucht oder verbraucht, be-
Nr. 46 Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Mai 1972 821
arbeitet oder verarbeite1 werden sollen; ist dieses (2) Für Gemische von ausländischen Waren aus
Land nicht bekrmnt, so gilt: als Verbrauchs-(Bestim- verschiedenen Einkaufsländern, die im Erhebungs-
mungs-)land das letzte bekannte Land, in das die gebiet in einem Lager hergestellt worden sind, fin-
Waren verbracht werden sollen. det § 3 Abs. 6 entsprechend Anwendung.
(5) Als Verbrauchs-(Bestimmungs-)land gilt bei (3) Käuferland ist das Land, in dem die außerhalb
der Veräußerung von Seeschiffen das Land, in des Erhebungsgebietes ansässige Person, die von
dessen Schiffsregister das Schiff eingetragen wer- der im Erhebungsgebiet ansässigen Person die zur
den soll, sonst das Land, dessen Flagge das Schiff Ausfuhr bestimmten Waren erwirbt, ansässig ist.
nach seiner Ablieferung führen soll. In den übrigen Fällen gilt als Käuferland das Ver-
bra uchs-(Bestimmungs-) land.
(6) Herslellungsort im Erhebungsgebiet ist der
Ort, in dem die Ware hergestellt worden ist; anzu-
geben ist für jede Warenart jedoch nur das Land § 13
der Bundesrepublik, in dem dieser Ort liegt. Die Anlaß der Warenbewegung
Absätze 1 bis 3 gelten sinngemäß.
Unter dem Anlaß der Warenbewegung sind An-
(7) Zielort im Erhebungsgebiet ist der Bestim- gaben darüber zu verstehen, ob es sich um Kauf,
mungsort der Sendung; anzugeben sind der letzte Verkauf, Kommission, Konsignation, aktive oder
bekannte Ort und das Land der Bundesrepublik, in passive zollamtlich bewilligte Veredelung, aktive
dem die mit dem AnmcJdepapier angemeldete Sen- oder passive wirtschaftliche Lohnveredelung oder
dung verbleiben soll. um welchen anderen Anlaß der Warenbewegung es
sich handelt und ob die Waren gegen Entgelt oder
§ 11 ohne Entgelt geliefert werden. Bei zurückgesandten
Waren gilt als Anlaß der Warenbewegung der
V ersendungsland Grund der Rücksendung.
Versendungsland ist das Land, aus dem die Waren
in das Erhebungsgebiet verbracht worden sind, ohne
§ 14
daß sie in Durchfuhrländern anderen als den mit
der Beförderung zusammenhängenden Aufenthalten Einführer, Ausführer
oder Rechtsgeschäften unterworfen wurden. Ist die- (1) Einführer ist, wer Waren aus dem Ausland in
ses Land nicht bekannt, so gilt als Versendungsland das Erhebungsgebiet verbringt oder verbringen läßt.
das Herstellun~rs-(Urspnmgs-)land. Liegt der Einfuhr ein Vertrag mit einer außerhalb
des Erhebungsgebietes ansässigen Person über den
Erwerb von Waren zum Zwecke der Einfuhr (Ein-
§ 12 fuhrvertrag) zugrunde, so ist nur der im Erhebungs-
Einkaufsland, Käuferland gebiet ansässige Vertragspartner Einführer. Wer
lediglich als Spediteur oder Frachtführer oder in
(1) Einkaufsland ist das Land, in dem die außer- einer ähnlichen Stellung bei dem Verbringen der
halb des Erhebungsgebietes ansässige Person, von Waren tätig wird, ist nicht Einführer.
welcher die im Erhebungsgebiet ansässige Person
die eingeführten Waren erworben hat, ihren Sitz (2) Ausführer ist, wer Waren nach dem Ausland
oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Liegt der verbringt oder verbringen läßt. Liegt der Ausfuhr
Einfuhr kein Rechtsgeschäft über den Erwerb der ein Ausfuhrvertrag nach § 9 Abs. 1 des Außenwirt-
Waren zwischen einer im Erhebungsgebiet ansässi- schaftsgesetzes vom 28. April 1961 (Bundesgesetz-
gen Person und einer außerhalb des Erhebungs- blatt I S. 481) mit einer außerhalb des Erhebungs-
gebietes ansässigen Person zugrunde, so ist Ein- gebietes ansässigen Person zugrunde, so ist nur der
kaufsland das Land, in dem die verfügungsberech- im Erhebungsgebiet ansässige Vertragspartner Aus-
tigte Person, die die Waren in das Erhebungsgebiet führer. Wer lediglich als Spediteur oder Fracht-
verbringt oder verbringen läßt, ansässig ist; ist die führer oder in einer ähnlichen Stellung bei dem
verfügungsberechtigte Person, die die Waren in das Verbringen von Waren tätig wird, ist nicht Aus-
Erhebungsgebiet verbringt oder verbringen läßt, im führer.
Erhebungsgebiet ansässig, so gilt als Einkaufsland
das Versendungsland. Bei Waren, die im Zusam- § 15
menhang mit einer vorausgegangenen Ausfuhr in Anmeldepapiere, Teilsendungen
das Erhebungsgebiet zurückgesandt werden oder bei (1) Anmeldepapiere sind, soweit diese Verord-
denen das Einkaufsland nicht bekannt ist, gilt als
nung nichts anderes bestimmt, die Anmeldescheine
Einkaufsland das Versendungsland. Sind im Aus- nach amtlichem Muster. Die Anmeldescheine sind in
land erworbene Waren vor ihrer Einfuhr auf Rech- deutscher Sprache - nicht in roter Schrift - aus-
nung des Einführers bearbeitet oder verarbeitet
zufüllen.
worden, so ist als Einkaufsland das in der Einfuhr-
erklärung oder Einfuhrgenehmigung aufgeführte (2) E i n Anmeldeschein für die Einfuhr darf - so-
Einkaufsland der unbearbeiteten Waren anzugeben. weit nach dem Anmeldeschein nichts anderes zu-
Außerdem ist in Klammern das Land anzugeben, in gelassen ist - nur Waren für einen Ausstellungs-
dem der außerhalb des Erhebungsgebietes ansässige pflichtigen nach § 23 Abs. 1 Nr. 1 aus einem Her-
Bearbeiter oder Verarbeiter seinen Sitz oder ge- stellungs-(Ursprungs-)land und einem Einkaufs-
wöhnlichen Aufenthalt hat. land umfassen, die über eine Anmeldestelle in
822 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I
das Erhebun~JS~Jebict eing<)gangen und gleichzeitig gesetzbl. 1961 II S. 649), die im kombinierten Ver-
bei einer Annwldcstclle zu einer Einfuhrart an- kehr Straße/Schiene (kombiniertes TIR-Verfahren)
zumelden sind, bei der Einfuhr von See außerdem im Schienenverkehr ausgehen, wenn die Waren be-
nur Waren, die mit einem Schiff eingegangen reits außerhalb des Erhebungsgebietes von der
sind. Darüber hinaus darf C:! in Anmeldeschein nur Straße auf die Schiene übergegangen sind. Stellt
Waren umfassen, die auf eine Einfuhrgenehmi- die Eisenbahnverwaltung den Anmeldeschein aus,
gung oder auf eine Einfuhrerklärung eingeführt so genügt die Angabe
werden soweit nach dem Anmeldeschein keine
des Versendungslandes, des Verbrauchs-(Bestim-
Zusammenfassun~Jen zugelassen sind -; auf m eh -
mungs-) landes,
r er e Einfuhrerklärun~Jen eingeführte Waren dür-
fen mit einem Anrnclcfosc:hein angemeldet werden, der Benennung und des Rohgewichtes der Waren.
wenn für sie keine Einfuhrkontrollmeldung vor-
(6) E i n Anmeldeschein für den Seeumschlag darf
zulegc~n ist. Sc1tz 2 gilt auch, soweit nach § 25 Abs. 1
nur Waren umfassen, die mit e i n e m Schiff über
Nr. 1 und § 30 Abs. 1 Nr. l, 5 und 7 Sammelanmel-
e i n e Anmeldestelle ausgehen.
dungen zugelassen worden sind.
(7) E i n Anmeldeschein für die Lieferung von
(3) Ein Anmeldeschein für dü:! Ausfuhr darf nur
Schiffs- und Luftfahrzeugbedarf darf nur Waren um-
Waren umfassen, die von einem Ausstellungs-
fassen, die von e i n e m Lieferer entweder an Bord
pflichtigen nach § 23 Abs. 1 Nr. 2 nach einem Ver-
deutscher Fahrzeuge oder an Bord fremder Fahr-
brauchs-(Bestimrnungs-)land und für ein Käufer-
zeuge geliefert werden; im übrigen gilt § 30 Abs. 1
land gleichzeitiq mit demselben Beförderungsmittel
Nr. 17.
über eine Anmeldestelle ausgehen, soweit nicht
nach § 17 Abs. 3 etwas anderes bestimmt ist. Mit
einem Anmeldeschein dürfen jedoch Waren aus
verschiedenen Ausfuhrarten und aus verschiedenen
§ 16
Herstellungs-(U rs prungs-) l ändern angemeldet wer-
den, wenn für jede Warenart die Mengen- und Allgemeine Pflichten und Vertretung
Wertangaben nach den Ausfuhrarten und Herstel- der Auskunftspflichtigen
lungs-(Ursprun~Js-)ländern aufgegliedert sind.
(1) Der Ausstellungspflichtige hat den ausgefüll-
(4) Bei der Einfuhr und bei der Ausfuhr einer ten Anmeldeschein dem Anmeldepflichtigen unver-
zerlegten Ware in Teilsendungen ist jede einzelne züglich zuzuleiten, damit dieser die Anmeldung nach
§ 6 des Gesetzes bewirken kann. Für den Ergän-
Sendung im Anmeldeschein als Teilsendung zu
kennzeichnen und forfürnfend zu numerieren; die zungspflichtigen gilt dies sinngemäß. Läßt sich der
letzte Teilsendung ist als solche zu bezeichnen. Der Ausstellungspflichtige bei der Ausstellung des An-
Benennung der jeweils in einer Teilsendung einge- meldescheines vertreten, so hat er seinem Vertreter
führten oder misgeführten Ware ist die Benennung die für die Ausstellung erforderlichen Angaben oder
der zusammengesetzten Ware hinzuzufügen, bei der Unterlagen rechtzeitig zuzuleiten.
ersten Teilsendung auch der voraussichtliche Ge- (2) Der Anmeldepflichtige hat,
samtrechnungspreis und --- soweit bekannt - das
voraussichtliche Gesamtgewicht. 1. wenn aus Gründen des Verkehrsablaufs oder aus
anderen Gründen zu erwarten ist, daß der An-
(5) Bei der Durchfuhr von Waren, die nach der meldeschein ihm nicht bis zum Zeitpunkt der An-
Verordnung (EWG) Nr. 304/71 der Kommission vom meldung zugeleitet werden wird oder wenn ihm
11. Februar 1971 zur Vereinfachung des gemein- zum Zeitpunkt der Anmeldung der Anmelde-
schaftlichen Versandverfahrens im Eisenbahnver- schein noch nicht zugegangen ist, einen vom Aus-
kehr (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften stellungspflichtigen ausgefüllten Anmeldeschein
Nr. L 35 S. 31) befördert werden (vereinfachtes ge- anzufordern;
meinschaftliches Versandverfahren), ist Anmelde-
2. wenn er im Zeitpunkt der . Anmeldung nicht im
schein für die Durchfuhr eine Internationale Zoll-
Besitz eines ordnungsmäßig ausgestellten An-
anmeldung. Ein Anmeldeschein darf nur Waren
meldescheines ist, der Anmeldestelle eine schrift-
umfassen, die aus eine rn Versendungsland einge-
liche Erklärung abzugeben über die Anschrift des
gangen und für ein Verbrauchs-(Bestimmungs-)land
Ausstellungspflichtigen - ist diese nicht be-
bestimmt sind. In dem Anmeldeschein sind anzu-
kannt, die des inländischen Auftraggebers - , die
geben
ihm bekannten Angaben über die Sendung und
der Absender und Empfänger, den Grund, weshalb er einen ordnungsmäßig
Art, Anzahl und Kennzeichen der Packstücke und ausgestellten Anmeldeschein noch nicht vor-
Waggons sowie der Lademittel oder der Behälter, legen kann.
das Versendungsland, das Verbrauchs-(Bestim- (3) Die Abgabe einer Erklärung nach Absatz 2
mungs-)land, Nr. 2 entbindet die hierzu verpflichteten Personen
die Benennung und das Rohgewicht der Waren. nicht von der Verpflichtung zur ordnungsmäßigen
Ausstellung eines Anmeldescheines und zu seiner
Die Sätze 1 und 2 gelten auch für die Durchfuhr Ubergabe. Der Anmeldeschein ist unverzüglich,
von Waren mit Carnet-TIR nach dem Zollüberein- spätestens 2 Wochen nach Abgabe der Erklärung
kommen über den internationalen Warentransport nachzureichen, soweit nicht nach § 17 Abs. 2 und 3
(TIR-Ubereinkommen) vom 15. Januar 1959 (Bundes- etwas anderes bestimmt ist.
Nr. 46 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Mai 1972 823
§ 17 § 18
Ausfuhr mit Versand-Ausfuhrerklärungen, Erwerb und Veräußerung von Seeschiffen
Vorprüfung von Anmeldescheinen für die Ausfuhr
(1) Seeschiffe, die im Erhebungsgebiet ansässige
(1) Die Versand-Ausfuhrerklärung oder ein ent- Personen von im Ausland ansässigen Personen er-
sprechendes Papier gelten als Erklärung nach § 16 werben, hat der Erwerber mit einem Anmeldeschein
Abs. 2 Nr. 2, wenn aus ihr der Name und die An- für die Einfuhr anzumelden, und zwar
schrift des Ausführcrs, die Ausfuhrart, die Art und
1. Schiffe, die im Seeschiffsregister einzutragen sind,
die Menge der Waren sowie deren Herstellungs-
(Ursprungs-)lünd, bei der Ausfuhr nach See oder bei der für den Ort der Registerbehörde (Amts-
rheinabwärts außerdem die Angaben nach § 23 gericht) zuständigen Zollstelle, in Hamburg
Abs. 3 Nr. 1, ersichtlich sind. beim Hauptzollamt Hamburg-St. Annen, in Bre-
men beim Zollamt Bremen-Ober.weser
(2) Bei der Ausfuhr von Waren mit Versand-Aus- unverzüglich nach der Eintragung im Schiffs-
fuhrerklä.nmg ist der Anmeldeschein vom Ausführer register;
der zuständigen Versandzollstelle innerhalb von
zehn Tagen nach Aufgabe der Waren zum Versand 2. Schiffe, die nicht im Seeschiffsregister einzutra-
zu übergeben, bei Waren, die in Teilsendungen auf gen sind,
mehr c r e Versand-Ausfuhrerklärungen zum Ver- bei der abfertigenden Zollstelle
ladeort angeliefert, jedoch in einer Sendung aus- gleichzeitig mit der Zollanmeldung.
geführt werden, innerhalb von zehn Tagen nach
(2) Seeschiffe, die im Erhebungsgebiet ansässige
Aufgabe der letzten Teilsendung zum Versand. Der
Personen an im Ausland ansässige Personen ver-
Ausfühn~r hat auf Anfordern der Versandzollstelle
äußern, hat der Veräußerer mit einem Anmelde-
die Ausfuhr der Waren mit Angabe des Datums und
schein für die Ausfuhr anzumelden, und zwar
des Grenzausqangsortes zu bestätigen, falls die
Versand-Ausfuhrerklärung nicht innerhalb eines 1. Schiffe, die im Seeschiffsregister eingetragen sind,
Monats nach Ausfuhr der Waren an die Versand- bei der für den Ort der Registerbehörde (Amts-
zollstelle gelangt ist. gericht) zuständigen Zollstelle, in Hamburg
beim Hauptzollamt Hamburg-St. Annen, in Bre-
(3) Wenn nach den Vorschriften des Außenwirt- men beim Zollamt Bremen-Oberweser
schaftsrechts für mehrere Sendungen mit Versand- unverzüglich nach Löschung im Schiffs-
Ausfuhrerklärungen ein Ausfuhrschein vorgelegt register;
werden kann, so darf ein Anmeldeschein Waren
umfassen, die von e i n e m Ausführer zu verschiede- 2. Schiffe, die nicht im Seeschiffsregister eingetra-
nen Zeiten, mit verschiedenen Beförderungsmitteln gen sind,
und über verschiedene Anmeldestellen nach einem bei der Ausgangszollstelle
Verbrauchsland und für ein Käuferland ausgeführt im Zeitpunkt der Ausfuhr,
worden sind; jedoch dürfen in einem Anmelde-
wenn sie sich bereits im Ausland befinden,
schein jeweils nur Waren aufgeführt sein, die
bei der für den Veräußerer zuständigen Zoll-
über Anmeldestellen im Land Freie und Hanse- stelle
stadt Hamburg oder
unverzüglich nach der Veräußerung.
über Anmeldestellen im Land Freie Hansestadt
Bremen oder
über sonstige Anmeldestellen § 19
ausgegangen sind. Im Anmeldeschein sind alle Wa- Lieferung von Schiffs- und Luftfahrzeugbedarf,
ren aufzuführen, für welche die Versand-Ausfuhr- Nationalität des Fahrzeuges
erklärungen im Laufe eines Monats bei der Ver- (1) Die Lieferung von Waren an Bord eines im Er-
sandzollstelle eingegangen sind und solche, für hebungsgebiet oder aus verkehrstechnischen Grün-
welche die Versand-Ausfuhrerklärungen nicht in den unmittelbar vor der Hoheitsgrenze liegenden
dem auf die Ausfuhr der Waren folgenden Monat zur Schiffahrt in das Ausland bestimmten Fahrzeu-
an die Versandzollstelle gelangt sind; das Fehlen ges oder an Bord deutscher Lotsendampfer oder
von Versand-·Ausfuhrerklärungen ist im Anmelde- Feuerschiffe außerhalb des Erhebungsgebietes so-
schein unter Angabe ihrer Nummern zu ver- wie an Bord eines im Erhebungsgebiet liegenden im
merken. Der Anmeldeschein ist vom Ausführer der internationalen Flugverkehr eingesetzten Luftfahr-
Versandzollstelle spätestens bis zum 2. Werktag zeuges, soweit sie zur Ausrüstung, zum Betrieb, zur
des folgenden Monats zu übergeben; § 30 Abs. 2 Unterhaltung oder zur Ausbesserung des Fahrzeu-
Satz 1 ist sinngemäß anzuwenden. ges, zur Behandlung der Ladung oder zum Gebrauch
oder Verbrauch während der Reise oder zum Ver-
(4) Bei der Ausfuhr von Waren ist der Anmelde- kauf an Reisende bestimmt sind (Schiffs- und Luft-
schein oder die Versand-Ausfuhrerklärung der Ver- fahrzeugbedarf), ist - ausgenommen bei Lieferun-
sandzollstelle vorzulegen, wenn nach den Vorschrif- gen nach § 2 Abs. 3 Nr. 6 - nicht zu bestimmten
ten des Außenwirtschaftsrechts eine Gestellung oder Verkehrsarten, sondern als „Schiffs- und Luftfahr-
Anmeldung der Ware bei der Versandzollstelle vor- zeugbedarf" anzumelden. Dabei ist anzugeben, ob
gesehen ist. Waren des freien Verkehrs oder ausländische Waren
824 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I
gelieterl werden, bei auslci.ndischen Waren außer- a) von Waren, die nach § 3 Abs. 3 Nr. 2 als Ein-
dem, ob diese vorher zu einer Einfuhrart angemeldet fuhr auf Lager anzumelden sind,
worden sind; die zuletzt angemeldete Einfuhrart ist der die Einfuhrabfertigung Beantragende;
anzugeben. Wanm, die im Schiffbau zur Ausrüstung
und Ausbesserung von Schiffen verwendet werden, b) von Waren, die in einem Zollfreigebiet ohne
gelten nicht als Schiffs- und Luftfahrzeugbedarf. Zollbehandlung erstmalig in eine Einfuhrart
eingehen,
(2) Als Fahrzeuge deutscher Nationalität gelten
der Ausstellungspflichtige nach § 23 Abs. 1
Fahrzeuge, die von im Erhebungsgebiet ansässigen Nr. 1;
Personen oder in den Währungsgebieten der DM-
Ost ansässigen Personen bewirtschaftet werden 2. bei der Ausfuhr
(deutsche Fahrzeuge); alle übrigen Fahrzeuge gelten
als fremde Fahrzeuge. a) von Waren, die im gemeinschaftlichen Ver-
sandverfahren oder ohne Vorlage des Beför-
(3) Für die Lieferung von Waren zum Gebrauch derungspapiers bei der Abgangszollstelle im
oder Verbrauch auf Anlagen oder Vorrichtungen, vereinfachten gemeinschaftlichen Versandver-
die im Bereich des deutschen Festlandsockels zur fahren ausgeführt werden,
Aufsuchung und Gewinnung von Bodenschätzen er-
der Hauptverpflichtete für das Versandver-
richtet sind, gelten die Absätze 1 und 2 sowie § 8 fahren;
Abs. 2, § 15 Abs. 7 und § 30 Abs. l Nr. 17 sinn-
gemäß. b} von Waren, die aus einem Zollfreigebiet nach
See ausgeführt werden, ausgenommen die
§ 20 Ausfuhr nach Buchstabe a,
Ausländische Streitkräfte der Ausstellungspflichtige nach § 23 Abs. 1
(1) Ausländische Waren, die durch eine im Er- Nr. 2;
hebungsgebiet ansässige Person an eine in der Bun- c) von Waren des Zwischenauslandsverkehrs, die
desrepublik Deutschland stationierte ausländische im Ausland verblieben sind,
Truppe oder ein ziviles Gefolge (ausländische Streit- der den Zwischenauslandsverkehr Beantra-
kräfte) zu ihrer ausschließlichen Verwendung gelie- gende;
fert werden, sind bei der Abfertigung zur bleibenden
Zollgutverwendung als Einfuhr in den freien Ver- d) von Waren, die bei der Post zur Beförderung
kehr mit dem Zusatz „ausländische Streitkräfte" an- nach dem Ausland eingeliefert werden,
zumelden. Dasselbe gilt für ausländische Kraftfahr- der Absender;
zeuge, die an Mitglieder einer Truppe oder eines
zivilen Gefolges oder an die Angehörigen dieser 3. bei der Durchfuhr
Personen (Mitglieder der ausländischen Streitkräfte) a) von Waren, die im vereinfachten gemeinschaft-
zu ihrer ausschließlichen Verwendung aus privaten lichen Versandverfahren befördert werden,
Zollagern unter Zollmitverschluß oder aktiven Ver- wenn die Beförderung mit eine.m internatio-
edelungsverkehren geliefert werden. nalen Frachtbrief CIM oder einem internatio-
(2) Werden ausländische Waren, die von den aus- nalen Expreßgut.schein TIEx (internationales
ländischen Streitkräften sowie ihren Mitgliedern Beförderungspapier) außerhalb des Erhebungs-
selbst eingeführt oder von ihnen als Zollgut im Er- gebietes beginnt, sowie von Waren, die im
hebungsgebiet erworben worden sind, an andere kombinierten TIR-Verfahren befördert wer-
Personen veräußert und durch diese ausgeführt, so den, wenn sie bereits außerhalb des Erhe-
sind sie als Ausfuhr aus dem freien Verkehr mit bungsgebietes von der Straße auf die Schiene
dem Zusatz „ausländische Streitkräfte" anzumelden. übergegangen sind,
der Bahnhof im Erhebungsgebiet, über den
die Waren ausgehen, oder der deutsche
§ 21 Bahnhof in einem Drittland (Ausgangsbahn-
Offshore-Lief erungen hof),
Für den Warenverkehr nach den Offshore-Abkom- jedoch bei Beförderungen bis zu einem Bahn-
men gilt§ 20 sinngemäß. hof in einem Zollfreigebiet des Erhebungsge-
bietes zum unmittelbaren Ausgang nach See
der Bahnhof des Zollfreigebietes;
Zweiter Abschnitt b) von Waren im Seeumschlag
der mit der Verschiffung Beauftragte; sind
Anmeldepflichtiger, A usstellungspflichtiger, ihm die Angaben über den Eingang der Wa-
Ergänzungs pflichtiger ren und das Versendungsland nicht bekannt,
so hat er bei der Anmeldung an Stelle die-
§ 22 ser Angaben die Anschrift desjenigen anzu-
Anmeldepflichtiger geben, von dem er die Waren im Erhebungs-
gebiet erhalten hat.
(1) Zur Anmeldung ist in den nachstehenden Fäl•
len verpflichtet
(2) Die Vorschriften der §§ 17 und 30 bleiben un-
1. bei der Einfuhr berührt.
Nr. 46 Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Mai 1972 825
§ 23 Dritter Abschnitt
Ausstellungspfüchtiger, Ergänzungspflichtiger Anmeldestellen
(1) Zur J\usstellnng des Anmeldescheines ist in
§ 24
den nad1slehenden Fällen verpflichtet
Anmeldestellen
1. bei der Einfuhr, wenn ihr
(1) Anmeldestelle ist
a) ein Einfuhrvmtrag zugrunde liegt,
1. bei der Einfuhr
der .Einführer;
a) von Waren, die mit Zollbehandlung erstmalig
b) ein anderer Vertn1g zugrunde liegt,
in eine Einfuhrart eingehen oder aus einer
der im Erhebungsuebiet ansässige Vertrags- Einfuhrart in eine andere übergehen,
partner;
die abfertigende Zollstelle oder Grenzkon-
c) kein Vertrag zugrunde liegt, trollstelle,
der Empfänger der Waren, bei Waren, für welche die Zollanmeldung bei
wenn der Empfängm unbekannt ist, einer anderen als der abfertigenden Zollstelle
abzugeben ist, sowie bei Waren, die von der
der Besitzer der Waren im Zeitpunkt der
Gestellung befreit sind,
Anmeldung;
die überwachende Zollstelle;
2. bei der Ausfuhr, wenn ihr
b) von Waren, die nach § 3 Abs. 3 Nr. 2 als Ein-
a) ein Ausfuhrvertrag zugrunde liegt, fuhr auf Lager anzumelden sind,
der Ausführer; die abfertigende Zollstelle oder Grenzkon-
trollstelle,
b) ein anderer Vertrag zugrunde liegt,
im Freihafen Hamburg das Freihafenamt;
der im Erhebungsgebiet ansässige Vertrags-
partner; c) von Waren, die in einem Zollfreigebiet ohne
Zollbehandlung erstmalig in eine Einfuhrart
c) kein Vertrag zugrunde liegt,
eingehen,
der Absender der Waren,
die Zollstelle des Zollfreigebietes,
wenn ein Absender nicht vorhanden ist,
im Freihafen Hamburg das Freihafenamt,
der BesHzer der Waren im Zeitpunkt der
in den Freihäfen Bremen und Bremerhaven,
Anmeldung.
soweit die Waren nicht gleichzeitig einfuhr-
(2) Zur Ausstellung und Anmeldung ist verpflich- rechtlich abgefertigt werden, das Statistische
tet, wenn Zollpapiern an die Stelle von Anmelde- Landesamt Bremen;
scheinen treten (§ 29), d) von Waren, die vom Bundesminister der Ver-
teidigung oder von einer ihm nachgeordneten
der Zollbeteiligte;
Stelle eingeführt werden,
dieser hat das Zollpapi<:-}r um diP Angabe des Ein-
der Bundesminister für Wirtschaft;
kaufslandes und die sonst noch für die zutreffende
Einfuhrart oder Durchfuhrart geforderten Angaben 2. bei der Ausfuhr
zu ergänzen; ist ihm das Einkaufsland nicht bekannt, a) von Waren, ausgenommen die Ausfuhr nach
so hat er unter Einkaufsland „unbekannt" einzutra- den Buchstaben b bis g,
gen.
die Ausgangszollstelle; Ausgangszollstelle
(3) Zur Ergänzung des Anmeldepapiers ist in den ist auch die Grenzkontrollstelle,
nachstehenden Fällen verpflichtet
beim Ausgang aus einem Zollfreigebiet nach
l. bei der Ausfuhr See,
von Waren nach See oder rheinabwärts, die Zollstelle des Zollfreigebietes,
der Anmeldepflichtige; im Freihafen Hamburg das Freihafenamt;
dieser hat den Namen des Schiffes, den Verlade- b) von Waren, die im gemeinschaftlichen Ver-
tag und den Aus]adehafen anzugeben; sandverfahren ausgeführt werden, ausgenom-
men die Ausfuhr nach Buchstabe c,
2. im Seeumschlag
die Abgangszollstelle;
der Empfänger beim Eingang;
c) von Waren, die im vereinfachten gemeinschaft-
dieser hat den Namen des Schiffes, mit dem die lichen Versandverfahren ausgeführt oder bis
Waren in das Erhebungsgebiet eingegangen sind, zu einem deutschen Bahnhof in einem Dritt-
den Ankunftstag, den Einladehafen und das Ver- land befördert werden sollen,
sendungsland dem Statistischen Bundesamt auf
Anfordern anzugeben. aa) wenn das Beförderungspapier der Ab-
gangszollstelle vorzulegen ist,
(4) Die Vorschrift des § 30 bleibt unberührt. die Abgangszollstelle,
826 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I
bb) wenn das Beförderungspapier der Ab- jedoch beim Ausgang über ein Zollfrei-
gangszollstelle nicht vorzulegen ist, gebiet nach See
die für den Versandbahnhof zuständige die Zollstelle des Zollfreigebietes,
Zollstelle, im Freihafen Hamburg das Freihafen-
jedoch bei Ausfuhrsendungen, die mit einem amt;
deutschen Bcffirdcrungspapier im Erhebungs- c) von Waren im vereinfachten gemeinschaft-
gebiet nach einem /\ usgangsbahnhof oder lichen Versand verfahren,
nach einem Bahnhof in einem Seehafen oder aa) wenn die Beförderung mit einem inter-
Zollfreigebiel bcüörderl werden, nationalen Beförderungspapier außerhalb
die Ausgungszollslelle oder Grenzkontroll- des Erhebungsgebietes beginnt und auch
stelle, endet,
beim Ausgang über ein Zollfreigebiet nach See die für den Ausgangsbahnhof zustän-
dige Zollstelle oder Grenzkontrollstelle,
die Zollstelle des Zollfreigebietes,
bb) wenn die Beförderung mit einem inter-
im Freihafen Hamburg das Freihafenamt; nationalen Beförderungspapier außerhalb
d) von Waren im kombinierten TIR-Verfahren, des Erhebungsgebietes beginnt und bei
die im Schienenverkehr ausgehen, einem Ausgangsbahnhof zum Ausgang im
die für den Versandbahnhof, bei dem die Eisenbahnverkehr, bei einem deutschen
Waren von der Straße auf die Schiene über- Bahnhof in einem Drittland oder bei
gehen, zuständige Zollstelle; einem Bahnhof in einem Zollfreigebiet
zum unmittelbaren Ausgang nach See
e) von Waren, die nach einer Beförderung im endet,
Zwischenauslandsverkehr ohne weiteren als die den Ausgang überwachende Zoll-
den durch die Beförderung bedingten Aufent- stelle oder Grenzkontrollstelle,
halt im Erhebungsgebiet wieder ausgeführt
jedoch beim Ausgang über ein Zollfreige-
werden,
biet nach See
die den letzten Ausgang überwachende Aus-
die Zollstelle des Zollfreigebietes,
gangszollstelle,
im Freihafen Hamburg das Freihafen-
jedoch im Seeverkehr
amt,
die den ersten Ausgang überwachende Aus-
cc) wenn die Beförderung mit einem inter-
gangszollstelle,
nationalen Beförderungspapier im Er-
im Freihafen Hamburg das Freihafenamt; hebungsgebiet beginnt und außerhalb
f) von Waren des Zwischenauslandsverkehrs, des Erhebungsgebietes endet oder wenn
die im Ausland verblieben sind, die Beförderung mit einem internationa-
len oder deutschen Beförderungspapier im
die den Ausgang übt~rwachende Zollstelle; Erhebungsgebiet beginnt und bei einem
g) von Waren, die bei der Post zur Beförderung deutschen Bahnhof in einem Drittland en-
ins Ausland eingeliefert werden, det,
die Einlieferungspostanstalt; die Abgangszollstelle,
dd) wenn die Beförderung im Erhebungsge-
3. bei der Durchfuhr
biet beginnt und der Abgangszollstelle
a) von Waren im Seeumschlag, ein deutsches Beförderungspapier vorge-
die die Verladung überwachende Zollstelle, legt wird, ausgenommen im Falle solcher
Durchfuhren nach Buchstaben cc,
beim Ausgang aus einem Zollfreigebiet nach
See, die Bestimmungszollstelle oder Grenz-
kontrollstelle,
die Zollstelle des Zollfreigebietes,
jedoch beim Ausgang über ein Zollfreige-
im Freihafen Harnburg das Freihafenamt; biet nach See
b) von Waren, die im gemeinschaftlichen Ver- die Zollstelle des Zollfreigebietes,
sandverfahren, ausgenommen die Durchfuhr im Freihafen Hamburg das Freihafen-
nach Buchstabe c, amt;
aa) über eine Binnengrenze der Europäischen d) von Waren im kombinierten TIR-Verfahren,
Gemeinschaften ausgehen, wenn die Ab- die im Schienenverkehr ausgehen,
gangszollstelle im Erhebungsgebiet liegt,
aa) wenn sie bereits außerhalb des Er-
die Abgangszollstelle, hebungsgebietes von der Straße auf die
bb) über eine Binnengrenze der Europäischen Schiene übergegangen sind,
Gemeinschaften eingehen und über eine die für den Ausgangsbahnhof zustän-
Außengrenze der Europäischen Gemein- dige Zollstelle oder Grenzkontrollstelle,
schaften aus dem Erhebungsgebiet aus- bb) wenn sie erst im Erhebungsgebiet von der
gehen, Straße auf die Schiene übergehen,
die Ausgangszollstelle oder Grenzkon- die für den Versandbahnhof zuständige
trollstelle, Zollstelle;
Nr. 46 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Mai 1972 827
e) von anderen Wcuen, c) von Waren des Zwischenauslandsverkehrs,
die A us~Jcrngszollstelle oder Grenzkontroll- die im Ausland verblieben sind,
stelle, unverzüglich nach Bestimmungsänderung;
beim AusganrJ aus einem Zollfreigebiet nach
d) von Waren, die im gemeinschaftlichen Ver-
See,
sandverfahren befördert werden, ausgenom-
die Zollstelle des Zollfreigebietes, men die Ausfuhr nach den Buchstaben e und f,
im Fn~ihafcn Hamburg das Freihafenamt.
zugleich mit der Abfertigung zum gemein-
(2) Die Vorschriften der §§ 17 und 30 bleiben un- schaftlichen Versandverfahren;
berührt.
e) von Waren, die im vereinfachten gemein-
schaftlichen Versandverfahren ausgeführt
werden,
Vierter Abschnitt aa) wenn das Beförderungspapier der Ab-
Zeitpunkt der Anmeldung gangszollstelle vorzulegen ist,
zugleich mit der Vorlage dieses Papiers,
§ 25
bb) wenn das Beförderungspapier der Ab-
Zeitpunkt der Anmeldung gangszollstelle nicht vorzulegen ist,
(1) Anzumelden ist in den nachstehenden Fällen zugleich mit der Vorlage der Eisenbahn-
übernahmebestätigung;
1. die fünf uhr
a) von Waren, für welche die Zollanmeldung f) von Waren, für die nach den Artikeln 2 oder
nicht gleichzeitig mit dem Zollantrag oder bei 15 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1226/71
einer anderen als der abfertigenden Zollstelle der Kommission vom 11. Juni 1971 zur Ver-
abzugeben ist, sowie bei Waren, die von der einfachung der Förmlichkeiten bei den Ab-
Gestellung be• freit sind, gangs- und Bestimmungszollstellen für die im
zugleich mit der Zollanmeldung, spätestens gemeinschaftlichen Versandverfahren beför-
jedoch am 3. Werktag des auf die Anschrei- derten Waren (Amtsblatt der Eurppäischen
bung oder Gestellung der Waren folgenden Gemeinschaften Nr. L 129 S. 1) Vereinfachun-
Monats; gen bewilligt worden sind,
§ 30 Abs. 2 Satz 1 ist sinngemäß anzuwenden; unverzüglich nach Beginn der Beförderung
zugleich mit der Abgabe des Exemplars Nr. 1
b) von Waren, für die ein Zo11antrag und eine
der Versandanmeldung T 1 oder T 2 bei der
Zollanmeldung mehrere Gestellungen umfas-
Abgangszollstelle;
sen darf,
zugleich mit dem Zollantrag und der Zoll- g) von Waren im kombinierten TIR-Verfahren,
anmeldung, spätestens jedoch am 3. Werk- die im Schienenverkehr ausgehen,
tag des auf die Gestellung der Waren fol-
genden Monats; aa) wenn die Abgangszollstelle auch die für
den Versandbahnhof zuständige Zollstelle
§ 30 Abs. 2 Satz 1 ist sinngemäß anzuwenden;
ist,
c) von Waren, die nach § 3 Abs. 3 Nr. 2 als Ein- zugleich mit der Abfertigung zum TIR-
fuhr auf Lager anzumelden sind, Verfahren,
zugleich mit dem Antrag auf Einfuhrabferti-
bb) wenn die Abgangszollstelle nicht die für
gung;
den Versandbahnhof zuständige Zollstelle
d) von Waren, die in einem Zollfreigebiet ohne ist,
Zollbehandlung erstmalig in eine Einfuhrart zugleich mit der Vorlage des Carnet-
eingehen, TIR bei der für den Versandbahnhof zu-
innerhalb von drei Tagen nach dem Ver- ständigen Zollstelle;
bringen;
3. die Durchfuhr
2. die Ausfuhr
a) von Massengütern in einem vereinfachten a) von Waren im Seeumschlag und beim Aus-
Ausfuhrverfahren nach § 16 Abs. 2 der Außen- gang im Luftverkehr,
wirtschaftsverordnung, vor Beginn der Verladung;
spätestens bis zum 2. Werktag des folgen- b) von Waren, die im gemeinschaftlichen Ver-
den Monats;
sandverfahren ausgehen, wenn die Abgangs-
§ 30 Abs. 2 Satz 1 ist sinngemäß anzuwenden; zollstelle im Erhebungsgebiet liegt, ausgenom-
b) von Waren, die aus einem Zollfreigebiet nach men die Durchfuhr nach den Buchstaben c
See ausgehen, ausgenommen die Ausfuhr nach und d,
Buchstabe d,
zugleich mit der Abfertigung zum gemein-
vor Beginn der Verladung, schaftlichen Versandverfahren;
828 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I
c) von Waren, die im vereinfc1chten gemeinschaft- das Herstellungs-(Urpsrungs-)land der un-
lichen Versandverfahren crnsgehen, wenn die veredelten Waren,
Abgcmgszollstelle im Erhebungsgebiet liegt, die zuletzt angemeldete Einfuhrart und die
zugleich mit der Vorlage des Beförderungs- Benennung der unveredelten Waren mit
papiers bei der Abgangszollstelle; Menge und Grenzübergangswert.
d) von Waren, für die nach den Artikeln 2 oder (2) Werden Waren, die auf ein Zollager verbracht
15 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1226/71 worden sind, vom jeweiligen Einlagerer an eine an-
Verninfachung<'m bewilligt: worden sind, wenn dere Person veräußert oder werden solche Waren
die Abgangszollstelle im Erhebungsgebiet auf ein anderes Zollager verbracht, so hat der Ein-
liegt, lagerer die Angaben nach Absatz 1 Nr. 1 und Nr. 2
unw~rzüglich nach Beginn der Beförderung Buchstabe c oder Buchstabe d der Lagerzollstelle
zugleich mit der Abgabe des Exemplars mitzuteilen, soweit diese nicht schon aus dem dafür
Nr. 1 der Versandanmeldung T 1 oder T 2 erforderlichen Zollpapier ersichtlich sind.
bei der Abgangszollstelle;
(3) Werden Waren aus einem Zollverkehr in ein
e) von Waren im kombinierten TIR-Verfahren, Zollfreigebiet verbracht, so hat der Zollbeteiligte
die im Schienenverkehr ausgehen, wenn die unbeschadet seiner Verpflichtungen nach Absatz 1
Waren erst im Erhebungsgebiet von der Straße
auf die Schiene übergegangen sind, 1. vor dem Verbringen im Zollpapier anzugeben,
zugleich mit der Vorlage des Carnet-TIR bei ob die Waren auf ein Lager, zur aktiven Ver-
der für den Versandbahnhof zuständigen edelung oder zum Gebrauch oder Verbrauch
Zollstelle; oder mit welcher anderen Bestimmung sie in
f) von anderen Waren, das Zollfreigebiet verbracht werden sollen, oder
die Anschrift des Empfängers der Waren im Er-
beim Ausgang. hebungsgebiet, wenn die Bestimmung der Wa-
(2) Die Vorschriften der §§ 16, 17 und 30 bleiben ren im Zeitpunkt der Abfertigung nicht bekannt
unberührt. ist;
2. bei ausländischen Waren, die nicht zum unmittel-
baren Ausgang nach See bestimmt sind, unver-
Fünfter Abschnitt züglich dem Empfänger im Erhebungsgebiet mit-
zuteilen,
Sicherung der Anmeldung
ob und zu welcher Einfuhrart die Waren zuletzt
§ 26
angemeldet wo~den sind, sowie das Herstel-
lungs-(U rsprungs-) land.
Sicherung im Zollverkehr
(4) Werden Waren im Eisenbahnverkehr im ge-
(1) Werden Waren zu einer Zollbehandlung an- meinschaftlid~ en Versandverfahren durchgeführt und
gemeldet, so hat der Zollbeteiligte in der Zollanmel- endet die Befö~derung bei einem Ausgangsbahnhof,
dung anzugeben, so vermerkt die Eisenbahnverwaltung auf einem
1. ob es Waren aus dem freien Verkehr oder ob es Exemplar der Versandscheine T 1 oder T 2, bei
ausländische Waren sind; Durchfuhren im vereinfachten gemeinschaftlichen
Versandverfahren oder im kombinierten TIR-Ver-
2. bei ausländischen Waren außerdem, fahren auf dem Exemplar der Internationalen Zoll-
anmeldung
a) wenn sie noch nicht zu einer Einfuhrart ange-
meldet worden sind, den Eingangs- und den Ausgangsbahnhof,
das Versendungsland, jedoch bei Durchfuhrsendungen, deren Beförde-
das Verbrauchs-(Bestimmungs-)land, falls rung im vereinfachten gemeinschaftlichen Ver-
die Waren zur Durchfuhr bestimmt sind, sandverfahren außerhalb des Erhebungsgebietes
begonnen hat und bei einem Ausgangsbahnhof im
und
Erhebungsgebiet zum Ausgang im Eisenbahnver-
die Eingangszollstelle, kehr oder bei einem Bahnhof in einem Zollfrei-
b) wenn sie erstmalig zu einer Einfuhrart ange- gebiet zum unmittelbaren Ausgang nach See en-
meldet werden, det, nur
das Herstellungs-(U rsprungs-) land, den Eingangsbahnhof.
c) wenn sie bereits zu einer Einfuhrart angemel- (5) Werden Waren, die sich zoll- oder einfuhrum-
det worden sind, satzsteuerrechtlich nicht im freien Verkehr befinden,
im vereinfachten gemeinschaftlichen Versandverfah-
das Herstellungs-(Ursprungs-)land und die ren mit einem deutschen Beförderungspapier beför-
zuletzt angemeldete Einfuhrart, dert, so hat der Absender, ausgenommen bei Beför-
d) wenn sie nach Abmeldung aus einem aktiven derungen nach deutschen Bahnhöfen in einem Dritt-
Veredelungsverkehr ohne Vorlage einer Aus- land, für die Bestimmungszollstelle dem Beförde-
fuhranmeldung oder Versand-Ausfuhrerklä- rungspapier eine Internationale Zollanmeldung bei-
rung an andere Zollstellen überwiesen wer- zufügen und in dieser anzugeben
den, den Absender und Empfänger,
Nr. 46 Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Mai 1972 829
Art, Anzahl t111d Kcnm.eichen der Packstücke und Freihafenamt Hamburg, beim Verbringen der
Waggons sowie der Lid<)rnillPl oder der Behälter, Waren auf die Insel Helgoland ohne Zoll-
dcis Verscnd1m~Jsltind, dils Verbrauchs-(Bestim- behandlung, für die in § 30 Abs. 1 Nr. 9 Buch-
mungs-)lcrnd, stabe a genannten Anmeldestellen
beizufügen.
die Benenmmu und das Roh~Jewicht der Waren.
W'ird für Waren, die bereits einfuhrrechtlich abge-
(6) Wer Warc~n ülwrnimmt, die sich in einem Zoll-
fertigt worden sind, ein Uberwachungsnachweis aus-
verkehr befinden, hat auf Anfordern der Zollstelle
gestellt, so tritt dieser an die Stelle der Auslage-
oder des Stalislischcn Bundesamtes Auskunft über
rungsmeldung. Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht für ein-
Herkunft, Bestimrnunq und Verbleib der Waren zu
fuhrrechtlich abgefertigte Waren, die im Freihafen
geben.
verbleiben oder die nach See ausgehen.
§ 27 (4) Aus der Auslagerungsmeldung oder dem Uber-
wachungsnachweis muß zumindest ersichtlich sein
Sicherung im Freihafenverkehr
der Name und die Anschrift des Ausstellers,
(1) Werden Waren, die aus dem Ausland von See
in einem Freihafen eingegangen sind, unmittelbar die Anzahl und die Art der Packstücke,
außenbords von einem Sec~schiff oder vom Kai aus die Benennung der Ware und -- soweit bekannt
in das Zollgebiet verbracht, so hat der Warenführer -- die Nummer des Warenverzeichnisses für die
der Zollstelle des Freihafens durch Vorlage der Be- Außenhandelsstatistik,
förderungspapiere oder Begleitpapiere, der Wiege-
das Rohgewicht,
note oder anderer Unterlagen nachzuweisen, daß die
Waren unmitle]bar von einem Seeschiff oder vom die Einfuhrart, zu der die Waren angemeldet wor-
Kai kommen; sind keine Papiere vorhanden, ist die den sind,
Auskunft mündlich zu erteilen. das Datum der Abgabe der Waren und die Buch-
(2) Werden Waren unmittelbar aus dem Ausland nummer oder andere Kennzeichen.
erstmalig in ein Freihafenlager oder in einen Ver-
(5) Der Lagerinhaber oder Betriebsinhaber hat in
edelungsbetrieb im Freihafen verbracht, so hat der
die ihm zugeleiteten Auslagerungsmeldungen seine
Lagerinhaber oder der Betriebsinhaber die Waren in
Anschrift einzutragen und sie jeweils bis zum 17.
einer Ubersicht aufzuführen und anzugeben
des laufenden und bis zum 2. des folgenden Monats
das Datum der Ubernahme und die Buchnummer der in § 24 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c genannten An-
oder andere Kennzeichen, meldestelle zu übergeben.
die Anschrift des Verfügungsberechtigten,
(6) Wer in einem Freihafen Waren übernimmt, be-
die Anzahl und die Art der Packstücke, fördert oder weitergibt, hat auf Anfordern der An-
die Benennung der Ware und--·- soweit bekannt - meldestelle oder des Statistischen Bundesamtes Aus-
die Nummer des Warenverzeichnisses für die kunft über Herkunft, Bestimmung und Verbleib der
Außenhandelsstatistik, Waren zu geben.
das Rohgewicht.
Die Ubersicht hat die jeweils bis zum 15. und letzten
Tage des Monats angenommenen Waren zu enthal- § 28
ten; sie ist bis zum 17. des laufenden und bis zum Ladungsverzeichnisse,
2. des folgenden Monats der in § 24 Abs. 1 Nr. 1 örtliche Schiffsmeldestellen
Buchstabe c genannten Anmeldestelle zu übergeben.
(1) Soweit die in § 7 Abs. 2 des Gesetzes bezeich-
(3) Werden Waren, die als Einfuhr auf Lager oder neten Ladungsverzeichnisse nicht in deutscher Spra-
als Einfuhr zur aktiven Veredelung angemeldet wor- che abgefaßt sind, kann die Anmeldestelle zur Ver-
den sind, einem Freihafenlager oder einem Verede- meidung unbilliger Härten davon absehen, die Be-
lungsbetrieb im Freihafen zur Weitergabe an einen nennung der geladenen Waren in deutscher Sprache
Dritten entnommen --- ausgenommen bei Lieferung zu fordern.
als Schiffs-· und Luftfahrzeugbedarf-, so hat der die
Waren abgebende Lagerinhaber oder Betriebsinha- (2) Beim Eingang beladener Schiffe, die von See in
ber in einer Auslagerungsmeldung die entnomme- einen Freihafen eingehen, kann die Anmeldestelle
nen Waren aufzuführen. Die Auslagerungsmeldung zur Vermeidung unbilliger Härten oder aus Gründen
ist dem Beförderungspapier oder Begleitpapier, einer erhebungstechnischen Vereinfachung auf die
Abgabe von Ladungsverzeichnissen nach § 7 Abs. 2
1. wenn die Waren im Freihafen verbleiben,
des Gesetzes verzichten, wenn auf Grund der ört-
für den die Waren übernehmenden Lagerinha- lichen Verhältnisse oder sonstiger Umstände eine
ber oder Betriebsinhaber, ordnungsmäßige Anmeldung der einer Anmelde-
2. wenn die Waren aus dem Freihafen verbracht pflicht unterliegenden Waren sichergestellt ist.
werden, (3) Die örtlichen Schiffsmeldestellen sind verpflich-
für die Zollstelle des Freihafens, beim Ausgang tet, die eingehenden und ausgehenden Schiffe den
nach See aus dem Freihafen Hamburg, für das Anmeldestellen auf Anfordern anzuzeigen.
830 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I
Sechster Abschnitt Liegen in den Fällen von Nummer 1 Buchstaben b
Erleichterungen und Befreiungen und c im Zeitpunkt der Anmeldung noch keine Zoll-
von der Anmeldung papiere oder andere zollamtliche Unterlagen vor, so
sind von dem Zollbeteiligten an Stelle von Anmelde-
scheinen Nachweisungen auszufüllen und abzuge-
§ 29 ben; die Richtigkeit der Angaben ist durch Unter-
Andere Papiere als Anmeldescheine schrift zu bestätigen.
An die Stelle von Anmeldescheinen treten
§ 30
1. Zollpc1pierc oder andere zollamtliche Unterlagen
Vereinfachte Anmeldungen, Sammelanmeldungen
a) bei der unmittelbMen Einfuhr in den freien
Verkehr von Wa1en des Buchhandels, von Er- (1) Folgende Vereinfachungen sind zugelassen:
zeugnissen des grnphischen Gewerbes, von
1. Briefmarken und andere Waren der Tarifnum-
Mikrofilmen und von Briefmarken bis zu
mer 99.04 des Zolltarifs, die durch den Briefmar-
einem W(~rl von einschließlich eintausend
kenhandel auf dem Postwege ohne Gestellung
Deutsche McJrk, aus~J(~nommen in den Fällen,
eingeführt werden und deren Anschreibung der
in denen die AnrrH'ldcscheine mit den Zoll-
Abfertigung zum freien Verkehr gleichsteht, sind
papieren in einem Vordrucksatz zusammen-
vom Zollbeteiligten monatlich mit einer Sammel-
gefaßt sind, sow ic Briefmarken in den Fällen
des § 30 Abs. 1 Nr. 1, anmeldung der zuständigen Zollstelle zugleich
mit der Zollanmeldung, spätestens jedoch am
b) bei dem Ubcrqang von als Einfuhr auf Lager 3. Werktag des auf die Anschreibung folgenden
angemeldeten Wi.lrcn in eine andere Einfuhr- Monats anzumelden; steht die Anschreibung sol-
art, ausgenommen bei Lieferung solcher Wa- cher Waren der Abfertigung zur vorübergehen-
ren als Schilfs- und Luftfahrzeugbedarf nach den Zollgutverwendung gleich, so sind nur die
§ 19 oder bei Lieferung auf die Insel Helgo-
in den freien Verkehr entnommenen Waren mit
land nach § 30 Abs. 1 Nr. 9, Sammelanmeldung anzumelden. Satz 1 gilt auch
c) bei dem Ubergan~J von als Einfuhr zur aktiven für Briefmarken, die in Sendungen mit einem
Veredelung an~Jcmeldeten Waren in den freien Wert von weniger als fünfzig Deutsche Mark
Verkehr, m1sgenommcn bei Lieferung solcher eingeführt worden sind.
Waren als Schiffs- und Luftfahrzeugbedarf
nach § 19 oder bei Lieferung auf die Insel Hel- la. Entgeltlich eingeführte Waren, die nur der Ein-
goland nach § 30 Abs. 1 Nr. 9, fuhrumsatzsteuer unterliegen und für zum Vor-
steuerabzug berechtigte Unternehmen eingeführt
d) bei der Durchfuhr von Waren unter zollamt- werden, dürfen bei unmittelbaren Einfuhren in
licher Uberwachung -~- ausgenommen im See- den freien Verkehr in vereinfachten Anmelde-
umschlag --, auch wenn die Waren über ein scheinen angeschrieben werden, wenn Durch-
Zollfreigebiet nach See ausgehen, jedoch nicht schriften dieser Anmeldescheine als Zollanmel-
bei Ausgang über den Freihafen Hamburg, dung zugelassen sind.
e) bei der Durchfuhr von Waren im kombinier- Voll ausgefüllte Anmeldescheine sind von dem
ten TIR-Verfahren, die im Schienenverkehr Ausstellungspflichtigen unverzüglich unmittel-
ausgehen, wenn die Waren erst im Erhebungs- bar an das Statistische Bundesamt einzusenden;
gebiet von der Straße auf die Schiene, über- der Anmeldeschein mit der letzten Anschreibung
gegangen sind, eines Monats ist jedoch spätestens bis zum
f) bei der Vernichtung eingeführter Waren unter 3. Werktag des auf die Anschreibung folgenden
zollamtlicher Uberwachung oder bei ihrer Ver- Monats der überwachenden Zollstelle zu über-
äußenmg durch die Zollbehörde sowie bei geben.
ihrem Untergang;
2. Lebende Pflanzen und Waren des Blumenhan-
2. die 1. Ausfertigung der Bescheinigung für die Ein- dels (Waren des Kapitels 6 des Zolltarifs), die
fuhr auf UNESCO-Coupons auf Einfuhrverträge durch mehrere Einführer in
einer Sammelsendung eingeführt werden, dürfen
bei der Einfuhr von Waren zu wissenschaft- vom Zollbeteiligten als gemeinsamen Bevoll-
lichen, erzieherischen oder kulturellen Zwek- mächtigten mit einem Anmeldeschein angemel-
ken, wenn für ihre Beschaffung UNESCO-Cou- det werden, soweit die Waren unmittelbar bei
pons ausgegeben worden sind; der ersten Gestellung auf eine Zollanmeldung
zum freien Verkehr abgefertigt und dabei der
3. eine Ausfertigung des Schiffszettels, wenn aus
Einfuhranmeldung Zusammenstellungen ange-
dieser die erforderlichen Angaben ersichtlich sind,
heftet werden, aus denen die anteiligen Eigen-
bei der Durchfuhr von Waren, die über den gewichte und Grenzübergangswerte der Waren,
Freihafen Hamburg nach See ausgehen; unterteilt nach den einzelnen Ländern der Bun-
desrepublik und der Hansestadt Lübeck, in
4. eine Ausfertigung des Aufsetzantrages und eine
denen die Einführer ansässig sind, ersichtlich
Ausfertigung des Absetzantrages, wenn aus die-
sein müssen. Die Anschriften der einzelnen Ein-
sen die erforderlichen Angaben ersichtlich sind,
führer sind in den Zusammenstellungen nur auf
bei dem Seeumschlag im Freihafen Bremen, so- Anfordern des Statistischen Bundesamtes anzu-
weit solche Antrüge vorgelegt werden. , geben.
Nr. 46 --Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Mai 1972 831
Sind an der Sammelanmeldung nur Einführer vorschritten in Betracht kommende Waren-
beteiligt, die in demselben Land der Bundesrepu- nummern". Beträgt der Gesamtwert mehr als
blik oder nur in der Hansestadt Lübeck ansässig zweitausend Deutsche Mark, so sind die Wa-
sind, so ist keine Zusammenstellung erforder- ren mit den zutreffenden Warenarten und
lich. den dazugehörigen Mengen- und Wertanga-
3. Wer nach § 24 Abs. 3 der Außenwirtschaftsver- ben anzumelden, jedoch können Teile und
ordnung un Stelle des Einführers die Einfuhr- Zubehör bis zu einem Wert von einschließ-
erklärung c1bgibt, isl an Stelle des Einführers lich zweihundertvierzig Deutsche Mark je
Aussl.cllungspflichtiger für den Anmeldeschein; Warenart der Ware mit dem wertmäßig größ-
dabei dc1rf ein Anmeldeschein auch Waren um- ten Anteil zugerechnet werden.
fassen, die für mehrere Einführer bestimmt sind, Die Buchstaben a, b und c gelten auch für zoll-
wenn sie glcichz1:ütig auf einen Zollantrag und freie Waren, die aus einfuhrumsatzsteuerrecht-
eine Einfuhrerklärung abgefertigt werden. Die lichen Gründen nicht tarifiert werden, in den
Pflicht des Einführers zur Ausstellung des An- Fällen der Buchstaben a und c jedoch nur dann,
meldescheines bleibt unberührt, soweit die in wenn die Einfuhrsendung aus mehr als fünf ver-
Satz 1 bezeichnete Person ihrer Ausstellungs- schiedenen Waren besteht. § 15 Abs. 2 Satz 2
pflicht nicht ordnungsmäßig nachkommt. bleibt unberührt.
4. Kontingentswaren aus dem Währungsgebiet des 7. Abgabenfreie Massengüter, für die nach § 12
französischen Franken, die auf Grund des Arti- Abs. 1 Satz 2 des Zollgesetzes bei der Abferti-
kels 63 des Saarvertrages in das Saarland ein- gung zum freien Verkehr auf die Zollanmeldung
geführt werden, sind, auch wenn die Sendung verzichtet wird, dürfen vom Zollbeteiligten mo-
einen Wert von weniger als fünfzig Deutsche natlich, spätestens am 3. Werktag des auf die
Mark hclt, ohne Angabe des Grenzübergangs- Einfuhr folgenden Monats bei der abfertigenden
werls ausgenommen bei Waren nach passiver Zollstelle mit Sammelanmeldung angemeldet
Veredelung -, der Wertstellung, des Zielortes werden.
und des Anlasses der Warenbewegung anzumel-
den. 8. Waren, die als Einfuhr auf Lager oder als Ein-
fuhr zur aktiven Veredelung angemeldet wor-
5. Waren, die in Rohrleitungen eingeführt werden
und bei ihrer Entnahme aus der Leitung in eine den sind und in einem Zollfreigebiet - ausge-
nommen bei Entnahmen zum Gebrauch oder
Einfuhrart eingehen, sind vom Zollbeteiligten
mit Sammelanmeldung der überwachenden Zoll- Verbrauch auf der Insel Helgoland-'- ohne Zoll-
stelle zugleich mit der Zollanmeldung, späte- behandlung in den freien Verkehr entnommen
stens jedoch monatlich am 3. Werktag des fol- werden, sind vom Lagerinhaber oder Betriebs-
genden Monats anzumelden. inhaber mit einer Sammelanmeldung der Zoll-
stelle des Zollfreigebietes, im Freihafen Ham-
6. Werden Waren nach § 79 Abs. 2 des Zollgeset- burg dem Freihafenamt, im Freihafen Bremen
zes behandelt, so dürfen angemeldet werden: dem Statistischen Landesamt Bremen, monatlich,
a) Waren verschiedener Art bis zu einem Ge- spätestens am 3. Werktag des folgenden Monats
sam twerl von einschließlich zweihundertvier- anzumelden.
zig Deutsche Mark, die nach § 32 Abs. 1 der 9. Waren, die als Einfuhr auf Lager oder als Ein-
Außen wirtschaflsverordnung ohne Einfuhr- fuhr zur aktiven Veredelung angemeldet worden
genehmigung und ohne Einfuhrerklärung ein- sind und zum Gebrauch oder Verbrauch auf die
geführt werden dürfen, mit einer Sammelbe- Insel Helgoland geliefert werden, sind vom Lie-
nennung, die die Waren möglichst genau be- ferer mit Anmeldeschein
zeichnet;
a) bei der Lieferung aus einem Zollfreigebiet
b) Teile und Zubehör für Maschinen, Apparate,
ohne Zollbehandlung
Geräte, fü-\fördenmgsmittel und Instrumente
der Kapitel 84 bis 90 und 92 des Zolltarifs, der Zollstelle des Zollfreigebietes, im Frei-
die üblicherweise zur Ausrüstung gehören hafen Hamburg dem Freihafenamt, im Frei-
und zusammen mit dem Hauptgegenstand hafen Bremen dem Statistischen Landes-
abgefertigt werden, mit der Warenbenen- amt Bremen, unverzüglich, spätestens mit
nung und Warennummer des Hauptgegen- dem Verbringen der Waren an Bord des
standes und dem Zusatz „einschließlich des Fahrzeugs,
üblicherweise zur Ausrüstung gehörenden b) bei der Lieferung mit Zollbehandlung
Zubehörs und der Ursatzteile"; dem Zollamt Helgoland zugleich mit der
c) Teile und Zubehör für Waren der unter Buch- Abgabe des Zollpapiers
stabe b ~J<mannten Art, die ohne den Haupt- anzumelden. Zur Benennung der Waren - außer
gegenstand abgefertigt werden, bei einem bei bearbeiteten Erdölen und Olen aus bitumi-
Gesamtwert bis einschließlich zweitausend nösen Mineralien oder wenn nur eine Warenart
Deutsche Mark als Teile und Zubehör unter geliefert wird - genügt die Angabe
Angabe des Hauptgegenstandes, für den sie
bestimmt sind, und mit einer für diese Schokolade,
Waren vorgesehenen Warennummer mit dem Whisky,
Zusatz „ und andere nach den Tarifierungs- Weinbrand,
832 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I
anderer Brnnn I WPi n, ausgeführt werden, sind vom Ausstellungspflich-
Likör, tigen nach § 23 Abs. 1 Nr. 2 mit einer Sammel-
Rauchtabak, anmeldung der für ihn zuständigen Zollstelle
Zigarren, monatlich, spätestens am 3. Werktag des folgen-
den Monats anzumelden, wenn im Laufe eines
Zigaretten,
Monats - ohne Rücksicht auf die Anzahl der
sonstige Nahrungs- und Genußmittel, Sendungen und etwa verschiedene Verbrauchs-
andere Waren. (Bestimmungs-) länder - insgesamt der Wert
Die Angabe des Rohgewichts und der Wertstel- von fünfhundert Deutsche Mark überschritten
lung entfällt. wird. Zur Benennung der Ware genügt die An-
gabe
10. Waren, die als Einfuhr auf Lager angemeldet
worden sind und in einem Zollfreigebiet ohne Bücher, Broschüren und ähnliche Drucke, Zei-
Zollbehandlung in eine aktive Veredelung über- tungen, andere periodische Druckschriften,
gehen, sind vom Inhaber des Veredelungsbetrie- auch mit Bildern,
bes mit einer Sammelanmeldung der Zollstelle Bilderalben, Bilderbücher, Zeichen- und Mai-
des Zollfreigebietes, im Freihafen Hamburg dem bücher für Kinder,
Freihafenamt, im Freihafen Bremen dem Statisti-
schen Landesamt Bremtm, monatlich, spätestens Noten, handgeschrieben oder gedruckt, mit
am 3. Werktag des folgenden Monats anzumel- oder ohne Bilder,
den. kartographische Erzeugnisse.
11. Montagewerkzeuge, Montagegeräte und Bau- Die Angabe des Verbrauchs-(Bestimmungs-)lan-
gerätschaften, die zu einer vorübergehenden des, des Rohgewichtes und des Grenzübergangs-
Verwendung ausgeführt oder nach der vorüber- werts entfällt.
gehenden Verwendung im Ausland eingeführt
werden, können mit der Benennung „Montage- 14. Waren, die in Rohrleitungen ausgeführt werden,
gut" und der Angabe der Gesamtmenge in kg sind vom Ausstellungspflichtigen nach § 23
und des Gesamtgnmzübergangswerts angemel- Abs. 1 Nr. 2 mit einer Sammelanmeldung der für
det werden, wenn dem Anmeldepapier eine Auf- ihn zuständigen Zollstelle mit Abschluß der Lie-
stellung angeheftet ist, aus der die genaue Be- ferung, spätestens jedoch monatlich am 3. Werk-
nennung der einzelnen Waren und ihre Anzahl tag des folgenden Monats anzumelden.
ersichtlich sind; stammen die Waren aus ver-
schiedenen Ländern der Bundesrepublik, so ist 15. Werden Waren verschiedener Art in e i n e r
bei der Ausfuhr als Herstellungs-(Ursprungs-)land Sendung ausgeführt, so dürfen angemeldet wer-
das Land der Bundesrepublik anzugeben, in dem den:
der Ausführer ansässig ist. Satz 1 gilt nicht für
Waren, die nach den Vorschriften des Außen- a} Warensendungen im Wert bis einschließlich
wirtschaftsrechts zur Ausfuhr einer Genehmigung zweihundertvierzig Deutsche Mark, die mehr
bedürfen. als fünf verschiedene Waren enthalten, mit
einer Sammelbenennung, die die Waren mög-
12. Waren zum Errichten und Ausstatten von Messe-
lichst genau bezeichnet. Als Warennummer
und Ausstellungsständen im Ausland, die zu
ist die Warennummer anzugeben, die für
einer vorübergehenden Verwendung ausgeführt
den wertmäßig größten Teil der Sendung zu-
oder nach der vorübergehenden Verwendung im
trifft;
Ausland eingeführt werden, können mit der Be-
nennung „Waren zum Errichten und Ausstatten b) Teile und Zubehör für Maschinen, Apparate,
von Messe- und Ausstellungsständen" und der Geräte, Beförderungsmittel und Instrumente
Angabe der Gesamtmenge in kg und des Ge- der Kapitel 84 bis 90 und 92 des Warenver-
samtgrenzü bergangswerts angemeldet werden, zeichnisses, die üblicherweise zur Ausrüstung
wenn dem Anmeldepapier eine Aufstellung an- gehören und zusammen m i t dem Haupt-
geheftet ist, aus der die genaue Benennung der gegenstand ausgeführt werden, mit der Wa-
einzelnen Waren und ihre Anzahl ersichtlich renbenennung und Warennummer des Haupt-
sind; stammen die Waren aus verschiedenen gegenstandes und dem Zusatz „einschließlich
Ländern der Bundesrepublik, so ist bei der Aus- des üblicherweise zur Ausrüstung gehören-
fuhr als Herstellungs-(Ursprungs-)land das Land den Zubehörs und der Ersatzteile";
der Bundesrepublik anzugeben, in dem der Aus-
führer ansässig ist. Satz 1 gilt nicht für Waren, c) Teile und Zubehör der unter Buchstabe b ge-
die nach den Vorschriften des Außenwirtschafts- nannten Art, die ohne den Hauptgegen-
rechts zur Ausfuhr einer Genehmigung bedürfen, stand ausgeführt werden, bei Sendungen im
und für die zur Ausstellung bestimmten Waren. Wert bis einschließlich zweitausend Deutsche
Mark, wenn sie mehr als fünf verschiedene
13. Zeitungen, Zeitschriften, Bücher, Noten und Waren enthalten, unter der für Ersatz- und
Landkarten, die Einzelteile der betreff enden Maschinen, Ap-
a) in Drucksachensendungen, parate, Geräte, Beförderungsmittel und In-
b) in anderen Sendungen im Werte bis ein- strumente der Kapitel 84 bis 90 und 92 des
schließlich fünfzig Deutsche Mark je Ausfuhr- Warenverzeichnisses vorgesehenen Waren-
sendung benennung und Warennummer, auch wenn
Nr. 46 Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Mai 1972 833
sicll darunle1 .Ersatz- und Einzelteile befin- mittelschwerer Flugturbinenkraftstoff,
den, cfü, an c1nderer Stelle des Warenverzeich-
Schmieröle und Schmiermittel,
nisses genarrnt: oder inbegriffen sind. Besteht
die Sendung wertmäßig überwiegend aus Er- andere Waren.
satz- und Einzelteilen, die an anderer Stelle
Die Angabe der Länder, des Rohgewichts und
des Warenverzeichnisses genannt oder inbe-
der Wertstellung entfällt.
gri ffc·n sind, so müssen diese im Anmelde-
pc1pie r rwsondert aufgeführt werden; sie kön- (2) In der Sammelanmeldung ist vom Auskunfts-•
nen dabei mit der für den wertmäßig größten pflichtigen der Monat anzugeben, auf den sie sich
Anteil zutreffenden Warenbenennung und bezieht; außerdem ist in den Sammelanmeldungen
Warenrnnnmer angemeldet werden. Beträgt nach Absatz 1 Nr. 1, 5, 7 und 14 zu vermerken „Sam-
der Wert der Sendung mehr als zweitausend melanmeldung nach AHStatDV". Eine Anmeldung
Deut.sehe Mark, so sind die Waren mit den nach Absatz 1 Nr. 1, l a, 4, 8, 10 und 13 darf auch
zutrdfenden Wan-marten und den dazugehö- Waren umfassen, die aus mehreren Herstellungs-
rigen Mengcm- und Wertangaben anzumel- (Ursprungs-)ländern und Einkaufsländern eingeführt
den, jedoch können Teile und Zubehör bis zu oder für mehrere Käuferländer ausgeführt werden,
<:~lnem Würt von einschließlich zweihundert- wenn für jede Warenart die Mengen- und Wert-
vierzi ~J Deutsche Mark je Warenart der Ware angaben nach Ländern aufgegliedert sind.
mit dem wertmäßi9 9rößten Anteil zugerech-
net werden. (3) Für Waren, die im gemeinschaftlichen Ver-
sandverfahren ausgeführt oder durchgeführt wer-
Nummer 15 gill nicht: für ·waren, deren Ausfuhr
den, finden Absatz 1 Nr. 11, 12, 13, 14, 15 und 16 so-
nach den Vorschriften des Außenwirtschafts- wie Absatz 2 nur Anwendung, soweit keine Vor-
rechts einer Genehmigung bedarf. Sie gilt auch
schriften über das gemeinschaftliche Versandverfah-
nicht für Sortimente von Waren, für die im Wa- ren entgegenstehen.
renverzeichnis für die Außenhandelsstatistik
Sammelnummern für Sortimente vorgesehen
sind.
§ 31
16. Waren, die durch9eführl. werden, sind mit der Befreiungen von der Anmeldung
handelsüblichen Benennung anzumelden, die be- Befreit von der Anmeldung sind die in der An-
kannt ist, sonst mit der Benennung, die aus den
lage (Befreiungsliste) aufgeführten Fälle unter den
Zoll-, Beförderungs- oder Begleitpapieren er-
dort bezeichneten Voraussetzungen.
sichtlich ist. Die Menge der Waren ist nach dem
Rohgew.icht anzugeben, die Angabe des Grenz-
übergan~1swertes entfällt.
17. Waren, die als Schiffs- und Luftfahrzeugbedarf Siebenter Abschnitt
geliefert: werden ausgenommen Lieferungen
Ubergangs- und Schlußvorschriften
nach § 2 Abs. 3 Nr. 6 , sind
a) von selbstausrüstenden Reedern, selbstaus- § 32 1)
rüstenden Luftfahrtunternehmen oder ge-
werbsmäßigen Schiffs- und Luftfahrzeugaus- Ubergangsvorschriften
rüstern mit einer Sammelanmeldung der für (1) Für in das Erhebungsgebiet verbrachte aus-
sie zusländigen Zollstelle, im Freihafen Ham- ländische Waren, die bis zum Inkrafttreten dieser
burg dem Freihafenamt, monatlich, späte- Verordnung noch nicht in den freien Verkehr ein-
stens am 3. Werktag des auf die Lieferung gegangen oder übergegangen sind, findet die Ver-
fol9enden Monats, ordnung zur Durchführung des Gesetzes über die
b) von sonsti9en Lieferern mit Anmeldeschein Statistik des grenzüberschreitenden Warenverkehrs
der überwachenden Zollstelle, im Freihafen vom 27. Juli 1957 (Beilage zum Bundesanzeiger
liarnbur9 dem Freihafenamt, unverzüglich Nr. 145 vom 1. August 1957) weiterhin Anwendung.
nach der Lü~ferung der Waren an Bord des
(2) Waren, die sich am 1. Januar 1962 auf einer
fiahrzeuges
öffentlichen Niederlage, einem Zolleigenlager oder
anzumelden. einem Zollvormerklager des bisherigen Zollrechts
befunden haben und nach § 82 Abs. 2, § 83 Abs. 1
Zur Benennung der Waren genügt die Angabe oder § 84 Abs. 1 des Zollgesetzes als am 31. Dezem-
ber 1961 zum freien Verkehr abgefertigt oder in den
Nahrungs- und Genußmittel, freien Verkehr entnommen und in ein Zollaufschub-
Bunkerkohle, lager eingelagert gelten, sind unverzüglich als Ein-
fuhr in den freien Verkehr anzumelden, soweit sie
Gasöl (Dieselkraftstoff und leichtes Heizöl),
noch nicht zu dieser Einfuhrart angemeldet worden
mittelschweres und schweres Heizöl, sind. Dies gilt auch für Waren, die nach § 84 Abs. 2
Flu~Jbenzin,
1) § 32 betrifft die Ubergangsvorschriften der AHStatDV in der Fas-
leichter Flugturbinenkraftstoff, sung vom 2. April 1962.
834 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I
2)
des Zollgesetzes aus einem bisherigen Zollvormerk- § 34
lager als zu Piner bleibenden ZolJgutverwendung Inkrafttreten
abgefertigt gelten.
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-
§ 33 kündung in Kraft.
Berlin-Klausel
Diese Verordn un q q i lt na eh § 14 des Dritten Uber- 2) Die Verordnung ist in ihrer ursprünglichen Fassung am 11. April
1962 in Kraft getreten. Für das Inkrafttreten der Änderungen auf
leitungsgesctzcs vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz- Grund der Änderungsverordnung vom 16. Dezember 1963 (Bundes-
gesetzbl. I S. 884), der Zweiten Änderungsverordnung vom 20. Juli
blatt I S. 1) in Verbindun~J mit § 15 des Gesetzes über 1966 (Bundesgesetzbl. I S. 445), der Dritten Änderungsverordnung
die Statistik des qrenzübcrschreitenden Warenver- vom 22. Dezember 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 2383) und der Vierten
Änderungsverordnung vom 19. Mai 1972 (Bundesgesetzbl. I S. 809)
kehrs auch im Land Berlin. ist jeweils der Artikel 4 dieser Änderungsverordnungen maßgebend.
Anlage
(zu § 31 AHStatDV)
Befreiungsliste
I. Einfuhr, Ausfuhr, Durchfuhr
Die Befreiungen erstrecken sich auf die jeweils vermerkten Verkehrsarten Einfuhr (E), Ausfuhr (A), Durch-
fuhr (D); nicht befn=-!il sind Waren, die bereits als Einfuhr auf Lager oder als Einfuhr zur aktiven Veredelung
angemeldet worden sind und in eine andere Einfuhrart übergehen oder ausgeführt werden sollen, sowie
Waren, die nach vorübergehender Zollgutverwendung in eine Einfuhrart eingehen.
Voraussetzung für eine Befreiung bei der Ausfuhr ist, daß der Ausstellungspflichtige in dem Beförderungs-
papier oder Begleitpapier, auf dem Packstück oder gesondert in einem Begleitschreiben schriftlich erklärt,
daß es sich um einen der nachstehenden Fälle handelt; es genügt auch eine nach § 19 Abs. 2 der Außenwirt-
schaftsverordnung abgegebene schriftliche Erklärung. Eine Erklärung entfällt, wenn sich die Voraussetzun-
gen für die Anwendung der Befreiungsliste bereits aus der Art der Ausfuhrsendung oder aus sonstigen Um-
ständen ergeben.
Einfuhr Ausfuhr Durchfuhr
{E) (A) (D)
Allgemeine Befreiungen, Geschenke, Ehrengaben, Hilfeleistungen
1. Sendungen jeder Art mit Waren im Werte bis einschließlich fünf-
zig Deutsche Mark, ausgenommen Saatgut; § 30 Abs. 1 Nr. 1, 4 und
13 bleibt unberührt E A
2. Geschenke
a) an Staatsoberhiiupter, Regierungs- und Parlamentsmitglieder im
Rahmen zwischenstaatlicher Beziehungen von amtlichen Stellen E A D
b) die nicht aus geschäftlichen Gründen eingeführt oder ausgeführt
werden und weder zum Handel noch zur gewerblichen Ver-
wendung bestimmt sind, im Werte bis einschließlich fünf-
hundert Deutsche Mark je Sendung E A
3. Verliehene Orden, Ehrengaben, Ehrenpreise, Gedenkmünzen und
Erinnerungszeichen E A D
4. Waren zur Verwendung bei der Ersten Hilfe in Katastrophen-
fällen E A D
5. Elektrischer Strom E A D
Zahlungsmittel, Wertpapiere
6. Zahlungsmittel, die im Ausgabeland gesetzliche Zahlungsmittel
sind, ausgenommen Goldmünzen; Silber und Gold für internatio-
nale Zahlungen; ausgegebene Wertpapiere E A D
Postsendungen, Briefmarken
7. a) Postsendungen, die nach § 6 Abs. 2 der Allgemeinen Zoll-
ordnung vom 29. November 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 1937),
zuletzt geändert durch die Zweiundzwanzigste Verordnung zur
Änderung der Allgemeinen Zollordnung vom 14. April 1972
(Bundesgeselzbl. I S. 602). nicht Zollgut werden, sowie Waren
mit einem Wert von mehr als fünfzig Deutsche Mark bis zu
einem Wert von einschließlich zweihundertvierzig Deutsche
Mark je Einfuhrsendung, die in einem erleichterten Verfahren
nach § 32 Abs. 1 Nr. 3 der Außenwirtschaftsverordnung ein-
geführt werden und deren Zollabfertigung die Deutsche Bundes-
post beantragt; § 30 Abs. 1 Nr. 1 bleibt unberührt E
Nr. 46 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Mai 1972 835
Einfuhr Ausfuhr DurdJ.fuhr
(E) (A) (D)
b) DrucksadJ.ensendungen im Sinne der postalisdJ.en VorsdJ.riften;
§ 30 Abs. 1 Nr. 13 bleibt unberührt A
c) DurdJ.fuhrsendungen, die unverändert mit der Post ausgehen,
ohne RücksidJ.t auf das Beförderungsmittel, mit dem sie ein-
gegangen sind; Umpacken, Teilen und Umsignieren gelten nidJ.t
als Veränderung D
8. Briefmarken und andere Waren der Tarifnummer 99.04 des Zoll-
tarifs zu oder nadJ. vorübergehender Zollgutverwendung E A
9. Briefmarken und GanzsadJ.en zu TausdJ.zwecken sowie die dazu
gehörenden Alben E A
Reisegeräte, Reiseverzehr, sonstiges Reisegut, Berufsausrüstung
10. a) Waren, die von Reisenden und von Personal der Beförderungs-
mittel zum eigenen Verbraudi. oder GebraudJ. während der
Reise oder zur Ausübung des Berufs, soweit sie zur üblidJ.en
persönlidJ.en Berufsausstattung gehören, mitgeführt oder ihnen
zu diesem Zweck vorausgesandt oder nadJ.gesandt werden;
außerdem andere durdJ. Reisende mitgeführte, nidJ.t zum Handel
bestimmte Waren im Werte bis einsdJ.IießlidJ. eintausend
DeutsdJ.e Mark E A D
b) andere Gegenstände zum beruflidJ.en GebraudJ., die vorüber-
gehend eingeführt oder ausgeführt werden und nidJ.t Gegen-
stand eines HandelsgesdJ.äfts sind, ausgenommen soldJ.e Aus-
rüstungen, die zur gewerblidJ.en Herstellung oder zum Ab-
packen von Waren oder zur Ausbeutung von BodensdJ.ätzen,
für die ErridJ.tung, Instandsetzung oder Instandhaltung von
Gebäuden, zu Erdarbeiten oder zu ähnlidJ.en Zwecken verwen-
det werden sollen E A D
Beförderungsmittel, Behälter, mitgeführte Betriebsstoffe und Proviant
11. Beförderungsmittel und Lademittel sowie Reittiere, Zugtiere und
Lasttiere nebst Zubehör, soweit die Waren nidJ.t Gegenstand eines
HandelsgesdJ.äfts sind; Beförderungsmittel und Lademittel, wenn
sie während der vorübergehenden Verwendung instand gesetzt
werden; Luftfahrzeuge, wenn sie im Rahmen zollamtlidJ. bewilligter
oder im Rahmen aktiver oder passiver wirtsdJ.aftlidJ.er Verede-
lungsverkehre gewartet oder ausgebessert werden E A D
12. Teile von
a) Eisenbahnfahrzeugen, -behältern und -lademitteln, die zurück-
geliefert werden, und Ersatzstücke für besdJ.ädigte Teile, soweit
diese Rücklieferung oder Ersatzlieferung in zwisdJ.enstaatlidJ.en
Vereinbarungen vorgesehen ist E A D
b) anderen deutsdJ.en Beförderungsmitteln, Behältern und Lade-
mitteln, wenn die Beförderungsmittel, Behälter und Lademittel
nadJ. der Ausfuhr zum vorübergehenden GebraudJ. unbraudJ.bar
geworden sind oder wenn die Teile bei der Ausbesserung im
Ausland anfallen E
c) anderen ausländisdJ.en Beförderungsmitteln, Behältern und
Lademitteln, wenn die Beförderungsmittel, Behälter und Lade-
mittel nadJ. der Einfuhr zum vorübergehenden GebraudJ. un-
braudJ.bar geworden sind oder wenn die Teile bei der Aus-
besserung im Erhebungsgebiet anfallen E
12 a. Teile zur Ausbesserung von
a) im Ausland zugelassenen Kraftfahrzeugen, die während der
vorübergehenden Zollgutverwendung im Erhebungsgebiet
reparaturbedürftig geworden sind E
b) im Erhebungsgebiet zugelassenen Kraftfahrzeugen, die
während der vorübergehenden Verwendung im Ausland
reparaturbedürftig geworden sind A
13. SdJ.iffsausrüstungsgegenstände und SdJ.iffswäsdJ.e, die zur Aus-
besserung oder Reinigung eingeführt werden, soweit hierfür zoll-
amtlidJ. ein Ausbesserungsverkehr zugelassen wird E A
836 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I
Einfuhr Ausfuhr Durchfuhr
(E) (A) (D)
14. Gegenslü11(k, die von dusliindisdum Luftfahrtunternehmen ein-
geführt oder von inlündischen Luftfahrtunternehmen ausgeführt
werden und l'.ur Ausbesserung ihrer Luftfahrzeuge oder zur
Durchführung ihres Flugverkehrs bestimmt sind, sowie deren
Zurücklidcrun~J. einschließlich schadhaft gewordener Teile E A
JS. Waren, die illlf Befünlcnmgsmitteln mitgeführt werden, und
zu deren Ausrüslun9, Betrieb, Unterhaltung oder Ausbesserung,
zur Behandlung der Ladung, zum Gebrauch oder Verbrauch wäh-
rend der Reise oder zum Verkauf an Reisende bestimmt sind,
sowie Futter- und Streumillel für mitgeführte Tiere A D
16. Waren des freien Verkehrs, die geliefert werden
a) als Schiffs- und Luflfcthrzcugbedarf an Bord deutscher Fahr-
zeuge oder an Bord fremder Binnenschiffe A
b) zum Gebrauch oder Verbrauch auf Anlagen oder Vorrichtungen
im Bereich des deutschen Festlandsockels zur Aufsuchung und
Gewinnung von Bodenschätzen, wenn die Anlagen oder Vor-
richtungen für Rechnung von im Erhebungsgebiet ansässigen
Personen betrieben werden A
17. Ballast, soweit er nich1 Tfandelsw<H<' ist E A D
Umschließungen
18. a) Behülter (Container) und sonstige Großraumbehältnisse, di.e
wie diese verwendet werden, Paletten, Druckbehälter für ver-
dich tele oder flüssige Gase, Kabeltrommeln und Kettbäume,
soweit die Waren nicht Gegenstand eines Handelsgeschäfts
sind; diese) Waren sind auch dann befreit wenn sie während
der vorübergehenden Verwendung instand 'gesetzt werden E A D
b) sonstige Umschließungen und Verpackungsmittel
aa) in denen oder mit denen Waren befördert werden E A D
bb) die an den Lieferer zurückgehen, nachdem sie zur Beför-
derung von Waren gedient haben E A
cc) die zur Beförderung von Waren gedient haben und bereits
außerhalb des Erhebungsgebietes entleert worden sind,
falls sie zusammen mit den Waren eingehen E
dd) die durch Auspacken, Umpacken oder Teilen von Waren
im Erhebungsgebiet freigeworden und zur Einfuhr abge-
fertigt worden sind E
sowie zur Frischhaltung beigepacktes Eis E A D
Messegut, Werbemittel, Muster
19. Messe- und Ausstellungsgut zu oder nach vorübergehender Zoll-
gutverwendung, ausgenommen Waren für Ausstellungen privater
Natur in Verkaufsstellen oder Geschäftsräumen E A
20. Werbedrucke, Gebrauchsanweisungen, Fahrpläne, Preisverzeich-
nisse und andere Werbemittel, die sich durch ihre Aufmachung,
Beschaffenheit oder Menge von Waren des üblichen Waren-
verkehrs unterscheiden, nicht Gegenstand eines Handelsgeschäfts
sind und im Verbrauchsland unentgeltlich oder gegen eine Schutz-
gebühr abgegeben werden; unentgeltlich an Reise- oder Verkehrs-
unternehmen gelieferte Vordrucke; amtliche Vordrucke von
Behörden E A
21. Warenmuster, die auf internationale Zollpassierscheinhefte abge-
fertigt werden; bei inländischen Mustern unter der Auflage, daß
der Inhaber des Zollpassierscheinheftes die im Ausland verblie-
benen Muster dem Statislischen Bundesamt unverzüglich nach
Bestimmungsänderung, spätestens mit Gültigkeitsablauf des Zoll-
passierscheinheftes anmeldet E A
Fotografien, Pläne, Ton- und Datenträger, kinematographische Filme
22. a) Fotografien in Einzelsendungen, die nicht mehr als drei Ab-
züge je Aufnahme enthalten; Entwürfe, technische Zeichnungen,
Planpausen, Beschreibungen und ähnliche Unterlagen, soweit
sie nicht Gegenstand eines I--Iandelsgeschäfts sind; Manu-
skripte, soweit sie nicht veräußert werden; Akten, Urkunden,
Korrekturbogen E A
N1. 40 Tdg der Ausgabe: Bonn, den 30. Mai 1972 837
Einfuhr Ausfuhr Durchfuhr
(E) (A) (D)
h) Ton1.r;i9()! und l>dl(:nlrüger, insbesondere Tonbänder, Magnet-
bünder, M,HJ11elplc1llen, Lochkarten, Lochstreifen und der-
gleidw11, die nur Mitfeiiuniren oder Daten enthalten, sowie
Fernseh!wnditu!z<~ichnungen, soweit diese Waren nicht Gegen-
stand <'.i11es I l,rndelsgeschüfts sind E A
c) k in<!maf0Hrnphisd1e Filme, belichtet und entwickelt, sowie die
ddZU!Jehöri9Pn Tontrüger zu oder nach vorübergehender Zoll-
qul.verwendun9; IJclidllete oder entwickelte Filme und bespielte
Tontrüucr für Rundfunk- und Fernsehanstalten zur eigenen
VerwenduniJ, soweH sie nicht Gegenstand eines Handelsge-
schiifts sind; belidilefe und entwickelte Filme, die von Wochen-
schauherstellern im Rahmen eines gegenseitigen Austausches
1n1sgewerl.et werden E A
cl) belichtete Umkehrfilm<! mit Amateuraufnahmen, die aus dem
Ausland zur Entwiddung in das Erhebungsgebiet gesandt und
nach der Entwicklung an den Absender zurückgehen, wenn der
Verkuufspreis ckr unbelichteten Filme die Kosten der Entwick-
lung mit umfaßt E A
Nicht angenommene oder nicht zustellbare Waren, verlaufenes Gut
2'.3. a) Waren, die ohne Anmeldung zu einer Einfuhrart - vom
inlündischen Empfünger nicht angenommen werden, die nicht
zustellbar sind oder die versehentlich in das Erhebungsgebiet
gelangten und die wieder ausgeführt werden A
b) Waren, die ohne Anmeldung zu einer Ausfuhrart - ver-
sehentlich in das Ausland gelangt sind und wieder zurück-
befördert wenlen E
Dienstgegenstände, Bau- und Betriebsmittel
für öffentliche Einrichtungen
24. Dienstgegenstände im Verkehr der Behörden; Gegenstände im
zwischenstaatlidien Amts- oder Rechtshilfeverkehr E A
25. Baubedarf, Betriebsmittel und andere Dienstgegenstände für An-
schlußstrecken und für vorgeschobene Eisenbahndienststellen,
Zollstellen und Postanstalten E A
26. Bm1bedarf, ]nstandsetzungs- und Betriebsmittel für Stauwerke,
Kraftwerke, Brücken, Straßen und sonstige Bauten, die beiderseits
der Grenze errichtet, belricbEm oder benutzt werden E A
27. Kabel, die zur Herstellung oder Ausbesserung von Seekabel-
verbindungen ausgeführt wmden, soweit die Arbeiten für Rech-
nung einer im Erhebungsgebiet ansässigen Person vorgenommen
werden, und die bei diesen Arbeiten übriggebliebenen und aus-
gewechselten eingeführten Kabelstücke E A
Diplomaten- und Konsulargut
28. Diplomatengut und Konsulargut sowie Gut, das auf Grund von
zwischenstaatlichen Verträgen diesen gleichgestellt ist E A D
29. Waren für den Gebrauch oder Verbrauch durch ein fremdes
Staatsoberhaupt wi:ihrcnd seines Aufenthaltes im Erhebungsgebiet E
Heirats-, Ubersiedlungs- und Erbschaftsgut, gebrauchte Kleidung
30. Heiratsgut; Dbersiedlun9sgut und Erbschaftsgut, soweit nicht zum
Handel bestimmt E A D
31. Gebnmchte Kleidunusstücke, soweit nidit zum Handel bestimmt E A D
Ergebnisse der Fischerei und der Jagd auf dem Meere, Strandgut
32. Waren, die deutsche Schiffe auf hoher See oder im schweizerischen
Teil des Untersees und des Rheins gewinnen oder aus solchen
Waren herstellen und in Häfen des Erhebungsgebietes anlanden;
von solchen Schiffen aufgefischtes und an Land gebrachtes see-
triftiges Gut E
33. An deutschen Küsten geborgenes Strandgut, auch strandtriftiges E
Gut
838 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I
Einfuhr Ausfuhr Durchfuhr
(E) (A) (D)
Kleiner Grenzverkehr, Grenzgebietsabkommen, Deputatkohle
34. Im Verkehr zwischen Personen, die in benachbarten, durch
zwischenst<1atliche Abkommen festgelegten Zollgrenzzonen oder
in benachbarten Zollgrenzbezirken ansässig sind (kleiner Grenz-
verkehr):
a) von diesen Personen mitgeführte Waren, die nicht zum Handel
bestimmt sind und deren Wert fünhundert Deutsche Mark
täglich nicht übersteigt E A
b) für diese Personen bestimmte Waren, die als Teil des Lohnes
oder auf Grund von gesetzlichen Unterhaltsverpflichtungen
oder Altenteilsverpflichtungen gewährt werden E A
35. Vieh, das im kleinen Grenzverkehr auf die andere Seite der
Grenze nur zum Weiden oder zur Stallfütterung wechselt; ferner
Erzeugnisse von diesem Vieh; Futtermittel für solches Vieh E A
36. Uber die Grenze gebrachte Erzeugnisse des Adcerbaus, der Vieh-
zucht, des Gartenbaus und der Forstwirtschaft von Grundstüdcen
grenzdurchschnittener Betriebe, wenn die Grundstüdce von der
anderen Seite der Grenze aus bewirtschaftet werden und die
Erzeugnisse nicht weiter bearbeitet sind, als es unmittelbar nach
der Ernte, Erzeugung oder Gewinnung üblich ist; Geräte, Saatgut,
Pflanzgut, Düngemittel und Schädlingsbekämpfungsmittel zur
Bewirtschaftung solcher Grundstüdce E A
37. Sonstige Waren, die auf Grund zwischenstaatlicher Abkommen im
kleinen Grenzverkehr begünstigt werden, bei der Einfuhr jedoch
nur, soweit Abgabenfreiheit vorgesehen ist E A
38. Waren, die nach Artikel 17 des Vertrages zwischen der Bundes-
republik Deutschland und dem Königreich der Niederlande über
den Abbau von Steinkohlen im deutsch-niederländischen Grenz-
gebiet westlich Wegberg-Brüggen vom 28. Januar 1958 oder auf
Grund ähnlicher Verträge frei von Eingangs- und Ausgangs-
abgaben sowie von Einfuhr- und Ausfuhrverboten sind E A
39. Deputatkohle E A
Abgabenbegünstigter Warenverkehr auf Beredltigungssdlein zwisdlen
dem Saarland und Frankreidl
40. Der abgabenbegünstigte Warenverkehr zwischen dem Saarland
und Frankreich mit handwerklichen und landwirtschaftlichen Er-
zeugnissen, soweit hierfür Berechtigungsscheine vorgelegt werden E A
Abfälle
41. a) Abfälle und Fegsel - auch von Waren, die bereits als Einfuhr
auf Lager oder als Einfuhr zur aktiven Veredelung angemeldet
worden sind -, die bei der Beförderung oder Lagerung an-
fallen, soweit sie nach Menge und Wert nicht gewerblich ver-
wertbar sind E
b) unbrauchbar gewordene Waren, soweit sie nach Menge und
Wert nicht gewerblich verwertbar sind E
c) gebrauchte Gegenstände, die an Bord deutscher Schiffe an-
fallen E
Brieftauben
42. Brieftauben, die nicht Handelsware sind E A D
Särge, Urnen, Grabsdlmudc
43. Särge mit Verstorbenen, Urnen mit der Asche Verstorbener nebst
den zugehörigen Gegenständen für ihre Ausschmüdcung; Gegen-
stände zum Ausbau, zum Erhalten oder Ausschmüdcen von Grä-
bern und Totengedenkstätten, wenn sie nicht Handelsware sind E A D
/\lls. 2 der J\ufknwirlsdlilftSVl~ror<lnung vorgelegt wird, die
vorn Bun<l<•sminisl<!r der Verteidigung oder einer ihm nachge-
ordn<:lr·n Dicnslsldlc! ilusgcstellt worden ist A
b) Witrcn des freien Verkehr, die vom Bundesminister der Ver-
1.l'.idi<JLill~J oder einer ihm nachgeordneten Dienststelle zur
p<1ssive11 Vercdt)lunq oder Ausbesserung ausgeführt werden,
sownil die Vornussctzungen des Buchstaben a gegeben sind A
c) Wiircn, die vom Bundesminister der Verteidigung oder einer
ihm n,whg<~onlnctcn Dienststelle nach Gebrauch oder 1.ach
voriilH)rgchender Lagcnmg (Depotverkehr) eingeführt werden,
w<!rnl ein r~ormblalt :102 vorgelegt wird E
d) RiislungsrJiüer anderer Staaten, die von der Bundeswehr aus-
9dwsscrl wcrdl'.Tl, wenn ein Formblatt 302 vorgelegt wird E A
e) Wt1rcn, über deren Verbleib im Erhebungsgebiet erst nach
Erprohm1g entschieden werden kann und deren Abfertigung
zur vorübergehenden Zollgutverwendung der Bundesminister
der Verteidigung oder eine ihm nachgeordnete Dienststelle
beantragt E A
f) Speziillwcrkzeugt! und -mascbinen, die im Rahmen eines zwi-
scliensli:l<lllichen Ccmeinschaftsprogrammes für die Verteidi-
9ung nur vorülwrgchend zur Durchführung von Aufträgen
<Jcbrduclit werden und deren Abfertigung zur vorübergehenden
Zoll~JulvcrwcndunrJ der Bundesminister der Verteidigung oder
eim) illrn nilchgeordnete Dienststelle beantragt E A
45. WMen, die
a) auslä.ndische Sl.reitkrä.fle (§ 20 Abs. 1 Satz 1) mit von ihnen
erteiltr•n amtlichen Bescheinigungen über die Grenze des
ErhelrnngsrJchietes verbringen oder verbringen lassen E A D
b) Mi1glieclcr der auslä.ndischen Streitkräfte (§ 20 Abs. 1 Satz 2)
zu ihn!m persönlichen oder häuslichen Gebrauch oder Ver-
brauch cinfi.ihren oder wieder ausführen E A
c) Mitglieder der ausländischen Streitkräfte (§ 20 Abs. 1 Satz 2)
im Besitz haben, soweit die Waren nicht zum Handel bestimmt
sind A
d) auf NATO-Versandschein über die Grenze des Erhebungs-
gebietes verbracht werden, soweit die Waren
ail) zur Lagerung in einem NATO-Lager im Erhebungsgebiet
oder für die ausliindischen Streitkräfte bestimmt sind E
bb) aus einem NATO-Lager im Erhebungsgebiet ausgeführt
werden oder A
cc) durch das Erhebungsgebiet durchgeführt werden D
Durchfuhrsendungen
46. Waren,
a) die von See eingehen und ohne Umladung nach See ausgehen D
b) die aus dem Ausland durch den Nord-Ostsee-Kanal ohne Um-
ladung nach dem Ausland befördert werden D
c) die als Luftfrachtsendungen ohne Umladung durch das Er-
hebungsgebiet befördert werden D
d) die im Luftumschlag durch das Erhebungsgebiet durchgeführt
werden D
e) die als Expreßgut im öffentlichen Eisenbahnverkehr in
Gepi.ickwagen durch das Erhebungsgebiet durchgeführt werden D
840 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I
Einfuhr Ausfuhr Durchfuhr
(E) (A) (D)
f) die in l<ohrleitungen durch dus Erhebungsgebiet durchgeführt
werden D
g) die aus 1wfördernngsbedingten Gründen innerhalb des Zoll-
grc11zbezirks oder durch das Land Berlin durchgeführt werden D
h) die im Lrndverkehr oder Binnenschiffsverkehr über die gleiche
/\nrneldeslPlle eingelwn und ausgehen D
II. Zollverkehre und Freihafenverkehre
Im Zollverkehr und Freihnfenverkehr sind befreit:
1. Der Ubergang von Waren, die i.lls Einfuhr zur Eigenveredelung oder zur Lohnveredelung angemeldet
worden sind,
in einen Verkehr, der als Einfuhr auf Lager anzumelden wäre;
2. der Ubergang von Waren, die als Einfuhr zur Lohnveredelung angemeldet worden sind,
in eine Eigenveredelung;
3. der Ubergm1g von Waren, die als Einfuhr zur Eigenveredelung angemeldet worden sind,
in eine Lohnveredelung;
3 a. der vorübergehende Übergang von Waren, die als Einfuhr auf Lager angemeldet worden sind,
in eine Eigenveredelung oder Lohnveredelung, soweit die Waren nur gereinigt oder ge-
ringfügig instand gesetzt werden sollen;
4. der Uber~J<rng von Wtlfen des freien Verkehrs
in einen Zollverkehr oder in einen Freihafenverkehr sowie
aus einem Zollverkehr
in einen anderen Zollverkehr, in einen Freihafenverkehr oder in den freien Verkehr
oder
aus einem Freihafenverkehr
in einen Zollverkehr, in einen anderen Freihafenverkehr oder in den freien Verkehr;
5. Waren im Zwischenauslandsverkehr.
Hernusgcber: Der Bundesminister der Justiz Verlag: Bundesanzeiger Verlagsges. m. b. H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn.
Postanschrift für Abonnementsbestellungen sowie für Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:
Bundesgesetzblatt, 53 Bonn 1, Postfach 624, Telefon 22 40 86 - 88.
Das Bundesgesetzblatt erscheint in drei Teilen. In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolge nach ihrer Aus-
fertigung verkündet. Luufender Bezug nur im Postubonnement. Abbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. beim Verlag vorliegen.
Im Teil III wird das uls fortgeltend festgestellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über Sammlung des Bundesrechts vom 10. Juli 1958 (BGB!. I
S. 437) nuch Sachgebieten geordnet veröffentlicht. Der Teil III kann nur uls Verlagsabonnement bezogen werden.
Bezugspreis für Teil I und Teil II halbJährlich je 25,- DM. Einzelstücke je angefangene 16 Seiten 0,65 DM. Dieser Preis gilt auch für die Bundes-
gesetzblätter. die vor dem 1. Juli 1970 ausgegeben worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postscheckkonto Bundes-
gesetzblatt, Köln 3 99 oder gegen Vorausrechnung bzw. gegen Nachnahme.
Preis dieser Ausgabe 1,30 DM zuzüqlich Versandgebühr 0,20 DM, bei Lieferung gegen Vorausrechnung zuzüglich Portokosten für die Vorausrechnung.
Im Bezugspreis ist Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 5,5 0/o