801
Bundesgesetzblatt
Teil I Z 1997 A
1972 Ausgegeben zu Bonn am 27. Mai 1972 Nr. 45
Tag In h a 1 t Seite
24. 5. 72 Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Verwahrung und Anschaffung von Wert-
papieren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 801
41:JO-l
18. 5. 72 Verordnung iih<!r den Ausgleichsbetrag für 1972 nach dem Durchführungsgesetz zum
CPsclz iibc)r einen Ausgleich für Folgen der Aufwertung der Deutschen Mark auf dem
Ccbiet der Landwirtschaft . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 803
19. 5. 72 Vc!rordnun9 zur fi.nderung der Sechsten Durchführungsverordnung zum Marktstruktur-
gesetz: Qualilütsgetreicle . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 804
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Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Bundesg<c!selzhldtl Teil JI Nr. 28 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 805
Verk Lindun!Jen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 805
Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 806
Gesetz
zur Änderung des Gesetzes
über die Verwahrung und Anschaffung von Wertpapieren
Vom 24. Mai 1972
Der Bundestag hat das folgende Gesetz be- 2. einzelne Wertpapiere eines Sammelbestandes
schlossen: einer Wertpapiersammelbank durch eine Sam-
Artikel 1 melurkunde
ersetzen.
Das Gesetz über die Verwahrung und Anschaf-
fung von Wertpapieren vom 4. Februar 1937 (Reichs- (2) Verwahrt eine Wertpapiersammelbank eine
gesetzbl. I S. 171), zuletzt geändert durch das Erste Sammelurkunde allein oder zusammen mit einzel-
Gesetz zur Reform des Strafrechts vom 25. Juni 1969 nen Wertpapieren, die über Rechte der in der
(Bundesgesetzbl. I S. 645), wird wie folgt geändert: Sammelurkunde verbrieften Art ausgestellt sind,
gelten die §§ 6 bis 9 sowie die sonstigen Vorschrif-
Nach § 9 wird folgende Vorschrift eingefügt: ten dieses Gesetzes über Sammelverwahrung und
Sammelbestandanteile sinngemäß, soweit nicht in
,,§ 9a
Absatz 3 etwas anderes bestimmt ist.
Sammelurkunde
(3) Wird auf Grund der §§ 7 und 8 die Ausliefe-
(1) Der Verwahrer darf ein Wertpapier, das rung von einzelnen Wertpapieren verlangt, so hat
mehrere Rechte verbrieft, die jedes für sich in der Aussteller die Sammelurkunde insoweit durch
vertretbaren Wertpapieren einer und derselben einzelne Wertpapiere zu ersetzen, als dies für die
Art verbrieft sein könnten (Sammelurkunde), Auslieferung erforderlich ist; während des zur Her-
einer Wertpapiersammelbank zur Verwahrung über- stellung der einzelnen Wertpapiere erforderlichen
geben, wenn der Hinterleger der Sammelurkunde Zeitraumes darf die Wertpapiersammelbank die
eine Ermächtigung nach § 5 erteilt hat. Der Ausstel- Auslieferung verweigetn. Ist der Aussteller nach
ler kann jederzeit und ohne Zustimmung der übri- dem zugrunde liegenden Rechtsverhältnis nicht ver-
gen Beteiligten pflichtet, an die Inhaber der in der Sammelurkunde
1. eine von der Wertpapiersammelbank in Verwah- verbrieften Rechte einzelne Wertpapiere auszu-
rung genommene Sammelurkunde ganz oder teil- geben, kann auch von der Wertpapiersammelbank
weise durch einzelne in Sammelverwahrung zu die Auslieferung von einzelnen Wertpapieren nicht
nehmende Wertpapiere oder verlangt werden."
802 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I
Artikel 2 der Fassung des § 3 der Verordnung vorn 31. De-
Die Verordnung über die Verwaltung und An- zember 1940 (Reichsgesetzbl. 1941 I S. 21) gilt auch
schaffung von Reichsschuldbuchforderungen vom für Anleiheforderungen, die in Schuldbücher der
5. Januar 1940 (Reid1sgesclzbl. I S. 30), die Verord- Länder eingetragen sind.
nung über die Behcmdlung von Anleihen des Deut-
schen Reichs im ßcmk- und Börsenverkehr vorn Artikel 3
31. Dezember 1940 (Reichsgesetzbl. 1941 I S. 21)
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
sowie die Zweite Verordnung über die Behandlung des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar
von AnleihE)n des Deutsch(~n Re.ichs im Bank- und 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch irn Land Berlin.
Börsenverkehr vom 18. April 1942 (Reichsgesetzbl. I
S. 183) gelten sinngemäß für Schuldverschreibungen
auf Grund von Anleihen der Länder und für An- Artikel 4
leiheforderungen, die in Schuldbücher der Länder Dieses Gesetz tritt arn Tage nach seiner Verkün-
eingetragen sind. § 39 Satz 2 des Börsengesetzes in dung in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 24. Mai 1972
Der Bundespräsident
Heinemann
Der Bundeskanzler
Brandt
Der Bundesminister der Justiz
Gerhard Jahn
Nr. 45 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Mai 1972 803
Verordnung
über den Ausgleichsbetrag für 1972
nach dem Durchführungsgesetz zum Gesetz
über einen Ausgleich für Folgen der Aufwertung der Deutschen Mark
auf dem Gebiet der Landwirtschaft
Vom 18. Mai 1972
Auf Grund des § 4 Abs. 5 des Durchführungsgeset- 3. für die dritte Gruppe auf 155,50 Deutsche Mark,
zes zum Gesetz über einen Ausgleich für Folgen 4. für die vierte Gruppe auf 622,00 Deutsche Mark.
der Aufwertung der Deutschen Mark auf dem Ge-
biet der Limdwirlsdrnft vom 5. Juni 1970 (Bundes-
§ 2
gesetzbl. I S. 676), geändert: durch das Agrarsoziale
Ergänzungs~reselz vom 21. Dezember 1970 (Bundes- Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
gesetzbl. I S. 1774), wird im Einvernehmen mit dem leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
Bund,esminislcr für Wirtschaft und Finanzen verord- blatt I S. 1) in Verbindung mit § 11 des Durchfüh-
net: rungsgesetzes zum Gesetz über einen Ausgleich für
§ 1 Folgen der Aufwertung der Deutschen Mark auf
dem Gebiet der Landwirtschaft auch im Land Berlin.
Der Ausgleichsbetrag je Hektar der in § 4 Abs. 2
des Gesetzes genannten Gruppen wird für das Haus-
haltsjahr 1972 festgelegt § 3
1. für die erste Gruppe auf 62,20 Deutsche Mark, Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkün-
2. für die zweite Gruppe auf 93,30 Deutsche Mark, dung in Kraft.
Bonn, den 18. Mai 1972
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
J. Ertl
804 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I
Verordnung
zur Änderung der Sechsten Durchführungsverordnung
zum Marktstrukturgesetz: Qualitätsgetreide
Vom 19. Mai 1972
Auf Grund des § 3 Abs. 3 Nr. 1 und 2 und des
§ 6 Abs. 2 Nr. 1 und 2 des Marktstrukturgesetzes
vom 16. Mai 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 423) wird im
Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirt-
schaft und Finanzen mit Zustimmung des Bundes-
rates verordnet:
Artikel 1
In § 1 Abs. 2 Nr. 3 der Sechsten Durchführungs-
verordnung zum Marktstrukturgesetz: Qualitäts-
getreide vom 14. April 1970 (Bundesgesetzbl. I S. 351)
wird die Zahl „5,7" durch die Zahl „6,25" ersetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten
Dberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-
gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 13 Satz 2 des
Marktstrukturgesetzes auch im Land Berlin.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Ver-
kündung in Kraft.
Bonn, den 19. Mai 1972
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
J. Ertl
Nr. 45 Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Mai 1972 805
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr. 28, ausgegeben am 25. Mai 1972
Tag Inhalt Seite
18. 5. 72 Gesetz zu dem Ubereinkommen vom 29. Februar 1968 über die gegenseitige Anerkennung
von Gesellschaften und juristischen Personen ........................................ . 369
12. 5. 72 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens zur Errichtung der
Wellorganisdtion für geistiges Eigentum ............................................ . 384
12. 5. 72 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Stockholmer Zusatzvereinbarung zum
Madrider Abkommen über die Unterdrückung falscher oder irreführender Herkunfts-
angubcn ctuf Wctren ................................................................ . 384
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen vöm 30. Januar 1950
(Bundesgesetzbl. S. 23) wird auf folgende im Bundesc1nzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich
hingewiesen:
Verkündet im Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung Bundesanzeiger Inkraft-
Nr. vom tretens
10. 5. 72 Siebente Verordnung der Bundesanstalt für Flug-
sicherung zur Anderung der Dritten Durchfüh-
rungsverordnung zur Luftverkehrs-Ordnung (Fest-
legung von Meldepunkten, Streckenführungen
und Reiseflughöhen für Flüge nach Instrumenten-
flugrngeln im kontrollierten Luftraum) 96 25. 5. 72 25. 5. 72
96-1-2-J
10. 5. 72 Zweite Verordnung der Bundesanstalt für 'Flug-
sicherung zur Anderung der Achtundzwanzigsten
Durchführungsverordnung zur Luftverkehrs-Ord-
nung (Festlegung von Flugverfahren für An- und
Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und
vom Flughafen Hannover) 96 25. 5. 72 25. 5. 12
96-1-2-28
10. 5. 72 Dreiunddreißigste Verordnung der Bundesanstalt
für Flugsicherung zur Änderung der Ersten Durch-
führungsverordnung zur Luftverkehrs-Ordnung
(Festlegung der Funkfrequenzen) 96 25. 5. 72 29. 5. 72
96-1-2-1
Berichtigung der Verordnung über die Verlänge-
rung der Frist für den Bezug des Kurzarbeiter-
geldes in einigen Bezirken (Verordnung zu § 67
Abs. 2 des Arbeitsförderungsgesetzes) 96 25. 5. 72
Nr. 45 Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Mai 1972 805
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr. 28, ausgegeben am 25. Mai 1972
Tag Inhalt Seite
18. 5. 72 Gesetz zu dem Ubereinkommen vom 29. Februar 1968 über die gegenseitige Anerkennung
von Gesellschaften und juristischen Personen ........................................ . 369
12. 5. 72 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens zur Errichtung der
Wellorganisdtion für geistiges Eigentum ............................................ . 384
12. 5. 72 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Stockholmer Zusatzvereinbarung zum
Madrider Abkommen über die Unterdrückung falscher oder irreführender Herkunfts-
angubcn ctuf Wctren ................................................................ . 384
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen vöm 30. Januar 1950
(Bundesgesetzbl. S. 23) wird auf folgende im Bundesc1nzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich
hingewiesen:
Verkündet im Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung Bundesanzeiger Inkraft-
Nr. vom tretens
10. 5. 72 Siebente Verordnung der Bundesanstalt für Flug-
sicherung zur Anderung der Dritten Durchfüh-
rungsverordnung zur Luftverkehrs-Ordnung (Fest-
legung von Meldepunkten, Streckenführungen
und Reiseflughöhen für Flüge nach Instrumenten-
flugrngeln im kontrollierten Luftraum) 96 25. 5. 72 25. 5. 72
96-1-2-J
10. 5. 72 Zweite Verordnung der Bundesanstalt für 'Flug-
sicherung zur Anderung der Achtundzwanzigsten
Durchführungsverordnung zur Luftverkehrs-Ord-
nung (Festlegung von Flugverfahren für An- und
Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und
vom Flughafen Hannover) 96 25. 5. 72 25. 5. 12
96-1-2-28
10. 5. 72 Dreiunddreißigste Verordnung der Bundesanstalt
für Flugsicherung zur Änderung der Ersten Durch-
führungsverordnung zur Luftverkehrs-Ordnung
(Festlegung der Funkfrequenzen) 96 25. 5. 72 29. 5. 72
96-1-2-1
Berichtigung der Verordnung über die Verlänge-
rung der Frist für den Bezug des Kurzarbeiter-
geldes in einigen Bezirken (Verordnung zu § 67
Abs. 2 des Arbeitsförderungsgesetzes) 96 25. 5. 72
806 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
4. 5. 72 V()rorcJnung (EWC) Nr. 928/72 der Kommission zur Festset-
zunu der bei Re i s und Br u c h reis anzuwendenden Ab-
schöpfun~Jen 5, 5, 72 L 106/13
4. 5. 72 Verordnunq (EWC) Nr. 929/72 der Kommission zur Festset-
zunq der Pr!imicn als Zuschlau zu den Abschöpfungen für
R c i s und Br u c h r e i s 5. 5. 72 L 106/15
4. 5. 72 V<!rnrclnun9 (EWG) Nr. 930/72 der Kommission zur Festset-
zung der Ers!dltungen bei der Ausfuhr für Reis und
Bruchreis 5. 5. 72 L 106/17
4. 5. 72 Verordnung (EWC) Nr. 931/72 der Kommission zur Festset-
zunq cler bei der Erstattung für Reis und Bruchreis
anzuwendenden Berichtigung 5. 5. 72 L 106/19
4. 5. 72 Verordnung (EWC) Nr. 932/72 der Kommission über die Fest-
setzunu der Abschöpfungen bei der Einfuhr von W e i ß -
z u c k e r und R o h z u c k e r 5. 5. 72 L 106/21
4. 5. 72 Verordnung (EWG) Nr. 933/72 der Kommission zur Festset-
zunu der Abschöpfungen bei der Einfuhr von K ä 1 b er n
und ausgewachsenen R i n d er n sowie von Rindfleisch,
uusuenornmen gefrorenes Rindfleisch 5.5. 72 L 106/22
4. 5. 72 Verordnung (EWG) Nr. 934 /72 der Kommission zur Festset-
zung des Grundbetrags der Abschöpfung bei der Einfuhr von
Sirup und bestimmten anderen Erzeugnissen des Zucker -
sektors 5, 5, 72 L 106/25
5. 5. 72 Verordnung (EWG) Nr. 935/72 der Kommission zur Festset-
zung der auf Getreide, M eh 1 e, Grobgrieß und
Feingrieß von Weizen oder Roggen anwendbaren Ab-
schöpfungen 6, 5. 72 L 107/ 1
5. 5. 72 Verordnung (EWG) Nr. 936/72 der Kommission über die Fest-
setzung der Prämien, die den Abschöpfungen für G et r e i d e
und M a 1 z hinzugefügt werden 6, 5. 72 L 1:07 /3
5. 5. 72 Verordnung (EWG) Nr. 937/72 der Kommission zur Anderung
der bei der Erstattung für G et r e i d e anzuwendenden Be-
richtigung 6. 5. 72 L 107/5
5. 5. 72 Verordnung (EWG) Nr. 93,8/72 der Kommission über die Fest-
setzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von W e i ß -
z u c k e r und R o h z u c k e r 6. 5. 72 L 107/6
5. 5. 72 Verordnung (EWG) Nr. 939/72 der Kommission zur Festset-
zung der Abschöpfungen für Olivenöl 6. 5. 72 L 107/7
5. 5. 72 Verordnung (EWG) Nr. 940/72 der Kommission zur Festset-
zung des Betrages der Beihilfe für Olsa a t e n 6. 5. 72 L 107/9
5. 5. 72 Verordnung (EWG) Nr. 941/72 der Kommission über eine
neue Begrenzung der Bestimmungszonen für die Ausfuhr-
erstattungen für Getreide und Reis 6. 5. 72 L 107/10
5. 5. 72 Verordnung (EWG) Nr. 942/72 der Kommission zur Anwen-
dung der zusätzlichen Güteklassen für bestimmtes O b s t
im Wirtschaftsjahr 1972/1973 6. 5. 72 L 107/12
5. 5. 72 Verordnung (EWG) Nr. 943/72 der Kommission zur Festset-
zung der Anpussungskoeffizienten für den Ankaufspreis für
Blumen k oh 1 nach Verordnung (EWG) Nr. 923/72 des
Rates 6. 5. 72 L 107/13
5. 5. 72 Verordnung (EWG) Nr. 944/72 der Kommission über die Lie-
ferung von M a g e r m i 1 c h p u 1 v e r nach bestimmten
Drittländern als Gemeinschaftshilfe zugunsten des Welt-
ernährungsprogramms 6. 5, 72 L 107/15
Nr. 45 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Mai 1972 807
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
5. 5. 72 Verordnun~J (IJWC) Nr. 945/72 der Kommission zur Änderung
der bt!i der Cinluhr von Getreide- und Reisver-
a r b e i t u n ~J s e r z e u g n i s s e n zu erhebenden Ab-
schöpfun gcn 6. 5. 72 L 107/16
8. 5. 72 Verordnung (EWC) Nr. 946/72 der Kommission zur Festset-
zung der auf G et r e i d e , M e h 1 e , G r o b g r i e ß und
Feingrieß von Weizen oder Roggen anwendbaren Ab-
sd1öpfungen 9. 5. 72 L 109/1
8. 5. 72 Verordnung (EWG) Nr. 947/72 der Kommission über die Fest-
setzung der Pr<lmien, die den Abschöpfungen für Getreide
und M a I z hinzugefügt werden 9. 5. 72 L 109/3
8. 5. 72 Verordnung (EWG) Nr. 948/72 der Kommission zur Änderung
der bei der Erslaltung für Getreide anzuwendenden Berich-
tigung 9. 5. 72 L 109/5
8. 5. 72 Verordnung (EWG) Nr. 949/72 der Kommission über die Fest-
setzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weiß -
z u c k e r und R o h z u c k e r 9. 5. 72 L 109/6
8. 5. 72 Verordnung (EWG) Nr. 950/72 der Kommission zur Änderung
der Festsetzung der Erstattungen bei der Ausfuhr auf dem
Schweinefleischsektor 9. 5. 72 L 109/7
8. 5. 72 Verordnung (EWG) Nr. 951/72 der Kommission zur Änderung
der bei der Einfuhr von G e t r e i de - und Re i s v e r a r -
b e i t u n g s e r z e u g n i s s e n zu erhebenden Abschöpfungen 9. 5. 72 L 109/9
10. 5. 72 Verordnung (EWG) Nr. 952/72 der Kommission zur Festset-
zung der auf Getreide, M eh 1 e, Grobgrieß und
Feingrieß von Weizen oder Roggen anwendbaren Ab-
schöpfungen 11. 5. 72 L 110/1
10. 5. 72 Verordnung (EWG) Nr. 953/72 der Kommission über die Fest-
setzung der Prämien, die den Abschöpfungen für G et r e i de
und M a 1 z hinzugefügt werden 11. 5. 72 L 110/3
10. 5. 72 Verordnung (EWG) Nr. 954/72 der Kommission zur Festset-
zung der bei der Erstattung für G et r e i de anzuwendenden
Berichtigung 11. 5. 72 L 110/5
10. 5. 72 Verordnung (EWG) Nr. 955/72 der Kommission zur Festset-
zung der für G e t r e i d e , M e h 1 e , G r o b g r i e ß und
F e i n g r i e ß von Weizen oder Roggen anzuwendenden Er-
stattungen 11. 5. 72 L 110/7
10. 5. 72 Verordnung (EWG) Nr. 956/72 der Kommission zur Festset-
zung der bei R e i s und B r u c h r e i s anzuwendenden Ab-
schöpfungen 11. 5. 72 L 110/10
10. 5. 72 Verordnung (EWG) Nr. 957/72 der Kommission zur Festset-
zung der Prämien als Zuschlag zu den Abschöpfungen für
R e i s und B r u c h r e i s 11. 5. 72 L 110/12
10. 5. 72 Verordnung (EWG) Nr. 958/72 der Kommission zur Festset-
zung der Erstattungen bei der Ausfuhr für Reis und Bruch -
reis 11. 5. 72 L 110/14
10. 5. 72 Verordnung (EWG) Nr. 959/72 der Kommission zur Festset-
zung der bei der Erstattung für Re i s und B r u c h r e i s anzu-
wendenden Berichtigung 11. 5. 72 L 110/16
10. 5. 72 Verordnung (EWG) Nr. 960/72 der Kommission über die Fest-
setzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von W e i ß -
z u c k e r und R o h z u c k e r 11. 5. 72 L 110/18
10. 5. 72 Verordnung (EWG) Nr. 961/72 der Kommission zur Festset-
zung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von K ä 1 b e r n und
ausgewachsenen R i n d e r n sowie von Rindfleisch, ausgenom-
men gefrorenes Rindfleisch 11. 5. 72 L 110/19
10. 5. 72 Verordnung (EWG) Nr. 962/72 der Kommission zur Festset-
zung der durchschnittlichen Erzeugerpreise für Wein 11. 5. 72 L 110/22
10. 5. 72 Verordnung (EWG) Nr. 963/72 der Kommission über die Be-
richtigung bestimmter im voraus festgesetzter Erstattungen
für M i 1 c h und M i 1 c h e r z e u g n i s s e 11. 5. 72 L 110/24
10. 5. 72 Verordnung (EWG) Nr. 964/72 der Kommission zur Festset-
zung der Erstattung bei der Ausfuhr in unverändertem Zu-
stand für W e i ß z u c k e r und R o h z u c k e r 11. 5. 72 L 110/27
808 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
D<1lun1 und Bc1.cidrnung der Rcchtsvo1schrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
10. 5. 72 Vcrordn11nq (L•:\tVC) Nr. 9h5/72 der Kommission über die Fest-
scl1/t1llg der 1\bschüp[ung bei der Einfuhr von M e 1 a s s e 11. 5. 72 L 110/29
10. 5. 72 Verordnung (EWC) Nr. 9G6/72 der Kommission zur Änderung
dn bei der Einfuhr von G et r e i d e - und Re i s v e r a r b e i -
tu n g s erze u g n iss e n zu erhebenden Abschöpfungen 11. 5. 72 L 110/30
12. 5. 72 Vcrordnun9 (EWC) Nr. 967/72 der Kommission zur Festset-
zung der aul Getreide, M eh 1 e, Grobgrieß und
Feingrieß von Weizen oder Roggen anwendbaren Ab-
schöpfungen 13. 5. 72 L 111/1
12. 5. 72 Verordnung (EWC) Nr. 968/72 der Kommission über die Fest-
set·1.ung der Pri:imien, die den Abschöpfungen für Getreide
und M a I z hinzugefügt werden 13. 5. 72 L 111/3
12. 5. 72 Verordnung (EWC) Nr. %9/72 der Kommission zur Änderung
der bei der .Erslilltung für Getreide anzuwendenden Be-
richtigung 13. 5. 72 L 111/5
12. 5. 72 Verordnun~J (EWG) Nr. 970/72 der Kommission über die Fest-
setzung der /\ bscbüpfungen bei der Einfuhr von Weiß -
z u c k er und Roh z u c k er 13. 5. 72 L 111/6
12. 5. 72 Verordnung (E\NC) Nr. 971/72 der Kommission zur Festset-
zung der Abschöpfungen für Olivenöl 13.5. 72 L 111/7
12. 5. 72 Verordnung (EWC) Nr. 972/72 der Kommission zur Festset-
zunq des Betrn~JCS der Beihilfe für O 1 s a a t e n 13. 5. 72 L 111/9
12. 5. 72 Veronlnung (EWC) Nr. 973/72 der Kommission zur vorüber-
gehenden Ausselzung der in der Verordnung (EWG) Nr. 685/72
vorgesd1cm!n Dauerausschreibung für die Ausfuhr von Weiß -
zuck er 13. 5. 72 L 111/10
12. 5. 72 Vernrdnung (EWG) Nr. 974/72 der Kommission zur zweiten
Ergänzung der in der Verordnung (EWG) Nr. 279/72 genann-
ten Daumausschreibung zum Verkauf von Weißzucker,
der zur Ausfuhr bestimmt ist und sich im Besitz der französi-
schen Jnterventionsstelle befindet 13.5. 72 L 111/11
12. 5. 72 Verordnung (EWG) Nr. 975/72 der Kommission zur Änderung
der Abschöpfungen bei der Einfuhr von gefrorenem Rind -
fleisch 13. 5. 72 L 111/13
12. 5. 72 Verordnung (EWG) Nr. 976/72 der Kommission zur Festset-
zun~J des Crundbetrags der Abschöpfung bei der Einfuhr von
S i r u p und bestimmten anderen Erzeugnissen des Zu c k er -
sekt.ors 13. 5. 72 L 111/15
12. 5. 72 Verordnung (EWG) Nr. 977/72 der Kommission zur Änderung
der Erstattung bei der Ausfuhr von O 1 s a a t e n 13.5. 72 L 111/16
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesilnzeiger Verlagsges. m. b. H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn.
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