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Bundesgesetzblatt
Teil I Z 1997 A
1972 Ausgegeben zu Bonn am 25. Mai 1972 Nr.44
Tag Inhalt Seite
19. 5. 72 Gesetz zur Änderung des Verwaltungszustellungsgesetzes 789
201-:J
19.5. 72 Zweites Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Arbeitsförderungsgesetzes 791
lll0-1
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Bundesqesctzblatt Teil 11 Nr. 26 und Nr. 27 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 798
Rechlsvorsdiriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 798
Gesetz
zur Änderung des Verwaltungszustellungsgesetzes
Vom 19. Mai 1972
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- 3. In § 8 Abs. 1 wird nach Satz 1 folgender neuer
rates das folgende Gesetz beschlossen: Satz 2 eingefügt:
„Sie sind an ihn zu richten, wenn er schriftliche
11
Vollmacht vorgelegt hat.
Artikel 1
Der bisherige Satz 2 wird Satz 3.
Das Verwaltungszustellungsgesetz vom 3. Juli
1952 (Bundesgesetzbl. I S. 379), zuletzt geändert 4. § 15 wird wie folgt geändert:
durch die Finanzgerichtsordnung vom 6. Oktober
a) Absatz 4 wird wie folgt gefaßt:
1965 (Bundesgesetzbl. I S. 1477), wird wie folgt ge-
ändert: ,, (4) Ein Auszug des zuzustellenden Schrift-
stückes kann in örtlichen oder überörtlichen
1. § 4 wird wie folgt geändert: Zeitungen oder Zeitschriften einmalig oder
a) Absatz 2 erhält folgende Fassung: mehrere Male veröffentlicht werden. Der Ver-
waltungsaufwand muß im Verhältnis zur Be-
,, (2) Der Tag der Aufgabe zur Post ist in
deutung der Sache und zu den Erfolgsaussich-
den Akten zu vermerken; des Namenszeichens 11
ten stehen.
des damit beauftragten Bediensteten bedarf
es nicht. 11
b) Nach Absatz 4 wird folgender neuer Absatz 5
eingefügt:
b) Absatz 3 wird gestrichen.
,, (5) In den Fällen des Absatzes 1 Buch-
2. § 5 Abs. 2 wird wie folgt geändert: stabe a sollen ein Suchvermerk im Bundes-
zentralregister niedergelegt und andere ge-
a) Das Wort „Verwaltungsrechtsräte" und das eignete Nachforschungen angestellt werden,
nachfolgende Komma werden gestrichen. soweit der Verwaltungsaufwand im Verhält-
b) Nach dem Wort „Steuerberater" wird ein nis zur Bedeutung der Sache und zu den Er-
Komma eingefügt; die Worte „und Helfer in folgsaussichten steht. In den Fällen des Ab-
Steuersachen" werden durch die Worte satzes 1 Buchstaben b und c ist die öffent-
,,Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer, ver- liche Zustellung und der Inhalt des Schrift-
eidigte Buchprüfer, Steuerberatungsgesellschaf- stückes dem Empfänger formlos mitzuteilen,
ten, Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und soweit seine Anschrift bekannt ist und Post-
Buchprüfungsgesellschaften" ersetzt. verbindung besteht. Die Wirksamkeit der
790 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I
öffentlichen Zuslellun~J ist allein von der Bescheide können anstelle des Vermerks die
Beil chl.u n g der Absü lze 2 und 3 il bhängig." Bescheide numeriert und die Absendung in
einer Sammelliste eingetragen werden."
c) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6.
5. § 17 wird wie folgt geändert: Artikel 2
a) In Absc1lz 3 Sc1tz 1 wird dils Wort „Abliefe- Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
rung" durch d<1s Wort „Einlieferung" ersetzt. des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952
b) Absatz 4 erhält folgende Fassung: (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.
,. (4) Der Tag der Aufgabe zur Post ist in den
Akten zu vermerken; des Namenszeichens des Artikel 3
damit beauftragten Bediensteten bedarf es Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-
nicht. Bei der Aufgabe maschinell erstellter dung in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 19. Mai 1972
Der Bundespräsident
Heinemann
Der Bundeskanzler
Brandt
Der Bundesminister des Innern
Genscher
Nr. 44 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Mai 1972 791
Zweites Gesetz
zur Änderung und Ergänzung des Arbeitsförderungsgesetzes
Vom 19. Mai 1972
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- b) Leistungen zur Abgeltung der sonstigen
rates das folgende Gesetz beschlossen: witterungsbedingten Mehrkosten des Bau-
ens (§ 78);
Artikel 1 2. Arbeitnehmern des Baugewerbes
Das Arbeitsförderungsgesetz (AFG) vom 25. Juni a) Leistungen zur Abgeltung der witte-
1969 (Bundesgesetzbl. I S. 582), zuletzt geändert rungsbedingten Mehraufwendungen bei
durch das Erste Gesetz zur Änderung des Arbeits- Arbeit in der witterungsungünstigen
förderungsgesetzes vom 22. Dezember 1969 (Bundes- Jahreszeit (§ 80),
gesetzbl. I S. 2360), wird wie folgt geändert und er- b) Schlechtwettergeld bei witterungsbeding-
gänzt: tem Arbeitsausfall (§§ 83 bis 89).
1. In § 70 werden die Worte „und 127" ersetzt
durch die Worte,,, 127 und 132". § 75
(1) Im Sinne der Vorschriften dieses Unter-
2. § 72 wird wie folgt geändert: abschnittes sind
a) In Absatz 3 Satz 3 werden die Worte „sowie
1. Arbeitgeber des Baugewerbes natürliche und
für den Ehegatten des Arbeitnehmers, der
juristische Personen, Personenvereinigun-
im Inland weder einen Wohnsitz noch seinen
gen oder Personengesellschaften, die als In-
gewöhnlichen Aufenthalt hat," gestrichen.
haber von Betrieben des Baugewerbes auf
b) Absatz 5 wird gestrichen. Der bisherige Ab- dem Baumarkt gewerblich Bauleistungen an-
satz 6 wird Absatz 5. bieten,
3. Der Zweite Unterabschnitt des Dritten Ab- 2. Betriebe des Baugewerbes solche Betriebe
schnitts erhält folgende Fassung: oder Betriebsabteilungen, die überwiegend
Bauleistungen erbringen,
„Zweiter Unterabschnitt
3. Bauleistungen alle Bauarbeiten, die der Her-
Förderung der ganzjährigen Beschäftigung in
stellung, Instandsetzung, Instandhaltung,
der Bauwirtschaft
Änderung oder Beseitigung von Bauwerken
1. Allgemeine Vorschriften dienen.
§ 74
(2) Im Sinne der Vorschriften dieses Unter-
(1) Die Bundesanstalt hat durch die Förde- abschnittes ist
rung der ganzjährigen Beschäftigung in der Bau-
1. Förderungszeit die Zeit vom 16. Dezember
wirtschaft dazu beizutragen, daß während der
bis 15. März,
witterungsungünstigen Jahreszeit
1. die Bauarbeiten auch bei witterungsbeding- 2. Schlechtwetterzeit die Zeit vom 1. November
ten Erschwernissen durchgeführt und bis 31. März.
2. die Beschäftigungsverhältnisse der Arbeit- § 76
nehmer des Baugewerbes bei witterungsbe- (1) Anspruch auf Leistungen nach diesem
dingten Unterbrechungen der Bauarbeiten Unterabschnitt haben Arbeitgeber des Bauge-
aufrechterhalten werbes, in deren Betrieben die ganzjährige Be-
werden. schäftigung nach Absatz 2 zu fördern ist, sowie
Arbeitnehmer, die in solchen Betrieben be-
(2) Die Bundesanstalt fördert die ganzjährige
beschäftigt sind.
Beschäftigung in der Bauwirtschaft durch die
Leistungen der Produktiven Winterbauförde- (2) Der Bundesminister für Arbeit und Sozial-
rung und das Schlechtwettergeld. ordnung bestimmt durch Rechtsverordnung, in
(3) Im einzelnen gewährt die Bundesanstalt welchen Betrieben des Baugewerbes die ganz-
jährige Beschäftigung zu fördern ist; er kann
1. Arbeitgebern des Baugewerbes dabei für die Produktive Winterbauförderung
a) Leistungen zur Beschaffung von Geräten und das Schlechtwettergeld unterschiedliche Re-
und Einrichtungen, die es ermöglichen, gelungen treffen. Er darf in die Förderung nur
Bauarbeiten bei ungünstiger Witterung Betriebe einbeziehen, deren Bautätigkeit in der
durchzuführen (§ 77), Schlechtwetterzeit dadurch voraussichtlich in
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wirtschafts- oder sozialpolitisch erwünschter nach § 81 Abs. 2 Satz 1 beim Arbeitsamt ein-
Weise belebt werden wird. Betriebe, die über- gegangen ist.
wiegend Buuvorrichtungen, Baumaschinen, Bau- (2) Der Mehrkostenzuschuß bemißt sich nach
geräte oder sonstige Baubetriebsmittel ohne der Zahl der in der Förderungszeit von den
Personal Betrieben des Baugewerbes gewerblich Arbeitern geleisteten Arbeitsstunden und dem
zur Verfügung stellen oder überwiegend Bau- Förderungssatz.
stoffe oder Bauteile für den Markt herstellen,
darf er in die Förderung nicht einbeziehen. Er (3) Der Bundesminister für Arbeit und So-
soll vorher die Tarifvertragsparteien des Bau- zialordnung setzt durch Rechtsverordnung die
gewerbes anhören. Förderungssätze nach Absatz 2 fest. Diese sol-
len mindestens ein Drittel und höchstens zwei
2. Produktive Winterbauförderung Drittel der in der Regel für die geförderten
§ 77 Arbeiten entstehenden Mehrkosten betragen;
nicht als Mehrkosten gelten Aufwendungen, für
(1) Arbeitgebern dc!s Baugewerbes werden die § 77 andere Leistungen vorsieht oder die
Zuschüsse für den Erwerb oder die Miete von der Arbeitgeber nach den §§ 163, 166 Abs. 4
Geräten und Einrichtungen gewährt, die für und § 186 a trägt. Die Förderungssätze können
die Durchführung von Bauarbeiten in der für Arbeiten in klimatisch besonders benach-
Schlechtwetterzeit zusätzlich erforderlich sind. teiligten Gebieten höher festgesetzt werden als
Der Erwerb oder die Miete von Geräten und für Arbeiten in den übrigen Gebieten.
Einrichtungen mit nur geringem Anschaffungs-
oder Mietwert wird nicht gefördert. Für den Er-
werb können zusätzlich Darlehen gewährt wer- § 80
den. (1) Arbeitern in Betrieben des Baugewerbes,
die auf einem witterungsabhängigen Arbeits-
(2) Der Zuschuß soll platz beschäftigt sind und die bei witterungs-
1. für Winterbauschutzhallen, Heizaggregate, bedingtem Arbeitsausfall Anspruch auf Schlecht-
Warmwasserbereiter, Dampferzeuger und wettergeld hätten, wird für die Arbeitsstunden,
andere Geräte und Einrichtungen von glei- die sie in der Förderungszeit leisten, Winter-
cher Bedeutung für das Bauen in der geld gewährt; dies gilt nicht für die Zeit vom
Schlechtwetlerzeit bis zu fünfzig vom Hun- 25. Dezember bis 1. Januar. Das Wintergeld
dert, beträgt zwei Deutsche Mark für jede Arbeits-
2. für sonstige Geräte und Einrichtungen bis zu stunde.
dreißig vom Hundert
(2) Arbeitern und den zu ihrer Berufsaus-
des angemessenen Kaufpreises oder des ange- bildung Beschäftigten des Baugewerbes können
messenen Mietzinses für die Schlechtwetterzeit ferner folgende Leistungen gewährt werden:
betragen. Für Kleinbetriebe kann der Zuschuß 1. Trennungsbeihilfe, wenn bei auswärtiger
nach Satz 1 Nr.· 1 bis zu sechzig vom Hundert Beschäftigung wegen der ungünstigen Wit-
und der Zuschuß nach Satz 1 Nr. 2 bis zu vierzig terung während der Schlechtwetterzeit die
vom Hundert betragen. Führung eines getrennten Haushaltes erfor-
derlich ist,
§ 78
2. Zuschüsse zu den Fahrkosten, die für Heim-
(1) Arbeitgebern des Baugewerbes werden fahrten zum Hauptwohnsitz aus Anlaß von
Zuschüsse zu den sonstigen witterungsbeding- witterungsbedingten Arbeitsausfällen wäh-
ten Mehrkosten der Bauarbeiten gewährt, die rend der Schlechtwetterzeit zusätzlich ent-
sie in der Förderungszeit durchgeführt haben stehen, höchstens jedoch für Entfernungen
(Mehrkostenzuschuß). bis zu zweihundert Kilometern.
(2) Gefördert werden die auf der Baustelle
von Betrieben des Baugewerbes verrichteten Diese Leistungen können nur gewährt werden,
Bauarbeiten, sofern die Bauarbeiter, die Bau- soweit die erforderlichen Mittel den Arbeitern
stelle, das Bauwerk und die Baumaterialien und den zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten
durch Voll-, Teil- oder Einzelschutz gegen Wit- nicht zur Verfügung stehen und es nicht üblich
terungseinflüsse ausreichend geschützt sind, so und angemessen ist, daß der Arbeitgeber die
daß die Bauarbeiten in der Förderungszeit auch Kosten übernimmt.
bei ungünstiger Witterung durchgeführt werden
können. Den auf der Baustelle verrichteten
Bauarbeiten stehen die Bauarbeiten gleich, die § 81
auf einer in der Nähe der Baustelle gelegenen (1) Die Leistungen nach den §§ 77 bis 80 sind
und dieser zugeordneten Arbeitsstätte für die schriftlich bei dem zuständigen Arbeitsamt zu
Baustelle verrichtet werden. beantragen. Für Anträge nach § 77 ist das
Arbeitsamt zuständig, in dessen Bezirk das
§ 79
Unternehmen seinen Sitz hat; für Anträge nach
(1) Der Mehrkostenzuschuß wird frühestens den §§ 78 und 80 Abs. 1 ist das Arbeitsamt zu-
von dem Tage an gewährt, an dem der Antrag ständig, in dessen Bezirk die Baustelle liegt.
Nr. 44 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Mai 1972 '193
(2) Für den Mehrkostenzuschuß nach § 78 Schlechtwetterzeit Schlechtwettergeld gewährt,
isl vor Beginn der Förderung die Anerkennung wenn
zu beantragen, daß die Voraussetzungen für die 1. in dieser Zeit das Arbeitsverhältnis nicht aus
Förderung vorliegen (Anerkennungsantrag); Witterungsgründen gekündigt werden kann,
bevor das Arbeitsamt die Schutzvorkehrungen
2. bei Arbeitsausfall unbeschadet des Anspruchs
als ausreichend anerkennt, hat es die Betriebs-
auf Urlaub eine Anwartschaft auf Lohnaus-
vertretung zu hören. Für die Auszahlung des
gleich für einen zusammenhängenden Aus-
Mehrkostenzuschusses ist bis zum Ablauf einer
gleichszeitraum, der mindestens die Zeit vom
Ausschlußfrisl von drei Monaten nach dem
25. Dezember bis 1. Januar umfaßt, gewähr-
Ende der Förderungszeit ein weiterer Antrag leistet ist.
zu stellen (Leistungsantrag).
(3) Das Wintergeld wird auf Antrag ge- § 84
währt. Der Antrag ist vom Arbeitgeber unter (1) Schlechtwettergeld wird gewährt, wenn
Beifügung der Stellungnahme der Betriebsver-
tretung bis zum Ablauf einer Ausschlußfrist 1. der Arbeitsausfall ausschließlich durch zwin-
von drei Monaten nach dem Ende der Förde- gende Witterungsgründe verursacht ist,
rungszeit zu stellen. Den Antrag kann auch die 2. an einem Arbeitstag mindestens eine Stunde
Betriebsvertretung stellen. Im übrigen gilt für der Arbeitszeit im Sinne des § 69 ausfällt
das Verfahren § 72 Abs. 3 und 4 entsprechend. (Ausfalltag),
(4) Arbeitgeber, denen Mehrkostenzuschuß 3. der Arbeitsausfall dem Arbeitsamt unver-
oder in deren Betrieben Wintergeld gewährt züglich angezeigt wird.
wird, haben für jeden Arbeitstag während der (2) Zwingende Witterungsgründe im Sinne
Dauer der beantragten Förderung Aufzeichnun- des Absatzes 1 Nr. 1 liegen nur vor, wenn
gen über die auf der Baustelle geleisteten atmosphärische Einwirkungen (insbesondere
Arbeitsstunden zu führen und diese Aufzeich- Regen, Schnee, Frost) oder deren Folgewirkun-
nungen zwei Jahre aufzubewahren. gen so stark oder so nachhaltig sind, daß
(5) Bescheide nach den §§ 77 bis 80 können 1. trotz einfacher Schutzvorkehrungen (insbe-
Bedingungen und Auflagen enthalten. sondere Tragen von Schutzkleidung, Abdich-
ten der Fenster- und Türöffnungen, Abdek-
§ 82 ken von Baumaterialien und Baugeräten),
2. bei Bauarbeiten, die mit dem Mehrkosten-
(1) Die Bundesanstalt bestimmt durch An-
zuschuß gefördert werden, trotz ausreichen-
ordnung das Nähere über die Förderung nach der Schutzvorkehrungen im Sinne des § 78
§ 77, insbesondere über die Art der Geräte und
Abs. 2
Einrichtungen, für deren Erwerb oder Miete
Leistungen zu gewähren sind, über die Voraus- die Fortführung der Bauarbeiten technisch un-
setzungen für die Gewährung, die Höhe der möglich oder wirtschaftlich unvertretbar ist oder
Leistungen und das Verfahren. Sie kann die den Arbeitnehmern nicht zugemutet werden
Leistungen pauschalieren und zinslose Darlehen kann.
zulassen.
§ 85
(2) Die Bundesanstalt bestimmt durch Anord-
(1) Anspruch auf Schlechtwettergeld hat, wer
nung das Nähere über das Verfahren bei der
Gewährung des Mehrkostenzuschusses nach 1. bei Beginn des Arbeitsausfalles auf einem
§78. witterungsabhängigen Arbeitsplatz als Ar-
beiter in einer die Beitragspflicht begrün-
(3) Die Bundesanstalt bestimmt durch An-
ordnung das Nähere denden Beschäftigung (§ 168 Abs. 1) steht,
2. infolge des Arbeitsausfalles für die Ausfall-
1. über das Verfahren bei der Gewährung des
stunden kein Arbeitsentgelt bezieht. Ver-
Wintergeldes nach § 80 Abs. 1,
mögenswirksame Leistungen für Ausfallstun-
2. über die Förderung nach § 80 Abs. 2, ins- den schließen den Anspruch nicht aus. Glei-
besondere über die Voraussetzungen für die ches gilt für Arbeitsentgelt, das unter An-
Gewährung, die Höhe der Leistungen und rechnung des Schlechtwettergeldes gezahlt
das Verfahren sowie das zuständige Arbeits- wird und zusammen mit diesem nach Abzug
amt. Sie kann die Leistungen pauschalieren. der Steuern sowie der Beiträge zur Sozial-
(4) Die Bundesanstalt kann durch Anordnung versicherung und zur Bundesanstalt nicht
die Zuständigkeit des Arbeitsamtes abweichend oder nur geringfügig höher ist als das
von § 81 Abs. 1 Satz 2 bestimmen sowie die Schlechtwettergeld.
Regelung der Zuständigkeit ergänzen. (2) Anspruch auf Schlechtwettergeld besteht
nur für Tage, an denen das Arbeitsverhältnis
3. Schlechtwettergeld fortbesteht. Arbeitnehmern, deren Arbeitsver-
hältnis gekündigt ist, kann Schlechtwettergeld
§ 83 gewährt werden, solange sie keine andere an-
Arbeitern in Betrieben des Baugewerbes wird gemessene Arbeit aufnehmen können. § 65
bei witterungsbedingtem Arbeitsausfall in der Abs. 1 Satz 2 und Absatz 2 gilt entsprechend.
794 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I
(3) Anspruch auf Sch]echtwcttcrgeld besteht (3) Arbeitgeber, in deren Betrieb Schlecht-
nur für Ausfollstunden, die zusammen mit Zei- wettergeld gewährt wird, haben während der
ten, für die Arbeitsentgelt rJezahlt wird oder für Schlechtwetterzeit für jeden Arbeitstag Auf-
die ein Anspruch auf A rbeitscntgelt besteht, in zeichnungen über die auf der Baustelle geleiste-
einem Abrechnungszei trnum die Arbeitszeit im ten Arbeitsstunden zu führen und diese Auf-
Sinne des § b9 nicht überschreiten. Abrechnungs- zeichnungen zwei Jahre aufzubewahren.
zeitraum ist der Lohnabrcchnungszeitraum von (4) Im übrigen gilt für das Verfahren § 72
mindestens vier Wochen; Lohnabrechnungszeit-
Abs. 3 und 4 entsprechend.
räume von weniger als vier Wochen sind zu
Abrechnungszeiträumen von mindestens vier
Wochen zusammenzufassen. § 89
(4) Anspruch auf Schlechlwettergeld besteht Die Bundesanstalt bestimmt durch Anordnung
nicht für Tage, an denen die Arbeit aus anderen das Nähere über das Verfahren bei der Durch-
als zwingenden Witterungsgründen ausfällt, führung der §§ 83 bis 88. Sie kann ferner be-
insbesondere nicht für Zeiten des Urlaubs und stimmen, daß
für gesetzliche Feiertage, für Zeiten, für die ein 1. abweichend von § 84 Abs. 1 Nr. 3 der Ar-
Anspruch auf Arbeitsentgelt besteht, sowie für beitsausfall nicht unverzüglich oder nicht
Zeiten, in denen der Arbeitnehmer eine andere täglich dem Arbeitsamt anzuzeigen ist,
nicht nur geringfügige Beschäftigung ausübt.
2. abweichend von § 88 Abs. 2 der Antrag bei
Absatz 1 Nr. 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
einem anderen als dem für die Baustelle
zuständigen Arbeitsamt zu stellen ist."
§ 86
(1) Für die Bemessung und Höhe des Schlecht- 4. In § 95 Abs. 3 werden die Worte .,§ 90 Satz 2"
wettergeldes gilt § 68 mit Ausnahme von Ab- ersetzt durch die Worte ., § 82 Abs. 1 Satz 2".
satz 2 Satz 1 entsprechend.
5. In § 118 Nr. 2 wird das Wort „Hausgeld," ge-
(2) Bei Arbeitnehmern, die für die Ausfall-
strichen.
stunden Leistungslohn (Akkordlohn) erhalten
hätten, tritt an die Stelle des Arbeitsentgelts im
6. In § 134 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b Satz 2 werden
Sinne des § 68 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 das Arbeits-
die Worte „die Beschäftigung eines Ehegatten
entgelt, das sie in den letzten mindestens drei-
durch den anderen" gestrichen.
zehn Wochen umfassenden Lohnabrechnungs-
zeiträumen vor dem ersten Arbeitsausfall in der 7. In § 136 Abs. 3 werden die Worte „drei Jahren"
Schlechtwetterzeit durchschnittlich in der Ar- ersetzt durch die Worte „einem Jahr".
beitsstunde erzielt haben. Ist eine Berechnung
danach nicht möglich, so ist das durchschnittliche 8. § 157 wird wie folgt geändert und ergänzt:
Arbeitsentgelt eines gleichartig Beschäftigten
a) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
zugrunde zu legen.
11 (2) Der Berechnung der Beiträge werden
(3) Zum Schlechtwettergeld wird für jede der für Versicherte mit sofortigem Anspruch
Ausfallstunde ein Zuschlag von 0,30 Deutsche auf Krankengeld geltende Beitragssatz der
Mark gewährt. Krankenkasse und die jeweiligen Summen
der in § 155 Abs. 1 genannten Leistungen
§ 87 zugrunde gelegt, die an die Mitglieder der
Krankenkasse tatsächlich ausgezahlt worden
Für die Gewährung von Schlechtwettergeld
sind. Die einzelnen Summen sind jeweils mit
gelten die Vorschriften der §§ 71, 100 Abs. 2,
den Verhältniszahlen nach Absatz 3 zu ver-
des § 116 Abs. 1 sowie der §§ 119 bis 121 und
132 entsprechend. vielfachen."
b) Absatz 3 erhält folgende Fassung:
§ 88 11 (3) Der Bundesminister für Arbeit und
Sozialordnung setzt durch Rechtsverordnung
(1) Die Anzeige nach § 84 Abs. 1 Nr. 3 ist die Verhältniszahlen nach Absatz 2 Satz 2
vom Arbeitgeber dem Arbeitsamt zu erstatten, fest. Er hat von den Verhältnissen der jewei-
in dessen Bezirk die Baustelle liegt. Wird die ligen Mittel der Arbeitsentgelte, die für die
Anzeige vom Arbeitgeber nicht unverzüglich er- Bemessung der Leistungsbeträge nach den
stattet, so kann die Betriebsvertretung sie er- Tabellen zu den §§ 44, 112 und 136 maßgeb-
statten.
lich sind, zu diesen Leistungsbeträgen aus-
(2) Das Schlechtwettergeld wird auf Antrag zugehen; dabei sind die Schichtungen der
gewährt. Der Antrag ist vom Arbeitgeber unter Einheitslöhne und die Familienzuschläge zu
Beifügung der Stellungnahme der Betriebsvertre- berücksichtigen. Die Verhältniszahlen sind
tung bis zum Ablauf einer Ausschlußfrist von auf volle Hundertstel aufzurunden. Bei ge-
drei Monaten nach dem Ende der Schlechtwet- setzlichen Änderungen, die sich auf die Ver-
terzeit bei dem für die Baustelle zuständigen hältniszahlen auswirken, sind diese für die
Arbeitsamt zu stellen; den Antrag kann auch Zeit nach Inkrafttreten der gesetzlichen
die Betriebsvertretung stellen. Änderungen neu festzusetzen."
Nr. 44 Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Mai 1972 795
c) In J\ bsatz 4 Satz 1 werden hinter den Wor- „4. Rentenversicherung der Empfänger von
tcm „c,ines Fordenmgsüberganges nach" die Kurzarbeitergeld und Schlechtwetter-
Worte,,§ 103 /\hs. 2 Satz 3 und" eingefügt. geld".
b) Dem § 166 wird folgender Absatz 4 angefügt:
9. § 163 wird wie folgt geändert und ergänzt: ,, (4) Hat ein Empfänger von Schlechtwetter-
a) In Absatz 1 wird die Zahl „77" durch die geld gegen seinen Arbeitgeber für die Aus-
Zahl „B6" ersetzt und Satz 2 wie folgt ge- fallstunden Anspruch auf Arbeitsentgelt, das
faßt: unter Anrechnung des Schlechtwettergeldes
,,Ein höherer Betrag als der für den Lohn- zu zahlen ist (§ 85 Abs. 1 Nr. 2 Satz 3), so be-
abrechnungszeitraum geltende höchste mißt sich der Beitrag zur Rentenversicherung
Grundlohn der gesetzlichen Krankenver- nach dem Arbeitsentgelt unter Hinzurech-
sicherung darf nicht zugrunde gelegt wer- nung des Schlechtwettergeldes und des Zu-
den." schlages nach § 86 Abs. 3. § 1385 der Reichs-
versicherungsordnung und § 130 des Reichs-
b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
knappschaftsgesetzes gelten entsprechend."
,, (2) Den Teil des Beitrages, der für den
Unterschiedsbetrag zwischen tatsächlich er- 12. Dem § 167 Satz 1 wird folgender Halbsatz ange-
zieltem Arbeitsentgelt und dem der Beitrags- fügt:
bemessung nach Absatz l zugrunde zu legen- ,,, soweit die Mittel nicht nach § 186 a durch eine
den Arbeitsentgelt zu zahlen ist, trägt der Umlage aufgebracht werden."
Arbeitgeber; dies gilt auch, wenn kein Ar-
beitsentgelt erzielt wird. Die Bundesanstalt 13. § 169 Nr. 1 Buchstabe b erhält folgende Fassung:
erstattet dem Arbeitgeber auf Antrag die ,, b) sie nicht nach Artikel 4 § 2 des Zweiten Kran-
Hälfte seiner Aufwendungen für Empfänger kenversicherungsänderungsgesetzes vom
von Kurzarbeitergeld; für die Antragstellung 21. Dezember 1970 (Bundesgesetzbl. I S.
gilt die Ausschlußfrist des § 72 Abs. 2 Satz 4 1770) von der Krankenversicherungspflicht
entsprechend. Die Sätze 1 und 2 sind nur an- befreit worden wären,".
zuwenden, soweit nach der Reichsversiche-
rungsordnung oder dem Reichsknappschafts- 14. In den Sechsten Abschnitt wird folgender Unter-
gesetz eine Pflicht, Beiträge zur Krankenver- abschnitt eingefügt:
sicherung für den Lohnabrechnungszeitraum
„Zweiter Unterabschnitt
nach Absatz 1 Satz 2 zu entrichten, nicht be-
steht. Im übrigen bleiben die Vorschriften Umlage
des § 381 der Reichsversicherungsordnung § 186 a
und der §§ 117, 118 des Reichsknappschafts-
gesetzes über die Beiträge zur gesetzlichen (1) Die Bundesanstalt erhebt zur Aufbringung
Krankenversicherung unberührt." der Mittel für die Produktive Winterbauförde-
rung von den Arbeitgebern des Baugewerbes, in
c) Absatz 3 erhält folgende Fassung: deren Betrieben die ganzjährige Beschäftigung
,, (3) Hat ein Empfänger von Schlechtwetter- durch Leistungen nach den § § 77 bis 80 zu för-
geld gegen seinen Arbeitgeber für die Aus- dern ist (§ 76 Abs. 2), eine Umlage. Die Umlage
fallstunden Anspruch auf Arbeitsentgelt, das ist monatlich nach einem Vomhundertsatz der
unter Anrechnung des Schlechtwettergeldes Bruttoarbeitsentgelte der in den genannten Be-
zu zahlen ist (§ 85 Abs. 1 Nr. 2 Satz 3), so be- trieben beschäftigten Arbeitnehmer zu erheben.
mißt sich der Beitrag abweichend von den
(2) Die Arbeitgeber können ihre Umlagebe-
Absätzen l und 2 nach dem Arbeitsentgelt
träge über eine gemeinsame Einrichtung ihres
unter Hinzurechnung des Schlechtwettergel-
Wirtschaftszweiges abführen; Kosten werden der
des und des Zuschlages nach § 86 Abs. 3.
gemeinsamen Einrichtung nicht erstattet. Die
§ 381 der Reichsversicherungsordnung und
Bundesanstalt kann mit der gemeinsamen Ein-
§§ 117, 118 des Reichsknappschaftsgesetzes
gelten entsprechend." richtung ein vereinfachtes Abrechnungsverfah-
ren vereinbaren und dabei auf Einzelnachweise
verzichten. Arbeitgeber, die ihre Umlagebeträge
10. § 164 wird wie folgt geändert und ergänzt:
nicht über eine gemeinsame Einrichtung abfüh-
a) In Absatz 2 werden die Worte „Kranken- ren, haben der Bundesanstalt die Mehraufwen-
oder Hausgeld" ersetzt durch das Wort dungen für die Einziehung pauschal zu erstatten.
,,Krankengeld".
(3) Der Bundesminister für Arbeit und Sozial-
b) Folgender Absatz 4 wird angefügt: ordnung bestimmt durch Rechtsverordnung den
,, (4) In den Fällen des § 163 Abs. 3 wird das Vomhundertsatz der Umlage sowie das Nähere
Krankengeld abweichend von Absatz 1 nach über ihre Fälligkeit und ihre Einziehung. Der
dem Arbeitsentgelt unter Hinzurechnung des Vomhundertsatz ist so festzusetzen, daß das Auf-
Schlechtwettergeldes berechnet. Die Absätze kommen aus der Umlage die Aufwendungen der
2 und 3 gelten entsprechend." Bundesanstalt für die Produktive Winterbauför-
derung mindestens insoweit deckt, als sie auf
11. a) Die Uberschrift vor § 166 erhält folgende den Leistungen nach den §§ 78 und 80 Abs. 1 be-
Fassung: ruhen; Verwaltungskosten sind dabei nicht zu
796 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I
berücksichtigen. Der Bundesminister für Arbeit Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversiche-
und Sozialordnung bestimmt ferner die Höhe des rung (Verordnung zu §§ 121, 127, 143 d, 143 g
Pauschdles nach Absatz 2 Satz 3." und 143 n AVAVG) vom 9. Dezember 1959 (Bun-
desgesetzbl. I S. 720), zuletzt geändert durch die
15. Der bisherige Zweite Unterdbschnitt des Sech- Fünfte Verordnung zur Änderung und Ergänzung
sten Abschnittes erhält die' Uberschrift „Dritter der Achten Verordnung zur Durchführung des
Unterabschnitt". Gesetzes über Arbeitsvermittlung und Arbeits-
losenversicherung vom 22. Oktober 1968 (Bun-
16. Dem § 191 Abs. 2 werden folgende Sätze ange-
desgesetzbl. I S. 1101), in Kraft, soweit§ 75 Abs .1
fügt:
nicht entgegensteht; er ist mit Ausnahme der
„Der Vorstand und die Verwaltungsausschüsse Nummern 2 und 3 auch auf die Produktive Win-
sollen Ausschüsse zur Förderung der ganzjähri- terbauförderung anzuwenden."
gen Beschi:iftigung in der Bauwirtschaft bilden.
Diese haben im Zusammenwirken mit den zu- 23. In der Anlage zu § 68 Abs. 4 und § 77 Abs. 2
ständigen Stellen des Bund(~s, der Länder und werden die Worte ,, § 77 Abs. 2" jeweils durch
der Gemeinden darauf hinzuwirken, daß Bau- die Worte § 86 Abs. 1" ersetzt.
11
aufträge der öffentlichen Hand sowie des öffent-
lich geförderten und des steuerbegünstigten
Wohnungsbaues in angemessenem Umfang wäh- Artikel 2
rend der Schlechtwetterzeit durchgeführt werden. (1) Bis zum Inkrafttreten einer Rechtsverordnung
Bauherren, die Bauaufträge im Sinne des Satzes nach § 79 Abs. 3 des Arbeitsförderungsgesetzes in
4 vergeben, sollen dem zuständigen Ausschuß der Fassung dieses Gesetzes beträgt der Förderungs-
auf Verlangen die erforderlichen Auskünfte über satz für den Mehrkostenzuschuß je Arbeitsstunde:
die Planung, Vergabe und Durchführung der
Bauaufträge erteilen." 1. im Hochbau
a) für den Rohbau 1,50 Deutsche Mark,
17. § 230 Abs. 1 wird wie folgt geändert: b) für den Ausbau 0,60 Deutsche Mark;
a) In Nummer 2 werden die Worte ,,§ 79 Abs. 5" 2. im Tiefbau
durch die Worte ,, § 88 Abs. 4" ersetzt.
a) für die Herstellung von Versorgungsleitungen
b) Nummer 3 erhält folgende Fassung: im Rahmen von Erschließungsarbeiten im Stra-
„3. entgegen § 81 Abs. 4 oder entgegen § 88 ßenbau 2,70 Deutsche Mark,
Abs. 3 Aufzeichnungen über die gelei- b) für Brückenbauten und sonstige Ingenieurbau-
steten Arbeitsstunden nicht, nicht richtig ten 2,40 Deutsche Mark,
oder nicht vollständig führt oder diese c) für den Tunnel- und Untergrundbahn-Bau
Aufzeichnungen nicht aufbewahrt." (offene Bauweise) 1,20 Deutsche Mark,
18. In§ 231 Abs. 1 wird Nummer 3 gestrichen. d) für den Ausbau 0,60 Deutsche Mark;
3. für sonstige Arbeiten 1,20 Deutsche Mark.
19. In § 235 Satz 1 Nr. 2 werden die Worte ,,§ 77
Abs. 2" ersetzt durch die Worte ,,§ 86 Abs. 1 ". (2) Bis zum Inkrafttreten von Anordnungen nach
§ 82 Abs. 1, 2, 3 Nr. 2 und Abs. 4 des Arbeitsförde-
20. In § 237 werden die Worte ,,§ 74 Abs. 2, § 82 rungsgesetzes in der Fassung dieses Gesetzes blei-
Abs. 4, § 85 Abs. 3" ersetzt durch die Worte ben jeweils in Kraft:
11 § 76 Abs. 2, § 79 Abs. 3," sowie hinter den Wor- 1. Die Anordnung des Verwaltungsrates der Bundes-
ten 11§ 177 Abs. 2," die Worte ,,§ 186 a Abs. 3," anstalt für Arbeit über sonstige Leistungen an
eingefügt. Unternehmen und Arbeitnehmer des Baugewer-
bes zur Förderung der ganzjährigen Beschäftigung
21. § 238 erhält folgende Fassung:
vom 9. September 1969 (Amtliche Nachrichten der
,,§ 238 Bundesanstalt für Arbeit 1969 S. 736), zuletzt ge-
Die Bundesregierung hat den gesetzgebenden ändert durch die Anordnung des Verwaltungs-
Körperschaften des Bundes zum Ablauf eines rates der Bundesanstalt für Arbeit vom 30. Juni
jeden Jahres, erstmalig zum 31. Dezember 1973, 1971 (Amtliche Nachrichten der Bundesanstalt für
letztmalig zum 31. Dezember 1980, zu berichten, Arbeit 1971 S. 486), mit Ausnahme des § 7 Nr. 2
welchen Umfang die Förderung der ganzjährigen und des § 9, soweit die §§ 77 und 80 Abs. 2 nicht
Beschäftigung in der Bauwirtschaft nach diesem entgegenstehen; sie gilt mit der Maßgabe, daß
Gesetz erreicht und welch€~ arbeitsmarktpoliti- die Sonderregelung des § 18 auch für die Zeit
schen, sozialpolitischen und volkswirtschaft- nach dem 31. März 1972 anzuwenden ist,
lichen Auswirkungen sie in der Berichtszeit ge- 2. die Anordnung des Verwaltungsrates der Bundes-
habt hat. Der Bericht soll Angaben über die anstalt für Arbeit über das Verfahren bei der Ge-
Bauausgaben von Bund, Ländern und Gemein- währung von Produktiver Winterbauförderung
den für die Schlechtwetterzeit enthalten." vom 9. September 1969 (Amtliche Nachrichten der
22. § 242 Abs. 16 erhält folgende Fassung: Bundesanstalt für Arbeit 1969 S. 735).
11 (16) Bis zum Inkrafttreten einer Rechtsverord- (3) Bis zum Inkrafttreten einer Anordnung nach
nung nach § 76 Abs. 2 bleibt § 2 der Achten Ver- § 89 des Arbeitsförderungsgesetzes in der Fassung
ordnung zur Durchführung des Gesetzes über dieses Gesetzes bleibt die Anordnung des Verwal-
Nr. 44 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Mai 1972 797
tungsrates der Bundesanstalt für Arbeit über das (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechts-
Verfahren bei der Gewährung von Schlechtwetter- verordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlas-
geld vom 9. September 1969 (Amtliche Nachrichten sen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des
der Bundesanstalt für Arbeit 1969 S. 734) in Kraft. Dritten Uber lei tungsgesetzes.
Artikel 3
Soweit in anderen Vorschriften auf Vorschriften Artikel 5
verwiesen wird oder Bezeichnungen verwendet wer-
(1) Dieses Gesetz tritt mit Ausnahme des § 157
den, die durch dieses Gesetz geändert werden, treten
Abs. 2 und 3 des Arbeitsförderungsgesetzes in der
an ihre Stelle die entsprechenden Vorschriften oder
Fassung des Artikels 1 Nr. 8 dieses Gesetzes mit
Bezeichnungen dieses Gesetzes.
Wirkung vom 1. Mai 1972 in Kraft.
Artikel 4 (2) § 157 Abs. 2 und 3 des Arbeitsförderungsgeset-
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. zes in der Fassung des Artikels 1 Nr. 8 dieses Geset-
des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 zes tritt mit Wirkung vom 1. April 1971 in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 19. Mai 1972
Der Bundespräsident
Heinemann
Der Bundeskanzler
Brandt
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Walter Arendt
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Finanzen
Schiller
798 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I
ß undesgesetzblatt
Teil II
Nr. 26, ausgegeben am 20. Mai 1972
Tag Inhalt Seite
18. 5. 72 V<)rordnunq zur i\nderung des Deutschen Teil-Zolltarifs (Nr. 2/72 - Zollkontingente für
l folzsd1liff und Sulfat- oder Natronzcllstoff) ......................................... . 345
18. 5. 72 Verordnun~J zur i\nderung cles Deutschen Teil-Zolltarifs (Nr. 3/72 - EGKS--Waren) ..... . 346
18. 5. 72 Vcrorclnun~J zur i\ndcrung des Deutschen Teil-Zolltarifs (Nr. 8/72 - Waren der EGKS -
1. llalbjdhr 1972) ................................................................... . 350
25. 4. 72 Bekanntmc1chung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens über die gegenseitige
Anerkennung clcr Beschußzeichen für Handfeuerwaffen ............................... . 351
12. 5. 72 Bekilnntrnachung über das Inkrafttreten des Abkommens zwischen der Bundesrepublik
Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika über die Rentenversicherung ge-
wisser Arbeitnehmer der Landstreitkräfte der Vereinigten Staaten von Amerika ....... . 352
Nr. 27, ausgegeben am 24. Mai 1972
23. 5. 72 Gesetz zu dem Vertrag vom 12. August 1970 zwischen der Bundesrepublik Deutschland
und der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken .................................. . 353
23. 5. 72 Gesetz zu dem Vertrag vom 7. Dezember 1970 zwischen der Bundesrepublik Deutschland
und der Volksrepublik Polen über die Grundlagen der Normalisierung ihrer gegen-
seitigen Beziehungen .............................................................. . 361
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
28. 4. 72 Verordnung (EWG) Nr. 895/72 der Kommission zur Festset-
zung der c1uf G et r e i d e , M e h 1 e , G r o b g r i e ß und
Feingrieß von Weizen oder Roggen anwendbaren Ab-
schöpfungen 29. 4. 72 L 102/56
28. 4. 72 Verordnung (EWG) Nr. 896/72 der Kommission über die Fest-
setzung der Prämien, die den Abschöpfungen für Getreide
und Malz hinzugefügt werden 29. 4. 72 L102/58
28. 4. 72 Verordnung (EWG) Nr. 897/72 der Kommission zur .Änderung
der bei der Erstattung für Getreide anzuwendenden Be-
richtigung 29. 4. 72 L 102/60
27. 4. 72 Verordnung (EWG) Nr. 898/72 der Kommission zur Festset-
zung der c1b 1. Mai 1972 geltenden Erstattungssätze bei der
Ausfuhr von Zucker und M e 1 a s s e in Form von nicht
unter Anhang II des Vertrages fallenden Waren 29. 4. 72 L 102/61
27. 4. 72 Verordnung (EWG) Nr. 899/72 der Kommission zur Festset-
zung der ab 1. Mai 1972 geltenden Erstattungssätze bei der
Ausfuhr bestimmter G et r e i d e - und Re i s e r z e u g -
n iss e in Form von nicht unter Anhang II des Vertrages
fallend an Waren 29. 4. 72 L 102/66
798 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I
ß undesgesetzblatt
Teil II
Nr. 26, ausgegeben am 20. Mai 1972
Tag Inhalt Seite
18. 5. 72 V<)rordnunq zur i\nderung des Deutschen Teil-Zolltarifs (Nr. 2/72 - Zollkontingente für
l folzsd1liff und Sulfat- oder Natronzcllstoff) ......................................... . 345
18. 5. 72 Verordnun~J zur i\nderung cles Deutschen Teil-Zolltarifs (Nr. 3/72 - EGKS--Waren) ..... . 346
18. 5. 72 Vcrorclnun~J zur i\ndcrung des Deutschen Teil-Zolltarifs (Nr. 8/72 - Waren der EGKS -
1. llalbjdhr 1972) ................................................................... . 350
25. 4. 72 Bekanntmc1chung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens über die gegenseitige
Anerkennung clcr Beschußzeichen für Handfeuerwaffen ............................... . 351
12. 5. 72 Bekilnntrnachung über das Inkrafttreten des Abkommens zwischen der Bundesrepublik
Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika über die Rentenversicherung ge-
wisser Arbeitnehmer der Landstreitkräfte der Vereinigten Staaten von Amerika ....... . 352
Nr. 27, ausgegeben am 24. Mai 1972
23. 5. 72 Gesetz zu dem Vertrag vom 12. August 1970 zwischen der Bundesrepublik Deutschland
und der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken .................................. . 353
23. 5. 72 Gesetz zu dem Vertrag vom 7. Dezember 1970 zwischen der Bundesrepublik Deutschland
und der Volksrepublik Polen über die Grundlagen der Normalisierung ihrer gegen-
seitigen Beziehungen .............................................................. . 361
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
28. 4. 72 Verordnung (EWG) Nr. 895/72 der Kommission zur Festset-
zung der c1uf G et r e i d e , M e h 1 e , G r o b g r i e ß und
Feingrieß von Weizen oder Roggen anwendbaren Ab-
schöpfungen 29. 4. 72 L 102/56
28. 4. 72 Verordnung (EWG) Nr. 896/72 der Kommission über die Fest-
setzung der Prämien, die den Abschöpfungen für Getreide
und Malz hinzugefügt werden 29. 4. 72 L102/58
28. 4. 72 Verordnung (EWG) Nr. 897/72 der Kommission zur .Änderung
der bei der Erstattung für Getreide anzuwendenden Be-
richtigung 29. 4. 72 L 102/60
27. 4. 72 Verordnung (EWG) Nr. 898/72 der Kommission zur Festset-
zung der c1b 1. Mai 1972 geltenden Erstattungssätze bei der
Ausfuhr von Zucker und M e 1 a s s e in Form von nicht
unter Anhang II des Vertrages fallenden Waren 29. 4. 72 L 102/61
27. 4. 72 Verordnung (EWG) Nr. 899/72 der Kommission zur Festset-
zung der ab 1. Mai 1972 geltenden Erstattungssätze bei der
Ausfuhr bestimmter G et r e i d e - und Re i s e r z e u g -
n iss e in Form von nicht unter Anhang II des Vertrages
fallend an Waren 29. 4. 72 L 102/66
Nr. 44 Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Mai 1972 799
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Dilltttn und lk,.<'ic:hnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache
vom Nr./Seite
'27. 4. 72 Verordnung (LWC) Nr. 900/72 der Kommission zur Festset-
zun~J der ctb 1. Mai 1972 geltenden Erstattungssätze bei der
Ausfuhr von bcstimmlen Mi Ich erze u g n iss e n in Form
von nicht unter Anhang II des Vertrages fallenden Waren 29. 4. 72 L 102/68
28. 4. 72 Verordnung (EWG) Nr. 901/72 der Kommission zur Festset-
zung der Einschleusungspreise und Abschöpfungen für Ge -
flügelfleisch 29. 4. 72 L 102/71
28. 4. 72 Vcrnrclnun~J (EWG) Nr. 902/72 der Kommission zur Festset-
z,rng der Einschleuslmgspreise und Abschöpfungen für Eier 29. 4. 72 L 102/74
28. 4, 72 Verordnung (EWG) Nr. 903/72 der Kommission zur Festset-
zung der Einschleusungspreise und der Abgaben bei der Ein-
fuhr fiir Ei er a l b um in und Mi 1 c h a 1 b um in 29. 4. 72 L 102/76
28. 4. 72 Vcrordrrnnq (EWG) Nr. 904/72 der Kommission zur Festset-
zung der Erstattung bei der Erzeugung für O 1 i v e n ö 1 zur
Jicrstellung von Fisch- und Gemüsekonserven 29. 4. 72 L 102/78
28. 4. 72 Verordnung (EWG) Nr. 905/72 der Kommission zur Genehmi-
g1mg der Vermarktung von Garne 1 e n der Crangon-Arten
der kleineren Größenklasse für den menschlichen Verzehr 29. 4. 72 L 102/79
28. 4. 72 Verordnung (EWG) Nr. 907/72 der Kommission zur Änderung
der bei der Einfuhr von Getreide - und Reis ver a r -
b e i l u n g s e r z e u g n i s s e n zu erhebenden Abschöpfun-
uen 2,9, 4. 72 L 102/81
2. 5. 72 Verordnung (EWG) Nr. 908/72 der Kommission zur Festset-
zung der auf G e t r e i d e , M e h 1 e , G r o b g r i e ß und
Fe i n g r i e ß von Weizen oder Roggen anwendbaren Ab-
schöpfungen 3. 5. 72 L 104/1
2. 5. 72 Verordnung (EWG) Nr. 909/72 der Kommission über die Fest-
setzung dc~r Prämien, die den Abschöpfungen für Getreide
und M a 1 z hinzugefügt werden 3. 5. 72 L 104/3
2. 5. 72 Verordnung (EWG) Nr. 910/72 der Kommission zur Änderung
dm bei der Erstattung für G et r e i d e anzuwendenden Be-
richtigung 3. 5. 72 L 104/5
2. 5. 72 Verordnung (EWG) Nr. 911/72 der Kommission über die Fest-
setzun~J der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weiß -
z u c k e r und R o h z u c k e r 3. 5. 72 L 104/6
2. 5. 72 Verordnung (EWG) Nr. 912/72 der Kommission zur Festset-
zung der durchschnittlichen Erzeugerpreise für Wein 3. 5. 72 L 104/7
3. 5. 72 Verordnung (EWG) Nr. 913/72 der Kommission zur Festset-
zung der auf G e t r e i de , M eh 1 e , G r ob g r i e ß und
Feingrieß von Weizen oder Roggen anwendbaren Ab-
schöpfungen 4.5. 72 L 105/1
3. 5. 72 Verordnung (EWG) Nr. 914/72 der Kommission über die Fest-
setzung der Prämien, die den Abschöpfungen für G et r e i de
und M a l z hinzugefügt werden 4. 5. 72 L 105/3
3. 5. 72 Verordnung (EWG) Nr. 915/72 der Kommission zur Änderung
der bei der Erstattung für G e t r e i d e anzuwendenden Be-
richtigung 4.5. 72 L 105/ 5
3. 5. 72 Verordnung (EWG) Nr. 916/72 der Kommission über die Fest-
setzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von W e i ß -
z u c k e r und R o h z u c k e r 4. 5. 72 L 105/6
3. 5. 72 Verordnung (EWG) Nr. 917/72 der Kommission über die Fest-
setzung der Abschöpfung bei der Einfuhr von M e 1 a s s e 4.5. 72 L 105/7
2. 5. 72 Verordnung (EWG) Nr. 918/72 der Kommission über die Fest-
setzung von Mittel werten für die Bewertung von eingeführ-
ten Z i t r u s f r ü c h t e n 4.5. 72 L 105/8
2. 5. 72 Verordnung (EWG) Nr. 919/72 der Kommission zur Änderung
der Verordnung (EWG) Nr. 431/72 hinsichtlich des Bestim-
mungslandes für die Lieferung von Mager m i 1 c h p u 1 ver
als Gemeinschaftshilfe zugunsten des Welternährungspro-
gramms 4.5. 72 L 105/10
2. 5. 72 Verordnung (EWG) Nr. 920/72 der Kommission über die Lie-
ferung von Mager m i l c h p u 1 ver nach bestimmten Dritt-
ländern als Gemeinschaftshilfe zugunsten des Welternährungs-
programms 4.5. 72 L105/11
800 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
D<1lun1 und Bez<!id1nung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
3. 5. 72 Vcrord1Jt1JHJ (EWC) Nr. 921 /72 der Kommission zur Anderung
der Vcrord11u1Jg ([!WC) Nr. 2196/71 der Kommission vom
1'.l. Ok Lo}H,r rnn iiber eine Abweichung von der Verordnung
(EWC) Nr. 2b37 /70 hinsichtlich der Geltungsdauer der Ein-
fuhrlizenzc,n Jiir R Pis mit Ursprung in und Herkunft aus
beslirnmU:n enlfernlc!n Liinclern 4. 5. 72 L 105/ 12
2. 5. 72 Verordnung (EWC) Nr. 922/72 des Rates zur Festlegung der
Crnndre~J<,ln IC1r die Gewährung der Beihilfe für Seiden -
rau p c n liir dils Zuchtjahr 1972/1973 5. 5. 72 L 106/ l
2. 5. 72 Verordnung ([WC) Nr. 923/72 des Rates zur Festsetzung des
Grundpreises und d<:s Ankaufspreises für Blumenkohl 5. 5. 72 L 106/2
4. 5. 72 Verordnung (EWC) Nr. 924/72 der Kommission zur Festset-
zung cler auf Ce t r e i de, M eh I e, Grobgrieß und
Fe i n ~J r i e ß von Weizen oder Roggen anwendbaren Ab-
schöpfungen 5. 5. 72 L 106/ 4
4. 5. 72 Verorclnunq (EWC) Nr. 925/72 der Kommission über die Fest-
sctzunq der Prctmien, die den Abschöpfungen für Getreide
und Mal z hinzugefügt werden 5. 5. 72 L 106/6
4. 5. 72 Verordnung (EWC) Nr. 926/72 der Kommission zur Festset-
ztm~J der bei der Erstattung für Getreide anzuwendenden
Berich t.i ~Jung 5.5. 72 L 106/8
4. 5. 72 Verordnung (EWC) Nr. 927 /72 der Kommission zur Festset-
zun~J der für C et r e i de, M eh 1 e, Grobgrieß und
Fe i n g r i e ß von Weizen oder Roggen anzuwendenden Er-
stattungen 5. 5. 72 L 106/10
Andere Vorschriften
24. 4. 72 Verordnung (Euratom, EGKS, EWG) Nr. 857/72 des Rates
über die Einführung von Sonderausgaben des Amtsblatts der
Europäischen Cemeinschaften 28. 4. 72 L 101/1
24. 7. 72 Verordnun9 (EWG) Nr. 858/72 des Rates über bestimmte Ver-
wcllltrn~Js- und Finanzmodalitäten der Tätigkeit des Europä-
ischen Sozialfonds 28. 4. 72 L 101/3
28. 4. 72 Verordnung (EWG) Nr. 906/72 der Kommission über die
Wiedcm~inführung des Gemeinsamen Zolltarifs für Oberklei-
dung für Frauen, Mctdchen und Kleinkinder, aus Baumwolle,
der Tarifnummer ex 61.02, mit Ursprung in Indien, dem die
in der Verordnung (EWG) Nr. 2797/71 des Rates vom 20. De-
zember 1971 vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt werden 29. 4. 72 L 102/80
Be r ich l i g u n g der Verordnung (EWG) Nr. 2862/71 der
Kommission vom 22. Dezember 1971 über die Begriffsbestim-
mung des Warenursprungs bei der Anwendung der von der
Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft für bestimmte Waren
aus Entwicklungsländern gewährten Zollpräferenzen (ABI.
Nr. L 289 vom 31.12.1971) 29. 4. 72 L 102/83
Ikrnusiieber: Dc•r Bundc!sminisler d<'r Jnsliz - Verldg: Bundesanzeiger Verlagsges. m. b. H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn.
Postanschrift iiir Abonnementsbestellungen sowie für Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:
Bundesgc~selzblatt, 53 Bonn 1, Postfach 624, Telefon 22 40 86- 88.
Dils Bundcsrwsclzhli1I.I. erschc·inl. in drei Teiler1. ln Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolge nach ihrer Aus-
ferliqunq vc!rkiindd. Liiufe11dc!r ßezuq nm im Postabonnement. Abbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. beim Verlag vorliegen.
Im Teil 111 wird das ills forlq<'ltcnd fc•slrJ<!slellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über Sammlung des Bundesrechts vom 10. Juli 1958 (BGB!. I
S. 4:l'i) nach S<1chqebiel,•n geordnet verötfenllicht. Der Teil III kann nur als Verlagsabonnement bezogen werden.
Bezugspreis für Teil I und 'fril IJ hiilbjiihrlid1 je 25,- DM. Einzelstücke je angefangene 16 Seiten 0,65 DM. Dieser Preis gilt auch für die Bundes-
g<!selzblütler, die vor dc,rn l. Juli !D70 auscJC!CJld>en worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postscheckkonto Bundes-
<J<'sclzblalt, Kiiln 3 99 oder gegen Vorausrechnung bzw. gegen Nachnahme.
Preis dic~ser Aus9abe 0,(i5 DM zuziiqlich Vcrsilndqc!bühr 0,15 DM, bei Lieferung gegen Vorausrechnung zuzüglich Portokosten für die Vorausrechnung.
Im Bezugspreis ist Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 5,5 0/o.