781
Bundesgesetzblatt
Teil I Z 1997 A
1972 Ausgegeben zu Bonn am 20. Mai 1972 Nr. 43
rag In h a 1 t Seite
17. 5. 72 Verordnung zur Erleichterung des Ferienreiseverkehrs auf der Straße im Jahre 1972
(L"erienreiseverordnung 1972) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 781
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Rundesgesetzblatl Teil II Nr. 25 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 785
Verkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 785
Rechtsvorschriften d(~r Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 786
Verordnung
zur Erleichterung des Ferienreiseverkehrs auf der Straße im Jahre 1972
(Ferienreiseverordnung 1972)
Vom 17. Mai 1972
Auf Grund des § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Straßenverkehrsgesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 19. Dezember 1952 {Bundesgesetzbl. I S. 837),
zuletzt geändert durch das Kraftfahrsachverständigengesetz vom 22. Dezember
1971 (Bundesgesetzbl. I S. 2086), wird mit Zustimmung des Bundesrates verordnet:
§ 1
(1) Lastkraftwagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 7,5 t sowie
Anhänger hinter Lastkraftwagen dürfen auf den Autobahnen {Zeichen 330 der
Straßenverkehrs-Ordnung) - außer auf den in Absatz 2 genannten Teilstrecken
-·- zu folgenden Zeiten nicht verkehren:
1. an allen Samstagen vom 24. Juni 1972 bis 9. September 1972,
jeweils von 7.00 Uhr bis 24.00 Uhr,
2. an allen Sonntagen vom 25. Juni 1972 bis 10. September 1972,
jeweils von 0.00 Uhr bis 22.00 Uhr.
(2) Das Verkehrsverbot des Absatzes 1 gilt nicht für folgende Teilstrecken der
Autobahn:
1. zur Erleichterung des grenzüberschreitenden Verkehrs:
Nr. der
Autobahn von Straßengrenzübergang bis Anschlußstelle
A 21 Schwarzbach-Autobahn Bad Reichenhall
A87 Kiefersfelden-Auto bahn Reischenhart
A 20 Saarbrücken-Auto bahn St. Ingbert-Ost
A 15 Lichtenbusch Eschweiler
i\ 71 Vetschau-Autobahn Eschweiler (A 15)
A 70 El ten-Auto bahn Hünxe
A 2 Helmstedt-Auto bahn Helmstedt
A 3 Rudolphstein-Autobahn Hormersdorf
782 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I
2. wc~~JPn fehlend('r Verbindung zum Autobahnnetz:
Nr. und Verlciuf der Autobahn Teilstrecke
A 10
(Hamburg-filenslmrg) von Hamburg bis Bordesholm,
A 14
(Krefeld-Ludwigshafen) von Blessem bis Miel,
von Laudert bis Dietersheim,
A 60
(Neumünster Kiel) von Autobahndreieck Bordesholm
bis Kiel und innerhalb Kiels,
A 64
(Niederländ. Grenze-
Bad Oeynhausen) von Bissendorf bis Melle-Altenmelle,
von Bruchmühlen bis Löhne,
A 66
(Krupunder- Homburg) von Krupunder bis Hamburg,
A 67
(Umgehung Flensburg) von Sophienhof bis Wassersleben,
A 73
(Köln-Olpe) Umgehung Bensberg,
A 79
[(Venlo)--Duisburg-Mülheim (Ruhr)] Umgehung Herongen,
A88
(Regensburg Pfreimd) von Nabburg bis Lindenloh,
A 170 von Langenfeld bis südl. Zubringer
(Düsseldorf- Leverkusen-Köln) Düsseldorf (B 326),
A 203/A 14
(Erfttalstraße) von Blessem bis Kerpen-Süd,
3. Auf den im Lande Berlin gelegenen Teilen der Autobahn.
4. Auf dem Abschnitt der Autobahnen A 11/A 61 zwischen den Anschlußstellen
Maschen und Hamburg-Veddel und auf dem Abschnitt der Autobahn A 64
zwischen der Anschlußstelle Hasbergen-Gaste bis zum Ubergang in die
B 51/E 8.
5. Auf dem Abschnitt der Autobahn A 74 zwischen den Anschlußstellen Bassen-
heim und Bendorf.
§ 2
(1) Das Verkehrsverbot des § 1 Abs. 1 gilt außerdem für folgende Bundes-
straßen außerhalb geschlossener Ortschaften:
Bundesstraßen- Von Ortsausgangstafel bis Ortseingangstafel
nummer - Zeichen 311 der StVO - Zeichen 310 der StVO
B 5 Halstenbek Itzehoe
B 19 Neu-Ulm Stein b. Immenstadt
B 31 Donaueschingen Lindau
B 204 Itzehoe Heide
B 207/E 4 Bad Schwartau Lensahn
Nr. 43 --Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Mai 1972 783
Bundesstraßen- Von Ortsausgangstafel
nummer -- Zeichen 311 der StVO bis
B 16 Marktoberdorf Anschlußstelle Günzburg
B 27 Rottweil Anschlußstelle
Stuttgart-Degerloch
B 30 Weingarten Ulm (Ortsteil Donautal), Ein-
mündung der Landstraße 1260
B 404 Kiel Anschlußstelle Bargteheide
B 472 Marktoberdorf Anschlußstelle Irschenberg
Bundesstraßen- Von Anschlußstelle der
nummer Autobahn bis
B 8 Rosenhof Kreuzung der B 20
südlich Aiterhofen
B 20 Bad Reichenhall Kreuzung der B 8
südlich Aiterhofen
B 471 Schleißheim Behelf sanschlußstelle
Hohenbrunn
(2) Die geschlossene Ortschaft im Sinne des Absatzes 1 wird durch die Orts-
eingangstafel (Zeichen 310 der Straßenverkehrs-Ordnung) und die Ortsausgangs-
tafel (Zeichen 311 der Straßenverkehrs-Ordnung) begrenzt.
§3
(1) Die Verbote der §§ 1 und 2 gelten nicht für Fahrzeuge der Polizei und des
öffentlichen Straßendienstes der Verwaltung.
(2) Katastrophenschutz einschließlich Feuerwehr sowie Zolldienst sind von den
Verboten der §§ 1 und 2 befreit, soweit die Voraussetzungen des § 35 Abs. 4 der
Straßenverkehrs-Ordnung vorliegen. Die in § 35 Abs. 7 der Straßenverkehrs-
Ordnung aufgeführten Fahrzeuge sind vom Verbot des § 2 befreit, soweit ihr
Einsatz dieses dringend erfordert.
(3) Die Bundeswehr und der Bundesgrenzschutz sind von den Verboten der § § 1
und 2 befreit, soweit das zuständige Wehrbereichs- oder Grenzschutzkommando
feststellt, daß dieses dringend erforderlich ist.
(4) Die Truppen der nichtdeutschen Vertragsstaaten des Nordatlantikpaktes
sind im Falle dringender militärischer Erfordernisse von den Verboten der §§ 1
und 2 befreit.
(5) Die Befreiungen dürfen nur unter gebührender Berücksichtigung der öffent-
lichen Sicherheit und Ordnung in Anspruch genommen werden.
§4
(1) Die Verbote der §§ 1 und 2 gelten nicht für Fahrten mit Ladung von und
nach Berlin und für den Verkehr mit der DDR auf dem kürzesten Wege über
zugelassene Ubergänge. Für alle geladenen Güter müssen gültige Warenbegleit-
scheine oder Zollversandpapiere mitgeführt und zuständigen Personen auf Ver-
langen zur Prüfung ausgehändigt werden; die Beiladung anderer Güter ist unzu-
lässig. Für Leerfahrten sowie für Umwegfahrten zur Zuladung ist eine Ausnahme-
genehmigung der nach Absatz 3 zuständigen Straßenverkehrsbehörde erforderlich.
(2) Im übrigen können die Straßenverkehrsbehörden in dringenden Fällen
Einzelausnahmegenehmigungen vom Verbot des § 2 Abs. 1 erteilen, wenn eine
Beförderung mit anderen Verkehrsmitteln nicht möglich ist. Das gilt auch für
Autobahnteilstrecken, die im Verlauf von Bundesstraßen nach § 2 Abs. 1 liegen,
sofern sie keine Verbindung zum Autobahnnetz haben. Sie können zur not-
wendigen Kraftstoffversorgung der Tankstellen an den Autobahnen auch Einzel-
ausnahmegenehmigungen vom Verbot des § 1 Abs. 1 zwischen der zu versorgen-
den Tankstelle und der nächsten Anschlußstelle erteilen.
784 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, TeiJ 1
(J) Orllicb zuständig für die Erteilung von Ausnahme.genehmigungen nach
Absdl.z 2 ist die Straßenverkehrsbehörde, in deren Bezirk die Ladung aufge-
nommen wird. Diese Behörde ist auch für die Genehmigung der Leerfahrt zum
Beladungsort zuständig. Wird die Ladung außerhalb des Geltungsbereichs dieser
Verordnung aufw~nommen, so ist die Straßenverkehrsbehörde zuständig, in deren
Bezirk die Grenzübergangsstelle dieses Geltungsbereichs liegt. Ausnahmegeneh-
migungen nach Absatz 1 Satz 3 können von allen Straßenverkehrsbehörden
erteilt werden.
(4) Die zuständigen obersten Landesbehörden können allgemeine Ausnahmen
vom Verbot des § 2 Abs. 1 für bestimmte Gebiete zulassen, soweit dies bei einem
Erntenotstand erforderlich ist.
(5) Die~ zuständigen obersten Landesbehörden oder die von ihnen bestimmten
Stellen können zur Zeit der Obsternte Einzelausnahmegenehmigungen vom § 1
Abs. l für leicht.verderbliches Obst erteilen, wenn dies dringend geboten ist und
nur so die rechtzeitige Ankunft in dem Bedarfsgebiet sichergestellt werden kann.
Solche Ausnahmegenehmigungen dürfen nur für Lastkraftwagen, nicht jedoch für
Anhänger oder Sattelanhänger und nur für Sonntage ab 14 Uhr erteilt werden.
Die nach Satz 1 zuständigen Behörden können gleichzeitig mit einer Ausnahme-
genehmigung vom § 1 Abs. l auch eine Ausnahmegenehmigung vom § 2 Abs. 1
erteilen.
(6) Ausnahmegenehmigungen können mit Nebenbestimmungen (Bedingungen,
Befristungen, Auflagen) versehen werden. Die Ausnahmegenehmigungen sind
mitzuführen und auf Verlangen zuständigen Personen auszuhändigen.
§ 5
Das Sonntagsfahrverbot nach § 30 Abs. 3 Satz 1 der Straßenverkehrs-Ordnung
und die hiervon erteilten Ausnahmegenehmigungen (§ 46 Abs. 1 Nr. 7 der
Straßenverkehrs-Ordnung) bleiben unberührt, soweit sie sich nicht auf Auto-
bahnen beziehen. Dauerausnahmegenehmigungen vom Sonntagsfahrverbot gelten,
soweit sie sieb nicht auf Autobahnen beziehen, für die gesamten in § 1 aufge-
führten Zeiten.
§ 6
Ordnungswidrig im Sinne des § 24 des Straßenverkehrsgesetzes handelt, wer
vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 1 oder 2 ein Kraftfahrzeug führt, ohne auf Grund einer Ausnahme-
genehmigung nach § 4 Abs. 1, 2, 4 oder 5 oder einer Ausnahmegenehmigung
vom Sonntagsfahrverbot hierzu berechtigt zu sein, oder dabei den Neben-
bestimmungen einer Ausnahmegenehmigung zuwiderhandelt,
2. entgegen § 1 oder 2 das Führen eines Kraftfahrzeugs zuläßt, für das keine
Ausnahmegenehmigung nach § 4 Abs. 1, 2, 4 oder 5 oder keine Ausnahme-
genehmigung vom Sonntagsfahrverbot erteilt ist, oder dessen Betrieb den
Nebenbestimmungen einer Ausnahmegenehmigung widerspricht.
§7
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uberleitungsgesetzes vom
14. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit Artikel 33 Abs. 2 des
Kostenermächtigungs-Anderungsgesetzes vom 23. Juni 1970 (Bundesgesetzbl. I
S. 805) auch im Land Berlin.
§ 8
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft
Bonn, den 17. Mai 1972
Der Bundesminister für Verkehr
Georg Leber
Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Mai 1972 785
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr. 25, ausgegeben am 19. Mai 1972
Tag Inhalt Seite
'27.4. n BPkannl.madmng einer Berichtigung der Regelung Nr. 7 nach dem Ubereinkommen vom
20. März 1958 über die Annahme einheitlicher Bedingungen für die Genehmigung der
Ausrüslungsgegensli:inde und Teile von Kraftfahrzeugen und über die gegenseitige An-
erkennung der Genehmigung ....................................................... . 337
28. 4. 7'2 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Stockholmer Fassung der Pariser Ver-
bandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums .......................... . 340
15. 5. 72 Bekann1nwctnmq df!r Verfahrensordnung des Berufungsausschusses der Moselkommission 340
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen vom 30. Januar 1950
(Bundesgesetzbl. S. 23) wird auf folgende im Bundes,mzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich
hingewiesen:
Verkündet im Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung Bundesanzeiger Inkraft-
Nr. vom tretens
27. 4. 72 Verordnung Nr. 8/72 über die Festsetzung von
Entgelten für Verkehrsleistungen der Binnen-
schiffahrt 85 5. 5. 72 15.5. 72
3. 5. 72 Neufassung der Ersten Durchführungsverordnung
der Bundesanstalt für Flugsicherung zur Luftver-
kehrs-Ordnung (Festlegung der Funkfrequenzen) 85 5. 5. 72 1. 2.68
96-1-2-1
15. 5. 72 Verordnung über die Verlängerung der Frist für
den Bezug des Kurzarbeitergeldes in einigen
Bezirken (Verordnung zu § 67 Abs. 2 des Arbeits-
förderungsgesetzes) 92 18.5. 72 15. 3. 72
Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Mai 1972 785
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr. 25, ausgegeben am 19. Mai 1972
Tag Inhalt Seite
'27.4. n BPkannl.madmng einer Berichtigung der Regelung Nr. 7 nach dem Ubereinkommen vom
20. März 1958 über die Annahme einheitlicher Bedingungen für die Genehmigung der
Ausrüslungsgegensli:inde und Teile von Kraftfahrzeugen und über die gegenseitige An-
erkennung der Genehmigung ....................................................... . 337
28. 4. 7'2 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Stockholmer Fassung der Pariser Ver-
bandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums .......................... . 340
15. 5. 72 Bekann1nwctnmq df!r Verfahrensordnung des Berufungsausschusses der Moselkommission 340
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen vom 30. Januar 1950
(Bundesgesetzbl. S. 23) wird auf folgende im Bundes,mzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich
hingewiesen:
Verkündet im Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung Bundesanzeiger Inkraft-
Nr. vom tretens
27. 4. 72 Verordnung Nr. 8/72 über die Festsetzung von
Entgelten für Verkehrsleistungen der Binnen-
schiffahrt 85 5. 5. 72 15.5. 72
3. 5. 72 Neufassung der Ersten Durchführungsverordnung
der Bundesanstalt für Flugsicherung zur Luftver-
kehrs-Ordnung (Festlegung der Funkfrequenzen) 85 5. 5. 72 1. 2.68
96-1-2-1
15. 5. 72 Verordnung über die Verlängerung der Frist für
den Bezug des Kurzarbeitergeldes in einigen
Bezirken (Verordnung zu § 67 Abs. 2 des Arbeits-
förderungsgesetzes) 92 18.5. 72 15. 3. 72
786 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmiUPlbi:lrc Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
25. 4. 72 Verordnung {EWG} Nr. 859/72 des Rates über die Regelung
für bestimmte Ob s t - und G e m ü s e s o r t e n mit Ursprung
in den assoziierten afrikanischen Staaten und Madagaskar
oder den überseeischen Ländern und Gebieten 28.4. 72 L101/5
25. 4. 72 Verordnung {EWG} Nr. 860/72 des Rates über die Regelung
für bestimmte Obst - und Gemüsesorten mit Ursprung
in der Vereinigten Republik Tansania, der Republik Uganda
und der Republik Kenia 28. 4. 72 LlOl/7
27. 4. 72 Verordnung (EWG) Nr. 861/72 der Kommission zur Festset-
zung der auf G e t r e i d e , M eh 1 e , G r o b g r i e ß und
:rein g r i e ß von Weizen oder Roggen anwendbaren Ab-
schöpfungen 28.4. 72 L 101/8
27. 4. 72 Verordnung (EWG) Nr. 862/72 der Kommission über die Fest-
setzung der Prämien, die den Abschöpfungen für Getreide
und M a I z hinzugefügt werden 28. 4. 72 L 101/10
27. 4. 72 Verordnung {EWG} Nr. 86-3/72 der Kommission zur Festset-
zung der bei der Erstattung für Getreide anzuwendenden
Berichtigung 28. 4. 72 L 101/12
27. 4. 72 Verordnung (UWG} Nr. 864/72 der Kommission zur Festset-
zung der für G et r e i d e , M eh I e , G r o b g r i e ß und
Feingrieß von Weizen oder Roggen anzuwendenden Er-
stattungen 28.4. 72 L 101/14
27. 4. 72 Verordnung {EWG) Nr. 865/72 der Kommission zur Festset-
zung der bei R e i s und B r u c h r e i s anzuwendenden Ab-
schöpfungen 28. 4. 72 LlOl/17
27. 4. 72 Verordnung (EWG) Nr. 866/72 der Kommission zur Festset-
zung der Prämien als Zuschlag zu den Abschöpfungen für
R e i s und B r u c h r e i s 28. 4. 72 Llül/19
27. 4. 72 Verordnung (EWG) Nr. 867/72 der Kommission zur Festset-
zung der Erstattungen bei der Ausfuhr für Reis und Bruch -
reis 28. 4. 72 L 101/21
27. 4. 72 Verordnung (EWG) Nr. 868/72 der Kommission zur Festset-
zung der bei der Erstattung für Re i s und B r u c h r e i s an-
zuwendenden Berichtigung 28. 4. 72 L 101/23
27. 4. 72 Verordnung (EWG) Nr. 86'9/72 der Kommission über die Fest-
setzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von W e i ß -
z u c k e r und R o h z u c k e r 28.4. 72 L 101/25
27. 4. 72 Verordnung (EWG} Nr. 870/72 der Kommission zur Festset-
zung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von K ä 1 b er n
und ausgewachsenen Rindern sowie von Rind f 1 e i s c h,
ausgenommen gefrorenes Rindfleisch 28.4. 72 L 101/26
27. 4. 72 Verordnung {EWG) Nr. 871/72 der Kommission zur Änderung
der Verordnung (EWG) Nr. 1107/68 hinsichtlich der Beihilfe
für die private Lagerhaltung von Gran a Pa da n o und
Parmigiano Reggiano 28.4. 72 L 101/29
27. 4. 72 Verordnung (EWG) Nr. 872/72 der Kommission zur Änderung
der Verordnung (EWG} Nr. 685/69 hinsichtlich der Beendigung
der Einlagerungszeit für Butter 28.4. 72 L 101/30
27. 4. 72 Verordnung (EWG} Nr. 873/72 der Kommission zur Aufhebung
der Ausgleichsabgabe auf die Einfuhr von bestimmten
0 r an g e n s o r t e n aus Spanien 28. 4. 72 L Wl/31
27. 4. 72 Verordnung (UWG} Nr. 874/72 der Kommission zur Aufhebung
der Ausgleichsabgabe auf die Einfuhr von bestimmten
0 r an g e n s o r t e n aus Algerien 28. 4. 72 L 101/32
Nr. 43 Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Mai 1972 787
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Dc1turn und Be,.<·ichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
27. 4. 72 Verordnung (EWG) Nr. 875/72 der Kommission zur Aufhebung
der Verordnun~Jen (EWG) Nr. 315/72 und (EWG) Nr. 721/72
zur Anwendung des c;emeinsamen Zolltarifs auf Einfuhren
bestirnrnter O r i:l n gen so r t e n aus Spanien 28.4. 72 L 101/33
218. 4. 72 Verordnung (EWG) Nr. 876/72 der Kommission zur Festset-
zung der auf Getreide, M eh 1 e, Grobgrieß und
Feingrieß von Weizen oder Roggen anwendbaren Ab-
schöpfungc-m 29. 4. 72 L 102/ 1
28. 4. 72 Verordnung (EWC) Nr. 877/72 der Kommission über die Fest-
setzung der Prürnien, die den Abschöpfungen für Getreide
und Malz hinzugefügt werden 29. 4. 72 L 102/3
28. 4. 72 Verordnung (EWG) Nr. 878/72 der Kommission zur Änderung
der bei der Erstattung für Getreide anzuwendenden Be-
richtigung 29. 4. 72 L 102/5
28. 4. 72 Verordnung (EWG) Nr. 879/72 der Kommission zur Festset-
zung der bei R e i s und B r u c h r e i s anzuwendenden Ab-
schöpfungen 29. 4. 72 L 102/6
28. 4. 72
1
Verordnung (EWG) Nr. 880/72 der Kommission zur Festset-
zung der Prämien als Zuschlag zu den Abschöpfungen für
R e i s und B r u c h r e i s 29.4. 72 L 102/8
28. 4. 72 Verordnung (EWG) Nr. 881/72 der Kommission zur Änderung
der bei der Erstattung für Re i s und B r u c h r e i s anzu~
wendenden Berichtigung 29. 4. 72 L 102/10
26. 4. 72 Verordnung (EWG) Nr. 882/72 der Kommission zur Festset-
zung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von G e t r e i d e -
und R e i s v e r a r b e i t u n g s e r z e u g n i s s e n 29. 4. 72 L 102/12
26. 4. 72 Verordnung (EWG) Nr. 883/72 der Kommission zur Festset-
zung bei der Einfuhr von Mischfuttermitte 1 n an-
wendbaren Abschöpfungen 29. 4. 72 L 102/ 19
28. 4. 72 Verordnung (EWG) Nr. 884/72 der Kommission zur Festset-
zung der Erstattungen bei der Ausfuhr von G et r e i d e -
und R e i s v e r a r b e i t u n g s e r z e u g n i s s e n 29. 4. 72 L 102/21
28. 4. 72 Verordnung (EWG) Nr. 885/72 der Kommission zur Festset-
zung der Erstattungen für die Ausfuhr von G e t r e i de -
mischfuttermitteln 29. 4. 72 L 102/26
28. 4. 72 Verordnung (EWG) Nr. 886/72 der Kommission zur Festset-
zung der Abschöpfungen für O 1 i v e n ö 1 29. 4. 72 L 102/28
28. 4. 72 Verordnung (EWG) Nr. 887/72 der Kommission zur Festset-
zung der Erstattungen bei der Ausfuhr von Oliven ö 1 29. 4. 72 L 102/30
28. 4. 72 Verordnung (EWG) Nr. 888/72 der Kommission über die Fest-
setzung der Erstattung bei der Ausfuhr von O 1 s a a t e n 2'9. 4. 72 L 102/32
28. 4. 72 Verordnung (EWG) Nr. 889/72 der Kommission zur Festset-
zung des Betrages der Beihilfe für O 1 s a a t e n 29. 4. 72 L 102/34
28. 4. 72 Verordnung (EWG) Nr. 890/72 der Kommission über die Fest-
setzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von W e i ß -
z u c k e r und R o h z u c k e r 29. 4. 72 L 102/35
28. 4. 72 Verordnung (EWG) Nr. 891/72 der Kommission zur Festset-
zung des Grundbetrags der Abschöpfung bei der Einfuhr von
Sirup und bestimmten anderen Erzeugnissen des Z u c k e r -
sektors 29. 4. 72 L 102/36
28. 4. 72 Verordnung (EWG) Nr. 892/72 der Kommission zur Festset-
zung der Erstattung bei der Ausfuhr in unverändertem Zu-
stand für M e 1 a s s e , S i r u p e und bestimmte andere Er-
zeugnisse auf dem Zuckersek tor 29. 4. 72 L 102/37
2,8. 4. 72 Verordnung (EWG) Nr. 893/72 der Kommission zur Festset-
zung der Abschöpfungen bei der Einfuhr für M i l c h und
Mi.lcherzeugnisse 29. 4. 72 L 102/39
28. 4. 72 Verordnung (EWG) Nr. 894/72 der Kommission zur Festset-
zung der Erstattungen für M i 1 c h und M i 1 c h e r z e u g -
n i s s e , die in unverändertem Zustand ausgeführt werden L 102/ 45
788 Rundesqesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I
Einbanddecken 1971
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Teil II: 6,- DM (2 Einbanddecken) einschl. Porto und Verpackung
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