761
Bundesgesetzblatt
Teill Z1997A
1972 Ausgegeben zu Bonn am 10.Mai 1972 Nr.41
Tag Inhalt Seite
8. 5. 72 Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Ermittlung des Gewinns aus land- und Forst-
wirtschaft nach Durchschnittsätzen und des Einkommensteuergesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . 761
GI 1-1-!), 611-1
4. 5. 72 Zweite Verordnung über die Änderung der Grenze des Freihafens Bremerhaven . . . . . . . . 763
(i!]-1-8
8.5. 72 Verordnung zur Anderung der Auslandspostgebührenordnung ........................ . 764
!J0l-1-15
Gesetz
zur Änderung des Gesetzes über die Ermittlung des Gewinns
aus Land- und Forstwirtschaft nach Durchschnittsätzen
und des Einkommensteuergesetzes
Vom 8. Mai 1972
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- 3. § 16 a wird wie folgt geändert:
rates das folgende Gesetz beschlossen: a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
b) Der folgende Absatz 2 wird angefügt:
Artikel 1 ,, (2) Für Steuerpflichtige, die einen Antrag
Änderung des Gesetzes nach § 12 Abs. 2 in der vor dem Inkrafttreten
über die Ermittlung des Gewinns aus des Steueränderungsgesetzes 1968 geltenden
Land- und Forstwirtschaft nach Durchschnittsätzen Fassung gestellt haben, endet die Verpflich-
tung, Bücher zu führen und Abschlüsse zu
Das Gesetz über die Ermittlung des Gewinns aus machen, mit dem Ablauf des Wirtschaftsjahres
Land- und Forstwirtschaft nach Durchschnittsätzen 1967/68. Für Steuerpflichtige, die einen Antrag
vom 15. September 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 1350), nach § 12 Abs. 2 in der Fassung des Steuer-
zuletzt geändert durch das Zweite Steueränderungs- änderungsgesetzes 1968 gestellt haben, endet
gesetz 1971 vom 10. August 1971 (Bundesgesetzbl. I die Verpflichtung, Bücher zu führen und Ab-
S. 1266), wird wie folgt geändert: schlüsse zu machen, mit dem Ablauf des
1. § 11 erhält die folgende Fassung: Wirtschaftsjahres 1971/72."
,, § 11
Artikel 2
Anwendung Änderung des Einkommensteuergesetzes
Die Vorschriften der §§ 1 bis 10 sind insoweit Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der
anzuwenden, als sie für die Gewinnermittlung Bekanntmachung vom 1. Dezember 1971 (Bundes-
nach§ 12 von Bedeutung sind."
gesetzbl. I S. 1881) wird wie folgt geändert:
2. In§ 12 werden die Jahreszahlen „ 1971/72" jeweils In § 52 Abs. 17 Satz 4 wird die Jahreszahl „ 1972"
durch die Jahreszahlen „ 1973/74" ersetzt. durch die Jahreszahl „ 1973" ersetzt.
762 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I
Artikel 3 Artikel 4
Berlin-Klausel Inkrafttreten
Dieses Gesetz gilt nach McJßgabe des § 12 Abs. 1 Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-
des Drillen Oberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 dung in Kraft.
(Bundesueset.zbl. I S. 1) c1uc:h im Lmd Berlin.
Dt1s vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Honn, den 8. Mai 1972
Der Bundespräsident
Heinemann
Der Bundeskanzler
Brandt
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Finanzen
Schiller
Nr. 41 Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. Mai 1972 163
Zweite Verordnung
über die iX.nderung der Grenze des Freihafens Bremerhaven
Vom 4. Mai 1972
Auf Grund des § 86 Abs. 2 des Zollgesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 18. Mai 1970
(Bundesgesetzbl. I S. 529), geändert durch das Drei-
whnte Gesetz zur Änderung des Zollgesetzes vom
8. März 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 165). wird ver-
ordnet:
§ 1
In der Anlage zur Verordnung über die Grenze
des Freihafens Bremerhaven vom 8. Juli 1970 (Bun-
desgesetzbl. I S. 1103), geändert durch die Verord-
nung über die Änderung der Grenze des Freihafens
Bremerhaven vom 9. Oktober 1970 (Bundesgesetz-
blatt I S. 1377), werden in Abschnitt I gestrichen
1. in Absatz 1 die Absatzbezeichnung,
2. der Absatz 2.
§ 2
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten
Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-
qesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 89 des Zoll-
qesetzes auch im Land Berlin.
§ 3
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-
kündung in Kraft.
Bonn, den 4. Mai 1972
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Finanzen
In Vertretung
Dr. Emde
764 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I
Verordnung
zur Änderung der Auslandspostgebührenordnung
Vom 8. Mai 1972
Auf Grund des § 14 des Postverwaltungsgesetzes
vom 24. Juli 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 676) wird im
Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirt-
schaft und Finanzen verordnet:
§ 1
Die Anlage zu § 1 Abs. 1 der Auslandspostgebüh-
renordnung vom 2. Juni 1971 (Bundesgesetzbl. I
S. 737) wird durch die Anlage zu dieser Verordnung
ersetzt.
§ 2
Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Uber-
leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
blatt I S. 1) in Verbindung mit § 37 des Postverwal-
tungsgesetzes auch im Land Berlin.
§ 3
Die Verordnung tritt am 1. Juli 1972 in Kraft.
Bonn, den 8. Mai 1972
Der Bundesminister
für das Post- und Fernmeldewesen
Georg Leber
Nr. 41 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. Mai 1972 765
Anlage
zu § 1 der Verordnung zur Änderung der
Auslandspostgebührenordnung vom 8. Mai 1972
Postgebühren im Verkehr mit dem Ausland
vom 1. Juli 1972 an
Lfd. Gebühr
G~9enstand Bemerkungen
Nr.
DM I Pf
a) Standardbrief 70 Briefe bis 20 g, die eine Länge
zwischen 14 und 23,5 cm, eine
Breite zwischen 9 und 12 cm und
eine Höhe bis 0,5 cm haben und
deren Länge mindestens das 1,41-
fache der Breite beträgt, sind Stan-
dardbriefe.
Für Briefe bis 20 g, die vor dem
1. Oktober 1973 eingeliefert wer-
den, beträgt die Gebühr auch dann
70 Pf, wenn die Maße für Standard-
briefe nicht eingehalten sind.
b) Standardbrief Für Briefe bis 20 g nach den unter
nach Andorra, Belgien, Frankreich*), Ita- lfd. Nr. 1 b) genannten Ländern
lien, Liechtenstein, Luxemburg, Monaco, beträgt die Gebühr 60 Pf, wenn die
den Niederlanden, San Marino, der Maße für Standardbriefe nicht ein-
Schweiz und der Vatikanstadt 40 gehalten sind.
*) einschl. überseeische Departements
Guadeloupe, Guayana, Martinique und
Reunion
2 a) Brief
bis 50g 1 30
über 50 g bis 100 g 1 60
über 100 g bis 250 g 2 90
über 250 g bis 500 g 5 50
über 500 g bis 1 000 g 9 10
über 1 000 g bis 2 000 g 14 60
b) Brief
bis 50 g 60 Diese Gebührenfestsetzung wird
nach Andorra, Belgien, Frankreich*), Ita- erst dann angewendet, wenn der
lien, Luxemburg, Monaco, den Nieder- Bundesminister für das Post- und
landen, San Marino und der Vatikan- Fernmeldewesen durch Bekannt-
stadt machung im Bundesanzeiger fest-
*) einschl. überseeische Departements gestellt hat, daß im Verkehr mit
Guadeloupe, Guayana, Martinique und dem betreffenden Land die Gegen-
Reunion seitigkeit gewährleistet ist.
3 a) Postkarte 50
b) Postkarte
nach Andorra, Belgien, Frankreich*), Ita-
lien, Liechtenstein, Luxemburg, Monaco,
den Niederlanden, San Marino, der
Schweiz und der Vatikanstadt 30
*) einschl. überseeische Departements
Guadeloupe, Guayana, Martinique und
Reunion
766 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I
Lfd. Gebühr Bemerkungen
Gc~Jcnstand
Nr.
DM Pf
4 Standardd rucksach<! 30 Drucksachen bis 20 g, die eine
Länge zwischen 14 und 23,5 cm,
eine Breite zwischen 9 und 12 cm
und eine Höhe bis zu 0,5 cm haben
und deren Länge mindestens das
1,41fache der Breite beträgt, sind
Standarddrucksachen.
Für Drucksachen bis 20 g, die vor
dem 1. Oktober 1973 eingeliefert
werden, beträgt die Gebühr auch
dann 30 Pf, wenn die Maße für
Standarddrucksachen nicht einge-
halten sind.
5 Drucksache
bis 50 g 50
über 50 g bis 100 g 60
über 100 g bis 250 g 70
über 250 g bis 500 g 1 30
über 500 g bis 1 000 g 2 20
über 1 000 g bis 2 000 g 3 70
jede weiteren 1 000 g 80
Höchstgewicht 2 kg,
für Bücher (einschl.
Broschüren) 5 kg
6 Drucksache zu ermäßigter Gebühr Als Drucksache zu ermäßigter Ge-
bis 50 g 25 bühr sind zugelassen:
über 50 g bis 100 g 30 a) Zeitungen und Zeitschriften, die
über 100 g bis 250 g 40 nach den Bestimmungen der
über 250 g bis 500 g 65 Postzeitungsordnung zum Post-
über 500 g bis 1 000 g 10 zeitungsdienst zugelassen sind
über 1 000 g bis 2 000 g 85 und die von Verlegern oder
jede weiteren 1 000 g 90 Zeitungsvertriebsstellen einge-
Höchstgewicht 2 kg, liefert werden;
für Bücher (einschl. b) Bücher, Broschüren, Noten-
Broschüren) 5 kg blätter und Landkarten, die, ab-
gesehen von dem Aufdruck auf
dem Umschlag und den Schutz-
blättern, keinerlei Anzeigen
oder Werbungen enthalten.
7 Drucksachen in besonderem Beutel an den-
selben Empfänger in demselben Bestimmungs-
ort
a) Drucksachen je kg 80
b) Drucksachen zu ermäßigter Gebühr je kg 90
Höchstgewicht 30 kg
8 Blindensendung Gebühren- Bei Beförderung auf dem Luftweg
Höchstgewicht 7 kg freie Be- ist jedoch der Luftpostzuschlag zu
förderung entrichten.
9 Päckchen
bis 100 g 70
über 100 g bis 250 g 1 10
über 250 g bis 500 g 1 80
über 500 g bis 1 000 g 3 30
Nr. 41 Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. Mai 1972 767
Ud. · Ce90nstand Gebühr 1 Bemerkungen
Nr.
DM I Pf
10 Auf dem Luftweg bcforderte Sendungen
Luftpost zuschlag
a) nach edlen europäischen Ländern Einschl. der asiatischen Gebiets-
teile der Sowjetunion und der Tür-
Briefe, Wc~rtbriefe, Wertkästchen, Postkar-
kei sowie der Azoren, Grönland,
ten und Post.an weisungen
der Kanarischen Inseln und Ma-
anden! Briefsendungen für je 50 g 15
deira.
b) rwch den dlll:\creuropäischen Ländern
1. nach Abu Sabi, Ägypten, Äquatorial-
guined, Äthiopien, Adschman, Afgha-
nistan, Algerien, Amiranten, Andamanen,
Angola, Asccnsion, Bahamas, Bahrain,
ßangla-Desh, Barbados, Bermuda, Bhu-
tan, Birma, Botsuana, Britisch-Honduras,
Burundi, Cabinda, Cayman-lnseln, Cey-
lon, Costa Rica, Dahome, Desirade, Do-
minikanische Republik, Dubai, Elfenbein-
küste, El Salvador, Französisches Afar-
und lssa-Territorium, Fudschaira, Gabun,
Gambia, Ghana, Guadeloupe, Guatemala,
Guinea, Haiti, Republik Honduras, In-
dien, Irak, Iran, Israel, Jamaika, Jemen
(Arabische Republik), Jemen (Demokra-
tische Volksrepublik), Jordanien, Kame-
run, Kanada, Kapverdische Inseln, Katar,
Kenia, Kongo (Brazzaville), Kuba, Ku-
wait, Lakkadi ven, Lesotho, Les Saintes,
Libanon, Liberia, Libyen, Madagaskar,
Malawi, Malediven, Mali, Marie-Ga-
lante, Marokko, Martinique, Maskat,
Mauretanien, Mauritius, Mexiko, Mont-
serrat, Mosambik, Nepal, Nicaragua,
Niederländische Antillen, Niger, Nigeria,
Nikobaren, Obervolta, Oman, Pakistan,
Panama, Panamakanal-Zone, Portugie-
sisch-Guinea, Ras al Chaima, Reunion,
Rhodesien, Rodriguez, Ruanda, Sambia,
St. Helena, St. Marin, St. Pierre und Mi-
quelon, St. Vincent, Säo Tome und Prin-
cipe, Suudi-Arabien, Schardscha, Sene-
gal, Seychellen, Sierra Leone, Sikkim,
Sorn alia, Spanisch-Westafrika, Sudan,
Südafrika, Südwestafrika, Syrien, Swasi-
land, Tansania, Thailand, Togo, Trinidad
und Tobago, Tristan da Cunha, Tschad,
Tschagos-Inseln, Tunesien, Turks- und
Caicosinseln, Uganda, Umm al Kaiwain,
Vereinigte Staaten mit Aleuten-Inseln
und Porto Rico, Virginische Inseln,
Westindische Assoziierte Staaten, Zaire,
Zentralafrikanische Republik
Briefe, Wertbriefe, Wertkästchen für je
5 g, Postkarten und Postanweisungen 20 Luftpostzuschläge für Stereodruck-
andere Briefsendungen für je 20 g 20 Karten nach außereuropäischen
2. nach Argentinien, Bolivien, Brasilien, Ländern wie für Briefe bzw. Druck-
Brunei, Chile, China, Ecuador, Falkland- sachen unter b) 1. bis 3.
inseln, Französisch-Guayana, Galapagos-
inseln, Guyana, Hongkong, Indonesien,
Japan, Khmer, Kolumbien, Korea, Laos,
Macau, Malaysia mit Sabah und Sara-
768 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I
Gebühr
Lfd.
Nr.
l c;c9cnstand Bemerkungen
DM Pf
wc1k, Mongolei, Paraguay, Peru, Philip-
pinen, Portu~Jiesisch-Timor, Riukiu-In-
seln, Singc1pur, Südgeorgien, Surinam,
Uruguay, Venezuela, Vietnam
Briefe, Wertbriefe, Wertkästchen für je
5 g, Postkarten und Postanweisungen 30
andere Briefsendungen für je 20 g 30
T nach J\uslralien, Fidschi, Französisch-
Polynesien, Guam einschließlich Maria-
nen, Neuseeland, Ozeanien einschließ-
lich Inseln Midway und Wake
Brief(~, Wertbriefe, Wertkästchen für je
5 g, Postkarten und Postanweisungen 40
andere Briefsendungen für je 20 g 40
Aerograrnrn (Luftpostleichtbrief) 90 Gesamtgebühr
(Briefgebühr und Luftpostzuschlag).
11 Zeitungen
a) Zeitungsgebühr für jedes Postvertriebsstück
bis 50 g 25
über 50 g bis 100 g 30
über 100 g bis 250 g 40
über 250 g bis 500 g 65
über 500 g bis 1 000 g 10
b) Vermittlungsgebühr für jede Bestellung
eines Zeitungsstücks 50
c) Gebühr für Anschriftenänderung 50
d) Gebühr für Zeitungsbeilagen Die Gebühr wird nicht für jedes
(Fremdbeilagen) Beilagenstück, sondern für alle in
bis 50 g 50 einem Zeitungsnummernstück ent-
über 50 g bis 100 g 60 haltenen Zeitungsbeilagen berech-
über 100 g bis 150 g 70 net.
12 Postanweisung
a) feste Gebühr für das Verfahren
1. bei einer Postanweisung, die im Karten-
verfahren abgewickelt wird 90
2. bei einer Postanweisung, die im Listen-
verfahren abgewickelt wird 80
b) gestaffelte Gebühr
bis 50 DM 40
über 50 DM bis 100 DM 75
für jede weiteren vollen oder angefange-
nen 20 DM des eingezahlten Betrags 15
13 Telegrafische Postanweisung
dieselbe Gebühr wie für eine gewöhnliche
Postanweisung; ~ußerdem die Gebühr für das
Uberweisungstelegramm und gegebenenfalls
für persönliche Mitteilungen des Absenders
\4 Zahlkarte
a) feste Gebühr für das Verfahren
1. bei einer Zahlkarte, die im Kartenver-
fahren abgewickelt wird 50
2. bei einer Zahlkarte, die im Listenver-
fahren abgewickelt wird 90
Nr. 41 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. Mai 1972 769
Lfd. Gebühr
Gegenstand Bemerkungen
Nr.
DM Pf
b) gestaffelte Gebühr
bis 200 DM 75
für jede weiteren vollen oder angefange-
nen 40 DM des eingezahlten Betrags 15
15 Telegrafische Zahlkarte
dieselbe Gebühr wie für eine gewöhnliche
Zahlkarte; außerdem die Gebühr für das Uber-
weisungstelegramm und gegebenenfalls für
persönliche Mitteilungen des Absenders
16 Postreisescheck
für jede vollen oder angefangenen 20 DM des Das Scheckheft mit den Scheckform-
für alle Schecks des Scheckhefts eingezahlten blättern wird zum Selbstkosten-
Gesamtbetrags 15 preis von 1,50 DM abgegeben.
17 Gebühren für das Einziehen und Ubermitteln
eines Nachnahmebetrags, mit dem eine Sen-
dung nach dem Ausland belastet ist
I. wenn der eingezogene Betrag durch Nach-
nahme-Auslandspostanweisung übermittelt
werden soll
a) feste Gebühr für das Verfahren
1. bei einer Postanweisung, die im Kar-
tenverfahren abgewickelt wird 60
2. bei einer Postanweisung, die im
Listenverfahren abgewickelt wird 2 50
b) gestaffelte Gebühr
bis 50 DM 40
über 50 DM bis 100 DM 75
für jede weiteren vollen oder angefange-
nen 20 DM des Nachnahmebetrags oder
des Gegenwerts in fremder Währung 15
II. wenn der eingezogene Betrag einem Post- Eine weitere Gebühr wird im Be-
scheckkonto im Bestimmungsland der Sen- stimmungsland vom eingezogenen
dung gutgeschrieben werden soll 35 Betrag einbehalten.
18 Gebühr für das Einziehen und Ubermitteln Die Gebühr wird vom eingezoge-
eines Nachnahmebetrags, mit dem eine Sen- nen Nachnahmebetrag einbehalten.
dung aus dem Ausland belastet ist und der
einem Postscheckkonto im Bereich der Deut-
schen Bundespost gutgeschrieben werden soll 85
19 Postüberweisung
für jede 100 DM des Uberweisungsbetrags
oder einen Teil davon bis 1 000 DM 1 10
mindestens für jeden Auftrag 25
für jede weiteren 100 DM bis 10 000 DM 5
für jede weiteren 100 DM bis 100 000 DM 4
für jede weiteren 100 DM über 100 000 DM 3
20 Telegrafische Postüberweisung
dieselbe Gebühr wie für eine gewöhnliche
Postüberweisung, dazu die Gebühr für das
Uberweisungstelegramm und gegebenenfalls
für persönliche Mitteilungen des Absenders;
außerdem eine feste Gebühr von 10
770 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I
, ------····----------------,------,,---
Ud. Gebühr
Ccqensland Bemerkungen
Nr.
DM Pf
21 Einschrc~ibgebühr für Pine Sendung 30
22 Werl:send tmgen
a) Brief mit Werl.dngabe (Wertbrief)
1. Briefgebühr (Ud. Nr. 1 nnd 2)
2. Einschreibgebühr (lfd. Nr. 21)
]. Wertgebühr für je 200 DM der Wert-
dngabe oder (~inen Teil davon 60
h) Wertkästchen
1. Befördc~rungsgebühr. für j(c~ 50 g oder
einen Teil davon 25
mindestens 10
2. Einschreibgebühr (lfd. Nr. 21)
3. Wertgebühr für je 200 DM der Wert-
angabe oder einen Teil davon 60
c) Paket mit Wertangabe (Wertpaket)
1. Beförderungsgebühr gemäß § 1 Abs. 2
2. Behandlungsgebühr 30
]. Wertgebühr für je 200 DM der Wert-
cmgabe oder einen Teil davon 60
23 Paket mit stiller Versicherung
1. Beförderungsgebühr gemäß § l Abs. 2
2. Versicherungsgebühr für je 50 DM oder
einen Teil davon 50
mindestens
24 Rückscheingebühr für eine Sendung Zusätzlich der Luftpostzuschlag,
a) wenn der Rückschein bei der Einlieferung wenn der Absender verlangt, daß
verlangt wird 80 ihm der Rückschein auf dem Luft-
weg übersandt wird.
b) wenn der Rückschein nachträglich verlangt Zusätzlich der Luftpostzuschlag
wird 40 oder die Telegrammgebühr, wenn
der Absender wünscht, daß das
nachträgliche Verlangen auf dem
Luftweg oder telegrafisch übermit-
telt wird. Verlangt der Absender,
daß ihm der Rückschein auf dem
Luftweg übersandt wird, so hat
er außerdem den Luftpostzuschlag
für diese Beförderung zu zahlen.
25 Gebühr für die eigenhändige Zustellung einer
Sendung 80
26 Eilzustellgebühr
a) Briefsendung 2
b) Paket 2 50
27 Internationaler Antwortschein 75
Nr. 41 Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. Mai 1972 771
Gebühr
Cc~J(!llsland Bemerkungen
l;:~.· I DM Pf
--------------------------'------'----'----------------
28 Gc·bühr für einen Antrag auf Zurückziehung Zusätzlich der Luftpostzuschlag
einer Postsendung oder Anderung der Auf- oder die Telegrammgebühr, wenn
schrift oder Streichung oder Anderung des der Absender verlangt, daß der
N d<:hnah 1nebetrc1~JS 2 30 Antrag auf dem Luftweg oder tele-
grafisch übermittelt wird.
Das gleiche gilt, wenn der Absen-
der wünscht, auf dem Luftweg
oder telegrafisch darüber unter-
richtet zu werden, was das Bestim-
mungsamt auf seinen Antrag auf
Zurückziehung usw. unternommen
hat.
29 Gebühr iür einen Auszahlungsschein Zusätzlich der Luftpostzuschlag,
c1) wenn der Auszahlungsschein bei der Ein- wenn der Absender verlangt, daß
lieferung verlangt wird 70 ihm der Auszahlungsschein auf
dem Luftweg übersandt wird.
b) wenn der Auszahlungsschein nachträglich Zusätzlich der Luftpostzuschlag
verlangt wird 40 oder die Telegrammgebühr, wenn
der Absender wünscht, daß das
nachträgliche Verlangen auf dem
Luftweg oder telegrafisch über-
mittelt wird. Verlangt der Absen-
der, daß ihm der Auszahlungs-
schein auf dem Luftweg übersandt
wird, so hat er außerdem den Luft-
postzuschlag für diese Beförderung
zu zahlen.
30 Gebühr für die Ubermittlung des nachträg- Zusätzlich der Luftpostzuschlag
lichen Verlangens eines Gebührenzettels 2 30 oder die Telegrammgebühr, wenn
der Absender wünscht, daß das
nachträgliche Verlangen auf dem
Luftweg oder telegrafisch übermit-
telt wird.
31 Gebühr für eine Unzustellbarkeitsanzeige 80 Zusätzlich die Telegrammgebühr,
wenn auf Grund der Unzustellbar-
keitsanzeige neue Verfügungen
telegrafisch übermittelt werden
sollen.
32 Gebühr für einP V crschiffungsbescheinigung 70
33 Zustellgebühr für ein Paket 20
34 Verzollungspostgebühr Gilt auch für Sendungen aus den
a) Briefsendung 70 Zollfreigebieten und dem Zollaus-
schlußgebiet Büsingen am Hoch-
b) Drucksuchen in besonderem Beutel an den-
rhein.
selben Empfänger in demselben Bestim-
mungsort je Beutel 3 40
c) Paket 2 30
35 Gebühr für eine Nachfrage Zusätzlich die Telegrammgebüh-
ren, wenn der Absender verlangt,
daß die Nachfrage und ggf. die
Antwort darauf telegrafisch über-
mittelt werden.
112 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I
Lfd. Gebühr
C (! 9 c n s t an d Bemerkungen
Nr.
DM I Pf
36 Gebühr lür die J\usstcllung einer Postausweis-
karte 2
37 Gcbiih r für ein drinw~ndes Paket
Das Doppelte der Beförderungsgebühr für
ein qewöhnliches Paket
38 Gebühr für ein sperri~Jes Paket oder ein Paket
mit zerbrechlichem Jnhalt
Die BeförderungsrJebühr für ein gewöhn-
liches Paket und eine zusätzliche Gebühr
von 50 v. H. der Beförderungsgebühr
Hernusgclwr, Der BurHlcsmi11ister der Justiz Verlag: Bundesanzeiger Verlagsges. m. b. H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn.
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