753
Bundesgesetzblatt
Teill Z1997A
1972 Ausgegeben zu Bonn am 6. Mai 1972 Nr.40
Tag Inhalt Seite
4. 5. 72 Drittes Gesetz zur Änderung des Krankenpflegegesetzes 753
2124-5
27. 4. 72 Verordnung über den Einzug der Beiträge zur Bundesanstalt für Arbeit und über die
I iöhe des Eim::ugskoslenpauschales (Beitragseinzugsverordnung) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 754
2. 5. 72 Bekanntmachung über den Schutz von Erfindungen, Mustern und Warenzeichen auf
Ausstellungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 756
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Verkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 757
Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 758
Drittes Gesetz
zur Änderung des Krankenpflegegesetzes
Vom 4. Mai 1972
Der Bundestag hat das folgende Gesetz be- In § 19 Abs. 4 wird die Jahreszahl „ 1970" durch
schlossen: die Jahreszahl „ 1974" ersetzt.
Artikel 2
Artikel 1
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
Das Krankenpflegegesetz in der Fassung der Be- des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952
kanntmachung vom 20. September 1965 (Bundesge- (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.
setzbl. I S. 1443), geändert durch das Zweite Gesetz
zur Änderung des Krankenpflegegesetzes vom 3. Sep- Artikel 3
tember 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 989), wird wie Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-
folgt geändert: dung in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 4. Mai 1972
Der Bundespräsident
Heinemann
Der Bundeskanzler
Brandt
Der Bundesminister
für Jugend, Familie und Gesundheit
Käte Strobel
754 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I
Verordnung
über den Einzug der Beiträge zur Bundesanstalt für Arbeit
und über die Höhe des Einzugskostenpauschales
(Beitragseinzugsverordnung)
Vom 27. April 1972
Auf Grund der §§ 183 und 184 Satz 2 des Arbeits- § 2
förderungsgesetzes vom 25. Juni 1969 (Bundes- Niederschlagung und Erlaß
gesetzbl. I S. 582), zuletzt geändert durch das Erste
Gesetz zur Änderung des Arbeitsförderungsgesetzes (1) Die Einzugsstelle darf Beitragsansprüche der
vom 22. Dezember 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 2360), Bundesanstalt
wird mit Zustimmung des Bundesrates verordnet: 1. niederschlagen, wenn feststeht, daß die Einzie-
hung keinen Erfolg haben wird, oder wenn die
Kosten der Einziehung außer Verhältnis zur Höhe
§ 1 des Anspruchs stehen,
Stundung 2. erlassen, wenn die Einziehung nach Lage des ein-
(1) Die Einzugsstelle (§ 176 Abs. 3 und 4 des zelnen Falles für den Schuldner eine b~sondere
Arbeitsförderungsgesetzes) darf Beitragsansprüche Härte bedeuten würde,
der Bundesanstalt für Arbeit (Bundesanstalt) stun- und wenn die Beitragsansprüche der Krankenver-
den, wenn sicherung und der gesetzlichen Rentenversicherun-
1. die sofortige Einziehung mit erheblichen Härten gen gleichermaßen niedergeschlagen oder erlassen
für den Schuldner verbunden wäre, werden.
2. der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet (2) Zur Niederschlagung und zum Erlaß von Bei-
tragsansprüchen der Bundesanstalt, deren Höhe zu-
wird und
sammen mit den Beitragsansprüchen der Kranken-
3. die Beitragsansprüche der Krankenversicherung versicherung und der gesetzlichen Rentenversiche-
und der gesetzlichen Rentenversicherungen glei- rungen den Grenzbetrag nach § 1 Abs. 3 Satz 1
chermaßen gestundet werden. übersteigt, bedarf die Einzugsstelle der Einwilligung
der Bundesanstalt.
(2) Die Stundung soll nur gegen angemessene
Verzinsung und in der Regel gegen Sicherheits- § 3
leistung gewährt werden. Stundet die Einzugsstelle
Beitragsansprüche für einen Zeitraum von mehr als
Vergleich
insgesamt drei Monaten, so hat sie vom Beginn Die Einzugsstelle darf einen Vergleich über Bei-
des vierten Monats an Zinsen in Höhe von zwei tragsansprüche der Bundesanstalt abschließen, wenn
vom Hundert über dem Diskontsatz der Deutschen dies für die Bundesanstalt zweckmäßig und wirt-
Bundesbank zu erheben; die Einzugsstelle darf den schaftlich ist und der Vergleich die Beitrags-
Zinssatz ermäßigen, wenn die Verzinsung in der ansprüche der Krankenversicherung und der gesetz-
vorgeschriebenen Höhe mit erheblichen Härten für lichen Rentenversicherungen gleichermaßen erfaßt.
den Schuldner verbunden wäre. Für die Berechnung § 2 Abs. 2 gilt entsprechend.
der Zinsen gilt § 397 a Abs. 3 der Reichsversiche-
rungsordnung entsprechend. § 4
(3) Hat die Einzugsstelle einem Schuldner für Beitragsansprüche
länger als zwei Monate Beitragsansprüche der Bun-
Beitragsansprüche im Sinne dieser Verordnung
desanstalt gestundet, deren Höhe zusammen mit den
sind Ansprüche auf Beiträge, Ansprüche auf Säum-
gestundeten Beitragsansprüchen der Krankenver-
niszuschläge und Zinsen sowie sonstige Neben-
sicherung und der gesetzlichen Rentenversicherun-
ansprüche.
gen das Siebenfache der Beitragsbemessungsgrenze
für Monatsbezüge (§ 175 Nr. 1 des Arbeitsförde- § 5
rungsgesetzes in Verbindung mit § 1385 Abs. 2 der Abführung der Beiträge
Reichsversicherungsordnung) übersteigt, so hat sie
der Bundesanstalt spätestens bei der Abrechnung (1) Die Bundesanstalt bestimmt zwei Wochentage,
nach § 7 den Schuldner, die Höhe der gestundeten an denen die Einzugsstelle die für die Bundesanstalt
eingezogenen Beträge abzuführen hat; sie bestimmt
Beitragsansprüche sowie den Zeitraum anzugeben,
ferner, an welche ihrer Dienststellen die eingezoge-
für den die Beitragsansprüche gestundet worden
sind. Die Bundesanstalt kann weitere Stundungen nen Beträge abzuführen sind.
sowie die vorzeitige Freigabe der von dem Schuld- (2) Die Einzugsstelle führt die eingezogenen Be-
ner geleisteten Sicherheiten von ihrer Einwilligung träge an dem nächsten der von der Bundesanstalt
abhängig machen. bestimmten Wochentage, der auf die Einzahlung
Nr. 40 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Mai 1972 755
oder den Eingang der Gutschriftsanzeige folgt, an Arbeitsförderungsgesetzes an Beiträgen abgeführt
die Bundesanstalt ab. Solange die eingezogenen worden wäre. Das gleiche gilt, wenn die Beiträge
Beträge tausend Deutsche Mark nicht übersteigen, auf Grund des § 242 Abs. 42 Satz 2 des Arbeits-
können sie am Ende des Kalendermonats abgeführt förderungsgesetzes oder einer Rechtsverordnung
werden. nach § 242 Abs. 42 Satz 3 des Arbeitsförderungs-
gesetzes nach einem herabgesetzten Beitragssatz er-
(3) Führt die Einzugsstelle die eingezogenen Be-
hoben worden sind.
träge vorsätzlich oder fahrlässig nicht rechtzeitig
ab, so hat sie der Bundesanstalt Zinsen in Höhe (3) Die Einzugsstelle kann jeweils bei der Ab-
des Diskontsatzes der Deutschen Bundesbank zu führung der Beiträge das auf diese Beiträge ent-
zahlen. fallende Pauschale einbehalten.
§ 6
§ 7
Einzugskostenpauschale
Abrechnung
(1) Die Bundesanstalt zahlt für den Einzug der
Beiträge (1) Die Einzugsstelle reicht der Bundesanstalt bis
zum Zwanzigsten eines jeden Monats eine Abrech-
1. den Ortskrankenkassen, den Innungskranken- nung für den Vormonat über die fälligen einschließ-
kassen, den Ersatzkassen, der Bundesknappschaft lich der gestundeten Beiträge, über die eingezoge-
und der Seekrankenkasse eins vom Hundert, nen und abgeführten Beträge, über das einbehaltene
den Landkrankenkassen zwei vom Hundert der Einzugskostenpauschale sowie über die nieder-
an die Bundesanstalt abgeführten Beiträge, die geschlagenen und die erlassenen Beträge ein.
auf Grund einer Beitragspflicht nach § 168 Abs. 1
oder § 172 des Arbeitsförderungsgesetzes ent- (2) Die Spitzenverbände der Krankenkassen, die
richtet worden sind, Bundesknappschaft und die Bundesanstalt verein-
baren für die Abrechnung ein Formblatt.
2. den Ortskrankenkassen und den Landkranken-
kassen zehn vom Hundert der an die Bundes- § 8
anstalt abgeführten Beiträge, die auf Grund einer
Beitragspflicht nach einer Rechtsverordnung auf Berlin-Klausel
Grund des § 108 des Arbeitsförderungsgesetzes Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Uber-
entrichtet worden sind, leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
3. den Betriebskrankenkassen 0,2 vom Hundert der blatt I S. 1) in Verbindung mit § 250 Satz 2 des
an die Bundesanstalt abgeführten Beiträge. Arbeitsförderungsgesetzes auch im Land Berlin.
(2) Sind die Beiträge auf Grund einer Rechtsver- § 9
ordnung nach § 174 Abs. 2 des Arbeitsförderungs-
Inkrafttreten
gesetzes nach einem herabgesetzten Beitragssatz
erhoben worden, so zahlt die Bundesanstalt für den Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Ja-
Einzug der Beiträge das Pauschale nach dem Betrag, nuar 1972, § 6 mit Wirkung vom 1. Januar 1971 in
der bei dem Beitragssatz nach § 174 Abs. 1 des Kraft.
Bonn, den 27. April 1972
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Walter Arendt
756 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I
Bekanntmachung
über den Schutz von Erfindungen, Mustern und Warenzeichen
auf Ausstellungen
Vom 2. Mai 1972
Auf Grund des GesE)tzcs vom 18. März 1904 be- 4. die in der Zeit vom 27. August bis 2. September
treffend den Schutz von Erfindungen, Mustern und 1972 in Karlsruhe stattfindende „24. Heilmittel-
Warenzeichen auf Ausstellungen (Reichsgesetzbl. ausstellung",
S. 141) in Verbindung mit Artikel 129 Abs. 1 des
Grundgesetzes für die Bundesrepul)lik Deutschland 5. die in der Zeit vom 2. bis 6. September 1972 in
wird bekanntgemacht: Offenbach a. M. stattfindende „47. Internationale
Lederwarenmesse",
Der durch das Gesetz vom 18. März 1904 vorgese-
6. die in der Zeit vom 11. bis 15. September 1972
hene Schutz von Erfindungen, Mustern und Waren-
in Frankfurt a. M. stattfindende Veranstaltung
zeichen tritt ein für
.,Kälte- und Klimatechnik",
1. die in der Zeit vom 5. bis 14. Mai 1972 in Fried-
richshafen stattfindende „23. IBO-Messe 72 - 7. die in der Zeit vom 23. bis 27. Oktober 1972
Internationale Bodensee-Messe am Bodensee", in Frankfurt a. M. stattfindende Veranstaltung
.,Chromatographie und Spektroskopie",
2. die in der Zeit vom 12. bis 16. Juni 1972 in Frank-
furt a. M. stattfindende Veranstaltung „Steckver- 8. die in der Zeit vom 14. bis 16. November 1972 in
bindungen und elektromechanische Bauteile", Mainz stattfindende Veranstaltung „Europäischer
Mikrofilm Kongreß Mainz 1972",
3. die in der Zeit vom 8. bis 14. Juli 1972 in Darm-
stadt stattfindenden öffentlichen Arbeitssitzungen 9. die in der Zeit vom 4. bis 7. Dezember 1972
anläßlich der Verleihung des Bundespreises „Gute in Frankfurt a. M. stattfindende Veranstaltung
Form", .,Pumpen, Kompressoren und Ventile".
Bonn, den 2. Mai 1972
Der Bundesminister der Justiz
Gerhard Jahn
Nr. 40 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Mai 1972 157
Verkiindungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen vom 30. Januar 19.50
(Bundesgesetzbl. S. 23) wird auf folgende im Bundescmzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich
hingewiesen:
Verkündet im Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung Bundesanzeiger lnkraft-
Nr. vom tretens
17. 4. 72 Verordnung PR Nr. 4/72 über die Bemessung des
kalkulatorischen Zinssatzes 78 25. 4. 72 26. 4. 72
13. 4. 72 Sechste \(erordnung der Bundesanstalt für Flug-
sicherung zur Anderung der Dritten Durchfüh-
rungsverordnung zur Luftverkehrs-Ordnung (Fest-
legung von Meldepunkten, Streckenführungen
und Reiseflughöhen für Flüge nach Instrumenten-
flugregeln im kontrollierten Luftraum) 80 27. 4. 72 27. 4. 72
96-1-2-3
13. 4. 72 Zehnte Verordnung der Bundesanstalt für Flug-
sicherung zur Anderung der Achten Durchfüh-
rungsverordnung zur Luftverkehrs-Ordnung (Fest-
legung von Warteverfahren) 80 27. 4. 72 27. 4. 72
9G-1-2-8
13. 4. 72 Neunte Verordnung der Bundesanstalt für Flug-
sicherung zur Anderung der Neunten Durchfüh-
rungsverordnung zur Luftverkehrs-Ordnung (Fest-
legung von Flugverfahren für An- und Abflüge
nach Instrumentenflugregeln zum und vom Flug-
hafen Frankfurt [Main]) · 80 27. 4. 72 27, 4. 72
96-1-2-9
13. 4. 72 Dritte Verordnung der Bundesanstalt für Flug-
sicherung zur Anderung der Zwölften Durchfüh-
rungsverordnung zur Luftverkehrs-Ordnung (Fest-
legung von Flugverfahren für An- und Abflüge
nach Instrumentenflugregeln zum und vom Flug-
hafen München) 80 27. 4, 72 27. 4. 72
96-1-2-12
13. 4. 72 Sechste Verordnung der Bundesanstalt für Flug-
sicherung zur Anderung der Neunzehnten Durch-
führungsverordnung zur Luftverkehrs-Ordnung
(Festlegung von Flugverfahren für An- und Ab-
flüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom
Flughafen Hamburg) 80 27. 4, 72 27, 4. 72
96-1-2-19
13. 4. 72 Vierte Verordnung der Bundesanstalt für Flug-
sicherung zur Änderung der Fünfunddreißigsten
Durchführungsverordnung zur Luftverkehrs-Ord-
nung (Festlegung von Meldepunkten, Strecken-
führungen und Reiseflughöhen für Flüge nach
Instrumentenflugregeln in den oberen Flugver-
kehrsberatungsbezirken) 80 27.4. 72 27, 4. 72
96-1-2-35
758 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vorn Nr./Seite
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
14. 4. 72 Verordnung (EWG) Nr. 754/72 der Kommission zur Festset-
zung der auf G e t r e i d e , M eh 1 e , G r ob g r i e ß und
Fe i n g r i e ß von Weizen oder Roggen anwendbaren Ab-
schöpfungen 15. 4. 72 L 89/1
14. 4. 72 Verordnung (EWG) Nr. 755/72 der Kommission über die Fest-
setzung der Prürnicn, die den Abschöpfungen für Getreide
und Mal z hinzugefügt werden 15. 4. 72 L 89/3
14. 4. 72 Verordnung (EWG) Nr. 756/72 der Kommission zur Änderung
der bei der Erstattung für Getreide anzuwendenden Be-
richtigung 15. 4. 72 L 89/5
14. 4. 72 Verordnung (EWG) Nr. 757/72 der Kommission über die Fest-
setzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weiß -
z u c k e r und R o h zu c k er 15. 4. 72 L 89/6
14. 4. 72 Verordnung (EWG) Nr. 758/72 der Kommission zur Festset-
zung der Abschöpfungen für O 1 i v e n ö 1 15. 4. 72 L 89/7
14. 4. 72 Verordnung (EWG) Nr. 759/72 der Kommission zur Festset-
zung des Betrages der Beihilfe für O 1 s a a f e n 15. 4. 72 L 89/9
14. 4. 72 Verordnung (EWG) Nr. 760/72 der Kommission zur Änderung
der Erstattungen bei der Ausfuhr von O 1 i v e n ö 1 15. 4. 72 L 89/10
14. 4. 72 Verordnung (EWG) Nr. 761/72 der Kommission zur Festset-
zung der Abschöpfungen bei der Einfuhr für Mi 1 c h und
Milcherzeugnisse 15. 4. 72 L 89/12
14. 4. 72 Verordnung (EWG) Nr. 762/72 der Kommission zur Festset-
zung der Erstattungen für Mi 1 c h und Mi 1 c h e r z e u g -
n i s s e, die in unverändertem Zustand ausgeführt werden 15. 4. 72 L 89/18
17. 4. 72 Verordnung (EWG) Nr. 766/72 des Rates über allgemeine
Regeln für die Destillation von Ta f e 1 wein in der Zeit
vom 24. April 1972 bis zum 27. Mai 1972 18. 4. 72 L 91/1
17. 4. 72 Verordnung (EWG) Nr. 767/72 der Kommission zur Festset-
zung der auf G e t r e i de , M eh 1 e , G r o b g r i e ß und
Feingrieß von Weizen oder Roggen anwendbaren Ab-
schöpfungen 18. 4. 72 L 91/3
17. 4. 72 Verordnung (EWG) Nr. 768/72 der Kommission über die Fest-
setzung der Prämien, die den Abschöpfungen für G e t r e i d e
und M a 1 z hinzugefügt werden 18. 4. 72 L 91/5
17. 4. 72 Verordnung (EWG) Nr. 769/72 der Kommission zur Änderung
der bei der Erstattung für G e t r e i de anzuwendenden Be-
richtigung 18. 4. 72 L 91/7
17. 4. 72 Ve;rordnung (EWG) Nr. 770/72 der Kommission über die Fest-
setzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von W e i ß -
z u c k e r und R o h z u c k e r 18. 4. 72 L 91/8
17. 4. 72 Verordnung (EWG) Nr. 771/72 der Kommission über die
Durchführung der Destillierung von T a f e 1 w e i n e n in der
Zeit vom 24. April 1972 bis 27. Mai 1972 1,8. 4. 72 L 91/9
17. 4. 72 Verordnung (EWG) Nr. 772/72 der Kommission zur Änderung
der bei der Einfuhr von Getreide - und Reis ver -
a r b e i t u n g s e r z e u g n i s s e n zu erhebenden Abschöp-
fungen 18.4. 72 L 91/11
18. 4. 72 Verordnung (EWG) Nr. 774/72 der Kommission zur Festset-
zung der auf G e t r e i d e , M e h 1 e , G r o b g r i e s und
Feingrieß von Weizen oder Roggen anwendbaren Ab-
schöpfungen 19. 4. 72 L 92 /1
1
18. 4. 72 Verordnung (EWG) Nr. 775/72 der Kommission über die Fest-
setzung der Prämien, die den Abschöpfungen für Getreide
und M a 1 z hinzugefügt werden 19. 4. 72 L 92/3
Nr. 40 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Mai 1972 759
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäbchen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
18. 4. 72 Verordnung (EWG) Nr. 776/72 der Kommission zur .Änderung
der bei der Erstattung für Getreide anzuwendenden Be-
richtigung 19. 4. 72 L 92/5
18. 4. 72 Verordnung (EWG) Nr. 777/72 der Kommission über die Fest-
setzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weiß -
z u c k e r und R o h z u c k e r 19. 4. 72 L 92/6
18. 4. 72 Verordnung (EWG) Nr. 778/72 der Kommission zur Festset-
zung der durchschnittlichen Erzeugerpreise für Wein 19. 4. 72 L 92/7
18. 4. 72 Verordnung (EWG) Nr. 779/72 der Kommission zur Festset-
zung des Grundbetrags der Abscüöpfung bei der Einfuhr von
Sirup und bestimmten anderen Erzeugnissen des Zucker -
sektors 19. 4. 72 L 92/9
17. 4. 72 Verordnung (EWG) Nr. 780/72 des Rates über die Aussetzung
des autonomen Zollsatzes des gemeinsamen Zolltarifs für
S ü ß o ran gen, frische, der Tarifstelle ex 08.02 A I a) sowie für
Pampe 1m u s e n und G r a p e fr u i t s der Tarifstelle 08.02 D 20.4. 72 L 93/1
19. 4. 72 Verordnung (EWG) Nr. 781 /72 der Kommission zur Fest-
setzung der auf Getreide, M eh 1 e, Grobgrieß und Fein -
g r i e ß von vVeizen oder Roggen anwendbaren Abschöpfungen 20. 4. 72 L 93/2
19. 4. 72 Verordnung (EWG) Nr. 782/72 der Kommission über die Fest-
setzung der Prämien, die den Abschöpfungen für Getreide
und M a 1z hinzugefügt werden , 20.4. 72 L 93/4
19. 4. 72 Verordnung {EWG) Nr. 783/72 der Kommission zur .Änderung
der bei der Erstattung für Getreide anzuwendenden Berichti-·
gung 20. 4. 72 L 93/6
19. 4. 72 Verordnung (EWG) Nr. 784/72 der Kommission über die Fest-
setzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weiß -
z u c k e r und R oh zucke r 20.4. 72 L 93/7
19. 4. 72 Verordnung (EWG) Nr. 785/72 der Kommission über die Fest-
setzung der Abschöpfung bei der Einfuhr von M e 1 a s s e 20.4. 72 L 93/8
18. 4. 72 Verordnung (EWG) Nr. 786/72 der Kommission über die Fest-
setzung von Mittelwerten für die Bewertung von eingeführten
Zitrusfrüchten · 20.4. 72 L 93/9
19. 4. 72 Verordnung (EWG) Nr. 787/72 der Kommission zur Fest-
setzung der Erstattungen bei der Ausfuhr auf dem Rind-
f 1e i s c h sek t o r für den am 1. Mai 1972 beginnenden Zeit-
raum 20. 4. 72 L 93/11
19. 4. 72 Verordnung (EWG) Nr. 788/72 der Kommission über die Liefe-
rung von Mager m i 1c h p u 1ver an bestimmte Drittländer
als Gemeinschaftshilfe zugunsten des W elternährungspro-
gramms 20. 4. 72 L93/14
19. 4. 72 Verordnung (EWG) Nr. 789/72 der Kommission über die Liefe-
rung von Magermilchpulver nach Indien als Gemein-
schaftshilfe zugunsten des Welternährungsprogramms 20.4. 72 L93/16
19. 4. 72 Verordnung (EWG) Nr. 790/72 der Kommission zur .Änderung
der Verordnung (EWG) Nr. 697/72 hinsichtlich des Bestim-
mungslandes für die Lieferung von butt er o i 1 als Gemein-
schaftshilfe zugunsten des Welternährungsprogramms 20.4. 72 L 93/17
19. 4. 72 Verordnung (EWG) Nr. 791/72 der Kommission zur Fest-
setzung des Grundbetrags der Abschöpfung bei der Einfuhr
von Sirup und bestimmten anderen Erzeugnissen des
Zuckersektors 20.4. 72 L 93/ 18
19. 4. 72 Verordnung (EWG) Nr. 792/72 der Kommission zur .Änderung
der bei der Einfuhr von G e t r e i de - und Re i s v e r a r b e i -
tun g s erze u g n iss e n zu erhebenden Abschöpfungen 20. 4. 72 L 93/ 19
Berichtigung der Verordnung (EWG) Nr. 660/72 der
Kommission vom 29. März 1972 zur Festsetzung der Erstattun-
gen bei der Ausfuhr von Getreide- und Reisverarbeitungs-
erzeugnissen (ABI. Nr. L 79 vom 1. 4. 1972) 14. 4. 72 L 88/23
760 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bewichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
Andere Vorschriften
12. 4. 72 Vcrord111111cJ (CWC) Nr. 739/72 der Kommission zur Wieder-
einfiihrunq des Zollsa1zes des Gemeinsamen Zolltarifs für
Bl(!die, Plc11.Le11, Tafeln und Bänder, aus Aluminium, mit einer
Dicke von mehr als 0,20 mm, der Tarifnummer 76.03, mit Ur-
sprun~J in Ju~Josldwicn, dem die in der Verordnung (EWG)
Nr. 2795/71 des H.atcs vom 20. Dezember 1971 vorgesehenen
Zollpräferenzen gewJ.hrt werden 13. 4. 72 L 87/10
14. 4. 72 Verordnung (EWC) Nr. 763/72 der Kommission über die
Wiedereinführung des Zollsatzes des Gemeinsamen Zolltarifs
für Taschentücher und Ziertaschentücher, aus Baumwolle, der
Tarifnummer ex 61.05, mit Ursprung in Korea (Süd-), dem die
in der Verordnung (EWG) Nr. 2797/71 des Rates vom 20. De-
zember 1971 vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt werden 15.4. 72 L 89/29
14. 4. 72 Verordnung (EWC) Nr. 764/72 der Kommission über die Wie-
dereinführung des Zollsatzes des Gemeinsamen Zolltarifs für
Oberbekleidung für Männer und Knaben, aus Baumwolle, der
Tarifnummer ex fil.01, mit Ursprung in Korea (Süd-), dem die
in der Verordnung (EWG) Nr. 2797/71 des Rates vom 20. De-
zember 1971 vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt werden 15. 4. 72 L 89/30
14. 4. 72 Verordnung (EWG) Nr. 765/72 der Kommission zur zweiten
Anclerung der Verordnung (EWG) Nr. 1020/70 über die Fest-
stellung der Kurse und die Festsetzung der Durchschnittspreise
für Tafelwein 15. 4. 72 L 89/31
14. 4. 72 Verordnung (EWG) Nr. 773/72 der Kommission über die An-
träge au! Rückvergütung für den EAGFL, Abteilung Garantie,
für die Verbuchungszeiträume 1967/1968 bis 1970 24. 4. 72 L 97/1
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz Verlag: Bundesanzeiger Verlagsges. m. b. H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn.
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fcrtigurHJ ve1kür1det. L,11llendcr Bl•zuq nUI im Postabonnement. Abbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. beim Verlag vorliegen.
Im Teil III wird das als lorlqt)li.end festqPslellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über Sammlung des Bundesrechts vorn 10. Juli 1958 (BGB!. I
S. 437) n,1ch Sachqebieten (J<!o1Clnet veröffentlicht. Der Teil III kann nur als Verlagsabonnement bezogen werden.
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