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Bundesgesetzblatt
Teil I Z1997 A
1972 Ausgegeben zu Bonn am 29. April 1972 1 Nr.:39
Tag I n h a 1t Seite
2G. 4. 72 :Ersle V1,rordn11n1J Liher die Auszahlung von zusätzlichen Eingliederungshilfen und Aus-
~Jl<'icl1:-;lc,is! t1n~1en nach dem Häftlingshilfegesetz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 745
2G. 4. 72 Verordnung Liber die Cewtihnmg von Mehrarbeitsentschädigung für Beamte . . . . . . . . . . . . 747
2G. 4. 72 Vc·rordrrnnq ii!Jcr die Bestimmung der zuständigen Stelle für die Berufsbildung in der
1Jc1t1swirlsd1c1lt . . . . . . . . . . . .. . . . . .. . . . . . . . . . . . . .. .. . . . . . . . . . .. . .. . . . . .. . . . . . . . . . . .. . .. 749
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Bundesqesetzblal.t Teil II Nr. 21 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 750
Rccl1Lsvorschrifler~ der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 750
Erste Verordnung
über die Auszahlung von zusätzlichen Eingliederungshilfen
und Ausgleichsleistungen nach dem Häftlingshilfegesetz
Vom 26. April 1972
Auf Grund des § 9 b Abs. 1 Satz 2 und Abs. 4 des 2. an ehemalige politische Häftlinge, die bereits zu-
Häftlingshilfegesctzes in der Fassung der Bekannt- sätzliche Eingliederungshilfen erhalten haben
machung vom 29. September 1969 (Bundesgesetz- (Alt-Antragsteller), sofern ihr monatliches Brutto-
blatt I S. 1793), zuletzt geändert durch das Fünfte eii.lkommen im Durchschnitt der letzten zwölf
Gesetz zur Anderung und Ergänzung des Häftlings- Monate vor Entscheidung fünfhundert Deutsche
hilfegesetzes vom 29. Juli 1971 (Bundesgesetzbl. I Mark nicht übersteigt. Diese Einkommensgrenze
S. 1173), verordnet die Bundesregierung mit Zustim- erhöht sich bei verheirateten Berechtigten um
mung des Bundesrates: zweihundert und für jedes unterhaltsberechtigte
Kind um weitere einhundert Deutsche Mark. Für
§ 1 Berechtigte, bei denen eine Minderung der Er-
Die Leistungen an Berechtigte nach § 9 b Abs. 1 werbsfähigkeit um mindestens 70 vom Hundert
und 3 des Häftlingshilfegesetzes werden unter Be- durch Bescheid festgestellt worden ist, beträgt
rücksichtigung der Auszahlung von Leistungen an die Einkommensgrenze siebenhundert Deutsche
Berechtigte nach den §§ 9 a und 9 c des Häftlings- Mark.
hilfegesetzes nach Maßgabe der jeweils zur Ver- § 3
fügung stehenden Haushaltsmittel ausgezahlt.
Für Hinterbliebene eines ehemaligen politischen
Häftlings, die als Erben einen Anspruch auf die
§ 2 Leistungen nach § 9 b Abs. 1 des Häft.lingshilf ege-
Zusätzliche Eingliederungshilfen nach § 9 b Abs. 1 setzes haben, gilt § 2 entsprechend.
des Häftlingshilf egesetzes werden ausgezahlt
§ 4
1. an ehemalige politische Häftlinge, die diese
Leistungen erstmals beantragen (Neu-Antrag- Ausgleichsleistungen nach § 9 b Abs. 3 des Häft-
steller), lingshilfegesetzes werden an ehemalige politische
746 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I
Häftlinge ausgezahlt, wenn sie das 65. Lebensjahr § 6
vollendet haben.
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten
§ 5
Dberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-
gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 26 des Häft-
Ist der ehemalige politische Häftling verstorben, lingshilfegesetzes auch im Land Berlin.
werden Ausgleichsleistungen nach § 9 b Abs. 3 des
Häftlingshilfcg(~setzcs an den überlebenden Ehe-
gatten ausgezahlt:, wenn er das 65. Lebensjahr voll-
§ 7
endet hat. An Kinder eines ehemaligen politischen
Häftlings werden .Ausgleichsleistungen ausgezahlt, Diese Verordnung tritt am ersten Tage des auf
wenn sie nach § 9b Abs. 3 Satz 3 des Häftlingshilfe- die Verkündung folgenden Kalendermonats in
gesctzes anspruchsberechtigt sind. Kraft.
Bonn, den 26. April 1972
Der Bundeskanzler
Brandt
Der Bundesminister des Innern
Genscher
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Finanzen
Schiller
Nr. 39 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. April 1972 747
Verordnung
über die Gewährung von Mehrarbeitsentschädigung für Beamte
Vom 26. April 1972
Auf Grund des § 3G a des Bundesbesoldungsgeset- soweit der Beamte nur während eines Teils eines
zes in der Fc1sstmg der Bekanntmachung vom 5. Au- Kalendermonats Dienst leistet, die anteilige mo-
gust 1971 (Bundesgesel.zbl. I S. 1281) verordnet die natliche Arbeitszeit um mehr als fünf Stunden im
Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates: Kalendermonat übersteigt und
3. aus zwingenden dienstlichen Gründen nicht durch
§ 1 Dienstbefreiung innerhalb von drei Monaten aus-
Entsdüidigungen für Mehrnrbeit dürfen nur nach geglichen werden kann.
Maßgube dieser Verordnung gezahlt werden.
(2) Die Entschädigung wird höchstens bis zu
40 Mehrarbeitsstunden im Kalendermonat gewährt.
§ 2
(1) Beamten mit Dienstbezügen in Besoldlm~Js- (3) Besteht keine feste tägliche Arbeitszeit, so daß
gruppen mit aufsteigenden Gehältern kann in fol- eine Mehrarbeit nicht für den einzelnen Arbeitstag,
genden Bereichen für Mehrarbeit eine Entschädigung sondern nur auf Grund der regelmäßigen wöchent-
gewährt werden: lichen Arbeitszeit für eine volle Woche ermittelt
1. im Arzt- und Pflegedienst der Krankenhäuser, werden kann, so ist Mehrarbeit innerhalb einer Ka-
Kliniken und Sanatorien; lenderwoche, wenn diese zum Teil auf den laufen-
den, zum Teil auf den folgenden Kalendermonat
2. im Betriebsdienst der Deutschen Bundesbahn und
fällt, diesem zuzurechnen.
der Deutschen Bundespost;
3. im Abfertigungsdienst der Zollverwaltung;
4. im polizeilichen Vollzugsdienst;
§ 4
5. im Einsatzdienst der Berufsfeuerwehr;
6. im Schuldienst als Lehrer. (1) Die Entschädigung beträgt je Stunde bei Be-
amten in den Besoldungsgruppen
(2) Absatz 1 gilt entsprechend auch in anderen
Bereichen, soweit Mehrarbeit geleistet wird im Rah- A bis A 4 7,00 Deutsche Mark
men eines A 5 bis A 8 8,00 Deutsche Mark
1. Dienstes in Bereitschaft; A 9 bis A 12 10,50 Deutsche Mark
2. Schichtdienstes; A 13 bis A 16 14,00 Deutsche Mark.
3. allgemein geltenden besonderen Dienstplanes,
wenn ihn die Eigenart des Dienstes erfordert; (2) Diese Beträge gelten auch für Beamte ver-
4. Dienstes, der ausschließlich aus gleichartigen, im gleichbarer Besoldungsgruppen, die einer Besol-
wesentlichen die gleiche Arbeitszeit erfordernden dungsordnung H, AH oder HS angehören.
Arbeitsvorgängen besteht, für die der Dienstherr
(3) Bei Mehrarbeit im Schuldienst beträgt die Ent-
Richtwerte eingeführt hat;
schädigung abweichend von Absatz 1 je Unterrichts-
5. Dienstes zur Herbeiführung eines im öffentlichen stunde für Inhaber von Lehrämtern
Interesse liegenden unaufschiebbaren und ter-
mingebundenen Ergebnisses. 1. des gehobenen Dienstes, soweit sie nicht unter
Nr. 2 und 3 fallen 12,00 Deutsche Mark,
(3) Die Absätze 1 und 2 finden keine Anwendung
auf Beamte, die Bezüge nach § 24 Abs. 1 des Bundes- 2. des gehobenen Dienstes, deren Eingangsämter
besoldungsgesetzes erhalten. Dies gilt auch für Be- mindestens der Besoldungsgruppe A 12 zugeord-
amte der Besoldungsgruppen A 9 bis A 16, denen net sind,
eine Zulage nach Vorbemerkung Nr. 5 der Anlage I des höheren Dienstes an Grund- und Haupt-
zum Bundesbesoldungsgesetz oder entsprechenden schulen 15,00 Deutsche Mark,
Landesregelungen gewährt wird; Beamte der Besol- 3. des gehobenen Dienstes, deren Eingangsämter der
dungsgruppen A 1 bis A 8 erhalten als Empfänger Besoldungsgruppe A 13 zugeordnet sind,
der genannten Zulage eine Mehrarbeitsentschädi-
des höheren Dienstes an Sonderschulen und Real-
gung in Höhe des Unterschiedsbetrages.
schulen 18,00 Deutsche Mark,
§ 3 4. des höheren Dienstes an Gymnasien und an be-
rufsbildenden Schulen 21,00 Deutsche Mark,
(1) Die Entschädigung wird nur gewährt, wenn die
Mehrarbeit von einem Beamten geleistet wurde, der 5. des höheren Dienstes an Fachhochschulen
der Arbeitszeitregelung für Beamte unterliegt, und 21,00 Deutsche Mark.
sie
Das gleiche gilt für Lehrer an Fachschulen des Bun-
1. schriftlich angeordnet oder genehmigt wurde, des mit der Maßgabe, daß an Stelle des jeweiligen
2. die sich aus der regelmäßigen Arbeitszeit er- Lehramtes die entsprechende für den staatlichen
gebende jeweilige monatliche Arbeitszeit oder, Schuldienst erworbene Lehrbef~higung tritt.
748 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I
§ 5 diese niedriger als die Entschädigung, die sich unter
(1) Als Mehrarbeitsstunde im Sinne der §§ 3, 4 Beachtung der §§ 3, 5 auf Grund einer bis zum
Abs. 1 und 2 gilt die volle Zeitstunde. Hiervon ab- 21. März 1971 erlassenen Regelung ergeben würde,
weichend wird eine Stunde Dienst in Bereitschaft so kann die so ermittelte höhere Entschädigung ge-
nur entsprechend dem Umfong der erfahrungsgemäß währt werden. Eine nach diesem Tag vorgenommene
bei der betreffenden Tätigkeit durchschnittlich an- Anderung der Regelung bleibt außer Betracht.
fallenden Jnanspruchnc1hrnc berücksichtigt; dabei ist (2) Steht einem Beamten für geleistete Mehr-
schon die Ableistung eines Dienstes in Bereitschaft arbeit nach dieser Verordnung keine Entschädigung
als solche in jeweils angemessenem Umfang anzu- zu, wäre ihm jedoch eine Entschädigung für gelei-
rechnen. stete Mehrarbeit nach einer am 21. März 1971 be-
(2) Bei Mehrarbeit im Schuldienst gelten bei An- stehenden Regelung zu gewähren, so kann diese
wendung unter Beachtung der §§ 3, 5 bis zum 31. Dezember
1972 weiter angewendet werden. Absatz 1 Satz 2
1. des § 3 Abs. 1 Nr. 2 drei Unterrichtsstunden als
findet entsprechende Anwendung.
fünf Stunden,
2. des § 3 Abs. 2 24 Unterrichtsstunden als 40 Mehr-
arbeitsstunden. § 7
(3) Ergibt sich bei der monatlichen Mehrarbeits- Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
stundenberechnung ein Bruchteil einer Stunde, so leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
werden 30 Minuten und mehr auf eine volle Stunde blatt I S. 1) in Verbindung mit § 64 Abs. 1 Satz 2
aufgerundet, weniger als 30 Minuten bleiben unbe- des Bundesbesoldungsgesetzes auch im Land Berlin.
rücksichtigt.
§ 6 § 8
(l) Ist einem Beamten nach dieser Verordnung Diese Verordnung tritt am ersten Tage des auf die
eine Mehrarbeitsentschädigung zu gewähren und ist Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.
Bonn, den 26. April 1972
Der Bundeskanzler
Brandt
Der Bundesminister des Innern
Genscher
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Finanzen
Schiller
Nr. 39 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. April 1972 749
Verordnung
über die Bestimmung der zuständigen Stelle
für die Berufsbildung fn der Hauswirtschaft
Vom 26. April 1972
Auf Grund des § 93 des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969 (Bundes-
qcsclzbl. I S. 1112), geündert durch das Gesetz zur Änderung des Berufsbildungs-
9esetzcs (BBiG) vom 12. März 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 185), wird mit Zustim-
mung des Bundesrates verordnet:
§ 1
Zuständi~Je Stelle für die Berufsbildung in der Hauswirtschaft ist im Lande
Badcn-W ü rttcrnberg das Regi enmgspräsidium Südwürttemberg-Hohenzollern
Bayern die Regierung von Oberbayern für die Regierungsbezirke
Oberbayern, Niederbayern, Oberpfalz und Schwaben
die Regierung von Mittelfranken für die Regierungsbe-
zirke Mittelfranken, Oberfranken und Unterfranken
Berlin das Berufsamt
Bremen die oberste Landesbehörde für das Berufsbildungsgesetz
Hamburg der Senat der Freien und Hansestadt Hamburg
Hessen das Hessische Landesamt für Landwirtschaft
Niedersachsen die Landwirtschaftskammer Hannover
Nordrhein-Westfalen die höhere Verwaltungsbehörde
Rhcinland--Pfolz die Bezirksregierung Rheinhessen-Pfalz
Saarlc:md der Minister für Kultus, Unterricht und Volksbildung
Schleswig-! Iolstein das Landesschulamt Schleswig-Holstein.
§ 2
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Ja-
nuar 1952 (Bundesgesctzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 112 des Berufsbildungs-
gesetzes auch im Land Berlin.
§ 3
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Bonn, den 26. April 1972
Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung
Walter Arendt
750 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr. 21, ausgegeben am 25. April 1972
Tag Inhalt Seite
14. 4. 72 Verordnung über die Zusammenlegung der deutschen und der niederländischen Grenz-
abfertigung am Grenzübergang Neurhede - Boertange . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 301
4. 4. 72 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Republik Bolivien über Kapitalhilfe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 304
5. 4. 72 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens über den Zollwert der Waren 306
5. 4. 72 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Zollübe1 einkommens über die vorüber-
gehende. Einfuhr von Lehrmaterial . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 306
11. 4. 72 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der St'ockholmer Fassung der Berner Uber-
einkunft zum Schutz von Werken der Literatur und Kunst . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 307
11. 4. 72 Bekanntmachung über die Fortgeltung des deutsch-britischen Auslieferungsvertrages in
der Fassung der deutsch-britischen Vereinbarung über die Auslieferung flüchtiger Ver-
brecher vom 23. Februar 1960 im Verhältnis zu Mauritius . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 307
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausqabe in deutscher Sprache -
vom Nr ./Seite
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
12. 4. 72 Verordnung (EWG) Nr. 733/72 der Kommission zur Festset-
zung der auf G e t r e i d e , M eh I e , G r o b g r i e ß und
Feingrieß von Weizen oder Roggen anwendbaren Ab-
schöpfungen 13. 4. 72 L 87/1
12. 4. 72 Verordnung (EWG) Nr. 734/72 der Kommission über die Fest-
setzung der Prämien, die den Abschöpfungen für G e t r e i d e
und M a l z hinzugefügt werden 13.4. 72 L 87/3
12. 4. 72 Verordnung (EWG) Nr. 735/72 der Kommission zur Anderung
der bei der Erstattung für G e t r e i d e anzuwendenden Be-
richtigung 13. 4. 72 L 87/5
12. 4. 72 Verordnung (EWG) Nr. 736/72 der Kommission über die Fest-
setzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weiß -
z u c k e r und R o h z u c k e r 13.4. 72 L 87/6
12. 4. 72 Verordnung (EWG) Nr. 737/72 der Kommission über die Fest-
setzung der Abschöpfung bei der Einfuhr von M e l a s s e 13. 4, 72 L 87/7
12. 4. 72 Verordnung (E\VG) Nr. 738/72 der Kommission zur Festset-
zung der Erstattung bei der Ausfuhr in unverändertem Zu-
stand für W e i ß z u c k e r und R o h z u c k e r 13. 4, 72 L 87/8
12. 4. 72 Verordnung (EWG) Nr. 740/72 der Kommission zur Einfüh-
rung einer Ausgleichsabgabe auf die Einfuhr von bestimmten
Sorten S ü ß o r a n g e n aus Spanien 13 4. 72 L 87/11
750 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr. 21, ausgegeben am 25. April 1972
Tag Inhalt Seite
14. 4. 72 Verordnung über die Zusammenlegung der deutschen und der niederländischen Grenz-
abfertigung am Grenzübergang Neurhede - Boertange . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 301
4. 4. 72 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Republik Bolivien über Kapitalhilfe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 304
5. 4. 72 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens über den Zollwert der Waren 306
5. 4. 72 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Zollübe1 einkommens über die vorüber-
gehende. Einfuhr von Lehrmaterial . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 306
11. 4. 72 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der St'ockholmer Fassung der Berner Uber-
einkunft zum Schutz von Werken der Literatur und Kunst . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 307
11. 4. 72 Bekanntmachung über die Fortgeltung des deutsch-britischen Auslieferungsvertrages in
der Fassung der deutsch-britischen Vereinbarung über die Auslieferung flüchtiger Ver-
brecher vom 23. Februar 1960 im Verhältnis zu Mauritius . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 307
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausqabe in deutscher Sprache -
vom Nr ./Seite
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
12. 4. 72 Verordnung (EWG) Nr. 733/72 der Kommission zur Festset-
zung der auf G e t r e i d e , M eh I e , G r o b g r i e ß und
Feingrieß von Weizen oder Roggen anwendbaren Ab-
schöpfungen 13. 4. 72 L 87/1
12. 4. 72 Verordnung (EWG) Nr. 734/72 der Kommission über die Fest-
setzung der Prämien, die den Abschöpfungen für G e t r e i d e
und M a l z hinzugefügt werden 13.4. 72 L 87/3
12. 4. 72 Verordnung (EWG) Nr. 735/72 der Kommission zur Anderung
der bei der Erstattung für G e t r e i d e anzuwendenden Be-
richtigung 13. 4. 72 L 87/5
12. 4. 72 Verordnung (EWG) Nr. 736/72 der Kommission über die Fest-
setzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weiß -
z u c k e r und R o h z u c k e r 13.4. 72 L 87/6
12. 4. 72 Verordnung (EWG) Nr. 737/72 der Kommission über die Fest-
setzung der Abschöpfung bei der Einfuhr von M e l a s s e 13. 4, 72 L 87/7
12. 4. 72 Verordnung (E\VG) Nr. 738/72 der Kommission zur Festset-
zung der Erstattung bei der Ausfuhr in unverändertem Zu-
stand für W e i ß z u c k e r und R o h z u c k e r 13. 4, 72 L 87/8
12. 4. 72 Verordnung (EWG) Nr. 740/72 der Kommission zur Einfüh-
rung einer Ausgleichsabgabe auf die Einfuhr von bestimmten
Sorten S ü ß o r a n g e n aus Spanien 13 4. 72 L 87/11
Nr. 39 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. April 1972 751
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
12. 4. 72 Verordnung (EWG) Nr. 741/72 der Kommission über die
Methode und den Zinssatz, die zur Errechnung der Finanzie-
rungskosten für die Interventionen auf dem Binnenmarkt für
Rind f 1 e i s c h und für Mi Ich erze u g n iss e anzuwen-
den sind 13.4. 72 L 87/12
12. 4. 72 Verordnung (EWG) Nr. 742/72 der Kommission zur Änderung
der Verordnung (EWG) Nr. 1053/68 hinsichtlich der Bescheini-
gung für S c h m e I z k ä s e und S c h m e 1 z k ä s e z u b e -
reitungen 13,, 4. 72 L 87/14
13,. 4. 72 Verordnung (EWG) Nr. 743/72 der Kommission zur Festset-
zung der auf G e t r e i d e , M e h I e , G r o b g r i e ß und
Feingrieß von Weizen oder Roggen anwendbaren Ab-
schöpfungen 14. 4. 72 L 88/1
13. 4. 72 Verordnung (EWG) Nr. 744/72 der Kommission über die Fest-
setzung der Prämien, die den Abschöpfungen für G e t r e i d e
und M a 1 z hinzugefügt werden U.4. 72 L 88/3
13. 4. 72 Verordnung (EWG) Nr. 745/72 der Kommission zur Festset-
zung der bei der Erstattung für G e t r e i d e anzuwendenden
Berichtigung 14. 4. 72 L 88/5
1,3. 4. 72 Verordnung (EWG) Nr. 746/72 der Kommission zur Festset-
zung der für G e t r e i d e , M e h 1 e , G r o b g r i e ß und
Feingrieß von Weizen oder Roggen anzuwendenden Er-
stattungen 14. 4. 72 L 88/7
13-. 4. 72 Verordnung (EWG) Nr. 747/72 der Kommission zur Festset-
zung d.er bei R e i s und B r u c h r e i s anzuwendenden
Abschöpfungen 14.4. 72 L 88/10
13. 4. 72 Verordnung (EWG) Nr. 748/72 der Kommission zur Festset-
zung der Prämien als Zuschlag zu den Abschöpfungen für
R e i s und B r u c h r e i s 14.4. 72 L 88/12
13,, 4. 72 Verordnung (EWG) Nr. 749/72 der Kommission zur Festset-
zung der Erstattungen bei der Ausfuhr für R e i s und
Bruchreis u. 4. 72 L 88/14
1,3. 4. 72 Verordnung (EWG) Nr. 750/72 der Kommission zur Festset-
zung der bei der Erstattung für Reis und B r u c h r e i s
anzuwendenden Berichtigung 14.4. 72 L 88/16
13. 4. 72 Verordnung (EWG) Nr. 751/72 der Kommission über die Fest-
setzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von W e i ß -
z u c k e r und R o h z u c k e r 14. 4. 72 L 88/18
13. 4. 72 Verordnung (EWG) Nr. 752/72 der Kommission zur Festset-
zung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von K ä 1 b e r n und
ausgewachsenen R i n d e r n sowie von Rindfleisch, ausge-
nommen gefrorenes Rindfleisch 14. 4. 72 L 88/19
13. 4. 72 Verordnung (EWG) Nr. 753/72 der Kommission zur Änderung
der Verordnung (EWG) Nr. 208/70 mit Durchführungsbestim-
mungen zu den Maßnahmen zur Förderung der A p f e 1 -
sirren verarb ei tung 14. 4. 72 L 88/22
752 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I
Einbanddecken 1971
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