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Bundesgesetzblatt
Teill Z1997A
1972 Ausgegeben zu Bonn am 27.April 1972 1 Nr.36
Tag I n h a 1t Seite
24. 4. 72 Nf'11f<1ssunq cl0r Zweiten Durchführungsverordnung zum Gesetz über explosionsgefährliche
Slol lc (2. DV SprC'Jl~Jsloflgesetz) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 633
7134-1-1-2
Bekanntmachung
der Neufassung der Zweiten Durchführungsverordnung
zum Gesetz über explosionsgefährliche Stoffe
(2. DV Sprengstoffgesetz)
Vom 24. April 1972
Auf Grund des Artikels 2 der Ersten Verordnung
zur .Änderung der Zweiten Durchführungsverord-
nung zum Sprengstoffgesetz vom 29. Oktober 1971
(Bundesgesetzbl. I S. 1723) wird nachstehend der
Wortlaut der Zweiten Durchführungsverordnung
zum Gesetz über explosionsgefährliche Stoffe in der
jetzt geltenden Fassung bekanntgegeben, wie sie
sich aus der oben angeführten .Änderungsverord-
nung ergibt.
Die Rechtsvorschriften sind auf Grund des § 3
Abs. 1, des§ 5 Abs. 1, des § 8 Abs. 3, des§ 15 Abs. 3,
des § 17 Abs. 3 und des § 19 Abs. 3 des Gesetzes
über explosionsgefährliche Stoffe (Sprengstoffge-
setz) vom 25. August 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 1358,
1970 I S. 224) erlassen worden.
I3onn, den 24. April 1972
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Finanzen
In Vertretung
Dr. Rohwedder
Zweite Verordnung
zur Durchführung des Gesetzes über explosionsgefährliche Stoffe
(2. DV Sprengstoffgesetz)
Inhaltsübersicht
§§ §§
1. Allgemeine Vorschriften und 2 VII. Sonstige explosionsgefährliche Stoffe
II. Anwendungsbereich des Gesetzes 3 bis 7 und explosionsgefährliche Stoffe aus
Fund- und Lagermunition 26 und 27
III. Zulassung von explosionsgefährlichen
Stoffen und Sprengzubehör 8 bis 10 VIII. Zündmittel 28 bis 34
IV. Verführen bei der Zulüssung; widerruf- IX. Sprengzubehör 35 bis 38
liche Zulassung zu Erprobungszwecken 11 bis 16
X. Pyrotechnische Gegenstände 39 bis 44
V. Allgemeine Vorschriften über Kenn-
XI. Fachkunde und Prüfungsverfahren 45 bis 47
zeichnung und Verpackung, Uberlassen
zur Beförderung 17 bis 20 XII. Lehrgänge für die Ausfühn~ng von
VI. Gesteinsprengstoffe und Sprengstoffe Sprengarbeiten 48 bis 51
für sonstige Zwecke, Wetterspreng- XIII. Führung, Inhalt, Aufbewahrung und
stoffe 21 bis 25 Vorlage des Verzeichnisses 52 und 53
634 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I
XIV. Ausnahme-, Bußgeld-, Ubergangs- und Anlage II Zeichen für explosionsgefährliche Stoffe und
Schlußvorschriftcn 54 bis 58 Sprengzubehör nach § 10
Anlage I Anforderungen an die Zusammensetzung und
Anlage III Gebührenverzeichnis
Besch,illenhc,it der explosionsgefährlichen
Stoffe llnd des Sprengzubehörs Anlage IV Gefahrensymbol nach § 17 Abs. 1 Nr. 5
I. Allgemeine Vorschriften II. Anwendungsbereich des Gesetzes
§ 1 § 3
(l) Explosionsgcfiförliche Stoffe der Anlage I zum (1) Das Gesetz ist nicht anzuwenden auf
Sprengstoffgesetz (Gesetz) werden insbesondere 1. den Erwerb, die Beförderung, die Einfuhr und das
verwendet sonstige Verbringen in den Geltungsbereich des
1. als Gesteinsprengstoffc und Sprengstoffe für son- Gesetzes, das Aufbewahren, das Verwenden und
stige Zwecke, Wettersprengstoffe, Zündstoffe, das Vernichten von explosionsgefährlichen Stof-
pyrotechnische Sülze, Treibladungspulver und fen der Anlage I zum Gesetz, soweit sie verarbei-
Raketenfesttreibstoffe, tet sind in
2. für militärische, polizcil iche, technische, wissen- a) Schallmeßvorrichtungen zur Bestimmung der
schaftliche und analytische Zwecke. Wassertiefe mit einem Knallsatz von nicht
mehr als je 2 g, wenn diese Gegenstände vom
(2) Explosionsgcfährliche Stoffe der Anlage II Schiffsführer oder einer von ihm schriftlich
zum Gesetz werden insbesondere verwendet beauftragten Person erworben oder verwen-
1. als Hilfsstoffe bei der Herstellung chemischer det werden,
Erzeugnisse, b) Schnellauslöseeinrichtungen mit einem Satz
2. für technische, wissenschaftliche, analytische, me- von nicht mehr als 2 g, wenn diese Einrich-
dizinische, zahnmedizinische, veterinärmedizi- tungen gegen unbefugtes Offnen gesichert,
nische und pharmazeutische Zwecke. druckfest und splittersicher sind und von dem
Leiter eines Betriebes oder einer von ihm
(3) Als Zündmittel im Sinne des § 2 Abs. 2 des schriftlich beauftragten Person erworben oder
Gesetzes werden insbesondere Sprengschnüre, verwendet werden,
Sprengkapseln, Spren~Jverzögerer, elektrische Zün-
c) Anzündern für Verbrennungskraftmaschinen;
der, Pulverzündschnüre, Anzünder für Pulverzünd-
schnüre und Zündpillen verwendet. 2. den Verkehr mit sowie auf die Beförderung, die
Einfuhr und das sonstige Verbringen in den Gel-
(4) Als Sprengzubehör im Sinne des § 2 Abs. 2 tungsbereich des Gesetzes, das Aufbewahren, das
des Gesetzes werden insbesondere Zündleitungen - Verwenden und Vernichten von
ausgenommen Gumrnischla uchlei tun gen und Kabel-, a) explosionsgefährlichen Stoffen der Anlage I
Verlängerungsdrähte, Isolierhülsen, Zündmaschinen, zum Gesetz, soweit sie in Sprengniete mit
Zündmaschinenprüfgeräte und Zündkreisprüfer ver- einem Sprengsatz von höchstens 40 g auf
wendet.
1 000 Sprengniete verarbeitet sind,
§ 2 b) explosionsgefährlichen Stoffen, die in Zünd-
(1) Wettersprengstoffe werden entsprechend ihrer pillen, Zündhütchen und Zündlamellen ver-
Sicherheit gegen Schlagwetter nach Anlage I in die arbeitet sind;
Klassen I, II und III eingeteilt. 3. den Umgang und den Verkehr mit explosionsge-
(2) Pyrotechnische Gegenstände werden nach den fährlichen Stoffen, die in Zündhölzern verarbeitet
Anforderungen der Anlage I gemäß ihrer Gefähr- sind, sowie die Beförderung, die Einfuhr und das
lichkeit oder ihrem Verwendungszweck in folgende sonstige Verbringen der in Zündhölzern verarbei-
Klassen eingeteilt: teten explosionsgefährlichen Stoffe in den Gel-
tungsbereich des Gesetzes, mit Ausnahme der
Klasse I: Feuerwerkspielwaren,
Herstellung dieser explosionsgefährlichen Stoffe
Klasse II: Kleinfeuerwerk, und ihrer Verarbeitung in Zündhölzern.
Klasse III: Gartenfeuerwerk, (2) Die §§ 6 bis 14, 17 und 18, 19 Abs. 1 und 2 und
Klasse IV: Großfeuerwerk, § 20 des Gesetzes sind nicht anzuwenden auf
Klasse T: Pyrotechnische Gegenstände für techni- 1. den Erwerb, die Einfuhr und das sonstige Ver-
sche Zwecke, insbesondere Gegenstände, bringen in den Geltungsbereich des Gesetzes so-
die zur Rettung von Menschen, zur Be- wie das Aufbewahren von Brennzündern, Pulver-
förderung von Gegenständen oder zu zündschnüren und Anzündern für Pulverzünd-
meteorologischen Zwecken bestimmt schnüre,
sind, oder die als Hilfsmittel bei Arbeits- 2. den Erwerb, die Aufbewahrung und Verwendung
vorgängen, als Signalmittel, als Pflan- von pyrotechnischen Gegenständen der Unter-
zenschutz- oder Schädlingsbekämpfungs- klasse T2, die in der Schiffahrt zur Rettung von
mittel dienen sollen, und Knallkorke. Menschen oder als Signalmittel bestimmt sind,
Die Gegenstände der Klasse T werden soweit diese Gegenstände vom Reeder, vom
nach dem Grad der Gefährlichkeit in die Schiffseigner oder von deren Beauftragten erwor-
Unterklassen T1 und T2 eingeteilt. ben sowie von Personen aufbewahrt oder ver-
Nr. 36 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. April 1972 635
wendet wc~rd(:JJ, die: ein ndnlischcs Patent, einen Nachweis dafür, daß die explosionsgefährlichen
Mcil.roscnbrid odc•r <~in Befühjgungszeugnis zum Stoffe nach Nummer 3 für militärische oder polizei-
Rcttirngsbool.milnn bcsilzcn und die im Rahmen liche Zwecke bestimmt sind, durch eine Bescheini-
ihrer Bernfsaus!Jildun~J im Umgang mit den ge- gung der jeweiligen staatlichen Beschaffungs- oder
nannl.cn Cc~J<:nsLJndcn unterwiesen worden sind. Auftragsstelle zu erbringen.
§ 15 des Gcsdzcs ist auf die in Nummer 1 bezeich-
neten GcgcnstJndc njchl anzuwenden. § 4
(1) § 4, §§ 6 bis 15, 17, 18, 19 Abs. 1 und 2 und § 20
(3) § 4 des Gcsdzes ist nicht anzuwenden auf des Gesetzes sind nicht anzuwenden auf
1. explosionsqdJhrljchc Stoffe der Anlage I und der 1. die Herstellung, Be- und Verarbeitung, den Er-
Anlage 11 AIJschnjlt A zum Gesetz, die nur für werb, die Einfuhr, das sonstige Verbringen in den
mililürjschc oder p0Jjwilicl1e Zwecke an die Bun- Geltungsbereich des Gesetzes, das Aufbewahren,
deswehr, den Buncfosgrcnzsclrntz, die in der Bun- das Verwenden und das Vernichten von kleinen
desrepubJjk Dculschland stationierten ausländi- Mengen der explosionsgefährlichen Stoffe der
schen Streitk rJfl.c oder die Polizeien der Länder Anlage I zum Gesetz, die für wissenschµftliche,
vertri<:bcn oder ihnen überlassen werden, wenn analytische, medizinische, zahnmedizinische, vete-
sichergestellt ist, daß die explosionsgefährlichen rinärmedizinische und pharmazeutische Zwecke
Stoffe den von dc:r jeweils zuständigen Stelle er- verwendet werden durch
lassenen sj chcrhc i ts lechni sehen Lieferbedingun-
a) Inhaber von wissenschaftlichen Instituten oder
gen entsprechen,
von Laboratorien und die mit der Leitung die-
2. explosionsgefJhrliche Stoffe der Anlage I und der ser Stellen beauftragten Personen,
AnlarJe H Abschni ll A zum Gesetz, die für militä- b) Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Apotheker, Heil-
rische oder polizeiliche Zwecke bestimmt sind und praktiker und Dentisten,
zum Zwecke der Prüfun9 dem Institut für che- c) Personen, die unter Aufsicht oder nach Wei-
misch-technjsche Untersuchungen überlassen wer- sung einer nach Buchstabe a oder b bezeich-
den, neten Person handeln;
3. explosionsgefährliche Stoffe der Anlage I und der 2. den gegenseitigen Vertrieb und das gegenseitige
Anlage II Abschnitt A zum Gesetz, die nur für Uberlassen kleiner Mengen zwischen den unter
militJrische oder polizeiliche Zwecke bestimmt Nummer 1 bezeichneten Personen mit der Maß-
sind, soweit sie zum Zwecke der Weiterverarbei- gabe, daß das Uberlassen nur gegen Bestell- und
tung Lieferschein erfolgen darf, die ein Jahr aufzube-
a) von dem Inhaber einer nach § 16 der Gewerbe- wahren sind.
ordnung genehm igungsbedürftigen Anlage an Die in Nummer 1 Buchstaben a und b bezeichneten
den Inhaber einer anderen nach § 16 der Ge- Personen müssen die für die beabsichtigte Tätigkeit
werbeordnung genehmigungsbedürftigen An- erforderliche Fachkunde besitzen.
la9e vertrieben oder überlassen werden,
Als kleine Mengen im Sinne der Nummern 1 und 2
b) eingeführt oder sonst in den Geltungsbereich gelten höchstens je 100 g von explosionsgefährlichen
des Gesetzes verbracht und an den Inhaber Stoffen, die gegen mechanische und thermische Be-
einer nc1ch § 16 der Gewerbeordnung geneh- anspruchung nicht empfindlicher sind als Penta-
migungsbedürfti9en Anlage vertrieben oder erythrittetranitrat, und höchstens je 3 g von emp-
überlassen werden, findlicheren explosionsgefährlichen Stoffen.
4. explosionsgefährliche Stoffe der Anlage I und der (2) Für die in Absatz 1 bezeichneten Tätigkeiten
Anlc19e II Abschnitt A zum Gesetz, die nicht für mit explosionsgefährlichen Stoffen der Anlage II
militärische oder polizeiliche Zwecke verwendet Abschnitt A zum Gesetz gilt Absatz 1 mit der Maß-
werden, soweit die aus ihnen hergestellten End- gabe, daß die §§ 4, 13, 14, 17, 18, 19 Abs. 1 und 2 und
produkte der Zulassungspflicht unterliegen und § 20 des Gesetzes nicht anzuwenden sind.
die Voraussetzungen der Nummer 3 im übrigen
gegeben sind, (3) Für Betriebslaboratorien, die in emem räum-
lichen und betrieblichen Zusammenhang mit einer
5. pyrotechnische Gegenstände der Klassen I, II, III nach § 16 der Gewerbeordnung genehmigungsbe-
und der Unterklc1sse T1, die als Muster oder Pro- dürftigen Anlage, in der mit explosionsgefährlichen
ben von demjenigen, der die Zulassung dieser Stoffen umgegangen wird, betrieben werden, gelten
Gegenstände bea.ntragen will, gewerbsmäßig ein- die Absätze 1 und 2 mit der Maßgabe, daß die in Ab-
geführt oder sonst in den Geltungsbereich des satz 1 bezeichneten Tätigkeiten mit explosionsge-
Gesetzes verbracht werden. fährlichen Stoffen zu Zwecken der Fertigungskon-
trolle oder der Forschung fo einer Menge bis zu 3 kg
Im Falle der Nummer 3 gilt die Freistellung auch
zulässig sind; das gleiche gilt, soweit die explosions-
dann, wenn die in dieser Vorschrift genannten ex-
gefährlichen Stoffe von dem Inhaber eines Betriebs-
plosionsgefährlichen Stoffe zum Zwecke der Erpro-
laboratoriums oder den mit der Leitung des Labora-
bung vertrieben oder überlassen werden. Der Nach-
toriums beauftragten Personen erworben, an sie
weis dafür, daß die explosionsgefährlichen Stoffe
vertrieben oder ihnen überlassen werden.
nach Nummer 1 den technischen Lieferbedingungen
entsprechen, ist durch eine Bescheinigung des Insti- (4) Die zuständige Behörde kann in den Fällen der
tuts für chemisch-technische Untersuchungen, der Absätze 1 bis 3 im Einzelfall größere Mengen explo-
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sionsgcfJhrlidwr Storre zulusscn, soweit der Schutz stimmte explosionsfähige Stoffe, die nicht explo-
von LdH)n, Ccsundlwil 1md ScJd1gütern Beschäftigter sionsgefährlich im Sinne des § 2 Abs. 1 des Gesetzes
oder Driltcr dlll il1lCJcrc Weise ~Jcwcthrleistet ist. sind, die §§ 30 und 33 des Gesetzes jedoch mit der
Maßgabe, daß eine Freiheitsstrafe oder eine Ersatz-
§ 5 freiheitsstrafe nicht verhängt werden darf.
(1) § 15 des C(\Sdzes isl auf df'n Umgang und den (2) Werden diese Stoffe erst an der Verwendungs-
Verkehr mit py roleclinischen Gegenstctnden nicht stelle hergestellt und dort unverzüglich zum Spren-
anzuwenden. gen verwendet, so sind auf sie § 15 Abs. 1 und 2 des
(2) Die§§ 6 bis 12, 17, 18, 19 /\bs. 1 und 2 und§ 20 Gesetzes (Aufzeichnungspflicht) sowie die §§ 21 bis
des Gesetzes sind nicht anzuw(~nden m1f den Erwerb, 25 (Kennzeichnung und Verpackung) nicht anzuwen-
den Vertrieb, dils U bcrli:lssen, das Befördern, das den. Die Mengen ihrer wesentlichen Bestandteile
Aufücwiihrcn, dils Verwencfon und das Vernichten sind jedoch durch die an den Mischladegeräten an-
von py rol.echn isdwn Gc~JPnstLindcn der Klassen I, II gebrachten und fortlaufend schreibenden Geräte
und der Unlerk lasse T1. aufzuzeichnen. Die Meßstreifen sind ein Jahr lang
aufzubewahren und der zuständigen Behörde oder
(3) § 19 /\ bs. 3 Satz 1 des Gesetzes ist auf pyro- den von ihr beauftragten Personen auf Verlangen
technische Gege;nsLJnde der Klasse I nicht anzuwen- vorzulegen.
den.
(4) § 4 des Gesetzes ist auf pyrotechnische Gegen-
stände der Klasse~ lV nicht anzuwenden.
III. Zulassung von explosionsgefährlichen
Stoffen und Sprengzubehör
§ 6
(1) Das Gesc!lz ist nicht onzuwenden auf den Er- § 8
werb, das /\ufbcwc1hn~n, das Verwenden, das Ver- (1) Explosionsgefährliche Stoffe der Anlage I und
nichten, das Befördern und das Uberlassen von der Anlage II Abschnitt A zum Gesetz und Spreng-
1. Knallkapseln für Signdlzwecke durch die Deut- zubehör müssen in ihrer Zusammensetzung und Be-
sche Bundesbahn, schaffenheit den in der Anlage I bezeichneten An-
forderungen entsprechen.
2. explosionsgefährlichen Stoffen durch das Zoll-
kriminalinstitut und die Zolltechnischen Prüfungs- (2) Die Zulassungsbehörde kann im Einzelfall von
und Lehranstalten der Bundeszollverwaltung, einzelnen Anforderungen der Anlage I Ausnahmen
3. exp]osionsgerJh rl ichcn Stoff cn durch das Institut bewilligen oder zusätzliche Anforderungen stellen,
für chemisch-technische Untersuchungen, wenn der Schutz von Leben, Gesundheit und Sach-
gütern Beschäftigter oder Dritter dies zuläßt oder
4. explosionsgeführlidwn Stom~n durch das Institut erfordert.
für Chemie der Treib- und Explosivstoffe,
§ 9
5. explosions~Jcfobrlichen Stoffen durch das Bundes-
kriminalamt und die Landeskriminalämter, (1) Explosionsgefährliche Stoffe der Anlage I und
6. explosionsgefcthrlichen Stoffen durch Bauämter, der Anlage II Abschnitt A zum Gesetz und Spreng-
Wasserw irtsdwftsJmter, öffentliche Forstämter, zubehör dürfen keine Bezeichnung haben, die zur
Amter der Strnßenbauverwaltung, Landwirt- Irreführung geeignet ist oder eine Verwechslung mit
schaflsbchördcn, Fl mbercinigungsbehörden, Be- Stoffen und Gegenständen anderer Beschaffenheit
schußärnter sowie durch öffentliche Hochschulen, hervorruft.
Fachhochschulen, Fachschulen und allgemein- (2) Die Bezeichnung der Wettersprengstoffe muß
oder berufsbildende Schulen, mit dem Wort „Wetter" beginnen. Die Sprengstoffe
soweit dies zur Erfüllung ihrer hoheitlichen Auf- desselben Typs sind zusätzlich durch große lateini-
gaben erforderlich ist. sche Buchstaben in der Reihenfolge des Alphabets
zu unterscheiden.
(2) Die §§ 6 bis 13 des Gesetzes sind nicht anzu-
wenden auf den Erwerb, das Aufbewahren, das Ver- (3) Schlagwettergesicherte Zündmaschinen und
wenden, das Vernichten, das Befördern und das Zündmaschinenprüfgeräte müssen in der Typenbe-
Uberlassen explosionsgefährlicher Stoffe durch Ein- zeichnung den Buchstaben „K" führen.
heiten des Katastrophenschutzes des Bundes, der
Länder und der kommunalen Gebietskörperschaften § 10
und durch Behörden der Wc1sser- und Schiffahrts-
verwaltung des Bundes, soweit dies zur Erfüllung Die Zulassungsbehörde hat dem Zulassungsinha-
ihrer hoheilliclwn Aufgaben erforderlich ist. ber die Verwendung eines Zulassungszeichens vor-
zuschreiben, das sich aus der Kurzbezeichnung der
Bundesanstalt für Materialprüfung als Zulassungs-
§ 7
behörde „BAM", dem in der Anlage II für den je-
(l) Die für explosionsgefährliche Stoffe geltenden weiligen Stoff oder Gegenstand vorgesehenen Zei-
Vorschriften des Gesetzes und die für Gestein- chen und einer Kennummer zusammensetzt. Die
sprengsto[fe geltenden Vorschriften dieser Verord- Kennummer besteht aus einer fortlaufenden Num-
nung sind auch anzuwenden auf zum Sprengen be- mer.
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IV. Verfahren bei der Zulassung; 3. eine Bescheinigung der nach Landesrecht zustän-
widerrniJiche Zulassung zu Erprobungszwecken digen Behörde, daß gegen die Durchführung der
praktischen Erprobung in den in Aussicht genom-
§ 11 menen Betrieben keine Bedenken bestehen.
(1) Die Zusiltntriensdzuno und Beschaffenheit von Die Nummern 2 und 3 gelten nicht, wenn die Berg-
explosions~J('f~ih rl id1en SLoifon llnd Sprengzubehör gewerkschaftliche Versuchsstrecke in den Fällen des
sind ün einer Probe oder an einem I3üumuster zu § 13 Abs. 1 Satz 3 in ihrer Prüfbescheinigung vor-
prüfen. schlägt, von einer praktischen Erprobung abzusehen.
(2) Zusli.indig isl Die Unterlagen nach den Nummern 2 und 3 sind je-
doch der Zulassungsbehörde nachträglich zu über-
1. die Zulassungsbehörde für die Prüfung von ex-
senden, wenn diese eine praktische Erprobung an-
plosionS(J<~fri11rliclH!n Sloffon mit Ausnahme der
ordnet.
in Nummer 2 bczciclrnden Stoffe und für die
Prüfung von pyrotechnischen Gegenständen, (3) Der Antragsteller hat der für die Prüfung nach
§ 11 Abs. 2 zuständigen Stelle
2. die BcrmJewcrksdwfllichc Versuchsstrecke der
Westfülisdien Berggewerkschaftskasse für die 1. Proben oder Muster des Stoffes oder Gegenstan-
Prüfung von Cestcinsprengstoffen, von Spreng- des und eines Vergleichsstoffes oder -gegenstan-
stoffen für sonstige Zwecke, die zum Verstärken des in einer zur Prüfung ausreichenden Menge
oder Perforieren bestimmt sind, von Wetter- oder Zahl zu übersenden,
sprengstoffen, von Zündmitteln zur Verwendung 2. auf Verlangen die erforderlichen Belegmuster
der genannten Sprcngstoff e und von Sprengzu- zum Verbleib zu überlassen.
behör.
(4) Die Zulassungsbehörde kann den Zulassungs-
(3) Die BermJewerkschaftJiche Versuchsstrecke er- antrag dem nach § 5 Abs. 2 des Gesetzes gebildeten
teilt dem Antrc.igslellcr eine Prüfbescheinigung dar- Sachverständigenausschuß für explosionsgefährliche
über, ob und inwieweit bei dem geprüften Stoff oder Stoffe zur Stellungnahme vorlegen, wenn zweifel-
Gegcnstünd V crsa~Jungsgründe nach § 4 Abs. 2 des haft ist, ob bei Erteilung der Zulassung der Schutz
Gesetzes vorliegen. Aus der Prüfbescheinigung muß von Leben, Gesundheit oder Sachgütern Beschäftig-
auch hervorgehen, für welchen Verwendungsbereich ter oder Dritter gewährleistet ist.
der geprüfte Stoff oder Gegenstand geeignet ist.
§ 13
§ 12 (1) Explosionsgefährliche Stoffe können zu Erpro-
(1) Der An tragsleller lwt in dem Antrag anzu- bungszwecken in einem Betrieb oder in mehreren
geben Betrieben widerruflich zugelassen werden, wenn ihre
1. die Bezeichnung des explosionsgefährlichen Stof- Wirkungsweise, Brauchbarkeit und Beständigkeit
fes oder des Sprengzubehörs, durch die Prüfung nach § 11 Abs. 1 nicht ausreichend
zu ermitteln sind. Gesteinsprengstoffe, Sprengstoffe
2. den Namen und Sitz der herstellenden Firma so- für sonstige Zwecke, die zum Verstärken oder Per-
wie die Herstellungsstätte und, im Falle der Ein- forieren bestimmt sind, Wettersprengstoffe und hier-
fuhr oder des sonstigen Verbringens in den Gel- für bestimmte Zündmittel, die zur Verwendung in
tungsbereich des Gesetzes, den Namen (Firma) untertägigen Betrieben bestimmt sind, müssen prak-
und Sitz dessen, der die Stoffe oder Gegenstände tisch erprobt werden. Von einer praktischen Erpro-
einführt oder sonst in den Geltungsbereich des bung von Gesteinsprengstoffen, Sprengstoffen für
Gesetzes verbringt, sonstige Zwecke und von hierfür bestimmten Zünd-
3. die Beschaffenheit des Stoffes oder Gegenstandes, mitteln, die ausschließlich zur Verwendung in nicht
seine chemische Zusammensetzung, seine physi- untertägigen Betrieben bestimmt sind, sowie von
kalischen Eigenschaften, seine Bauart, seinen Ver- Sprengzubehör kann abgesehen werden, wenn dies
wendungszweck sowie seine Anwendungs- und zum Schutz von Leben, Gesundheit und Sachgütern
Wirkungsweise. Beschäftigter oder Dritter nicht erforderlich er-
Kann die chemische Zusammensetzung nicht mit aus- scheint.
reichender Genauigkeit angegeben werden, so ist (2) Von der Zusammensetzung und Beschaffenheit
der explosionsgefährliche Stoff durch Angaben über eines widerruflich zugelassenen Stoffes oder Gegen-
sein Herstellungsvcrfohren zu chürakterisieren. standes kann während der praktischen Erprobung
im Rahmen der in der widerruflichen Zulassung fest-
(2) Dem An trag auf Zulassung von Gesteinspreng- gelegten Begrenzung mit Zustimmung der Prüfstelle
stoffen, von Sprengstoffen für sonstige Zwecke, die (§ 11 Abs. 2) abgewichen werden, wenn der Schutz
zum Verstärken oder Perforieren bestimmt sind, von von Leben, Gesundheit und Sachgütern Beschäftigter
Wettersprengstoffen, von Zündmit:ieln zur Verwen- oder Dritter gewährleistet ist. Hierüber sind die Zu-
dung der genannten Sprengstoffe und von Spreng- lassungsbehörde und die für die Aufsicht über die
zubehör sind beizufügen Erprobung zuständige Behörde zu unterrichten.
1. die Prüfbescheinigung der Berggewerkschaftlichen (3) Die praktische Erprobung erfolgt unter Auf-
Versuchsstrecke nach§ 1 l Abs. 3, sicht der nach Landesrecht zuständigen Behörde; es
2. die Bezeichnung eines Betriebes oder mehrerer sind zu beteiligen:
Betriebe, in dem oder in denen die praktische 1. an der Erprobung von Gesteinsprengstoffen und
Erprobung (§ 13) durchgeführt werden soll, Sprengstoffen für sonstige Zwecke, die zum Ver- .
638 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I
stJrken oder Pcrf orieren bc~stimmt sind, von Wet- anzeiger und im Amts- und Mitteilungsblatt der
tersprengstollen, von Ziindrnitteln zur Verwen- Bundesanstalt für Materialprüfung bekanntgemacht.
drmq der gcrwnnlcn Sprc:ngsloffe und von Spreng- Die Bekanntmachung soll die in § 14 Abs. 2 bezeich-
zubehör die Ber~.iqcwcrkschaflliche Versuchs- neten Angaben enthalten.
strecke und auf Verlangen crnch die Zulassungs- (2) Bei befristeten Zulassungen kann von der Be-
behörde,
kanntmachung abgesehen werden.
2. an der Erprobung sonstiger explosionsgefährlicher
Stoffe und pyrotechnischer Gegenstände die Zu-
§ 16
lassungsbehörde,
3. an der Erprobung in Betrieben, die nicht der Berg- (1) Die Zulassungsbehörde erhebt für die im Zu-
aufsicht unterliegen, auch die zuständigen Träger lassungsverfahren erforderliche Prüfung und die
Entscheidung über die Zulassung von explosions-
der Unfall versicherun~J.
gefährlichen Stoffen und Sprengzubehör von dem
(4) Uber düs Ergebnis der praktischen Erprobung Antragsteller Gebühren.
von Gestein- und Wettersprengstoffen und von
Zündmitteln, die für die Verwendung von Gestein- (2) Der Personalaufwand für die im Zulassungs-
und Wettersprengstoffen bestimmt sind, sowie von verfahren erforderliche Prüfung wird nach den
Sprengzubehör fertigt die nach Landesrecht zustän- Stundensätzen der Anlage III berechnet; zur Abgel-
dige Behörde einen Erprobungsbericht an, den sie tung des Sachaufwandes wird eine Grundgebühr
der Zulassungsbehörde übersendet. Der Erprobungs- nach den Sätzen der Anlage III erhoben.
bericht ist im Benehmen mit dem Träger der gesetz- (3) Die Gebühr für die Zulassung beträgt minde-
lichen Unfallversicherung zu fertigen, sofern die stens fünfzig Deutsche Mark und darf fünfhundert
Erprobung in einem Betrieb durchgeführt worden Deut.sehe Mark nicht übersteigen. Wird die Zulas-
ist, der nicht der Bergaufsicht unterliegt. sung versagt oder wird der Zulassungsantrag zu-
rückgenommen, bevor über ihn entschieden ist, so
§ 14 ist die halbe Gebühr zu erheben.
(1) Uber den Antrag auf Zulassung eines explo- (4) Neben den Gebühren sind als Auslagen vom
sionsgefährlichen Stoffes oder von Sprengzubehör Antragsteller zu erstatten
nach § 4 des Gesetzes entscheidet die Bundesanstalt 1. die Kosten der von der Behörde aufgewendeten
für Materialprüfung durch schriftlichen Bescheid. Prüfmittel,
(2) Der Zulassungsbescheid hat folgende Angaben 2. bei Prüfungen außerhalb der Dienststelle die
zu enthalten Reisekosten der Bediensteten,
3. beim Versand die Kosten der Beförderung und
1. die Bezeichnung des explosionsgefährlichen Stof-
der Verpackungsmittel,
f es oder des Sprengzubehörs,
4. bei der Prüfung von Gegenständen, die der Prüf-
2. den Namen (Firma) und Sitz des Herstellers so- stelle nach § 11 Abs. 2 aus dem Ausland zuge-
wie die Herstellungsstätte und, im Falle der Ein- sandt werden, die aufgewendeten Eingangsabga-
fuhr oder des sonstigen Verbringens in den Gel- ben und die mit ihnen im Zusammenhang stehen-
tungsbereich des Gesetzes, den Namen (Firma) den Gebühren,
und Sitz dessen, der den Stoff oder Gegenstand
5. die Kosten für die Veröffentlichung der Zulas-
einführt oder sonst in den Geltungsbereich des
sung und für die Veröffentlichung der Rücknahme
Gesetzes verbringt,
und des Widerrufs der Zulassung,
3. Angaben über die für die Verwendung wesent-
6. die Fernsprechgebühren im Fernverkehr.
lichen Merkmale des Stoffes oder Gegenstandes,
(5) Die Zulassungsbehörde erhebt für die Prüfung
4. Art und Form des Zulassungszeichens (§ 10); bei
explosionsgefährlicher Stoffe nach der Anlage III
der Zulassung von Sprengschnüren und Pulver-
zum Gesetz Gebühren, deren Höhe nach den Stun-
zündschnüren auch die Farbe des Kennfadens, bei
densätzen der Anlage III zu bemessen ist. Auf die
der Zulassung von Sprengkapseln, Sprengverzö-
Erstattung der Auslagen ist Absatz 4 entsprechend
gerern und Sprengzündern auch die Form des
anzuwenden.
Zeichens der Herstellungsstätte,
(6) Die Zulassungsbehörde kann die Berggewerk-
5. die Befristungen, inhaltlichen Beschränkungen
schaftliche Versuchsstrecke ermächtigen, die Gebüh-
und Bedingungen der Zulassung und die mit ihr
ren und Auslagen für die im Zulassungsverfahren
verbundenen Auflagen.
erforderlichen, von der Berggewerkschaftlichen Ver-
(3) In dem Zulassungsbescheid muß dem Zulas- suchsstrecke durchgeführten Prüfungen einzuziehen.
sungsinhaber aufgegeben werden, einen Auszug des
Zulassungsbescheides den Verwendern auszuhändi-
gen, soweit darin Bestimmungen für die Verwen- V. Allgemeine Vorschriften über Kennzeichnung
dung des Gegens tandcs getroffen sind. und Verpackung, Oberlassen zur Beförderung
§ 15 § 17
(1) Die Zulassung von explosionsgefährlichen Stof- (1) Wer explosionsgefährliche Stoffe oder Spreng-
fen und Sprengzubehör sowie die Rücknahme oder zubehör herstellt, einführt oder sonst in den Gel-
der Widerruf einer Zulassung werden im Bundes- tungsbereich des Gesetzes verbringt, darf diese
Nr. 36 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. April 1972 639
Stoffe oder GciicnsUindc anderen nur überlassen, deren Vorgang herbeiführen kann, der ähnliche
wenn sie und ihre Vcrpackun~J ~J(mü.iß den Vorschrif- Gefahren für Leben, Gesundheit oder Sachgüter
ten der J\bschnillc! VI bis X qckcnnzcichnet sind. So- verursacht.
weit diese Vorschriften nichls Abweichendes vor- 3. Die Verpackung und ihre Verschlüsse müssen in
schrcilwn, ist folgende J<.ennzcichnung anzubringen allen Teilen so fest und stark sein, daß sie sich
1. die Bezeichnung des jeweiligen Stoffes oder Ge- nicht lockern oder öffnen und allen Beanspru-
gcnslc1ndcs, chungen zuverlässig standhalten, denen sie üb-
2. das vorgcsdui<~bcnc Zulassungszeichen, licherweise ausgesetzt sind.
3. der Name oder die foirrna des Herstellers,
§ 19
4. die I-IerslcllungssUilte,
5. das Gefuhrensymbol in schwarzer Farbe auf Wer explosionsgefährliche Stoffe oder Sprengzu-
ornngcgelbcrn Grund nad1 Anlage IV; es muß behör vertreibt, darf diese Stoffe oder Gegenstände
mindestens ein Zehntel der von der Kennzeich- anderen nur überlassen, wenn er sich auf Grund von
nung eingenommerwn Flüche ausfüllen. Stichproben überzeugt hat, daß
(2) Auf der Innenverpackung explosionsgefähr- 1. die explosionsgefährlichen Stoffe gemäß den Vor-
licher Stoffe kann anstelle der Kennzeichnung nach schriften der §§ 17 und 18 und der Abschnitte VI
Absatz 1 Nr. 5 der l Iinwcis .. ~xplosionsgefährlich" bis VIII und X gekennzeichnet und verpackt sind,
angebracht werden, sofern nach den Vorschriften 2. das Sprengzubehör gemäß den Vorschriften des
über die Beförderung gefährlicher Güter für das Ver- § 17 und des Abschnitts IX gekennzeichnet ist.
sandstück die Kennzeichnung mit dem Gefahrensym-
bol nach Absatz 1 Nr. 5 nicht vorgeschrieben ist.
§ 20
(3) Absatz 1 ist nicht anzuwenden auf explosions- (1) Explosionsgefährliche Stoffe dürfen vom Her-
gefährliche Stoffe und Sprengzubehör, die steller anderen zur Beförderung nur überlassen wer-
1. zur Ausfuhr oder zum sonstigen Verbringen aus den, wenn auf dem Versandstück der Hinweis „Ex-
dem Geltungsbereich des Gc~setzes bestimmt s·ind, plosionsgefährlich" angebracht ist, sofern nach den
Vorschriften über die Beförderung gefährlicher
2. zu militärischen und polizeilichen Zwecken für die
Güter für das Versandstück die Kennzeichnung mit
Bundeswehr, den Bundesgrenzschutz, für die in
dem Gefahrensymbol nach § 17 Abs. 1 Nr. 5 nicht
der Bundesrepublik Deutschland stationierten
vorgeschrieben ist. In das Beförderungspapier ist der
ausländischen Streitkräfte oder die Polizeien der
Hinweis „Explosionsgefährlich" aufzunehmen.
Länder hergestellt und ihnen überlassen werden.
(2) Im übrigen bleiben die Kennzeichnungs- und
(4) Die vorgeschriebene Kennzeichnung auf dem Verpackungsvorschriften über die Beförderung ge-
Gegenstand oder auf der Verpackung muß deutlich fährlicher Güter unberührt.
sichtbar, leicht lesbar und dauerhaft sein. Die Kenn-
zeichnung ist in deutscher Sprache anzubringen.
Kennzeichnungen in verschlüsselter Form sind unzu-
lässig, sowc:~it dies nicht in den Abschnitten VI bis X VI. Gesteinsprengstoffe und Sprengstoffe
ausdrücklich zugelassen ist. für die Kennzeichnung für sonstige Zwecke, Wettersprengstoffe
auf der Innenverpackung mit dem Gefahrensymbol
brauchen die in Absatz 1 Nr. 5 vorgeschriebene § 21
Farbe und Größe nicht eingehalten zu werden. (1) Gesteinsprengstoffe und Wettersprengstoffe
der Klasse I müssen in Paketen verpackt sein; dies
§ 18 gilt nicht für brisante Gesteinsprengstoffe, wenn das
Wer explosionsgefährliche Stoffe herstellt, ein- Gewicht der einzelnen Patrone mindestens 500 g be-
führt oder sonst in den Geltungsbereich des Geset- trägt oder die paketlose Verpackung nach den Vor-
zes verbringt, darf diese Stoffe anderen nur überlas- schriften über die Beförderung gefährlicher Güter
sen, wenn sie gemüß den Vorschriften der Abschnitte zugelassen ist. Wettersprengstoffe der Klassen II
VI bis X verpackt sind. Soweit diese Vorschriften und III müssen in wasserdichten durchsichtigen
nichts Abweichendes vorschreiben, muß die Ver- Kunststoffschläuchen verpackt und zu Paketeinhei-
packung hinsichtlich der Widerstandsfähigkeit und ten gebündelt sein. Diese Verpackung ist auch für
Undurchlüssigkeit folgenden Anforderungen genü- Patronen brisanter Gesteinsprengstoffe mit einem
gen: Gewicht von weniger als 500 g und für Wetter-
sprengstoffe der Klasse I zulässig.
1. Die Verpackungen müssen so verschlossen und
beschaffen sein, daß der Inhalt bei gewöhnlicher (2) Absatz 1 ist auf Gesteinsprengstoffe nicht an-
Beanspruchung nicht beeinträchtigt wird und vom zuwenden, wenn diese Stoffe in kleineren Mengen,
Inhalt nichts nach außen gelangen kann; dies gilt als sie in der Ursprungsverpackung des Herstellers
nicht, wenn die Eigenschaften des Stoffes andere enthalten sind, dem Verbraucher überlassen wer-
Sicherheitsvorkehrungen erfordern. den; die Gesteinsprengstoffe müssen jedoch hand-
habungssicher und so verpackt sein, daß sie gef ahr-
2. Der Werkstoff der Verpackungen und ihrer Ver-
los befördert werden können.
schlüsse darf vom Inhalt nicht angegriffen werden
und darf keine Verbindung mit ihm eingehen, die (3) Sprengstoffe für sonstige Zwecke müssen hand-
eine Explosion, eine Entzündung oder einen an- habungssicher und so verpackt sein, daß sie gefahr-
640 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I
los befördert werden können und den Vorschriften (6) Für die Kennzeichnung der Kisten, Kartons,
über die Beförderun~J gdiihrlicher Güter entspre- Paketeinheiten, Patronen und anderer Behälter, in
chen. denen Sprengstoffe für sonstige Zwecke verpackt
werden, gelten die Absätze 1 bis 5 entsprechend. An
§ 22
Stelle des Gewichts des Sprengstoffinhalts kann
(1) Undurchsichtige Umhüllungen der Patronen auch die Anzahl der Gegenstände angegeben wer-
und Pakete von Pulversprengstoffen müssen braun den.
sein. Die Kisten, Kartons und Fässer sowie Umhül-
§ 24
lungen, in denen Pulversprengstoffe verpackt wer-
den, müssen fol~Jende Angaben tragen: (1) Die Umhüllung der Patronen und Pakete von
Wettersprengstoffen müssen folgende Farben haben
1. die Kennzeichnung nach § 17 Abs. 1, oder erkennen lassen:
2. die Jahres- und Monatszuhl der Herstellung, 1. der Klasse I: Gelblich-weiß;
3. das Gewicht des Sprengstoffinhalts. 2. der Klasse II: Gelblich-weiß mit 2 cm breiten
Pakete und Patronen sind nach § 17 Abs. 1 zu kenn- grünen Querstreifen;
zeichnen. Soweit sich die Kennzeichnung mit dem 3. der Klasse III: Grün
Zulassungszeichen und dem Gefahrensymbol (§ 17 (2) Für die Kennzeichnung der Kisten, Kartons,
Abs. 1 Nr. 5) auf den Patronen nicht anbringen läßt, Paketeinheiten und Patronen, in denen Wetter-
genügt die Kennzeichnung auf den Paketen. sprengstoffe verpackt werden, gilt § 23 Abs. 2 bis 4
(2) Die in Absatz 1 vorgeschriebene Kennzeich- entsprechend. An Stelle der Monatszahl ist die Jah-
nung ist auf den Patronen und Paketen in schwar- reswochenzahl anzugeben.
zen, auf den Behältern in roten Schriftzeichen und (3) Für die in Absatz 2 vorgeschriebene Kenn-
Zahlen anzubringen. zeichnung sind schwarze Schriftzeichen und Zahlen
zu verwenden.
§ 23
§ 25
(1) Undurchsichtige Umhüllungen der Patronen
und Pakete von brisanten Gesteinsprengstoffen Wer Pulversprengstoffe herstellt, einführt, sonst
müssen rot sein; durchsichtige Umhüllungen müssen in den Geltungsbereich des Gesetzes verbringt oder
rote Farbe erkennen lassen. Bei undurchsichtiger, vertreibt, darf diese anderen zum Schnüren und zum
starrer Umhüllung von Patronen genügt zur Kenn- Kessel- und Lassensprengen in loser Form überlas-
zeichnung ein mindestens 5 cm breiter roter Ring. sen.
(2) Kisten, Kartons und andere Behälter, in denen
brisante GesteinsprcnDstoffe verpackt werden, müs- VII. Sonstige explosionsgefährliche Stoffe
sen folgende An~Ji:iben tragen oder erkennen lassen: und explosionsgefährliche Stoffe
1. die Kennzeichnung nach § 17 Abs. 1, aus Fund- und Lagermunition
2. die Monats- und Jahreszahl der Herstellung, § 26
3. die laufende Nummer der Kiste, des Kartons oder (1) Behälter und Pakete, in denen Zündstoffe,
eines anderen Bchtllters im Herstellungsjahr, pyrotechnische Sätze, Treibladungspulver und Ra-
4. das Gewicht des Sprengstoffinhalts. ketenfesttreibstoffe verpackt werden, müssen fol-
gende Angaben tragen:
(3) Pakete und Patronen müssen folgende Angaben
tragen oder erkennen lassen: 1. die Kennzeichnung nach § 17 Abs. 1,
1. die Kennzeichnung nach § 17 Abs. 1, 2. die Monats- und Jahreszahl der Herstellung,
2. die Jahreszahl der Herstellung, 3. die Anzahl der Gegenstände oder die Menge des
3. die Nummer der Kiste oder des Kartons. Stoffes,
4. eine Gebrauchsanweisung und die bei der Zulas-
§ 22 Abs. 1 Satz 4 gilt entsprechend. Pakete einer
sung vorgeschriebenen Hinweise.
Sprengstoffkiste oder eines Kartons sind zusätzlich
mit einer fortl~mfenden Nummer und mit der Zahl (2) Behälter und Pakete, in denen
der in dem Paket enthaltenen Patronen zu kenn-
1. Stoffe der Anlage II Abschnitt A zum Gesetz,
zeichnen. Patronen sind zusätzlich mit der Nummer
des Pakets zu kennzeichnen. 2. Stoffe der Anlage II Abschnitt B und C zum Ge-
setz
(4) Werden Patronen brisanter Gesteinsprengstoffe
verpackt werden, müssen die Angaben nach Ab-
in wasserdichten durchsichtigen Kunststoffschläu-
satz 1 tragen. Im Falle der Nummer 2 ist die Kenn-
chen verpackt und zu Paketeinheiten gebündelt, so
zeichnung nach § 17 Abs. 1 Nr. 2 nicht erforderlich.
genügt die K<~nnzeichnung der Paketeinheiten in der
Kiste oder in dem Karton mit einer durchlaufenden (3) Die Verpackung der in den Absätzen 1 und 2
Nummer. bezeichneten Stoffe muß folgenden Anforderungen
(5) Für die in den .Absützen 2 und 3 vorgeschrie- entsprechen:
bene Kennzeichnung sind bei Pi.ltronen und Paketen 1. Der Werkstoff und die Konstruktion der Verpak-
schwarze, bei den Kisten, Kartons und anderen Be- kungen müssen so beschaffen sein, daß sie keine
hältern rote Schriflzcichen und Zahlen zu verwen- nach dem Stand der Technik vermeidbare Er-
den. höhung der Gefahr bewirken,
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2. die Menge der Stoffe in der Verpackungseinheit (2) Sprengkapseln müssen in Schachteln mit höch-
ist so zu wählen, daß bei Temperaturen, denen stens 100 Stück verpackt sein.
die Stoffe beim Transport und bei der Lagerung (3) Die Schachteln müssen folgende Angaben tra-
üblicherweise ausgesetzt sind, keine Selbstent- gen:
zündung eintritt. Ist diese Forderung nicht erfüll-
1. die Kennzeichnung nach § 17 Abs. 1,
bar, so ist durch dauernde Kühlung eine Selbst-
erhitzung zu verhindern. 2. die Anzahl der Sprengkapseln,
3. die Jahreszahl der Herstellung.
§ 27
Ferner muß in jeder Schachtel ein Zettel enthalten
(1) Explosionsgefährliche Stoffe dürfen nicht ver- sein, auf dem der Tag der Herstellung ersichtlich ist.
trieben, anderen überlassen oder verwendet wer-
den, wenn sie ganz oder teilweise stammen aus § 30
1. Fundmunition oder (1) In die Hülsen von Sprengverzögerern muß das
2. Zündkörpern, Sonderkörpern mit explosionsge- Zeichen der Herstellungsstätte in der im Zulassungs-
fährlichen Stoffen oder Treibladungspulver, aus- bescheid festgelegten Form eingeprägt sein.
genommen einbasigem Treibladungspulver, oder (2) Sprengverzögerer müssen in Schachteln zu
aus Festtreibstoffraketen, von Lagermunition höchstens 100 Stück verpackt sein.
oder
(3) Die Schachteln müssen folgende Angaben tra-
3. Lagermunition oder anderen als den in Nummer 2
gen:
genannten Gegenständen von Lagermunition, die
1. die Kennzeichnung nach § 17 Abs. 1,
a) wegen ungenügender Lagerbeständigkeit aus-
gesondert war oder 2. die Anzahl der Sprengverzögerer,
b) außergewöhnlichen mechanischen, thermischen 3. die mittlere Verzögerungszeit in :tv1illisekunden,
oder sonstigen Beanspruchungen unterworfen 4. die Jahreszahl der Herstellung.
war, von denen anzunehmen ist, daß sie die
Empfindlichkeit oder Beständigkeit der in der § 31
Munition enthaltenen Stoffe, insbesondere
(1) Elektrische Zünder müssen in Paketen zu höch-
durch Einwirkung von Bränden oder Explosio-
stens 100 Stück verpackt sein. Jedes Paket muß mit
nen, verändert haben.
einem Zettel versehen sein, der bei Brückenzündern
(2) Im Sinne des Absatzes 1 sind A gelbe Farbe mit dem Buchstaben „A", bei Brücken-
1. Sonderkörper: in der Munition enthaltene Körper, zündern U gelbe Farbe mit dem Buchstaben „ U", bei
die dazu bestimmt sind, Brand-, Leucht-, Nebel-, Brückenzündern HU blaue Farbe hat und folgende
Reiz-, Rauch- oder ähnliche Vvirkungen zu erzeu- Angaben tragen muß:
gen; 1. bei Sprengzündern die Kennzeichnung nc1ch § 17
2. Lagermunition: militärische Munition, die von zu- Abs. 1, bei Brennzündern die Kennzeichnung nach
ständigen sliwtlichen oder militärischen Stellen § 17 Abs. 1 Nr. 1 bis 4,
übernommen und seit diesem Zeitpunkt bis zu
2. die Anzahl der Zünder,
ihrer Abgabe an einen Unternehmer ununterbro-
chen durch solche Stellen verwahrt und verwaltet 3. bei Brückenzündern A und U den Brücken- und
worden ist; Gesamtwiderstand, bei Brückenzündern HU den
3. Fundmunition: militärische Munition, die von Gesamtwiderstand,
einem Unternehmer erlangt worden und nicht 4. die Zünderdrahtlänge und das -material,
Lagermunition ist.
5. bei Sprengzeitzündern Zeitstufenabstand und -an-
zahl, bei Zündschnurzeitzündern die Länge der
VIII. Zündmittel Zündschnüre,
6., ,,Schlagwettersicher" oder „ Nichtschlagwetter-
§ 28 sicher",
(1) Jede Sprengschnur muß einen Kennfaden 7. die Monats- und Jahreszahl der Herstellung.
haben, der die Herstellungsstätte erkennen läßt und
dessen Farbe im Zulassungsbescheid festgelegt ist. (2) Brückenzünder A, die einem Verbraucher in
einer Lieferung überlassen werden, müssen der glei-
(2) Sprengschnüre müssen auf Rollen gewickelt chen Widerstandsgruppe angehören. In der nächsten
und dürfen nicht länger als 500 m sein. Jede Rolle Lieferung dürfen die Zünder nur der gleichen oder
muß folgende Angaben tragen: einer benachbarten Widerstandsgruppe angehören.
1. die Kennzeichnung nach § 17 Abs. 1, Die Zünder gehören der gleichen Widerstandsgruppe
2. die Ltinge der Sprengschnur, an, wenn sich ihre Brückenwiderstände um nicht
3. die Monats- und Jahreszahl der Herstellung. mehr als 0,25 Q unterscheiden.
§ 29 § 32
(1) In den Flachböden der Sprengkapseln muß das (1) In den Flachboden der Zündcrhülsen von
Zeichen dPr HerstellungssU:itte in der im Zulassungs- Sprengzündern müssen das Zeichen der Herstel-
bescheid festgelegten form eingeprägt sein. lungsstätte in der im Zulassungsbescheid festgeleg-
642 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I
ten Form, in den Flachboden von Sprengzeitzündern zündlitzen gilt § 33 entsprechend. Die Kennzeich-
auch die Zci l.sl.u lcnnummer sowie bei Brückenzün- nung muß außerdem die Brennzeit in Sekunden je
dern U außerdem der Buchstabe U" eingeprägt sein.
11 Meter angeben.
(2) Sc:hlc1gwel.tc:rsichcrc Sprengzünder müssen Hül-
sen uus Kupfer oder Messing haben; die Hülsen dür-
IX. Sprengzubehör
fen keine PJ rbung erhalten.
Die Hülsen nicht.schlagwettersicherer Zünder müssen § 35
sich in Materic.Jl oder Farbf~ deutlich von metallisch (1) Die Isolierung von Zündleitungen, deren elek-
blankem Kupfer oder Messing unterscheiden. trischer Widerstand je 100 m Länge eines Leiters
(3) Die Isolierung der beiden Zünderdrähte von nicht mehr als 2 Q beträgt, muß gelb gefärbt sein.
Brückenzündc)rn A und Brückenzündern U muß wie Bei einem Widerstand von mehr als 2 Q muß sie
folgt gefärbt sein: rot gefärbt sein.
1. bei Sprengmoment- und Brennzündern gelb-weiß (2) Rollen, in denen Zündleitungen verpackt wer-
2. bei Milli sek undenzündcrn gelb-grün den, müssen mit einem Zettel versehen sein, der fol-
gende Angaben tragen muß:
3. bei Halbsek undcnzündern gelb-rot.
1. die Kennzeichnung nach § 17 Abs. 1 Nr. 1 bis 4,
(4) Die Isolierung der beiden Zünderdrähte von 2. die Länge der Zündleitung und den Werkstoff des
Brückenzündern HU muß wie folgt gefärbt sein: Leiters,
1. bei Sprengmomentzündern blau-weiß 3. den elektrischen Widerstand für 100 m einfache
2. bei Millisckundenzündern blau-grün Leitungslänge.
3. bei Halbsekundenzündern blau-rot.
§ 36
(5) An den Zünderdrähten von Brückenzündern U
muß der Buchstabe U" angebracht sein. (1) Die Isolierung von Verlängerungsdrähten aus
II
Stahl muß grau, die Isolierung von Verlängerungs-
(6) Bei Sprengzeitzündern muß die Zeitstufennum- drähten aus Kupfer grün gefärbt sein.
mer an den Zünderdrähten in gelber Farbe ange-
(2) Rollen, in denen Verlängerungsdrähte verpackt
bracht und bei Brückenzündern U" mit dem Buch-
II
staben U verbunden sein. Bei Millisekundenzündern werden, müssen mit einem Zettel versehen sein, der
muß an den Zündcrdrähten der Verzögerungszeiten- folgende Angaben tragen muß:
abstand in Millisekunden angegeben sein, sofern er 1. die Kennzeichnung nach § 17 Abs. 1 Nr. 1 bis 4,
weniger als 30 Millisekunden beträgt. 2. die Länge des Verlängerungsdrahtes und den
Werkstoff des Leiters,
§ 33 3. den elektrischen Widerstand für 100 m Draht-
länge.
(1) Jede Pulverzündschnur muß einen Kennfaden
(3) Packungen mit Isolierhülsen müssen mit einem
haben, der die Herstellungsstätte erkennen läßt und
die im Zulassungsbescheid festgelegte Farbe trägt. Zettel versehen sein, der folgende Angaben tragen
muß:
(2) Die Gefäße, in denen die Pulverzündschnur-
1. die Kennzeichnung nach § 17 Abs. 1 Nr. 1 bis 4,
ringe oder -rollen verpackt werden, müssen mit
einem Zettel versehen sein, der folgende Angaben 2. die Anzahl der Isolierhülsen.
tragen muß:
§ 37
1. die Kennzeichnung nach § 17 Abs. 1 Nr. 1 bis 4,
2. die Anzahl der Pulverzündschnurringe oder -rol- (1) Zündmaschinen müssen folgende Angaben tra-
len und die Li:inge eines Ringes oder einer Rolle, gen:
3. die Monats- und Jahreszahl der Herstellung. 1. die Kennzeichnung nach § 17 Abs. 1 Nr. 2 bis 4,
2. die Typenbezeichnung,
§ 34
3. die Zünderart, bei Zündmaschinen für mehrere
(1) Anzünder für Pulverzündschnüre müssen in Zünderarten die Zünderarten, für die sie zur Ver-
Schachteln mit höchstens 25 Stück verpackt sein. Die wendung anderen überlassen werden, die Schalt-
Schachteln müssen die Anzünder gegen Feuchtigkeit weise und die zulässige Anzahl der Zünder,
schützen. 4. den elektrischen Höchstwiderstand, bei Zündma-
(2) Jede Schachtel mit Anzündern für Pulverzünd- schinen für mehrere Zünderarten die elektrischen
schnüre muß folgende Angaben tragen: Höchstwiderstände für die Zünderarten, für die
1. die Kennzeichnung nach § 17 Abs. 1 Nr. 1 bis 4, sie zur Verwendung anderen überlassen werden,
2. die Anzahl der Anzünder, 5. die Fabrik-Nummer,
3. die Monats- und die Jahreszahl der Herstellung, 6. die Jahreszahl der Herstellung,
4. bei Zündlichtern: die Brennzeit in Sekunden. 7. bei schlagwettergesicherten Zündmaschinen:@,
(3) Für die Kennzeichnung und Verpackung von 8. bei Zündmaschinen mit einer Verriegelungsvor-
Anzündern für Pulverzündschnüre in Form von An- richtung, mit Ausnahme von Zündmaschinen mit
Nr. 36 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. April 1972 643
Anzeigevorrichtung für die Kondensatorspan- (2) Soweit sich die Kennzeichnung auf einzelnen
nung, ckn Buchstilben „Z" vor der Fabrik-Num- Gegenständen nicht anbringen läßt, genügt die An-
mer. bringung auf der kleinsten Verpackungseinheit.
(2) Zündmaschinenprüfgerüte müssen folgende An- (3) Die Kennzeichnung der kleinsten Verpackungs-
gaben tragen: einheit kann entfallen, wenn das Verpackungs-
1. die Kennzeichnung nach§ 17 Abs. 1 Nr. 2 bis 4, material den Gegenstand allseitig durchsichtig um-
2. die Typenbezeichnung, schließt und die Kennzeichnung auf dem Gegen-
3. die Bezeichnun~r der Zündmaschinentypen, zu de- stand deutlich erkennbar ist.
ren Nuchprüfunu dc1s Gerül bestimmt ist, (4) Für die Kennzeichnung pyrotechnischer Ge-
4. die Fabrik-Nummer, genstände sind folgende Farben zu verwenden
5. die J uhreszahl der Herstellung, Klasse I: Schwarz
6. bei schlc1gwettergesicherten Zündmaschinenprüf- Klasse II: Grün
gerliten: ®· Klasse III: Blau
(3) Zündkrnisprüfc)r müssen folgende Angaben tra- Klasse IV: Rot
gen: Klasse T: Braun
1. die Kennzeichnung nach § 17 Abs. 1 Nr. 2 bis 4, Gegenstände der Unterklasse T1 und ihre Ver-
2. die Typenbezeichnung, packung müssen mit einem „ T" im Viereck, Gegen-
3. der elektrische Widerstandsbereich, stände der Unterklasse T2 und ihre Verpackung mit
einem „ T" im Kreis gekennzeichnet sein. Dies gilt
4. die Fabrik-Nummer,
nicht für Knallkorke.
5. die Jahreszahl der Herstellung.
§ 40
§ 37 a
(1) Außer der Kennzeichnung nach § 39 Abs. 1
Zündmaschinen, die für mehrere Zünderarten be- bis 3 sind folgende Hinweise anzubringen bei pyro-
stimmt sind, dürfen nur verwendet werden, wenn sie technischen Gegenständen
für die zu verwendenden Zünderarten die Angaben
nach § 37 Abs. 1 Nr. 3 und 4 tragen. der Klasse II: ,,Abgabe an Personen unter 18
Jahren verboten",
§ 38 der Klasse III: ,,Abgabe nur gegen Vorlage
einer behördlichen Erlaubnis
Lade- und Mischladegeräte müssen folgende An- zum Abbrennen",
gaben tragen: der Klasse IV: ,,Abgabe nur gegen Vorlage
1. die Kennzeichnung nach § 17 Abs. 1 Nr. 2 bis 4, einer behördlichen Erlaubnis",
2. die Typenbezeichnung, der Klasse T: ,,Nur für den vorgesehenen
3. die Fabrik-Nummer. Zweck zu verwenden",
bei Knallkorken: ,,Vorsicht Knallkorke! Abgabe
nur in ganzen Schachteln er-
X. Pyrotechnische Gegenstände laubt".
(2) Den pyrotechnischen Gegenständen der Klas-
§ 39 sen II, III und T sowie jedem aus pyrotechnischen
Gegenständen der Klassen II und III zusammenge-
(1) Pyrotechnische Gegenstände sowie ihre Ver-
packung müssen folgende Angaben tragen: stellten Feuerwerksstück ist eine Gebrauchsanwei-
sung beizufügen. Bei Seenotsignalen der Klasse T
1. die Kennzeichnung nach § 17 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, kann die Gebrauchsanweisung auch in Form einer
bei pyrotechnischen Gegenständen der Klasse IV bildlichen Darstellung gegeben werden, wenn diese
die Kennzeichnung nach § 17 Abs. 1 Nr. 1 und 3; einen irrtümlichen Gebrauch ausschließt.
2. im Falle der Einfuhr oder des sonstigen Verbrin- (3) Für die Hinweise und Anweisungen nach den
gens in den Geltungsbereich des Gesetzes auch Absätzen 1 und 2 gilt § 39 Abs. 2 entsprechend.
den Namen (Firma) oder statt dessen das Waren-
zeichen dessen, der die Gegenstände einführt
§ 41
oder sonst in den Geltungsbereich des Gesetzes
verbringt. Für die Verpackung von Knallkorken gelten fol-
An Stelle des Namens oder der Firma des Herstel- gende besondere Bestimmungen:
lers nach § 17 Abs. 1 Nr. 1 kann dessen Warenzei- 1. Die einzelne Verpackungsschachtel darf höchstens
chen auf den pyrotechnischen Gegenständen ange- 50 Knallkorke enthalten; diese müssen auf den
bracht sein; auf der kleinsten Ursprungsverpackung Schachtelboden geklebt sein.
ist außerdem das Bruttogewicht der Verpackungs- 2. Die Verpackungsschachteln müssen aus zäher,
einheit anzubringen. widerstandsfähiger Pappe hergestellt sein. Der
Gegenstände der Klassen IV und T mit Ausnahme Unterteil der Schachtel muß so hoch sein, daß sein
der Knallkorke müssen außerdem mit der Jahres- oberer Rand 5 mm über der Oberfläche der einge-
zahl der Herstellung gekennzeichnet werden. klebten Knallkorke liegt, und so bemessen sein,
644 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I
dc1ß die Kncillkorke sich nirgends zwängen. Der Die Verwendung von Ammoniumsalzen und Ami-
Deckel d<:r Sch<1clll<:l muß dicht schließen und nen zusammen mit Chloraten in Rauch erzeugen-
mindestens J 5 mm über den oberen Rand des den Gemischen ist zulässig, wenn durch die Zu-
Unlcrleils ~Jrcilen. sammensetzung des pyrotechnischen Satzes eine
3. Der Raum zwiscl1en und iibcr den Knallkorken hinreichende Beständigkeit gewährleistet ist.
muß bis zum Schdd1tclrnnd mit Holzmehl ausge- Enthält ein pyrotechnischer Gegenstand mehrere
fülll sein, dds keine B<:slc1ndlcile enthalten darf, zulässige Sätze, so sind diese so anzuordnen, daß
durch die dt1s Deck blü I lclwn verletzt werden kann. keine Mischungen der in Satz 1 genannten Art
Das IJolzmtdil rn1.1ß rniL ei1wm weichen Stoff ab- entstehen können.
gc:deckl sein.
4. In Sätzen, die Chlorate enthalten, darf der Anteil
4. Der Decke:! und cliis lJnlc:rl('il dt:r qcfüllten Schach- an Chloraten 70 v. H. nicht übersteigen. In Leucht-
tel n1 i'1sscn durch ci nen K lehsLreifen lest mitein- sätzen auf Bariumchlorat-Grundlage und in Pfeif-
ander verbundc~n St:in. sätzen darf der Chloratanteil bis zu 80 v. H. des
5. Fcrligc: Sdwchlcln müs:,en beim Versand zu Pake- Satzgewichts betragen.
tcm verciniql: s<•in. Ein l\ikel. durr nicht mehr als
(3) Der Hersteller und derjenige, der pyrotechni-
10 Schachteln enlhcJllen. Die Pakete müssen in
sche Gegenstände einführt oder sonst in den Gel-
Holzkisten oder in cmdcren für die Beförderung
tungsbereich des Gesetzes verbringt, hat sich auf
auf der Eisc:nbi:llm zuqc:ldssenen Versandbehäl-
Grund von Stichproben oder auf Grund der Ana-
tern derart verpackt sc:in, daß sie gegen Ver-
lyse eines Fachinstitutes davon zu überzeugen, daß
schieben rJesichert sind.
bei den Ausgangsstoffen die Voraussetzungen nach
Absatz 1 Nr. 1 und 2 und bei den pyrotechnischen
§ 42 Sätzen die Voraussetzungen nach Absatz 2 Nr. 3
(1) Wer pyrol.c:dm isehe Gegenstände herstellt, Satz 2 vorliegen. Die Nachweise über die Prüfung
einführt oder sonst in den Cel tungsbereich des Ge- sind drei Jahre lang aufzubewahren.
setzes verbrin~Jt, darf diese anderen nur überlassen,
wenn ihre Sätze § 43
1. mechanisch oder dwrnisch nicht verunreinigt sind, (1) Pyrotechnische Gegenstände der Klasse II dür-
2. keine saure Reaktion zeigen, es sei denn, daß fen in der Zeit vom 1. bis 26. Dezember an den
die Hand}1abunussichcrheit oder die Lagerbestän- letzten Verbraucher nicht vertrieben und diesem
digkei l nicht beeinträchtigt wird, nicht überlassen werden.
3. folgende !\us~JimgsstoHe nicht enhaltcn: (2) Pyrotechnische Gegenstände der Klasse III dür-
a) Schwefel mit freier Säure oder mit mehr als fen unbeschadet des § 6 des Gesetzes an den letzten
0, 1 v. H. unverbrennbaren Bestandteilen, Verbraucher nur gegen Aushändigung einer Zweit-
schrift der nach Landesrecht erforderlichen Erlaubnis
b) Schwefelblüte,
zum Abbrennen überlassen .werden. Die Zweit-
c) weißen (gelben) Phosphor, schrift ist ein Jahr lang aufzubewahren. Pyrotech-
d) Kaliumchlo1at mit mehr als 0,15 v. H. Bromat- nische Gegenstände der Klasse III, die für den Ge-
gehalt. brauch noch hergerichtet werden müssen, dürfen nur
Personen überlassen werden, die nach dem Gesetz
(2) Wer pyrotechnische Gegenstände der Klasse IV
oder nach landesrechtlichen Vorschriften berechtigt
herstellt, einführt oder sonst in den Geltungsbereich
des Gesetzes verbringt, darf diese Gegenstände an- sind, mit pyrotechnischen Gegenständen der Klas-
se IV umzugehen oder diese Gegenstände zu er-
deren nur überlassen, wenn sie folgenden Anforde-
rungen entsprechen: werben.
(3) Pyrotechnische Gegenstände der Unterklas-
1. Die Sätze dürfen nicht sclbstentzündhch sein; eine
vierwöchige Lagerung bei 50° C darf bei ihnen se T1 dürfen anderen nur überlassen werden, wenn
der Erwerber einen schriftlichen Auftrag mit An-
keine chemische Veränderung hervorrufen, die
eine Gefahrenerhöhung bedeutet. Enthalten die gabe des Verwendungszweckes vorlegt. Der Auftrag
GegensUinde verschiedene Sätze, so dürfen die ist ein Jahr lang aufzubewahren.
BestandtE~ile dieser Si:itze nicht in Reaktion unter- (4) Pyrotechnische Gegenstände der Unterklasse T2
einander treten können, die zur Se.lbstentzündung dürfen anderen nur überlassen werden, wenn der
führt. Erwerber
2. In Knallsätzen dürfen an exp]osionsgefährlichen 1. einen schriftlichen Auftrag mit Angabe des Ver-
Stoffen nur Schwarz pul ver, andere Nitratgemische wendungszweckes vorlegt,
oder Nitrozellulose mit 12,6 v. H. und weniger
Stickstoff geba lt enthalten sein; Perchloratgemi- 2. auf Grund des Gesetzes oder auf Grund landes-
sche sind zulässig. rechtlicher Vorschriften berechtigt ist, mit diesen
Gegenständen umzugehen oder diese zu erwer-
3. Die pyrotechnischen Si.itze dürfen folgende Stoffe ben.
nicht enthalten:
Absatz 3 Satz 2 ist anzuwenden.
Ammoniumsdlze oder Amine zusammen mit
Chloraten, Chlorate zusammen mit Metallen, (5) Sind pyrotechnische Gegenstände verschiede-
AnlimonsuHiden oder Kaliumhexacyanoferrat (II). ner Klassen zu einem Sortiment vereinigt, so darf
Nr. 36 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. April 1972 645
dieses anderen nur nach den für die Gegenstände e) die Ursachen und Folgen des Unbrauchbar-
der höchsten Klc1sse geltenden Vorschriften über- werdens von explosionsgefährlichen Stoffen
lassen werden. und Zündmitteln,
f) die zu treffenden Maßnahmen zur Sicherheit
§ 44
des Lebens und der Gesundheit Beschäftigter
(1) Wer pyrotechnische Gegenstände vertreibt oder Dritter und zur Abwendung von Gef ah-
oder anderen überläßt, darf sie nur in der Ursprungs- ren für Sachgüter bei der Ausführung von
verpackung des Herstellers aufbewahren. Geöffnete Sprengarbeiten und beim Umgang und Ver-
Verpackungen sind unverzüglich wieder zu ver- kehr mit explosionsgefährlichen Stoffen,
schließen. Pyrotechnische Gegenstände dürfen in
2. ausreichende rechtliche Kenntnisse der Vorschrif-
Schaufenstern nicht, in Verkaufsräumen nur in ver-
ten über den Umgang und den Verkehr mit ex-
schlossenen Schaukästen zur Schau gestellt werden.
plosionsgefährlichen Stoffen sowie über deren
(2) Im Verkaufsraum dürfen nur pyrotechnische Beförderung für die jeweils beantragte Erluubnis.
Gegenstände der Klassen I, II und der Unterklas-
se T, bis zu einem Bruttogewicht von insgesamt (2) Absatz 1 ist auf den Nachweis der Fachkunde
10 kg aufbewahrt werden. In einem Nebenraum ist durch die in § 16 Abs. 1 Nr. 3 und 4 des Gesetzes
außerdem die Aufbewahrung von pyrotechnischen bezeichneten Personen mit der Maßgabe entspre-
Gegenstctnden der Klassen I, II und der Unterklas- chend anzuwenden, daß von diesen Personen nur
se T, bis zu einem Bruttogewicht von insgesamt Kenntnisse verlangt werden dürfen, die ihrem Tätig-
20 kg zulässig. Im Verkaufsraum ist von Feuer- keitsbereich sowie ihren Aufgaben und Befugnissen
stellen und Heizkörpern mit einer Oberflächen- im Betrieb entsprechen.
temperatur über 120 C ein Abstand von mindestens § 46
3 m einzuhalten; im Nebenraum dürfen Feuerstellen
oder Heizkörper mit einer Oberflächentemperatur Die Prüfung nach § 8 Abs. 1 des Gesetzes ist vor
über 120 C während der Aufbewahrung nicht in einem Vertreter der zuständigen Behörde in Anwe-
Betrieb sein; offene Feuerstellen und offenes Licht senheit eines Vertreters des Trägers der gesetz-
sind verboten. lichen Unfallversicherung abzulegen. Dieser ist be-
rechtigt, in der Prüfung Fragen zu dem Prüfungs-
(3) Außerhalb des Verkaufs- und Nebenraums stoff zu stellen. An die Stelle des Vertreters des
dürfen pyrotechnische Gegenstände der Klassen I, II Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung tritt bei
und der Unterklasse T1 nur mit besonderer Geneh- Prüfung von Personen aus Betrieben, die der Berg-
migung der zuständigen Behörde aufbewahrt wer- aufsicht unterliegen, eine andere von der zuständi-
den. Die Genehmigung kann mit Auflagen zum gen Behörde berufene sachverständige Person.
Schutz von Leben, Gesundheit und Sachgütern Be-
schäftigter und Dritter verbunden werden. § 47
(4) Die Absätze 1 bis 3 sind nicht auf Knallbon- (1) Die Prüfung· ist mündlich abzulegen; es kön-
bons anzuwenden. nen zusätzlich schriftliche Prüfungsarbeiten verlangt
werden, wenn die mündliche Prüfung zum Nachweis
cter Fachkunde nicht ausreicht. Zum Nachweis der
XI. Fachkunde und Prüfungsverfahren Fachkunde für die Ausführung von Sprengarbeiten
ist außer der theoretischen in der Regel eine prak-
§ 45 tische Prüfung abzulegen.
( 1) Die in der Prüfung nach § 8 Abs. 1 des Ge- (2) Uber den wesentlichen Inhalt und das Ergeb-
setzes nachzuweisende Fachkunde umfaßt nis der Prüfung ist eine Niederschrift aufzunehmen,
1. ausreichende technische Kenntnisse über die von dem Vertreter der zuständigen Behörde zu
a) die Empfindlichkeit und Wirkungsweise von unterzeichnen ist.
explosionsgefährlichen Stoffen sowie über (3) Uber die in der Prüfung nachgewiesene Fach-
deren Handhabung und Anwendung, wenn kunde ist dem Bewerber ein Zeugnis auszustellen,
die Erlaubnis für die Ausführung von Spreng- das von dem Vertreter der zuständigen Behörde zu
arbeiten beantragt wird, unterzeichnen ist. Das Zeugnis soll auch von dem
b) die Ei~Jenschaften und die Behandlung explo- Vertreter des Trägers der gesetzlichen Unfallver-
sionsgef<lhrlicher Stoffe bei der Herstellung, sicherung, bei Personen aus Betrieben, die der Berg-
De- und Verarbeitung, Wiedergewinnung und aufsicht unterliegen, auch von der anderen sachver-
Aufbevv'ahrung, wenn die Erlaubnis für den ständigen Person unterzeichnet werden.
sonstigen Umgang mit explosionsgefährlichen (4) Besteht der Bewerber die Prüfung nicht, so
Stoffen beantragt wird, kann die Prüfung höchstens zweimal wiederholt
c) die Behandlung explosionsgefährlicher Stoffe werden.
beim Erwerb oder Uberlassen an andere, wenn
die Erlaubnis für den Verkehr mit explosions- XII. Lehrgänge
geföhrlichen Stoffen beantragt wird, für die Ausführung von Sprengarbeiten
d) die Empfindlichkeit und Behandlung explo-
sionsgefährlicher Stoffe beim Transport, wenn § 48
die Erlc1ubnis für die Beförderung explosions- (1) Zur Vermittlung der Fachkunde für die Aus-
gefctbrlichcr Stoffe beantragt wird, führung von Sprengarbeiten (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 des
646 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I
Gesetzes) werden Lchrgi.ingc von der zuständigen (2) Absatz 1 Nr. 2 bis 4 ist auf Sonder- und Wie-
Behörde s!.ild 1.1 ich imerk,rnn L derholungslehrgänge entsprechend anzuwenden.
(2) Die Leh r(Jli nqe werden ihrer Art nach als (3) Die Anerkennung kann widerrufen werden,
Grund-, Sond(~r- oder Wiederholungslehrgänge an- wenn nach ihrer Erteilung eine der in Absatz 1 oder 2
erkannt. genannten Voraussetzungen ganz oder teilweise
(3) GrunclJehrgi.inge können insbesondere aner- weggefallen ist und der Träger des Lehrgangs dem
kannt werden für: Mangel nicht innerhalb einer von der zuständigen
1. Allgemeine Sprengarbeiten, Behörde gesetzten Frist abgeholfen hat.
2. Kultursprengungen zu land- und forstwirtschaft-
lichen Zwecken.
(4) Sonderlchrgi.ingc könnc~n insbesondere für fol- § 50
gende Sachgebiete unerkannt werden: (1) Der Antragsteller ist zu einem Lehrgang zuzu-
1. Sprengen von Bauwerken und Bauwerkteilen, lassen, wenn
2. Großbohrlochspren~rungcn, 1. bei ihm Versagungsgründe nach § 7 Abs. 1 Nr. 1
3. Kammersprengungen, und 2 Buchstaben b und c des Gesetzes nicht vor-
4. Sprengungen unler Wasser, liegen,
5. Sprengungen in heißen Massen, 2. er eine einjährige Tätigkeit als Helfer bei einem
6. Eisspren~Jun~Jen, Sprengberechtigten nachweist.
7. Schneefeldsprengungen.
In Zweifelsfällen ist die körperliche Eignung durch
(5) Wiederholungslehrgänge können zum Aus- ein amtsärztliches Zeugnis, insbesondere über die
tausch von Erfahrungen bei der Durchführung von Seh- und Hörfähigkeit, nachzuweisen. Die Zuverläs-
Sprengarbeiten und den dctbei eingetretenen Unfäl- sigkeit ist durch eine Unbedenklichkeitsbescheini-
len sowie zur Vermittlung von Kenntnissen über gung der für die Erteilung der Erlaubnis oder des
neue Sprengverfahren anerkannt werden. Befähigungsscheines zuständigen Behörde nachzu-
(6) Für Personen aus Betrieben, die der Bergauf- weisen. Wird innerhalb eines Jahres nach Ausstel-
sicht unterliegen, gilt als Nachweis der Fachkunde lung der Unbedenklichkeitsbescheinigung eine Er-
für die Ausführung von Sprengarbeiten die erfolg- laubnis oder ein Befähigungsschein beantragt, so
reiche Teilnahme an einem Lehrgang, wenn dieser ist die erneute Prüfung der Zuverlässigkeit des
Lehrgang oder dessen Ausbildungsplan auf Grund Antragstellers nicht erforderlich, sofern nicht neue
landesrechtlicher Vorschriften anerkannt ist. Die Ab- Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der An-
sätze 2 bis 5 und die §§ 49 bis 51 sind nicht anzu- tragsteller die erforderliche Zuverlässigkeit nicht
wenden. mehr besitzt.
§ 49 (2) Die Helfertätigkeit nach Absatz 1 Nr. 2 kann
bis auf ein Vierteljahr abgekürzt werden, wenn der
(1) Grundlehrgänge dürfen nur anerkannt werden,
Antragsteller nachweist, daß er in dieser Zeit an
wenn
einer für seine Ausbildung genügenden Anzahl von
1. in einem theoretischen Teil ausreichende Kennt- Sprengungen mitgewirkt hat. Bei Sonder- und Wie-
nisse vermittelt werden über derholungslehrgängen gilt dieser Nachweis durch
a) die Empfindlichkeit und Wirkungsweise der die Vorlage der Bescheinigung über die Teilnahme
gebräuchlichen Sprengstoffe und Zündmittel an einem Grundlehrgang als erbracht.
sowie ihre Handhabung und Anwendung im
(3) Ehemaligen Soldaten der Bundeswehr und
Betrieb,
ehemaligen Angehörigen des Bundesgrenzschutzes
b) die Grundbegriffe über die Lademengenbe- mit mindestens vierjähriger Dienstzeit, die an einem
messung, Lehrgang im Sprengen mit Erfolg teilgenommen
c) die unfallsichere Ausführung der Spreng- haben und eine entsprechende Verwendung in der
arbeiten, Truppe nachweisen, kann die Zeit ihrer Ausbildung
d) die Rechtsvorschriften über den Erwerb und und Tätigkeit im militärischen oder polizeilichen
das Uberlassen von explosionsgefährlichen Sprengdienst auf die zu erfüllenden Voraussetzun-
Stoffen sowie über die Durchführung von gen bis zu einem halben Jahr angerechnet werden.
Sprengarbeiten; Bei Nachweis einer weitergehenden Ausbildung und
Tätigkeit im Sprengen, insbesondere durch eine
2. in einem praktischen Teil ausreichende Fertig-
Lehrtätigkeit, können in begründeten Ausnahme-
keiten in der unfallsicheren Handhabung und An-
fällen abweichende anrechenbare Zeiten festgelegt
wendung der Sprengstoffe und Zündmittel ver-
werden.
mittelt werden;
(4) Zu einem Sonder- oder Wiederholungslehr-
3. die Dauer des Lehrganqs eine ordnungsgemäße
gang wird in der Regel nur zugelassen, wer die
Vermittlung der erforderlichen Kenntnisse und
erfolgreiche Teilnahme an einem Grundlehrgang
Fertigkeiten gewährleistet;
nachweist. Die Zulassung zu einem Sonderlehrgang
4. die fachliche Leitung des LehrganrJs die für die kann ferner vom Nachweis einer praktischen Tätig-
ordnungsqemäße Durchführung von Sprengarbei- keit in dem Bereich, in dem der Bewerber tätig sein
ten erforderliche Ausbildung gewährleistet. will, abhängig gemacht werden.
Nr. 36 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. April 1972 647
§ 51 Führung des Verzeichnisses Verpflichtete hat das
(1) Der Grundlehrgc1ng isl: mit einer theoretischen Verzeichnis mit den Belegen bis zum Ablauf von
und prak Lisdien Pr(i ftrn~J abzuschl icßen. Die Prüfung zehn Jahren, von dem Tage der darin vorgenomme-
kann fJtmz oder lcilwcisc auch zu einem späteren nen letzten Eintragung an gerechnet, aufzubewah-
Zeitpunkl nachgeholt werden. ren. Gibt der zur Führung des Verzeichnisses Ver-
pflichtete das Gewerbe auf, so hat er das von ihm
(2) Die Prüfung ist vor einem Vertreter des Lehr- geführte Verzeichnis mit den Belegen seinem Nach-
gangsträgers in Anwesenheit eines Vertreters der folger zu übergeben oder der zuständigen Behörde
zuständigen Behörde abzulegen. Dieser ist berech- auszuhändigen.
tigt, in der Prüfung Fragen zu dem Prüfungsstoff zu
stellen. Wird die praktische Prüfung nachgeholt, so § 53
kann sie vor einem Vertreter der zuständigen Be- (1) Das Verzeichnis muß mindestens folgende An-
hörde allein abgelegt werden. § 47 Abs. 4 ist ent- gaben enthalten
sprechend anzuwenden.
1. Bezeichnung des Betriebes sowie Name der Per-
(3) Uber die erfolgreiche Teilnahme an dem Lehr- son und ihres Stellvertreters, die das Verzeichnis
gang ist dem Bewerber ein Zeugnis zu erteilen, aus führen,
dem die Art der verrnittelü-m Kenntnisse hervorgeht.
2. Datum des Eingangs und der Ausgabe von explo-
Das Zeugnis isl von dem Vertreter des Lehrgangs-
sionsgefährlichen Stoffen und Zündmitteln,
trägers zu unterzeichnen; es soll auch von dem Ver-
treter der zuständigen Behörde unterzeichnet wer- 3. Art und Menge der eingegangenen und ausge-
den. gebenen explosionsgefährlichen Stoffe und Zünd-
mittel,
(4) Auf Sonderlehrgänge sind die Absätze 1 bis 3
entsprechend anzuwenden; von einer praktischen 4. Herstellungsjahr, Nummer der Kisten, Kartons
Prüfung kann in begründeten Ausnahmefällen ab- oder anderer Behälter und der einzelnen Pakete,
gesehen werden. 5. Name und Anschrift des Lieferers, bei Rückgabe
von explosionsgefährlichen Stoffen oder Zünd-
mitteln Name des Zurückgebenden,
XIII. Führung, Inhalt, Aufbewahrung und Vorlage 6. Name der Person, der explosionsgefährliche
des Verzeichnisses nach § 15 des Gesetzes Stoffe oder Zündmittel überlassen werden, bei
einer betriebsfremden Person auch deren An-
§ 52 schrift sowie Ausstellungsdatum, Nummer, Gül-
(1) Das Verzeichnis nach § 15 des Gesetzes ist tigkeitsdauer und ausstellende Behörde des Er-
unterteilt nach der Art der explosionsgefährlichen laubnis- oder Befähigungsscheines; Unterschrift
Stoffe und der Zündmittel zu führen. des Empfängers.
(2) Das Verzeichnis muß dauerhaft gebunden und (2) Vernichtete oder in Verlust geratene explo-
mit fortlaufenden Seitenzahlen versehen sein. Die sionsgefährliche Stoffe oder Zündmittel sowie ein
Anzahl der Seiten ist auf dem Titelblatt anzugeben. sonstiger Fehlbestand sind im Verzeichnis unter
Ein Verzeichnis, das nicht mehr verwendet wird, ist Angabe der Gründe auf der Ausgabeseite zu buchen.
unter Angabe des Datums abzuschließen. Alle Ein- In das Verzeichnis sind mit einem entsprechenden
tragungen sind unverzüglich in dauerhafter Form Vermerk auch diejenigen explosionsgefährlichen
und in deutscher Sprache vorzunehmen. § 43 Abs. 3 Stoffe oder Zündmittel auf der Ausgabeseite einzu-
des Handelsgesetzbuches ist anzuwenden. Sofern tragen, die der Führer des Verzeichnisses zur eige-
bei den Eintragungen einzelne Angaben nicht ge- nen Verwendung entnimmt.
macht werden können, ist dies unter Angabe der
Gründe zu vermerken.
(3) Das Verzeichnis ist am Ende jeder Seite, min- XIV. Ausnahme-, Bußgeld-, Ubergangs-
destens jedoch am Ende eines Monats, abzuschlie- und Schlußvorschriften
ßen; in Betrieben, die der Bergaufsicht unterliegen,
ist das Verzeichnis täglich abzuschließen, sofern § 54
Eintragungen an diesem Tage vorgenommen wor-
(1) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall von
den sind. Der Führer des Verzeichnisses hat die
den Vorschriften über die Kennzeichnung und Ver-
Ubereinstimmung des errechneten Bestandes mit
packung (Abschnitte V bis X), über die Aufbewah-
dem tatsächlichen Bestand nachzuprüfen und in dem
rung von pyrotechnischen Gegenständen in einem
Verzeichnis zu bescheinigen. Der Bestand ist auf die
Nebenraum nach § 44 Abs. 2 Satz 2 und über Füh-
nächstfolgende Seite des Verzeichnisses zu über-
rung, Inhalt, Aufbewahrung und Vorlage des Ver-
tragen.
zeichnisses nach den §§ 52 und 53 Ausnahmen be-
(4) Das Verzeichnis mit den Belegen ist der zu- willigen, soweit der mit diesen Vorschriften be-
ständigen Behörde oder den von ihr beauftragten zweckte Schutz von Leben, Gesundheit und Sach-
Personen auf Verlangen vorzulegen. gütern Beschäftigter oder Dritter in anderer Weise
(5) Das Verzeichnis mit den Belegen ist am Auf- gewährleistet ist.
bewahrungsort der explosionsgeführlichen Stoffe (2) Eine Ausnahme für die Aufbewahrung pyro-
oder der Zündmittel selbst oder in dessen Nähe technischer Gegenstände nach § 44 Abs. 2 Satz 2
leicht erreichbar und sicher aufzubewahren. Der zur darf jedoch höchstens bis zu einem Bruttogewicht
648 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I
von 50 kg be"'villi~JI: werden. In den Ausnahmen nach der pyrotechnischen Gegenstände die in § 42
Absatz l kann die Führung des Verzeichnisses in Abs. 1 Nr. 1 und 2 oder § 42 Abs. 2 Nr. 3 Satz 2
Karteiform ZU!Jelasscn und hinsichtlich der Unter- bezeichneten Voraussetzungen erfüllen, oder der
schriftsleistung des Empfängers eine von § 53 Abs. 1 Pflicht zur Aufbewahrung der Prüfungsnach-
Nr. 6 abweichende Regelung getroffen werden. weise nach § 42 Abs. 3 Satz 2 zuwiderhandelt,
10. einer Vorschrift des § 43 über den Vertrieb oder
§ 55 das Uberlassen pyrotechnischer Gegenstände
oder über die Aufbewahrung der Zweitschrift
Ordnungswidrig im Sinne des § 32 Abs. 1 Nr. 13 einer Erlaubnis zuwiderhandelt,
des Sprengstoffgesetzes handelt, wer vorsätzlich
oder fahrlässig 11. einer Vorschrift des § 44 über die Aufbewahrung
oder das Zurschaustellen pyrotechnischer Ge-
1. einer Vorschrift des § 7 Abs. 2 Satz 2 und 3 über genstände zuwiderhandelt,
die Aufzeichnung auf Meßstreifen oder über
deren Aufbewahrung oder Vorlage zuwider- 12. einer Vorschrift der §§ 52 und 53 über das Ver-
handelt, zeichnis nach § 15 des Gesetzes zuwiderhandelt.
2. entgegen § 17 explosionsgefährliche Stoffe
§ 56
oder Sprengzubehör ohne vorschriftsmäßige
Kennzeichnung, auch ihrer Verpackung, einem Explosionsgefährliche Stoffe und Sprengzubehör,
anderen überläßt, die nicht die in den Abschnitten V bis X vorge-
2. a) entgegen § 37 a Zündmaschinen verwendet, schriebene Kennzeichnung tragen, dürfen bis zum
31. Dezember 1971, pyrotechnische Gegenstände bis
3. entgegen § 18 explosionsgefährliche Stoffe ohne
zum 31. Dezember 1972 vertrieben oder anderen
vorschriftsmüßige Verpackung einem anderen
überlassen werden, wenn die Kennzeichnung dieser
überläßt,
Stoffe und Gegenstände den bisher geltenden lan-
4. entgegen § 19 explosionsgefährliche Stoffe oder desrechtlichen Vorschriften über die Kennzeichnung
Sprengzubehör einem anderen überläßt, ohne entspricht. Satz 1 ist nicht anzuwenden auf Stoffe
sich von der vorschriftsmäßigen Kennzeichnung und Gegenstände, die nach dem 1. Oktober 1971,
oder Verpackung der explosionsgefährlichen hergestellt werden. Zündmaschinen für Brückenzün-
Stoffe oder von der vorschriftsmäßigen Kenn- der A, die zur Ausführung von Sprengarbeiten be-
zeichnung des Sprengzubehörs überzeugt zu stimmt sind, dürfen, soweit sie schlagwetterge-
haben, sichert sind, nach dem 31. Dezember 1971, soweit
5. entgegen § 20 Abs. 1 explosionsgefährliche Stoffe sie nicht schlagwettergesichert sind, nach dem
einem anderen zur Beförderung ohne den vor- 31. Dezember 1972 nur noch verwendet werden,
geschriebenen Hinweis auf dem Versandstück wenn in der Kennzeichnung die Zünderart und die
oder im Beförderungspapier überläßt, zulässige Anzahl der Zünder - bezogen auf Brük-
kenzünder U oder HU - angegeben sind.
6. entgegen § 27 explosionsgefährliche Stoffe, die
aus Fund- oder Lagermunition stammen, ver-
§ 57
treibt, einem anderen überläßt oder verwendet,
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
7. der Vorschrift des § 31 Abs. 2 über das Uber- leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
lassen von Brückenzündern A der gleichen oder blatt I S. 1) in Verbindung mit § 41 des Gesetzes
einer benachbarten Widerstandsgruppe zuwider- auch im Land Berlin.
handelt,
8. entgegen § 42 Abs. 1 oder 2 pyrotechnische Ge- § 58*)
genstände, deren Sätze nicht die dort bezeich- Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1970 in Kraft.
neten Voraussetzungen erfüllen, einem anderen
überläßt, *) Diese Vorschrift betrifft das Inkrafttreten der Verordnung in der
ursprünglichen Fi!ssung vom 23. Dezember 1969 (Bundesgesetzbl. I
9. sich entgegen § 42 Abs. 3 Satz 1 nicht davon S. 2394). Der Zeitpunkt des Inkrafttretens der späteren Änderung
ergibt sich aus der in der vorangestellten Bekanntmachung näher
überzeugt, daß die Ausgangsstoffe oder Sätze bezeichneten Änderungsverordnung.
Nr. 36 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. April 1972 649
Anlage I
Anforderungen
an die Zusammensetzung und Beschaffenheit von explosionsgefährlichen Stoffen
und Sprengzubehör
1. Sprengstoffe
1.1 Gesteinsprengstoffe und Sprengstoffe für sonstige Zwecke
1.11 Für die anteilmäßige Zusammensetzung eines jeden Gesteinsprengstoffs ist die bei der Zu-
lassung fest~Jelegte Begrenzung maßgebend. Die Zusammensetzung jedes Gesteinspreng-
stoffs darf innerhalb dieser Begrenzung mit Zustimmung der Zulassungsbehörde von der
zur Prüfung eingereichten Zusammensetzung abweichen. Im übrigen sind Abweichungen
nur innerhalb der Grenzen der technischen Reinheit der Bestandteile und der Wäge-
toleranz zulässig.
1.12 Gesteinsprenustoffe müssen Patronenform haben, sofern in der Zulassung nichts Abwei-
chendes bestimmt wird.
1.13 Die bei wirkenden Sprenqschüssen entstehenden Sprengschwaden von Gesteinspreng-
stoffcn, die für eine unterUigige Verwendung bestimmt sind, dürfen keine höhere Toxizität
aufweisen c:1ls die Sprengschwaden des für die betreffende Gruppe festgesetzten Ver-
gleichssprenrJsl.offs. Hierbei sind die Toxizitäten der anteilig angesetzten Summe der von
der S,rnersl.offbi tanz abhängigen gesundheitsschädlichen gasförmigen Anteile, nämlich des
Kohlenmonoxids und der nitrosen Gase, sowie der anderweitigen gesundheitsschädlichen
Gi.!SP, Di.impfe oder schwebföhigen festen Rückstände zu berücksichtigen.
1.14 Bei brisanten Gesteinsprengstoffen müssen alle festen Bestandteile hinreichend fein sowie
miteini.lnder und mit den flüssigen oder gelatinösen Bestandteilen gleichmäßig vermengt
sein. Aluminium darf auch in Blättchenform verwendet werden. Bei pulverförmigen
Sprenqsloffen ohne Sprengölzusatz mit ausschließlich nicht explosionsgefährlichen ver-
brcnnlichen Anteilen und bei Sprengschlämmen ist die Verwendung von Ammoniumnitrat
in Form poröser Cranulate zulässig.
1.15 Brisante Gesteinsprengstoffe müssen bei bestimmungsgemäßer Verwendung durchdeto-
nieren.
1.16 Als wasserfest bezeichnete Gesteinsprengstoffe müssen im Bohrloch auch nach längerer
Einwirkung von Wasser durchdetonieren.
l.17 Brisante Gesteinsprengstoffe, die unter Wasserdruck verwendet werden sollen (Unter-
wasser-Gcsteinsprengstoffe), müssen auch unter erhöhtem Wasserdruck durchdetonieren.
1.18 Pulversprengstoffe müssen gekörnt oder gepreßt sein.
1.191 Für Sprengstoff c für Verstärkungsladungen gelten die Nummern 1.11 bis 1.17 entspre-
chend. Diese Sprengstoffe müssen den schwer detonationsfähigen Sprengstoff, dessen
Explosion sie einleiten sollen, sicher initiieren.
1.192 Für Sprengstoffe für Perforationsladungen und Sprengstoffe zum Be- oder Verarbeiten von
Werkstoffen gelten die Nummern 1.11 bis 1.16 entsprechend. Diese Sprengstoffe müssen
sich bei bestirnmungsgemäßer Verwendung sicher initiieren lassen. Sofern sie unter Druck
verwendet werden sollen, müssen sie auch unter erhöhtem Druck durchdetonieren.
1.2 Wettersprengstoffe
1.21 Abweichungen von der in der Zulassung festgelegten anteilmäßigen Zusammensetzung
der Wettersprengstoffe sind nur innerhalb der Grenzen der technischen Reinheit der Be-
standteile und der Wägetoleranz zulässig.
1.22 Wettersprengstoffe müssen Patronenform haben; der Durchmesser der Patronen muß min-
destens 30 mm betragen. Alle festen Bestandteile müssen hinreichend fein sowie mitein-
ander und mit den flüssigen oder gelatinösen Bestandteilen gleichmäßig vermengt sein.
1.23 Für die Sprengschwaden von Wettersprengstoffen gilt Nummer 1.13 entsprechend.
1.24 Wettersprengstoffe müssen bei bestimmungsgemäßer Verwendung durchdetonieren. Für
die Detonationsfähigkeit von Wettersprengstoffen, die unter Wasserdruck verwendet wer-
den sollen (Unterwasser-Wettersprengstoffe), gilt Nummer 1.16 entsprechend.
650 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I
1.25 Wellcrsprc'ngstoffe der Klasse I müssen, in der Sprengstoffprüfstrecke aus dem Stahl-
mi>rser mit 55 mm weitem und 60 cm langem Bohrloch vom Bohrlochtiefsten gezündet, mit
Ladungen bis zu 60 cm Länge in der für die Zulassung vorgesehenen Patronierung gegen
Kohlcnslt1ub sicher sein.
1.26 Wcttcrsprcn~Jstolfo der Klusscn II und III müssen, in der Sprengstoffprüfstrecke aus dem
Stilhlmi>rser mit 40 mm weitem und 2 m langem Bohrloch vom Bohrlochtiefsten gezündet,
mit Li1dm1~Jcn bis zu 2 m Liinge in der für die Zulassung vorgesehenen Patronierung gegen
Kohlenstaub sicher sein.
1.27 Wcl.tcrsprengstoff e der Klasse I müssen, in der Sprengstoffprüfstrecke aus dem Stahl-
mörser mit 55 mm weitem und 60 cm langem Bohrloch vom Bohrlochmund gezündet, mit
am Bohrioclitiefsten anliegenden Ladungen bis zu 50 cm Länge in der für die Zulassung
vorgesehenen Pa lronierung gegen Schlagwetter sicher sein.
1.28 Wcllersprengstoffe der Klasse II müssen, in der Sprengstoffprüfstrecke in einer einreihi-
gen Ladcsiiule von 40 cm Länge in der Nut des 2 m langen Kantenmörsers bei einem
Warnhibsl.ünd von 65 cm und einem Auftreffwinkel von 45° gezündet, in der für die Zu-
lassung vorgesehenen Putronierung gegen Schlagwetter sicher sein.
1.29 Wcttersprengstoff c der Klasse III müssen, in der Sprengstoffprüfstrecke in einreihigen
Laclesüulen von Lüngen bis zu 2 min der Nut des 2 m langen Kantenmörsers in der für die
Zulassung vor~Jesehenen Patronierung bei allen Kantenmörserstellungen gezündet, gegen
Schlagweller sicher sein.
2. Zündmittel
2.1 Sprengschnüre
2.11 Die Sprengschnüre müssen zuverlässig zündbar sowie ausreichend zündfähig sein.
2.12 Benuchbarte Sprengschnüre gleicher Art dürfen nur bis zu einem Abstand von 5 cm die
Detonation gegenseitig übertragen.
2.13 Die Sprengschnüre müssen eine kräftige Umspinnung oder Umhüllung haben, welche die
Sprengstoffseele vor üblicher mechanischer Beanspruchung schützt.
2.14 Die Sprengschnüre müssen nach 14tägiger Feuchtlagerung bei Zimmertemperatur sowie
nach l4tiigiger Trockenlagerung bei 40° C den Anforderungen nach den Nummern 2.11
bis 2.13 genügen.
2.2 Sprengkapseln
2.21 Die Sprengkapseln müssen zuverlässig die Detonation einleiten.
2.22 Das Zündvermögen darf durch Feuchtigkeit nicht beeinträchtigt werden.
2.23 Ladung und Hülsenwerkstoff dürfen auch unter ungünstigen Lagerbedingungen keine
nachteiligen Veränderungen zeigen.
2.24 Der Außendurchmesser der Sprengkapsel muß zwischen 6,8 mm und 6,9 mm liegen.
2.25 Vor der Ladung muß ein mindestens 15 mm langer Leerraum vorhanden sein.
2.26 Die Sprengkapseln müssen ein Innenhütchen enthalten und einen Flachboden haben.
2.3 Sprengverzögerer
2.31 Die Sprengverzögerer müssen durch Sprengschnüre zuverlässig zündbar sein und müssen
Sprengschnüre zuverlässig zünden.
2.32 Für die Lagerbeständigkeit der Sprengverzögerer gilt Nummer 2.14 entsprechend.
2.4 Elektrische Zünder
2.41 Allgemeines
2.411 Die inneren Zünderteile und der Verschluß müssen fest in der Zünderhülse sitzen.
2.412 Die Zünder müssen Zünderdrähte von mindestens 2,0 m Länge haben.
2.413 Bei Zünclerdri:ihten aus Stahl muß der Drahtdurchmesser mindestens 0,6 mm, bei Zünder-
dr~ihtcn aus Kupfer mindestens 0,5 mm betragen. Zünderdrähte aus Stahl müssen einen
leitenden Ubcrzug haben, der den Stahl vor dem Rosten schützt und eine gut leitende
Verbindung mit den anzuschließenden Teilen gewährleistet. Die Zünderdrähte müssen auf
ihrer ganzen Länge isoliert sein. Die Isolierung muß bei bestimmungsgemäßer Verwen-
dung mechanisch fest, thermisch beständig und elektrisch durchschlagsicher sein.
Nr. 3G --Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. April 1972 651
2.42 Dek tri sehe K()nnwerte
2.421 Brückenzünder J\.
2.421.1 Ikr elektrische Cesmntwiderstand eines Zünders mit einer Zünderdrahtlänge bis zu 3,5 m
dilrJ nicht Hl()hr als 4,5 Q betragen.
2.421.2 Die Brückenwiderstände müssen zwischen 0,8 Q und 2,0 Q liegen.
2.421.3 Der zur Zündung erforderliche Zündimpuls muß zwischen 0,8 mWs/Q und 3,0 mWs/Q
liegen.
2.421.4 Die Zünder müssen durch einen Gleichstrom der Stärke 0,6 A innerhalb von 10 ms ausge-
löst werden.
2.421.5 Die Zünder dürfen durch einen Gleichstrom der Stärke 0,18 A innerhalb von 5 min nicht
ausgelöst werden.
2.421.6 fünf Zünder der gleichen Ausführung müssen sich, hintereinandergeschaltet, mit einem
Gleichstrom der Slärke 0,8 A versagerfrei zusammen zünden lassen.
2.422 Brückenzünder U
2.422.1 Der elektrische Gesamtwiderstand eines Zünders mit einer Zünderdrahtlänge bis zu 3,5 m
darf nicht mdu als 3,5 Q betragen.
2.422.2 Die Brückenwiderstände müssen zwischen 0,4 Q und 0,8 Q liegen.
2.422.3 Der zur Zündung erforderliche Zündimpuls muß zwischen 8,0 mWs/Q und 16,0 mWs/Q
liegen.
2.422.4 Die Zünder müssen durch einen Gleichstrom der Stärke 1,3 A innerhalb von 10 ms aus-
gelöst werden.
2.422.5 Die Zünder dürfen durch einen Gleichstrom der Stärke 0,45 A innerhalb von 5 min nicht
ausgelöst werden.
2.422.6 Fünf Zünder der gleichen Ausführung müssen sich, hintereinandergeschaltet, mit einem
Gleichstrom der Stärke 1,5 A versagerfrei zusammen zünden lassen.
2.422.7 Die Zünder dürfen unter Zugrundelegung einer Zünderdrahtlänge von 3,5 m und einer
elektrischen Kapazität von 2 000 pF durch elektrostatische Spannungen von 10 kV über die
Glühbrücke nicht ausgelöst werden. Bei Zündern mit Zünderdrähten aus Kupfer ermäßigt
sich dieser Wert auf 8 k V. Darüber hinaus müssen die Zünder gegen Auslösung durch
Uberschltige im Inneren der Hülse gesichert sein.
2.423 Brückenzünder HU
2.423.1 Die Zünder dürfen bei einer Energiezufuhr bis zu 600 mWs nicht ausgelöst werden.
2.423.2 Der zur Zündung erforderliche Zündimpuls muß zwischen 1100 mWs/Q und 2 500 mWs/Q
liegen.
2.423.3 Die Zünder dürfen durch einen Gleichstrom der Stärke 4,0 A innerhalb von 5 min nicht aus-
gelöst werden.
2.423.4 Fünf Zünder der gleichen Ausführung müssen sich, hintereinandergeschaltet, mit einem
Zündimpuls von weniger als 3 000 m Ws/ Q versagerfrei zusammen zünden lassen.
2.423.5 Die Zünder dürfen unter Zugrundelegung einer elektrischen Kapazität von 2 500 pF durch
elektrostatische Spannungen von 30 kV über die Glühbrücke nicht ausgelöst werden. Dar-
über hinaus müssen die Zünder gegen Auslösung durch Uberschläge im Inneren der Hülse
gesichert sein.
2.43 Sonstige Anforderungen an die einzelnen Zünderarten
2.431 Sprengzünder (Sprengmomentzünder und Sprengzeitzünder)
2.431.1 Sprengzünder müssen zuverlässig die Detonation einleiten; sie müssen außerdem wasser-
dicht sein.
2.431.2 Ladung, Hülsenwerkstoff und die anderen Bauteile dürfen sich bei der Aufbewahrung nicht
gefährlich verändern.
2.431.3 Die Zündhülsen müssen einen Flachboden haben.
2.431.4 Die Verzögerungszeiten von Sprengzeitzündern müssen so gleichmäßig sein, daß Uber-
schneidun9en der Zeitstufen nicht eintreten.
2.431.5 SprenrJzeitzünder dürfen während des Wirkens ihres Verzögerungsmittels leicht ent-
flammbmc Sprengstoffe nicht in Brand setzen. ·
652 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I
2.431.6 Sdilc1qwdlcrsichcre Sprengzünder dürfen nur schwer entflammbare Bauteile haben. Die
Zünd(•rd riiltl.isol icrung muß schwer entflammbar sein.
2.43 l.7 Sd1lil~Jweltcrsidwre Halbsekundenzünder dürfen nur 10 Zeitstufen haben.
2.432 Brcnnzünclcr (Brcnnmomcntzünder, Zündschnurzeitzünder, Pulverzünder)
2.432.l fü~i Brcnnmomcntzündern muß die Hülse so beschaffen sein, daß sich eine Sprengkapsel
qut einführen lüf\L und die Kapsel (Nummer 2.24) nach dem Einführen festsitzt.
2.432.2 Brcnnrnorncntzündcr müssen beim Zünden eine in ihren I-fülsenleerraum eingesetzte
Sprengkapsel einwdndlrci zünden.
2.432.3 Jri Ziindsclrnurzeitzündern muß die Pulverzündschnur fest eingesetzt sein.
2.432.4 Beim 7.iinden von Zündschnurzeitzündern müssen die Pulverzündschnüre einwandfrei ge-
zündet W<!rclen. D,Jliei darJ die Zünderhülse nicht gewaltsam von der Zündschnur abge-
worfen werden.
2.432.5 Die Vcrzüqcrunqszeiten von Zündschnurzeitzündern mit gleich langen Pulverzündschnur-
stücken dürfen nichl wesentlich voneinander abweichen.
2.432.6 Pulvcrzündcr müssen Pulversprengstoffe zuverlässig zünden.
2.5 Pulvcrzündschnüre
2.51 Allgemeines
2.511 Die Urnspinnung oder Umhüllung muß die Pulverseele vor üblicher mechanischer Bean-
spruchung schützen.
2.512 Die Pulverseele dürf an den geschnittenen Enden nicht ausrieseln.
2.513 Pulvcrzündschnüre müssen zuverlässig entzündbar und zündfähig sein.
2.514 Pulverzündschnüre dürfen beim Abbrennen nicht seitlich aussprühen und außen nicht zum
Glühen kommen.
2.52 Brennzeit
2.521 Die bei der Zulassungsprüfung im eingelieferten Zustand, nach vierzehntägiger und nach
vierwüchigcr Trockenlagerung bei Zimmertemperatur ermittelte durchschnittliche Brenn-
zeit darf nicht weniger als 115 s und nicht mehr als 125 s für 1 m betragen. Die Brennzeit
der einzelnen Ziindschnurstücke darf von der durchschnittlichen Brennzeit um nicht mehr
aJ s ± 10 s für 1 m abweichen.
2.522 Die Brennzeit ddff nach vierzehntägiger Feuchtlagerung bei Zimmertemperatur sowie nach
vierzehntägiger Trockenlagerung bei 40° C um nicht mehr als ± 10 s von der durch-
schnittlichen Brennzeit nach Nummer 2.521 abweichen. Weiße Zündschnüre brauchen nicht
feuchtlugerbeständig zu sein.
2.523 Die Brennzeit von bli:rnken und geschützten wasserdichten Zündschnüren darf nach einer
Lagerung von 24 Stunden unter Wasser beim Abbrennen unter Wasser um nicht mehr als
± 10 s von der durchschnittlichen Brennzeit nach Nummer 2.521 abweichen.
2.6 Anzünder für Pulverzündschnüre
2.61 Anzünder für Pulverzündschnüre müssen Pulverzündschnüre zuverlässig zünden. Sie müs-
sen in geschlossenen Packungen von 25 Stück 24 Stunden bei Zimmertemperatur feucht-
lagerbestündig sein.
2.62 Zündlichter, die bei Sprengarbeiten verwendet werden, müssen ein rotes Warnlicht haben;
auch die Warnflamme muß Pulverzündschnüre zuverlässig zünden.
2.63 Die Brennzeit von Zündlichtern muß zwischen 54 s und 66 s liegen; bei Zündlichtern mit
Warnlicht muß die Gesamtbrennzeit in diesem Bereich liegen.
2.64 Die 13rcnnzeit von Anzündlitzen muß zwischen 8 und 12 s/m liegen.
3. Sprengzubehör
3.1 Zündleitungen
3.11 Bei Zünclleitungen dürfen Hin- und Rückleitung nicht in einer gemeinsamen Umhüllung
liegen. I'.ine Verbindung der Isolation zweier Leiter durch einen Steg gilt nicht als gemein-
same Urnhüllung (Sl:egzündleitung). Die Zündleitungen sind als Einfachleitungen, als ver-
seilte Leitungen oder als Stegzündleitung zulässig.
Nr. 36 ---Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. April 1972 653
3.12 D('r Leiter sc'.lhst muß rnehrdrähtig sein. Kein Draht darf einen kleineren Durchmesser als
0,J mm oder einen größeren als 1,0 mm haben.
3.13 Die Zc:rreißkr,ilt jedes Leiters muß mindestens 20 kp betragen.
3.14 Ziindlc:i Lungen m iissc!n dne ausreichende Biegsamkeit und Biegefestigkeit haben.
3.15 D('.f c~lek Lriscl1c Widcrslcmd einer Einfachzündleitung und eines jeden Leiters einer ver-
sci I Lc'n ZC111dlc:itung sowie einer Stegzündleitung darf für 100 m Länge höchstens 5 Q be-
trcigc~n.
3.16 Sliilillc:ilr'.r rniisscn einen leitenden Uberzug haben, der den Stahl vor dem Rosten schützt
und <:irw ~Jul ic'ikndc Verbindung mit den anzuschließenden Teilen gewährleistet.
3.17 Zi.ind]c,il.unqcn 111i"!ssen isoliut sein. Die Isolierung muß bei bestimmungsgemäßer Verwen-
dunu meciliJnisd1 fc:st, thermisch besli:indig und elektrisch durchschlagsicher sein.
3.2 V c r 1 ~1 n q c r u n q s d r ü h t e
Verli.in~Jenm~Jstlrühte müssen den Anforderungen der Nummer 2.413 entsprechen.
3.3 I so l i c r h ü 1 s e n
Isolierhülsen müssen mindestens 7 cm lang sein. Sie müssen bei bestimmungsgemäßer Ver-
wendung mechanisch fest, thermisch beständig und elektrisch durchschlagsicher sein.
3.4 Z ü n dm a s c h i n e n
3.41 Mechanische Beschaffenheit
3.411 Die Zündmaschinen müssen zuverlässig arbeiten.
3.412 Die Zündmaschinen müssen ein widerstandsfähiges, geschlossenes Gehäuse haben.
3.413 Alle Teile der Zündmaschinen müssen so angebracht und befestigt sein, daß ein selbst-
tütiycs Lockern crnsgeschlossen ist.
3.414 Die fümart der Zündmaschinen muß ein unbefugtes Betätigen erschweren.
:u2 Elek tri sehe Beschaffenheit
3.421 Zündmaschinen müssen kräftige Anschlußklemmen mit unverlierbaren Muttern haben. Die
Anschlußklemmen müssen gegen zufällige Berührung unter Spannung stehender Teile ge-
sichert sein.
3.422 Zwischen den Anschlußklemmen muß ein Steg aus Isolierstoff angebracht sein, der die
Klemmflüche um mindestens 8 mm überragt.
3.423 Das Gehi.iusc der Zündmaschine und die zum mechanischen Aufbau dienenden Metallteile
dürfen zur Stromleitung nicht benutzt werden. Blanke elektrische Leitungen müssen durch
besondere Isoliermittel geschützt sein. Die Anschlußklemmen und alle zur Stromleitung
dienenden Teile müssen gegenüber dem Gehäuse eine Durchschlagfestigkeit von der dop-
pelten ßetricbsspitzenspannung, mindestens jedoch von 1 000 V Wechselspannung haben.
3.424 Der Werkstoff von Isolierstoffen muß den anerkannten Regeln der Sicherheitstechnik
entsprechen.
3.425 Kondcnsatorzündmaschinen müssen so gebaut sein, daß nach ihrer Betätigung keine ge-
fährlichen Restladungen auf der Kondensatorbatterie verbleiben.
3.426 Verriegelungsvorrichtungen von Zündmaschinen, die im Falle einer nicht ausreichenden
BeUitigung die Abgabe eines zu schwachen Zündstroms verhindern sollen, dürfen erst
dann den Zündstrom freigeben, wenn die vorgeschriebene elektrische Leistung abgegeben
werden kann. Pederzugmaschinen müssen eine Vorrichtung haben, die verhindert, daß bei
nicht voll aufgezogener Feder ein Zündstrom abgegeben werden kann.
3.427 Kondensatorzündmaschinen müssen eine Vorrichtung haben, die verhindert, daß bei nicht
auf die Sollspcmnung aufgeladen€m Kondensator ein Zündstrom abgegeben werden kann.
Sofern eine solche Vorrichtung nur mit einem unverhältnismäßig großen Aufwand anzu-
bringen ist, kann statt dessen in die Zündmaschine eine Anzeigevorrichtung für die Kon-
densatorspannung eingebaut sein.
3.43 Leistungsfähigkeit
3.431 Zündmaschinen für Reihenschaltung müssen für Zünderzahlen von 10, 20, 30, 50, 80, 100,
lGO, 200, 300 oder 400 Zündern, Zündmaschinen für Parallelschaltung für Zünderzahlen von
50, BO oder 100 Zündern bei begrenztem Widerstand des an die Zündmaschine anzuschlie-
ßenden Zündkreises bestimmt sein.
654 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I
3.432 Zündmaschinen für Brückenzünder A
3.432.1 Zündmaschinen für Reihenschaltung von Brückenzündern A müssen beim Höchstwiderstand
und bei einem tiußeren Widerstand von 15 Q Ströme liefern, die folgenden Anforderun-
~wn genügen:
Der ch!k trisdie Strom muß spätestens nach 1 ms die Stärke 1 A erreicht haben. Der Strom-
impuls vorn BcfJinn bis zu dem Zeitpunkt, in dem die Stromstärke zum ersten Male wieder
m1f 1 J\ absinkt, muß mindestens 4 mWs/Q betragen.
Bei Zündmaschinen mit Trommelanker muß in dem Zeitraum, in dem die Abgabe dieses
Stromimpulses erfolgt, die mittlere Stromstärke mindestens 1,15 A betragen; die unteren
Strornspitzen dürfen in dieser Zeit 0,8 A nicht unterschreiten.
Die Höchstwiderstände betragen bei Zündmaschinen für
10 Zünder 60 Q
20 Zünder 110 Q
30 Zünder 160 Q
50 Zünder 260 Q
80 Zünder 410 Q
100 Zünder 510 Q
160 Zünder 810 Q
200 Zünder 1 010 Q
300 Zünder 1 510 Q
400 Zünder 2 010 Q
3.432.2 Zündmaschinen für Parallelschaltung von Brückenzündern A müssen folgenden Anforde-
rungen genügen:
Bei einer der Zünderzahl entsprechenden Anzahl von Zündstromverzweigungen von je
4,5 Q und bei Vorschaltung eines elektrischen Widerstandes von 1 Q sowie bei dem höchst-
zulässigen Widerstand des Zündkreises, für den die Zündmaschine bestimmt ist, muß der
Stromimpuls in allen Zweigen bei einer Gesamtzeit von höchstens 12 ms mehr als 4 mWs/Q
betragen.
3.433 Zündmaschinen für Brückenzünder U
3.433.1 Zündmaschinen für Reihenschaltung von Brückenzündern U müssen beim Höchstwiderstand
und bei e!nem äußeren Widerstand von 15 Q Ströme liefern, die folgenden Anforderungen
genügen:
Der elektrische Strom muß spätestens nach 1 ms die Stärke 2 A erreicht haben. Der Strom-
impuls vom Beginn bis zu dem Zeitpunkt, in dem die Stromstärke zum ersten Male wieder
auf 1,6 A (bei Kondensatorzündmaschinen auf 1,5 A) abgesunken ist, muß mindestens
20 mWs/D (bei Kondensatorzündmaschinen 18 mWs/Q) betragen. Bei Zündmaschinen mit
Trommelanker muß in dem Zeitraum, in dem die Abgabe dieses Stromimpulses erfolgt, die
mittlere Stromstürke mindestens 2,5 A betragen; die unteren Stromspitzen dürfen in dieser
Zeit nicht 1,5 A unterschreiten.
Die Höchstwiderstände betragen bei Zündmaschinen für
10 Zünder 55 Q
20 Zünder 90 Q
30 Zünder 125 Q
50 Zünder 195 Q
80 Zünder 300 Q
100 Zünder 370 Q
160 Zünder 580 Q
200 Zünder 720 Q
300 Zünder 1 070 Q
400 Zünder 1 420 Q
3.433.2 Zündrnc1schinen für Parallelschaltung von Brückenzündern U müssen folgenden Anforde-
run~Jen genügen:
Bei einer der Zünderzahl entsprechenden Anzahl von Zündstrom-Verzweigungen von je
3,5 D und bei Vorschaltung eines Widerstandes von 1 Q sowie bei dem höchstzulässigen
Widersl.cmd des Zündkreises, für den die Zündmaschine bestimmt ist, muß der Stromimpuls
ü1 ullen Zwei~Jen bei einer Gesamtzeit von höchstens 12 ms mehr als 20 mWs/Q (bei Kon-
densatorzündrnaschinen 18 mWs/.Q) betragen.
Nr. 36 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. April 1972 655.
3.434 Zündmaschinen für Brückenzünder HU
3.434.1 Zündmaschinen für Reihenschaltung von Brückenzündern HU müssen beim Höchstwider-
stancl und bei einem äußeren Widerstand von 5 Q Ströme liefern, die folgenden Anforde-
rungen genügen:
Der elcktrisdie Strom muß spätestens nach 1 ms die Stärke von mindestens 30 A erreicht
haben.
Dc:r Stromimpuls vom Beginn bis zu dem Zeitpunkt, in dem die Stromstärke zum ersten
Mah: wieder t1ul 15 A abgesunken ist, muß mindestens 3 300 mWs/Q betragen.
Die I löchst widersl.dnde betragen bei Zündmaschinen für
20 Zünder 15 Q
80 Zünder 50 Q
160 Zünder 100 Q
3.44 Sonstige Anforderungen an schlagwettergesicherte Zündmaschinen.
3.441 Hinsichtlich des Schlagwetterschutzes müssen die Zündmaschinen den anerkannten Regeln
der Sicherheitstechnik entsprechen. Hiervon ist die Anbringung der Anschlußklemmen aus-
genommen. Ebenso gelten nicht die in diesen Regeln gestellten besonderen Anforderungen
an Isolierstoffe sowie an Kriechstrecken, Luftstrecken und Abstände bei der Schutzart
,,erhöhte Sicherheit".
3.442 Die Zündstromdauer darf nicht mehr als 4 ms betragen. Bei Zündmaschinen für Zünder-
zahlen bis zu 50 Zündern darf die Spitzenspannung nicht mehr als 1 200 V, bei Zündmaschi-
nen für Zünderzahlen von 80 Zündern und darüber nicht mehr als 1 500 V betragen.
3.443 Zündmaschinen mit stetigem und länger andauerndem Antrieb müssen eine Vorrichtung
haben, die die unbeabsichtigte Abgabe weiterer Stromimpulse verhindert.
3.5 Z ündm a s chi ne np rüf g er ä te
3.51 Zündmaschincnprüfgeräte müssen einen inneren Widerstand haben, der der Leistungs-
fähigkeit der Zündmaschinentypen, für deren Nachprüfung sie bestimmt sind, angepaßt ist.
3.52 Die Zündmaschincnprüfgeräte müssen bei ordnungsgemäßer Betätigung der Zündmaschi-
nen ein Nachlassen der Leistungsfähigkeit deutlich anzeigen.
3.53 Für das Gehliuse eines Zündmaschinenprüfgerätes gilt Nummer 3.423 entsprechend.
3.54 Für schlagwettcrgesicherte Zündmaschinenprüfgeräte gilt Nummer 3.441 entsprechend.
3.6 Zündkreisprüfer
3.61 Allgemeine Anforderungen
3.611 Die Stromquelle darf Unbefugten nicht zugänglich sein.
3.612 Die Spannung der Stromquelle darf nicht mehr als 5 V betragen.
3.613 Die Meßstromstärke darf nicht mehr als 25 mA betragen.
3.614 Metallische Gehäuseteile dürfen nicht zur Stromleitung benutzt werden.
3.615 Zündkreisprüfer müssen durch eingebaute Schutzwiderstände so gesichert sein, daß auch
dann, wenn einer der Pole der Stromquelle unmittelbare Verbindung mit Gehäuseteilen
oder der zugehörigen Anschlußklemme erhalten sollte, die Stärke des abgegebenen elek-
trischen Stromes 50 mA nicht überschreiten kann.
3.616 Die Bauteile müssen so beschaffen und alle Leitungen so verlegt sein, daß eine Uber-
brückung und damit eine Ausschaltung der Schutzwiderstände ausgeschlossen ist.
3.617 Die elektrische Durchschlagfestigkeit der Isolierung zwischen den stromleitenden Teilen
und blanken metallischen Gehäuseteilen muß 500 V Wechselspannung betragen.
3.62 Besondere Anforderungen an Ohmmeter
3.621 Die Meßgenauigkeit muß bei senkrechter und waagerechter Gebrauchslage mindestens
± 1,5 v. H. der Skalenlänge betragen.
3.622 Daß Meßwerk muß eine Nullpunktregulierung haben.
3.623 Abweichungen bis zu 10 v. H. der mittleren Spannung der Stromquelle dürfen die Meß-
genauigkeit nicht beeinflussen.
3.7 Ladegeräte
3.71 Ladegeräte müssen so gebaut sein, daß bei ihrem Betrieb eine vorzeitige Auslösung der
Detonation von Sprengstoffen und elektrischen Zündern ausgeschlossen ist.
656 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I
3.72 L1dcqer~itc müssen uus korrosionsbeständigem, nicht brennbarem Material bestehen. So-
weit dds M,ll.eri,ll mit Sprengstoff oder Sprengstoffpatronen unmittelbar in Berührung
kommt, muß es ~Jegcnüber diesen chemisch unempfindlich sein. Gummi- und Kunststoff-
sclliuuc'hleitunqcn sind als Anschluß- und Abführungsleitungen zulässig.
3.73 Gerä le zum LH.l<~n von patroniertem Sprengstoff müssen einen glatten Durchgang der
Patronen ~Jcwährlcistcn; eine Vorrichtung zum Anreißen der Patronenhüllen in Längs-
richtung ist zulüssig.
3.74 Geräte zum Luden von losem Sprengstoff müssen einen stetigen Fluß des Sprengstoffs ge-
währleisten.
3.75 Die auf den Sprengstoff oder die Patronen unmittelbar einwirkenden Kräfte müssen durch
Zwangsbcgwm.ung der Antriebskräfte so niedrig gehalten werden, daß die auf den Spreng-
stoff ausgeübten Stoßwirkungen und Verdichtungseinflüsse auf ein Mindestmaß beschränkt
bleiben. Das Zuführen des Sprengstoffs in das Bohrloch muß so regulierbar sein, daß Uber-
füllungen und Verstopfungen der Bohrlöcher vermieden werden.
3.76 Die durch die Reibung zwischen bewegten und fest angebrachten Teilen von Ladegeräten
entstehende Rc!ibungswärme muß durch konstruktive Maßnahmen so niedrig wie möglich
gehalten werden.
3.77 Das Entstehen gefährlicher elektrostatischer Aufladungen muß durch Begrenzung möglicher
Kapazitäten von Teilen des Geräts gegeneinander und gegen Erde sowie durch anti-
statische Eigenschaften des verwendeten Schlauchmaterials vermieden werden.
3.78 Die Teile von Ladegeräten, die mit Sprengstoff oder Sprengstoffpatronen unmittelbar in
Berührung kommen, müssen leicht zugänglich sein und gereinigt werden können.
3.8 Mischladegeri:ite
3.81 Für Mischladegeräte gelten die Nummern 3.71, 3.72 und 3.74 bis 3.78 entsprechend.
3.82 Der Fahrzeu~rantricb und die Einrichtungen für den Misch- und Ladevorgang sind räumlich
so weit wie möglich voneinander zu trennen.
3.83 Elektrische Antriebe innerhalb eines Mischladefahrzeuges müssen genügend weit entfernt
von der Mischschnecke und der Abführungsleitung des entstehenden Sprengstoffs ange-
ordnet werden.
3.84 Die Konstruktion von Mischladegeräten muß gewährleisten, daß sich keine Ansammlungen
von Sprengstoffsl.äuben bilden. Lager und Getriebe sind besonders abzudecken.
3.85 Mischladc~geräte müssen Meßeinrichtungen haben, mit denen die wesentlichen Spreng-
stoffbestandteile fortlaufend aufgezeichnet werden können. Die Meßeinrichtungen müssen
so angebracht sein, daß sie für Unbefugte unzugänglich sind.
4. Pyrotechnische Gegenstände und deren Sätze
4.1 Pyrotechnische Gegenstände
4.11 Pyrotechnische Gegenstände müssen so beschaffen sein, daß sie bei bestimmungsgemäßer
Verwendung handhabungssicher sind; ihre Sätze dürfen weder herausfallen noch sich ab-
lösen.
4.12 Pyrotechnische Gegenstände müssen gegen mechanische Beanspruchungen, denen sie
üblicherweise beim Umgang oder bei der Beförderung ausgesetzt sind, gesichert sein. Ihr
Satzinhalt muß so beschaffen, angeordnet und verteilt sein, daß durch Reibung, Erschütte-
rung, Stoß oder Flammenzündung der verpackten Gegenstände keine Explosion des ganzen
Inhalts des Versandstücks gleichzeitig herbeigeführt werden kann. Satz 2 gilt nicht für
pyrotechnische Gegenstände, die in der Klasse I b der Anlage C zur Eisenbahnverkehrs-
ordnung aufgeführt sind, sowie für Gegenstände, die einzeln versandt werden.
4.13 Die Zünder der pyrotechnischen Gegenstände müssen deutlich erkennbar und gegen un-
beabsichtigte Entzündung durch Schutzkappen oder gleichwertige Vorrichtungen oder
durch die Art der Verpackung zuverlässig gesichert sein.
4.14 Pyrotechnische Gegenstände dürfen bei bestimmungsgemäßer Verwendung keine gefähr-
lichen Splitter bilden.
4.2 Pyrotechnische Sätze
4.21 Die Sätze pyrotechnischer Gegenstände dürfen nicht selbstentzündlich sein; eine vier-
wöchige Lagerung bei 50° C darf bei ihnen keine chemische Veränderung hervorrufen, die
Nr. 36-Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. April 1972 657
eine Cefc-1lirenerl1öhung bedeutet. Enthält ein pyrotechnischer Gegenstand verschiedene
SJl.ze, so dürfen die Bestcmdteile dieser Sätze nicht in Reaktion untereinander treten
können, die zur Selbstentzündung führt.
4.22 Jn Knüllstllzen dürfen, vorbehaltlich der abweichenden Regelung für die Klassen I, II, IV
und T, an explosionsgefährlichen Stoffen nur Schwarzpulver, andere Nitratgemische oder
Nitrozellulose mit 12,6 v. H. und weniger Stickstoffgehalt enthalten sein.
4.23 Soweit nachstehend für die einzelnen Klassen nichts anderes bestimmt ist, dürfen pyro-
technische Sätze folgende Stoffe nicht enthalten:
Ammoniumsalze oder Amine zusammen mit Chloraten, Chlorate zusammen mit Metallen,
Antimonsulfiden oder Kaliumhexacyanoferrat {II).
Enthält ein pyrotechnischer Gegenstand mehrere zulässige Sätze, so sind diese so anzu-
ordnen, daß keine Mischungen der genannten Art entstehen können.
4.24 In Sätzen, die Chlorate enthalten, darf der Anteil an Chloraten 70 v. H. nicht übersteigen.
In Lcuchtsätzcm auf Bariumchlorat-Grundlage, in Pfeifsätzen sowie in Sätzen für Knall-
korke, ZündbUittchen und -bänder {Amorces) darf der Chloratanteil bis auf 80 v. H. des
Satzgewichts erhöht werden.
4.3 Besondere Anforderungen an die einzelnen Klassen
4.31 Klasse I: Feuerwerkspielwaren
4.311 Das Gesamtgewicht der Sätze {Anfeuerung und Effektsätze) des einzelnen pyrotechnischen
Ge~Jenstandes darf nicht mehr als 3 g betragen. Dabei dürfen die Anteile an Schwarz-
pulver und Leuchtsätze {Farberregern) zusammen 2 g nicht übersteigen.
4.312 SchwMzpul ver und andere Nitratgemische sind in Knallsätzen nicht zulässig. In einem
pyrotcdrnisdH:n Gegenstand darf an Knallsatz nicht mehr als 0,5 g Nitrozellulose nur in
Form von Kollodiumwolle {-watte) oder 2,5 mg Knallsilber {Silber Fulminat) enthalten
sein. Chloral- und perchlorathaltige Knallsätze sind nur zulässig:
in Zündbläl.lchcn (Amorces) und Zündbändern {Amorcesbändern), Plastik-Amorces,
Plaslik-Amorcesbä ndern und Plastik-Amorcesringen, die je Zündpille nicht mehr als
7,5 mg Knallsalz enthalten; bei Plastik-Amorces, Plastik-Amorcesbändern und Plastik-
Amorcesrin9cn nrnß der Knallsatz in Näpfchen aus geeignetem Kunststoff untergebracht
und durch Papierblättchen abgedeckt sein;
in pyrotechnischen Gegenständen, wie Knallsteinen, deren chlorathaltige Sätze durch
Bindemittel dcrnrtig phlegmatisiert sind, daß ihre Ungefährlichkeit gewährleistet ist;
in Tretknallern, die je Stück nicht mehr als 7,5 mg Knallsatz enthalten.
4.313 Anzünclbare pyrotechnische Gegenstände mit Knallwirkung müssen eine Zeitzündung von
mindestens drei Sekunden und höchstens sechs Sekunden Brenndauer haben.
4.314 Pyrotechnische Gegenstände mit Pfeifsatz sowie Raketen sind in der Klasse I nicht zu-
lässig.
4.32 Klasse II: Kleinfeuerwerk
4.321 Das Gesamtgewicht der Sätze des einzelnen pyrotechnischen Gegenstandes darf nicht
mehr als 50 g, bei verdichtetem Bengalpulver nicht mehr als 2 500 g betragen; diese Ge-
wichtsbegrenzung gilt nicht für loses Bengalpulver.
Bei Rc1keten darf das Gesamtgewicht der Sätze nicht mehr als 20 g und davon der Anteil
an Effektsfüzen nicht mehr als 10 g betragen; für Flügel-{Leitwerk-)Raketen können Aus-
nahmen von der Gewichtsbegrenzung bis zu 25 g zugelassen werden.
4.322 In einem pyrotechnischen Gegenstand darf an Knallsatz nicht mehr als 10 g Schwarzpulver
enthalten sein. -
4.323 Gewickelte Knallkörper dürfen neben einer Satzumhüllung von höchstens 2 mm Wand-
stärke aus Pappe nicht mehr als drei Umwicklungen mit einer geleimten Hanf- oder
Papierschnur von 2 mm Durchmesser haben. Die Hülsenwandstärke ungewickelter Knall-
körper darf nicht mehr als 3,5 mm betragen; dies gilt nicht, wenn
1. das Hülsenrohr aus Papier ohne Verwendung von Klebstoffen oder Bindemittel her-
gestellt ist und das Papier eine flächenbezogene Masse von nicht mehr als 150 g/m 2 hat,
2. die UmhüJJung aus Kunststoff besteht und
3. die Zulassungsprüfung ergibt, daß in den Fällen der Nummern 1 und 2 keine gefähr-
licheren Wirkungen als bei der Verwendung von Pappumhüllungen eintreten.
4.324 Pyrotechnische Gegenstände müssen eine Zeitzündung von mindestens 3 s und höchstens
6 s Brenndauer ba ben. Satz 1 gilt nicht für Bengalfackeln oder für ihrer Wirkung nach ver-
gleichbare Gegenstände.
658 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I
4.325 Die Ruketen müssen so beschaffen sein, daß sie nicht höher als 100 m steigen.
4.326 Nummer 4.14 gilt für pyrotechnische Gegenstände mit Knallwirkung mit der Maßgabe,
daß die Wurfstücke nicht weiter als 8 m - vom Ort der Zerlegung gemessen - fortge-
schleudert werden dürfen.
4.33 Klasse III: Gurtenfeuerwerk
4.331 Das Gesamtgewicht der pyrotechnischen Sätze des einzelnen Gegenstandes darf nicht mehr
als 250 g betragen. Wirbelraketen (Tourbillons), steigende Feuerräder sowie Raketen
dürfen Sätze in einem Gesamtgewicht von höchstens 75 g enthalten. In einem ortsfesten
Frontenstück dürfen, mit Ausnahme von Lichterbildern, nicht mehr als 12 einzelne Gegen-
stände vereinigt sein.
4.332 Enthält der pyrotechnische Gegenstand Knallsätze, so darf der Anteil an diesen Sätzen
nicht mehr als 100 g Schwarzpulver oder 50 g eines anderen Nitratgemisches betragen.
4.333 Bei zusammengesetzten Knallsätzen darf das Gesamtgewicht eines Knallsatzes nicht größer
sein als das für den gefährlichsten Satzbestandteil nach Nummer 4.332 zulässige Höchst-
gewicht.
4.334 Blitzknallbomben dürfen außer dem Treibsatz höchstens 50 g Blitzknallsatz enthalten.
4.335 Die Raketen müssen so beschaffen sein, daß sie nicht höher als 100 m steigen.
4.34 Klasse T: Pyrotechnische Gegenstände für technische Zwecke
4.341 Für die Beschaffenheit der Gegenstände dieser Klasse gelten die Bestimmungen der Num-
mer 4.2 mit der Maßgabe, daß Perchloratgemische in Knallsätzen zulässig sind.
4.342 Die Verwendung von Ammoniumsalzen und Aminen kann zusammen mit Chloraten in
Rauch erzeugenden Gemischen zugelassen werden, wenn durch die Zusammensetzung des
pyrotechnischen Satzes eine hinreichende Beständigkeit gewährleistet ist.
4.343 Die Nummer 4.14 ist auf pyrotechnische Gegenstände der Klasse T nicht anzuwenden.
4.344 Die Gegenstände der Klasse T sind der Unterklasse T1 zuzuordnen, wenn sie den Anforde-
rungen nach den Nummern 4.344.1 bis 4.344.6 entsprechen.
4.344.1 Rauch- oder nebelerzeugende Gegenstände dürfen
nicht mehr als 1 kg Satz enthalten,
keine Rauch- oder Nebelsätze enthalten, deren Abbrenngeschwindigkeit im gebrauchs-
fertigen Gegenstand größer als 0, 1 kg/min ist,
bei einer unbeabsichtigten Explosion nicht in scharfkantige oder schwere Wurfstücke zer-
legt werden.
4.344.2 Pyrotechnische Lichter und Fackeln, die als Signalmittel oder zur Beleuchtung dienen,
dürfen
nicht mehr als 0,5 kg Satz enthalten,
keine Leuchtsätze enthalten, deren Abbrenngeschwindigkeit im gebrauchsfertigen Gegen-
stand größer als 0, 1 kg/s ist,
bei einer unbeabsichtigten Explosion nicht in scharfkantige oder schwere Wurfstücke zer-
legt werden.
4.344.3 Gegenstände mit Schallwirkung dürfen
als Knallsatz nicht mehr als 10 g Schwarzpulver oder 0,8 g eines Kaliumperchlorat-Alumi-
nium-Knallsatzes enthalten,
bei einer Explosion nicht in scharfkantige oder schwere Wurfstücke zerlegt werden.
4.344.4 Reiz-, Schädlingsbekämpfungs- und Pflanzenschutzmittel dürfen
keinen Knallsatz und nicht mehr als 1 kg des Wirksatzes enthalten,
keine Wirksätze enthalten, deren Abbrenngeschwindigkeit im gebrauchsfertigen Gegen-
stand größer als 0, 1 kg/min ist,
bei einer unbeabsichtigten Explosion nicht in scharfkantige oder schwere Wurfstücke zer-
legt werden.
4.344.5 Flugkörper mit Eigenantrieb (Raketen) dürfen
nicht mehr als 20 g Treibsatz enthalten,
eine Steighöhe von 100 m nicht überschreiten.
4.344.6 Gegenstände mit Heizwirkung oder Gegenstände, die zum Anzünden dienen, dürfen
nicht mehr als 10 g Satz enthalten,
durch Brand oder Schlag nicht zur Explosion gebracht werden können.
Nr. 36 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. April 1972 659
4.344.7 Pyrotechnische Druckgasgeneratoren dürfen durch Brand oder Schlag nicht zur Explosion
gclH<1cht werden können.
4.345 Knallkorke sind Gegenstände der Unterklasse T1. Für sie gelten folgende Anforderungen:
4.345.1 Die Körper dürfen nur aus Naturkork oder aus von der Zulassungsbehörde anerkannten
korkälmlichen Massen bestehen.
4.345.2 Die Körper müssen 15 mm ± 1 mm hoch sein, am Boden einen Durchmesser von 16 mm,
an der oberen Fläche einen Durchmesser von 14 mm sowie eine zentrisch angeordnete
zylindrische Vertiefung von 7,5 mm ± 1 mm und von 7 mm Durchmesser zur Aufnahme
eines Pappnäpfchens haben.
4.345.3 Düs zur Aufnahme des Knallsatzes bestimmte Pappnäpfchen muß in den Hohlraum des
Körpers so eingesetzt sein, daß es weder herausfallen noch sich lockern kann.
4.345.4 Der Knallsatz darf nur aus Kaliumchlorat, Phosphor, Kreide und einem Bindemittel be-
stehen. Er muß neutral reagieren und so eingebracht sein, daß er nicht abbröckelt. Seine
Zusammensetzung muß beim Abschuß die Zerlegung des Körpers gewährleisten.
4.345.5 Ein Knallkork darf höchstens 0,06 g und muß mindestens 0,04 g Knallsatz enthalten.
4.345.6 Der Hohlraum, in dem sich der Knallsatz befindet, muß mit einem Deckblättchen aus wider-
standsfähigem Papier verschlossen sein.
4.346 Signalmittel der Klasse T mit Antrieb durch eine Ausstoßladung sind in jedem Falle
Gegenstände der Unterklasse T2. Das gleiche gilt für Raketenmunition und Geschosse mit
pyrotechnischer Wirkung für technische Zwecke, die zur Verwendung in Geräten zum
einmaligen Abschießen bestimmt sind.
4.347 Liegen bei einzelnen Gegenständen die Merkmale der Nummern 4.345.1 bis 4.345.6 sowie
der Nummer 4.346 Satz 1 nicht vor, so sind die Gegenstände unter Berücksichtigung der
Gefährlichkeilsmerkmale der Unterklassen T1 und T2 in eine dieser Unterklassen einzu-
ordnen.
5. Explosionsgefährliche Stoffe für technische, wissenschaftliche, analytische, medizinische,
zahnmedizinische, veterinärmedizinische und pharmazeutische Zwecke, sowie Stoffe, die
als Hilfsstoffe bei der Herstellung chemischer Erzeugnisse verwendet werden
5.1 Mischungen müssen homogen sein und dürfen sich nicht entmischen. Flüssige Bestandteile
dürfen nur vc~rwendet werden, wenn sie den Festkörper gleichmäßig benetzen.
5.2 Die Stoffe dürfen nicht selbsterhitzungsfähig sein. Während einer 7tägigen Lagerung bei
50° C unter Wärmestau, dessen Grad der Beanspruchung des Stoffes beim Umgang und
bei der Beförderung entspricht, darf in der gelagerten Probe keine Selbsterhitzung um
mehr als 3° C eintreten. Werden die Stoffe schärferen Beanspruchungen unterworfen, so
sind die Prüfungsbedingungen bezüglich der Lagertemperatur oder -dauer entsprechend zu
wählen.
5.3 Erfüllt der Stoff die Anforderungen nach Nummer 5.2 nicht, so muß beim Umgang und bei
der Beförderung eine Temperatur eingehalten werden, bei der eine Selbsterhitzung mit
Sicherheit ausgeschlossen ist.
6. Treibladungspulver und Raketenfesttreibstoffe
6.1 Für die anteilmäßige Zusammensetzung eines jeden Treibladungspulvers und Raketen-
festtreibstoffes ist die bei der Zulassung festgelegte Begrenzung maßgebend. Die Zusam-
mensetzung darf innerhalb dieser Begrenzung mit Zustimmung der Zulassungsbehörde
von der zur Prüfung eingereichten Zusammensetzung abweichen. Im übrigen sind Ab-
weichungen nur innerhalb der Grenzen der technischen Reinheit der Bestandteile und der
Wägetoleranz zulässig.
6.2 Alle festen Bestandteile der Stoffe müssen hinreichend fein sowie miteinander und mit
den flüssigen oder gelatinösen Bestandteilen gleichmäßig vermengt sein.
6.3 Die Stoffe müssen gegen mechanische und thermische Beanspruchungen, denen sie
üblicherweise beim Umgang oder bei der Beförderung ausgesetzt sind, unempfindlich sein.
Sie dürfen bei bestimmungsgemäßer Verwendung nicht explodieren oder detonieren.
6.4 Stoffe in gepreßter oder gegossener Form dürfen keine Risse oder Gasblasen enthalten.
6.5 Die Stoffe dürfen auch unter ungünstigen Lagerbedingungen keine nachteiligen Verände-
rungen zeigen.
6.6 Verschiedene Stoffe in einem Gegenstand dürfen nicht in Reaktion miteinander treten
können, die zur Selbstentzündung führt.
660 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I
Anlage II
Zeichen
für explosionsgefährliche Stoffe und Sprengzubehör nach§ 10
StofJ oder Ce1;e11stilnd Zeichen Stoff oder Gegenstand Zeichen
I. Sprengsloff e Sprengverzögerer SV
GesleinsJHengsl.offe und Spreng- elektrische Zünder
stoffe für sonstige Zwecke als Brückenzünder A u HU
Pul versprengsl.offe p nicht-
lio(:h1)rozentige ~Jelatinöse schlag-
Sprengstoffe GNN wetter-
sichere
GelclLjnc>sc Sprengstoffe GN Spreng-
l lcJ lbgelci l.inöse Sprengstoffe HN moment-
zünder ZEMA ZEMU ZEMHU
Pu I verform ige Sprengstoffe
mH Sprenqölzusatz PN schlag-
wetter-
Pulverförmige Sprengstoffe sichere
ohne Sprengölzusatz PA Spreng-
Pulverformige Sprengstoffe moment-
ohne Sprengölzusatz, zünder ZEMSA ZEMSU ZEMSHU
wasserfest PAW nicht-
Pul verförmi ge Sprengstoffe schlag-
ohne Sprengölzusatz mit wetter-
ausschliefüich nicht explo- sichere
sionsnefährlichen verbrenn- Spreng-
liehen Anteilen PAC zeit-
zünder ZEVA ZEVU ZEVHU
Ch lorc1tsprcngstoff e PCI
schlag:-
Sprenqschli:imme
wetter-
(kapselunempfindlich) SA
sichere
Sprengschlärnme Spreng-
(kapselempfindl ich) SAK zeit-
Druckfeste Sprengstoffe GND zünder ZEVSA ZEVSU ZEVSHU
Feste Salpetersi:iureester, Brenn-
Nitrnrnine und aromatische moment-
Nitroverbindunqen sowie im zünder ZEBA ZEBU ZEBHU
wesenUicben aus diesen be- Zünd-
stehende Gemische im festen schnur-
bis plastischen Zustand mit zeit-
zusätzlichen verbrennlichen zünder ZEZA ZEZU ZEZHU
Komponenten oder ohne diese
Pulver-
Kompornmten E
zünder ZEPA ZEPU ZEPHU
Sprengstoffe für sonstige
Zwecke sz Pulverzündschnüre
W cltcrsprengstoffe der weiße zzw
Klasse I WI geteerte ZZT
Klasse II WII ZZB
blanke wasserdichte
Klasse III WIII geschützte wasserdichte ZZG
II. Zündmittel für pyrotechnische Zwecke ZZP
Sprengschnüre ss Anzünder für Pulverzünd-
Sprengkapseln SK schnüre ZA
Nr. 36 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. April 1972 661
Sloff udc'r Ce~wnsl,md Zeichen Stoff oder Gegenstand Zeichen
III. Sprengzubehör V. Explosionsgefährliche Stoffe
Zünd IPi l.tmqc~n. für technische, wissenschaft-
liche, analytische, medizinische,
I2i11lc1chlci l u n~J<'ll ZLE zahnmedizinische, veterinär-
vcrsc:i ltc Lei tu n~Jcn ZLV medizinische und pharmazeu-
st.c~q l<~i lunqPn tische Zwecke, sowie Stoffe, die
ZLG
als Hilfsstoffe bei der Herstel-
Verl~inuc:ru nqsd ri_i 11 lc zv lung chemischer Erzeugnisse
verwendet werden
Isolicrhiilsen ZI
Explosionsgefährliche Stoffe
Zünd tnd sch inc'.n ZM für technische Zwecke EST
Zündmc1schinenprüfgeräte ZP für wissenschaftliche, analy-
tische, medizinische, zahn-
Zündkreisprüfer ZK medizinische, veterinär-
Ladegeräte L medizinische und pharma-
zeutische Zwecke ESW
Mischladegeräte ML die als Hilfsmittel bei der
Herstellung von chemischen
Erzeugnissen verwendet
IV. Pyrotechnische Gegenstände
werden H
der
VI. Schieß- und Zündstoffe
Klasse l PI
Klasse II p II
Treibladungspulver T
Treibladungspulver in
Klasse III PIII laboriertem Zustand TG
Klasse T1 PT1 Raketenfesttreibstoffe R
Klasse T2 PT2 Raketenfesttreibstoffe in
laboriertem Zustand RG
IV a. Pyrotechnische Sätze PS Zündstoffe z
662 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I
Anlage III
Gebührenverzeichnis gemäß § 16 Abs. 2
I. Der Personalaufwund wird nach folgenden Sätzen je Stunde aufgewendeter Arbeitszeit be-
rechnet:
1. für Beamte des höheren Dienstes
oder vergleichbare Anrrestellte 29 Deutsche Mark
2. für Beamte des gehobenen Dienstes
oder vergleichbare Angestellte 23 Deutsche Mark
3. für Beamte des mittleren Dienstes
oder vergleichbare Angestellte 20 Deutsche Mark
4. für sonstige Bedienstete 19 Deutsche Mark
Angefangene Viertelstunden sind auf volle Viertelstunden aufzurunden.
II. Zur Abgeltung des Sachaufwandes werden folgende Grundgebühren erhoben:
1. für die Prüfungen von explosionsgefährlichen Stoffen, die zum Sprengen verwendet werden:
a) Gesteinsprengstoffe 400 Deutsche Mark
b) Wettersprengstoffe Klasse I 800 Deutsche Mark
c) Wettersprengstoffe Klasse II 1 000 Deutsche Mark
d) Wettersprengstoffe Klasse III 1 200 Deutsche Mark
e) Sprengstoffe für polizeiliche und militärische Zwecke 480 Deutsche Mark
f) Untersuchung der Schußschwaden eines Sprengstoffs auf toxische
Anteile 1 600 Deutsche Mark
2. für die Prüfung von explosionsgefährlichen Stoffen und Gegen-
ständen, die nicht zum Sprengen verwendet werden:
a) Pyrotechnische Sätze 250 Deutsche Mark
b) Treibladungspulver und Raketenfesttreibstoffe 350 Deutsche Mark
c) Treibladungspulver und Raketenfesttreibstoffe in laboriertem
Zustand 300 Deutsche Mark
d) explosionsgefährliche Stoffe für technische, wissenschaftliche,
analytische, medizinische, zahnmedizinische, veterinärmedi-
zinische und pharmazeutische Zwecke 250 Deutsche Mark
e) Gegenstände, die mit explosionsgefährlichen Stoffen gefüllt sind,
für technische, wissenschaftliche, analytische, medizinische, zahn-
medizinische, veterinärmedizinische und pharmazeutische Zwecke 150 Deutsche Mark
f) explosionsgefährliche Stoffe, die als Hilfsmittel bei der Herstel-
lung von chemischen Erzeugnissen verwendet werden 250 Deutsche Mark
g) Gegenstände, die explosionsgefährliche Stoffe enthalten und die
als Hilfsmittel bei der Herstellung von chemischen Erzeugnissen
verwendet werden 150 Deutsche Mark
h) explosionsgefährliche Stoffe für polizeiliche und militärische
Zwecke 300 Deutsche Mark
3. für die Prüfung von pyrotechnischen Gegenständen:
a) pyrotechnische Gegenstände der Klassen I, II und III 50 Deutsche Mark
b) Pyrotechnische Gegenstände der Klasse T 250 Deutsche Mark
4. für die Prüfung von Zündmitteln:
a) Sprengschnüre 800 Deutsche Mark
b) Sprengverzögerer 480 Deutsche Mark
c) Sprengkapseln 640 Deutsche Mark
Nr. 36-Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. April 1972 663
d) Elck trische Zünder
Kapsclprüfung, Bleiblock 640 Deutsche Mark
Elck tri sehe Prüfung einschl. Elektrostatik 550 Deutsche Mark
Mcclwnischc Prüfung, Lagerung 400 Deutsche Mark
VcrzÖ~Jcrun!JSzeil.cn-Prüfung, thermische Prüfung 480 Deutsche Mark
Sch ldgwcttcr-Prüf ung 400 Deutsche Mark
e) Pu I verzündschnüre 1 000 Deutsche Mark
f) J\nzüncler für Plllvcrzündschnüre 320 Deutsche Mark
5. für die Prüfung von Sprengzubehör:
a) Zündleitungen 480 Deutsche Mark
b) Verlängerungsdrähte 320 Deutsche Mark
c) Isolierhülsen 160 Deutsche Mark
d) Zündmaschinen 800 Deutsche Mark
e) Zündmaschincnprüfgeräte 320 Deutsche Mark
f) Zündkreisprüfer 480 Deutsche Mark
Sofern nicht alle Einzelprüfungen nach II durchgeführt werden müssen, ermäßigen sich die
angegebenen Gebührensätze um den anteiligen Betrag für die nicht erforderlichen Einzelprüfungen.
Anlage IV
Gefahrensymbol nach § 17 Abs. 1 Nr. 5
664 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I
Einbanddecken 1971
Teil 1: 6,- DM (2 Einbanddecken) einschl. Porto und Verpackung
Teil II: 6,- DM (2 Einbanddecken) einschl. Porto und Verpackung
In diesem Betrag sind 5,5 0/o Mehrwertsteuer enthalten.
Die Titelblätter und die zeitliche Übersicht für Teil I lagen der
Nr. 5/72 und für Teil II der Nr. 3/72 bei.
Ausführung: Halbleinen, Rücken mit Goldschrift, wie in den
vergangenen Jahren.
Lieferung erfolgt gegen Voreinsendung des erforderlichen Be-
trages auf Postscheckkonto „Bundesgesetzblatt" Köln 3 99 oder
gegen Vorausrechnung zuzüglich Portokosten für die Voraus-
rechnung.
Bundesanzeiger Verlagsges. m. b. H. Vertriebsabteilung Bundesgesetzblatt • 53 Bonn 1 Postfach 624
HernusgelJer: Der Bundr,sminisler der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlagsges. m. IJ. H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn.
Postanschrift fiir Abonnementsbestellungen sowie für Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:
Bundesgesetzblatt, 53 Bonn 1, Postfach 624, Telefon 22 40 86- 88.
Das Bundesgesetzblatt erscheint in drei Teilen. In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolge nach ihrer Aus-
fertigung verkündet. Laufender Bezug nur im Postabonnement. Abbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. beim Verlag vorliegen.
Im Teil III wird das als fortgeltend fosl~Jeslellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über Sammlung des Bundesrechts vom 10. Juli 1958 (BGB!. I
S. 4:l7) mich Sachuebieten geordnet veröffentlicht. Der Teil III kann nur als Verlagsabonnement bezogen werden.
Bezugspreis fi.ir Teil I und Teil II halbjährlich je 25,- DM. Einzelstücke je angefangene 16 Seiten 0,65 DM. Dieser Preis gilt auch für die Bundes-
gesetzblätter, die vor dem 1. Juli 1970 aus9e1iebcn worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postscheckkonto Bundes-
. . gesetzlJlult, Köln 3 99 oder gegen Vorausrechnung bzw. gegen Nachnahme.
Preis dieser Ausgabe 1,30 DM ZHY.iiqlich Versandgebühr 0,20 DM, bei Lieferung gegen Vorausrechnung zuzüglich Portokosten für die Vorausrechnung.
Im Bezugs1neis ist Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 5,5 0/o.