625
Bundesgesetzblatt
Teill Z1997A .
1972 A usgcgchen zu Bonn am 25. April 1972 1 Nr.35
Tag Inhalt Seite
20. 4. 72 Verordnung zur Bekürnpfung des Kartoffelkrebses 625
7ß2:l-1-14
20. 4. 72 Verordnung zur Bekfönpfung des Kartoffelnematoden 627
71123-1-8
20.4. 72 Verordnung zur ßE)kÜmpfung der San-Jose-Schildlaus 629
71l2:l-l-12
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Rc!chlsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 631
Verordnung
zur Bekämpfung des Kartoffelkrebses
Vom 20. April 1972
Auf Grund des § 3 Abs. 1 Nr. 1, 3, 7, 8 und 13 des § 3
Pflanzenschutzgesetzes vom 10. Mai 1968 (Btmdes- Kartoffelknollen und Kartoffelkraut von befalle-
geselzbl. I S. 352), zuletzt geändert durch das Ge- nen Flächen sind so zu behandeln, daß der Erreger
setz zur Änderung des Pflanzenschutzgesetzes vom des Kartoffelkrebses vernichtet wird. Lassen sich
27. Juli 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 1161), wird mit Zu- in einer Partie Knollen oder Kraut von befallenen
stimmung des Bundesrates verordnet: Flächen nicht sicher von Knollen oder Kraut anderer
Flächen trennen, so ist die gesamte Partie nach
§ l Satz 1 zu behandeln.
Verfügungsberechtigte und Besitzer von Grund-
stücken, auf denen Kartoffeln angebaut sind oder § 4
waren, sind verpflichtet, der zuständigen Behörde Auf befallenen Flächen dürfen
das Auftreten und den Verdacht des Auftretens des
Kartoffelkrebses unter Angabe des Standorts der 1. keine Kartoffeln angebaut werden,
Kartoffelpflanzen oder des Lagerorts der Kartoffel- 2. keine Pflanzen, die zum Verpflanzen auf andere
knolJen unverzüglich zu melden. Flächen bestimmt sind, angebaut, eingeschlagen
oder gelagert werden.
§ 2
(1) Wird auf einer Anbaufläche das Auftreten des § 5
Kartoffelkrebses festgestellt, so grenzt die zustän- (1) In der Sicherheitszone dürfen nur Kartoffeln
dige Behörde die befallene Fläche ab. Sie grenzt
von Sorten angebaut werden, die gegen diejenigen
ferner unter Berücksichtigung der örtlichen Ge-
Rassen des Erregers des Kartoffelkrebses resistent
gebenheiten um die befallene Fläche herum bis zu
sind, die auf der befallenen Fläche festgestellt wor-
einer Entfernung von 300 Metern von ihr eine
den sind.
Sicherheitszone ab, soweit dies zum Schutz des be-
nachbarten Gebietes erforderlich ist. (2) Eine Kartoffelsorte gilt als resistent gegen
eine Rasse des Erregers des Kartoffelkrebses, wenn
(2) Eine Fläche gilt als befallen, wenn an minde-
sie· in einer Prüfung durch die Biologische Bundes-
stens einer Pflanze dieser Fläche Kartoffelkrebs
anstalt für Land- und Forstwirtschaft auf den Befall
festgestellt worden ist.
durch Erreger dieser Rasse so reagiert, daß Sekun-
(3) Die zuständige Behörde stellt fest, welcher därinfektionen nicht zu befürchten sind. Der Bundes-
Rasse der Erreger des Kartoffelkrebses (Synchy- minister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
trium endobioticum [Schilb.] Perc.) auf der befalle- gibt die Kartoffelsorten, die gegen bestimmte Ras-
nen Fici.ehe angehört, und teilt dies den Verfügungs- sen des Erregers des Kartoffelkrebses resistent sind,
berechtigten oder Besitzern der befallenen und der unter Angabe dieser Rassen im Bundesanzeiger be-
in der Sicherheitszone gelegenen Grundstücke mit. kannt.
626 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I
§ 6 § 10
Die zusl.ändiqe Behörde hebt die Abgrenzungen Ordnungswidrig im Sinne des § 25 Abs. 1 Nr. 1
nach § 2 Abs. 1 auf, wenn sie bei einer erneuten des Pflanzenschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich
Untersuchung keinen Beiall mit Kartoffelkrebs und oder fahrlässig
kein Vorhandensein seines Erregers feststellt.
1. entgegen § 1 die Meldung nicht, nicht unverzüg-
lich, nicht richtig oder nicht vollständig erstattet,
§ 7
2. entgegen § 3 Kartoffelknollen oder Kartoffel-
Das Züchten und Halten des .Erregers des Kartof- kraut nicht in der vorgeschriebenen Weise be-
felkrebses sowie das Arbeiten mit diesem Schad- handelt,
organismus sind verboten.
3. entgegen § 4 Nr. 1 Kartoffeln anbaut,
§ 8 4. entgegen § 4 Nr. 2 Pflanzen anbaut, einschlägt
oder lagert,
Die zuständige Behörde kann im Einzelfall Aus-
nahmen von den §§ 3 bis 5 und 7 für wissenschaft- 5. entgegen § 5 Abs. 1 in der Sicherheitszone nicht-
liche Untersuchungen und Versuche, zur Bestimmung resistente Kartoffeln anbaut oder
der Rasse des Schadorganismus, zur Prüfung von 6. entgegen § 7 den Erreger des Kartoffelkrebses
Kartoffeln auf Resistenz, zur Untersuchung von Flä- züchtet oder hält oder mit ihm arbeitet.
chen auf Befall und für Züchtungsvorhaben zulassen,
soweit hierdurch die Bekämpfung des Kartoffel-
krebses nicht beeinträchtigt wird und keine Gefahr § 11
einer Ausbreitung dieser Krankheit entsteht. Sie
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
teilt ihre Entscheidung der Biologischen Bundes-
leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
anstalt für Land- und Forstwirtschaft mit.
blatt I S. 1) in Verbindung mit § 29 des Pflanzen-
schutzgesetzes auch im Land Berlin.
§ 9
Unberührt bleibt die Befugnis der Landesregie-
rungen, durch Rechtsverordnung nach § 3 Abs. 2 des § 12
Pflanzenschutzgesetzes ergänzende und weiter- Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkün-
gehende Vorschriften zur Bekämpfung des Kartof- dung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung zur
felkrebses zu erlassen und diese Befugnis weiter zu Bekämpfung des Kartoffelkrebses vom 14. März 1966
übertragen. (Bundesgesetzbl. I S. 163, 330) außer Kraft.
Bonn, den 20. April 1972
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
J. Ertl
Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. April 1972 627
Verordnung
zur Bekämpfung des Kartoffelnematoden
Vom 20. April 1972
Auf Grund des § 3 Abs. 1 Nr. 1, 7, 8 und 13 des rückgeht. Der Bundesminister für Ernährung, Land-
Pflanzcnschulzgesetzes vom 10. Mai 1968 (Bundes- wirtschaft und Forsten gibt die Kartoffelsorten, die
gesetzbl. I S. 352), zuletzt geändert durch das Ge- gegen bestimmte Rassen des Kartoffelnematoden re-
setz zur Anderung des Pflanzenschutzgesetzes vom sistent sind, unter Angabe dieser Rassen im Bundes-
27. Juli 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 1161), sowie auf anzeiger bekannt.
Grund des § 7 Abs. 1 Nr. 1 und der §§ 9 und 11
Abs. 3 des Saa Lqutverkehrsgesetzes vom 20. Mai § 4
1968 (Bundesgesetzbl. I S. 444) wird mit Zustimmung
des Bund()Srates verordnet: Die zuständige Behörde hebt die Abgrenzung nach
§ 2 Abs. 1 auf, wenn sie bei einer erneuten Unter-
suchung kein Auftreten des Kartoffelnematoden
§ 1
mehr feststellt. Stellt sie dies nur für einen Teil der
Verfügungsberechtigte und Besitzer von Kartof- Fläche fest, so kann sie diesen freigeben, soweit
felpflanzen außer geerntelc~n Knollen sind verpflich- hierdurch die Bekämpfung des Kartoffelnematoden
tet, der zuständigen Behörde das Auftreten und nicht beeinträchtiqt wird.
den Verdacht des Aultretcns des Kartoffelnemato-
den (Helerodera roslochiensis) unter Angabe des § 5
Standorts unverzüglich zu melden.
Das Züchten und Halten des Kartoffelnematoden
sowie das Arbeiten mit diesem Schadorganismus
§ 2
sind verboten.
(1) Wird auf einer Anbaufläche das Auftreten § 6
des Kartoffelncmatoden festgestellt, so grenzt die
zuständige Behörde die befallene Fläche ab. Die zuständige Behörde kann
1. Ausnahmen von§ 1,
(2) Die zuständige Behörde stellt auf Antrag des
2. im Einzeltall Ausnahmen von § 3 Abs. 1 und § 5
Verfügungsberechtigten oder Besitzers eines befal-
für wissenschaftliche Untersuchungen und Ver-
lenen Grundstücks fest, welcher Rasse die Kartoffel-
suche, zur Bestimmung der Rasse des Schadorga-
nema toden auf dem befallenen Grundstück angehö-
nismus, zur Prüfung von Kartoffeln auf Resi-
ren, und teill dies dem Antragsteller mit.
stenz und für Züchtungsvorhaben
§ 3 zulassen, soweit hierdurch die Bekämpfung des
Kartoffelnematoden nicht beeinträchtigt wird und
(1) Auf befallenen Flächen dürfen keine Gefahr einer Ausbreitung dieses Schadorga-
1. keine Kartoffeln angebaut werden, nismus entsteht.
2. keine Pflanzen, die zum Verpflanzen auf andere
Flächen bestimmt sind, angebaut, eingeschlagen § 7
oder gelagert werden.
Unberührt bleibt die Befugnis der Landesregie-
(2) Die zusU:indige Behörde kann abweichend von rungen, durch Rechtsverordnungen nach § 3 Abs. 2
Absatz 1 Nr. 1 den Anbau von Kartoffeln zulassen, des Pflanzenschutzgesetzes ergänzende und weiter-
wenn gehende Vorschriften zur Bekämpfung des Kartof-
1. die Kartoffelsorten gegen die nach § 2 Abs. 2 auf felnematoden zu erlassen und diese Befugnis weiter
den Flächen festgestellten Rassen des Kartof- zu übertragen.
felnematoden resistent sind, § 8
2. sichergestellt ist, daß die Kartoffeln dieser Flä- Ordnungswidrig im Sinne des § 25 Abs. 1 Nr. 1
chen vor dem Ausreifen der Nematodenzysten des Pflanzenschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich
geerntet werden oder oder fahrlässig
3. der Boden wirksam entseucht worden ist. 1. entgegen § 1 die Meldung nicht, nicht unverzüg-
lich, nicht richtig oder nicht vollständig erstattet,
In den Fällen der Nummern 2 und 3 dürfen die Kar-
toffeln dieser Flächen nicht als Pflanzkartoffeln ver- 2. entgegen § 3 Abs. 1 Nr. 1 Kartoffeln anbaut,
trieben oder verwendet werden. 3. entgegen § 3 Abs. 1 Nr. 2 Pflanzen anbaut, ein-
(3) Eine Sorte gilt als resistent im Sinne des Ab- schlägt oder lagert,
satzes 2 Nr. 1, wenn in einer Prüfung durch die Bio- 4. entgegen § 3 Abs. 2 Satz 2 Kartoffeln als Pflanz-
logische Bundesanstalt für Land- und Forstwirtschaft kartoffeln vertreibt oder verwendet oder
bei ihrem Anbau die Population der betreffenden 5. entgegen § 5 den Kartoffelnematoden züchtet
Nematodenrasse jährlich auf natürliche Weise zu- oder hält oder mit ihm arbeitet.
628 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I
§ 9 stelle die Fortsetzung des Anerkennungsver-
Die Pflanzkartoffelvcrordnung vom 31. Mai 1968 fahrens nach § 7 Abs. 2 gestattet hat." ange-
(Bundcsgesdzbl. I S. 59]), z11ldzt geändert durch fügt;
die Vü:rle Verordnung z11r Andcrung von Rechts- b) es wird folgender Satz 3 angefügt:
vorschriften zum Saatgutvcrkehrsgesetz vom „Hat die Anerkennungsstelle die Fortsetzung
13. Juli 1971 (Bundesqt!sdzhl. I S. 990), wird wie des Anerkennungsverfahrens nach § 7 Abs. 2
folgt geändert: gestattet, so ist
1. In § 6 wird folr;endcr A bscl1z 2 a eingefügt: 1. nachzuweisen, daß das Pflanzgut entspre-
chend behandelt worden ist, und
,, (2 a) Die Feldbesichtiglmgen nach Absatz 2
werden nur durchgeführt, wEmn der Anerken- 2. eine nach der Behandlung ausgestellte Be-
nunrJsstelle oder der von ihr bestimmten Stelle scheinigung der zuständigen Behörde oder
oder Person durch Vorli.1ge einer Bescheinigung Stelle des Pflanzenschutzdienstes vorzule-
der zusUindirJen Behörde oder Stelle des Pflan- gen, aus der hervorgeht, daß diese keinen
zenschulzdiensles nach9ewiesen wird, daß diese Befall des Pflanzguts mit Kartoffelnemato-
keine Kartoffelnematoden auf der Vermehrungs- den festgestellt hat. 11
fläche festgestellt hat. Die Bescheinigung darf
nicht älter als ein Jahr sein." 6. Anlage 1 Nr. 1 Satz 2 wird gestrichen.
2. Dem § 7 wird folgender Absatz 2 angefügt:
,, (2) Die Anerkennungsstelle kann die Fortset- § 10
zung des Anerkennungsverfahrens gestatten, Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten
wenn zu erwarten ist, daß ein bei der Prüfung Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-
festgestellter Befall mit Karloffclnematoden durch gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 29 des Pflan-
eine spätere Behandlung des Pflanzguts beseitigt zenschutzgesetzes und § 87 des Saatgutverkehrs-
werden kann."
gesetzes auch im Land Berlin.
3. In § 8 wird die VcrweisunrJ ,,§ 7 Satz 1" durch
die Verweisung ,, § 7 Abs. 1 Satz 1" ersetzt.
§ 11
4. In § 11 Abs. 3 werden der Punkt gestrichen und
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Ver-
die Worte „ oder bei denen die Anerkennungs-
stelle die Fortsetzung des Anerkennungsverfah- kündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung
rens nach § 7 Abs. 2 gestattet hat. angefügt.
11 zur Verhütung des Auftretens und zur Bekämpfung
des Kartoffelnematoden vom 20. Juli 1956 (Bundes-
5. § 14 Abs. 2 wird wie folgt gelindert: gesetzbl. I S. 649), geändert durch die Verordnung
a) In Satz 1 werden der Punkt gestrichen und vom 26. Juli 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 1107), außer
die Worte „ oder bei denen die Anerkennungs- Kraft.
Bonn, den 20. April 1972
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
J. Ertl
Nr. 35 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. April 1972 629
Verordnung
zur Bekämpfung der San-Jose-Schildlaus
Vom 20. April 1972
Auf Grund des § 3 J\bs. 1 Nr. 1, 3, 5, 7, 8, 12 und Pflanzen einschließlich ihrer frischen Früchte nicht
13 des Pflanzenschutzgesetzes vom 10. Mai 1968 mehr befallen sind, wenn sie vertrieben werden.
(Bundesgesetzbl. I S. 352), zuletzt geändert durch das
(3) Die in einem befallenen Gebiet. wachsenden
Gesetz zur Anderung des Pflanzenschutzgesetzes Wirtspflanzen und die abgetrennten Teile dieser
vom 27. Juli 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 1161), wird
Pflanzen, die zur Vermehrung bestimmt sind, dürfen
im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Ju- nur dann innerhalb des befallenen Gebietes ver-
gend, Familie und Gesundheit mit Zustimmung des
pflanzt oder aus diesem Gebiet verbracht werden,
Bundesrates verordnet: wenn die zuständige Behörde an ihnen keinen Be-
fall festgestellt hat und wenn sie außerdem so be-
§ 1 handelt worden sind, daß die etwa vorhandenen San-
(1) Verfügungsberechtigte und Besitzer von Wirts- J ose-Schildläuse vernichtet sind.
pflanzen außer Früchten und Samen sind verpflich- (4) Eine Pflanze gilt als befallen, wenn sich an
tet, der zuständigen Behörde das Auftreten und den ihr mindestens eine San-J ose-Schildlaus befindet,
Verdacht des Auftretens der San-Jose-Schildlaus die nicht nachweislich tot ist.
(Quadraspidiotus perniciosus Comst.) unter Angabe
des Standorts unverzüglich zu melden. § 5
(2) Wer Wirtspflanzen gewerbsmäßig anzieht Wird bei Partien von Pflanzen, die nicht mit dem
oder vertreibt, ist verpflichtet, diese Pflanzen unter Erdboden verwurzelt sind, einschließlich frischer
Angabe der Art und des Standorts oder Lagerorts Früchte, ein Befall festgestellt, so sind die befalle-
der zuständigen Behörde zu melden, soweit sie eine nen Pflanzen zu vernichten. Die übrigen Pflanzen
solche Meldung anordnet. sind so zu behandeln oder zu verarbeiten, daß die
(3) Wirtspflanzen sind Pflanzen der Gattungen etwa noch vorhandenen San-Jose-Schildläuse ver-
Acer L., Cotoneaster Ehrh., Crataegus L., Cydonia nichtet werden.
Mill., Euonymus L, Fagus L., Juglans L., Ligustrum § 6
L., Malus Mill., Populus L., Prunus L., Pyrus L., Die zuständige Behörde hebt die Abgrenzungen
Ribcs L., Rosa L., Salix L., Sorbus L., Syringa L., nach § 2 auf, wenn sie bei einer erneuten Unter-
Tilia L., Ulmus L. und Vitis L. suchung keinen Befall feststellt.
§ 2 § 7
Wird das Auftreten der San-Jose-Schildlaus fest- Das Züchten und Halten der San-Jose-Schildlaus
gestellt, so grenzt die zuständige Behörde das be- sowie das Arbeiten mit diesem Schadorganismus
fallene Gebiet ab. Sie grenzt ferner unter Berücksich- sind verboten.
tigung der örtlichen Gegebenheiten um das befal- § 8
lene Gebiet herum eine Sicherheitszone ab, soweit
dies zum Schutz des benachbarten Gebietes erfor- Die zuständige Behörde kann
. derlich ist. 1. im Einzelfall Ausnahmen von den §§ 3 bis 5
und 7 für wissenschaftliche Untersuchungen und
§ 3
Versuche und für Züchtungsvorhaben zulassen,
In den befallenen Gebieten und in den Sicher- 2. abweichend von § 4 Abs. 2 und § 5 die unverzüg-
heitszonen sind die Verfügungsberechtigten und Be- liche Verarbeitung befallener frischer Früchte
sitzer von Wirtspflanzen verpflichtet, an den Wirts- oder das Vertreiben solcher Früchte innerhalb
pflanzen die San-Jose-Schildlaus ohne Rücksicht auf des Befallsgebietes gestatten, ,
ihr tatsächliches Vorhandensein zu bekämpfen.
soweit hierdurch die Bekämpfung der San-Jose-
Schildlaus nicht beeinträchtigt wird und keine Ge-
§ 4 fahr einer Ausbreitung dieses Schadorganismus ent-
(1) Befi:lllene Pflanzen sind zu vernichten, wenn steht.
sie sich in Baumschulen oder anderen Kulturen § 9
befinden, in denen Wirtspflanzen gezogen werden, Unberührt bleibt die Befugnis der Landesregie-
die zum Verpflanzen, zur Vermehrung oder zum rungen, durch Rechtsverordnung nach § 3 Abs. 2 des
Vertrieb als bewurzelte Pflanzen bestimmt sind. Pflanzenschutzgesetzes ergänzende und weiter-
(2) Alle sonstigen befallenen und alle des Befalls gehende Vorschriften zur Bekämpfung der San-Jose-
verdächtigen Pllanzcn, die in einem befallenen Ge- Schildlaus zu erlassen und diese Befugnis weiter zu
biet wachsen, sind so zu behandeln, daß diese übertragen.
630 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I
§ 10 6. entgegen § 5 Satz 2 Pflanzen nicht in der vorge-
Ordnun9swidrig im Sinne des § 25 Abs, 1 Nr. 1 schriebenen Weise behandelt oder verarbeitet
des Pflimzenschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder
oder fohrlüssig 7. entgegen § 7 die San-Jose-Schildlaus züchtet oder
1. entgegen § 1 die Meldung nicht, nicht unverzüg- hält oder mit ihr arbeitet.
lich, nicht richtig oder nicht vollstündig erstattet,
2. entgegen § 3 die San-Jose-Schildlaus nicht be- § 11
kämpft, Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Uber-
3. entgegen § 4 Abs. 1 oder § 5 Satz 1 befallene leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
Pflanzen nicht vernichtet, blatt I S. 1) in Verbindung mit § 29 des Pflanzen-
schutzgesetzes auch im Land Berlin.
4. cntgcqcn § 4 Abs. 2 Pflanzen nicht in der vorge-
schr i e bcnen Weise behancfolt,
5. entgegen § 4 Abs. 3 Wirtspflanzen odc~r abge- § 12
trennte Teile dieser Pflimzen verpflanzt oder aus Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkün-
einem Befallsgebiet verbringt, dung in Kraft.
Bonn, den 20. April 1972
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
J. Er t1
Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. April 1972 631
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Dutum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
29. 3. 72 Verordnung (EvVG) Nr. 655 72 der Kommission zur Festsetzung
der bei Reis und Bruchreis anzuwendenden Abschöpfungen 1. 4. 72 L 79 15
29. 3. 72 Verordnung (EVv'G) Nr. 656 72 der Kommission zur Festsetzung
der Prämien als Zuschlag zu den Abschöpfungen für Reis und
Bruchreis 1. 4. 72 L 79 17
29. 3. 72 Verordnung (E\ VG) Nr. 657 72 der Kommission zur Änderung
1
der bei der Ersttltlung für Reis und Bruchreis anzuwenden-
den Berichtigung 1. 4. 72 L 79 19
29. 3. 72 Verordnung (EvVG) Nr. 658. 72 der Kommission zur Festsetzung
der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Getreide - und
Reisvertlrbeitungserzeugnissen 1. 4. 72 L 79 21
29. 3. 72 Verordnung (E\VG) Nr. 659/72 der Kommission zur Festsetzung
der bei der Einfuhr von Misch f u t t er m i t t e In amvendbaren
Abschöpfungen 1. 4. 72 L 79 28
29. 3. 72 Verordnung (E\VG) Nr. 660 72 der Kommission zur Festsetzung
der Erstattungen bei der Ausfuhr von Getreide - und Reis -
verc1rbeitungserzeugnissen 1. 4. 72 L 79 30
29. 3. 72 Verordnung (EVv'G) Nr. 661 72 der Kommission zur Festsetzung
der Erstcittungen für die Ausfuhr von Getreide misch-
f u t t ermitteln 1. 4. 72 L 79 35
29. 3. 72 Verordnung (E\VG) Nr. 662/72 der Kommission zur Festsetzung
der Abschöpfungen für O 1 i v e nöl 1. 4. 72 L 79 37
29. 3. 72 Verordnung (EWG) Nr. 663 72 der Kommission zur Festsetzung
der Erstattungen bei der Ausfuhr von O 1 i v e n ö 1 1. 4. 72 L 79 41
29. 3. 72 Verordnung (EWG) Nr. 66472 der Kommission über die Fest-
setzung der Erstattung bei der Ausfuhr von Olsa a t e n 1. 4. 72 L 79 43
29. 3. 72 Verordnung (E\VG) Nr. 665 72 der Kommission zur Festsetzung
des Betrc1ges der Beihilfe für Olsa a t e n 1. 4. 72 L 79 45
29. 3. 72 Verordnung (EvVG) Nr. 66672 der Kommission zur Festsetzung
des Grundbetrngs der Abschöpfung bei der Einfuhr von Sirup
und bestimmten anderen Erzeugnissen des Zuckersektors 1. 4. 72 L 79 48
29. 3. 72 Verordnung (EWG) Nr. 667./72 der Kommission zur Festsetzung
der Erstattung bei der Ausfuhr in unverändertem Zustand für
M e 1 a s s e, Sirupe und bestimmte andere Erzeugnisse auf
dem Zuckersektor 1. 4. 72 L 79 49
20. 3. 72 Verordnung (EWG) Nr. 668/72 der Kommission zur Festsetzung
der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Milch und Milch -
erzeugnissen 1. 4. 72 L 79/51
30. 3. 72 Verordnung (EWG) Nr. 669./72 der Kommission zur Festsetzung
der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Kälbern und aus-
gewachsenen Rindern sowie von Rindfleisch, ausgenommen
gefrorenes Rindfleisch 1. 4. 72 L 79 59
24. 3. 72 Verordnung (EWG) Nr. 670/72 der Kommission zur Festsetzung
der ab 1. April 1972 geltenden Erstattungssätze bei der Ausfuhr
von Zucker und Melasse in Form von nicht unter An-
hang II des Vertrages fallenden Waren 1. 4. 72 L 79 65
29. 3. 72 Verordnung (EWG) Nr. 671/72 der Kommission zur Festsetzung
der ab 1. April 1972 geltenden Erstattungssätze bei der Aus-
fuhr bestimmter Getreide- und Reiserzeugnisse in
Form von nicht unter Anhang II des Vertrages fallenden
Waren 1. 4. 72 L 79 70
30. 3. 72 Verordnung (E\1VG) Nr. 67272 der Kommission zur Festsetzung
der ab 1. April 1972 geltenden Erstattungssätze bei der Ausfuhr
von bestimmten Milcherz e u g n iss e n in Form von nicht
unter Anhang II des Vertrages fallenden Waren 1. 4. 72 L 79 72
632 Blmdesgesclzblatt, Jahrgang 1972, Teil I
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
D,iturn und Bl'Z<)ichnung de1 Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache --
vom Nr./Seite
:m '.l. 72 V('rordnung (f:WC) Nr. 673172 der Kommission über die Er-
}1elnrng einer Ausluhrnbgabe zur Beschränkung der Ausfuhr
von Md ~Je r rn j l c h pul ver 1. 4. 72 L 79/75
30. 3. 72 Vcrordrnmg (EWG) Nr. 674/72 der Kommission zur Änderung
der V(1rordnun~J (EWC) Nr. 757/71 über besondere Durchfüh-
rungsbestimmungen hinsichtlich der Beihilfengewährung für
Md g er m i l c h p 11 l ver für Futterzwecke und zu Mischfutter
vcrdrbei tele Mdgermi Ich bei der Ausfuhr 1. 4. 72 L 79/79
29. 3. 72 Veronln1111g (DWC) Nr. 675/72 der Kommission zur Änderung
der Verordnung (EWC) Nr. 1105/68 über Durchführungsbestim-
m11111J<!1J zur Cewiihrung von Beihilfen für Magermilch für
Fu II.erz wecke 1. 4. 72 L 79/83
29. 3. 72 Verordnung (EWG) Nr. 676/72 der Kommission über eine
besondere Voraussetzung für <lie Zahlung der Erstattung bei
der Ausfuhr von ß u t t er nach anderen Bestimmungsgebieten
uls der Zone E 1. 4. 72 L 79/84
30. 3. 72 Verordnun9 (BWG) Nr. 677/72 der Kommission zur Erhebung
einer Ausfuhrabgabe für bestimmte Waren, die unter die Ver-
ordnung (EWC) Nr. 1059/69 auf Grund ihres Gehalts an
Mager m i Ich p u 1ver fallen 1. 4. 72 L 79/86
4. 4. 72 Verordnung (EWG) Nr. 680/72 der Kommission zur Festsetzung
der au l Ge 1. r e i de, M eh 1e, Grobgrieß und Feingrieß
von Weizen oder Roggen anwendbaren Abschöpfungen 5,4. 72 L 81/5
4. 4. 72 Verordnung (EWG) Nr. 681/72 der Kommission über die Fest-
setzung der Priimien, die den Abschöpfungen für Getreide
und M a I z hinzugefügt werden 5.4. 72 L 81/7
4. 4. 72 Verordnung (EWG) Nr. 682/72 der Kommission zur Änderung
der bei der Erstattung für Getreide anzuwendenden Berich-
tigung 5.4. 72 L 81/9
4. 4. 72 Verordnung (EWG) Nr. 683/72 .der Kommission über die Fest-
setzun9 der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weißzucker
und R oh z u c k e r 5.4. 72 L 81/10
4. 4. 72 Verordnung (EWG) Nr. 684/72 der Kommission zur Festsetzung
der durchschnittlichen Erzeugerpreise für Wein 5.4. 72 L 81/11
4. 4. 72 Verordnung (EWG) Nr. 685/72 der Kommission über die Dauer-
ausschreHnmg zur Bestimmung der Ausfuhrerstattung für
Weißzucker 5. 4. 72 L 81/13
Andere Vorschriften
23. 3 72 Verordnun9 (EWG) Nr. 619/72 der Ko:µimission zur Festsetzung
der Höhe der im zweiten Vierteljahr 1972 bei der Einfuhr der
unter die Verordnung (EWG) Nr. 1059/69 des Rates fallenden
Waren in die Gemeinschaft anwendbaren beweglichen Teil-
beträge und Zusatzzölle 29.3. 72 L 76/1
29. 3. 72 Verordnung (EWG) Nr. 678/72 der Kommission zur Änderung
der Ausgleichsbeträge, die in der Landwirtschaft im Anschluß
an die vorübergehende Erweiterung der Bandbreiten der
Wiihrungen der Mitgliedstaaten festgesetzt wurden 1. 4. 72 L 80/1
29. 3. 72 Verordnung (EWG) Nr. 679/72 der Kommission über die Ein-
reihung von Waren in die Tarifnummer und Tarifstellen
69.09 A, 69.11, 69.13 Bund 69.14 Ades Gemeinsamen Zolltarifs 5.4. 72 L 80/1
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