617
Bundesgesetzblatt
Teill Z1997A
1972 Ausgegeben zu Bonn am 22. April 1972 Nr.34
Tag Inhalt Seite
20.4. 72 Gesetz zur Anderung der Justizbeitreibungsordnung 617
:l65-1, 20:H-l
14. 4. 72 JJntscheiclung des Bundesverfassungsgerichts (zu § 45 Abs. 5 Satz 1 des Angestelltenver-
sichuungsgcsetzc's in der Fusstmg des Artikels 1 des Angestelltenversicberungs-Neurege-
l t1 rHJS~Jcsetzes vom :n.Februar 1957) ................................................ . 619
821-2
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Bundesgesetzbl,llt Teil II Nr. 20 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 620
Vcrkündunqen im Bundcsunzeiqer . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 620
Rechtsvorschriflcn der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 621
Gesetz
zur Änderung der Justizbeitreibungsordnung
Vom 20. April 1972
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- 2. In § 2 erhalten
sen: a) Absatz 2 folgende Fassung:
,, (2) Vollstreckungsbehörden sind:
Artikel 1 a) für Ansprüche, die beim Bundesverfas-
sungsgericht, beim Bundesgerichtshof oder
Die Justizbeitreibungsordnung vom 11. März 1937 beim Generalbundesanwalt beim Bundes-
(Reichsgesetzbl. I S. 298), zuletzt geändert durch das gerichtshof entstehen, die Justizbeitrei-
Gesetz zur Anderung des Rechtspflegergesetzes, des bungsstelle des Bundesgerichtshofs,
Beurkundungsgesetzes und zur Umwandlung des
b) für Ansprüche, die beim Bundesverwal-
Offenbarungseides in eine eidesstattliche Versiche-
tungsgericht entstehen, die Justizbeitrei-
rung vom 27. Juni 1970 (Bundesgesetzbl. I S. 911),
bungsstelle des Bundesverwaltungsge-
wird wie folgt geändert:
richts,
1. § 1 Abs. 1 wird wie folgt geändert: c) für Ansprüche, die beim Bundesfinanzhof,
a) Hinter Nummer 1 wird folgende neue Num- beim Bundespatentgericht oder beim Deut-
mer 1 a eingefügt: schen Patentamt entstehen, die Justizbei-
treibungsstelle des Bundespatentgerichts,
,, 1 a. Ordnungs-, Ungebühr- und Erzwin-
gungsstrafen in Geld sowie die' Geld- d) für Ansprüche, die beim Bundesdiszi-
strafe nach § 890 der Zivilprozeßord- plinargericht entstehen, die Justizbeitrei-
nung;". bungsstelle des Bundesdisziplinargerichts."
b) In Nummer 7 werden der Punkt durch ein b) Absatz 3 Satz 1 folgende Fassung:
Komma ersetzt und folgende Worte angefügt: ,,Von den in Absatz 1 bezeichneten Voll-
,,soweit nicht ein Bundesgesetz vorschreibt, streckungsbehörden ist diejenige zuständig,
daß sich die Vollstreckung nach dem Verwal- die den beizutreibenden Anspruch einzuzie-
tungsvollstreckungsgesetz oder der Reichsab- hen hat."
gabenordnung und ihren Nebengesetzen 3. In § 5 Abs. 2 werden die Worte „einer Woche"
richtet." durch die Worte „von zwei Wochen" ersetzt.
618 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I
4. In § 6 Abs. 3 wird folgender Satz 3 angefügt: (3) Soweit bei Inkrafttreten dieses Gesetzes Voll-
„Er hat im Auftrag der Vollstreckungsbehörde streckungsmaßnahmen von der Amtskasse des Bun-
auch die in § 840 Abs. 1 der Zivilprozeßordnung desgerichtshofs oder der Amtskasse des Deutschen
bezeichneten Erklärungen entgegenzunehmen." Patentamts eingeleitet worden sind, gelten die Voll-
streckungsmaßnahmen als von der nach Artikel 1
Nr. 2 zuständigen Vollstreckungsbehörde einge-
Artikel 2
leitet. Soweit von der Amtskasse des Bundesge-
In § 118 Abs. 2 der Bundesdisziplinarordnung wer- richtshofs oder der Amtskasse des Deutschen Patent-
den die Worte „nach dem Verwaltungsvollstrek- amts um die Vornahme von Vollstreckungsmaßnah-
kungsgeset.z" durch die Worte „im Verwaltungs- men ersucht worden ist, gelten die Ersuchen als von
zwangsverfahren" ersetzt. den nach Artikel 1 Nr. 2 zuständigen Vollstreckungs-
behörden gestellt.
Artikel 3 (4) Soweit bei Inkrafttreten dieses Gesetzes we-
gen Ansprüchen vollstreckt wird, die beim Bundes-
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 verwaltungsgericht oder beim Bundesfinanzhof ent-
des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar standen sind, gilt die vollstreckende Behörde als von
1952 (Bundesgesetzbl. I S. l) auch im Land Berlin. der nach Artikel 1 Nr. 2 zuständigen Vollstreckungs-
behörde ersucht.
Artikel 4 (5) Soweit bei Inkrafttreten dieses Gesetzes Voll-
(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Mai 1972 in Kraft. streckungsmaßnahmen von dem Bundesdisziplinar-
gericht eingeleitet worden sind, gelten sie als von
(2) Soweit bei Inkrafttreten dieses Gesetzes Voll- der nach Artikel 1 Nr. 2 zuständigen Vollstreckungs-
streckungsmaßnahmen wegen Ordnungs-, Ungebühr- behörde eingeleitet. Soweit von dem Bundesdiszi-
und Erzwingungsstrafen in Geld sowie der Geld- plinargericht um die Vornahme von Vollstreckungs-
strafe nach § 890 der Zivilprozeßordnung eingeleitet maßnahmen ersucht worden ist, gilt das Ersuchen
worden sind, ist Artikel 1 Nr. 1 Buchstabe a nicht als von der nach Artikel 1 Nr. 2 zuständigen Voll-
anzuwenden. streckungsbehörde gestellt.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 20. April 1972
Der Bundespräsident
Heinemann
Der Bundeskanzler
Brandt
Der Bundesminister der Justiz
Gerhard Jahn
Der Bundesminister des Innern
Genscher
Nr. 34 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. April 1972 619
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts
vom 8. März 1972 - 1 BvR 674/70 - , ergangen auf
eine Verfassungsbeschwerde, wird nachfolgender
Entscheidungssatz veröffentlicht:
§ 45 Absatz 5 Satz 1 des Angestelltenversiche-
rungsgesetzes in der Fassung des Artikels 1 des
Gesetzes zur Neuregelung des Rechts der Renten-
versicherung der Angestellten (Angestelltenver-
sicherungs-Neuregelungsgesetz - AnVNG) vom
23. Februar 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 88) ist inso-
fern mit Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes
unvereinbar, als der Vvitwe eines Versicherten,
dem vor seinem Tode Rente wegen Berufsun-
fähigkeit zustand, für die ersten drei Monate nach
dem Tode des Versicherten in jedem Fall nur die
Rente wegen Berufsunfähigkeit gewährt wird,
während die Witwe eines Versicherten, dem vor
seinem Tode Rente wegen Erwerbsunfähigkeit zu-
stand, für drei Monate diese Rente erhält.
Der vorstehende Entscheidungssatz hat gemäß § 31
Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverfassungs-
gericht Gesetzeskraft.
Bonn, den 14. April 1972
Der Bundesminister der Justiz
Gerhard Jahn
620 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr. 20, ausgegeben am 20. April 1972
Tag Inhalt Seite
14. 4. 72 Gesetz zu dem Abkommen vom 14. Dezember 1970 über den Handelsverkehr mit den
überseeischen Ländern und Gebieten betreffend die Erzeugnisse, die unter die Zuständig-
keit der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl fallen ....................... . 293
16.3. 72 fü!kanntmachung über den Geltungsbereich des Allgemeinen Abkommens über die Vor-
rechte und Befreiungen des Europarates, des Zusatzprotokolls zu diesem Abkommen
sowie des Zweilen, Dritten und Vierten Protokolls ................................... . 296
17. 3. 72 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens über die Vorrechte und Be-
freiungen der Sonderorganisationen der Vereinten Nationen ......................... . 297
29. 3. 72 Bekannlmadrnng über den Geltungsbereich der Stockholmer Fassung der Pariser Ver-
bandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums .......................... . 299
6. 4. 72 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Abkommens zwischen der Bundesrepublik
Deutschland und Kanada über Soziale Sicherheit .............., ....................... . 299
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen vom 30. Januar 1950
(Bundesgesetzbl. S. 23) wird auf folgende im Bundesc1nzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich
hingewiesen:
Verkündet im Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung Bundesanzeiger lnkraft-
Nr. vom tretens
5. 4. 72 Verordnung Nr. 7/72 über die Festsetzung von
Entgelten für Verkehrsleistungen der Binnen-
schiffc1hrt 71 14.4. 72 20. 4. 72
12. 4. 72 Verordnung TSF Nr. 5/72 über Tarife für den
Güterfernverkehr mit Kraftfahrzeugen 72 15. 4. 72 15.5. 72
620 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr. 20, ausgegeben am 20. April 1972
Tag Inhalt Seite
14. 4. 72 Gesetz zu dem Abkommen vom 14. Dezember 1970 über den Handelsverkehr mit den
überseeischen Ländern und Gebieten betreffend die Erzeugnisse, die unter die Zuständig-
keit der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl fallen ....................... . 293
16.3. 72 fü!kanntmachung über den Geltungsbereich des Allgemeinen Abkommens über die Vor-
rechte und Befreiungen des Europarates, des Zusatzprotokolls zu diesem Abkommen
sowie des Zweilen, Dritten und Vierten Protokolls ................................... . 296
17. 3. 72 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens über die Vorrechte und Be-
freiungen der Sonderorganisationen der Vereinten Nationen ......................... . 297
29. 3. 72 Bekannlmadrnng über den Geltungsbereich der Stockholmer Fassung der Pariser Ver-
bandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums .......................... . 299
6. 4. 72 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Abkommens zwischen der Bundesrepublik
Deutschland und Kanada über Soziale Sicherheit .............., ....................... . 299
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen vom 30. Januar 1950
(Bundesgesetzbl. S. 23) wird auf folgende im Bundesc1nzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich
hingewiesen:
Verkündet im Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung Bundesanzeiger lnkraft-
Nr. vom tretens
5. 4. 72 Verordnung Nr. 7/72 über die Festsetzung von
Entgelten für Verkehrsleistungen der Binnen-
schiffc1hrt 71 14.4. 72 20. 4. 72
12. 4. 72 Verordnung TSF Nr. 5/72 über Tarife für den
Güterfernverkehr mit Kraftfahrzeugen 72 15. 4. 72 15.5. 72
Nr. 34 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. April 1972 621
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaiten,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bcwichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
24. 3. 72 Verordnung (EWG) Nr. 601/72 der Kommission über die Durch-
führung einer Ausschreibung zur Bereitstellung von Weich-
weizen m eh 1 als Hilfeleistung für die arabische Republik
Agypten 25. 3. 72 L 72/10
24. 3. 72 Verordnung (EWG) Nr. 602/72 der Kommission über Ausschrei-
bungen zur Lieferung von Mager mi 1 c h p u 1 ver als Ge-
meinschaftshilfe zugunsten des Welternährungsprogramms
und des Internationalen Komitees vom Roten Kreuz 25. 3. 72 L 72/13
23. 3. 72 Verordnung (EWG) Nr. 605/72 des Rates zur Festsetzung des
Grundpreises und des Ankaufspreises für Birnen für den
Monat April 1972 28. 3. 72 L 75/2
23. 3. 72 Verordnung (EWG) Nr. 606/72 des Rates zur Änderung der
Verordnunq (EWC) Nr. 1599/71 in bezug auf den Beginn der
Anwendung der zusätzlichen Bedingungen, denen eingeführter,
zum unmittclbMen menschlichen Verbrauch bestimmter Wein
entsprechen muß 28. 3. 72 L 75/3
23. 3. 72 Verordnung (EWG) Nr. 607/72 des Rates zur Änderung der
Verordnung Nr. 1009/67/EWG über die gemeinsame Markt-
organisül.ion für Zucker 28. 3. 72 L 75/4
23. 3. 72 Verordnung (EWG) Nr. 608/72 des Rates über die Anwendungs-
regeln im Zuckersektor im Falle eines erheblichen Preis-
anstiegs auf dem Weltmarkt 28. 3. 72 L 75/5
27. 3. 72 Verordnung (EWG) Nr. 611/72 der Kommission zur Festsetzung
der auf Getreide, Mehle, Grobgrieß und Feingrieß
von Weizen oder Roggen anwendbaren Abschöpfungen 28. 3. 72 L 75/9
27. 3. 72 Verordnung (EWG) Nr. 612/72 der Kommission über die Fest-
setzung der Prämien, die den Abschöpfungen für Getreide
und M a 1 z hinzugefügt werden 28.3. 72 L 75/11
27. 3. 72 Verordnung (EWG} Nr. 613/72 der Kommission zur Änderung
der bei der Erstattung für Getreide anzuwendenden Berich-
tigung 28.3. 72 L 75/13
27. 3. 72 Verordnung (EWG) Nr. 614/72 der Kommission über die Fest-
setzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weißzucker
und R o h z u c k e r 28.3. 72 L 75/14
27. 3. 72 Verordnung (EWG) Nr. 615/72 der Kommission zur Festsetzung
von Zusatzbeträgen für Eier in der Schale 28. 3. 72 L 75/15
27. 3. 72 Verordnung (EWG) Nr. 616/72 der Kommission mit Durchfüh-
rungsbestimmungen für Erstattungen und Abschöpfungen bei
der Ausfuhr von O 1 i v e n ö 1 31. 3. 72 L 78/1
27. 3. 72 Verordnung (EWC) Nr. 617/72 der Kommission über die Aus-
wirkungen des Zollsatzes bei der Einfuhr bestimmter O 1i v e n 31. 3. 72 L 78/3
29. 3. 72 Verordnung (EWG) Nr. 618/72 der Kommission über die Merk-
male von O 1i v e n ö 1 und bestimmten, Olivenöl enthaltenden
Erzeugnissen 31. 3. 72 L 78/5
28. 3. 72 Verorclnun9 (EWC) Nr. 620/72 der Kommission zur Festsetzung
der auf Getreide, Mehle, Grobgrieß und Feingrieß
von Weizen oder Roggen anwendbaren Abschöpfungen 29. 3. 72 L 76/14
28. 3. 72 Verordnung (EWG) Nr. 621/72 der Kommission über die Fest-
setzung der Prämien, die den Abschöpfungen für Getreide
und M a 1 z hinzugefügt werden 29. 3. 72 L 76/16
28. 3. 72 Verordnung (EWC) Nr. 622/72 der Kommission zur Änderung
der bei der Erstattung für Getreide anzuwendenden Berich-
tigung 29. 3. 72 L 76/18
28. 3. 72 Verordnung (EWG) Nr. 623/72 der Kommission über die Fest-
setzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weißzucker
und R o h z u c k e r 29.3. 72 L 76/19
622 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Ddlum und Be1eichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
28. 3. 72 Verordnung (EWC) Nr. 624/72 der Kommission zur Festsetzung
der durchschnittlichen Erzeugerpreise für Wein 29. 3. 72 L 76/20
2B. 3. 72 Vcrordnunq (EWC) Nr. 625/72 der Kommission zur Verlänge-
runrJ der Gülligkcilsdauer bestimmter Einfuhrlizenzen auf dem
RindllcischsckLor 29.3. 72 L 76/22
2B. 3. 72 V(~rordnung (EWC) Nr. 626/72 der Kommission über die Liefe-
rung von M ü g er m i l c h p u 1ver nach Indien als Gemein-
scb,J!Lshille zuguw,Lcn des Welternährungsprogramms 29.3. 72 L 76/23
2B. 3. 72 Verordnung (EWG) Nr. 627/72 der Kommission über die Liefe-
rung von Md g er m i 1 c h p u 1ver nach Kolumbien als Gemein-
schaftshilfe zugLrnsLen des Welternährungsprogramms 29. 3. 72 L 76/24
2B. 3. 72 Verordnung (EWC) Nr. 6213/72 der Kommission zur zweiten
Anderung der Verordnung (EWG) Nr. 1027/68 über die Bestim-
mung der auf den repräsentativen Märkten der Gemeinschaft
feslgestelHen Preise für K ä 1 b er und ausgewachsene Rinder 29. 3. 72 L 76/25
29. 3. 72 Vcrordnunu (EWG) Nr. 629/72 der Kommission zur Festsetzung
der auf Getreide, Mehle, Grobgrieß und Feingrieß
von Weizen oder Roggen anwendbaren Abschöpfungen 30. 3. 72 L 77/1
29. 3. 72 Verordnung (EWG) Nr. 630/72 der Kommission über die Fest-
setzung der Prümien, die den Abschöpfungen für Getreide
und Malz hinzugefügt werden 30. 3. 72 L 77/3
29. 3. 72 Verordnung (lJWC) Nr. 631/72 der Kommission zur Festsetzung
der bei der Erstc1llung für Getreide anzuwendenden Berich-
tigung 30. 3. 72 L 77/5
29. 3. 72 Verordnung (EWG) Nr. 632/72 der Kommission zur Festsetzung
der auf Getreide, Mehle, Grobgrieß und Feingrieß
von Weizen oder Roggen anzuwendenden Erstattungen 30. 3. 72 L 77/7
29. 3. 72 · Verordnung (EWG) Nr. 633/72 der Kommission zur Festsetzung
der bei Reis und Bruchreis anzuwendenden Abschöpfungen 30.3. 72 L 77/10
29. 3. 72 Verordnung (EWG) Nr. 634/72 der Kommission zur Festsetzung
der Pr~imien als Zuschlag zu den Abschöpfungen für Reis und
Bruchreis 30.3. 72 L 77/12
29. 3. 72 Verordnung (EWG) Nr. 635/72 der Kommission zur Festsetzung
der Erstattungen bei der Ausfuhr für Reis und Bruchreis 30. 3. 72 L 77/14
29. 3. 72 Verordnung (EWG) Nr. 636/72 der Kommission zur Festsetzung
der bei der Erstattung für Reis und Bruchreis anzuwenden-
den Berichtigung 30. 3. 72 L 77/16
29. 3. 72 Verordnung (EWG) Nr. 637/72 der Kommission über die Fest-
setzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weißzucker
und Rohzucker 30.3. 72 L 77/18
29. 3. 72 Verordnung (EWG) Nr. 638/72 der Kommission über die Fest-
setzung der Abschöpfung bei der Einfuhr von M e 1 a s s e 30.3. 72 L 77/19
29. 3. 72 Verordnung (EWG) Nr. 639/72 der Kommission zur Festsetzung
der Erstattung bei der Ausfuhr in unverändertem Zustand für
Weißzucker und Rohzucker 30. 3. 72 L 77/20
29. 3. 72 Verordnung (EWG) Nr. 640/72 der Kommission zur Festsetzung
der Erstattungen für Milch und Milcherzeugnisse, die
in unverändertem Zustand ausgeführt werden 30.3. 72 L 77/22
29. 3. 72 Verordnung (EWG) Nr. 641/72 der Kommission zur Festsetzung
der Erstattungen bei der Erzeugung für in der chemischen
Industrie verwendeten Weißzucker 30. 3. 72 L 77/33
29. 3. 72 Verordnung (EWG) Nr. 642/72 der Kommission zur Festsetzung
der Anpassungskoeffizienten für den Ankaufspreis für Birnen
nach Verordnung (EWG) Nr. 605/72 des Rates 30. 3. 72 L 77/34
29. 3. 72 Verordnung (EWG) Nr. 643/72 der Kommission zur Festsetzung
des bei der Berechnung der Abschöpfung für Verarbeitungs-
erzeugnisse aus Obst und Gemüse zu berücksichtigenden
Unterschieds zwischen verschiedenen Weißzuckerpreisen 30.3. 72 L 77/35
29. 3. 72 Verordnung (EWG) Nr. 644/72 der Kommission zur Änderung
der Verordnung (EWG) Nr. 911/68 hinsichtlich der Voraus-
fes tsetzung der Beihilfe für O 1 s a a t e n 30. 3. 72 L 77/36
Nr. 34 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. April 1972 623
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
29. 3. 72 Verordnung (EWG) Nr. 645/72 der Kommission betreffend die
;\\Jwcid1ung Jiir Apfelsinen der Sorte Sanguinello der
V(!rordnung (IWC) Nr. 193/70 mit Durchführungsbestimmun-
<J<!n liir die Milßnc1hmcn zur Förderung der Vermarktung von
J\ p Je I s in e n und Mandarinen aus der Gemeinschafts-
erzeugung 30. 3. 72 L 77/37
30. 3. 72 V(!rorclnung ("EWG) Nr. 646/72 des Rates zur Beschränkung
der Ausfuhr von Magermilchpulver 1. 4. 72 L 79/1
30. 3. 72 Verordnung (EWC) Nr. 647/72 des Rates zur Festsetzung des
R ich Lprnises Jiir Mi 1c h sowie der Interventionspreise für
B u t Ler, Mager m i 1c h p u 1ver, Grana Padano und Parmi-
gi,mo Reggiano für das Milchwirtschaftsjahr 1972/1973 1. 4. 72 L 79/2
30. 3. 72 Verordnung (IWG) Nr. 648/72 des Rates zur Festsetzung der
Schwellenpreise für bestimmte Mi 1 c herze u g n iss e für das
Milchwirlschaflsjahr 1972/1973 1
1. 4. 72 L 79./4
30. 3. 72 Verordnung (EWG) Nr. 649/72 des Rates zur Festsetzung der
im Milchwirtschaftsjahr 1972/1973 gültigen Beihilfen für
M i.l g er m i 1c h und Mager m i 1c h p u 1ver, die für Futter-
zwecke verwendet werden L 4. 72 L 79/5
30. 3. 72 Verordnung CEWG) Nr. 650/72 des Rates zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 823/68 zur Festlegung der Erzeugnis-
gruppen und der besonderen Vorschriften für die Berechnung
der Abschöpfungen für Milch und Milcherzeugnisse
hinsichtlich der Warenbezeichnung für bestimmte Erzeugnisse 1. 4. 72 L 79/6
30. 3. 72 Verordnung (EWG) Nr. 651/72 des Rates zur Festsetzung des
Orientierungspreises für K ä 1 b er für das Wirtschaftsjahr
1972/1973 1. 4. 72 L 79/9
29. 3. 72 Verordnung (EWG) Nr. 652/72 der Kommission zur Festsetzung
der auf Getreide, Mehle, Grobgrieß und Feingrieß
von Weizen oder Roggen anwendbaren Abschöpfungen 1. 4. 72 L 79/10
29. 3. 72 Verordnung (EWG) Nr. 653/72 der Kommission über die Fest-
selzung der Prämien, die den Abschöpfungen für Getreide
und M a 1 z hinzugefügt werden 1. 4. 72 L 79/12
29. 3. 72 Verordnung (EWG) Nr. 654/72 der Kommission zur Änderung
der bei der Erstattung für Getreide anzuwendenden Berich-
tigung 1. 4. 72 L 79/14
Andere Vorschriften
24. 3. 72 Verordnung (EWG) Nr. 603/72 der Kommission über den für
die Ermittlung des Zollwerts maßgebenden Käufer 25. 3. 72 L 72/17
24. 3. 72 Verordnung (EWG) Nr. 604/72 der Kommission zur Anwendung
von Artikel 3 Absatz 5 Buchstabe c) und Absatz 6 der Verord-
1nung (EWG) Nr. 803/68 des Rates vom 27. Juni 1968 über den
Zollwert der Wmen 25.3. 72 L 72/18
23. 3. 72 Verordnung (EWG) Nr. 609/72 des Rates zur Ergänzung der
Verordnung (EWG) Nr. 1059/69 zur Festlegung der Handels-
regelung für bestimmte aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen
hergestellte Waren 28.3. 72 L 75/6
23. 3. 72 Verordnung (EWG) Nr. 610/72 des Rates über die Anwendung
von im Rahmen der Assoziation zwischen der Europäischen
Wirtschuftsgemeinschaft und Griechenland erlassenen Vor-
schrilten betreffend den Verkehr von Waren, die unter Ver-
wendung von Waren aus dritten Ländern hergestellt sind,
welche sich weder in der Gemeinschaft noch in Griechenland
im freien Verkehr befanden 28. 3. 72 L 75/6
624 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I
Einbanddecken 1971
Teil 1: 6,- DM (2 Einbanddecken) einschl. Porto und Verpackung
Teil II: 6,- DM (2 Einbanddecken) einschl. Porto und Verpackung
In diesem Betrag sind 5,5 0/o Mehrwertsteuer enthalten.
Die Titelblätter und die zeitliche Übersicht für Teil I lagen der
Nr. 5/72 und für Teil II der Nr. 3/72 bei.
Ausführung: Halbleinen, Rücken mit Goldschrift, wie in den
vergangenen Jahren.
Lieferung erfolgt gegen Voreinsendung des erforderlichen Be-
trages auf Postscheckkonto „Bundesgesetzblatt" Köln 3 99 oder
gegen Vorausrechnung zuzüglich Portokosten für die Voraus-
rechnung.
Bundesanzeiger Verlagsges. m. b. H. Vertriebsabteilung Bundesges€tzblatt • 53 Bonn 1 • Postfach 624
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlagsges. m. b. H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn.
Postanschrift iür Ahonnementsbestelhmgen sowie für Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:
Bundesgesetzblatt, 53 Bonn 1, Postfach 624, Telefon 22 40 86- 88.
Das Bundesqcsetzblatt erscheint in drei Teilen. In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolge nach ihrer Aus-
fcrtiliung ver kiindet. Laufcllcler Bezuu nur im Postabonnement. Abbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. beim Verlag vorliegen.
Im Teil III wird das als forlqell.C'r1d fcslqeslellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über Sammlung des Bundesrechts vom 10. Juli 1958 (BGBl. I
S. 437) nach Sachnehicten (Jeordnet veröffentlicht. Der Teil III kann nur als Verlagsabonnement bezogen werden.
Bezunspreis für Teil 1 und Teil II halb,iiihrlich je 25,- DM. Einzelstücke je angefangene 16 Seiten 0,65 DM. Dieser Preis gilt auch für die Bundes•
geselzblätter, die vor dem 1. Juli l!J70 illlS(JC(Jeben worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postscheckkonto Bundes-
. . geselzblt1lt, Köln 3 99 oder gegen Vorausrechnung bzw. gegen Nachnahme.
Preis dwser Ausgabe 0,65 DM zuzüqlich Versandqebiihr 0,15 DM, bei Lieferung gegen Vorausrechnung zuzüglich Portokosten für die Vorausrechnung.
Im Bezugspreis ist Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 5,5 0/o.