601
Bundesgesetzblatt
Teil I Z1997 A
1972 Ausgegeben zu Bonn am 18. April 1972 Nr.32
Tag Inhalt Seite
14.4. 72 Zwölfte Verordnung zur Änderung der Pflanzenbeschauverordnung 601
7823-1-3
14. 4. 72 Zweiunclzwanzigsle Verordnung zur Änderung der Allgemeinen Zollordnung ........... . 602
613-1-1
18. 4. 72 Bekanntmachung über die Ausprägung einer Bundesmünze im Nennwert von 10 Deutschen
Mark (4. Motiv der Olympiamünze) .................................................. . 607
Zwölfte Verordmmg
zur Änderung der Pflanzenbeschauverordnung
Vom 14. April 1972
Auf Grund des § 4 Nr. 1 des Pflanzenschutzgeset- b) in Ziffer VI Satz 1 werden die Worte „deren
zes vom 10. Mai 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 352), zu- Umkreis von 20 Kilometern seit zwei Jahren
letzt geändert durch das Anderungsgesetz vom frei vom Feuerbrand ist." durch die Worte „in
27. Juli 1971 (Bundes~Jesetzbl. I S. 1161), wird mit deren Umkreis von 5 Kilometern seit zwei
Zustimmung des Bundesrates verordnet: Jahren kein Feuerbrand festgestellt worden
ist." ersetzt;
Artikel 1
c) es wird folgende Ziffer VII angefügt:
Die Pflanzenbeschauverordnung in der Fassung
„VII. Knollen der Gladiolen (Gladiolus
der Bekanntmachung vom 11. Mai 1970 (Bundesge-
[Tourn.] L.) müssen aus Beständen
setzbl. I S. 477) wird wie folgt geändert:
stammen, die seit Beginn der letzten ab-
1. Dem § 14 Abs. 2 wird folgende Nummer 4 ange- geschlossenen Vegetationsperiode amt-
fügt: lich überwacht worden sind. Während
dieser Zeit dürfen sich keine Anzeichen
,,4. Ausnahmen von § 4 dahingehend zulas3en,
für das Vorhandensein des Orangef arbe-
daß die Entseuchung an einem anderen Ort nen Gladiolenrostes (Uromyces trans-
als an der Einlaßstelle vorgenommen wird,
versalis [Thürn.] Wint.) gezeigt haben."
wenn sie an der Einlaßstelle nicht möglich
ist. II
5. In Anlage 6 Ziffer I Nr. 4 Buchstabe a wird fol-
2. In Anlage 1 Ziffer II Buchstabe A Nr. 3 wird fol- gende Zeile angefügt:
gende Zeile angefügt: ,,Gladiolen (Gladiolus [Tourn.] L.) ".
„Uromyces Orangefarbener Gladiolen
transversalis Gladiolenrost (Gladiolus Artikel 2
(Thürn.) Wint. [Tourn.] L.) ". Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
3. In Anlage 2 Nr. 4 werden die Worte „ 16. April" blatt I S. 1) in Verbindung mit § 29 des Pflanzen-
durch die Worte „26. April " und das Wort „Con- schutzgesetzes auch im Land Berlin.
toneaster" durch das Wort „Cotoneaster" er-
setzt. Artikel 3
Diese Verordnung tritt mit Ausnahme des Ar-
4. Anlage 4 wird wie folgt geändert: tikels 1 Nr. 3 am Tage nach der Verkündung in
a) In Ziffer III Satz 1 wird das Wort „während" Kraft. Artikel 1 Nr. 3 tritt mit Wirkung vom
durch die Worte „seit Beginn" ersetzt; 16. April 1972 in Kraft.
Bonn, den 14. April 1972
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
J. Ertl
602 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I
Zweiundzwanzigste Verordnung
zur Änderung der Allgemeinen Zollordnung
Vom 14. April 1972
Auf Grund des § 3 Abs. 5, des § 5 Abs. 1, des § 6 Abs. 8, des § 12 Abs. 3 Satz 2,
des § 24 Abs. 1, des § 78 Abs. 1 und des § 79 Abs. 1 des Zollgesetzes in der Fassung
der Bekanntmachung vom 18. Mai 1970 (Bundesgesetzbl. I S. 529), geändert durch
das Dreizehnte Gesetz zur Änderung des Zollgesetzes vom 8. März 1971 (Bundes-
gesetzbl. I S. 165), wird verordnet:
§ 1
Die All~remeine Zollordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Mai
1970 (Bundesgesetzbl. I S. 560, 1221), zuletzt geändert durch die Einundzwanzigste
Verordnung zur Änderung der Allgemeinen Zollordnung vom 8. Dezember 1970
(Bundesgesetzbl. I S. 1629), wird wie folgt geändert:
1. § 1 Abs. 2 Nr. 3 wird wie folgt gefaßt:
„3. sie im Versandverfahren im unmittelbaren Verkehr zwischen Orten des
Zollgebiets durch einen Freihafen befördert werden."
2. § 3 Abs. 5 Nr. 1 wird wie folgt gefaßt:
„ 1. für einfahrende Schiffe, wenn diese und ihr Schiffsbedarf nach § 6 Abs. 1
nicht Zollgut werden oder nach§ 6 Abs. 5 oder auch Absatz 6 des Gesetzes
von der Gestellung befreit sind,".
3. In § 4 Abs. 5 Nr. 1 werden die Worte „im nichtgewerblichen Verkehr oder im
Gelegenheitsverkehr zur Personenbeförderung" durch die Worte „zur Per-
sonenbeförderung im nichtgewerblichen Verkehr oder Gelegenheitsverkehr"
ersetzt.
4. In § 6 werden
a) in Absatz 1
aa) nach der Nummer 2 folgende neue Nummern 2 A und 2 B eingefügt:
„2 .A. Schiffsbedarf auf den in den Nummern 6, 7 und 8 bezeichneten
Wasserfahrzeugen, wenn er als Rückware (§ 57) zollfrei ist,
2 B. als Rückware (§ 57) zollfreies Flüssiggas der Tarifnummern 27.11
und 29.01 A in technisch unvermeidbaren Restmengen in Schie-
nenfahrzeugen, die nach Nummer 10 Buchstabe c nicht Zollgut
weiden oder nach§ 6 Abs. 5 oder 6 des Gesetzes von der Gestel-
lung befreit sind,",
bb) die Nummern 6 bis 8 wie folgt gefaßt:
„6. als Rückwaren (§ 57) zollfreie Wasserfahrzeuge im Zollgebiet
wohnender Fischer, Steinfischer und dergleichen mit ihren frischen
Fängen, wenn diese nach den §§ 61 und 63 zollfrei sind, oder mit
ihren zollfreien Sammelergebnissen an Steinen, Sand, Schlick,
Muschelschalen, Meerwasser, Seetang, Seegras und dergleichen,
7. als Rückwaren (§ 57) zollfreie Wasserfahrzeuge der Behörden, der
Bundeswehr, der Lotsen und des Seenotdienstes sowie als Rück-
waren (§ 57) zollfreie Kriegsschiffe der Bundeswehr mit ihrem
zollfreien Mundvorrat (§ 36),
8. als Rückwaren (§ 57) zollfreie Schlepper der Tarifnr. 89.02,
Schwimmbagger, Schwimmkrane, schwimmende Getreideheber und
andere Wasserfahrzeuge der Tarifnr. 89.03, ausgenommen
Schwimmdocks, und nur dem Personenverkehr dienende Wasser-
fahrzeuge, wenn die Fahrt innerhalb des in der Anlage 2 bezeich-
neten Gebiets vor der deutschen Küste (Küstengebiet) oder in Frei-
häfen durchgeführt worden ist,",
Nr. 32 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. April 1972 603
cc) in Nummer 14 der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende
neue Nummer 15 angefügt:
„ 15. nach § 55 Abs. 1 Satz 1 zollfreie Waren der in § 55 Abs. 6 Satz 1
bezeichneten Art nach Beförderung auf dem Oberrhein.",
b) in Absatz 2
aa) in Nummer 9 das Wort „Blindenschriftsendungen" durch das Wort
,,Blindensendungen" ersetzt,
bb) die Nummer 10 gestrichen,
cc) die bisherigen Nummern 11 und 12 mit „ 10" und „ 11" bezeichnet.
5. In § 7 Abs. 2 werden
a) die Worte „oder bei zulässigem Landen außerhalb eines Zollflugplatzes"
gestrichen,
b) folgender Satz angefügt:
„Bei zulüssigem Landen außerhalb eines Zollflugplatzes ist die Zollstelle
zuständig, in deren Bezirk der Landeplatz liegt."
6. In § 10 Nr. 3 wird der Beistrich nach dem Wort „zuläßt" durch einen Strich-
punkt ersetzt und folgender neuer Halbsatz angefügt:
„bei zuHissigem Abfliegen außerhalb eines Zollflugplatzes ist die Zollstelle
zuständig, in deren Bezirk der Abflugplatz liegt,".
7. In§ 15 werden
a) Absatz 1 gestrichen,
b) die bisherigen Absätze 2 bis 5 Absätze 1 bis 4,
c) im neuen Absatz 2 in der Nummer 2 die Worte „und ihrer zentralen Ab-
rechnung" gestrichen.
8. In§ 18 wird
a) Absatz 2 Nr. 2 wie folgt gefaßt:
„2. in anderen Fällen der Abfertigung zum freien Verkehr, wenn der
gesamte Warenwert --- bei mehreren Warenposten desselben Lieferers
für denselben Empfänger und bei Teillieferungen der Wert aller
Warenposten oder der Gesamtlieferung - 800 Deutsche Mark nicht
übersteigt; handelt es sich um eine gewerbliche Sendung und ist es für
die Ermittlung der maßgebenden Merkmale und Umstände erforderlich,
so kann die Zollstelle verlangen, daß Zollantrag und Zollanmeldung
schriftlich abgegeben werden.",
b) in Absatz 3 die Zahl „240" durch die Zahl „800" ersetzt.
9. In§ 21 Abs. 3 werden in Satz 1 zwischen die Worte „des" und „in" folgende
Worte eingefügt:
,,Zollbeteiligten (Absatz 1) oder des".
10. In § 22 Abs. 2 wird Satz 2 gestrichen.
11. § 35 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:
,, (2) Die Zollfreiheit gilt
1. für Waren, die so beschaffen oder nach § 9 Abs. 3 des Gesetzes oder durch
Zollgutumwandlung nach § 54 des Gesetzes so hergerichtet sind, daß sie
erkennbar nur zum Gebrauch als Muster oder Probe geeignet sind, bis zu
einer Menge, die für die Kennzeichnung oder Prüfung erforderlich ist,
2. für andere Waren nur für je ein Muster oder eine Probe gleicher Art und
Beschaffenheit bis zu einem Warenwert von 40 Deutsche Mark je Muster
oder Probe."
12. In § 45 Abs. 2 wird Satz 2 gestrichen.
604 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I
D. § :i1 Abs. 1 wird wie fo]gt gefaßt:
., (1) 7.ol lfrei ,--;incl Wmcn bis zu einem Warenwert von 100 Deutsche Mark
in Scnd11n~wn, die unmittelbar ans dem Zollausland im Post- oder Frachtver-
kcd1r vun 11i1!.iirlicbcn Personen mit Wohnsitz im Zollausland an natürliche
PPrsoncn ~J<!s,mdt werden, wenn die Sendungen nachweislich nur Waren ent-
lw ILen, d ic il ls c;cschcnke, jedoch nicht aus geschäftlichen Gründen, gesandt
und weder 1.um lfondel noch zur gewerblichen Verwendung bestimmt sind."
14. In§ 54. wird
a) in .Absatz 1
da) in Nummer 3 das Wort „Blindenschriftsendungen" durch das Wort
,,Blindensendungen" ersetzt,
bb) die Nurnmer 4 wie folgt gefaßt:
„Tontri.iger, die nur Mitteilungen enthalten, in Briefen, Wertbriefen
och~r Päckchen,",
cc) in Nummer 5 der erste Halbsatz wie folgt gefaßt:
„Postsendunqen, ausgenommen Pakete, mit einem Gewicht bis zu
l 000 Gramm und einem Warenwert bis zu 20 Deutsche Mark;",
b) Absatz 2 wie folgt gefaßt:
,, (2) Die Zollfreiheit nach Absatz 1 Nr. 5 ist für Sendungen ausgeschlos-
sen, die nachstehend bezeichnete w·aren enthalten:
1. Kaffee der Tarifnr. 09.01 A und Kaffeemittel der Tarifnr. 09.01 C,
2. Tee der Ta.rifnr. 09.02,
3. Auszüge oder Essenzen aus Kaffee oder Tee und Zubereitungen auf
der Grundlage solcher Auszüge oder Essenzen aus Tarifnr. 21.02,
4. Athylalkohol und Sprit derTarifnr. 22.08 sowie Sprit derTarifnr.22.09A,
5. alkoholische Zubereitungen und Getränke der Tarifnr. 22.09 B und C,
6. Tabakwaren der Tarifnr. 24.02,
7. Zigarettenpapier der Tarifnr. 48.10."
15. In§ 55 Abs. h wird Satz 1 wie folgt gefaßt:
„Die Absütze 2 bis 5 gelten nicht für die Beförderung von Sanden der
Tarifnr. 22.05, Birnskies aus Tarifnr. 25.13, Flußbausteinen aus Tarifnr. 25.16
sowie von Kies, Splitt und Steinkörnungen aus Tarifnr. 25.17 auf dem Ober-
rhein und für den Post verkehr."
16. In § 56 werden
a) nach Absatz 4 folgender neuer Absatz 5 eingefügt:
,, (5) Unter bestimmten Voraussetzungen und Bedingungen kann zugelas-
sen werden, daß die Waren ohne Gestellung in einen Freihafen ausgeführt
werden.",
b) die bisherigt~n Absätze 5 und 6 Absätze 6 und 7.
17. Jn § Gl J\ bs. 9 werden die Sätze 1 und 2' durch folgenden Satz ersetzt:
„Die Absütze 3 bis 7 sind nicht anzuwenden, wenn ein deutscher Fischer seine
Irischen Fün~Je unverpackt oder in offenen Behältnissen, die üblicherweise für
die !\ufbcwaluung frischer Fänge an Bord verwendet werden, einführt und
er nach einer üblichen kurzen Fangreise zurückkehrt."
18. Dem§ 79 wird folgender neuer Absatz 4 angefügt:
,, (4) Dös l Iauptzo]lamt kann die Anschreibungen als Zollanmeldung zulassen.
In d.icsem Fcdle werden die Anschreibungen abweichend von Absatz 1 Satz 1
jeweils für den nach Absatz 3 bestimmten Anmeldezeitraum geführt; Absatz 2
Satz 2 findet keine Anwendung." -
19. In§ 113 Abs. 3 wird in Satz 1 die Angabe „Satz 1" gestrichen.
Nr. J2 Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. April 1972 605
20. In § 11.'> /\bs. 6 werden die Worte „Anschreibungen" und „Anschreibung"
jew<!ils durch dr1s Wort „Aufzeichnungen" ersetzt.
21. ln § 119 wird dc1~, Wor1 „neuen" durch die Worte „mit der Gestellung zu einer
;_rnderen" ersetzt.
22. In § 122 werden
,1) in /\hsiltz 2 Satz 1 der zweite Klammerhinweis wie folgt gefaßt:
,, (§ 39 /\ hs. 3, § 45 Abs. 7 des Gesetzes)",
b) in /\hs<1t1. 3 Sutz 2 Nr. 2 zwischen die Angabe ,,§ 39 Abs. 3" und das Wort
,,des" die Worte „oder des§ 45 Abs. 7" eingefügt.
23. Tn § 1'.12 werden in der Uberschrift und im Text des Absatzes 3 die Worte
,,/\nschreilrnnqen" und „Anschreibung" jeweils durch das Wort „Aufzeich-
nungen" ersetzt.
24. In § 148 Abs. 2 werden
c1) die Uberschrift der ersten Abgabensatzspalte wie folgt gefaßt:
lrWiJrcn aus dem freien Verkehr eines EWG-Mitgliedstaates und gleich-
gestellte Waren",
b) in der Nummer 3 die Angaben in den Abgabensatzspalten durch folgende
Angaben ersetzt:
II 13,~- 16,20
soweit im Reiseverkehr zollfrei
13,-",
c) die Nummer 6 wie folgt gefaßt:
,,6. Schaumwein (§ 1 Abs. 2 und 3 SchaumwStG)
DM je Liter
2,40 3,00",
d) in der Nummer 7 die Angaben in den Abgabensatzspalten durch folgende
Angaben ersetzt:
II 1,20 1,50",
e) die Nummer 8 wie folgt gefaßt:
„8. a) Athylalkohol, unvergällter Sprit mit einem Gehalt an Äthylalkohol
von 80 ° oder mehr, bis zu 5 Liter
16,10 16,10
b) unvergällter Sprit mit einem Gehalt an Äthylalkohol von weniger
als 80 °, bis zu 5 Liter
11,- 11,-
c) Branntwein, Likör und andere alkoholische Getränke, ausgenom-
men Wein aus frischen Weintrauben
7,30 8,10",
f) in der Nummer 10 die Angaben in den Abgabensatzspalten durch folgende
Angaben ersetzt:
„DM je volle 5 Liter
2,25 2,30
2,10 2,15
3,30 4,-",
g) die Nummer 11 wie folgt gefaßt:
„ 11. c.mdere Waren, ausgenommen Äthylalkohol und Sprit, vergällt, Bier
und bierühnliche Getränke".
25. § 148a Abs. 1 Nr. 7 wird wie folgt gefaßt:
„7. als Niederlagehalter oder Lagerinhaber der Vorschrift des § 98 Abs. 1
Satz l oder als Veredeler der Vorschrift des § 109 Abs. 1 Satz 1, des § 115
Abs. G Sut:z 1 oder des § 116 Abs. 2 über Aufzeichnungen oder als Ver-
wendc)r der Vorschrift des § 132 Abs. 3 Satz 1 zuwiderhandelt."
606 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I
26. In der Anlage 3 wird in Absatz 4 Satz 1 das Wort „grünen" durch das Wort
,, weißen" ersetzt.
27. In der Anlage 4 Abschnitt II wird
a) in Nurnnwr 1 der Buchstabe a wie folgt gefaßt:
„a) auf Seeschiff ahrtstraßen im Sinne des § 1 Abs. 1 der Seeschiff ahrt-
straßen-Ordnung vom 3. Mai 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 641) und in den
Seehäfen:
die Flagge „L" des Internationalen Signalbuchs
oder
das Schallsignal: ein kurzer Ton, ein langer Ton, zwei kurze Töne
(.- .. ),",
b) in Nummer 2 der Buchstabe a wie folgt gefaßt:
,.a) auf Seescbiffahrtstraßen im Sinne des § 1 Abs. 1 der Seeschiffahrt-
straßen-Ordnung vom 3. Mai 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 641) und in den
Seehäfen·:
der als Lichtsignal gegebene Buchstabe „L" des Internationalen
Signalbuchs
oder
das Schallsignal: ein kurzer Ton, ein langer Ton, zwei kurze Töne
(.--- .. ),".
§2
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar
1952 (Bundcsuesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 89 des Zollgesetzes auch im
Land Berlin.
§3
§ 1 Nr. 26 tritt am 1. September 1972 in Kraft. Im übrigen tritt diese Verordnung
am 1. Mai 1972 in Kraft.
Bonn, den 14. April 1972
Der Bundesminister für Wirtschaft und Finanzen
In Vertretung
Dr. Emde
Nr. 32 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. April 1972 607
Bekanntmachung
über die Ausprägung einer Bundesmünze im Nennwert von 10 Deutschen Mark
(4. Motiv der Olympiamünze)
Vom 18. April 1972
Auf Grund des Gesetzes über die Ausprägung dachung des Olympischen Geländes in München. Die
einer Olympiamünze vom 18. April 1969 (Bundes- blockartig angeordnete Aufschrift lautet:
gesetzbl. 1 S. 305) wird aus Anlaß der Spiele der OLYMPISCHE SPIELE MUNCHEN 26. 8. -10. 9. 1972
XX. Olympiade 1972 in München eine Bundesmünze
im Nennwert von 10 Deutschen Mark (Olympia- Auf der Wertseite ist der Adler - im Einklang
münze) geprägt. mit der Gestaltung der Bildseite - in leicht asym-
metrischer Form dargestellt. In dem Feld unterhalb
Das 4. Motiv wird wie auch die anderen Motive
des Adlers sind die schräg gestaffelte Aufschrift
von allen 4 Münzüm lern zu gleichen Teilen geprägt.
Die Auflage betrügt 20 Millionen Stück; die Aus- BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND
gabe beginnt am 9. Mai 1972. 10 DEUTSCHE MARK
Die Legierung besteht aus 625 Tausendteilen Fein- und das jeweilige Münzzeichen untergebracht.
silber und aus 375 Tausendteilen Kupfer. Der Durch- Der glatte Münzrand ist mit der vertieften Inschrift
messer betrügt 32,5 mm, das Gewicht 15,5 Gramm.
CITIUS AL TIUS FORTIUS
Der Entwurf für das 4. Motiv stammt von Frau
Doris Waschk-Balz, Hamburg. und mit Ornamenten zwischen den Worten versehen.
Die Bildseite zeigt aus der Vogelperspektive einen Dies wird namens der Bundesregierung bekannt-
Teil der Sportstätten und der zeltartigen Uber- gegeben.
Bonn, den 18. April 1972
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Finanzen
In Vertretung
Dr. Emde
608 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I
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Teil 1: 6,- DM (2 Einbanddecken) einschl. Porto und Verpackung
Teil II: 6,- DM (2 Einbanddecken) einschl. Porto und Verpackung
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Die Titelblätter und die zeitliche Übersicht für Teil I lagen der
Nr. 5/72 und für Teil II der Nr. 3/72 bei.
Ausführung: Halbleinen, Rücken mit Goldschrift, wie in den
vergangenen Jahren.
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trages auf Postscheckkonto „Bundesgesetzblatt" Köln 3 99 oder
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Im Teil III wird das als lortqc•ltencl festqestellte Bundesredi't auf G,und des Gesetzes über S,1mmlung des BundcsrL-chts vom 10. Juli 1958 (ßGßl. I
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