593
Bundesgesetzblatt
Teil I Z1997 A
1972 Ausgegeben zu Bonn am 14. April 1972 Nr.;} 1
Tag Inh alt Sei I e
12. 4. 72 Dreißigstes Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 74 GG - Umweltschutz) 5lU
100-1
10. 4. 72 Verordnung zum Schutz gegen die bösartige Faulbrut und die Milbenseuche der Bienen
!Bienenseuchenverordnung) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . S<J.1
7831-1-40-1
21. 3. 72 Anordnung über die Ubertragung von Befugnissen auf dem Gebiete des Beamtenrechts im
Bereich der Deutschen Bundespost und der Bundesdruckerei . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 599
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften ............................ . 600
Dreißigstes Gesetz
zur Änderung des Grundgesetzes
(Artikel 74 GG - Umweltschutz)
Vom 12. April 1972
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- bahnen" der Punkt durch einen Strichpunkt er-
rates das folgende Gesetz beschlossen; Artikel 79 setzt.
Abs. 2 des Grundgesetzes ist eingehalten. 2. Hinter Artikel 74 Nr. 23 wird folgende Nummer
24 angefügt:
„ 24. die Abfallbeseitigung, die Luftreinhaltung
Artikel I und die Lärmbekämpfung."
Das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutsch-
land vom 23. Mai 1949 (Bundesgesetzbl. S. 1) wird Artikel II
wie folgt geändert:
Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-
1. In Artikel 74 Nr. 23 wird hinter dem Wort „ Berg- dung in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 12. April 1972
Der Bundespräsident
Heinemann
Für den Bundeskanzler
Der Bundesminister für besondere Aufgaben
Horst Ehmke
Der Bundesminister des Innern
Genscher
Der Bundesminister der Justiz
Gerhard Jahn
594 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I
Verordnung
zum Schutz gegen die bösartige Faulbrut und die Milbenseuche der Bienen
(Bienenseuchenverordnung)
Vom 10. April 1972
Auf Grund des § 79 Abs. 1 des Viehseuchengeset- deren Ort verbracht werden, unverzüglich nach dem
zes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Fe- Eintreffen der für den neuen Standort zuständigen
bruar 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 158) wird mit Zu- Behörde oder einer von ihr beauftragten Stelle eine
stimmung des Bundesrates verordnet: Bescheinigung des für den Herkunftsort zuständigen
beamteten Tierarztes vorzulegen, aus der hervor-
geht, daß die Bienen als frei von bösartiger Faulbrut
I. Begriffsbestimmungen
befunden worden sind und der Herkunftsort der Bie-
§ 1 nen nicht in einem Faulbrut-Sperrbezirk liegt. Die
Bescheinigung darf nicht vor dem 1. März des lau-
(1) Bienenvolk im Sinne der Verordnung sind die
fenden Kalenderjahres ausgestellt und nicht älter
in einer Bienenwohnung lebenden Bienen mit ihrer als sechs Monate sein.
Brut und ihren Waben.
(2) Die Bescheinigung nach Absatz 1 wird von der
(2) Bienenstand im Sinne der Verordnung sind die
für den neuen Standort zuständigen Behörde oder
Räume oder Einrichtungen, in denen Bienenvölker
der von ihr beauftragten Stelle einbehalten. Für
gehalten werden oder gehalten worden sind.
Bienenvölker, die nur vorübergehend an einen an-
deren Ort verbracht werden, trägt sie in der Beschei-
II. Allgemeine Vorschriften nigung den Ort, den Beginn und das Ende der Wan-
derung sowie am Ort der Wanderung oder auf dem
§ 2 Bienenstand festgestellte Bienenseuchen ein. Die Be-
(1) In Betrieben, in denen Honig gewerbsmäßig scheinigung wird dem Besitzer oder den mit der Be-
behandelt wird, müssen zur Aufbewahrung, Be- und aufsichtigung, Wartung oder Pflege der Bienenvöl-
Verarbeitung, zum Abfüllen und für die Beförderung ker betrauten Personen wieder ausgehändigt, wenn
von Honig benutzte Gegenstände nach Gebrauch die Bienenvölker aus dem Bezirk der zuständigen
1. mit kochendem Wasser gründlich gereinigt, Behörde verbracht werden.
2. für mindestens 20 Minuten einer Temperatur von (3) Im Falle des Absatzes 2 Satz 2 hat der Besitzer
mindestens 230~ C ausgesetzt oder an dem Bienenstand ein Schild mit seinem Namen
3. so aufbewahrt werden, daß sie Bienen nicht zu- und seiner Anschrift sowie der Zahl der Bienenvöl-
gänglich sind. ker in deutlicher und haltbarer Schrift gut sichtbar
anzubringen. Er hat dafür Sorge zu tragen, daß die
Die Betriebsräume sind bienendicht zu halten. Bienenvölker in seiner Gegenwart oder im Beisein
(2) Honig aus Betrieben, in denen Honig gewerbs- eines von ihm Beauftragten von dem beamteten
mäßig behandelt wird, darf nur so beseitigt werden, Tierarzt untersucht werden können, soweit dies zur
daß er Bienen nicht zugänglich ist. Bekämpfung der Seuche notwendig ist.
(4) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von
§ 3 den Absätzen 1 und 2 zulassen, wenn eine Ver-
Ist zu befürchten, daß sich die bösartige Faulbrut schleppung der Seuche nicht zu befürchten ist.
oder die Milbenseuche ausgebreitet hat, kann die
zuständige Behörde eine amtstierärztliche Unter- § 6
suchung aller Bienenvölker und Bienenstände des
verdächtigen Gebietes anordnen. Von Bienen nicht mehr besetzte Bienenwohnun-
gen sind stets bienendicht verschlossen zu halten.
§ 4
Der Besitzer von Bienenvölkern und Bienenstän- 2. Vor amtlicher Feststellung der bösartigen
den oder sein Vertreter ist verpflichtet, zur Durch- Faulbrut oder des Seuchenverdachts
führung von Untersuchungen die erforderliche Hilfe
zu leisten. § 7
Im Falle des Ausbruchs oder des Verdachts des
III. Schutzmaßregeln gegen die bösartige Faulbrut Ausbruchs der bösartigen Faulbrut gilt vor der amt-
1. Allgemeine Schutzmaßregeln lichen Feststellung für den betroffenen Bienenstand
folgendes:
§ 5 1. An dem Bienenstand dürfen keine Veränderun-
(1) Der Besitzer oder die mit der Beaufsichtigung, gen vorgenommen werden, insbesondere dürfen
Wartung und Pflege der Bienenvölker betrauten a) Bienenvölker, lebende oder tote Bienen, Wa-
Personen haben für Bienenvölker, die an einen an- ben, Wabenteile, Wabenabfälle, \Vachs, Ho-
Nr. 31 -- - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. April 1972 595
nig, Futf.crvorrüte, Bienenwohnungen und be- 9. Waben, Wabenteile und Wabenabfälle aus ver-
nutzte Ccräl.schaften nicht aus dem Bienen- seuchten Bienenwohnungen, Vorratswaben,
stand en!Jcrnt und Wachs und, soweit aus veterinärpolizeilichen
b) Bienenvi>lk(!r und Bienen nicht in den Bienen- Gründen erforderlich, auch Futtervorräte sind
stand vcrbrc1c:ht werden. nach näherer Anweisung des beamteten Tierarz-
tes zu entseuchen oder unschädlich zu beseitigen.
2. Der Bienens!tind <forf nur von dem Besitzer, sei-
nem Vertreter, ckn mil der Beaufsichtigung, War- (2) Die Vorschrift des Absatzes 1 findet keine An-
tung und Plle~Je der Bienenvölker betrauten Per- wendung auf
sonen, von Ticr~irzten und von Personen im amt- 1. Wachs, Waben, Wabenteile und Wabenabfälle,
lichen Auftrag betreten werden. wenn sie an wachsverarbeitende Betriebe, die
über die erforderliche Einrichtung zur Ent-
seuchung des Wachses verfügen, unter der Kenn-
3. Nach amtlicher Feststellung zeichnung „Seuchenwachs" abgegeben werden,
der bösartigen Faulbrut und
2. Honig, der nicht zur Verfütterung an Bienen be-
§ 8
stimmt ist.
(1) Ist der Ausbruch der bösartigen Faulbrut amt-
lich festgestellt, unterliegt der Bienenstand nach § 9
Maßgabe folgender Vorschriften der Sperre:
(1) Die zuständige Behörde ordnet die Tötung der
1. Der Bienenstand darf nur von dem Besitzer, sei- seuchenkranken Bienenvölker an. Sie kann hiervon
nem Vertreter, den mit der Beaufsichtigung, War- absehen und die Behandlung durch ein Kunst-
tung und Pflege der Bienenvölker betrauten Per- schwarmverfahren zulassen, wenn nach dem Gut-
sonen, von Tierärzten und von Personen im amt- achten des beamteten Tierarztes dadurch die Tilgung
lichen Auftrag betreten werden. der Seuche zu erwarten ist.
2. Bienenvölker, lebende Bienen, Waben, Waben- (2) Frühestens zwei, spätestens neun Monate nach
teile, Wabenabfölle, Wachs, Honig, Futtervorräte, der Tötung oder Behandlung der an der Seuche er-
Bienenwohnungen und benutzte Gerätschaften, krankten Bienenvölker sind alle Völker des Bienen-
die sich in dem Bienenstand oder außerhalb des standes zweimal durch den beamteten Tierarzt nach-
Bienenstandes auf dem Grundstück befinden, dür- zuuntersuchen; der Abstand zwischen den beiden
fen von ihrem Standort nicht entfernt werden; Untersuchungen muß mindestens acht Wochen be-
tote Bienen dürfen nur zur unschädlichen Besei- tragen.
tigung nach Anweisung des beamteten Tierarztes
entfernt werden. § 10
3. Bienenvölker und Bienen dürfen nicht in den (1) Ist die bösartige Faulbrut in einem Bienen-
Bienenstand verbracht werden. stand amtlich festgestellt, erklärt die zuständige Be-
hörde das Gebiet in einem Umkreis von mindestens
4. Waben, Wabenteile verseuchter oder seuchenver- einem Kilometer um den Bienenstand zum Sperr-
dächtiger Bienenvölker sowie Futtervorräte aus bezirk.
Bienenwohnungen verseuchter oder seuchenver-
(2) Ist die bösartige Faulbrut in einem Wander-
dächtiger Bienenvölker dürfen nicht, lebende Bie-
bienenstand amtlich festgestellt, kann die zuständige
nen nur nach Durchführung eines Kunstschwarm-
Behörde auch das Gebiet um die früheren Standorte
verfahrens in unverseuchte Bienenwohnungen
des erkrankten Bienenvolkes zum Sperrbezirk er-
des Bienenstandes verbracht werden.
klären, wenn anzunehmen ist, daß die Seuche be-
5. In dem Bienenstand gewonnener Honig darf an reits an den früheren Standorten in dem Bienen-
Bienen nicht verfüttert werden. stand geherrscht hat. Die zuständigen Behörden kön-
nen genehmigen, daß der betroffene Bienenstand an
6. Aus Bienenwohnungen entfernte Waben, Waben- seinen Heimatstandort verbracht wird; in diesem
teile und Wabenabfälle sowie Behältnisse, die Falle ist dort ebenfalls ein Gebiet gemäß Absatz 1
Honig enthalten und Gerätschaften, denen Honig zum Sperrbezirk zu erklären.
anhaftet, müssen so aufbewahrt werden, daß sie
Bienen nicht zugänglich sind.
§ 11
7. Tote Bienen und tote Bienenbrut sowie die übrige
Bienenbrut des seuchenkranken Bienenvolkes, (1) Für den Sperrbezirk gilt folgendes:
ferner Abfälle aus Bienenwohnungen sind nach 1. Alle Bienenvölker und Bienenstände im Sperr-
näherer Anweisung des beamteten Tierarztes un- bezirk sind unverzüglich auf bösartige Faulbrut
schädlich zu beseitigen. amtstierärztlich zu untersuchen; diese Unter-
8. Die Bienenstände und Bienenwohnungen, außer suchung ist frühestens zwei, spätestens neun Mo-
solchen aus Stroh, sowie Gerätschaften sind nach nate nach der Tötung oder Behandlung der an der
näherer Anweisung des beamteten Tierarztes und Seuche erkrankten Bienenvölker des verseuchten
unter amtlicher Uberwachung zu reinigen und zu Bienenstandes zu wiederholen.
entseuchen; Bienenwohnungen aus Stroh sind zu 2. Bewegliche Bienenstände dürfen von ihrem Stand-
verbrennen. ort nicht entfernt werden.
59(i Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I
J. Bien<~nvölkcr, ldwndc odPr lole Bienen, Waben, Personen haben für Bienenvölker, die an einen
Wabentcilc, Wc.ilw11<1bfüllc, Wachs, Honig, Futter- anderen Ort verbracht werden, unverzüglich nach
vorräte, BiP1wnwolrnunncn und benutzte Gerät- dem Eintreffen der für den neuen Standort zuständi-
schaften dürl<~n nicht r1us den Bienenständen ent- gen Behörde oder einer von ihr beauftragten Stelle
fernt werden. eine Bescheinigung des für den Herkunftsort zustän-
4. Bienenvölker oder Bienen dürfen nicht in den digen beamteten Tierarztes vorzulegen. Aus der Be-
Sperrbezirk V<!rbracht werden. scheinigung muß hervorgehen, daß die Bienen nicht
aus einem Bienenstand stammen, in dem die Milben-
(2) Die Vorschrill des /\bsalzes 1 Nr. 3 findet seuche amtlich festgestellt worden ist. Die Bescheini-
keine An wc!ndung aul gung darf nicht vor dem l. März des laufenden Ka-
1. Wachs, Wc1bcn, WalH\nteilc und Wabenabfälle,
lenderjahres ausgestellt und nicht älter als sechs
wenn sie an wachsverarbeitende Betriebe, die Monate sein.
über die erforderliche Einrichtung zur Entseu- (2) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von
chung des Wachses verfügen, unter der Kenn- Absatz 1 zulassen, soweit veterinärpolizeiliche
zeichnung „ Seuchenwachs" abgegeben werden, Gründe nicht entgegenstehen.
und
2. Honig, der n ich\ zur Verfütterung an Bienen be-
stimmt ist. 2. Schutzmaßregeln nach amtlicher
(3) Die zuständige Behörde kann für Bienenvölker,
Feststellung der Milbenseuche
Bienen, Bienenwohnungen und Gerätschaften sowie
Futtervorräte Ausnahmen von Absatz 1 zulassen, § 14
wenn eine Verschleppung der Seuche nicht zu be- (1) Ist der Ausbruch der Milbenseuche amtlich
fürchten ist. festgestellt, hat der Besitzer nach näherer Anwei-
sung des beamteten Tierarztes
1. alle Bienenvölker des Bienenstandes gegen die
4. Aufhebung der Schutzmaßregeln Milbenseuche zu behandeln und
2. tote Bienen unschädlich zu beseitigen.
§ 12
(2) Die zuständige Behörde kann die Entfernung
(1) Angeordnete Schutzmaßregeln sind aufzu- von Bienenvölkern aus dem Bienenstand, das Ver-
heben, wenn die bösartige Faulbrut erloschen ist. bringen von Bienenvölkern in den Bienenstand oder
das Verbringen des Bienenstandes untersagen, wenn
(2) Die bösartige Faulbrut: im Bienenstand gilt als
dies zur Verhütung der Verschleppung der Milben-
erloschen, wenn
seuche erforderlich ist.
l. alle Bienenvölker des verseuchten Bienenstandes
verendet oder getötet und unschädlich beseitigt (3) Die zuständige Behörde kann die Tötung der
worden sind oder an der Seuche erkrankten und auch der übrigen Bie-
nenvölker anordnen, soweit dies aus veterinärpoli-
2. die an der Seuche erkrankten Bienenvölker des zeilichen Gründen erforderlich ist. Sie kann ferner
verseuchten Bienenstandes anordnen, daß von allen behandelten Bienenvölkern
a) verendet oder getötet und unschädlich besei- des verseuchten Bienenstandes Proben des Winter-
tigt oder totenfalles zur Untersuchung an eine von ihr be-
stimmte Untersuchungsanstalt einzusenden sind.
b) behandelt worden sind und
c) die Untersuchung nach § 9 Abs. 2 einen nega-
tiven Befund ergeben hat § 15
und (1) Ist die Milbenseuche in einem Bienenstand
3. die Entseuchung unter amtlicher Uberwachung amtlich festgestellt, kann die zuständige Behörde
durchgeführt und vom beamteten Tierarzt abge- das Gebiet in einem Umkreis bis zu zwei Kilometern
nommen worden ist. zum Beobachtungsgebiet erklären und die Entfer-
nung von Bienenvölkern und Bienen aus diesem
(3) Die bösartige Faulbrut im Sperrbezirk gilt als Gebiet sowie das Verbringen von Bienenvölkern
erloschen, wenn die Voraussetzungen des Absat- und Bienen in dieses Gebiet von einer Genehmigung
zes 2 erfüllt sind und die Untersuchungen nach § 11 abhängig machen.
Abs. 1 Nr. l einen negativen Befund ergeben haben.
(2) Die zuständige Behörde kann ferner anordnen,
daß
IV. Schutzmaßregeln gegen die Milbenseuche 1. im Beobachtungsgebiet oder in Teilen des Ge-
bietes alle Bienenvölker nach näherer Anweisung
1. Allgemeine Schutzmaßregeln des beamteten Tierarztes zu behandeln sind;
2. von Bienenvölkern des Beobachtungsgebietes
§ n Proben des Wintertotenfalles zur Untersuchung
(1) Der Besitzer oder die mit der Beaufsichtigung, an eine von ihr bestimmte Untersuchungsanstalt
Wartung und Pflege der Bienenvölker betrauten einzusenden sind.
Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. April 1972 597
:3. !\ t1 ll1clrn11q cfo1 Scln11.zmaßregeln gegen § 8 Abs. 1 Nr. 4 Bienen oder einen dort
bezeichneten Gegenstand in eine unverseuchte
§ l(j Bienenwohnung verbringt,
(1) Angeordnete Schul.zmaßregeln sind aufzuhe- 9. entgegen§ 8 Abs. 1 Nr. 5 Honig verfüttert,
ben, wenn die Milbenseuche erloschen ist.
10. einer Vorschrift des § 8 Abs. 1 Nr. 6 über die
(2) Die Milbensc-ud1c· im ßienenstand gilt als er- Aufbewahrung eines dort bezeichneten Gegen-
loschen, wenn standes zuwiderhandelt,
l. alle Bienenvölker des verseuchten Bienenstandes 11. entgegen § 11 Abs. 1 Nr. 2 einen Bienenstand
verendet oder getötel und unschädlich besc~itigt entfernt,
worden sind oder
12. entgegen § 11 Abs. 1 Nr. 4 ein Bienenvolk oder
2. a) die an der Seuche erkrankten Bienenvölker Bienen in einen Sperrbezirk verbringt,
des verseuchten Bienenstandes verendet oder
getötet und unschädlich beseitigt und die übri- 13. entgegen § 14 Abs. 1 Nr. 1 ein Bienenvolk nicht
gen Bienenvölker behandelt worden sind oder behandelt.
h) alle Bienenvölker des verseuchten Bienenstan-
des behandelt worden sind
und, VI. Schlußvorschriften
c) soweit. eine Anordnung nach§ 14 Abs. 3 Satz 2
ergangen ist, die Untersuchung der behandel- § 18
ten Völker einen negativen Befund ergeben
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
hat.
leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
(3) Die Milbenseuche im Beobachtungsgebiet gilt blatt I S. 1) in Verbindung mit Artikel 3 des Ge-
als erloschen, wenn die Voraussetzungen des Ab- setzes zur Änderung des Viehseuchengesetzes vom
satzes 2 erfüllt sind und, 26. Juli 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 627) auch im Land
1. soweit eine Anordnung nach § 15 Abs. 2 Nr. 1 Berlin.
ergangen ist, wenn alle Bienenvölker behandelt
worden sind, oder, § 19
2. soweit eine Anordnung nach § 15 Abs. 2 Nr. 2 Diese Verordnung tritt drei Monate nach der Ver-
ergangen ist, wenn die Untersuchung einen nega- kündung in Kraft. Gleichzeitig treten entgegen-
tiven Befund ergeben hat. stehende Vorschriften außer Kraft, insbesondere
1. die Verordnung zum Schutze gegen die bös-
artige Faulbrut und die Milbenseuche der Bienen
V. Ordnungswidrigkeiten vom 28. Juli 1964 (Bundesgesetzbl. I S. 562), ge-
ändert durch das Gesetz zur Änderung des Vieh-
§ 17
seuchengesetzes vom 22. Januar 1969 (Bundes-
Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 2 gesetzbl. I S. 77);
des Viehseuchengesetzes handelt, wer vorsätzlich
oder fahrlässig
1. einer Vorschrift des § 2 Abs. 1 Satz 1, § 2 Abs. 2, Baden-Württemberg
§ 8 Abs. 1 Nr. 7, 8 oder 9 oder § 14 Abs. 1 Nr. 2 2. die Abschnitte II bis VII (§§ 5 bis 28) sowie die
über Reinigung, Entseuchung, Aufbewahrung §§ 30, 32 und 33 der Verordnung des Innen-
oder unschädliche Beseitigung zuwiderhandelt, ministeriums zum Schutze gegen die bösartige
2. entgegen § 4 nicht die erforderliche Hilfe leistet, Faulbrut und die Milbenseuche der Bienen vom
14. August 1967 (Gesetzblatt für Baden-Würt-
3. der Vorschrift des § 5 Abs. 1 Satz 1 oder § 13 temberg S. 143);
Abs. 1 Satz 1 über die Vorlage einer Bescheini-
gung oder des § 5 Abs. 3 Satz 1 über das An-
bringen eines Schildes oder des § 5 Abs. 3 Satz 2 Berlin
über die Untersuchung zuwiderhandelt, 3. die Viehseuchenpolizeiliche Anordnung zum
4. entgegen § 6 eine Bienenwohnung nicht bienen- Schutze gegen die bösartige Faulbrut und die
dicht verschlossen hält, Milbenseuche der Bienen vom 29. März 1965
(Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin S. 449);
5. entgegen § 7 Nr. 1 eine dort bezeichnete Ver-
änderung an einem Bienenstand vornimmt,
6. entgegen § 7 Nr. 2 oder § 8 Abs. l Nr. 1 einen Bremen
Bienenstand betritt,
4. die Verordnung zum Schutz gegen die bösartige
7. entgegen § 8 Abs. 1 Nr. 2 oder § 11 Abs. 1 Nr. 3 Faulbrut und die Milbenseuche der Bienen vom
ein Bienenvolk, Bienen oder einen dort bezeich- 18. Oktober 1966 (Gesetzblatt der Freien Hanse-
neten Gegenstand entfernt, stadt Bremen S. 141), geändert durch die Ände-
8. entgegen § 8 Abs. 1 Nr. 3 ein Bienenvolk oder rungsverordnung vom 30. Juni 1970 (Gesetzblatt
Bienen in einen Bienenstand verbringt oder ent- der Freien Hansestadt Bremen S. 64);
598 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I
Hamburg Nordrhein-Westfalen
5. a) die Verordnung zur Bekämpfung der Bienen- 8. Nummer 23 (§§ 343 bis 362) des Abschnittes III
faulbru l vom 13. September 1926 (Sammlung der Viehseuchenverordnung zur Ausführung des
des bc~nd n iglen hmnburgischen Landesrechts Viehseuchengesetzes vom 24. November 1964
7831-ah), (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land
b) die Verordnung zur Bekämpfung der Milben- Nordrhein-Westfalen S. 359), zuletzt geändert
seuche der Bienen vom 26. Juli 1937 (Samm- durch die Änderungsverordnung vom 23. Sep-
lung des bereinigten hamburgischen Landes- tember 1971 (Gesetz- und Verordnungsblatt
rechts 7831-a 1:); für das Land Nordrhein-Westfalen S. 336);
Hessen
Saarland
6. die Viehseuchenanordnunrr zur Bekämpfung der
Bienenseuchen vom 28. April 1965 (Gesetz- und 9. die Verordnung zum Schutze gegen die bösartige
Verordnungsblatt: für das Land Hessen I S. 83); Faulbrut und die Milbenseuche der Bienen vom
4. August 1966 (Amtsblatt des Saarlandes S. 616);
Niedersachsen
7. die Viehseuchenbehördliche Verordnung zum
Schutze gegen die bösartige Faulbrut und die Schleswig-Holstein
Milbenseuche der Bienen vom 15. Januar 1965 10. die Verordnung (Viehseuchenpolizeiliche An-
(Niedersächsisches Gesetz- und Verordnungs- ordnung) zum Schutze gegen die bösartige Faul-
blatt S. 2), geündert durch die Änderungsver- brut und die Milbenseuche der Bienen vom
ordnung vom 4. September 1968 (Niedersächsi- 4. Mai 1965 (Gesetz- und Verordnungsblatt für
sches Gesetz- und Verordnungsblatt S. 132); Schleswig-Holstein S. 31).
Bonn, den 10. April 1972
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
J. Ertl
Nr. 31 Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. April 1972 599
Anordnung
über die Uberlragung von Befugnissen auf dem Gebiete des Beamtenrechts
im Bereich der Deutschen Bundespost und der Bundesdruckerei
Vom 23. März 1972
I. und
Ich übertrage der Bundesdruckerei
den Oberpos td irek Li oncn, -- je für ihren Geschäftsbereich - die Befugnis,
dem Fernmeldetechnischen Zentralamt, 1. nach§ 64 BEG
dem Posttedmischen Zentralamt, von einem Beamten die Ubernahme und Fortfüh-
dem Sozialümt der Deutschen Bundespost, rung einer Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst
den Fachhochschulen der Deutschen Bundespost zu verlangen,
und 2. nach § 65 Abs. 3 BEG
der Bundesdruckerei einem Beamten Nebentätigkeiten zu genehmigen
- je für ihren Geschäftsbereich~- die Befugnis, und zu versagen sowie Genehmigungen zu wider-
rufen.
1. nach§ 70 BEG IV.
über die Zustimmung zur Annahme von Beloh- Ich bestimme, daß
nungen oder Geschenken zu entscheiden, die Be- die Oberpostdirektionen,
amten, auch nach Beendigung des Beamtenver-
das Fernmeldetechnische Zentralamt,
hältnisses, in bezug auf ihr Amt gewährt werden,
das Posttechnische Zentralamt,
2. nach § 8 Abs. 1 der Verordnung über die Gewäh-
das Sozialamt der Deutschen Bundespost,
rung von Jubilüumszuwendungen an Beamte und
Richter des Bundes in der Fassung der Bekannt- die Fachhochschulen der Deutschen Bundespost
machung vom 7. Mai 1965 (Bundesgesetzbl. I und
S. 410), zuletzt geändert durch die Zweite Ver- die Bundesdruckerei
ordnung zur Änderung der Verordnung über die - je für ihren Geschäftsbereich -
Gewährung von Jubiläumszuwendungen an Be-
nach§ 60 BBG
amte und Richter des Bundes vom 12. Mai 1967
(Bundesgesetzbl. I S. 537), Beamten der Besol- einem Beamten aus zwingenden dienstlichen Grün-
dungsgruppen A 1 bis A 11 sowie Posthaltern den die Führung seiner Dienstgeschäfte verbieten
und Hilfsposthaltern Jubiläumszuwendungen zu dürfen.
gewähren oder zu versagen. V.
Für besondere Fälle behalte ich mir Entscheidun-
gen nach den Abschnitten I bis III dieser Anord-
II.
nung vor.
Bei Belohnungen oder Geschenken, die einem Be- VI.
amten nach Beendigung des Beamtenverhältnisses
gewährt werden, ist für Entscheidungen nach Ab- Diese Anordnung tritt mit Wirkung vom 1. März
schnitt I Nr. 1 dieser Anordnung diejenige Behörde 1972 in Kraft. Gleichzeitig treten meine Anordnun-
zuständig, deren Geschäftsbereich der Beamte zu- gen über Verbot der Führung der Dienstgeschäfte
letzt angehört hat. vom 6. November 1954 (AmtsblVfg Nr. 584/1954,
S. 579), vom 10. Januar 1967 (AmtsblVfg Nr. 35/1967,
III. S. 68) und vom 15. Januar 1968 (AmtsblVfg Nr. 59/
1968, S. 134), über die Ubertragung von Befugnissen
Ich übertrage auf dem Gebiete des Beamtenrechts im Bereich der
den Oberpostdirektionen - soweit sie sich für Deutschen Bundespost und der Bundesdruckerei vom
besondere Fälle die Entscheidung vorbehal- 13. Dezember 1966 (AmtsblVfg Nr. 823/1966, S. 1223)
ten-, und vom 19. Dezember 1967 (AmtsblVfg Nr. 759/
dem Fernmeldetechnischen Zentralamt, 1967, S. 1358) sowie über die Ubertragung der Be-
dem Posttechnischen Zentralamt, fugnis zu Entscheidungen über Jubiläumszuwendun-
gen an Beamte der Deutschen Bundespost und der
dem Sozialamt der Deutschen Bundespost,
Bundesdruckerei vom 18. September 1967 (Amtsbl-
den Fachhochschulen der Deutschen Bundespost, Vfg Nr. 560/1967, S. 1036) und vom 19. Dezember
den Ämtern des Post- und Fernmeldewesens 1967 (AmtsblVfg Nr. 760/1967, S. 1358) außer Kraft.
Bonn, den 23. März 1972
Der Bundesminister
für das Post- und Fernmeldewesen
Leber
600 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I
Hinweis aui Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaiten,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Ddl um und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
--- Ausgabe in deutscher Sprache
vom Nr /Seite
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
15. 3. 72 Verordnung (EWG) Nr. 535/72 der Kommission zur Festset-
zung des Grundbetrags der Abschöpfung bei der Einfuhr von
S i r u p und b0.stirnrnlen anderen Erzeugnissen des Zucker -
sektors 16. 3. 72 L 64/13
Hi. 3. 72 Verordnung (EWG) Nr. 536/72 der Kommission zur Festset-
zung der auf G e t r e i d e , M e h 1 e , G r o b g r i e ß und
Feingrieß von Weizen oder Roggen anwendbaren Ab-
schöpfungen 17. 3. 72 L 65/1
16. 3. 72 Verordnung (EWG) Nr. 537/72 der Kommission über die Fest-
setzung der Prämien, die den Abschöpfungen für Getreide
und M a 1 z hinzugefügt werden 17.3. 72 L 65/3
16. 3. 72 Verordnung (EWG) Nr. 538/72 der Kommission zur Festset-
zung der bei der Erstattung für Getreide anzuwendenden
Berichtigung 17. 3. 72 L 65/5
16. 3. 72 Verordnung (EWG) Nr. 539/72 der Kommission zur Festset-
zung der auf Getreide, M eh 1 e, Grobgrieß und
Feingrieß von Weizen oder Roggen anzuwendenden Er-
stattungen 17.3.72 L 65/7
16. 3. 72 Verordnung (EWG) Nr. 540/72 der Kommission zur Festset-
zung der bei R e i s und B r u c h r e i s anzuwendenden Ab-
schöpfungen 17. 3. 72 L 65/10
16. 3. 72 Verordnung (EWG) Nr. 541/72 der Kommission zur Festset-
zung der Prämien als Zuschlag zu den Abschöpfungen für
R e i s und B r u c h r e i s 17. 3. 72 L 65/12
16. 3. 72 Verordnung (EWG) Nr. 542/72 der Kommission zur Festset-
zung der Erstattungen bei der Ausfuhr für Reis und
Bruchreis 17. 3. 72 L 65/14
16. 3. 72 Verordnung (EWG) Nr. 543/72 der Kommission zur Festset-
zung der bei der Erstattung für Re i s und Bruchreis an-
zuwendenden Berichtigung 17. 3. 72 L 65/16
16. 3. 72 Verordnung (EWG) Nr. 544/72 der Kommission über die Fest-
setzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von W e i ß z u k -
k e r und R o h z u c k e r 17. 3. 72 L 65/18
16. 3. 72 Verordnung (EWG) Nr. 545/72 der Kommission zur Festset-
zung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von K ä 1 b e r n und
ausgewachsenen R i n d e r n sowie von Rindfleisch, ausge-
nommen gefrorenes Rindfleisch 17. 3. 72 L 65/19
16. 3. 72 Verordnung (EWG) Nr. 546/72 der Kommission zur Aufhebung
der Verordnung (EWG) Nr. 488/72 zur Feststellung einer ern-
sten Krise auf dem Blumen k oh 1 m a r kt 17. 3. 72 L 65/22
16. 3. 72 Verordnung (EWG) Nr. 547/72 der Kommission zur Änderung
der bei der Einfuhr von G e t r e i d e - und R e i s v e r a r -
bei tun g s erze u q n i s s e n zu erhebenden Abschöpfun-
gen 17. 3. 72 L 65/23
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