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Bundesgesetzblatt
Teil I Z1997 A
1972 Ausgegeben zu Bonn am 19. Januar 1972 Nr.3
Tag Inhalt Seite
13. 1. 72 Verordnu11g zur Anclcrung clt)r Einkommensteuer-Durchführungsverordnung 45
611-1-1
16. 1. 72 Erste Verordnung zur Durchführung des Betriebsverfassungsgesetzes 49
801-1-1
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
VerkünclunrJ(!n im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 57
Rech ls vorschri flc)n der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 57
Verordnung
zur Änderung der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung
Vom 13. Januar 1972
Auf Grund des § 51 Abs. 1 des Einkommensteuer- Abs. 15 Ziff. 1 des Gesetzes" und die Worte
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom ,,§ 52 Abs. 13 des Gesetzes" jeweils durch die
1. Dez(~mber 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 1881) ver- Worte ,,§ 52 Abs. 14 des Gesetzes" ersetzt.
ordnet die Bundesregierung mit Zustimmung des
Bundesrates: b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
Artikel 1 aa) In Satz 1 werden die Worte ,,§ 52 Abs. 14
Die Einkommensteuer-Durchführungsverordnung Ziff. 2 des Gesetzes" durch die Worte
in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. April ,,§ 52 Abs. 15 Ziff. 2 des Gesetzes" und
1970 (Bundesgesetzbl. I S. 373) wird wie folgt ge- die Worte ,,§ 52 Abs. 13 des Gesetzes"
ändert: jeweils durch die Worte ,,§ 52 Abs. 14
des Gesetzes" ersetzt.
1. § 12 Abs. 2 erhält die folgende Fassung:
,, (2) Bei Steuerpflichtigen, die ihren Gewinn bb) Der folgende Satz 3 wird angefügt:
nach § 4 Abs. 3 des Gesetzes ermitteln, gelten „Ist eine Erklärung des Erwerbers im
Aufzeichnungen, die den Vorschriften des § 4 Sinne des § 31 Abs. 3 beigebracht und
Abs. 3 Satz 5 des Gesetzes sowie den Absätzen 3 infolgedessen die Nachversteuerung aus-
und 4 entsprechen, als ordnungsmäßige Buch- gesetzt worden, so hat die Bausparkasse
führung im Sinne des dem Finanzamt eine weitere Anzeige zu
§ 6 Abs. 2 des Gesetzes und erstatten, wenn der Erwerber über den
§ 75." Bausparvertrag entgegen der abgegebe-
2. In § 13 Abs. 3 Satz 1 werden die Worte „zu- nen Erklärung verfügt."
letzt geändert durch das Gesetz zur Änderung
c) Absatz 4 erhält die folgende Fassung:
der Frist des § 190 a des Bundesentschädigungs-
gesetzes vom 26. August 1966 (Bundesgesetzbl. I 11 (4) Ansprüche aus einem Versicherungs-
S. 525)," durch die Worte zuletzt geändert durch
II
vertrag oder einem Bausparvertrag sind be-
das Gesetz zur Änderung und Ergänzung der liehen, wenn sie sicherungshalber abgetreten
Vorschriften über die Wiedergutmachung natio- oder verpfändet werden und die zu sichernde
nalsozialistischen Unrechts in der Sozialver- Schuld entstanden ist."
sicherung vom 22. Dezember 1970 (Bundesge-
4. In § 30 Satz 1 werden die Worte ,,§ 52 Abs. 14
setzbl. I S. 1846)," ersetzt.
Ziff. 1 des Gesetzes" durch die Worte ,,§ 52
3. § 29 wird wie folgt geändert: Abs. 15 Ziff. 1 des Gesetzes" und die Worte,,§ 52
a) In Absatz 1 werden die Worte ,,§ 52 Abs. 14 Abs. 13 des Gesetzes" jeweils durch die Worte
Ziff. 1 des Gesetzes" durch die Worte § 52 11 ,,§ 52 Abs. 14 des Gesetzes" ersetzt.
46 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I
5. § ] 1 /\ hs. 1 wird wie folgt geändert: b) im Kalenderjahr 1972 enden, mit
a) In Salz 1 W(:rden die Worte ,,§ 52 Abs. 14 einem Wert, der bei dem Mehrbestand
Ziff. 2 des Cesel.zcs" durch die Worte ,,§ 52 an diesen Wirtschaftsgütern bis zu
l\bs. l-'> Zill. 2 des Gesetzes" und die Worte 20 vom Hundert und bei dem übrigen
,, § !"i2 !\ bs. 13 des Gesetzes" jeweils durch die Bestand bis zu 12 vom Hundert,
Worte ,, § 52 Abs. J 4 des Gesetzes" ersetzt. c) im Kalenderjahr 1973 enden, mit
einem Wert, der bei dem Mehrbestand
b) Der vorletzte Satz erhält die folgende Fas-
an diesen Wirtschaftsgütern bis zu
sung:
10 vom Hundert und bei dem übrigen
„Bei einer Teilrückzuhlung von Beiträgen Bestand bis zu 6 vom Hundert".
kann der Bausparer bestimmen, welche Bei-
trüge als zurückgezahlt gelten sollen." b) Absatz 4 wird gestrichen.
6. Die §§ 43 und 44 werden gestri-chen. 13. In § 81 Abs. 2 Ziff. 2, Abs. 4 Satz 1 Ziff. 1 und
Satz 2 wird die Jahreszahl „ 1972" jeweils durch
die Jahreszahl „ 1973" ersetzt.
7. § 65 Abs. 3 Ziff. 1 Satz 2 erhält die folgende
Fassung:
„Wird das Ausmaß der Körperbehinderung in 14. In § 82 d Abs. 1 Satz 1 werden die Worte „die
dieser Weise nicht nachgewiesen, so ist der der Forschung oder Entwicklung dienen" durch
Nachweis durch eine Bescheinigung der zustän- die Worte „die mindestens drei Jahre nach ihrer
digen Behörde oder des zuständigen Amtsarztes Anschaffung oder Herstellung im Betrieb des
zu erbringen." Steuerpflichtigen der Forschung oder Entwick-
lung dienen" ersetzt.
8. § 66 wird gestrichen.
15. § 82 f wird wie folgt geändert:
9. § 76 wird wie folgt geändert: a) Hinter Absatz 4 wird folgender Absatz 5 ein-
a) In Absatz 4 Satz 1 und 2 werden die Jahres- gefügt:
zahlen „ 1970/71" jeweils durch die Jahres- ,, (5) Die Abschreibungen nach den Absät-
zahlen „ 1973/74" ersetzt. zen 1 und 4 dürfen bei dem Gewerbebetrieb,
b) In Absatz 6 werden die Worte „vom 15. Sep- zu dessen Betriebsvermögen das Handels-
tember 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 1350)" ge- schiff gehört, nicht zur Entstehung oder Er-
strichen. höhung eines Verlustes führen. Für Handels-
schiffe, deren Anschaffungs- oder Herstel-
lungskosten zu mindestens 30 vom Hundert
10. § 77 wird wie folgt geändert:
durch Mittel finanziert werden, die weder un-
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte „vom mittelbar noch mittelbar in wirtschaftlichem
15. September 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 1350)" Zusammenhang mit der Aufnahme von Kre-
gestrichen. diten durch den Gewerbebetrieb stehen, zu
b) In Absatz 3 Satz 1 und 2 werden die Jahres- dessen Betriebsvermögen das Handelsschiff
zahlen „ 1970/71" jeweils durch die Jahres- gehört, gilt Satz 1 mit der Maßgabe, daß die
zahlen „ 1973/74 ersetzt.
11 Abschreibungen bis zum Gesamtbetrag von
15 vom Hundert der Anschaffungs- oder Her-
stellungskosten zur Entstehung oder Erhö-
11. § 78 wird wie folgt geändert:
hung von Verlusten führen dürfen. Auf Han-
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte „vom delsschiffe bis zu 1 600 Bruttoregistertonnen
15. September 1965 (Bundesgesetzbl. I ist Satz 2 nicht anzuwenden, es sei denn, es
S. 1350) gestrichen.
11
handelt sich um Tanker, Seeschlepper oder
Spezialschiffe für den unmittelbaren oder
b) In Absatz 4 Satz 1 und 2 werden die Jahres-
mittelbaren Einsatz zur Gewinnung von
zahlen „ 1970/71" jeweils durch die Jahres-
zahlen „ 1973/74 ersetzt.
11 Bodenschätzen. 11
b) Die bisherigen Absätze 5 und 6 werden Ab-
12. § 80 wird wie folgt geändert: sätze 6 und 7.
a) In Absatz 1 erhält die Ziffer 2 die folgende c) Der neue Absatz 7 wird wie folgt geändert:
Fassung:
aa) In Satz 1 werden die Worte „Die Ab-
,,2. die in der Anlage 4 bezeichneten Wirt- sätze 1 bis 5" durch die Worte „Die Ab-
schaftsgüter in Wirtschaftsjahren, die sätze 1 bis 4, 5 Satz 1 und 2 und Ab-
a) im Kalenderjahr 1971 enden, mit satz 6" ersetzt.
einem Wert, der bei dem Mehrbestand bb) In Satz 2 werden die Worte „die Ab-
an diesen Wirtschaftsgütern bis zu sätze 1 bis 5" durch die Worte „die Ab-
30 vom ltundert und bei dem übrigen sätze 1 bis 4, 5 Satz 1 und Absatz 6" er-
Bestand bis zu 20 vom Hundert, setzt.
Nr. 3 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Januar 1972 47
16. Hinter § 82 f werden die folgenden §§ 82 g und das Gesetz zur Änderung und Ergänzung der
82 h eingefügt: Vorschriften über die Wiedergutmachung natio-
nalsozialistischen Unrechts in der Sozialversich8-
,,§ 82 g
rung vom 22. Dezember 1970 (Bundesgesetzbl. I
11
Erhöhte Absetzungen von Herstellungskosten S. 1846), ersetzt.
für bestimm Le Baumaßnahmen im Sinne des
Städlebauförderungsgesetzes 18. § 84 erhält folgende Fassung:
(1) Der Steuerpflichtige kann von den durch ,,§ 84
Zuschüsse aus Sanierungs- oder Entwicklungs- Geltungsbereich
förderungsmitteln nicht gedeckten Herstellungs-
(1) Die vorstehende Fassung dieser Verord-
kosten, die für Modernisierungsmaßnahmen im
nung ist, soweit in den folgenden Absätzen
Sinne des § 21 und für Mußnahmen im Sinne des
nichts anderes bestimmt ist, erstmals für den
§ 43 Abs. 3 Satz 2 des Sti.idteba.uförderungsge-
Veranlagungszeitraum 1971 anzuwenden.
setzes aufgewendet worden sind, an Stelle der
nach § 7 Abs. 4 oder 5, § 7 b oder § 54 des Ge- (2) Die Vorschrift des § 12 Abs. 2 ist erstmals
setzes zu bemessenden Absetzungen für Abnut- für Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem
zung im Jahr der Herstellung und in den folgen- 31. Dezember 1970 enden.
den neun Jahren jeweils bis zu 10 vom Hundert (3) Die Vorschrift des § 82 Abs. 3 Ziff. 3 ist
absetzen. § 82 a Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend. erstmals für Anschlüsse an eine Fernwärmever-
Satz 1 ist anzuwenden, wenn der Steuerpflich- sorgungsanlage anzuwenden, die nach dem
tige eine Bescheinigung der zuständigen Ge- 31. Dezember 1968 fertiggestellt werden.
meindebehörde vorlegt, daß er Baumaßnahmen (4) Die Vorschrift des § 82 a ist erstmals auf
im Sinne des Satzes 1 durchgeführt hat; sind Herstellungskosten für Warmwasseranlagen
ihm Zuschüsse aus Sanierungs- oder Entwick- und für die in Anlage 7 Ziff. 8 bis 10 bezeichne-
lungsförderungsmitteln gewährt worden, so hat ten Anlagen und Einrichtungen anzuwenden, die
die Bescheinigung auch deren Höhe zu enthal- nach dem 31. Dezember 1964 fertiggestellt wor-
ten.
den sind.
(2) Für die Anwendung des Absatzes 1 bei der
(5) Die Vorschriften des § 82 f Abs. 3, 5 und 7
Bemessung des Nutzungswerts der Wohnung im
sind erstmals auf Schiffe und Luftfahrzeuge an-
eigenen Einfamilienhaus gilt § 15 Abs. 1 entspre-
zuwenden, die nach dem 31. Dezember 1970 ange-
chend.
schafft oder hergestellt werden. Die Vorschriften
(3) Die §§ 9 a und 82 a Abs. 3 gelten entspre- des Absatzes 5 und des Absatzes 7 hinsichtlich
chend. der Bezugnahme auf Absatz 5 sind jedoch auf
(4) Die Absätze 1 bis 3 sind auf Herstellungs- Schiffe und Luftfahrzeuge nicht anzuwenden, die
kosten für Baumaßnahmen anzuwenden, die vom Steuerpflichtigen, bei Gesellschaften im
nach dem 31. Juli 1971 und vor dem 1. Januar Sinne des § 15 Ziff. 2 des Gesetzes von der Ge-
1974 durchgeführt werden. sellschaft, nachweislich vor dem 1. Januar 1971
bestellt worden sind oder mit deren Herstellung
§ 82 h der Steuerpflichtige oder die Gesellschaft vor
dem 1. Januar 1971 begonnen hat.
Sonderbehandlung für bestimmten
Erhaltungsaufwand (6) Die Vorschrift des § 82 h ist erstmals auf
Erhaltungsaufwand für Maßnahmen anzuwen-
(1) Der Steuerpflichtige kann größere Auf- den, die nach dem 31. Juli 1971 durchgeführt
wendungen zur Erhaltung eines Gebäudes, die worden sind.
für Maßnahmen im Sinne des § 21 und des § 43
(7) In Anlage 2 (zu den §§ 76 bis 78) Ab-
Abs. 3 Satz 2 des Städtebauförderungsgesetzes
schnitt D - Sonstige Baumaßnahmen - gilt die
aufgewendet worden sind, auf zwei bis fünf
Ziffer 3 erstmals für Wirtschaftsjahre, die nach
Jahre gleichmäßig verteilen.
dem 31. Dezember 1971 enden. Abschnitt D
(2) Wird ein Gebäude während des Vertei- Ziff. 1 Buchstabe d der Anlage 2 in der Fassung
lungszeitraums veräußert, so ist der noch nicht vom 21. April 1970 (Bundesgesetzbl. I S. 373) gilt
berücksichtigte Teil des Erhaltungsaufwands im letztmals für Wirtschaftsjahre, die vor dem
Jahr der Veräußerung als Betriebsausgabe oder 1. Januar 1972 beginnen."
Werbungskosten abzusetzen. Das gleiche gilt,
wenn ein nicht zu einem Betriebsvermögen ge- 19. In der Anlage 2 (zu den §§ 76 bis 78) wird der
hörendes Gebäude in ein Betriebsvermögen ein- Abschnitt D - Sonstige Baumaßnahmen - wie
gebracht oder wenn ein Gebäude aus dem Be- folgt geändert:
triebsvermögen entnommen wird. a) Ziffer 1 Buchstabe d wird gestrichen;
(3) § 82 b Abs. 3 gilt entsprechend. 11
b) Ziffer 3 erhält folgende Fassung:
,,3. Neubau, Umbau und Ausbau von Kelter-
17. In § 83 Abs. 2 Satz 2 werden die Worte „zuletzt schuppen und Kelterhäusern sowie von
geändert durch das Gesetz zur Änderung der Räumen zur Vorklärung, Vergärung, Ab-
Frist des § 190 a des Bundesentschädigungsge- füllung, Aufbereitung, Sortierung, Ver-
setzes vom 26. August 1966 (Bundesgesetzbl. I packung und Lagerung im Obst- und
11
S. 525), durch die Worte „zuletzt geändert durch Weinbau".
48 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I
20. Die Anla~Je J (zu § 80 /\ bs. 1 Ziff. 1) wird wie gerste; Hafer, der ein Eigengewicht von
folgt geändert: mindestens 56 kg je hl hat und einen Be-
a) ZiJfer 1 wird gc!s1.richen. satzanteil bis 2 vom Hundert aufweist;
b) Die bisherigen Ziffern 2 bis 28 werden Zif- Mais".
fern 1 bis 27.
Artikel 2
21. Jn der Anli.1ge 4 (zu § 80 Abs. 1 Ziff. 2) erhält die Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
Ziffer 11 die fol~Jende Fassung: leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
„ 11. Hartgrießweizen (dumm); Weichweizen der blatt I S. 1) in Verbindung mit Artikel 10 des Steuer-
Sorten Hard Red Spring Nr. 1 bis 3, Hard änderungsgesetzes 1966 vom 23. Dezember 1966
Red Winter Nr. 1 und 2, Manitoba Nr. 1 (Bundesgesetzbl. I S. 702) auch im Land Berlin.
bis 4, Soulhern Whcat (Bahia-Blanca, Ne-
chochea), Up River (Rosa Fee); Gerste, die
ein Eigengewicht von mindestens 68 kg je Artikel 3
hl hc.11 und einen Besatzanteil bis 2 vom Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-
IIunclnrl m1fweist, mit Ausnahme von Brau- kündung in Kraft.
Bonn, den 13. Januar 1972
Der Stellvertreier des Bundeskanzlers
~cheel
r: C1 r d <: n 13 u n cl es mini s t er für Wirtschaft und Finanzen
Der Bundesminister der Justiz
Gerhard Jahn
Nr.] Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Januar 1972 49
Erste Verordnung
zur Durchführung des Betriebsverfassungsgesetzes
Vom 16. Januar 1972
Auf Grund des § 126 des Betriebsverfassungsge- (3) Das aktive und passive Wahlrecht steht nur
setzes vom 15. Januar 1972 (Bundesgesetzbl. I S. 13) Arbeitnehmern zu, die in die Wählerliste eingetra-
wird mit Zustimmung des Bundesrates verordnet: gen sind.
(4) Die Wählerliste und ein Abdruck dieser Ver-
ordnung sind vom Tage der Einleitung der Wahl
(§ 3 Abs. 1) bis zum Abschluß der Stimmabgabe an
Erster Teil geeigneter Stelle im Betrieb zur Einsichtnahme aus-
Wahl des Betriebsrats zulegen.
(5) Der Wahlvorstand soll dafür sorgen, daß
Erster Abschnitt ausländische Arbeitnehmer, die der deutschen Spra-
che nicht mächtig sind, vor Einleitung der Betriebs-
Allgemeine Vorschriften ratswahl über Wahlverfahren, Aufstellung der Wäh-
ler- und Vorschlagslisten, Wahlvorgang und Stimm-
§ 1 abgabe in geeigneter Weise unterrichtet werden.
Wahlvorstand
(1) Die Leitung der Wahl obliegt dem Wahlvor- § 3
stand. Wahlausschreiben
(2) Der Wahlvorstand kann sich eine schriftliche (1) Spätestens sechs Wochen vor dem ersten Tag
Geschäftsordnung geben. Er kann wahlberechtigte der Stimmabgabe erläßt der Wahlvorstand ein
Arbeitnehmer als Wahlhelfer zu seiner Unterstüt- Wahlausschreiben, das vom Vorsitzenden und von
zung bei der Durchführung der Stimmabgabe und mindestens einem weiteren Mitglied des Wahlvor-
bei der Stimmenzählung heranziehen. stands zu unterschreiben ist. Mit Erlaß des Wahlaus-
(3) Die Beschlüsse des Wahlvorstands werden schreibens ist die Betriebsratswahl eingeleitet. Der
mit einfacher Stimmenmehrheit seiner Mitglieder erste Tag der Stimmabgabe soll spätestens eine
gefaßt. Uber jede Sitzung des Wahlvorstands ist Woche vor dem Tag liegen, an dem die Amtszeit
eine Niederschrift aufzunehmen, die mindestens den des Betriebsrats abläuft.
Wortlaut der gefaßten Beschlüsse enthält. Die Nie- (2) Das Wahlausschreiben muß folgende Angaben
derschrift ist vom Vorsitzenden und einem weiteren enthalten:
Mitglied des Wahlvorstands zu unterzeichnen.
1. das Datum seines Erlasses;
2. die Bestimmung des Orts, an dem die \I\Tähler-
§ 2
liste und diese Verordnung ausliegen;
3. daß nur Arbeitnehmer wählen oder gewählt
Wählerliste
werden können, die in die Wählerliste eingetra-
(1) Der Wahlvorstand hat für jede Betriebsrats- gen sind, und daß Einsprüche gegen die Wähler-
wahl eine Liste der Wahlberechtigten (Wählerliste), liste (§ 4) nur vor Ablauf von zwei Wochen seit
getrennt nach den Gruppen der Arbeiter (§ 6 Abs. 1 dem Erlaß des Wahlausschreibens schriftlich
des Gesetzes) und der Angestellten (§ 6 Abs. 2 des beim Wahlvorstand eingelegt werden können;
Gesetzes), aufzustellen. Die Wahlberechtigten sol- der letzte Tag der Frist ist anzugeben;
len mit Familienname, Vorname, Geburtsdatum und 4. die Zahl der zu wählenden Betriebsratsmitglie-
innerhalb der Gruppen in alphabetischer Reihen- der (§§ 9 und 11 des Gesetzes) und ihre Vertei-
folge auf geführt werden. lung auf die Gruppen der Arbeiter und der An-
(2) Der Arbeitgeber soll dem Wahlvorstand alle gestellten (§§ 10 und 12 Abs. 1 des Gesetzes);
für die Anfertigung der Wählerliste erforderlichen 5. ob die Arbeiter und die Angestellten ihre Ver-
Auskünfte erteilen und die erforderlichen Unter- treter in getrennten Wahlgängen wählen (Grup-
lagen zur Verfügung stellen. Er soll den Wahlvor- penwahl) oder ob vor Erlaß des Wahlausschrei-
stand ins besondere bei Feststellung der in § 5 Abs. 3 bens gemeinsame Wahl beschlossen worden ist
des Gesetzes genannten Personen unterstützen. (§ 14 Abs. 2 des Gesetzes);
50 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I
6. die Mindeslzuhl von Arbeitnehmern, von denen Eintritt eines Arbeitnehmers in den Betrieb bis zum
ein Wahlvorschlug unterzeichnet sein muß (§ 14 Tage vor dem Beginn der Stimmabgabe berichtigt
Abs. 5 und 6 des Gesetzes); oder ergänzt werden.
7. daß Wahlvorschläge vor Ablauf von zwei Wo-
chen seil dem Erluß des Wahlausschreibens beim § 5
Wahlvorstand, wenn für eine Gruppe mehrere
Vertreter oder wenn iri gemeinsamer Wahl meh- Verteilung der Sitze auf die Gruppen
rere Betriebsratsmilglieder zu wählen sind, in (1) Der Wahlvorstand errechnet die Verteilung der
Form von Vorschlagslisten einzureichen sind; Betriebsratsmitglieder auf die Gruppen (§§ 10 und 12
der letzte Tag der Frist ist anzugeben; Abs. 1 des Gesetzes) nach den Grunds&tzen der
8. daß die Stimmabgabe an die Wahlvorschläge ge- Verhältniswahl. Zu diesem Zweck werden die Zah-
bunden ist und daß nur solche Wahlvorschläge len der am Tage des Erlasses des Wahlausschreibens
berücksichtigt werden dürfen, die fristgerecht im Betrieb beschäftigten Arbeiter und Angestellten
(Nr. 7) eingereicht sind; in einer Reihe nebeneinander gestellt und beide
durch 1, 2, 3, 4 usw. geteilt. Die ermittelten Teilzah-
9. die Bestimmung des Orts, an dem die Wahlvor-
len sind nacheinander reihenweise unter den Zahlen
schläge bis zum Abschluß der Stimmabgabe aus-
hängen; der ersten Reihe aufzuführen, bis höhere Teilzahlen,
als aus früheren Reihen für die Zuweisung von Sit-
10. Ort, Tag und Zeit der Stimmabgabe sowie die zen in Betracht kommen, nicht mehr entstehen.
Betriebsteile und Nebenbetriebe, für die schrift-
liche Stimmabgabe (§ 26 Abs. 3) beschlossen ist; (2) Unter den so gefundenen Teilzahlen werden
so viele Höchstzahlen ausgesondert und der Größe
11. den Ort, an dem Einsprüche, Wahlvorschläge
nach geordnet, wie Betriebsratsmitglieder zu wählen
und sonstige Erklärungen gegenüber dem Wahl-
sind. Jede Gruppe erhält so viele Mitgliedersitze zu-
vorstand abzugeben sind (Betriebsadresse des
geteilt, wie Höchstzahlen auf sie entfallen. Wenn die
Wahlvorstands).
niedrigste in Betracht kommende Höchstzahl auf
(3) Sofern es nach Größe, Eigenart oder Zusam- beide Gruppen zugleich entfällt, so entscheidet das
mensetzung der Arbeitnehmerschaft des Betriebs Los darüber, welcher Gruppe dieser Sitz zufällt.
zweckmäßig ist, soll der Wahlvorstand im Wahlaus- (3) Würden nach den Vorschriften des Absat-
schreiben darauf hinweisen, daß bei der Aufstellung zes 2 der Minderheitsgruppe weniger Sitze zufal-
von Wahlvorschlägen die Betriebsabteilungen, die len, als in § 10 Abs. 2 des Gesetzes vorgeschrieben
unselbständigen Nebenbetri<;be, die verschieder 8n ist, so erhält sie die dort vorgesehene Vertreterzahl;
Beschäftigungsarten und die Geschlechter nach Maß- die Zahl der Sitze der Mehrheitsgruppe vermindert
gabe des § 15 des Gesetzes berücksichtigt werden sich entsprechend.
sollen.
(4) Gehört beiden Gruppen die gleiche Zahl von
(4) Eine Abschrift oder ein Abdruck des Wahlaus- Arbeitnehmern an, so entscheidet das Los darüber,
schreibens ist vom Tage seines Erlasses bis zum welcher Gruppe die höhere Zahl von Sitzen zufällt.
letzten Tage der Stimmabgabe an einer oder mehre-
ren geeigneten, den Wahlberechtigten zugänglichen
Stellen vom Wahlvorstand auszuhängen und in gut
lesbarem Zustand zu erhalten.
Zweiter Abschnitt
Wahl mehrerer Betriebsratsmitglieder
§ 4 oder Gruppenvertreter
Einspruch gegen die Wählerliste
Erster Unterabschnitt
(1) Einsprüche gegen die Richtigkeit der Wähler-
liste können mit Wirksamkeit für die Betriebsrats- Einreichung und Bekanntmachung
wahl nur vor Ablauf von zwei Wochen seit Erlaß von Vorschlagslisten
des Wahlausschreibens beim Wahlvorstand schrift-
lich eingelegt werden. § 6
(2) Uber Einsprüche nach Absatz 1 hat der Wahl- Vorschlaglisten
vorstand unverzüglich zu entscheiden. Wird der Ein- (1) Sind bei Gruppenwahl für eine Gruppe meh-
spruch für begründet erachtet, so ist die Wählerliste rere Vertreter oder bei gemeinsamer Wahl mehrere
zu berichtigen. Die Entscheidung des Wahlvorstands Betriebsratsmitglieder zu wählen, so erfolgt die
ist dem Arbeitnehmer, der den Einspruch eingelegt Wahl auf Grund von Vorschlagslisten. Die Vor-
hat, unverzüglich schriftlich mitzuteilen; die Ent- schlagslisten sind von den wahlberechtigten Arbeit-
scheidung muß dem Arbeitnehmer spätestens am nehmern vor Ablauf von zwei Wochen seit Erlaß
Tage vor dem Beginn der Stimmabgabe zugehen. des Wahlausschreibens beim Wahlvorstand einzu-
(3) Nach Ablauf der Einspruchsfrist soll der Wahl- reichen.
vorstand die Wählerliste nochmals auf ihre Voll- (2) Beschließen die wahlberechtigten Angehörigen
ständigkeit hin überprüfen. Im übrigen kann nach beider Gruppen nach Erlaß des Wahlausschreibens,
Ablauf der Einspruchsfrist die Wählerliste nur bei aber vor Ablauf der in Absatz 1 Satz 2 genannten
Schreibfehlern, offenbaren Unrichtigkeiten, in Er- Frist, die gemeinsame Wahl (§ 14 Abs. 2 des Ge-
ledigung rechtzeitig eingelegter Einsprüche oder bei setzes), so hat der Wahlvorstand eine Nachfrist von
Nr. 3 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Januar 1972 51
einer Woche für die Einreichung neuer Vorschlags- Arbeitstagen nach ihrem Eingang, zu prüfen und bei
listen zu setzen und dies in gleicher Weise bekannt- Ungültigkeit oder Beanstandung einer Liste den
zumachen wie das Wahlausschreiben (§ 3 Abs. 4). Listenvertreter unverzüglich schriftlich unter An-
Vorher eingereichte Wahlvorschläge verlieren ihre gabe der Gründe zu unterrichten.
Gültigkeit.
(3) Jede Vorschlagsliste soll mindestens doppelt § 8
so viele Bewerber aufweisc'.n, wie in dem Wahlvor- Ungültige Vorschlagslisten
gang Betriebsratsmitglieder zu wählen sind.
(1) Ungültig sind Vorschlagslisten,
(4) In jeder Vorschlagsliste sind die einzelnen Be- 1. die nicht fristgerecht eingereicht worden sind,
werber in erkennbarer Reihenfolge unter fortlau-
2. auf denen die Bewerber nicht in erkennbarer
fender Nummer und unter Angabe von Familien-
Reihenfolge aufgeführt sind,
name, Vorname, Geburtsdatum, Art der Beschäfti-
gung im Betrieb und Arbeitnehmergruppe aufzufüh- 3. die bei der Einreichung nicht die erforderliche
ren. Die schriftliche Zustimmung der Bewerber zur Zahl von Unterschriften (§ 14 Abs. 5 und 6 des
.Aufnahme in die Liste ist beizufügen. Gesetzes) aufweisen. Die Rücknahme von Unter-
schriften auf einer eingereichten Vorschlagsliste
(5) Wenn kein anderer Unterzeichner der Vor- beeinträchtigt deren Gültigkeit nicht; § 6 Abs. 6
schlagsliste ausdrücklich als Listenvertreter bezeich- bleibt unberührt.
net ist, wird der an erster Stelle Unterzeichnete als
Listenvertreter angesehen. Der Listenvertreter ist (2) Ungültig sind auch Vorschlagslisten,
berechtigt und verpflichtet, dem Wahlvorstand die 1. auf denen die Bewerber nicht in der in § 6 Abs. 4
zur Beseitigung von Anständen erforderlichen Er- bestimmten Weise bezeichnet sind,
klärungen abzugeben sowie Erklärungen und Ent- 2. wenn die schriftliche Zustimmung der Bewerber
scheidungen des Wahlvorstands entgegenzunehmen. zur Aufnahme in die Vorschlagsliste nicht vor-
(6) Die Unterschrift eines Wahlberechtigten zählt liegt,
nur auf einer Vorschlagsliste. Hat ein Wahlberech- 3. wenn die Vorschlagsliste infolge von Streichung
tigter mehrere Vorschlagslisten unterzeichnet, so gemäß § 6 Abs. 6 nicht mehr die erforderliche
hat er auf Aufforderung des Wahlvorstands binnen Zahl von Unterschriften aufweist,
einer ihm gesetzten angemessenen Frist, spätestens falls diese Mängel trotz Beanstandung nicht binnen
jedoch vor Ablauf von drei Arbeitstagen, zu erklä-
einer Frist von drei Arbeitstagen beseitigt werden.
ren, welche Unterschrift er aufrechterhält. Unter-
bleibt die fristgerechte Erklärung, so wird sein
Name auf der zuerst eingereichten Vorschlagsliste § 9
gezählt und auf den übrigen Listen gestrichen; sind Nachfrist für Vorschlagslisten
mehrere Vorschlagslisten, die von demselben Wahl- (1) Ist nach Ablauf der in § 6 Abs. 1 und 2 ge-
berechtigten unterschrieben sind, gleichzeitig einge- nannten Fristen für einen Wahlgang keine gültige
reicht worden, so entscheidet das Los darüber, auf Vorschlagsliste eingereicht, so hat dies der Wahl-
welcher Vorschlagsliste die Unterschrift gilt.
vorstand sofort in der gleichen Weise bekanntzu-
(7) Eine Verbindung von Vorschlagslisten ist un- machen wie das Wahlausschreiben und eine Nach-
zulässig. frist von einer Woche für die Einreichung von Vor-
schlagslisten zu setzen. In der Bekanntmachung ist
(8) Ein Bewerber kann nur auf einer Vorschlags- darauf hinzuweisen, daß der Wahlgang nur stattfin-
liste vorgeschlagen werden. Ist sein Name mit seiner den kann, wenn innerhalb der Nachfrist mindestens
schriftlichen Zustimmung auf mehreren Vorschlags-
eine gültige Vorschlagsliste eingereicht wird.
listen aufgeführt, so hat er auf Aufforderung des
Wahlvorstands vor Ablauf von drei Arbeitstagen (2) Findet gemäß § 14 Abs. 2 des Gesetzes Grup-
zu erklären, welche Bewerbung er aufrechterhält. penwahl statt und wird für eine Gruppe eine gül-
Unterbleibt die fristgerechte Erklärung, so ist der tige Vorschlagsliste nicht eingereicht, so hat der
Bewerber auf sämtlichen Listen zu streichen. Wahlvorstand bei Festsetzung der Nachfrist darauf
hinzuweisen, daß, wenn für die andere Gruppe min-
destens ein gültiger Wahlvorschlag eingereicht ist,
§ 7 der Betriebsrat nur aus Vertretern dieser Gruppe be-
stehen würde, wenn die Nachfrist ungenützt ver-
Prüfung der Vorschlagslisten
streicht.
(1) Der Wahlvorstand hat dem Uberbringer der (3) \!Vird trotz Bekanntmachung nach den Absät-
Vorschlagsliste oder, falls die Vorschlagsliste auf zen 1 und 2 eine gültige Vorschlagsliste nicht ein-
eine andere Weise eingereicht wird, dem Listenver- gereicht, so hat der Wahlvorstand sofort bekannt-
treter den Zeitpunkt der Einreichung schriftlich zu zumachen, daß der Wahlgang nicht stattfindet.
bestätigen.
(2) Der Wahlvorstand hat die eingereichten Vor- § 10
schlagslisten, wenn die Liste nicht mit einem Kenn-
Bekanntmachung der Vorschlagslisten
wort versehen ist, mit Familienname und Vorname
der beiden in der Liste an erster Stelle benannten (1) Nach Ablauf der in § 6 Abs. 1 und 2, §§ 8 und
Bewerber zu bezeichnen. Er hat die Vorschlagsliste 9 genannten Fristen ermittelt der Wahlvorstand
unverzüglich, möglichst binnen einer Frist von zwei durch das Los die Reihenfolge der Ordnungsnum-
52 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I
mern, die den <)ingcreichten Vorschlagslisten zuge- (3) Der Wähler händigt den Wahlumschlag, in
teilt werden (Liste 1 usw.). Die Listenvertreter sind den der Stimmzettel eingelegt ist, dem mit der Ent-
zu der Losentscheidung rechtzeitig einzuladen. gegennahme der Wahlumschläge betrauten Mitglied
(2) Spi.itestens eine Woche vor Beginn der Stimm- des Wahlvorstands aus, wobei er seinen Namen an-
abgabe hat der Wahlvorslirnd die als gültig aner- gibt. Der Wahlumschlag ist in Gegenwart des Wäh-
kannten Vorschlagslisten bis zum Abschluß der lers in die Wahlurne einzuwerfen, nachdem die
Stimmabgabe in gleicher Weise bekanntzumachen Stimmabgabe in der Wählerliste vermerkt worden
wie das Wahlcnisschreiben (§ 3 Abs. 4). ist.
(4) Wenn nicht gemeinsame Wahl stattfindet, so
erfolgt die Stimmabgabe nach Gruppen getrennt.
(5) Nach Abschluß der Stimmabgabe ist die Wahl-
zweiter Unterabschnitt urne zu versiegeln, wenn die Stimmenzählung nicht
Wahlverfahren unmittelbar nach Beendigung der Wahl durchge-
bei mehreren Vorschlagslisten führt wird.
§ 13
§ 11 Ofientliche Stimmauszählung
Stimmabgabe Unverzüglich nach Abschluß der Wahl nimmt der
(1) Der Wähler kann seine Stimme nur für eine Wahlvorstand öffentlich die Auszählung der Stim-
der als gültig anerkannten Vorschlagslisten abge- men vor und gibt das auf Grund der Auszählung
ben. Die Stimmabgabe erfolgt durch Abgabe von sich ergebende Wahlergebnis bekannt.
Stimmzetteln in den hierfür bestimmten Umschlägen
(WahJumschlägen). § 14
(2) Auf den Stimmzetteln sind die Vorschlags- Verfahren bei der Stimmauszählung
listen nach der Reihenfolge der Ordnungsnummern (1) Nach Offnung der Wahlurne entnimmt der
sowie unter AnrJabe der beiden an erster Stelle be- Wahlvorstand die Stimmzettel den Wahlumschlägen
nannten Bewerber mit Familienname, Vorname, Art und zählt die auf jede Vorschlagsliste entfallenden
der Beschäftigung im Betrieb und Arbeitnehmer- Stimmen zusammen. Dabei ist die Gültigkeit der
gruppe untereinander aufzuführen; bei Listen, die Stimmzettel zu prüfen.
mit Kennworten versehen sind, ist auch das Kenn-
wort anzugeben. Die Stimmzettel, die für eine (2) Befinden sich in einem Wahlumschlag mehrere
Gruppe Verwc:)ndung finden, oder bei gemeinsamer gekennzeichnete Stimmzettel (§ 11 Abs. 3), so wer-
Wahl die Stimmzettel für die Betriebsratswahl, müs- den sie, wenn sie vollständig übereinstimmen, nur
sen sämtlich die gleiche Größe, Farbe, Beschaffen- einfach gezählt, andernfalls als ungültig angesehen.
heit und Beschriftung haben. Das gleiche gilt für
die Wahlumschläge. § 15
(3) Der Wähler kennzeichnet die von ihm ge- Verteilung der Sitze bei Gruppenwahl
wählte Vorschlagsliste durch Ankreuzen an der im
(1) Hat Gruppenwahl stattgefunden, so werden
Stimmzettel hierfür vorgesehenen Stelle.
die den einzelnen Vorschlagslisten der Gruppe zu-
(4) Stimmzettel, die mit einem besonderen Merk- gefallenen Stimmenzahlen in einer Reihe nebenein-
mal versehen sind oder aus denen sich der Wille ander gestellt und sämtlich durch 1, 2, 3, 4 usw. ge-
des Wählers nicht unzweifelhaft ergibt oder die teilt. Die ermittelten Teilzahlen sind nacheinander
andere Angaben als die in Absatz 1 genannten Vor- reihenweise unter den Zahlen der ersten Reihe auf-
schlagslisten, einen Zusatz oder sonstige Änderun- zuführen, bis höhere Teilzahlen, als aus früheren
gen enthalten, sind ungültig. Reihen für die Zuw,eisung von Sitzen in Betracht
kommen, nicht mehr entstehen.
§ 12 (2) Unter den so gefundenen Teilzahlen werden
so viele Höchstzahlen ausgesondert und der Größe
Wahlvorgang
nach geordnet, wie Betriebsratsmitglieder für die
(1) Der Wahlvorstand hat geeignete Vorkehrun- Gruppe zu wählen sind. Jede Vorschlagsliste erhält
gen für die unbeobachtete Bezeichnung der Stimm- so viele Mitgliedersitze zugeteilt, wie Höchstzahlen
zettel im Wahlraum zu treffen und für die Bereit- auf sie entfallen. Wenn die niedrigste in Betracht
stellung einer Wahlurne oder mehrerer Wahlurnen kommende Höchstzahl auf mehrere Vorschlags-
zu sorgen. Die Wahlurne muß vom Wahlvorstand listen zugleich entfällt, so entscheidet das Los dar-
verschlossen und so eingerichtet sein, daß die ein- über, welcher Vorschlagsliste dieser Sitz zufällt.
geworfenen Wahlumschläge nicht herausgenommen (3) Wenn eine Vorschlagsliste weniger Bewerber
werden können, ohne daß die Urne geöffnet wird. enthält, als Höchstzahlen auf sie entfallen, so gehen
(2) Während der Wahl müssen immer mindestens die überschüssigen Mitgliedersitze auf die folgenden
zwei Mitglieder des Wahlvorstands im Wahlraum Höchstzahlen der anderen Vorschlagslisten über.
anwesend sein; sind Wahlhelfer bestellt (§ 1 Abs. 2), (4) Die Reihenfolge der Bewerber innerhalb der
so genügt die Anwesenheit eines Mitglieds des einzelnen Vorschlagslisten bestimmt sich nach der
Wahlvorstands und eines Wahlhelfers. Reihenfolge ihrer Benennung.
Nr. 3 Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Januar 1972 53
§ 16 zumachen wie das Wahlausschreiben (§ 3 Abs. 4).
Verteilung der Sitze bei gemeinsamer Wahl Je eine Abschrift der Wahlniederschrift .(§ 17) ist
dem Arbeitgeber und den im Betrieb vertretenen
(1) lial gemeinsame Wahl stattgefunden, so wer- Gewerkschaften unverzüglich zu übersenden.
den zunüchst die Arbeitersitze, sodann in gesonder-
ter Rechnung die Angestelltensitze verteilt. Jede
Vorschlagsliste erhüll so viele Mitgliedersitze von § 20
jeder Arbeitnehmergruppe zugeteilt, wie bei der ge- Aufbewahrung der Wahlakten
sonderten Berechnung Höchslzah]en auf sie entfal-
len. § 15 Abs. 2 Satz 3 gilt entsprechend. Der Betriebsrat hat die Wahlakten mindestens bis
zur Beendigung seiner Amtszeit aufzubewahren.
(2) Bei der V erteiJung der Arbeitersitze sind nur
die der Arbeitergruppe, bei der Verteilung der An-
gestelltensitze nur die der Angestelltengruppe der
einzelnen Listen zugehöri~1en Bewerber zu berück- Dritter Unterabschnitt
sichtigen. § 15 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.
Wahlverfahren
bei nur einer Vorschlagsliste
§ 17
Wahlniederschrift
§ 21
(1) Nachdem ermittelt ist, welche Arbeitnehmer Stimmabgabe
als Betriebsratsmitglieder gewählt sind, hat der
Wahlvorstand in einer Niederschrift festzustellen: (1) Ist für einen Wahlgang nur eine gültige Vor-
1. bei Gruppenwahl die Gesamtzahl der von jeder schlagsliste eingereicht, so kann der Wähler seine
Arbeitnehmergruppe abgegebenen Wahlum- Stimme nur für solche Bewerber abgeben, die in der
schläge und die Zahl der für jede Gruppe abge- Vorschlagsliste aufgeführt sind.
gebenen gültigen Stimmen; (2) Auf den Stimmzetteln sind die Bewerber unter
2. bei gemeinsamer Wahl die Gesamtzahl der abge- Angabe von Familienname, Vorname, Art der Be-
gebenen Wahlumschläge und die Zahl der abge- schäftigung im Betrieb und Arbeitnehmergruppe in
gebenen gülti~Jen Stimmen; der Reihenfolge aufzuführen, in der sie auf der Vor-
3. die jeder Liste zugefallenen Stimmenzahlen; schlagsliste benannt sind.
4. die berechneten Höchstzahlen; (3) Der Wähler kennzeichnet die von ihm gewähl-
5. die Verteilung der berechneten Höchstzahlen auf ten Bewerber durch Ankreuzen an der hierfür im
die Listen; Stimmzettel vorgesehenen Stelle; er darf nicht mehr
6. die Zahl der ungültigen Stimmen; Bewerber ankreuzen, als Betriebsratsmitglieder in
7. die Namen der in den Betriebsrat gewählten Be- dem Wahlgang zu wählen sind. § 11 Abs. 1 Satz 2,
werber; Abs. 2 Satz 2 und 3, Abs. 4, §§ 12 und 13 gelten ent-
8. gegebenenfalls besondere während der Betriebs- sprechend.
ratswahl eingetretene Zwischenfälle oder son- § 22
stige Ereignisse.
Stimmauszählung
(2) Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden und
von mindestens einem weiteren Mitglied des Wahl- Nach Offnung der Wahlurne entnimmt der Wahl-
vorstands zu unterschreiben. vorstand die Stimmzettel den Wahlumschlägen und
zählt die auf jeden Bewerber entfallenden Stimmen
zusammen; § 14 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 gilt ent-
§ 18 sprechend.
Benachrichtigung der Gewählten § 23
(1) Der Wahlvorstand hat die als Betriebsratsmit- Ermittlung der Gewählten
glieder gewählten Arbeitnehmer unverzüglich
schriftlich von ihrer Wahl zu benachrichtigen. Er- (1) Gewählt sind die Bewerber, die die meisten
klärt der Gewählte nicht binnen drei Arbeitstagen Stirnrnen erhalten haben. Bei Stimmengleichheit ent-
nach Zugang der Benachrichtigung dem Wahlvor- scheidet das Los.
stand, daß er die Wahl ablehne, so gilt die Wahl
als angenommen. (2) Hat gemeinsame Wahl stattgefunden, so kön-
nen jeder Gruppe nur so viele Betriebsratsmitglie-
(2) Lehnt ein Gewählter die Wahl ab, so tritt an der angehören, als ihr nach § 10 oder § 12 Abs. 1
seine Stelle der in derselben Vorschlagsliste in des Gesetzes Vertreter im Betriebsrat zustehen. Be-
der Reihenfolge nach ihm benannte, nicht gewählte findet sich unter den nach Absatz 1 Gewählten nicht
Bewerber. die erforderliche Zahl von Angehörigen der beiden
§ 19 Gruppen, so tritt an die Stelle des oder der im Ver-
hältnis zuviel gewählten Angehörigen der durch den
Bekanntmachung der Gewählten Wahlausgang begünstigten Gruppe die entspre-
Sobald die Namen der Betriebsratsmitglieder end- chende Zahl von Bewerbern mit der verhältnismäßig
gültig feststehen, hat der Wahlvorstand sie durch höchsten Stimmenzahl, die der anderen Gruppe an-
zweiwöchigen Aushang in gleicher Weise bekannt- gehören. Haben für den zuletzt zu vergebenden Be-
54 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I
triebsral.ssitz nwhrere Bew<~rber die gleiche Stim- satz 5 auf demselben Stimmzettel aufzuführen. Der
menzahl erhalten, so entsdieidet das Los darüber, Wähler darf bei der Wahl nach Absatz 1 und Ab-
welcher Bewerber gewählt ist. satz 5 seine Stimme nicht demselben Wahlbewerber
geben; hierauf ist auf dem Stimmzettel hinzuweisen.
§ 24 Gibt der Wähler bei der Wahl nach Absatz 1 und
Absatz 5 seine Stimme demselben Bewerber, so ist
Wahlniederschrift, Bekanntmachung
nur die für die Wahl nach Absatz 1 abgegebene
(1) Nachdem ermittelt ist, welche Arbeitnehmer Stimme gültig.
als Betriebsratsmitglieder gewählt sind, hat der
Wahlvorstand eine Niederschrift anzufertigen, in (8) Das Wahlausschreiben muß unbeschadet der
der außer den Angaben nach § 17 Abs. 1 Nr. 1, 2, Vorschrift des § 3 auch die Angabe enthalten, daß
6 bis 8 die jedem Bewerber zugefallenen Stimmen- 1. der Ersatzmann des Betriebsobmanns oder bei
zahlen festzustellen sind. § 17 Abs. 2, § 18 Abs. 1, Gruppenwahl der Ersatzmann des Vertreters der
§§ 19 und 20 gelten entsprechend. Gruppe in einem getrennten Wahlgang gewählt
(2) Lehnt ein Gewählter die Wahl ab, so tritt an wird,
seine Stelle der nicht gewählte Bewerber mit der 2. Wahlvorschläge bei ihrer Einreichung für die
nächsthöchsten Stimmenzahl, der der gleichen Wahl nach Absatz 1 oder für die Wahl nach Ab-
Gruppe angehört. satz 5 zu kennzeichnen sind,
3. Wahlberechtigte sowohl einen Wahlvorschlag
Dritter Abschnitt nach Absatz 1 als auch einen Wahlvorschlag nach
Absatz 5 unterzeichnen können,
Wahl des Betrjebsobmanns
oder nur eines Gruppenvertreters 4. ein Bewerber sowohl für die Wahl nach Absatz 1
als auch für die Wahl nach Absatz 5 vorgeschla-
§ 25 gen werden kann,
Verfahren 5. der Wähler bei der Wahl nach Absatz 1 und Ab-
satz 5 seine Stimme nicht demselben Wahlbewer-
(1) Ist ein Betriebsobmann oder bei Gruppenwahl
ber geben darf.
nur ein Vertreter für eine Gruppe zu wählen, so
erfolgt die Wahl auf Grund von Wahlvorschlägen;
§ 6 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 bis 6, §§ 7 bis 9 und § 10
Abs. 2 gelten für die Wahlvorschläge entsprechend. Vierter Abschnitt
(2) Der Wähler kann seine Stimme nur für solche Schriftliche Stimmabgabe
Bewerber abgeben, die in einem Wahlvorschlag
nach Absatz 1 benannt sind.
§ 26
(3) Auf den Stimmzetteln sind die Bewerber in
Voraussetzungen
alphabetischer Reihenfolge unter Angabe von Fami-
lienname, Vorname, Art der Beschäftigung im Be- (1) Einern wahlberechtigten Arbeitnehmer, der im
trieb und Arbeitnehmergruppe aufzuführen. Der Zeitpunkt der Wahl wegen Abwesenheit vom Be-
Wähler kennzeichnet den von ihm gewählten Be- trieb verhindert ist, seine Stimme persönlich abzu-
werber durch Ankreuzen an der im Stimmzettel hier- geben, hat der Wahlvorstand auf sein Verlangen
für vorgesehenen Stelle. § 21 Abs. 3 und § 22 gelten 1. das Wahlausschreiben,
entsprechend.
2. die Vorschlagslisten,
(4) Gewählt ist der Bewerber, der die meisten
Stimmen erhalten hat; § 24 Abs. 1 gilt entsprechend. 3. den Stimmzettel und den Wahlumschlag,
Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Lehnt 4. eine vorgedruckte vom Wähler abzugebende Er-
ein Gewählter die Wahl ab, so tritt an seine Stelle klärung, in der dieser gegenüber dem Wahlvor-
der nichtgewählte Bewerber mit der nächsthöchsten stand versichert, daß er den Stimmzettel persön-
Stimmenzahl. lich gekennzeichnet hat, so'w ie
(5) Der Ersatzmann des Betriebsobmanns oder bei 5. einen größeren Freiumschlag, der die Anschrift
Gruppenwahl des Vertreters der Gruppe ist in einem des Wahlvorstands und als Absender den
getrennten Wahlgang zu wählen (§ 14 Abs. 4 des Namen und die Anschrift des Wahlberechtigten
Gesetzes). Auf die Wahl finden die Absätze 1 bis 4 sowie den Vermerk „Schriftliche Stimmabgabe"
Anwendung. trägt,
(6) Wahlvorschläge müssen bei ihrer Einreichung auszuhändigen oder zu übersenden. Der Wahlvor-
für die Wahl nach Absatz 1 oder für die Wahl nach stand soll dem Wähler ferner ein Merkblatt über
Absatz 5 gekennzeichnet sein. Wahlberechtigte kön- die Art und Weise der schriftlichen Stimmabgabe
nen sowohl einen Wahlvorschlag nach Absatz 1 als (§ 27) aushändigen oder übersenden. Der Wahlvor-
auch einen Wahlvorschlag nach Absatz 5 unterzeich- stand hat die Aushändigung oder die Ubersendung
nen. Ein Bewerber kann sowohl für eine Wahl nach der Unterlagen in der Wählerliste zu vermerken.
Absatz 1 als auch für eine Wahl nach Absatz 5 vor- (2) Wahlberechtigte, von denen dem Wahlvor-
geschlagen werden.
stand bekannt ist, daß sie im Zeitpunkt der Wahl
(7) Die Bewerber für die Wahl nach Absatz 1 sind nach der Eigenart ihres Beschäftigungsverhältnisses
getrennt von den Bewerbern für die Wahl nach Ab- voraussichtlich nicht im Betrieb anwesend sein wer-
Nr. 3 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Januar 1972 55
den (insbesondere in Heimarbeit Beschäftigte und zweiter Teil
Außenarbeiter), erhalten die in Absatz 1 bezeichne-
Wahl der Jugendvertretung
ten Unterlagen, ohne daß es eines Verlangens des
Wahlberechtigten bedarf.
§ 30
(3) Für Betriebsteile und Nebenbetriebe, die räum-
lich weit vom Hauptbetrieb entfernt sind, kann der Wahl vorstand, Wahlvorbereitung
Wahlvorstand die schriftliche Stimmabgabe be- Für die Wahl der Jugendvertretung gelten die
schließen. Absatz 2 gilt entsprechend. Vorschriften der §§ 1 bis 4 über den Wahlvorstand,
die Wählerliste und das Wahlausschreiben ent-
sprechend mit der Maßgabe, daß gemeinsame Wahl
§ 27 auf Grund von Wahlvorschlägen stattfindet. Dem
Wahlvorstand muß mindestens ein nach § 8 des Ge-
Stimmabgabe
setzes wählbarer Arbeitnehmer angehören.
Der Wähler gibt seine Stimme in der Weise ab,
daß er § 31
1. den Stimmzettel unbeobachtet persönlich kenn-
Durchführung der Wahl
zeichnet und in dem Wahlumschlag verschließt,
2. die vorgedruckte Erklärung unter Angabe des (1) Die· Wahl erfolgt auf Grund von Wahlvor-
Orts und des Datums unterschreibt und schlägen; § 6 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 bis 6, §§ 7, 8, 9
Abs. 1 und 3, § 10 Abs. 2 und § 29 gelten für die
3. den Wahlumschlag und die unterschriebene vor-
Wahlvorschläge entsprechend.
gedruckte Erkl~irung in dem Freiumschlag ver-
schließt und diesen so rechtzeitig an den Wahl- (2) Auf den Stimmzetteln sind die Bewerber in
vorstand absendet oder übergibt, daß er vor Ab- alphabetischer Reihenfolge unter Angabe von Fami-
schluß der Stimmabgabe vorliegt. lienname, Vorname und Art der Beschäftigung im
Betrieb aufzuführen; § 21 Abs. 3, §§ 22, 23 Abs. 1
und § 24 Abs. 1 gelten entsprechend.
§ 28
(3) Lehnt ein Gewählter die Wahl ab, so tritt an
Verfahren bei der Stimmabgabe
seine Stelle der nichtgewählte Bewerber mit der
(1) Unmittelbar vor Abschluß der Stimmabgabe nächsthöchsten Stimmenzahl.
öffnet der Wahlvorstand in öffentlicher Sitzung die (4) Ist nur ein Vertreter zu wählen, so gilt § 25
bis zu diesem Zeitpunkt eingegangenen Freium-
entsprechend.
schläge und entnimmt ihnen die Wahlumschläge so-
wie die vorgedruckten Erklärungen. Ist die schrift- (5) Unter den Voraussetzungen des § 26 ist auch
liche Stimmabgabe ordnungsgemäß erfolgt (§ 27), so schriftliche Stimmabgabe zulässig; die §§ 27 und 28
legt der Wahlvorstand den Wahlumschlag nach Ver- gelten entsprechend.
merk der Stimmabgabe in der Wählerliste ungeöff- (6) § 19 Satz 1 und § 20 gelten entsprechend.
net in die Wahlurne.
(2) Verspätet eingehende Briefumschläge hat der
Wahlvorstand mit einem Vermerk über den Zeit-
punkt des Eingangs ungeöffnet zu den Wahlunter- Dritter Teil
lagen zu nehmen. Die Briefumschläge sind einen Ubergangs- und Schlußvorschriiten
Monat nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses un-
geöffnet zu vernichten, wenn die Wahl nicht ange-
fochten worden ist. § 32
Berechnung der Fristen
Für die Berechnung der in dieser Verordnung fest-
Fünfter Abschnitt gelegten Fristen finden die §§ 186 bis 193 des Bür-
gerlichen Gesetzbuches entsprechende Anwendung.
Wc:1hlvorschläge der Gewerkschaften
§ 33
§ 29
Bereich der Seeschiffahrt
Voraussetzungen, Verfahren
Die Regelung der Wahlen für die Bordvertretung
(1) In den Fällen des § 14 Abs. 7 des Gesetzes und den Seebetriebsrat (§§ 115 und 116 des Geset-
gelten die §§ 1 bis 28 entsprechend. zes) bleibt einer besonderen Rechtsverordnung vor-
behalten.
(2) Der Wahlvorschlag einer Gewerkschaft ist
von einem Beauftragten der im Betrieb vertretenen § 34
Gewerkschaft zu unterzeichnen. Berlin-Klausel
(3) Der in Absatz 2 bezeichnete Beauftragte gilt Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
als Listenvertreter. Die Gewerkschaft kann einen leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
Arbeitnehmer des Betriebs, der Mitglied der Ge- blatt I S. 1) in Verbindung mit § 131 des Gesetzes
werkschaft ist, als Listenvertreter benennen. auch im Land Berlin.
56 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil l
§ '.35 vom 18. März 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 58), geän-
Inkrafttreten dert durch die Verordnung zur Änderung der Ersten
(1) Diese Verordnung trill am Tage nach ihrer Rechtsverordnung zur Durchführung des Betriebs-
Verkündung in Kraft. verfassungsgesetzes vom 7. Februar 1962 (Bundes-
(2) Mit dem Inkrnrttrelcn dieser Verordnung fin- gesetzbl. I S. 64), nur noch auf die in den §§ 76 und
den die Vorschriften der Ursten Rechtsverordnung 77 des Betriebsverfassungsgesetzes 1952 bezeichne-
zur Durchführung des Betriebsverfassungsgesetzes ten Wahlen Anwendung.
Bonn, den 16. Januar 1972
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Walter Arendt
Nr. 3 Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Januar 1972 57
Verkündungen im Bundesanzeiger
GemüH § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen vom 30. Januar 1950
(Bundcsgcsctzbl. S. 23) wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich
hingewiesen:
Verkündet im Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung Bundesanzeiger Inkraft-
Nr. vom tretens
20. 12. 71 Zweite Verordnung der Bundesanstalt für Flug-
sicherung zur Anderung der Dreiunddreißigsten
DurchJührungsverordnung zur Luftverkehrs-Ord-
nung (Festlegung von Flugverfahren für An- und
Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und
vom Flughufen Stutlgarl) 3 6. 1. 72 3. 2. 71
96-1-2-33
4. 1. 7'2 Verordnung Nr. ]7/71 über die Festsetzung von
Entgelten für Verkehrsleistungen der Binnen-
schiffohrL 9 14. 1. 72 20. l. 72
11. 1. 7'2 Verordnung TSF Nr. 1/72 über Tarife für den
Güt.erfornverkdn mit Kraftfohrzeugen 9 14. 1. 72 24. 1. 72
30. 12. 71 Erste Anderungsverordnung zur 7. BAA-Lei-
stungsDV-LA 9 14. 1. 72 15. 1. 72
(i21-1-B/\/\].l)V 7
Hinweis aui Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Dc1tum uncl ßc 1.c!ichnunq der Rechtsvorschrift
1
-- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
20. J 2. 71 Verordnung (EWG) Nr. 2722/71 des Rates zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 816/70 des Rates in bezug auf den
Abschluß von lungfristigen Lagerverträgen für Ta f e 1wein 23. 12. 71 L 282/1
20. 12. 71 Verordnung (EWG) Nr. 2723/71 des Rates zur Regelung der
Ersl.üHungen bei der Erzeugung für Weißzucker, der bei
der Herstellung der in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr.
765/68 aufgeführten Erzeugnisse verwendet wird 23. 12. 71 L 282/2
20. 12. 71 Verordnung (EWG) Nr. 2725/71 des Rates zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 888/68 hinsichtlich der Begriffsbestim-
mung für Rind f 1 e i s c h k o n s er v e n 23. 12. 71 L 282/5
20. 12. 71 Verordnung (EWG) Nr. 2726/71 des Rates zur Änderung der
Verordnung Nr. 3-59/67/EWG über die gemeinsame Markt-
organisation für Reis 23. 12. 71 L 282/6
20. 12. 71 Verordnung (EWG) Nr. 2727/71 des Rates zur Änderung -
hinsichtlich des Zolltarifschemas - der Verordnung Nr. 23
über die schrittweise Errichtung einer gemeinsamen Markt-
orgünisation für Obst und Gemüse und der Verordnun-
gen Nr. 136/66/EWG, Nr. 120/67/EWG, Nr. 121/67/EWG, Nr. 123/
67/EWG, Nr. 1009/67/EWG, (EWG) Nr. 805/68, (EWG) Nr. 2142/
70 und (EWG) Nr. 827/68 über die gemeinsamen Marktorgani-
sationen für Fette, Getreide, Schweinefleisch,
Geflügelfleisch, Zucker, Rindfleisch, Fischerei-
C-)rzeugnisse und für bestimmte in Anhang II des Vertrages
uufqeführt.e Erzeugnisse 23. 12. 71 L 282/8
Nr. 3 Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Januar 1972 57
Verkündungen im Bundesanzeiger
GemüH § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen vom 30. Januar 1950
(Bundcsgcsctzbl. S. 23) wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich
hingewiesen:
Verkündet im Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung Bundesanzeiger Inkraft-
Nr. vom tretens
20. 12. 71 Zweite Verordnung der Bundesanstalt für Flug-
sicherung zur Anderung der Dreiunddreißigsten
DurchJührungsverordnung zur Luftverkehrs-Ord-
nung (Festlegung von Flugverfahren für An- und
Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und
vom Flughufen Stutlgarl) 3 6. 1. 72 3. 2. 71
96-1-2-33
4. 1. 7'2 Verordnung Nr. ]7/71 über die Festsetzung von
Entgelten für Verkehrsleistungen der Binnen-
schiffohrL 9 14. 1. 72 20. l. 72
11. 1. 7'2 Verordnung TSF Nr. 1/72 über Tarife für den
Güt.erfornverkdn mit Kraftfohrzeugen 9 14. 1. 72 24. 1. 72
30. 12. 71 Erste Anderungsverordnung zur 7. BAA-Lei-
stungsDV-LA 9 14. 1. 72 15. 1. 72
(i21-1-B/\/\].l)V 7
Hinweis aui Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Dc1tum uncl ßc 1.c!ichnunq der Rechtsvorschrift
1
-- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
20. J 2. 71 Verordnung (EWG) Nr. 2722/71 des Rates zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 816/70 des Rates in bezug auf den
Abschluß von lungfristigen Lagerverträgen für Ta f e 1wein 23. 12. 71 L 282/1
20. 12. 71 Verordnung (EWG) Nr. 2723/71 des Rates zur Regelung der
Ersl.üHungen bei der Erzeugung für Weißzucker, der bei
der Herstellung der in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr.
765/68 aufgeführten Erzeugnisse verwendet wird 23. 12. 71 L 282/2
20. 12. 71 Verordnung (EWG) Nr. 2725/71 des Rates zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 888/68 hinsichtlich der Begriffsbestim-
mung für Rind f 1 e i s c h k o n s er v e n 23. 12. 71 L 282/5
20. 12. 71 Verordnung (EWG) Nr. 2726/71 des Rates zur Änderung der
Verordnung Nr. 3-59/67/EWG über die gemeinsame Markt-
organisation für Reis 23. 12. 71 L 282/6
20. 12. 71 Verordnung (EWG) Nr. 2727/71 des Rates zur Änderung -
hinsichtlich des Zolltarifschemas - der Verordnung Nr. 23
über die schrittweise Errichtung einer gemeinsamen Markt-
orgünisation für Obst und Gemüse und der Verordnun-
gen Nr. 136/66/EWG, Nr. 120/67/EWG, Nr. 121/67/EWG, Nr. 123/
67/EWG, Nr. 1009/67/EWG, (EWG) Nr. 805/68, (EWG) Nr. 2142/
70 und (EWG) Nr. 827/68 über die gemeinsamen Marktorgani-
sationen für Fette, Getreide, Schweinefleisch,
Geflügelfleisch, Zucker, Rindfleisch, Fischerei-
C-)rzeugnisse und für bestimmte in Anhang II des Vertrages
uufqeführt.e Erzeugnisse 23. 12. 71 L 282/8
58 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gememschaften
Dc1tu111 und Bt',<;ichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vorn Nr./Seite
20. 12. 71 Verordnung (EWC) Nr. 2728/71 des Rates zur Änderung der
Verordnung (IJWG) Nr. 1052/68 über die Regelung für die
Einfuhr und die Ausfuhr von Getreide- und Reisverarbei-
tungs<)rZf!ugnissen hinsichllich des Zolltarifschemas 23. 12. 71 L 282/15
20. 12. 71 Verordnung ([WG) Nr. 2729/71 des Rates zur Verlängerung
der Gcllun~Jsduuer der Verordnung (EWG) Nr. 1468/70 zur
Fesl.scl.zung von Ubergangsbestimmungen für die Bezeichnung
der In lerventionszentren für Rohtabak 23. 12. 71 L 282/17
20. 12. 71 Verordnung (EWG) Nr. 2730/71 des Rates zur Änderung der
Verordnungen Nr. 116/67/EWG und (EWG) Nr. 2114/71 über
die Beihilfe für Olsa a t e n 23. 12. 71 L 282/18
20. 12. 71 Verordnung (EWG) Nr. 2731/71 des Rates über die Eröffnung,
Aufteilung und Verwaltung des Gemeinschaftszollkontingents
für gefrorenes Rindfleisch der Tarifstelle 02.01 A II a) 2 des
Gemeinsamen Zolllarifs (1972) 23. 12. 71 L 282/19
20. 12. 71 Verordnung (IJWG) Nr. 2732/71 des Rates zur Änderung der
Verordnung (!:'.WG) Nr. 876/68 bezüglich der auf dem Sektor
Mi Ich und Milcherzeugnisse vorzunehmenden Berichtigungen
der im voruus festgesetzten Erstattungen 23. 12. 71 L 282/21
21. 12. 71 Verordnung (EWG) Nr. 2734/71 der Kommission über die
Lieferung von butt er o i 1 an Indien als Gemeinschaftsbeihilfe
zugunsten des Welternährungsprogramms 23. 12. 71 L 282/25
21. 12. 71 Verordnung (EWG) Nr. 2735/71 der Kommisison über die
Lieferung von butt er o i 1 an Algerien als Gemeinschaftsbei-
hilJe zugunsten des Welternährungsprogramms 23. 12. 71 L 282/26
21. 12. 71 Verordnung (EWG) Nr. 2736/71 der Kommission über die
Lieferung von butt er o i 1 an bestimmte Drittländer als Ge-
meinschaflsbeihilfe zugunsten des Welternährungsprogramms 23. 12. 71 L 282/27
22. 12. 71 Verordnung (EWG) Nr. 2737/71 der Kommission zur Einfüh-
rung einer Ausgleichsabgabe auf die Einfuhr von bestimmten
Sorten Süß orange n aus Griechenland 23. 12. 71 L 282/28
22. 12. 71 Verordnung (EWG) Nr. 2738/71 der Kommission zur Anwen-
dung des Gemeinsamen Zolltarifs auf Emfuhren von Man da -
r in e n , S a t s um a s , C 1e m e n t in e n , T an g er in e n und
sonstigen ähnlichen Hybriden von Zitrusfrüchten mit Ursprung
in der Türkei 23. 12. 71 L 282/29
22. 12. 71 Verordnung (EWG) Nr. 2739/71 der Kommission zur Festset-
zung der auf Getreide, M eh 1e, Grobgrieß und Fein -
g r i e ß von Weizen oder Roggen anwendbaren Abschöpfungen 23. 12. 71 L 282/30
22. 12. 71 Verordnung (EWG) Nr. 2740/71 der Kommission über die Fest-
setzung der Prämien, die den Abschöpfungen für Getreide
und M a I z hinzugefügt werden 23. 12. 71 L 282/32
22. 12. 71 Verordnung (EWG) Nr. 2741/71 der Kommission zur Änderung
der bei der Erstattung für Getreide anzuwendenden Berich-
tigung 23. 12. 71 L 282/34
22. 12. 71 Verordnung (EWG) Nr. 2742/71 der Kommission über die Fest-
setzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weiß zu k -
k e r und R oh z u c k e r 23. 12. 71 L 282/35
22. 12. 71 Verordnung (EWG) Nr. 2743/71 der Kommission über die Fest-
setzung der Abschöpfung bei der Einfuhr von M e 1 a s s e 23. 12. 71 L 282/36
22. 12. 71 Verordnung (EWG) Nr. 2744/71 der Kommission zur Festset-
zung der Erstattung bei der Ausfuhr in unverändertem Zustand
für W e i ß z u c k e r und R o h zu c k e r 23. 12. 71 L 282/37
22. 12. 71 Verordnung (EWG) Nr. 2745/71 der Kommission zur Festset-
zung der bei Reis und Bruchreis anzuwendenden Ab-
schöpfungen 23. 12. 71 L 282/39
22. 12. 71 Verordnung (EWG) Nr. 2746/71 der Kommission zur Festset-
zung der Prämien als Zuschlag zu den Abschöpfungen für Reis
und B r u c h r e i s 23. 12. 71 L 282/41
22. 12. 71 Verordnung (EWG) Nr. 2747/71 der Kommission zur Festset-
zung des Grundbetrags der Abschöpfung bei der Einfuhr von
Sirup und bestimmten anderen Erzeugnissen des Zucker -
sektors 23. 12. 71 L 282/43
Nr. 3 Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Januar 1972 59
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Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
D,llurn und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
23. 12. 71 Verordnung {EWG) Nr. 2752/71 der Kommission zur Festset-
zung der c1Ld Gclreide, Mehle, Grobgrieß und Fein-
~J r j c~ ß von Wcjzcn oder Roggen anwendbaren Abschöpfungen 24. 12. 71 L 283/4
23. 12. 71 Verordnung (EWG) Nr. 2753/71 der Kommission über die Fest-
scl.zung der Prfünicn, die den Abschöpfungen für Getreide
und Malz hinzugefügt werden 24. 12. 71 L 283/6
23. 12. 71 Verordnung (UWG) Nr. 2754/71 der Kommission zur Festset-
zung der bei der Erstattung für Getreide anzuwendenden
Berichtigung 24. 12. 71 L 283/8
23. 12. 71 Verordnung (EWG) Nr. 2755/71 der Kommission zur Festset-
zung der Jür Getreide, Mehle, Grobgrieß und Fein-
grieß von Wci1/.cn oder Roggen anzuwendenden Erstattungen 24. 12. 71 L 283/10
23. 12. 71 Verordnung (EWG) Nr. 2756/71 der Kommission zur Festset-
zung der Irstallungen bei der Ausfuhr für Reis und Bruch-
r Ci S 24. 12. 71 L 283/13
23. 12. 71 Verordnung (EWG) Nr. 2757/71 der Kommission zur Festset-
zung der bei der Erstattung für Reis und Bruchreis anzu-
wendenden Berichtigung 24. 12. 71 L 283/15
23. 12. 71 Verordnung {EWG) Nr. 2758/71 der Kommission über die Fest-
setzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weiß zu k-
k er und Rohzucker 24. 12. 71 L 283/17
23. 12. 71 Verordnung (EWG) Nr. 2759/71 der Kommission zur Festset-
zung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von K ä 1b er n und
ausgewachsenen Rindern sowie von Rindfleisch, ausgenom-
men gefrorenes Rindfleisch 24. 12. 71 L 283/18
23. 12. 71 Verordnung {EWG) Nr. 2760/71 der Kommission zur Festset-
zung der Abschöpfungen für O 1i v e n ö 1 24. 12. 71 L 283/21
23. 12. 71 Verordnung (EWG) Nr. 2761/71 der Kommission zur Festset-
zung des Betrages der Beihilfe für O 1 s a a t e n 24. 12. 71 L 283/23
23. 12. 71 Verordnung {EWG) Nr. 2762/71 der Kommission zur Festset-
zung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von gefrorenem
Rindfleisch 24. 12. 71 L 283/24
23. 12. 71 Verordnung (EWG) Nr. 2763/71 der Kommission über die
Durchführung einer Ausschreibung zur Bereitstellung von
7 500 Tonnen Weichweizen als Hilfeleistung für die Liba-
nesische Republik 24. 12. 71 L 283/27
23. 12. 71 Verordnung (EWG) Nr. 2764/71 der Kommission zur den Zoll-
tarif betreffenden Änderung der Verordnungen (EWG) Nr.
1077/68 und {EWG) Nr. 1080/68 über Getreideverarbeitungs-
erzeugnisse 24. 12. 71 L 283/30
23. 12. 71 Verordnung {EWG) Nr. 2765/71 der Kommission zur Änderung
der Verordnung (EWG) Nr. 2510/71 über Einzelheiten betref-
fend die Beihilfe für O 1 i v e n ö 1 24. 12. 71 L 283/31
23. 12. 71 Verordnung (EWG) Nr. 2767/71 der Kommission zur Festset-
zung des Grundbetrags der Abschöpfung bei der Einfuhr von
Sirup und bestimmten anderen Erzeugnissen des Zucker-
sektors 24. 12. 71 L 283/34
23. 12. 71 Verordnung {EWG) Nr. 2768/71 der Kommission zur Änderung
der Erstattungen bei der Ausfuhr in unverändertem Zustand
für M e 1 c1 s s e , Sirupe und bestimmte andere Erzeugnisse
auf dem Zuckersektor 24. 12. 71 L 283/35
23. 12. 71 Verordnung {EWG) Nr. 2769/71 der Kommission zur Änderung
der Erstattung bei der Ausfuhr in unverändertem Zustand für
W e i ß z u c k e r und R oh zu c k e r 24. 12. 71 L 283/37
23. 12. 71 Verordnung (EWG) Nr. 2770/71 der Kommission zur Änderung
der Erstattungssätzc für die Ausfuhr von Zucker und von
Sirupen aus Zuckerrüben oder Zuckerrohr in Form von nicht
unter Anhc1ng II des Vertrages fallenden Waren 24. 12. 71 L 283/38
23. 12. 71 Verordnung (UWG) Nr. 2771/71 der Kommission zur Änderung
der Erslatlung bei der Ausfuhr von O 1 s a a t e n 24. 12. 71 L 283/40
60 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Dalum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
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Andere Vorschriften
20.12.71 Verordnung (EWG) Nr. 2724/71 des Rates zur Verschiebung,
fiir dös .Jiihr 1970, des Zeitpunkts, bis zu dem die Kommission
über Anlri:ige auf Gewährung von Zuschüssen aus dem EAGFL,
Abteilung Ausrichtung, entscheiden muß 23. 12. 71 L 282/4
15. 12. 71 Entscheidung Nr. 2733/71/EGKS der Kommission über die Fest-
setzung des Umlagesalzes für das Haushaltsjahr 1972 23. 12. 71 L 282/22
22. 12. 71 Verordnung (EWG) Nr. 2748/71 der Kommission über die
Wicdereinliihrung des Zollsatzes des Gemeinsamen Zolltarifs
für bestimmtes Leder aus Häuten oder Fellen von anderen
Tieren, ausgenommen Leder der Tarifnummern 41.06 bis 41.08,
der Turifstelle 41.05 B II, mit Ursprung in Jugoslawien, dem
die in der Verordnung (EWG) Nr. 1309/71 des Rates vom
21. Juni 1971 vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt werden 23. 12. 71 L 282/44
22. 12. 71 Verordnung (EWG) Nr. 2749/71 der Kommission über die
Wiedereinführung des Zollsatzes des Gemeinsamen Zolltarifs
für Cewcbe aus Seide oder Schappeseide der Tarifnummer 50.09,
mit Ursprung in Indien, dem die in der Verordnung (EWG)
Nr. 1313/71 des Rates vom 21. Juni 1971 vorgesehenen Zoll-
prfüerenzen gewährt werden 23. 12. 71 L 282/45
20. 12. 71 Verordnung (EWG) Nr. 2750/71 des Rates über die Eröffnung
und Aufteilung eines zusätzlichen Gemeinschaftszollkontin-
gents (für das Jahr 1971) für Ferrosiliziummangan der Tarifstelle
73.02 D des Gemf~insamen Zolltarifs 24. 12. 71 L 283/1
20. 12. 71 Verordnung (EWG) Nr. 2751/71 des Rates über die Erhöhung
des Gemeinschuftszollkontingents für Rohmagnesium der Tarif-
stelle 77.01 A des Gemeinsamen Zolltarifs 24. 12. 71 L 283/3
23. 12. 71 Verordnung (EWG) Nr. 2766/71 der Kommission zur Ergänzung
der Verordnung (EWG) Nr. 1279/71 über den Gebrauch der
gemeinschilflliclwn Versandpapiere zur Dm chführung von Maß-
nahmPn bei der Ausfuhr bestimmter Waren 24. 12. 71 L 283/33
Herausgeber: Dei ßundesmi111sle1 de, Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlagsges. m b H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn.
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