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Bundesgesetzblatt
Teil I Z1997 A
1972 Ausgegeben zu Bonn am 7. April 1972 1 Nr.29
Tag Inhalt Seite
29. 3. 72 Fünfte Verordnung zur Anderung der Verordnung über gefährliche Seefrachtgüter 529
9512-6
Fünfte Verordnung
zur Änderung der Verordnung über gefährliche Seefrachtgüter
Vom 29. März 1972
Auf Grund des § 9 Abs. 1 Nr. 4, 5 und 6 des Ge- 2. Sofern die Kennzeichnungsvorschriften der
setzes über die Aufgaben des Bundes auf dem Ge- Anlage 1 für bestimmte Versandstücke mehr
biet der Seeschiffahrt vom 24. Mai 1965 (Bundesge- als ein Kennzeichen der Nummern 1 bis 4 des
setzbl. II S. 833), zuletzt geändert durch Artikel 2 Anhangs 9 der Anlage 1 vorschreiben, sind
des Gesetzes zur Änderung von Kostenermächtigun- diese Versandstücke zusätzlich zu den in
gen und zur Uberleitung gebührenrechtlicher Vor- Nummer 1 vorgeschriebenen Kennzeichen mit
schriften vom 22. Juli 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 901), den der Sekundärgefahr des Stoff es entspre-
und des § 36 Abs. 3 des Gesetzes über Ordnungs- chenden Kennzeichen der Anlage 2 (Inter-
widrigkeiten vom 24. Mai 1968 (Bundesgesetzbl. I nationale Kennzeichen) zu versehen. Diese
S. 481) wird verordnet: Sekundärkennzeichen dürfen keine eine
Klasse bezeichnende Zahl tragen.
Artikel 1 3. Versandstücke mit entzündbaren flüssigen
Stoffen der Klasse III a der Anlage 1 mit einem
Die Verordnung über gefährliche Seefrachtgüter Flammpunkt über 61 ° C bis 100° C brauchen
vom 4. Januar 1960 (Bundesgesetzbl. II S. 9), zu- nicht mit dem für diese Klasse vorgesehenen
letzt geändert durch die Verordnung vom 14. Juni Kennzeichen der Anlage 2 (Internationale
1966 (Bundesgesetzbl. II S. 429), wird wie folgt ge- Kennzeichen) versehen zu werden.
ändert:
4. Die Kennzeichnungsvorschriften der Anlage 1
1. Die Eingangsformel erhält folgende Fassung: bleiben unberührt, soweit dort die Kennzeich-
„Auf Grund des § 9 Abs. 1 Nr. 4, 5 und 6 des nung nach den Nummern 6 bis 8 des An-
Gesetzes über die Aufgaben des Bundes auf dem hangs 9 der Anlage 1 vorgeschrieben ist."
Gebiet der Seeschiffahrt vom 24. Mai 1965 (Bun-
3. § 4 Abs. 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:
desgesetzbl. II S. 833), zuletzt geändert durch
Artikel 2 des Gesetzes zur Änderung von ,,Die Bescheinigung hat das Gut mit seinem rich-
Kostenermächtigungen und zur Uberleitung ge- tigen technischen Namen zu bezeichnen und alle
bührenrechtlicher Vorschriften vom 22. Juli kennzeichnenden Angaben nach der Anlage 1
1969 (Bundesgesetzbl. I S. 901), und des § 36 (Klassen, Ziffern, Eigenschaften und besondere
Abs. 3 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten Erklärungen) und, wenn das Gut in ein Gebiet
vom 24. Mai 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 481) wird außerhalb des Geltungsbereichs dieser Verord-
verordnet:". nung befördert werden soll, auch die Klasse, in
die es nach Anlage 2 gehört, zu enthalten."
2. § 3 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
4. § 5 Abs. 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:
,, (1) Versandstücke sind entsprechend den
Kennzeichnungsvorschriften der Anlage 1 nach ,,Wer aus einem Gebiet außerhalb des Geltungs-
den Mustern des Anhangs 9 der Anlage 1 zu bereichs dieser Verordnung kommende gefähr-
kennzeichnen. Werden Versandstücke jedoch in liche Güter der Klassen I a bis e, II oder VII im
ein Gebiet außerhalb des Geltungsbereichs die- Geltungsbereich dieser Verordnung auf See-
ser Verordnung befördert, so gilt folgendes: schiffen weiter verladen will, bedarf einer
schriftlichen Genehmigung der zuständigen Ver-
1. Sofern die Kennzeichnungsvorschriften der waltungsbehörde."
Anlage l für bestimmte Versandstücke kein
oder nicht mehr als ein Kennzeichen der Num- 5. § 5 Abs. 5 Satz 1 erhält folgende Fassung:
mern 1 bis 4 des Anhangs 9 der Anlage 1 „Bei gefährlichen Gütern, die aus einem Gebiet
vorschreiben, sind diese Versandstücke mit außerhalb des Geltungsbereichs dieser Verord-
den der Klasse des Stoffes entsprechenden nung kommen, in Absatz 1 nicht genannt sind
Kennzeichen der Anlage 2 (Internationale und im Geltungsbereich dieser Verordnung auf
Kennzeichen) zu versehen. Seeschiffen weiter verladen werden sollen, muß
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die Verpackung mindestens die gleiche Sicher- Ladens und Löschens nicht beschädigt werden
heit gewähren, die in der Anlage 1 für Güter können und explosionsgefährliche, selbstent-
gleicher Art vorgeschrieben ist. 11
zündliche und brennbare Güter nicht gefährden. 11
6. § 8 Abs. l crhlilt folgende Fassung: 9. In § 9 wird hinter Absatz 3 folgender Absatz 4
,, (1) Das Rauchen, die Verwendung von Feuer eingefügt:
oder offenem Licht und der Gebrauch von Ge-- ,, (4) Auf allen Seeschiffen müssen beim Laden
räten mit glühenden oder fun_kengebenden Tei-- und Löschen ,mn
len ist auf allen Seeschiffen (Trockenfrachter, explosiven Stoffen und Gegenständen
Flüssigkeitstanker, Gastanker) verboten (Klasse I a),
1. in Räumen, in dE~ncn mit explosiven Stoffen geladenen Gegenständen
explosive Stoffe und Gegenstände (Klasse (Klasse I b) mit Ausnahme der Ziffern 1 a, 2
I a), und 4,
mit explosiven St.offen geladene Gegenstände Zündwaren, Feuerwerkskörpern und ähnlichen
(Klasse 1 b), Gütern (Klasse I c) mit Ausnahme der Ziffern 1
bis 14 und 27 bis 30
Zündwaren, Feuerwerkskörper und ähnliche
Güter (Klasse I c), folgende Vorschriften beachtet werden:
verdichtete, verflüssigte oder unter Druck ge- 1. Vor Beginn des Ladens oder Löschens sind
löste Gase (Klasse I d), alle dabei beschäftigten Personen von den
Stoffe, die in Berührung mit Wasser entzünd- für die Aufsicht Verantwortlichen (Schiffs-
liche Gase entwickeln (Klasse I e), führer, dessen Vertreter, Beauftragter der
Stauerei) über die zu beachtenden Vorschrif-
selbstentzündliche Stoffe (Klasse II), ten zu unterrichten.
entzündbare Stoffe (Klassen III a und III b),
entzündend (oxydierend) wirkende Stoffe 2. Die für die Aufsicht Verantwortlichen müs-
(Klasse III c), sen das Laden und Löschen und das Stauen
der Ladung überwachen.
organische Peroxyde (Klasse VII)
untergebracht sind; 3. Auf allen am Umschlag beteiligten Fahrzeu-
gen muß gewährleistet sein, daß sie bei Ge-
2. in Räumen, in denen Kohlen oder leicht fahr sofort verholen können. An Deck be-
brennbare Ladungen jeder Art lagern; legte Drahtleinen müssen klar zum Schlep-
3. in Räumen, in die Gase aus den unter den pen am Vor- und Achterschiff bis zur Was-
Nummern 1 und 2 genannten Ladungen ein- serlinie über Bord hängen.
dringen können; 4. Bei Gefahr eines Blitzschlages und bei star-
4. in der Nähe der Luken und Transportwege an kem Seegang am Ladeplatz ist das Laden
Bord, solange Güter der in den Nummern 1 und Löschen verboten. Antennenanlagen der
und 2 genannten Art, mit Ausnahme von Koh- Fahrzeuge sind bei Gefahr eines Blitzschla-
len, geladen oder gelöscht werden. 11 ges zu erden.
5. Unter den Kesseln und in der Kombüse aller
7. § 9 Abs. 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:
am Umschlag beteiligten Fahrzeuge darf
„Auf allen Seeschiffen sind beim Laden und Feuer nur in technisch einwandfreien Feuer-
Löschen von stellen und unter ständiger Aufsicht unter-
explosiven Stoffen und Gegenständen (Klas- halten werden.
se I a),
6. Zündhölzer und sonstige Zündwaren müssen
mit explosiven Stoffen geladenen Gegenstän- von den Gütern ferngehalten werden. Es
den (Klasse I b), dürfen nur Beleuchtungskörper und Flurför-
Zündwaren, Feuerwerkskörpern und ähnlichen dermittel in explosionsgeschützter Ausfüh-
Gütern (Klasse I c), rung verwendet werden.
selbstentzündlichen Stoffen (Klasse II), 7. Die Betriebssicherheit der beim Laden und
entzündbaren Stoffen (Klasse III a und III b), Löschen benutzten Einrichtungen und Geräte
entzündend (oxydierend) wirkenden Stoffen ist während des Ladens und Löschens von
(Klasse III c) den für die Aufsicht Verantwortlichen lau-
und organischen Peroxyden (Klasse VII} fend zu überwachen.
geeignete Vorkehrungen zur Verhütung des 8. Die Güter sind vor Erschütterungen durch
Funkenfluges zu treffen. 11
Stoß, Herabfallen, Umkanten, Rollen oder
hartes Absetzen zu bewahren. Die Stapel
8. § 9 Abs. 2 erhält folgende Fassung: müssen gegen Umfallen, Scheuern und Rüt-
,, (2) Zur künstlichen Beleuchtung der See- teln gesichert sein. Jedes unnötige Hantie-
schiffe und ihrer zur Aufnahme der in Absatz 1 ren mit den Gütern ist verboten.
genannten Ladung bestimmten Räume dürfen 9. Es dürfen nur Ladevorrichtungen verwendet
nur elektrische Leuchten verwendet werden. Sie werden, welche die Güter sicher umfassen
müssen so angebracht sein, daß sie während des und nicht beschädigen.
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10. WJlucnd des Ladens und Löschens dürfen Deck geführten, an ihrer Mündung mit wirk-
keine Reparnlurnrbciten im Ladebereich samen Flammendurchschlagsicherungen ver-
durchgeführt. werden. lrn Einzelfall können sehenen Entgasungsrohre.
im Bereich der Bundeswasserstraßen und 6. Die Offnungen, die zum Druckausgleich beim
bunclesci~Jcnen Häfen das zuständige Was- Pumpen offengehalten werden müssen, müs-
ser- und Schiflahrtsamt, auf dem Nord-Ost- sen mit wirksamen Flammendurchschlagsiche-
see-Kanal das Kanalamt Kiel-Holtenau, im rungen versehen sein. Alle anderen Offnun-
übrigen die zuständigen Landesbehörden gen müssen geschlossen sein.
Ausnc1hrnen zulassen." 7. Während des Umschlags ist durch eine stän-
10. Tn § 9 wird hinter Absatz 4 folgender Absatz 5 dige Schlauchwache sicherzustellen, daß bei
eingefügt: Gefahr die Pumpen sofort stillgesetzt und die
Absperrvorrichtungen an Bord, auf der Um-
II (5) Auf Tanksd1 i ffon qr~Hen für das Laden und
schlagsanlage und an Land sofort geschlossen
Löschen verdichteter, verflüssigter oder unter
werden können. Es ist Vorsorge zu treffen,
Druck gelöster Gase (Klasse I d) die Vorschriften
daß keine entzündbaren flüssigen Stoffe
der Absütze 1 und 2 entsprechend."
(Klasse III a) auf die Wasserfläche gelangen
11. In § 9 wird hinter Absatz 5 folgender Absatz 6 können; insbesondere sind vor Löschbeginn
eingefügt: die Speigatten zu schließen.
II (6) Auf Tankschiffen gelten für das Laden und 8. Es dürfen nur Versorgungs- und Tankreini-
Löschen verdichteter, verflüssigter oder unter gungsfahrzeuge sowie Fahrzeuge, die am Um-
Druck gelöster Gase (Klasse I d) oder entzünd- schlag beteiligt sind, und zwar nach Möglich-
barer flüssiger Stoffe (Klasse III a) die Vorschrif- keit am Achterschiff, längsseits liegen.
ten des Absatzes 4 mit Ausnahme der Nummern 9. Feuer, schwere Unfälle und sonstige sicher-
8 und 9 entsprechend. Zusätzlich gilt folgendes: heitsgefährdende Vorkommnisse sind im Be-
1. Vor dem Füllen der Tanks mit Ballastwasser reich der Bundeswasserstraßen und bundes-
und vor dem Entgasen ist das Feuer in der eigenen Häfen dem zuständigen Wasser- und
Kombüse zu löschen. Schiffahrtsamt, auf dem Nord-Ostsee-Kanal
dem Kanalamt Kiel-Holtenau, im übrigen den
2. Die Einrichtungen, die beim Umschlag benutzt
zuständigen Landesbehörden unverzüglich zu
werden, müssen betriebssicher sein, insbeson-
dere dürfen nur betriebssichere Schläuche und melden."
Verbindungen verwendet werden. Vor Her- 12. § 11 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
stellung der Schlauchverbindungen muß das 11
(1) Gefährliche Güter sind mit besonderer
Fahrzeug mit den Löschleitungen der Um- Sorgfalt zu behandeln. Vor allem sind die Ver-
schlagsanlage oder mit dem anderen Fahr- packungen vor Beschädigung zu bewahren. 11
zeug elektrisch leitend verbunden sein. Diese
Verbindung darf erst nach dem Lösen der 13. § 11 Abs. 3 erhält folgende Fassung:
Schlauchanschlüsse entfernt werden. Die Be- ,,(3) Wird die Beschädigung eines Versand-
triebssicherheit der Schläuche und Anschluß- stücks bemerkt, so hat der Schiffsführer oder
stücke ist während des Umschlages von den dessen Vertreter unverzüglich für die Beseiti-
11
für die Aufsicht Verantwortlichen (Schiffsfüh- gung der Gefahr zu sorgen.
rer, dessen Vertreter, Lademeister) laufend 14. § 13 erhält folgende Fassung:
zu überwachen.
,,§ 13
3. Die Fahrzeuge sind so festzumachen, daß we-
der an den Schlauchleitungen noch an den Andere Vorschriften
etwa verlegten elektrischen Kabeln Zugbean- Unberührt bleiben alle Vorschriften, die den
spruchungen auftreten können. Schlauch- Umgang mit explosionsgefährlichen Gütern be-
leitungen und Kabel dürfen durch die Be- treffen."
wegungen des Schiffes nicht der Gefahr von 15. § 15 erhält folgende Fassung:
Beschädigungen ausgesetzt sein. Es dürfen
nur solche Leinen und Trossen verwendet ,,§ 15
werden, die Funkenbildung ausschließen. Ordnungswidrigkeiten
4. Alle mit dem Umschlag zusammenhängenden (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 15 Abs. 1
Vorarbeiten (wie Verlegen der Schläuche, Nr. 2 des Gesetzes über die Aufgaben des Bun-
Herstellen der Schlauchverbindungen, richtige des auf dem Gebiet der Seeschiffahrt handelt,
Stellung der Ventile in den Leitungen, Erdun- wer vorsätzlich oder fahrlässig
gen, Bereitstellen von Feuerlöschgeräten) 1. als Befrachter einer Verpackungsvorschrift
dürfen nur von sachkundigen Personen aus- der Anlage 1 zuwiderhandelt;
geführt werden. Vor Beginn des Pumpens ist
sicherzustellen, daß alle Verbindungen ein- 2. als Ablader oder Befrachter
wandfrei hergestellt sind. a) einer Kennzeichnungsvorschrift des § 3 zu-
5. Bei beladenen und nicht entgasten leeren widerhandelt oder
Tankschiffen müssen alle Offnungen, die den b) die nach § 4 erforderliche Bescheinigung
Tank mit der Außenluft verbinden, fest ge- nicht beigibt oder darin unrichtige oder
schlossen sein; ausgenommen sind die über unvollständige Angaben macht;
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3. als Schiffsführer oder dessen Vertreter 8. Verstauung und räumliche Trennung
a) einer Verladungsvorschrift des § 1 Abs. 3, von Personen und unentwickeltem
des § G Abs. 2 oder der Anlage 1 zuwider- photographischem Material
handelt, 9. Kontamination
b) entgegc:n § l Abs. 4 einen Abdruck dieser 10. Kennzeichnung
Verordnung nicht wiffbereit hält, (Bezettelung und Markierung)
c) entgeqen § 7 d,1s Verzeichnis nicht vor- 11. Zusammenladeverbote
schri flsmiißig führt, nicht aufbewahrt oder 12. Verladescheine (Schiffszettel)
nicht vorlegt,
13. Versandpapiere
d) einer Sicherheitsvorschrift des § 8 Abs. 2,
(Bescheinigung des Absenders)
§ 9 oder § 10 zuwiderhandelt oder
14. Unfälle
e) entgcwm § 9 Abs. 6 Nr. 9 eine Meldung
nicht erstatlet; 15. Stoffeinteilung
16. Alphabetisches Stoffverzeichnis
4. als Beauftra~Jter der Stc1uerei oder als Lade- und Gruppeneinteilung der Radionuklide."
meister (!iner Sicherheitsvorschrift des § 9
Abs. 2, 3, 4 Nr. l, 2, 4, 6, 7, 8 oder 9, Abs. 5 17. Die Klasse IV b (radioaktive Stoffe) der Anlage 1
oder Abs. G Nr. 2, 4, 5, 6 oder 7 zuwiderhan- erhält die aus dem Anhang 1 zu dieser Verord-
- delt; nung ersichtliche Fassung.
5. als Vcrfrnchter eine Sicherheitsvorschrift des 18. Der Anhang 6 der Anlage 1 erhält die aus dem
§ 9 Abs. 1 bis 3, 4 Nr. 6 oder 9, Abs. 5, 6 Nr. Anhang 2 zu dieser Verordnung ersichtliche Fas-
2, 3 oder 6 oder des § 10 nicht befolgt; sung.
6. als Schiffsführer oder sonst für die Sicherheit 19. In der Anlage 2 wird in der Spalte „Klassenein-
Verantwortlicher teilung"
a) entgegen § 5 Abs. 1 gefährliche Güter ohne 1. neben das weiße Kennzeichen für radioaktive
Genehmigung weiterverlädt, Stoffe die Bezeichnung „Figur l ",
b) einer mit der Genehmigung nach§ 5 Abs. 1 2. neben das Kennzeichen für radioaktive Stoffe,
Satz 1 festgesetzten Verladungsvorschrift das zwei senkrechte rote Balken trägt, die Be-
der Anlage 1 zuwiderhandelt oder ent- zeichnung „Figur 2",
gegen § 5 Abs. 5 Satz 2 die Meldung nicht 3. neben das Kennzeichen für radioaktive Stoffe,
rechtzeitig vor Beginn des Umladens er- das drei senkrechte rote Balken trägt, die Be-
stattet oder
zeichnung „Figur 3"
c) einer Sicherheitsvorschrift des § 8 Abs. 1,
§ 9 Abs. 4 Nr. 6, 8, 9 oder 10 zuwiderhan- eingefügt.
delt oder das Zuwiderhandeln duldet. 20. Im Anhang 9 zur Anlage 1 werden unter „2. Er-
(2) Für die Verfolgung und Ahndung von Ord- läuterung der Bildzeichen" die Nummern 5 A
nungswidrigkeiten nach Absatz 1 sind im Be- und 5 B gestrichen.
reich der Bundeswasserstraßen und bundeseige- 21. Im Anhang 9 zur Anlage 1 werden unter
nen Häfen die Wasser- und Schiffahrtsdirektio- „3. Kennzeichen" die Kennzeichen Nummern
nen zuständig, im übrigen die nach Landesrecht 5 A und 5 B mit ihren Bezeichnungen durch die
bestimmten Behörden."
Worte ersetzt:
16. Der Abschnitt „Klasse IV b Radioaktive Stoffe" „Kennzeichen für radioaktive Stoffe siehe in
der Inha ltsü hersieht der Anlage 1 erhält fol- Anlage 2".
gende Fassung:
„ 1. Begriffsbestimmungen Artikel 2
2. Ausnahmen (freigestellte Stoffe) Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
3. Allgemeine Beförderungsvorschriften leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
(Typ A- und Typ B-Verpackungen) blatt I S. 1) in Verbindung mit § 21 des Gesetzes
4. Stoffe mit geringer spezifischer Aktivität über die Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der
5. Stoffe mit hoher Aktivität Seeschiffahrt vom 24. Mai 1965 auch im Land Berlin.
(radioaktive Großquellen)
6. Spaltbare Stoffe Artikel 3
(nukleare Sicherheitsklassen) Diese Verordnung tritt einen Monat nach dem Tag
7. Genehmigungen und Voranmeldung ihrer Verkündung in Kraft.
Bonn, den 29. März 1972
Der Bundesminister für Verkehr
In Vertretung
Wittrock
Nr. 29 - - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. April 1972 533
Anhang 1
Klasse IVb
Radioaktive Stoffe
1. Begriffsbestimmungen
Im Sinne der Klasse IVb dieser Anlage bedeuten die Ausdrücke:
1.1 Radioaktive Stoffe
Stoffe, deren spezifische Aktivität 0,002 Mikrocurie/g übersteigt;
1.2 Kapsel
eine Schutzhülle, die radioaktive Stoffe so fest umschließt, daß die Verstreuung des Stoffes
auch unter schweren Unfallbedingungen verhindert wird;
1.3 dichte Umschließung
das Behältnis, das dazu bestimmt ist, den radioaktiven Stoff während des Transports sicher
zu umschließen, und dies auch dann, wenn Gefäße innerhalb desselben (z. B. Glas-
ampullen) zerbrechen oder undicht werden;
1.4 Kontamination
eine Verunreinigung durch radioaktive Stoffe, die sich auf Oberflächen und Außenseiten
von Verpackungen oder Fußböden abgelagert haben. Die Kontamination kann festhaftend
und sehr schwer entfernbar oder nicht festhaftend und durch Waschen oder andere
Methoden der Dekontaminierung leicht entfernbar sein;
1.5 spaltbar
die Eigenschaft eines Nuklids, durch Einfang von thermischen Neutronen unter gleichzeiti-
ger Freigabe von weiteren Neutronen und Energie in Form von Wärme und ionisierender
Strahlung in zwei ungefähr gleich große Teile gespalten zu werden (Spaltprodukte);
1.6 Verpackung
die Anordnung aller Konstruktionselemente, die für die Einhaltung der Verpackungsvor-
schriften dieser Klasse notwendig sind. Die Verpackung kann aus einem oder mehreren
Gefäßen bestehen und einen saugfähigen Stoff, Abstandshalterung, Strahlenabschirmung,
Kühleinrichtung, Stoßdämpfer und Wärmeschutzvorrichtungen enthalten. Dabei sind bei
radioaktiven Großquellen c1.uch das Fahrzeug und die Befestigungseinrichtungen einbe-
zogen, wenn sie einen integrierenden Teil der Verpackung darstellen;
1.7 Versandstück
die Verpackung zusammen mit dem radioaktiven Inhalt, wie es zum Transport aufgegeben
wird;
1.8 primäres Wärmeübertragungsmittel
alle gasförmigen, flüssigen oder festen Stoffe, mit Ausnahme des radioaktiven Stoffes
selbst, die von der dichten Umschließung umgeben sind;
1.9 Stoffe mit geringer spezifischer Aktivität
die in Nummern 15.11 und 15.12 beschriebenen Stoffe;
1.10 „Geschlossene Ladung"
jede von einem einzelnen Versender aufgegebene Ladung, dem das alleinige Nutzungs-
recht eines Seeschiffs oder einer Abteilung oder eines Laderaums oder eines gekennzeich-
neten Deckbereiches eines Seeschiffs zusteht. Solche Ladungen können aus verschiedenen
radioaktiven Stoffen und anderen Gütern bestehen, falls deren Zusammenladung nicht ver-
boten ist;
1.11 spaltbare Stoffe
Plutonium-239, Plutonium-241, Uran-233, Uran-235 und alle Stoffe, in denen eines dieser
Radionuklide enthalten ist;
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1.12 radioaktive Stoffe in „Besonderer Form"
1.12.1 radioaktive Stoffe, die aus einer festen Masse bestehen,
a) deren kleinste über alles gemessene Abmessung nicht weniger als 0,5 mm beträgt oder
die wenigstens eine Abmessung von mindestens 5 mm aufweist;
b) die bei einer Temperatur von weniger als 538° C nicht schmilzt, sich nicht verflüchtigt
und sich nicht entzündet;
c) die bei der Anwendung der für eine Musterkapsel vorgesehenen Schlagprüfung nach
Nummer 2.4.2 des Anhangs 6 weder bricht noch zersplittert;
d) die sich nicht auflöst oder sich nicht im Verhältnis von mehr als 50 Mikrogramm je
Gramm des Stoffes in zertrennbare Reaktionsprodukte verwandelt, wenn sie während
einer Woche in Wasser von pH 6 bis pH 8 und 20° C getaucht wird, dessen Leitfähig-
keit 10 Mikro-Siemens/cm nicht übersteigt;
e) die sich nicht im Verhältnis von mehr als 50 Mikrogramm je Gramm des Stoffes in zer-
streubare Reaktionsprodukte verwandelt, wenn sie während einer Woche bei einer
Temperatur von 30° C der Luft ausgesetzt wird;
1.12.2 andersartige radioaktive Stoffe, die in einer Kapsel enthalten sind,
a) deren kleinste, über alles gemessene Abmessung nicht weniger als 0,5 mm beträgt oder
die wenigstens eine Abmessung von mindestens 5 mm aufweist;
b) deren Werkstoff den vorstehenden Bedingungen nach Nummer 1.12.1 Buchstaben b)
bis e) entspricht, wobei jedoch die unter Buchstabe b) vorgeschriebene Temperatur
800° C betragen muß;
c) von der nachgewiesen wird, daß ihr Muster den Bedingungen nach Nummer 2.4 des
Anhangs 6 entspricht;
1.13 Stoffe mit hoher Aktivität (radioaktive Großquellen)
radioaktive Stoffe einschließlich spaltbarer Stoffe mit Aktivitäten, welche die für Typ B-
Verpackungen festgesetzten Grenzwerte gemäß Nummer 3.4 überschreiten;
1.14 Stauung
1.14.1 ,,entfernt von"
wirksam getrennt, damit unverträgliche Stoffe bei einem Unfall nicht in gefährlicher Weise
aufeinander einwirken können; diese dürfen sich im selben Laderaum, in derselben Ab-
teilung oder an Deck befinden;
1.14.2 „getrennt von"
in verschiedenen Laderäumen oder Abteilungen, wenn sie unter Deck verstaut werden;
wenn die Decks nicht gegen Feuer widerstandsfähig und wasserdicht sind, ist eine Tren-
nung in Längsrichtung durch ein dazwischenliegendes Schott erforderlich.
Bemerkungen: Für Decksstauung wie „entfernt von";
1.14.3 „in Längsrichtung getrennt durch eine dazwischenliegende vollständige Abteilung oder
einen Laderaum"
über die Erfordernisse einer vertikalen Trennung hinausgehend gestaut; für eine Decks-
stauung bedeutet diese Stauvorschrift eine Trennung durch entsprechenden Abstand.
2. Ausnahmen (freigestellte Stoffe)
2.1 liegen die Bedingungen vor, unter denen radioaktive Stoffe von einigen oder allen Vor-
schriften dieser Klasse befreit sind, so unterliegen diese Stoffe dennoch den Vorschriften
anderer Klassen, wenn die Voraussetzungen dafür vorliegen.
2.2 Die in den Nummern 2.2.1 bis 2.2.3 beschriebenen Stoffe, Instrumente und Vorrichtungen
mit Aktivitäten innerhalb der in der Tabelle unter Nummer 2.3 festgelegten Grenzwerte
sowie leere Verpackungen, die radioaktive Stoffe enthalten haben, sind den Bestimmun-
gen für Versandstücke mit radioaktiven Stoffen mit Ausnahme der Vorschriften der Num-
mern 10.1, 12.2, 12.3 und 14 nicht unterworfen, vorausgesetzt,
a) die Äquivalentdosisleistung an der Oberfläche der Verpackung ist kleiner als 0,5 Mil-
lirem pro Stunde (mrem/h);
b) die nicht festhaftende Kontamination überschreitet die in Nummer 9 festgelegten Werte
nicht;
c) da::,; Versandstück enthält nicht mehr als 15 g Uran-233 oder 15 g Uran-235 oder 15 g
Plutonium-239 oder 15 g Plutonium-241 oder 15 g einer beliebigen Mischung dieser
Nuklide, sofern es sich nicht um die in Nummer 2.2.3 bezeichneten Fabrikate handelt.
Nr. 29 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. April 1972 535
Das gilt für:
2.2.1 r ad i o aktive S toffe, sofern unter normalen Transportbedingungen kein Entweichen
von radioaktiven Stoffen möglich ist;
2.2.2 Instrumente wie Uhren, Elektronenröhren, Apparate oder andere Fabrikate ähnlicher
Art, die radioaktive Stoffe in einer nicht leicht verstreubaren Form (für Radionuklide der
Gruppe V II gilt dies Erfordernis nicht) als Bestandteil enthalten, sofern
a) die Aquivalentdosisleistung in einer Entfernung von 10 cm von jedem unverpackten
Instrument, Apparat oder Gegenstand 10 mrem/h nicht übersteigt;
b) die Instrumente, Apparate oder Vorrichtungen in widerstandsfähigen Verpackungen
sicher verpackt sind;
2.2.3 Fabrikate (ausgenommen Brennelemente), in denen als einziger radioaktiver Stoff
natürliches oder verarmtes Uran enthaften ist, sofern die äußere Oberfläche des Urans
von einer inaktiven metallischen Hülle umgeben ist (z.B. Verpackungen für radioaktive
Stoffe mit einer Abschirmung aus Uran);
2.2.4 1e er e Verpackungen, die radioaktive Stoffe enthalten haben, sofern
a) sie innen gereinigt worden sind;
b) sie sicher verschlossen und in gutem Zustand sind;
c) sie gemäß Nummer 10.2 gekennzeichnet sind.
Höchstzulässige Aktivität
Kleine Mengen Instrumente,
Fabrikate,
Transportgruppe radioaktiver Stoffe, Uhren usw.,
siehe Nummer 2.2.3
siehe Nummer 2.2.1 siehe Nummer 2.2.2
je Instru-
ment, je Ver-
je Versandstück Apparat sand- je Stück
oder Vor- stück
richtung
I 0.01 mCi 0.1 mCi 1 mCi -
II 0.1 mCi 1 mCi 50mCi -
III 1 mCi 10 mCi 3 Ci 3 Ci
IV 1 mCi*) 50 mCi 3 Ci -
V 1 mCi 1 Ci 1 Ci -
VI 1 mCi 1 Ci 1 Ci -
VII 25 Ci 25 Ci 200 Ci -
Besondere Form
gern. Nummer 1.12.1
1 Ci 50 Ci 20 Ci -
*) Triliicrl.cs Wasser (Tril.inmoxid in wässeriger Lösung), unbegrenzte Menge für
Konzenlrutionen unter 0.5 Millicurie pro M1lliliter.
3. Allgemeine Beförderungsvorschriften
(Typ A- und Typ B-Verpackungen)
3.1 Versandkategorien
3.1.1 Versandstücke mit radioaktiven Stoffen müssen unter Berücksichtigung der Nummer 3.1.2
in eine der folgenden drei Kategorien eingeordnet werden:
3.1.1.1 Kategorie I - weiß :
Maximale Aquivalentdosisleistung an der Oberfläche des Versandstücks 0,5 mrem/h;
3.1.1.2 Kategorie II - g e 1b :
Maximale Aquivalentdosisleistung an der Oberfläche des Versandstücks 10 mrem/h und
0,5 mrem/h in 1 m Entfernung vom Mittelpunkt des Versandstücks;
3.1.1.3 Kategorie III - g e 1b :
Maximale Aquivalentdosisleistung an der Oberfläche des Versandstücks 200 mrem/h und
10 mrem/h in 1 m Entfernung vom Mittelpunkt des Versandstücks.
536 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I
3.1.2 Versandslücke der nuklearen Sicherheitsklasse II (siehe Nummer 6.2.2) mit einer Trans-
porlkcnnwbl (siehe Nummer 3.2) von höchstens 0,5 müssen wie Kategorie II - gelb,
solche mit einer höheren Transportkennzahl bis maximal 10 wie Kategorie III - gelb be-
hcrndelt werden und die jeweils vorgeschriebenen Gefahrenzettel tragen.
3.1.3 Ubcrstei9l die Aquivalentdosisleistung in 1 m Entfernung vom Mittelpunkt des Versand-
stücks 10 mrem/h oder ist die Transportkennzahl größer als 10, muß das Versandstück als
,,Geschlossene Ladung" befördert werden (siehe Nummer 8.4).
3.2 Transportkennzahl
Eine Transportkennzahl ist nur für Versandstücke der gelben Kategorie anzugeben und ist
auf dem gelben Gefahrenzettel einzutragen.
3.2.1 Die Trnnsportkennzahl eines Versandstücks ist gleich dem Zahlenwert der maximalen
Äquivalcntdosisleistung in 1 m Entfernung vom Mittelpunkt des Versandstücks;
oder,
3.2.2 wenn eine der i:iußeren Abmessungen des Versandstücks 2 m übersteigt, derjenige Zahlen-
wert, der den höheren der beiden nachstehenden Werte ausdrückt:
a) die maximale Äquivalentdosisleistung auf der Außenseite des Versandstücks am Ende
der Längsachse;
b) die maximale Aquivalentdosisleistung in 1 m Abstand von der Längsachse,
oder
3.2.3 für ein Versandstück der Nuklearen Sicherheitsklasse II (siehe Nummer 6.2.2) der größere
der folgenden Werte:
a) der Zahlenwert der höchsten Aquivalentdosisleistung gemäß Nummer 3.2.1 oder 3.2.2;
b) die Zahl, die sich ergibt, wenn 50 durch die „zulässige Anzahl" gemäß Nummer 1.3.2
Buchstabe b) des Anhangs 6 solcher Versandstücke geteilt wird.
3.2.4 Für die Transportkennzahl von Stoffen mit geringer spezifischer Aktivität siehe Num-
mer 4.3.
3.2.5 Die Transportkennzahl ist auf die erste Dezimalstelle aufzurunden (siehe auch Hinweis
für Transportkennzahl in Nummer 8.1).
3.3 Verpackung Typ A und Typ B
Radioaktive Stoffe mit Ausnahme solcher niedriger spezifischer Aktivität müssen ent-
weder in Typ A- oder Typ B-Verpackungen verpackt werden.
3.3.1 Allgemeine Vorschriften
a) Bei der \Nahl der Werkstoffe für die Verpackungen ist den Temperaturschwankungen
Rechnung zu tragen, denen die Versandstücke während der Beförderung oder Lagerung
gegebenenfalls ausgesetzt sind. Als Temperaturgrenzen gelten -40° und + 70° C.
b) Die Verpackung muß so beschaffen sein, daß durch Beschleunigungen, Erschütterungen
oder Schwingungen während der Beförderung die Verpackung nicht beschädigt und die
Wirksamkeit der Verschlußvorrichtungen der verschiedenen Gefäße nicht beeinträch-
tigt wird. Vor allem dürfen Schrauben und Bolzen sich nicht selbst lockern, und die
anderen Verschlußvorrichtungen dürfen nicht unabsichtlich geöffnet werden können.
c) Die Verpackung muß eine dichte Umschließung mit einem sicheren Verschluß aufwei-
sen.
Die dichte Umschließung hat dem radiolytischen Zerfall der Flüssigkeiten und der an-
deren empfindlichen Stoffe Rechnung zu tragen.
d) Die dichte UmschUeßung und ihre Verschlußvorrichtungen müssen aus einem Werkstoff
bestehen, der von einem ätzenden Inhalt nicht angegriffen wird.
e) Die dichte Umschließung muß so stark sein, daß sie bei einer Verminderung des Um-
gebungsdruckes auf 0,5 Atmosphären (absoluter Wert) dicht bleibt.
f) Wenn die dichte Umschließung einen getrennten Bestandteil der Verpackung bildet,
muß sie mit einer sicheren, vom Rest der Verpackung vollkommen unabhängigen Ver-
schlußvorrichtung versehen sein.
g) Die Verpackung muß so beschaffen sein, daß die dichte Umschließung einem Anstieg
des inneren Druckes standhält. Eine für die Aufnahme von Flüssigkeiten oder Gasen
bestimmte dichte Umschließung muß aus Metall bestehen.
Nr. 29 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. April 1972 537
h) Wenn nötig, muß die dichte Umschließung innen oder außen mit einer Strahlenabschir-
mun~J versehen sein. Sie kann auch so beschaffen sein, daß sie selbst die Strahlen-
d bschi rrn un~J bildet.
i) Wenn die Umschließung von einer Strahlenabschirmung umgeben ist, muß diese so be-
schaffen sein, daß die Umschließung nicht nach außen gelangen kann. Wenn die Strah-
1<,nubschirrnung und die sich darin befindende Umschließung einen getrennten Bestand-
teil der Verpackung bilden, muß die Strahlenabschirmung mit einer sicheren, vom Rest
der Verpackung vollkommen unabhängigen Verschlußvorrichtung versehen sein.
k) Wenn die Struhlcnschwächung ganz oder teilweise durch eine Abstandshalterung zwi-
schen der dichten Umschließung und der äußeren Verpackung erzielt wird, muß die
Verpackung so beschaffen sein, daß dieser Abstand gewahrt bleibt.
1) Eine Vcrpc1ckung mit Wärmeschutz, der bewirken soll, daß sie den Vorschriften betref-
fond Typ B-Vcrpackungen gemäß Nummer 3.3.3 Buchstabe a) entspricht, muß so be-
sclw ffon sein, daß der \'\lärmeschutz oder die Bestandteile der Verpackung, die einen
Wi:irmeschutz durstellen, auch bei den ln Nummern 2.1 und 2.3.1 des Anhangs 6 vorge-
sehenen Prüfungen wirksam bleiben würden.
:-U.2 Typ A- Verpackungen
3.3.2.l Uinc A-Verpüdrnng muß so beschaffen sein, daß der radioaktive Stoff auch dann nicht ent-
weichen oder sich verstreuen kann und die abschirmende Wirkung gewahrt bleibt, wenn
die Verpackung den in Nummer 2.1 des Anhangs 6 vorgesehenen Prüfungen unterworfen
würde.
3.3.2.2 Eine fiir die Beförderung von flüssigen Stoffen bestimmte A-Verpackung muß außerdem
so beschaffen seln, daß der radioaktive Inhalt auch dann nicht entweichen oder verspritzen
kann, wenn die Verpackung der in Nummer 2.2 des Anhangs 6 vorgesehenen Prüfung
unterworfen würde, ausgenommen, wenn die dichte Umschließung genügend Saugstoff
enthält, um das Dappelte des flüssigen Inhalts aufzusaugen, und eine der nachstehenden
Bedingungen erfüllt ist:
a) der Saugstoff befindet sich innerhalb der Abschirmung;
b) befindet sich der Saugstoff außerhalb der Abschirmung, so ist der Nachweis zu erbrin-
gen, daß die Dosisleistung an der Außenseite der Verpackung 1 000 mrem/h oder deren
Aquivalent nicht überschreitet, wenn der flüssige Inhalt vom Saugstoff aufgesaugt
wird.
3.3.2.3 Eine für die Beförderung von Tri.tiumgas der Gruppe VII mit einer Aktivität von mehr
als 200 Ci oder von anderen Gasen mit einer Aktivität von mehr als 20 Ci bestimmte
A-Verpackung muß außerdem so beschaffen sein, daß der Inhalt auch dann nicht entwei-
chen kann, wenn die dichte Umschließung dieser Verpackung für sich allein der in Num-
mer 2.2 des Anhangs 6 vorgesehenen Prüfung unterworfen würde.
3.3.2.4 In einer für die Beförderung von Gammastrahlern mit einer Aktivität von mehr als 3 Ci
bestimmten A-Verpackung, deren Strahlenabschirmung aus einem Werkstoff mit einem
Schmelzpunkt unter 800° C besteht, muß der radioaktive Stoff in einem geschlossenen
Metallgefäß (das die dichte Umschließung sein kann) enthalten sein, das auch dann seine
Funktion beibehält, wenn es einer oxidierenden Flamme von 800° C für die Dauer von
30 Minuten ausgesetzt wird. Die kleinste äußere Abmessung dieses Gefäßes muß minde-
stens 5 cm betragen.
Bemerkungen: Als Gammastrahler im Sinne dieser Bestimmung sind nur solche radioaktive Stoffe
anzusehen, bei denen mehr als 10 °/o der Zerfälle mit einer Gammastrahlung ver-
bunden sind, deren Energie mehr als 100 Kiloelektronenvolt (keV) beträgt.
3.3.3 Typ B-Verpackungen
a) Eine B-Verpackung muß, wenn sie den in Nummern 2.1 und 2.3 bis 2.3.3 des Anhangs 6
vorgesehenen Prüfungen unterworfen würde,
i) jegliches Entweichen oder Verstreuen des radioaktiven Inhalts ausschließen;
ii) ihre strahlenabschirmende Wirkung so bewahren, daß die Aquivalentdosisleistung
1 000 mrem/h in 1 m Entfernung von der Außenseite der Verpackung nicht über-
schreitet, wenn das Versandstück so viel Iridium-192 enthält, daß die Aquivalent-
dosisleistung vor den Prüfungen in 1 m Entfernung von der Außenseite der Ver-
packung 10 mrem/h betrug. Wenn eine B-Verpackung für die Aufnahme eines be-
stimmten Radionuklids vorgesehen ist, kann dieses anstatt Iridium-192 als Prüf-
strahler genommen werden.
b) Eine B-Verpackung muß ferner so beschaffen sein, daß die dichte Umschließung un-
durchlässig bleibt, wenn die Verpackung 15 m tief unter Wasser getaucht wird.
538 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I
3.4 Erfordernis einer Beförderungsgenehmigung
Bis zu den in der folgenden Tabelle angegebenen Mengen können Sendungen ohne Beför-
derungsgenehmigung befördert weiden.
(Für Aktivitäten, welche die für Typ B angegebenen Grenzen überschreiten, siehe Num-
mer 5.)
Maximale Aktivität je Versandstück
Transport- radioaktive
I II III IV V VI VII
gruppe Stoffe
1 1 1 1 1 1 1
in beson-
derer Form
Typ der gemäß
Verpackung Nummern
1.12 und 3.5
A 1 mCi 50mCi 20 Ci 20 Ci 1 000 Ci 1 000 Ci 20 Ci
1 3Ci 1
B 1
20 Ci 1
20 Ci 200 Ci 200 Ci 1
5 000 Ci 1
50 000 Ci 1
50 000 Ci 5 000 Ci
3.5 Nutzung erhöhter Aktivitätsgrenzen für Stoffe in „Besonderer Form"
Sollen die Vorteile der erhöhten Aktivitätsgrenzen für Stoffe in „Besonderer Form"
(siehe Tabelle unter Nummer 3.4) genutzt werden, so muß das Material entweder in mas-
siver Form vorliegen oder das Baumuster der Kapsel, die nicht gleichzeitig als „dichte
Umschließung" dienen darf, muß von der zuständigen Behörde zugelassen sein.
3.6 Explosive und selbstentzündliche radioaktive Stoffe
3.6.1 Explosive radioaktive Stoffe dürfen nur auf Grund einer besonderen Vereinbarung der
zuständigen nationalen Behörden (siehe Nummer 7.1.2) befördert werden.
3.6.2 Baumuster von Verpackungen für selbstentzündliche Stoffe müssen durch die zuständige
Behörde genehmigt werden (siehe Nummer 7.1.1).
4. Stoffe mit geringer spezifischer Aktivität
4.1 Werden Stoffe mit geringer spezifischer Aktivität als „Geschlossene Ladung" befördert,
dürfen sie in widerstandsfähigen Verpackungen verpackt sein, die unter normalen Trans-
portbedingungen jeden Verlust des Inhaltes ausschließen. Bei Sendungen, die in solchen
Verpackungen als „Geschlossene Ladungen" befördert werden, brauchen die Grenzwerte
der äußeren Kontamination (siehe Nummer 9) und die Kennzeichnungspflicht (siehe Num-
mer 10) nicht eingehalten zu werden.
4.2 Stoffe mit geringer spezifischer Aktivität dürfen in Bulk befördert werden, falls sie so ein-
geschlossen sind, daß kein Verstreuen außerhalb des Raumes oder des Bereiches, in dem
sie gestaut werden, möglich ist.
4.3 Die Transportkennzahl für „Geschlossene Ladung" von Stoffen mit geringer spezifischer
Aktivität kann aus der nachstPhenden Tabelle ermittelt werden, indem der Zahlenwert der
maximalen Aquivalentdosisleistung in 1 m Entfernung von der Oberfläche der Ladung mit
den in der Tabelle angegebenen Multiplikationsfaktoren multipliziert wird.
Querschnittsfläche der Ladung
Multiplikationsfaktor
senkrecht zur interessierenden Richtung
bis 1 m2 1
1 bis 5 m2 3
5 bis 20 m 2 6
20 bis 100 m 2 19
Ist die Aquivalentdosisleistung nicht bekannt, so gilt folgender Maximalwert:
40 mrem/h für Uranerze und physikalische Konzentrate,
10 mrem/h für Thoriumerze und physikalische Konzentrate,
2 mrem/h für chemische Konzentrate von Uran oder Thorium.
Nr. 29 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. April 1972 539
4.4 Die in Nummer 15.11.4 genannten Stoffe mit geringer spezifischer Aktivität müssen, so-
bald sie mehr als 15 g spaltbare Stoffe je Versandstück oder je „Geschlossene Ladung"
enthc1ltcn, in Ubereinstirnmung mit Nummer 6 als spaltbares Material behandelt werden.
4.5 Die in Nurnnwr 15.12 uenannten Stoffe mit geringer spezifischer Aktivität brauchen, wenn
sie nicht flüssig oder gasförmig sind, nicht als „Geschlossene Ladung" befördert zu wer-
den, sofern
a) sie in widersl.cmdsfcthige Verpackungen verpackt sind, die jeden Verlust des Inhaltes
unter normalen Transportbedingungen ausschließen;
b) die Aktivitül je Versandstück den für Typ A-Verpackungen zulässigen Wert für das
betreffende Radionuklid nicht übersteigt;
c) das Versandstück je nach seinem Inhalt einen weißen oder gelben Gefahrenzettel
trJ.gt;
d) die nicht festhaftende Kontamination die in Nummer 9 festgelegten Grenzwerte nicht
überschreitet.
4.6 Bc~i mehreren Versandstücken mit Stoffen geringer spezifischer Aktivität, die nicht als
,,Geschlossene Ladung" befördert, jedoch im Block gestaut werden, kann die Transport-
kennzahl wie bei einer „Geschlossenen Ladung" ermittelt werden (siehe Nummer 4.3).
4.7 Natürliches oder verarmtes unbestrahltes Uran oder unbestrahltes natürliches Thorium in
massiver Form muß so verpackt und verstaut sein, daß jede Bewegung, die ein Ab-
scheuern des Materials bewirken kann, vermieden wird. In anderer fester Form müssen
sie in einer reaktionstrilgen Metallhülle oder einer anderen ausreichenden Umhüllung ein-
gepackt sein, so daß die Oberfläche des Materials bedeckt ist.
5. Stoffe mit hoher Aktivität (radioaktive Großquellen)
5.1 Radioaktive Großquellen müssen in zugelassenen Typ B-Verpackungen befördert werden,
die außer den allgemeinen Bedingungen noch die folgenden erfüllen müssen:
a) Die für die Herstellung der Verpackung und ihrer einzelnen Bestandteile oder Innen-
behälter verwendeten Werkstoffe müssen physikalisch und chemisch miteinander und
mit dem Inhalt des Versandstück.es verträglich sein.
b) Wenn sich in der dichten Umschließung unter den Bedingungen der Prüfungen gemäß
Nummern 2.1 und 2.3 bis 2.3.3 des Anhangs 6 ein Druck bilden kann, der in ihrem
Werkstoff bei der bei diesen Prüfungen zu erwartenden Temperatur eine seine Streck-
grenze überschreitende Beanspruchung hervorrufen würde, muß das Versandstück mit
einem Druckminderungssystem versehen sein.
c) Mit Ausnahme der Druckminderungsventile müssen alle Ventile, durch die der radio-
aktive Inhalt oder das primäre Wärmeübertragungsmittel entweichen und eine äußere
Kontamination verursachen könnten, vor der Betätigung durch Unbefugte geschützt
und mit einer zusätzlichen Abdichtung versehen sein, die jedes Entweichen ausschließt.
d) Eine an der Verpackung angebrachte Hebevorrichtung muß so beschaffen sein, daß
beim Heben des Versandstücks kein Werkstoff der Verpackung einer Beanspruchung
von mehr als einem Drittel seiner Streckgrenze ausgesetzt wird.
c) Eine am Versandstück angebrachte Festhaltevorrichtung muß so beschaffen sein, daß
trotz der während der Beförderung darin etwa auftretenden Beanspruchungen das Ver-
sandstück den Vorschriften dieser Klasse entspricht.
Zulassungsscheine müssen vom Absender beigebracht werden.
5.2 Für die normale Beförderung muß das Versandstück so gebaut sein, daß die Temperatur
der zugänglichen Oberfüichen des Versandstücks 50° C nicht übersteigt.
Wenn die Temperatur der zugänglichen Oberflächen 50° C, nicht aber 82° C übersteigt,
muß das Versandstück als „Geschlossene Ladung" befördert werden. Für diese Tempe-
raturbeschränkungen kann das Versandstück als in ruhender Luft bei Umgebungstempe-
ratur von 38° C und im Schatten befindlich betrachtet werden.
540 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I
5.3 Großquelle I:
Uin Muster, dc1s allen nachfolgenden baulichen Anforderungen entspricht, ist von der zu-
stündigen Behörde im Ursprungsland des Versandstückmusters zuzulassen:
a) Dc1s Vcrscmdstück muß der Bedingung der Nummer 3.3.3 Buchstaben a) i) entsprechen,
c1uch wenn es den Prüfungen nach Nummern 2.1 und 2.3 bis 2.3.3 des Anhangs 6 unter-
worfen würde.
b) Die Einl1<1ltnng der Vorschrift unter a) darf nicht von der Verwendung von Filtern ab-
hüngen.
c) Vcrsandsl(ickc, die ein primäres Wärmeübertragungsmittel enthalten, müssen so be-
schaffen sein, daß wcthrend der Beförderung eine ständige Gasabgabe ausgeschlossen
ist.
d) Die dichte Umschließung darf keine Druckminderungsvorrichtung enthalten, durch
welche der rnclioaktive Inhalt in die Umgebung entweichen könnte, wenn das Versand-
stück den Prüfungen nach Nummern 2.1 und 2.3 bis 2.3.3 des Anhangs 6 unterworfen
würde.
e) Wenn der höchste normale Betriebsdruck in der dichten Umschließung zusammen mit
dem Betrag eines Unterdrucks (gegenüber dem atmosphärischen Druck auf mittlerer
Meereshöhe), dem sie unterworfen sein kann, 0,35 kp/cm 2 übersteigt, muß die dichte
Umschlicnung einem Druck von mindestens dem 1,5fachen der Summe dieser Drücke
standhalten; die Beanspruchung bei diesem letzteren Druck darf nicht mehr als 75 0/o
der Streckgrenze und nicht mehr als 40 0/o der Bruchfestigkeit des für die dichte Um-
schließung verwendeten Werkstoffes bei der höchsten zu erwartenden Betriebs-
temperatur betragen.
Bemerkungen: Der höchste normale Betriebsdruck ist der höchste Druck über dem atmosphärischen
Druck auf mittlerer Meereshöhe, der in der dichten Umschließung unter den bei
der Beförderung im Laufe eines Jahres voraussichtlich herrschenden Bedingungen
in bezug auf Temperatur und Sonneneinstrahlung zu erwarten ist.
f) Wenn das Versandstück beim höchsten normalen Betriebsdruck der Erhitzungsprüfung
gemäß Nummer 2.3.2 des Anhangs 6 unterworfen würde, darf der Druck in der dichten
Umschließung nicht höher sein als der Druck, welcher der Streckgrenze des Werk-
stoffes der dichten Umschließung bei der höchsten Temperatur, den die dichte Um-
schließung während der Prüfung erreichen kann, entspricht.
g) Bei Versandstücken, die ein primäres Wärmeübertragungsmittel benötigen oder die
eine gasförrniqe oder flüssige Quelle enthalten, darf der höchste normale Betriebs-
druck nicht mehr als 7 kp/cm 2 betragen.
h) Aus einem Versandstück darf, wenn es den Prüfungen gemäß Nummern 2.3 bis 2.3.3
des Anhangs 6 unterworfen würde, innerhalb einer Woche vom Wärmeübertragungs-
mittel nicht mehr verlorengehen als die kleinere der nachfolgenden Mengen:
wenn dc1s Wärmeübertragungsmittel gas- oder dampfförmig ist, 0,1 0/o des Volu-
mens oder 5 Liter, bei 0° C und 760 Torr;
wenn das Wärmeübertragungsmittel flüssig ist, 0,1 0/o des Volumens oder 0,5 Liter.
i) Es darf nicht von der Verwendung eines mechanischen Kühlsystems abhängen, daß un-
ter normalen Verhältnissen nichts von der Quelle entweicht.
k) Die Einhaltung der Vorschrift unter c) darf nicht von der Verwendung eines zusätz-
lichen äußeren Kühlsystems abhängen.
l) Bei Versandstücken, die ein flüssiges Wärmeübertragungsmittel oder einen flüssigen
radioaktiven Stoff enthalten, darf die dichte Umschließung keinen Schaden erleiden,
wenn das Versandstück einer Temperatur von - 40° C ausgesetzt würde.
Die Beförderung muß durch die zuständige Behörde im Ursprungsland der Sendung ge-
nehmigt werden.
Vorherige Benachrichtigung der zuständigen Behörden aller von der Sendung berührten
Staaten ist erforderlich. Diese Benachrichtigung muß hinreichende Angaben enthalten, da-
mit das Versandstück von der zuständigen Behörde identifiziert werden kann. Vorherige
Vereinbarungen mit jedem Verfrachter sind erforderlich.
5.4 Großquelle II:
Ein Muster, das nicht allen baulichen Kriterien gemäß Nummer 5.3 Buchstaben a) bis 1)
entspricht, muß von den zuständigen Behörden aller von der Sendung berührten Staaten
zugelassen werden. Auf dem Zulassungsschein für das Baumuster kann jeder Staat ver-
Nr. 29 Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. April 1972 541
merken, ob während des Transports in dem betreffenden Staat zusätzliche Maßnahmen
crlordc~rlich sind oder nicht. Die Beförderung bedarf der Genehmigung aller derjenigen
zuständ igcn Behörden der von der Sendung berührten Staaten, deren Zulassungsschein
angibt, dilß zusöLr.lich zu den Auflagen des Ursprungslandes weitere Maßnahmen während
dPs Trm1sports notwendig sind.
6 SpaHbare Stoffe (Nukleare Sicherheitsklassen)
6.1 Für folgende VPrsi.lndstücke gelten die nachstehenden Vorschriften dieses Abschnitts
nichl:
6.1.1 Versandstücke mit nicht mehr als 15 g Uran-233 oder 15 g Uran-235 oder 15 g Pluto-
nium-239 oder 15 g Plutonium-241 oder 15 g irgendwelcher Mischung dieser Radio-
nuklide.
6.1.2 Vers,mdstücke mit bestrahltem oder unbestrahltem natürlichem oder verarmtem Uran
in irgendeiner Menge.
6.1.3 Versandslücke mit homogenen wasserstoffhaltigen Lösungen oder Mischungen, die als
einzigen spaltbaren Bestandteil eines der folgenden Elemente enthalten:
a) U-233 oder U-235, wenn das Atomverhältnis H:U-233 oder H:U-235 die Zahl 5200 über-
steigt, was bei gewöhnlichen wässerigen Lösungen einer U-233- oder U-235-Konzen-
tration von weniger als 5 g je Liter entspricht, oder
b) Plutonium, wenn das Atomverhältnis H:Pu die Zahl 7600 übersteigt, was bei gewöhn-
lichen wässerigen Lösungen einer Plutonium-Konzentration von weniger als 3,5 g je
Liter entspricht, sofern die spaltbaren Stoffe je Versandstück folgende Mengen nicht
überschreiten:
U-235:800 g, U-233:500 g, Pu:500 g.
EnLhält ein Versandstück mehrere spaltbare Stoffe, so muß das Verhältnis der
I-l-Atome zu den spaltbaren Atomen mehr als 7600 betragen, und ein Versandstück darf
nicht mehr als 500 g spaltbare Stoffe enthalten.
6J .4 Versandstücke mit Stoffen, deren einzige~ spaltbarer Bestandteil angereichertes Uran ist,
dessen Gehalt an Uran-235 nicht mehr als l 0/o des Gesamtgewichtes des Urans beträgt und
im betreffenden Stoff homogen verteilt ist, unter der zusätzlichen Bedingung, daß dieser
Stoff im Versandstück nicht gitterartig angeordnet ist.
6.2 Zusätzlich zu allen anderen üblichen Anforderungen für radioaktive Stoffe müssen spalt-
bare Stoffe so verpackt und transportiert werden, daß unter allen vorhersehbaren Trans-
portumständen eine Kritikalität nicht erreicht werden kann. Alle Versandstücke mit spalt-
baren Stoffen sind in eine der drei folgenden Nuklearen Sicherheitsklassen einzuordnen:
6.2.1 Nu k 1e a r e Sicherheits k 1a s s e I
Versandstücke, die in jeder beliebigen Anzahl und Anordnung unter allen vorherseh-
baren Tnmsportumsl.änden nuklear sicher sind (siehe Nummern 1.1 und 1.2 des An-
hangs 6).
6.2.2 Nu k 1e a r e Sicherheits k 1a s s e II
Versandstücke, die in begrenzter Anzahl (siehe Nummer 3.2.3) in jeder beliebigen An-
ordnung unter allen vorhersehbaren Transportumständen nuklear sicher sind (siehe Num-
mern 1.1 und 1.3 des Anhangs 6).
6.2.3 Nukleare Sicherheits k 1 a s s e III
Versandstücke, die nur in bestimmter Anordnung, die von der zuständigen nationalen Be-
hörde genehmigt werden muß, nuklear sicher sind.
6.3 Da das Versandstückmuster zusammen mit der Kritikalitätsberechnung von den zustän-
digen Behörden genehmigt werden muß (siehe Nummer 7.1.1) sind Versandstücke mit
spaltbarem Material als solche in den Transportpapieren zu bezeichnen, damit der Beför-
derer überprüfen kann, ob die notwendigen Genehmigungen vorliegen.
542 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I
7. Genehmigungen und Voranmeldung
7.1 Erfordernis von Zulassungen, Genehmigungen und Benachrichtigungen; Zuständigkeiten
hierfür
Bei einer Sendung radioaktiver Stoffe müssen Zulassungen, Genehmigungen und Benach-
richtigungen gemäß den Tabellen unter Nummern 7.1.1 und 7.1.2 vorliegen.
7.1.1 Bauartzulassungen
die für die Zulassung
Gegenstand zuständige Behörde
(siehe Bemerkung 4)
1. Kapsel Ursprungsland (siehe Bemerkung 1)
2. Typ A-Verpackung keine
3. Typ B-Verpackung Ursprungsland
4. Versandstückmuster für Großquelle I Ursprungsland
(siehe Bemerkung 2)
5. Versandstückmuster für Großquelle II Ursprungsland und alle Staaten, die von der
(siehe Bemerkung 3) Sendung berührt werden.
6. Versandstückmuster der Nuklearen Sicher- Ursprungsland und alle Staaten, die von der
heitsklasse I gemäß Berechnung nach Num- Sendung berührt werden.
mer 1.4.1 des Anhangs 6
7. Versandstückmuster der Nuklearen Sicher- Ursprungsland
heitsklasse I gemäß Berechnung nach Num-
mer 1.4.2 des Anhangs 6
8. Versandstückmuster der Nuklearen Sicher- Ursprungsland und alle Staaten, die von der
heitsklasse II Sendung berührt werden.
9. Versandstückmuster der Nuklearen Sicher- Ursprungsland und alle Staaten, die von der
heitsklasse III Sendung berührt werden.
10. Versandstückmuster für selbstentzündliche Ursprungsland
radioaktive Stoffe
Bemerkungen: 1. In obiger Tabelle bedeutet Ursprungsland: das Land, in dem das Baumuster ent-
wickelt wurde.
2. Baumuster entspricht den in Nummer 5.3 Buchstaben a} bis 1) genannten Kriterien.
3. Baumuster entspricht nicht den in Nummer 5.3 Buchstaben a} bis 1) genannten
Kriterien.
4. Die für die Zulassung zuständigen Behörden sind in der Bundesrepublik Deutsch-
land die Bundesanstalt für Materialprüfung für die Genehmigungen nach den
Nummern 1, 3, 10 und die Physikalisch-Technische Bundesanstalt für die Ge-
nehmigungen nach den Nummern 4 bis 9 der Tabelle.
7.1.2 Beförderungsgenehmigung und Voranmeldung; Zuständigkeiten hierfür
Zuständige Behörde
Sendung
Beförderungsgenehmigung
Voranmeldung
jeder Sendung
1. Typ A keine keine
2. Typ B keine keine
3. Großquelle I Absenderstaat alle Staaten, die von der Sen-
dung berührt werden.
4. a) Großquelle II - A bsenderstaa t alle Staaten, die von der Sen-
keine zusätzlichen Maß- dung berührt werden.
nahmen während des
Transport.es
b) Großquelle II - Absenderstaat und alle Staaten, alle Staaten, die von der Sen-
zusiitzliche Maßnahmen die von der Sendung berührt dung berührt werden.
während des Transportes werden, die zusätzliche Maß-
nahmen festgelegt haben.
5. Nukleare Sicherheitsklassen keine keine
I und II
Nr. 29 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. April 1972 543
Zuständige Behörde
Sendung
Beförderungsgenehmigung
Voranmeldung
jeder Sendung
6. Nukleare Sicherheitsklasse III Absenderstaat und alle Staaten, alle Staaten, die von der Sen-
die von der Sendung berührt dung berührt werden.
werden.
7. selbstentzündliche radio- keine keine
aktive Stoffe
8. explosive radioaktive Stoffe Absenderstaat und alle Staaten, alle Staaten, die von der Sen-
die von der Sendung berührt dung berührt werden.
werden.
9. Sendung auf Grund Absenderstaat und alle Staaten, alle Staaten, die von der Sen-
besonderer Vereinbarung die von der Sendung berührt dung berührt werden.
werden.
Bemerkungen: 1. In obiger Tabelle bedeutet Absenderstaat: der Staat, aus dem die Sendung
stammt.
2. Die für die Erteilung der Beförderungsgenehmigungen und die Entgegennahme
von Voranmeldungen zuständige Behörde ist in der Bundesrepublik Deutschland
die Physikalisch-Technische Bundesanstalt.
7.2 Sonderabkommen
Eine Sendung radioaktiver Stoffe, die nicht allen einschlägigen Teilen dieser Vorschrift
entspricht, darf nur nach vorheriger Zustimmung aller von der Sendung berührten Staa-
ten befördert werden. In einem solchen Fall müssen die zuständigen Behörden derartige
Auflagen machen, daß die Beförderung der Sendung mindestens die gleiche Sicherheit auf-
weist, als ob alle einschlägigen Vorschriften erfüllt wären.
8. Verstauung und räumliche Trennung von Personen und unentwickeltem photo-
graphischem Material
8.1 Versandstücke mit weißen oder gelben Gefahrenzetteln müssen von Aufenthaltsräumen,
Arbeitsräumen und von Räumen, die laufend von Personen benutzt werden, ferngehalten
werden. Ausgenommen sind Begleitpersonen, die besonders befugt sind, solche Sendungen
zu überwachen. Versandstücke mit gelben Gefahrenzetteln müssen von Personen und
unentwickeltem photographischem Material gemäß Nummern 8.5, 8.12 und 8.13 räumlich
getrennt werden. In diesem Fall ist die Transportkennzahl der ganzen Sendung gleich der
Summe der Transportkennzahlen aller Versandstücke. Ist die Transportkennzahl nicht an-
gegeben, so ist bei einem Gefahrenzettel der Kategorie II - gelb (zwei rote Streifen) der
Wert 0,5 und bei einem Gefahrenzettel der Kategorie III - gelb (drei rote Streifen) der
Wert 10 bei der Summenbildung zu berücksichtigen.
8.2 Ein Versandstück mit einer radioaktiven Großquelle muß so gestaut werden, daß
a) entwickelte Wärme frei abfließen kann;
b) die zulässige Oberflächentemperatur gemäß Nummer 5.2 nicht überschritten wird;
c) die Temperatur des Versandstückes nicht so weit ansteigen kann, daß die Wirksamkeit
der Verpackung beeinträchtigt wird.
Der Absender muß die in der Beförderungsgenehmigung enthaltenen Stauvorschriften an-
geben, die für eine ausreichende Wärmeabführung erforderlich sind. Er ist dafür verant-
wortlich, daß diese Stauvorschriften dem Kapitän oder der für die Beladung des Schiffes
zuständigen Person ausgehändigt werden.
Andere Ladung, die durch Erwärmung gefährlich werden kann, darf nicht in angrenzende
Laderäume oder Abteilungen ohne ausreichende Belüftung oder Kühlung des Laderaumes,
in dem sich die Großquelle befindet, gestaut werden.
544 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I
8.3 Bei Postsäcken ist zu unterstellen, daß sie unentwickeltes photographisches Material ent-
halten. Sie müssen daher von Sendungen mit radioaktiven Stoffen in gleicher Weise ge-
trennt gestaut werden wie unentwickeltes Filmmaterial.
8.4 laden, löschen und Umladen von „Geschlossenen Ladungen"
Alle Be- und Entladungen sowie Umladungen von „Geschlossenen Ladungen" (siehe Num-
mer 1.10) müssen entsprechend den Anweisungen des Versenders oder Empfängers aus-
geführt werden.
8.5 Stoffe mit geringer spezifischer Aktivität, die als „Geschlossene Ladung" befördert wer-
den, müssen entsprechend ihrer nach Nummern 4.1 bis 4.3 bestimmten Transportkennzahl
räumlich getrennt werden.
8.6 Zuladung
8.6.1 Die Bcförderer müssen für den Fall der Zuladung weiterer Versandstücke der gelben
Kategorien die sich nach der Zuladung ergebende Summe der Transportkennzahlen vor-
ausberechnen und dieser entsprechend die Stauung, insbesondere die räumliche Trennung,
vornehmen.
8.6.2 Erfolgt keine Zuladung weiterer Versandstücke der gelben Kategorien und wird nur eine
Sendung mit radioaktiven Stoffen als „Geschlossene Ladung" befördert, darf die erforder-
liche räumliche Trennung durch direkte Messung der Aquivalentdosisleistung ermittelt
werden. Die Aquivalentdosisleistung darf dabei in regelmäßig benutzten Räumen einen
Wert von 0,75 mrem/h nicht überschreiten. Da nicht alle Staaten diesen Wert zugrunde
legen, sind gegebenenfalls von der zuständigen nationalen Behörde nähere Angaben zu
erfragen.
8.7 Die Anzahl der Versandstücke mit gelben Gefahrenzetteln in einem Schiff muß so be-
grenzt sein, daß die Summe der Transportkennzahlen 200 nicht übersteigt, es sei denn, die
zuständige Behörde hat eine Ausnahmegenehmigung erteilt.
8.8 Beträgt die Summe der Transportkennzahlen auf einem Schiff mehr als 50, so müssen die
Versandstücke in mehreren Blöcken gestaut werden, von denen jeder keine höhere Trans-
portkennzahl als 50 aufweisen darf. Die einzelnen Blöcke sind mindestens 6 m vonein-
ander entfernt zu stauen.
8.9 Die Vorschriften der Nummern 8.7 und 8.8 gelten nicht für die in Nummer 15.12 aufge-
führten Stoffe mit geringer spezifischer Aktivität, vorausgesetzt, daß die Versandstücke
im Block gestaut sind.
8.10 Die Vorschriften der Nummer 8.8 gelten nicht für ein Schiff, das ausschließlich vom Ab-
sender benutzt wird, vorausgesetzt, daß die Anzahl der Versandstücke der Nuklearen
Sicherheitsklasse II an Bord die zulässige Anzahl nach Nummern 3.2.3 und 6.2.2 nicht über-
schreitet.
8.11 Für Sendungen, die aus Ländern kommen, in denen die Angabe der Transportkennzahlen
nicht üblich ist, sollen 100 Kategorie II-Versandstücke oder 5 Kategorie III-Versandstücke
einer Transportkennzahl von 50 gleichgesetzt werden. Wo Versandstücke beider Kate-
gorien vorliegen, soll ein Versandstück der Kategorie III 20 Versandstücken der Kate-
gorie II entsprechen.
Tabelle in Metern
Sicherheitsabstand der Versandstücke der gelben Kategorie
von Personen und unentwickeltem photographischem Material
,'v1indestabstand
Mindestabstand in Metern von unentwickeltem photographischem Material
in Metern von
Aufenthaltsräumen
oder regelmäßig
ltägige 2tägige 4tägige lütägige 20tägige 30tägige
benutzten Beförderung Beförderung
Beförderung Beförderung Beförderung Beförderung
Arbeitsräumen
1 1 1 1 1 1
Ladungsdicke
in Metern--+ keine 1 keine 1 2 keine 1 2 1 keine 1 2 keine 1 2 keine 1 2 lkeine 1 2 1 2 keine
1 1 1 1 1 keine 1
(Dichte Eins)
1
z
'""i
0,5 1 X 2 X X 2 X X 3 X X 5 1 X 6 2 X 7 2 X 9 2 X 10 2 X N
(.0
1 2 X 2 X X 3 X X 4 1 X 6 2 X 9 2 X 11 3 X 12 3 X 14 4 X
2 3 X 3 X X 4 X X 5 1 X 9 2 X 12 3 X 15 4 X 17 4 X 19 5 X >-:l
OJ
3 3 X 4 X X 5 1 X 6 2 X 11 3 X 15 4 X 18 5 X 21 5 X 23 6 X tQ
0..
5 4 X 5 1 X 6 2 X 9 2 X 14 4 X 19 5 X 23 6 X 27 7 X 30 7 X ro
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10
20
5
7
X
1
6
8
2
3
X
X 12
9 2
3
X
X
12
16
3
4
X
X
19
25
5
7
X
X
27
36
7
9
X
2
33
45 11
8 X
2
38
53
9
12 3
2 42
56
10
14
3
3
•
~
rJl
tQ
OJ
30 8 2 11 3 X 15 4 X 20 5 X 33 8 X 46 11 3 56 13 3 65 15 4 72 17 4 O"'
(ü
..
50 10 3 14 4 X 19 5 X 27 7 X 42 10 3 59 14 4 72 15 4 84 20 5 94 22 5 td
0
100 14 4 19 5 X 27 7 X 38 9 2 59 14 4 84 20 5 105 24 6 120 28 7 135 31 8 ~
~
150 17 5 23 6 X 32 8 1 46 11 3 66 17 4 92 24 6 125 29 7 145 33 8 160 38 9 -0..
(ü
200 20 5 27 7 36 9 2 53 13 3 84 20 5 120 28 7 145 34 8 170 39 9 44 10
X
* ~
:-,-1
300 25 6 33 8 46 3 65 15 4 1105 24 6 1145 34 8 41 J>
X 11
l 18~ 10 * 1
48 11 * 53 13
"C
400 1 28 7 1 48 9 2 1 53 13 3 1 75 18 4 120 28 7 165 39 9 48 11 1 * 55 13 1 * 62 15 ~
1
:
,....
r.o
-...J
N
Bemerkungen: (1) X - zeigt an, daß die Dicke der abschirmenden Ladung ohne zusätzlichen Sicherheitsabstand ausreichend ist.
(2) Bei Gebrauch von 2 Metern dazwischenliegender Ladung der Dichte Eins im Hinblick auf Personen und 3 Metern im Hinblick auf Filmmaterial ist keine
Abschirmung durch Abstand erforderlich, und zwar ungeachtet der Reisedauer.
(3) Bei Gebrauch von einem Stahlschott oder Stahldeck ist der Sicherheitsabstand mit 0,8 zu multiplizieren. Bei Gebrauch von zwei Stahlschotten oder Stahl-
decks ist der Sicherheitsabstand mit 0,64 zu multiplizieren.
(4) ,,Ladung der Dichte Eins" bedeutet 1 to (metrisch) pro Kubikmeter; ist die Dichte geringer, so muß die Ladungsdicke proportional vergrößert werden.
(5) ,,Mindestabstand" bedeutet den geringsten Abstand in irgendeiner Richtung (vertikal oder horizontal) von der Oberfläche des nächstgelegenen Packstückes.
(6) Die Summe der Transportkennzahlen aller an Bord befindlichen Versandstücke darf zu keiner Zeit ohne vorherige Genehmigung der zuständigen Behörde
200 überschreiten. Die Angaben unter dem Doppelstrich gelten nur für diese Ausnahmefälle.
IJ1
~
*) Darf nicht befördert werden, es sei denn die Abschirmung durch andere Ladung und Schotten erfolgt in Ubereinstimmung mit den Angaben der anderen Spalten. ~
/
Tabelle in Fuß '11
~
O",)
Sicherheitsabstand der Versandstücke der gelben Kategorie
von Personen und unentwickeltem photographischem Material
Summe der auf l Mindestabstand Mindestabstand in Fuß von unentwickeltem photographischem Material
den Versand- in Fuß von
stücken 1 Aufenthaltsräumen 1
1
Jegebenen 1 oder regelmäßig 1
1
lütägige
ltägige 2tägige 4tägige 20tägige
benutzten Beförderung 1 Befördenmg
1
Beförderung Beförderung Beförderung i
Arbeitsräumen
1 1 1 !
1 1 1
Ladungsdicke 1 1
1
Fuß-;. keine 3 1 keine 3 6 keine 3 6 1 keine 3 6 1 keine 3 6 1 keine 3 6 1 keine 3 6 1 keine 3 6 i keine
1
Eins)
! i 1
0,5 4 X 5 X X 7- X X 8 X X 14 4 X 20 5 X 23 6 X 28 7 X 30 7 X
5 X 7- X X 10 X X 13 3 X 20 5 X 28 7- X 34 8 X 39 9 X 43 11 X ~
2 9 14 17 3 27 7 38 9 46 11 53 12
5
7 X X X X X X X X X X 59 15 X 0...
1, (')
3 9 X 11 X X 17 4 X 20 4 X 34 8 X 47 11 X 58 14 X 66 15 X 75 18 X (C
(/).
(1)
5 11 X 14 3 X 20 5 X 28 7 X 43 11 X 61 14 X 75 18 X 87 21 X 98 23 X r.n
(1)
10 15 X 20 5 X 28 7 X 39 9 X 61 14 X 87 21 X 105 25 X 125 29 7 140 32 8 N
ü"
20 20 4 27 7 X 38 10 X 51 13 X 88 20 X 120 28 6 145 34 6 170 39 9 190 44 10 g
30 26 6 34 8 X 48 12 X 63 17 X 115 25 X 150 35 9 185 43 10 215 49 12 240 55 13 c_,
pi
50 33 8 43 11 X 61 15 X 87 21 X 140 32 8 195 45 11 240 55 13 275 64 15 305 70 17 ::;-
<.Q'""'
100 46 11 61 15 X 87 21 X 125 28 7 195 45 11 275 64 15 335 78 18 390 90 21 435 • 100 24 . pi
~
150 56 13 74 18 X 105 25 3 150 34 9 235 55 13 330 77 18 405 94 22 470 110 25 525 125 29 <.Q
,.....
200 65 15 87 21 125 28 7 175 40 10 275 64 15 390 90 21 475 110 26 545 130 30 145 33 r..o
X
* .....:,
N
-
300 80 19 25 35 49 12 1335 78 18 1475 26 135 32 160 36 175 41 ...J
1100
X
1150 9 1215
1
110
I 5:0 * * ~
400 95 21 125 28 7 175 40 10 245 57 13 390 90 22 545 130 30 160 36 * 180 42 1 * 200 47
•
Bemerkungen: (1) X - zeigt an, daß die Dicke der absdürmenden Ladung ohne zusätzlichen Sicherheitsabstand ausreichend ist.
(2) Bei Gebrauch von 6 Fuß dazwischenliegender Ladung der Dichte Eins im Hinblick auf Personen und 10 Fuß im Hinblick auf Filmmaterial ist keine Ab-
schirmung durch Abstand erforderlich, und zwar ungeachtet der Reisedauer.
(3) Bei Gebrauch von einem Stahlschott oder Stahldeck ist der Sicherheitsabstand mit 0,8 zu multiplizieren. Bei Gebrauch von zwei Stahlschotten oder Stahl-
decks ist der Sicherheitsabstand mit 0,64 zu multiplizieren.
(4) ,,Ladung der Dichte Eins" bedeutet 1 to (longton) pro 36 Kubikfuß; ist die Dichte geringer, so muß die Ladungsdicke proportional vergrößert werden.
(5) ,,Mindestabstand" bedeutet den geringsten Abstand in irgendeiner Richtung (vertikal oder horizontal) von der Oberfläche des nächstgelegenen Packstückes.
(6) Die Summe der Transportkennzahlen aller an Bord befindlichen Versandstücke darf zu keiner Zeit ohne vorherige Genehmigung der zuständigen Behörde
200 überschreiten. Die Angaben unter dem Doppelstrich gelten nur für diese Ausnahmefälle.
*l Darf nicht befördert werden, es sei denn, die Abschirmung durch andere Ladung und Schotten erfolgt in Ubereinstimmung mit den Angaben der anderen Spalten.
Nr. 29 Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. April 1972 547
B.1 :3 Nomogramme für Sicherheitsabstände in Metern und Fuß und Regeln für deren Anwen-
dung
8. U. I Fulls sich keine Ludung zwischen den Versandstücken mit radioaktiven Stoffen einerseits
tmd Personen und unbelichtetem Photomaterial andererseits befindet, wird der Sicher-
heitsdbslund wie folgt bestimmt:
B. J 3.1 .1 P<~rsonen: Benutze die Skalen F und G. Gehe mit der Summe der Transportkennzahlen in
die F-Skala ein und lies den Sicherheitsabstand auf der G-Skala ab.
8.13.1.2 Filme~: Benutze die Skalen F, Hund I. Gehe auf der F-Skala mit der Summe der Trans-
portkennzahlen und auf der !-Skala mit der Reisedauer ein. Der Schnittpunkt
der Verbindungsgeraden dieser beiden Punkte mit der H-Skala zeigt den
Sicherheitsabstand an.
8.13.2 Fi:llls sich Ladung zwischen den Versandstücken mit radioaktiven Stoffen einerseits und
Personen und unbelichtetem Photomaterial andererseits befindet, wird der Sicherheits-
abstand wie folgt bestimmt:
B.13.2.1 Personc>n: Benutze die Skalen A, B, C, D, E und G. Gehe auf der A-Skala mit der Ladungs-
dichte und auf der B-Skala mit dem Staufaktor ein. Dabei entspricht die linke
Seite der A-Skala der linken Seite der B-Skala und die rechte der A-Skala der
rechten der B-Skala. Bei den B-Skalen bedeutet dabei jeweils der linke Ast das
Fehlen eines dazwischenliegenden Schotts, der mittlere ein dazwischenliegen-
des Schott und der rechte zwei. Verbinde die so ermittelten Punkte über die
B-Skala hinaus bis zum Schnittpunkt mit der C-, D-Skala. Verbinde diesen
Schnittpunkt mit dem der Summe der Transportkennzahlen entsprechenden
Punkt auf der E-Skala und verlängere diese Gerade bis zur G-Skala, die den
Sicherheitsabstand am Schnittpunkt anzeigt.
3.13.2.2 Pilm<:: Bt:nutze die Skalen A, B, C, D, E, G, H und I und gehe vor wie bei Personen.
Verbinde den so ermittelten Punkt auf der G-Skala mit dem der Reisedauer
entsprechenden Punkt auf der I-Skala und lies am Schnittpunkt dieser Geraden
mit der 11-Skala den Sicherheitsabstand ab.
548 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I
Fig.1
Nomogramm für Sichorheit!labstände in Metern
Ladungsdicke in Metern
N ...... ...... „o
.."'
U1
'o UI 0 U1 0
l> ~ I 1 1 1 l 1 1 1 l 1 1
1
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1 1 l 1
l 1 l 1 l 1
l 1 1 1 1 1 l 1 1 1 1 1 l
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1
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Anzahl (n) der Halbwertschichtdicken
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111 .... C.11 - N lJl
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Summe der Transportkennzahlen
Summe der Transportkennzahlen
Sicherheitsabstand von Per!lonen in Metern ( dp)
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Sicherheitsabstand von unentwickeltem photographischem Material
in Metern ( df )
Reisedauer ( t)
Stunden Tage
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( IMCO Code Seite 7015- 1 J
Nr. 29 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. April 1972 549
Fig. 2
Nomogramm für Sicherheitsabilände in Fun
ladungsdickt in Fuß
C)
ö III
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0
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C 1,1\
Staufaktor ( Kubik fun pro Longtonnel
0
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Summe der Transportkennzahlen
Summt der Transportkennzahlen
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Sichtrheitsab:-.tand vo~ Per'.'.onen in Fun ( dp)
I 11 1111( 11 f: 1 1 1 11 111 1 1 1 1 1 1 I ' 11 1 1'' 11111111 1 11 1 111 11 1 1 1 1 1 1 11 1'l 1 1 1 1 1 111 'J, 111I'' '~I 111 11 f 1' I ~
w U1 0 ~ ~ ~ 8 8 8 8
Sicherheit'.;Öb~tand von unentwickeltem photographischem Material in Fun (dfl
Rtisedauerlt):
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1 1 1 1 1 I ' 1 111 '11 1111111111,j I liijllll 11 1IIIIIII:11111 1 1 1 1 l
1 1 1 1 1 11 1 1 1111 11111; 111 itl I l'lllj
N W ,-. \J1 Ö ~ ~ l3 gi
( IMCO Code Seite 7015-tl
550 Hundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I
9. Kontamination
9.J Kontamination von Verpackungen
Mit Ausnahme von Stoffen mit geringer spezifischer Aktivität, die als „Geschlossene
Ladung" befördert werden, darf die nicht festhaftende Kontamination auf der Oberfläche
von Verpc1ckunqfm, gemitte1t über eine Fläche von 300 cm 2 , folgende Werte nicht über-
steigen:
10 4 /ICi pro cm~ bei /J- oder y-Strahlern oder
10 :i ,uCi pro cm~ bei u-Strahlern.
9.2 Dekontamination von Laderäumen
Vorbehültlich der Vorschriften der Nummer 9.3 müssen alle Versandstücke, Ausrüstungs-
gegenstände oder Teile davon sowie der Laderaum oder Decksbereich, welche im Laufe
des Transports durch radioaktive Stoffe kontaminiert worden sind, sobald wie möglich
durch eine fochkundige Person dekontaminiert werden und dürfen nicht wieder verwendet
werden bis:
9.2.1 ihre ~Jesamte fesl.haftende und nicht festhaftende Kontamination unter den in Nummer 9.1
angegebenen Werten liegt oder
9.2.2 die nicht fest.haftende Kontamination unterhalb der in Nummer 9.1 festgelegten Werte
liegt und der betreffende Laderaum oder Decksbereich durch die zuständige Behörde als
sicher erklfüt worden sind.
9.3 Beförderungsmitlel und Laderäume, die für den Transport von Stoffen mit geringer
spezifischer Aktivität als „Geschlossene Ladung" verwendet wurden, dürfen nicht für
anderC' Güter eingesetzt werden, bevor sie gemäß Nummer 9.2 dekontaminiert worden
sind.
1O. Kennzeichnung (Bezettelung und Markierung)
10.1 Freigestellte Stoffe
Eine Kennzeichnung auf der Außenseite der Verpackung ist bei freigestellten Stoffen nicht
erforderlich; jedoch muß bei Stoffen der Nummer 2.2.1 das Behältnis, das ein Entweichen
des radioaktiven Stoffes ausschließen soll, die Aufschrift „RADIOAKTIV" so tragen, daß
sie vor dem Offnen des Behältnisses gelesen werden kann.
10.2 Leere Verpackungen
Sollen leere Verpackungen gemäß Nummer 2.2.4 befördert werden, so ist folgende Be-
schriftung erforderlich: ,,Leere Verpackungen, die radioaktive Stoffe enthalten haben";
Gefahrenzettel und sonstige Strahlenwarnzeichen müssen entfernt oder abgedeckt werden.
10.3 Stoffe geringer spezifischer Aktivität
Versandstücke, die Stoffe mit geringer spezifischer Aktivität enthalten und als „Geschlos-
sene Ladung" befördert. werden, benötigen keine Kennzeichnung. Werden sie nicht als
„Geschlossene Ladung" aufgegeben, müssen sie je nach ihrem Inhalt einen weißen oder
gelben Gefahrenzettel tragen.
10.4 Versandstücke mit weinen oder gelben Kennzeichen
Versandstücke mit den in Nummer 3.1 festgelegten Kategorien sind mit dem entspre-
chenden Gefahrenzettel gemäß Figuren 1 bis 3 der Anlage 2 zu versehen. Der Absender
ist verpflichtet, auf dem weißen Gefahrenzettel den hauptsächlichen radioaktiven Inhalt
und die Aktivität ünzugeben. Auf den gelben Gefahrenzetteln (Figuren 2 und 3) muß er
zusätzlich die Transportkennzahl angeben.
10.5 Jedes Versandstück mit einem Gewicht über 50 kg muß die Gewichtsangabe dauerhaft und
lesbar auf der Außenseite tragen.
10.6 Jedes Versandstück vom Typ A muß die Aufschrift „Typ A" dauerhaft und lesbar auf der
Außenseite tragen. Jede Typ B-Verpackung muß die Aufschrift „Typ B" sowie das Zulas-
sungszeichen dPr zuständigen Behörde dauerhaft und lesbar auf der Außenseite tragen
Nr. 29 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. April 1972 551
10.7 Spaltbares MateriaJ
Vcrsdndsl.ücke mit spaltbarem Material der Nuklearen Sicherheitsklasse I sind je nach
dPr Aquivc1lenl.dosisleistung mit einem weißen oder gelben Gefahrenzettel zu versehen.
Stoffo ckr Nukleilrcn Sicherheitsklasse II müssen einen gelben Gefahrenzettel der Kate-
~Joric ll od()r III (siehe Nummer 3.1) tragen.
11. Zusammenladeverbote
Radioaktive Stoffe dürfen mit anderen gefährlichen Gütern nicht zusammen gestaut wer-
den. Die folgenden Zusammenladeverbote gelten nicht für die nach Nummer 2 frei-
gestellten Stoffe.
1 l.1 Versandstücke mit radioaktiven Stoffen müssen „getrennt von"
a) explosiven Stoffen und Gegenständen der Klasse I a (Rn. 21),
b) mit explosiven Stoffen geladenen Gegenständen der Klasse Ib (Rn. 61),
c) Zündwaren, Feuerwerkskörpern und ähnlichen Gütern der Klasse I c (Rn. 101),
d) verdichteten, verflüssigten oder unter Druck gelösten Gasen der Klasse Id (Rn. 131),
e) Stoffen, die in Berührung mit Wasser entzündliche Gase entwickeln, der Klasse Ie
(Rn. 181),
f) selbstentzündlichen Stoffen der Klasse II (Rn. 201),
g) entzündbaren flüssigen Stoffen der Klasse III a (Rn. 301),
h) entzündbaren festen Stoffen der Klasse IIIb (Rn. 331),
i) entzündend (oxydierend) wirkenden Stoffen der Klasse III c (Rn. 371),
j) ätzenden Stoffen der Klasse V (Rn. 501),
k) organischen Peroxiden der Klasse VII (Rn. 701),
1) Gütern der Kl'asse VIII (Rn. 801)
gestaut werden.
Bemerkungen: Verdichtete, verflüssigte oder unter Druck gelöste Gase der Klasse I d (Rn. 131)
dürfen „entfernt von" Versandstücken mit radioaktiven Stoffen gestaut werden,
wenn diese Gase nicht entzündbar sind.
11.2 Radioaktive Großquellen müssen durch eine in Längsrichtung dazwischenliegende Schot-
tena bteilung oder ein in Längsrichtung dazwischenliegendes wasserdichtes und feuerfestes
Kompartment von
a) explosiven Stoffen und Gegenständen der Klasse Ia (Rn. 21),
b) mit explosiven Stoffen geladenen Gegenständen der Klasse Ib (Rn. 61),
c) Zündwaren, Feuerwerkskörpern und ähnlichen Gütern der Klasse Ic (Rn. 101)
getrennt gestaut werden.
Im übrigen gelten die Trennvorschriften der Nummer 11.1.
11.3 Bei Stoffen, deren Beförderung genehmigungspflichtig ist, müssen neben den in dieser
Nummer vorgeschriebenen Zusammenladeverboten die in der Genehmigung enthaltenen
Auflagen erfüllt werden.
12. Verli>deseheine (Sr.hiHszeUel)
12.1 Alle radioaktiven Stoffe müssen in den Verladescheinen als solche bezeichnet werden.
Für alle Sendungen, die nicht „freigestellte Stoffe" enthalten, muß angegeben werden:
a) die Transportgruppe;
b) der Name des radioaktiven Stoffes, seine physikalische und chemische Form und ge-
gebenenfalls in welcher „ besonderen Form" (massiv oder Kapsel);
552 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I
c) diP /\ktivil~il ill Curie oder Millicurie;
d) di(' Kil1efJorie des Versandstückes (z.B. I Weiß, II Gelb und III Gelb);
e) dir! Transporl.k(!rrnzahl bei Versandstücken mit gelbem Gefahrenzettel;
f) die: J\rl cfor Verpackung (handelsüblich, Typ A, Typ B);
g) für Sendungen mit spaltbaren Stoffen
mit nicht m(:hr cils 15 g Plutonium-239, 15 g Plutonium-241, 15 g Uran--233, 15 g Uran-235
oder 15 g i r~wndeiner Mischung dieser Radionuklide je Versandstück: Menge in
Crnmm, Konzentrntion und gegebenenfalls Anreicherung an Uran-235;
j n c.1 llen anderen Füllen die Nukleare Sicherheitsklasse der Verpackung;
b) qeqehPnenlalls alle zusätzlichen Auflagen gemäß Beförderungsgenehmigung.
12.2 Freigestelll.e StoffP müssen entsprechend Nummer 2.2 deklariert werden.
12.3 In den Verladescheinen für gemäß den Ausnahmebestimmungen der Nummer 2.2.4 be-
förderte leere Verpackungen muß angegeben sein, daß sie radioaktive Stoffe enthalten
haben. Der Versender muß bestätigen, daß die Bestimmungen der Nummern 2.2.4 und
10.2 hdolgt wurden.
13. Versandpapiere (Bescheinigung des Absenders)
13.1 Die Vr~rsandpapiere müssen eine Bestätigung des Absenders oder dessen Vertreters ent-
halten, daß die Güter richtig gekennzeichnet, in Ubereinstimmung mit den Vorschriften
dieser Klasse verpackt und in gutem Zustand für den Versand sind. In den folgenden Fäl-
len müssen Kopien der entsprechenden Zulassung der zuständigen nationalen Behörde
oder eines Auszugs davon mit Zulassungsnummer beigefügt sein (siehe Nummer 7.1):
bei Typ B-Verpackungen;
bei radioaktiven Stoffen in „Besonderer Form" gemäß Nummer l.12.2;
bei Versandslücken mit mehr als 15 g Plutonium-239, 15 g Plutonium-241, 15 g Uran-233,
15 g Uran-235 oder 15 g irgendeiner Mischung dieser Radionuklide;
bei Verpackun~Jen für selbstentzündliche Stoffe.
13.2 Bei radioaktiven Croßquellen muß zusätzlich zu den in Nummer 13.1 genannten Doku-
menten eine Kopie des Zulassungsscheins für das Versandstückmuster beigefügt werden,
der von der zuständigen Behörde des Ursprungslandes ausgestellt ist und gegebenenfalls
von den zuständ iqen Behörden aller anderen von der Sendung berührten Staaten aner-
kannt ist.
13.3 Für jede Sendung mit einer radioaktiven Großquelle, einem Versandstück der Nuklearen
Sicherheitsklasse III oder einem Versandstück, das auf Grund besonderer Vereinbarungen
befördert wird, ist eine Beförderungsgenehmigung der zuständigen nationalen Behörden
erforderlich. Der Absender muß eine Kopie dieser Beförderungsgenehmigung den in
Nummern 13.1 und 13.2 genannten Dokumenten beifügen.
Tn der Beförderungsgenehmigung soll die maximale Wärmeentwicklung angegeben wer-
den, die während der Beförderung des Versandstückes zu erwarten ist. Für die Wärme-
c1hführun9 müssen entsprechende Stauvorschriften enthalten sein (siehe Nummer 8.2).
14. Unfälle
14.1 Unfälle auf See
14. l. l Unfälle, durch die ein Versandstück mit radioaktivem Inhalt beschädigt worden sein
kann, sind unverzüglich über die Schiffahrtsgesellschaft oder deren Agenten dem Ab-
sender und für den Fall, daß die Beförderung genehmigungspflichtig war, auch der Stelle
mitzuteilen, die diese Genehmigung erteilt hat.
Nr. 29 Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. April 1972 553
14.1.2 Wird ein Versandstück mit radioaktivem Inhalt beschädigt oder undicht, ist der Aufent-
hiJII: in der Nähe zu vermeiden, bis entweder im ersten Hafen oder von der zuständigen
nationalen Behörde Rat eingeholt worden ist. Der gefährdete Bereich ist deutlich zu kenn-
zeichnen und nach Möglichkeit abzusperren. Maßnahmen zur Rettung und Brandbe-
kämpfung sollen jedoch dadurch nicht beeinträchtigt werden.
14 .1 .3 Nahrungsmi tt.el und Trinkwasser, die kontaminiert sein können, dürfen nicht mehr ver-
wendet werden, bis sie entweder von einem Sachverständigen untersucht worden sind
oder entsprechender Rat eingeholt worden ist.
14.1.4 Alle Personen, die durch einen Unfall unmittelbar, durch Arbeiten im Zusammenhang mit
dem Unfall wie insbesondere einer Feuerbekämpfung oder auf irgendeine andere Weise
kontaminiert sein können, müssen so bald wie möglich ihre Bekleidung und Ausrüstung
ablegen und sich einem nachhaltigen Duschbad unterziehen.
Die Bekleidung muß isoliert und nach Ankunft im nächsten Hafen der zuständigen Be-
hörde in isoliertem Zustand zur Prüfung auf eine Kontamination übergeben werden.
Alle Personen, die kontaminiert sein können, sind bei erster Gelegenheit auf eine mög-
Ii che Kontamination zu untersuchen. Das gilt auch für Ausrüstungsgegenstände oder Teile
davon, Einrichtungen sowie den Laderaum und Decksbereich.
14.2 Unfälle im Hafen
Unfälle, durch die ein Versandstück mit radioaktivem Inhalt beschädigt worden sein kann,
müssen der Hafenbehörde unverzüglich gemeldet werden. Bis zur Erlangung von Strah-
lenschutzhilfP ist Nummer 14.1 entsprechend anzuwenden.
15. Stoffeinteilung
15.1 Transportgruppe I
Actinium (Ac)-227 und 228 Verpackung:
Americium (Am)-241 und 243 Maximale Aktivität oder Menge je Ver-
Berkelium (Bk)-249 sandstück:
Californium (Cf)-249, 250 und 252 1. Typ A Millicurie
Curium (Cm)-242, 243, 244, 245 und 246 2. Typ B 20 Curie
Neptunium (Np)-237 und 239 Die höchstzulässigen Werte für die nicht
Plutonium (Pu)-238, 239, 240, 241 und 242 festhaftende Kontamination auf der Ober-
Polonium (Po)-210 fläche von Typ A- und B-Verpackungen
Protactinium (Pa)~230 und n1 sind in Nummer 9.1 angegeben.
Radium (Ra)-226 und 228
Gefahrenzettel:
Thorium (Th)-228, 230 1md 231 Figuren 1, 2 und 3 der Anlage 2.
Uran (U)-232
Weißer oder gelber Gefahrenzettel, je nach
Eigenschaften: der Strahlung an der Außenseite des Ver-
Stoffe dieser Gruppe besitzen eine sehr sandstücks. Bei spaltbaren Stoffen der Nu-
hohe Radiotoxizität. klearen Sicherheitsklasse II jedoch gelber
Gefahrenzettel, siehe Nummern 3.1 und 10.
Bemerkungen:
Die hier festgelegten Angaben sind Grund- Verstauung:
forderungen für den Seeversand radioakti- Sicherheitsabstände von Personen und un-
ver Stoffe. Sie müssen eingehalten werden, entwickeltem photographischem Material
es sei denn, der Stoff gehört zu denen mit siehe Nummer 8.
geringer spezifischer Aktivität (siehe Num- Zusammenladeverbote mit anderen gefähr-
mer 1.9) oder ist von „Besonderer Form" lichen Stoffen siehe Nummer 11.
(siehe Nummern 1.12 und 15.8).
Fracht.schiffe oder Fahrgastschiffe, }
die nicht mehr als 25 Fahrgäste oder je einen Fahrgast auf 3 m AN DECK ODER
(10 Fuß) Schiffslänge befördern: UNTER DECK.
Andere Fc1hrgastschiffe: AN DECK ODER
UNTER DECK.
554 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I
15.2 Transportgruppe II
Argon (A)-41 verdichtet Verpackung:
Blei (Pb)-210 und 212 Maximale Aktivität oder Menge je Ver-
Europium (Eu)-154 sandstück:
Krypton (Kr)-87 verdichtet 1. Typ A 50 Millicurie
Protactinium (Pa)-233 2. Typ B 20 Curie
Radium (Ra)-223 und 224 Die höchstzulässigen Werte für die nicht
Radon (Rn)-222 festhaftende Kontamination auf der Ober-
Strontium (Sr)--90 fläche von Typ A- und B-Verpackungen sind
Thorium (Th)-227 und 234 in Nummer 9.1 angegeben.
Uran (U)-230, 233, 234 und 236 Gefahrenzettel:
Uran bestrahlt
Figuren 1, 2 und 3 der Anlage 2.
verschiedene Spaltprodukte M.f.p.
Weißer oder gelber Gefahrenzettel, je nach
Wismut (Bi)-210 der Strahlung an der Außenseite des Ver-
(Radium E) sandstücks.
Xenon (Xe)-135 verdichtet Bei spaltbaren Stoffen der Nuklearen Sicher-
heitsklasse II jedoch gelber Gefahrenzettel,
Eigenschaften:
siehe Nummern 3.1 und 10.
Stoffe dieser Cruppe besitzen eine hohe
Radiotoxizität. Verstauung:
Sicherheitsabstände von Personen und un-
Bemerkungen:
entwickeltem photographischem Material
Die hier festgelc!~Jlen Angaben sind Grund- siehe Nummer 8.
fordenmgen für den Seeversand radioakti-
Zusammenladeverbote mit anderen gefähr-
ver Stoffe. Sie müssen eingehalten werden,
lichen Stoffen siehe Nummer 11.
es sei denn, der Stoff gehört zu denen mit
geringer spezifischer Aktivität (siehe Num-
mer 1.9) oder ist von „Besonderer Form"
(siehe Nummern l.12 und 15.8).
Frachtschiffe oder Fahrgastschiffe, f
die nicht mehr als 25 Fahrgäste oder je einen Fahrgast auf 3 m AN DECK ODER
(l0 Fuß) Schiffslänge befördern: UNTER DECK.
Andere Fahrgastschiffe: AN DECK ODER
UNTER DECK.
15.3 Transportgruppe III
Antimon (Sb)-124 und 125 Samarium (Sm)-145 und 147
Astatin (At)-211 Scandium (Sc)-46
Barium (Ba)-140 Silber (Ag)-1 l0m
Strontium (Sr)-89 und 91
Cadmium (Cd)-109 und 115m
Caesium (Cs)-131 und 134 Tantal (Ta)-182
Cer (Ce)-144 Tellur (Te)-129m und 131m
Chlor (Cl)-36 Terbium (Tb)-160
Dysprosium (Dy)-154 Thallium (Tl)-204
Thorium (Th)-232 und natürlich
Europium (Eu)-150 und 152(B) (12,7 Jahre) Thulium (Tm)-168 und 170
Gallium (Ga)-67 Uran (U)-235, 238 und natürlich,
Gold (Au)-193, 194 und 195 angereichert oder verarmt
Indium (In)-114m Vanadium (V)-49
Iridium (Ir)-192
Wismut (Bi)-207 und 212
Jod (I)-124, 125, 126, 129, 131 und 133
Xenon (Xe)-125 verdichtet
Kali um (K)-43 und nicht verdichtet, 131m verdichtet und
Krypton (Kr)-85m 133 verdichtet
verd. und 85 verdichtet
Kobalt (Co)-56 und 60 Yttrium (Y)-88, 91m und 91
Lutetium (Lu)-172 Zinn (Sn)-117m und 121
Zirkonium (Zr)-95
Magnesium (Mg)-28
Natrium (Na)-22 Eigenschaften:
Nickel (Ni)-56 Stoffe dieser Gruppe besitzen eine mittlere
Ruthenium (Ru)-106 Radiotoxizität.
Nr. 29 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. April 1972 555
Bemerkungen: Gefahrenzettel:
Die hier festgele~rten Angaben sind Grund- Figuren 1, 2 und 3 der Anlage 2.
fordenm~Jen für den Seeversand radio- Weißer oder gelber Gefahrenzettel, je nach
aktiver Stoffe. Sie müssen eingehalten wer- der Strahlung an der Außenseite des Ver-
den, es sei denn, der Stoff gehört zu denen sandstücks.
mit ueringer spezifischer Aktivität (siehe Bei spaltbaren Stoffen der Nuklearen Sicher-
Nummer 1.9) oder ist von „Besonderer heitsklasse II jedoch gelber Gefahrenzettel,
Form" (siehe Nummern 1.12 und 15.8). siehe Nummern 3.1 und 10.
Verpackung: Verstauung:
Maximale Aktivität oder Menge je Ver- Sicherheitsabstände von Personen und un-
sandstück: entwickeltem phtographischem Material
1. Typ A 3 Curie siehe Nummer 8.
2. Typ B 200 Curie Zusammenladeverbote mit anderen gefähr-
Die höchstzulässigen Werte für die nicht lichen Stoffen siehe Nummer 11.
festhaftende Kontamination auf der Ober-
fläche von Typ A- und B-Verpackungen sind
in Nummer 9.1 angegeben.
Frachtschiffe oder Fahrgastschiffe,
die nicht mehr als 25 Fahrgäste oder je einen Fahrgast auf 3 m AN DECK ODER
(10 Fuß) Schiffslänge befördern: UNTER DECK.
Andere Fahrgastschiffe: AN DECK ODER
UNTER DECK.
15.4 Transportgruppe IV
Antimon (Sb)-122 Nickel (Ni)-59, 63 und 65
Arsen (As)-73, 74, 76 und 77 Niob (Nb)-93m, 95 und 97
Barium (Ba)-131 Osmium (Os)-185, 191m, 191 und 193
Beryllium (Be)-7 Palladium (Pd)-103 und 109
Blei (Pb)-203 Phosphor (P)-32
Brom (Br)-82 Platin (Pt)-191, 193m, 197m und 197
Cadmium (Cd)-115 Praseodym (Pr)-142 und 143
Caesium (Cs)-134m, 135, 136 und 137 Promethium (Pm)-147 und 149
Calcium (Ca)-45 und 47 Quecksilber (Hg)-197m, 197 und 203
Cer (Ce)-141 und 143
Radon (Rn)-220
Chlor (Cl)-38
Rhenium (Re)-183, 186, 187, 188
Chrom (Cr)-51
und natürlich
Dysprosium (Dy)-165 und 166 Rhodium (Rh)-103m und 105
Eisen (Fe)-55 und 59 Rubidium (Rb)-86, 87 und natürlich
Erbium (Er)-169 und 171 Ruthenium (Ru)-97, 103 und 105
Europium (Eu)-152(A) (9.2 Std) und 155 Samarium (Sm)-151 und 153
Fluor (F)-18 Scandium (Sc)-47 und 48
Gadolinium (Gd)--153 und 159 Schwefel (S)-35
Gallium (Ga)-72 Selen (Se)-75
Germanium (Ge)-71 Silicium (Si)-31
Gold (Au)-196, 198 und 199 Silber (Ag)-105 und 111
Hafnium (Hf)-181 Strontium (Sr)-85m, 85 und 92
Holmium (Ho)-166 Technetium (Tc)-96m, 96, 97m, 97, 99m
Indium (In)-1 l3m und 115m und 99
Iridium (Ir)-190 und 194 Tellur (Te)-l25m, 127m, 127, 129 und 132
Thallium (Tl)-200, 201 und 202
Jod (1)-132, 134 und 135 Thulium (Tm)-171
Kali um (K)-42 Tritium (T) nicht in einer Form der
Kobalt (Co)-57, 58m und 58 Gruppe VII
Kohlenstoff (C)-14 Vanadium (V)-48
Kupfer (Cu)-64
Wismut (Bi)-206
Lanthan (La)-140 Wolfram (W)-181, 185 und 187
Lutetium (Lu)-177 Ytterbium (Yb)-175
Mangan (Mn)-52, 54 und 56 Yttrium (Y)-90, 92 und 93
Molybdän (Mo)-99 Zink (Zn)-65, 69m und 69
Natrium (Na)-24 Zinn (Sn)-113 und 125
Neodym (Nd)-147 und 149 Zirkonium (Zr)-93 und 97
556 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I
Bemerkungen: Eigenschaften:
Die hier festgelegten Angaben sind Grund- Stoffe dieser Gruppe besitzen eine niedrige
forderungen für den Seeversand radioakti- Radiotoxizität.
ver Stoffe. Sie müssen eingehalten werden,
Gefahrenzettel:
es sei denn, der Stoff gehört zu denen mit
geringer spezifischer Aktivität (siehe Num- Figuren 1, 2 und 3 der Anlage 2.
mer 1.9) oder ist von „Besonderer Form" Weißer oder gelber Gefahrenzettel, je nach
(siehe Nummern J .12 und 15.8). der Strahlung an der Außenseite des Ver-
sandstücks, siehe Nummern 3.1 und 10.
Verpackung:
Maximale Aktivität oder Menge je Ver- Verstauung:
sandstück: Sicherheitsabstände von Personen und un-
1. Typ A 20 Curie entwickeltem photographischem Material
2. Typ B siehe Nummer 8.
200 Curie
Die höchstzulässigen Werte für die nicht Zusammenladeverbote mit anderen gefähr-
festhaftende Kontamination auf der Ober- liehen Stoffen siehe Nummer 11.
fläche von Typ A- und B-Verpackungen sind
in Nummer 9.1 angegeben.
Frachtschiffe oder Fahrgastschiffe, l
AN DECK ODER
die nicht mehr als 25 Fahrgäste oder je einen Fahrgast auf 3 m J~
UNTER DECK.
(10 Fuß) Schiffsli:inge befördern:
Andere Fahrgastschiffe: AN DECK ODER
UNTER DECK.
15.5 Transportgruppe V
Argon (A)-41 nicht verdichtet Verpackung:
Krypton (Kr)-8!5m und 87 Maximale Aktivität oder Menge je Ver-
beide nicht verdichtet sandstück:
Xenon (Xe)-l3lm und 135 1. Typ A 20 Curie
beide nicht verdichtet 2. Typ B 5 000 Curie
Eigenschaften: Die höchstzulässigen Werte für die nicht
Stoffe dieser Gruppe sind nicht verdichtete festhaftende Kontamination auf der Ober-
radioaktive Edelgase. fläche von Typ A- und B-Verpackungen sind
in Nummer 9.1 angegeben.
Bemerkungen:
Gefahrenzettel:
Die hier festgelegten Angaben sind Grund-
forderungen für den Seeversand radioakti- Figuren 1, 2 und 3 der Anlage 2.
ver Stoffe. Sie müssen eingehalten werden, Weißer oder gelber Gefahrenzettel, je nach
es sei denn, der Stoff gehört zu denen mit der Strahlung an der Außenseite des Ver-
geringer spezifischer Aktivität (siehe Num- sandstücks, siehe Nummern 3.1 und 10.
mer 1.9) oder ist von „Besonderer Form"
(siehe Nummern 1.12 und 15.8). Verstauung:
Sicherheitsabstände von Personen und un-
entwickeltem photogTaphischem Material
siehe Nummer 8.
Zusammenladeverbote mit anderen gefähr-
lichen Stoffen siehe Nummer 11.
Frachtschiffe oder Fahrgastschiffe, l AN DECK ODER
die nicht mehr als 25 Fahrgäste oder je einen Fahrgast auf 3 m Jf
UNTER DECK.
(10 Fuß) Schiffslänge befördern:
Andere Fahrgastschiffe: AN DECK ODER
UNTER DECK.
15.6 Transportgruppe VI
Argon (A)-37 verdichtet Verpackung:
oder nicht verdichtet Maximale Aktivität oder Menge je Ver-
Krypton (Kr)-85 nicht verdichtet sandstück:
Xenon (Xe)-133 nicht verdichtet 1. Typ A 1 000 Curie
2. Typ B 50 000 Curie
Die höchstzulässigen Werte für die nicht
festhaftende Kontamination auf der Ober-
fläche von Typ A- und B-Verpackungen
sind in Nummer 9.1 angegeben.
Nr. 29 • Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. April 1972 557
Li~Jcnschc.1itcn: Gefahrenzettel:
Stoffe dieser Gruppe sind radioaktive Edel- Figuren 1, 2 und 3 der Anlage 2.
r1asc von geringernr Radiotoxizität als Weißer oder gelber Gefahrenzettel, je nach
Gruppe V. der Strahlung an der Außenseite des Ver-
sandstücks, siehe Nummern 3.1 und 10.
Bemerkungen:
Die hier festgelegten Angaben sind Grund- Verstauung:
forderungen für den Seeversand radioakti- Sicherheitsabstände von Personen und un-
ver Stoffe. Sie müssen eingehalten werden, entwickeltem photographischem Material
es sei denn, der Stoff gehört zu denen mit siehe Nummer 8.
geringer spezifischer Aktivität (siehe Num- Zusammenladeverbote mit anderen gefähr-
mer 1.9) oder ist von „Besonderer Form" lichen Stoffen siehe Nummer 11.
(siehe Nummern 1.12 und 15.8).
)
Frachtschiffe oder Fahrgastschiffe,
~
AN DECK ODER
die nicht mehr als 25 Fahrgäste oder je einen Fahrgast p.uf 3 m
UNTER DECK.
(10 Fuß) Schiffslänge befördern: )
Andere Fahrgastschiffe: AN DECK ODER
UNTER DECK.
15.7 Transportgruppe VII
Tritium (T) als Ti oder HT in der Form eines Verpackung:
verdichteten oder nicht verdichteten Gases Maximale Aktivität oder Menge je Ver-
Tritium (T) aktivierte Leuchtfarbe oder gas- sandstück:
fürrn iges Tritium, absorbiert auf einer 1. Typ A 1 000 Curie
festen Trägersubstanz 2. Typ B 50 000 Curie
Eigenschaften: Die höchstzulässigen Werte für die nicht
Der einzige Stoff dieser Gruppe ist Tritium- festhaftende Kontamination auf der Ober-
gas. fläche von Typ A- und B-Verpackungen
sind in Nummer 9.1 angegeben.
Bemerkungen:
Ge°f ahrenzettel:
Die hier festgelegten Angaben sind Grund-
forderungen für den Seeversand radioakti- Figuren 1, 2 und 3 der Anlage 2.
ver Stoffe. Sie müssen eingehalten werden, Weißer oder gelber Gefahrenzettel, je nach
es sei denn, der Stoff gehört zu denen mit der Strahlung an der Außenseite des Ver-
geringer spezifischer Aktivität (siehe Num- sandstücks, siehe Nummern 3.1 und 10.
mer l.9) oder ist von „Besonderer Form"
(siehe Nummern 1.12 und 15.8). Verstauung:
Sicherheitsabstände von Personen und un-
entwickeltem photographischem Material
siehe Nummer 8.
Zusammenladeverbote mit anderen gefähr-
lichen Stoffen siehe Nummer 11.
Frachtschiffe oder Fahrgastschiffe,
die nicht mehr als 25 Fahrgäste oder je einen Fahrgast auf 3 m lr AN DECK oDER
(10 Fuß) Schiffslänge befördern: UNTER DECK.
)
Andere Fahrgastschiffe: AN DECK ODER
UNTER DECK.
15.8 Radioaktive Stoffe in „Besonderer Form"
a) aus einer festen Masse bestehend; Verpackung:
b) eingekapselt, vorausgesetzt, daß die Maximale Aktivität oder Menge je Ver-
Kapsel nicht gleichzeitig als „dichte Um- sandstück:
schließung" dient. 1. Typ A 20 Curie
2. Typ B 5 000 Curie
Die höchstzulässigen Werte für die nicht
festhaftende Kontamination auf der Ober-
fläche von Typ A- und B-Verpackungen
sind in Nummer 9.1 angegeben.
558 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I
Eigenschaften: Gefahrenzettel:
Siehe Nummer 1.12 Figuren 1, 2 und 3 der Anlage 2.
Weißer oder gelber Gefahrenzettel, je nach
Bemerkungen:
der Strahlung der Außenseite des Versand-
stücks. Bei spaltbaren Stoffen der Nuklearen
Sicherheitsklasse II jedoch gelber Gefahren-
zettel, siehe Nummern 3.1 und 10.
Verstauung:
Sicherheitsabstände von Personen und un-
entwickeltem photographischem Material
siehe Nummer 8.
Zusammenladeverbote mit anderen gefähr-
lichen Stoffen siehe Nummer 11.
Frachtschiffe oder Fahrgastschiffe, j
die nicht mehr als 25 Fahrgäste oder je einen Fahrgast auf 3 m Jr AN DECK ODER
(10 Fuß) Schiffslänge befördern: UNTER DECK.
Andere Fahrgastschiffe: AN DECK ODER
UNTER DECK.
15.9 Radioaktive Großquellen I
Eigenschaften: Gefahrenzettel:
Dies sind radioaktive Stoffe, deren Aktivität Figuren 1, 2 und 3 der Anlage 2.
je Versandstück die in Nummer 3.4 ange- Weißer oder gelber Gefahrenzettel, je nach
gebenen Werte übersteigt. der Strahlung an der Außenseite des Ver-
sandstücks.
Bemerkungen:
Bei spaltbaren Stoffen der Nuklearen Sicher-
Das Versandstückmuster entspricht allen
heitsklasse II jedoch gelber Gefahrenzettel,
Anforderungen der Nummer 5.3.
siehe Nummern 3.1 und 10.
Wegen der Sicherheitsmaßnahmen zur Ver-
hinderung von möglichem Wärmestau am Verstauung:
Versandstück siehe Nummer 8.2. Sicherheitsabstände von Personen und un-
entwickeltem photographischem Material
Verpackung:
siehe Nummer 8.
Nur Typ B-Verpackung. Zulassung des Ver-
Zusammenladeverbote mit anderen gefähr-
sandstückmusters durch die zuständige Be-
lichen Stoffen siehe Nummer 11.
hörde des Ursprungslandes ist erforderlich.
Für Verpackungen, die Wärme entwickeln,
Die höchstzulässigen Werte für die nicht
siehe unter „Bemerkungen".
festhaftende Kontaminat' on an der Ober-
fläche einer Typ B-Verpackung sind in
Nummer 9.1 angegeben.
Frachtschiffe oder Fahrgastschiffe, Beförderung nur mit Geneh-
die nidlt mehr als 25 Fahrgäste oder je einen Fahrgast migung der zuständigen Be-
auf 3 m (10 Fuß) Schiffslänge befördern: hörde des Absenderstaates,
Andere Fahrgastschiffe: siehe Nummer 7.1.2 unter 3.
15.10 Radioaktive Großquellen II
15.10.1 Radioaktive Großquellen II, für Gefahrenzettel:
die keine zusätzlichen Maßnahmen Figuren 1, 2 und 3 der Anlage 2.
während des Transports erforcler-
Weißer oder gelber Gefahrenzettel, je nach
1 ich sind.
der Strahlung an der Außenseite des Ver-
Eigenschaften: sandstücks.
Dies sind radioaktive Stoffe, deren Aktivi- Bei spaltbaren Stoffen der Nuklearen Sidler-
tät je Versandstück die in Nummer 3.4 heitsklasse II jedoch gelber Gefahrenzettel,
angegebenen Werte übersteigt. siehe Nummern 3.1 und 10.
Bemerkungen:
Das Versandstückmuster entspricht zwar
nicht allen Anf ordcrungen der Nummer 5.3,
ist aber von den zuständigen Behörden ge-
nehmigt worden. Vorsichtsmaßnahmen, um
möglichen Wärmestau am Versandstück zu
vermeiden, siehe Nummer 8.2.
Nr. 29 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. April 1972 559
Verpackung: Verstauung:
Nur Typ B-Verpackung. Zulassung des Ver- Sicherheitsabstände von Personen und un-
sandstückmusters durch die zuständigen Be- entwickeltem photographischem Material
hörden aller Staaten, die von der Sendung siehe Nummer 8.
berührt werden. Zusammenladeverbote mit anderen gefähr-
Die höchstzulässigen Werte für die nicht lichen Stoffen siehe Nummer 11.
festhaftende Kontamination an der Ober- Für Versandstücke, die \Värme entwickeln,
fläche einer Typ B-Verpackung sind in Num- siehe unter „Bemerkungen".
mer 9.1 angegeben.
Frachtschiffe oder Fahrgastschiffe, Beförderung nur mit Geneh-
die nicht mehr als 25 Fahrgäste oder je einen Fahrgast migung der zuständigen Be-
auf 3 m (10 Fuß) Schiffslänge befördern: hörde des Absenderstaates,
siehe Nummern 5.4 und 7 .12
Andere Fahrgastschiffe: unter 4 Buchstabe a).
15.10.2 Radioaktive Großquellen II, für die zusätz- Gefahrenzettel:
liche Maßnahmen während des Transportes Figuren 1, 2 und 3 der Anlage 2.
erforderlich sind
Weißer oder gelber Gefahrenzettel, je nach
Eigenschaften: der Strahlung an der Außenseite des Ver-
Dies sind radioaktive Stoffe, deren Aktivi- sandstücks.
tät je Versandstück die in Nummer 3.4 an- Bei spaltbaren Stoffen der Nuklearen Sicher-
gegebenen Werte übersteigt. heitsklasse II jedoch gelber Gefahrenzettel,
siehe Nummern 3.1 und 10.
Bemerkungen:
Das Versandstückmuster entspricht zwar Verstauung:
nicht allen Anforderungen der Nummer 5.3, Sicherheitsabstände von Personen und un-
ist aber von den zuständigen Behörden ge- entwickeltem photographischem i\1aterial
nehmigt worden. Vorsichtsmaßnahmen, um siehe Nummer 8.
möglichen Wärmestau am Versandstück zu Zusammenladeverbote mit anderen gef ähr-
vermeiden, siehe Nummer 8.2. lichen Stoffen siehe Nummer 11.
Verpackung: Für Versandstücke, die Wärme entwickeln,
.!',.;ur Typ B-Verpackung. Zulassung des Ver- siehe unter „Bemerkungen" .
sandstückmusters durch die zuständigen Be-
hörden aller Staaten, die von der Sendung
berührt werden.
Die höchstzulässigen vVerte für die nicht
festhaftende Kontamination an der Ober-
fläche einer Typ B-Verpackung sind in
Nummer 9.1 angegeben.
Frachtschiffe oder Fahrgastschiffe, Beförderung nur mit Geneh-
die nicht mehr als 25 Fahrgäste oder je einen Fahrgast migung der zuständigen Be-
auf 3 m (10 Fuß) Schiffslänge befördern: hörden des Absenderstaates
und aller Staaten, die zusätz-
liche Maßnahmen festgelegt
haben, siehe Nummern 5.4
und 7.1.2 unter 4 Buch-
Andere Fahrgastschiffe: stabe b).
15.11 Stoffe mit geringer spezifischer Aktivität,
aufgegeben als „Geschlossene Ladung"
15.11.1 Uran - o de r Thorium e r z e so w i e p h y -
sikalische oder chemische Konzen-
trate dieser Erze.
Eigenschaften: Gefahrenzettel:
Gefahrenzettel nicht erforderlich.
Bemerkungen:
Die Transportzahl ist gemäß Nummer 4.3
zu bestimmen. Zum Begriff „Geschlossene
Ladung" siehe Nummer 1.10.
560 ßundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I
Verpdc:kung: Verstauung:
Widerstandsfähige HandPlsverpackung oder Entfernt von Nahrungs- und Futtermitteln,
unverpückl in Bulk. so daß eine Kontamination vermieden wird.
Maximale Gesi:lmlakt:ivitüt einer „Geschlos- Sicherheitsabstände von Personen und un-
senen Ladung" : entwickeltem photographischem Material
siehe Nummer 8.
250 Curie.
Zusammenladeverbote mit anderen gefähr-
Höchstwerte der Kontamination brauchen lichen Stoffen siehe Nummer 11.
nicht angegeben zu werden.
Dekontaminierungsanweisungen nach dem
Transport siehe Nummern 9.2 und 9.3.
Frachtschiffe oder Fahrgastschiffe, l AN DECK ODER
die nicht mehr als 25 Fahrgäste oder je einen Fahrgast auf 3 m >
(10 Fuß) Schiffslänge befördern: J1 UNTER DECK.
Andere Fahrgastschiffe: AN DECK ODER
UNTER DECK.
15.1 l.2 Na l ü r l ich es oder verarmtes, u n b e -
strahltes Uran oder unbestrahltes
Thorium
Thorium (Th) natürlich
Uran (U) natürJich
und Uran (U) vernrmt
Gefahrenzettel:
Eigenschaften:
Gefahrenzettel nicht erforderlich.
Bemerkungen: Verstauung:
Zum Begriff „Ceschlossene Ladung" siehe Entfernt von Nahrungs- und Futtermitteln,
Nummer 1.10. so daß eine Kontamination vermieden wird.
Zusammenladeverbote mit anderen gefähr-
Verpc1ckung:
lichen Stoffen siehe Nummer 11.
Widerstandsfähige Handelsverpackung oder
in Bulk. Dekontarninierungsanweisungen nach dem.
Transport siehe Nummern 9.2 und 9.3.
Maximale Gesc1rnl.c1kti vi tät einer „Geschlos-
senen Ladung":
250 Curie.
In massiver Form so verpacken oder in Bulk
so verstauen, daß jede Bewegung des Ma-
terials vermieden wird. In anderer fester
Form in einer reaktionsträgen Metallhülle
oder anderer ausreichender Umhüllung, so
daß die ObE~rfläche des Materials bedeckt
ist.
Höchstwerte der Kontamination brauchen
nicht angegeben zu werden.
Frachtschiffe oder Fahrgastschiffe,
AN DECK ODER
die nicht mehr als 25 Fahrgäste oder je einen Fahrgast auf 3 m
UNTER DECK.
(10 Fuß) Schiffslänge befördern:
Andere Fahrgastschiffe: AN DECK ODER
UNTER DECK.
15.11.3 Tritium in wässeriger Lösung mit
höchstens 5,0 mCi/ml
Eigenschaften: Gefahrenzettel:
Gefahrenzettel nicht erforderlich.
Bemerkungen:
Zum Begriff „Geschlossene Ladung" siehe
Nummer 1.10.
Nr. l9 Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. April 1972 561
V(' 1 f) d C k U II ~J : Verstauung:
Wjd('rslirndsfühiqe flüssigkeitsdichte Han- Entfernt von Nahrungs- und Futtermitteln,
dels vcrpc1ckung. so daß eine Kontamination vermieden wird.
Milximale CesdmlcJktivität einer „Geschlos- Zusammenladeverbote mit anderen gefähr-
sem!n Ladung": lichen Stoffen siehe Nummer 11.
250 Curie. Dekontaminierungsanweisungen nach dem
Transport siehe Nummern 9.2 und 9.3.
J k1chslwerte der Kontamination brauchen
nid1t dnuegeben zu werden.
Frcichtschiffe oder Fahrgastschiffe, l, AN DECK ODER
diti nicht mehr als 25 Fahrgäste oder je einen Fahrgast auf 3 m
(10 Puß) Scl1iffslünge befördern: rJ UNTER DECK.
/\ n d () r (' F c1 h r q a s 1. s c h i ff e : AN DECK ODER
UNTER DECK.
15.11.4 St o J 1 e, die Radionuklide g 1 eich-
mäßig verteilt in Konzentrationen
von höchstens
O. l p Ci/ g der Transportgruppe I
5.0 /J.Ci!g der Transportgruppe II
300 p Ci / g der Trans p o r t g r u p p e n III
und IV enthalten
Eigenschaften: noch Verpackung:
Diese Eintragung schließt alle Nuklide der Enthalten die Stoffe einer „Geschlossenen
Transportgruppen I bis IV ein, soweit die Ladung" Radionuklide verschiedener Trans-
Sendungen als „Geschlossene Ladung" auf- portgruppen, so darf die Summe aller nach-
gegeben werden. stehenden Werte nicht mehr als 1 betragen:
(Anzahl Curie der Gruppe I) X 10
Bemerkungen: (Anzahl Curie der Gruppe II) X 1/s
Zum Begriff „Geschlossene Ladung" siehe (Anzahl Curie der Gruppe III) X 1/z;;o
Nummer 1.10. (Anzahl Curie der Gruppe IV) X 1/z50
Bei Sendungen mit spaltbaren Stoffen siehe
N umrner 4.4. Gefahrenzettel:
Gefahrenzettel nicht erforderlich.
Verpackung:
Widerstandsfähige Handelsverpackung. Verstauung:
Entfernt von Nahrungs- und Futtermitteln,
Maximale Gesamtaktivität einer „Geschlos- so daß eine Kontamination vermieden wird.
senen Ladung":
Zusammenladeverbote mit anderen gefähr-
Gruppe I 0.1 Curie
lichen Stoffen siehe Nummer 11.
Gruppe II 5.0 Curie
Dekontaminierungsanweisungen nach dem
Gruppe 1Il 250 Curie
Transport siehe Nummern 9.2 und 9.3.
Gruppe IV 250 Curie
Höchstwerte der Kontamination brauchen
nicht angegeben zu werden.
Frachtschiffe oder Fahrgastschiffe, }
AN DECK ODER
die nicht mehr als 25 Fahrgäste oder je einen Fahrgast auf 3 m
(10 Fuß) Schiffslänge befördern:
UNTER DECK.
/\ n d e r e F a ]1 r g ci s t s c h i f f e : AN DECK ODER
UNTER DECK.
15.J 1.5 Gegenstände aus nicht radio-
aktivem Material, die äußerlich
kontaminiert sind, sofern der ra-
dioaktive Stoff in einer nicht leicht
vPrstreubaren Form vorliegt und
dessen Aktivität, gemittelt über
l m 2 nicht mehr a 1 s 0.1 /i Ci/cm 2 für
u-Strahler oder l ,uCi/cm 2 für an-
dere Radionuklide beträgt
Eigenschaften: Gefahrenzettel:
Die Eintragung umfaßt alle durch Radio- Gefahrenzettel nicht erforderlich.
nuk lidP kontaminierte Gegenstände.
562 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I
Bemerkungen: noch Verpackung:
Zum Begriff „Geschlossene Ladung" siehe Enthalten die Stoffe einer „Geschlossenen
Nummer 1.10. Ladung" Radionuklide verschiedener Trans-
portgruppen, so darf die Summe aller nach-
Verpackung: stehenden Werte nicht mehr als 1 betragen:
Angemessen umhüllt oder eingeschlossen. (Anzahl Curie der Gruppe I) X 10
Muxirrni le Gesi.lmtaktivität jeder „Geschlos- (Anzahl Curie der Gruppe II) X 1/5
senen Ladung": (Anzahl Curie der Gruppe III) X ½so
Gruppe 0.1 Curie (Anzahl Curie der Gruppe IV) X ½so
Gruppe II 5.0 Curie
Gruppe III 250 Curie Verstauung:
Gruppe IV 250 Curie Zusammenladeverbote mit anderen gefähr-
lichen Stoffen siehe Nummer 11.
Höchstwerte der Kontamination brauchen
nicht angegeben zu werden. Dekontaminierungsanweisungen nach dem
Transport siehe Nummern 9.2 und 9.3.
Frachtschiffe oder Fahrgastschiffe, }
AN DECK ODER
die nicht mehr als 25 Fahrgäste oder je einen Fahrgast auf 3 m
UNTER DECK.
(10 Fuß) Schiffslänge befördern:
Andere Fahrgastschiffe: AN DECK ODER
UNTER DECK.
15.12 Stoffe mit geringer spezifischer Aktivität,
nicht als „Geschlossene Ladung" aufgege-
ben
15.12.1 Uran- oder Thoriumerze und physi-
kalische oder chemische Konzen-
trate dieser Erze, nicht flüssig oder
gasförmig
Eigenschaften: Gefahrenzettel:
Figuren 1, 2 und 3 der Anlage 2.
Bemerkungen: Muß auf dem Gefahrenzettel die Abkür-
Die Transportkennzahl ist gemäß Num- zung „LSA" an Stelle der Nuklidbezeich-
mer 4.3 zu bestimmen. nung tragen.
Verpackung: Weißer oder gelber Gefahrenzettel, je nach
der Strahlung an der Außenseite des Ver-
Widerstandsfähige Handelsverpackung. sandstücks, siehe Nummern 3.1 und 10.
Maximale Aktivität oder Menge je Ver-
sandstück: 3 Curie. Verstauung:
Die höchstzulässigen Werte für die nicht Entfernt von Nahrungs- und Futtermitteln,
festhaftende Kontamination auf der Ober- so daß eine Kontamination vermieden wird.
fläche von Verpackungen sind in Num- Sicherheitsabstände von Personen und un-
mer 9.1 angegeben. entwickeltem photographischem Material
siehe Nummer 8.
Zusammenladeverbote mit anderen gefähr-
lichen Stoffen siehe Nummer 11.
Dekontaminierungsanweisungen nach dem
Transport siehe Nummern 9.2 und 9.3.
Frc1chtschiffe oder Fahrgastschiffe, }
AN DECK ODER
die nicht mehr als 25 Fahrgäste oder je einen Fahrgast auf 3 m
UNTER DECK.
(10 Fuß) Schiffslänge befördern:
Andere Fahrgastschiffe: AN DECK ODER
UNTER DECK.
Nr. 29 · Tctg der Ausgabe: Bonn, den 7. April 1972 563
15.12.2 Ndl.ürliches oder verarmtes unbe-
sl.ri:lhltes Uran oder unbestrahltes
natürliches Thorium, nicht flüssig
oder gasförmig
Thorium (Th) natürlich
Uran (U) natürlich
Urnn (U) verarrnl
E i ~J (! n s c 11 i:I f 1. <' n : Gefahrenzettel:
Figuren 1, 2 und 3 der Anlage 2.
Weißer oder gelber Gefahrenzettel, je nach
B<:lll('rkunqen: der Strahlung an der Außenseite des Ver-
sandstücks.
Bei spaltbaren Stoffen der Nuklearen Sicher-
Verpi:lckun~J: heitsklasse II jedoch gelber Gefahrenzettel,
Widerstandsfähige Handelsverpackung. In siehe Nummern 3.1 und 10.
massiver Form so verpacken, daß jede Be-
wegung des Materials in der Verpackung Verstauung:
vermieden wird. In anderer fester Form in Entfernt von Nahrungs- und Futtermitteln,
einer reaktionsl.rägen Metallhülle oder an- so daß eine Kontamination vermieden wird.
derer ausreichender Umhüllung, so daß die
Oberfläche des Materials bedeckt ist. Sicherheitsabstände von Personen und un-
entwickeltem photographischem Material
Mi:lximale Aktivität oder Menge je Ver- siehe Nummer 8.
sandstück: 3 Curie.
Zusammenladeverbote mit anderen gefähr-
Die höchstzulässigen Werte für die nicht lichen Stoffen siehe Nummer 11.
feslhattcmde Kontamination auf der Ober-
fläche von Verpackungen sind in Num- Dekontaminierungsanweisungen nach dem
mer 9.1 angeqeben. Transport siehe Nummern 9.2 und 9.3.
Frachtschiffe oder Fahrgastschiffe, }
AN DECK ODER
die nicht mehr als 25 Fahrgäste oder je einen Fahrgast auf 3 m
UNTER DECK.
(10 Fuß) SchitfsWnge befördern:
Andere Fdhrqc1stschiffe: AN DECK ODER
UNTER DECK.
15.13 Radioaktive Stoffe, explosionsgefährlich
Eigenschaften: Verpackung:
Wie von den zuständigen Behörden aller
von der Sendung berührten Staaten ge-
Bemerkungen: nehmigt.
Explosive rndioaktive Stoffe sind selten.
Gefahrenzettel:
Diese Stoffe dürfen nur auf Grund eines
Sonderabkommens befördert werden (siehe Figuren 1, 2 und 3 der Anlage 2.
Nummer 3.6.1 ). Weißer oder gelber Gefahrenzettel, je nach
der Strahlung an der Außenseite des Ver-
sandstücks, siehe Nummern 3.1 und 10.
l
Verstauung:
Frachtschiffe oder Fahrgastschiffe,
die nicht mehr als 25 Fahrgäste oder je einen Fahrgast Wie von den zuständigen Be-
auf 3 m (10 Fuß) Schiffslänge befördern: hörden aller von der Sendung
berührten Staaten genehmigt.
Andere Fahrgastschiffe:
564 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I
15.14 Radioaktive Stoffe, selbstentzündlich
Eigenschaften: Verpackung:
Zulassung des Versandstückmusters durch
Bemerkun~Jen: die zuständige Behörde des Ursprungs-
landes erforderlich.
Diese EintruguntJ bezieht sich auf selten
vorkommende radioaktive Stoffe, die zu- Die höchstzulässigen Werte für die nicht fest-
stitzlich selbstentzündlich sind, wie z.B. haftende Kontamination auf der Oberfläche
Uranpulver, Uran-Feilspäne und einige von Verpackungen sind in Nummer 9.1 an-
Arten von Uranabfällen. gegeben.
Gefahrenzettel:
Figuren 1, 2 und 3 der Anlage 2.
Weißer oder gelber Gefahrenzettel, je nach
der Strahlung an der Außenseite des Ver-
sandstücks, siehe Nummern 3.1 und 10.
Verstauung:
Frachtschiffe oder Fahrgastschiffe, }
AN DECK ODER
die nicht mehr als 25 Fahrgäste oder je einen Fahrgast auf 3 m
(10 Fuß) Schiffslänge befördern: UNTER DECK.
Andere Fahrgastschiffe: AN DECK ODER
UNTER DECK.
15.15 leere Verpackungen, die radioaktive Stoffe
enthalten haben
Eigenschaften: Verpackung:
In gutem Zustand und sicher verschlossen
Bemerkungen: (siehe Nummer 2.2.4).
Die Eintragung umfaßt praktisch alle Radio- Höchstzulässige Aquivalentdosisleistung an
nuklide. der Oberfläche der Verpackung: 0,5 mrem/h
Die höchstzulässigen Werte für die nicht
festhaftende Kontamination auf der Ober-
fläche sind in Nummer 9.1 angegeben.
Kennzeichen:
„Leere Verpackungen, die radioaktive Stoffe
enthalten haben."
Alte Kennzeichen müssen entfernt oder
rd
Fr a c h t schiffe oder Fahrgasts chi ff e , abgedeckt we en. }
die nicht mehr als 25 Fahrgäste oder je einen Fahrgast auf 3 m AN DECK ODER
(10 Fuß) Schiffslänge befördern: UNTER DECK.
Andere Fahrgastschiffe: AN DECK ODER
UNTER DECK.
15.16 Sendungen radioaktiver Stoffe, abweichend
von den Bestimmungen dieser Klasse
Eigenschaften: Verpackung:
Dies sind Sendungen, die beliebige radio- Wie von den zuständigen Behörden aller
aktive Stoffe enthalten und die nicht allen betroffenen Staaten genehmigt.
auf sie zutreffenden Bestimmungen ge- Kennzeichen:
nügen.
Weißer oder gelber Gefahrenzettel zusam-
Bemerkungen: men mit anderen von den zuständigen Be-
Die Bedingungen für „Sonderabkommen" hörden aller betroffenen Staaten vereinbar-
sind in Nummer 7.2 angegeben. ten Kennzeichen.
Die Bezeichnung „Sonderabkommen" zeigt Verstau u n g:
an, daß die Behörden aller von der Sen-
dung berührten Staaten eine Ausnahmege-
nehmigung erteilt haben.
Frachtschiffe oder Fahrgastschiffe,
die nicht mehr als 25 Fahrgäste oder je einen Fahrgast
lj Wie von den zuständigen Be-
hörden aller von der Sendung
auf 3 m (10 Fuß) Schiffslänge befördern:
berührten Staaten genehmigt.
Andere Fahrgastschiffe:
Nr. 29 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. April 1972 565
16. Alphabetisches Stoffverzeichnis und Gruppeneinteilung der Radionuklide
Anmerkung: Ein Sternchen gibt an, daß das betreffende Nuklid in Ubereinstimmung mit
A - 3 der IAEO-Regeln eingruppiert ist.
Stoff Transport-Gruppe Seite
Actinium (Ac)-227 I
Actinium (Ac)-228 I
Americium (Am)-241 I
Americium (Arn)-243 I
Antimon (Sb)-122 IV
Antimon (Sb)-124 III
Antimon (Sb)-125 III
Argon (A)-37 verdichtet und nicht verdichtet VI
Argon (A)-41 verdichtet II
Argon (A)-41 nicht verdichtet V
Arsen (As)-73 IV
Arsen (As)-74 IV
Arsen (As)-76 IV
Arsen (As)-77 IV
Astatin (At)-211 III
Barium (Ba)-131 IV
Barium (Ba)-140 III
Berkelium (Bk)-249 I
Beryllium (Be)-7 IV
Blei (Pb)-203 IV
Blei (Pb)-210 II
Blei (Pb)-212 II
Brom (Br)-82 IV
,,Besondere Form" radioaktiver Stoffe:
a) massive Form
b) eingekapselt, vorausgesetzt, daß die Kapsel
nicht gleichzeitig als dichte Umschließung dient
Cadmium (Cd)-109 III
Cadmium (Cd)-115m III
Cadmium (Cd)-115 IV
Caesium (Cs)-131 III
Caesium (Cs)-134 III
Caesium (Cs)-134m IV
Caesium (Cs)-135 IV
Caesium (Cs)-136 IV
Caesium (Cs)-137 IV
Calcium (Ca)-45 IV
Calcium (Ca)-47 IV
Californium (Cf)-249 I
Californium (Cf)-250 I
Californium (Cf)-252 I
Cer (Ce)-141 IV
Cer (Ce)-143 IV
Cer (Ce)-144 III
Chlor (Cl)-36 III
Chlor (Cl)-38 IV
Chrom (Cr)-51 IV
Curium (Cm)-242 I
Curium (Cm)-243 I
Curium (Cm)-244 I
Curium (Cm)-245 I
Curium (Cm)-246 I
Dysprosium (Dy)-154* III
Dysprosium (Dy)-165 IV
Dysprosium (Dy)-166 IV
566 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I
Stoff Transport-Gruppe Seite
Eisen (Pe)-55 IV
Eisen (Fe)-59 IV
Erbium (Er)-169 IV
Erbium (Er)-171 IV
Europium (Eu)-150* III
Europium (Eu)-152(A) (9.2 Std) 1) IV
Europium (Eu)-152(B) (12.7 Jahre) 1)
III
Europium (Eu)-154 II
Europium (Eu)-155 IV
Fluor (F)-18 IV
Gadolinium (Gd)-153 IV
Gadolinium (Gd)-159 IV
Gallium (Ga)-67* III
Gallium (Ga)-72 IV
Germanium (Ge)-71 IV
Gold (Au)-193* ✓ III
Gold (Au)-194* III
Gold (Au)-195* III
Gold (Au)-196 IV
Gold (Au)-198 IV
Gold (Au)-199 IV
Hafnium (Hf)-181 IV
Holmium (Ho)-166 IV
Indium (In)-l 13m IV
Indium (In)-114m III
Indium (In)-115m IV
Iridium (Ir)-190 IV
Iridium (lr)-192 III
Iridium (Ir)-194 IV
Jod (J)-124* III
Jod (J)-125* lII
Jod (J)-126 III
Jod (J)-129 III
Jod (J)-131 III
Jod (J)-132 IV
Jod (J)-133 III
Jod (J)-134 IV
Jod (J)-135 IV
Kalium (K)-42 IV
Kalium (K)-43* III
Kobalt (Co)-56* III
Kobalt (Co)-57 IV
Kobalt (Co)-58 IV
Kobalt (Co)-58m IV
Kobalt (Co)-60 III
Kohlenstoff (C)-14 IV
Krypton (Kr)-85 verdichtet III
Krypton (Kr)-85 nicht verdichtet VI
Krypton (Kr)-85m verdichtet III
Krypton (Kr)-85m nicht verdichtet V
Krypton (Kr)-87 verdichtet II
Krypton (Kr)-87 nicht verdichtet V
Kupfer (Cu)-64 IV
Lanthan (La)-140 IV
Lutetium (Lu)-172* III
Lutetium (Lu)-177 IV
l) Diese! Z<'it<>n cJ<>lH'll di(' llc1lhw(,rL,:eiten dN beiden Europiurn-152 Isotope an.
Nr. 29 Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. April 1972 567
Sloff Transport-Gruppe Seite
leere Verpackungen, die radioaktive Stoffe ent-
halten haben
McJgncsium (M~J)··2ß* III
Mm1gan (Mn)-52 IV
Mangan (Mn)-54 IV
Mangän (Mn)-5G IV
Molybdcin (Mo)-99 IV
Natrium (Nfl)-22 III
Natrium (Na)-24 IV
Neodym (Nd)-147 IV
Neodym (Nd)-149 IV
Neptunium (Np)-237 I
Neptunium (Np)-239 I
Nickel (Ni)-56* III
Nickel (Ni)-59 IV
Nickel (Ni)-63 IV
Nickel (Ni)-65 IV
Niob (Nb)-93rn IV
Niob (Nb)-95 IV
Niob (Nb)-97 IV
Osmium (Os)-185 IV
Osmium (Os)-191 IV
Osmium (Os)-191 rn IV
Osmium (Os)-193 IV
Palladium (Pd)-103 IV
Palladium (Pd)-109 IV
Phosphor (P)-32 IV
Platin (Pt)-191 IV
Platin (Pt )-193rn IV
Platin (Pt)-197 IV
Platin (Pt)-197m IV
Plutonium (Pu)-238 I
Plutonium (Pu)-239
Plutonium (Pu)-240
Plutonium (Pu)-241 I
Plutonium (Pu)-242 I
Polonium (Po)-210 I
Praseodym (Pr)-142 IV
Praseodym (Pr)-143 IV
Promethium (Pm)-147 IV
Promethium (Pm)-149 IV
Protactinium (Pa)-230 I
Protactinium (Pa)-231 I
Protactinium (Pa)-233 II
Quecksilber (Hg)-197 IV
Quecksilber (Hg)-197m IV
Quecksilber (Hg)-203 IV
Radioaktive Großquellen I
Radioaktive Großquellen II
a) Keine zusätzlichen Maßnahmen während des
Transports erforderlich
b) Zusätzliche Maßnahmen während des Trans-
ports erforderlich
Radioaktive Stoffe in von den Bestimmungen
dieser Klasse abweichenden Sendungen
Radioaktive Stoffe, explosionsgefährlich
Radioaktive Stoffe, selbstentzündlich
568 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I
Stoff Transport-Gruppe Seite
Radium (Ra)-223 II
Radium (Ra)-224 II
Ru<limn (Ra)-226 I
Radium (Ra)-228
Radon (Rn)-220 IV
Radon (Rn)-222 II
Rhenium (Re )-183 IV
Rhenium (Re )-186 IV
Rhenium (Re)-187 IV
Rhenium (Re)-188 IV
Rhenium (Re) natürlich IV
Rhodium (Rh)-l03m IV
Rhodium (Rh)-105 IV
Rubidium (Rb)-86 IV
Rubidium (Rb)-87 IV
Rubidium (Rb) natürlich IV
Ruthenium (Ru)-97 IV
Ruthenium (Ru)-103 IV
Ruthenium (Ru)-105 IV
Ruthenium (Ru)-106 III
Samarium (Sm)-145* III
Samarium (Sm)-147 III
Samarium (Sm)-151 IV
Samarium (Sm)-153 IV
Scandium (Sc)-46 III
Scandium (Sc)-47 IV
Scandium (Sc)-48 IV
Schwefel (S)-35 IV
Selen (Se)-75 IV
Sendungen radioaktiver Stoffe abweichend von
den Bestimmungen dieser Klasse
Silber (Ag)-105 IV
Silber (Ag)-l 10m III
Silber (Ag)-111 IV
Silicium (Si)-31 IV
Stoffe geringer spezifischer Aktivität, aufgegeben als „Geschlossene
Ladung",
a) Uran- oder Thoriumerze sowie physikalische oder chemische Konzen-
trate dieser Erze.
b) Natürliches oder verarmtes, unbestrahltes Uran oder unbestrahltes
Thorium.
Thorium (Th) natürlich, Uran (U) natürlich und Uran (U) verarmt.
c) Tritium in wässriger Lösung mit höchstens 5.0 mCi/ml.
d) Stoffe, die Radionuklide gleichmäßig verteilt in Konzentrationen von
höchstens
0,1 Ci/g der Gr. I
5,0 Ci/g der Gr. II
300,0 Ci/g der Gr. III und IV
enthalten.
e) Gegenstände aus nicht radioaktivem Material, die äußerlich konta-
miniert sind, sofern der radioaktive Stoff in einer nicht leicht ver-
2
streubaren Form vorliegt und dessen Aktivität, gemittelt über 1 m ,
nicht mehr als 0, 1 /lCi/cm 2 für a-Strahler oder 1 µCi/cm 2 für andere
Radionuklide beträgt.
Nr. 29 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. April 1972 569
Stoff Transport-Gruppe Seite
Stoffe gcrin~Jcr spezifischer Aktivität, nicht als „Geschlossene Ladung"
aufgegeben,
a) Uran- oder Thoriumerze und physikalische oder chemische Konzen-
trate dieser Erze, nicht flüssig oder gasförmig.
b) natürliches oder verarmtes, unbestrahltes Uran oder unbestrahltes,
natürliches Thorium, nicht flüssig oder gasförmig. Thorium (Th)
natürlich, Uran (U) natürlich, Uran (U) verarmt.
Strontium (Sr)-85 IV
Strontium (Sr)-85111 IV
Strontium (Sr)-89 III
Strontium (Sr)-90 II
Strontium (Sr)-91 III
Strontium (Sr)-92 IV
Tantal (Ta)-182 III
Technetium (Tc)-96 IV
Technetium (Tc)-96m IV
Technetium (Tc)-97 IV
Technetium (Tc)-97m IV
Technetium (Tc)-99 IV
Technetium (Tc)-99m IV
Tellur (Te)-125m IV
Tellur (Te)-127 IV
Tellur (Te)-127m IV
Tellur (Te)-129 IV
Tellur (Te)-129m III
Tellur (Te)-131m III
Tellur (Te)-132 IV
Terbium (Tb)-160 III
Thallium (Tl)-200 IV
Thallium (Tl)-201 IV
Thallium (Tl)-202 IV
Thallium (Tl)-204 III
Thorium (Th)-227 II
Thorium (Th)-228 I
Thorium (Th)-230 I
Thorium (Th)-231 I
Thorium (Th)-232 III
Thorium (Th)-234 II
Thorium (Th) natürlich III
Thorium (Th) natürlich Stoffe mit geringer
spezifischer Aktivi-
tät, aufgegeben als
„ Geschlossene
Ladung".
Thorium (Th) natürlich Stoffe mit geringer
spezifischer Aktivi-
tät, nicht als „Ge-
schlossene Ladung"
aufgegeben.
Thulium (Tm)-168* III
Thulium (Tm)-170 III
Thulium (Tm)-171 IV
Tritium (T) nicht in einer Form der Gruppe VII IV
Tritium (T) als T 2 oder HT in Form eines ver-
dichteten oder nicht verdichteten Gases VII
Tritium (T) aktivierte Leuchtfarbe oder gasförmi-
ges Tritium, absorbiert auf einer festen Träger-
substanz VII
Uran (U)-230 II
Uran (U)-232 I
Uran (U)-233 II
570 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I
Stoff Transport-Gruppe Seite
Uran (U)-234 II
Uran (U)-235 III
Uran (U)-236 II
Uran (U)-238 III
Uran (U) bestrahlt II
Uran (U)-natürlich, angereichert oder verarmt III
Uran (U)-natürlich und verarmt Stoffe mit geringer
spezifischer Aktivi-
tät, aufgegeben als
„Geschlossene
Ladung".
Uran (U)-natürlich und verarmt Stoffe mit geringer
spezifischer Aktivi-
tät, nicht als „Ge-
schlossene Ladung"
aufgegeben.
Vanadium (V)-48 IV
Vanadium (V)-49* III
Verschiedene Spaltprodukte, M.f.p. II
Wismut (Bi)-206 IV
Wismut (Bi)-207 III
Wismut (Bi)-210 (Radium E) II
Wismut (Bi)-212 III
Wolfram (W)-181 IV
Wolfram (W)-185 IV
Wolfram (W)-187 IV
Xenon (Xe)-125 * verdichtet und nicht verdichtet III
Xenon (Xe)-131m verdichtet III
Xenon (Xe)-131m nicht verdichtet V
Xenon (Xe)-133 verdichtet III
Xenon (Xe)-133 nicht verdichtet VI
Xenon (Xe)-135 verdichtet II
Xenon (Xe)-135 nicht verdichtet V
Ytterbium (Yb)-175 IV
Yttrium (Y)-88 * III
Yttrium (Y)-90 IV
Yttrium (Y)-91 III
Yttrium (Y)-91m III
Yttrium (Y)-92 IV
Yttrium (Y)-93 IV
Zink (Zn)-65 IV
Zink (Zn)-69 IV
Zink (Zn)-69rn IV
Zinn (Sn)-113 IV
Zinn (Sn)-117m * III
Zinn (Sn)-121 * III
Zinn (Sn)-125 IV
Zirkonium (Zr)-93 IV
Zirkonium (Zr)-95 III
Zirkonium (Zr)-97 IV
Nr. 29 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. April 1972 571
Anhang 2
Anhang 6
Tabellen, technische Vorschriften und Prüfmethoden für Verpackungen
für Stoffe der Klasse IV b
1. Vorschriften betreffend die nukleare Sicherheit
1.1 Allgemeine Vorschriften betreffend die nukleare Sicherheit
l.1.1 Alle spaltbaren Stoffe müssen so verpackt und versandt werden, daß unter allen während
der Beförderung voraussehbaren Umstände kein kritischer Zustand entstehen kann. Es
müssen vor allem folgende Möglichkeiten in Betracht gezogen werden:
a) Eindringen von Wasser in die Versandstücke;
b) die eingebauten Neutronenabsorber oder -bremsmittel verlieren ihre Wirksamkeit;
c) wegen der veränderten Anordnung des Inhalts entsteht im Inneren der Verpackung
oder, wenn der Inhalt nach außen gelangt ist, außerhalb der Verpackung eine größere
Reaktivität;
d) Verringerung der Abstände zwischen den Versandstücken oder deren Inhalt;
e) die Versandstücke geraten ins \Nasser oder unter den Schnee;
f) die Versandstücke werden gemischt.
l.1.2 Wenn es sieh um bestrahlte Kernbrennstoffe oder um nicht genau bezeichnete spaltbare
Stoffe handelt, gelten die folgenden Voraussetzungen:
a) Bestrahlte Kern brennst o ff e. Ein Kernbrennstoff, dessen Bestrahlungsgrad nicht
bekannt ist und dessen Reaktivität mit dem Abbrand abnimmt, wird in bezug auf die
Feststellung des kritischen Zustandes als nicht bestrahlt betrachtet. Wenn seine Re-
aktivität mit dem Abbrand zunimmt, wird er als bestrahlter Brennstoff im Zustand
höchster Reaktivität betrachtet. Wenn der Bestrahlungsgrad bekannt ist, kann die
Reaktivität des Brennstoffes entsprechend ermittelt werden.
b) Nicht genau bezeichnete spaltbare Stoffe (wie Rückstände oder Abfälle).
Im Falle von spaltbaren Stoffen, deren Anreicherung, Masse, Konzentration, Brems-
verhältnis oder Dichte nicht bekannt sind oder nicht ermittelt werden können, wird
angenommen, daß jeder unbekannte Parameter den Wert besitzt, der unter voraus-
sehbaren Bedingungen die größte Reaktivität besitzt.
1.2 Sondervorschriften für Versandstücke der Nuklearen Sicherheitsklasse I
1.2.1 Jedes Versandstück der Nuklearen Sicherheitsklasse I muß so beschaffen sein, daß auch
bei den gemäß Nummer 2.1 dieses Anhangs vorgesehenen Prüfungen, und zwar unge-
achtet der in Nummer 2. l .1.1 dieses Anhangs vorgesehenen Ausnahmen,
a) das Wasser nicht in die dichte Umschließung eindringt;
b) die Anordnung des Inhalts und die geometrische Form der dichten Umschließung sich
nicht merklich verändern.
1.2.2 Für die nukleare Sicherheit der Versandstücke 'cter Nuklearen Sicherheitsklasse I gelten
die folgenden Kriterien:
1.2.2.1 Für das einzelne Versandstück:
a) Man geht von folgenden Voraussetzungen aus:
i) das Versandstück weist die schwersten Beschädigungen auf, die sich ergeben könn-
ten, wenn es den in Nummern 2.1 und 2.3 bis 2.3.3 dieses Anhangs vorgesehenen
Prüfungen unterworfen worden wäre, und zwar ungeachtet der in Nummer 2.1.1.1
dieses Anhangs vorgesehenen Ausnahmen;
ii) das Wasser kann in alle Hohlräume eindringen; wenn jedoch das Verpackungs-
muster besondere Vorrichtungen aufweist, die das Eindringen von Wasser in be-
stimmte Hohlräume auch bei menschlichem Versagen verhindern können, kann
angenommen werden, daß sich in diesen Hohlräumen kein Wasser befindet, sofern
diese Hypothese von der zuständigen Behörde des Landes, in dem die Verpackung
entworfen wurde, und von den zuständigen Behörden aller von der Sendung be-
rührten Länder ausdrücklich genehmigt wird.
572 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I
b) Der Inhalt der dichten Umschließung darf 800/o der Masse*) eines gleichartigen
Systems SJE1ltbaren und nichtspaltbaren Inhalts in der gleichen Form und Anordnung
nicht übersteigen, das unter den vorstehenden Bedingungen unter a) kritisch wäre,
wobei ihre chemischen und physikalischen Merkmale in Betracht zu ziehen sind, und
zwar einschließlich jeglicher Anderung dieser Merkmale, die sich unter den unter a)
gcfümnten Vordussetzungen und unter den folgenden Moderations- und Reflexions-
bedingungen ergeben könnten:
i) mit dem Stoff im Innern der dichten Umschließung:
unter den Voraussetzungen unter a) reaktivste voraussehbare Anordnung und
Moderation;
vollständige Reflexion durch das die dichte Umschließung umgebende Wasser
oder eine durch den Werkstoff der Verpackung selbst um diese Umschließung
herum bewirkte größere Reflexion;
und ferner
ii) wenn irgendein Teil des Stoffes unter den unter a) genannten Voraussetzungen
aus der dichten Umschließung austreten kann:
reüktivste Anordnung und Moderation;
- vollständige Reflexion durch das diesen Stoff umgebende Wasser.
1.2.2.2 Außerdem für Gruppen von Versandstücken:
a) Eine beliebige Zahl unbeschädigter Versandstücke, die in beliebiger Anordnung zu-
sammengestellt sind und mit einer beliebigen Zahl anderer unbeschädigter Versand-
stücke der Nuklearen Sicherheitsklasse I gemischt sind, die ihrerseits beliebig ange-
ordnet sein können, müssen unter kritisch bleiben. ,, Unbeschädigt" ist hier gleich-
bedeutend mit dem Zustand, in dem sich das Versandstück bei der Aufgabe .zur
Beförderung befinden muß;
b) 250 solcher Versandstücke in beschädigtem Zustand müssen unterkritisch bleiben,
wenn sie in irgendeiner Weise gestapelt sind und diese Gruppe auf drei aneinander-
grenzenden Seiten von einem dem Wasser gleichwertigen Reflektor unmittelbar um-
geben ist. ,,Beschädigt" ist hier gleichbedeutend mit dem Zustand, in dem sich jedes
Versandstück nach Abschätzung oder Nachweis befindet, wenn es den in Num-
mern 2.1 und 2.3 bis 2.3.3 dieses Anhangs vorgesehenen Prüfungen, und zwar unge-
achtet der in Nummer 2.1.1.1 dieses Anhangs vorgesehenen Ausnahmen, unterworfen
worden wäre. Es wird ferner vorausgesetzt, daß eine so starke durch eine wasser-
stoffhaltige Substanz bewirkte homogene Moderation zwischen den Versandstücken
eintritt und eine solche mit den Prüfungsergebnissen vereinbare Menge Wasser in das
Versandstück eindringt, daß sich eine maximale Reaktivität ergibt.
1.2.3 Es muß durch eine der folgenden Methoden nachgeprüft werden, ob die in Nummer 1.2.2
dieses Anhangs aufgeführten Kriterien betreffend die nukleare Sicherheit eingehalten
worden sind:
a) Die Anwendung des in Nummer 1.4.1 dieses Anhangs angegebenen Berechnungs-
systems;
b) die Ubereinstimmung mit den Angaben betreffend das in Nummer 1.4.2 dieses An-
hangs beschriebene Bauartmuster.
1.3 Sondervorschriften für Versandstücke der Nuklearen Sicherheitsklasse II
1.3.1 Jedes Versandstück der Nuklearen Sicherheitsklasse II muß so beschaffen sein, daß auch
bei den in Nummer 2.1 dieses Anhangs vorgesehenen Prüfungen, und zwar ungeachtet der
in Nummer 2.1.1.1 dieses Anhangs vorgesehenen Ausnahmen:
a) Das Volumen und alle Zwischenräume, die für die Berechnung der nuklearen Sicher-
heit einer Gruppe solcher Versandstücke maßgebend waren, sich um höchstens 5 0/o
verringern können;
b) das \tVasser nicht in die dichte Umschließung eindringt;
c) die Anordnung des Inhalts und die geometrische Form der dichten Umschließung sich
nicht merklich verändern.
1.3.2 Für die nukleare Sicherheit der Versandstücke der Nuklearen Sicherheitsklasse II gelten
die folgenden Kriterien:
a) Für das einzelne Versandstück gelten die gleichen Kriterien wie in Nummer 1.2.2.1
dieses Anhangs.
*) Bei Brcnnstoffclcmcnlen wird die Masse durch die Zahl der Elemente ausgedrückt.
Nr. 29 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. April 1972 573
b) Außerdem ist für jedes Versandstückmuster der Nuklearen Sicherheitsklasse II die
,,zulässige Anzahl" zu ermitteln, wobei die folgenden Bedingungen gelten:
1. Eine Gruppe von unbeschädigten Versandstücken, die fünfmal mehr als die „zu-
lässige Anzahl" Versandstücke enthält, muß unterkritisch sein, wenn die Versand-
stücke in irgendeiner Weise direkt aufeinander gestapelt sind und diese Gruppe
auf allen Seiten von einem dem Wasser gleichwertigen Reflektor unmittelbar
umgeben ist. ,.Unbeschädigt" ist hier gleichbedeutend mit dem Zustand, in dem sich
das Versandstück bei der Aufgabe zur Beförderung befinden muß.
2. Eine Gruppe von beschädigten Versandstücken, die das Doppelte der „zulässigen
Anzahl" Versandstücke enthält, muß unterkritisch sein, wenn die Versandstücke
in irgendeiner \\!eise gestapelt sind und diese Gruppe auf allen Seiten von einem
dem Wasser gleichwertigen Reflektor unmittelbar umgeben ist. ,.Beschädigt" ist
hier gleichbedeutend mit dem Zustand, in dem sich jedes Versandstück nach Ab-
schätzung oder Nachv'l'eis befindet, wenn es den in Nummern 2.1 und 2.3 bis 2.3.3
dieses Anhangs vorgesehenen Prüfungen, und Z\var ungeachtet der in Nummer
2.1.1.1 dieses Anhangs vorgesehenen Ausnahmen, unterworfen worden \V~ire. Es
wird ferner vorausgesetzt, daß eine so starke durch eine wasserstoffhaltige Substanz
bewirkte homogene Moderation zwischen den Versandstücken eintritt und eine
solche mit den Prüfungsergebnissen vereinbarte Menge \,Vasser in das Versandstück
eindringt, daß sich eine maximale ReaktiviU.i.t ergibt.
1.4 Methoden zur Anwendung der Kriterien für die Nukleare Sicherheitsklasse I
1.4.1 Be rech nun g s s y s t e m
a) Jedes Versandstück muß den Kriterien der Nummer 6.2.1 der Klasse IV b entsprechen.
b) Das Versandstück muß sowohl in unbeschädigtem als auch in beschädigtem Zustand
so beschaffen sein, daß die in ihm enthaltenen spaltbaren Stoffe vor thermischen
Neutronen geschützt sind.
c) Wenn ein paralleles Neutronenstrahlenbündel mit dem in der nachstehenden Tabelle
angegebenen Energiespektrum das unbeschädigte Versandstück unter irgendeinem
Einfallswinkel erreicht, muß der Multiplikationsfaktor der epithermischen Neutronen
an der Oberfläche weniger als 1 betragen; der Multiplikationsfaktor ist das Verhältnis
zwischen der Zahl der vom Versandstück abgegebenen und der in das Versandstück
eindringenden epithermischcn Neutronen. Das Spektrum der Neutronen, die von diesem
Versandstück abgegeben werden - von dem angenommen wird, daß es sich unter
einer unbeschränkten Zahl solcher Versandstücke befindet - , darf nicht h~irter sein
als dasjenige der einfallenden Neutronen.
d) Es ist zu beweisen, daß die Vorschriften der Nummer 1.2.2.2 dieses Anhangs ein-
gehalten worden sind.
N e u t r o n e n e n e r g i e s p e k t r u m *)
Neutronenenergie Prozentsatz der Neutronen
E mit einer Energie von weniger als E
11 MeV 100
2,4 MeV 80,2
1,1 MeV 59
0,55 MeV 46
0,26 MeV 37,3
0,13 MeV 31,9
43 keV 26,3
10 keV 21
1,6 keV 15,6
0,26 keV 11, 1
42 eV 7,2
5,5 eV 3,6
0,4 eV 0
•j DiPsPs SpPktrum entspricht dem epithermisd1Pn Teil des Gl,!irl1gewid1tsspektrums, das von Pinf'm mit C'inPr 5 rm
dirkC'n !-lolz<1bsmirmung versl'henen Ve1sand,tück abyeyeben w11d, dc1s sich unter einer Anzt1hl ,uld1er Vers<1ndstüc'ke
in kritischer Anordnung befindet.
574 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I
1.4.2 Bauartmuster
1.4.2.1 Verpackung
t1) Die Verpackung muß so beschaffen sein, daß die spaltbaren Stoffe von einer Material-
schicht umgeben sind*), die alle darauf einfallenden thermischen Neutronen absor-
bien~n kcmn, und daß dieser Neutronenabsorber selbst von einer mindestens 10,2 cm
djckr~n Umschließung aus Holz umgeben ist, dessen Wasserstoffgehalt mindestens
G,5 Cewichlsprozent beträgt, wobei die kleinste äußere Abmessung dieser Umschlie-
ßung nicht ~J(~ringcr sein darf als 30,5 cm.
b) Die Verpackung muß so besd1affen sein, daß auch bei den in den Nummern 2.1 und
2.3 bis 2.3.3 djeses Anhangs vorgesehenen Prüfbedingungen der spaltbare Stoff weiter-
hin vom Neutronenabsorber umgeben ist, daß dieser Neutronenabsorber vom Holz
umgeben bleibt und daß dieses Ifolz nicht in dem Maße in Mitleidenschaft gezogen
wird, daß die verbleibende Dicke weniger als 9,2 cm oder die kleinste äußere Ab-
messung des verbleibenden Holzes weniger als 28,5 cm beträgt.
1.4.2.2. Zulässiger Inhalt
Der Inhalt darf die in den nachstehenden Tabellen I bis X angegebenen zulässigen Men-
gen an spaltbaren Stoffen nicht überschreiten; diese Mengen richten sich
nach der Natur des Stoffes,
nach der maximalen Moderation,
nach dem Höchstdurchmesser oder -volumen,
die sich ergeben würden, wenn die Verpackung Bedingungen unterworfen würde, die den
in Nummer 1.4.2.1 Buchstabe b) dieses Anhangs genannten Prüfungen entsprechen.
Bemerkung: Eine ins einzelne gehende Berechnung für irgendein Versandstück nach dem in Num-
mer 1.4.1 dieses Anhangs angegebenen System kann jedoch weniger einschränkende
Werte ergeben.
Tabelle I
Wässerige Lösungen von Plutoniumnitrat
Zuliissige Masse Plutoniwnnitral je VersandsWck in Abhängigkeit von der Dichte
des für die Verpackung verwendeten Holzes
I. 1. Bcgr<!nzung durch den größten inneren Durchmesser des Innenbehälters
Höchst.- Dichte des Holzes höchstens 1,25 g/cm 3 und mindest,ms
d11rd11ncsser 0,6 0,65 0,7 0,75 0,8 0,85 0,9 0,95 1,0 1,05 1,1 1,15 1,2 1,25
des Innen- 1
behül lcrs
(cm) kg Pu (NO:1)-1 je VersandsLLick
10, 16 Keine Beschriinkung
UlllW(jt(,llZL 0,014 0, 108 0, 171 0,232 0,291 0,348 0,40 0,46 0,51 0,55 0,59 0,63 0,66 0,69
I. 2. Bc!gre11z1111(J d11rl'h d<1s (Jriißte innere Volumen des Innenbehälters
l löchst- Dichte dc,s Tlolzcs höchs1cns 1,25 g/cm 3 und mindestens
volumcn 0,(i 0,G5 0,7 0,75 0.8 0,85 0,9 0,95 1,0 1,05 1,1 1,15 1,2 1,25
des 11111(•11- 1
hehält(!ts
(Liter) k() Pu (NO:1)1 je v,~rsandstück
2 0,'.l10 0,(il 1,06 1,64 2,37 3,24 9,2 9,2 9,2 9,2 9,2 9,2 9.2 9,2
3 0,0:)(j 0,271 O,:iO 0,77 1,42 1,55 9,2 9,2 9,2 9,2 9,2 9.2 9,2 9,2
4 0,044 0,155 0, 193 0,271 1.42 1,42 1,42 1,42 1,42 1,82 2,44 3,17 4.04 5,03
5 0,044 0, 1OB 0, 173 0,240 1,42 1,42 1,42 1,42 1,42 1,42 1,42 1,42 1,42 1,42
7 0,044 0, !OB 0,171 0,232 1,42 1,42 1,42 1,42 1,42 1,42 1,42 1,42 1,42 1.42
unlwurcnzl 0,044 O,lOß 0,171 0,232 0,291 0,348 0,40 0,46 0,51 0,55 0,59 0,63 0,66 0,69
*) Diese Schichl kann aus mindestens 0,38 mm dickem Cadmium mit einem Flächengewicht von 0,325 g/cm2 bestehen.
Nr. 29 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. April 1972 575
Tabelle II
Wässerige Lösungen von UranylHuorid *) oder Uranylnitrat *)
Zuliissigc Mosse Uran je Versandstück in Abhängigkeit von der Dichte
des hir die Verpackung verwendeten Holzes
][. 1. Jkq1,·11·zt11HJ dt11ch d<'11 qri,l\li,11 i111Jcrc,n Durchmesser des Innenbehälters
lli,d1sl- Dichli, d(,s I lol,.<'s hiichslC'ns 1,25 g/cm" und mindestens
dt1rd1lll<'SS<'r 0,(i O,!i5 0,7 0, 75 0,8 0,85 0,9 0,95 1,0 1,05 1,1 1,15 1.2 1,25
cl(,s !1111(,11- 1
lwhiill.<,rs
(cm) l«J lJJ dll je, V,,is<1tl(ls1Lü:k
10, 16 <-- ---·--·-·---- Keine Beschränkung
unlH)(Jrenzl: O,OB4 o,no 0, 157 0, 193 0,231 0,267 0,301 0,335 0,370 0,400 0,429 0,456 0,478 0,498
II. 2. Beqrcnzu11g du,ch dits qrii!H() innere Volumen des Innenbehälters
Höchst- Dichte d('S Tlolzcs höchstens 1,25 g/cm' und mindestens
volumcn O,b O,(i5 0,7 0,75 0,8 0,85 0,9 0,95 1,0 1,05 1,1 1,15 1,2 1,25
des Innen- 1
behültcrs
(Liter) kg Uran je Versandstück
2 0, 152 0,380 0,66 1,01 1,47 2,00 2,66 3,50 4,64 6,04 7,62 9,39 11,3 13,3
3 0,084 0,223 0,416 0,65 0,93 1,25 1,58 1,96 2 34 2,74 3,16 3,57 3,99 4,42
4 0,084 0, 120 0,157 0,193 0,231 0,274 0,356 0,498 0.73 1,05 1,47 2,02 2,70 3,55
5 O,OB4 0, 120 0, 157 0, 193 0,231 0,267 0,301 0,495 0,57 0,66 0,74 0,84 0,92 1,02
7 O,OB4 0,120 0,157 0, 193 0,231 0,267 0,301 0,347 0 406 0,467 0,53 0,60 0,66 0,73
unbegrenzt O,UB4 0, 120 0, 157 0,193 0,231 0,267 0,301 0,335 0,370 0,400 0,429 0,456 0 478 0,498
•) Aus Urnn, das kein U-233 und nicht mehr als 93,5 Gewichtsprozent U-235 enthält.
Tabelle III
Nicht wasserstoffhaltige Uranverbindungen oder -gemische *),
deren Uran-235-Konzentration
nicht mehr beträgt als 4,8 g/ cm 3 **)
(einschließlich nicht moderierten Uranmetalls, das zu nicht mehr als 25 Gewichtsprozent
mit Uran-235 angereichert ist)
Zulässige Masse Uran je Versandstück in Abhängigkeit von der Dichte
des für die Verpackung verwendeten Holzes
III. 1. Begrenzung durch dc!n größten inneren Durchmesser des Innenbehälters
Ifochst- Dich1e des Holzes höchstens 1,25 g/cm 3 und mindestens 0,6 g/cm 3
clurd1rncss,!r
des lllllCn- 1
behältc1s
(cm) k\J Uwn je Versandstück
10,lG Keine Beschränkung
unbcqrenzt 0,69
III. 2. Br!grenztmg durch das qrii!He innere Volumen des Innenbehälters
Ilöchst- Dil'hlc des Jlolz.cs höchstens 1,25 g/cm' und mindestens
volunwn O,fi5 0,7 0,75 0,8 0,85 0,9
dc)s Innen- 1
hehüllers
(Liter) kq Uran je Versanclstück
3 7,0 10,0 12,2 14,5 14,5 14,5
4 4,B 7,B 7,8 7,B 7,8 7,8
5 3,G3 3,63 3,63 3,63 3,63 3,63
7 1,41 1,41 1,41 1,41 1,41 1,41
unbegrenzt O,G9 0,69 0,69 0,69 0,69 0,69
*) Aus Uran, das kein U-233 und nicht mehr als 93,5 Gewichtsprozent U-235 enthält.
**) Gemische, die Beryllium cHlc!r Deuterium enthalten, sind nicht zuqelassen; die Kohlenstoffmasse darf nicht mehr als das 5fache
der zulässigen Masse Urctn bctrnycn.
576 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I
Tabelle IV
Nicht wasserstoffhaltige Uranverbindungen oder -gemische *),
deren Urnn-235-Konzentration nicht mehr beträgt als 9,6 g/c:m:H*)
(einschließlich nicht moderierten Uranmetalls, das zu nicht mehr als 50 Gewichtsprozent
mit Uran-235 angereichert ist)
Zuliissiyc Mosse Urnn je Versandstück in Abhängigkeit von der Dichte
des fiir die Verpackung verwendeten Holzes
JV. l. lk!Jl<'llZllrHJ d111f:h clc'n \J1iillt,,11 inrwn'n Durchmesser des Innenbehälters
Ilcichst- Dichlc des l fol,.cs hödislens 1,25 g 1cm 3 und mindestens
d11rd1nH'ss,,, 0,u 0,!i5 0,7 0,75 0,8 0,85 0,9 0,95 1,0 1,05 1,1 1, 15 1,2 1,25
des lr1J1i,n-
hc,häll.c1 s
(cm) kq lJ1,1JJ ji, V<·1s<1ndsliick
7!5 Keine Beschränkung
8 Keine Beschränkung - - - - - - - - - - - - - - - - -•
a,5 -<----------------- Keine Beschränkung - - - - - - - - - - - - - - - - - -•
9 9,2 10 11 + - - - - - - - - - Keine Beschränkung
9,5 (j () 2 10 11 12 14 15 Keine Beschränkung
10 (j 9,2 10 11 12 14 15 16 17 17 17 19
nnbcq rcn,.1 O,fi9 0,(i'J O,li'J O,fi!'J 0,69 0,69 0,69 0,69 0,69 0,69 0,69 0,69 0,69 0,69
IV. 2. Bc'g1er1·1.11m1 durch dds !Jliifltc, innc,ie Volumen d,,s Innenbehälters
Höchst- Dichte des llo]z('s höchstens 1,25 g/cm" und mindestens
volumen O,fö 0,7 0,75 0,8 0,85 0,9 0,95 1,0
des Jn1wn-
hehülters
(Liter) kq lJrdn je, Vers<111dsl.ück
3 7 8 9,2 10 11 12 14 14,5
4 4,B 7,B 7,B 7,B 7,8 7,8 7,8 7,8
5 3,b3 3,(i3 3,63 3,63 3,63 3,63 3,63 3,63
7 1,41 1,41 1,41 1,41 1,41 1,41 1,41 1,41
unbegrenzt 0,69 0,69 0,69 0,69 0,69 0,69 0,69 0,69
•) Aus Uran, d,is kein lJ-233 und nicht mehr als 93,5 Gewichtsprozent U-235 enthält,
**) Gemische, die B,~r yl I ium odl'r Deuterium enthalten, sind nicht zugelassen; die Kohlenstoffmasse darf nicht mehr als das 5fache
der zulässigc!n Mctsse Uran lwtragcn.
Tabelle V
Uranmetall ohne Moderator*)
Zulässige Masse Uran je Versandstück in Abhängigkeit von der Dichte
des für die Verpackung verwendeten Holzes
V. 1. Begrem.ung durch den grüßten inneren Durchmesser des Innenbehälters
Höchst- Dichte des Holzes höchslens 1,25 g/cm 3 und mindestens
durchrncsser 0,6 0,65 0,7 0,75 0,8 0,85 0,9 0,95 1,0 1,05 1,1 1,15 1,2 1,25
des Innen- 1
behi:illers
(cm) ku Urnn je Vers,rnclstück
6 Keine Beschränkung
6,5 (j 7 Keine Beschränkung
7 6 7 B 9,2 10 Keine Beschränkung
7,5 6 7 B 9,2 10 11 12 14 15 16 17 17 17 19
10 6 7 8 9,2 10 11 12 14 15 16 17 17 17 19
unbegrenzt 0,G9 0,69 0,(i9 O,G9 0,69 0,69 0,69 0,69 0,69 0,69 0,69 0,69 0,69 0,69
Ullbegreuzl **) 6 7 8 9,2 10 11 12 14 15 16 17 17 17 19
V. 2. Begrenzunu durch das uriißte innere Volumen des Innenbehälters
Hödist- Dichte des I Jolzcs höchstens 1,25 g/cm 3 und mindestens
volurrwn 0,6 0,65 0,7 0,75 0,8 0,85 0,9 0,95 1,0 1,05 1,1 1,15 1,2 1,25
des Innen- 1
behi:ilte1s
(Liter) kg Urnn je Vers,mdsl.ück
2 G 7 8 9,2 10 11 12 14 15 16 17 17 17 19
2 (i 7 a 9,2 10 11 12 14 14,5 14,5 14,5 14,5 14,5 14,5
4 G 7 7,B 7,8 7,8 7,8 7,8 7,8 7,8 7,8 7,8 7,8 7,8 7,8
5 :u;:i :J,(i:l 3,(i'.l '.l,63 3,63 3,63 3,63 3,63 3,63 3,63 3,63 3,63 3,63 3,63
7 1,41 1,41 1,41 1,41 1,41 1,41 1,41 1,41 1,41 1,41 1,41 1,41 1,41 1,41
unlwqrcn,.t 0,(i!J 0,69 0,(i9 0,69 0,69 0,69 0,69 0,69 0,69 0,69 0,69 0,69 0,69 0,69
unlwqrcnzt **) 6 7 B 9,2 10 11 12 14 15 16 17 17 17 19
*) J\us U!iln, dils kc,in U-233 und nicht mehr als 93,5 Gewichtsprozent U-235 enthält.
**) Diese gröfü,rcn M,rssL'Il gcllcn flii spalll)i\re Stoffe in Form massiver Metallstücke im Gewicht von mindestens 2 kg, die keine
eingebuchletcn Ober Jliichen herben.
Nr. 29 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. April 1972 577
Tabelle VI
Uranverbindungen oder -gemische *), deren Uran-Konzentration nicht mehr beträgt
26,44 / 3
als H/U + l,4l g cm
Zuliissiye Masse Uran je Versandstück in Ahhär:zgigkeit von der Dichte
des für die Verpackung verwendeten Holzes
VI. l. ßc<Jl l!llZUIHJ du, eh dt•11 <JI iilllt!Jl inrH,r en Durchmesser des Innenbehälters
Hiichsl- liid1l.c dt•s Jlulz<'s höchstens 1,25 g/cm'1 und mindeslens
durcli11wssci 0,G 0,(i5 0,7 0,75 0,8 0,85 0,9 0,95 1,0 1,05 1,1 1,15 1,2 1,25
des lnncll· 1
hehüllcrs
(cm) k<J Uii!n je Ve1sa11dstück
6 •·· -----------·-··--- -- Keine Beschränkung
G,5 :um (i,O ·( Keine Beschränkung
7 2,80 G,0 ö,0 6,0 6,0 Keine Beschränkung
7,5 2,B0 G,0 6,0 6,0 6,0 6,0 6,0 14 15 15,2 15,2 15,2 15,2 15,2
10 o,:no 0,B7 1, 10 1,B0 2,50 3,50 4,6 7,1 7,7 9,6 11,6 13,8 16,1 18,3
unlwqrenzl 0,0B1 0, 120 0,157 0,193 0,231 0,267 0,301 0,335 0,370 0,400 0,429 0,456 0,478 0,498
VI. 2. Br.grenzti119 durch d<1s 9rößte innere Volumen des Innenbehälters
llüd1st- Dichte des I lolzes höchstens 1,25 g/cm 3 und mindestens
volunwn 0,ö 0,fi5 0,7 0,75 0,8 0,85 0,9 0,95 1,0 1,05 1,1 1,15 1,2 1,25
dPs Jnrwn- 1
heh~i 11.c!rs
(Liter) k\J Ur,in je V,,rs,rndsl.iick
2 0, 1:i2 o.:rno 0,(i6 1,01 1,47 2,00 2,66 3,50 4,64 6,04 7,62 9,39 11,3 13,3
3 0 0B4 0,l.23 0,416 0,fi5 0.93 1,25 1,58 1,96 2,34 2,74 3, 16 3,57 3,99 4,42
4 0,0B4 0, 120 0, 157 0, 193 0,231 0,274 0,356 0,498 0 73 1,05 1,47 2,02 2,70 3,55
5 0,flB4 0, 120 0, 157 0, 193 0,231 0,267 0,301 0.495 0,57 0,66 0,74 0,84 0,92 1,02
7 P,0B4 0,1'20 0, 157 0,193 0,231 0,267 0,301 0,347 0,406 0,467 0,53 0,60 0,66 0,73
unbegrenzt 0.0B4 0, 120 0, 157 0,193 0,231 0,267 0,301 0,335 0,370 0,400 0,429 0,456 0,478 0,498
"') Aus Unrn, d<1s kein U-233 und nicht mehr als 93,5 Gewichtsprozent U-235 enthält.
Tabelle VII
Nicht wasserstoffhaltige Plutoniumverbindungen oder -gemische,
deren Plutonium-239-Konzentration nicht mehr beträgt als 10 g/cm 3 *)
Zulässige Masse Plutonium je Versandstück in Abhängigkeit von der Dichte
des für die Verpackung verwendeten Holzes
VII. 1. Begrenzung durch den größt,m inneren Durchmesser des Innenbehälters
Höchst- Dichte des Holzes höchstens 1,25 9 1cm• und mindestens
durchmcsscr 0,(j 0,65 0,7 0,75 0,8 0,95 1,05 1,1 1,15 1,25
des Inrn,n- 1
behälters
(cm) kg Plutonium je Versi!ndslLick
6 ~-~- Keine Beschränkung
6,5 3,fi0 4,2 - - - - Keine Beschränkung
7
7,5
:l,fi0
:l,60
4,:l
4,2
4,7
4,7
5,3
5,3 5,9 7,1
Keine Besch r änkun9
~ - - - Keine Beschränkung
__ ___,,
10 3,60 4,2 4,7 5,3 5 9 7,1 8,1 8,3 8,6 8 9
unbeurenzt o,,10s 0,405 0,405 0,405 0,405 0,405 0,405 0,405 0,405 0,405
VII. 2. Begrenzun9 durch das 9rößte innere Volumen des Innenbehälters
llöchst- Dichte des llolzes höchstens 1,25 g/crn3 und mindestens
volumcn O,G 0,65 0,7 0,75 0,8
des Innen- 1
hehi:i.llers
(Liter) kg Plutonium Je Versandstück
3 3,60 4,2 4,7 5,3 5,9
4 3,(j() 3,84 3,84 3,84 3,84
5 2,44 2,44 2,44 2,44 2,44
7 1,20 1,20 1,20 1,20 1,20
unbc9renzt 0,405 0,405 0,405 0,405 0,405
"') Gemische, die Beryllium od<ir Deuterium enthalten, sind nicht zugeli!ssen; die Kohlenstoffmasse darf nicht mehr als 1/10 der zu-
lässigen Masse Plutonium betrugen.
578 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I
Tabelle VIII
Plutoniummetall ohne Moderator
Zulcissige Masse Plutonium je Versandstück in Abhängigkeit von der Dichte
des für die Verpackung verwendeten Holzes
VIII. 1. Begrenzunq durch den 9riißlen inneren Durchmesser des Innenbehälters
Iliichst- Dichte des Holzes höchstens 1,25 g/cm 3 und mindestens
durchrrH~sse1 0,6 0,65 0,7 0,75 0,8 0,85
des lnrwn- 1
bd1älters
(cm) kg Plutonium je Versands.tück
4 3,20 Keine Beschränkung
10 3,20 3,60 3,90 4,2 4,4 4,5
unbegrenzt 0,405 0,405 0,405 0,405 0,405 0,405
unbegrenzt*) 3,20 3,60 3,90 4,2 4,4 4,5
VIII. 2. Begrenzung durch das größte innere Volumen des Innenbehälters
Höchst- Dichte des Holzes höchstens 1,25 g/cm 3 und mindestens
volumen 0,6 0,65 0,7 0,75 0,8 0,85
des Innen- 1
behälters
(Liter) kg Plutonium je Versandstück
3 3,20 3,60 3,90 4,2 4,4 4,5
4 3,20 3,60 3,84 3,84 3,84 3,84
5 2,44 2,44 2,44 2,44 2,44 2,44
7 1,20 1,20 1,20 1,20 1,20 1,20
unbegrenzt 0,405 0,405 0,405 0,405 0,405 0,405
unbegrenzt*) 3,20 3,60 3,90 4,2 4,4 4,5
•) Diese größeren Massen gellen für spaltbare Stoffe in Form massiver Metallstücke im Gewicht von mindestens 2 kg, die keine
eingebuchteten Oberflächen haben.
Tabelle IX
Plutoniumverbindungen oder -gemische, deren Plutonium-Konzentration
26 56
mc . ht me h r be trag .. t a l s H/Pu' + , /
g cm 3
1 35
Zulässige Masse Plutonium je Versandstück in Abhängigkeit von der Dichte
des für die Verpackung verwendeten Holzes
IX. 1. Begrenzung d11rd1 den größten inneren Durchmesser des Innenbehälters
Höchst- Dichte des Holzes höchstens 1,25 g/cm3 und mindestens
durchmesser 0,6 0,65 0,7 0,75 0,8 0,85 0,9 0,95 1,0 1,05 1,1 1,15 1,2 1,25
des Innen- 1
behälters
(cm) kg Plutonium je Versandstück
4 Keine Beschränkung
5 3,2 3,60 3,90 4,2 4,4 Keine Beschränkung
6 2,80 3,GO 3,90 4,2 4,4 4,5 4,5 4,5 4,5 4,5 4,5 4,5 4,5 4,5
6,5 2,50 3,40 3,80 4,2 4,4 4,5 4,5 4.5 4,5 4,5 4,5 4,5 4,5 4,5
7 2,20 3,10 3,70 4,2 4,4 4,5 4,5 4,5 4,5 4,5 4,5 4,5 4,5 4,5
7,5 1,90 2,70 3 40 4,1 4,4 4,5 4,5 4,5 4,5 4,5 4,5 4,5 4,5 4,5
8 1,60 2,30 3,0 3,80 4,4 4,5 4,5 4,5 4,5 4,5 4,5 4,5 4,5 4,5
8,5 1,30 1,80 2,40 3,20 3,80 4,3 4,5 4,5 4,5 4,5 4,5 4,5 4,5 4,5
9 0,97 uo 1,80 2,40 3,00 3,40 3,60 3,80 4,0 4,2 4,4 4,4 4,4 4,4
4,4
9,5 0,65 0,88 1,20 1,50 1,90 2,20 2,40 2 60 2,80 3,10 3,60 4,4 4,4
10 0,330 0,42 0,50 0,58 0,70 0,83 0,99 i,20 1,50 1,90 2,70 3,90 4,5 4,5
unbegrenzt 0,022 0,053 0,084 - 0,114 0,143 0,171 0,199 0.226 0,250 0,274 0,294 0,311 0,327 0,339
IX. 2. Begrenzung durch das größte innere Volumen des Innenbehälters
Höchst- Dichte des Holzes höchstens 1,25 glcm 3 und mindestens
volumen 0,6 0,65 0,7 0,75 0,8 0,85 0,9 0,95 1,0 1,05 1,1 1,15 1,2 1,25
des Innen- 1
behälters
(Liter) kg Plutonium je Versandstück
2 0,152 0,309 0,52 0,80 1,16 1,59 4,5 4,5 4,5 4,5 4,5 4,5 4,5 4,5
3 0,047 0,133 0,247 0,380 0,700 0,76 4,5 4.5 4,5 4,5 4,5 4,5 4,5 4,5
4 0,022 0,076 0,095 0, 133 0.700 0,700 0,700 0,700 0,700 0,89 1,19 1,55 1,98 2,47
5 0,022 0,053 0,085 0,118 0,700 0,700 0 700 0,700 0,700 0,700 0,700 0,700 0,700 0,700
7 0,022 0,053 0,084 0,114 0,700 0,700 0,700 0 700 0,700 0,700 0,700 0,700 0,700 0,700
unbegrenzt 0,022 0 053 0,084 0,114 0,143 0,171 0.199 0,226 0,250 0,274 0,294 0,311 0,327 0,339
Nr. 29 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. April 1972 579
Tabelle X
Wässerige Lösungen von Uran-233-Nitrat und Uran-233-Fluorid
Zulässige Masse Uran je Versandstück in Abhängigkeit von der Dichte
des für die Verpackung verwendeten Holzes
X. 1. Bcgn,nztmg durch d,,n größten inneren Durchmesser des Innenbehälters
IIiichst- Dichte des Tiolzes höchstens 1,25 g/cm 3 und mindestens
durchrnPssr,r 0,6 0,65 0,7 0,75 0,8 0,85 0,9 0,95 1,0 1,05 1,1 1,15 1,2 1,25
des ln1wn- 1
behäll.ers
(cm) kg Urnn je Versandstück
9 Keine Beschränkung
9,5 0,035 0,067 Keine Beschränkung
10 0,035 O,Ofi7 0,100 -< Keine Beschränkung
unbegrenzt 0,035 O,OG7 0,100 0,134 0,169 0,200 0,231 0,261 0,289 0,316 0,340 0,361 0,371 0,391
X. 2. BL,grenzung durch das 9rößte innere Volumen des Innenbehälters
Höchst- Dichte des Holzes höchstens 1,25 g/cm 3 und mindestens
volumen 0,6 0,65 0,7 0,75 0,8 0,85 0,9 0,95 1,0 1,05 1,1 1,15 1,2 1,25
des lernen- 1
bchälters
(Liter) kg Uran je Versandstück
2 0,152 0,309 0,475 0,71 0,99 1,33 1,71 2,11 2.54 2,99 3,44 3,94 4,41 4,8
3 0,085 0, 133 0,180 0,228 0,285 0,332 0,389 0,446 0,50 0 56 0,60 0,67 0,73 0,78
4 0,085 0, 109 0, 133 0, 175 0.213 0,256 0,304 0,356 0,408 0.460 0,51 0,57 0,63 U,69
5 0,035 0,076 0,114 0.152 0,190 0,223 0,256 0,292 0,323 0,356 0,389 0,422 0,451 0,484
7 0,035 0,073 0,109 0,142 0,175 0,204 0 235 0,263 0,289 0,318 0,342 0,368 0,394 0,420
unbcgrcnz1 0,035 0,0(i7 0,100 0, 134 0,169 0,200 0,231 0,261 0,289 0.316 0,340 0,361 0,377 0,391
2. Prüfmethoden
2.1 Methoden für die in den Nummern 3.3.1 Buchstabe 1), 3.3.2.1, 3.3.3 Buchstabe a), 5.1 Buch-
stabe b), 5.3 Buchstaben a) und d) der Klasse IVb und den Nummern 1.2.1, 1.2.2.1 Buch-
stabe a), 1.2.2.2 Buchstabe b), 1.3.1, 1.3.2 Buchstaben a) und b) 2 und 1.4.2.1 Buchstabe b)
dieses Anhangs vorgesehenen Prüfungen
Das Musterversandstück muß allen nachstehend genannten Prüfungen unterzogen wer-
den, sofern es nicht ausdrücklich davon befreit ist. Ein Muster ist nacheinander minde-
stens zwei der genannten Prüfungen zu unterwerfen, sofern es nicht ausdrücklich davon
befreit ist.
Nachdem das Musterversandstück irgendeiner der in Nummern 2.1 bis 2.3.3 dieses An-
hangs vorgesehenen Prüfungen unterworfen wurde, muß auch noch bewiesen werden, .daß
die Umschließung und die Wirkung der Strahlenabschirmung in dem Maße erhalten ge-
blieben sind, als dies für die betreffende Art Verpackung erforderlich ist. Eine Möglich-
keit, diesen Beweis zu erbringen, besteht darin, die in Nummer 2.3.4 dieses Anhangs vor-
gesehenen Prüfungen in bezug auf die Umschließung und die Wirkung der Strahlen-
abschirmung vorzunehmen.
2.1.1 Frei f a 11 prüf u n g nach Bespreng u n g mit Wasser
2.1.1.1 Ausnahmen:
Verpackungen, deren äußerste Umschließung ganz aus Metall, Holz, Keramik, Kunststoff
oder irgendeiner Kombination dieser Stoffe besteht, sind von dieser Prüfung ausgenom-
men.
2.1.1.2 Prüfverfahren
a) i) Das Musterversandstück, das mit seiner Grundfläche auf ebenem Boden aufliegt,
wird von allen vier Seiten, wie unter d) hiernach beschrieben, während 30 Minuten
aus jeder Richtung mit Wasser besprengt, wobei die Richtungsänderung so rasch
wie möglich erfolgen soll; oder
ii) das Musterversandstück, das mit seiner Grundfläche auf ebenem Boden aufliegt,
wird während mindestens 30 Minuten gleichzeitig aus allen vier Richtungen, wie
nachstehend unter d) beschrieben, besprengt.
580 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I
b) Dcis nicht getrocknete Musterversandstück wird der in Nummer 2.1.2 dieses Anhangs
beschriebenen Prüfung im freien Fall aus 1,2 m Höhe unterzogen, und zwar sofort nach
der Besprengung, wenn das Verfahren unter a) i) angewendet wurde oder beim Ver-
fahren unter a) ii) 1½ bis 2½ Stunden nach der Besprengung.
c) Das Wassc~r muß gemäß den folgenden Bestimmungen mit einem Druck von
2 ± 0,3 kg/cm:! ausgespritzt werden*):
i) Der \Vasscrstrnhl muß einen Vvasserkegel bilden, dessen Winkel am Scheitel-
punkt, am Ende der Düse gemessen, 35° beträgt;
ii) die Wc1ssermenge jedes Strahls soll 230 ± 23 Liter/Stunde betragen;
iii) mehr als 50 °/o der Wassertropfen müssen einen Durchmesser von 3 bis 5 mm
haben.
d) Der Strahl muß abwärts aus einer Entfernung von 2,4 m (von der Düse bis zu einer
Ecke oder einem Rand des Musterversandstücks gemessen) unter einem Winkel von
45 ° zur Horizontalen auf das Musterversandstück einfallen, wobei die Achse des
Strahls, wie nachfolgend beschrieben, in einer vertikalen Ebene liegen soll:
i) Bei rechteckigen Musterversandstücken schließt diese Ebene die Diagonale zwischen
der visierten und der dieser gegenüberliegenden Ecke ein;
ii) bei zylinderförmigen Musterversandstücken, die auf einer ihrer ebenen Flächen
stehen müssen, soll der Strahl nacheinander aus vier senkrecht aufeinander ste-
henden Richtungen fallen.
Das Wasser muß sofort ablaufen, so daß das Versandstück nicht in einer Wasserlache
steht.
2.1.2 Freifallprüfung
2.1.2.1 Ausnahmen:
Flaschen für Gase, die unter einem Druck von mehr als 7 kg/cm 2 verdichtet wurden, sind
von dieser Prüfung ausgenommen.
2.1.2.2 Prüfverfahren
a) Das Musterversandstück muß so auf die Aufprallplatte fallen, daß es hinsichtlich der
zu prüfenden Sicherheitsfaktoren den größtmöglichen Schaden erleidet.
b) Die Fallhöhe, vom untersten Teil des Musterversandstücks bis zur Oberfläche der
Aufprallplatte gemessen, muß 1,2 m betragen.
c) Bei rechteckigen Musterversandstücken aus Pappe oder Holz mit einem Gewicht von
nicht mehr als 50 kg muß überdies an einem besonderen Muster eine Prüfung im
freien Fall aus einer Höhe von 30 cm auf jede Ecke des Musterversandstücks vor-
genommen werden.
d) Bei zylinderförmigen Musterversandstücken aus Pappe mit einem Gewicht von nicht
mehr als 100 kg muß überdies an einem besonderen Muster eine Prüfung im freien
Fall aus einer Höhe von 30 cm auf jedes Viertel der beiden Ränder vorgenommen
werden.
e) Bei Versandstücken der Nuklearen Sicherheitsklasse II muß das Versandstück, das
gemäß der Vorschrift unter b) geprüft werden soll, zuerst einer Prüfung im freien
Fall aus 30 cm Höhe auf jede Ecke oder bei zylinderförmigen Musterversandstücken
auf jedes Viertel der beiden Ränder unterworfen werden.
2.1.2.3 Aufprallplatte
Die Aufprallplatte muß eine starre, glatte, ebene Oberfläche haben und horizontal
liegen. Es kann sich dabei z.B. um die obere Seite eines Blocks aus einem Material
handeln, dessen Masse ausreicht, um alle Schläge ohne merkliche Bewegung aufzu-
fangen. Die Oberfläche der Aufprallplatte kann mit einer Schutzplatte aus Stahl bedeckt
sein.
*) Um den für diese Probe erforderlichen Bedingungen zu entsprechen, kann man z.B. eine Düse verwenden, deren Ende
aus einer 1,6 mm dicken Scheibe aus rostfreiem Metall besteht. Diese Scheibe soll 36 Löcher von 1 mm Durchmesser auf-
weisen, die in konzentrischen Kreisen wie folgt regelmäßig angeordnet sind:
16 Löcher in einem Kreis mit einem Radius von 25 mm,
8 Löcher in einem Kreis mit einem Radius von 19 mm,
8 Löcher in einem Kreis mit einem Radius von 13 mm,
4 Löcher in einem Kreis mit einem Radius von 6 mm.
Nr. 29 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. April 1972 581
2.1.3 Druckprüfung
Prüfvcrfabren
Dils M11stervcrs,rndstück wird während mindestens 24 Stunden der Einwirkung einer Druck-
k rd ll t1 usqcselzt, die dem größeren der beiden nachstehenden Werte entspricht: fünfmal
dem Ccw ic:ht des Versandstücks oder 1 300 kg/m 2 multipliziert mit der in Quadratmetern
angegebenen Vt!r1ikal projizierten Fläche des Versandstücks. Diese Kraft muß gleich-
müßig c1uf zwei ~Jcgcnüberliegende Seiten des Versandstücks einwirken, von denen eine
die normc.ilerweisc als Boden benutzte Seite des Versandstücks ist.
2.1.4 Durchs l o ß prüf u n g
Prüfverfuhren
a) Dds Mustcrvcrsundslück wird auf eine harte, flache horizontale Unterlage gestellt,
die sich wJ.hrend des Versuchs nicht merklich verschieben darf.
b) Eine G kq schwere Stange mit 32 mm Durchmesser, deren unteres Ende halbkugel-
förmig ist, wird mit vertikal gerichteter Längsachse so über dem Musterversandstück
falkm geldssen, daß ihr Ende in die Mitte des schwächsten Teils der Verpackung und,
wenn sie weit genug eindringt, die dichte Umschließung trifft.
c) Die Fallhöhe~, vom unteren Ende der Stange bis zur Oberfläche der Verpackung
gemessen, muß 1 m betragen. Die Stange darf sich während des Versuchs nicht
merklich verformen.
2.2 Methoden für die in Nummern 3.3.2.2 und 3.3.2.3 der Klasse IV b vorgesehenen Prü-
fungen
2.2.1 Ausnahmen
Von dieser Prüfung sind ausgenommen:,
a) für die Aufnahme von Flüssigkeiten bestimmte A-Verpackungen, die den Vor-
schriften der Nummer 3.3.2.2 Buchstaben a) oder b) der Klasse IVb entsprechen;
b) für die Aufnahme von Tritium mit einer Aktivität von weniger als 200 Ci oder von
anderen Gasen mit einer Aktivität von weniger als 20 Ci bestimmte dichte Um-
schließungen der A-Verpackungen.
2.2.2 Prüfverfahren
a) i) Bei A-Verpackungen für Flüssigkeiten läßt man das Musterversandstück so auf
die Aufprallplatte fallen, daß die dichte Umschließung den größtmöglichen Schaden
erleidet.
ii) Bei A-Verpackungen für Gase läßt man die dichte Umschließung so auf die Auf-
prallplatte fallen, daß sie den größtmöglichen Schaden erleidet.
b) Die Fallhöhe, vom unteren Teil des Musterversandstück.es [im Fall unter a) i)] oder
der dichten Umschließung [im Fall unter a) ii)] bis zur Oberfläche der Aufprallplatte
gemessen, muß 9 m betragen.
2.2.3 Aufprallplatte
Die Aufprallplatte muß eine ebene, horizontal liegende Oberfläche haben, die so be-
schaffen sein muß, daß ihr beim Aufprall wachsender Widerstand gegen eine Verschie-
bung oder Verformung den am Musterversandstück (oder an der dichten Umschließung)
auftretenden Schaden nicht merklich vergrößert. Diese Oberfläche kann z.B. aus einer
Stahlplatte bestehen, die mit einem Betonblock verbunden ist, wobei die Masse des
Betonblocks mindestc~ns zehnmal größer sein muß als die des zu prüfenden Versand-
stückmus1 ers. Der Betonblock muß auf einer festen Unterlage stehen, und die mindestens
1,25 cm dicke Stahlplatte muß in frischen Beton eingeschwemmt werden, damit sie gut
anha.ftet.
2.3 Methoden für die in den Nummern 3.3.1 Buchstabe 1), 3.3.3 Buchstabe a), 5.1 Buchstabe b),
5.3 Buchstaben a), d), f) und h) der Klasse IVb und den Nummern 1.2.2.1 Buchstaben a)
und b), 1.3.2 Buchstaben a) und b) 2 und 1.4.2.1 Buchstabe b) dieses Anhangs vorgesehe-
nen Prüfungen
Das Musterversandstück muß den sich addierenden Einwirkungen der mechanischen
Prüfung gemäß Nummer 2.3.1 dieses Anhangs, der Erhitzungsprüfung gemäß Nummer
2.3.2 dieses Anhangs und, sofern es nicht ausdrücklich davon befreit ist, der Immersions-
prüfung gemäß Nummer 2.3.3 dieses Anhangs, und zwar in der hier angegebenen
Reihenfolge, unterzogen werden.
582 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I
2.3.1 Mechdnische Prüfung
2.3.1.1 Ausndhmen: keine
2.3.1.2 Die Prüfung besteht aus den zwei nachfolgenden Fallversuchen, deren Reihenfolge so
gewühlt werden muß, daß die Schäden, die das Musterversandstück erleidet, bei der nach-
fol~Jendcn Erhitzungsprüfung die größtmögliche Wirkung hervorrufen. Diese beiden
Fallversuche sind in den Nummern 2.3.1.3 und 2.3.1.4 dieses Anhangs beschrieben.
2.3.1.3 ci) Das Mustcrversrmdstück muß so auf die Aufprallplatte fallen, daß es den größt-
möglichen Schüden erleidet.
b) Die Aufprallplalte muß der Beschreibung in Nummer 2.2.3 dieses Anhangs ent-
sprechen.
c) Die Fallhöhe, vom untersten Teil des Musterversandstücks bis zur Oberfläche der
Aufprallplatte gemessen, muß 9 m betragen.
2.3.1.4 a) Das Musterversandstück muß so auf den Aufprallkörper fallen, daß es den größt-
möglichen Schaden erleidet.
b) Der Aufprnllkörper muß ein massiver Flußstahlzylinder von 15 ± 0,5 cm Durchmesser
sein, der auf einer Aufprallplatte gemäß Nummer 2.2.3 dieses Anhangs senkrecht und
fest montiert ist. Die Aufprallfläche des Zylinders muß eben und waagerecht sein;
die Abrundung der Kante darf höchstens einen Radius von 6 mm besitzen. Die freie
Länge des Zylinders muß 20 cm sein, sofern nicht ein längerer Zylinder einen größeren
Schaden verursachen würde; in diesem Fall muß er so lang sein, daß er den größt-
möglichen Schaden verursacht.
c) Die Fallhöhe, vom untersten Teil des Musterversandstücks bis zur Aufprallfläche
des Zylinders gemessen, muß 1 m betragen.
2.3.2 Erhitzung s prüf u n g
2.3.2.1 Ausnahmen: keine
2.3.2.2 Eine Erhitzungsprüfung wird als befriedigend angesehen, wenn die in das Muster-
versandstück eindringende Wärmeenergie nicht geringer ist, als wenn das ganze Ver-
sandstück während 30 Minuten einer Umgebungstemperatur von 800° C, wobei der
Strahlenkoeffizient 0,9 beträgt, ausgesetzt würde, wobei angenommen wird, daß die
Außenseiten des Versandstücks einen Absorptionskoeffizienten von 0,8 haben.
Wenn die Verpackung mit einer Wärmeisolierung versehen ist, die bei anderen Bedin-
gungen, als sie sich bei den Prüfungen gemäß Nummern 2.1.1 bis 2.1.4 und 2.3.1 dieses
Anhangs ergeben würden (z.B. bei brüskem Verrutschen des Versandstücks), teilweise
verlorengehen kann, wird außerdem angenommen, daß durch diese Isolierung nur 50 °/o
der Oberfläche der Verpackung geschützt ist.
2.3.2.3 Prüfverfahren
Das nachstehend beschriebene Verfahren für die Erhitzungsprüfung wird als den im
vorstehenden Abs. 2.3.2.2 angeführten Bedingungen entsprechend erachtet:
a) Das Musterversandstück, dessen Temperatur der Umgebungstemperatur entspricht,
wird einem offenen Feuer ausgesetzt, das den Bedingungen im folgenden Unter-
absatz b) entspricht. Das Versandstück wird so angebracht, daß sich sein Boden 1 m
über dem Boden des Gefäßes befindet, das den Brennstoff enthält. Die Vorrichtung,
mit der das Versandstück gehalten wird, muß so beschaffen sein, daß nur ein un-
wesentlicher Teil seiner Oberfläche der direkten Einwirkung des Feuers entzogen
ist. Die Lage des Versandstücks muß derart sein, daß der größtmögliche Schaden
entsteht.
b) Das Feuer wird durch die an der freien Luft stattfindende Verbrennung eines Erdöl-
destillats erzeugt, das durch Destillation bei einer Höchsttemperatur von 330° C
gewonnen wurde, einen Flammpunkt von mindestens 46° C und einen Brennwert
(oberen Heizwert) von 11 100 bis 11 700 kcal/kg besitzt. Das Feuer muß so brennen,
daß alle Seiten des Versandstücks einer hellen Flamme von mindestens 0,7 m und
höchstens 3 m Dicke ausgesetzt sind. Das Gefäß muß so tief sein, daß der Brennstoff
fast bis zum Rand reicht.
c) Das Feuer muß unter den vorstehend beschriebenen Bedingungen während 30 Minuten
auf das Versandstück einwirken. Dieses darf frühestens nach drei Stunden künstlich
abgekühlt werden, sofern nicht mittels eines Thermoelements oder auf andere Weise
bewiesen wird, daß die Innentemperatur zu fallen begonnen hat.
Nr. 29 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. April 1972 583
2.3.3 I rn rn er s i o n s prüf u n g
2.3.3.1 Ausrwhrnen: J\lle Versandstücke ohne die der Nuklearen Sicherheitsklassen I und II.
2.3.3.2 Prüfverfohren
u) Die zu prüfenden Verbindungsstellen*) sind während mindestens 8 Stunden mindestens
90 cm lief in Wasser einzutauchen.
b) Vor dem Eintauchen soll die Temperatur des Musterversandstücks 5 bis 15° C höher
sein als diejcni~Je des Wassers.
2.3.4 Prüfung der Umschließung und der Strahlenabschirmung
(1) DichlheitsprüJung
Es kann auf Grund irgendeines für die Prüfung der Dichtheit allgemein anerkannten
Verfahrens nachgewiesen werden, daß die Umschließung nach der Durchführung irgend-
einer der in den Nummern 2.1.1 bis 2.3.3 dieses Anhangs vorgesehenen Prüfungen in
dem Maße erhalten geblieben ist, als dies für die Art der Verpackung erforderlich ist.
(2) Prüfung der Wirksamkeit der Strahlenabschirmung
a) Für Typ-A- und -B-Verpackungen im Anschluß an die in Nummern 2.1.1 bis 2.1.4 dieses
Anhangs beschriebenen Prüfungen
1. Die ganze Außenseite des Musterversandstücks, das eine geeignete Quelle enthält,
muß mit Hilfe eines Röntgenfilms oder eines geeigneten Instruments daraufhin
untersucht werden, ob die Wirkung der Strahlenabschirmung nicht merklich nach-
gelassen hat.
2. Die Worte „die Wirkung der Strahlenabschirmung nicht merklich nachgelassen
hat" bedeuten, daß die Dosisleistung an irgendeiner Außenseite des Versand-
stücks, das Iridium-192 enthält, nach den Prüfungen, denen es unterworfen wurde,
nicht merklich zugenommen hat. Wenn die Verpackung nur für ein bestimmtes
Nuklid verwendet wird, kann dieses anstelle von Iridium-192 als Quelle dienen.
b) Für Typ-B-Verpackungen im Anschluß an die in Nummern 2.3 bis 2.3.3 dieses An-
hangs beschriebenen Prüfungen
1. Die ganze Außenseite des Musterversandstücks, das eine geeignete Quelle enthält,
muß mit Hilfe eines geeigneten Instruments daraufhin untersucht werden, ob die
Wirkung der Strahlenabschirmung nachgelassen hat.
2. Wird festgestellt, daß die Wirkung der Strahlenabschirmung an irgendeiner Stelle
der Außenseite nachgelassen hat, muß durch Messungen und wenn nötig durch
Berechnungen festgestellt werden, daß in bezug auf die vom Musterversandstück
abgegebene Strahlung die Vorschriften der Nummer 3.3.3 Buchstabe a) ii) der
Klasse IV b eingehalten sind.
2.4 Prüfmethoden für Kapseln
Für jede der in den Nummern 2.4.1 bis 2.4.4 dieses Anhangs genannten Prüfungen kann.
eine andere Musterkapsel verwendet werden. Nach jedem Versuch muß die Dichtigkeit
nach einem Verfahren geprüft werden, das nicht weniger empfindlich sein darf als das
in Nummer 2.4.5 dieses Anhangs beschriebene.
2.4.1 Stoßempfindlichkeitsprüfung
Die Musterkapsel muß aus 9 m Höhe auf eine Aufprallplatte fallen. Diese muß eine
ebene, horizontal liegende Oberfläche haben und so beschaffen sein, daß ihr beim
Aufprall wachsender Widerstand gegen eine Verschiebung oder Verformung den von
der Kapsel erlittenen Schaden nicht merklich vergrößern darf.
2.4.2 Schlagprüfung
Die Musterkapsel wird auf eine Bleiplatte gelegt, die auf einer glatten, festen Unterlage
aufliegt; dann wird ihr mit dem flachen Ende eines Stahlhammers ein Schlag versetzt,
dessen Wirkung dem freien Fall eines Gewichtes von 1,4 kg aus 1 m Höhe gleichkommt.
Das flache Ende des Hammers muß einen Durchmesser von 2,5 cm haben, und seine
Kanten müssen abgerundet sein, wobei die Rundung einen Radius von mindestens 3 mm
haben muß. Als Material für die Bleiplatte, die höchstens 25 mm dick sein darf und
größer sein muß als die Kapsel, ist Blei mit einem Härtegrad (nach Vickers) zwischen
3,5 und 4,5 zu verwenden. Für jeden Versuch ist eine neue Platte zu verwenden.
*) Unter dem Ausdruck „zu prüfende Verbindungsstelle" ist die Gesamtheit der Verbindungsstellen zu verstehen, die
sich am glcichlm Celiiß der Verpackung befinden. Man beginnt mit dem äußersten Gefäß und setzt die Prüfung fort,
bis man zu einem Cefäß kommt, das dicht ist.
584 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I
2.4.3 Erh i l.zungsprüfung
Die Muslcrkiipsel ist in Luftatmosphäre auf 800° C zu erhitzen und 10 Minuten auf
dies(!r Temperatur zu belassen. Nachher ist sie auskühlen zu lassen.
2.4.4 lmmersionsprüfung
Die Muslcrkapsel wird während 24 Stunden in Wasser von pH 6 bis pH 8 getaucht.
Das Wasser muß Raumtemperatur haben, und seine Leitfähigkeit darf 10 Mikro-Siemens/
cm nicht übersteigen.
2.4.5 Methode für die Dichtheitsprüfung
(1) Prüfung Nr. 1
Die Musterkapsel ist in eine Lösung zu tauchen, die den Werkstoff der Kapsel nicht
angreift und die sich unter Bedingungen, wie sie sich bei dieser Prüfung ergeben, als
wirksam genug erwiesen hat, um einen Abgang des betreffenden Radionuklids zu er-
zeugen. Die Lösung ist auf 50° ± 5° C zu erwärmen und acht Stunden auf dieser
Temperatur zu belassen.
-(2) Prüfung Nr. 2
Nach sieben Tagen ist die Prüfung Nr. 1 an der gleichen Kapsel zu wiederholen.
Wenn die Gesamtaktivität in jeder Lösung geringer ist als 0,05 Mikrocurie, gilt die
Kapsel als dicht.
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S. 437) 11ach Sachqcbic,tc!n cieordnct veröffentlicht. Der Teil III kann nur als Verlagsabonnement bezogen werden.
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