513
Bundesgesetzblatt
Teil I Z1997 A
1972 Ausgegeben zn Bonn am 5. April 1972 1 Nr. 28
Tag Inhalt Seite
22. 3. 72 Neufassung der Verordnung über Ausnahmen von der Eichpflicht (Eichpflicht-Ausnahme-
verordnung) ..................................................................... , . . 513
7141-6-4-1
28. 3. 72 Siebente Verordnung zur Änderung der Fruchtbehandlungsverordnung ................. . 523
2125-4-35, 2125-4-37
22. 3. 72 Anordnung über die Ernennung und Entlassung von Beamten im Geschäftsbereich des
Dundesm i nislers für das Post- und Fernmeldewesen ................................... . 526
20:J0-11-38
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Bundesgesetzblatt Teil II Nr. 15 und Nr. 16 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 527
Verkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 528
Bekanntmachung
der Neufassung der Verordnung
über Ausnahmen von der Eichpflicht
(Eichpflicht-Au.snahmeverordnung)
Vom 22. März 1972
Auf Grund des Artikels 2 der Ersten Verordnung
zur Anderung der Eichpflicht-Ausnahmeverordnung
vom 20. Dezember 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 2057)
wird nachstehend der Wortlaut der Verordnung
über Ausnahmen von der Eichpflicht (Eichpflicht-
Ausnahmeverordnung) vom 26. Juni 1970 (Bundes-
gesetzbl. I S. 960) in der ab 1. Januar 1972 geltenden
Fassung bekanntgegeben, wie er sich aus der oben
angeführten Anderungsverordnung ergibt.
Die Rechtsvorschriften sind auf Grund des § 8
Abs. 1, 3 und 4 sowie des § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buch-
stabe e, Nr. 3 und 4 des Eichgesetzes vom 11. Juli
1969 (Bundesgesetzbl. I S. 759) erlassen worden.
Bonn, den 22. März 1972
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Finanzen
In Vertretung
Dr. R o h w e d de r
514 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I
Verordnung
über Ausnahmen von der Eichpilicht
(Ekhpilicht-Ausnahmeverordnung)
Inhaltsverzeichnis
§ §
Unbeschränkte Ausnahmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Füllmengenkennzeichnung und Schriftgrößen ........ 12
Längenmeßgerüle . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2 Meßgeräte nach § 7 Abs. 2 des Eichgesetzes . . . . . . . . . . 13
Meßgeräte für Wasserdampf und Gas . . . . . . . . . . . . . . . 3 Befreiung von der Pflicht zur Verwendung
von Meßgeräten ................................. 14
Meßgeräte zur Beslirnmung des Fettgehalts . . . . . . . . . . 4
Kennzeichnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 15
Meßgeräte nach § 2 des Eichgeselzes . . . . . . . . . . . . . . . . 5
Kontrollmeßgeräte ................................. 16
Volumenrneßgeüite im Bereich der Heilkunde . . . . . . . . 6 Nachschau ......................................... 17
Zusatzeinrichtungen ............................... 7 Bezugstemperatur . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 18
Formbeständige Behältnisse . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 8 Ordnungswidrigkeiten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 19
Meßgeräte bQi der IIerstellung und Verpackung Ubergangsvorschriften .............................. 20
von Arzneim i Lleln . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 9 Berlin-Klausel ..................................... 21
Meßgeräte für die I lerstellung von Packungen Inkrafttreten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 22
und Backwaren .................................. 10 Anlage 1 zu § 16
Minusabweichungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 11 Anlage 2 zu § 17
§ 1 das Branntweinmonopol und seinen Ausfüh-
Unbeschränkte Ausnahmen rungsbestimmungen geprüft und beglaubigt wer-
den,
Von der Eichpflicht ausgenommen sind
12. Getreidemaße mit einem Volumen von 50 Kubik-
1. Füllwaagen in Abfüllstellen für Druckgas, wenn zentimeter und weniger für Feuchtebestimmer,
eine geeignete geeichte Kontrollwaage verwen- bei denen das Meßgut eingewogen wird,
det wird,
13. Meterzähler und Wickelautomaten mit einge-
2. Vorsortierwaagen für Briefe und Drucksachen in bautem Lagenzähler für die Messung von Zwir-
Betrieben der Deutschen Bundespost, nen und Garnen bei Verkaufseinheiten von
10 000 Meter und weniger,
3. Waagen, die nur zur Kontrolle des Gewichts ein-
zelner Geldrollen dienen, 14. Meßgeräte zur Messung von Klebebändern,
4. Handzugfederwaagen im ambulanten Kleinhan- 15. Wickellängen- und Dickenmeßgeräte für Natur-
del mit Altstoffen, därme,
5. Wäschereiwaagen, deren Anzeigeeinrichtung 16. Wegstreckenzähler in Kraftomnibussen
nicht nach Gewichtsgrößen eingeteilt ist und die a) des Linienverkehrs nach den §§ 42 und 43 des
nur zur Uberwachung der für die Waschmaschi- Personenbeförderungsgesetzes,
nen bestimmten Füllmengen dienen,
b) des Ausflugsfahrten- und des Ferienzielreise-
6. Abfülleinrichtungen, die weder zur Herstellung verkehrs nach § 48 des Personenbeförde-
von Fertigpackungen im Sinne des § 14 Abs. 3 rungsgesetzes und
des Eichgesetzes noch von Packungen im Sinne c) für Beförderungen auf Grund der Freistel-
des § 9 oder § 10 dieser Verordnung dienen und lungsverordnung vom 30. August 1962 (Bun-
denen eine geeignete geeichte Waage so nach- desgesetzbl. I S. 601),
geschaltet ist, daß jede Packung gewogen wird
und Packungen unzureichender Füllmenge aus- 17. Parkuhren,
sortiert werden, 18. im Bereich der Heilkunde und der Herstellung
und Prüfung von Arzneimitteln
7. Maße mit einem Volumen von 20 Kubikzenti-
meter und weniger für Obenschmieröle und an- a) Meßzylinder und Mischzylinder,
dere Kraftstoffzusätze, b) Reagenzgläser und Zentrifugengläser,
8. Volumen- und Durchflußmeßgeräte für Abwäs- c) Bechergläser, Erlenmeyer-Kolben und Urin-
ser, gläser,
d) sonstige Volumenmeßgeräte, die nur für qua-
9. Meßeinrichtungen an Sammelfahrzeugen für
litative Untersuchungen benutzt werden,
Altöl,
e) Meßgeräte bei der maschinellen Herstellung
10. Meßgeräte in Erdöl- oder Erdgasgewinnungs- von Drageekernen, Tabletten, Pillen, Suppo-
anlagen, die nur zur verhältnismäßigen Auftei- sitorien und Kapseln und anderen Formen
lung einer Liefermenge auf verschiedene Liefer- einzeln dosierter Arzneimittel im Sinne des
partner dienen, § 1 des Arzneimittelgesetzes,
11. zur Eichung zugelassene Zähler und Meßwerk- f) rückwirkungsfreie Zusatzeinrichtungen von
zeuge für Branntwein, die nach dem Gesetz über Meßgeräten mit einem geeichten Anzeige-
Nr. 28 --Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. April 1972 515
gcrdl, die zur zusätzlichen Darstellung von § 2
Meßwerlen dienen, längenmeßgeräte
g) Meßgerül.c zm Bestimmung des Atmungs- (1) Von der Eichpflicht ausgenommen sind
drucks und des Atemvolumens,
1. Längenmeßmaschinen für
}1) Mcß9erüte zur Bestimmung des Beatmungs-
a) Dachpappe,
drucks und des Beatmungsvolumens,
b) Homogen- und Schichtfolien aus Kunststoff
i) Meßgeräte zur Ubcrwadrnng des Klimas,
oder Metall sowie Papier in Rollen von 50 Me-
aud1 in Thcrdpiekmnmern und -zelten sowie
ter Länge und weniger, wenn die Dicke des
in Inkubatoren,
Meßgutes 0, 1 Millimeter nicht übersteigt,
j) elektrische Ilcrnttempcraturmeßgeräte,
c) Verkaufseinheiten von Drahtnetzen für Draht-
k) Thermometer an Geräten zum Verdunsten, glas und
Trocknen, Brüten oder Würmen,
d) Verkaufseinheiten von Bändern und Litzen
1) Druckmcßgeräte, die nur zur Uberwachung von 20 Meter Länge und weniger,
dienen,
2. Wegstreckenzähler in Kraftfahrzeugen für Selbst-
m) Aräometer zur Bestimmung der Urindichte,
fahrer, die mindestens für die Dauer eines Jahres
n) Meßgeräte zur Bestimmung von Gaskonzen- an einen Mieter vermietet werden und bei denen
trationen im Blut oder im Atemgas, pauschal nach einem Stufenplan gefahrener
19. Temperatur- und Druckmeßgeräte bei der Her- Strecke abgerechnet wird, wenn sie mit der Auf-
stellung und Prüfung von Arzneimitteln, soweit schrift „Nicht geeicht" versehen sind,
sie nicht zur Bestimmung physikalischer Kenn- 3. Wegstreckenzähler in
zahlen von Arzneimitteln verwendet werden,
a) Fahrzeugen des Güternahverkehrs nach § 2
20. Meßgeräte bei der qualitativen Prüfung von Abs. 1 des Güterkraftverkehrsgesetzes,
Arzneimitteln, soweit sie nicht zur Ermittlung b) Fahrzeugen des Güterfernverkehrs, wenn das
der quantitativen Zusammensetzung der Arznei- Beförderungsentgelt nicht nach der Anzeige
mittel verwendet werden, des Wegstreckenzählers berechnet wird,
21. Zyklothermometer, c) Mietomnibussen nach § 49 Abs. 1 des Perso-
22. Tarifschaltuhren an Meßgeräten für die Abgabe nenbeförderungsgesetzes,
von Elektrizität, deren Stand und deren einge- d) Kraftfahrzeugen für Selbstfahrer, bei denen
stellte Schaltzeichen bei geschlossenem Gehäuse der Mietpreis nur nach der Mietdauer berech-
erkennbar sind, Sd1altuhren für Maximumzähler net wird,
und für Zeitgeber von Rundsteueranlagen sowie wenn sie mit der Aufschrift „Wegstreckenzähler
Tonfrequenzrundsteuerempfänger für Elektrizi- nicht geeicht; darf zur Berechnung des Beförde-
tätszähler, rungsentgeltes nicht verwendet werden" ver-
23. Uberschußblindverbrauchszähler, die aus Wirk- sehen sind.
und Blindverbrauchszählern zusammengesetzt
(2) Bei der Verwendung von Meßgeräten nach Ab-
sind,
satz 1 Nr. 1 dürfen die in § 11 Abs. 2 festgesetzten
24. Zähler zur Bestimmung von Transformatoren- Minusabweichungen nicht überschritten werden. Die
verlusten, Einhaltung dieser Verpflichtung ist mit geeigneten
25. Fernzähl- und Festmengengeräte für Elektrizi- geeichten Kontrollmeßgeräten zu überprüfen.
tätszähler,
§ 3
26. Fernzählwerke, zusätzliche Zähl- und Registrier-
geräte ohne und mit Zeitlaufwerk für Gas- und Meßgeräte für Wasserdampf und Gas
Wasserzähler, Von der Eichpflicht ausgenommen sind
27. Münzwerke bei Gas-, Wasser- und Elektrizitäts- 1. Meßgeräte für Wasserdampf im geschäftlichen
zählern, Verkehr zwischen zwei gleichbleibenden Part-
28. Zusatzeinrichtungen nach § 5 Nr. 1 des Eichge- nern,
setzes zur zusätzlichen Darstellung der Meß- 2. Meßgeräte für Gase mit einer Nennbelastung von
werte, bei denen das zugehörige Meßgerät oder 3 000 Kubikmeter und mehr je Stunde im Norm-
eine zu dem Meßgerät gehörende andere Zusatz- zustand im geschäftlichen Verkehr zwischen zwei
einrichtung ein nicht rückstellbares Zählwerk industriellen Partnern, die nicht Versorgungsbe-
hat, soweit der geschäftliche Verkehr sich zwi- triebe sind,
schen zwei gleichbleibenden Partnern über fest wenn die Bauarten der Meßgeräte zur Eichung zu-
eingebaute Leitungen vollzieht, gelassen sind und im Falle der Nummer 2 Lieferer
29. nichtstationäre Volumenmeßanlagen für die Ab- und Empfänger die Liefermenge messen.
gabe von verflüssigtem Ammoniak, die aus-
schließlich in landwirtschaftlichen Betrieben ein- § 4
gesetzt werden, und Meßgeräte zur Bestimmung des Fettgehalts
30. Maßstäbe und Meßbänder mit einer Länge von (1) Von der Eichpflicht ausgenommen sind Meß-
2 Meter und weniger, die im Bauhauptgewerbe, geräte zur Schnellbestimmung des Fettgehalts von
Ausbau- und Bauhilfsgewerbe verwendet wer- Milch und Milcherzeugnissen nach einem optischen
den. Verfahren.
516 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I
(2) Die Einhaltung richtiger Meßergebnisse bei nehmen mit der Physikalisch-Technischen Bundes-
Meßgeräten ndch Absatz l ist mindestens zweimal anstalt und den zuständigen Behörden aufgestellt
täglich mit geeigneten geeichten Kontroll meßgeräten werden.
zu überprüfen. § 7
§ 5 Zusa tzeinrich tun gen
Meßgeräte nach § 2 des Eichgesetzes
(1) Von der Eichpflicht ausgenommen sind
Von der Eichpflicht ausgenommen sind
1. Zusatzeinrichtungen nach § 5 Nr. 1 des Eichgeset-
1. Meßgeräte nach § 2 Abs. 1 Nr. l, 5 und 6 des Eich- zes zur zusätzlichen Darstellung der Meßwerte,
gesetzes, soweit sie von Behörden verwendet wenn
werden, die mit Messungen nach dem Zoll- und
a) das zugehörige Meßgerät oder eine zu dem
Steuerrecht sowie dem Branntweinmonopolrecht
Meßgerät gehörende andere Zusatzeinrichtung
oder mit der Erstattung von Gutachten für staats-
mit einem geeichten Druckwerk ausgerüstet
anwaltschaftliche, gerichtliche oder andere amt-
ist, das die ermittelten Meßwerte unverändert
liche Zwecke oder mit der Erstattung von Schieds-
aufzeichnet und dessen Aufzeichnungen dem
gutachten beauftragt sind, wenn
Geschäftspartner zur Verfügung stehen und
a) die Meßgeräte ihrer Beschaffenheit nach nicht
b) sie mit der Aufschrift „Nicht geeicht" versehen
die Voraussetzungen der Eichfähigkeit erfül-
sind,
len und in anderer Weise als durch Eichung
sichergestellt ist, daß die Verwendung der Ge- 2. Zusatzeinrichtungen nach § 5 Nr. 1 des Eichgeset-
räte zu einer genaueren Bestimmung von Meß- zes, die rückwirkungsfrei Meßwerte program-
werten führt, als sie nach dem Stand von Wis- mierbar verarbeiten, wenn
senschaft und Technik mit Hilfe geeichter Meß- a) sie die richtige und zuverlässige Erfassung und
geräte erreicht werden kann oder Verarbeitung der Meßergebnisse erwarten
b) die Meßsicherheit der Meßgeräte für den Be- lassen,
reich, in welchem sie Verwendung finden, b) insbesondere sichergestellt ist, daß die gemes-
ohne Bedeutung ist, senen Werte durch eine nicht beabsichtigte
2. Meßgeräte, die ihrer Beschaffenheit nach aus- falsche Bedienung nicht verfälscht werden
schließlich dazu bestimmt und geeignet sind, die können und
Ubereinstimmung der Fahrzeuge und Fahrzeug- c) sie mit Einrichtungen versehen sind, die eine
teile mit den Bau- und Betriebsvorschriften des laufende Uberwachung der Arbeitsweise der
Straßenverkehrsrechts festzustellen, wenn sie in Zusatzeinrichtung durch die zuständige Be-
Technischen Prüfstellen für den Kraftfahrzeugver- hörde ermöglichen.
kehr verwendet und einer Bauartprüfung und re-
gelmäßigen Nachprüfungen nach den vom Bun- (2) Wer eine Zusatzeinrichtung nach Absatz 1
desminister für Verkehr hierfür erlassenen Richt- Nr. 2 verwendet, hat dies der zuständigen Behörde
linien unterzogen werden. unverzüglich anzuzeigen. Der Anzeige sind beizu-
fügen
§ 6 1. eine Beschreibung der Zusatzeinrichtung mit er-
Volumenmeßgeräte im Bereich der Heilkunde läuternden Skizzen (Blockschaltbild) und
(1) Von der Eichpflicht ausgenommen sind 2. eine Darstellung der vorgesehenen Verwendung
der Zusatzeinrichtung im Rahmen der §§ 1 bis 4
1. Pipetten mit einem Volumen von nicht mehr als des Eichgesetzes.
100 Mikroliter, die nur für den einmaUgen Ge-
brauch bestimmt und geeignet sind, wenn sie den § 8
§§ 768, 771, 778 und 779 der Eichordnung sinnge- Formbeständige Behältnisse
mäß entsprechen,
(1) Formbeständige Behältnisse nach § 1 Abs. 2
2. medizinische Spritzen, wenn sie den §§ 874 bis des Eichgesetzes, in denen flüssige Lebensmittel nur
879 der Eichordnung entsprechen, einmal in den Verkehr gebracht werden (Einweg-
3. Volumenmeßgeräte, die nur für solche quantita- behältnisse), sind von der Eichpflicht ausgenommen,
tiven Analysen benutzt werden, deren Richtig- wenn sie
keit durch ständige Uberwachung nach den Me-
1. leicht erkennbar und dauerhaft folgende Auf-
thoden der statistischen Qualitätskontrolle und
schriften tragen:
durch Ringversuche nachgewiesen wird.
a) Nennfüllmenge in Liter,
(2) Bei der Herstellung, der Einfuhr und dem son- b) ,,Zur einmaligen Verwendung" oder „Einweg-
stigen Inverkehrbringen von Meßgeräten nach Ab- behältnis",
satz 1 Nr. 1 und 2 ist die Einhaltung der Fehlergren- c) ,,Nicht geeicht" und
zen nach den §§ 779 und 879 der Eichordnung mit d) Name und Wohnort oder die Fabrikmarke des
geeigneten geeichten Kontrollmeßgeräten zu über- Herstellers des Behältnisses,
prüfen. Bei der Verwendung von Meßgeräten nach
Absatz 1 Nr. 3 sind bei der statistischen Qualitäts- 2. folgende Größen der Nennfüllmenge einhalten:
kontrolle und bei Ringversuchen die Richtlinien zu a) bei Füllmengen von mehr als 5 bis 10 Liter
beachten, die von der Bundesärztekammer im Be- ganzzahlige Vielfache von 1 Liter,
Nr. 28 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. April 1972 517
b) bei Füllmengen von mehr als 10 bis 50 Liter (3) Bei der Verwendung von Meßgeräten nach Ab-
ganzzahlige Vielfache von 5 Liter, satz 1 Nr. 2 darf das Gewicht der Backwaren zum
c) bei Füllmengen von mehr als 50 Liter ganz- Zeitpunkt ihrer Herstellung im Mittel nicht kleiner
zahlige Vielfache von lO Liter. sein als das Nenngewicht.
(2) Bei der Abfüllung darf die Füllmenge im Mittel (4) Die Einhaltung der Verpflichtungen nach den
nicht kleiner sein als die Nennfüllmenge. Die in§ 11 Absätzen 2 und 3 ist mit geeigneten geeichten Kon-
Abs. 1 festgesetzte Minusabweichung darf von höch- trollmeßgeräten zu überprüfen.
stens 5 vom Hundert der Behältnisse überschritten (5) Packungen nach Absatz 1 Nr. 1 mit einer grö-
werden. ßeren Minusabweichung der Füllmenge als das 2,5-
(3) Die Einhaltung der Verpflichtungen nach Ab- fache der in § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 2 festgesetz-
satz 2 ist mit geeigneten geeichten Kontrollmeß- ten Werte dürfen nicht in den Verkehr gebracht
geräten zu überprüfen. werden. Für Packungen mit Backwaren oder Weich-
käse gilt dabei das 2,5fache der in § 11 Abs. 3 Satz 1
(4) Behältnisse nach Absatz 1 mit einer größeren
Nr. 2 festgesetzten Werte. Satz 1 gilt nicht für Pak-
Minusabweichung der Füllmenge als 2,5 vom Hun-
kungen mit Torf oder Blumenerde.
dert der Nennfüllmenge dürfen nicht in den Verkehr
gebracht werden.
§ 11
§ 9
Minusabweichungen
Meßgeräte bei der Herstellung und Verpackung
von Arzneimitteln (1) Die zulässige Minusabweichung der Füllmenge
von Einwegbehältnissen nach§ 8 beträgt 1 vom Hun-
(1) Von der Eichpflicht ausgenommen sind Meß- dert der Nennfüllmenge.
geräte bei der maschinellen Herstellung von Pak-
kungen gleicher Füllmenge mit Arzneimitteln im (2) Die zulässige Minusabweichung der gemesse-
Sinne der §§ 4 und 10 des Arzneimittelgesetzes. nen Länge beträgt bei
(2) Bei der Verwendung von Meßgeräten nach Ab- 1. Dachpappe 2 vom Hundert, jedoch nicht weniger
satz 1 darf die Füllmenge der Packungen zum Zeit- als 0, 1 Meter,
punkt der Herstellung im Mittel nicht kleiner sein 2. a) Homogen- und Schichtfolien aus Kunststoff
als die Nennfüllmenge. Die in § 11 Abs. 3 festgesetz- oder Metall sowie Papier in Rollen von 50 Me-
ten Minusabweichungen dürfen von höchstens 5 vom ter Länge und weniger, wenn die Dicke des
Hundert der Packungen überschritten werden. Meßgutes 0, 1 Millimeter nicht übersteigt,
(3) Die Einhaltung der Verpflichtungen nach Ab- b) Verkaufseinheiten von Drahtnetzen für Draht-
satz 2 ist mit geeigneten geeichten Kontrollmeß- glas und
geräten zu überprüfen. c) Verkaufseinheiten von Bändern und Litzen
(4) Packungen mit einer größeren Minusabwei- von 20 Meter Länge und weniger
chung als das 2,5fache der in § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 3 vom Hundert, jedoch nicht weniger als 0,15 Me-
und 2 festgesetzten Werte dürfen nicht in den Ver- ter.
kehr gebracht werden.
(3) Bei der Herstellung von Packungen nach § 9
§ 10 Abs. 1 und § 10 Abs. 1 Nr. 1 betragen die zulässigen
Minusabweichungen für die Füllmenge bei
Meßgeräte für die Herstellung von Packungen
und Backwaren 1. leicht abfüllbaren Füllgütern von
(1) Von der Eichpflicht ausgenommen sind Meß-
geräte für die Herstellung von Nennfüllmenge 10/o der Nenn-,
in g oder ml füllmenge g oder ml
1. Packungen gleicher Füllmenge mit anderen als
den in § 9 angegebenen Erzeugnissen und einer mehr als 25 bis 50 6
Nennfüllmenge von nicht mehr als 10 Kilogramm 50 bis 100 3
oder 10 Liter, die nicht Fertigpackungen im Sinne 100 bis 500 3
des § 14 Abs. 3 des Eichgesetzes sind (Packungen), 500 bis 1 500 15
2. unverpackten Backwaren gleichen Gewichts wie 1 500 bis 10 000
Brot, Kleingebäck, Feinbackwaren und Dauer- 2. schwer abfüllbaren Füllgütern von
backwaren (Backwaren),
mehr als 25 bis 50 10
3. Packungen mit Torf oder Blumenerde mit einer 50 bis 100 5
Nennfüllmenge von mehr als 10 Kilogramm oder 100 bis 500 5
10 Liter. 25
500 bis 1 250
(2) Bei der Verwendung von Meßgeräten nach Ab- 1 250 bis 10 000 2
satz 1 Nr. 1 und 3 darf die Füllmenge der Packungen Leicht abfüllbare Füllgüter sind
zum Zeitpunkt der Herstellung im Mittel nicht klei-
1. Füllgüter, die beim Verpacken fließfähig sind,
ner sein als die Nennfüllmenge. Die in § 11 Abs. 3
keine augenfälligen festen oder gasförmigen Bei-
festgesetzten Minusabweichungen dürfen von höch-
mengungen enthalten und die in einem Arbeits-
stens 5 vom Hundert der Packungen überschritten
werden; diese Höchstgrenze gilt nicht für Packungen gang abgefüllt werden,
mit Bac:kwaren, Weichkäse, Torf oder Blumenerde. 2. rieself ähige pulverige Füllgüter,
518 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I
3. rieselfähige körnige Füllgüter mit einem durch- Die Aufschriften müssen leicht erkennbar und
schnittlichen Gewicht der stückigen Bestandteile dauerhaft sein und beim Gebrauch der Meßgeräte
von weniger als 1 Zweihundertstel des Nennfüll- im Blickfeld des Benutzers liegen.
gewichts und
(2) Gewichte gelten als nicht geeicht gekennzeich-
4. plastisch-streichfähige Füllgüter,
net, soweit sie eine deutlich erkennbare dauerhafte
soweit das Füllgut nach der Abwägung oder Abfül- Markierung in roter Farbe tragen.
lung nicht oder nur so nachbehandelt wird, daß die
Füllmenge sich nicht ändert. Alle übrigen Füllgüter
§ 14
gelten als schwer abfüllbare Füllgüter. Stark schäu-
mende Flüssigkeiten sowie Füllgüter, deren Fließ- Befreiung von der Pflicht zur Verwendung
eigenschaften oder deren Schüttdichte nicht mit an- von Meßgeräten
gemessenem technischem Aufwand hinreichend kon- (1) Packungen nach § 9 Abs. 1 und § 10 Abs.
stant gehalten werden können, stehen den schwer Nr. 1, Packungen mit Torf oder Blumenerde mit
abfüllbaren Füllgütern gleich. einer Nennfüllmenge von mehr als 10 Kilogramm
§ 12
oder 10 Liter, Backwaren nach § 10 Abs. 1 Nr. 2, Ver-
kaufseinheiten von Drahtnetzen für Drahtglas und
Füllmengenkennzeichnung und Schriftgrößen Verkaufseinheiten von Bändern und Litzen von
(1) Die Angabe der Nennfüllmenge auf Einwegbe- 20 Meter Länge und weniger dürfen ohne Verwen-
hältnissen nach § 8 Abs. 1 und auf Packungen nach dung von Meßgeräten hergestellt und nach Gewicht,
den §§ 9, 10 und 14 muß bestimmt sein; die Angabe Volumen oder Länge in den Verkehr gebracht wer-
eines Füllmengenbereichs ist nicht zulässig. den.
(2) Die Schriftgröße der Zahlenangabe der Nenn- (2) Bei der Herstellung von Packungen nach § 9
füllmenge auf Einwegbehältnissen nach § 8 Abs. 1 Abs. 1 ohne Meßgeräte darf die Füllmenge der Pak-
darf 6 Millimeter nicht unterschreiten. kungen zum Zeitpunkt der Herstellung im Mittel
nicht kleiner sein als die Nennfüllmenge. Die in § 11
(3) Die Schriftgröße der Angaben nach § 2 Abs. 1
Nr. 3 und 4 sowie § 7 Abs. 1 Nr. 1 darf folgende Abs. 3 festgesetzten Minusabweichungen dürfen von
höchstens 5 vom Hundert der Packungen überschrit-
Werte nicht unterschreiten:
ten werden.
Meßgeräte Schriftgröße
(3) Bei der Herstellung von Packungen nach § 10
1. Wegstreckenzähler nach Abs. 1 Nr. 1 ohne Meßgeräte darf die Füllmenge der
§ 2 Abs. 1 Nr. 3 und 4 4 Millimeter Packungen zum Zeitpunkt der Herstellung im Mittel
2. Zusatzeinrichtungen nach nicht kleiner sein als die Nennfüllmenge. Die in § 11
§ 7 Abs. 1 Nr. 1 6 Millimeter. Abs. 3 festgesetzten Minusabweichungen dürfen von
(4) Die Schriftgröße der Zahlenangabe der Nenn- höchstens 5 vom Hundert der Packungen überschrit-
füllmenge auf Packungen nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 darf ten werden; diese Höchstgrenze gilt nicht für Pak-
folgende Werte nicht unterschreiten: kungen mit Backwaren, V\Teichkäse, Torf oder Blu-
menerde.
Nennfüllmenge Schriftgröße
(4) Bei der Herstellung von Packungen mit Torf
weniger als 50 Gramm
oder Blumenerde nach Absatz 1 ohne Meßgeräte
oder Milliliter 2 Millimeter
darf die Füllmenge zum Zeitpunkt der Herstellung
50 bis 200 Gramm oder Milliliter 3 Millimeter im Mittel nicht kleiner sein als die Nennfüllmenge.
mehr als 200 bis 1 000 Gramm
oder Milliliter 4 Millimeter (5) Bei der Herstellung von Backwaren nach § 10
mehr als 1 000 Gramm oder Milliliter Abs. 1 Nr. 2 ohne Meßgeräte darf das Gewicht der
bis 10 Kilogramm oder Liter 6 Millimeter. Backwaren zum Zeitpunkt ihrer Herstellung im Mit-
tel nicht kleiner sein als das Nenngewicht.
(5) Die Aufschriften nach den Absätzen 3 und 4
müssen leicht erkennbar und dauerhaft sein und (6) Bei der Herstellung von Verkaufseinheiten
beim Gebrauch der Meßgeräte nach Absatz 3 im von Drahtnetzen sowie Bändern und Litzen nach Ab-
Blickfeld des Benutzers liegen. satz 1 sind höchstens Minusabweichungen zulässig,
die den in § 11 Abs. 2 Nr. 2 festgesetzten Werten
§ 13
entsprechen.
Meßgeräte nach § 7 Abs. 2 des Eichgesetzes
(7) Die Einhaltung der Verpflichtungen nach den
(1) Auf Meßgeräten nach § 7 Abs. 2 des Eichgeset-
Absätzen 2 bis 6 ist mit geeigneten geeichten Kon-
zes sind die Worte „Nicht geeicht" anzubringen. Die
trollmeßgeräten zu überprüfen.
Schriftgröße dieser Angabe darf folgende Werte
nicht unterschreiten: (8) Packungen nach den Absätzen 2 und 3 mit einer
Meßgeräte Schriftgröße größeren Minusabweichung der Füllmenge als das
2,5fache der in § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 2 festge-
1. Waagen mit einer Höchstlast
setzten Werte dürfen nicht in den Verkehr gebracht
von
werden. Für Packungen nach Absatz 3 mit Back-
a) 50 Kilogramm und weniger 6 Millimeter waren oder Weichkäse gilt dabei das 2,5fache der in
b) mehr als 50 Kilogramm 40 Millimeter § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 festgesetzten Werte. Satz 1
2. Volumenmeßgeräte 6 Millimeter. gilt nicht für Packungen mit Torf oder Blumenerde.
Nr. 28-Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. April 1972 519
§ 15 3. entgegen § 8 Abs. 4, § 9 Abs. 4, § 10 Abs. 5 oder
Kennzeichnung § 14 Abs. 8 Einwegbehältnisse oder Packungen
mit zu geringer Füllmenge in den Verkehr bringt,
Auf Packungen nach § 9 Abs. 1 und § 10 Abs. 1
Nr. 1 oder Packungen mit Torf oder Blumenerde mit 4. entgegen § 2 Abs. 2 Satz 2, § 4 Abs. 2, § 6 Abs. 2
einer Ncmnfüllmenge von mehr als 10 Kilogramm Satz 1, § 8 Abs. 3, § 9 Abs. 3, § 10 Abs. 4 oder
oder 10 Liter müssen der Name oder die Firma und § 14 Abs. 7 die Uberprüfung mit geeigneten ge-
der Ort der gewerblichen Hauptniederlassung des- eichten Kontrollmeßgeräten unterläßt,
sen, der die Packungen hergestellt hat, angegeben 5. entgegen § 7 Abs. 2 eine Anzeige nicht, nicht
sein. Bringt ein anderer als der Hersteller die rechtzeitig, unvollständig oder unrichtig erstattet,
Packung unter seinem Namen oder seiner Firma in 6. entgegen § 12 Abs. 1 Füllmengen nicht ordnungs-
den Verkehr, ist anstatt des Herstellers dieser andere gemäß kennzeichnet, entgegen § 12 Abs. 2 bis 4
anzugeben. Die Angabe darf abgekürzt werden, so- nicht die vorgeschriebenen Mindestschriftgrößen
fern das Unternehmen aus der Abkürzung allgemein verwendet oder entgegen § 12 Abs. 5 Aufschriften
erkennbar ist. nicht ordnungsgemäß anbringt,
§ 16
7. entgegen § 15 Packungen nicht ordnungsgemäß
Kontrollmeßgeräte kennzeichnet oder
(1) Meßgeräte sind als Kontrollmeßgeräte im 8. entgegen § 16 Abs. 2 den Verwendungsbereich
Sinne des § 1 Nr. 1, § 2 Abs. 2 Satz 2, § 4 Abs. 2, der Kontrollwaagen nicht ordnungsgemäß kenn-
§ 6 Abs. 2 Satz 1, § 8 Abs. 3, § 9 Abs. 3, § 10 Abs. 4 zeichnet.
und § 14 Abs. 7 geeignet, wenn sie den besonderen § 20
Anforderungen der Anlage 1 entsprechen. Soweit
Ubergangsvorschriften
sich aus der Anlage 1 kein engerer Verwendungs-
bereich ergibt, sind die durch die Zulassung vorge- (1) Volumenmeßgeräte nach § 3, die bei Inkraft-
schriebenen Verwendungsbereiche einzuhalten. treten dieser Verordnung in Versorgungsleitungen
eingebaut sind, sind auch dann von der Eichpflicht
(2) Kontrollwaagen als Kontrollmeßgeräte für
ausgenommen, wenn die Bauart des Meßgeräts zur
Packungen müssen mit dem sich aus der Anlage 1
Eichung nicht zugelassen ist.
ergebenden Verwendungsbereich in der Form „Kon-
trollmeßgerät für Packungen von .......... . (2) Wegstreckenzähler in Kraftfahrzeugen für
bis . . . . . . . . . . g (oder kg)" dauerhaft gekennzeich- Selbstfahrer nach § 2 Abs. 1 Nr. 2, die vor dem In-
net sein. krafttreten dieser Verordnung vermietet worden
§ 17 sind, müssen JJ1it der Aufschrift „Nicht geeicht" erst
Nachschau nach der ersten Rückgabe des Kraftfahrzeuges an
den Vermieter, spätestens jedoch bis zum 1 Januar
Die Einhaltung der Vorschriften des § 8 Abs. 2 1972 versehen werden.
Satz 1, § 9 Abs. 2 Satz 1, § 10 Abs. 2 Satz 1 und
Abs. 3 und § 14 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 (3) Meßgeräte, die nur zur Herstellung von Fer-
und 5 über den Mittelwert der Füllmenge und die tigpackungen und anderen Packungen nach § 10
Einhaltung der in § 8 Abs. 2 Satz 2, § 9 Abs. 2 Satz 2, Abs. 1 Nr. 1 sowie Packungen mit Arzneimitteln
nach § 9 Abs. 1 gleicher Füllmenge verwendet wer-
§ 10 Abs. 2 Satz 2 sowie § 14 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3
Satz 2 festgesetzten Minusabweichungen ist von der den, sind bis zum 31. Dezember 1971 von der Eich-
zuständigen Behörde durch Stichproben zu überprü- pflicht ausgenommen. Meßgeräten nach Satz 1 ohne
fen. Für die Prüfung ist das Verfahren zur Prüfung Gewichtsanzeige muß eine geeignete geeichte Waage
der Füllmengen von Packungen der Anlage 2 anzu- zum Einstellen der Meßgeräte beigegeben sein.
wenden. (4) Meßgeräte mit unbefristeter Gültigkeitsdauer
§ 18 der Eichung, für die vor dem Inkrafttreten des Eich-
Bezugstemperatur gesetzes keine Eichpflicht bestand, sind bis zum
31. Dezember 1973 von der Eichpflicht ausgenom-
Die Anforderungen in den §§ 8 bis 11 und § 14
men, wenn sie vor dem Inkrafttreten des Eichgeset-
sowie in Nummer 5 der Anlage 1 sind auf eine Tem-
zes in den Verkehr gebracht worden sind.
peratur von 20 °C (Bezugstemperatur) bezogen. Die
Bezugstemperatur gilt nicht für Speiseeis. § 21
Berlin-Klausel
§ 19
Ordnungswidrigkeiten Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
Ordnungswidrig im Sinne des § 35 Abs. 2 Nr. 12 blatt I S. 1) in Verbindung mit § 42 des Eichgesetzes
des Eichgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahr- auch im Land Berlin.
lässig
1. entgegen § 8 Abs. 2 Satz 1, § 9 Abs. 2 Satz 1, § 10 § 22
Abs. 2 Satz 1 oder Abs. 3 oder § 14 Abs. 2 Satz 1, Inkrafttreten*)
Abs. 3 Satz l, Abs. 4 oder 5 den Mittelwert der Die §§ 9 und 10 sowie § 14, soweit er Vorschriften
Füllmenge nicht einhält, für Packungen und Backwaren nach § 10 enthält, tre-
2. entgegen § 2 Abs. 2 Satz 1, § 8 Abs. 2 Satz 2, § 9 ten am 1. Januar 1972 in Kraft. Im übrigen tritt diese
Abs. 2 Satz 2, § 10 Abs. 2 Satz 2 oder § 14 Abs. 2 Verordnung am 1. Juli 1970 in Kraft.
Satz 2, Abs. 3 Satz 2 oder Abs. 6 festgesetzte *) Die Erste Verordnung zur Änderung der Eichpflicht-Ausnahme-
Minusabweichungen überschreitet, verordnung ist ab 1. 1. 1972 in Kraft.
520 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I
Anlage 1
zu§ 16
Geeignete Kontrollmeßgeräte im Sinne der Eichpflicht-Ausnahmeverordnung
1. Zu§ 1 Nr. 1 6.2. Für die Prüfung von Packungen mit Füllmengen-
Waagen mit einer Genauigkeit, die mindestens angaben nach Volumen: Meßkolben mit Fehler-
der Genauigkeit von Handelswaagen entspricht. marken oder Waagen nach Nr. 6.1. in Verbin-
dung mit einem Dichtemeßgerät, das keine grö-
2. Zu § 2 Abs. 2 Satz 2 ßere Fehlergrenze als ± 2 vom Tausend hat.
Bandmaß mit PrüfUsch als Prüfungshilfsmittel.
7. Zu§ 10 Abs. 4
3. Zu § 4 Abs. 2
7.1. Für die Prüfung von Packungen nach § 10 Abs. 1
Meßgeräte für milchwirtschaftliche Unter- Nr. 1: wie zu Nr. 6.
suchungen.
7.2. Für die Prüfung von unverpackten Backwaren
4. Zu § 6 Abs. 2 Satz 1 nach§ 10 Abs. 1 Nr. 2: Handelswaagen.
4.1. Für die Prüfung von Pipetten nach § 6 Abs. 1
Nr. 1: Feinwaagen. 8. Zu § 14 Abs. 7
4.2. Für die Prüfung von medizinischen Spritzen: 8.1. Für die Prüfung von Packungen mit Arzneimit-
Feinwaagen oder Meßkolben mit Fehlermarken, teln nach § 14 Abs. 2: wie zu Nr. 6.
8.2. Für die Prüfung von Packungen nach§ 14 Abs. 3:
5. Zu § 8 Abs. 3
wie zu Nr. 6.
Meßkolben mit Fehlermarken oder Handels-
waagen in Verbindung mit einem Dichtemeßge- 8.3. Für die Prüfung von Packungen mit Torf oder
rät, das die Bestimmung der Dichte auf 2 vom Blumenerde nach § 14 Abs. 4: Handelswaagen,
Tausend gestattet. zylindrische Maße oder Kastenmaße.
8.4. Für die Prüfung von unverpackten Backwaren
6. Zu § 9 Abs. 3
nach§ 14 Abs. 5: Handelswaagen.
6.1. Für die Prüfung von Packungen mit Füllmen-
genangaben nach Gewicht: Waagen, deren Ver- 8.5. Für die Prüfung von Verkaufseinheiten von
kehrsfehlergrenzen bei einer Belastung entspre- Drahtnetzen für Drahtglas sowie von Bändern
chend dem Bruttogewicht der zu prüfenden und Litzen von 20 Meter Länge und weniger
Packungen nicht größer sind als die in der fol- nach § 14 Abs. 6: Bandmaß mit Prüftisch als
genden Tabelle i.:tngegebenen Werte. Prüfungshilfsmittel.
Zulässige Verkehrsfehler- 9. Gewichte
Bruttogewicht grenze der Waage in
der Packung in
Den Waagen müssen erforderlichenfalls Ge-
0/o wichte beigegeben sein.
des Brutto- g
g gewichtes
bis 50 1,2
50 bis 100 0,6
100 bis 500 0,6
500 bis 1 500 3
mehr als 1 500 0,2
Nr. 28 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. April 1972 521
Anlage 2
zu§ 17
Verfahren zur Prüfung der Füllmengen von Packungen
1. Ort der Prüfung Vollprüfung
Packungen sind in der Regel beim Hersteller der N
Packungen oder beim Importeur zu prüfen. Die 20 bis 150
Prüfung soll gnmdsätzlch im Abfüllbetrieb vor-
genommen werden; sie kann auch im Lager er-
b) Zerstörende Prüfung :
folgen.
N n C k
2. Umfang der Prüfung
Die Prüfung von Packungen besteht aus 51 bis 150 5 2,059
a) der Feststellung des Losumfangs, 151 bis 500 8 1 1,237
b) der Entnahme der zugehörigen Zufallsstich- 501 bis 3 200 13 2 0,847
probe, 3 201 und darüber 20 3 0,640
c) der Feststellung- des Mittelwertes nach den
Hierbei bedeuten:
§§ 8, 9, 10 und 14 dieser Verordnung,
d) der Feststellung der Einhaltung der zulässigen N Losumfang
Minusabwf~ichungen nach den §§ 8, 9, 10 und n Stichprobenumfang
14 dieser Verordnung (untere Toleranz-
C Annahmezahl
grenze T 11 n).
k Faktor zur Berechnung des Vertrauensbe-
Den verwendeten Begriffen liegen die „Begriffs-
erläuterungen und Formelzeichen im Bereich der
Statistischen Qualitätskontrolle" der Deutschen
reichs (k = v~)
Arbeitsgemeinschaft für Statistische Qualitäts- t Zufallsvariable der Student-Verteilung.
kontrolle (ASQ) beim Ausschuß für wirtschaft-
liche Fertigung e. V. (AWF 4, 1. Auflage) zu-
grunde. 5. Bestimmung der Gewichts- oder Volumenwerte
Die Gewichts- oder Volumenwerte sind in der
3. Feststellung des Losumfangs Regel durch Wägung zu bestimmen. Die Unsicher-
Zu einem Los gehören alle gleichbeschaffenen heit (Unbestimmtheit eines Meßergebnisses) der
Packungen am Prüfungsort: der Losumfang wird ermittelten Werte soll nicht größer sein als
jedoch im Abfüllbetrieb während des AbfüJlens 1 Fünftel der zulässigen Minusabweichung von
durch die Anzahl der in einer Stunde hergestell- der Nennfüllmenge. Bei den Feststellungen nach
ten Packungen, bei importierten Packungen durch den Nummern 6 bis 8 ist diese Unsicherheit nicht
die Zugehörigkeit zu einer Lieferung begrenzt. zu berücksichtigen.
4. Entnahme der zugehörigen Zufallsstichproben 6. Feststellung der Tara
Die Stichproben sind in der Regel den Packungen Die Tarastreuung kann vernachlässigt werden,
im Bereich einer Fertigungsanlage zu entnehmen. wenn das Taragewicht im Mittel nicht mehr als
Dabei müssen die zu prüfenden Packungen zu- 10 vom Hundert der Nennfüllmenge beträgt. Als
fällig ausgewählt werden. Taramittelgewicht gilt das arithmetische Mittel
Der Umfang der Stichprobe oder der zu prüfen- aus zehn Taraproben bei nicht zerstörender Prü-
den Packungen richtet sich nach den nachstehen- fung. Müssen Packungen zerstört werden, gilt das
den Tabellen für nicht.zerstörende und zerstörende arithmetische Mittel aus fünf Taraproben. Außer
Prüfung. Eine Packung wird bei der Prüfung zer- dem Taramittelgewicht ist auch die Tarastreuung
stört, wenn das Füllgut für den ursprünglichen zu berücksichtigen, wenn das Taramittelgewicht
Zweck nicht mehr verwendbar ist. mehr als 10 vom Hundert der Nennfüllmenge be-
trägt. Diese Werte können berücksichtigt werden
a) N i c h t z e r s t ö r e n d e P r ü f u n g :
a) entweder durch Ermittlung des Mittelwertes
Stichprobenprüfung und der Streuung des Gewichts von 25 Leer-
packungen oder
N n C k
b) durch Feststellung des Gewichts jeder einzel-
151 bis 280 20 3 0,800 nen Leerpackung der Stichprobe.
281 bis 500 32 5 0,597
Das Taragewicht jeder Packung ist festzustellen,
501 bis 1 200 50 7 0,462 wenn bei 25 Packungen die Spannweite des Tara-
1 201 bis 3 200 80 10 0,357 gewichts größer ist als das 0,7fache der Spann-
3 201 und darüber 125 14 0,282 weite des Bruttogewichts. ·
522 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I
7. Feststellung des Mittelwertes Ist die Anzahl größer als
Die §§ 8, 9, 10 und 14 dieser Verordnung sind a) der Wert c in den Tabellen unter Nummer 4
erfüllt, wenn der festgestellte Mittelwert x der oder
Füllmenge xi b) 5 vom Hundert der Anzahl der in einer Voll-
a) aus der Stichprobe, vermehrt um den Betrag prüfung geprüften Packungen,
k · s, oder sind die Vorschriften über die zulässigen Minus-
b) bei Vollprüfung abweichungen nicht erfüllt.
größer oder gleich der Nennfüllmenge ist.
Der k-Wert ergibt sich aus den Tabellen unter 9. Nachschau
Nummer 4; s ist die Standardabweichung der Die Nachschau (§ 32 des Eichgesetzes und § 17
Füllmenge xi der Stichprobe dieser Verordnung) der Herstellung und Einfuhr
(s ~ 1/,, ~
+ l igl (xi -7)') von Packungen hat in der Regel mindestens ein-
mal jährlich zu erfolgen.
Werden Packungen mit geeichten Meßgeräten
hergestellt, so kann die Feststellung der Einhal-
8. Feststellung der Einhaltung der zulässigen tung der zulässigen Minusabweichungen entfal-
Minusabweichungen len.
Die Anzahl der Packungen mit einer Füllmenge Werden geeignete betriebliche Kontrollen vom
kleiner als die zulässige Mindestfüllmenge wird Hersteller angewendet, so kann die Häufigkeit
festgestellt. oder der Umfang der Prüfung vermindert werden.
Nr. 28 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. April 1972 523
Siebente Verordnung
zur Änderung der Fruchtbehandlungsverordnung
Vom 28. März 1972
Auf Grund des § 5 Nr. 4 und 5 des Lebensmittelgesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 17. Januar 1936 (Reichsgesetzbl. I S. 17). zuletzt geändert
durch das Gesetz zur Änderung des Lebensmittelgesetzes vom 8. September 1969
(Bundesgesetzbl. I S. 1590). in Verbindung mit Artikel 129 des Grundgesetzes
wird gemeinsam mit dem Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und
Forsten und auf Grund des § 5 a Abs. 1 Nr. 1 und 2, Abs. 2 und 3 des Lebensmittel-
gesetzes im Einvernehmen mit den Bundesministern für Ernährung, Landwirt-
schaft und Forsten und für Wirtschaft und Finanzen mit Zustimmung des Bundes-
rates verordnet:
Artikel 1
Die Fruchtbehandlungsverordnung vom 19. Dezember 1959 (Bundesgesetzbl. I
S. 751), zuletzt geändert durch die Schwefeldioxid-Verordnung vom 13. August
1969 (Bundesgesetzbl. I S. 1326). wird wie folgt geändert:
1. § 1 Abs. 1 Nr. 1 wird wie folgt geändert:
a) Nach dem Buchstaben b wird folgender neuer Buchstabe c eingefügt:
,.c) 2-(4-Thiazolyl)-Benzimidazol (Thiabendazol),".
b) Der bisherige Buchstabe c wird Buchstabe d; außerdem wird in diesem
Buchstaben nach den Worten Alkalisalze der Olsäure," das Wort „Poly-
11
olefinharze," eingefügt.
c) Am Ende werden nach dem Wort „Zitrusfrüchten" das Semikolon durch ein
Komma ersetzt und die Worte „Thiabendazol außerdem als Zusatz zur
Oberfläche der Schale von Bananen;" angefügt.
2. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Nach der Nummer 2 wird folgende neue Nummer 3 eingefügt:
11 3. 0,006 Gramm Thiabendazol in einem Kilogramm Zitrusfrüchte,
0,003 Gramm Thiabendazol in einem Kilogramm Bananen;".
b) Die bisherigen Nummern 3 und 4 werden Nummern 4 und 5.
c) In Nummer 4 werden die Worte „Buchstabe c" durch die Worte „Buch-
stabe d" ersetzt.
3. § 3 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nr. 1 wird nach dem Buchstaben b folgender neuer Buchstabe c
eingefügt:
„c) Thiabendazol enthält, durch die Angabe ,mit Thiabendazol, Schale nicht
zum Verzehr geeignet' " ;
der bisherige Buchstabe c wird Buchstabe d; ferner werden in diesem Buch-
staben die Worte „Buchstabe c" durch die Worte „Buchstabe d" ersetzt.
b) Folgender Absatz 2 a wird eingefügt:
11 (2 a) Abweichend von § 5 a Abs. 2 des Lebensmittelgesetzes besteht nicht
die Verpflichtung, bei Bananen den Gehalt an Thiabendazol kenntlich zu
machen."
4. In § 4 Abs. 4 werden in Nummer 1 die Worte „der Buchstaben a und b" durch
die Worte der Buchstaben a, b und c" und in Nummer 2 die Worte „des
11
Buchstaben c" durch die Worte des Buchstaben d" ersetzt.
11
5. § 4 a wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Worte „Buchstaben a und b" durch die Worte
,.Buchstaben a, b und c" ersetzt.
524 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I
b) In Absatz 2 Nr. 2 werden das Semikolon durch ein Komma ersetzt und die
Worte ,, ,E 233 Thiabendazol';" angefügt.
c) In Absatz 3 werden die Worte „Buchstaben a und b" durch die ·warte
,,Buchstaben a, b und c" ersetzt.
6. In § 7 Abs. 2 werden die Worte „Buchstaben a oder b" durch die Worte
,,Buchstaben u, b oder c" ersetzt.
7. Die Anlage wird wie folgt geändert:
a) In Abschnitt II werden die besonderen Reinheitsanforderungen für acety-
liertes Monoglycerid gestrichen.
b) Die besonderen Reinheitskriterien für Ester der Montansäuren werden
durch folgenden Abschnitt III ersetzt:
„IIJ. Besondere Reinheitskriterien für Beschichtungsmittel
Allgemeine Bemerkungen:
Organische Lösungsmittel für Zitrusfruchtbeschichtungen müssen bei
einer Temperatur von 20° Celsius ohne Rückstände verdunsten. In den
Früchten dürfen Lösungsmittelrückstände von insgesamt 0,01 ppm vorhan-
den sein.
Acetyliertes Monoglyzerid
Die Rcichert-Meißl-Zahl darf nicht weniger als 75 und nicht mehr als 150,
die Säurezahl darf nicht mehr als 6 betragen; Reste von Katalysatoren dür-
fen nicht nachweisbar sein.
Ester der Montansäqren
Ester der Montansäuren im Sinne dieser Verordnung sind durch Chrom-
sä.ureoxydation gewonnene höhermolekulare, gesättigte, geradkettige,
aliphatische Monocarbonsäuren mit einer Kohlenstoffzahl C20 bis Cs6, ver-
estert mit Athandiol, 1,3-Butandiol oder einer Mischung aus Athandiol und
1,3-Butandiol sowie Mischungen dieser Ester mit Calciumsalzen der Mon-
tansäuren. Sie müssen den nachstehend aufgeführten Anforderungen ge-
nügen:
Ver-
Tropfpunkt Erstarrungs- Säurezahl . Dichte
oc punkt ° C (m g KOHi g ) se1fungszahl
(mg KOH/g) bei 20 ° C
a) Ester mit Äthandiol 78 bis 83 71 bis 76 25 bis 35 135 bis 155 1,00 bis 1,02
b) Ester mit Äthandiol 77 bis 82 69 bis 73 25 bis 35 135 bis 150 1,00 bis 1,02
u. Butandiol
c) Mischungen der Ester
mit Butcmdiol mit
Calciumsalzen der
Montansäuren 100 bis 105 74 bis 79 10 bis 15 100bis 115 1,01 bis 1,03
Der Gehalt an freien Glykolen und an Asche, ausgenommen Calcium-
oxid bis zu höchstens 5 vom Hundert, darf jeweils 0, 1 vom Hundert nicht
überschreiten.
An polyzyklischen Kohlenwasserstoffen dürfen nicht mehr als 0,05 ppm
enthalten sein.
In der Sä.urekomponente darf der Gehalt an aliphatischen Monocarbon-
säuren mit geringerer Kettenlänge als C20 5 vom Hundert, der Gehalt an
aliphatischen geradkettigen Dicarbonsäuren 20 vom Hundert nicht über-
steigen.
Der Gehalt an Blei und Zink darf nicht mehr als 30 ppm, an Antimon
und Arsen nicht mehr als je 10 ppm und an Kupfer nicht mehr als 5 ppm
betragen. An sechswertigem Chrom dürfen nicht mehr als 3 ppm nachweis-
bar sein. Der Gehalt an dreiwertigem Chrom darf höchstens 20 ppm be-
tragen.
Nr. 28 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. April 1972 525
Polyolefinharze
Viscosität mindestens 10 000 cp bei 140° C
Erweichungspunkt nicht unter 95° C (Ring- und Kugelmethode
DIN 1995 U 4)
Lichtdurchlässigkeit Die nach DIN 53 403 bestimmte Licht-
durchlässigkeit des geschmolzenen
Polyolefinharzes darf die J odfarbzahl 40
(40 mg Jod in 100 ml wässriger Kaliumjodid-
lösung) nicht überschreiten.
Monomere Ausgangsstoffe nicht mehr als 0,2 °/o
Asche nicht mehr als 0, 1 °/o."
Artikel 2
Die Farbstoff-Verordnung vom 19. Dezember 1959 (Bundesgesetzbl. I S. 756),
zuletzt geändert durch die Verordnung zur Änderung der Allgemeinen Fremd-
stoff-Verordnung und der Farbstoff-Verordnung vom 12. November 1968 (Bundes-
gesetzbl. I S. 1179), wird wie folgt geändert:
In der Anlage 1 Liste A Abschnitt I wird der rote Farbstoff „Orcein, sulfonier-
tes 1758" mit der zugehörigen chemischen Bezeichnung gestrichen.
Artikel 3
Der Bundesminister für Jugend, Familie und Gesundheit wird den Wortlaut
der Fruchtbehandlungsverordnung und der Farbstoff-Verordnung in der gelten-
den Fassung bekanntmachen und dabei Unstimmigkeiten des Wortlauts beseiti-
gen.
Artikel 4
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uberleitungsgesetzes vom
4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit Artikel 8 des Gesetzes
zur Änderung und Ergänzung des Lebensmittelgesetzes vom 21. Dezember 1958
(Bundesgesetzbl. I S. 950) auch im Land Berlin.
Artikel 5
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Bonn, den 28. März 1972
Der Bundesminister
für Jugend, Familie und Gesundheit
Käte Strobel
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
J. Ertl
526 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I
Anordnung
über die Ernennung und Entlassung von Beamten
im Geschäftsbereich des Bundesministers für das Post- und Fernmeldewesen
Vom 22. März 1972
I.
Auf Grund des Artikels 1 der Anordnung des
Bundespräsidenten über die Ernennung und Ent-
1assung der Bundesbeamten und Richter im Bundes-
dienst vom 3. Juli 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 713)
übertrage ich widerruflich die Ausübung des
Rechtes zur Ernennung und Entlassung der Bundes-
beamten der Besoldungsgruppen A 1 bis A 11 - je
für ihren Geschäftsbereich -
den Präsidenten
der Oberpostdirektionen,
des Fernmeldetechnischen Zentralamtes,
des Posttechnischen Zentralamt.es,
des Sozialamtes der Deutschen Bundespost und
der Bundesdruckerei sowie
den Rektoren
der Fachhochschulen der Deutschen Bundespost.
II.
Für besondere Fälle behalte ich mir die Ernen-
nung und Enlassung der im Abschnitt I genannten
Beamten vor.
III.
Diese Anordnung tritt mit Wirkung vom 1. März
1972 in Kraft. Gleichzeitig tritt meine Anordnung
über die Ernennung und Entlassung von Beamten
der Deut.sehen Bundespost und der Bundesdruckerei
vom 16. September 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 1790)
außer Kraft.
Bonn, den 22. März 1972
Der Bundesminister
für das Post- und Fernmeldewesen
Georg Leber
Nr. 28 Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. April 1972 527
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr. 15, ausgegeben am 29. März 1972
Tag Inhalt Seite
6.3. 72 Bek,innlmachun~J über den Geltungsbereich des Internationalen Abkommens zur Bekämp-
fung der Palschmünzerei ............................................................ . 233
6.3. 72 Belrnnntmudrnn~J über den Geltungsbereich der Verträge des Weltpostvereins (Tokio 1969) 234
6.3. 72 Beki.rnnlmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Fernmeldevertrages ..... 235
7.3. 72 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens über strafbare und bestimmte
andere an Bond von Luftfahrzeugen begangene Handlungen ........................... . 236
7.3. 72 Bekannlmachung über den Geltungsbereich des Abkommens zur Vereinheitlichung von
Regeln über die Beförderung im internationalen Luftverkehr und des Protokolls zm
Änderung des Abkommens ......................................................... . 236
7.3. 72 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Oslafrikanischen Gemeinschaft über Kapitalhilfe ......................... . 237
9. 3. 72 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Vereinigten Republik Tansania über Kapitalhilfe ........... . 240
9.3. 72 Bekannlmadrnng über den Geltungsbereich des Europäischen Ubereinkommens über die
Zollbehundlung von Paletten, die im internationalen Verkehr verwendet werden ....... . 243
14. 3. 72 Bekanntmachung über das Inkrafttreten der Verordnung, der Mehrseitigen Vereinbarung
und des Zweiseitigen Abkommens über die Erhebung von Streckennavigationsgebühren .. 244
21. 3. 72 Bekanntmachung der Vereinbarung zur Änderung der Verzeichnisse der Durchgangs-
strecken zum deutsch-schweizerischen Abkommen vom 5. Februar 1958 über Durchgangs-
rechte ............................................................................. . 245
Nr. 16, ausgegeben am 30. März 1972
Tag Inhalt Seite
27.3. 72 Zweite Verordnung über die Erhebung von Gebühren für die Inanspruchnahme von
Diensten und Einrichtungen der Flugsicherung ..................................... . 249
96-1-15
6. 3. 72 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens zur friedlichen Erledigung
internationaler Streitfälle ......................................................... • 253
7.3. 72 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Wiener Ubereinkommens über diploma-
tische Beziehungen ............................................................... . 253
15.3. 72 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Zollübereinkommens über die vorüber-
gehende Einfuhr von wissenschaftlichem Gerät ..................................... . 254
16.3. 72 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens zur Befreiung aus-
ländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation ................................. . 254
20.3. 72 Bekanntmachung ü_ber den Geltungsbereich des Zollübereinkommens über den inter-
nationalen Warentransport mit Carnets TIR ......................................... . 255
21. 3. 72 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Abkommens über das
Internationale Kälteinstitut (Berichtigung) ......................................... . 255
27.3. 72 Berichtigung der Verordnung über die Inkraftsetzung der Regelungen Nr. 10 und Nr. 11
nach dem Ubereinkommen vom 20. März 1958 über die Annahme einheitlicher Bedin-
gungen für die Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände und Teile von Kraftfahr-
zeugen und über die gegenseitige Anerkennung der Genehmigung ................. . 256
528 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Ahs. 2 des Gesetzes üher die Verkündung von Rechtsverordnungen vom 30. Januar 1950
(Bundesgesetzbl. S. 23) wird auJ Jolgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich
hingewiesen:
Verkündet im Tag des
Ddlum und Bezeichnung der Verordnung Bundesanzeiger Inkraft-
Nr. vom tretens
20. 3. 72 Verordnung über die VerEingerung der Frist für den
Bezug des KurzMbei lergeldes in den Bezirken der
Arbeilsiimler Freising, Oberhausen, Weilheim und
Passau (Verordnung zu § 67 Abs. 2 des Arbeitsförde-
rungsgesetzes) 58 23. 3. 72 15. 2. 72
3. 3. 7'2': Verordnung zur A nderung der Verordnung über den
Lotsqeldlari[ f(ir dils Verholen, Ein- und Ausdocken
von Schillen in den sladlbremischen Häfen in Bremen 58 23. 3. 72 1. 4. 72
9515-B
17. 3. 72 Verordnung PR Nr. 3/72 zur Anderung der Verord-
mrng PR Nr. 43/52 über Preise für Kali-Düngemittel 60 25.3. 72 1. 5. 72
13. 3. 72 Verordnung Nr. 5/72 über die Festsetzung von Ent-
gelten für Verkehrsleistungen der Binnenschiffahrt 60 25. 3. 72 1. 4. 72
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fcrtiqun9 verküJJdet. Ldulendl!I Bt•z11q nur im Posli!bonnc-\ment. Abbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. beim Verlag vorliegen.
Im Teil III wi1d <L1s ,J!s lortql)llcJJd !c,ifqcstellte Bundesrecht rmf Grnnd des Gesetzes über Sammlung des Bundesrechts vom 10. Juli 1958 (BGBI. I
S. 4:J7) JJilch Sc1c!H1c,!Ji<~lcn (Jl)Oidnet veröffentlicht. Der Teil III kann nur als Verlagsabonnement bezogen werden.
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