Bundesgesetzblatt so•
Teill Z1997A
1972 Ausgegeben zu Bonn am 29. März 1972 1 Nr. 27
Tag In h a 1 t Seite
13.3. 72 Neufassung des Gesetzes über Finanzhilfen des Bundes zur Verbesserung der Verkehrs-
verhältnisse der Gemeinden (Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz - GVFG) . . . . . . . . . . 501
910-6
27. 3. 72 Verordnung zur Anderung der Einundzwanzigsten Durchführungsverordnung zum Getreide-
gesetz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 505
7ß41-1-10
15. 3. 72 Bekanntmachung über den Schutz von Erfindungen, Mustern und Warenzeichen auf Aus-
stellungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 506
10. 3. 72 Berichtigung der Verordnung über gefährliche Arbeitsstoffe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 507
ß053-2-6
Hinweis auf andere VerkündungsbläUer
Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 508
Bekanntmachung
der Neufassung des Gesetzes über Finanzhilfen des Bundes
zur Verbesserung der Verkehrsverhältnisse der Gemeinden
(Gemeindeverkehrsiinanzierungsgesetz - GVFG)
Vom 13. März 1972
Auf Grund des Artikels 5 des Gesetzes über die
weitere Finanzierung von Maßnahmen zur Verbes-
serung der Verkehrsverhältnisse der Gemeinden
und des Bundesfernstraßenbaus (Verkehrsfinanz-
gesetz 1971) vom 28. Februar 1972 (Bundesgesetzbl. I
S. 201) wird nachstehend der ab 1. März 1972 gel-
tende Wortlaut des Gesetzes über Finanzhilfen des
Bundes zur Verbesserung der Verkehrsverhältnisse
der Gemeinden (Gemeindeverkehrsfinanzierungs-
gesetz - GVFG} vom 18. März 1971 (Bundesgesetz-
blatt I S. 239) unter Berücksichtigung des Verkehrs-
finanzgesetzes 1971 bekanntgemacht.
Bonn, den 13. März 1972
Der Bundesminister für Verkehr
In Vertretung
Wittrock
502 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I
Gesetz
über Finanzhilfen des Bundes
zur Verbesserung der Verkehrsverhältnisse der Gemeinden
(Gemeindeverkehrsiinanzierungsgesetz - GVFG)
§ 1 mer 1 als Baulastträger der kreuzenden Straße
Finanzhilfen des Bundes Kostenanteile zu tragen haben. In Ausnahmefäl-
len gilt das gleiche für nichtbundeseigene Eisen-
Der Bund gewährt den Ländern Finanzhilfen für bahnen als Baulastträger des kreuzenden Schie-
Investitionen zur Verbesserung der Verkehrsver- nenweges.
hältnisse der Gemeinden.
(2) Im Saarland gilt Absatz 1 Nr. 1 und 5 Satz 1
auch, soweit das Land auf Grund des § 46 des Saar-
§ 2 ländischen Straßengesetzes an Stelle von Landkrei-
Förderungsfähige Vorhaben sen Träger der Baulast ist.
(1) Die Länder können folgende Vorhaben durch
Zuwendungen aus den Finanzhilfen fördern: § 3
1. Bau oder Ausbau von Voraussetzungen der Förderung
a) innerörtlichen Hauptverkehrsstraßen,
Voraussetzung für die Förderung nach § 2 ist, daß
b) besonderen Fahrspuren für Omnibusse,
1. das Vorhaben
c) verkehrswichtigen Zubringerstraßen zum
überörtlichen Verkehrsnetz, a) nach Art und Umfang zur Verbesserung der
Verkehrsverhältnisse dringend erforderlich ist
d) verkehrswichtigen zwischenörtlichen Straßen
und die Ziele der Raumordnung und Landes-
in zurückgebliebenen Gebieten (§ 2 Abs. 1
planung berücksichtigt,
Nr. 3 des Raumordnungsgesetzes) und im
Zonenrandgebiet, b) in einem Generalverkehrsplan oder einem für
e) Straßen im Zusammenhang mit der Stillegung die Beurteilung gleichwertigen Plan vorge-
von Eisenbahnstrecken sehen ist,
in der Baulast von Gemeinden, Landkreisen oder c) bau- und verkehrstechnisch einwandfrei und
kommunalen Zusammenschlüssen, die an Stelle unter Beachtung des Grundsatzes der Wirt-
von Gemeinden oder Landkreisen Träger der schaftlichkeit und Sparsamkeit geplant ist,
Baulast sind. 2. die übrige Finanzierung des Vorhabens oder
2. Bau oder Ausbau von Verkehrswegen der eines Bauabschnittes des Vorhabens mit eigener
Verkehrsbedeutung gewährleistet ist,
a) Straßenbahnen, Hoch- und Untergrundbahnen
sowie Bahnen besonderer Bauart, 3. die zuwendungsfähigen Kosten des Vorhabens
mehr als 200 000 Deutsche Mark betragen, mit
b) nichtbundeseigenen Eisenbahnen,
Ausnahme der Gehwege in Ortsdurchfahrten von
soweit sie dem öffentlichen Personennahverkehr Straßen, deren Fahrbahn nicht in der Baulast
dienen, in Verdichtungsräumen oder den zuge- einer Gemeinde steht, in Fällen des § 2 Abs. 1
hörigen Randgebieten liegen und auf besonderem Nr. 1 Buchstabe a.
Bahnkörper geführt werden.
3. Bau oder Ausbau von zentralen Omnibusbahn- § 4
höfen und verkehrswichtigen Umsteigeanlagen
Höhe und Umfang der Förderung
sowie von Betriebshöfen und zentralen Werk-
stätten, soweit sie dem öffentlichen Personennah- (1) Die Förderung eines Vorhabens aus den
verkehr dienen. Finanzhilfen ist bis zu 60 vom Hundert, im Zonen-
4. Bau oder Ausbau von Parkeinrichtungen an randgebiet bis zu 75 vom Hundert der zuwendungs-
Haltestellen des öffentlichen Personennahver- fähigen Kosten zulässig.
kehrs, soweit sie dazu bestimmt und geeignet (2) Zuwendungsfähig sind die Kosten für das
sind, dem Parken beim Ubergang vom Kraftfahr- Vorhaben nach § 2. Beim Grunderwerb sind nur die
zeug zum öffentlichen Nahverkehrsmittel zu die- Gestehungskosten zuwendungsfähig.
nen.
(3) Nicht zuwendungsfähig sind
5. Kreuzungsmaßnahmen nach dem Eisenbahnkreu-
zungsgesetz oder dem Bundeswasserstraßen- 1. Kosten, die ein anderer als der Träger des Vor-
gesetz, soweit Gemeinden, Landkreise oder kom- habens zu tragen verpflichtet ist,
munale Zusammenschlüsse im Sinne der Num- 2. Verwaltungskosten,
Nr. 27 Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. März 1972 503
3. Kosten für d('n Erwerb solcher Grundstücke und (4) Die Länder übermitteln dem Bundesminister
Grundstücksteile, die für Verkehr Planungsunterlagen, soweit dies für die
a) nicht unrnilJelbar oder nicht dauernd für das Entscheidung über die Aufnahme der Vorhaben in
Vorhaben benötigt werden, es sei denn, daß die Programme erforderlich ist.
sie nicht nutzbar sind, (5) Die Absätze 1 bis 4 gelten auch für die Anpas-
b) vor dem 1. Januar 1961 erworben worden sung und Fortführung der Programme.
sind. (6) Der Bundesminister für Verkehr teilt auf der
§ 5 Grundlage der Programme den Ländern die Finanz-
hilfen zu.
Programme
(1) Für Vorhaben, die aus den Finanzhilfen ge- § 7
fördert werden sollen, sind Programme für den Zeit-
Wirkung der Programme
raum der jeweiligen Finanzplanung aufzustellen so-
wie jährlich der Entwicklung anzupassen und fort- Die Finanzhilfen dürfen nur für Vorhaben ver-
zuführen. wendet werden, die in die Programme aufgenommen
(2) In die Programme dürfen Vorhaben nur auf- sind.
genommen werden, wenn die Voraussetzungen des
§ 3 vorliegen oder voraussichtlich im Zeitpunkt .der § 8
Förderung vorliegen werden. Für jedes Vorhaben Mitteilung über die Durchführung der Programme
sind die voraussichllichcn Gesamtkosten, die zuwen-
Uber die Durchführung der Programme über-
dungsfähigen Kosten und die vorgesehenen Jahres-
mitteln die Länder dem Bundesminister für Verkehr
raten der Zuwendungen aus den Finanzhilfen aufzu-
nehmen. jährlich eine Ubersicht, aus der sich für jedes Vor-
haben mit zuwendungsfähigen Kosten über 5 Millio-
(3) Die Programme sind abzustellen auf die vor- nen Deutsche Mark ergeben: die Gesamtkosten, die
aussichtlich zur Verfügung stehenden Mittel. Wei- zuwendungsfähigen Kosten und die Summe der aus
tere Vorhaben können nachrichtlich aufgenommen den Finanzhilfen in dem betreff enden Jahr gezahlten
werden. Zuwendungen. Für die übrigen Vorhaben soll die
Ubersicht nur die Zahl der geförderten Vorhaben,
§ 6 die Summe der zuwendungsfähigen Kosten und der
Aufstellung der Programme aus den Finanzhilfen in dem betreffenden Jahr ge-
zahlten Zuwendungen enthalten.
(1) Der Bundesminister für Verkehr stellt auf
Grund von Vorschlägen der Länder und im Beneh-
men mit ihnen das Programm für Vorhaben nach
§ 2 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 und Nr. 5 Satz 2 auf. § 9
(2) Jedes Land stellt ein Programm für Vorhaben Vereinfachter Verwendungsnachweis
nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 5 Satz 1 auf. Vorhaben (1) Die Länder weisen dem Bundesminister für
mit zuwendungsfähigen Kosten über 5 Millionen Verkehr jeweils für ein Haushaltsjahr die zweck-
Deutsche Mark können nur mit Zustimmung des entsprechende Verwendung der Finanzhilfen nach
Bundesministers für Verkehr in das Programm auf- durch Mitteilung der Zahl der geförderten Vorha-
genommen werden. Der finanzielle Rahmen für die ben, der Summe der für diese Vorhaben angef alle-
Programme ergibt sich aus dem auf jedes Land ent- nen zuwendungsfähigen Kosten sowie der Summe
fallenden prozentualen Anteil an den nach § 10 der aus den Finanzhilfen ausgezahlten Zuwendun-
Abs. 2 Nr. 1 zur Verfügung stehenden Mitteln. Die- gen.
ser Anteil bemißt sich nach dem Verhältnis der Zahl
der im einzelnen Land am 1. Juli des vorvergange- (2) Ein weitergehender Verwendungsnachweis der
nen Jahres zugelassenen Kraftfahrzeuge (ohne Länder entfällt.
landwirtschaftliche Zugmaschinen) zum gesamten
Kraftfahrzeugbestand aller Länder. Hierbei werden § 10
die Kraftfahrzeuge wie folgt bewertet: Zweckbindung und Verteilung der Mittel
Krafträder 0,5fach (1) Für Vorhaben zur Verbesserung der Verkehrs-
Personen- und Kombinationskraftwagen verhältnisse der Gemeinden nach Maßgabe dieses
sowie Sonderfahrzeuge 1,0fach Gesetzes sind zu verwenden:
Omnibusse und Zugmaschinen 2,0fach 1. das Mehraufkommen an Mineralölsteuer, das sich
Lastkrafl wagen auf Grund von Artikel 8 § 1 des Steueränderungs-
2,5fach
gesetzes 1966 vom 23. Dezember 1966 (Bundes-
Die im Zonenrandgebiet zugelassenen Kraftfahr- gesetzbl. I S. 702) ergibt,
zeuge werden 1,25 mal so hoch bewertet wie die 2. das Mehraufkommen an Mineralölsteuer, das sich
übrigen Kraftfahrzeuge. auf Grund von Artikel 1 § 1 des Verkehrsfinanz-
(3) Vorhaben, die in die Programme aufgenommen gesetzes 1971 vom 28. Februar 1972 (Bundes-
werden sollen, sind zuvor mit städtebaulichen Maß- gesetzbl. I S. 201) ergibt, soweit es nach Artikel 3
nahmen, die mil ihnen zusammenhängen, abzustim- des Verkehrsfinanzgesetzes 1971 für Zwecke die-
men. ses Gesetzes zur Verfügung steht.
504 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I
(2) Von diesen Mitteln kann der Bundesminister Verpflichtungen vor dem 1. Januar des Jahres,· in
für Verkehr einen Betrag von 0,25 vom Hundert, dem die Förderung beginnen soll, erfüllt hat.
im Benehmen mit den Ländern bis zu 0,50 vom Hun- (2) Werden begonnene Vorhaben in die Förde-
dert, für Porsc:hungszwcckc in Anspruch nehmen. rung nach diesem Gesetz übernommen, so sind da-
Im übrigen entfallen je 50 vom Hundert auf Vor- von die Bauleistungen ausgeschlossen, für die der
haben nach § 2 .Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 5 Satz 1 und Träger des Vorhabens seine Verpflichtungen vor
auf die sonstigen Vorhabc~n nach § 2 Abs. 1 und dem 1. Januar des Jahres erfüllt hat, in dem die
§ 11. Eine nolwcndigc Vcründerung oder Verlegung
Förderung beginnen soll. Sind solche Vorhaben be-
anderer Verkehrswege irn Zusammenhang mit reits nach Artikel 8 § 4 des Steueränderungsgesetzes
einem Vorhc1bcn rn1ch § 2 gilt dabei als Teil dieses 1966 gefördert worden, so ist das Gesetz auch auf
Vorhabens.
diejenigen Verpflichtungen anzuwenden, die der
§ 11 Träger des Vorhabens erfüllt, für die er aber noch
Vorhaben der Deutschen Bundesbahn keine Zuwendungen erhalten hat.
(1) Führt die Deutsche Bundesbahn Vorhaben zur (3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, so-
Verbesserung der V crkeh rsverhältnisse der Ge- weit Vorhaben nach dem 1. März 1972 mit einem
meinden durch, so kann auch sie aus den nach § 10 höheren Anteil als bis zum 29. Februar 1972 aus
Abs. 1 zur Verfügung stehenden Mitteln Investi- den Finanzhilfen gefördert werden.
tionszuschüsse erhalten. Die §§ 2 bis 4, 9, 10 Abs. 2,
§§ 12 und 14 gelten sinngemäß.
§ 15
(2) Für Vorhaben nach Absatz 1 dürfen Investi-
Änderung des Bundesfernstraßengesetzes
tionszuschüsse nur gewährt werden, wenn das Vor-
haben mit Zustimmung des beteiligten Landes in das (1) § 5 a des Bundesfernstraßengesetzes in der
Programm nach § 6 Abs. 1 aufgenommen worden Fassung der Bekanntmachung vom 6. August 1961
ist. (Bundesgesetzbl. I S. 1741), zuletzt geändert durch
das Einführungsgesetz zum Gesetz über Ordnungs-
§ 12
widrigkeiten vom 24. Mai 1968 (Bundesgesetzbl. I
Difentliche Schutzräume S. 503), erhält folgende Fassung:
(1) Der Bundesminister des Innern kann den Trä-
ger einer unterirdischen Verkehrsanlage, die in das ,,§ Sa
Programm nach § 6 Abs. 1 aufgenommen ist, auffor-
dern, in der Verkehrsanlage öffentliche Schutz- Zum Bau oder Ausbau von Ortsdurchfahrten im
räume einzurichten, wenn der Bund die entstehen- Zuge von Bundesstraßen und zum Bau oder Aus-
den Mehrkosten trägt. bau von Gemeinde- und Kreisstraßen, die Zubrin-
ger zu Bundesfernstraßen in der Baulast des Bun-
(2) Die Aufforderung nach Absatz 1 muß inner- des sind, kann der Bund Zuwendungen gewähren.
halb eines Jahres nach Mitteilung des Programms Im Saarland werden die Straßen, für die das Land
ausgesprochen werden, in dem das Vorhaben erst- auf Grund des § 46 des Saarländischen Straßen-
mals ausgewiesen ist. Die Frist verkürzt sich auf ein gesetzes an Stelle von Landkreisen Träger der Bau-
halbes Jahr, wenn mit dem Vorhaben innerhalb der last ist, den Kreisstraßen gleichgestellt."
nächsten zwei .Jahre begonnen werden soll.
(2) Begonnene Vorhaben an Zubringerstraßen zu
(3) Falls die Aufforderung rechtzeitig ergeht, Bundesautobahnen in der Baulast eines Landes, die
darf das Vorhaben mit Zuwendungen oder Investi- bis zum 31. Dezember 1970 nach § 5 a des Bundes-
tionszuschüssen nach diesem Gesetz nur gefördert fernstraßengesetzes in der Fassung der Bekannt-
werden, wenn der Träger des Vorhabens der Auf- machung vom 6. August 1961 gefördert worden
forderung nachkommt. sind, werden weiterhin nach dieser Vorschrift geför-
(4) Im Land Berlin sind die Absätze 1 bis 3 mit dert.
der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle des
Bundesministers des Innern die zuständige oberste § 16
Landesbehörde für den Zivilschutz tritt.
Berlin-Klausel
§ 13 Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1
des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952
Verordnungsermächtigung
(Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechts-
Der Bundesminister für Verkehr wird ermächtigt, verordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlas-
mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsver- sen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des
ordnung die Vomhundertsätze für die Verteilung Dritten Uberleitungsgesetzes.
der Mittel nach § 10 Abs. 2 Satz 2 bis zu 10 nach
oben und unten zu ändern, wenn die Entwicklung
der Verkehrsverhältnisse der Gemeinden es erfor- § 17
dern.
Inkrafttreten
§ 14
Das Gesetz tritt am 1. Januar 1971 in Kraft. Zu-
Ubergangsvorschrift gleich tritt Artikel 8 § 4 des Steueränderungsgeset-
(1) Nach diesem Gesetz werden Vorhaben nicht zes 1966 vom 23. Dezember 1966 (Bundesgesetzbl. I
gefördert, für die der Träger des Vorhabens seine S. 702) außer Kraft.
Nr. 27 ~ Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. März 1972 505
Verordnung
zur Änderung der Einundzwanzigsten Durchführungsverordnung
zum Getreidegesetz
Vom 27. März 1972
Auf Grund des § 15 Abs. 3 und des § 22 des Ge-
treidegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
vom 24. November 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 900),
zLlldzt geändert durch das Mühlenstrukturgesetz
vom 22. Dezember 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 2098),
wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für
Wirtschaft und Finanzen mit Zustimmung des Bun-
desrates verordnet:
Artikel 1
In § 1 Abs. 1 Satz 1 der Einundzwanzigsten Durch-
führungsverordnung zum Getreidegesetz vom
27. Juni 1970 (Bundesgesetzbl. I S. 1008) wird die
Zahl „0,38" durch die Zahl „0,50" ersetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
blatt I S. 1) in Verbindung mit § 24 des Getreide-
gesetzes auch im Land Berlin.
·Artikel 3
Diese Verordnung tritt am 1. April 1972 in Kraft.
Bonn, den 27. März 1972
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
J. Ertl
506 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I
Bekanntmachung
über den Schutz von Erfindungen, Mustern und Warenzeichen
auf Ausstellungen
Vom 15. März 1912
Auf Grund des Gesetzes vom 18. März 1904 be- 5. die in der Zeit vom 11. bis 14. Mai 1972 in Berlin
treffend den Schutz von Erfindungen, Mustern und stattfindende Fachmesse „Dach + Wand",
Warenzeichen auf Ausstellungen (Reichsgesetzbl.
6. die in der Zeit vom 24. Juni bis 1. Juli 1972 in
S. 141) in Verbindung mit Artikel 129 Abs. 1 des
Berlin stattfindende „Internationale Fachmesse
Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland
für Film, Tele- und Audiovision",
wird bekanntgemacht:
Der durch das Gesetz vom 18. März 1904 vorge- 7. die in der Zeit vom 20. bis 24. September 1972 in
sehene Schutz von Erfindungen, Mustern und Wa- Frankfurt a. M. stattfindende „automechanika '72
renzeichen tritt ein für - Internationale Ausstellung für Auto-, Werk-
statt-, Tankstellen- und Garagenausrüstung",
1. die in der Zeit vom 9. bis 13. April 1972 in Wies-
baden stattfindende „Fachausstellung der phar- 8. die in der Zeit vom 19. bis 25. Oktober 1972 in
mazeutischen und medizinisch-technischen Indu- München stattfindende „IKOFA, Internationale
strie anläßlich des 78. Kongresses der Deutschen Ausstellung der Ernährungswirtschaft".
Gesellschaft für innere Medizin",
2. die in der Zeit vom 20. bis 28. April 1972 in Han- Die in der Bekanntmachung über den Schutz von
nover stattfindende „Hannover-Messe 1972", Erfindungen, Mustern und Warenzeichen auf Aus-
3. die in der Zeit vom 21. April bis 1. Mai 1972 in stellungen vom 20. Dezember 1971 (Bundesgesetzbl.
Hannover stattfindende „Deutsche Luftfahrtschau I S. 2127) aufgeführte Ausstellung „Deutsche Gast-
Hannover 1972", wirts- und Nahrungsmittelausstellung Berlin 1972"
4. die in der Zeit vom 11. bis 14. Mai 1972 in Stutt- vom 4. bis 12. November 1972 hat die Bezeichnung
gart stattfindende „Fachausstellung anläßlich der ,,Kulinaria" erhalten. Die in der gleichen Bekannt-
58. Tagung der Deutschen Röntgengesellschaft, machung aufgeführte „Ausstellung für Bürowirt-
Medizinische Radiologie, Strahlenbiologie und schaft Berlin 1972" vom 10. bis 14. Oktober 1972 hat
Nuclearmedizin e. V.", die Bezeichnung „büro-data" erhalten.
Bonn, den 15. März 1972
Der Bundesminister der Justiz
Gerhard Jahn
Nr. 27 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. März 1972 507
Berichtigung
der Verordnung über gefährliche Arbeitsstoffe
Vom 10. März 1972
Die Verordnung über gefährliche Arbeitsstoffe
vom 17. September 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 1609)
wird wie folgt berichtigt:
1. In§ 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a muß es statt 11 • • • Er-
wärmung oder vollständigen festen Einschluß ... "
heißen 11 • • • Erwärmung ohne vollständigen festen
Einschluß ... ".
2. Das in Anhang I Nr. 1.2 dargestellte Gefahren-
symbol E muß richtig wie folgt aussehen:
Bonn, den 10. März 1972
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Im Auftrag
Weinmann
508 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer VE)röllentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rech1swirksarnkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr ./Seite
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
29. 2. 72 Vcrordnt1111J (L~WC) Nr. 413/72 der Kommission über die Fest-
sclzunq d<)r Prömicn, die den Abschöpfungen für Getreide
m1d Mill z hinzuw~fügt werden 1. 3, 72 L 52/3
29. 2. 72 Vcirordnunq (EWC) Nr. 414/72 der Kommission zur Anderunq
der bei der Erstattung für Getreide anzuwendenden Berich-
ti\JLmg 1. 3. 72 L 52/5
29. 2: 72 Verordnung (EWG) Nr. 415/72 der Kommission zur Fest-
S(!lzung der bPi Reis und Bruchreis anzuwendenden Ab-
schüplungc'n 1. 3. 72 L 52/6
29. 2. 72 Verordnunq (EWC) Nr 416/72 der Kommission zur Fest-
sdz11nq der Pr/irnien als Zuschlag zu den Abschöpfungen für
Reis und Bruchreis 1. 3. 72 L 52/8
29. 2. 72 Vc!rorclrrnnq (f:WC) Nr. 417/72 der Kommission zur Änderung
der bei der Erslallung für Reis und Bruchreis anzuwenden-
den ßerichlifJung 1. 3. 72 L 52/10
28. 2. 72 Vc1 rordnung (EWG) Nr. 418/72 der Kommission zur Fest-
setzunfJ der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Ce t r e i de -
und Reis ver a r bei l u n g s erze u g n iss e n 1. 3. 72 L 52/12
28. 2. 72 Verordnung (EWG) Nr. 419/72 der Kommission zur Fest-
setzung der bei der Einfuhr von Mischfuttermitte 1 n an-
wendbaren Abschöpfungen 1. 3. 72 L 52/19
25. 2. 72 Verordnung (EWG) Nr. 420/72 der Kommission zur Fest-
setzung der Erstattungen bei der Ausfuhr von Getreide -
und R e i s v e r a r b e i t u n g s e r z e u g n i s s e n 1. 3. 72 L 52/21
25. 2. 72 Verordnung (EWG) Nr. 421/72 der Kommission zur Fest-
setzung der Erstattungen für die Ausfuhr von Getreide -
mischfuttermitteln 1. 3. 72 L 52/26
29. 2. 72 Verordnung (EWG) Nr. 422/72 der Kommission zur Fest-
setzun~J der Abschöpfungen für O 1 i v e n ö 1 1. 3. 72 L 52/28
29. 2. 72 Verordnung (EWG) Nr 423/72 der Kommission zur Fest-
setzung der Erstattungen bei der Ausfuhr von O 1 i v e n ö 1 1. 3. 72 L 52/30
29. 2. 72 Verordnung (EWG) Nr 424/72 der Kommission über die Fest-
setzun9 der Erstattung bei der Ausfuhr von O 1 s a a t e n - 1. 3. 72 L 52/32
29. 2. 72 Verordnung (EWG) Nr. 425/72 der Kommission zur Fest-
setzung des Betrages der Beihilfe für O 1 s a a t e n 1. 3. 72 L 52/34
29. 2. 72 Verordnung (EWG) Nr. 426/72 der Kommission über die Fest-
setzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weiß -
zuck er und Rohzucker 1. 3. 72 L 52/35
29. 2. 72 Verordnung (EWG) Nr. 427/72 der Kommission zur Fest-
setzung des Grundbetrags der Abschöpfung bei der Einfuhr
von Sirup und bestimmten anderen Erzeugnissen des Zu k-
k er s c kt o rs 1. 3. 72 L 52/36
29. 2. 72 Verordnung (EWG) Nr. 428/72 der Kommission zur Fest-
setzung der Erstallun~J bei der Ausfuhr in unverändertem
Zustand für Melasse, Sirupe und bestimmte andere Erzeug-
nisse auf dem Zuck,! r sek t o r 1. 3. 72 L 52/37
29. 2. 72 Verordnung (EWC) Nr. 429/72 der Kommission zur Fest-
setzung der durchschnittlichen Erzeugerpreise für Wein 1. 3. 72 L 52/39
29. 2. 72 Verordnung (EWG) Nr. 430/72 der Kommission über Durch-
föhrun0smc1ßnahmen für die Einfuhren von Reis und Bruch-
reis mit Ursprung in den assoziierten afrikanischen Staaten
und Madagaskar oder den überseeischen Ländern und Gebieten 1. 3. 72 L 52/41
29. 2. 72 Verordnung (EWG) Nr. 431/72 der Kommission über die Lie-
ferung von Mager m i 1 c h p u 1 ver an bestimmte Drittländer
als Gcmeinschaflshilfe zugunsten des Welternährungspro-
gramms 1. 3. 72 L 52/43
Nr. 27 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. März 1972 509
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
D,ll um und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
29. 2. 72 Vcrordnunq (!::WC) Nr. 432/72 der Kommission zur Änderung
rkr lwi der Ein[uhr von Getreide- und Reisverarbei-
l11 n g s erz c 11 ~J n iss c n zu erhebenden Abschöpfungen 1. 3. 72 L 52/46
29. 2. 72 Vc)r,>rdnunq ([!WG) Nr. 4:33/72 des Rates zur Änderung der
Vnordntlll\J (1-:WC) Nr. 766/68 zur Aufstellung allgemeiner
H.Cf)l'ln für die Ersli!LLLHl~Jl)ll bei der Ausfuhr auf dem Zuk-
k t! r s f) kt. o r in b<:1/.ug uuf die zwischenzeitliche Änderung
des CrundlH;lrc1gs dc;r Erstallung 2. 3. 72 L 53/1
29. 2. 72 Verordnunq (EWC) Nr. 4:34/72 des Rntes zur Änderung der
Vcrordnun~J (!::WC) Nr. 7füj/69 über die Finanzierung von
Jnlervcnlioncn dlll dem Binnenmarkt für Fette 2. 3. 72 L 53/2
1. 3. 72 Verordmm\J (EWC) Nr. 435/72 der Kommission zur Fest-
se1zung der auf Getreide, Mehle, Grobgrieß und Fein-
grieß von Weizen oder Roggen anwendbaren Abschöpfungen 2. 3. 72 L 53/3
1. 3. 72 Verordnung (EWG) Nr. 43G/72 der Kommission über die Fest-
sPlz11ng der Pr[imien, die dPn Abschöpfungen für Getreide
und M a 1 z hinzugefügt werden 2.3. 72 L 53/5
1. 3. 72 Verordnung (EWG) Nr 437/72 der Kommission zur Änderung
der bei der Erstattung für Getreide anzuwendenden Be-
richtigung 2.3. 72 L 53/7
1. 3. 72 Verordnung (EWG) Nr. 438/72 der Kommission über die Fest-
setzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weiß-
zucker und Rohzucker 2.3. 72 L 53/8
1. 3. 72 Verordnung (EWG) Nr. 439/72 der Kommission üqer die Fest-
setzung der Abschöpfun~Jen bei der Einfuhr von M e 1 a s s e 2. 3. 72 L 53/9
1. 3. 72 Verordnung (EWG) Nr. 440/72 der Kommission zur Fest-
setzunq der Erstattung bei der Ausfuhr in unverändertem
Zustilnd Jü r W c i ß zucke r und Rohzucker 2. 3. 72 L 53/10
1. 3. 72 Verordnung (EWG) Nr. 441/72 der Kommission zur Fest-
setzunq d<;s Grundbetrags der Abschöpfung bei der Einfuhr
von Sirup und bestimmten anderen Erzeugnissen des Zu k-
k er sek t o r s 2.3. 72 L 53/12
28. 2. 72 Verordnung (EWG) Nr. 442/72 des Rates über die Lieferung
von Milcherz e u g n iss e n im Rahmen der Nahrungsmittel-
hilfe 3. 3. 72 L 54/1
29. 2. 72 Verordnung (EWG) Nr. 443/72 des Rates über die Abschöp-
fungen auf raffiniertes Oliven ö 1 und einige olivenölhaltige
Erzeugnisse 3. 3. 72 L 54/3
29. 2. 72 V<~rordnung (EWG) Nr. 444/72 des RatPs zur Änderung der
Verordnung Nr. 171/67/EWG über die Erstattungen und Ab-
schöpfungen bei der Ausfuhr von O 1 i v e n ö 1 3. 3. 72 L 54/6
29. 2. 72 Verordnung (EWG) Nr. 4'15/72 des Rates zur Aufhebung der
beschränkten Gülli~Jkeitsclauer der Verordnung (EWG)
Nr. 2864/71 über die Abschöpfungen für frische Mi 1 c h 3. 3. 72 L 54/7
2. 3. 72 Verordnung (EWG) Nr. 447/72 der Kommission zur Festsetzung
der auf Ge t r e i de, M eh 1 e, Grobgrieß und Feingrieß
von Weizen oder Roggen anwendbaren Abschöpfungen 3.3. 72 L 54/10
2. 3. 72 Verordnung (EWG) Nr. 448/72 der Kommission über die Fest-
setzung der Priirnien, die den Abschöpfungen für Getreide
und M a l z hinzugefügt werden 3. 3. 72 L 54/12
2. 3. 72 Verordnung (EWC) Nr 449/72 der Kommission zur Festsetzung
der bei der Erstattung für Getreide anzuwendenden Be-
richtigung 3. 3. 72 L 54/14
2. 3. 72 Verordnung (EWG) Nr. 450/72 der Kommission zur Festsetzung
der auf Getreide, Mehle, Grobgrieß und Feingrieß
von Weizen oder Roggen auzuwendenden Erstattungen 3.3. 72 L 54/16
2. 3. 72 Verordnung (EWG) Nr. 451/72 der Kommission zur Fest-
setzung der bei Reis und Bruch r e i s anzuwendenden Ab-
schöpfungen 3.3. 72 L 54/19
2. 3. 72 Verordnung (EWG) Nr. 452/72 der Kommission zur Fest-
setzung der Prämien als Zuschlag zu den Abschöpfungen für
Re i s und B r u c h r e i s 3.3. 72 L 54/21
2. 3. 72 Verordnung (EWG) Nr. 453/72 der Kommission zur Fest-
setzung der Erstattungen bei der Ausfuhr für Reis und
Bruchreis 3. 3. 72 L 54/23
510 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr ./Seite
2. 3. 72 Verordnung (EWG) Nr. 454./72 der Kommission zur Festset-
zung der bei der Erstattung für Reis und Bruchreis an-
zuwendenden Berichtigung 3. 3. 72 L 54l25
2. 3. 72 Verordnung (EWG) Nr. 455/72 der Kommission über die Fest-
setzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weiß -
zu c k e r und R oh zu c k e r 3. 3. 72 L 54/27
2. 3. 72 Verordnung (EWG) Nr. 456/72 der Kommission zur Fest-
setzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Kälbern und
ausgewachsenen Rindern sowie von Rindfleisch, ausge-
nommen gefrorenes Rindfleisch 3.3. 72 L 54/28
2. 3. 72 Verordnung (EWG) Nr 457/72 der Kommission über die Ab-
grenzung des Begriffs der Verwaltungskosten der Erzeuger-
organisationen der Fischwirtschaft 3. 3. 72 L 54 31
3. 3. 72 Verordnung (EWG) Nr. 460/72 der Kommission zur Festsetzung
der auf Ge t r e i de , Mehle, Grob g r i e ß und Fe in g r i e ß
von Weizen oder Roggen anwendbaren Abschöpfungen 4. 3. 72 L 55 3
3. 3. 72 Verordnung (EWG) Nr. 461/72 der Kommission über die Fest-
setzung der Prämien, die den Abschöpfungen für Getreide
und Malz hinzugefügt werden 4. 3. 72 L 55.'5
3. 3. 72 Verordnung (E\VG) Nr. 462/72 der Kommission zur Änderung
der bei der Erstattung für Getreide anzuwendenden Berich-
tigung 4. 3. 72 L 55'7
3. 3. 72 Verordnung (EWG) Nr. 463/72 der Kommission über die Fest-
setzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weißzucker
und Rohzucker 4. 3. 72 L 55 8
3. 3. 72 Verordnung (EWG) Nr. 464/72 der Kommission zur Fest-
setzung der Ausfuhrerstattungen bei Obst und Gemüse 4. 3. 72 L 55 9
3. 3. 72 Verordnung (EWG) Nr. 465/72 der Kommission zur Fest-
setzung der Abschöpfungen für Olivenöl 4. 3. 72 L 55 111
3. 3. 72 Verordnung (EWG) Nr. 466/72 der Kommission zur Fest-
setzung des Betrages der Beihilfe für O I s a a t e n 4. 3. 72 L 55 13
6. 3. 72 Verordnung (EWG) Nr. 467./72 der Kommission zur Fest-
setzunq der auf Getreide, tv1 eh I e, Grobgrieß und
Feingrieß von Weizen oder Roggen anwendbaren Ab-
schöpfungen 7. 3. 72 L 56 1
6. 3. 72 Verordnung (EWG) Nr. 468/72 der Kommission über die
Festsetzung der Prämien, die den Abschöpfungen für Ge -
t r e i de und M a 1 z hinzugefügt werden 7. 3. 72 L 56 3
6. 3. 72 Verordnung (EWG) Nr. 469./72 der Kommission zur Änderung
der bei der Erstattung für Getreide anzuwendenden Be-
richtigung 7. 3. 72 L 56'5
6. 3. 72 Verordnung (EWG) Nr. 470./72 der Kommission über die Fest-
setzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weiß -
zucker und Rohzucker 7. 3. 72 L 56 6
6. 3. 72 Verordnung (EWG) Nr. 471/72 der Kommission zur Feststellung
einer ernsten Krise auf dem Birnen m a r kt 7. 3. 72 L 567
6. 3. 72 Verordnung (EWG) Nr. 472/72 der Kommission zur Festsetzung
des Grundbetrags der Abschöpfung bei der Einfuhr von Sirup
und bestimmten anderen Erzeugnissen des Zuckersektors 7. 3. 72 L 56.8
7. 3. 72 Verordnung (EWG) Nr. 473/72 der Kommission zur Festsetzung
der auf Getreide, Mehle, Grobgrieß und Feingrieß
von Weizen oder Roggen anwendbaren Abschöpfungen 8. 3. 72 L 57.'1
7. 3. 72 Verordnung (EWG) Nr. 474/72 der Kommission über die Fest-
setzung der Prämien, die den Abschöpfungen für Getreide
und Malz hinzugefügt werden 8. 3. 72 L 57. 3
7. 3. 72 Verordnung (EWG) Nr. 475/72 der Kommission zur Änderung
der bei der Erstattung für Getreide anzuwendenden Be-
richtigung 8. 3, 72 L 57.'5
7. 3. 72 Verordnung (EWG) Nr. 476/72 der Kommission über die Fest-
setzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von W e i fl -
zucke r und Rohzucker 8, 3, 72 L 57.6
7. 3. 72 Verordnung (EWG) Nr. 477/72 der Kommission zur Festsetzung
der durchschnittlichen Erzeugerpreise für Wein 8. 3. 72 L 57.7
Nr. 27 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. März 1972 511
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Aus_gabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
7. 3. 72 Vcrordnunq (EWG) Nr. 478/72 der Kommission zur Änderung
der ErstatJunq bei der Ausfuhr in unverändertem Zustand
für Weißzucker und Rohzucker 8. 3. 72 L 57/9
7. 3. 72 Verordnunq (EWC) Nr. 479/72 der Kommission zur Änderung
der Erstattunqen bei der Ausfuhr in unverändertem Zustand
für M e I a s s e, Sirupe und bestimmte andere Erzeugnisse
auf dem Zuc:kersektor 8.3. 72 L 57/10
7. 3. 72 Verordnunq (EWG) Nr. 480/72 der Kommission zur Festsetzung
des Grundbetrc1qs der Abschöpfung bei der Einfuhr von Sirup
und bestimmten anderen Erzeugnissen des Zuckersektors 8.3. 72 L 57/12
7. 3. 72 Verordnunq (EWG) Nr. 481/72 der Kommission zur Änderung
der Erstattunqssä tze für die Ausfuhr von Zucker und von
Sirupen aus Zuckerrüben oder Zuckerrohr in Form von nicht
unter Anhang II des Vertrages fallenden Waren 8. 3. 72 L 57/13
8. 3. 72 Verordnung (EWG) Nr. 482/72 der Kommission zur Festsetzung
der auf Getreide, Mehle, Grobgrieß und Feingrieß
von Weizen oder Roggen anwendbaren Abschöpfungen 9. 3. 72 L 58/1
8. 3. 72 Verordnung (EWG) Nr. 483/72 der Kommission über die Fest-
setzunq der Prämien, die den Abschöpfungen für Getreide
und M a 1 z hinzuqefüqt werden 9. 3. 72 L 58/3
8. 3. 72 Verordnung (EWG) Nr. 484/72 der Kommission zur Änderung
der bei der Erstattunq für Getreide anzuwendenden Berich-
tiqunq 9. 3. 72 L 58/5
8. 3. 72 Verordnunq (EWG) Nr. 485/72 der Kommission über die Fest-
setzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weiß -
zucker und Rohzucker 9. 3. 72 L 58/6
8. 3. 72 Verordnung (EWG) Nr. 486/72 der Kommission über die Fest-
setzung der Abschöpfung bei der Einfuhr von M e 1 a s s e 9. 3. 72 L 58/7
7. 3. 72 Verordnunq (EWG) Nr. 487/72 der Kommission über die Fest-
setzung von Mittelwerten für die Bewertung von eingeführten
Zitrusfrüchten 9. 3. 72 L 58/8
8. 3. 72 Verordnunq (EWG) Nr. 488/72 der Kommission zur Feststel-
lunq einer ernsten Krise auf dem B 1 um e n k oh 1 m a r kt 9.3. 72 L 58/10
7. 3. 72 Verordnung (EWG) Nr. 490/72 des Rates zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 170/71 hinsichtlich der Satzung der
Erzeugerorganisationen der Fischwirtschaft 10.3. 72 L 59/2
9. 3. 72 Verordnung (EWG) Nr. 491/72 der Kommission zur Festsetzung
der auf Getreide, M eh 1 e, Grobgrieß und Feingrieß
von W eizc~n oder Roggen anwendbaren Abschöpfungen 10. 3. 72 L 59/3
9. 3. 72 Verordnung (EWG) Nr. 492/72 der Kommission über die Fest-
setzung der Pri:imien, die den Abschöpfungen für Getreide
und M a 1z hinzugefügt werden 10. 3. 72 L 59/5
9. 3. 72 Verordnung (EWG) Nr. 493/72 der Kommission zur Festsetzung
der bei der Ersta tlung für Ge t r e i de anzuwendenden Berich-
ti~1ung 10. 3. 72 L 59/7
9. 3. 72 Verordnung (EWG) Nr. 494/72 der Kommission zur Festsetzung
der auf Getreide, Mehle, Grobgrieß und Feingrieß
von Weizen oder Roggen anzuwendenden Erstattungen 10. 3. 72 L 59/9
9. 3. 72 Verordnung (EWG) Nr. 495/72 der Kommission zur Festsetzung
der bei Reis und Bruchreis anzuwendenden Abschöpfungen 10. 3. 72 L 59/12
9. 3. 72 Verordnung (EWG) Nr. 496/72 der Kommission zur Festsetzung
der Prämien als Zuschlag zu den Abschöpfungen für Reis
und B r u c h r e i s 10. 3. 72 L 59/14
9. 3. 72 Verordnung (EWG) Nr. 497/72 der Kommission zur Festsetzung
der Erstattungen bei der Ausfuhr für Reis und Bruchreis 10.3. 72 L59/16
9. 3. 72 Verordnung (EWG) Nr. 498/72 der Kommission zur Festsetzung
der bei der Erstattung für Reis und Bruchreis anzuwen-
denden Berichtigung 10. 3. 72 L 59/18
9. 3. 72 Verordnung (EWG) Nr. 499/72 der Kommission über die Fest-
setzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weißzucker
und Rohzucker 10. 3. 72 L 59/20
9. 3. 72 Verordnung (EWG) Nr. 500/72 der Kommission zur Festsetzung
der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Kälbern und aus-
gewachsenen Rindern sowie von Rindfleisch, ausgenom-
men gefrorenes Rindfleisch 10. 3. 72 L 59/21
512 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I
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Dulum und ßP,.cidlllung d()I Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr ./Seite
Andere Vorschriften
28. 2. 72 Verordnung (EW(;) Nr. 408/72 der Kommission über die Wie-
derciniührung des Zollsatzes des Gemeinsamen Zolltarifs für
Oberbekleidung f;ir Männer und Knaben, andere als aus
Baumwolle, der Turifnummer ex 61.01, mit Ursprung in Korea
(Süd). dem die in der Verordnung (EWG) Nr. 2797/71 des Rates
vom 20. Dezember 1971 vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt
werden 29. 2. 72 L 51/25
28. 2. 72 Verordnung (EWG) Nr. 409/72 der Kommission über die Wie-
dereinführung des Zollsalzes des Gemeinsamen Zolltarifs für
Unterkleidung (Leibwäsche) für Männer und Knaben, auch
Kra9cn, Vorhemden und Manschetten, andere als aus Baum-
wolle, der Tt1rilnummer ex 61.03, mit Ursprung in Korea (Süd),
dem die in der Verordnung (EWG) Nr. 2797/71 des Rates vom
20. Dezember 1971 vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt
werden 29. 2._ 72 L 51/26
29. 2. 72 Verordnung (EWG) Nr 446/72 des Rates zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 2831/71 über die Erhebung einer Aus-
fuhrabgabe für bestimmte Waren, die unter die Verordnung
(EWG) Nr. 1059/69 fallen 3. 3. 72 L 54/8
2. 3. 72 Verordnunq (EWC) Nr. 458/72 der Kommission zur Änderung
des Anhangs cl(-,r Verordnungen (EWG) Nrn. 1559/70, 1560/70,
1561/70, 1562/70 vom 31. Juli 1970 und (EWG) Nr. 55/72 vom
12. J ,muar 1972 3. 3. 72 L 54/32
28. 2. 72 Verordnunq (fanatorn) Nr. 459/72 des Rates zur Änderunq
der Regelung der Bezüge und der sozialen Sicherheit der
Atomanlagenbediensteten der Gemeinsamen Kernforschungs-
stelle, die in Belgien dienstlich verwendet werden 4.3. 72 L 55/1
7. 3. 72 Verordnung (Euratom) Nr. 489/72 des Rates zur Änderung der
Regelung der Bezüge und der sozialen Sicherheit der Atom-
anlagenbediensteten der Gemeinsamen Kernforschungsstelle,
die in den Niederlanden diensllich verwendet werden 10. 3. 72 L 59/1
9. 3. 72 Verordnung (EWC) Nr. 501/72 der Kommission zur Änderung
der Ausgleichsbetüige, die in der Landwirtschaft im Anschluß
an die voriibergchende Erweiterung der Bandbreiten der Wäh-
rungen der Mitgliedstaaten festgesetzt wurden 11. 3. 72 L 60/1
Berichtigung der Verordnung (EWG) Nr. 2396/71 des Rates vom
8. November 1971 zur Durchführung des Beschlusses des Rates
vom 1. Februar 1971 über die Reform des Europäischen Sozial-
fonds (Al31. Nr. L 249 vom 10. 11. 1971) 8. 3. 72 L 57/15
Berichtigung zu den Verordnungen der Kommission (EWG)
Nr. 362/72 und (EWG) Nr. 464/72 zur Festsetzung der Ausfuhr-
erstattungen bei Obst und Gemüse (ABI. Nr. L 46 vom 22. 2.
1972 und Nr. L 55 vom 4. 3. 1972) 11.3.72 L 60/76
Berichtigung der Verordnung (EWG) Nr. 2504/71 des Rates vom
22. November 1971 zur Änderung der Verordnung Nr. 24 und
der Verordnung (EWG) Nr. 816/70 betreffend die gemeinsame
Marktorganisation für Wein (ABI. Nr.L261 vom 26.11.1971) 8. 3. 72 L 57/15
Hernusrieber: Dt!r Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlagsges. m, b. H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn.
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Das Bundesgc>setzblat.l ersd1eint in drei Teilen. In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolge nach ihrer Aus-
fertigung verkü11det. Laufc,nder Bezug nur im Postabonnement. Abbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. beim Verlag vorliegen.
Im Teil III wird dils als forlcJeltencl fesl[Jc,slellle Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über Sammlung des Bundesrechts vom 10. Juli 1958 (BGBl. I
S. 437) nach Silchqebiel.en geordnet veröffentlicht. Der Teil III kann nur als Verlagsabonnement bezogen werden.
Bezugspreis für Teil I und Tc!il II h,ilbjährlich je 25,- DM. Einzelstücke je angefangene 16 Seiten 0,65 DM. Dieser Preis gilt auch für die Bundes-
gesetzbliillcr, die vor dem 1. Juli 1970 ausqegebcn worden sind. Lieferung ~Jegen Voreinsendung des Betrages auf das Postscheckkonto Bundes-
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