477
Bundesgesetzblatt
Teil I Z1997 A
1972 ;\ usgcgcben zu Bonn am 28. März 1972 1 Nr.26
Tag Inhalt Seite
2]. 3. 72 Zweites Gesetz zur Änderung des Absatzfondsgesetzes 477
7H0-5
21. 3. 72 Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Statistik der Wirtschaftsrechnungen
prjvalcr J-laushulte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 481
21. 3. 72 Zwcjte Verordnung zur Anderung der Aufzugsverordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 482
7102-21, 7102<l3 .
21. 3. 72 Neufassung der Aufzugsverordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 488
7102-21
10. 3. 72 Anordnung über die Ernennung und Entlassung der Bundesbeamten im Geschäftsbereich
des Bundesministers für Verkehr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 498
2030-l 1-'.l6
17. 3. 72 Anordnung zur Anderung der Anordnung des Bundespräsidenten über die Ernennung und
Entlassung der Soldaten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 499
51-1-13
9. 3. 72 Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (zu § 9 Abs. 1 Satz 1 des Mutterschutz-
gesetzes in der Passung der Bekanntmachung vom 18. April 1968) .................... . 500
8052-1
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Bundesgesetzblatt Teil II Nr. 14 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 500
Zweites Gesetz
zur Änderung des Absatzfondsgesetzes
Vom 23. März 1972
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- Verwertung von Erzeugnissen der deutschen
sen: Land-, Forst- und Ernährungswirtschaft zu
Artikel 1 fördern hat und kein eigenes erwerbswirt-
schaftliches Warengeschäft betreiben darf. In
Das Absatzfondsgesetz vom 26. Juni 1969 (Bun-
dem Aufsichtsorgan dieser Einrichtung muß
desgesetzbl. I S. 635), zuletzt geändert durch das
der Absatzfonds durch mindestens drei Mit-
Finanzanpassungsgesetz vom 30. August 1971 (Bun-
desgesetzbl. I S. 1426), wird wie folgt gei:indert: glieder vertreten sein, die den Organen des
Absatzfonds angehören."
1. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 erhält folgende Fassung: b) Folgende neue Absätze 3 und 4 werden ein-
gefügt:
11 (2) Zur Durchführung seiner Aufgaben
bedient sich der Absatzfonds, vorbehaltlich 11 (3) Zur Durchführung seiner Aufgaben, so-
der Absätze 3 und 5, einer zentralen Einrich- weit sie die Marktberichterstattung betreffen,
tung der Wirtschaft, die den Absatz und die bedient sich der Absatzfonds einer besonde-
478 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I
ren zentralen Einrichtung der Wirtschaft. 7. § 10 Abs. 4 erhält folgende Fassung:
Diese soll die Mark llransparenz verbessern,
,, (4) Der Beitrag beträgt für
wobei sie dem Interesse aller am Markt Be-
teiligten zu dienen hat. 1. Zuckerfabriken 0,25 Deutsche Mark je 1 000
Kilogramm aufgenommene Zuckerrüben,
(4) Der Absatzfonds stellt den Einrichtun-
gen nach den Absätzen 2 und 3 zur Durchfüh- 2. Mühlenbetriebe 1,05 Deutsche Mark je 1 000
rung seiner Aufgaben Mittel zur Verfügung. Kilogramm in der Handelsmüllerei vermah-
Die Satzungen oder die Gesellschaftsverträge lenes Brotgetreide,
dieser Einrichtungen und ihre Änderungen
3. Brauereibetriebe 0,75 Deutsche Mark je 1 000
bedürfen der Genehmigung des Bundesmi-
Kilogramm verwendetes Malz,
nisters für Ernährung, Landwirtschaft und
Forsten (Bundesminister) im Einvernehmen 4. Erzeugerzusammenschlüsse sowie Betriebe,
mit dem Bundesminister der Finanzen und die und soweit sie mit Kern-, Stein- oder
dem Bundesminister für Wirtschaft." Beerenobst, Tafeltrauben, Gemüse, Küchen-
kräutern, Hülsenfrüchten oder Kartoffeln
c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 5. Großhandel treiben, 0,30 Deutsche Mark je
100 Deutsche Mark von inländischen Erzeu-
2. § 5 Abs. 1 wird wie folgt geändert: gern oder Sammlern an sie oder unter ihrer
Mitwirkung abgesetzte Waren dieser Art;
a) In Satz 1 wird die Zdhl 19 durch die Zahl 22 wirkt bei dem Absatz ein Erzeugerzusam-
ersetzt. menschluß oder ein Großhandelsbetrieb mit,
b) In Satz 2 werden der Punkt durch ein Komma so ist dieser und nicht der Erzeugerzusam-
ersetzt und folgende Worte angefügt: menschluß oder Großhandelsbetrieb bei-
tragspflichtig, an den die Ware abgesetzt
„3 Vertreter aus dem Mitgliederkreis und auf
worden ist,
Vorschlag des Aufsichtsorgans der Einrich-
tung nach § 2 Abs. 2." 5. Betriebe, die Waren der unter Nummer 4 ge-
nannten Art, soweit es sich um frische, ge-
kühlte oder lediglich zur vorläufigen Halt-
3. In § 7 wird folgender Absatz 5 angefügt:
barmachung entweder gefrorene oder vor-
,, (5) Soweit die Einrichtungen nach § 2 Abs. 2 bearbeitete Waren oder um Hülsenfrüchte
und 3 den ihnen bei der Durchführung der Aufga- handelt, industriell bearbeiten oder zu Er-
ben des Absatzfonds obliegenden Verpflichtun- zeugnissen verarbeiten, deren Charakter
gen nicht nachkommen, kann der Absatzfonds mit überwiegend von diesen Waren bestimmt
Zustimmung des Bundesministers seine Aufga- wird, 0,30 Deutsche Mark je 100 Deutsche
ben selbst durchführen oder durch ein besonders Mark zu diesem Zweck aufgenommene Wa-
beauftragtes Wirtschaftsunternehmen durchfüh- ren dieser Art,
ren lassen."
6. Molkereien, Milchsammelstellen und Rahm-
stationen 1 Deutsche Mark je 1 000 Kilo-
4. § 10 Abs. 1 Satz 2 erhält folgende Fassung: gramm angelieferte Milch,
„Dem Absatzfonds werden weitere Mittel gemäß 7. Brütereien, deren Brutanlagen ausschließ-
den nachstehenden Absätzen zugeführt durch Bei- lich Schlupfraum mindestens 1 000 Eier fas-
träge sowie durch Bundesmittel nach Maßgabe sen, 5,90 Deutsche Mark je 100 geschlüpfte,
der verfügbaren Haushaltsmittel." zur Erzeugung von Konsumeiern bestimmte
Hennenküken der Legerassen; die Brüterei
5. § 10 Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt geändert: hat gegen ihren Abnehmer einen Anspruch
auf Ausgleichszahlung in Höhe ihrer Bei-
a) Das Wort „künftig" wird durch die Worte tragsschuld für die entgeltlich oder unent-
,, unter Berücksichtigung des künftig erforder- geltlich gelieferten Tiere; erfolgt die Liefe-
lichen Aufwandes" ersetzt. rung an den Letztabnehmer über einen oder
b) Der Punkt wird durch ein Semikolon ersetzt mehrere Zwischenabnehmer, so hat jeder
und folgender Halbsatz angefügt: von ihnen einen Ausgleichsanspruch gegen
seinen Abnehmer für die diesem gelieferten
„die Mittel für die Marktberichterstattung Tiere bis zur Höhe des von ihm gegenüber
sollen dem Absatzfonds gesondert zugewie-
seinem Lieferanten für jedes dieser Tiere
sen werden."
gezahlten Ausgleichs,
8. Geflügelschlachtereien, deren monatliche
6. § 10 Abs. 3 erhält folgende Fassung:
Schlachtkapazität mindestens 500 Tiere be-
,, (3) Die Beiträge werden von den Betrieben trägt, 0,90 Deutsche Mark je 100 Kilogramm
der Land-, Porst- und Ernährungswirtschaft nach Lebendgewicht des geschlachteten, zur Ver-
Maßgabe der Absätze 4 bis 9 erhoben." marktung bestimmten Mastgeflügels,
Nr. 26 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. März 1972 479
9. Betriebe, di(~ für gewerbliche Zwecke ge- Bundesrates bedarf, soweit erforderlich, die Be-
schlcichtetes Vieh der Fleischbeschau zufüh- rechnung des nach Absatz 4 Nr. 4, 5 und 10 für
ren, die Beitragshöhe maßgebenden Warenwertes
2,80 Deutsche McJrk je Rind, näher zu bestimmen, insbesondere die Zugehö-
1,00 Deutsche Mi.lrk je Schwein,
rigkeit von öffentlichenAbgaben und von Kosten
der Beförderung und Verpackung zum Waren-
0,30 Deutsche Mark je Schaf,
wert zu regeln.
es sei denn der ~Jimze Tierkörper wird bei (8) In den Fällen des Absatzes 4 richtet sich
der fleischbei,Chdurechtlichen Beurteilung be- eine Erstattung des Beitrages nach einer zwischen
irnsLi.mdet,
dem Lieferanten und dem Betriebsinhaber getrof-
10. Betriebe, die S1i:mnnholz handeln, bearbei- fenen Vereinbarung. Satz 1 gilt entsprechend,
ten oder verarbeiten, 0,30 Deutsche Mark je wenn die Lieferung über einen oder mehrere
100 Deutsche Mark von inländischen Erzeu- Händler erfolgt."
gern auf~Jenommenes, zum Sägen, Messern
oder Schälen bestimmtes Sti:1mmholz." 9. § 10 Abs. 9 wird aufgehoben.
8. § 10 Abs. 5 bis 8 erhält folgende Fassung:
10. § 10 Abs. 10 wird Abs. 9 und wie folgt geändert:
,, (5) Der Beitrag beträgt für Betriebe, die
Blumen, Zierpflanzen, Ziergehölze, Gehölze für a) In Satz 1 werden die Worte „sowie die Be-
den Straßen- und Lcmdschaftsbau oder deren messungsgrundlage nach Absatz 6" gestrichen.
Pflanzgut auf einer Mindestgrundfläche von 150
Flächeneinheiten bei den Gehölzen und deren b) In Satz 2 werden die Worte „ferner" und „in
Pflanzgut, von 400 Flächeneinheiten bei den übri- Fällen des Absatzes 8" gestrichen.
gen Pflanzen und deren Pflanzgut erzeugen oder c) Es wird folgender Satz 3 angefügt:
kultivieren, jcthrlich 0,09 Deutsche Mark je ge-
nutzte Flächeneinheit. Als Flächeneinheit gelten „Die landwirtschaftlichen Alterskassen sind
berechtigt und verpflichtet, die für die Bei-
l. bei Blumen und Zierpflanzen: tragspflicht nach Absatz 5 in Betracht kom-
5,0 Quadratmeter Freiland, menden Betriebe der für die Beitragserhebung
1,0 Quadratmeter Frühbeet, zuständigen Behörde mitzuteilen."
0,5 Quadratmeter Gewächshaus;
11. § 10 Abs. 11 wird aufgehoben und Abs. 12 wird
2. bei Ziergehölzen und Gehölzen für den Stra-
Abs. 10.
ßen- und Landschaftsbau:
20,0 Qrnidra tmeter Freiland.
12. § 11 wird aufgehoben.
Werden die unter den Nummern 1 und 2 ge-
nannten Pflanzen miteinander im zeitlichen 13. § 14 Abs. 1 Nr. 1 erhält folgende Fassung:
Wechsel oder gemischt angebaut, gelten als Flä-
cheneinbeit die Quadratmetersätze derjenigen „ 1. einer durch Rechtsverordnung nach § 10
Pflanzen, deren Anbau überwiegt. Werden die Abs. 9 Satz 1 begründeten Mitteilungspflicht
unter den Nummern 1 und 2 genannten Pflanzen hinsichtlich der Beitragsbemessungsgrund-
mit anderen Pflanzen im zeitlichen Wechsel oder lagen oder der Beitragsschuld zuwiderhan-
gemischt in der Weise angebaut, daß mehr als delt, soweit die Rechtsverordnung für einen
die Hälfte des Kalenderjahres oder der Grund- bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeld-
fläche mit den anderen Pflanzen genutzt wird, vorschrift verweist,".
gilt als FJ~ichcncinheit das Doppelte der nach
Nummer 1 oder 2 jeweils maßgebenden Qua- 14. § 18 Abs. 2 wird aufgehoben.
dratmetersätze; Satz 3 gilt entsprechend.
(6) Ein Beitrag wird nicht erhoben in den Fäl-
len Artikel 2
1. des Absatzes 4 Nr. 1, 5 und 6 für Ware, für Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft
die ein anderer Betrieb bereits beitragspflich- und Forsten wird ermächtigt, das Absatzfondsgesetz
tig ist, in der sich aus diesem Gesetz ergebenden Fassung
bekanntzumachen. Er kann dabei Unstimmigkeiten
2. des Absatzes 4 Nr. 4 und 5 für Ware, die zur
des Wortlauts beseitigen und die Paragraphenfolge
Herstellung von Stärke, Essenzen, Alkohol,
Branntwein oder Spirituosen oder die nicht ändern.
zum menschlichen Verzehr bestimmt ist,
3. des Absatzes 4 Nr. 5 für Ware, die ihrer Gat- Artikel 3
tung nach im Geltungsbereich dieses Gesetzes Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
unter natürlichen Klimabedingungen nicht des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952
wächst und unter künstlichen Klimabedingun- (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechts-
gen nicht zu Erwerbszwecken erzeugt wird. verordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes er-
(7) Der Bundesminister wird ermächtigt, durch lassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des
Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Dritten Uber lei tungsgesetzes.
480 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I
Artikel 4 (2) Es treten außer Kraft
(1) Es treten in Kraft 1. § 10 Abs. 8 Buchstabe f Absatzfondsgesetz mit
l. die in Artikel 1 Nr. 8 cnthdllene Vorschrift des Wirkung vom 1. Januar 1972,
§ 10 J\bs. 5 mit "Wirkung vom 1. Jänuar 1972,
2. § 10 Abs. 4 und 5 Absatzfondsgesetz am Tage
2. die in Artikel 1 Nr. 7 en!Jwltene Vorschrift des nach der Verkündung dieses Gesetzes,
§ 10 Abs. 4 Nr. 9 am l. Mc1i 1972,
3. § 10 Abs. 8 Buchstabe m Absatzfondsgesetz mit
3. die übrigen in Artikel 1 Nr. 7 enthaltenen Vor-
scbriflen des § 10 Abs. 4 dm l. April 1972. Ablauf des 30. April 1972,
Im übrigen tritt dc1s Gesetz am Tage nach der Ver- 4. die übrigen Vorschriften des § 10 Abs. 8 Absatz-
kündung in Krn[t. fondsgesetz mit Ablauf des 31. März 1972.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 23. März 1972
Der Bundespräsident
Heinemann
Der Bundeskanzler
Brandt
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
J. Ertl
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Finanzen
Schiller
Nr. 26 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den.28. März 1972 481
Verordnung
zur Durchführung des Gesetzes
über die Statistik der Wirtschaftsrechnungen privater Haushalte
Vom 21. März 1972
Auf Grund des § 1 Nr. 2 des Gesetzes über die
Statistik der Wirtschaftsrechnungen privater Haus-
halte vom 11. Januar 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 18),
geändert durch das Gesetz zur Änderung des Geset-
zes über die Statistik der Wirtschaftsrechnungen
privater Haushalte vom 19. Januar 1968 (Bundesge-
setzbl. I S. 97), verordnet die Bundesregierung mit
Zustimmung des Bundesrates:
§ 1
Im Jahre 1973 werden Erhebungen nach § 1 Nr. 2
des Gesetzes durchgeführt.
§ 2
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
blatt I S. 1) in Verbindung mit § 6 des Gesetzes über
die Statistik der Wirtschaftsrechnungen privater
Haushalte auch im Land Berlin.
§ 3
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-
kündung in Kraft.
Bonn, den 21. März 1972
Der Bundeskanzler
Brandt
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Finanzen
Schiller
482 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I
Zweite Verordnung
zur Änderung der Aufzugsverordnung
Vom 21. März 1972
Auf Grund cfor §§ 24 und 24 d Satz 3 der Gewerbe- rial zur Durchführung von Wartungs- und In-
ordnung vcrordnel die Bundesregierung mit Zustim- standsetzungsarbeiten an Wänden von Bauwer-
mung des Bundesrales: ken aufzunehmen und deren an Tragmitteln
hängende Arbeitsbühnen durch Hubwerke oder
durch Hubwerke und Fahrwerke bewegt wer-
Artikel
den."
Die Aufzugsvcrordn un~J vom 28. September 1961
(Bundcsgeselzb 1. 1 S. 1763), zuldzt geändert durch 3. § 2 erhält folgende Fassung:
die Erste Verordnung zur Anderung der Aufzugs-
,,§ 2
verordmmg vom 20. Juni 1967 (Bundesgesetzbl. I
S. 605), wird wie folgt geändert: Allgemeine Vorschriften über Errichtung
und Betrieb, Ermächtigung zum Erlaß
1. § l wird wie folgl geändert: technischer Vorschriften
a) Absatz l Satz 1 erbi.i ll folgende Fassung: (1) Aufzugsanlagen müssen nach den Vor-
„Diese Verordnung gilt für die Errichtung schriften des Anhanges zu dieser Verordnung
und den Betrieb von /\ ufzugsanlagen, die ge- und im übrigen nach den allgemein anerkann-
werblichen Zwecken die:ncn." ten Regeln der Technik errichtet und betrieben
b) In Absatz 3 werdc~n die Nummern 1, 2, 3, 4, werden.
6, 7, 8, l O und 11 gestrichen und folgende (2) Die Ermächtigung nach § 24 Abs. 1 Nr. 3
Nummern 14 bis 18 angefügt: der Gewerbeordnung wird auf den Bundesmini-
ster für Arbeit und Sozialordnung übertragen,
,, 14. Hubstaplern, Hebebühnen und Hebe-
soweit sie den Erlaß technischer Vorschriften für
vorrichtungen von Flurförderzeugen,
die Errichtung und den Betrieb von Aufzugsan-
wenn sie nicht als Aufzugsanlagen zur
lagen betrifft."
Personen- oder Güterbeförderung
a) durch einen Deckendurchbruch oder 4. Nach § 2 werden folgende §§ 2 a bis 2 c einge-
b) bei mehr als 2 m Förderhöhe durch fügt:
eine Wandluke verwendet werden, ,,§ 2 a
15. fahrbaren Hängegerüsten und -geräten, Weitergehende Anforderungen
die mit wechselndem Standort bei Bau- Die Aufzugsanlagen müssen ferner den über
arbeiten betrieben werden, die Vorschrift des § 2 Abs. 1 hinausgehenden
16. Geräten und Anlagen zur Regalbedie- Anforderungen genügen, die von der nach Lan-
nung, desrecht zuständigen Behörde im Einzelfalle zur
Abwendung besonderer Gefahren für Beschäf-
17. Fahrtreppen und Fahrsteigen, tigte oder Dritte gestellt werden.
18. Schrägbahnen, die den verkehrsrecht-
lichen Vorschriften unterliegen." § 2b
Ausnahmen
2. Nach § 1 wird folgender § 1 a eingefügt:
(1) Die nach Landesrecht zuständige Behörde
kann für eine Anlage aus besonderen Gründen
,,§ 1 a
Ausnahmen von den Vorschriften des § 2 Abs. 1
Begriffsbestimmung zulassen, wenn die Sicherheit auf andere Weise
(1) Aufzugsanlagen im Sinne dieser Verord- gewährleistet ist.
nung sind Anlagen, die zur Personen- oder (2) Die nach Landesrecht zuständige Behörde
Güterbeförderung zwischen festgelegten Zu- kann auf Antrag des Herstellers oder Einfüh-
gangs- oder Haltestellen bestimmt sind und rers für Anlagen, Anlageteile oder Werkstoffe
deren Lastaufnahmemittel Ausnahmen von den Vorschriften des § 2 Abs. 1
zulassen, wenn dies dem technischen Fortschritt
1. in einer senkrechten oder gegen die Waage-
entspricht und die Sicherheit auf andere Weise
rechte geneigten Fahrbahn bewegt werden
gewährleistet ist. Die nach Landesrecht zustän„
und
dige Behörde soll vor ihrer Entscheidung eine
2. mindestens teilweise geführt sind. Stellungnahme des Deutschen Aufzugsausschus-
(2) Aufzugsanlagen im Sinne dieser Verord- ses einholen, sofern der Antragsteller nicht dar-
nung sind ferner Fassadenaufzüge, die dazu be- legt, daß dem ein berechtigtes Interesse ent-
stimmt sind, Personen, Arbeitsgerät und Mate- gegensteht.
Nr. 26 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. März 1972 483
§ 2 C Unterlagen mit einem Prüfvermerk und über-
J\nla~Jcn des Bundes sendet sie mit einer Stellungnahme der Erlaub-
nisbehörde.
(1) Für die J\nlawm der Deutschen Bundes-
post, der Wasser- und Scl1 iffahrl.sverwaltung des (3) Die Erlaubnis ist zu erteilen, wenn die in
ßund(~S sowie der ßnndeswehr stehen die Be- den Unterlagen angegebene Bauart und Betriebs-
fugnisse nach den §§ 2 a, 2 b und 21 Abs. 3 dem weise der Aufzugsanlage den Anforderungen
zusl.ündigen Bundesminister oder der von ihm dieser Verordnung entsprechen; andernfalls ist
bestimmten Stelle zu. die Erlaubnis zu versagen. Die Erlaubnis kann in-
haltlich beschränkt, befristet oder unter Aufla-
(2) Der Bundesminister der Verteidigung kann gen oder Bedingungen erteilt werden. Die nach-
für AnlarJen der Bundeswehr, die dieser Ver- trägliche Beifügung, Änderung oder Ergänzung
ordnung unterliegen, Ausnahmen von den Vor- von Auflagen ist zulässig, soweit dies zum
schriften dieser Verordnung zulassen, wenn Schutz von Leben oder Gesundheit Beschäftigter
zwingende Gründe der Verteidigung oder die oder Dritter notwendig ist.
Erfüllung zwischensli:wtlicher Verpflichtungen
der Bundesrepublik Deutschland dies erfordern (4) Die Erlaubnis kann zurückgenommen wer-
und wenn die Sicherheit der Anlage auf andere den, wenn bei ihrer Erteilung eine Anforderung
Weise gewährleistet ist." nach dieser Verordnung nicht erfüllt war. Die
Erlaubnis kann widerrufen werden, wenn
5. In§ 3 wird folgender Absatz 4 angefügt: 1. nachträglich Tatsachen eintreten, die eine
11 (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für Versagung der Erlaubnis nach Absatz 3 recht-
fertigen würden,
1. handbetriebene Aufzugsanlagen,
2. inhaltliche Beschränkungen nicht beachtet oder
2. kraftbetriebene Aufzugsanlagen mit einer Auflagen nicht innerhalb einer gesetzten Frist
Tragfähigkeit von höchstens 5 kg und einem
erfüllt werden.
Gewicht des Lastaufnahmemittels von höch-
stens 15 kg, (5) Die Erlaubnisurkunde einschließlich der
3. Bau- Güteraufzüge mit einer Tragfähigkeit zugehörigen Unterlagen ist am Betriebsort der
von höchstens 200 kg, Aufzugsanlage aufzubewahren.
4. Bau- Güteraufzüge mit einer Tragfähigkeit (6) Der Erlaubnis bedarf nicht der Betrieb von
von mehr als 200 kg, für die eine Bescheini- Aufzugsanlagen
gung nach § 13 a Abs. 2 erteilt worden ist, 1. der Deutschen Bundespost,
5. Aufzugsanlagen mit nur einer Ladestelle, die 2. der Wasser- und Schiffahrtsverw altung des
ausschließlich zur Güterbeförderung dienen, Bundes,
zum Beladen nicht betreten werden und deren 3. der Bundeswehr."
Lastaufnc1hmernittel am Ende der Fahrbahn
durch selbsttätiges Kippen oder Aufklappen 7. § 4 wird wie folgt geändert:
entladen werden, a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
6. Aufzugsanlagen, die ausschließlich zur Güter- 11 (1) .Aufzugsanlagen, ausgenommen die in
beförderung dienen und selbsttätig beschickt § 3 Abs. 4 bezeichneten Aufzugsanlagen, dür-
und entladen werden, fen nach ihrer Errichtung oder wesentlichen
7. Versenk- und Hebevorrichtungen für aus- /Änderung erst in Betrieb genommen werden,
schließlich schauspielerische Darbietungen auf wenn der Sachverständige auf Grund einer
Theaterbühnen, Prüfung (Abnahmeprüfung) festgestellt hat,
8. Sargversenkvorrichtungen in Andachtsräu- ob sie entsprechend den Anforderungen die-
men." ser Verordnung errichtet oder geändert wor-
den sind, und hierüber eine Bescheinigung
6. Nach§ 3 wird folgender§ 3 a eingefügt:
erteilt hat."
b) In Absatz 2 wird der Punkt am Ende der
,,§ 3 a Nummer 4 durch ein Komma ersetzt und fol-
Erlaubnis gende Nummer 5 angefügt:
„5. Elektronische Bauteile von elektrischen
(1) Wer
Sicherheitsschaltungen müssen gegen
1. einen Mühlenaufzug, Fehler und Bauelementausfälle geschützt
2. einen Lagerhausaufzug ausgeführt sein."
in Betrieb nimmt oder nach einer wesentlichen c) Es wird folgender Absatz 5 angefügt:
Änderung wieder in Betrieb nimmt, bedarf hier-
,, (5) Hat der Sachverständige eine dem Ab-
zu der Erlaubnis der nach Landesrecht zustän-
satz 1 entsprechende Feststellung nicht ge-
digen Behörde (Erlaubnisbehörde).
troffen, so entscheidet die nach Landesrecht
(2) Der Sachverständige prüft auf Grund der zuständige Behörde auf Antrag dessen, der
der Anzeige beigefügten Unterlagen (§ 3 Abs. 2 die Aufzugsanlage in Betrieb nehmen will,
Satz 1), ob die angegebene Bauart und Betriebs- ob die Anlage entsprechend den Anforderun-
weise der Aufzugsanlage den Anforderungen gen dieser Verordnung errichtet oder geän-
dieser Verordnung entsprechen. Er versieht die dert worden ist."
484 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I
8. In § 5 werden die Worte „Fahrkörbe, Plattfor- b) Es wird folgender Absatz 3 angefügt:
men" ersetzt durch das Wort „Lastaufnahme- ,, (3) Absatz 2 gilt nicht für Anlagen auf See-
mittel". schiffen der Deutschen Bundespost und der
9. § 6 wird wie folgt geändert: Wasser- und Schiffahrtsverwaltung des Bun-
a) In Absatz 1 werden nach dem Wort „Auf- des sowie der Bundeswehr."
zugsanlagen" ein Komma gesetzt und die 14. In § 20 Abs. 1 werden die Worte „ 1 Vertreter
Worte „ausgenommen die in § 3 Abs. 4 be- der Wissenschaft" ersetzt durch die Worte
zeichneten Aufzugsanlagen," eingefügt. ,, 2 Vertreter der Wissenschaft".
b) In Absatz 3 werden nach dem Wort „Auf-
zugsanlagen" die Worte „deren Tragfähig- 15. § 21 erhält folgende Fassung:
keit nicht mehr als 1 000 kg beträgt." einge- ,,§ 21
fügt und die Nummern 1 bis 3 gestrichen. Dbergangsbestimmungen
10. In § 8 Satz 1 wird düs Wort „Fahrkörben" er- (1) Wer eine nach § 3 anzeigebedürftige Auf-
setzt durch das Wort „Lastaufnahmemitteln". zungsanlage betreibt, die durch die Zweite Ver-
ordnung zur Änderung der Aufzugsverordnung
11. In § 13 Abs. 1 werden
vom 21. März 1972 (Bundesgesetzbl. I S. 482)
a) unter Nummer 2 die Worte ,,§ 4 Abs. 2 Nr. 2" in den Geltungsbereich dieser Verordnung ein-
durch die Worte ,,§ 4 Abs. 2 Nr. 2 und 3" bezogen und vor dem 1. Oktober 1972 in Betrieb
ersetzt, genommen worden ist, hat der Aufsichtsbehörde
b) Nummer 3 gestrichen, bis zum 31. Dezember 1972 Anzeige zu erstat-
c) nach Nummer 4 folgende Nummer 5 einge- ten und eine Hauptprüfung durch den Sachver-
fügt: ständigen zu veranlassen. Die Anlage darf bis
zur Hauptprüfung weiter betrieben werden.
,,5. Technische Dberwachungs-Verein Rhein-
land e. V., ob ein in§ 4 Abs. 2 Nr. 5". (2) Wer eine nach § 3 a Abs. 1 erlaubnisbe-
dürftige Aufzugsanlage betreibt, die vor dem
12. Nach§ 13 wird folgender§ 13 a eingefügt: 1. Oktober 1972 in Betrieb genommen worden
ist, darf diese Anlage ohne Erlaubnis weiter
,,§ 13 a betreiben.
Prüfung von Bau-Güteraufzügen (3) Soweit in den Vorschriften dieser Verord-
(1) Auf Antrag des Herstellers oder Einfüh- nung in der Fassung der Zweiten Verordnung
rers prüft der für dessen Betrieb zuständige zur Änderung der Aufzugsverordnung Anforde-
Sachverständige, ob ein Bau-Güteraufzug mit rungen gestellt werden, die über die bis zum
einer Tragfähigkeit von mehr als 200 kg seiner 1. Oktober 1972 gestellten Anforderungen hin-
Bauart und Ausführung nach den Anforderun- ausgehen, kann die nach Landesrecht zuständige
gen dieser Verordnung entspricht. Behörde verlangen, daß Anlagen oder Anlage-
teile, die vor dem 1. Oktober 1972 errichtet sind
(2) Der Sachverständige teilt das Ergebnis der oder mit deren Errichtung vor diesem Zeitpunkt
Prüfung der nach Landesrecht zuständigen Be- begonnen worden ist, den Vorschriften dieser
hörde mit. Entspricht eine Aufzugsanlage, die Verordnung entsprechend geändert werden,
nach Absatz 1 geprüft worden ist, der Bauart wenn
und Ausführung nach den Anforderungen dieser
1. sie erweitert, umgebaut oder geändert wer-
Verordnung, so erteilt die nach Landesrecht zu-
den oder
ständige Behörde hierüber eine Bescheinigung.
Sie hat dem Deutschen Aufzugsausschuß eine 2. Gefahren für Beschäftigte oder Dritte zu be-
Abschrift jeder erteilten Bescheinigung zu über- fürchten sind.
senden." (4) Soweit bestimmten Personen vor inkraft-
treten dieser Verordnung nach den bis dahin
13. § 19 wird wie folgt geändert:
geltenden Vorschriften die Befugnisse von amt-
a) Absatz 2 erhält folgende Fassung: lich anerkannten Sachverständigen übertragen
,, (2) Nach Landesrecht zuständige Behörde worden sind, bleibt diese Befugnis unberührt.
bzw. Aufsichtsbehörde für Anlagen auf See- (5) Abweichend von § 6 Abs. 2 beträgt die
schiffen sind für die Befugnisse nach § 2 b Frist für die Hauptprüfung vier Jahre bei Brems-
Abs. 2, §§ 3, 8, 11, 18, 21 Abs. 1 die nach den aufzügen in Getreidemühlen, die vor Inkraft-
§ § 102 und 102 a des Seemannsgesetzes zu- treten dieser Verordnung einer Abnahmeprü-
ständigen Behörden. Nach Landesrecht zu- fung unterzogen worden sind."
ständige Behörde bzw. Aufsichtsbehörde für
Anlagen auf Seeschiffen sind für die Befug- 16. Nach § 21 wird folgender § 21 a eingefügt:
nisse nach den§§ 2 a, 2 b Abs. 1, §§ 4, 6, 9, 16,
17, 21 Abs. 3 die für den Arbeitsschutz zu- ,,§ 21 a
ständigen obersten Landesbehörden, sofern Verbots- und Dbergangsbestimmungen
nicht nach Landesrecht eine andere Behörde für Personen-Umlaufaufzüge
bestimmt ist; durch Landesrecht kann die Zu- Personen-Umlaufaufzüge dürfen nach dem
ständigkeit der Behörde eines anderen Lan- 31. Dezember 1973 nicht mehr errichtet werden.
des bestimmt werden." Personen-Umlaufaufzüge, mit deren Errichtung
Nr. 26 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. März 1972 485
vor dem 1. Januar 1974 begonnen worden ist, dür- 1.6 Bauaufzüge mit Personenbeförderung
fen fortirrnestellt und betrieben werden. Auf sind auf Baustellen vorübergehend er-
Personcn-Umlcrn fc1 ulzüge, mit deren Errichtung richtete Lastenaufzüge, deren Förderhöhe
nach dem 30. September 1972 begonnen wird, ist und Haltestellenzahl dem Baufortschritt
§ 3 a entsprechend anzuwenden." angepaßt werden können.
17. § 22 Abs. 1 wird wie Jolgl geändert: 1. 7 Güteraufzüge sind Aufzugsanlagen, die
a) Unter Nummer 1 werden die Worte ,,§ 21 ausschließlich dazu bestimmt sind, Güter
Abs. 2 Satz 1" durch die Worte ,,§ 21 Abs. 1 zu befördern.
Salz 1" ersetzt. 1.7.1 Vereinfachte Güteraufzüge sind Güter-
b) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 1 a aufzüge mit höchstens drei Haltestellen,
eingefügt: deren Tragfähigkeit 2 000 kg, deren Fahr-
korbgrundfläche 2,5 m 2 und deren Be-
„ l a. entgegen § 3 u eine Aufzugsanlage
triebsgeschwindigkeit 0,3 m/s nicht über-
ohne Erlaubnis betreibt,".
steigen.
18. In § 24 werden die Absätze 2 bis 4 gestrichen. 1.7.1.1 Unterfluraufzüge sind vereinfachte Güter-
aufzüge, deren Fahrschacht in Fußboden-
19. Die Verordnung erhctlt folgenden Anhang:
höhe der obersten Haltestelle endet.
„Anhang 1.7.2 Kleingüteraufzüge sind Güteraufzüge,
deren Tragfähigkeit 300 kg· und deren
(zu § 2 der Aufzugsverordnung) Fahrkorbgrundfläche 0,8 m 2 nicht über-
1. Begriffsbestimmungen steigen.
1.1 Personenaufzüge sind Aufzugsanlagen, 1.7.3 Lagerhausaufzüge sind Güteraufzüge in
die dazu bestimmt sind, Personen oder landwirtschaftlichen Lagerhäusern, deren
Personen und Güter zu befördern. Tragfähigkeit 1 000 kg, deren Fahrkorb-
grundfläche 2,5 m 2 und deren Betriebs-
1.2 Lastenaufzüge sind Aufzugsanlagen, die geschwindigkeit 0,3 m/s nicht überstei-
dazu bestimmt sind, gen.
a) Güter zu befördern oder 1.7.4 Behälteraufzüge sind Güteraufzüge, die
b) Personen zu befördern, die von dem- ausschließlich zur Beförderung von für
jenigen beschäftigt werden, der die die jeweilige Aufzugsanlage bestimmten
Anlage betreibt. Sammelbehältern zwischen zwei Halte-
Mit Lastenaufzügen dürfen andere als stellen dienen; die Tragfähigkeit darf
die in Buchstabe b genannten Personen 1 000 kg und die Betriebsgeschwindigkeit
auch befördert werden, wenn der Lasten- darf 0,3 m/s nicht übersteigen.
aufzug von einem Aufzugsführer bedient
1.8 Bau- Güteraufzüge sind auf Baustellen
wird oder wenn die Fahrkorbzugänge mit
vorübergehend errichtete Aufzugsanla-
Fahrkorbtüren versehen sind.
gen, die ausschließlich zur Beförderung
1.3 Personen-Umlaufaufzüge sind Aufzugs- von Baustoffen bestimmt sind.
anlagen, die
2. Vorschriften für die Errichtung
a) ausschließlich dazu bestimmt sind,
Personen zu befördern, und 2.1 Fahrschacht
b) so eingerichtet sind, daß Fahrkörbe an 2.1.1 Aufzugsanlagen müssen Fahrschächte
zwei endlosen Ketten aufgehängt sind haben.
und während des Betriebes ununter- 2.1.2 Fahrschächte müssen allseitig von Wän-
brochen umlaufend bewegt werden. den umgeben sein, eine Decke und eine
1.4 Mühlenaufzüge sind Lastenaufzüge im Sehachtsohle haben.
Mahlbetrieb von Getreidemühlen, deren 2.1.3 Sehachtwände, Decke und Sehachtsohle
Tragfähigkeit 200 kg, deren Fahrkorb- müssen aus nicht brennbaren Werkstof-
grundfläche 0,65 m 2 und deren Betriebs-- fen bestehen.
geschwindigkeit 0,85 m/s nicht über- 2.1.4 Fahrschächte müssen einen Sehachtkopf
steigen. und eine Sehachtgrube haben.
Nr. 1.2 Satz 2 findet keine Anwendung. 2.1.5 Bauteile in Fahrschächten müssen so an-
1.5 Fassadenaufzüge sind Aufzugsanlagen, geordnet oder gesichert sein, daß Perso-
die dazu bcsti mmt sind, Personen, Ar- nen, die sich zum Zwecke der Prüfung,
beitsgerät und Material zur Durchführung \Vartung oder Instandsetzung im Fahr-
von Wartungs- und Instandsetzungsar- schacht aufhalten, nicht gefährdet wer-
beiten an Wänden von Bauwerken auf- den.
zunehmen und deren an Tragmitteln 2.1.6 Bei Aufzügen, mit denen Personen beför-
hängende Arbeitsbühnen durch Hub- dert werden dürfen, und deren Fahrkorb
werke oder durch Hubwerke und Fahr- keine Fahrkorbtüren hat, müssen die
werke bewegt werden. Sehachtwände an den Zugangsseiten des
486 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I
Fahrkorbes mindestens in der Breite der 2.5.2 Bei Aufzugsanlagen, mit denen Personen
Pah rkorbzu~1JngP unnachgiebig, eben unJ befördert werden dürfen, muß das Last-
glatt sein. aufnahmemittel ein Fahrkorb sein,
2.2 Fc1 h rsd1c1d1Lzu~J Jnqe a) dessen lichte Höhe mindestens 2 m
beträgt,
2.2.1 Es m iissen ra h rschachtzugctnge vorhan-
b) dessen Grundfläche in einem ange-
den sein, von dencm aus das Lastauf-
messenen Verhältnis zur Tragfähig-
nc1hrnernil.tel bei der vorgesehenen Be-
keit und zur zulässigen Personenzahl
triebsweise rieJab rlos betreten, verlassen,
steht und
beldden oder enlladen werden kann.
c) der \Vände aus festem Werkstoff hat.
2.2.2 Fahrschachlzugünge müssen mit Fahr-
sch,1chltüren vc~rsehen sein. 2.5.3 Lastenaufzüge mit mehr als 1,25 m/s Be-
triebsgeschwindigkeit und Personenauf-
2.2.3 FahrschachUüren dürfen nicht in die züge müssen mit Fahrkorbtüren aus
Falnbahn schlagc~n. festem Werkstoff versehen sein. Lasten-
2.2.4 Das Triebwerk darf nur anlaufen können, aufzüge bis 1,25 m/s Betriebsgeschwin-
wenn alle Fahrschachttüren geschlossen digkeit dürfen höchstens zwei Fahrkorb-
sind. Satz l gilt nicht für den Rampen- zugänge ohne Türen haben.
fahrbereich eines Aufzugs mit Rampen- 2.5.4 Fahrkörbe von Personenaufzügen und
fahrt und das Nachstellen eines Aufzugs Lastenaufzügen müssen künstlich be-
im zulctssigen SluJenbereich. leuchtet sein, solange die Anlage be-
2.2.5 Eine Fcthrschachttür darf sich nur öffnen triebsbereit ist.
lassen, wenn das Triebwerk abgeschaltet
ist und das Lastaufnahmemittel sich hin- 2.6 Elektrische Ausrüstung
ter dieser Tür befindet. Satz 1 gilt nicht 2.6.1 Die elektrischen Betriebsmittel müssen
für das Einfahren und Nachstellen eines so installiert und geschaltet sein, daß die
Aufzugs im zulässigen Stufenbereich. Aufzugsanlage ordnungsmäßig betrieben
2.2.6 Bei Fahrschachttüren, ausgenommen ma- werden kann.
schinell betdligten Fahrschachtschiebe- 2.6.2 Die Leitungen zur Steuerung und zum
türen, muß vom Fahrschachtzugang aus Triebwerk müssen unter Last freige-
erkennbar sein, ob das Lastaufnahmemit- schaltet werden können (Hauptschalter).
tel hinter der Fahrschachttür steht.
2.6.3 Sicherheitstechnische Einrichtungen (wie
2.3 Triebwerk z. B. Türverschlüsse, Fangvorrichtungen,
Geschwindigkeitsbegrenzer, Puffer). die
2.3.1 Jede Aufzugsanlage muß ein eigenes den Betrieb der Anlage bei einem gefahr-
Triebwerk haben. drohenden Zustand verhindern sollen,
Triebwerke müssen gegen Witterungs- sind elektrisch zu überwachen (Sicher-
einflüsse geschützt sein. heitsschalter).
2.3.2 Triebwerke müssen so beschaffen und 2.6.4 Bei Ausfall oder Fehlen der Netz~pan-
ausgerüstet sein, daß sie die Lastauf- nung oder der Spannung in Steuerstrom-
nahmemittel bei der vorgesehenen Be- kreisen, in denen Dberwachungseinrich-
triebsweise sicher bewegen und stillset- tungen nach Nr. 2.6.3 angeordnet sind,
zen. muß bewirkt werden, daß das Lastauf-
2.3.3 Triebwerke müssen unbehindert erreicht, nahmemittel stillgesetzt wird oder nicht
gewartet und instandgesetzt werden kön- anfährt.
nen. Der Zugang zum Triebwerk muß 2.6.5 Erd-, Körper- oder Kurzschlüsse dürfen
verschließbar sein. keine gefahrdrohenden Zustände an der
2.3.4 Bei Personen-Umlaufaufzügen darf die Aufzugsanlage hervorrufen.
Betriebsgeschwindigkeit nicht mehr als
0,3 m/s betragen. 2.7 Sonstige Ausrüstung
2.7.1 Aufzugsanlagen, deren Lastaufnahmemit-
2.4 Tragmittel tel von Personen betreten werden dürfen,
2.4.1 Die Tragmittel müssen so bem2ssen und müssen so beschaffen oder so eingerichtet
so befestigt sein, daß sie den zu erwar- sein, daß das Lastaufnahmemittel beim
tenden Beanspruchungen sicher wider- Uberschreiten der Betriebsgeschwindig-
stehen. keit stillgesetzt wird. -
2.7.2 Aufzugsanlagen, deren Lastaufnahme-
2.5 Lastaufnahmemittel
mittel von Personen betreten werden dür-
2.5.1 Lastaufnahmemittel müssen so beschaf- fen, müssen so eingerichtet sein, daß in-
fen sein, daß sie die bei der vorgesehe- folge einer Betriebsstörung darin einge-
nen Betriebsweise zu erwartenden Be- schlossene Personen befreit werden kön-
lastungen sicher aufnehmen. nen.
Nr. 26 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. März 1972 487
2.7.3 Bei Aufzugsanlagen, mit denen Personen 2.9.7 Die Nummern 2.1.1, 2.2.1 und 2.2.4 finden
befördert werden dürfen, muß eine im keine Anwendung auf Bau-Güteraufzüge
Fahrkorb zu bcUitigcndc Notrufeinrich- mit Ausnahme der Schachtgerüstaufzüge.
tung vorlii.lnden sein. Eine ausreichende
2.9.8 Die Nummern 2.2.4, 2.2.5 und 2.6 finden
Durchlüftung des Pahrkorbes muß sicher-
keine Anwendung auf Aufzüge nach § 3
gestellt sein.
Abs. 4 Nr. 1.
2.7.4 Aufzugsanlagen, mit denen Personen be- 2.9.9 Die Nummern 2.1.2, 2.1.4 und 2.2.2 finden
förck~rt werden dürfen, oder deren Trag- keine Anwendung auf Aufzüge nach § 3
Uihigkcit l 000 kg übersteigt, müssen mit Abs. 4 Nr. 5.
Einrichtungen versehen sein, die das
Laslaufnahmernillel nach Uberfahren der 2.9.10 Die Nummer 2.2.2 findet keine Anwen-
Endhaltestellen möglichst stoßfrei still- dung auf Aufzüge nach § 3 Abs. 4 Nr. 6.
sct:zcn. 2.9.11 Die Nummern 2.1.2, 2.1.4 und 2.2.2 finden
keine Anwendung auf Aufzüge nach § 3
2.8 Bauliche Anforderungen Abs. 4 Nr. 7 und Nr. 8."
Soweit in diesem Anhang nichts anderes
bestimmt ist, müssen die Aufzugsanlagen Artikel 2
den Anforderungen des Bauaufsichts- Die Technische Verordnung über Aufzugsanlagen
rechts entsprechen. vom 6. Oktober 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 1576) wird
aufgehoben. Die durch § 7 der Technischen Verord-
2.9 Ausnahmen nung über Aufzugsanlagen vorgenommene Ände-
2.9.1 Die Nummern 2.1.6, 2.2.2, 2.2.4, 2.7.1 und rung der Aufzugsverordnung bleibt unberührt.
2.7.3 finden keine Anwendung auf Per-
sonen-Umlaufaufzüge. Artikel 3
2.9.2 Die Nummern 2.1.6, 2.2.5, 2.5.4 und 2.7. 'J Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung
finden keine Anwendung auf Mühlenauf .. wird ermächtigt, den Wortlaut der Aufzugsverord-
züge. nung in der Fassung, die sich aus § 7 der Techni-
schen Verordnung über Aufzugsanlagen, aus der
2.9.3 Die Nummern 2.1.1, 2.1.6, 2.2.1 und 2.5.2 Ersten Verordnung zur Änderung der Aufzugsver-
finden keine Anwendung auf Fassaden- ordnung und aus Artikel 1 dieser Verordnung ergibt,
aufzüge. unter neuem Datum und mit neuer Paragraphen-
2.9.4 Die Nummer 2.1.2 findet keine Anwen- folge bekanntzumachen und dabei Unstimmigkeiten
dung auf Bauaufzüge mit Personenbe- des Wortlautes zu beseitigen.
förderung.
Artikel 4
2.9.5 Unterflmaufzüge und Behälteraufzüge
Berlin-Klausel
brauchen abweichend von
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
a) Nummer 2.1.2 keine Fahrschachtdecke,
leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
b) Nummer 2.l.4 keinen Sehachtkopf und blatt I S. 1) in Verbindung mit Artikel XIV des
c) Nummer 2.2.2 in der obersten Halte- Vierten Bundesgesetzes zur Änderung der Gewerbe-
stelle, sofern der Zugang anderweitig ordnung vom 5. Februar 1960 (Bundesgesetzbl. I
gesichert ist, keine Fahrschachttür S. 61) auch im Land Berlin.
zu haben.
Artikel 5
2.9.6 Die Nummern 2.1.3 und 2.2.2 finden keine
Anwendung auf Lagerhausaufzüge. Die Inkrafttreten
Fahrschacbtzugänge müssen mit Schran- Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 1972 in
ken versehen sein. Kraft.
Bonn, den 21. März 1972
Der Bundeskanzler
Brandt
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Walter Arendt
488 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I
Bekanntmachung
der Neufassung der Aufzugsverordnung
Vom 21. März 1972
Auf Grund des Artikels 3 der Zweiten Verord-
nung zur Anderung der Aufzugsverordnung vom
21. März 1972 (Bundesgesetzbl. I S. 482) wird
nachstehend der Wortlaut der Aufzugsverordnung
vom 2s: September 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 1763)
in der vom 1. Oktober 1972 an geltenden Fassung
bekanntgemacht, wie sie sich aus der Technischen
Verordnung über Aufzugsanlagen (TV Aufz) vom
6. Oktober 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 1576), der
Ersten Verordnung zur Anderung der Aufzugsver-
ordnung vom 20. Juni 1967 (Bundesgesetzbl. I
S. 605) und der Zweiten Verordnung zur Ande-
rung der Aufzugsverordnung ergibt.
Die Rechtsvorschriften sind auf Grund der §§ 24
und 24 d Satz 3 der Gewerbeordnung erlassen wor-
den.
Bonn, den 21. März 1972
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Walter Arendt
Verordnung
über die Errichtung und den Betrieb von Aufzugsanlagen
(Aufzugsverordnung-AufzV)
in der Fassung vom 21. März 1972
Inhaltsverzeichnis
§ §
Sachlicher Geltungsbereich ....................... . Veranlassung der Prüfung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 17
Begriffsbestimmung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2 Prüfung von Bauteilen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 18
Allgemeine Vorschriften über Errichtung und Betrieb, Prüfung von Bau-Güteraufzügen . . . . . . . . . . . . . . . . . . 19
Ermächtigung zum Erlaß technischer Vorschriften 3 Sachverständige . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 20
Weitergehende Anforderungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4 Betrieb . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 21
Ausnahmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5 Aufzugswärter . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 22
Anlagen des Bundes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6 Aufzugsführer . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 23
Anzeigepflicht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7 Unfälle . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 24
Erlaubnis . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 8 Aufsicht über Anlagen des Bundes und Anlagen auf
Abnahmeprüfung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 9 Seeschiffen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 25
Auswechselung von Tragmitteln . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10 Technischer Ausschuß . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 26
Hauptprüfung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 11 Ubergangsbestimmungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 27
Zwischenprüfung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 12 Verbots- und Ubergangsbestimmungen für Personen-
Prüfung nach Schadensfällen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 13 Umlaufaufzüge . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 28
Angeordnete Prüfung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 14 Straftaten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 29
Hauptprüfung vor Wiederinbetriebnahme . . . . . . . . . . 15 Berlin-Klausel . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 30
Prüfbescheinigungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 16 Anhang
Nr. 26 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. März 1972 489
§ § 2
Sachlicher Geltungsbereich Begriffsbestimmung
(1) Diese Verordnung gilt für die Errichtung und (1) Aufzugsanlagen im Sinne dieser Verordnung
den ßelrieb von Aufzugsanlugen, die gewerblichen sind Anlagen, die zur Personen- oder Güterbeför-
Zwecken dienen. Sie gilt auch für Anlagen, die nicht derung zwischen festgelegten Zugangs- oder Halte-
gewerblichen Zwecken dienen, wenn sie im Rahmen stellen bestimmt sind und deren Lastaufnahmemittel
wirlschafllicher Unternehmungen Verwendung fin- 1. in einer senkrechten oder gegen die Waagerechte
den oder soweit es der Arbeitsschutz erfordert. geneigten Fahrbahn bewegt werden und
(2) Für die Errichlunu und den Betrieb von Auf- 2. mindestens teilweise geführt sind.
zuusanlugen un Bord von Schiffen gilt diese Ver-
ordnung (2) Aufzugsanlagen im Sinne dieser Verordnung
sind ferner Fassadenaufzüge, die dazu bestimmt
1. für Se(!Sch iffe, die nach dem flaggenrechtsgesetz sind, Personen, Arbeitsgerät und Material zur Durch-
vom 8. Februar 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 79) die führung von Wartungs- und Instandsetzungsarbei-
BundesJlagqc führen, außer für Seeschiffe, denen ten an Wänden von Bauwerken aufzunehmen und
die Befuqnis zur Führunu der Bundesflagge deren an Tragmitteln hängende Arbeitsbühnen
lediglich Jür eine Uberführungsreise nach § 10 durch Hubwerke oder durch Hubwerke und Fahr-
des Flaggenrechlsgeselzcs verliehen worden ist, werke bewegt werden.
und
2. für Binnenschiffe, die in einem Binnenschiffs-
§ 3
register im CcllungslH!reich dieser Verordnung
eingetragen sind. Allgemeine Vorschriften über Errichtung
und Betrieb, Ermächtigung zum Erlaß technischer
Vorschriften
(3) Diese Verordnung gilt nicht für die Errich-
tung und den Betrieb von (1) Aufzugsanlagen müssen nach den Vorschriften
des Anhangs zu dieser Verordnung und im übrigen
1. Umlaufaufzugsanlagen, die ausschließlich zur nach den allgemein anerkannten Regeln der Tech-
Güterbeförderung dienen, nik errichtet und betrieben werden.
2. Hebevorrichtungen, die ausschließlich zur Be- (2) Die Ermächtigung nach § 24 Abs. 1 Nr. 3 der
schickung von Maschinen dienen, wenn sie mit Gewerbeordnung wird auf den Bundesminister für
der Maschine fest verbunden sind, Arbeit und Sozialordnung übertragen, soweit sie
den Erlaß technischer Vorschriften für die Errich-
3. Schiffshebewerken,
tung und den Betrieb von Aufzugsanlagen betrifft.
4. Seilbahnen,
5. Hubstaplern, Hebebühnen und Hebevorrichtun- § 4
gen von Flurförderzeugen, wenn sie nicht als
Aufzugsanlagen zur Personen- oder Güterbeför- Weitergehende Anforderungen
derung Die Aufzugsanlagen müssen ferner den über die
a) durch einen Deckendurchbruch oder Vorschrift des § 3 Abs. 1 hinausgehenden Anforde-
b) bei mehr als 2 m Förderhöhe durch eine rungen genügen, die von der nach Landesrecht zu-
Wandluke ständigen Behörde im Einzelfall zur Abwendung
besonderer Gefahren für Beschäftigte oder Dritte
verwendet werden, gestellt werden.
6. fahrbaren Hängegerüsten und -geräten, die mit
wechselndem Standort bei Bauarbeiten betrieben § 5
werden, Ausnahmen
7. Geräten und Anlagen zur Regalbedienung, (1) Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann
für eine Anlage aus besonderen Gründen Ausnah-
8. Fahrtreppen und Fahrsteigen,
men von den Vorschriften des § 3 Abs. 1 zulassen,
9. Schrägbahnen, die den verkehrsrechtlichen Vor- wenn die Sicherheit auf andere Weise gewährlei-
schriften unterliegen. stet ist.
(2) Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann
(4) Diese Verordnung gilt nicht auf Antrag des Herstellers oder Einführers für An-
1. für Aufzugsanlagen der Bundeswehr, bei denen lagen, Anlageteile oder Werkstoffe Ausnahmen
keine Arbeitnehmer oder nur vorübergehend von den Vorschriften des § 3 Abs. 1 zulassen, wenn
Arbeitnehmer an Stelle von Soldaten beschäftigt dies dem technischen Fortschritt entspricht und die
werden, und Sicherheit auf andere Weise gewährleistet ist. Die
nach Landesrecht zuständige Behörde soll vor ihrer
2. für Aufzugsanlagen, die probeweise oder zu Ver- Entscheidung eine Stellungnahme des Deutschen
suchszwecken im Herstellerwerk oder in einer Aufzugsausschusses einholen, sofern der Antrag-
Erprobungsstelle der Bundeswehr errichtet und steller nicht darlegt, daß dem ein berechtigtes Inter-
in Betrieb genommen werden. esse entgegensteht.
490 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I
§ 6 7. Versenk- und Hebevorrichtungen für ausschließ-
Anlagen des Bundes lich schauspielerische Darbietungen auf Theater-
bühnen,
(1) Für die Anli:1gen der Deutschen Bundespost,
der Wasser- und Schiffalutsverwaltung des Bundes 8. Sargversenkvorrichtungen in Andachtsräumen.
sowie der Bundeswehr stehen die Befugnisse nach
den §§ 4, 5 und 27 Abs. 3 dem zuständigen Bundes- § 8
minister oder der von ihm bestimmten Stelle zu.
Erlaubnis
(2) Der Bundesminister der Verteidigung kann (1) Wer
für Anla9en dc)r Bundeswehr, die dieser Verord-
nung unterliegen, Ausnahmen von den Vorschriften 1. einen Mühlenaufzug,
dieser Verordnung zulassen, wenn zwingende 2. einen Lagerhausaufzug
Gründe der Verteidigung oder die Erfüllung zwi-
in Betrie}? nimmt oder nach einer wesentlichen
schenstaatlicher Verpflichhmgen der Bundesrepu-
Änderung wieder in Betrieb nimmt, bedarf hierzu
blik Deutschland dies erfordern und wenn die
der Erlaubnis der nach Landesrecht zuständigen Be-
Sicherheit der Anlage auf andere Weise gewähr-
hörde (Erlaubnisbehörde).
leistet ist.
(2) Der Sachverständige prüft auf Grund der der
§ 7 Anzeige beigefügten Unterlagen (§ 7 Abs. 2 Satz 1),
ob die angegebene Bauart und Betriebsweise der
Anzeigepflicht Aufzugsanlage den Anforderungen dieser Verord-
(1) Wer eine Aufzugsanlage errichtet oder we- nung entsprechen. Er versieht die Unterlagen mit
sentlich ändert, hat dies der Aufsichtsbehörde und einem Prüfvermerk und übersendet sie mit einer
dem Sachverständigen schriftlich anzuzeigen. Die Stellungnahme der Erlaubnisbehörde.
Anzeige ist zu erstatten, bevor mit der Errichtung (3) Die Erlaubnis ist zu erteilen, wenn die in den
oder Änderung der Anlage begonnen wird. Unterlagen angegebene Bauart und Betriebsweise
(2) Der Anzeige an den Sachverständigen sind ein der Aufzugsanlage den Anforderungen dieser Ver-
Zweitstück der Anzeige sowie in je zwei Stücken ordnung entsprechen; andernfalls ist die Erlaubnis
die Beschreibungen, Zeichnungen und Berechnungen zu versagen. Die Erlaubnis kann inhaltlich ·be-
der Aufzugsanlage oder, wenn eine bestehende An- schränkt, befristet oder unter Auflagen oder Be-
lage geändert werden soll, der zu ändernden Teile dingungen erteilt werden. Die nachträgliche Beifü-
beizufügen. Wird die Aufzugsanlage im Auftrage gung, Änderung oder Ergänzung von Auflagen ist
des Anzeigepflichtigen von einem Unternehmer er- zulässig, soweit dies zum Schutz von Leben oder
richtet oder wesentlich geändert, so müssen die für Gesundheit Beschäftigter oder Dritter notwendig ist.
den Sachverständigen bestimmten Unterlagen auch
(4) Die Erlaubnis kann zurückgenommen werden,
von dem Unternehmer unterschrieben sein.
wenn bei ihrer Erteilung eine Anforderung nach
(3) Wer auf einem Schiff, das nach Flaggenwechsel dieser Verordnung nicht erfüllt war. Die Erlaubnis
die Bundesflagge führt, eine bestehende Aufzugs- kann widerrufen werden, wenn
anlage weiterbetreiben will, hat dies der Aufsichts- 1. nachträglich Tatsachen eintreten, die eine Versa-
behörde und dem Sachverstiindigen anzuzeigen. Die gung der Erlaubnis nach Absatz 3 rechtfertigen
Anzeige ist unverzüglich nach dem ersten Eintref-
würden,
fen des Schiff es in einem im Geltungsbereich dieser
Verordnung liegenden Hafen schriftlich zu erstatten. 2. inhaltliche Beschränkungen nicht beachtet oder
Auflagen nicht innerhalb einer gesetzten Frist er-
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für füllt werden.
1. handbetriebcne Aufzugsanlagen, (5) Die Erlaubnisurkunde einschließlich der zuge-
2. kraftbetriebene Aufzugsanlagen mit einer Trag- hörigen Unterlagen ist am Betriebsort der Aufzugs-
fähigkeit von höchstens 5 kg und einem Gewicht anlage aufzubewahren.
des Lastaufnahmemittels von höchstens 15 kg, (6) Der Erlaubnis bedarf nicht der Betrieb von
3. Bau-Güteraufzüge mit einer Tragfähigkeit von Aufzugsanlagen
höchstens 200 kg, 1. der Deutschen Bundespost,
4. Bau-Güteraufzüge mit einer Tragfähigkeit von 2. der Wasser- und Schiffahrtsverwaltung des Bun-
mehr als 200 kg, für die eine Bescheinigung nach des,
§ 19 Abs. 2 erteilt worden ist,
3. der Bundeswehr.
5. Aufzugsanlagen mit nur einer Ladestelle, die
§ 9
ausschließlich zur Güterbeförderung dienen, zum
Beladen nicht betreten werden und deren Last- Abnahmeprüfung
aufnahmemittel am Ende der Fahrbahn durch (1) Aufzugsanlagen, ausgenommen die in § 7
selbsttätiges Kippen oder Aufklappen entladen Abs. 4 bezeichneten Aufzugsanlagen, dürfen nach
werden,
ihrer Errichtung oder wesentlichen Änderung erst
6. Aufzugsanlagen, die ausschließlich zur Güter- in Betrieb genommen werden, wenn der Sachver-
beförderung dienen und selbsttätig beschickt und ständige auf Grund einer Prüfung (Abnahmeprü-
entladen werden, fung) festgestellt hat, daß sie entsprechend den An-
Nr. 26 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. März 1972 491
forderungen dieser Vc~rordnung errichtet oder geän- § 11
dert worden sind, und hit~rübcr eine Bescheinigung Hauptprüfung
erteilt lwt.
(1) Aufzugsanlagen, ausgenommen die in § 7
(2) Bei der ;\ bncilimeprüiung ist insbesondere zu Abs. 4 bezeichneten Aufzugsanlagen, unterliegen
prüfen, ob f olgcndc Bauteile nach Bauart und Aus- wiederkehrenden Hauptprüfungen durch den Sach-
führun~J d(~n nachstehend illlfgeiührlen Anforderun- verständigen. Die Hauptprüfung erstreckt sich
gen entsprechen: darauf, ob die Anlage den Vorschriften dieser Ver-
1. Türvcrsc:hl üss('. von Ft1h rschacbttüren mit mehr ordnung entspricht und ob sie ordnungsmäßig be-
als 1,2 m Of lnungshöhc dürfen auch im Dauer- trieben werden kann.
belric'.b keine Minderung ihrer Zuverli:issigkeit, (2) Die Hauptprüfung ist nach Ablauf von zwei
insbesondere durch Abnulzung erleiden, Jahren seit Abschluß der Abnahmeprüfung oder der
2. Spcrrfangvorrichtungcn m[issen das zum sicheren letzten Hauptprüfung durchzuführen.
Abfimgen dc'.s Fahrkorbes oder Gegengewichtes (3) Abweichend von Absatz 2 beträgt die Frist
erforderliche Arbeitsvermögen aufweisen. Brems- vier Jahre bei ausschließlich der Güterbeförderung
fangvorrichlunuen müssen auch unter den im Be- dienenden Aufzugsanlagen, deren Tragfähigkeit
trieb veri.inderlichen Reibungsverhältnissen die nicht mehr als 1 000 kg beträgt.
zum Abfangen erforderliche Bremskraft auf- (4) Die Fristen nach den Absätzen 2 und 3 laufen
weisen, auch, wenn die Anlage nicht betrieben wird. Der
3. Geschwindigkeitsbegrenzer müssen eine aus- Hauptprüfung bedarf es nicht, wenn die Anlage vor
reichende Empfindlichkeit, Ansprechgenauigkeit Ablauf der Frist außer Betrieb gesetzt und dies dem
und Klemmwirkung besitzen und auch im Dauer- Sachverständigen mitgeteilt ist.
betrieb die Fangvorrichtung spätestens bei Er-
(5) Findet vor Ablauf der Frist eine Prüfung statt,
reichen der Auslösegeschwindigkeit sicher ein-
rücken, die der Hauptprüfung in vollem Umfang entspricht,
so beginnt der Lauf der Fristen nach den Absätzen 2
4. Puffer in Anlagen mit mehr als 1,25 m/s Betriebs-
und 3 mit Abschluß dieser Prüfung.
geschwindigkeit müssen den Fahrkorb und das
Gegengewicht beim Aufsetzen stoßfrei ohne ge- (6) Die Aufsichtsbehörde kann im Einzelfall Aus-
fährliche Verzögerung und ohne gefährliche nahmen von den Vorschriften der Absätze 2 und 3
Drucksteigerung im Pufferzylinder zum Stillstand zulassen, wenn der Schutz der Beschäftigten und
bringen, Dritter auf andere Weise gewährleistet ist. Sie kann
5. Elektronische Bauteile von elektrischen Sicher- zum Schutz der Beschäftigten oder Dritter die
heitsschaltungen müssen gegen Fehler und Bau- Fristen verkürzen.
elementausfälle geschützt ausgeführt sein. § 12
(3) Die Prüfung nach Absatz 2 entfällt bei Bau-
Zwischenprüfung
teilen, für die ein Abdruck der Bescheinigung nach Zwischen der Abnahmeprüfung und der ersten
§ 18 Abs. 2 und die Bescheinigungen des Herstel- Hauptprüfung sowie zwischen den Hauptprüfungen
lers vorgelegt werden, daß das Bauteil nach Bauart unterliegen die Aufzugsanlagen einer nicht ange-
und Ausführung mit dem in der Bescheinigung nach kündigten Zwischenprüfung durch den Sachverstän-
§ 18 Abs. 2 beschriebenen Bauteil übereinstimmt. digen. Hierbei wird die Anlage daraufhin geprüft,
ob sie ordnungsmäßig betrieben werden kann und
(4) Die Absätze l bis 3 gelten entsprechend für
ob sich die Tragmittel in ordnungsmäßigem Zustand
den Weiterbetrieb einer Aufzugsanlage im Fall des
befinden. § 11 Abs. 4 Satz 2 gilt entsprechend.
§ 7 Abs. 3 nach dem ersten Eintreffen des Schiffes in
einem im Geltungsbereich dieser Verordnung liegen-
§ 13
den Hafen; die Aufsichtsbehörde kann im Einzelfall
Ausnahmen von den Vorschriften des Absatzes 2 Prüfung nach Schadensfällen
zulassen, wenn der Schutz der Beschäftigten und Nach Bruch von Triebwerkswellen, nach Absturz
Dritter auf andere Weise gewährleistet ist. von Lastaufnahmemitteln oder Gegengewichten,
nach Versagen von Türsicherungen sowie nach
(5) Hat der Sachverständige eine dem Absatz 1
entsprechende Feststellung nicht getroffen, so ent- einem Brand im Fahrschacht oder Maschinenraum
ist die Aufzugsanlage außer Betrieb zu setzen. Vor-
scheidet die nach Landesrecht zusti:indige Behörde
fälle nach Satz 1 sind der Aufsichtsbehörde und dem
auf Antrag dessec-m, der die Aufzugsanlage in Be-
Sachverständigen unverzüglich anzuzeigen. Die An-
trieb nehmen will, ob die Anlage entsprechend den
Anforderungen dieser Verordnung errichtet oder lage darf erst wieder in Betrieb genommen werden,
geändert worden ist. nachdem der Sachverständige die Anlage oder die
betroffenen Anlageteile auf ordnungsmäßigen Zu-
stand geprüft und über das Ergebnis der Prüfung
§ 10 eine Bescheinigung erteilt hat.
Auswechselung von Tragmitteln
§ 14
Der Anzeige nach § 7 Abs. 1 und der Abnahme-
prüfung nach § 9 Abs. 1 bis 3 bedarf es nicht, wenn Angeordnete Prüfung
Tragmittel für Lastaufnahmemittel und Gegenge- Die Aufsichtsbehörde kann bei Schadensfällen
wichte ohne sonstige Änderung der Anlage durch oder aus sonstigem besonderen Anlaß im Einzelfall
gleichartige Tragmittel ausgewechselt werden. außerordentliche Prüfungen anordnen.
492 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I
§ 15 § 19
Hauptprüfung vor Wiederinbetriebnahme Prüfung von Bau-Güteraufzügen
Eine Aufzu9sanlage, die außer Betrieb gesetzt und (1) Auf Antrag des Herstellers oder Einführers
bei der seit der letzten llauptprüfung oder einer prüft der für dessen Betrieb zuständige Sachverstän-
Prüfung, die der Hauptprüfun9 in vollem Umfang dige, ob ein Bau-Güteraufzug mit einer Tragfähig-
entsprochen hat, die Frist nach § 11 Abs. 2 oder 3 keit von mehr als 200 kg seiner Bauart und Ausfüh-
verstrichen ist, darf erst w icder in Betrieb genom- rung nach den Anforderungen dieser Verordnung
men werden, wenn cler Sachverständige eine Haupt- entspricht.
prüJun9 durchgeführt hat. (2) Der Sachverständige teilt das Ergebnis der Prü-
fung der nach Landesrecht zuständigen Behörde mit.
§ 16 Entspricht eine Aufzugsanlage, die nach Absatz 1
geprüft worden ist, der Bauart und Ausführung nach
Prüfbescheinigungen
den Anforderungen dieser Verordnung, so erteilt
(1) Der Sachverständige hat über das Ergebnis die nach Landesrecht zuständige Behörde hierüber
einer Prüfung nach den §§ 9 und 11 bis 15 eine Be- eine Bescheinigung. Sie hat dem Deutschen Aufzugs-
scheinigung zu erteilen. Hat er bei der Prüfung Män- ausschuß eine Abschrift jeder erteilten Bescheini-
gel festgestellt, durch die Beschäftigte oder Dritte gung zu übersenden.
erheblich gefährdet werden, so hat er dies der Auf-
sichtsbehörde mit.zuteilen.
(2) Der Bescheinigung über das Ergebnis der Ab- § 20
nahmeprüfung hal der Sachverständige die Zweit- Sachverständige
stücke der mit dem Prüfvermerk versehenen An-
zeigeunterlagcm bcizufü9cn. Einen Abdruck der Be- (1) Sachverständige für die nach dieser Verord-
scheinigung hat er der Aufsichtsbehörde zu über- nung vorgeschriebenen oder angeordneten Prüfun-
senden. gen sind die Sachverständigen nach § 24 c Abs. 1
und 2 der Gewerbeordnung.
(3) Die Bescheinigungen über das Ergebnis der
durchgeführten Prüfungen sind am Betriebsort der (2) Für Aufzugsanlagen der Wasser- und Schiff-
Anlage aufzubewahren. fahrtsverwaltung des Bundes kann der Bundesmini-
ster für Verkehr, für Aufzugsanlagen der Bundes-
§ 17 wehr der Bundesminister der Verteidigung beson-
dere Sachverständige bestimmen.
Veranlassung der Prüfung
Wer eine Aufzugsanlage betreibt, hat zu veran-
lassen, daß die nach § 11 vorgeschriebenen und die
nach § 14 angeordneten Prüfungen vorgenommen § 21
werden.
Betrieb
§ 18 (1) Wer eine Aufzugsanlage betreibt, hat
Prüfung von Bauteilen 1. die Anlage in betriebssicherem Zustand zu er-
(1) Auf Antrag des Herstellers oder Einführers halten und ordnungsmäßig zu betreiben,
prüft der
2. die Wartungszugänge und Notzugänge zum Fahr-
1. Technische Uberwachungs-Verein Stuttgart e. V., schacht sowie die Zugänge zum Triebwerk und zu
ob ein in§ 9 Abs. 2 Nr. 1, den zugehörigen Schalteinrichtungen unter Ver-
schluß zu halten,
2. Technische Uberwachungs-Verein Bayern e. V.,
ob ein in § 9 Abs. 2 Nr. 2 und 3, 3. mit der Anlage zu befördernde Lasten so zu
sichern, daß eine Gefährdung mitfahrender Per-
3. Technische Uberwachungs-Verein Berlin e. V., ob
sonen und eine Beschädigung der Anlage ver-
ein in § 9 Abs. 2 Nr. 4,
mieden werden,
4. Technische Uberwachungs-Verein Rheinland e.V.,
4. in der Nähe des Triebwerkes eine Anweisung
ob ein in § 9 Abs. 2 Nr. 5
über den ordnungsmäßigen Betrieb einschließlich
genanntes Bauteil seiner Bauart und Ausführung der Wartung der Anlage anzubringen,
nach den Anforderungen dieser Verordnung ent-
5. wenn die Anlage außer Betrieb gesetzt ist, durch
spricht.
Hinweisschilder an den Fahrschachttüren hierauf
(2) Der in Absatz 1 genannte Technische Uber- hinzuweisen,
wachungs-Verein teilt das Ergebnis der Prüfung der
6. die Fahrschachtzugänge außer Betrieb gesetzter
nach Landesrecht zuständigen Behörde mit. Ent-
Personen-Umlaufaufzüge sicher abzusperren.
spricht ein in § 9 Abs. 2 genanntes Bauteil, das nach
Absatz 1 geprüft worden ist, der Bauart und Aus- (2) Die Anlage ist außer Betrieb zu setzen, wenn
führung nach den Anforderungen dieser Verord- sie Mängel aufweist, durch die Beschäftigte oder
nung, so erteilt die nach Landesrecht zuständige Be- Dritte gefährdet werden. Absatz 1 Nr. 5 und 6 findet
hörde hierüber eine Bescheinigung. Sie hat dem Anwendung. Fahrschachtzugänge mit schadhaften
Deutschen Aufzugsausschuß eine Abschrift jeder er- Türen oder mit schadhaften Türverschlüssen sind
teilten Bescheinigung zu übersenden. gegen Zutritt zu sichern.
Nr. 26 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. März 1972 493
§ 22 Vorschriften zuwiderhandelt oder sich sonst als un-
zuverlässig erwiesen hat, nicht weiter als Aufzugs-
Aufzugswärter
führer beschäftigt werden darf.
(1) Wer eine Aufzugsanlage betreibt, in der Per-
sonen befördert werden dürfen, hat mindestens
einen Aufzugswärter zu bestellen und diesen anzu- § 24
weisen, Unfälle
1. die Anlage zu beaufsichtigen und zu warten, Wer eine Aufzugsanlage betreibt, hat jeden Un-
2. Mängel, die sich an der Anlage zeigen, bestimmten fall bei dem Betrieb der Anlage, bei dem ein
Personen zu melden, Mensch getötet oder der Körper oder die Gesund-
heit eines Menschen verletzt worden ist, der Auf-
3. eine Weiterbenutzung der Anlage zu verhindern,
sichtsbehörde unverzüglich anzuzeigen. Außerdem
wenn durch Mdngel an ihr Beschäftigte oder Dritte
hat er den Unfall dem zuständigen Träger der ge-
erheblich gefährdet werden,
setzlichen Unfallversicherung und der technischen
4. einzugreifen, wenn Personen durch Betriebs- Uberwachungsorganisation anzuzeigen; dies gilt
störungen im Fahrkorb eingeschlossen sind. nicht für Anlagen der Bundeswehr.
Er hat dafür Sorge zu tragen, daß ein Aufzugswärter
jederzeit leicht zu erreichen ist, solange die Anlage
zur Benutzung bereitsteht.
§ 25
Aufsicht über Anlagen des Bundes und
(2) Zum Aufzugswärter darf nur bEstellt werden,
Anlagen auf Seeschiffen
wer das 18. Lebensjahr vollendet und in einer Prü-
fung durch den Sachverständigen die Kenntnis der (1) Aufsichtsbehörde für Anlagen der Deutsdwn
für die Anlage geltenden Vorschriften und die für Bundespost, der Wasser- und Schiff ahrtsverwaltung
den Betrieb und die Wartung erforderliche Sach- des Bundes sowie der Bundeswehr ist der zust~in-
kunde nachgewiesen hat. Von dem Erfordernis be- dige Bundesminister oder die von ihm bestimmte
stimmter einzelner Sachkenntnisse kann abgesehen Stelle. Für andere Anlagen, die der Uberwachung
werden, wenn sichergestellt ist, daß eine sachkun- durch die Bundesverwaltung unterliegen, gilt § 24 d
dige Person die Anlage insoweit neben dem Auf- Satz 1 und 2 der Gewerbeordnung.
zugswärter regelmäßig wartet. Bescheinigungen (2) Nach Landesrecht zuständige Behörde bzw.
über die Prüfungen sind am Betriebsort der Anlage Aufsichtsbehörde für Anlagen auf Seeschiffen sind
aufzubewahren. für die Befugnisse nach § 5 Abs. 2, §§ 7, 13, 16, 24,
(3) Die Aufsichtsbehörde kann anordnen, daß ein 27 Abs. 1 die nach den §§ 102 und 102 a des See-
Aufzugswärter, der nicht die erforderliche Sach- mannsgesetzes zuständigen Behörden. Nach Landes-
kunde hat oder der wiederholt den Vorschriften die- recht zuständige Behörde bzw. Aufsichtsbehörde für
ser Verordnung oder den für Aufzugsanlagen er- Anlagen auf Seeschiffen sind für die Befugnisse
lassenen technischen Vorschriften zuwiderhandelt nach den §§ 4, 5 Abs. 1, §§ 9, 11, 14, 22, 23, 27 Abs. 3
oder sich sonst als unzuverlässig erwiesen hat, nicht die für den Arbeitsschutz zuständigen obersten Lan-
weiter als Aufzugswärter beschäftigt werden darf. desbehörden, sofern nicht nach Landesrecht eine
Sie kann ferner anordnen, daß die Anlage außer andere Behörde bestimmt ist; durch Landesrecht
durch den Aufzugswärter regelmäßig durch eine kann die Zuständigkeit der Behörde eines anderen
Person zu warten ist, die besondere Sachkenntnisse Landes bestimmt werden.
hat. (3) Absatz 2 gilt nicht für Anlagen auf Seeschiffen
der Deutschen Bundespost und der Wasser- und
Schiffahrtsverwaltung des Bundes sowie der Bun-
§ 23 deswehr.
Aufzugsführer
§ 26
(1) Mit der Bedienung der Aufzugsanlage dürfen
Tedmischer Ausschuß
nur Personen beauftragt werden (Aufzugsführer),
die das 16. Lebensjahr vollendet haben und mit der (1) Bei dem Bundesminister für Arbeit und Sozial-
Bedienung der Anlage und mit den dafür geltenden ordnung wird der Deutsche Aufzugsausschuß gebil-
Vorschriften vertraut sind. Soll der Aufzugsführer det. Er setzt sich aus folgenden sachverständigen
die Aufzugsanlage bedienen, um mit ihr andere Mitgliedern zusammen:
Personen zu befördern, so muß er für diese Aufgabe Vertreter des Bundesministers für Arbeit und
besonders unterwiesen und in eine Liste eingetra- Sozialordnung,
gen sein, die am Betriebsort der Anlage aufzube-
wahren ist. Vertreter des Bundesministers für Wirtschaft,
(2) Die Aufsichtsbehörde kann, um den ordnungs- Vertreter des Bundesministers für Verkehr,
mäßigen Betrieb der Aufzugsanlage zu sichern, an- Vertreter des Bundesministers für das Post- und
ordnen, daß ständig oder zu bestimmten Zeiten ein Fernmeldewesen,
Aufzugsführer mit der Bedienung beauftragt wird.
Vertreter des Bundesministers der Verteidigung,
Sie kann ferner anordnen, daß ein Aufzugsführer,
der wiederholt den Vorschriften dieser Verordnung 7 Vertreter der Landesregierungen aus den fachlich
oder den für Aufzugsanlagen erlassenen technischen beteiligten Ressorts,
494 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I
3 Vertreter der Tt:chnischcn Uberwachungs-Vereine, (5) Abweichend von § 11 Abs. 2 beträgt die Frist
Vcrtrdcr d<!r sl.dcJtlichen technischen Uberwa- für die Hauptprüfung vier Jahre bei Bremsaufzügen
in Getreidemühlen, die vor Inkrafttreten dieser Ver-
chung,
ordnung einer Abnahmeprüfung unterzogen worden
Verln,Lcr der Tr~igcr der gc,selzlichcn Unfallversi- sind.
cherung,
5 Vertreter dPr Aufzuqshc:rslcllcr, von denen einer § 28
dem I Itmdwerk i:lrl~Jehörl, Verbots- und Dbergangsbestimmungen für
4 Vertreter dt)r Betreiber von Aufzugsanlagen, Personen-Umlaufaufzüge
2 Vertreter der Wissenschaft, Personen-Umlaufaufzüge dürfen nach dem 31. De-
zember 1973 nicht mehr errichtet werden. Personen-
1 Vertreter der GcwcrkschalLcn.
Umlaufaufzüge, mit deren Errichtung vor dem
(2) Der Bundesminister für Arbeit und Sozialord- 1. Januar 1974 begonnen worden ist, dürfen fertig-
nung beruft die Mitg licdcr des Ausschusses und für gestellt und betrieben werden. Auf Personen-Um-
jedes Mitglied einen Stellvertreter. Die Vertreter laufaufzüge, mit deren Errichtung nach dem 30. Sep-
der Landesn:~Jierungen und ihre Stellvertreter be- tember 1972 begonnen wird, ist § 8 entsprechend
ruft er auf Vorschlag des Bundesrates. anzuwenden.
(3) Der Ausschuß gibt sich eine Geschäftsordnung § 29
und wählt den Vorsitzenden aus seiner Mitte. Die
Geschäftsordnung und die Wahl des Vorsitzenden Straftaten
bedürfon der Zustimmung des Bundesministers für (1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig
Arbeit und Sozialordnung.
1. die Anzeige nach § 7 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 3,
(4) Die Mitglieder des Ausschusses und ihre Stell- § 13 Satz 2, § 24 Satz 1 oder § 27 Abs. 1 Satz 1
vertreter üben ihre Ti:i ligkeit ehrenamtlich aus. nicht oder nicht rechtzeitig erstattet,
2. entgegen § 8 eine Aufzugsanlage ohne Erlaubnis
§ 27 in Betrieb nimmt,
Dbergangsbestimmungen 3. eine Aufzugsanlage entgegen
(1) Wer eine nach § 7 anzeigcbedürftige Aufzugs- a) § 9 Abs. 1 Satz 1 in Betrieb nimmt,
anlage betreibt, die durch die Zweite Verordnung b) § 9 Abs. 4 weiterbetreibt,
zur Anderung der Aufzugsverordnung vom c) § 13 Satz 1 nicht außer Betrieb setzt,
21. März 1972 (Bundesgeselzbl. I S. 482) in den Gel-
tungsbereich dieser Verordnung einbezogen und d) § 13 Satz 3 oder § 15 wieder in Betrieb nimmt
vor dem 1. Oktober 1972 in Betrieb genommen wor- oder
den ist, hat der Aufskhtsbehörde bis zum 31. Dezem- e) § 21 Abs. 2 Satz 1 betreibt,
ber 1972 Anzeige zu erstatten und eine Hauptprü- 4. entgegen § 17 es unterläßt, eine vorgeschriebene
fung durch den Sachverständigen zu veranlassen. oder angeordnete Prüfung zu veranlassen,
Die Anlage darf bis zur Hauptprüfung weiter be-
trieben werden. 5. einer Verpflichtung nach § 22 Abs. 1 oder 2 oder
§ 23 Abs. 1 zuwiderhandelt oder
(2) Wer eine nach § 8 Abs. 1 erlaubnisbedürftige
Aufzugsanlage betreibt, die vor dem 1. Oktober 6. einer schriftlichen Anordnung nach § 22 Abs. 3
1972 in Betrieb genommen worden ist, darf diese oder § 23 Abs. 2 über die Beschäftigung von Auf-
Anlage ohne Erlaubnis weiter betreiben. zugswärtern oder Aufzugsführern nicht nach-
kommt,
(3) Soweit in den Vorschriften dieser Verordnung
in der Passung der Zweiten Verordnung zur Ande- wird nach § 148 Abs. 1 Nr. 2 der Gewerbeordnung
rung der Aufzugsverordnung Anforderungen ge- bestraft.
stellt werden, die über die bis zum 1. Oktober 1972 (2) Wer durch die Tat vorsätzlich oder leichtfertig
gestellten Anforderungen hinausgehen, kann die Leben oder Gesundheit von Menschen gefährdet,
nach Landesrecht zuständige Behörde verlangen, daß wird nach § 147 Abs. 1 Nr. 2 a der Gewerbeordnung
Anlagen oder Anlageteile, die vor dem 1. Oktober bestraft.
1972 errichtet sind odf)r mit deren Errichtung vor
(3) Eine Zuwiderhandlung nach Absatz 1 Nr. 6 ist
diesem Zeitpunkt begonnen worden ist, den Vor-
nur strafbar, wenn die Anordnung ausdrücklich auf
schriften dieser Verordnung entsprechend geändert
die Strafvorschriften der Gewerbeordnung verweist.
werden, wenn
1. sie erweitert, umgebaut oder geändert werden
oder § 30
2. Gefahren für Beschäftigte oder Dritte zu befürch- Berlin-Klausel
ten sind.
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
(4) Soweit bestimmten Personen vor Inkrafttreten leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
dieser Verordnung nach den bis dahin geltenden blatt I S. 1) in Verbindung mit Artikel XIV des
Vorschriften die Befugnisse von amtlich anerkann- Vierten Bundesgesetzes zur Anderung der Gewerbe-
ten Sachverständigen übertragen worden sind, bleibt ordnung vom 5. Februar 1960 (Bundesgesetzbl. I
diese Befugnis unberührt. S. 61) auch im Land Berlin.
Nr. 26 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. März 1972 495
Anhang
(zu § 3 der Aufzugsverordnung)
1. Begriffsbestimmungen 1.7.2 Kleingüteraufzüge sind Güteraufzüge, deren
Tragfähigkeit 300 kg und deren Fahrkorb-
1.1 Personenaufzüge sind Aufzugsanlagen, die
grundfläche 0,8 m 2 nicht übersteigen.
dazu bestimmt sind, Personen oder Personen
und Güter zu befördern. 1.7.3 Lagerhausaufzüge sind Güteraufzüge in land-
wirtschaftlichen Lagerhäusern, deren Trag-
1.2 Lastenaufzüge sind Aufzugsanlagen, die dazu fähigkeit 1 000 kg, deren Fahrkorbgrundfläche
bestimmt sind, 2,5 m 2 und deren Betriebsgeschwindigkeit
a) Güter zu befördern oder 0,3 m/s nicht übersteigen.
b) Personen zu befördern, die von demjeni-
1.7.4 Behälteraufzüge sind Güteraufzüge, die aus-
gen beschäftigt werden, der die Anlage
schließlich zur Beförderung von für die jewei-
betreibt.
lige Aufzugsanlage bestimmten Sammelbehäl-
Mit Lastenaufzügen dürfen andere als die in tern zwischen zwei Haltestellen dienen; die
Buchstabe b genannten Pers9nen auch beför- Tragfähigkeit darf 1 000 kg und die Betriebs-
dert werden, wenn der Lastenaufzug von geschwindigkeit darf 0,3 m/s nicht überstei-
einem Aufzugsführer bedient wird oder gen.
wenn die Fahrkorbzugänge mit Fahrkorb-
türen versehen sind. 1.8 Bau-Güteraufzüge sind auf Baustellen vor-
übergehend errichtete Aufzugsanlagen, die
1.3 Personen-Umlaufaufzüge sind Aufzugsanla- ausschließlich zur Beförderung von Baustoffen
gen, die bestimmt sind.
a) ausschließlich dazu bestimmt sind, Perso-
nen zu befördern, und
2. Vorschriften für die Errichtung
b) so eingerichtet sind, daß Fahrkörbe an
zwei endlosen Ketten aufgehängt sind und 2.1 Fahrschacht
während des Betriebes ununterbrochen um-
lauf end bewegt werden. 2.1.1 Aufzugsanlagen müssen Fahrschächte haben.
2.1.2 Fahrschächte müssen allseitig von Wänden
1.4 Mühlenaufzüge sind Lastenaufzüge im Mahl- umgeben sein, eine Decke und eine Schacht-
betrieb von Getreidemühlen, deren Tragfähig- sohle haben.
keit 200 kg, deren Fahrkorbgrundfläche
0,65 m 2 und deren Betriebsgeschwindigkeit 2.1.3 Sehachtwände, Decke und Sehachtsohle müs-
0,85 m/s nicht übersteigen. sen aus nicht brennbaren Werkstoffen be-
Nr. 1.2 Satz 2 findet keine Anwendung. stehen.
2.1.4 Fahrschächte müssen einen Sehachtkopf und
1.5 Fassadenaufzüge sind Aufzugsanlagen, die eine Sehachtgrube haben.
dazu bestimmt sind, Personen, Arbeitsgerät
und Material zur Durchführung von War- 2.1.5 Bauteile in Fahrschächten müssen so ange-
tungs- und Instandsetzungsarbeiten an Wän- ordnet oder gesichert sein, daß Personen, die
den von Bauwerken aufzunehmen und deren sich zum Zwecke der Prüfung, Wartung oder
an Tragmitteln hängende Arbeitsbühnen Instandsetzung im Fahrschacht aufhalten, nicht
durch Hubwerke oder durch Hubwerke und gefährdet werden.
Fahrwerke bewegt werden.
2.1.6 Bei Aufzügen, mit denen Personen befördert
werden dürfen, und deren Fahrkorb keine
1.6 Bauaufzüge mit Personenbeförderung sind
Fahrkorbtüren hat, müssen die Sehachtwände
auf Baustellen vorübergehend errichtete La-
an den Zugangsseiten des Fahrkorbes minde-
stenaufzüge, deren Förderhöhe und Halte-
stens in der Breite der Fahrkorbzugänge un-
stellenzahl dem Baufortschritt angepaßt wer-
den können. nachgiebig, eben und glatt sein.
1.7 Güteraufzüge sind Aufzugsanlagen, die aus- 2.2 Fahrschachtzugänge
schließlich dazu bestimmt sind, Güter zu be-
fördern. 2.2.1 Es müssen Fahrschachtzugänge vorhanden
sein, von denen aus das Lastaufnahmemittel
1.7.1 Vereinfachte Güteraufzüge sind Güteraufzüge bei der vorgesehenen Betriebsweise gefahrlos
mit höchstens drei Haltestellen, deren Trag- betreten, verlassen, beladen oder entladen
fähigkeit 2 000 kg, deren Fahrkorbgrundfläche werden kann.
2,5 m 2 und deren Betriebsgeschwindigkeit
0,3 m/s nicht übersteigen. 2.2.2 Fahrschachtzugänge müssen mit Fahrschacht-
türen versehen sein.
1.7.1.1 Unterfluraufzüge sind vereinfachte Güterauf-
züge, deren Fahrschacht in Fußbodenhöhe der 2.2.3 Fahrschachttüren dürfen nicht in die Fahrbahn
obersten Haltestelle endet. schlagen.
496 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I
2.2.4 Das Triebwerk darf nur anlaufen können, 2.6 Elektrische Ausrüstung
wenn alle F11hrschc1chllüren geschlossen sind.
Satz l gilt nicht für den Rampenfahrbereich 2.6.1 Die elektrischen Betriebsmittel müssen so in-
eines Aufzu~JS mil Rampenfahrt und das Nach- stalliert und geschaltet sein, daß die Aufzugs-
stellen eines Aufzugs im zulässigen Stufen- anlage ordnungsmäßig betrieben werden
bereich. kann.
2.6.2 Die Leitungen zur Steuerung und zum Trieb-
2.2.5 Eine Fahrschc1chUür dclff sich nur öffnen las-
werk müssen unter Last freigeschaltet werden
sem, wenn das Triebwerk abgeschaltet ist und
können (Hauptschalter).
das Lastenaufnahmemittel sich hinter dieser
Tür befindet. Scllz 1 gilt nicht für das Einfah- 2.6.3 Sicherheitstechnische Einrichtungen (wie z. B.
ren und Nachstellen eines Aufzugs im zuläs- Türverschlüsse, Fangvorrichtungen, Ge-
sigen Stufen bercich. schwindigkeitsbegrenzer, Puffer), die den Be-
trieb der Anlage bei einem gefahrdrohenden
2.2.6 Bei fahrschachttüren, ausgenommen maschi-
Zustand verhindern sollen, sind elektrisch zu
nell beU.itigten Fahrschachtschiebetüren, muß
überwachen (Sicherheitsschalter).
vom Fahrschachtzugang aus erkennbar sein,
ob das Lastaufnahmemittel hinter der Fahr- 2.6.4 Bei Ausfall oder Fehlen der Netzspannung
schachltür steht. oder der Spannung in Steuerstromkreisen, in
denen Uberwachungseinrichtungen nach Nr.
2.3 Triebwerk 2.6.3 angeordnet sind, muß bewirkt werden,
daß das Lastaufnahmemittel stillgesetzt wird
2.3.1 Jede Aufzugsanlage muß ein eigenes Trieb-
oder nicht anfährt.
werk haben. Triebwerke müssen gegen Wit-
terungseinJlüsse geschützt sein. 2.6.5 Erd-, Körper- oder Kurzschlüsse dürfen keine
gefahrdrohenden Zustände an der Aufzugs-
2.3.2 Triebwerke müssen so beschaffen und ausge-
anlage hervorrufen.
rüstet sein, daß sie die Lastaufnahmemittel
bei der vorgesehenen Betriebsweise sicher
2.7 Sonstige Ausrüstung
bewegen und stillsetzen.
2.7.1 Aufzugsanlagen, deren Lastaufnahmemittel
2.3.3 Triebwerke müssen unbehindert erreicht, ge-
von Personen betreten werden dürfen, müs-
wartet und instand gesetzt werden können.
sen so beschaffen oder so eingerichtet sein,
Der Zugang zum Triebwerk muß verschließ-
daß das Lastaufnahmemittel beim Uberschrei-
bar sein.
ten der Betriebsgeschwindigkeit stillgesetzt
2.3.4 Bei Personen-Umlaufaufzügen darf die Be- wird.
triebsgeschwindigkeit nicht mehr als 0,3 m/s 2.7.2 Aufzugsanlagen, deren Lastaufnahmemittel
betragen. von Personen betreten werden dürfen, müs-
sen so eingerichtet sein, daß infolge einer Be-
2.4 Tragmittel
triebsstörung darin eingeschlossene Personen
2.4.1 Die Tragmittel müssen so bemessen und so befreit werden können.
befestigt sein, daß sie den zu erwartenden
Beanspruchungen sicher widerstehen. 2.7.3 Bei Aufzugsanlagen, mit denen Personen be-
fördert werden dürfen, muß eine im Fahrkorb
2.5 Lastaufnahmemittel zu betätigende Notrufeinrichtung vorhanden
sein. Eine ausreichende Durchlüftung des
2.5.1 Lastaufnahmemittel müssen so beschaffen Fahrkorbes muß sichergestellt sein.
sein, daß sie die bei der vorgesehenen Be-
triebsweise zu erwartenden Belastungen si- 2.7.4 Aufzugsanlagen, mit denen Personen beför-
cher aufnehmen. dert werden dürfen oder deren Tragfähigkeit
1 000 kg übersteigt, müssen mit Einrichtungen
2.5.2 Bei Aufzugsanlagen, mit denen Personen be- versehen sein, die das Lastaufnahme:µüttel
fördert werden dürfen, muß das Lastauf- nach Uberfahren der Endhaltestellen mög-
nahmemittel ein Fahrkorb sein, lichst stoßfrei stillsetzen.
a) dessen lichte Höhe mindestens 2 m beträgt,
b) dessen Grundfläche in einem angemesse- 2.8 Bauliche Anforderungen
nen Verhältnis zur Tragfähigkeit und zur Soweit in diesem Anhang nichts anderes be-
zulässigen Personenzahl steht und stimmt ist, müssen die Aufzugsanlagen den
c) der Wände aus festem Werkstoff hat. Anforderungen des Bauaufsichtsrechts ent-
2.5.3 Lastenaufzüge mit mehr als 1,25 m/s Betriebs- sprechen.
geschwindigkeit und Personenaufzüge müssen
mit Fahrkorbtüren aus festem Werkstoff ver- 2.9 Ausnahmen
sehen sein. Lastenaufzüge bis 1,25 m/s Be- 2.9.1 Die Nummern 2.1.6, 2.2.2, 2.2.4, 2.7.1 und 2.7.3
triebsgeschwindigkeit dürfen höchstens zwei finden keine Anwendung auf Personen-Um-
Fahrkorbzugi:inge ohne Türen haben.
laufaufzüge.
2.5.4 Fahrkörbe von Personenaufzügen und La-
stenaufzügen müssen künstlich beleuchtet 2.9.2 Die Nummern 2.1.6, 2.2.5, 2.5.4 und 2.7.3 fin-
sein, solange die Anlage betriebsbereit ist. den keine Anwendung auf Mühlenaufzüge.
Nr. 26 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. März 1972 49'7
2.9.3 Die Nummern 2.1.1, 2.1.6, 2.2.1 und 2.5.2 fin- 2.9.7 Die Nummern 2„1.1, 2.2.1 und 2.2.4 finden
den keine Anwendung duf Fassadenaufzüge. keine Anwendung auf Bau-Güteraufzüge mit
Ausnahme der Schachtgerüstaufzüge.
2.9.4 Die~ Nummer 2.1.2 1indct keine Anwendung
au[ Bcrn,rn lzü~Je rn i 1. ]>('rsoncnbeförderung.
2.9.8 Die Nummern 2.2.4, 2.2.5 und 2.6 finden keine
2.9.5 Unterfl11r,rnfzüf)e und Bdiülteraufzüge brau- Anwendung auf Aufzüge nach § 7 Abs. 4
che!n abweichend von Nr. 1.
a) Nurnm<'r 2.1.2 kcirw Fah rschachtdecke,
b) Nummer 2.1.4 kc~incn Sehachtkopf und 2.9.9 Die Nummern 2.1.2, 2.1.4 und 2.2.2 finden
c) Numrnt!r 2.2.2 in ckr obersten Haltestelle, keine Anwendung auf Aufzüge nach § 7
sofern der Zugdng andt~rweitig gesichert Abs. 4 Nr. 5.
ist,
keine~ Fillusdrnc:hl.Lür 2.9.10 Die Nummer 2.2.2 findet keine Anwendung
zu haben. auf Aufzüge nach § 7 Abs. 4 Nr. 6.
2.9.6 Die Nummern 2.1.3 uncl 2.2.2 finden keine
Anwendung auf Laqc!rhausaufzüge. Die Fahr- 2.9.11 Die Nummern 2.1.2, 2.1.4 und 2.2.2 finden
schachtzugünge müssen mit Schranken ver-· keine Anwendung auf Aufzüge nach § 7
sehen sein. Abs. 4 Nr. 7 und Nr. 8.
498 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I
Anordnung
über die Ernennung und Entlassung der Bundesbeamten
im Geschäftsbereich des Bundesministers für Verkehr
Vom 10. März 1972
1. Auf Grund der Nummer 1 Buchstabe b der An-
ordnung des Bundespräsidenten über die Ernen-
nung und Entlassung der Bundesbeamten und
Richter im Bundesdienst vom 28. Februar 1972
(Bundesgesetzbl. I S. 288) wird Abschnitt II Buch-
stabe a meiner Anordnung vom 7. August 1969
(Bundesgesetzbl. I S. 1315) wie folgt geändert:
,,a) der Deutschen Bundesbahn bis zur Besol-
dungsgruppe A 15 auf den Vorstand der
Deutschen Bundesbahn mit dem Recht, diese
Befugnis hinsichtlich der Beamten bis zur
Besoldungsgruppe A 11 auf die unmittelbar
nachgeordneten Behörden weiter zu über-
tragen,".
2. Diese Anordnung tritt am 1. April 1972 in Kraft.
Bonn, den 10. März 1972
Der Bundesminister für Verkehr
In Vertretung
Wittrock
Nr. 26 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. März 1972 499
Anordnung
zur Änderung der Anordnung des Bundespräsidenten
über die Ernennung und Entlassung der Soldaten
Vom 17. März 1972
Auf Grund des § 4 Abs. 2 des Soldatengesetzes in
der Fassung der Bekanntmachung vom 22. April
1969 (Bundesgesetzbl. I S. 313, 429), zuletzt geändert
durch das Zehnte Gesetz zur Änderung des Sol-
datengesetzes vom 21. Dezember 1970 (Bundesge-
setzbl. I S. 1778), ordne ich an:
Artikel 1
Die Anordnung über die Ernennung und Entlas-
sung der Soldaten vom 10. Juli 1969 (Bundesgesetz-
blatt I S. 775) wird wie folgt geändert:
Artikel 1 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
,, (1) Ich behalte mir das Recht zur Ernennung und
Entlassung der Offiziere vor, die der Besoldungs-
ordnung B angehören."
Artikel 2
Diese Anordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-
kündung in Kraft.
Bonn, den 17. März 1972
Der Bundespräsident
Heinemannn
Der Bundesminister der Verteidigung
Schmidt
Der Bundesminister des Innern
Genscher
500 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts
vom 25. Januar 1972 1 BvL 3/70 ergangen auf
Vorla9e des Arbeitsgerichts Hannover, wird nach-
folgender Entscheidungssatz veröffentlicht:
§ 9 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes zum Schutze der
erwerbstätigfm Mutter (Mutterschutzgesetz
MuSchG) in der Fassung vom 18. April 1968
(Bundesgesetzbl. I S. 315) ist jedenfalls insoweit
mit dem Grundgesetz vereinbar, als danach der
Arbeitgeber einer schwangeren Arbeitnehmerin
kündigen darf, wenn er von der Schwangerschaft
keine Kenntnis hat und die Arbeitnehmerin es
schuldhaft unterläßt, ihm fristgerecht die ihr im
Zeitpunkt der Kündigung bekannte Schwanger-
schaft mitzuteilen.
Der vorstehende Entscheidungssatz hat gemäß
§ 31 Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverfas-
sungsgericht Gesetzeskraft.
Bonn, den 9. März 1972
Der Bundesminister der Justiz
Gerhard Jahn
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr. 14, ausgegeben am 23. März 1972
Tag In h a 1 t Seite
20. 3. 72 Gesetz zu dem Abkommen vom 30. März 1971 zwischen der Bundesrepublik Deutschland
und Kanada über Soziale Sicherheit ................................................. . 217
23. 2. 72 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens über den Beförderungs-
vertrag im internationalen Straßengüterverkehr (CMR) .............................. . 231
25. 2. 72 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Abkommen über den Internationalen
Wühnmgsfonds und über die Internationale Bank für Wiederaufbau und Entwicklung ... 231
1. 3. 72 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens über die Gründung eines
Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens ...................... . 232
Ilerausge\.Jer: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlagsges. m. b. H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn.
Postanschrift für Abonnementsbestellungen sowie für Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:
Bundesgesetzblatt, 53 Bonn 1, Postfach 624, Telefon 22 40 86 - 88.
Das BundcsgesE!tzblalt erscheint in drei Teilen. In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolge nach ihrer Aus-
fertigung verkündet. Luufonclcr BezurJ nur im Poslnbonnement. Abbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. beim Verlag vorliegen.
Im Teil III wird das dls fort9eltcntl fesl!J<,stellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über Sammlung des Bundesrechts vom 10. Juli 1958 (BGBI. I
S. 437) nach Sac:hgc1hietcn geordnet veröffentlicht. Der Teil III kann nur als Verlagsabonnement bezogen werden.
Bezugspreis für Teil I und Teil II lrnlbjiihrlich je 25,- DM. Einzelstücke je angefangene 16 Seiten 0,65 DM. Dieser Preis gilt auch für die Bundes-
gesetzblätter, die vor dem 1. Juli 1970 ausgeneben worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postscheckkonto Bundes-
g~1setzblatt, Köln 3 99 oder gegen Vorausrechnung bzw. gegen Nachnahme.
Preis dieser Ausgabe 1,30 DM zuzüqlich Vcrsandqehühr 0,15 DM, bei Lieferung gegen Vorausrechnung zuzüglich Portokosten für die Vorausrechnung.
Im Bezugspreis ist Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 5,5 °/o.
500 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts
vom 25. Januar 1972 1 BvL 3/70 ergangen auf
Vorla9e des Arbeitsgerichts Hannover, wird nach-
folgender Entscheidungssatz veröffentlicht:
§ 9 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes zum Schutze der
erwerbstätigfm Mutter (Mutterschutzgesetz
MuSchG) in der Fassung vom 18. April 1968
(Bundesgesetzbl. I S. 315) ist jedenfalls insoweit
mit dem Grundgesetz vereinbar, als danach der
Arbeitgeber einer schwangeren Arbeitnehmerin
kündigen darf, wenn er von der Schwangerschaft
keine Kenntnis hat und die Arbeitnehmerin es
schuldhaft unterläßt, ihm fristgerecht die ihr im
Zeitpunkt der Kündigung bekannte Schwanger-
schaft mitzuteilen.
Der vorstehende Entscheidungssatz hat gemäß
§ 31 Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverfas-
sungsgericht Gesetzeskraft.
Bonn, den 9. März 1972
Der Bundesminister der Justiz
Gerhard Jahn
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr. 14, ausgegeben am 23. März 1972
Tag In h a 1 t Seite
20. 3. 72 Gesetz zu dem Abkommen vom 30. März 1971 zwischen der Bundesrepublik Deutschland
und Kanada über Soziale Sicherheit ................................................. . 217
23. 2. 72 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens über den Beförderungs-
vertrag im internationalen Straßengüterverkehr (CMR) .............................. . 231
25. 2. 72 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Abkommen über den Internationalen
Wühnmgsfonds und über die Internationale Bank für Wiederaufbau und Entwicklung ... 231
1. 3. 72 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens über die Gründung eines
Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens ...................... . 232
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S. 437) nach Sac:hgc1hietcn geordnet veröffentlicht. Der Teil III kann nur als Verlagsabonnement bezogen werden.
Bezugspreis für Teil I und Teil II lrnlbjiihrlich je 25,- DM. Einzelstücke je angefangene 16 Seiten 0,65 DM. Dieser Preis gilt auch für die Bundes-
gesetzblätter, die vor dem 1. Juli 1970 ausgeneben worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postscheckkonto Bundes-
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