465
Bundesgesetzblatt
Teill Z1997A
1972 Ausgegeben zu Bonn am 24. März 1972 Nr. 25
Tag Inhalt Seite
21. 3. 72 Gesetz zur Abwicklung der unter Sonderverwaltung stehenden Vermögen von Kredit-
instituten, Versicherungsunternehmen und Bausparkassen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 465
7411-1, 7601-3, 7610-1
16.3. 72 Sechste Verordnung zur Änderung der Soldatenurlaubsverordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 473
51-1-3
16. 3. 72 Neufassung der Soldatenurlaubsverordnung 474
51-1-3
Gesetz
zur Abwicklung der unter Sonderverwaltung stehenden Vermögen von
Kreditinstituten, Versicherungsunternehmen und Bausparkassen
Vom 21. März 1972
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- § 2
rates das folgende Gesetz beschlossen: Wohnsitzvoraussetzung
(1) Bei der Abwicklung können Ansprüche nur
Erster Abschnitt geltend machen
Abwicklung der Vermögen 1. Personen, die nach dem 8. Mai 1945 und vor der
von Kreditinstituten Anweisung zur Abwicklung ihren Wohnsitz oder
ihren Sitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes
hatten;
Erster Unterabschnitt
2. natürliche Personen, die nach dem 8, Mai 1945
Allgemeine Bestimmungen und vor der Anweisung zur Abwicklung Ange-
hörige eines Gläubigerstaates waren, dem ge-
§ 1 genüber zu diesem Zeitpunkt das Abkommen
vom 27. Februar 1953 über deutsche Auslands-
Anweisung zur Abwicklung schulden (Bundesgesetzbl. II S. 331) wirksam ge-
(1) Die Treuhänder, die nach § 4 des Dritten worden ist, oder ihren Wohnsitz in einem sol-
Umstellungsergänzungsgesetzes vom 22. Januar 1964 chen Staat hatten;
(Bundesgesetzbl. I S. 33) bestellt worden sind, haben 3. juristische Personen, die nach dem 8. Mai 1945
auf Anweisung des Bundesaufsichtsamtes für das und vor der Anweisung zur Abwicklung ihren
Kreditwesen (Bundesaufsichtsamt) die von ihnen Sitz in einem Staat hatten, dem gegenüber zu
venyalteten Vermögen nach Maßgabe dieses Ge- diesem Zeitpunkt das Abkommen vom 27. Fe-
setzes abzuwickeln. bruar 1953 über deutsche Auslandsschulden wirk-
(2) Die Erfüllung von Ansprüchen kann vom Zeit- sam geworden ist;
punkt der Anweisung zur Abwicklung an nur nach 4. Gläubigerstaaten, denen gegenüber das Abkom-
Maßgabe dieses Gesetzes verlangt werden. § 5 men vom 27. Februar 1953 über deutsche Aus-
Abs. 2 Satz 2 des Dritten Umstellungsergänzungs- landsschulden vor der Anweisung zur Abwick-
gesetzes bleibt unberührt. lung wirksam geworden ist.
466 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I
(2) Steht ein Anspruch einer Erbengemeinschaft 2. Ansprüche auf Alters- und Hinterbliebenenver-
oder Eheleuten gemeinschaftlich zu, so genügt sorgung für die Zeit vor dem 1. April 1950;
es, wenn ein Mitberechtigter die Voraussetzungen 3. Ansprüche auf Alters- und Hinterbliebenenver-
des Absatzes 1 erlülll. Steht der Anspruch einer son- sorgung von Personen, die unter Artikel 131 des
stigen Gemeinschaft zur gesamten :Hand zu, so gel- Grundgesetzes fallen;
ten die Voraussetzungen des Absatzes 1 als erfüllt,
wenn sie entweder in der Person aller Mitberechtig- 4. Ansprüche aus Dienstverhältnissen, soweit es
ten gegeben sind oder wenn die Gemeinschaft ihren sich nicht um Ansprüche auf Alters- und Hinter-
Sitz im Geltungsbereich dies<~s Gesetzes hat. bliebenenversorgung für die Zeit nach dem
1. April 1950 oder um Ansprüche auf angemes-
§ 3 sene Vergütung für nach dem 8. Mai 1945 ge-
leistete Dienste handelt;
Unbeschränkte Geltendmachung
5. Ansprüche, die durch Abtretung von einem
Den Beschränkungen des § 2 unterliegen nicht
Gläubiger erworben worden sind, der nach § 2
1. Ansprüche, die von einer nach dem 8. Mai 1945 Ansprüche nicht geltend machen kann. Entspre-
zur Verwaltung der Vermögen bestellten Per- chendes gilt für Rechte aus Schuldverschreibun-
son begründet worden sind; gen, die durch Ubertragung erworben worden
2. Ansprüche aus im Grundbuch eingetragenen sind.
Rechten an Grundstücken oder grundstücksglei- § 6
chen Rechten, die im Geltungsbereich dieses Ge-
setzes belegen sind. Kein Befriedigungsvorrecht
der Pfandbriefgläubiger
§ 4 Bei der Be°rriedigung der Ansprüche aus Pfand-
Ausschluß der Geltendmachung briefen und verwandten Schuldverschreibungen
wegen Gewährung einer Entschädigung werden § 35 Abs. 1 des Hypothekenbankgesetzes
(1) Eine natürliche Person kann Ansprüche nur in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Februar
1963 (Bundesgesetzbl. I S. 81, 368), zuletzt geändert
geltend machen, wenn das für sie zuständige Aus-
gleichsamt bescheinigt, daß für einen an dem An- durch das Einführungsgesetz zum Gesetz über Ord-
spruch eingetretenen Schaden nungswidrigkeiten vom 24. Mai 1968 (Bundesgesetz-
blatt I S. 503), und § 6 Abs. 1 des Gesetzes über die
1. weder eine Entschädigung nach dem Währungs- Pfandbriefe und verwandten Schuldverschreibungen
ausgleichsgesetz in der Fassung der Bekannt- öffentlich-rechtlicher Kreditanstalten in der Fassung
machung vom 1. Dezember 1965 (Bundesgesetz- der Bekanntmachung vom 8. Mai 1963 (Bundesge-
blatt I S. 2059), geändert durch das Zwanzigste setzbl. I S. 312) nicht angewandt.
Gesetz zur Änderung des Lastenausgleichsgeset-
zes vom 15. Juli 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 806),
gewährt worden ist, § 7
2. noch nach dem Lastenausgleichsgesetz in der Zinsen
Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober (1) Bei Ansprüchen, die nach den vor dem 9. Mai
1969 (Bundesgesetzbl. I S. 1909), zuletzt geändert 1945 getroffenen Vereinbarungen zu verzinsen wa-
durch das Vierundzwanzigste Gesetz zur Ände- ren, sind Zinsen mit dem vereinbarten Zinssatz, bei
rung des Lastenausgleichsgesetzes (24. ÄndG Sparguthaben mit drei vom Hundert, bei sonstigen
LAG) vom 22. Februar 1972 (Bundesgesetzbl. I Guthaben mit eins vom Hundert zu berücksichtigen.
S. 189), oder dem Reparationsschädengesetz vom Die Zinsen werden vom 1. Januar 1953 bis zum Ab-
12. Februar 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 105), ge- lauf des Jahres, in dem das Bundesaufsichtsamt die
ändert durch das Dreiundzwanzigste Gesetz zur Anweisung zur Abwicklung erteilt hat, berücksich-
Änderung des Lastenausgleichsgesetzes (23. ÄndG tigt. Zinseszinsen werden nicht berechnet. Ansprüche
LAG) vom 23. Dezember 1970 (Bundesgesetzbl. I aus Dienstverhältnissen, auf Alters- und Hinterblie-
S. 1870), ein Grundbetrag der Hauptentschädi- benenversorgung und auf Zahlung von Renten, die
gung oder Entschädigung in einer Höhe zuer- auf einer Verletzung des Lebens, des Körpers und
kannt worden ist, der zur vollen Erfüllung des der Gesundheit beruhen, werden nicht verzinst.
Anspruchs gegen das Kreditinstitut geführt hat.
(2) Bei Ansprüchen, die auf fremde Währung lau-
(2) Der Treuhänder kann zur Beibringung der
ten und die unter Artikel 4 Abs. 3 des Abkommens
Bescheinigung nach Absatz 1 eine Frist setzen, nach
vom 27. Februar 1953 über deutsche Auslandsschul-
deren Ablauf der Anspruch bei der Abwicklung
den fallen, sind Zinsen entsprechend diesem Ab-
nicht mehr berücksichtigt wird. Die Frist soll drei
Monate nicht unterschreiten. kommen zu berücksichtigen.
§ 5 § 8
Ausgeschlossene Ansprüche Zulässigkeit von Aufrechnungen
Folgende Ansprüche werden nicht berücksichtigt: Die Vorschriften dieses Gesetzes und § 5 Abs. 2
1. Ansprüche aus Guthaben, soweit der Gläubiger Satz 1 des Dritten Umstellungsergänzungsgesetzes
Zahlungen auf ein hierfür gewährtes Anteils- stehen vom Inkrafttreten des Gesetzes an der Auf-
recht der Altguthaben-Ablösungs-Anleihe (um- rechnung mit einem Anspruch, dessen Erfüllung nach
gewertetes Uraltguthaben) erhalten hat; diesem Gesetz nicht vorgesehen ist, nicht entgegen,
Nr. 25 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. März 1972 467
es sei denn, daß der Gläubiger den Anspruch nach (4) Bei der Bemessung der vom Zeitpunkt der
dem 31. Dezern ber 1966 durch Rechtsgeschäft von Erreichung der Altersgrenze oder der Arbeitsun-
einem Berechtigten erworben hat, der seinerseits fähigkeit ab zu gewährenden Alters- und Hinterblie-
die Wohnsitzvoraussetzung des § 2 nicht erfüllt. benenversorgung sind im Zweifel Zeiten bis läng-
stens 8. Mai 1945 zugrunde zu legen. Ist über die-
§ 9 sen Zeitpunkt hinaus eine Weiterbeschäftigung er-
folgt, so ist die Zeit bis zur Beendigung dieser Tätig-
Verwertung des Vermögens keit zugrunde zu legen.
(l) Aus dem Vermögen sind vorweg zu berich- (5) Bemißt sich die Versorgungsleistung in Fäl-
tigen len, in denen der Versorgungsfall am 8. Mai 1945
1. die Ansprüche, die durch den Treuhänder be- noch nicht eingetreten war, nach dem Unterschieds-
gründet worden sind, und die Ansprüche, die im betrag zwischen einer Gesamtversorgung und einer
Konk ursfallc als J\ ussonderungsrechte zu befrie- auf diese anzurechnenden anderweitigen Versor-
digen würcn oder im ·wege der abgesonderten gungsleistung, so ist im Zweifel der Unterschieds-
Befriedigung erfüllt werden könnten; betrag nach dem Stand vom 8. Mai 1945 zu errech-
2. die Kosten der Abwicklung. nen.
(2) Danach erfüllt der Treuhünder die bei der Ab- (6) Zahlungen zur Erfüllung von Versorgungs-
wicklung zu berücksichtigenden Ansprüche in folgen- verpflichtungen, die der Treuhänder nach Inkrafttre-
der Rangordnung: ten dieses Gesetzes auf Grund einer Befreiung nach
1. ganz oder, soweit das Vermögen nicht ausreicht, § 5 Abs. 2 Satz 2 des Dritten Umstellungsergänzungs-
anteilig die Ansprüche, die durch eine sonstige gesetzes geleistet hat, sind als Abschlagszahlungen
nach dem 8. Mai 1945 zur Verwaltung berufene anzurechnen.
Person begründet worden sind; (7) Die §§ 65 bis 67 und 69 der Konkursordnung
2. ganz oder, soweit das Vermögen nicht ausreicht, sowie § 5 Abs. 3 Satz 1 bis 3 des Dritten Umstel-
anteilig die Ansprüche auf Alters- und Hinter- lungsergänzungsgesetzes gelten entsprechend.
bliebenenversorgung, auf Versorgungsrenten aus
einem Versicherungsverhältnis und auf Zahlung § 10
von Renten, die auf einer Verletzung des Le-
Beweis
bens, des Körpers oder der Gesundheit beruhen,
soweit diese Ansprüche nach Inkrafttreten die- (1) Der Gläubiger hat glaubhaft zu machen, daß
ses Gesetzes fällig geworden sind oder werden, der Anspruch ihm im Zeitpunkt der Anmeldung zu-
nach Maßgabe der Absätze 3 bis 6. An die Stelle steht und daß die Voraussetzungen für eine Berück-
der Ansprüche nach Satz 1, die bei der Beendi- sichtigung des von ihm geltend gemachten An-
gung der Abwicklung noch nicht fällig sind, oder spruchs vorliegen. Als glaubhaft gemacht gelten die
der Anwartschaften treten Ansprüche auf Zahlung Angaben, deren Richtigkeit mit einer ernstliche
des Schätzwertes, der nach den Tabellen I bis V Zweifel ausschließenden Wahrscheinlichkeit dar-
zu § 19 Abs. 3 des Rechtsträger-Abwicklungsge- getan ist.
setzes vom 6. September 1965 (Bundesgesetzbl. I (2) Der Gläubiger hat ferner zu erklären, ob und
S. 1065) und den Vorschriften für ihre Anwen- inwieweit er auf seinen Anspruch bereits eine
dung zu berechnen ist. Der Schätzwert ist für den Leistung innerhalb oder außerhalb des Geltungs-
Beginn des Monats festzusetzen, der auf die An- bereiches dieses Gesetzes erhalten hat oder ob ein
ordnung der Abwicklung folgt; Anspruch auf eine solche Leistung festgestellt oder
3. die in § 5 Abs. 1 und 2 des Währungsausgleichs- berechnet worden ist oder wird.
gesetzes genannten Ansprüche des Ausgleichs-
fonds (§ 5 des Lastenausgleichsgesetzes); § 11
4. die sonstigen Ansprüche ganz oder, soweit das Auskunftspflicht
Vermögen nicht ausreicht, anteilig.
Die Ausgleichsämter sind dem Treuhänder gegen-
(3) Ein bei der Abwicklung nach Absatz 2 zu be- über zur Auskunftserteilung über geltend gemachte
rücksichtigender Anspruch auf Altersversorgung ist Ansprüche verpflichtet.
auch dann gegeben,
1. wenn ein solcher Anspruch davon abhängig ist, § 12
daß das Dienstverhältnis _bis zur Erreichung der Ansprüche aus Schuldverschreibungen
Altersgrenze oder bis zur Arbeitsunfähigkeit fort-
bestanden hat und diese Voraussetzung infolge (1) Ansprüche aus Schuldverschreibungen können
der Einstellung der Geschäftstätigkeit nicht ge- auch ohne Vorlegung der Urkunde geltend gemacht
geben ist, werden, wenn der Gläubiger glaubhaft macht, daß
2. wenn die Leistung von Versorgungszahlungen ihm der geltend gemachte Anspruch im Zeitpunkt
der Anmeldung zusteht und daß er zur Vorlegung
vor dem 8. Mai 1945 nicht unmittelbar vom Ar-
beitgeber vorgenommen, sondern einer von ihm der Urkunde nicht in der Lage ist.
errichteten rechtlich selbständigen Versorgungs- (2) Werden Ansprüche unter Vorlegung der
einrichtung übertragen worden war und deren Schuldverschreibungen geltend gemacht, so hat der
Vermögen nicht für die nach ihrer Satzung oder Gläubiger auf Verlangen des Treuhänders glaubhaft
den hiernach maßgebenden Richtlinien vorge- zu machen, daß er zur Verfügung über die Urkunde
sehenen Leistungen ausreicht. berechtigt ist.
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§ 13 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 bis 3 ganz und die An-
Arreste und Zwangsvollstreckungen sprüche im Sinne des § 9 Abs. 2 Nr. 4 wenigstens in
Höhe von fünf vom Hundert des auf Deutsche Mark
Arreste und Zwangsvollstreckungen sind für die umgestellten oder in Deutsche Mark umgerechneten
Dauer der Abwicklung nur wegen der in § 9 Abs. 1 Betrages zu ~rfüllen.
Nr. 1 bezeichneten Ansprüche zulässig.
(2) Das Bundesaufsichtsamt kann von der An-
weisung einstweilen absehen, wenn die Vermögens-
§ 14
werte eines Kreditinstituts den Gegenwert von hun-
Ablehnende Entscheidung des Treuhänders derttausend Deutschen Mark nicht übersteigen.
Lehnt der Treuhi:indcr die Berücksichtigung eines
Anspruchs bei der Abwicklung ab, so hat er seine
Entscheidung zu begründen, mit einer Rechtsmittel- § 17
belehrung zu versehen und die Entscheidung dem
Gläubigeraufruf
Antragsteller durch eingeschriebenen Brief gegen
Rückschein mitzuteilen. Der Anspruch kann nur in- (1) Wird eine Anweisung nach § 16 Abs. 1 ge-
nerhalb von drei Monaten nach Zugang der Mit- geben, so hat der Treuhänder die Gläubiger durch
teilung vor den Gerichten geltend gemacht werden, Bekanntmachung im Bundesanzeiger aufzufordern,
die nach der Natur des Anspruchs zuständig sind. ihre Ansprüche innerhalb einer Ausschlußfrist von
Für Klagen vor den ordentlichen Gerichten ist das sechs Monaten schriftlich anzumelden. Die Frist be-
Gericht, in dessen Bezirk der Treuhänder die Ver- ginnt mit dem Tage der Veröffentlichung der Auf-
waltung führt, ausschließlich zuständig, sofern nicht forderung im Bundesanzeiger. Ein nicht fristgerecht
nach der Zivilprozeßordnung ein ausschließlicher angemeldeter Anspruch wird von der Abwicklung
Gerichtsstand gegeben ist. Die Klagefrist gilt auch ausgeschlossen. Das Bundesaufsichtsamt kann in
dann als gewahrt, wenn die Klage vor einem unzu- Härtefällen Ausnahmen zulassen, wenn die Abwick-
ständigen Gericht erhoben w~Hden ist. Wird die lung hierdurch nicht verzögert wird.
Klage nicht fristgemäß erhoben, so ist der Anspruch
bei der Abwicklung nicht zu berücksichtigen. (2) Keiner Anmeldung bedürfen
1. Ansprüche im Sinne des § 3 Nr. 2;
§ 15 2. Ansprüche auf öffentliche Abgaben;
Bewirkung des Ubergangs von Ansprüchen 3. Ansprüche, die von einem nach dem 1. Oktober
(1) Der Treuhänder teilt dem Ausgleichsamt, das 1949 bestellten Treuhänder begründet worden
die Bescheinigung nach § 4 erteilt hat, den auf den sind; ·
Gläubiger entfallenden Erfüllungsbetrag nach Grund 4. Ansprüche, die nach § 5 Abs. 1 und 2 des Wäh-
und Höhe mit. Würde die Erfüllung dazu führen, daß rungsausgleichsgesetzes auf den Ausgleichsfonds
der Träger der Entschädigung in Anwendung der übergegangen sind.
in § 4 Abs. 1 bezeichneten Gesetze einen Rückforde-
rungsanspruch nach Erlaß eines Bescheides des Aus-
gleichsamtes geltend macht, so kann das Ausgleichs- § 18
amt durch schriftliche Anzeige an den Treuhänder Beendigung der Abwicklung im Regelfalle
und den Gläubiger bewirken, daß der Anspruch des
Gläubigers gegen das Kreditinstitut bis zur Höhe (1) Ist bei Kreditinstituten nach Erfüllung der zu
des Rückforderungsanspruchs auf den Träger der berücksichtigenden Ansprüche kein Vermögen mehr
Entschädigung übergeht. Die Anzeige hat die Wir- vorhanden, so legt der Treuhänder gegenüber dem
kung des Ubergangs nur, wenn sie dem Treuhänder Bundesaufsichtsamt Rechnung. Dieses hebt die Treu-
binnen zwei Morniten nach Absendung seiner Mit- handschaft auf. Der Treuhänder hat die Unterlagen
teilung an das Ausgleichsamt zugegangen ist. an die für den Sitz des Kreditinstituts zuständige
(2) ·Widerspruch und Anfechtungsklage gegen den Heimatauskunftstelle im Sinne des § 24 des Fest-
Bescheid über die Rückforderung der Entschädigung stellungsgesetzes in der Fassung der Bekannt-
oder gegen die Anzeige, die den Ubergang des An- machung vom 1. Oktober 1969 (Bundesgesetzbl. I
spruchs des Gläubigers bewirkt, haben keine auf- S. 1885), geändert durch das 23. ÄndG LAG,. oder
schiebende Wirkung. Auskunftstelle im Sinne des § 28 des Beweissiche-
rungs- und Feststellungsgesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 1. Oktober 1969 (Bundesge-
setzbl. I S. 1897), geändert durch das 23. ÄndG LAG,
Zweiter Unterabschnitt oder an eine sonstige vom Präsidenten des Bundes-
Abwicklungsverfahren ausgleichsamtes zu bestimmende Stelle herauszu-
geben. § 1890 des Bürgerlichen Gesetzbuches gilt
§ 16 sinngemäß.
Anweisung zur vollständigen Abwicklung (2) Nach Aufhebung der Treuhandschaft können
(1) Das Bundesaufsichtsamt weist den Treuhän- Ansprüche, die nicht erfüllt worden sind, gegen das
der an, das Vermögen abzuwickeln, wenn dieses Kreditinstitut oder gegen die für die Verbindlich-
nach den Unterlagen des Treuhänders voraussicht- keiten des Kreditinstituts haftenden Personen nicht
lich ausreicht, um die Ansprüche im Sinne des § 9 geltend gemacht werden.
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§ 19 Bürgerlichen Gesetzbuches gelten mit der Maßgabe,
Beendigung der Abwicklung von öffentlich- daß Hinterlegungsort der Wohnsitz oder Sitz des
rechtlichen Kreditinstituten in Sonderfällen Treuhänders ist.
(1) VerbleilJL bei öffenllich-rcchtlichen Kreditinsti- (5) Nach Beendigung der Abwicklung sind die
tuten nach Erflillung der zu berücksichtigenden An- Geschäftsunterlagen an die für den Sitz des Kredit-
sprüche ein Vermö~Jcn, so legt der Treuhänder ge- instituts zuständige Heimatauskunftstelle oder Aus-
genüber dem Bundesaufsichtsamt Rechnung. Dieses kunftsteile oder an eine sonstige vom Präsidenten
hebt die Treuhandschaft auf. § 1890 des Bürgerlichen des Bundesausgleichsamtes zu bestimmende Stelle
Gesetzbuches gilt sinngemiiß. herauszugeben.
(2) Der Trcuhi.indcr übertriigt das Vermögen auf (6) Uber die Verteilung des Vermögens legt der
den Präsidenten des Bundesausgleichsamtes und Treuhänder gegenüber dem Bundesaufsichtsamt
gibt die Geschüflsunterlagen an die für den Sitz des Rechnung. Dieses hebt die Treuhandschaft auf.
Kreditinstituts zuständige Heimatauskunftstelle § 1890 des Bürgerlichen Gesetzbuches gilt sinn-
oder Auskunflslelle oder an eine sonstige vom Prä- gemäß.
sidenten des Bundesausgleichsamtes zu bestimmende § 21
Stelle hernus. Der Präsident des Bundesausgleichs-
amtes hat das ihm übertragene Vermögen bis zu Beendigung der Abwicklung von Kreditinstituten
einer endgültigen Regelung im Sinne des Artikels 7 in der Rechtsform der Genossenschaft
des Vertrages über die Beziehungen zwischen der in Sonderfällen
Bundesrepublik Deutschland und den Drei Mächten
(1) Für Kreditinstitute in der Rechtsform der Ge-
vom 26. Mai 1952 in der Fassung der Bekannt-
nossenschaft gilt nach Erfüllung der zu berücksich-
machung vom 30. März 1955 (Bundesgesetzbl. II
tigenden Ansprüche § 20 Abs. 1 bis 3, Abs. 4 Satz 2,
S. 301, 305) treuhänderisch zu verwalten. § 5 Abs. 1
Abs. 5 und 6 entsprechend.
Satz 2, Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 des
Dritten Umstellungsergänzungsgesetzes findet sinn- (2) § 20 Abs. 4 Satz 1 findet mit der Maßgabe An-
gemäß Anwendung. Versorgungsverbindlichkeiten wendung, daß das verbleibende Vermögen an die
können zur Vermeidung von unbilligen Härten für Genossen anteilig zu verteilen ist, sofern sich aus
das jeweils laufende Jahr unter Berücksichtigung der letzten vor dem 9. Mai 1945 festgestellten und
anderer Versorgungseinkünfte erfüllt werden. dem Treuhänder bekannten Bilanz für einen Stich-
tag, der nicht vor dem 1. Januar 1942 liegt, die An-:
§ 20 zahl der Mitglieder ergibt. Erben eines verstorbenen
Genossen gelten als nicht aus der Genossenschaft
Beendigung der Abwicklung von Kreditinstituten ausgeschieden.
in der Rechtsform der Aktiengesellschaft
in Sonderfällen (3) Die Verteilung erfolgt bis zum Gesamtbetrag
der Geschäftsguthaben nach dem Verhältnis der ein-
(1) Verbleibt bei einem Kreditinstitut in der zelnen Guthaben unter Zugrundelegung der in Ab-
Rechtsform der Aktiengesellschaft nach Erfüllung satz 2 bezeichneten Bilanz. Bei Genossen, die ihr
der zu berücksichtigenden Ansprüche ein Vermögen, Geschäftsguthaben nicht glaubhaft machen, ist von
so legt der Treuhänder gegenüber dem Bundes- einem Geschäftsguthaben in Höhe des durch das
aufsichtsamt Rechnung. Nach Prüfung der Rechnung Statut bestimmten Mindestbetrages der Einzahlung
macht das Bundesaufsichtsamt im Bundesanzeiger auf den Geschäftsanteil auszugehen. Ergibt das Sta-
bekannt, daß die angemeldeten Ansprüche nach tut, daß Genossen vor dem Stichtag der Bilanz zur
Maßgabe des Gesetzes befriedigt worden sind. vollen Einzahlung des Geschäftsanteils verpflichtet
(2) Vom Zeitpunkt der Bekanntmachung an findet waren, so ist davon auszugehen, daß diesen Genos-
§ 5 Abs. 2 Satz 1 des Dritten Umstellungsergän-
sen ein Geschäftsguthaben in Höhe des Geschäftsan-
zungsgesetzes keine Anwendung mehr. Der Treu- teils zugestanden hat. Ist eine Bestimmung des
händer hat die Ansprüche, die nach der Bekannt- Statuts über die Einzahlung auf den Geschäftsanteil
machung geltend gemacht werden, in Anwendung nicht festzustellen, so ist von einem Geschäftsgut-
der §§ 2 bis 7 zu befriedigen. Die Ansprüche ver- haben in Höhe eines Zehntels eines Geschäftsanteils
jähren zwei Jahre nach der Bekanntmachung. auszugehen. Uberschüsse, die über den Gesamtbe-
trag der Guthaben, von denen nach den Sätzen 1
(3) Zur Verteilung eines verbliebenen Ver- bis 4 auszugehen ist, hinausgehen, sind nach Köpfen
mögens hat der Treuhänder nach Befriedigung der zu verteilen.
zu berücksichtigenden Ansprüche die Aktionäre
§ 22
durch Bekanntmachung im Bundesanzeiger aufzufor-
dern, den Nennbetrag ihrer Aktien innerhalb einer Ubertragung des Vermögens
Frist von sechs Monaten schriftlich anzumelden. Die von Genossenschaften
Frist beginnt mit der Veröffentlichung der Aufforde-
rung im Bundesanzeiger. § 10 Abs. 1, § 12 gelten Kann die Anzahl der Mitglieder einer Genossen-
entsprechend. schaft nicht nach Maßgabe des § 21 Abs. 2 fest-
geste.llt werden oder ist die Verteilung des Ver-
(4) Nach Ablauf der Verjährungsfrist des Ab- mögens durch das Statut ausgeschlossen oder seine
satzes 2 Satz 3 verteilt der Treuhänder das verblie- Verwendung entsprechend dem im Statut festgeleg-
bene Vermögen an die Aktionäre nach dem Verhält- ten Zweck nicht möglich, so gilt § 19 Abs. 2 Satz 1
nis der Aktiennennbeträge. Die §§ 372 bis 386 des entsprechend.
470 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I
§ 23 Abwicklung auf die Erfüllung der Ansprüche und
Beendigung der Abwicklung Kosten im Sinne des § 9 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 bis 3
sonstiger Kreditinstitute des privaten Rechts zu begrenzen.
in Sonderfällen (3) In den Fällen der Absätze 1 und 2 kann die
(1) Verbleibt bei Kreditinstituten des privaten Aufforderung zur Anmeldung von Ansprüchen nach
Rechts, die nicht uni.er die §§ 20, 21 fallen, nach Er- § 17 Abs. 1 unterbleiben.
füllung der zu berücksichtigenden Ansprüche ein (4) Die §§ 18, 19 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 gelten
Vermögen, so hat der Treuhänder dieses sowie die entsprechend.
Geschäftsunterlagen an die Berechtigten herauszu-
geben und gegenüber dem Bundesaufsichtsamt Rech- § 26
nung zu legen. Dieses hebt die Treuhandschaft auf. Aufhebung der Treuhandschaft mangels Masse
§ 1890 des Bürgerlichen Gesetzbuches gilt sinn-
gemäß. (1) Sind bei einem Kreditinstitut die Vorausset-
zungen für die Anweisung zur Abwicklung nach den
(2) Nach Aufhebung der Treuhandschaft haften §§ 16, 25 nicht gegeben, so berichtigt der Treuhänder
die Berechtigten nur für die Ansprüche, die nach den die Ansprüche im Sinne des § 9 Abs. 1 und Abs. 2
§§ 2 bis 7 gegen den Treuhänder hätten geltend ge- Nr. 1.
macht werden können. Ansprüche gegen das Kredit- (2) Die §§ 18, 19 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 gelten
institut und gegen die für die Verbindlichkeiten des
entsprechend.
Kreditinstituts haftenden Berechtigten verjähren
zwei Jahre nach Aufhebung der Treuhandschaft.
(3) Die Berechtigten haften nach Aufhebung der Zweiter Abschnitt
Treuhandschaft nur mit dem nach Absatz 1 Satz 1 Abwicklung der Vermögen von
herausgegebenen Vermögen. Für die Geltend- Versicherungsunternehmen und Bausparkassen
machung der Beschränkung der Haftung gelten
§ 780 Abs. 1 und die §§ 781, 785 der Zivilprozeß- § 27
ordnung entsprechend.
Versicherungsunternehmen
(1) Für die Abwicklung der im Geltungsbereich
§ 24
dieses Gesetzes belegenen Vermögenswerte von
Rücknahme der Anweisung Versicherungsunternehmen, die keine Umstellungs-
zur vollständigen Abwicklung rechnung nach der Dreiundzwanzigsten Durchfüh-
rungsverordnung zum Umstellungsgesetz aufzustel-
(1) Ist eine Anweisung zur Abwicklung nach § 16 len hatten und auf die Artikel 3 des Zweiten Ge-
ergangen und ergibt sich im Verlauf der Abwick- setzes zur Änderung und Ergänzung des Gesetzes
lung, daß ein die weiteren Kosten des Verfahrens zur Regelung von Ansprüchen aus Lebens- und
deckendes Vermögen nicht mehr vorhanden ist, so Rentenversicherungen vom 25. Mai 1964 (Bundes-
ordnet das Bundesaufsichtsamt die Einstellung des gesetzbl. I S. 329) nicht angewendet worden ist, kön-
Abwicklungsverfahrens an. nen die zuständigen Versicherungsaufsichtsbehörden
(2) Die §§ 18, 19 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 gelten Sonderbeauftragte bestellen.
entsprechend. (2) Die Sonderbeauftragten haben auf Anweisung
§ 25 der zuständigen Versicherungsaufsichtsbehörde die
von ihnen verwalteten Vermögen abzuwickeln.
Anweisung zur beschränkten Abwicklung
(3) Die Abwicklung erfolgt in entsprechender
(1) Reicht das Vermögen nach den Unterlagen
Anwendung der Vorschriften des Ersten Abschnitts.
des Treuhänders voraussichtlich aus, um nach Be-
Ist bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit
richtigung der Ansprüche und Kosten im Sinne des
durch die Satzung die Verteilung des Vermögens
§ 9 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 wenigstens anteilig die in
ausgeschlossen, seine Verwendung entsprechend
§ 9 Abs. 2 Nr. 2 genannten Ansprüche zu erfüllen, so
dem in der Satzung festgelegten Zweck nicht mög-
hat das Bundesaufsichtsamt die Anweisung zur Ab- lich oder der Inhalt der Satzung nicht bekannt, so
wicklung auf die Erfüllung der Ansprüche und Ko- gilt § 19 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1, für öffentlich-
sten im Sinne des § 9 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 und 2 rechtliche Versicherungsunternehmen auch § 19
zu begrenzen. Abs. 2 Satz 2 bis 4 entsprechend.
(2) Reicht das Vermögen nach den Unterlagen (4) Artikel 3 des Zweiten Gesetzes zur Änderung
des Treuhänders voraussichtlich nur aus, um nach und Ergänzung des Gesetzes zur Regelung von An-
Berichtigung der Ansprüche und Kosten im Sinne sprüchen aus Lebens- und Rentenversicherungen
des § 9 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 und 2 die Ansprüche bleibt unberührt.
gemäß § 9 Abs. 2 Nr. 3 mindestens in Höhe von
§ 28
fünf vom Hundert oder die Ansprüche gemäß § 9
Abs. 2 Nr. 4 in Höhe von weniger als fünf vom Hun- Bausparkassen
dert des auf Deutsche Mark umgestellten oder in Für die Abwicklung der im Geltungsbereich dieses
Deutsche Mark umgerechneten Betrages zu erfüllen, Gesetzes belegenen Vermögenswerte von Bauspar-
so hat das Bundesaufsichtsamt die Anweisung zur kassen, die ihren Sitz vor dem 9. Mai 1945 außer-
Nr. 25 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. März 1972 471
halb dieses Gebietes hatten und die keine Umstel- Gesetz zur Ergänzung des Gesetzes zur Ausführung
lungsrechnung nach § 3 Abs. 3 der Dreiunddreißig- des Abkommens vom 27. Februar 1953 über deut-
sten Durchführungsverordnung zum Umstellungs- sche Auslandsschulden vom 23. August 1956 (Bun-
gesetz aufzustellen haben, gilt § 27 entsprechend mit desgesetzbl. I S. 758). ist nicht mehr anzuwenden.
der Maßgabe, daß die für Bausparkassen zuständi-
(2) Eine Befriedigung von Ansprüchen nach Maß-
gen Aufsichtsbehörden Abwickler bestellen können.
gabe dieses Gesetzes ist keine Regelung durch einen
inländischen Schuldner im Sinne der §§ 31 bis 34,
Dritter Abschnitt 52, 53 des Gesetzes zur Ausführung des Abkommens
vom 27. Februar 1953 über deutsche Auslands-
Verwendung der dem Präsidenten schulden.
des Bundesausgleichsamtes zugeflossenen
Beträge und Vermögenswerte § 32
Vorschrift über Schuldverschreibungen
§ 29
Das Gesetz betreffend die gemeinsamen Rechte
Vermögensverwendung der Besitzer von Schuldverschreibungen vom 4. De-
(1) Es sind zuzuführen zember 1899 (Reichsgesetzbl. S. 691). zuletzt ge-
ändert durch § 56 Abs. 1 des Beurkundungsgesetzes
a) 65 vom Hundert der dem Ausgleichsfonds auf vom 28. August 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 1513,
Grund des § 5 des Währungsausgleichsgesetzes 1520), gilt nicht für Schuldverschreibungen der unter
zugeflossenen Beträge, dieses Gesetz fallenden Kreditinstitute.
b) das dem Präsidenten des Bundesausgleichsamtes
auf Grund der §§ 22, 24 Abs. 2, § 25 Abs. 4, § 26 § 33
Abs. 2, § 27 Abs. 3 und § 28 übertragene Ver-
mögen Änderung
des Dritten Umstellungsergänzungsgesetzes
den in § 96 des Bundesvertriebenengesetzes bezeich-
neten Zwecken. In § 7 des Dritten Umstellungsergänzungsgesetzes
treten an die Stelle der Worte „außerhalb der Gren-
(2) Das Nähere über die Auswahl der Einrichtun- zen des Deutschen Reiches nach dem Gebietsstand
gen, denen die Beträge nach Absatz 1 zuzuführen vom 31. Dezember 1937" die Worte „außerhalb des
sind, und über den Umfang ihrer Beteiligung be- Geltungsbereiches dieses Gesetzes".
stimmt der Bundesminister des Innern innerhalb von
zwei Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes
§ 34
durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des
Bundesrates bedarf. § 5 Abs. 3 Satz 2 des Währungs- Verwaltung von Unterlagen
ausgleichsgesetzes ist zu berücksichtigen.
(1) Ist eine Berliner Altbank, die bis zum Zeit-
punkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes nicht zum
Neugeschäft zugelassen ist und deren geschäftliche
Vierter Abschnitt
Tätigkeit nicht von einem anderen Unternehmen
Schlußvorschriften übernommen worden ist oder betreut wird, nicht
mehr in der Lage, ihre Unterlagen zu verwalten, so
§ 30 bestimmt das Bundesaufsichtsamt, ob und in wel-
chem Umfang die Unterlagen an die Bundesschul-
Steuern
denverwaltung abzugeben sind.
(1) Die sich aus § 7 ergebenden Zinsverbindlich-
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für zur Abwick-
keiten sind bei der Ermittlung des steuerlichen Ge-
lung verlagerte Geldinstitute, die nicht Berliner Alt-
winns zu berücksichtigen.
banken sind.
(2) Die bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes er- § 35
gangenen Steuerbescheide sind zu berichtigen, so-
weit sich der der Besteuerung bisher zugrunde ge- Zulassung zum Neugeschäft
legte Gewinn auf Grund des Absatzes 1 ändert. (1) Die Zulassung einer Berliner Altbank zum
Dies gilt auch, wenn die Verjährungsfrist bereits Neugeschäft bestimmt sich nach den §§ 32, 33 des
abgelaufen ist. Gesetzes über das Kreditwesen vom 10. Juli 1961
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten bei der Fest- (ßundesgesetzbl. I S. 881), zuletzt geändert durch
stellung des Einheitswertes des gewerblichen Be- das Gesetz zur Änderung des Gesetzes über das
triebes sinngemäß. Kreditwesen vom 23. Dezember 1971 (Bundesgesetz-
blatt I S. 2139).
§ 31 (2) Absatz 1 gilt sinngemäß für die Zulassung
Abkommen über deutsche Auslandsschulden von verlagerten Geldinstituten, die nicht Berliner
Altbanken sind, zum Neugeschäft.
(1) § 10 Satz 3 des Gesetzes zur Ausführung des
Abkommens vom 27. Februar 1953 über deutsche (3) § 4 des Altbankengesetzes vom 10. Dezember
Auslandsschulden vom 24. August 1953 (Bundes- 1953 (Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin
gesetzbl. I S. 1003), zuletzt geändert durch das Dritte S. 1483). zuletzt geändert durch Artikel 1 des Vier-
472 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I
ten Umstellungsergänzungsgesetzes vom 23. De- § 37
zember 1964 (Bundesgesetzbl. I S. 1083), wird auf- Berlin-Klausel
gehoben.
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
§ 36 des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952
Änderung des Gesetzes über das Kreditwesen (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.
In § 64 Satz 1 des Gesetzes über das Kreditwesen
§ 38
werden die Worte „mit der Maßgabe, daß § 35
Abs. 2 Nr. 2 nicht auf solche Berliner Altbanken Inkrafttreten
anzuwenden ist, die nicht zum Neugeschäft zugelas- Dieses Gesetz tritt am ersten Tag des auf seine
sen sind" gestrichen. Verkündung folgenden sechsten Monats in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 21. März 1972
Der Bundespräsident
Heinemann
Der Bundeskanzler
Brandt
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Finanzen
Schiller
Der Bundesminister des Innern
Genscher
Der Bundesminister der Justiz
Gerhard Jahn
Der Bundesminister
für innerdeutsche Beziehungen
E. Franke
Nr. 25 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. März 1972 413
Sechste Verordnung
zur Änderung der Soldatenurlaubsverordnung
Vom 16. März 1972
Auf Grund des § 28 Abs. 4 in Verbindung mit § 72 Erholungsurlaub nach Absatz 1, wenn die Dauer
Abs. 1 Nr. 3 des Soldaten~Jesetzes in der Fassung der der ohne Unterbrechung abgeleisteten Wehr-
Bekanntmachung vom 22. April 1969 (Bundesgesetz- übungen mehr als 3 Monate beträgt."
blatt I S. 313, 429), zuletzt geändert durch das Zehnte
Gesetz zur Änderung des Soldatengesetzes vom
4. Die Uberschriften vor § 5 werden ersatzlos ge-
21. Dezember 1970 (Bundesgesetzbl. I S. 1778), ver-
·strichen.
ordnet die Bundesregierung:
Artikel 1 5. Nach § 6 werden folgende Uberschriften ein-
gefügt:
Die Soldatenurlaubsverordnung in der Fassung „Zweiter Abschnitt
der Bekanntmachung vom 22. Mai 1967 (Bundes- Sonderurlaub".
gesetzbl. I S. 541), geändert durch die Fünfte Ver-
ordnung zur Anderung der Soldatenurlaubsver-
ordnung vom 23. September 1970 (Bundesgesetzbl. I 6. Die §§ 7 und 8 erhalten folgende Fassung:
S. 1361), wird wie folgt geändert und ergänzt:
,,§ 7
1. Nach§ 1 wird folgender§ la eingefügt: Anwendung der Vorschriften für
,,§ la Bundesbeamte
Bemessung des Urlaubs Für den Sonderurlaub der Soldaten gelten die
Vorschriften für Bundesbeamte entsprechend, so-
Der Erholungsurlaub der Soldaten ist nach
fern sich aus den folgenden Vorschriften nichts
Werktagen zu bemessen. Die Urlaubsdauer muß
der Dauer des Erholungsurlaubs der Bundes- anderes ergibt.
beamten entsprechen." § 8
Sachbezüge und Heilfürsorge
2. § 3 wird wie folgt geändert:
Bei der Gewährung eines Urlaubs unter Weg-
a) Der Uberschrift werden folgende Worte an- fall der Geldbezüge entfallen auch die Sach-
gefügt: bezüge einschließlich der freien Heilfürsorge,
,, und vor Beginn des Fachschulbesuchs 11
• soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt
11
b) Der bisherige Wortlaut der Vorschrift wird worden ist.
Absatz 1, danach wird folgender Absatz 2
angefügt: 7. Nach § 8a wird folgender § 8b eingefügt:
,, (2) Einern Soldaten, der vor Beginn der
,,§ Sb
Sommerferien in den Bundesländern zur Fach-
schule kommandiert wird, ist Erholungsurlaub Urlaub aus wichtigem Grunde der Soldaten,
erst während des Fachschulbesuches zu ge- die auf Grund der Wehrpflicht Grundwehrdienst
währen." leisten
Einern Soldaten, der auf Grund der Wehrpflicht
3. § 4 erhält folgende Fassung: den Grundwehrdienst leistet, kann aus wich-
tigem Grunde Urlaub unter Wegfall der Geld- und
,,§ 4
Sachbezüge einschließlich der freien Heilfürsorge
Erholungsurlaub der Soldaten, die auf Grund nur gewährt werden, wenn die Nichtgewährung
der Wehrpflicht Wehrdienst leisten des Urlaubs für ihn wegen persönlicher, insbe-
(1) Soldaten, die auf Grund der Wehrpflicht sondere häuslicher, beruflicher oder wirtschaft-
den Grundwehrdienst leisten, erhalten für jeden licher Gründe eine besondere Härte bedeuten
vollen Monat ihrer Dienstzeit ein Zwölftel des würde und dienstliche Gründe nicht entgegen-
Jahreserholungsurlaubs der Berufssoldaten und stehen. Urlaub, der mehr als ein Drittel der für
der Soldaten auf Zeit in entsprechender Anwen- den Soldaten festgesetzten Zeit des Grundwehr-
dung der § § 1, 1a und 2. Zur Dienstzeit rechnet dienstes beträgt, darf nur unter der Auflage er-
auch die Zeit einer Wehrübung, die im Anschluß teilt werden, daß der Soldat die Zeit, für die ihm
an den Grundwehrdienst geleistet wird. Urlaub erteilt worden ist, nachzudienen hat."
(2) Wehrübende Soldaten, die in keinem
Arbeits- oder Dienstverhältnis stehen, erhalten 8. § 9 wird ersatzlos gestrichen.
474 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I
9. In § 9a werden die Worte „Berufssoldaten und Datum und in neuer Paragraphenfolge bekanntzu-
Soldaten auf Zeit" durch das Wort „Soldaten" machen und dabei Unstimmigkeiten des Wortlauts
ersetzt. zu beseitigen.
Artikel 2
Der Bundesminister der Verteidigung wird er- Artikel 3
mächtigt, die Soldatenurlaubsverordnung in der nach Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Ja-
dieser Verordnung geltenden Fassung mit neuem nuar 1972 in Kraft.
Bonn, den 16. März 1972
Der Bundeskanzler
Brandt
Der Bundesminister der Verteidigung
Schmidt
Der Bundesminister des Innern
Genscher
Bekanntmachung
der Neufassung der Soldatenurlaubsverordnung
Vom 16. März 1972
Auf Grund des Artikels 2 der Sechsten Verord- 13. April 1966 (Bundesgesetzbl. I S. 281),
nung zur Änderung der Soldatenurlaubsverordnung 22. Mai 1967 (Bundesgesetzbl. I S. 540) und
vom 16. März 1972 (Bundesgesetzbl. I S. 473) 23. September 1970 (Bundesgesetzbl. I S. 1361)
wird nachstehend der Wortlaut der Soldatenurlaubs-
bekanntgemacht.
verordnung vom 20. Mai 1957 (Bundesgesetzbl. I
S. 529) in der vom 1. Januar 1972 an geltenden Die Rechtsvorschriften sind auf Grund des § 28
Fassung unter Berücksichtigung der Änderungsver- Abs. 4 in Verbindung mit § 72 Abs. 1 Nr. 3 des
ordnungen vom Soldatengesetzes, zuletzt geändert durch das Zehnte
Gesetz zur Änderung des Soldatengesetzes vom
21. September 1962 (Bundesgesetzbl. I S. 658), 21. Dezember 1970 (Bundesgesetzbl. I S. 1778), erlas-
19. Dezember 1963 (Bundesgesetzbl. I S. 1018), sen worden.
Bonn, den 16. März 1972
Der Bundesminister der Verteidigung
Schmidt
Nr. 25 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. März 1972 475
Verordnung
über den Urlaub der Soldaten
(Soldatenurlaubsverordnung)
in der Fassung vom 16. März 1972
Erster Abschnitt urlaub nach Absatz 1, wenn die Dauer der ohne
Unterbrechung abgeleisteten Wehrübungen mehr
Erholungs- und Heimaturlaub
als 3 Monate beträgt.
§ 1 § 6
Erholungs- und Heimaturlaub der Berufssoldaten Urlaub zur Erhaltung der Einsatzfähigkeit
und der Soldaten auf Zeit
(1) Soldaten kann nach einem Einsatz, durch
Für den Erholungs- und Heimaturlaub der Berufs- dessen Besonderheiten sie außergewöhnlichen Be-
soldaten und der Soldaten auf Zeit gelten die Vor- lastungen ausgesetzt waren, zur Erhaltung ihrer
schriften für Bundesbeamte entsprechend, sofern Einsatzfähigkeit angemessener Urlaub im Einzelfall
sich aus den folgenden Vorschriften nichts anderes bis zu einer Woche unter Belassung der Geld- und
ergibt. Sachbezüge gewährt werden.
§ 2 (2) Der Bundesminister der Verteidigung stellt in
Bemessung des Urlaubs Verwaltungsvorschriften fest, welcher Einsatz mit
außergewöhnlichen Belastungen verbunden ist, und
Der Erholungsurlaub der Soldaten ist nach Werk- bestimmt, in welchem Umfang Urlaub für die ein-
tagen zu bemessen. Die Urlaubsdauer muß der Dauer zelnen Arten eines solchen Einsatzes gewährt
des Erholungsurlaubs der Bundesbeamten ent- werden kann.
sprechen.
§ 1
§ 3
Urlaub zur Wiederherstellung
Ubertragung des Erholungsurlaubs der vollen Dienstfähigkeit
Soweit Erholungsurlaub im laufenden Urlaubsjahr Einern Soldaten kann zur Wiederherstellung der
versagt worden ist, weil seiner Erteilung zwingende vollen Dienstfähigkeit auf Grund eines truppen-
dienstliche Erfordernisse entgegenstanden, ist er ärztlichen Vorschlages Urlaub unter Belassung der
auf das nächste Urlaubsjahr zu übertragen. Dieser Geld- und Sachbezüge gewährt werden. Dabei be-
Urlaub verfällt mit dem Ende des nächsten Urlaubs- stimmt der für die Erteilung des Urlaubs zuständige
halbjahres. Vorgesetzte, ob und inwieweit der Urlaub auf den
§ 4 Erholungsurlaub anzurechnen ist.
Erholungsurlaub der Soldaten auf Zeit im letzten
Urlaubsjahr und vor Beginn des Fachschulbesuches
(1) Läuft die Zeit, für die ein Soldat auf Zeit in Zweiter Abschnitt
sein Dienstverhältnis berufen ist, vor Ende des Ur- Sonderurlaub
laubsjahres ab, so beträgt der Erholungsurlaub für
dieses Urlaubsjahr ein Zwölftel des Jahresurlaubs § 8
für jeden vollen Monat der Dienstzeit. Anwendung der Vorschriften für Bundesbeamte
(2) Einern Soldaten, der vor Beginn der Sommer- Für den Sonderurlaub der Soldaten gelten die
ferien in den Bundesländern zur Fachschule kom- Vorschriften für Bundesbeamte entsprechend, so-
mandiert wird, ist Erholungsurlaub erst während fern sich aus den folgenden Vorschriften nichts an-
des Fachschulbesuches zu gewähren. deres ergibt.
§ g
§ 5
Sachbezüge und Heilfürsorge
Erholungsurlaub der Soldaten, die auf Grund
Bei der Gewährung eines Urlaubs unter Wegfall
der Wehrpflicht Wehrdienst leisten
der Geldbezüge entfallen auch die Sachbezüge ein-
(1) Soldaten, die auf Grund der Wehrpflicht den schließlich der freien Heilfürsorge, soweit nicht aus-
Grundwehrdienst leisten, erhalten für jeden vollen drücklich etwas anderes bestimmt worden ist.
Monat ihrer Dienstzeit ein Zwölftel des Jahres-
erholungsurlaubs der Berufssoldaten und der Sol-
§ 10
daten auf Zeit in entsprechender Anwendung der
§§ 1, 2 und 3. Zur Dienstzeit rechnet auch die Zeit Urlaub zum Studium der Medizin, Zahnmedizin,
einer Wehrübung, die im Anschluß an den Grund- Veterinärmedizin oder Pharmazie
wehrdienst geleistet wird. Ein Sanitätsoffizier-Anwärter kann zum Studium
(2) Wehrübende Soldaten, die in keinem Arbeits- der Medizin, Zahnmedizin, Veterinärmedizin oder
oder Dienstverhältnis stehen, erhalten Erholungs- Pharmazie und Lebensmittelchemie unter Wegfall
476 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I
der Gelcl- und St1chbezü~Je beurlaubt werden. Der daten der erforderliche Urlaub unter Belassung der
Anwärter erhält außer Ufü~ntgcltlicher truppenärzt- Geld- und Sachbezüge zu gewähren.
licher Versorgung Ausbildungsgeld nach Maßgabe
des § 30 Abs. 2 des Soldatengesetzes.
Dritter Abschnitt
Schluß bestimmungen
§ 11 § 13
Urlaub aus wichtigem Grunde der Soldaten, Zuständigkeit
die auf Grund der Wehrpflicht Grundwehrdienst
leisten Der Urlaub wird vom Bundesminister der Ver•
teidigung oder der von ihm bestimmten Stelle
Einern Soldaten, der auf Grund der Wehrpflicht erteilt.
den Grundwehrdienst leistet, kann aus wichtigem § 14
Grunde Urlaub unter Wegfall der Geld- und Sach-
bezüge einschließlich der freien Heilfürsorge nur Urlaub nach dem Eignungsübungsgesetz
gewährt werden, wenn die Nichtgewährung des Die §§ 2 und 4 der Verordnung zum Eignungs-
Urlaubs für ihn wegen persönlicher, insbesondere übungsgesetz vom 15. Februar 1956 (Bundesgesetz-
häuslicher, beruflicher oder wirtschaftlicher Gründe blatt I S. 71), zuletzt geändert am 10. Mai 1971
eine besondere Härte bedeuten würde und dienst- (Bundesgesetzbl. I S. 450), bleiben unberührt. Der
liche Gründe nicht entgegenstehen. Urlaub, der mehr nach diesen Vorschriften gewährte Urlaub aus dem
als ein Drittel der für den Soldaten festgesetzten früheren Arbeits- oder Dienstverhältnis wird auf
Zeit des Grundwehrdienstes beträgt, darf nur unter den Erholungsurlaub, der dem Soldaten für den
der Auflage erteilt werden, daß der Soldat die Zeit, gleichen Zeitraum zusteht, angerechnet.
für die ihm Urlaub ertem worden ist, nachzudienen
hat.
§ 15*)
Inkrafttreten
§ 12
Diese Verordnung tritt am 1. April 1957 in Kraft.
Urlaub zur Ausübung einer Tätigkeit in
einer kommunalen Vertretungskörperschaft *) Diese Vorschrift betrifft das Inkrafttreten der Verordnung in der
ursprünglichen Fassung vom 20. Mai 1957. Der Zeitpunkt des Inkraft-
Zur Ausübung einer Tätigkeit als Mitglied einer lretens der späteren Änderungen ergibt sich aus den in der voran-
gestellten Bekanntmachung näher bezeichneten Änderungsverord-
kommunalen Vertretungskörperschaft ist den Sol- nungen,
Hcrnusqebcr: Der Bundc~srninistc!r der Justiz Verlag: Bundesanzeiger Verlagsges. m. b. H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn.
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Das Bundesqc'setzblall erscheint in drei Teilen. In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolge nach ihrer Aus-
fertigung verkündet. Lautender Bezug nur im Postc1bonnement. Abbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. beim· Verlag vorliegen.
Im Teil IlI wircl das ,,Is lortc1"1tend foslgestellle Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über Sammlung des Bundesrechts vom 10. Juli 1958 (BGB!. I
S. 437) nilch Sachgebieten geordnet veröffentlicht. Der Teil III kann nur als Verlagsabonnement bezogen werden.
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9esetzbliilter, die vor dl'm 1. Juli 1970 ausqc~geben worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postscheckkonto Bundes-
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