457
Bundesgesetzblatt
Teill Z1997A
1972 A usgcgehen zu Bonn am 23. März 1972 1 Nr. 24
Tag Inhalt Seite
3. 3. 72 Vierzehnte Verordnung zur Anderung der Verordnung über die Bestimmung von Stoffen
11nd Zubereitungen nach § 35 a des Arzneimittelgesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 457
2121-50-1-6
11. 3. 72 Verordnung zur Befreiung der ausländischen Teilnehmer an den Spielen der XX. Olym-
piade München 1972 vom Erfordernis der Aufenthaltserlaubnis und vom Paßzwang . . . . . . 459
15. 3. 72 Sechste Verordnung zur Anderung der Einfuhrumsatzsteuer-Befreiungsordnung . . . . . . . . . . 460
611-10-8
16. 3. 72 Verordnung über die versuchsweise Beschränkung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit
von Krafl:fohrzt!u9en außerhalb geschlossener Ortschaften (Höchstgeschwindigkeits-V) . . . 461
20. 3. 72 Vierte Verordnung zur Neufestsetzung des Zeitpunktes für das Außerkrafttreten der
Zul<1sstmg von /\rneisensiiure <1ls Zusatz zu Lebensmitteln . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 462
2125-4-31
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Bundesgesetzblittl Teil n Nr. 13 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 463
Vr!rkündun9en im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 463
Rechtsvorschrilten der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 464
Vierzehnte Verordnung
zur Änderung der Verordnung
über die Bestimmung von Stoffen und Zubereitungen
nach § 35 a des Arzneimittelgesetzes
Vom 3. März 1972
Auf Grund des § 35 a Abs. 1 Satz 3 und Abs. 3 des Arzneimittelgesetzes vom
16. Mai 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 533), zuletzt geändert durch das Kostenermäch-
tigungs-Andenmgsgesetz vom 23. Juni 1970 (Bundesgesetzbl. I S. 805). wird ver-
ordnet:
§ 1
Die Anlage zu der Verordnung über die Bestimmung von Stoffen und Zuberei-
tungen nach § 35 a des Arzneimittelgesetzes vom 19. Dezember 1968 (Bundes-
gesetzbl. I S. 1444), zuletzt geändert durch Verordnung vom 30. November 1971
(Bundesgesetzbl. I S. 1970), wird um folgende Stoffe ergänzt:
Ende der Ver-
Wissenscb aftliche Kurz- schreibungs-
Bezeichnung bezeichnung pflicht nach
§ 35a AMG
269. 4,4' -(Cyclohexyliden-methylen)-diphenol- Cyclofenil 1. Juli 1975
diacetat
270. N-[3-(Dibenzo[b,e]bicyclo[2,2,2] Maprotilin 1. Juli 1975
octa-2,5-dien-l-yl)-propy l]-N-methyl-amin
und seine Salze
271. N,N-Dimethyl-2-(N-äthyl-crotonamido)- 1. Juli 1975
butyramid
-- in Arzneimitteln zur Anwendung am
Tier ---
272. N,N-Dimethyl-2-(N-propyl-crotonamido)- 1. Juli 1975
butyramid
in Arzneimitteln zur Anwendung am
Tier - -
458 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I
Ende der Ver-
Wissenschaftliche Kurz- schreibungs-
Bezeichnung bezeichnung pflicht nach
§ 35 a AMG
273. 6(1-F] uor-1 l/J, 17(1 21-trihydroxy-pregna-
1 Flupredniso- 1. Juli 1975
l ,4-dien-3,20-dion Ion
274. 6a-Fluor-11 /J, 17a,21-tribydroxy-pregna-- Flupredniso- 1. Juli 1975
l ,4-dien-3,20-dion-21-acetat lon-21-acetat
275. 6u-Fluor--11 /J, 17a,21-trihydroxy-pregna- Flupredniso- 1. Juli 1975
1,4-dien-3,20-dion-21-hydrogensuccinat lon-21-hydro-
und seine Salze gensuccinat
276. l-(2-cndo-Hydroxy-3-endo-bornyl)- Glibornurid 1. Juli 1975
3-(p-lotyl-sulfonyl)-harnstoff und seine
Salze
277. 17/J-Hydroxy-östra-,4,9,11-trien- Trenbolon- 1. Juli 1975
3-on-17 /J-acetat acetat
278. N-(1-Met.hyl-2-piperidino-äthyl)- Propiram 1. Juli 1975
N-(2-pyridyl)-propionamid und seine Salze
§ 2
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar
1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 62 des Arzneimittelgesetzes
auch im Land Berlin.
§ 3
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Bonn, den 3. März 1972
Der Bundesminister
für Jugend, Familie und Gesundheit
Käte Strobel
Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. März 1972 459
Verordnung
zur Befreiung der ausländischen Teilnehmer
an den Spielen der XX. Olympiade München 1972
vom Erfordernis der Aufenthaltserlaubnis und vom Paßzwang
Vom 11. März 1972
Auf Grund des § 2 Abs. 3 und des § 3 Abs. 2 Nr. 1 § 3
des Ausländergesetzes vom 28. April 1965 (Bundes- Die in den §§ 1 und 2 gewährten Befreiungen gel-
gesetzbl. I S. 353), zuletzt geändert durch das Ko- ten für die Zeit vom 16. Juni 1972 bis zum 15. Okto-
stenermächtigungs-Anderungsgesetz vom 23. Juni ber 1972.
1970 (Bundesgesetzbl. I S. 805), wird mit Zustim-
mung des Bundesrates verordnet:
§ 4
§ 1 Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
Ausländer, die Inhaber einer Identitätskarte des blatt I S. 1) in Verbindung mit § 53 des Ausländer-
Organisationskomitees für die Spiele der XX. Olym-
gesetzes auch im Land Berlin.
piade München 1972 sind, bedürfen keiner Aufent-
haltserlaubnis.
§ 2 § 5
Die in § 1 genannten Ausländer sind vom Paß- Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkün-
zwang befreit. dung in Kraft.
Bonn, den 11. März 1972
Der Bundesminister des Innern
Genscher
460 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil l
Sechste Verordnung
zur Änderung der Einfuhrumsatzsteuer-Befreiungsordnung
Vom 15. März 1972
Auf Grund des § 21 Abs. 4 des Umsatzsteuerge- 2. Dem§ 1 Abs, 2 wird folgender Satz angefügt:
setzes (Mehrwertsteuer) vom 29. Mai 1967 (Bundes- „Die Steuervergünstigung im Falle des § 57 der
gesetzbl. I S. 545), zuletzt geändert durch das Finanz- Allgemeinen Zollordnung ist ferner ausgeschlos-
anpassungsgesetz vom 30. August 1971 (Bundesge- sen, wenn der eingeführte Gegenstand im Rah-
setzbl. 1 S. 1426), wird verordnet: men einer steuerfreien Ausfuhrlieferung (§ 4 Nr. 1
des Gesetzes) ausgeführt worden ist; das gilt
§ 1 nicht, wenn derjenige, der die Ausfuhrlieferung
bewirkt hat, den Gegenstand zurückerhält und
Die EinfuhrumscttzsteLier-Befreiungsordnung vom
hinsichtlich dieses Gegenstandes in vollem Um-
17. November 1967 (Bundesgesetzbl. I S. 1149), zu-
fang nach § 15 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes zum
letzt geändert durch die Fünfte Verordnung zur
Vorsteuerabzug berechtigt ist."
Änderung der Einfuhrumsatzsteuer-Befreiungsord-
nung vom 26. Januar 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 73), 3. In § 2 Nr. 12 wird das Wort „und" durch das
wird wie folgt geändert: Wort „oder" ersetzt.
1. § 1 Abs. l wird wie folgt geändert:
§ 2
a) In Satz 1 erhält die Parenthese folgende Fas-
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
sung:
leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
,, ---- ausgenommen § 4~~ Abs. 1 und § 57 a -"; blatt I S. 1) in Verbindung mit § 32 des Umsatz-
b) folgender neuer Sal'z 2 wird eingefügt: steuergesetzes (Mehrwertsteuer) auch im Land Ber-
„Die Steuervergünstigung in den Fällen des lin.
§ 37 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 der Allgemeinen Zoll- § 3
ordnung hängt davon ab, daß die Gegen- Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-
stände unentgeltlich eingeführt werden oder kündung in Kraft. Abweichend hiervon tritt § 1 Nr. 1
der besonderen Umstände wegen nicht Gegen- am ersten Tage des auf die Verkündung der Ver-
stand des Handels sind und daß sie nicht zur ordnung folgenden zweiten Kalendermonats in
entgeltlichen Abgabe bestimmt sind." Kraft.
Bonn, den 15. März 1972
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Finanzen
In Vertretung
H. Hermsdorf
Nr. 24 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. März 1972 461
Verordnung
über die versuchsweise Beschränkung
der zulässi.gen Höchstgeschwindigkeit von Kraftfahrzeugen
außerhalb geschlossener Ortschaften
(Höchstgeschwindigkeits-V)
Vom 16. März 1972
Auf Grund des § o Abs. 1 des Straßenverkehrs- den die zulässige Höchstgeschwindigkeit nach § 1
gesetzes in d(~r Fassung der Bekanntmachung vom Abs. 1 für die dort genannten Kraftfahrzeuge auf
19. Dezember 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 837), zuletzt bestimmten Straßen oder Straßenstrecken außerhalb
geändert durch das Kraftf ahrsachverständi.gengesetz geschlossener Ortschaften durch Zeichen 274 bis auf
vom 22. Dezember 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 2086), 120 km/h erhöhen.
wird mit Zustimmung des Bundesrates verordnet:
§ 3
§ 1 Im übrigen bleiben die Vorschriften der Straßen-
verkehrs-Ordnung unberührt und gelten entspre-
(1) Die Führer von Personenkraftwagen sowie chend für diese Verordnung. Die in den §§ 1 und 2
von anderen Kraftfahrzeugen mit einem zulässigen genannten Zeichen sind die der Straßenverkehrs-
Gesamtgewicht bis 2,8 t dürfen außerhalb geschlos- Ordnung.
sener Ortschaften auch unter günstigsten Umständen
nicht schneller als 100 km/h fahren. § 4
(2) Diese Geschwindigkeitsbeschränkung gilt Ordnungswidrig im Sinne des § 24 des Straßen-
nicht auf Autobahnen (Zeichen 330) sowie auf ande- verkehrsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahr-
ren Straßen mit Fahrbahnen für eine Richtung, die lässig die in § 1 genannte Höchstgeschwindigkeit
durch Mittelstreifen oder sonstige bauliche Einrich- überschreitet.
tungen getrennt sind. Sie gilt ferner nicht auf Stra-
§ 5
ßen, die mindestens zwei durch Fahrstreifenbegren-
zung (Zeichen 295) oder durch Leitlinien (Zeichen Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Uber-
340) markierte Fahrstreifen für jede Richtung haben. leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
(3) Soweit Kraftfahrzeuge nach Absatz 1 Anhän- blatt I S. 1) in Verbindung mit Artikel 33 Abs. 2
ger mitführen, bleibt § 3 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe a des Kostenermächtigungs-Änderungsgesetzes vom
der Straßenverkehrs-Ordnung vom 16. November 23. Juni 1970 (Bundesgesetzbl. I S. 805) auch im
1970 (Bundesgesetzbl. I S. 1565) unberührt. Land Berlin.
§ 6
§ 2
Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 1972 in
Die Straßenverkehrsbehörden können mit Zu- Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 1975 außer
stimmung der zuständigen obersten Landesbehör- Kraft.
Bonn, den 16. März 1972
Der Bundesminister für Verkehr
Georg Leber
462 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I
Vierte Verordnung
zur Neufestsetzung des Zeitpunktes für das Außerkrafttreten
der Zulassung von Ameisensäure als Zusatz zu Lebensmitteln
Vom 20. März 1972
Auf Grund des § 5 a Abs. 1 Nr. 1 und 2, Abs. 2 Zulassung von Ameisensäure als Zusatz zu Lebens-
und 3 des Lebensmittelgesetzes in der Fassung der mitteln vom 28. Januar 1970 (Bundesgesetzbl. I
Bekanntmachung vom 17. Januar 1936 (Reichsgesetz- S. 142), wird wie folgt geändert:
blatt I S. 17), zuletzt geändert durch das Gesetz zur In Artikel 1 wird das Datum 1. Januar 1972" er-
11
Änderung des Lebensmittelgesetzes vom 8. Septem- setzt durch das Datum „1. Januar 1973".
ber 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 1590), wird im Ein-
vernehmen mit den Bundesministern für Ernährung, Artikel 2
Landwirtschaft und Forsten und für Wirtschaft und
Finanzen mit Zustimmung des Bundesrates verord- Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
net: leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
blatt I S. 1} in Verbindung mit Artikel 8 des Geset-
Artikel 1 zes zur Änderung und Ergänzung des Lebensmittel-
gesetzes vom 21. Dezember 1958 (Bundesgesetzbl. I
Die Verordnung zur Neufestsetzung des Zeit-
S. 950) auch im Land Berlin.
punktes für das Außerkrafttreten der Zulassung von
Ameisensäure als Zusatz zu Lebensmitteln vom
25. April 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 339), zuletzt ge- Artikel 3
ändert durch die Dritte Verordnung zur Neufestset- Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Ja-
zung des Zeitpunktes für das Außerkrafttreten der nuar 1972 in Kraft.
Bonn, den 20. März 1972
Der Bundesminister
für Jugend, Familie und Gesundheit
Käte Strobel
Nr. 24 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. März 1972 463
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr. 13, ausgegeben am 18. März 1972
Tag I nh a 1 t Seite
16. 2. 72 Bcl«mnlmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Ubereinkommens zum
Schutz von Plfonzenzüchlungen ..................................................... . 173
8. 3. 72 Bcl«mnlmachung der Neufassung der Anhänge I, II und III zu
clcm Vorl~iufigen Europäischen Abkommen über Soziale Sicherheit unter Ausschluß der
Systeme für den Pall des Alters, der Invalidität und zugunsten der Hinterbliebenen,
dem Vor];iufigen Europäischen Abkommen über die Systeme der Sozialen Sicherheit für
den Pilll des J\ lters, der Invalidität und zugunsten der Hinterbliebenen und
dmn Europäischen Fürsorgeabkommen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 175
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen vom 30. Januar 1950
(Bundesgesetzbl. S 23) wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsve.r;-ordnungen nachrichtlich
hingewiesen:
Verkündet im Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung Bundesanzeiger Inkraft-
Nr. vom tretens
13. 3. 72 Verordnung PR Nr. 2/72 zur Änderung der Verord-
nung PR Nr. 9/66 über Vergütungen im Spediteur-
sammelgutverkehr mit Eisenbahn und Kraftwagen 52 15. 3. 72 4.4. 72
(Kundensalz-Verordnung 1966)
720--12--4
2. 3. 72 Fünfte Verordnung der Bundesanstalt für Flugsiche-
rung zur Änderung der Neunzehnten Durchführungs-
verordnung zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung
von Flugverfohren für An- und Abflüge nach Instru-
mentenflugregeln zum und vom Flughafen Hamburg) 53 16.3. 72 16. 3. 72
96-1-2-19
7. 3. 72 Verordnung Nr. 4/72 über die Festsetzung von Ent-
gelten für Verkehrsleislungen der Binnenschiffahrt 54 17. 3. 72 1. 4. 72
Nr. 24 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. März 1972 463
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr. 13, ausgegeben am 18. März 1972
Tag I nh a 1 t Seite
16. 2. 72 Bcl«mnlmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Ubereinkommens zum
Schutz von Plfonzenzüchlungen ..................................................... . 173
8. 3. 72 Bcl«mnlmachung der Neufassung der Anhänge I, II und III zu
clcm Vorl~iufigen Europäischen Abkommen über Soziale Sicherheit unter Ausschluß der
Systeme für den Pall des Alters, der Invalidität und zugunsten der Hinterbliebenen,
dem Vor];iufigen Europäischen Abkommen über die Systeme der Sozialen Sicherheit für
den Pilll des J\ lters, der Invalidität und zugunsten der Hinterbliebenen und
dmn Europäischen Fürsorgeabkommen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 175
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen vom 30. Januar 1950
(Bundesgesetzbl. S 23) wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsve.r;-ordnungen nachrichtlich
hingewiesen:
Verkündet im Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung Bundesanzeiger Inkraft-
Nr. vom tretens
13. 3. 72 Verordnung PR Nr. 2/72 zur Änderung der Verord-
nung PR Nr. 9/66 über Vergütungen im Spediteur-
sammelgutverkehr mit Eisenbahn und Kraftwagen 52 15. 3. 72 4.4. 72
(Kundensalz-Verordnung 1966)
720--12--4
2. 3. 72 Fünfte Verordnung der Bundesanstalt für Flugsiche-
rung zur Änderung der Neunzehnten Durchführungs-
verordnung zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung
von Flugverfohren für An- und Abflüge nach Instru-
mentenflugregeln zum und vom Flughafen Hamburg) 53 16.3. 72 16. 3. 72
96-1-2-19
7. 3. 72 Verordnung Nr. 4/72 über die Festsetzung von Ent-
gelten für Verkehrsleislungen der Binnenschiffahrt 54 17. 3. 72 1. 4. 72
464 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I
Hinweis aui Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seilf'
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
28. 2. 72 VPrordnung (EWC) Nr. 398/72 der Kommission zur Festsetzung
der auf Getreide, Mehle, Grobgrieß und Feingrieß
von Weizen oder Roggen anwendbaren Abschöpfungen 29„ 2. 72 L 51/1
28. 2. 72 Verordnung (EWC) Nr. 399/72 der Kommission über die Fest-
setzung der Prämien, die den Abschöpfungen für Getreide
und Malz hinzugefügt werden · 29„ 2. 72 L 51/3
28. 2. 72 Verordnung (EWG) Nr. 400/72 der Kommission zur Änderung
der bei der Erstattung für Getreide anzuwendenden Berich-
Ligung 29„ 2. 72 L 51/5
2B. 2. 72 Verordnunq (EWG) Nr. 401/72 der Kommission über die Fest-
setzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weiß zu k -
k e r und R o h z u c k e r 29„ 2. 72 L 51/6
28. 2. 72 Verordnung (EWG) Nr. 402/72 der Kommission zur Fest-
setzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr für Mi 1c h - und
MilchE)rzeugnisse 29„ 2. 72 L 51/7
28. 2. 72 Verordnung (EWG) Nr. 403/72 der Kommission zur Fest-
setzung der ab 1. März 1972 geltenden Erstattungssätze bei
der Ausfuhr von bestimmten Milcherzeugnissen in Form
von nicht unter Anhang II des Vertrages fallenden Waren 29„ 2. 72 L 51/13
28. 2. 72 Vcronlnun~J (EWG) Nr. 404/72 der Kommission zur Festsetzung
der ab l. Mi:i rz 1972 geltenden Erstattungssätze bei der Aus-
fuhr von Zucker und Melasse in Form von nicht unter
Anhang ll des Vertr::1ges fallenden Waren 29 .. 2. 72 L 51/16
28. 2. 72 Verordnung (EWG) Nr. 405/72 der Kommission zur Fest--
setzung der ab 1. März 1972 geltenden Erstattungssätze bei
der J\usfuhr bestimmter Getreide- und Reiserzeugnisse
in form von nicht unter Anhang II des Vertrages fallenden
Waren 29„ 2. 72 L 51/21
28. 2. 72 Verordnung (EWC) Nr. 406/72 der Kommission zur Fest-
setzung der Erstattung bei der Erzeugung für O 1i v e n ö 1 zur
Herstellung von Fisch- und Gemüsekonserven 29„ 2. 72 L 51/23
28. 2. 72 Verordnung (EWC) Nr. 407/72 der Kommission zur Änderunq
der Verordnung (EWG) Nr. 142/69 über gewisse zur Anwen-
dung der Quotenregelung notwendige Durchführungsbestim-
mungen im Zuckersektor 29„ 2. 72 L 51/24
28. 2. 72 Verordnung (EWG) Nr. 410/72 der Kommission zur Aufhebung
der Verordnung (EWG) Nr. 2738/71 zur Anwendung des Ge-
meinsamen Zolltarifs auf Einfuhren von Mandarinen, Satsu-
mas, Clementinen, Tangerinen und sonstigen ähnlichen Hybri-
den von Z i t r u s f r ü c h t e n mit Ursprung in der Türkei 29„ 2. 72 L 51/27
28. 2. 72 Verordnung (EWG) Nr. 411/72 der Kommission zur Änderung
der bei der Einfuhr von Getreide - und Reis ver a r b e i -
tun g s erze u g n iss e n zu erhebenden Abschöpfungen 29„ 2. 72 L 51/28
29. 2. 72 Verordnung (EWG) Nr. 412/72 der Kommission zur Festsetzung
der auf Ce t r e i de, M eh 1 e, Grobgrieß und Feingrieß
von Weizen oder Roggen anwendbaren Abschöpfungen 1. 3. 72 L 52/1
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlagsges. m. b. H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn.
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Das Bundesgesetzblatt erscheint in drni Teilen. In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolge nach ihrer_ Aus-
fertigung verkündet. Laufender Bezug nur im Postabonnement. Abbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. beim Ver_lag vorliegen.
Im Teil III wird das als fortgeltend festgestellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über Sammlung des Bundesrechts vom 10. Juli 1958 (BGB!. I
S. 437) nach Sachgebieten geordnet veröffentlicht. Der Teil III kann nur als Verlagsabonnement bezogen werden.
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gesetzblätter, die vor dem 1. Juli 1970 ,msgegeben worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postscheckkonto Bundes-
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