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Bundesgesetzblatt
Teill Z1997A
1972 Ausgegeben zu Bonn am 22. März 1972 1 Nr.23
Tag Inhalt Seite
6. 3. 72 Verordnung zur Anderung der Eisenbahn-Signalordnung 1959 450
933-6
10. 3. 72 Verordnung zur Durchführung des Finanzanpassungsgesetzes 449
9.3. 72 Bekanntmachung zu § 4 des Warenzeichengesetzes ................................... . 455
Verordnung
zur Durchführung des Finanzanpassungsgesetzes
Vom 10. März 1972
Auf Grund des Artikels 17 Abs. 2 des Finanz- dem Deutschen Reiche und der Schweizerischen Eid-
anpassungsgesetzes vom 30. August 1971 (Bundes- genossenschaft zur Vermeidung von Doppelbesteue-
gesetzbl. I S. 1426) wird mit Zustimmung des Bun- rung auf dem Gebiete der direkten Steuern und der
desrates verordnet: Erbschaftsteuern vom 15. Juli 1931 in der Fassung
des Zusatzprotokolls vom 20. März 1959 (Bundes-
§ 1
gesetzbl. II S. 1253).
(1) Der Ubergang der Zuständigkeit für die Erstat-
tungen von Kapitalertragsteuer auf Grund von Ab- § 2
kommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung Diese Verordnung gilt nach Maßgabe des § 14 des
auf das Bundesamt für Finanzen wird bis zum 1. Ja- Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952
nuar 1973 hinausgeschoben, soweit diese Aufgabe (Bundesgesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit Artikel 16
bisher von den Ländern Baden-Württemberg, Bay- des Finanzanpassungsgesetzes auch im Land Berlin.
ern, Hessen, Niedersachsen, Rheinland-Pfalz und
Berlin wahrgenommen wurde.
§ 3
(2) Absatz 1 gilt nicht für Erstattungen von Kapi-
talertragsteuer auf Grund des Abkommens zwischen Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1972 in Kraft
Bonn, den 10. März 1972
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Finanzen
In Vertretung
Dr. Emde
450 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I
Verordnung
zur Änderung der Eisenbahn-Signalordnung 1959
Vom 6. März 1972
Auf Grund des § 3 Abs. 1 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes vom 29. März 1951 (Bundesgesetzbl. I
S. 225,438), zuletzt geändert durch Artikel 141 des Einführungs~esetzes zum Gesetz über Ordnungswidrig-
keiten vom 24. Mai 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 503), in Verbinqung mit § 1 der Verordnung über die Er-
mächtigung des Bundesministers für Verkehr zum Erlaß vdn Rechtsverordnungen auf dem Gebiete
des Eisenbahnwesens vom 28. September 1955 {Bundesgesetzbl. I S. 654) wird mit Zustimmung des Bun-
desrates verordnet:
Artikel 1
Die Eisenbahn-Signalordnung 1959 vom 7. Oktober 1959 (Bundesgesetzbl. II S. 1021) wird wie folgt
geändert:
I. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:
1. Nach der Angabe „Signal Zs 6 Gleiswechselanzeiger" werden folgende Angaben angefügt:
„Signal Zs 7 Vorsichtsignal
Signal Zs 8 Falschfahrt-Auftragssignal".
2. Die Uberschrift „X. Signale für das Zugpersonal (Zp und LP)" erhält folgende Fassung:
,,X. Signale für das Zugpersonal (Zp) ".
3. Die Angabe „Signal Zp 1 Achtung-Signal" wird durch die Angabe „Signal Zp 1 Achtungssignal"
ersetzt.
4. Die Uberschrift „C. Abfahrsignale" erhält folgende Fassung:
,, C. Abfahrsignal".
5. Die Angabe „Signal Zp 10 Abfahr-Pfeifsignal" entfällt.
6. Die Uberschrift „E. Läute- und Pfeiftafeln" und die dazu gehörenden Angaben entfallen.
7. Die Angabe „Signal El 6 Halt für Fahrzeuge mit Stromabnehmern" wird durch die Angabe
,,Signal El 6 Halt für Fahrzeuge mit gehobenen Stromabnehmern" ersetzt.
8. Die Angabe „Signal Zg 2 Falschfahrtsignal" entfällt.
9. Die Angaben „Signal Fz 3 Pulverflagge, Signal Fz 4 Giftflagge" entfallen.
10. Die Uberschrift „XIV. Läutesignale (Lt)" und die dazu gehörenden Angaben entfallen.
11. Nach der Angabe „Signal Ne 8 Gefahranstrich" werden folgende Angaben angefügt:
,,XVII. Signale für Bahnübergänge {Bü)
Signal Bü O Halt vor dem Bahnübergang! Weiterfahrt nach Sicherung
Signal Bü 1 Der Bahnübergang darf befahren werden
Signal Bü 2 Rautentafel
Signal Bü 3 Merktafel
Signal Bü 4 Pf eiftaf el
Signal Bü 5 Läutetafel".
12. Die Angaben „Signal Ne 9 Merkpfahl, Signal Ne 10 Blinklicht-Uberwachungssignal, Signal Ne 11
Rautentafel, Signal Ne 12 Neigungswechseltafel" entfallen.
13. Im Inhaltsverzeichnis des Abschnitts C entfallen die Uberschriften „II. Langsamfahrsignale (Lf) ",
„III. Weichensignale (Wn)", ,,IV. Signale an Zügen (Zg)", ,,V. Nebensignale (Ne)" mit allen dazu
gehörenden Angaben sowie die Angabe „Signal Zs V Vorsichtsignal".
Nr. 23 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. März 1972 451
II. In ABSCHNITT A: ALLGEMEINES erhält der Absatz 2 folgende Fassung:
,, (2) Die Signale der ESO müssen mindestens in dem Umfang angewandt werden, den die Eisenbahn-
Bau- und Betrjebsordnungen (EBO und ESBO) vorschreiben."
III. Der ABSCHNITT B: DIE SIGNALE wird wie folgt geändert:
1. Der Absatz 21 erhält folgende Fassung:
,,(21) Zusatzsignale ersetzen einen schriftlichen Befehl oder ergänzen die durch Signale erteilten
Fahraufträge."
2. Bei Signal Zs 1 - Ersatzsignal - wird das Wort „erloschenen" durch das Wort „gestörten"
ersetzt.
3. Hinter Signal Zs 6 - Gleiswechselanzeiger - werden folgende neue Zusatzsignale und ein neuer
Absatz 21a eingefügt:
,,Signal Zs 7 - Vorsichtsignal -
Am Signal Hp 0, Hp 00 oder am gestörten Lichthauptsignal
ohne schriftlichen Befehl vorbeifahren! Weiterfahrt auf Sicht
Lichtsignal
Drei gelbe Lichter in Form eines V
Signal Zs 8 - Falschfahrt-Auftragssignal -
Fahrt auf falschem Gleis
Lichtsignal
a) Drei blinkende weiße Lichter in Form eines A
b) Zwei blinkende weiße Lichter nach rechts steigend
(21a) Das Signal Zs 8 a zeigt außerdem an, daß am Signal Hp 0, Hp 00 oder am gestörten Licht-
hauptsignal ohne schriftlichen Befehl vorbeigefahren werden darf. Das Signal Zs 8 b zeigt außer-
dem an, daß ohne Hauptsignal und ohne schriftlichen Befehl aus- oder weitergefahren werden
darf."
452 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I
4. Bei Signal Sh 3 - Kreissignal - wird in der Beschreibung des Tageszeichens das Wort „Signal-
flagge" durch das Wort „Signalfahne" ersetzt.
5. Die Uberschrift „X. Signale für das Zugpersonal (Zp und LP)" erhält folgende Fassung:
,,X. Signale für das Zugpersonal (Zp) ".
6. Der Absatz 35 erhält folgende Fassung:
,, (35) Zu den Signalen für das Zugpersonal gehören
A. die Signale des Triebfahrzeugführers,
B. die Bremsprobesignale,
C. das Abfahrsignal,
D. die Rufsignale."
7. In Absatz 36 wird das Wort „Triebfahrzeugs" durch das Wort „Fahrzeugs" ersetzt.
8. Bei Signal Zp 1 wird das Wort „Achtung-Signal" durch das Wort „Achtungssignal" ersetzt.
9. Die Uberschrift „C. Abfahrsignale" erhält folgende Fassung:
,, C. Abfahrsignal".
10. Bei Signal Zp 9 - Abfahren - werden das Wort „Befehlsstab" durch das Wort „Handsignal"
ersetzt und in der Beschreibung des Lichtsignals die Worte „auf dunklem Schirm" gestrichen.
In der Beschreibung des Tageszeichens werden nach dem Bild die Worte „oder das Nachtzeichen
des Signals oder bei den NE auch das Hochhalten einer Hand" eingefügt.
11. Das Signal Zp 10 - Abfahr-Pfeifsignal - entfällt.
12. Der Unterabschnitt „X.E. Läute- und Pfeiftafeln" wird aufgehoben.
13. Bei Signal EI 6 werden die Worte „Halt für Fahrzeuge mit Stromabnehmern" durch die Worte
,,Halt für Fahrzeuge mit gehobenen Stromabnehmern" ersetzt.
14. Der Absatz 43 erhält folgende Fassung:
,, (43) Die Signale kennzeichnen Züge und auf die freie Strecke übergehende Nebenfahrzeuge mit
Kraftantrieb."
15. Bei Signal Zg 1 - Spitzensignal - werden die Worte „Kennzeichnung der Spitze von Zügen und
von auf die freie Strecke übergehenden Nebenfahrzeugen - ausgenommen bei der Fahrt auf
falschem Gleis" durch die Worte „Kennzeichnung der Zugspitze" ersetzt.
16. Das Signal Zg 2 - Falschfahrtsignal - entfällt. •
17. Bei Signal Zg 4 - Vereinfachtes Schlußsignal - werden in der Beschreibung des Tageszeichens
die Worte „Hinten am letzten Fahrzeug etwa in Höhe der Puffer eine runde rote Scheibe mit
weißem Rand" durch die Worte „Hinten am letzten Fahrzeug eine runde rote Scheibe mit weißem
Rand oder eine Scheibe des Signals Zg 3 a oder das Nachtzeichen des Signals" ersetzt.
18. In Absatz 44 werden die Worte „oder Ladung" gestrichen.
19. Bei Signal Fz 1 - Rangierlokomotivsignal - erhält die Beschreibung des Nachtzeichens folgende
Fassung:
„Vorn und hinten ein weißes Licht, in der Regel in Höhe der Puffer. Statt dessen kann auch das
Signal Zg 1 a geführt werden; es muß geführt werden, wenn Bahnübergänge ohne technische Siche-
rung oder ohne Sicherung durch Posten befahren werden."
20. Die Signale Fz 3 -- Pulverflagge - und Fz 4 - Giftflagge - entfallen.
21. Der Unterabschnitt „XIV. Läutesignale (Lt)" wird aufgehoben.
Nr. 23 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. März 1972 453
22. Nach Signal Ne 2 --- Vorsignaltafel - wird folgender neuer Absatz 46 a eingefügt:
,, (46 a) Die Vorsignaltafel kann auch allein stehen
a) an Stelle eines Vorsignals zur Kennzeichnung des Bremswegabstandes der Strecke vor einem
Hauptsignal, einem Lichtsperrsignal oder einer Trapeztafel,
b) als Hinweis auf ein Vorsignal, das nicht rechts neben oder über dem Gleis steht. 11
23. Bei Signal Ne 3 Vorsignalbaken - erhält die Beschreibung des Signals folgende Fassung:
„Mehrere aufeinanderfolgende viereckige weiße Tafeln mit einem oder mehreren nach rechts
steigenden schwarzen Streifen, deren Anzahl in der Fahrtrichtung abnimmt. Bei Dunkelheit und
unsichtigem Wetter können zusätzlich rückstrahlende weiße Streifen erscheinen, deren Anzahl
und Anordnung den schwarzen Streifen entspricht. 11
24. Hinter Signal Ne 8 Gefahranstrich - wird folgender neuer Unterabschnitt XVII eingefügt:
,,XVII. Signale für Bahnübergänge (Bü)
(46 b) Die Uberwachungssignale Bü 0/Bü 1 sowie die Signale Bü 2 und Bü 3 stehen vor Bahnüber-
gängen mit Blinklichtern oder Lichtzeichen (mit oder ohne Halbschranken), die Signale Bü 4 und
Bü 5 stehen vor Bahnübergängen ohne technische Sicherung.
Signal Bü 0
Halt vor dem Bahnübergang! Weiterfahrt nach Sicherung
Ein gelbes Licht über einem schwarz-weiß schräg gestreiften rückstrahlenden
Mastschild
Das gelbe Licht kann bei den NE auf Strecken mit einer zulässigen Ge-
schwindigkeit bis zu 60 km/h entfallen
blinkend Signal Bü 1
Der Bahnübergang darf befahren werden
Ein blinkendes weißes Licht über einem schwarz-weiß schräg gestreiften
rückstrahlenden Mastschild
oder
ein blinkendes weißes Licht über einem gelben Licht und einem schwarz-
weiß schräg gestreiften rückstrahlenden Mastschild
Signal Bü 2 - Rautentafel -
Ein Uberwachungssignal ist zu erwarten
Eine rechteckige schwarze Tafel mit vier auf den Spitzen übereinander
stehenden weißen Rauten
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Signal Bü 3 - Merktafel -
Kennzeichnung des Einschaltpunktes von Blinklichtern oder Licht-
zeichen mit Fernüberwachung
Eine schwarz-weiß waagerecht gestreifte Tafel
p
Signal Bü 4 - Pfeiftaf el -
Etwa 3 Sekunden lang pfeifen
Eine rechteckige weiße Tafel mit schwarzem P
oder
eine rechteckige schwarze Tafel mit weißem Rand und weißem P
L Signal Bü 5 - Läutetafel -
Es ist zu läuten
,Eine rechteckige weiße Tafel mit schwarzem L."
25. Die Signale Ne 9 - Merkpfahl - , Ne 10 - Blinklicht-Uberwachungssignal - , Ne 11 - Rauten-
tafel - und Ne 12 - Neigungswechseltafel - entfallen.
IV. Der ABSCHNITT C: KUNFTIG WEGFALLENDE SIGNALE wird wie folgt geändert:
1. Die Unterabschnitte „II. Langsamfahrsignale (Lf) 11
, ,,III. Weichensignale (Wn) 11
, ,,IV. Signale an
Zügen (Zg)" und „ V. Nebensignale (Ne)" werden aufgehoben.
2. Das Signal Zs V - Vorsichtsignal - entfällt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 28. Mai 1972 in Kraft.
Bonn, den 6. März 1972
Der Bundesminister für Verkehr
In Vertretung
Wittrock
Nr. 23 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. März 1972 455
Bekanntmachung
zu § 4 des Warenzeichengesetzes
Vom 9. März 1972
Auf Grund des § 4 Abs. 2 Nr. 3 des Warenzeichen-
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
2. Januar 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 1, 29), zuletzt
geändert durch Gesetz vom 23. Juni 1970 (Bundes-
gesetzbl. I S. 805), wird in der Anlage ein Gewähr-
zeichen bekanntgemacht, das im Spanischen Staat
eingeführt ist.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 1. Dezember 1970 (Bundes-
gesetzbl. I S. 1558).
Bonn, den 9. März 1972
Der Bundesminister der Justiz
Gerhard Jahn
Anlage
Amtliches Gewährzeichen für die Ausfuhrförderung
456 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I
Fundstellennachweis B
Völkerrechtliche Vereinbarungen
Abgeschlossen am 31. Dezember 1971 - Format DIN A 4 - Umfang 320 Seiten
Der Fundstellennachweis B enthält die von der Bundesrepublik Deutschland und ihren
Rechtsvorgängern abgeschlossenen völkerrechtlichen Vereinbarungen, die im Bundesgesetz-
blatt, Bundesanzeiger und ihren Vorgängern veröffentlicht wurden und die - soweit ersicht-
lich - noch in Kraft sind oder sonst noch praktische Bedeutung haben können.
Einzelstücke können zum Preise von je DM 7,- zuzüglich je DM 0,90 Porto und Ver-
packungsspesen gegen Voreinsendung des Betrages auf Postscheckkonto „Bundes-
gesetzblatt" Köln 399 bezogen werden.
Im Bezugspreis ist Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 5,5 0/o.
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlagsges. m. b. H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn.
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Das Bundesgesetzblatt ersdieint in drei Teilen In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolge nach ihrer Aus-
fertigung verkündet. Laufender Bezug nur im Postabonnement. Abbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. beim Verlag vorliegen.
Im Teil III wird das als fortgeltend festgestellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über Sammlung des Bundesrechts vom 10. Juli 1958 (BGBI. I
S. 437) nadi Sadigebieten geordnet veröffentlicht. Der Teil III kann nur als Verlagsabonnement bezogen werden.
Bezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlidi je 25,- DM. Einzelstücke je angefangene 16 Seiten 0,65 DM. Dieser Preis gilt auch für die Bundes-
gesetzblätter, die vor dem 1. Juli 1970 ausgegeben worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postscheckkonto Bundes-
gesetzblatt, Köln 3 99 oder gegen Vorausrechnung bzw. gegen Nadinahme.
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