433
Bundesgesetzblatt
Teil I Z1997 A
1972 Ausgegeben zu Bonn am 18. März 1972 Nr. 22
Tag I n h a 1t Seite
15.3.72 Gesetz über die Rückzahlung der einbehaltenen Beiträge zur Krankenversicherung der
Rentner (Beiträge-Rückzahlungsgesetz) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 433
10. 3. 72 Verordnung über die Eichpflicht von Meßgeräten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 436
7141-6
14. 3. 72 Postgebührenordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 437
!)01-1-14
14. 3. 72 Postscheckgebührenordnung (PostSchGebO) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 443
901-1-9
3. 3. 72 Allgemeine Anordnung über die Ubertragung von Zuständigkeiten im Widerspruchsver-
fahren und über die Vertretung bei Klagen aus dem Beamten- oder Wehrdienstverhältnis
im Bereich des Bundesministers der Verteidigung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 445
2030-13-5, 2030-14-15
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Bundesgesetzblatt Teil II Nr. 12 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 447
Verkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 447
Gesetz
über die Rückzahlung der einbehaltenen Beiträge
· zur Krankenversicherung der Rentner
(Beiträge-Rückzahlungsgesetz)
Vom 15. März 1972
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- unfähigkeit nach § 53 Abs. 2 Satz 1 erster Halbsatz
sen: des Reichsknappschaftsgesetzes gezahlt worden ist.
§ 1 (2) Bei Personen, die im April 1972 ihren ge-
Gmndsatz wöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben, gilt Ab-
Die in den Jahren 1968 und 1969 von den Renten satz 1 Satz 1 nur, wenn in den Jahren 1968 und 1969
aus den gesetzlichen Rentenversicherungen einbe- oder in einem dieser Jahre Beiträge zur Kranken-
haltenen Beiträge zur Krankenversicherung der versicherung der Rentner einbehalten sind; § 3 fin-
Rentner werden nach Maßgabe der folgenden Vor- det entsprechende Anwendung.
schriften zurückgezahlt. Zu den Renten im Sinne des (3) Ist der Anspruchsberechtigte nach Absatz 1
Satzes 1 gehört auch die Knappschaftsausgleichs- Satz 1 nicht zugleich der Rentner, so kann der nach
leistung nach § 98 a des Reichsknappschaftsgesetzes. diesem Gesetz zu zahlende Betrag an den Rentner
geleistet werden; wird der Betrag an den Anspruchs-
§ 2 berechtigten gezahlt, so hat dieser ihn dem Rentner
Anspruchsberechtigter Personenkreis auszuzahlen.
(1) Anspruchsberechtigt sind Personen, an die für § 3
den Monat April 1972 eine Rente zu zahlen ist, so-
fern die in § 3 genannten Voraussetzungen hinsicht- Höhe der Zahlung
lich der allgemeinen Bemessungsgrundlage und des (1) Der zu zahlende Betrag beträgt 40 vom Hun-
Rentenbeginns erfüllt sind. Satz 1 gilt nicht für dert des Zahlbetrages der Rente ohne Kinderzu-
Bezieher eines Knappschaftssoldes, einer Berg- schuß für den Monat April 1972, wenn
mannsrente oder einer Knappschaftsrente wegen
Berufsunfähigkeit nach § 53 Abs. 2 Satz 1 erster 1. bei Versicherten der Feststellung der Versicher-
Halbsatz des Reichsknappschaftsgesetzes, sofern tenrente
nicht die Bergmannsrente oder die Knappschafts- a) die allgemeine Bemessungsgrundlage für das
rente wegen Berufsunfähigkeit aus einer Rente um- Jahr 1966 oder für ein früheres Jahr zu-
gewandelt ist, von der in den Jahren 1968 und 1969 grunde gelegt ist und die Rente im Jahre
oder in einem dieser Jahre Beiträge zur Kranken- 1968 oder in einem früheren Jahr begonnen
versicherung der Rentner einzubehalten waren. hat,
Satz 1 gilt auch nicht, soweit in den Jahren 1968 b) die allgemeine Bemessungsgrundlage für das
und 1969 ein Knappschaftssold, eine Bergmanns- Jahr 1968 zugrunde gelegt ist und die Rente
rente oder eine Knappschaftsrente wegen Berufs- im Jahre 1968 begonnen hat,
434 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I
c) die allgemeine Bemessungsgrundlage für das b) die allgemeine Bemessungsgrundlage für das
Jahr 1969, 1970, 1971 oder 1972 zugrunde ge- Jahr 1970, 1971 oder 1972 zugrunde gelegt ist
legt ist und die Rente aus einer Rente umge- und der Versicherte bis zu seinem Tode eine
wandelt wurde, die im Jahre 1966 oder in Versichertenrente bezog, die im Jahre 1967
einem früheren Jahr oder im Jahre 1968 be- oder 1969 begonnen hatte.
gonnen hat, (3) Als Kinderzuschuß im Sinne der Absätze 1
d) die allgemeine Bemessungsgrundlage für das und 2 gilt auch der Betrag, um den die Waisen-
Jahr 1968 zugrunde gelegt ist und die Rente rente nach § 1269 Abs. 1 Satz 3 der Reichsversiche-
aus einer Rente umgewandelt wurde, die im rungsordnung, § 46 Abs. 1 Satz 3 des Angestellten-
Jahre 1967 oder in einem früheren Jahr be- versicherungsgesetzes oder § 69 Abs. 6 Satz 3 des
gonnen hat, Reichsknappschaftsgesetzes erhöht worden ist.
2. bei Empfängern einer Bergmannsrente oder einer (4) In den Rentenversicherungen der Arbeiter und
Knappschaftsrente wegen Berufsunfähigkeit nach der Angestellten gilt als Jahr des Rentenbeginns im
§ 53 Abs. 2 Satz 1 erster Halbsatz des Reichs- Sinne der Absätze 1 und 2 das in den Rentenzah-
knappschaftsgesetzes in den Jahren 1968 und lungsunterlagen der Deutschen Bundespost maschi-
1969 eine andere Versichertenrente gezahlt wor- nell geführte Jahr des Rentenbeginns. In der knapp-
den ist und der Feststellung dieser Rente nicht schaftlichen Rentenversicherung gilt in den Fällen
die allgemeine Bemessungsgrundlage für das des Absatzes 1 Nr. 1 Buchstaben a und b und des
Jahr 1967 zugrunde gelegt worden ist, Absatzes 2 Nr. 1 Buchstaben a und b das Jahr der
allgemeinen Bemessungsgrundlage als Jahr des
3. bei Hinterbliebenen der Feststellung der Hinter- Rentenbeginns, wenn aus den maschinell geführten
bliebenenrente Daten das Jahr des Rentenbeginns nicht festgestellt
a) die allgemeine Bemessungsgrundlage für das werden kann.
Jahr 1966 oder für ein früheres Jahr oder für
das Jahr 1968 zugrunde gelegt ist, § 4
b) die allgemeine Bemessungsgrundlage für das Zahlung in besonderen Fällen
Jahr 1969, 1970, 1971 oder 1972 zugrunde ge- Soweit keine Zahlung nach den §§ 2 und 3 für die
legt ist und der Versicherte bis zu seinem Jahre 1968 und 1969 oder für eines dieser Jahre zu
Tode eine Versichertenrente bezog, die im erfolgen hat, erhalten Rentner, für die für den Mo-
Jahre 1966 oder in einem früheren Jahr oder nat April 1972 eine Rente zu zahlen ist und für die
im Jahre 1968 begonnen hatte. in der Zeit vom 1. Januar 1968 bis 31. Dezember
1969 eine Rente zu zahlen war, von der nachweisbar
(2) Der zu zahlende Betrag beträgt 20 vom Hun- Beiträge zur Krankenversicherung der Rentner ein-
dert des Zahlbetrages der Rente ohne Kinderzu- behalten sind und die vor dem 1. April 1972 entzo-
schuß für den Monat April 1972, wenn gen oder weggefallen ist, in entsprechender An-
1. bei Versicherten der Feststellung der Versicher- wendung des § 3 40 vom Hundert des Zahlbetrages
tenrente der Rente ohne Kinderzuschuß für den Monat April
a) die allgemeine Bemessungsgrundlage für das 1972, wenn von der entzogenen oder weggefallenen
Rente in den Jahren 1968 und 1969, und 20 vom
Jahr 1967 zugrunde gelegt ist und die Rente
Hundert, wenn von der entzogenen oder weggefal-
in den Jahren 1967, 1968 oder 1969 begonnen
hat, lenen Rente nur im Jahre 1968 oder 1969 Beiträge
einbehalten sind. Satz 1 gilt entsprechend für Emp-
b) die allgemeine Bemessungsgrundlage für das
fänger einer Hinterbliebenenrente, wenn der Ver-
Jahr 1969 oder für ein früheres Jahr zu- sicherte eine Versichertenrente bezogen hat, die vor
grunde gelegt ist und die Rente im Jahre seinem Tode entzogen, weggefallen oder umgewan-
1969 begonnen hat, delt worden ist und von der in den Jahren 1968 und
c) die allgemeine Bemessungsgrundlage für das 1969 oder in einem dieser Jahre Beiträge zur Kran-
Jahr 1969, 1970, 1971 oder 1972 zugrunde kenversicherung der Rentner einbehalten sind. Zah-
gelegt ist und die Rente aus einer Rente um- lungen nach § 3 und den Sätzen 1 und 2 dürfen
gewandelt wurde, die im Jahre 1967 oder zusammen 40 vom Hundert des Zahlbetrages der
1969 begonnen hat, Rente ohne Kinderzuschuß für den Monat April 1972
nicht überschreiten.
2. bei Empfängern einer Bergmannsrente oder einer
Knappschaftsrente wegen Berufsunfähigkeit nach § 5
§ 53 Abs. 2 Satz 1 erster Halbsatz des Reichs-
Rundung des zu zahlenden Betrages
knappschaftsgesetzes im Jahre 1968 oder 1969
oder bei einem im Jahre 1967 eingetretenen Ver- Der nach den §§ 2 bis 5 zu zahlende Betrag ist
sicherungsfall in den Jahren 1968 und 1969 oder auf 10 Deutsche Pfennig nach oben abzurunden.
nur im Jahre 1969 eine andere Versichertenrente
.gezahlt worden ist,
§ 6
3. bei Hinterbliebenen der Feststellung der Hinter-
bliebenenrente Anrechnungsfreiheit
a) die allgemeine Bemessungsgrundlage für das (1) Soweit bei
Jahr 1967 oder 1969 zugrunde gelegt ist, so- Versorgungsbezügen nach dem Bundesversorgungs-
weit nicht Absatz 1 Nr. 3 Buchstabe b zur gesetz und den Gesetzen, die das Bundesversor-
Anwendung kommt, gungsgesetz für anwendbar erklären, der Kriegs-
Nr. 22 --Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. März 1972 435
schadenrente und den Beihilfen zum Lebensunter- ber 1969 festgestellt, so sind keine Beiträge zur
halt nach dem Lastenausgleichsgesetz, den Beihilfen Krankenversicherung der Rentner mehr einzubehal-
zum Lebensunterhalt nach dem Flüchtlingshilfe- ten; ein Anspruch auf Zahlung nach diesem Gesetz
gesetz, den Leistungen nach dem Bundesentschädi- besteht nicht.
gungsgesetz, dem Bundessozialhilfegesetz und dem (2) Ändert sich der Zahlbetrag der Rente für den
Gesetz für Jugendwohlfahrt, Monat April 1972, der einer Zahlung nach diesem
dem Wohngeld (Miet- und Lastenzuschüsse) nach Gesetz zugrunde gelegt ist, so behält es bei der bis-
dem Zweiten Wohngeldgesetz vom 14. Dezember herigen Zahlung sein Bewenden. Uber die in diesem
1970 (Bundesgesetzbl. I S. 1637) und Gesetz begründeten Ansprüche hinaus bestehen
den Bundesbeihilfen zum Ausgleich von Härten im wegen der Einbehaltung von Beiträgen zur Kran-
Rahmen der betrieblichen Altersfürsorge nach den kenversicherung der Rentner keine weiteren An-
Richtlinien vom 17. Oktober 1951 (Bundesanzeiger sprüche.
Nr. 204 vom 20. Oktober 1951) § 8
die Gewährung oder die Höhe der Leistungen von
Mittelaufbringung
anderem Einkommen abhängig ist, bleiben die nach
in der knappschaftlichen Rentenversicherung
den §§ 1 bis 4 auszuzahlenden Beträge bei den Er-
mittlungen des Einkommens unberücksichtigt. Die Die Bundesknappschaft wird ermächtigt, sich die
auszuzahlenden Beträge sind ferner bei der Gewäh- für die Rückzahlung des Krankenversicherungsbei-
rung von Ubergangsgeld während der Durchführung trages an Knappschaftsrentner nach diesem Gesetz
von Maßnahmen zur Erhaltung, Besserung oder erforderlichen Mittel durch Aufnahme eines Dar-
Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit durch einen lehns bei einem Träger der gesetzlichen Rentenver-
Rentenversicherungsträger und bei der Gewährung sicherung zu beschaffen.
von Leistungen aus der Arbeitslosenhilfe sowie der
Altershilfe für Landwirte nicht zu berücksichtigen. § 9
(2) Absatz 1 gilt im Saarland mit der Maßgabe, Berlin-Klausel
daß das Bundesentschädigungsgesetz unter Berück- Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
sichtigung der im Saarland geltenden Fassung an- des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar
zuwenden ist.
1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.
§ 7 § 10
Regelung für Ubergangsfälle Inkrafttreten
(1) Wird die Rente nach Inkrafttreten dieses Ge- Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung
setzes für Zeiten vom 1. Januar 1968 bis 31. Dezem- in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Die Bundesregierung hat dem vorstehenden Ge-
setz die nach Artikel 113 des Grundgesetzes erfor-
derliche Zustimmung erteilt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 15. März 1972
Der Bundespräsident
Heinemann
Der Bundeskanzler
Brandt
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Walter Arendt
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Finanzen
Schiller
436 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I
Verordnung
über die Eichpflicht von Meßgeräten
Vom 10. März 1972
Auf Grund des § 39 Abs. 5 des Eichgesetzes vom zur Bestimmung der Temperatur des menschlichen
11. Juli 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 759) wird mit Zu- und tierischen Körpers (elektrische Fieberthermo-
stimmung des Bundesrates verordnet: meter).
(2) Ab 1. Januar 1975 gilt § 3 des Eichgesetzes für
§ 1 Meßgeräte zur Bestimmung des Blutdrucks am Auge.
Meßgeräte zur Schiffsvermessung
und Schiffseichung
Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung gilt § 2 § 4
Abs. 1 Nr. 3 des Eichgesetzes für Längenmeßgeräte
zur Schiffsvermessung und Schiffseichung. Meßgeräte zur Bestimmung der Durchflußstärke
oder des Volmnens von Wasser
§ 2 Die Frist des § 39 Abs. 2 Nr. 1 des Eichgesetzes
wird für Kaltwasserzähler bis zum 31. Dezember
Meßgeräte für die amtliche Uberwachung des 1978, für Warmwasserzähler bis zum 31. Dezember
Straßenverkehrs 1980 verlängert.
Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung gilt § 2
Abs. 2 des Eichgesetzes für
1. Meßgeräte zur Bestimmung der Geschwindigkeit § 5
vorbeifahrender Fahrzeuge nach dem Doppler- Berlin-Klausel
prinzip oder nach einem Weg-Zeit-Verfahren,
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
2. Meßmaschinen für Wegstrecken nach dem Ab-
leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
rollprinzip, blatt I S. 1) in Verbindung mit § 42 des Eichgesetzes
3. Schallpegelmesser für die Verkehrsüberwachung. auch im Land Berlin.
§ 3
Meßgeräte im Bereich der Heilkunde § 6
(1) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung gilt Inkrafttreten
§ 3 des Eichgesetzes für elektrische Thermometer Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1972 in Kraft.
Bonn, den 10. März 1972
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Finanzen
In Vertretung
Dr. R oh w e d de r
Nr. 22 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. März 1972 437
Postgebührenordnung
Vom 14. März 1972
Auf Grund des § 14 des Postverwaltungsgesetzes renordnung vom 4. Mai 1971 (Bundesgesetzbl. I
vom 24 . .Juli 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 676) wird im S. 434), wird wie folgt geändert:
Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirt-
schaft und Finanzen verordnet: 1. § 37 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
,, (1) Als Werbeantwort können gewöhnliche
§ 1
Standardbriefe, Postkarten, Standarddrucksachen
und Standardbriefdrucksachen versandt werden,
Die Gebühren für den Brief-, Paket-, Postanwei- die nicht freigemacht sind."
sungs- und Auftragsdienst werden auf die in der
Anlage zu dieser Verordnung angegebenen Beträge 2. In § 37 Abs. 4 wird vor dem Wort „Postkarten-"
festgesetzt. das Wort „Brief-," eingefügt.
§ 4
§ 2
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
Im Verkehr zwischen dem Land Berlin und dem leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
übrigen Geltungsbereich dieser Verordnung ist für blatt I S. 1) in Verbindung mit § 37 des Postverwal-
die Berechnung der Paket- und Postgutgebühren tungsgesetzes auch im Land Berlin.
jeweils die gebührenmäßig nächstniedrigere Entfer-
nungsstufe maßgebend.
§ 5
(1) Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1972 in Kraft.
§ 3 (2) Gleichzeitig tritt die Postgebührenordnung
Die Postordnung vom 16. Mai 1963 (Bundesgesetz- vom 4. Mai 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 434) mit Aus-
blatt I S. 341), zuletzt geändert durch die Postgebüh- nahme des § 3 außer Kraft.
Bonn, den 14. März 1972
Der Bundesminister
für das Post- und Fernmeldewesen
In Vertretung
Gscheidle
438 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I
Anlage
zu§ 1 der Postgebührenordnung vom 14. März 1972
Gebührenübersicht
Lfd. Gebühr
Gegenstand
Nr. DM Pf
1
-----~-
1 2 3
I. Briefsendungen
1 Standardbrief - 40
2 Brief bis 50 g - 60
über 50 II 100 g - 80
II 100 II 250 g 1 10
II 250 II 500 g 1 40
II 500 11 1 000 g 1 70
3 Standardbrief innerhalb Berlins - 20
4 Brief innerhalb Berlins
bis 50 g - 30
über 50 II 100 g - 40
II 100 II 250 g - 50
II 250 II 500 g - 60
II 500 1 000 g - 70
"
5 Postkarte - 30
6 Postkarte innerhalb Berlins - 15
7 Standarddrucksache - 25
8 Drucksache
bis 50 g - 40
über 50 100 g - 50
"
100
"
250 g - 70
"
"
250
"
500 g 1 -
9 Standardbriefdrucksache - 30
10 Briefdrucksache
bis 50 g - 50
über 50
"
100 g - 70
100 250 g - 90
" "
250 II 500 g 1 20
"
11 Standardmassendrucksache - 15
12 Massendrucksache
bis 50 g - 25
über 50 100 g - 40
"
100 250 g - 60
" "
"
250
"
500 g - 80
"
500
"
1 000 g 1 -
„ 1 000 „ 2 000 g 1 20
Nr. 22 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. März 1972 439
Lfd. Gebühr
Nr. Gegenstand
DM Pf
13 Büchersendung
bis 50 g 20
über 50 100 g 30
100 250 g 40
250 500 g 60
500 1 000 g
14 Standardwarensendung 25
15 Warensendung
bis 50 g 40
über 50 100 g 50
100 250 g 70
ff 250 500 g
16 Wurfsendung
bis 20 g 15
über 20 50 g 25
17 Päckchen 50
440 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I
II. Paketsendungen
Gebühr
Ud. 2.Zone
Gegenstand 1. Zone 3.Zone
Nr. über 150 km
bis 150 km über 300 km
bis 300 km
DM Pf DM Pf DM 1
Pf
----·- -- 1
1
1 2 3
18 Paket
bis 5kg 2 20 2 40 2 50
über 5 II 6kg 2 60 3 30 4 -
,, 6 ,, 7 kg 3 10 4 30 5 40
,, 7 ,, 8 kg 3 60 5 30 6 80
,, 8 ,, 9kg 4 10 6 30 8 20
,, 9 ,, 10kg 4 60 7 30 9 60
,, 10 ,, 12 kg 5 40 8 70 11 30
,, 12 II 14 kg 6 20 10 10 13 -
,, 14 ,, 16 kg 7 - 11 50 14 70
,, 16 ,, 18 kg 7 80 12 90 16 40
,, 18 II 20 kg 8 60 14 30 18 10
Lfd.
Gegenstand Gebühr
Nr.
19 Zuschlag für sperrige Pakete 50v.H.
der
Paket-
gebühr
Gebühr
Lfd. 2.Zone
Gegenstand 1. Zone 3.Zone
Nr. über 150 km
bis 150 km über 300 km
bis 300 km
DM 1 Pf DM 1
Pf DM 1
Pf
-~·---
1 2 3
20 Postgut
bis 5kg 1 90 2 10 2 20
über 5 II 6 kg 2 30 3 - 3 70
,, 6 ,, 7kg 2 80 4 - 5 10
II 7 II 8kg 3 30 5 - 6 50
,, 8 ,, 9kg 3 80 6 - 7 90
,, 9 ,, 10kg 4 30 7 - 9 30
Nr. 22 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. März 1972 441
Lfd. Gebühr
Nr. Gegenstand
III. Postanweisungen
21 Postanweisung
bis 10 DM 1 10
über 10 „ 50 DM 1 30
50 „ l00DM 1 60
100 200 DM 1 80
200 500 DM 2 40
500 1 000 DM 3 40
22 Telegrafische Postanweisung
bis 50 DM 5
über 50 100DM 6
100 500DM 7
500 1 000 DM 8
IV. Besondere Versendungsformen
23 Wertgebühr für eine Sendung
bis 500 DM der Wertangabe 2
für jede weiteren 500 DM der Wertangabe
24 Einschreibgebühr für eine Sendung 30
25 Gebühr für die eigenhändige Zustellung einer Sendung 80
26 Rückscheingebühr für eine Sendung 80
27 Nachnahmegebühr für eine Sendung 30
28 Eilzustellgebühr für eine Sendung
Zustellung zwischen 6 und 22 Uhr 2
Zustellung zwischen 22 und 6 Uhr 3
29 Luftpostgebühr für eine Sendung
a) Briefsendungen
für je 20 g 5
b) Pakete
bis 1 kg
jedes weitere½ kg mehr 50
30 Schnellpaketgebühr für eine Sendung 2 50
31 Gebühr für die Auslieferung eines Kursbriefs
a) für den Kalendermonat 50
b) für die Kalenderwoche 15
32 Werbeantwortgebühr für eine Sendung 20
33 Prüfgebühr für Anschriftenprüfung bei Sammelaufträgen
für eine Anschrift 15
mindestens für eine Sendung nach demselben Postamt 50
V. Postaufträge
34 Auftragsgebühr für einen Postzustellungsauftrag 2 50
35 Vorzeigegebühr für einen Postprotestauftrag 30
442 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I
Lfd. Gebühr
Nr. Gegenstand
DM Pf
-------------------------~1-
3
VI. Sonstige Gebühren
36 Einziehungsgebühr
ü) für eine nicht oder unzureichend freigemachte Brief- 50
sendung
b) für ein nicht freigemachtes Paket 60
37 Stundungsgebühr
für eine volle oder angebrochene Deutsche Mark monatlich 2
mindestens monatlich 2
38 Behandlungsgebühr für eine Sendung mit vorschrifts-
widriger Aufschrift 30
39 Gebühr für die Einlieferungsbescheinigung über eine ge-
wöhnliche Briefsendung mit Nachnahme 30
40 Gebühr für einen Briefkasten in einem privaten Gebäude
vierteljährlich 60
41 Spätgebühr für die Einlieferung einer Sendung außerhalb
der Annahmezeiten 80
42 Gebühr für die Ubermittlung eines nachträglichen Ver-
langens des Absenders 2
43 Zustellgebühr für eine Paketsendung 20
44 Gebühr für das Bereithalten der Sendungen zur Abholung
a) für Briefsendungen und Postanweisungen vierteljähr-
lich 3
Zuschlag für jede zusätzliche gewöhnliche Postfach-
einheit vierteljährlich 1 50
b) für Paketsendungen monatlich 30
45 Gebühr für eine Unzustellbarkeitsanzeige 80
Nr. 22 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. März 1972 443
Postscheckgebührenordnung
(PostSchGebO)
Vom 14. März 1972
Auf Grund des § 14 des Postverwaltungsgesetzes
vom 24. Juli 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 676) wird im
Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirt-
schaft und Finanzen verordnet:
§ 1
Die Gebühren für den Postscheck.dienst werden auf
die in der Anlage zu dieser Verordnung angegebe-
nen Beträge festgesetzt.
§ 2
Zuviel entrichtete Gebühren werden auf Antrag
erstattet.
§ 3
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
blatt I S. 1) in Verbindung mit § 37 des Postverwal-
tungsgesetzes auch im Land Berlin.
§ 4
(1) Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1972 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Postscheckgebührenord-
nung vom 1. Dezember 1969 (Bundesgesetzbl. I
S. 2157) außer Kraft.
Bonn, den 14. März 1972
Der Bundesminister
für das Post- und Fernmeldewesen
In Vertretung
Gscheidle
444 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I
Anlage
zu§ 1 der Postscheckgebührenordnung vom 14. März 1972
Dbersicht der Postscheckgebühren
Lfd. Gebühr
Nr.
Gegenstand
DM Pf
Postscheck
für jede Barauszahlung durch Zahlungsanweisung
bis 10 DM .......................................... .
über 10 DM eine feste Gebühr von .................... .
und außerdem für je 10 DM des Postscheckbetrags ..... . 2
2 Zahlkarte ........................................... . 50
3 Eilüberweisung ...................................... . 2
4 Eilscheck
Zuschlag ............................................ . 2
5 Eilzahlkarte
Zuschlag ............................................ . 2
6 Fernschriftlicher Uberweisungsauftrag ................. . 5
7 Telegrafische Uberweisung ........................... . 5
8 Telegrafische Zahlungsanweisung
bis 100 DM .............................. . 5
über 100 DM bis 500 DM .............................. . 6 50
für jede weiteren 500 DM oder einen Teil davon ....... . 1 50
9 Telegrafische Zahlkarte .............................. . 5
10 Besondere schriftliche Bestätigung über den Kontostand . 50
11 Deckungslose Postüberweisung ....................... . 60
12 Deckungsloser Postscheck ............................ . 60
Nr. 22 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. März 1972 445
Allgemeine Anordnung
über die Ubertragung von Zuständigkeiten im Widerspruchsverfahren
und über die Vertretung bei Klagen aus dem Beamten- oder Wehrdienstverhältnis
im Bereich des Bundesministers der Verteidigung
Vom 3. März 1972
1. Hinterbliebenen sowie von Zivilpersonen im Sinne
Widersprüche in Beamtenangelegenheiten des § 80 Satz 2 des Soldatenversorgungsgesetzes zu
entscheiden, auf die
Auf Grund des § 172 des Bundesbeamtengesetzes Wehrbereichsverwaltungen,
in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Juli
1971 (Bundesgesetzbl. I S. 1181) in Verbindung mit soweit diese Behörden selbst oder die ihnen nach-
§ 126 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 des Beamtenrechtsrahmen- geordneten Behörden den mit dem Widerspruch an-
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom gefochtenen Verwaltungsakt erlassen haben.
17. Juli 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 1025), beide zu-
letzt geändert durch das Gesetz zur Änderung des III. .
Deutschen Richtergesetzes vom 10. September 1971 Vertretung bei Klagen aus dem Beamten-
(Bundesgesetzbl. I S. 1557), übertrage ich die Befug- oder Wehrdienstverhältnis
nis, über den Widerspruch von Beamten, Ruhe-
standsbeamten, früheren Beamten und ihren Hinter- Auf Grund des § 174 Abs. 3 des Bundesbeamten-
bliebenen zu entscheiden, auf das gesetzes, des § 59 Abs. 3 Satz 2 des Soldatengesetzes
in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. April
Bundesamt für Wehrtechnik und Beschaffung,
1969 (Bundesgesetzbl. I S. 313), zuletzt geändert
Bundeswehrverwaltungsamt, durch das Zehnte Gesetz zur Änderung des Solda-
Evangelische Kirchenamt für die Bundeswehr, tengesetzes vom 21. Dezember 1970 (Bundesgesetz-
Katholische Militärbischofsamt, blatt I S. 1778), des § 87 Abs. 3 des Soldatenver-
Bundessprachenamt und die sorgungsgesetzes in Verbindung mit § 174 Abs. 3
Satz 1 des Bundesbeamtengesetzes und auf Grund
Wehrbereichsverwaltungen,
des § 88 Abs. 5 Nr. 5 Satz 2 des Soldatenversor-
soweit diese Behörden selbst oder die ihnen nach- gungsgesetzes übertrage ich die Vertretung des
geordneten Behörden den mit dem Widerspruch an- Dienstherrn bei Klagen aus dem Beamten- oder
gefochtenen Verwaltungsakt erlassen haben. Wehrdienstverhältnis auf das
Die Befugnis, über den Widerspruch gegen einen Bundesamt für Wehrtechnik und Beschaffung,
Verwaltungsakt eines Truppenteils oder einer mili- Bundeswehrverwaltungsamt,
tärischen Dienststelle zu entscheiden, übertrage ich Evangelische Kirchenamt für die Bundeswehr,
der Wehrbereichsverwaltung, in deren Verwal- Katholische Militärbischofsamt,
tungsbereich der Truppenteil seinen Standort oder
die militärische Dienststelle ihren Sitz hat. Bundessprachenamt,
soweit diese Behörden nach Abschnitt I dieser An-
ordnung für die Entscheidung über Widersprüche in
II. Beamtenangelegenheiten zuständig sind,
Widersprüche in Soldatenangelegenheiten auf die Wehrbereichsverwaltungen,
soweit diese Behörden nach den Abschnitten I und II
Auf Grund des § 87 Abs. 3 Satz 1 des Soldaten- dieser Anordnung für die Entscheidung über Wider-
versorgungsgesetzes in der Fassung der Bekannt- sprüche in Beamten- und Soldatenangelegenheiten
machung vom 1. September 1971 (Bundesgesetzbl.I
zuständig sind.
S. 1481) in Verbindung mit § 172 des Bundesbeam-
tengesetzes und § 126 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 des Be- Die Wehrbereichsverwaltungen sind auch dann
amtenrechtsrahmengesetzes und auf Grund des § 88 zuständig, soweit an die Stelle des verwaltungs-
Abs. 4 Nr. 2 Satz 2 des Soldatenversorgungsgesetzes oder sozialgerichtlichen Vorverfahrens das Be-
übertrage ich in Angelegenheiten des § 87 Abs. 1 schwerdeverfahren nach § 22 Abs. 1 der Wehrbe-
und des § 88 Abs. 1 Satz 1 des Soldatenversorgungs- schwerdeordnung vom 23. Dezember 1956 (Bundes-
gesetzes die Befugnis, über den Widerspruch von gesetzbl. I S. 1066), zuletzt geändert durch das
Soldaten im Ruhestand, früheren Soldaten und ihren Sechste Gesetz zur Änderung des Soldatenversor-
446 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I
gungsgesetzes vom 10. August 1971 (Bundesgesetz- V.
blatt I S. 1273), tritt und diese Behörden selbst oder Ubergangsregelung
die ihnen nachgeordneten Behörden den angefoch-
tenen Verwaltungsakt erlassen haben. Diese Anordnung findet keine Anwendung auf
Widersprüche und Klagen, die vor dem Inkrafttreten
Das Personalstammamt der Bundeswehr vertritt dieser Anordnung erhoben worden sind.
den Dienstherrn bei Klagen aus dem Wehrdienst-
verhältnis, soweit diese Dienststelle den angefoch- VI.
tenen Verwaltungsakt erlassen hat.
Schlußvorschriften
Mit Ausnahme der Statusangelegenheiten der Sol- Diese Anordnung tritt am ersten Tage des auf die
daten, die von mir vertreten werden, obliegt in allen Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.
übrigen Fällen die Vertretung der Wehrbereichsver- Gleichzeitig treten die Allgemeine Anordnung über
waltung, in deren Bereich das mit der Klage befaßte die Vertretung bei Klagen aus dem Beamtenverhält-
Gericht seinen Sitz hat. nis und aus dem Wehrdienstverhältnis im Bereich
des Bundesministers der Verteidigung vom 5. Ok-
tober 1963 (Bundesgesetzbl. I S. 868) und die All-
gemeine Anordnung über die Ubertragung der
IV. Entscheidungen über Widersprüche von Beamten,
Ruhestandsbeamten, Soldaten im Ruhestand, frühe-
Vorbehaltklausel
ren Beamten und Soldaten und ihren Hinterbliebenen
In besonderen Fällen behalte ich mir die Zustän- im Bereich des Bundesministers der Verteidigung
digkeiten nach den Abschnitten I bis III dieser An- vom 5. Oktober 1963 (Bundesanzeiger Nr. 229 vom
ordnung vor. 10. Dezember 1963) außer Kraft.
Bonn, den 3. März 1972
Der Bundesminister der Verteidigung
In Vertretung
Dr. Wetzei
Nr. 22 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. März 1972 447
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr. 12, ausgegeben am 14. März 1972
Tag Inhalt Seite
9.3. 72 Zwölfte Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Festsetzung von Zollsätzen für
Waren der Tarifnr. 22.05 aus Algerien ............................................... . 157
15.2. 72 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Republik der Philippinen über Technische Zusammenarbeit 160
16.2. 72 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Bundesrepublik Kamerun über Kapitalhilfe ............... . 163
18.2. 72 Bekanntmachung des Protokolls zum langfristigen Abkommen zwischen der Regierung
der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Volksrepublik Polen über den
Warenverkehr und die Zusammenarbeit auf wirtschaftlichem und wissenschaftlich-tech-
nischem Gebiet ....................................................................• 165
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen vom 30. Januar 1950
(Bundesgesetzbl. S. 23) wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich
hingewiesen:
Verkündet im Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung Bundesanzeiger lnkraft-
Nr. vom tretens
3. 3. 72 Verordnung TSN Nr. 1/72 zur Änderung der Ver-
ordnung TS Nr. 11/58 über einen Tarif für den
Güternahverkehr mit Kraftfahrzeugen (GNT) 47 8. 3. 72 4. 4. 72
6. 3. 72 Verordnung TSF Nr. 3/72 über Tarife für den
Güterfernverkehr mit Kraftfahrzeugen 47 8.3. 72 4. 4. 72
28. 2. 72 Verordnung Nr. 2/72 über die Festsetzung von
Entgelten für Verkehrsleistungen der Binnen-
schiffahrt 48 9. 3. 72 15. 3. 72
7. 3. 72 Verordnung TSM Nr. 1/72 über dein Tarif für den
Möbelverkehr mit Kraftfahrzeugen 48 9.3. 72 4. 4. 72
29. 2. 72 Verordnung Nr. 3/72 über die Festsetzung von
Entgelten für Verkehrsleistungen der Binnen-
schiffahrt 49 10.3. 72 15. 3. 72
9. 3. 72 Vierundzwanzigste Verordnung zur Änderung der
Ausfuhrliste - Anlage AL zur Außenwirtschafts-
verordnung - 51 14. 3. 72 15. 3. 72
7400-1-1
Nr. 22 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. März 1972 447
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr. 12, ausgegeben am 14. März 1972
Tag Inhalt Seite
9.3. 72 Zwölfte Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Festsetzung von Zollsätzen für
Waren der Tarifnr. 22.05 aus Algerien ............................................... . 157
15.2. 72 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Republik der Philippinen über Technische Zusammenarbeit 160
16.2. 72 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Bundesrepublik Kamerun über Kapitalhilfe ............... . 163
18.2. 72 Bekanntmachung des Protokolls zum langfristigen Abkommen zwischen der Regierung
der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Volksrepublik Polen über den
Warenverkehr und die Zusammenarbeit auf wirtschaftlichem und wissenschaftlich-tech-
nischem Gebiet ....................................................................• 165
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen vom 30. Januar 1950
(Bundesgesetzbl. S. 23) wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich
hingewiesen:
Verkündet im Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung Bundesanzeiger lnkraft-
Nr. vom tretens
3. 3. 72 Verordnung TSN Nr. 1/72 zur Änderung der Ver-
ordnung TS Nr. 11/58 über einen Tarif für den
Güternahverkehr mit Kraftfahrzeugen (GNT) 47 8. 3. 72 4. 4. 72
6. 3. 72 Verordnung TSF Nr. 3/72 über Tarife für den
Güterfernverkehr mit Kraftfahrzeugen 47 8.3. 72 4. 4. 72
28. 2. 72 Verordnung Nr. 2/72 über die Festsetzung von
Entgelten für Verkehrsleistungen der Binnen-
schiffahrt 48 9. 3. 72 15. 3. 72
7. 3. 72 Verordnung TSM Nr. 1/72 über dein Tarif für den
Möbelverkehr mit Kraftfahrzeugen 48 9.3. 72 4. 4. 72
29. 2. 72 Verordnung Nr. 3/72 über die Festsetzung von
Entgelten für Verkehrsleistungen der Binnen-
schiffahrt 49 10.3. 72 15. 3. 72
9. 3. 72 Vierundzwanzigste Verordnung zur Änderung der
Ausfuhrliste - Anlage AL zur Außenwirtschafts-
verordnung - 51 14. 3. 72 15. 3. 72
7400-1-1
448 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I
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Die Titelblätter und die zeitliche Übersicht für Teil I lagen der
Nr. 5/72 und für Teil II der Nr. 3/72 bei.
Ausführung: Halbleinen, Rücken mit Goldschrift, wie in den
vergangenen Jahren.
Lieferung erfolgt gegen Voreinsendung des erforderlichen Be-
trages auf Postscheckkonto „Bundesgesetzblatt" Köln 3 99 oder
gegen Vorausrechnung zuzüglich Portokosten für die Voraus-
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Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlagsges. m. b. H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn.
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Das Bundesgesetzblatt erscheint in drei Teilen. In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolge nach ihrer Aus-
fertiqung verkündet. Laufcudcr Bezu11 nur im Postabonnement. Abbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. beim Verlag vorliegen.
Im Teil III wird das als forlHeltend festgestellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über Sammlung des Bundesrechts vom 10. Juli 1958 (BGB!. I
S. 437) nach Sach9<!hieten 9eordnet veröffentlicht. Der Teil III kann nur als Verlagsabonnement bezogen werden.
Bezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich je 25,-- DM. Einzelstücke je angefangene 16 Seiten 0,65 DM. Dieser Preis gilt auch für die Bundes-
gesetzblätter, die vo1 dem !. Juli 1970 ilusgegeben worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postscheckkonto Bundes-
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