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Bundesgesetzblatt
Teill Z1997A
1972 Ausgegeben zu Bonn am 16. März 1972 Nr. 21
Tag I n h a 1t Seite
8. 3. 72 l)rill.c: Verord1iu11g zur Anderung der Durchführungsbestimmungen zum Schaumwein-
steuer~Jesetz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 426
612-8-1
9. 3. 72 Verordnung zur And(~rung der Postsparkassenordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 425
D0l-1-11
13. 3. 72 Zwanzigste Verordnung über Ausnahmen von den Vorschriften der Straßenverkehrs-
Zulüssungs-Ordnung (Zwanzigste Ausnahmeverordnung zur StVZO) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 431
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Bundesgesetzblül.l Teil II Nr. 10 und Nr. 11 ........... , , . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 432
Verordnung
zur Änderung der Postsparkassenordnung
Vom 9. März 1972
Auf Grund des § 14 des Postverwaltungsgesetzes
vom 24. Juli 1953 {Bundesgesetzbl. I S. 676) wird
verordnet:
§ 1
§ 12 der Postsparkassenordnung vom 1. Dezember
1969 {Bundesgesetzbl. I S. 2164) wird wie folgt ge-
ändert:
1. In Absatz 1 wird die Zahl „ 1 000" durch die Zahl
,,2 000",
2. in Absatz 2 wird die Zahl „200" durch die Zahl
,,500" ersetzt.
§ 2
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 {Bundesgesetz-
blatt I S. 1) in Verbindung mit § 37 des Postverwal-
tungsgesetzes auch im Land Berlin.
§ 3
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. März
1972 in Kraft.
Bonn, den 9. März 1972
Der Bundesminister
für das Post- und Fernmeldewesen
In Vertretung
Gscheidle
426 Bllndesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I
Dritte Verordnung
zur Änderung der Durchführungsbestimmungen zum Schaumweinsteuergesetz
Vom 8. März 1972
Auf Grund des § 7 Abs. 2 und der §§ 8, 12 und 15 lungsbetriebs nicht ausreicht, als zum Herstel-
des Schcrnmwcinstcucrgcsctzcs in der Fassung der lungsbetrieb gehörend behandelt werden,
Bekanntrnc1chllng vom 26. Oktober 1958 (Bundesge-
wenn dadurch die Steueraufsicht nicht beein-
setzbl. J S. 764), zuletzt geündert durch das Gesetz
trächtigt wird.
zur Anderung des Schaumweinsteuergesetzes vom
4. Juni 1971 (Bundesgcselzbl. I S. 745), sowie des (3) Ein Betrieb, in dem nur die äußere Aus-
§ 14 Abs. 1 der Reichsabqabenordnung wird verord- stattung für Schaumwein angebracht wird, ist
net: kein Herstellungsbetrieb, es sei denn, daß Ge-
tränke der in § 1 Abs. 3 des Gesetzes genannten
Artikel 1 Art eine Aufmachung erhalten, auf Grund deren
sie als Schaumwein gelten."
Die Durchführungsbestimmungen zum Schaum-
weinsteuergcsetz vom 6. November 1958 (Bundes- 3. In § 4 wird das Wort „anderer" durch das Wort
gesetzbl. I S. 766), zuletzt geändert durch die Zweite ,, scha um weinhal tiger" ersetzt.
Verordnung zur Anderung der Durchführungsbe-
stimmungen zum Schaumweinsteuergesetz vom 4. § 6 wird wie folgt geändert:
5. Februar 1965 (Bllndesgesetzbl. I S. 47), werden
wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 3 wird gestrichen.
1. Die § § 1 und 2 und ihre Uberschriften werden ge-
strichen. bb) Der letzte Satz erhält folgende Fassung:
,,Für die mündliche Anmeldung, die An-
2. § 3 erhält folgende Fassung: meldung im Reiseverkehr, die Erhebung
von Kleinbeträgen und das Steuerverfah-
,,§ 3
ren im übrigen (einschließlich Gestel-
Herstellungsbetrieb lungsbefreiung) gelten die Vorschriften
(1) Herstellungsbetrieb im Sinne des Gesetzes
des Zollrechts sinngemäß."
ist eine Betriebstätte, die zum Herstellen von b) In Absatz 2 werden nach dem Wort „Ver-
Schaumwein bestimmt und eingerichtet ist. Sie kehr" die Worte „hinsichtlich der Schaum-
umfaßt die Gesamtheit der baulich zueinander weinsteuer" eingefügt.
gehörenden Räume, in denen sich die Einrichtun- c) In Absatz 3 erhält Satz 1 folgende Fassung:
gen zum Herstellen, Umfüllen, Abfüllen, Be-
oder Verarbeiten, Ausrüsten und Verpacken ,,Schaumwein ist von der Steuer befreit,
des Schaumweins, die Lagerstätten für Rohstoffe, wenn er unter Voraussetzungen in das Er-
Zwischenerzeugnisse und Fertigerzeugnisse, die hebungsgebiet eingeführt wird, unter denen
Ladeeinrichtungen, die Werkstätten zur Instand- er bei einer Einfuhr in das Zollgebiet nach
haltung des Betriebs und die Verwaltung be- den §§ 34 bis 38, 40, 41, 44, 45, 47, 48, 51, 52,
finden, ferner die Räume, Flächen und ortsfesten 54 bis 58 und 65 bis 68 der Allgemeinen Zoll-
Transportanlagen, die diese Räume miteinander ordnung zollfrei wäre."
verbinden, sowie die daran angrenzenden Flä- d) Absatz 4 wird gestrichen.
chen, soweit sie für betriebliche Zwecke genutzt
werden. 5. § 7 wird wie folgt geändert:
a) Die Absätze 2 bis 4 erhalten folgende Fas-
(2) Das Hauptzollamt kann auf Antrag zulas-
sung:
sen, daß - abweichend von Absatz 1 -
,, (2) Soll Schaumwein aus einem Herstel-
1. einzelne Räume und Flächen als nicht zum
lungsbetrieb im gemeinschaftlichen Versand-
Herstellungsbetrieb gehörend behandelt wer-
verfahren (Verordnung [EWG] Nr. 542/69
den, sofern hierfür ein berechtigtes Bedürfnis
des Rates vom 18. März 1969 über das ge-
besteht,
meinschaftliche Versandverfahren, Amtsblatt
2. Räume am gleichen Ort, in denen Schaum- der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 77
wein umgefüllt, abgefüllt, be- oder verarbei- S. 1) unversteuert ausgeführt werden, so hat
tet wird, als zum Herstellungsbetrieb gehö- ihn der Hersteller der für den Herstellungs-
rend behandelt werden und betrieb zuständigen Zollstelle zu gestellen
3. in der näheren Umgebung des Herstellungs- und anzumelden. In der Versandanmeldung
betriebs im Umkreis bis zu 25 Kilometer ge- sind Art (§ 1 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes) und
legene Rliume, in die der Hersteller fertig- Menge des Schaumweins, bei Schaumwein in
gestellten Schaumwein zum Lagern verbringt, Flaschen getrennt nach Flaschengrößen, an-
weil der Lagerraum innerhalb des Herstel- zugeben. Das Hauptzollamt kann nach Maß-
Nr. 21 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. März 1972 427
gabe der Verordnungen der Kommission, die cc) In Nummer 2 Satz 2 wird das Wort „Sie"
in Ausführung der in Satz 1 genannten Ver- durch die Worte „Die Dienststel10n der
ordnung des Rates ergangen sind, Verfah- Post" ersetzt.
renserleichterungen einräumen.
b) Es wird folgender Absatz 2 angefügt:
(3) Soll Schaumwein in einem anderen als ,, (2) Das Hauptzollamt kann auf Antrug des
den in Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 genann- Herstellers unter bestimmten Bedingungen
ten Verfahren aus einem Herstellungsbetrieb und Auflagen zulassen, daß der Schaumwein
unversteuert ausgeführt werden, so hat ihn bei einer anderen als der im Bezirk der für
der Hersteller der für den Herstellungsbe- den Herstellungsbetrieb zuständigen Zoll-
trieb zuständigen Zollstelle zu gestellen und stelle gelegenen Dienststelle der Eisenbahn
nach vorgeschriebenem Muster anzumelden. zur Ausfuhr aufgeliefert wird, sofern hierfür
Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. Uberwacht ein berechtigtes Bedürfnis besteht und die
die Zollstelle die Ausfuhr nicht selbst, so gel- Steueraufsicht nicht beeinträchtigt wird."
ten für das weitere Verfahren die Vorschrif-
ten des Zollrechts über den innerstaatlichen 7. § 8 wird wie folgt geändert:
Zollgutversand sinngemäß. Die Zollstelle a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
kann die Abfertigung zu diesem Verfahren
aa) In Satz 1 werden die Worte „Oberbeam-
ablehnen, wenn der Schaumwein über eine ten des Aufsichtsdienstes" durch die
Binnengrenze der Europäischen Wirtschafts-
Worte „Hauptzollamt oder einer seiner
gemeinschaft ausgeführt wird.
Dienststellen" ersetzt.
(4) Das Hauptzollamt kann den Hersteller bb) In Satz 2 werden die Worte „vierten
von dem Verfahren nach Absatz 3 freistellen Werktage" durch die Worte „siebenten
oder ihm Erleichterungen einräumen, wenn Arbeitstage" ersetzt.
die Steuerbelange dadurch nicht beeinträch- cc) In Satz 3 werden die Worte „oder dem
tigt werden."
Ausgangslagerbuch (§ 18)" durch die
b) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 5 und Worte ,, (§ 18 Abs. 1), dem Ausgangs-
wird wie folgt geändert: lagerbuch (§ 18 Abs. 2) oder in den Fäl-
Die Worte „ordnungsmäßig aus dem Erhe- len des § 18 Abs. 3 in den betrieblichen
bungsgebiet ausgeführt oder zu einem Zoll- Unterlagen" ersetzt.
verkehr abgefertigt wird oder innerhalb der dd) In Satz 4 werden die Worte „oder Aus-
in dem Begleitschein vorgeschriebenen Ge- gangslagerbuch" durch die Worte ,,. dem
stellungsfrist untergeht." werden durch die Ausgangslagerbuch oder den betrieb-
Worte „ausgeführt, zu einem Zollverkehr ab- lichen Unterlagen" ersetzt.
gefertigt wird oder wenn er während der Be- b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
förderung im Erhebungsgebiet innerhalb der
"(2) Das für den Versender zuständige
Gestellungsfrist untergeht." ersetzt.
Hauptzollamt kann für die Versendung im
c) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6 und er- Einzelfall ein vereinfachtes Verfahren zulas-
hält folgende Fassung: sen, wenn die Steuerbelange dadurch nicht
,, (6) Der Hersteller hat den Schaumwein im beeinträchtigt werden. Das Hauptzollamt
Ausgangslagerbuch oder in den Fällen des oder eine seiner Dienststellen kann auf An-
§ 18 Abs. 3 in den betrieblichen Unterlagen trag zulassen, daß die in einem Kalender-
von den als steuerfrei eingetragenen Men- monat an den gleichen Empfänger abgegebe-
gen abzusetzen und zur Versteuerung anzu- nen Schaumweinmengen mit einer Sammel-
schreiben, wenn die Ausfuhr oder die Abfer- anmeldung, in der die Sendungen nach der
tigung zu einem Zollverkehr unterbleibt oder Zeitfolge einzeln aufzuführen sind, späte-
der Schaumwein im Erhebungsgebiet nicht stens am siebenten Arbeitstage des folgen-
fristgerecht erneut gestellt wird. Dies gilt den Kalendermonats angemeldet werden."
nicht, wenn der Schaumwein während der Be- c) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 3.
förderung im Erhebungsgebiet innerhalb der d) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.
Gestellungsfrist untergeht."
e) In Satz 1 des neuen Absatzes 4 werden nach
dem Wort „Ausgangslagerbuch" die Worte
6. § 7 a wird wie folgt geändert: „oder in den Fällen des § 18 Abs. 3 in den
betrieblichen Unterlagen" eingefügt.
a) Die bisherige Vorschrift wird Absatz 1 und
wird wie folgt geändert: 8. § 9 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden das Wort „genehmi- a) In Absatz 1 letzter Satz werden die Worte
gen" durch das Wort „zulassen" und das ,,Der Oberbeamte des Aufsichtsdienstes"
Wort „Begleitscheinen" durch das Wort durch die Worte „Das Hauptzollamt oder
,, Versandscheinen" ersetzt. eine seiner Dienststellen" ersetzt.
bb) In Nummer 1 Satz 1 werden die Worte b) In Absatz 2 werden nach dem Wort „Aus-
,,und Name und Wohnort des Versen- gangslagerbuch" die Worte „oder in den Fäl-
ders zu vermerken sind" durch die Worte len des § 18 Abs. 3 in den betrieblichen Un-
,,zu vermerken ist" ersetzt. terlagen" eingefügt.
428 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I
c) Absc1 lz :3 erhdlt folgende Fassung: 3. eine Beschreibung des Herstellungsverfah-
,, (3) Das Hauptzollum t kann im einzelnen rens für jede Art von steuerpflichtigem
Fall zulassen, daß in Betrieben, in denen Pro- Schaumwein, soweit möglich unter Angabe
ben nur in geringem Umfang entnommen der Ausbeuteverhältnisse.
oder in innerbetrieblichen Anschreibungen Das Hauptzollamt kann auf Angaben verzich-
erfaßt werden, von der Führung eines Pro- ten, wenn die Steuerbelange dadurch nicht be-
benbuchs abgesehen wird, wenn dadurch die einträchtigt werden. Es kann weitere Angaben
Steuerbelange nicht beeinträchtigt werden." fordern, die für die Steueraufsicht erforderlich
sind. Es kann die Vorlage von Auszügen aus
dem Handels- oder Genossenschaftsregister ver-
9. § 10 wird w ic folgt geLindert:
langen.
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
(2) Die Zweitstücke der Anmeldung und der
oa) In Satz 2 werden die ·worte „den Ober- ihr beigefügten Unterlagen werden dem Herstel-
beamten des Aufsichtsdienstes" durch ler zurückgegeben. Er hat die Zweitstücke und
die Worte „das Hauptzollamt oder eine amtliche Schriftstücke, die sich auf die Betriebs-
seiner Dienstste 11 en" ersetzt. verhältnisse beziehen, zu einem Belegheft zu
b b) Satz 3 erhält folgende Fassung: vereinigen, das nach Anordnung des Hauptzoll-
amts oder einer seiner Dienststellen zu führen
„Das Hauptzollamt kann anordnen, daß
und aufzubewahren ist."
die Rückwaren bis zur Prüfung in unver-
letzten Versandumschließungen im Aus-
gangslager aufzubewahren sind, sofern 12. In § 13 Abs. 1 wird folgender Satz 2 angefügt:
dies zur Sicherung der Steuerbelange er- ,,Das Hauptzollamt kann den Hersteller auf An-
forderlich erscheint." trag hiervon unter bestimmten Bedingungen und
Auflagen befreien, wenn dadurch die Steuerbe-
b) In Absatz 2 Satz 2 werden nach dem Wort lange nicht beeinträchtigt werden."
„sind" die Worte „im Ausgangslagerbuch
oder in den Fällen des § 18 Abs. 3 in den be- 13. § 14 wird wie folgt geändert:
trieblichen Unterlagen als Zugang anzu-
schreiben und" eingefügt. a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 ange- aa) In Nummer 1 werden die Worte „ welche
fügt: Betriebszeit" durch die Worte „welche
tägliche Betriebszeit" ersetzt.
,, (3) Das Hauptzollamt kann im einzelnen
Fall zulassen, daß in Betrieben, in denen die bb) Nummer 3 erhält folgende Fassung:
Rücknahme von Schaumwein gering ist oder „3. die Einstellung und das Ruhen des
in innerbetrieblichen Anschreibungen erfaßt Betriebs, soweit es über vier Wochen
wird, von der Führung eines Rückwarenbuchs hinausgeht, unverzüglich, in der Re-
abgesehen wird, wenn dadurch die Steuer- gel innerhalb von 24 Stunden."
belange nicht beeinträchtigt werden." b) In Absatz 2 werden nach dem Wort „treffen"
die Worte „und Ausnahmen zulassen" ange-
10. § 11 und seine Uberschrift werden gestrichen. fügt.
14. § 15 wird wie folgt geändert:
11. § 12 erhält folgende Fassung: a) In Absatz 1 werden die Worte „Beamten des
Aufsichtsdienstes" durch die Worte „mit der
,,§ 12
Steueraufsicht betrauten Amtsträger" ersetzt.
Anmeldung des Herstellungsbetriebs b) Absatz 2 wird gestrichen.
(1) Wer der Schaumweinsteuer unterliegende c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2.
(steuerpflichtige) Erzeugnisse herstellen will, hat
die nach § 191 der Reichsabgabenordnung vor- 15. § 16 wird wie folgt geändert:
geschriebene Anmeldung spätestens sechs Wo- a) In Absatz 1 letzter Satz werden die Worte
chen vor der Eröffnung des Betriebs der Zoll- „Der Oberbeamte des Aufsichtsdienstes 11
stelle in zwei Stücken einzureichen. Jedem Stück durch die Worte „Das Hauptzollamt oder
der Anmeldung sind beizufügen eine seiner Dienststellen" ersetzt.
1. ein Lageplan des Herstellungsbetriebs unter b) In Absatz 2 erhält der letzte Satz folgende
Aufführung der Lagerräume für Rohstoffe, Fassung:
Zwischenerzeugnisse, Fertigerzeugnisse und ,,Das Hauptzollamt oder eine seiner Dienst-
Rückwaren,
stellen kann die näheren Anordnungen tref-
2. ein Verzeichnis der wesentlichen bei der fen und Ausnahmen zulassen."
Schaumweinherstellung benutzten Gefäße und c) In Absatz 3 werden die Worte „Der Ober-
Geräte unter Angabe ihres regelmäßigen beamte des Aufsichtsdienstes" durch die
Standortes, bei Gefäßen auch ihrer Nummer Worte „Das Hauptzollamt oder eine seiner
und ihres Raumgehalts, Dienststellen" ersetzt.
Nr. 21 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. März 1972 429
16. In § 17 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte „eine freien und ihm gestatten, die Vernichtung ohne
Woche" durch die Worte „vier Wochen" und die amtliche Aufsicht vorzunehmen, wenn dadurch
Worte „Oberbeamten des Aufsichtsdienstes" die Steuerbelange nicht beeinträchtigt werden.
durch die Worte „Hauptzollamts oder einer sei-
(3) Der Hersteller hat den Schaumwein im Aus-
ner Dienststellen" ersetzt.
gangslagerbuch oder in den Fällen des § 18
Abs. 3 in den betrieblichen Unterlagen als steuer-
17. § 18 wird wie foJ~Jl gei:indert: freien Abgang anzuschreiben."
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
20. Nach § 20 wird folgender § 20 a eingefügt:
aa) In Salz 2 wird das Wort „Tag" durch das
Wort „Arbeitstag" ersetzt. ,,§ 20 a
bb) In Satz 3 werden die Worte „Der Ober- Behandlung des im Ausgangslager
beamte des Aufsichtsdienstes" durch die untergegangenen Schaumweins
Worte „Das Hauptzollamt oder eine sei-
Wenn im Ausgangslager Schaumwein unter-
ner Dienststellen" ersetzt und nach den
gegangen ist, so hat dies der Hersteller dem
Worten „eines jeden Monats" die Worte
Hauptzollamt oder einer seiner Dienststellen un-
„und gegebenenfalJs die Führung des
verzüglich anzuzeigen. Das Hauptzollamt oder
Ausgangslagerbuchs in abgeänderter
eine seiner Dienststellen kann Ausnahmen zu-
Form" eingefügt.
lassen. Der Hersteller hat den Schaumwein im
cc) Tm letzten Satz werden die Worte „der Ausgangslagerbuch oder in den Fällen des § 18
Oberbeamte des Aufsichtsdienstes II durch Abs. 3 in den betrieblichen Unterlagen als
die Worte „das Hauptzollamt oder eine steuerfreien Abgang anzuschreiben."
seiner Dienststellen" ersetzt.
b) Es wird folgender Absatz 3 angefügt: 21. § 21 erhält folgende Fassung:
,, (3) Das Hauptzollamt kann den Hersteller
,,§ 21
auf Antrag unter bestimmten Bedingungen
und Auflagen von der Führung des Betriebs- Probeentnahme
buchs und des Ausgangslagerbuchs befreien, Der Hersteller hat den mit der Steueraufsicht
wenn dadurch die Steuerbelange nicht beein- betrauten Amtsträgern auf ihr Verlangen und
trächtigt werden. 11
nach ihrer näheren Bestimmung Proben von dem
in dem Betrieb hergestellten und in den Betrieb
18. § 19 wird wie folgt geändert: eingebrachten Schaumwein gegen Empfangsbe-
scheinigung zu Untersuchungszwecken unent-
a) In Satz l werden die Worte „für Zwecke der
geltlich zu überlassen."
Steueraufsicht" durch die Worte „zu steuer-
lichen Zwecken" ersetzt.
22. § 22 erhält folgende Fassung:
b) Im letzten Satz werden die Worte „für inner-
betriebliche Zwecke" durch die Worte „zu in- ,,§ 22
nerbetrieblichen Zwecken", die Worte „Ober- Bestandsaufnahme
beamten des Aufsichtsdienstes" durch die
Worte „Hauptzollamts oder einer seiner (1) Der Hersteller hat alljährlich zu einem
Dienststellen" und die Worte „den Beamten Stichtag die im Herstellungsbetrieb vorhande-
des Aufsichtsdienstes" durch die Worte „den nen Bestände an Schaumwein aufzunehmen und
mit der Steueraufsicht betrauten Amtsträ- diese sowie die Sollbestände innerhalb von zwei
gern" ersetzt. Wochen dem Hauptzollamt oder einer seiner
Dienststellen nach vorgeschriebenem Muster
anzumelden. In der Anmeldung hat er außerdem
19. § 20 erhält folgende Fassung: die seit der letzten Bestandsaufnahme zu fer-
tigem Schaumwein verarbeiteten Rohstoffe und
,,§ 20
die daraus hergestellten Schaumweinmengen
Verbringen von Schaumwein darzustellen. Das Hauptzollamt oder eine seiner
aus dem Ausgangslager in den Betrieb Dienststellen kann die Frist bei nachgewiesenem
und Vernichtung von Schaumwein Bedürfnis angemessen verlängern. Das Haupt-
(1) Soll Schaumwein aus dem Ausgangslager zollamt oder eine seiner Dienststellen kann im
in die übrigen Räume des Herstellungsbetriebs Einzelfall zulassen, daß der Hersteller die Be-
verbracht oder während der Lagerung im Aus- standsanmeldung in anderer Form abgibt, wenn
gangslager vernichtet werden, so hat dies der die Steuerbelange dadurch nicht .beeinträchtigt
Hersteller dem Hauptzollamt oder einer seiner werden. Die mit der Steueraufsicht betrauten
Dienststellen mindestens 24 Stunden vorher an- Amtsträger können an der Bestandsaufnahme
zuzeigen. teilnehmen. Der Zeitpunkt der Bestandsaufnah-
(2) Die Vernichtung des Schaumweins ist amt- me ist dem Hauptzollamt oder einer seiner
lich zu beaufsichtigen. Das Hauptzollamt kann Dienststellen spätestens drei Wochen vorher an-
den Hersteller auf Antrag unter bestimmten Be- zuzeigen.
dingungen und Auflagen von der Pflicht zur Ab- (2) Das Hauptzollamt kann auf Antrag zulas-
gabe einer Anzeige über die Vernichtung be- sen, daß die Bestände für diesen Zeitpunkt ganz
430 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I
oder teilweise nicht körperlich aufgenommen, 3. entgegen§ 12 Abs. 1 die Anmeldung des Her-
sondern auf Grund einer permanenten Inventur stellungsbetriebs nicht, unrichtig, unvollstän-
festgestellt und cmgerneldet werden. Dies gilt dig oder nicht rechtzeitig einreicht,
jedoch nur, wenn durch Anwendung eines den 4. entgegen § 13 Abs. 1 eine Änderung der Be-
Grundsätzen ordnungsmfü3iger Buchführung ent- triebsverhältnisse nicht, unrichtig, unvollstän-
sprechenden anderen Verfahrens gesichert ist, dig oder nicht rechtzeitig anzeigt,
daß die Bestünde nach Art und Menge für diesen 5. entgegen § 13 Abs. 2 einen Wechsel im Be-
Zeitpunkt insoweit auch ohne die körperliche sitz des Herstellungsbetriebs nicht oder nicht
Aufnahme festgeslellt werden können. rechtzeitig anzeigt,
(3) Die Bestünde können auch amtlich - durch 6. entgegen § 14 Abs. 1 die erstmalige Eröffnung
körperliche Aufnahme oder nuch dem Verfahren des Betriebs, eine Änderung der Betriebs-
des Absatzes 2 - festgestellt werden. Der Her- oder Arbeitszeit, die Einstellung oder das
steller hat auf Verlangen des Hauptzollamts Ruhen des Betriebs nicht, unrichtig oder nicht
oder einer seiner Dienststellen die Bestände an- rechtzeitig anzeigt,
zumelden und an der Bestandsaufnahme teilzu-
nehmen. Werden die Bestände amtlich aufge- 7. entgegen § 20 Abs. 1 das Verbringen von
Schaumwein aus dem Ausgangslager in die
nommen, so können dem Hersteller für das lau-
übrigen Räume des Herstellungsbetriebs oder
fende Kalenderjahr die Verpflichtungen nach
Absatz 1 erlassen werden." das Vernichten von Schaumwein während der
Lagerung im Ausgangslager nicht oder nicht
23. In § 23 Abs. 1 letzter Satz werden die Worte rechtzeitig anzeigt,
,, , z. B. für die Führung der Betriebsbücher," ge- 8. entgegen § 20 a den Untergang von Schaum-
strichen. wein im Ausgangslager nicht unverzüglich
anzeigt,
24. Nach § 23 werden die Uberschrift „Zu § 15 Nr. 1 9. entgegen § 22 Abs. 1 die Bestände nicht in der
des Gesetzes" und der folgende § 23 a eingefügt: vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzei-
,,§ 23 a tig anmeldet oder den Zeitpunkt der Bestands-
aufnahme nicht rechtzeitig anzeigt,
Besondere Anordnungen für die Freihäfen
10. entgegen § 22 Abs. 3 Satz 2 die Bestände nicht
In den Freihäfen ist der Verbrauch von unver- oder unrichtig anmeldet.
steuertem Schaumwein und der Verbrauch von
Waren, zu deren Herstellung unversteuerter (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 407 Abs. 1
Schaumwein verwendet worden ist, verboten. Nr. 3 der Reichsabgabenordnung handelt, wer
Dies gilt nicht, soweit Schaumwein auch im Er- vorsätzlich oder leichtfertig entgegen § 23 a
hebungsgebiet von der Steuer befreit ist oder Schaumwein oder Waren, zu deren Herstellung
bei gleicher Sachlage befreit wäre oder in den unversteuerter Schaumwein verwendet worden
Freihäfen als Schiffsbedarf unverzollt verbraucht ist, in einem Freihafen unversteuert verbraucht."
werden darf."
Artikel 2
25. Nach § 23 a werden die Dberschrift „Ordnungs-
widrigkeiten" und der folgende § 23 b eingefügt: Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Dber-
leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
,,§ 23 b blatt I S. 1) in Verbindung mit Artikel 13 des Zwei-
Ordnungswidrigkeiten ten Gesetzes zur Änderung strafrechtlicher Vor-
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 407 Abs. 1 schriften der Reichsabgabenordnung und anderer
Nr. 1 der Reichsabgabenordnung handelt, wer Gesetze vom 12. August 1968 (Bundesgesetzbl. I
vorsätzlich oder leichtfertig S. 953) und Artikel 4 des Gesetzes zur Änderung des
Schaumweinsteuergesetzes vom 4. Juni 1971 (Bun-
1. einer Vorschrift des § 7 Abs. 2 oder 3 über die
desgesetzbl. I S. 745) auch im Land Berlin.
Gestellung oder Anmeldung als Versender
von Schaumwein, der unversteuert ausgeführt
werden soll, zuwiderhandelt, Artikel 3
2. entgegen § 8 Abs. 1 oder 2 eine Versendungs- Artikel 1 Nr. 10 tritt am 1. Juli 1973 in Kraft. Im
anmeldung nicht, unrichtig, unvollständig übrigen tritt diese Verordnung am ersten Tage des
oder nicht rechtzeitig abgibt, auf die Verkündung folgenden Monats in Kraft.
Bonn, den 8. März 1972
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Finanzen
In Vertretung
Dr. Emde
Nr. 21 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. März 1972 431
Zwanzigste Verordnung
über Ausnahmen von den Vorschriften der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
(Zwanzigste Ausnahmeverordnung zur StVZO)
Vom 13. März 1972
Auf Grund des § 6 Abs. 1 des Straßenverkehrs- zur StVZO vom 15. September 1971 (Bundesgesetz-
gesetzes in der F<issung der Bekanntmachung vom blatt I S. 1597) genannten Voraussetzungen verwen-
19. Dezember 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 837), zuletzt det werden.
geändert durch das Kraf tfahrsachverständigengesetz
(2) § 30 StVZO bleibt unberührt.
vom 22. Dezember 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 2086),
wird nach Anhören der zuständigen obersten Lan-
§ 2
desbehörden verordnet:
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
§ 1
leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
blatt I S. 1) in Verbindung mit Artikel 33 Abs. 2 des
(1) Abweichend von § 36 Abs. 1 Satz 2 der Kostenermächtigungs-Änderungsgesetzes vom 23.
Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) dür- Juni 1970 (Bunq_esgesetzbl. I S. 805) auch im Land
fen Reifen, deren Lauffläche zur Erhöhung der Gleit- Berlin.
sicherheit auf vereister Fahrbahn mit Metall- oder
ähnlichen Stiften (Spikes) versehen ist, bis ein- § 3
schließlich 10. April 1972 unter den in § 1 Abs. 1 Diese Verordnung tritt am Tage ihrer Verkün-
Nr. 2 bis 4 der Neunzehnten Ausnahmeverordnung dung in Kraft.
Bonn, den 13. März 1972
Der Bundesminister für Verkehr
In Vertretung
Wittrock
432 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil 1
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr. 10, ausgegeben am 10. März 1972
Tag Inhalt Seite
1. 3. 72 Geselz zu dem Vertrag vom 11. September 1970 zwischen der Bundesrepublik Deutschland
und dem Spanischen Staat über den Schulz von Herkunftsangaben, Ursprungsbezeich-
nungen und anderen geographischen Bezeichnungen ................................. • • 109
16. 2. 72 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens über die Rechtsstellung der
l'hichtlinge und des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge ............. • • • • • 138
18. 2. 72 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Protokolls zur Änderung des Allgemeinen
Zoll- und Handelsabkommens durch Einfügung eines Teils IV über Handel und Entwicklung 139
18. 2. 72 Bekanntmachung zu der Nizzaer Fassung des Madrider Abkommens über die internatio-
nalf~ Registrierung von Fabrik- oder Handelsmarken ..................... • • • • • • • • • • • · · 140
Nr. 11, ausgegeben am 11. März 1972
16. 2. 72 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Republik Malawi über Kapitalhilfe ....................... . 141
17.2.72 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Republik Indonesien über Kapitalhilfe ................... . 143
29. 2. 72 Bekanntmachung über das Verzeichnis der schweizerischen Behörden, denen nach dem
Ubereinkommen vom 1./10. Dezember 1878 und der Vereinbarung vom 30. April 1910 der
unmittelbare Verkehr in Rechtshilfesachen mit den deutschen Amtsstellen gestattet ist 145
Herausgeber: Der Bundesminister der Jusf.iz - Verlag: Bundesanzeiger Verlagsges. m. b. H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn.
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